Documents-1960-1965 : art. 307662 /de

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  • Anzeigername : 3076 IV 62 D
  • Artikelnummer : 307662
  • Ordner / Sprache : Deutsch
  • Sprach-Tag : #Deutsch
  • Original-PDF : Documents-1960-1965/Deutsch/Dokumente aus Jahr 1962/3076 IV 62 D/3076 IV 62 D.pdf

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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets

Travaux Préparatoires EPÜ 1973

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Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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3076/IV/62-D

ARBEITSGRUPPE

" Patente "

Brüssel, den 22. Mai 1962

VERTRAULICH

Ergebnisse der fünften Sitzung

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der Arbeitsgruppe "Patente" vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel

3076/IV/62-D Orig.: F

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$$\therefore m = \frac{3}{11}$$

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3076/IV/62-D

Liste der Teilnehmer an der Arbeitsgruppe "Patente"

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Fünfte Sitzung : vom 2. bis 18. April 1962

Präsident : Herr Ministerialdirigent Dr. K. Haertel, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg

Sekretär : Herr Dr. F. Froschmaier, Abteilungsmitglied, Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften", EWG

Belgien : Herr J. De Reuse, Service de la propriété industrielle et commerciale, 19, rue de la Loi, Bruxelles Herr Verlinden, Service de la propriété industrielle et commerciale, 19, rue de la Loi, Bruxelles

Bundesrepublik Deutschland Herr Dr. K. Pfanner, Oberregierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg Herr Dr. R. Singer, Senatsrat, Deutsches Patentamt, München, Zweibrückenstrasse 12 Herr Dr. O. Bossung, Regierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg

Frankreich : Herr R. Gajac, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle, 26 bis, rue de Leningrad, Paris 8ème Herr P. Fressonnet, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle, 26 bis, rue de Leningrad, Paris 8ème

Italien : Herr Professor M. Roscioni, Directeur de l'Office italien des brevets, 9, Via S. Basilio, Rome Herr Friganti, Inspecteur général, Office italien des brevets, 9, Via S. Basilio, Rome

Luxemburg : Herr de Muyser, Ingénieur, Ministère des affaires économiques, Luxembourg

3076/IV/62-D

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3076/IV/62-D

Niederlande :

Herr J.B. van Benthem, Octrooiraad, La Haye

Herr G. van Exter, Ministère des affaires économiques, La Haye

Euratom :

Herr J. Lannoy, Mitglied der Direktion "Verbreitung der Kenntnisse"

Herr Ciasca, Mitglied der Direktion "Verbreitung der Kenntnisse"

EWG :

Herr J.P. Lauwers, Abteilungsmitglied, Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften"

Fraulein M. Kapteyn, Abteilungsmitglied, Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften"

3076/IV/62-D

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3076/IV/62-D

ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Erster Teil : T E X T E N T W Ü R F E

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

3076/IV/62-D

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE

Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

3076/IV/62-D

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ARBEITSGRUPPE

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VERTRAULICH

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 2. April 1962

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Herr Haertel eröffnet als Vorsitzender der Arbeitsgruppe 'Patente' die Sitzung um 15.30 Uhr und heißt die Delegierten, insbesondere Herrn Verlinden, willkommen.

Er teilt mit, daß Herr de Muyser erst ab 3. April an den Sitzungen teilnehmen könne.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß sich die Sitzung angesichts der Bedeutung der zu behandelnden Fragen bis zum 19. April erstrecken könne. Die Teilnehmer beschließen, die Beratungen von samstags 13 Uhr bis montags 9.30 Uhr, mit Ausnahme von Montag, den 9. April, zu unterbrechen.

Der Vorsitzende hält es für erforderlich, daß die Mitglieder der Arbeitsgruppe einen vollständigen Sitzungsbericht mit den am letzten Sitzungstag redigierten Artikeln bekommen, da der Redaktionsausschuss schon im Mai in Brüssel zusammentreten werde.

Er gibt ferner bekannt, daß ein Sitzungstag Herrn Finniss vorbehalten sei zur Darlegung der durch das Rahmenabkommen entstehenden Probleme.

Unter Hinweis auf das den Teilnehmern ausgehändigte vorbereitende Dokument, kündigt der Vorsitzende an, er werde ihnen im Laufe der nächsten Woche seine Studie über den Erwerb von europäischen Patenten vorlegen. Er dankt der französischen Delegation für die Ausarbeitung der Artikel über die Organisation des Europäischen Patentamts sowie des ersten Schemas des Rahmenabkommens.

Der Vorsitzende schlägt vor, mit den in der vorhergehenden Sitzung offengelassenen Punkten zu beginnen. Es handele sich um die Sprachen, die Organisation des Europäischen Patentamts, die Verpflichtung zur Erteilung von Lizenzen, das Verhältnis des europäischen zu schon bestehenden nationalen Patenten und den Erwerb von europäischen Patenten.

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Anschließend möge die Arbeitsgruppe die von ihm zur Vervollständigung des Entwurfs vorgeschlagenen neuen Artikel beraten.

Sie möge ferner den französischen Vorschlag bezüglich des Gesamtentwurfs erörtern. Schließlich müßten die zu revidierenden Entscheidungen erneut überprüft werden.

Die den Teilnehmern von privater Seite zugegangenen Stellungnahmen könnten im Anschluß an die Beratung über den Gesamtentwurf erörtert werden.

Der Vorsitzende schlägt vor, die neu eingebrachten Artikel in folgender Reihenfolge zu behandeln:

1. 90 h ff (Bestimmungen über die Verfahrenskosten) 2. 216, 217 (Armenrecht und Zahlungsfristen für die Gebühren) 3. 23 - 26a (Lizenzbewilligungen usw.) 4. 149 - 150a (Verfahren im europäischen Patentrecht) 5. 194 - 204 (Finanzvorschriften) 6. verschiedene andere Artikel 7. deutscher Vorschlag bezüglich des Artikels 230 8. 271 - 282 (Schlußbestimmungen).

Die Teilnehmer billigen den Vorschlag, beschließen aber, die französischen Vorschläge bezüglich des Europäischen Patentamts sowie den Vorschlag zu einer Lizenzbereitschaftserklärung um einige Tage zurückzustellen.

Die deutsche Delegation übergibt den Teilnehmern Fotokopien einer Abhandlung über diesen letzten Punkt.

Herr Fressonnet schließt sich dem Vorschlag des Vorsitzenden an, die von interessierter privater Seite gemachten Vorschläge getrennt zu erörtern und teilt mit, daß die kürzlich in Zürich gefaßten Beschlüsse des AIPPI-Präsidenten der Arbeitsgruppe sehr wahrscheinlich durch den Vorsitzenden des Koordinationsausschusses übermittelt würden.

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3076/IV/62-D

Erörterung des Sprachenproblems

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Der Vorsitzende erinnert an den Beschluß der Arbeitsgruppe, keinen Unterschied zwischen Amts- und Arbeitssprache zu machen und in Artikel 44 für das Europäische Patentamt drei Sprachen vorzusehen. Die Arbeitsgruppe habe den Vorschlag, Einzelheiten den Ausführungsbestimmungen zu überlassen, zurückgewiesen und das Sprachenproblem im Abkommen selbst regeln wollen. Ferner habe man beschlossen, das Abkommen in den Sprachen sämtlicher beteiligten Staaten abzufassen.

Der Hauptgrund dafür sei, daß durch das Abkommen ein neues europäisches Recht entstehe, das jeder in seiner Muttersprache müsse lesen und verstehen können.

Angesichts der Notwendigkeit von Ausführungsvorschriften und einer Gebührenfestlegung im Anschluß an das Abkommen sowie der Befugnis des Verwaltungsrats und des Patentamtspräsidenten zum Erlaß allgemeiner Vorschriften, müßten auch alle Bestimmungen allgemeiner Art in sämtlichen Sprachen der beteiligten Staaten abgefaßt werden.

Die Arbeitsgruppe ist der gleichen Ansicht.

Was das Amtsblatt des Europäischen Patentamts betreffe, so müsse man unterscheiden zwischen dem amtlichen und dem nichtamtlichen Teil. Während der erste Teil in sämtlichen Sprachen der Vertragsstaaten abgefaßt sein müsse, könne sich der zweite Teil auf die drei Sprachen beschränken, deren sich das Europäische Patentamt bediene.

Die Arbeitsgruppe schließt sich der Ansicht an, daß der erste Teil des Amtsblattes stets in den Sprachen sämtlicher Vertragsstaaten veröffentlicht werden solle.

Herr van Benthem weist auf die beträchtliche Bedeutung der Entscheidungen des Europäischen Patentamts und der nationalen Gerichte hin, wodurch sich die Frage erhebe, ob man sie nicht in den amtlichen Teil des Amtsblatts aufnehmen solle. Er bezweifelt dagegen die Notwendigkeit einer Übersetzung in die drei vorgesehenen Sprachen der nationalen oder fremden Gesetze, die im nichtamtlichen Teil abgedruckt würden.

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Herr Fressonnet hält es für richtig, daß die Gerichtsentscheidungen in der Originalsprache gebracht werden, selbst dann, wenn es sich nicht um eine Entscheidung in den Sprachen A, B oder C handele.

Der Vorsitzende gibt Herrn van Benthem recht, daß die Entscheidungen des Europäischen Patentamts für alle beteiligten Staaten von erheblicher Bedeutung seien. Er meint aber, daß das Problem – das man noch im Zusammenhang mit den Patentschriften erörtern werde – nicht unbedingt vom Patentamt selbst gelöst werden müsse. Man könne auch die Initiative der interessierten privaten Seite überlassen.

Hinsichtlich des Vorschlags, Gesetze nur in der Originalsprache abzudrucken, meint der Vorsitzende, man müsse die Gesetze in drei Sprachen bringen, wenn der nichtamtliche Teil des Amtsblatts eine gewisse Bedeutung haben solle.

Er schließt sich dagegen dem Vorschlag Herrn Fressonnets an, die Entscheidungen der nationalen Gerichte in der jeweiligen Originalsprache zu bringen. Es müsse sich jedoch um die Sprache eines Vertragsstaates handeln. Die Übersetzung in die drei Sprachen sei trotzdem notwendig, schon allein für das Europäische Patentamt selbst.

Herr Roscioni schlägt die Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen in der Originalsprache vor, und die Übersetzung in die drei anderen Sprachen A, B und C auf die Leitsätze zu beschränken.

Der Vorsitzende räumt ein, man könne die Leitsätze in den amtlichen Teil aufnehmen und eine Kurzfassung der Gründe im nichtamtlichen Teil bringen.

Herr Pfanner hat Bedenken, die Leitsätze in den amtlichen Teil aufzunehmen, der nach seiner Ansicht den Gesetzen und Verordnungen der europäischen Patentbehörden vorbehalten werden müsse.

Der Vorsitzende bemerkt, man brauche bei der Erörterung der Abkommensbestimmungen nicht auf die Einzelheiten einzugehen. Es genüge, wenn man sich darauf einige, daß das Amtsblatt einen amtlichen Teil bekomme, der in den

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Sprachen sämtlicher Vertragsstaaten abgefasst werde und einen nichtamtlichen dreisprachigen Teil.

Herr Frappsonnet ist der Ansicht, der amtliche Teil müsse unbedingt den Bekanntmachungen der europäischen Patentbehörden vorbehalten bleiben, da im nichtamtlichen Teil die nationalen Gesetze und Gerichtsentscheidungen erschienen. Die nationalen Gesetze dürften nicht in den amtlichen Teil aufgenommen werden.

Von den Gerichtsentscheidungen müßten besonders solche, die die Fälschung eines europäischen Patents beträfen, veröffentlicht werden. Dies müsse im nichtamtlichen Teil geschehen und zwar in den drei Sprachen. Außerdem müsse die Entscheidung in der Originalsprache abgedruckt werden, wenn es sich um eine andere Sprache, jedoch um die eines Vertragsstaates handele.

Der Vorsitzende hält es unter Hinweis auf den von ihm vorgeschlagenen Artikel 44 nicht für erforderlich, im Abkommen zu regeln, was im Amtsblatt veröffentlicht werden solle. Man könne diesbezüglich erwägen, dem Verwaltungsrat die Befugnis zum Erlaß von Richtlinien für den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu geben. Detailfragen könnten in den Ausführungsvorschriften geregelt oder der Entscheidung des Verwaltungsrats vorbehalten werden.

Die Arbeitsgruppe billigt diesen Vorschlag und beschließt, aus Artikel 44, Absatz 2 müsse deutlich hervorgehen, daß der amtliche Teil in den Sprachen sämtlicher Vertragsstaaten und der nichtamtliche Teil in den Sprachen A, B und C erscheine.

Der Redaktionsausschuß solle Satz 1 und 2 von Absatz 2 umstellen und ergänzen, daß auch Gesetze und Gerichtsentscheidungen in anderen Sprachen abgedruckt werden könnten.

Der Vorsitzende schlägt vor, die Eintragungen im Europäischen Patentregister, also Name und Adresse des Patentinhabers sowie des Erfinders, Klasse und Bezeichnung des Patents dreisprachig in das Europäische Patentblatt zu übernehmen. Den französischen Vorschlag, wonach auch eine kurze

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Zusammenfassung des Patents im Patentblatt gebracht werden solle, hält er für bedenklich. Solche Zusammenfassungen hätten keine große Bedeutung, da sie auf der Grundlage der Anmeldung erfolgten und ihre Veröffentlichung eine unverhältnismäßige Belastung für das Patentamt darstelle.

Herr Fressonnet ist anderer Ansicht. Dieses Verfahren werde in Frankreich bei dem nichtgeprüften Patent angewandt. Um so mehr sei es bei dem europäischen Patent, das eine größere Bedeutung habe, gerechtfertigt.

Im Interesse einer schnellen Information Dritter genüge jedoch eine Veröffentlichung der betreffenden Patentansprüche.

Er habe nichts dagegen, die Entscheidung über diese Frage den Ausführungsvorschriften oder dem Verwaltungsrat zu überlassen.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden, entweder in Artikel 60 oder in die Ausführungsvorschriften eine Bestimmung aufzunehmen, die es dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat gestattet, den Inhalt des Patentblattes festzulegen. Auf diese Weise sei es möglich, bei der Lösung des Problems die früher gemachten Erfahrungen zu verwenden.

Die Arbeitsgruppe hält es ferner für richtig, das Patentblatt in den drei Sprachen zu veröffentlichen, da es nur den Inhalt des Patentregisters wiedergebe.

Die Frage, ob die Originalsprache als solche ersichtlich sein soll, wird bis zur Diskussion über die Patentschriften zurückgestellt.

Der Vorsitzende zeigt, daß bezüglich der Patentschriften drei Möglichkeiten bestünden:

1. dreisprachige Bekanntmachung der vollständigen Patentschrift, 2. dreisprachige Bekanntmachung des Anspruches, während die Beschreibung nur in der Sprache des Anmelders erfolge, 3. Bekanntmachung der vollständigen Patentschrift nur in der Sprache des Anmelders.

Er selbst ziehe die zweite Lösung vor. Wer sich dafür interessiere, was geschützt sei, müßte die Möglichkeit haben, die Ansprüche in den drei Sprachen zu lesen. Selbstverständlich sei der Betreffende auch dann an der Beschreibung des Patents interessiert. Die Übersetzung der Beschreibung

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stelle aber eine enorme Belastung für das Patentamt dar, von der man es bewahren könne, wenn man die Übersetzung dem jeweiligen Interessenten selbst überlasse.

Herr van Benthem meint, der Vorschlag des Vorsitzenden habe zum Ergebnis, daß die niederländischen Interessenten noch nicht einmal den Anspruch von niederländischen Anmeldern lesen könnten. Die niederländischen Interessenten wünschten deshalb die Bekanntmachung der Ansprüche in den Sprachen sämtlicher Vertragsstaaten. Er wolle diese Ansicht, die keine Stellungnahme der niederländischen Delegation darstelle, lediglich der Arbeitsgruppe zur Kenntnis geben.

Herr Roscioni weist darauf hin, daß sich seine in der letzten Sitzung abgegebene Erklärung bezüglich des Sprachenproblems gerade auf die Patentschriften bezogen habe. Er halte daher eine Veröffentlichung in mehr als drei Sprachen nicht für notwendig.

Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Ansicht der Mehrheit die Ansprüche auf ein europäisches Patent in den drei Sprachen bekanntgemacht werden sollten; bei der Beschreibung könne man sich auf die Sprache der Anmeldung beschränken.

Er hält es für wünschenswert, daß sich die Arbeitsgruppe an ihren in der vorigen Sitzung gefaßten grundsätzlichen Entschluß hält, da der Entwurf nur Sachverständigenvorschläge enthalte und in diesem Punkt von den höheren Instanzen geändert werden könne.

Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, es genüge wenn die Beschreibung des Patents in der Sprache der Anmeldung erfolge.

Sie hält es weiter für richtig, daß die Eintragungen in das Europäische Patentregister in drei Sprachen erfolgten. Im Zweifelsfalle gelte die Eintragung in der Sprache der Anmeldung.

Der Vorsitzende erklärt, dies erscheine ihm unbedingt erforderlich, da die Eintragung konstitutive Wirkung habe.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE

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VERTRAULICH

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 3. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und fährt fort mit der Erörterung des Sprachenproblems und des Artikels 44.

Er legt die in seinen Vorschlägen unter g) aufgeführte grundsätzliche Regelung dar, wonach das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt in der Sprache der Anmeldung, also in den Sprachen A, B und C abgewickelt werde. Von dieser Regel könnten einige Ausnahmen zugelassen werden.

Die Arbeitsgruppe ist zunächst einverstanden mit dem Vorrang der Sprache der Anmeldung vor den beiden anderen Sprachen des Patentamts. Diese Regelung habe aber zur Voraussetzung, daß die Anmeldung selbst nur in den Sprachen A, B oder C erfolgen könne.

Herr van Benthem schlägt dazu vor, Angehörige eines Vertragsstaates oder in einem solchen wohnhafte Ausländer sollten Anmeldungen in der Sprache des Vertragsstaates einreichen können unter der Bedingung, daß innerhalb eines Monats nach der Anmeldung eine Übersetzung in den drei Sprachen A, B oder C nachgereicht werde, falls die Anmeldung in einer anderen Sprache verfaßt sei. Nach dieser Übersetzung richte sich dann die Verfahrenssprache.

Die Arbeitsgruppe nimmt den Vorschlag Herrn van Benthems an, da der Anmelder so schnell wie möglich das Anmeldeverfahren beenden wolle.

Der Vorsitzende trägt sodann die von ihm vorgesehenen Ausnahmen von dem Grundsatz des Vorrangs der Sprache der Anmeldung vor. Es sei hier zu unterscheiden zwischen dem schriftlichen Verfahren, der Vernehmung und dem mündlichen Verfahren.

Bei dem schriftlichen Verfahren müsse zunächst das Verhältnis der drei Sprachen A, B und C zueinander berücksichtigt werden. Wenn auch die Sprache der Anmeldung grundsätzlich den Vorrang habe, so seien doch die drei Sprachen untereinander gleichberechtigt.

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3076/IV/62-D

Die Anträge müßten in einer der drei Sprachen A, B oder C gestellt werden. Wenn sie dagegen in einer anderen Sprache als der der Anmeldung gestellt würden, müsse eine Übersetzung beigefügt werden.

Hinsichtlich des schriftlichen Verfahrens stelle sich ein weiteres Problem, nämlich das Verhältnis der Sprachen A, B oder C zu anderen offiziellen Sprachen der Vertragsstaaten. Vorläufig handele es sich um die italienische und die niederländische Sprache. Hier müßten die Anträge anders behandelt werden als einfache Auskunftsersuche. Bezüglich letzterer ist die Arbeitsgruppe der Ansicht, dem Patentamt müsse gestattet sein, in einer anderen Sprache zu antworten oder eine Übersetzung in die Verfahrenssprache zu verlangen. Auf einen Vorschlag Herrn van Benthems kommt die Arbeitsgruppe überein, daß dagegen die Anträge des Anmelders, des Patentinhabers oder eines Dritten, der Angehöriger eines Vertragsstaates sei bzw. in einem solchen seinen Wohnsitz habe, auch in der Sprache eines Vertragsstaates eingereicht werden können, die nicht zu den Sprachen A, B oder C gehört, jedoch mit der Maßgabe, daß innerhalb eines Monats eine Übersetzung in die Verfahrenssprache nachgereicht werde. Diese Entscheidung rechtfertige sich durch die Tatsache, daß im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt äußerst kurze Fristen vorgesehen seien. Die Nichtzulassung aller Sprachen der Vertragsstaaten bei den Anträgen könne sich infolgedessen für gewisse Angehörige dieser Staaten nachteilig auswirken.

Die Arbeitsgruppe erörtert nun das Problem der Übersetzung von Anmeldung und Anträgen.

Der Vorsitzende wirft die Frage auf, ob die Übersetzungen beglaubigt sein sollten. Er weist auf Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Europäischen Konvention über vorgeschriebene Formalitäten vom 11. Dezember 1953 hin.

Herr Fressonnet schlägt vor, die Arbeitsgruppe solle eine ähnliche Regelung treffen, wie sie es in Artikel 245 getan habe, wo man eine beglaubigte Übersetzung verlangt habe. Die Teilnehmer schließen sich dieser Ansicht an.

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3076/IV/62-D

Der Vorsitzende schlägt einen weiteren Grundsatz für die Übersetzungen vor. Diese dürften nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehen. Auch wenn die Übersetzung Beweiskraft habe, dürfe von diesem Prinzip nicht abgewichen werden, da dies im Gegensatz zu den Grundsätzen des gewerblichen Eigentums stünde. Die Arbeitsgruppe stimmt dem Vorsitzenden zu.

Die Arbeitsgruppe erörtert sodann die vorgeschlagenen Ausnahmen von dem Grundsatz des Vorrangs der Sprache der Anmeldung bei der Vernehmung und dem mündlichen Verfahren.

Der Vorschlag des Vorsitzenden, wonach jeder vor dem Patentamt die Sprachen A, B oder C gebrauchen könne, bevor er die Übersetzung beibringe, wird angenommen. Die Sprache der Anmeldung soll Verfahrenssprache bleiben. Mit Zustimmung aller Beteiligten dürfe auch eine andere Sprache verwandt werden, wobei das Patentamt nicht verpflichtet wäre, eine Übersetzung zu verlangen. Es würde aber die Möglichkeit dazu haben.

Man einigt sich auf den Grundsatz, ein jeder könne sich in seiner eigenen Sprache an das Patentamt wenden, wenn er auf seine Kosten und Gefahr eine Übersetzung einreiche. Dies brauche jedoch nicht in das Abkommen aufgenommen zu werden.

Der Vorsitzende erklärt auf eine Frage der Herren Fressonnet und Rosicioni, der Ausdruck 'andere Sprachen' in Artikel 44 Absatz 6 beziehe sich nicht ausschließlich auf die Sprachen der Vertragsstaaten.

Artikel 44 werde dem Redaktionsausschuß mit der im Laufe der gestrigen Sitzung geäußerten Bemerkung zu Absatz 2 und den unten angeführten beiden Bemerkungen übergeben. Absatz 6 werde zu Absatz 7. Ein neuer Absatz 6 drücke aus, daß der Anmelder seine Anmeldung in der Sprache eines anderen Vertragsstaates einreichen könne. Allerdings müsse er innerhalb eines Monats die Übersetzung in eine der drei Sprachen A, B und C nachreichen. Diese Übersetzung bestimme die Verfahrenssprache. Der neue Absatz besage gleichfalls, daß Anmelder und Dritte dieselben Möglichkeiten hätten und dieselben Verfahrensfristen beachten müssten.

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Andere sich auf das Sprachenproblem beziehende Detailfragen, z.B. in welcher Sprache die Anmeldung eines Zusatzpatentes erfolgen müsse, würden in der Erörterung der Ausführungsvorschriften mitbehandelt.

Artikel 165 des Vorontwurfs (Fortsetzung der in der vorhergehenden Sitzung begonnenen Beratung)

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Der Vorsitzende erinnert daran, daß in der 4. Sitzung die deutsche Delegation damit beauftragt worden sei, weitere Angaben über die deutschen Erfahrungen mit den Lizenzbereitschaftserklärungen zu machen (vgl. Sitzungsbericht von der 4. Sitzung S. 50 f).

Er weist darauf hin, daß es mehrere Delegationen für nicht erforderlich gehalten hätten, eine solche Lizenzbereitschaftserklärung vorzusehen, da sie hauptsächlich gebraucht würde, um eine Ermäßigung der Jahresgebühren zu erlangen. Sodann gibt er der deutschen Delegation das Wort.

Herr Pfanner verweist zunächst auf die zu diesem Problem anläßlich der Londoner Konferenz von 1934 angestellten Untersuchungen, von denen in der gestrigen Sitzung Fotokopien verteilt worden seien, die eine Vorstellung davon vermittelten (Gewerblicher Rechtsschutz - 1935, S. 36 und 1936, S. 43).

Über die deutschen Erfahrungen gäben die Statistiken die beste Auskunft. 1961 seien für die 110.000 gültigen Patente 723 Bereitschaftserklärungen abgegeben worden, das seien 0,6 % von der Gesamtzahl der gültigen Patente. Die im deutschen Recht vorgesehene Lizenzbereitschaftserklärung habe also keine große praktische Bedeutung. Sie sei zu 62 % von Industrieunternehmen und zu 38 % von Einzelpersonen abgegeben worden. Dabei seien weniger wirtschaftliche oder soziale Gründe maßgebend gewesen, als der Wunsch, eine Ermäßigung der Jahresgebühren zu erlangen. Von der Lizenzbereitschaftserklärung sei also in Deutschland wenig Gebrauch gemacht und der vom Gesetzgeber verfolgte soziale Zweck nicht erreicht worden.

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Herr Fressonnet dankt der deutschen Delegation für die erteilte Auskunft und stellt fest, daß der mit der Bestimmung verfolgte Zweck, wenn er in Deutschland nicht erreicht worden sei, auch mit der europäischen Gesetzgebung nicht erreicht werden könne. Außerdem werde die Bestimmung eine finanzielle Einbuße des Europäischen Patentamts zur Folge haben.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von ihm vorgeschlagene Artikel 165 gerade dem mittellosen Erfinder die Möglichkeit habe geben wollen, eine Ermäßigung der Jahresgebühren zu bekommen, um so sein Patent behalten zu können.

Dieses Ziel sei jetzt mit dem neuen Artikel 217 erreicht, wonach dem mittellosen Erfinder noch zwei Jahre lang nach Erteilung des vorläufigen Patents Befreiung von allen Gebühren gewährt werden könne. Artikel 165 könne daher gestrichen werden. Die Teilnehmer schließen sich dem Vorschlag an.

Beratung des Artikels 171 Vorentwurf (Neufassung)

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Der Vorsitzende erinnert daran, daß die Arbeitsgruppe in der 4. Sitzung den Vorschlag angenommen habe, daß die europäische Patentanmeldung zugleich die Wirkung einer nationalen Patentanmeldung habe. Sie haben ferner den Grundsatz gebilligt, daß der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents binnen drei Monaten nach Erteilung beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Beibehaltung der Priorität des europäischen Patents stellen könne.

Diese Möglichkeit beruhe auf einer Fiktion. Das europäische Patent werde auch nach seinem Erlöschen als weitergeltend angesehen.

Sodann verliest der Vorsitzende die von ihm vorgeschlagene Neufassung für Artikel 171. Er eröffnet die Beratung und beschränkt sie auf Absatz 1. Der Absatz sieht vor, daß die nationalen Patentbehörden nach Erteilung des vorläufigen europäischen Patents das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents einleiten.

Herr de Muyser ist der Ansicht, dies dürfe dann nicht mehr möglich sein, wenn einmal die Prüfung beantragt worden sei.

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Herr Fressonnet begrüßt diese Regelung. In den Ländern ohne Prüfung seien es die Gerichte, die über die Gültigkeit des Patents entschieden. Dabei würden sogar etwaige Fehler des Patentamts korrigiert.

Herr Pfanner bemerkt, daß die deutschen interessierten Kreise die vorgeschlagene Regelung besonders für die Übergangsperiode begrüßten. Sie rechneten jedoch damit, daß es nicht ohne Schwierigkeiten abgehe. Zunächst werde durch die im europäischen Verfahren vorgesehenen langen Fristen die Ungewißheit für die Öffentlichkeit vergrößert. Außerdem würden unlautere Machenschaften begünstigt, wenn nach Ablehnung der Erteilung eines europäischen Patents sofort die Erteilung eines nationalen Patents beantragt werden könne. Schließlich könnten dadurch gewisse Patentansprüche abgeändert werden.

Der Vorsitzende meint, es komme entscheidend auf die Frist an, in der der Antrag bei der nationalen Behörde gestellt werden könne. Es sei möglich, diese Frist erstens auf den Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents und zweitens auf den Abschluß des Verfahrens vor dem Patentamt abzustellen.

Die Lösung des Problems der älteren Rechte hänge ab von der Lösung des Problems der erwähnten Frist.

Ende der Sitzung: 12.45 Uhr, Wiederaufnahme: 15.15 Uhr

Fortsetzung der Beratung des Artikels 171

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Der Vorsitzende faßt das bisherige Ergebnis zusammen. Es komme darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt der Anmelder eines europäischen Patents ein nationales Patent beantragen könne. Dafür komme in Frage: die Erteilung eines vorläufigen Patents oder die Rücknahme der Anmeldung bzw. deren Abweisung durch das Europäische Patentamt.

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Herr van Benthem bringt zunächst ein Argument gegen eine zu starke Einschränkung des Artikels 171 vor. Wenn keine Möglichkeit zur Beantragung eines nationalen Patents bestünde oder wenn sie zu sehr eingeschränkt wäre, würden die Interessenten beide Anträge auf einmal stellen, jedenfalls solange das europäische Patent noch nicht seine volle Bedeutung habe.

Die deutsche Delegation habe mit Recht vorgebracht, es werde eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen, wenn auch nach Erteilung eines vorläufigen Patents noch ein nationales Patent beantragt werden könne. Diese Unsicherheit sei jedoch nicht so schwerwiegend, und durch den deutschen Vorschlag könne die betreffende Regelung an Interesse verlieren. Außerdem sei im Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung oft nicht genügend bekannt.

Herr Fressonnet möchte noch über den von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Zeitpunkt hinausgehen. Es sei übertrieben, noch nach der endgültigen Ablehnung der Patenterteilung durch das Patentamt die Beantragung der Erteilung eines nationalen Patents zuzulassen. Man solle ein festes Datum, z.B. zwei Jahre nach Erteilung des vorläufigen Patents, bestimmen.

Herr de Muyser betont, wie wichtig neben der Stellungnahme der Behörde in Den Haag die Stellungnahme des Europäischen Patentamts für den Anmelder sei. Deshalb müsse auch noch nach der ersten Stellungnahme der in Artikel 90 des Entwurfs vorgesehenen Prüfungsbehörde der Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents gestellt werden können.

Der Vorsitzende weist zur Vermeidung von Mißverständnissen auf die Beratungsergebnisse bezüglich der Priorität bei Anmeldung eines europäischen Patents auf der Grundlage eines nationalen und umgekehrt hin.

Es sei beschlossen worden, daß die Berufung auf die Priorität der Anmeldung eines nationalen Patents bei den späteren Anmeldungen von nationalen als auch europäischen Patenten möglich sei.

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Ebenso sei es erlaubt, bei Verzicht auf das schon angemeldete europäische Patent, eine oder mehrere Anmeldungen bei den nationalen Patentämtern einzureichen, wobei jedoch die europäische Anmeldung Priorität genieße.

Dagegen gestatte Artikel 67 c nicht, unter Berufung auf die Priorität eines älteren europäischen Patents ein nationales Patent anzumelden, da nach diesem Artikel die Anmeldung eines europäischen Patents die Bedeutung der Anmeldung eines nationalen Patents habe. Artikel 171 regele lediglich die Folgen dieser Bestimmung.

Was den letzten Termin zur Anmeldung eines nationalen Patents im Anschluß an die Anmeldung des europäischen Patents beträfe, so sei man über den Zeitpunkt der Erteilung des vorläufigen Patents hinausgegangen, da im europäischen Prüfungsverfahren andere Beweismittel als in den verschiedenen Vertragsstaaten zugelassen seien.

Wenn in einem solchen Fall der Patentsucher nicht anschließend die Erteilung eines nationalen Patents beantragen könne, werde er immer gleichzeitig ein europäisches und ein nationales Patent anmelden.

Der Vorschlag von Herrn Fressonnet begegne dieser Gefahr. Allerdings habe er auch eine negative Folge. Die in dem Vorschlag enthaltene Regelung neige dazu, den Prüfungsantrag so lang wie möglich hinauszuzögern, um dem Anmelder Gelegenheit zur Abschätzung des wirtschaftlichen Werts seines Patents und gegebenenfalls zu einem Verzicht zu geben. Der von Herrn Fressonnet gemachte Vorschlag bringe es jedoch mit sich, daß der Prüfungsantrag so früh wie möglich gestellt werde.

Der Vorschlag Herrn de Muysers verbessere zwar die Stellung des Anmelders, ohne ihm aber volle Sicherheit zu geben, da dann lediglich die Feststellungen durch das Patentamt und weniger die von Dritten gemachten Einsprüche berücksichtigt würden.

Der Vorsitzende meint, daß die mehrfach erwähnte Rechtsunsicherheit vor allem darauf zurückzuführen sei, daß der Anmelder eines europäischen Patents, der im Laufe des Verfahrens seine Patentansprüche eingeschränkt oder aufgegeben habe, diese zu jeder Zeit wieder unbeschränkt geltend machen dürfe.

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Zur Vermeidung dieser Unsicherheit genüge die Aufnahme der Bestimmung, daß die Anmeldung bei dem nationalen Patentamt nur die Ansprüche enthalten dürfe, die der Anmelder vor Abschluß des Verfahrens vor dem europäischen Patentamt geltend gemacht habe. Dies erscheine auch nicht unbillig, da etwaige Einschränkungen der Ansprüche oder der Verzicht durch den Anmelder freiwillig geschehen seien. Bei einer solchen Bestimmung könne man als letzten Termin für die Anmeldung des nationalen Patents die Rücknahme der Anmeldung des europäischen Patents oder deren endgültige Abweisung zulassen, wie es auch in Artikel 171 vorgesehen sei.

Herr Roscioni meint, das nationale Patent wurde hauptsächlich in zwei Fällen angemeldet: Nach dem Empfang des positiven Prüfungsergebnisses und dann, wenn der Anmelder eine Fristverlängerung für die Priorität erreichen wollte, was vielleicht nicht rechtlich aber doch tatsächlich möglich wäre, wenn er nach Anmeldung eines nationalen Patents ein europäisches angemeldet habe, um dann wieder auf das nationale überzugehen. Um dies zu vermeiden, solle der Übergang zu der nationalen Anmeldung nach dem Prüfungsantrag durch den Anmelder oder einen Dritten ausgeschlossen werden.

Zur Vermeidung einer Ansammlung ungültiger Patente im Lande der Registrierung sollten die auf einer europäischen Anmeldung beruhenden nationalen Patente nur zusammen mit einem Verweis auf die im Prüfungsbescheid enthaltenen vorrangigen Patente erteilt werden.

Der Vorsitzende entgegnet, im Entwurf sei keine Verlängerung der Prioritätsfrist vorgesehen, sondern eher die territoriale Beschränkung des Schutzes.

Er weist ferner darauf hin, daß das Europäische Patentamt verpflichtet sei, seine ganzen Akten den nationalen Patentämtern vorzulegen. Auf diese Weise könne jeder Dritte nicht nur den Prüfungsbescheid, sondern auch sämtliche durch das Europäische Patentamt oder Dritte gemachten Einwendungen erfahren.

Deshalb hoffe er, daß von der Möglichkeit eines Übergangs auf die nationale Anmeldung in der Praxis nicht zu häufig Gebrauch gemacht werde. Die

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Gefahr eines Mißbrauchs sei geringer, wenn der Anmelder nur die Ansprüche geltend machen dürfe, die er im letzten Abschnitt des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten habe.

Herr Fressonnet weist auf den französischen Vorschlag hin, wonach der in Artikel 81 vorgesehene Fristbeginn der Zeitpunkt der Anmeldung und nicht der der Erteilung des vorläufigen Patents sein solle.

Die französische Delegation sähe auch keinen Nachteil darin, wenn der Anmelder den Prüfungsantrag früher stelle.

Eine Beschränkung der Ansprüche auf die im europäischen Verfahren zuletzt geltend gemachten, erscheine ihm in Ländern wie Frankreich z.B. schwer durchführbar, wo keine Ansprüche geltend gemacht werden müßten.

Herr Fressonnet erklärt sich schließlich mit dem Vorschlag Herrn Roscionis einverstanden, in das Abkommen eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Staaten verpflichtet seien, in dem nationalen Patent die im europäischen Prüfungsbescheid genannten vorrangigen Rechte aufzuführen.

Der Vorsitzende meint dazu, man könne diese Bedenken mit der Bestimmung ausräumen, daß die Anmeldung eines nationalen Patents nicht über den zuletzt im europäischen Verfahren geltend gemachten Anspruch hinausgehen dürfe.

Herr de Muyser fügt hinzu, man solle lieber von 'Besonderheiten' als von 'Ansprüchen' reden.

Die Arbeitsgruppe einigt sich über zwei Vorfragen und beschließt, ein auf Grund eines Übergangs von der europäischen zur nationalen Anmeldung erteiltes nationales Patent müsse auf die im Prüfungsbescheid und in den Berichten der Prüfungsstellen des Europäischen Patentamtes genannten älteren Rechte hinweisen.

Jeder Vertragsstaat müsse bestimmen, ob sich dieser Hinweis auf ein Verzeichnis der älteren Rechte beschränken solle – einsehbar beim jeweiligen nationalen Patentamt –, oder ob er die betreffenden Dokumente selbst enthalten solle (N.B. vgl. Berichtigung dieses Satzes auf S. 31).

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Ausgehend von der in Artikel 171 vorgeschlagenen Lösung hält es die Arbeitsgruppe für notwendig, daß ein nationales Patent nicht über die im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemachten Ansprüche hinausgehen dürfe.

Der Vorsitzende stellt fest, die Arbeitsgruppe habe nur noch zwischen zwei Vorschlägen zu entscheiden. Nach dem ersten solle die Anmeldung des nationalen Patents vor Erteilung des vorläufigen Patents erfolgen. In diesem Fall könnten die Ansprüche vor dem nationalen Patentamt unbeschränkt geltend gemacht werden. Allerdings müßten auf den nationalen Patenten die älteren Rechte aufgeführt werden.

Der zweite Vorschlag sei in Artikel 171 enthalten, wonach das nationale Patent in einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt an, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen worden sei, erteilt werden könne. Bei diesem Vorschlag würden die Ansprüche auf Erteilung eines nationalen Patents beschränkt, und die älteren Rechte müßten genannt werden.

Trotz gewisser Bedenken zweiter Delegationen entscheidet sich die Arbeitsgruppe einstimmig für den zweiten Vorschlag. In einer Fußnote solle jedoch festgehalten werden, daß die Arbeitsgruppe auch an einen früheren Zeitpunkt gedacht habe, wobei auf eine Beschränkung der Ansprüche bei der Anmeldung des nationalen Patents hätte verzichtet werden können. Auf jeden Fall müsse dieses Problem noch mit den interessierten Kreisen erörtert werden.

Herr van Benthem fragt, was geschehe, wenn nach der Versagung eines europäischen Patents ein Dritter den Gegenstand der zurückgewiesenen Anmeldung herstelle und nach einer Reihe von Jahren feststellen müsse, daß auf Grund der gleichen Anmeldung ein nationales Patent erteilt worden sei. Zur Vermeidung einer solchen Rechtsunsicherheit solle jede Anmeldung eines nationalen Patents in dem europäischen Patentregister vermerkt werden. Diese Eintragung könne auf Grund einer Mitteilung durch die nationalen Patentämter erfolgen.

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Die Arbeitsgruppe billigt einstimmig diesen Vorschlag. Sie hält die Eintragung der Erteilung eines nationalen Patents nicht für erforderlich, da die Bekanntmachung des Übergangs zur nationalen Anmeldung dem Interessenten die Möglichkeit gebe, die weitere Entwicklung in dem betreffenden Land zu verfolgen.

Der in Klammern gesetzte Satzteil in Artikel 171 Absatz 1 (Anfang) solle beibehalten werden, da dadurch der Text gemäß eines Vorschlags Herrn van Benthem präzisiert werde. Der letzte Satz dieses Absatzes solle dagegen gestrichen werden.

Herr Fressonnet wünscht unter Hinweis auf die Vorschläge der französischen Delegation die Klammern beizubehalten.

Der Vorsitzende schlägt vor, die französischen Gegenvorschläge nicht bei allen zu ändernden Artikeln zu beachten, sondern sie zusammen an einer Stelle zu bringen, um eine Überladung des Textes zu vermeiden. Herr Fressonnet ist damit einverstanden.

Absatz 2 sei geändert worden auf Grund der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Neufassung des Artikels 244. Ferner sei ein Hinweis auf die in Artikel 172 erwähnten Dokumente aufgenommen worden.

Absatz 3 entspreche Artikel 245, und Absatz 4 müsse auf Grund der oben erwähnten Beschlüsse der Arbeitsgruppe geändert werden.

Der Vorsitzende stellt schließlich zur Debatte, ob Absatz 5 beibehalten werden solle. Diese Vorschrift sei überflüssig, wenn in den Gesetzen aller Vertragsstaaten bestimmt werde, daß die Frist für das Patent vom Tage der Anmeldung an und nicht vom Tage der Erteilung an zu laufen beginne.

Herr van Benthem ist davon überzeugt, daß das niederländische Patentgesetz mit Inkrafttreten des Abkommens geändert werde. Damit werde auch Absatz 5 überflüssig.

Artikel 171 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE

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VERTRAULICH

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 4. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr.

Das Sitzungsprotokoll von Montag, 2. April, wird genehmigt.

Auf einen Vorschlag von Herrn Fressonnet beschließt die Arbeitsgruppe, in Artikel 44 Absatz 1 nicht mehr von den Sprachen A, B und C, sondern von der deutschen, englischen und französischen Sprache zu reden. Dabei dürfe 'englische Sprache' nicht in Klammern stehen. Dies könne ein politisches Nachspiel zur Folge haben und drücke das Gegenteil der Ansicht der Arbeitsgruppe aus. Der Verzicht auf das Italienische und Niederländische als Sprache des Patentamts und die Verwendung des Englischen sei einzig aus praktischen Gründen erfolgt, da die Mehrzahl Englisch spreche.

Die Verfahrenskosten

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Der Vorsitzende lenkt die Debatte auf die Verfahrenskosten. Er habe verschiedene diesbezügliche Artikel abgefaßt, sie aber bei den vorhergehenden Sitzungen nicht zur Diskussion gestellt. In einem neuen Artikel 90 h habe er die Regelung der Kosten im Prüfungsverfahren vorgeschlagen. Die betreffenden Vorschriften könnten in verschiedenen Artikeln gebracht oder zusammengefaßt werden. Auf jeden Fall sei es notwendig, wegen der Eigenart der verschiedenen Verfahren, die darin entstehenden Kosten jeweils besonders zu regeln.

Die Arbeitsgruppe billigt zunächst das Grundprinzip, daß das Patentamt kein Verfahren eröffnen dürfe, wenn nicht die Gebühren im voraus bezahlt worden seien.

Der Vorsitzende schneidet ganz allgemein die Frage nach der Kostenverteilung zwischen den Beteiligten an. Er weist auf drei Probleme hin. Die Kostenverteilung müsse in einem Verwaltungsverfahren eine andere sein als

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in einem Gerichtsverfahren.

Im Verwaltungsverfahren habe jeder seine eigenen Kosten zu tragen. Im Gerichtsverfahren trage dagegen der Verlierer alle Kosten. Das erste Prinzip müsse also für das Verfahren bei der Erteilung des vorläufigen Patents gelten und das zweite beim Zwangslizenz- und beim Nichtigkeitsverfahren. Es frage sich ferner, ob das Abkommen selbst die Kostenverteilung regeln solle, oder ob man sie in das Ermessen des Europäischen Patentamts stellen könne. Als dritter Punkt sei zu klären, welche Kosten zu erstatten seien und ob man sie nach billigem Ermessen jeweils festlegen solle.

Es schließt sich eine Diskussion über die Kostenverteilung an. Herr van Benthem meint, aus dem Abkommen solle nur der Grundsatz hervorgehen, daß im Verwaltungsverfahren jeder die ihm erwachsenen Kosten selbst trage. Eine Verteilung solle, wie in den Niederlanden, nur in seltenen Fällen stattfinden, wenn das Patentamt dies ohne an eine Vorschrift gebunden zu sein, im Einvernehmen der Parteien beschließe.

Der Vorsitzende ist dagegen der Ansicht, daß, wenn schon der Grundsatz, daß im Verwaltungsverfahren jeder seine eigenen Kosten trage in das Abkommen aufgenommen werde, dann auch die Ausnahmen davon, also die Kostenverteilung gesetzlich festgelegt werden müsse, selbst, wenn dadurch der Gesetzeswortlaut kompliziert würde. Denn die Parteien seien nicht immer mit der Entscheidung des Patentamts einverstanden.

Herr Singer stimmt der Ansicht des Vorsitzenden zu und macht insbesondere geltend, daß angesichts des großen territorialen Geltungsbereichs des Abkommens die Kosten (Reisen, Vertreter) besonders hoch sein würden. Es empfehle sich daher die Verteilung in bestimmten Fällen, in denen es die Billigkeit gebiete.

Herr de Muyser meint, ein solcher Wortlaut sei von großer Bedeutung für das Parlament.

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Herr Froschmaier schließt sich ebenfalls der Ansicht des Vorsitzenden an und weist darauf hin, daß sie der EWG-Wettbewerbspolitik entspräche. Man müsse verhindern, daß die großen Unternehmen die Erteilung von Patenten an kleinere Konkurrenzunternehmen mit gesetzlichen Mitteln unterbinden könnten.

Die Arbeitsgruppe beschließt einstimmig, die Kostenverteilung für bestimmte Fälle in das Abkommen aufzunehmen. Wie abgemacht soll die Frage, was vom Abkommen selbst und was durch die Ausführungsbestimmungen geregelt werden soll, später erörtert werden.

Beratung des Artikels 90 h des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erklärt, Absatz 1 stelle den Grundsatz auf, daß jeder Beteiligte die ihm im Laufe des Prüfungs- und Erteilungsverfahrens für das vorläufige Patent entstandenen Kosten selbst trage. Absatz 2 betreffe die Ausnahme der Kostenverteilung. Es handele sich um eine Befugnis der Prüfungsstelle bzw. der Prüfungsabteilung. Sie sei auf die durch eine Anhörung der Beteiligten oder eine Beweisaufnahme der ursachten Kosten beschränkt, stehe jedoch im unbeschränkten Ermessen der Behörde. Absatz 3 bestimme, daß sich die Kostenverteilung nur auf die Kosten erstrecken könne, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig gewesen seien. Absatz 4 behandle schließlich die Kostenberechnung.

Im Anschluß an einen Einwurf Herrn van Benthems entwickelt sich eine Diskussion darüber, ob (wie in den meisten Vertragsstaaten) die Kostenentscheidung vom Richter oder (wie in Deutschland) von einem besonderen Kostenbeamten gefällt werden solle. Die zweite Lösung habe den Vorteil, daß die Kostenentscheidung unabhängig von dem Beschluß über die Erteilung des Patents angegriffen werden könne.

Der Vorsitzende meint, dieses Problem brauche im Augenblick nicht behandelt zu werden. Nach Absatz 4 setze die Prüfungsstelle die Kosten fest. In der jetzigen Fassung seien beide Lösungen möglich. Die Prüfungs-

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2.3. VORSTAND

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stelle könne danach sowohl selbst die Kosten festsetzen, als auch wahrscheinlich nach Artikel 56 einige ihrer Aufgaben delegieren.

Die Arbeitsgruppe beschließt, die jetzige Fassung des Absatzes 4 beizubehalten. Der Redaktionsausschuß solle jedoch in einer Fußnote auf dieses Problem hinweisen, aus der hervorgehe, daß die betreffende Bestimmung noch von Justizbehörden der Vertragsstaaten überprüft werden müsse.

Wegen verschiedenen Fragen weist der Vorsitzende darauf hin, unter 'Kosten' im Sinne des Artikels 90 h fielen sämtliche vorgelegten Auslagen eines Beteiligten - Reisekosten, Anwaltsgebühren, Kosten für Nachforschungen, Übersetzungen, Unterlagen - nicht aber die an das Patentamt zu zahlenden Gebühren, die genau genommen nicht zu den im Verfahren entstandenen Kosten gehörten.

Artikel 90 h wird dem Redaktionsausschuß überwiesen mit einer Reihe von die Übersetzung betreffenden Bemerkungen, insbesondere zu den deutschen Ausdrücken 'Anerkennung' und 'Beweisverfahren' sowie zu dem Ausdruck 'Beteiligte'.

Beratung von Artikel 98 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erklärt, Absatz 1 drücke wie Artikel 90 h den Grundsatz aus, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trage. Absatz 2 erläutere die Ausnahme. Eine Kostenverteilung sei möglich. Hier gehe die Ausnahme weiter als in Artikel 90 h, da sie sämtliche Verfahrenskosten erfasse. Der Grund dafür sei der gerichtsverfahrensähnliche Charakter und die Tatsache, daß die Beschwerde ein neues Verfahren in Gang setze. Absatz 4 sehe auch die Erstattung der Beschwerdekosten vor.

Nach einer gründlichen Diskussion billigt die Arbeitsgruppe die drei ersten Absätze des Artikels. Sie läßt eine Verteilung der Kostengesamtheit zu, da sie angesichts des in Absatz 1 ausgedrückten Grundsatzes nur erfolge, wenn es der Billigkeit entspräche, also im Fall der nur zum Zweck der Ver-

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zögerung oder arglistig erhobenen Klagen. Es müsse verhindert werden, daß große Unternehmen durch Beschwerdeeinlegung auf legalem Wege schwächere Konkurrenten ausschalten könnten.

Die Mehrheit der Teilnehmer stimmt indessen gegen Absatz 4, der eine Erstattung der Gebühren vorsieht. Darunter falle insbesondere die Gebührenerstattung bei einem Irrtum der Prüfungsstelle. Herr de Reuse meint, durch diese Vorschrift könne der Weg zur Erstattung von Gebühren auch in anderen Fällen geöffnet werden, was man besser vermeide.

Artikel 98 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Ende der Sitzung: 12.45 Uhr - Wiederaufnahme: 15.15 Uhr

Beratung von Artikel 118 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erklärt, das Zwangslizenzverfahren sei ein rein gerichtliches Verfahren. Es müsse also jedesmal eine Kostenentscheidung gefällt werden.

Die Klammern am Ende des ersten Absatzes bedeuteten, daß die Arbeitsgruppe noch nicht die Frage behandelt habe, ob ein teilweiser Verzicht auf das europäische Patent möglich sei.

Die Arbeitsgruppe billigt Absatz 1 und beschließt, die Absätze 2 und 3 einzuklammern, um zu zeigen, daß hierzu die Vertreter der Justizministerien noch Stellung nehmen müßten.

Artikel 118 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 129 des Vorentwurfs

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Da dieser Artikel dem Artikel 118 entspricht, stellt er kein besonderes Problem dar. In Beantwortung einer Frage Herrn de Reuses meint der Vorsitzende, es empfehle sich, die analogen Bestimmungen in den einzelnen Verfahrensarten vor dem Europäischen Patentamt vorläufig beizubehalten.

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Später könnten sie geändert werden.

Artikel 129 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Bezüglich der Fußnoten zu den Artikeln 90 h und 98 betont der Vorsitzende den Unterschied zwischen der Kostenverteilung und der Kostenfestsetzung.

Herr de Reuse fragt, ob man nicht einen bestimmten Beschwerdewert für die Beschwerde nach Artikel 91 festsetzen könne. Auf diese Weise könne man die Zahl der Beschwerden vermindern.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden, setzt jedoch den Beschwerdewert noch nicht fest, da dies in den Ausführungsvorschriften geregelt werde.

Ebenfalls in der Absicht, die Zahl der Beschwerden zu beschränken, wird die dritte Fußnote zu Artikel 90 h gestrichen.

Angeregt durch eine Frage zu Fußnote 1 bei Artikel 98 beschließt die Arbeitsgruppe, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammer in Kostensachen nicht zuzulassen. Der Europäische Gerichtshof solle nur über Patentstreitigkeiten von rechtlicher Bedeutung entscheiden.

Der Redaktionsausschuss möge die angeführten Beschlüsse berücksichtigen.

Beratung von Artikel 167 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende führt aus, diese Vorschrift betreffe den Fall, wo eine zur Kostenerstattung an die andere Partei verpflichtete Partei nicht freiwillig zahle. Sie entspreche dem Artikel 192 des Romvertrags.

Die Erwähnung der Geldbußen in Absatz 1 entspreche Artikel 153 Absatz 4 des Entwurfs.

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In Beantwortung einer Frage von Herrn de Muyser erklärt der Vorsitzende, das Problem der Sicherheitsleistung in bestimmten Fällen sei in den Vorschriften über das Zwangslizenz- und Nichtigkeitsverfahren nämlich in den Artikeln 112 Absatz 5 und 124 Absatz 5 geregelt.

Die Arbeitsgruppe habe erst kürzlich beschlossen, nicht über diese Artikel hinauszugehen, da es sich nur noch um die Sicherheitsleistung eines Beschwerde einlegenden Dritten handele. Diese stelle jedoch eine Unterstützung des Europäischen Patentamts dar. Da sie also im öffentlichen Interesse liege, dürfe sie nicht zusätzlich erschwert werden.

Herr Roscioni schlägt vor, in Absatz 1 keine Ausnahme für Staaten zuzulassen, da diese als Patentinhaber nicht hoheits-, sondern privatrechtlich in Erscheinung träten.

Die Arbeitsgruppe ist grundsätzlich damit einverstanden, beschließt aber, die Ausnahme in Klammern zu setzen, um deutlich zu machen, daß dieses Problem noch von den Justizbehörden behandelt werden müsse. Das gleiche gelte übrigens für den ganzen Artikel.

Artikel 167 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 216 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende führt zwei Argumente für die Zulassung des Armenrechts durch das Europäische Patentrechtsabkommen an. Erstens sei es ein Gebot sozialer Gerechtigkeit, auch mittellosen Erfindern die Möglichkeit zur Erlangung eines kostspieligen europäischen Patents zu geben. Zweitens müsse man verhindern, daß das europäische Patent ein reines Machtinstrument der Industrie werde.

Er fragt, ob die Arbeitsgruppe Vorschriften über die Gewährung des Armenrechts, also Befreiung von Gebühren und anderer Kosten im Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents, in das Abkommen aufzunehmen wünsche. Die Arbeitsgruppe bejaht die Frage.

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Der Vorsitzende wirft sodann die Frage auf, ob das Europäische Patentamt oder eine nationale Behörde über das Armenrechtsgesuch entscheiden solle.

Angesichts der verschiedenen Verhältnisse in den einzelnen Ländern sei es für das Europäische Patentamt außerordentlich schwierig, hierüber zu entscheiden und stelle außerdem eine beträchtliche Belastung dar.

Herr Fressonnet meint, die vom Vorsitzenden in seinem Vorschlag angestrebte Entscheidung der nationalen Behörden könne in den einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlich ausfallen und so dem Geiste des Gemeinsamen Marktes zuwiderlaufen. Deshalb ziehe er die Entscheidung des Europäischen Patentamtes vor.

Herr de Muyser schließt sich dieser Ansicht an.

Herr de Reuse meint dagegen, eine internationale Behörde sei nicht in der Lage, über ein Armenrechtsgesuch zu entscheiden, da es für sie schwierig sei, genaue Auskünfte zu erhalten. Gewisse Unterschiede bei der Armenrechtsbewilligung in den einzelnen Ländern seien durchaus gerechtfertigt, z.B. beim Bedürftigkeitsnachweis.

Herr van Benthem ist ebenfalls der Ansicht, die von den Herren Fressonnet und de Muyser vorgeschlagene Lösung sei nicht durchführbar, obwohl sie ideal sei. Die nationalen Behörden hätten besondere Erfahrung in der Feststellung der Bedürftigkeit.

Außerdem genüge es nicht, mittellose Erfinder von den Gebühren zu befreien; man müsse ihnen auch einen Patentanwalt bewilligen, der nur von dem betreffenden Staat ernannt werden könne.

Schließlich erlaube die Betrauung der nationalen Behörden mit dieser Aufgabe, die Erteilung des europäischen Patents auf Angehörige der Mitgliedstaaten zu beschränken, ohne vom Grundsatz des freien Erwerbs abzugehen.

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Herr Ciasca meint, das Problem der Patentanwälte könne auf jeden Fall nach den bestehenden Armenrechtsbestimmungen der einzelnen Staaten gelöst werden.

Die von Herrn van Benthem erwähnten Behörden müßten dagegen beim Europäischen Patentamt gebildet werden und sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und europäischen Beamten zusammensetzen.

Herr de Muyser ist der Ansicht, man könne die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Rechtsanwälte jeweils als 'Armenanwälte' zuteilen.

Im Falle einer Annahme des Vorschlags des Vorsitzenden solle man beim Europäischen Patentamt einen Fond einrichten, aus dem die unbezahlten Kosten gedeckt würden, anstatt die Mitgliedstaaten damit zu belasten.

Herr Fressonnet erklärt, auch er sei dafür, die Armenrechtsbewilligung nicht im Europäischen Patentrechtsabkommen zu regeln, sondern dies ganz den Mitgliedstaaten zu überlassen.

Wenn man trotzdem aus berechtigten Gründen eine solche Regelung in das Abkommen aufnehme, halte er es für notwendig, das Europäische Patentamt über das Armenrechtsgesuch entscheiden zu lassen. Anderenfalls befürchte er psychologische Schwierigkeiten, da die Erfinder in den einzelnen Staaten die Unterschiede in den jeweiligen Bewilligungsgrundsätzen merken könnten.

Herr Pfanner ist für einheitliche Bewilligungsgrundsätze, glaubt aber nicht, daß dieses Ziel so schnell erreicht werden könne. Er weist darauf hin, wie schwierig es für das Patentamt sei, die Bedürftigkeit festzustellen. Im übrigen glaube er, daß die Inanspruchnahme des Armenrechts durch die Angehörigen der Mitgliedstaaten nicht der Budgetlastenverteilung des Patentamts entspreche.

Der Vorsitzende stellt fest, daß man an drei Lösungen denken könne. Einmal könne man die Armenrechtsregelung den Mitgliedstaaten überlassen und nicht in das Abkommen aufnehmen. Diese verlockende und einfache Lösung werde jedoch den Erfordernissen der im Europäischen Patentrechtsabkommen zu berück-

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sichtigenden Sozialpolitik nicht gerecht. Weiter gebe es die 'europäische Lösung'. Diese sei mit einer Reihe von Schwierigkeiten verbunden. Zunächst müsse die Bedürftigkeit des Anmelders festgestellt werden und ob diese Bedürftigkeit die Bewilligung des Armenrechts nach dem Abkommen zulasse. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß die Bewilligungsgrundsätze in den einzelnen Ländern variieren könnten. Selbst, wenn das Europäische Patentamt über alle diese Fragen entscheiden könne, müsse es noch feststellen, ob die betreffende Erfindung genügende Aussicht habe, patentiert zu werden. Es müsse also schon jetzt zu einer Vorprüfung schreiten. Außerdem müsse es in schwierigen Fällen dem Erfinder einen Armenanwalt zuteilen, wobei sich das Problem erhebe, welcher der am Patentamt zugelassenen Rechtsanwälte zugeteilt worden solle. Die Zuteilung des Armenanwalts könne auch nicht auf Grund einer Anwaltsordnung erfolgen, da eine europäische Anwaltsordnung noch nicht existiere. Schließlich müsse auf die Schwierigkeiten bei der Festlegung eines Verteilungsschlüssels für die von den Staaten zu erstattenden Kosten hingewiesen werden. Ein europäischer Fond könne solange nicht eingerichtet werden, wie das Patentamt von den finanziellen Zuwendungen der Mitgliedstaaten abhängig sei.

Nach der dritten Lösung solle die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch den nationalen Behörden überlassen bleiben. Für diese sei es nicht schwer, die Bedürftigkeit zu prüfen. Sie könnten ferner einen Armenanwalt stellen und auch die jeweils entstehenden Kosten tragen. Der Patentsucher brauche also keine Kosten an das europäische Patentamt zu zahlen. Sie könnten im Verhältnis zu den Anmeldungen auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, die europäische Lösung könne im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht realisiert werden, während dies bei der nationalen Lösung möglich sei. Diese habe den Vorteil, daß kein Mitgliedstaat zur Bewilligung des Armenrechts verpflichtet sei, da das Abkommen auf die nationalen Gesetze verweise und dem finanziell schwachen Anmelder keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Armenrechts gewähre.

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Bei der europäischen Lösung hänge die Armenrechtsbewilligung von den nationalen Gesetzen ab.

Herr Fressonnet fragt, ob man nicht ohne Einzelheiten festzulegen, die nationalen Behörden verpflichten könne, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen.

Herr Roscioni schlägt daraufhin vor, in dem Abkommen zu bestimmen, daß die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur Gewährung des Armenrechts an mittellose Erfinder zu treffen haben.

Herr van Benthem zieht den ursprünglichen Vorschlag des Vorsitzenden vor. Darin würden die Staaten nicht zu solchen Maßnahmen gezwungen, sondern nur dazu angeregt. Auf diese Weise könnten Staaten, in denen es im Verfahren vor dem Patentamt keine Armenrechtsbewilligung gebe, diese für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zulassen, ohne gezwungen zu sein, eine entsprechende innerstaatliche Regelung zu treffen.

Herr Pfanner stellt fest, der Vorschlag des Vorsitzenden unterscheide sich von dem Herrn Roscionis insofern, als nach letzterem die Verfahrenskosten vom Anmelder an das Europäische Patentamt gezahlt werden müßten, die dann von den nationalen Behörden zurückerstattet würden. Dies könne sowohl für den Anmelder als auch für die nationale Behörde Schwierigkeiten mit sich bringen. Aus diesem Grund ziehe auch er den ursprünglichen Vorschlag des Vorsitzenden vor.

Die Herren de Muyser und de Reuse schließen sich diesem Vorschlag an.

Der Vorsitzende bemerkt, da der Frage der Armenrechtsbewilligung wegen ihres sozialen Aspektes eine politische Bedeutung beikomme, werde sie sicher vom Koordinationsausschuß und den Staatssekretären erörtert werden. Er schlägt vor, die Frage noch nicht endgültig zu entscheiden, sondern zwei Möglichkeiten offenzulassen, nämlich seinen Vorschlag für Artikel 216 und den der Herren Fressonnet und Roscioni.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden. Die Beratung von Artikel 216 soll in der nächsten Sitzung fortgesetzt werden.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE

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VERTRAULICH

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 5. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr.

Die Arbeitsgruppe genehmigt das Sitzungsprotokoll vom 3. April vorbehaltlich einer zu ergänzenden Änderung auf Seite 17 am Ende. Daraus solle hervorgehen, daß die Arbeitsgruppe mit einer Kompromißlösung in der Frage der Bekanntmachung der älteren Rechte bei den auf Grund eines Übergangs von einer europäischen Anmeldung erteilten nationalen Patenten einverstanden sei, die sowohl den französischen, als auch den italienischen Vorschlag berücksichtige. Im Abkommen sollen die Staaten verpflichtet werden, die Unterlagen für das europäische Patent der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (französischer Vorschlag) und ihnen die Befugnis zuerkannt werden, diese Unterlagen auf den Patenten zu erwähnen (italienischer Vorschlag).

Beratung von Artikel 216 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

Der Vorsitzende eröffnet erneut die Debatte über das Problem der Armenrechtsbewilligung. Die Arbeitsgruppe berät wegen einer Änderung noch einmal den Vorschlag des Vorsitzenden (1. Alternative).

Der Vorsitzende fragt zunächst, welchen Personen das Armenrecht bewilligt werden könne. Nach Absatz 4 seien es alle Angehörigen der Mitgliedstaaten ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz und alle Personen, die ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben. Die Regelung der anderen Voraussetzungen sei Angelegenheit der einzelnen Staaten.

In dem sich daraus ergebenden Meinungsaustausch treten die Herren Fressonnet und Roscioni für eine Beschränkung des Armenrechts auf die natürlichen Personen ein. Die juristischen Personen sollten davon ausgeschlossen werden, um einen Mißbrauch zu verhindern.

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Die Arbeitsgruppe schließt sich dem letzten Vorschlag an und beschließt, die sich auf juristische Personen beziehenden Worte 'gewerbliche Hauptniederlassung' zu streichen. Sie beschließt ferner, den letzten Satz des Absatzes 4 zu streichen, der es den Staaten erlaubt, noch weitere Voraussetzungen aufzustellen. Da dies den Staaten ohnehin freistehe, brauche es in dem Abkommen nicht mehr gesagt werden.

Man erörtert sodann die Frage, ob auch fremden Staatsangehörigen, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz haben, das Armenrecht bewilligt werden soll und kommt zu einem bejahenden Ergebnis.

Der Vorsitzende fragt, in welchem Verfahren das Armenrecht bewilligt werden solle.

Nach Absatz 1 könne dem Anmelder und dem Patentinhaber im Verfahren zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents, im Prüfungs- und im Beschwerdeverfahren das Armenrecht zugesprochen werden. Nicht erwähnt seien das Widerspruchs- und das Zwangslizenzverfahren. In diesen Fällen bedürfe es nach der ratio legis keiner Armenrechtsbewilligung, da hier nicht einem mittellosen Erfinder geholfen werde, ein Patent zu erlangen oder zu verteidigen.

Herr Fressonnet bezweifelt in einer neuen Diskussion die Zweckmässigkeit der Armenrechtsbewilligung an den Kläger im Nichtigkeitsverfahren. Diese Klage könne sich als Luxus herausstellen, den man lieber begüterten Klägern überlassen solle.

Herr Pfanner antwortet, daß sehr häufig der mittellose Kläger in einem gegen ihn angestrengten Verfahren wegen unbefugter Benutzung einer Erfindung vor einem nationalen Gericht Beklagter sei (vgl. Artikel 144).

Herr Roscioni meint, das Abkommen müsse die kleinen Unternehmer berücksichtigen. Diese müßten die an stärkere Konkurrenten zu Unrecht erteilten Patente anfechten können.

Der Vorsitzende meint zu einem weiteren Einwand Herrn Fressonnets, die Beschränkung des Armenrechts im Nichtigkeitsverfahren auf die Beklagten und die in Artikel 144 aufgeführten Kläger, beschränke zu sehr die Gesetzgebungs-

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befugnis der Vertragsstaaten.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe schließt sich dem Vorschlag des Vorsitzenden für die Absätze 1 und 2 an.

Der Vorsitzende fragt abschließend, von welchen Kosten bei der Armenrechtsbewilligung Befreiung erteilt werden solle.

Er habe in seinem Vorschlag (Absatz 1) die Befreiung von den Gebühren und den übrigen Verfahrenskosten (Prozeßkosten) vorgesehen. Eine Befreiung von den Anmeldegebühren und den Jahresgebühren könne jedoch nicht erfolgen. (N.B. Der französische Text des Vorschlags des Vorsitzenden muß in diesem Sinne geändert werden). Diese Ausnahmen seien berechtigt. Durch die Anmeldegebühr werde garantiert, daß die Anmeldung ernst gemeint sei. Die Jahresgebühren seien in Artikel 217 geregelt.

Die Arbeitsgruppe ist mit dem Vorschlag des Vorsitzenden und den anderen Absätzen des Artikels 216 einverstanden, der als 1. Alternative dem Redaktionsausschuß zusammen mit den beschlossenen Änderungen verschiedenen die Fassung betreffenden Anmerkungen überwiesen wird.

Beratung von Artikel 217 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende eröffnet die Beratung mit der Erklärung, der von ihm vorgeschlagene Artikel habe die Stundung der Jahresgebühren zum Inhalt. Nach seiner Ansicht müsse nach dem Pariser Abkommen (Artikel 2 I) allen Inhabern eines europäischen Patents ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz Stundung gewährt werden. Die Arbeitsgruppe schließt sich der Ansicht des Vorsitzenden an.

Man erörtert sodann die Frage, ob die Stundung sowohl juristischen als auch natürlichen Personen gewährt werden solle.

Auf Grund eines Hinweises Herrn Fressonnets auf die Strenge der französischen Gesetzgebung und Verwaltung in diesem Punkte beschließt die Arbeitsgruppe, die Stundung auf natürliche Personen zu beschränken.

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Der Vorsitzende fordert anschließend die Arbeitsgruppe auf, sich zur Länge der Stundungsfrist zu äußern. Man stehe vor der Entscheidung, die Frist auf den Zeitpunkt der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents zu begrenzen oder darüber hinauszugehen. Sein Vorschlag gehe darüber hinaus (2 Jahre). Der Patentinhaber müsse nach der endgültigen Erteilung einen gewissen Zeitraum zur eventuellen Veräußerung des Patents zur Verfügung haben.

Herr Roscioni hält es für richtiger, vorher den Absatz 3 zu erledigen, worin es heiße, daß bei einer nicht rechtzeitigen Zahlung der gestundeten Jahresgebühren das Patent erlösche, und die geschuldeten Gebühren als erlassen angesehen würden. Er sei mit dieser Vorschrift, die einer gesunden Finanzpolitik zuwiderlaufe, nicht einverstanden.

Der Vorsitzende erklärt, Absatz 3 diene hauptsächlich praktischen Gesichtspunkten. Er solle lediglich das Patentamt vor finanziellen Belastungen (Zeitverlust, Personal- und Verfahrenskosten) schützen, die in keinem Verhältnis zu dem dadurch erzielten Gewinn stünden und ihm notwendigerweise entstünden, wenn es selbst seine Forderungen eintreiben müsse.

Herr Roscioni entgegnet, man könne daran denken, den diesbezüglichen Entscheidungen des Patentamts Vollstreckbarkeit zuzuerkennen (vgl. Artikel 167).

Der Vorsitzende bestätigt die Bedeutung dieses Einwands. Die Zwangsvollstreckung sei aber auf das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten beschränkt. Bei einer solchen Regelung müsse das Patentamt sehr vorsichtig sein bei der Gewährung der Stundung an Patentinhaber, die keine Bürger der Vertragsstaaten seien. Er gebe jedoch zu, daß es vielleicht möglich wäre, sich über diesen Punkt mit den assoziierten Staaten zu einigen.

Herr Fressonnet schließt sich Herrn Roscioni an. Die dem Abkommen innewohnende Rechtsmoral gebiete es, daß die geschuldeten Beträge auch gezahlt würden. Allerdings müsse eine derartige Bestimmung großzügig angewandt werden. Sicher seien gewisse Schulden uneintreibbar.

Die Arbeitsgruppe entscheidet sich für die daraufhin durch den Vorsitzenden vorgeschlagene Kompromißlösung.

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Danach solle Satz 2 des Absatzes 3 bestimmen, daß die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Patents nicht bezahlten Jahresgebühren weiterhin geschuldet würden. Jede diesbezügliche Entscheidung des Patentamts bilde wie in Artikel 167 einen vollstreckbaren Titel.

Das Protokoll solle festhalten, daß nach dieser Vorschrift das Patentamt nicht gezwungen werden solle, in jedem Fall seine Forderungen mit einem vollstreckbaren Titel oder in dem jeweiligen nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren einstreiben.

Dies solle nur geschehen, wenn das Patentamt einen vernünftigen Grund zur Eintreibung der geschuldeten Beträge habe. Dadurch sollten unnötige Kosten und eine arbeitsmäßige Überlassung des Europäischen Patentamts vermieden werden.

Ende der Sitzung: 12.45 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.

Beratung von Artikel 217 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende stellt das Einverständnis der Arbeitsgruppe zu Absatz 3 fest und kommt auf die Frage zurück, bis zu welchem Termin die Gebühren gestundet werden könnten.

Herr Roscioni schließt sich dem Vorschlag des Vorsitzenden an, eine zweijährige Stundungsfrist, die mit der endgültigen Erteilung des europäischen Patents beginne, zuzulassen.

Herr de Muyser weist darauf hin, daß die Jahresgebühren nicht nur einen finanziellen Charakter hätten, sondern auch den Konkurrenten des Patentinhaber zeigten, ob das Patent weiterbestehe oder nicht. Er ziehe daher eine Stundungsfrist von einem Jahr von der Bestätigung ab vor, um die Zeit der Unsicherheit zu verkürzen.

Der Vorsitzende entgegnet, man müsse bei der Zulassung der Stundung berücksichtigen, daß ein Patent oft erst nach der Bestätigung verwertet werden könne. Eine angemessene Stundungsfrist ermögliche Verkaufsverhandlungen usw.

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Herr Fressonnet schlägt eine zweijährige und auf Antrag zu erneuernde, jedoch nicht über die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Höchstfrist hinausgehende Stundungsfrist vor. Dadurch würde der Patentinhaber gezwungen, seine Situation jedesmal neu zu überprüfen. Auch das Europäische Patentamt müsse dann nachprüfen, ob die Stundungsvoraussetzungen noch vorlägen.

Bezüglich des Vorschlags Herrn de Muysers meint der Vorsitzende, man könne den Vorschlag Herrn Fressonnets durchaus annehmen, müsse allerdings die Stundung von einer Zahlung von 10 % der Jahresgebühren abhängig machen.

Dies bedeute eine gewisse Belastung für den Patentinhaber und veranlasse ihn, das Patent aufzugeben, wenn er kein Interesse mehr dafür habe.

Die beiden Vorschläge werden angenommen.

Der Vorsitzende macht den Vorschlag, die Feststellung der Bedürftigkeit des Patentinhabers im Sinne des Artikels 217 dem Europäischen Patentamt zu überlassen. Das Stundungsgesuch solle jedoch den nationalen Behörden zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Einzelheiten könnten in der Durchführungsverordnung geregelt werden.

Die Arbeitsgruppe nimmt den Vorschlag an, da hierbei, im Unterschied zu Artikel 216, das Problem des 'Armenanwalts' und vor allem das der Beiträge der Mitgliedstaaten nicht auftauche. Ferner könne nach Artikel 217 auch anderen Personen als den Angehörigen der Mitgliedstaaten Stundung gewährt werden. Auch sei es praktisch unmöglich, die Entscheidung über die Stundung einer anderen Behörde als dem Europäischen Patentamt zuzuerkennen.

Der Vorsitzende erklärt auf eine Frage von Herrn de Reuse, die Jahresgebühren könnten nie vor Ablauf der Stundungsfrist, selbst wenn das Patent nicht mehr existiere, angefordert werden.

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Herr Fressonnet hält es für besser, in dem Abkommen zu bestimmen, daß die nationalen Behörden zur Unterstützung des Europäischen Patentamts verpflichtet seien, als diese Fragen den Ausführungsbestimmungen zu überlassen.

Der Vorsitzende bemerkt, die Durchführungsverordnung werde auf jeden Fall einige gesetzliche Normen enthalten und müßte folglich von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Unter diesen Umständen sei es möglich, die nationalen Behörden zur Unterstützung des Europäischen Patentamts zu verpflichten.

Herr de Reuse fragt zu Absatz 3, ob das Erlöschen des vorläufigen Patents sich auch rückwirkend auswirke. Wenn ja, halte er es für richtig, ausdrücklich zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Patent zu unterscheiden.

Der Vorsitzende antwortet, man müsse unterscheiden zwischen dem in Absatz 3 geregelten Erlöschen des europäischen Patents und deren Wirkung, die weiterhin für das endgültige Patent in Artikel 121 Absatz 1 und für das vorläufige Patent in Artikel 90 g geregelt sei. Zwischen Artikel 217 Absatz 5 und Artikel 216 bestehe eine gewisse Beziehung. Wenn auch das Armenrecht für das Prüfungsverfahren zugebilligt würde, müßten doch die Jahresgebühren bezahlt werden. Ohne die Gewährung einer Stundungsfrist durch das Europäische Patentamt für die Entrichtung der Gebühren bedeute das Armenrecht keine Erleichterung für den finanziell schwachen Patentinhaber. Aus diesem Grund sei die Bestimmung des Absatzes 5 vorgesehen worden.

Nach einem Vorschlag von Herrn Fressonnet beschließt die Arbeitsgruppe, den Absatz 5 in Klammern zu setzen, um darauf hinzuweisen, daß er nach Annahme der 2. Alternative zu Artikel 216 überflüssig werde.

Der Vorschlag Herrn van Benthems, aus verwaltungstechnischen Erwägungen auf einen Antrag zu verzichten, wird nicht angenommen, da die Dienststelle des Europäischen Patentamts, die die Stundungsanträge bearbeite, nicht notwendigerweise die gleiche sei, die die Armenrechtsgesuche bearbeite.

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Herr van Benthem meint hinsichtlich des letzten Satzes von Absatz 5, ein Patentinhaber, der die Dauer der Bearbeitungszeit seines Armenrechtsgesuches nach Artikel 216 Absatz 1 nicht kenne, könne Gefahr laufen, im Falle der Zurückweisung seines Gesuchs die Jahresgebühren nicht rechtzeitig zu zahlen.

Es wird beschlossen, dem Patentinhaber in diesem Fall eine zusätzliche Frist von drei Monaten zu gewähren.

Artikel 217 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 23 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erklärt, Absatz 1 weise auf die Folgen des vorgesehenen europäischen Patents hin und garantiere die sachliche und territoriale Einheit.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, eine allgemeinere Formulierung zu suchen.

Absatz 1 wird angenommen.

Der Vorsitzende weist bei Absatz 2 darauf hin, daß wegen der Bedeutung des europäischen Patents, seine Übertragung, im Gegensatz zu den nationalen Gesetzen, aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erfolgen müsse.

Absatz 2 betreffe nur die Übertragung durch Vertrag. Die Unterschrift durch die Vertragsparteien könne auch durch ein Urteil ersetzt werden.

Herr de Muyser meint, dies müsse ausdrücklich bestimmt werden, während Herr Fressonnet das Erfordernis der Unterschrift zu streichen vorschlägt und dieses Problem der nationalen Gesetzgebung überlassen möchte.

Der Vorsitzende erklärt, mit der Formulierung 'die Übertragung muß schriftlich erfolgen' könne nicht jeder Fall gelöst werden. Diese Frage werde ausschließlich nach nationalem Recht gelöst. Die Gesetzgebung der Vertragsstaaten differiere jedoch in diesem Punkt. In einigen Staaten werde der

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Austausch von Briefen als Schriftform anerkannt, in anderen wiederum nicht.

Die Schwierigkeit bei der Behandlung dieser Fragen könne vermieden werden, wenn man die Unterschrift der Parteien fordere, was eine größere Rechtssicherheit gewährleiste.

Man möge jedoch diesen Satzteil in Klammern setzen, um darauf hinzuweisen, daß die Frage noch von den Justizbehörden geprüft werden müsse.

Herr van Benthem stimmt dem Vorsitzenden bei, die Frage der gültigen Übertragung eines europäischen Patents nach den nationalen Gesetzen zu lösen. Er wirft aber die Frage auf, ob es nicht angebracht sei, alles, was mit der Form des Übertragungsvertrages zusammenhänge, einheitlich, also durch das Abkommen zu regeln, da damit eine größere Rechtssicherheit garantiert werde.

Ferner möchte er wissen, ob sich die Schriftform nur auf den dinglichen oder auch auf den schuldrechtlichen Vertrag beziehe.

Der Vorsitzende bringt, um den Unterschied zwischen den beiden Vertragsarten, die nur im deutschen und niederländischen Recht bestünden, klarzumachen ein Beispiel. Wenn ein Italiener etwas verkaufen wolle, so schließe er mit dem Käufer einen Vertrag. Dieser Vertrag genüge zur Eigentumsübertragung. In Deutschland sei dies dagegen nicht so. Die Übereignung erfolge erst durch die Besitzübergabe.

Durch einen ersten Vertrag werde also der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Durch einen zweiten Vertrag verschaffe dann der Verkäufer dem Käufer den Besitz in der Absicht, das Eigentum zu übertragen.

Dieser Unterschied zwischen den Verträgen erkläre die verschiedenen Formvorschriften. Der schuldrechtliche Vertrag sei nicht notwendigerweise

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formgebunden, während der dingliche es sein könne.

So habe Absatz 2 in den verschiedenen Vertragsstaaten eine unterschiedliche Bedeutung, ohne daß sich das praktische Ergebnis ändere.

In den Niederlanden und in Deutschland bedürfe nur der dingliche Vertrag der Schriftform, während in den anderen Ländern alle Übertragungsverträge schriftlich geschlossen werden müßten.

Der Vorsitzende meint zu der Frage, ob man die Formvorschriften in Absatz 2 erschöpfend regeln solle, er halte es für richtig, im Abkommen nur das unbedingt Notwendige zu regeln, um nicht auf eine unendliche Reihe von Fragen zu stoßen.

Außerdem könne man damit rechnen, daß alle Betroffenen es sich zur Regel machen würden, sich in ihren Verträgen ausdrücklich auf das jeweilige nationale Gesetz zu berufen.

Herr Fressonnet fragt, ob die Nichtbeachtung der Schriftform bei der Übertragung eines europäischen Patents Nichtigkeit zur Folge habe.

Der Vorsitzende erwidert, diese Frage löse sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Mit der Ratifizierung des Abkommens werde das Erfordernis der Schriftform für die Übertragung eines europäischen Patents eine Vorschrift innerstaatlichen Rechts. Die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschrift könnten in den einzelnen Ländern verschieden sein.

Herr Roscioni möchte wissen wie es wäre, wenn das Gesetz eines Landes keine Folgen in einem solchen Fall vorsehe.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, in jedem Land müßten gesetzliche Bestimmungen existieren, nach denen für gewisse Verträge Schriftform erforderlich sei. Man könne also davon ausgehen, daß in diesen Gesetzen auch die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschrift geregelt seien. Diese müßten daher bei einer Nichtbeachtung des Artikels 23 Absatz 2 angewandt werden.

Die anderen offengebliebenen Zweifelsfragen müsse man eben von den Gerichten lösen lassen.

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Herr Fressonnet möchte trotzdem die Folgen einer Nichtbeachtung der Formvorschrift im Abkommen geregelt haben.

Der Vorsitzende stellt nach einer Äußerung der verschiedenen Delegationen fest, in Belgien und Luxemburg sei mangels einer entsprechenden Vorschrift die Nichtigkeit der Nichtbeachtung der Formvorschrift fraglich.

Herr de Reuse weist darauf hin, daß in dem Warenzeichenabkommen der Benelux-Staaten in einem ähnlichen Fall die Nichtigkeit ausdrücklich vorgesehen sei.

Der Vorsitzende schlägt vor, in Absatz 2 zu bestimmen, die Übertragung eines europäischen Patents müsse schriftlich erfolgen, widrigenfalls die Übertragung ungültig wäre, um zu vermeiden, daß ein Gericht, das das Abkommen der Benelux-Staaten mit dem Europäischen Patentrechtsabkommen vergleiche, zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen könne.

Herr de Reuse erwähnt ferner, in dem Abkommen der Benelux-Staaten sei auch die Nichtbeachtung einer dem Absatz 1 des Artikels 23 entsprechenden Vorschrift mit Nichtigkeit bedroht.

Der Vorsitzende schlägt zur Vermeidung eines Umkehrschlusses aus einem Vergleich der Absätze 1 und 2 vor, auch in Absatz 1 die Nichtigkeitsfolge der Nichtbeachtung aufzunehmen.

Herr Pfanner weist darauf hin, daß man dann eine ganze Reihe von Bestimmungen des Entwurfs ändern müsse.

Herr de Muyser schlägt vor, in einem besonderen Artikel sämtlicher in Frage kommenden Fälle zu regeln.

Die Arbeitsgruppe beschließt, in den Sitzungsbericht nur die Fälle der Nichtigkeitsfolge aufzunehmen, die der Redaktionsausschuß nicht mehr besonders berücksichtigen müsse.

Die Formulierung der Nichtigkeitsfolge soll einer späteren Regelung vorbehalten bleiben.

Absatz 2 wird angenommen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE

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VERTRAULICH

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 6. April 1962

Beratung von Artikel 23 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr.

Er verliest Absatz 3 seines Vorschlags und führt aus, es handele sich um eine formellrechtliche Vorschrift über die Eintragung der Übertragung des europäischen Patents in das europäische Patentregister. Hierbei erhöhen sich zwei Fragen für die Arbeitsgruppe. 1. Soll im Abkommen die Eintragung der Übertragung vorgesehen werden? 2. Soll die Eintragung fakultativ oder obligatorisch sein?

Die Arbeitsgruppe bejaht einhellig die erste Frage und entscheidet sich für die vom Vorsitzenden vorgeschlagene fakultative Eintragung, wobei jedoch das Unterlassen der Eintragung sehr schwere nachteilige Folgen nach sich ziehen soll (vgl. Absatz 4 und 5, keine Wirkung gegenüber Dritten). Die Folge der Nichtigkeit erscheint als zu schwer. Es wird ferner beschlossen, daß die Parteien nicht in jedem Fall eine sofortige Eintragung verlangen können.

Der Vorsitzende fragt sodann, welche Unterlagen dem Europäischen Patentamt für die Eintragung vorgelegt werden sollten. Es seien zwei Lösungen denkbar. Einmal könnte man die Vorlage des Vertrages verlangen. Man könne sich aber auch auf eine formelle Erklärung des Inhabers, daß er die Eintragung des Erwerbers genehmige und des Erwerbers, daß er mit seiner Eintragung einverstanden sei, beschränken.

Die erste Alternative habe den Nachteil, daß das Patentamt die Gültigkeit des Vertrages nachprüfen müsse. Dies bedeute die Belastung des Patentamts mit einer Menge von zu lösenden juristischen Problemen. Die zweite von ihm vorgeschlagene Alternative entbinde das Patentamt von dieser Gültigkeitsprüfung.

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Das Problem wird lange von der Arbeitsgruppe beraten.

Herr Fressonnet ist ebenso wie Herr van Benthem mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen formellen Erklärung einverstanden, hält jedoch daneben die Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Vertrags für erforderlich, um falsche Eintragungen zu vermeiden. Auf diese Weise brauche das Patentamt nicht die Gültigkeit des Vertrags zu prüfen, der nur als Beweismittel diene und von Dritten eingesehen werden könne.

Herr Roscioni ist der gleichen Ansicht wie Herr Fressonnet und ergänzt sie um drei Gesichtspunkte. Die Eintragung des Rechtsübergangs dürfe nur auf Antrag des Erwerbers, der daran am meisten interessiert sei, erfolgen. Die Beglaubigung der Unterschrift könne in einigen Ländern durch einen Notar geschehen. Die Unterschrift müsse sich immer auf den Vertrag und nicht auf die Erklärung beziehen. Man müsse immer damit rechnen, daß nach Vertragsabschluß die Unterschrift nicht mehr möglich sei.

Herr Pfanner hat Bedenken, Dritte den Vertrag einsehen zu lassen, da dadurch Konkurrenzunternehmen Einblick in die interne Organisation eines Unternehmens nehmen könnten.

Herr van Benthem meint, so weit brauche man nicht zu gehen. Dritte sollten nur von dem Teil des Vertrags Kenntnis nehmen können, der die Patentübertragung betreffe.

Herr de Muyser fügt hinzu, in der Praxis schlössen in Vertragsbeziehungen stehende Parteien oft Zusatzverträge, die sich nur auf die Patentübertragung bezögen.

Die Mehrzahl der Teilnehmer entscheidet sich für eine Kompromißlösung, der sich zum Schluß auch die übrigen anschließen. Diese Kompromißlösung besteht aus drei Punkten.

Erstens: Der Rechtsübergang an einem europäischen Patent wird auf Antrag einer Vertragspartei in das europäische Patentregister eingetragen. Zweitens: Dem Antrag muß das Original oder eine beglaubigte Abschrift des

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Übertragungsvertrags beigefügt werden (wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Zusatzvertrag oder um einen größeren Vertrag handelt). Drittens: Das Europäische Patentamt prüft lediglich, ob der Vertrag schriftlich geschlossen ist, nicht aber die übrigen Gültigkeitsvoraussetzungen. Der Vertrag wird vom Patentamt aufbewahrt, das Dritte nur diejenigen Vertragsbestimmungen einsehen läßt, die sich auf den Rechtsübergang beziehen.

Die Arbeitsgruppe nimmt den Vorschlag bezüglich der Erklärung des Patentinhabers mit beglaubigter Unterschrift und der des Erwerbers nicht an. Diesem Vorschlag liege die Besorgnis zugrunde, wegen der beträchtlichen Rechtswirkungen der Eintragung gegenüber Dritten einen Vertrag gegen den Willen einer Vertragspartei nicht einzutragen. Die Mehrzahl der Teilnehmer teilt diese Besorgnis nicht. Da die Übertragung des Patents durch den Vertrag erfolge, habe die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Sei der Vertrag einmal geschlossen, habe jede Partei das Recht, die Eintragung zu verlangen, ohne daß es der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedürfe. Wenn auch die Eintragung Dritten zugänglich sei, so bedeute dies doch nicht, daß der eingetragene Vertrag auch gültig sei.

Der Vorsitzende geht nun zu Absatz 4 über, der die Folgen einer unterlassenen Eintragung des Übertragungsvertrags bestimme. Der nicht eingetragene Vertrag gelte nur zwischen den Parteien. Dritten könne er nur entgegengehalten werden, wenn er im europäischen Patentregister eingetragen sei. Hier stelle sich die Frage, ob die Eintragung ex tunc-Wirkung oder ex nunc-Wirkung habe. Die Arbeitsgruppe ist für die ex nunc-Wirkung. Der Absatz wird angenommen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf Absatz 5, der bestimme, daß die nicht eingetragene Übertragung einem gutgläubigen Dritten gegenüber nicht gültig sei, der Rechte auf das Patent erlangt habe und nun selbst die Eintragung beantrage. Der Vorsitzende beendet die Erörterung der Übertragung. Die bei der Lizenzerteilung und der Konkurseröffnung auftauchenden Probleme würden später bei anderen Artikeln beraten.

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Der Vorsitzende weist in Beantwortung einer Frage Herrn van Exters darauf hin, der Ausdruck 'Rechtsübergang' in den Absätzen 3 bis 5 beziehe sich nur auf den Übertragungsvertrag und nicht auf den Übergang kraft Gesetzes.

Absatz 5 wird angenommen.

Der Vorsitzende erläutert sodann den Absatz 6, der dazu diene, die Wirkung der vorhergehenden Bestimmungen des Artikels auch auf den Rechtsübergang durch Erbschaft zu erstrecken. Dieser Absatz verweise insbesondere auf Absatz 5. Der Vorsitzende bittet die niederländische Delegation, zu bedenken, ob mit dem Ausdruck 'Rechtsübergang' in Absatz 5 weiterhin nur der Übergang kraft Vertrages erfaßt sein könne, wenn man ihn analog bei Absatz 6 gebrauche.

Herr Roscioni hat Bedenken, daß das Europäische Patentamt die Richtigkeit der Erbschaft nachprüfen könne. Er meint, es genüge, dem Patentamt die öffentlichen Urkunden vorzulegen, ohne daß dieses eine materiellrechtliche Prüfung vornehme.

Nach diesem letzten Einwand wird die Sitzung um 12.45 Uhr unterbrochen und um 15 Uhr wieder aufgenommen.

Der Vorsitzende schlägt in einer Entgegnung auf den Einwand Herrn Roscionis vor, der Erwerb des europäischen Patents durch Erbschaft solle auf Antrag in das europäische Patentregister eingetragen werden, wenn die amtlichen Urkunden, aus denen die Erbfolge hervorgehe, dem Patentamt vorgelegt würden.

Herr Roscioni bemerkt ferner, daß der durch ein Urteil ausgesprochene Rechtsübergang nicht geregelt sei. Er zitiert als Beispiel das Verfahren im Fall der Patentberühmung.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß dieses Problem in seiner Gesamtheit in der Beratung über Artikel 150 a erörtert werden müsse. Es wird beschlossen, auf das Problem bei der Beratung von diesem Artikel zurückzukommen.

Absatz 6 wird angenommen. Bei Absatz 7 müsse festgestellt werden, ob die Patentanmeldungen wie das Patent selbst übertragen werden können.

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Weiter müsse geklärt werden, ob der Rechtsübergang an der Patentanmeldung in das Patentregister oder in ein besonderes Register eingetragen werden solle.

Die Arbeitsgruppe ist dafür, die Übertragung von Anmeldungen zuzulassen und hierfür die Bestimmungen über den Rechtsübergang an Patenten für anwendbar zu erklären. In der Durchführungsverordnung soll bestimmt werden, in welches Register die Eintragung zu erfolgen hat.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, Absatz 7 in diesem Sinne zu ergänzen. Der ganze Artikel 23 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 24 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erklärt, die Absätze 1 und 2 enthielten keine neuen Vorschriften, die in den nationalen Patentgesetzen nicht enthalten seien. Er halte es dennoch für nützlich, sie in das Abkommen aufzunehmen, um das Verständnis für das Abkommen zu erleichtern. Da aber die Mehrheit der Arbeitsgruppe anderer Ansicht ist, werden sie gestrichen.

Der zweite Satz von Absatz 3 enthalte eine Auslegungsvorschrift, durch die eine einheitliche Verwertung des europäischen Patents erreicht werde, was durch einen Verweis auf die differierenden nationalen Patentgesetze nicht der Fall gewesen wäre.

Die Herren de Muyser und Pfanner sind mit einer Regelung durch das Abkommen einverstanden, wünschen jedoch aufzunehmen, daß der Patentinhaber nicht das Recht habe, den Gegenstand des Patents zu nutzen, wenn nicht etwas anderes vereinbart sei.

Herr Fressonnet bezweifelt die Nützlichkeit einer einheitlichen Regelung und hält es für unzweckmässig, nur eines von zahlreichen anderen Problemen zu lösen. Dazu gehöre z.B. die Möglichkeit einer Klage des Lizenzinhabers wegen unberechtigter Benutzung des Patents.

Auf Grund dieses Einwands wird auch Absatz 3 gestrichen.

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Der Vorsitzende stellt fest, daraus ergebe sich, daß die Erteilung einer Lizenz nicht unbedingt schriftlich erfolgen müsse, und daß die Lizenz beschränkt werden könne, so z.B. auf bestimmte Verwertungsmöglichkeiten.

Bei Absatz 4 gebe es drei Möglichkeiten. Man könne eine Lizenz für das Gesamtgebiet der Vertragsstaaten zulassen. Man könne aber auch eine vertragliche Beschränkung auf ein bestimmtes Gebiet zulassen.

Herr van Denthem stellt fest, die 2. Alternative sei genau der Vorschlag der Benelux-Länder.

Das Abkommen sei auf dem in Artikel 21 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz aufgebaut, wonach das europäische Patent insofern in allen Vertragsstaaten gelte, als ein ordnungsgemäß gehandelter patentierter Gegenstand in sämtlichen Vertragsstaaten Gegenstand von Handelsgeschäften sein könne.

Er befürchte, daß durch gebietsmäßig beschränkte Lizenzen der Markt wieder aufgeteilt werden könne, was das Abkommen gerade verhindern wolle.

Aus einer langen Diskussion ergibt sich, daß die rechtlichen Folgen einer Nichteinhaltung der durch eine Lizenz auferlegten gebietsmäßigen Beschränkung in den einzelnen Ländern nicht einheitlich geregelt sind.

So kann nach der italienischen Rechtsprechung eine Lizenz nur für das gesamte Staatsgebiet erteilt werden. Der Inhaber einer gebietsmäßig beschränkten Lizenz, der unter der Lizenz hergestellte Produkte in das einem anderen Lizenzinhaber vorbehaltene Gebiet einführt, kann folglich nicht wegen mißbräuchlicher Patentbenutzung belangt werden, sondern höchstens wegen Vertragsbruch.

In anderen Ländern wie Deutschland und die Niederlande können gebietsmäßig beschränkte Lizenzen ausschließliche Lizenzen sein. Daraus geht hervor, daß der Inhaber einer gebietsmäßig beschränkten Lizenz, der in Lizenz hergestellte Waren an einen Händler auf dem ihm reservierten Gebiet verkauft, nicht wegen mißbräuchlicher Patentbenutzung bestraft werden kann, wenn der Händler die Waren auf dem einem anderen Patentinhaber reservierten Gebiet weiterveräußert, da die Waren zum Handel ordnungsgemäß zugelassen sind. Falls da-

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gegen der Lizenzinhaber seine Waren direkt an einen Händler auf dem einem anderen Lizenzinhaber reservierten Gebiet verkauft, begehen der erste Lizenzinhaber und vor allem die Käufer eine Patentverletzung.

Die Arbeitsgruppe ist mit dem Grundsatz einverstanden, wonach das europäische Patent kein Hindernis für den freien Handel einer durch eine gebietsmäßig beschränkte Lizenz patentierten Ware sein dürfe. Hingegen enthält sich Herr Fressonnet der Stimme bei der Abstimmung, ob das Europäische Patentrechtsabkommen eine solche Regelung treffen solle.

Der Vorsitzende gibt zu, die italienische Regelung, nur Lizenzen für das gesamte Staatsgebiet zuzulassen, sei ideal, beim jetzigen Stand der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes sei eine solche europäische Regelung aber noch verfrüht.

Man müsse daher ausschließliche und gebietsmäßig beschränkte Lizenzen zulassen, jedoch unter der Bedingung, daß der Lizenzinhaber bei Direktlieferungen in andere Gebiete wegen Patentverletzung belangt werde, nicht jedoch mit dem Lizenzinhaber handelnde Dritte.

Herr de Muyser fragt, wie der Lizenzinhaber sich gegen einen Lizenzinhaber schützen könne, der regelmäßig in Gebiete liefere, auf die sich seine Lizenz nicht erstrecke.

Der Vorsitzende macht in seiner Antwort die vorhandenen Möglichkeiten an einem Beispiel klar.

Angenommen die Firma Fiat habe als Inhaberin eines europäischen Patents einer deutschen Firma ausschließliche Lizenz erteilt, so seien drei Fälle denkbar.

a) Der deutsche Produzent verkauft die in Deutschland hergestellte Ware an einen deutschen Händler. Dieser verkauft sie durch einen italienischen Importeur weiter in Italien. Dabei handele die deutsche Firma rechtmäßig. Weder der Händler noch der Importeur könnten wegen Patentverletzung im Sinne des Abkommens (Artikel 24 Absatz 4, 2. Alternative) oder Vertragsbruchs belangt werden, da sie nicht mit der Firma Fiat vertraglich gebunden seien.

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b) Die deutsche Firma verkauft ihre Waren direkt an einen italienischen Importeur. In diesem Fall begehe sie eine Patentverletzung, da sie in Italien nicht verkaufen dürfe. Der Importeur könne jedoch nach der in der 2. Alternative zu Absatz 4 vorgesehenen Regelung nicht wegen Patentverletzung bestraft werden.

c) Die deutsche Firma gründet in Italien eine Filiale und beginnt die Herstellung der patentierten Ware. Sie begehe eine Patentverletzung.

Im Falle a) könne sich die Firma Fiat dadurch schützen, daß sie mit der deutschen Firma vertraglich vereinbare, daß diese die betreffenden Produkte nur unter der Bedingung verkaufe, daß die Käufer sie nicht außerhalb Deutschlands und auch nur unter der gleichen Bedingung wiederverkaufen.

Ebenso könne die deutsche Firma verpflichtet werden, ihre aus dem Kaufvertrag gegen den Käufer bestehenden Rechte an die Firma Fiat abzutreten oder von dem dem Vertrag zuwiderhandelnden Käufer Schadenersatz zu verlangen.

Herr Fressonnet erklärt, er wolle an der Darlegung des Vorsitzenden keine Kritik üben, sondern lediglich die Artikel 23 des französischen Vorschlags enthaltene Regelung vorschlagen, wonach grundsätzlich gebietsmäßig beschränkte Lizenzen erteilt werden könnten. Anschliessend könne man diesen Grundsatz immer noch einschränken, wenn es die Mehrheit der Arbeitsgruppe für erforderlich erachte.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß eine solche Bestimmung unbedingt in das Abkommen aufgenommen werden müsse, um die sich aus der Anwendung der in diesem Punkt so verschiedenen nationalen Gesetze ergebenden beträchtlichen Schwierigkeiten zu vermeiden. Man laufe ferner Gefahr, daß durch die Beibehaltung der Marktaufteilung das Abkommen lediglich das durch das Patent verliehene Monopol ohne einen Ausgleich verstärke.

Die Mehrheit billigt den Vorschlag des Vorsitzenden, einen Artikel zu schaffen, der als ersten Absatz den französischen Vorschlag zu Artikel 23 und als zweiten Absatz die vom Vorsitzenden als 2. Alternative zu Arti-

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kel 24 Absatz 4 vorgeschlagene Bestimmung enthält. Auf Grund eines Einwands Herrn Fressonnets soll eine Bemerkung beigefügt werden, aus der hervorgehe, daß eine Delegation sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage gesehen habe, dieser Lösung zuzustimmen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 7. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und bittet die Delegierten, übers Wochenende die Protokolle bis zum 6. April zu lesen, um sich in der nächsten Sitzung, am Montag, den 9. April, 15 Uhr, dazu äussern zu können.

Die Sitzung soll Donnerstag, den 19. April, um 13 Uhr zu Ende gehen.

Beratung von Artikel 24 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende fragt zu Absatz 5, ob die Lizenzverträge eingetragen werden sollen.

Nach der Erörterung dieses Punktes kommt die Arbeitsgruppe zu folgendem Ergebnis: Im Abkommen soll die mündliche und die schriftliche Lizenzerteilung vorgesehen werden. Die Lizenzen können eingetragen werden. Hierfür gelten die gleichen Regeln wie für die Eintragung des Rechtsübergangs am Patent selbst. Daher können nur schriftlich erteilte Lizenzen eingetragen werden, sofern eine Vertragspartei dies beantragt. Nur die im Register eingetragenen Lizenzen können Dritten entgegengehalten werden. Mündliche Lizenzen können also nicht Dritten entgegengehalten werden.

Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, Absatz 5 mit Artikel 23 Absatz 3 in Einklang zu bringen.

Der Vorsitzende fragt, ob Absatz 6 wie Artikel 23 Absatz 5 eine Einschränkung enthalten solle, um den im Register nicht eingetragenen Lizenzinhaber gegen einen bösgläubigen Patenterwerber zu schützen.

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Der Vorsitzende fragt weiter, ob ein solcher Schutz auch dann gewährt werden solle, wenn der Lizenzinhaber nach nationalem Recht den Patentverletzer verklagen könne, und dieser den nicht eingetragenen Lizenzvertrag gekannt habe. Nach seiner Ansicht sei in diesem Fall ein Schutz des Lizenzinhabers nicht erforderlich, da dieser die Möglichkeit habe, vor der Klage seinen Vertrag eintragen zu lassen.

Herr Pfanner weist darauf hin, dass Artikel 23 Absatz 5 noch einen anderen Fall betreffe. Dabei bleibe das Patent in denselben Händen. Der Patentinhaber erteile eine ausschliessliche Lizenz, die nicht eingetragen werde. Sodann erteile er eine andere ausschliessliche Lizenz an einen anderen Lizenzsucher, der die erste Lizenz kenne. Es erhebe sich die Frage, ob der zweite Lizenzsucher eine ausschliessliche Lizenz erhalten könne, obwohl er nicht in gutem Glauben war.

Der Vorsitzende führt aus, im Fall der nichteingetragenen Lizenz seien also drei Fälle denkbar, in denen es eines Schutzes gegen Patentverletzungen bedürfe.

Die erste bestehe im Schutz gegen einen bösgläubigen Patent-erwerber.

Herr Roscioni wirft ein, grundsätzlich könne einem Dritten nur das entgegengehalten werden, was im Register eingetragen sei. Wenn man durch die Eintragung eine unangreifbare Situation schaffen wolle, sei nicht einzusehen, auch denjenigen zu schützen, der von der Möglichkeit der Eintragung keinen Gebrauch gemacht habe.

Mehrere Delegationen sind der Ansicht, dass auch bei einem Schweigen des Gesetzes die Gerichte ihres Staates den bösen Glauben berücksichtigten.

Der Vorsitzende stellt das Einverständnis der Mehrheit mit dieser Lösung fest.

Herr Roscioni schliesst sich vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung der italienischen Rechtsprechung der Mehrheit an.

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Der Vorsitzende kommt nun auf den zweiten Fall, wo ein Schutz gegen den bösen Glauben vorgesehen werden müsse.

Ein Patentinhaber verleihe eine einfache Lizenz für Italien und behalte sich das Verwertungsrecht des Patentobjektes vor. Die Lizenz werde nicht eingetragen. Dann erteile er eine ausschliessliche Lizenz für das Gesamtgebiet unter Hinweis auf die bereits für Italien erteilte einfache Lizenz. Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass in diesem Fall der Inhaber der ausschliesslichen Lizenz durch die vorher erteilte und ihm bekannte Lizenz gebunden sei.

Im dritten Fall erteile der Patentinhaber eine nichteingetragene ausschliessliche Lizenz. Ein Dritter verletze das Patent in Italien und in Deutschland, also in Ländern, in denen der Inhaber der ausschliesslichen Lizenz den Patentverletzer verklagen könne.

Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, dass auch dann, wenn der Verletzer das Vorhandensein der ausschliesslichen Lizenz gekannt habe, der Inhaber der ausschliesslichen Lizenz diesen nur verklagen könne, wenn sein Lizenzvertrag eingetragen sei.

Herr van Benthem findet die Zustimmung der Arbeitsgruppe mit dem Vorschlag, den Redaktionsausschuss zu beauftragen, in Artikel 23 Absatz 5 die Worte 'oder die Erteilung einer Lizenz' zu streichen und in einem zu ergänzenden Absatz 7 bei Artikel 24 auf Artikel 23 Absatz 5 zu verweisen. Ferner solle der Redaktionsausschuss die durch Artikel 23 Absatz 5 gewährten Rechte näher erklären.

Der Vorsitzende bemerkt in einer Antwort an Herrn Fressonnet, Artikel 23 Absatz 5 beziehe sich nur auf Dritte, die Rechte an einem Patent erworben hätten, nicht aber auf solche, die unter die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 4 fielen.

Herr de Muyser fragt, wie die Unterlizenzen zu behandeln seien.

Der Vorsitzende erklärt, Unterlizenzen könnten erteilt werden, wenn dies nach den betreffenden nationalen Gesetzen möglich sei und unter den darin aufgestellten Bedingungen. Ausserdem sei Artikel 24 direkt anwendbar, wenn die Unterlizenzen gleichzeitig Lizenzen seien.

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Er führt aus, der Inhaber einer nicht eingetragenen Lizenz könne Unterlizenzen erteilen, die ihm deren Inhabern gegenüber das Recht gäben, eine Erfindung zu verwerten. Es bleibe die Frage offen, ob der Inhaber einer Unterlizenz mit Wirkung gegen Dritte diese eintragen lassen könne, wenn die Hauptlizenz nicht eingetragen sei.

Der Vorsitzende meint, man müsse diese Frage verneinen, da die Publizität eines Registers verlange, dass jeder die fortdauernde Verkettung der Lizenzen und Unterlizenzen erkennen müsse, um feststellen zu können, ob die Hauptlizenz ordnungsgemäss erteilt worden sei.

Es wird festgestellt, dass der Ausdruck 'Lizenz' in Artikel 24 auch die Unterlizenzen erfasst, und dass daher eine besondere Regelung dieses Problems im Abkommen nicht erforderlich sei. Die Lösung könne der Praxis des Patentamts überlassen bleiben.

Anschliessend weist der Vorsitzende darauf hin, dass der Absatz 7 des Artikels 23 dahingehend ergänzt worden sei, dass der Rechtsübergang an der Anmeldung nach den gleichen Vorschriften wie der Rechtsübergang an dem Patent erfolge. Er stellt die Frage nach der Notwendigkeit einer Bestimmung über die Erteilung von Lizenzen auf Patentanmeldungen.

Er ist der Ansicht, solche Lizenzen seien rechtlich nicht möglich; denn die durch die Lizenz erteilte Erlaubnis könne sich nur auf ein Verbot beziehen. Dieses Verbot bestehe nur infolge der Erteilung des Patents. Die sogenannten Lizenzen, die in der Praxis auf Patentanmeldungen erteilt würden, seien in Wirklichkeit Lizenzen auf das zukünftige Patent – dieser Fall sei bereits geregelt – oder Vorbestellungen einer Lizenz auf das zukünftige Patent. Ein solcher Vertrag sei im Recht des gewerblichen Rechtsschutzes nichts Besonderes. Daher sei eine ausdrückliche Regelung dieses Problems nicht notwendig.

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Die Arbeitsgruppe erachtet eine Bestimmung über die auf Patentanmeldungen erteilten Lizenzen nicht für erforderlich, wenn auch in der Praxis solche Verträge geschlossen würden. Deren Eintragung sei vor der Patenterteilung zwar nicht ausgeschlossen, könne jedoch nicht rechtlich wirksam sein. Die Einzelheiten sollen in der Durchführungsverordnung geregelt werden.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass entsprechend den bezüglich der Eintragung der Lizenzverträge gefassten Beschlüsse die Artikel 113 und 125 dahingehend ergänzt werden müssten, dass die Nichtigkeitskammer die eingetragenen Lizenzinhaber von der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Zwangslizenz oder eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit benachrichtigen könne.

Herr van Benthem wirft die Frage auf, ob eine Lizenz ohne Mitwirkung des Lizenzinhabers übertragen werden könne. Die Arbeitsgruppe stellt fest, dass die diesbezüglichen nationalen gesetzlichen Bestimmungen nicht einheitlich seien. Sie hält es für unangebracht, dieses Problem in dem Abkommen zu regeln. Eine Verweisung auf das nationale Recht genüge.

Artikel 24 wird dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Beratung von Artikel 25 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende bemerkt, dass Absatz 1 dem Absatz 1 von Artikel 23 seines Entwurfs entspreche. Der Absatz wird angenommen. Absatz 2 bestimme im Gegensatz zu den Artikeln 23 und 24, welches nationale Gesetz anwendbar sei. Die Verpfändung habe die Eigenart, dass sie zu verschiedenen Zeitpunkten verwertet werden müsse. Ausserdem könne derselbe Gegenstand mehrmals verpfändet werden. Daraus ergebe sich, dass mehrere nationale Rechte anwendbar sein müssten. Es erweise sich daher als notwendig, im Abkommen zu bestimmen, welches Recht mit Vorrang vor den anderen anzuwenden sei.

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Um die Anwendung mehrerer nationaler Rechte zu vermeiden, müsse bestimmt werden, dass die verschiedenen vertraglichen Pfandrechte nach dem Recht zu bestellen seien, nach dem sich die Vorpfändung richte. Dies sei das Recht desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz habe. Habe der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragsstaaten, so solle das Recht des Vertragsstaates massgebend sein, in dessen Gebiet ein Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter gemäss Artikel 160 bestellt worden sei.

Könne auch nach dieser Vorschrift das Pfandrecht noch nach dem Recht mehrerer Staaten bestellt werden, so sollten die Beteiligten bestimmen, welches Recht angewandt werden solle.

Herr van Benthem fragt, ob es nicht besser sei, die Beteiligten in jedem Fall bestimmen zu lassen, welches Recht gelten solle.

Der Vorsitzende erwidert, dadurch würden die Parteien auch für die späteren Verpfändungen gebunden. Es sei nicht zweckmässig, Dritte einer solchen Bindung zu unterwerfen.

Auf einen Einwand Herrn Fressonnets entgegnet der Vorsitzende, nach seinem Vorschlag könne nur derjenige ein europäische Patent verpfänden, der in einem Vertragsstaat seinen Wohnsitz, einen Zustellungsbevollmächtigten oder einen Vertreter habe.

Diese Bedingung müsse auf jeden Fall erfüllt sein. Alle ausserhalb der Vertragsstaaten ohne Beachtung der Bestimmungen des Abkommens geschlossenen Verpfändungsverträge könnten in den Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.

Die Beschränkung auf das Recht eines der Vertragsstaaten sei notwendig, da sich alle späteren Verpfändungen nach dem einmal gewählten Recht richteten, und beträchtliche Schwierigkeiten entstehen könnten, wenn das Recht eines Nichtvertragsstaates gewählt worden sei.

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Die Arbeitsgruppe billigt die Ausführungen des Vorsitzenden. Allerdings müssten alle diese Bestimmungen noch einmal von den Sachverständigen der Justizministerien überprüft werden.

Die Herren van Benthem und Fressonnet schlagen vor, die Erwähnung des Niessbrauchs in Absatz 9 zu streichen.

Der Vorsitzende entgegnet, erstens müssten für ein europäisches Patent die Bestimmungen über Verträge nach irgendeinem nationalen Gesetz anwendbar sein. Zweitens gebe es gewisse dingliche Niessbrauchsrechte, die nicht nur die Parteien bänden, sondern für und gegen alle wirkten. Solche Rechte könnten z.B. nach dem deutschen und niederländischen Gesetz entstehen. Sie könnten nur nach den Gesetzen der Vertragsstaaten entstehen. Es sei undenkbar, dass derartige Rechte nach den Gesetzen anderer Staaten im Gebiet der Vertragsstaaten Gültigkeit haben könnten.

Es wird beschlossen, auch diese Frage den Justizbehörden zur Prüfung vorzulegen und aus diesem Grund das Wort 'Niessbrauch' in Klammern zu setzen.

Die Arbeitsgruppe stellt fest, dass in Absatz 9 die dinglichen Rechte, die aus Vertrag entstünden und nicht diejenigen kraft Gesetzes gemeint seien.

Zum Abschluss stellen die Herren de Reuse und Gajac die Frage, ob Artikel 25 entsprechende Anwendung finden könnte auf die kraft Gesetzes entstehenden dinglichen Rechte, z.B. auf das Niessbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten. Es wird beschlossen, diese Frage in der nächsten Sitzung zu behandeln.

Ende der Sitzung : 13 Uhr.

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 9. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.15 Uhr. Die Sitzungsprotokolle vom 4. und 5. April werden genehmigt.

Beratung von Artikel 25 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Artikel 4 charakteristische Bestimmungen enthalte :

1. Das Pfandrecht richtet sich nach dem nationalen Recht (Abs. 2). 2. Das nationale Recht der ersten Pfandbestellung ist massgebend für alle weiteren Pfandbestellungen (Abs. 4). 3. Die Eintragung der Pfandbestellung hat konstitutive Wirkung (Abs. 7). 4. Die Pfandrechtsbestellung bedarf der Schriftform (Abs. 5).

Die drei ersten Bestimmungen beträfen nur das Pfandrecht, da ein Patent mehrere Male verpfändet werden könne, was bei den anderen dinglichen Rechten, wie z.B. beim Niessbrauch nicht der Fall sei.

Er schlage vor, den Absatz 9 aus Artikel 25 herauszunehmen und ihn als Artikel 24 a neu einzufügen. Dieser Artikel solle bestimmen, dass die anderen dinglichen Rechte schriftlich bestellt werden müssten, und dass die betreffenden Verträge Dritten gegenüber nur wirksam seien, wenn sie eingetragen seien.

Der Vorschlag wird einstimmig angenommen.

Der Vorsitzende wirft sodann die Frage auf, ob auch die gesetzlichen dinglichen Rechte eingetragen werden müssten, um Dritten gegenüber wirksam zu sein. Es gehe darum, ob ein Dritter sicher sein dürfe, dass nur das im Register Eingetragene ihm entgegengehalten werden könne.

Herr van Benthem erwidert, es sei denkbar, dass die Übertragung von gesetzlichen dinglichen Rechten nicht bewiesen werden könne.

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Der Vorsitzende erinnert an den Beschluss der Arbeitsgruppe, der Rechtsübergang am Patent durch Erbfolge sei Dritten gegenüber nur wirksam, wenn er eingetragen sei. Es sei daher wenig zweckmässig, den Rechtsübergang an anderen gesetzlichen dinglichen Rechten anders zu behandeln. Damit würde eine Uneinheitlichkeit in den Bestimmungen des Abkommens geschaffen. Ausserdem ändere sich durch die Bestimmung über die Eintragung nichts an dem Grundsatz, dass die nationalen Gesetze massgebend seien.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe stimmt dem Vorsitzenden bei. Herr van Benthem schliesst sich sofort der Mehrheit an.

Es wird beschlossen, in Artikel 24 a zu bestimmen, dass gesetzlichen dinglichen Rechte erst nach der Eintragung Dritten gegenüber wirksam seien.

Der Vorsitzende entgegnet auf eine Frage Herrn Fressonnets, die Bestimmung des Absatzes 7, wonach die Pfandrechtsbestellung erst nach der Eintragung wirksam werde, ändere die Vorschriften der nationalen Gesetze und diene der Rechtssicherheit. Im Falle mehrerer Pfandrechte an einem europäischen Patent, werde deren Rangfolge unmissverständlich durch die Eintragung bestimmt.

Artikel 25 wird dem Redaktionsausschuss überwiesen, der die verschiedenen Änderungen berücksichtigen soll.

Beratung von Artikel 25 a des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erläutert die allgemeine Struktur dieses Artikels, der die Zwangsvollstreckung betreffe und wegen seines speziellen Inhalts noch einmal Gegenstand einer besonderen Untersuchung durch die Sachverständigen der Justizministerien sein müsse. Die verschiedenen Absätze sollten vor allem die hier auftauchenden Probleme anzeigen.

Absatz 1 wiederhole den Grundsatz, dass das europäische Patent eine Einheit bilde und im Gebiet sämtlicher Vertragsstaaten Geltung habe.

Absatz 2 regele einen ähnlichen Fall, wie er schon bei dem Artikel über die Pfandbestellung behandelt worden sei, nämlich den Fall mehrerer Zwangsvollstreckungen in das gleiche Patent. Dieser Absatz

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bestimme nicht, welches Recht Anwendung finde, sondern welche Gerichte für die Vollstreckung zuständig seien. Daraus ergebe sich die gleichzeitige Festellung des anwendbaren Rechts, da die Gerichte gehalten seien, bei der Zwangsvollstreckung das nationale Recht anzuwenden. Das zuständige Vollstreckungsgericht sei das Gericht, in dessen Bezirk der Patentinhaber beziehungsweise sein Vertreter seinen Wohnsitz habe. Ferner könnten die Gerichte des Staates zuständig sein, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz habe. Die letzte Bestimmung sei eine Besonderheit bei der Zwangsvollstreckung. In diesem Fall werde der Patentinhaber gegen seinen Willen gerichtlich verfolgt. Das Abkommen müsse also ein Vollstreckungsgericht für zuständig erklären, das vom Willen des Patentinhabers unabhängig sei.

Herr van Benthem meint, das Abkommen solle lieber das anwendbare Recht direkt bestimmen, als auf das zuständige Gericht zu verweisen. Ausserdem müsse nicht unbedingt ein Gericht die Zwangsvollstreckung durchführen.

Die anschliessende Diskussion endet mit einem Kompromissvorschlag des Vorsitzenden. Absatz 2 solle bestimmen, dass die Zwangsvollstreckung von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates durchgeführt werde, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz usw. habe, und dass sich die Zwangsvollstreckung nach dem Recht richte, das von diesen Behörden anzuwenden sei.

In Beantwortung einer Frage Herrn Fressonnets erklärt der Vorsitzende, der Inhaber eines europäischen Patents sei nach Artikel 160 verpflichtet, einen Vertreter zu bestimmen, wenn die am Patent bestellten Rechte eingetragen würden. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Arbeitsgruppe bei der Beratung dieses Artikels beschlossen habe, dass die Nichternennung eines Vertreters keine Nichtigkeit der Eintragung zur Folge habe, sondern dass im Gegenteil die Vertretungsmacht des ehemaligen Vertreters als fortbestehend angesehen werde, allerdings nicht im Falle des Todes des Vertreters oder wenn der Inhaber nie einen Vertreter gehabt habe.

Der Vorsitzende führt sodann aus, Absatz 3 regele den Fall, dass nach den Bestimmungen des Absatzes 2 die Gerichte mehrerer Vertragsstaaten zuständig seien (Mehrheit von Patentinhabern und von Pfandgläubigern).

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Diese Regelung sei im Prinzip die gleiche, wie sie in Artikel 25 Absatz 2, letzter Satz aufgenommen worden sei. Ausschliesslich zuständig sei das Vollstreckungsgericht, das die erste Pfändung angeordnet habe. Alle anderen Pfändungen müssten vom ausschliesslich zuständigen Gericht wiederholt werden und hätten dann den Rang der ersten Pfändung. Diese recht komplizierte und auch den augenblicklichen nationalen Bestimmungen kaum entsprechende Lösung habe er gewählt, damit die Pfandgläubiger ein und desselben Patents durch die gleiche nationale Instanz befriedigt werden könnten.

Der Vorsitzende fügt hinzu, er habe sich bemüht, eine annehmbare Lösung zu finden. Er hoffe aber, dass der Absatz 3 später noch vereinfacht werden könne. Er weist auf den in Brüssel in Arbeit befindlichen Entwurf eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen hin.

Anschliessend entwickelt sich eine Diskussion über die Vorlage des Abkommensentwurfs an die Sachverständigen der Justizministerien.

Herr Froschmaier will demnächst den Delegierten ein Verzeichnis der Ländersachverständigen für die Vollstreckung von Urteilen geben, damit sich jeder mit dem Sachverständigen seines Landes in Verbindung setzen könne.

Es wird beschlossen, dem Koordinierungsausschuss einen Vorschlag über die Vorlage des Vorentwurfs an die Ländersachverständigen zu unterbreiten.

Zwei Lösungen kommen in Frage : entweder die Vorlage des Gesamtentwurfs oder nur die Vorlage einzelner Teile mit der blossen Nennung der Überschrift von gewissen Artikeln. Die Arbeitsgruppe kommt überein, nach Fertigstellung des Entwurfs auf der Sitzung in München eine Entscheidung darüber zu treffen.

Der Vorsitzende geht nun auf Absatz 4 über, der die Eintragung der Pfändung behandle. Die Pfändung werde erst nach der Eintragung wirksam. Ausserdem sperre die Eintragung der Pfändung das Register, um den Pfandgläubigern völlige Sicherheit zu gewähren.

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Der Vorsitzende führt aus, Absatz 5 behandle die Eintragung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen und Absatz 6 die Löschung der Pfändungseintragung. Absatz 7 beträfe die vorläufigen Vollstreckungsmassnahmen und Absatz 8 den Konkurs. In Absatz 9 sei von den Patentanmeldungen die Rede. Die Arbeitsgruppe beschliesst, eine dem Artikel 25 Absatz 5 entsprechende Regelung zu treffen.

Die Vorschläge des Vorsitzenden zu Artikel 25 a werden angenommen. Dieser Artikel soll jedoch ebenfalls den Sachverständigen der Justizministerien vorgelegt werden.

Der Vorsitzende überweist den Artikel dem Redaktionsausschuss, der darauf achten solle, dass die verwandten Ausdrücke den gebräuchlichen Bezeichnungen der jeweiligen Länder entsprächen. Er möge ferner hier, wie bei dem vorherigen Artikel, Sorge tragen, dass die notwendigen Anpassungen gemäss der zu den Artikeln 23 und 24 gefassten Beschlüsse durchgeführt würden. Schliesslich möge er bei jedem Artikel, der eine Registereintragung vorschreibe, auf die Eintragungsgebühren hinweisen.

Ende der Sitzung : 18.15 Uhr.

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 10. April 1962

Beratung von Artikel 26 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und legt die verschiedenen durch den Verzicht auf das europäische Patent entstehenden Probleme dar. Es erhöhen sich u.a. folgende Fragen: Auf was kann verzichtet werden? Wer kann verzichten? Wie kann verzichtet werden? Wann wird der Verzicht wirksam? Sollen Dritte geschützt werden? Was sind die Folgen des Verzichts?

Die Arbeitsgruppe billigt zunächst den Vorschlag zu Absatz 1, wonach nur für das Gesamtgebiet sämtlicher Vertragsstaaten verzichtet werden könne.

Anschliessend wird die Frage des Teilverzichts (Abs. 4) erörtert. Der Vorteil eines solchen Teilverzichts läge darin, dass er die Zahl der Nichtigkeitsklagen verringern würde. Ein Nachteil bestehe allerdings darin, dass nach dem Verzicht auf eine Patentanmeldung der für das Patent beantragte Schutz ausgedehnt werden könne. Dieser Nachteil scheine jedoch eine Ausnahme zu bilden. Die Arbeitsgruppe spricht sich für einen Teilverzicht aus. Der Verzicht müsse sich jedoch immer auf den ganzen Anspruch erstrecken. Ein Verzicht, der sich nur auf einen Teil des Anspruchs erstrecke, könne nicht zugelassen werden. Solche Verzichte erschwerten das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Der Teilverzicht könne sich sowohl auf das vorläufige, als auch auf das endgültige Patent beziehen.

Auf eine Frage Herrn de Muysers erwidert der Vorsitzende, der Teilverzicht gelte auch für und gegen alle Dritte. Dem Patentinhaber stehe jedoch frei, mit einem Dritten eine Vereinbarung zu schliessen, wonach dieser einen Anspruch als nicht vorhanden ansehen dürfe. Dies dürfe aber nicht im Abkommen gesagt werden.

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Der folgende Absatz 2 regelt das Problem, wer verzichten kann.

Der Vorsitzende schlägt vor, nur der eingetragene Patentinhaber solle verzichten können, damit das Europäische Patentamt nicht nachprüfen müsse, ob der verzichtende Nichteingetragene auch der wirkliche Patentinhaber sei.

Die Arbeitsgruppe erörtert die Folgen einer Verzichtserklärung von einem eingetragenen angeblichen Patentinhaber, der jedoch nicht der wirkliche Inhaber sei. Dieser Fall sei zwar ein ziemlich theoretischer Fall. Wegen der mit dem Verzicht verbundenen Folgen bedürfe er aber einer Klärung.

Nach einer langen Diskussion schlägt der Vorsitzende zwei Lösungsmöglichkeiten vor. Nach der ersten würde die Verzichtserklärung eines eingetragenen Patentinhabers von Anfang an als gültig angesehen und werde Dritten gegenüber mit der Eintragung wirksam. Nach der zweiten solle die Verzichtserklärung eines Eingetragenen, der jedoch nicht der wahre Patentinhaber sei, erst drei Monate nach der Bekanntmachung wirksam werden. Innerhalb dieser Frist könne der wahre Patentinhaber seine Rechte geltend machen.

Der Vorsitzende zieht die erste Lösung vor, die den Vorteil habe, einfach zu sein und nicht das Europäische Patentamt zu sehr zu belasten. Ausserdem sei dies praktisch die gleiche Lösung, die die Arbeitsgruppe schon bei Artikel 23 für einen ähnlichen Fall der Nichteintragung gefunden habe.

Die Herren de Muyser und Fressonnet sprechen sich für die zweite Lösung aus, die ihnen dem wahren Patentinhaber mehr entgegenzukommen scheine. Wegen der bei Artikel 23 gefällten Entscheidung und des jetzigen Standes der Arbeiten schliessen sie sich jedoch dem Vorschlag des Vorsitzenden an, der auch von der Arbeitsgruppe angenommen wird.

Es wird beschlossen, dass die Verzichtserklärung schriftlich abgegeben werden müsse (Abs. 2). Wie in Artikel 23 wird auch hier keine beglaubigte Unterschrift verlangt.

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Die Arbeitsgruppe billigt ebenfalls Absatz 3 bezüglich des Schutzes Dritter, die Rechte an dem europäischen Patent haben.

Herr Roscioni hält es für richtiger, dass der Redaktionsausschuss in diesem Fall einen anderen Ausdruck als 'Dritter' verwende.

Der Vorsitzende fügt in einer Antwort auf eine Frage Herrn Fressonnets hinzu, der Patentinhaber habe zwei Möglichkeiten des Verzichts. Die erste bestehe in einer Nichtzahlung der Jahresgebühren, die zweite in einer Verzichtserklärung. Im ersten Fall könnten sich die Inhaber von Rechten an dem Patent schützen, im zweiten jedoch nicht. Das sei der Grund für Absatz 3.

Nach einem Einwand Herrn van Benthems wird beschlossen, in Absatz 3 solle ergänzt werden, dass unter 'eingetragene Dritte' die Inhaber eines Rechtes an dem Patent, das durch die Eintragung entstanden sei, zu verstehen seien.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Wirkungen des Verzichts auf das vorläufige Patent in Artikel 90 g und auf das endgültige Patent in Artikel 121 geregelt seien. In beiden Fällen erlösche das Patent, im ersten Fall jedoch ex tunc und im zweiten ex nunc.

Aufgrund eines Einwands durch Herrn Pfanner wird beschlossen, dem Artikel 26 noch einen Absatz 5 anzufügen. Darin solle bestimmt werden, dass Artikel 26 nicht anwendbar sei auf Verzichtserklärungen, die im Anschluss an das Prüfungsverfahren abgegeben würden. Diese seien nämlich nicht der Initiative des Patentsuchers, sondern der des Patentamts zuzuschreiben. Daher erscheine ein Schutz Dritter nicht erforderlich. Dritte müssten gegen Entscheidungen des Patentsuchers geschützt werden, nicht aber gegen Entscheidungen des Patentamts.

Artikel 26 wird zusammen mit den Anmerkungen der Arbeitsgruppe dem Redaktionsausschuss überwiesen.

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Beratung von Artikel 26 a des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende macht der Arbeitsgruppe den Vorschlag, er wolle den Artikel kurz kommentieren und ihn dann den Sachverständigen der Justizministerien vorlegen, damit diese zu den hier entstehenden Problemen des internationalen Privatrechts Stellung nehmen könnten. Der Vorschlag wird angenommen.

Bei der Beratung der Artikel 23 bis 26 sei man auf das schwierige Problem gestossen, welches nationale Recht angewendet werden solle. Das Problem sei indessen nicht auf diese Bestimmungen beschränkt. Artikel 26 a treffe eine allgemein gehaltene Regelung.

Er stelle den Grundsatz auf (Abs. 1), dass in erster Linie das vertraglich vereinbarte Recht und dann das vom Abkommen bestimmte auf das europäische Patent angewandt werden solle. Für den Fall, dass keine vertragliche Vereinbarung bestehe, und auch das Abkommen nicht auf ein bestimmtes nationales Recht verweise, so sollten die Vertragsparteien das für den Einzelfall anwendbare nationale Recht bestimmen, soweit nicht das internationale Privatrecht etwas anderes vorschreibe.

Zu einem Einwand Herrn Gajacs meint der Vorsitzende, mit den vorgeschlagenen Bestimmungen sei es praktisch ziemlich leicht, eine Lösung zu finden. Vor einer endgültigen Festlegung müsse man aber die Stellungnahme der Sachverständigen kennen.

Der Absatz 2 des Artikels 26 a behandle das Problem der lex rei sitae, auf das das internationale Privatrecht oft verweise. Die Anwendung dieser Regel auf das europäische Patent werfe tatsächlich ein Problem auf. Da das Patent in allen Vertragsstaaten gelte, erhebe sich die Frage, welches nationale Recht anzuwenden sei, wenn keine entsprechende Regelung der Gemeinschaft bestünde. Absatz 2 bestimme daher, dass das Recht des Staates anzuwenden sei, in dessen Gebiet der Patentinhaber beziehungsweise sein Vertreter seinen Wohnsitz habe, und falls kein Vertreter bestellt sei, des Staates, in dem sich das Patentamt befinde.

Damit endet die Erörterung des Artikels 26 a durch den Vorsitzenden.

Unterbrechung der Sitzung : 12.30 Uhr; Wiederaufnahme : 15.00 Uhr.

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Beratung der Finanzvorschriften der Artikel 194 ff

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Der Vorsitzende erklärt, die Notwendigkeit von Finanzvorschriften ergebe sich aus der grossen Bedeutung des Haushaltsplans des Europäischen Patentamts. Als Muster für die von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen habe der Rom-Vertrag gedient, der in den Artikeln 199 bis 209 die ausführlichste Regelung dieser Materie von allen internationalen Abkommen enthalte. Ausserdem hätten bereits alle Regierungen diese Bestimmungen anerkannt und angewandt. So brauche man für das Patentrechtsabkommen auf diesem Gebiet keine Schwierigkeiten zu befürchten.

In Beantwortung einer Frage Herrn van Benthems führt der Vorsitzende aus, die in Artikel 201 erwähnten Finanzprüfer sollten keine Beamten, sondern mit der Prüfung beauftragte unabhängige Persönlichkeiten sein.

Herr Pressonnet stellt zu Artikel 204 die Frage, ob diese Bestimmung nicht in eine allgemeine Vorschrift über die Befugnisse des Verwaltungsrats aufgenommen werden müsse. Ferner sei er der Ansicht, dass die Finanzvorschriften unbedingt im allgemeinen Abkommen enthalten sein müssten.

Der Vorsitzende erwidert, wo die betreffenden Befugnisse des Verwaltungsrats geregelt würden, müsse bei der endgültigen Abfassung des Entwurfs entschieden werden. Er sei im übrigen damit einverstanden, die Finanzvorschriften in das allgemeine Abkommen aufzunehmen.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hält es für zweckmässig, den Rom-Vertrag für die Finanzvorschriften des europäischen Patentrechtsabkommens als Muster zu benutzen. Ohne nähere Prüfung werden die Artikel 194 bis 204 en bloc als Beratungsgrundlage im Koordinierungsausschuss angenommen.

Die französische Delegation macht einen Vorbehalt. Sie hält es für unzweckmässig, die Finanzvorschriften des Rom-Vertrages en bloc zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob sie so, wie sie sind, verwendet werden können und ohne den Inhalt des allgemeinen Abkommens zu kennen.

Die Bestimmungen werden dem Redaktionsausschuss überwiesen.

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Beratung des deutschen Vorschlags zu Artikel 230

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Herr Pfanner führt aus, die Arbeitsgruppe habe mit der Annahme von Artikel 159 beschlossen, dass der Vertreter seinen Geschäftssitz im Gebiet der Vertragsstaaten haben müsse. In der Bundesrepublik gebe es aber im Rahmen der Bestimmungen für die Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts Rechtsanwälte und insbesondere Patentanwälte, die als solche zugelassen seien, ohne ihren Geschäftssitz im Gebiet der Bundesrepublik zu haben.

Die deutsche Delegation schlägt die Aufnahme dieser Regelung in das Patentrechtsabkommen vor.

Sie weist darauf hin, dass diese Bestimmung in gewissem Sinne auch den Patentinhaber berühre.

Die Arbeitsgruppe ist grundsätzlich damit einverstanden, zieht aber eine diesbezügliche Regelung in einem Zusatzprotokoll vor.

Beratung von Artikel 271 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erklärt, dass diese Bestimmungen zur Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs des europäischen Patents dienten. Er erinnert daran, dass zu Artikel 20 zwei Alternativen aufgestellt worden seien, von denen sich die zweite auf eine in Artikel 271 enthaltene Bestimmung beziehe.

Es seien zwei Lösungen denkbar. Entweder würde dem europäischen Patent der gleiche Geltungsbereich der nationalen Patente in den Vertragsstaaten zukommen, oder der räumliche Geltungsbereich würde sich auf das europäische Gebiet der Vertragsstaaten begrenzen.

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Die einzelnen Delegationen geben den räumlichen Geltungsbereich der Patente ihres Landes an.

Das deutsche Patent gilt nur im Gebiet der Bundesrepublik und in Berlin.

Die deutsche Delegation fügt hinzu, sie möchte den Anwendungsbereich des Abkommens auf Berlin erstreckt wissen. Die Aussenminister sollen entscheiden, ob deshalb ein Zusatzprotokoll erforderlich sei, oder ob eine diesbezügliche Bestimmung im Abkommen genüge.

Das französische Patent gilt im Gebiet des französischen Mutterlandes, der vier Überseeischen Departements und verschiedener anderer französischer aussereuropäischen Gebiete.

Das italienische Patent gilt im Gebiet der Republik Italien und in dem italienisch verwalteten Teil von Triest.

Das niederländische Patent gilt auch auf den niederländischen Antillen, Surinam und Neu-Guinea.

Der Vorsitzende stellt fest, dass sich der Geltungsbereich der nationalen Patente, zumindest derjenigen gewisser Staaten, auch auf aussereuropäische Gebiete erstreckt. Nach seiner Ansicht ist die Ausdehnung des Geltungsbereichs der europäischen Patente auf diese Gebiete durch nichts gerechtfertigt. Er weist darauf hin, dass das Patentrechtsabkommen ungeachtet des Rom-Vertrags einem wirtschaftlichen Bedürfnis des Gemeinsamen Marktes entgegenkommen wolle. Deshalb halte er es für bedenklich, dem europäischen Patent den gleichen Geltungsbereich wie den nationalen Patenten zuzuerkennen.

Herr van Benthem glaubt, dass die Behörden von Surinam und den Antillen eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des europäischen Patents auf ihre Gebiete überhaupt nicht gerne sähen.

Herr Fressonnet weist darauf hin, dass bei einer Annahme des Vorschlags des Vorsitzenden, was er bezweifle, zwischen den französischen überseeischen Departements und den französischen aussereuropäischen Gebieten unterschieden werden müsse.

Der Vorsitzende hält es für zweckmässig, im Abkommen die Einschränkungen des räumlichen Geltungsbereichs des europäischen Patents ausdrücklich aufzuführen.

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Man könne hier von dem Grundsatz ausgehen, dass sich der räumliche Geltungsbereich durch die nationalen Patentgesetze bestimme und den Vertragsstaaten die Möglichkeit belassen, Ausnahmen von diesem Grundsatz besonders festzulegen. Man könne aber auch den räumlichen Geltungsbereich auf das europäische Gebiet der Vertragsstaaten beschränken und den Staaten die Möglichkeit geben, die Ausdehnung des Geltungsbereichs des europäischen Patents besonders zu beantragen. Bei beiden Lösungen komme man zum gleichen Ergebnis.

Herr Fressonnet zieht die erste Lösung vor.

Herr van Benthem dagegen ist für die zweite Lösung, um nicht den räumlichen Geltungsbereich des europäischen Patents von den nationalen Gesetzen abhängig zu machen. Er hält es für richtig, ihn im Abkommen selbst festzulegen und nicht auf die nationalen Gesetze zu verweisen. Schliesslich dürfe nicht vergessen werden, dass die nationalen Gesetze ausser Kraft treten könnten.

Die anderen Delegationen schliessen sich der Ansicht Herrn van Benthems an.

Der Vorsitzende betont die Schwierigkeit einer Anwendung der für den Gemeinsamen Markt aufgestellten Bestimmungen des Abkommens auf nicht dazu gehörende Gebiete. Er führt als Beispiel die Beschränkungen für die Gebietslizenzen an.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe schliesst sich dem Vorschlag des Vorsitzenden an, den räumlichen Geltungsbereich des europäischen Patents auf das europäische Gebiet der Vertragsstaaten zu beschränken und den Staaten die Möglichkeit einer Ausdehnung zu belassen.

Herr Fressonnet sieht sich gezwungen, einen Vorbehalt zu machen. Vor allem könne man die französischen überseeischen Departements nicht ausschliessen. Er sei ausserdem immer der Ansicht gewesen, dass man in der Weise ein europäisches Patent habe schaffen wollen, indem man den Geltungsbereich der nationalen Patente auf das Gesamtgebiet der Vertragsstaaten habe ausdehnen wollen.

Der Vorsitzende schlägt vor, eine zweite Alternative für Artikel 271 zu entwerfen, um dem französischen Vorbehalt Rechnung zu tragen.

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Herr van Benthem fragt, ob es nicht möglich sei, die Bestimmungen der Artikel 271 und 276 in einem einzigen Artikel zusammenzufassen.

Der Vorsitzende schlägt vor, der Redaktionsausschuß solle auf jeden Fall eine zweite Alternative für den Artikel 271 abfassen, da dann die Beurteilung der Frage im Koordinationsausschuß erleichtert werde.

Dem Artikel 276 solle eine Anmerkung beigefügt werden, daß bei einer Annahme der 1. Alternative der Artikel 20 und 271, die Artikel 271 und 276 verschmolzen werden könnten. Diese Lösung wird von der Arbeitsgruppe angenommen und der Artikel 271 dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 272 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erklärt, der Koordinationsausschuß habe den Wunsch nach einer Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Schutzdauer und der Patentfähigkeit der chemischen und pharmazeutischen Produkte sowie ihrer Fabrikationsverfahren auf der Grundlage der im Europäischen Patentrechtsabkommen enthaltenen Bestimmungen geäußert. Er habe jedoch dazu keine Vorschläge gemacht. Denn er sei der Ansicht, daß eine im Abkommen oder in einem Zusatzprotokoll enthaltene Harmonisierung den Nachteil habe, viel stärkeren Widerstand in den nationalen Parlamenten hervorzurufen.

Eine Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich der Dauer und der Patentfähigkeit sei für das Inkraftsetzen des Abkommens nicht erforderlich. Er sei aber davon überzeugt, daß eine Harmonisierung auch dann stattfinden werde, wenn das Abkommen keine Bestimmung darüber enthalte. Denn kein Vertragsstaat könne auf die Dauer seinen Bürgern einen geringeren Schutz gewähren, als diesen und Ausländern auf seinem Gebiet bei einem europäischen Patent gegeben würde.

Die Arbeitsgruppe teilt ohne Ausnahme die Ansicht des Vorsitzenden.

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß es trotzdem einige technische Einzelheiten gebe, bei denen eine Harmonisierung erforderlich sei, um die Durchführung des Abkommens zu ermöglichen. Diese Punkte seien in Artikel 272 geregelt. Nach Absatz 1 seien die Vertragsstaaten verpflichtet, das europäische Patent und die Anmeldung hierzu als älteres Recht hinsichtlich der nationalen Patentanmeldung anzusehen.

Es könne die Frage auftauchen, ob eine solche ausdrückliche Regelung notwendig sei, aus Gründen der Rechtssicherheit erscheine es jedoch zweckmäßig, diese Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen.

Die Arbeitsgruppe ist mit dem Vorschlag des Vorsitzenden zu Absatz 1 einverstanden.

Zu Absatz 2 bemerkt der Vorsitzende, der Entwurf sehe die Erteilung einer Zwangslizenz vor, wenn ein europäisches Patent von einem nationalen abhängig sei.

Wenn man das Prinzip der Gegenseitigkeit berücksichtigen wolle, müsse man auch den umgekehrten Fall zulassen. Dies sei jedoch nicht leicht, da eine den Vertragsstaaten auferlegte Verpflichtung, in ihr Patentgesetz eine dem Artikel 103 entsprechende Bestimmung aufzunehmen, einen zu schweren Eingriff in das nationale Recht bedeute.

Wenn man dagegen die nationalen Gesetze nicht ändere und trotzdem die Gegenseitigkeit für den Fall verlange, daß das nationale Gesetz eine Zwangslizenz bei der Abhängigkeit der jüngeren von den älteren Patenten vorsieht, ergäben sich in den einzelnen Staaten verschiedene Ergebnisse. Er ziehe daher die letzte Lösung vor.

Der Vorschlag des Vorsitzenden zu Absatz 2 wird angenommen.

Herr Pfanner erwidert auf eine Frage Herrn Froschmaiers, im Falle der Abhängigkeit eines europäischen Patents könnten im Interesse eines bestimmten Staates Lizenzen erteilt werden, da er einer Gemeinschaft angehöre, deren Interessen wenigstens zum Teil mit seinen Interessen identisch seien.

Der Vorsitzende antwortet auf eine weitere Frage nach dem Schicksal eines europäischen Patents, das während der Übergangsperiode gleichzeitig

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mit 6 nationalen Patenten für ein und dieselbe Erfindung erlangt worden sei, daß dieses Problem bei der Prüfung der Frage nach der Koexistenz erörtert würde.

Artikel 272 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 273 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erwähnt, daß dieses Problem zuletzt in dem im November 1961 in Paris geschlossenen Abkommen über den Schutz pflanzlicher Neuheiten geregelt worden sei. Artikel 273 Absatz 1 entspreche dieser Regelung. Durch Absatz 2 werde das Schiedsgericht durch das Europäische Patentgericht ersetzt.

Herr van Benthem ist grundsätzlich mit dem Vorschlag einverstanden, hält es jedoch für besser, zu bestimmen, daß die Anträge gemäß Absatz 1 nur von den Vertragsstaaten und nicht von Privatpersonen gestellt werden könnten. Ferner hält er es für bedenklich, in Absatz 2 das Europäische Patentgericht für zuständig zu erklären, da dieses ein Zivilgericht sei und keine Streitigkeiten zwischen Staaten entscheiden könne. Es sei daher eher angebracht, den Internationalen Gerichtshof in Den Haag für zuständig zu erklären.

Die Arbeitsgruppe genehmigt den Absatz 1. Mehrere Delegationen schliessen sich dem Vorschlag Herrn van Benthems bezüglich des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag an.

Ende der Sitzung: 18 Uhr

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ARBEITSGRUPPE

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VERTRAULICH

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 11. April 1962

Beratung von Artikel 273 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er weist darauf hin, daß in der letzten Sitzung Absatz 1 von Artikel 273 von der Arbeitsgruppe gebilligt worden sei.

Zur Klärung des in Artikel 273 Absatz 2 aufgeworfenen Problems der Zuständigkeit eines internationalen Gerichts wolle er kurz seine persönliche Ansicht zu den verschiedenen Lösungen und Notwendigkeiten darlegen.

I. Der Entwurf des Europäischen Patentrechtsabkommens sehe eine Reihe von Klagen vor, die man in drei Gruppen einteilen könne:

1. Die zivilrechtlichen Klagen, die nur von Privatpersonen erhoben werden könnten. Dies seien insbesondere:

a) die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Europäischen Patentamts (Artikel 99);

b) die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Europäischen Patentamts im Zwangslizenzverfahren (Artikel 119);

c) die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Europäischen Patentamts im Nichtigkeitsverfahren (Artikel 130);

d) die Feststellungsklage vor dem Europäischen Patentgericht in Auslegungsfragen bezüglich des Europäischen Patentrechtsabkommens im Laufe eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht wegen Patentverletzung (Artikel 145);

e) das Feststellungs- und Schlichtungsverfahren bezüglich des Geltungsbereichs des europäischen Patents (Artikel 148).

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2. Die gleichfalls von Privatpersonen erhobenen öffentlich-rechtlichen Klagen. Dies seien insbesondere:

a) die Schadensersatzklage gegen das Europäische Patentamt wegen Amtspflichtverletzung eines Patentamtsbeamten (Artikel 48 a); b) die Klage eines Bediensteten des Europäischen Patentamts gegen seine Beschäftigungsbehörde z.B. in einer Disziplinarsache (Artikel 48 b); c) die gegen den Präsidenten des Europäischen Patentamts und gegen den Verwaltungsrat erhobene Klage wegen Rechtsverletzung bei einer Amtshandlung (Artikel 274).

3. Die aus den Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten entstehenden Klagen; diese Klage sei in Artikel 273 Absatz 2 geregelt.

II. Bei der Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für diese drei Gruppen von Klagen seien zwei Lösungen möglich.

1. Gründung eines neuen europäischen Gerichts für die unter I. 1. und I. 2. aufgeführten Klagen. Dieses neue europäische Gericht müßte aber gleichzeitig zuständig sein für Klagen aus dem Warenzeichen- und Geschmacksmusterrecht und eventuell auch für Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs, Klagen aus dem Herkunftszeichenrecht usw.

Wenn das neue Zivilgericht für die unter I. 1. und 2. aufgeführten Klagen zuständig sei, könne es nicht ebenfalls Streitigkeiten zwischen Staaten entscheiden. Dafür müsse man ein anderes Gericht, z.B. den Internationalen Gerichtshof von Den Haag, für in diesen Streitigkeiten zuständig erklären.

Gegen die Gründung eines neuen Gerichts sprächen die zu erwartenden Schwierigkeiten und die erheblichen notwendigen Ausgaben.

Schließlich dürfe nicht vergessen werden, daß sich die Notwendigkeit

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eines neuen europäischen Gerichts auch auf anderen Rechtsgebieten, zum Beispiel bei der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, bemerkbar mache. Man müsse auf jeden Fall erwägen, das neue Gericht auch für andere Materien, wo eine Annäherung oder eine Einigung zu erwarten sei, zuständig zu erklären.

2. Für die unter I. erwähnten Klagen könnte ein bereits bestehendes Gericht zuständig erklärt werden. In diesem Fall sei es angebracht, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu nehmen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt habe dieser die Funktion eines Verfassungsgerichts. Er entscheide ausschließlich über öffentlich-rechtliche Klagen, die in den einzelnen Ländern vor die Verwaltungsgerichte kämen.

Wenn man den Gerichtshof in Luxemburg auch über die unter I. aufgeführten Klagen entscheiden lassen wolle, müsse man seine ganze Struktur ändern, um ihm den Charakter eines Zivilgerichts zu geben.

Durch den EWG-, Euratom- und EGKS-Vertrag, wodurch dieses Gericht geschaffen worden sei, werde eine solche Möglichkeit nicht ausgeschlossen.

Nach Artikel 165 des Rom-Vertrags könne die sachliche Zuständigkeit und die Zahl der Richter geändert werden.

a) Was die sachliche Zuständigkeit betreffe, so erlaube Artikel 165 Absatz 2 die Bildung neuer Kammern für bestimmte Gruppen von Streitigkeiten. Danach könnten Spezialkammern für Patentstreitigkeiten gebildet werden.

b) Artikel 165 Absatz 4 erlaube außerdem die Erhöhung der Zahl der Richter. So sei eine Vergrößerung des Richterbestandes und dadurch die Heranziehung von auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Fachrichtern möglich.

Es erhebe sich die Frage, wie diese Änderungen durchgeführt werden könnten. Theoretisch bestehe der luxemburgische Gerichtshof aus drei Abteilungen, nämlich der für die EGKS, die EWG und für Euratom.

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Der Gerichtshof sei durch ein Sonderprotokoll zwischen den 6 EWG-Staaten mit der Aufgabe der Ausfüllung der ihm durch die drei Verträge verliehenen Funktionen betraut worden.

Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes könne man ein ähnliches Verfahren ins Auge fassen. So könne man ein Sonderabkommen über die Bildung eines europäischen Gerichts für Rechtsschutzsachen ausarbeiten. Das Abkommen würde die im EGKS-, EWG- und Euratom-Vertrag enthaltenen Bestimmungen über den Gerichtshof in Luxemburg übernehmen.

Man könne aber auch auf ein Sonderabkommen verzichten und die das neue Gericht betreffenden Bestimmungen in das allgemeine Abkommen aufnehmen. In diesem Fall sei ein Protokoll zwischen den 6 Vertragsstaaten erforderlich, das die auf ein europäisches Gericht für gewerblichen Rechtsschutz fallenden Aufgaben auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg übertrage. Auf diese Weise könne man die Zuständigkeit des bestehenden Gerichts auf Rechtsschutzsachen erweitern.

III. Bei einer Gegenüberstellung der beiden denkbaren Lösungen komme man zu zwei Schlußfolgerungen:

1. Die Lösung, die die Bildung eines neuen Sondergerichts vorsehe, sei kostspielig und schwer durchzuführen. Außerdem schaffe sie einen gefährlichen Präzedenzfall. Dann müßten auch für andere Gebiete, wo eine Harmonisierung oder eine Einigung erstrebt werde, neue europäische Instanzen gegründet werden. 2. Die Lösung, nach der der Gerichtshof in Luxemburg mit neuen Aufgaben betraut werden solle, erscheine leicht durchzuführen. Sie sei sicherlich die am wenigsten kostspielige. Jedoch müsse man die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf Zivilsachen (I. 1) erweitern. Dann könne der Gerichtshof in Luxemburg sowohl über Klagen aus dem bürgerlichen wie aus dem öffentlichen Recht, was ja jetzt schon der Fall sei, entscheiden.

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IV. Die Lösung 'Gerichtshof in Luxemburg' habe zur Voraussetzung, daß nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am Patentrechtsabkommen beteiligt seien.

Andernfalls könnten bezüglich der Nationalität der Richter Schwierigkeiten entstehen. Diese seien aber ausgeschlossen bei den dem Patentrechtsabkommen assoziierten Staaten, auch wenn sie nicht am Rom-Vertrag beteiligt oder assoziiert seien. Die assoziierten Staaten könnten nicht die Beteiligung von Richtern ihrer Nationalität an den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs verlangen.

V. Schließlich sei noch eine dritte Lösung denkbar. Über Streitigkeiten des öffentlichen Rechts und solche zwischen den Vertragsstaaten könne der Gerichtshof in Luxemburg entscheiden. Für bürgerlich-rechtliche Klagen könne man dagegen ein neues europäisches Gericht bilden, das nicht nur für Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes, sondern auch für solche aus allen Gebieten, die durch Abkommen zwischen den 6. Mitgliedstaaten geregelt seien, zuständig sei.

VI. Es stehe der Arbeitsgruppe nicht an, über diese Fragen zu entscheiden, die nur auf höherer Ebene behandelt werden könnten. Man könne übrigens damit rechnen, daß eine solche Entscheidung noch vor der Unterzeichnung des Patentrechtsabkommens durch die Vertragsstaaten gefällt werde. Sie sei in Kürze zu erwarten, wenn das Abkommen über die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen verabschiedet werde.

Der Vorsitzende verliest einen Bericht der mit der Ausarbeitung jenes Abkommens beauftragten Arbeitsgruppe über die Sitzung vom 12. bis 16. Juni 1961.

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VII. Der Vorsitzende stellt zu dem Bericht fest:

1. Die Arbeit der Arbeitsgruppe "Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen" unterscheide sich von der der Arbeitsgruppe "Patentrecht". Während die erste Arbeitsgruppe an Artikel 220 des Rom-Vertrags gebunden sei, sei die Arbeitsgruppe "Patentrecht" vollkommen frei. 2. Aus dem Bericht der Arbeitsgruppe "Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen" gehe hervor, daß das geplante europäische Gericht nur in ziemlich seltenen Fällen entscheiden werde. Dagegen werde das künftige Gericht für Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes sehr häufig in Anspruch genommen werden. 3. Die Auffassung der italienischen Delegation in der Arbeitsgruppe "Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen" stimme mit der Auffassung der italienischen Delegation in der Arbeitsgruppe "Patentrecht" nicht überein. Dies zeige, daß selbst in den einzelnen nationalen Verwaltungen dieses außerordentlich schwierige Problem noch nicht einheitlich beurteilt werde.

VIII. Es sei offensichtlich, daß die EWG-Staaten noch nicht zu einer einheitlichen Auffassung über den Begriff "europäische Zusammenarbeit" gekommen seien. Die Auffassungen bewegten sich vom "Europa der Vaterländer" bis zum "europäischen Bundesstaat".

Nach seiner Ansicht bleibe das Patentrechtsabkommen in diesem Punkt völlig neutral. Der im System des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehene Verwaltungsrat sei ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetztes Organ und sowohl mit der einen als auch mit der anderen politischen Konzeption vereinbar. Das gleiche gelte für den Gerichtshof. Die Entscheidung, den Gerichtshof in Luxemburg für zuständig zu erklären, oder ein neues Gericht zu bilden, ergehe unbeschadet der verschiedenen politischen Auffassungen.

Bei beiden Konzeptionen sei die Schaffung gemeinsamer Organe und eines gemeinsamen Gerichts für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes unabdingbar. Daher erscheine es nicht als erforderlich, bei der Schaffung

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eines europäischen Systems des gewerblichen Rechtsschutzes die verschiedenen politischen Konzeptionen zu berücksichtigen.

IX. Der Vorsitzende macht den Vorschlag, in Artikel 273 Absatz 2 den in Klammern gesetzten Ausdruck 'Europäisches Patentgericht' zu streichen und dafür ebenfalls in Klammern einzufügen 'ein internationales Gericht'. Die Klammern bedeuteten, daß die Frage, welches Gericht über die Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten entscheiden solle, offengelassen werde. Das Gericht könne der Gerichtshof in Luxemburg oder der Internationale Gerichtshof in Den Haag sein.

Der Vorschlag wird einstimmig angenommen. Der Vorsitzende weist die Teilnehmer noch auf ein wichtiges am 11.12.1957 im Europarat geschlossenes Abkommen hin. Es handele sich um das 'Europäische Abkommen zur friedlichen Regelung von Streitigkeiten'. Die Vertragsparteien dieses Abkommens – insbesondere die 6 EWG-Staaten – hätten den Gerichtshof von Den Haag für jeden zwischen ihnen entstehenden Rechtsstreit für zuständig erklärt, soweit in Sonderabkommen nichts anderes gesagt sei.

Der Vorsitzende erklärt zu Artikel 273 Absatz 3, er habe diese Fassung in Anlehnung an Artikel 171 des Rom-Vertrags gewählt, der ausdrücklich bestimme, daß die Staaten die Maßnahmen zu ergreifen hätten, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergäben.

Die Arbeitsgruppe ist mit dem Absatz einverstanden. Aufgrund eines Einwands durch Herrn Fressonnet wird beschlossen, den ganzen Wortlaut in Klammern zu setzen, um darauf hinzuweisen, daß hierüber eine andere Instanz zu entscheiden habe.

Der Redaktionsausschuß soll dies in einer Anmerkung zum Ausdruck bringen.

Artikel 273 wird zusammen mit den bei der Beratung abgegebenen Stellungnahmen dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 274 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende führt aus, dieser Artikel betreffe die gerichtliche Kontrolle der Maßnahmen des Verwaltungsrats und des Patentamtspräsidenten.

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Der Verwaltungsrat erlasse das Personalstatut, die Gebührenordnung und stelle den Haushaltsplan fest. Der Präsident erlasse allgemeine Vorschriften und Einzelbestimmungen für das Verfahren bei der Anmeldung eines europäischen Patents. Ferner führe er die Liste der zugelassenen Vertreter.

Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsrats und des Patentamtspräsidenten müsse billigerweise eine Klage zulässig sein. Die genannten Organe könnten nämlich ihre Befugnisse einmal überschreiten. Dies sei der Inhalt von Artikel 274, der sich an Artikel 173 und in Absatz 4 an Artikel 176 des Romvertrags anlehne.

Die Arbeitsgruppe ist von der Notwendigkeit einer gerichtlichen Kontrolle dieser Handlungen überzeugt, nur ist man sich noch nicht im klaren, welches Gericht hierüber entscheiden soll. Der Vorsitzende meint, es könne das in Artikel 273 genannte Gericht sein. Diese Lösung sei jedoch nicht ungefährlich. Es sei nicht ratsam, wie in Artikel 273 'ein internationales Gericht' in Artikel 274 für zuständig zu erklären. Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Handelns des Verwaltungsrats und des Patentamtspräsidenten brauche man nämlich unbedingt ein Gericht, das sich aus Richtern zusammensetze, die in den mit dem europäischen Patent zusammenhängenden Fragen besondere Erfahrung hätten. Er schlage daher vor, den Ausdruck 'Europäisches Patentgericht' in Klammern zu setzen, um die Entscheidung über Artikel 273 abzuwarten. Die Arbeitsgruppe genehmigt diesen Vorschlag als auch den gesamten Wortlaut von Artikel 274.

Nach einer kurzen Debatte zwischen den Herren Fressonnet und Pfanner über Redaktionsfragen und die Übernahme von Artikeln des Rom-Vertrags in das Abkommen erklärt der Vorsitzende, die Arbeitsgruppe solle sich zur Regel machen, vom Wortlaut des Rom-Vertrags auszugehen, sofern er klar sei und genau das hier zu behandelnde Problem betreffe.

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Die Arbeitsgruppe beschließt, den ersten Absatz mit den Worten 'Das Europäische Patentgericht ist zum Zwecke der Überwachung der Rechtmäßigkeit ...' beginnen zu lassen.

Artikel 274 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 48 a des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende bemerkt, dieser Artikel betreffe die Haftung des Patentamts und seiner Bediensteten, die schon in der 4. Sitzung erörtert worden sei. Der nun von ihm zur Ergänzung vorgeschlagene Absatz 4 bestimme, welches Gericht in den auf nichtvertraglicher Haftung beruhenden Rechtsstreiten entscheide, nämlich das Europäische Patentgericht.

Herr van Benthem hält es nicht für erforderlich, in den auf nichtvertraglicher Haftung beruhenden Rechtsstreiten (z.B. Autounfälle) ein auf Patentsachen spezialisiertes internationales Gericht entscheiden zu lassen. Es sei wohl zweckmäßiger, hier die nationalen Gerichte für zuständig zu erklären.

Der Vorsitzende entgegnet, solche Prozesse beruhten oft auf einem Verschulden eines Patentamtsbeamten (z.B. eines Prüfers). Es handele sich nicht um eine nationale, sondern um eine europäische Angelegenheit. Also dürfe man nicht von einem nationalen Recht ausgehen, sondern von den gemeinsamen Bestimmungen im Recht der Mitgliedstaaten, d.h. von einer Art europäischem Recht, soweit sich die nationalen Bestimmungen decken. Es sei selbstverständlich, daß europäisches Recht von einem europäischen Gericht angewandt werden müsse, um die Rechtsprechung einheitlich zu gestalten. Wenn aber die nationalen Gerichte zuständig wären, so würde sehr häufig das Gericht des Sitzes entscheiden, was gegenüber den Angehörigen der anderen Staaten schlecht zu rechtfertigen sein dürfte. Der Rom-Vertrag (Artikel 178) habe ebenfalls dieses Problem behandelt und den Gerichtshof in Luxemburg für zuständig erklärt.

Herr Pfanner fügt hinzu, es stelle für die nationalen Gerichte eine zu schwere Belastung dar, wenn sie in jedem Prozeß die gemeinsamen Grundbestimmungen in den Gesetzen der Vertragsstaaten herausarbeiten müßten, was schon für die internationalen Gerichte keine leichte Aufgabe sei. In

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Deutschland habe man festgestellt, daß unter diesen Prozessen diejenigen am häufigsten seien, in denen ein Patentamtsbeamter wegen Verstoßes gegen das Patentgesetz verklagt würde. Er schlage vor, die Entscheidung über das zuständige Gericht - europäisches Patentgericht oder ein anderes europäisches Gericht - offenzulassen.

Der Vorsitzende bittet die Teilnehmer Stellung zu nehmen. Die Arbeitsgruppe ist mit dem von ihm vorgeschlagenen Absatz 4 einverstanden. Es wird jedoch beschlossen, den Ausdruck 'das Europäische Patentgericht' zu streichen und ihn durch den in Klammern gesetzten Ausdruck 'ein internationales Gericht' zu ersetzen. Die Klammern sollen zeigen, daß die Entscheidung über Artikel 273 abgewartet werden solle.

Artikel 48 a wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Unterbrechung der Sitzung: 12.45 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.

Beratung von Artikel 48 b des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erklärt, es erscheine ihm unbedingt notwendig, daß die Streitigkeiten zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten von einem internationalen Gericht entschieden würden.

Herr Fressonnet schlägt vor, den Artikel 48 b in Artikel 274 aufzunehmen. Er fragt, ob die Erwähnung des Personalstatuts bedeute, daß gewisse Streitigkeiten zwischen dem Patentamt und seinen Bediensteten nicht von dem internationalen Gericht entschieden werden könnten. Ferner möchte er wissen, ob gegenüber einem Bediensteten jemand anders als der Patentamtspräsident zu Entscheidungen befugt sei.

Der Vorsitzende erwidert, die Artikel 274 und 48 b dienten verschiedenen Zwecken. Während Artikel 274 die Rechtmäßigkeit des Handelns des Patentamtspräsidenten nach außen sichern wolle, betreffe Artikel 48 b nur die internen Maßnahmen. Er glaube, daß man im Abkommen festlegen müsse, in welchem Fall ein Patentamtsbediensteter klagen könne. Es sei z.B. unzweckmäßig, eine Klage wegen Überweisung von einer Prüfungsabteilung an die andere zuzulassen. Er nehme an, daß es für das Personal keine wichtige Entscheidung gebe, die nicht vom Präsidenten oder vom Verwaltungsrat erlassen würde.

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Artikel 48 b wird angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen, der den Ausdruck 'das Europäische Patentgericht' durch 'ein internationales Gericht' ersetzen soll.

Beratung von Artikel 275 des Vorentwurfs

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Die Vorschrift behandelt die Revision des Patentrechtsabkommens. Es kommt hauptsächlich darauf an, wer über die Einberufung der Revisionskonferenz zu entscheiden hat. Der Vorsitzende hat vorgeschlagen, den Verwaltungsrat hiermit zu beauftragen.

Herr Fressonnet hat Bedenken, dem Verwaltungsrat eine solche Machtbefugnis zu geben. Man solle die Konferenz lieber von den Vertragsstaaten einberufen lassen.

Der Vorsitzende erklärt, er sei davon ausgegangen, daß die Vertreter der Staaten im Verwaltungsrat nur mit Einwilligung ihrer Regierung eine Revision beschlossen. Er habe daher gegen den Vorschlag nichts einzuwenden.

Herr de Muyser meint, der Artikel müsse bestimmen, wer die Revision beschließe, wer sie vorbereite und wer endgültig darüber entscheide.

Das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über die Revisionskonferenz im Verwaltungsrat halte er für falsch; denn dann könne ein einziger Staat eine solche Konferenz verhindern.

Herr Roscioni ist ebenfalls der Ansicht, man dürfe für die Beschlussfassung keine Einstimmigkeit verlangen. Man solle die Einberufung der Konferenz den Staaten überlassen.

Der Vorsitzende meint zu den Einwänden der Herren Fressonnet und Roscioni, eine Bestimmung, nach welchem Prinzip das Abkommen Revisionen unterzogen werden könne, erweise sich als überflüssig. Man müsse jedoch berücksichtigen, daß das Abkommen nur ein Beginn der Europäisierung des Patentrechts sei. Das Abkommen müsse also noch weiter ausgebaut werden z.B. was die Patentverletzung, das Nebeneinanderbestehen mehrerer Patente usw. betreffe.

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Es scheine ihm die Absicht der Arbeitsgruppe zu sein, in Artikel 275 zum Ausdruck zu bringen, daß die Vertragsstaaten einen weiteren Ausbau des Abkommens erstrebten. Er schlage daher eine Formulierung vor, die Artikel 14 Absatz 1 des in Lissabon revidierten Unionsabkommens entspreche: 'Dieses Abkommen kann regelmäßigen Revisionen unterzogen werden, insbesondere um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des europäischen Patentrechts zu vervollkommen'.

Die Arbeitsgruppe erklärt ihr Einverständnis zu diesem Vorschlag. Sie ist der Ansicht, daß eine Revisionskonferenz stattfinden solle, wenn es die Vertragsstaaten mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die verschiedenen Revisionen müßten vom Verwaltungsrat vorbereitet werden, der sich eventuell eines Exekutivsekretariats und des Europäischen Patentamts bedienen und von den nationalen Behörden unterstützt werden könne.

Der Vorsitzende fragt dann, ob die Revisionen einstimmig oder nur mit Mehrheit beschlossen werden sollten. Da das Abkommen erhebliche Auswirkungen auf die nationalen Gesetze haben werde, halte er die Einstimmigkeit für notwendig. Die Mehrheitsentscheidung habe den Nachteil, daß die dagegenstimmenden Staaten auch bei ihrer nationalen Gesetzgebung gebunden seien. Außerdem sei es technisch nicht möglich, ein von der Revisionskonferenz mit Mehrheit beschlossenes Verfahren auf die dafürstimmenden Staaten zu begrenzen.

Die Arbeitsgruppe spricht sich für Einstimmigkeit aus, was bedeutet, daß der neue Text des Abkommens erst nach der Ratifikation durch die Parlamente sämtlicher betroffener Staaten in Kraft treten kann. Der Redaktionsausschuß soll auf diese Konsequenz hinweisen.

Herr Fressonnet meint, die Durchführungsverordnung bedürfe jedoch zur Änderung keiner diplomatischen Konferenz.

Der Vorsitzende und die übrigen Teilnehmer sind damit völlig einverstanden. Er weist darauf hin, daß die Durchführungsverordnung gleichzeitig

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mit dem Patentrechtsabkommen und wahrscheinlich mit dem allgemeinen Abkommen unterzeichnet und ratifiziert werden müsse. Man könne in ihm bestimmen, daß es unter weniger strengen Voraussetzungen abgeändert werden könne, vielleicht durch eine Entscheidung des Verwaltungsrats.

Artikel 275 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen, der in einer Fußnote darauf hinweisen soll, daß der Artikel und alle Schlußbestimmungen von den Außenministern überprüft werden müßten.

Beratung von Artikel 276 des Vorentwurfs

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Die Arbeitsgruppe beschließt, Artikel 271 zu streichen, da der territoriale Wirkungsbereich des europäischen Patents mit dem Anwendungsbereich des Abkommens identisch sei.

Um den französischen Vorschlag zu Artikel 271 zu berücksichtigen, müsse eine zweite Alternative zu Artikel 276 verfaßt und Artikel 20 so abgeändert werden, daß er mit der neuen Fassung im Einklang stehe.

Die französische Delegation solle eine der von ihr vorgeschlagenen zweiten Alternative entsprechende Fassung des Artikels 276 ausarbeiten.

Artikel 276 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 277 des Vorentwurfs

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Zur Einführung wiederholt der Vorsitzende das Wesentliche der Bemerkungen in seinem Vorbereitungsdokument (vgl. S. 18 der Bemerkungen zu Artikel 271 ff).

Er folgert daraus, das von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Abkommen müsse der durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen Situation gerecht werden. Wenn man das Abkommen weiter ausbauen und vervollständigen wolle, dürfe kein weiterer Staat zugelassen werden, der nicht dem Gemeinsamen Markt angehöre. Jedoch müssten sich alle interessierten Staaten

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assoziieren können, ohne irgendeine andere Bindung mit dem Gemeinsamen Markt eingehen zu müssen. Die Mindestvoraussetzungen könnten bei jedem Assoziationsvertrag besonders festgelegt werden. Es sei also nicht notwendig, die Mitgliedschaft auf die EWG-Staaten zu beschränken. Man könne aber die Aufnahme von der Voraussetzung abhängig machen, daß der betreffende Staat ein europäischer sei, Mitglied des Unionsabkommens sei und sämtliche Regierungen der Vertragsstaaten die Aufnahme billigten. Eine 'automatische' Aufnahme in das Abkommen durch eine einfache Erklärung des betreffenden Staates sei aus technischen Gründen ausgeschlossen; denn im Aufnahmevertrag müßte geregelt sein, inwieweit der Staat die bestehenden europäischen Patente und Anmeldungen anerkennen wird.

Herr van Benthem glaubt im Gegensatz zum Vorsitzenden nicht, daß die Aufnahme von Staaten, die nicht dem Gemeinsamen Markt angehören, die Entwicklung des Abkommens hemmen könne. Der größte Teil des Abkommens bestehe aus Grundbegriffen, die von allen zivilisierten Staaten anerkannt würden, ohne daß es auf das Bestehen der EWG ankomme.

Nur eine kleine Anzahl von Bestimmungen beziehe sich direkt auf den Gemeinsamen Markt, z.B. der Ausschuß von territorialen Lizenzen, die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Luxemburg usw.

Es sei indessen wenig wahrscheinlich, daß Staaten, die nicht EWG-Mitglieder sind, dem Abkommen angehörten, nämlich wegen dieser Bestimmungen. Es scheine daher nicht notwendig zu sein, die Aufnahme dritter Staaten ausdrücklich auszuschließen. Aus diesem Grund halte er es für besser, den Ausdruck 'Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft' in Absatz 1 zu streichen. Ein dritter Staat, der bereit sei, sich allen Bestimmungen des Abkommens zu unterwerfen, dürfe von der Aufnahme nicht ausgeschlossen werden. Außerdem scheine das Erfordernis der Einstimmigkeit bei dem Deschluß des Verwaltungsrats eine gute Sicherung zu sein.

Der Vorsitzende führt aus, man könne damit rechnen, daß dritte Staaten die Aufnahme beantragten. Er bezweifle, daß solche Staaten, die keine EWG-Mitglieder seien, bereit seien, später das Abkommen noch weiter auszubauen. Wenn einmal die Aufnahme zugelassen sei, verlören die Vertragsstaa-

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ten die Möglichkeit, in diesem Sinne auf die dritten Staaten einzuwirken. Aus diesem Grund ziehe er die bloße Assoziierung dritter Staaten vor, die ihnen die gleichen Vorteile bringe, wie eine Aufnahme, außer dem Recht, an den Entscheidungen über das künftige Schicksal des Abkommens mitzuwirken.

Herr van Benthem unterstreicht, daß er nicht alle Staaten zulassen möchte, die sich dem Abkommen unterwerfen. Er sei nur gegen die Vollmitgliedschaft dieser Staaten. Es werde Sache des Verwaltungsrats und der Mitgliedstaaten sein, vor der Aufnahme zu prüfen, ob später Schwierigkeiten zu erwarten seien. Nach seiner Ansicht sei die Entwicklung des Abkommens nicht unbedingt an die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes gebunden. Sicher gebe es eine Beziehung zwischen den beiden Entwicklungen, man könne aber nicht ausschließen, daß die Entwicklung sich in dem einen Fall nach einem anderen Rhythmus gestalte als in dem anderen.

Herr Fressonnet unterstützt Herrn van Benthem. Man dürfe die nicht zur EWG gehörenden Staaten nicht ausschließen. Auch er sei der Ansicht, daß das Schicksal des Abkommens nicht völlig vom Schicksal des Gemeinsamen Marktes abhänge.

Um die Verhinderung der Revision durch einen Staat unmöglich zu machen, könne man nach dem Vorbild des Abkommens zum Schutz pflanzlicher Neuheiten eine Bestimmung einfügen, wonach ein Staat, der einer von der qualifizierten Mehrheit beschlossenen Revision nicht zustimme, aus dem Kreis der Mitgliedstaaten ausgeschlossen werde.

Die der Arbeitsgruppe von den Staatssekretären gegebenen Richtlinien enthielten zwei Grundsätze. Erstens gehe das Patentrechtsabkommen über den Rahmen der im Rom-Vertrag enthaltenen Verpflichtungen hinaus, die von den Regierungen unterzeichnet werden müßten.

Daraus lasse sich nach seiner Ansicht der Schluß ziehen, daß der der Arbeitsgruppe erteilte Auftrag überschritten würde, wenn die Entwicklung des Abkommens von der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes abhängig gemacht würde.

Zweitens sei die Aufnahme dritter Staaten in das Abkommen als wünschenswert anerkannt worden. Dieser Grundsatz lasse die Beschränkung der Aufnahme auf Staaten, die gleichzeitig der EWG angehörten, nicht zu. Daher müsse man

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die Aufnahme aller Staaten zulassen, die der Pariser Union angehörten.

Der Vorsitzende stellt fest, die niederländische und die französische Delegation seien sich einig, die Aufnahme auf die Mitgliedstaaten der Pariser Union zu beschränken und sie von der einstimmig beschlossenen Zustimmung des Verwaltungsrats und der Vertragsstaaten abhängig zu machen.

Herr Roscioni meint, man solle die Aufnahme von außereuropäischen Staaten nicht ausschließen. Man müsse sie zulassen, wenn die betreffenden Staaten bereit seien, sich den Bestimmungen des Abkommens zu unterwerfen. Allerdings dürfe nicht vergessen werden, daß die Ausarbeitung des Abkommens deshalb in Angriff genommen worden sei, damit es den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes gerecht werde.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 12. April 1962

Beratung von Artikel 277 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Die Erörterung des Artikels 277 wird fortgesetzt.

Herr Fressonnet erklärt, der Entwurf des Europäischen Patentrechtsabkommens könne solange nicht als endgültig angesehen werden, als sich die Staaten nicht über die Bestimmungen des allgemeinen Abkommens geeinigt hätten. Die französische Delegation werde zu gegebener Zeit eine Erklärung zu ihren Vorschlägen bezüglich dieses allgemeinen Abkommens abgeben.

Der Vorsitzende entgegnet, seine Erklärung halte sich im Rahmen der Beratungen in der Arbeitsgruppe. Diese halte es für erforderlich, das Europäische Patentrechtsabkommen zusammen mit der Durchführungsverordnung und dem allgemeinen Abkommen gleichzeitig zur Unterzeichnung und Ratifizierung vorzulegen. Die Arbeit der Gruppe könne daher früher nicht als beendet angesehen werden, bis eine Einigung der 6 Staaten über das allgemeine Abkommen erzielt worden sei.

Herr Fressonnet billigt die Erklärung des Vorsitzenden.

Herr Pfanner ist der Ansicht, nur die EWG-Staaten dürften aufgenommen werden. Andernfalls befürchte er, daß die Entwicklung des Abkommens gebremst werden könne, besonders durch die Schwierigkeiten, die über die gemeinsamen Institutionen entstehen könnten. Er wende sich aber nicht dagegen, in Absatz 1 die Worte 'Mitglied der EWG' zu streichen. Trotzdem brauche der Ausdruck nicht unbedingt gestrichen werden, da im gleichen Absatz die Einstimmigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats verlangt werde.

Herr de Reuse ist ebenfalls mit der Streichung einverstanden. Wegen des Erfordernisses der Einstimmigkeit müsse der Verwaltungsrat jedoch wich-

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tige Kriterien berücksichtigen, z.B. die politischen Kriterien, die Garantie, die Entwicklung des Abkommens nicht zu bremsen, die gesetzliche Regelung des gewerblichen Rechtsschutzes im Land des Anmelders.

Herr de Muyser möchte die Aufnahme nicht auf die EWG-Länder begrenzen.

Der Vorsitzende stellt abschließend fest, nach Ansicht der Arbeitsgruppe müsse die Aufnahme grundsätzlich allen Ländern offenstehen, sei jedoch begrenzt auf die Mitglieder des Unionsabkommens, die vom Verwaltungsrat einstimmig angenommen würden.

In Beantwortung einer Frage Herrn Fressonnets führt der Vorsitzende aus, es sei aus technischen und praktischen Gründen schwierig, zu bestimmen, daß ein bei der Beschlußfassung über die Revision des Abkommens überstimmter Staat eine Änderung des Statuts herbeiführen und assoziiertes Mitglied anstelle eines Vollmitglieds werden könne.

In Beantwortung einer Frage Herrn de Reuses bemerkt er, es sei aus psychologischen Gründen nicht möglich, im Abkommen zu bestimmen, daß Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes zur Aufnahme als Vollmitglied nicht der Zustimmung durch den Verwaltungsrat bedürften.

Zu einer in der letzten Sitzung von Herrn Roscioni gestellten Frage erwidert er, es sei unmöglich, im Abkommen das durch die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die EWG aufgeworfene Problem zu lösen. Dieses müsse jedenfalls auch Mitglied des Abkommens werden, wenn es darauf Wort lege.

Der Vorsitzende eröffnet nun die Beratung des Absatzes 2 und er-

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klärt, er sei von dem Gedanken einer automatischen Aufnahme abgekommen. Es sei taktisch besser, die Bedingungen der Aufnahme auszuhandeln. Infolgedessen sei die Aufnahme notwendigerweise Gegenstand eines Übereinkommens zwischen dem antragstellenden Staat und den Vertragsstaaten. Nach diesem Übereinkommen über die Aufnahmebedingungen könne sich eine Anpassung des Patentrechtsabkommens als erforderlich erweisen, z.B. der Finanzbestimmungen oder der Bestimmungen über den territorialen Schutzbereich für das europäische Patent.

Nach einer kurzen Erörterung entschließt sich die Arbeitsgruppe gegen die automatische Aufnahme und für ein besonderes Aufnahmeübereinkommen.

Aufgrund eines Einwands Herrn Fressonnets wird beschlossen, bei Absatz 2 des französischen Textes des Vorschlags des Vorsitzenden dahin zu ergänzen, daß nur die notwendigen Anpassungen des Abkommens Gegenstand eines besonderen Übereinkommens sein müßten. Nach einer weiteren Bemerkung Herrn Fressonnets beschließt die Arbeitsgruppe, in einem Absatz 3 zu bestimmen, daß im Falle eines Sonderabkommens der Verwaltungsrat die dadurch erforderliche diplomatische Konferenz vorzubereiten habe.

Herr van Benthem stellt schließlich zwei Fragen, die der Vorsitzende wie folgt beantwortet: Zunächst sei es angebracht, in Absatz 1 die Mitwirkung des Verwaltungsrats anstelle der Staaten selbst vorzusehen. Diese Regelung enthalte übrigens auch das Pariser Abkommen über pflanzliche Neuheiten (1961). Im Falle der Ablehnung sei es für die Staaten viel leichter, diese durch eine Entscheidung des Verwaltungsrats des Patentamts aussprechen zu lassen, als von ihnen selbst. Der Verwaltungsrat habe also nach Absatz 1 die Funktion eines Filters. Dagegen sei es nicht notwendig im Abkommen zu bestimmen, daß der Verwaltungsrat auch die Aufnahmeabkommen unterzeichne. Denn dann habe er den Anschein eines supranationalen Organs, was unüberwindbare Schwierigkeiten schaffe. Außerdem sei es zur Durchführung des Abkommens nicht erforderlich.

Artikel 277 wird zusammen mit den verschiedenen Bemerkungen und Beschlüssen der Arbeitsgruppe dem Radaktionsausschuß überwiesen.

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Beratung von Artikel 278 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Idee der Assoziierung auf dem Gebiet der Konventionen über den gewerblichen Rechtsschutz neu ist. Der assoziierte Staat ist ein Mitglied, das nur beschränkte Rechte besitzt (von 1 bis 99 %).

Welche Staaten können sich der Konvention assoziieren? (Absatz 1) Die Arbeitsgruppe, dem Vorschlag des Präsidenten folgend, beschließt, die Assoziierung auf Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zu beschränken.

Kann die Frage der Assoziierungsbedingungen offen gelassen werden oder müssen Mindestbedingungen festgesetzt werden? (Absatz 2) Die Arbeitsgruppe folgt auch hier dem Vorschlag des Präsidenten und beschließt, keine Mindestbedingungen vorzusehen, um den künftigen Verhandlungspartnern freie Hand zu lassen. Sie beschließt weiterhin, Absatz 2 zu vervollständigen und vorzusehen, daß der Verwaltungsrat die für das besondere Abkommen erforderliche diplomatische Konferenz vorbereitet.

Die Arbeitsgruppe prüft daraufhin Absatz 3, der eine Revision der Konvention vorsieht, falls die besonderen Assoziierungsabkommen deren Änderung erforderlich machen. Zu Gunsten des vorgeschlagenen Textes führt der Vorsitzende aus, es sei erforderlich, die Konvention auf dem letzten Stand zu erhalten, um Fehlerquellen auszuschliessen. Es sei z.B. unerwünscht, daß Vorschriften, die etwa dem Patentamt neue Verpflichtungen auferlegen, nur in dem besonderen Abkommen und nicht in der Konvention selbst zu finden sind. Der Vorsitzende gibt noch weitere Beispiele derartiger Vorschriften, wobei er insbesondere auf den Fall hinweist, daß ein besonderes Abkommen dem europäischen Patent im Lande X Gültigkeit nur unter der Bedingung verleiht, wenn dies der Anmelder ausdrücklich bei dem Europäischen Patentamt beantragt hat.

Die Herren Fressonnet und Gajac glauben, daß die Assoziierungsverträge keine Revision der Grundkonvention herbeiführen sollten. Die assoziierten Staaten müssten diese Konvention in jedem Falle respektieren.

Die Arbeitsgruppe beschließt, Absatz 3 zu streichen, da er ihr überflüssig erscheint. Im übrigen steht es den Staaten jederzeit frei, das in

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Artikel 275 vorgesehene Verfahren einzuleiten, wenn eine Revision auf Grund eines Assoziierungsvertrages erforderlich werden sollte.

Der Vorsitzende fügt hinzu, vorerst könne man die Absätze 1 und 2 so lassen, besonders deshalb, weil das Problem der Assoziierung grundsätzlich auf höherer Ebene untersucht werden müsse. Der Koordinationsausschuß werde sicher das Problem noch vertiefen. Er glaube aber, daß die Mitgliedstaaten sehr daran interessiert seien, möglichst viele Assoziierungsverträge abzuschließen, um dem europäischen Patent den größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen. Diese Verträge dürften jedoch das Abkommen nicht verwässern.

Herr van Benthem weist darauf hin, daß zur Basis des Abkommens gewisse Einschränkungen gehörten. Die Assoziierung dürfe nicht erlauben, die Einschränkungen, die sich die Vertragsstaaten gesetzt hätten, zu überschreiten.

Unterbrechung der Sitzung: 12.45 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.

Beratung von Artikel 278 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende bemerkt, nach Herrn van Benthem müsse ein Staat, der sich assoziieren wolle, sich mindestens den dem freien Warenverkehr sichernden Vorschriften, wie z.B. Artikel 24 Absatz 2, unterwerfen. Er bezweifle jedoch, ob es richtig sei, auf diesen Vorschriften zu bestehen, die erlassen worden seien, den Zielen des Gemeinsamen Marktes zu dienen. Er halte es für ungerechtfertigt, einem dem Gemeinsamen Markt nicht angehörenden Staat solche Bedingungen zu setzen, wodurch aus dem Patentrechtsabkommen ein Instrument des Gemeinsamen Marktes gemacht würde.

Es sei denkbar, daß ein Staat, der sich assoziieren möchte, das europäische Patent auf seinem Gebiet nicht gelten lassen wolle, sondern lediglich wünsche, daß seine nationalen Patente gemäß den Vorschriften des Abkommens durch das Europäische Patentamt erteilt würden. Eine solche Möglichkeit dürfe nicht vollständig ausgeschlossen werden, ohne daß eine ins einzelne gehende Diskussion notwendig sei.

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Herr Fressonnet meint, daß die Bestimmung über die Assoziierung tatsächlich eine der wichtigsten des Abkommens sei. Man müsse darauf achten, daß nicht eine zu große Zahl von Staaten das Schicksal und die Entwicklung des Abkommens beeinflussen könne. Es dürfe nicht übersehen werden, daß schon ein bloßer Konferenzbeobachter in der Lage sei, einen erheblichen Einfluß auszuüben. Er bitte daher, daß die Delegationen über dieses Problem nachdenken könnten, da es sicher eingehend im Koordinationsausschuß diskutiert werde.

Der Vorsitzende fügt hinzu, die Frage der Assoziierung sei von ausschlaggebender Bedeutung für das Problem des Beitritts. Er weist sodann darauf hin, daß Absatz 5 von Artikel 175 noch nicht erörtert worden sei.

Herr Gajac fragt, ob es notwendig sei, die assoziierten Staaten bei der Revision rigoros vom Stimmrecht auszuschließen.

Der Vorsitzende erklärt, aus der Diskussion gehe hervor, daß tatsächlich die assoziierten Staaten kein Stimmrecht haben dürften, um jede Beeinträchtigung der Entwicklung des Abkommens auszuschließen. Er halte es für richtig, diese Entscheidung in das Abkommen aufzunehmen, um den Ausschuß vom Stimmrecht nicht in jeden einzelnen Assoziierungsvertrag aufnehmen zu müssen. Außerdem werde die Revision zweifellos mit den assoziierten Staaten, die als Beobachter an den Konferenzen teilnahmen, beraten. Es bleibe ihnen immer die Möglichkeit, den Assoziierungsvertrag zu kündigen.

Herr Gajac schließt sich der Ansicht des Vorsitzenden an.

Der Absatz 5 von Artikel 275 und Artikel 278 werden angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 279 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß dem Abkommen zu Artikel 45 bereits ein Protokoll über die Vorrechte und Freiheiten der Bediensteten des Europäischen Patentamts beigefügt worden sei.

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Andere Protokolle seien bezüglich des deutschen Vorschlags zu Artikel 230 und zur Erstreckung des territorialen Geltungsbereichs auf Berlin vorgesehen.

Der Artikel wird ohne Diskussion angenommen.

Beratung von Artikel 280 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende hebt hervor, die Bedeutung dieses Artikels liege vor allem darin, was man nicht sage. Er entspreche den in internationalen Abkommen allgemein gebrauchten Klauseln, enthalte jedoch nichts über die Kündigung des Abkommens. Das Abkommen könne also nicht von einem Vertragsstaat gekündigt werden.

Auf eine Frage von Herrn de Muyser erklärt der Vorsitzende, Artikel 280 gelte nicht für die assoziierten Staaten. Diese Fragen würden in den Assoziierungsverträgen geregelt, die normalerweise kündbar seien.

Das Fehlen einer Kündigungsbestimmung bedeute indessen nicht, daß es den Vertragsstaaten verwehrt sei, das Abkommen durch einstimmigen Beschluß aufzuheben. Es sei auch möglich, daß ein einzelner Staat aus dem Abkommen austrete, wenn alle anderen Staaten damit einverstanden seien.

Eine solche Regelung finde ihre Rechtfertigung in der Tatsache, daß die Gründung all dieser Institutionen so bedeutende Folgen im Personal- und Finanzwesen habe, daß es schwierig sei, etwas zu unternehmen, ohne sicher zu sein, daß alle Vertragsstaaten daran teilnehmen.

Ferner sei die mit der Entwicklung des Abkommens gleichlaufende Entwicklung der nationalen Gesetze schwer wieder rückgängig zu machen.

Die Arbeitsgruppe nimmt den Artikel 280 an und überweist ihn dem Redaktionsausschuß.

Beratung von Artikel 281 des Vorentwurfs

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Es liegt auf der Hand, daß dieser Artikel von den Außenministern überprüft werden wird.

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Herr de Muyser fragt, ob man nicht die Ratifizierung des Abkommens der Ratifizierung der Durchführungsverordnung folgen lassen solle.

Der Vorsitzende erwidert, man müsse umgekehrt vorgehen. Die Durchführungsverordnung trete erst am gleichen Tage mit dem Abkommen und dem allgemeinen Abkommen in Kraft. Diese Frage könne evtl. in einem Protokoll zwischen den Vertragsstaaten geregelt werden.

Herr van Benthem weist darauf hin, daß das Warenzeichenabkommen der Benelux-Staaten am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft trete, das angegliederte 'Einheitsgesetz' jedoch erst 18 Monate später. Dies solle ermöglichen, die für die Durchführung des 'Einheitsgesetzes' notwendige Organisation aufzubauen. Vielleicht sei es angebracht, eine ähnliche Regelung zu treffen.

Der Vorsitzende meint, dieses Problem sei in Artikel 221 Absatz 2 geregelt. Das europäische Patentrechtabkommen trete nach der vom Verwaltungsrat beschlossenen Eröffnung in das Stadium der Durchführung. Das Inkrafttreten des Abkommens dürfe nicht verzögert werden, da sonst die Regierungen nicht verpflichtet seien, die zur Errichtung des Europäischen Patentamts notwendigen Beiträge zu leisten. Es sei auch nicht möglich, das Personal einzustellen oder den Verwaltungsrat mit seiner Tätigkeit beginnen zu lassen, der eine Gebührenordnung und ein Personalstatut beschliessen müsse, bevor das Patentamt seine Arbeit aufnehme.

Herr van Benthem bemerkt hierzu, die Anmeldungen eines europäischen Patents könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens bei den zentralen Behörden der Länder abgegeben werden, wenn das Europäische Patentamt noch nicht eröffnet sei.

Der Vorsitzende gibt zu, daß man diese Möglichkeit, wodurch das Europäische Patentamt schon bei seiner Eröffnung mit einer Vielzahl von Anmeldungen konfrontiert würde, verhindern müsse. Er werde deshalb den Redaktionsausschuß beauftragen, den Artikel 221 dahingehend abzuändern, daß Anmeldungen von europäischen Patenten vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts auch nicht bei den nationalen Behörden erfolgen könnten. Zu diesem Zweck könne man einen Absatz 4 einfügen.

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Herr Fressonnet hält es für zweckmäßig, ausdrücklich zu bestimmen, daß das materielle europäische Patentrecht sowie das Verfahrensrecht ebenfalls erst mit der Eröffnung des Patentamts in Kraft treten.

Der Vorsitzende bemerkt, daß dies sich von selbst verstehe. Das europäische Recht werde von internationalen Behörden angewandt. Wenn diese nicht existierten, könne auch kein europäisches Recht angewandt werden.

Bei der endgültigen Fassung des Abkommensentwurfs müsse man darauf achten, daß sämtliche Artikel dem Ergebnis dieser Beratung entsprächen.

Absatz 3 von Artikel 281, der aus dem Lissaboner Verbandsabkommen übernommen worden sei, betreffe die in Artikel 272 vorgesehenen Maßnahmen zur Angleichung der nationalen Gesetze. Diese Änderungen der nationalen Gesetze müßten im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens durchgeführt sein.

Da die meisten Delegationen der Ansicht sind, eine derartige besondere Bestimmung sei überflüssig, beschließt die Arbeitsgruppe, den Absatz zu streichen.

Artikel 281 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 282, der den Beschlüssen der Arbeitsgruppe in der 4. Sitzung entspricht, wird ohne Beratung angenommen.

Beratung von Artikel 56 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende erklärt, der Zweck dieses Artikels sei die größtmögliche Entlastung der hochqualifizierten und entsprechend bezahlten Beamten, z.B. der Prüfer, von gewissen untergeordneten Aufgaben.

Aus einer sehr gründlichen Erörterung des Problems ergibt sich, daß die Grundstruktur des Verwaltungsaufbaus in den meisten Staaten eine Übertragung der Verantwortung, wie sie der Vorsitzende erstrebt, nicht erlaubt.

Die Arbeitsgruppe hält es für zweckmäßig, zunächst einmal die Ergeb-

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nisse der praktischen Arbeit des Patentamts abzuwarten. Sollte sich eine derartige Bestimmung als notwendig erweisen, könne der Vorschlag des Vorsitzenden bei einer Revision des Abkommens berücksichtigt werden.

Artikel 56 wird gestrichen.

Beratung von Artikel 215 des Vorentwurfs

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Die Arbeitsgruppe ist der einhelligen Auffassung, die nationalen Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen wie die nationalen Patente und Patentanmeldungen zu behandeln.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, eine diesbezügliche Bestimmung zu entwerfen, und zwar möglichst in einem einzigen Artikel, um Wiederholungen zu vermeiden.

Beratung von Artikel 222 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß diese Vorschrift zu den Finanzbestimmungen gehöre, aber für das erste Haushaltsjahr eine Übergangsregelung enthalte.

Artikel 222 sei in Anlehnung an den Rom-Vertrag abgefaßt worden. Er müsse mit der Gesamtheit der Finanzvorschriften vom Koordinationsausschuß und den Sachverständigen der Finanzministerien überprüft werden.

Herr Frossonnet erklärt, er habe nichts dagegen einzuwenden, die Finanzvorschriften aus dem Rom-Vertrag zu übernehmen, wenn das allgemeine Abkommen die gleichen Organe wie der Rom-Vertrag vorsehe.

Herr de Muyser fragt, ob man nicht von später hinzukommenden Vertragstaaten eine 'Eintrittsgebühr' erheben solle, um auch sie an den ursprünglichen Kosten der Errichtung des Europäischen Patentamts zu beteiligen.

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Der Vorsitzende meint, dies sei tatsächlich möglich. So sei man auch bei der Revision des Vertrages über das Internationale Institut in Den Haag im Jahre 1961 verfahren.

Ende der Sitzung: 18.15 Uhr

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 13. April 1962

Beratung von Artikel 223 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und stellt Artikel 223, eine Übergangsbestimmung für das erste Zusammentreten des Verwaltungsrats, zur Diskussion. Der Artikel entspreche Artikel 241 des Rom-Vertrags.

Nach einem Vorschlag von Herrn Fressonnet wird beschlossen, den Vorschlag des Vorsitzenden zu übernehmen und ihn dahingehend zu ergänzen, daß die Regierung, bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt werden, die erste Sitzung einberuft.

Artikel 223 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 224 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende schlägt vor, diesen Artikel über die nationale Voranmeldung nicht mit dem französischen Vorschlag über die obligatorische nationale Hinterlegung zusammen zu beraten, da der letzte Vorschlag mehr die in der nächsten Woche zu beratenden Probleme der Beitrittsfähigkeit betreffend.

Die Arbeitsgruppe ist mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Der Vorsitzende fügt hinzu, der Artikel enthalte übrigens eine weitergehende Vorschrift als der französische Vorschlag, der verlange, daß die nationale Voranmeldung im Staat des Wohnsitzes erfolgen müsse. Es müsse jedenfalls darauf hingewiesen werden, daß nach Artikel 224 die Staaten lediglich ermächtigt seien, die nationale Voranmeldung zu verlangen. Eine ähnliche Vorschrift enthalte Artikel 61. Der Zweck dieser Vorschrift sei, den Staaten zu ermöglichen, die Landesverteidigung berührende Erfindungen zurückzubehalten. Der Zweck des Artikels 224 sei ein anderer. Er wolle bestimmten

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Betroffenen eine gewisse Gemügtung verschaffen. Er beruhe auf der Vorstellung, daß dann, wenn der Patentsucher einen Vertreter für das nationale Anmeldeverfahren bestellt habe, dieser auch weiterhin im europäischen Verfahren vertrete.

Herr Roscioni fragt, ob man nicht die in Artikel 224 enthaltene Ermächtigung in eine Verpflichtung umwandeln solle. Denn hinsichtlich Artikel 4 Absatz 2, 3 des Verbandsabkommens sei es notwendig, die nationale Anmeldung obligatorisch zu machen, wenn dritte Staaten die Priorität der Anmeldung beim Europäischen Patentamt anerkennen sollten.

Der Vorsitzende entgegnet, dies sei nicht notwendig. Nach dem jetzt für den Abkommensentwurf beschlossenen System (abgesehen von Artikel 224 und dem französischen Vorschlag) genieße eine zum europäischen Patent angemeldete Erfindung bereits in allen Abkommensländern Priorität. Wenn z.B. eine deutsche Firma nur das europäische Patent besitze und wolle ihr Patent auch in anderen Ländern anmelden, so genüge die deutsche Anmeldung, die auch das Prioritätsdatum bestimme. Er gebe jedoch zu, daß während der 'Koexistenzzeit' die direkte Anwendung des Artikels 4 des Verbandsabkommens auf das europäische Patent fraglich sei.

Auf eine Frage Herrn Fressonnets erwidert der Vorsitzende, Herr Ladas glaube, daß, wenn das europäische Recht zur Folge habe, daß das nationale Recht verschwinde, die Unterzeichnerstaaten des Europäischen Patentrechtsabkommens die Angehörigen der Mitgliedstaaten des Verbandsabkommens am Nutzen des europäischen Patents teilhaben lassen müßten. Denn das Verbandsabkommen habe zum Ziel, daß die Angehörigen der Mitgliedstaaten denselben Schutz genössen wie die eigenen Bürger.

Herr de Reuse befürchtet, daß die Staaten von der Ermächtigung des Artikels 224 nur Gebrauch machten, um ihre Einkünfte zu erhöhen. Der Vorsitzende meint dagegen, daß die Anmeldegebühr im allgemeinen noch nicht einmal die Kosten des Anmeldeverfahrens deckten.

Nach eingehender Erörterung entscheidet sich die Arbeitsgruppe für den in Artikel 224 enthaltenen Grundsatz (Ermächtigung der Staaten, die

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nationale Voranmeldung zu verlangen). Maßgebend für die Entscheidung waren verschiedene Gründe, z.B. finanzielle Gründe, die Möglichkeit, hinsichtlich des Verbandsabkommens die Interessen der Angehörigen eines jeden Staates zu wahren, die Interessen bestimmter Berufskreise, die Beachtung bestimmter Abkommen oder auch nur die Tatsache, daß der Artikel nur eine Kannvorschrift ist.

Nach der Erörterung des dem Artikel innewohnenden Prinzips eröffnet der Vorsitzende die Beratung der einzelnen Absätze.

Bei Absatz 1 solle der Redaktionsausschuß darauf achten, daß die erste Hinterlegung gemeint sei, und daß dies klar zum Ausdruck komme, ferner, daß der Wortlaut dem Artikel 61 Absatz 2 angepaßt werde.

Bei Absatz 2 möge der Redaktionsausschuß darauf achten, daß der französische Text auch dem deutschen entspreche.

Was die anderen Absätze betrifft, so erörtert die Arbeitsgruppe besonders das Problem des Beweises einer nationalen Voranmeldung.

Der Vorsitzende erklärt zunächst, er schlage vor, daß die Patentsucher dem Patentamt beweisen sollten, daß sie die Verpflichtung der nationalen Voranmeldung erfüllt hätten.

Herr Roscioni schlägt zur Vereinfachung vor, die nationale Behörde solle dem Europäischen Patentamt die Anmeldung des nationalen Patents mitteilen. Eine ähnliche Regelung enthalte auch Artikel 62. Dann könnten nur die Staaten, die den Artikel 61 anwendeten, den Artikel 224 anwenden.

Der Vorsitzende entgegnet, hier handele es sich um verschiedene Fälle.

Bei Artikel 61 sei das Patent von Anfang an ein europäisches Patent. Dagegen sei bei Artikel 224 das Patent zuerst ein nationales, das beim nationalen Patentamt angemeldet werde. Die europäische Anmeldung komme erst später, z.B. wie wenn eine zweite Anmeldung in den USA erfolge. Unter diesen Umständen sehe er nicht, wie man die Weiterleitung der europäischen Patentanmeldung durch die nationale Behörde rechtfertigen könne. Ferner seien die Verfahren bei der Anmeldung des nationalen und des europäischen

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Patents verschieden. Schließlich müsse dann das nationale Patentamt haften, wenn es bei der Weiterleitung der Anmeldung die für die Priorität vorgesehene Frist versäume.

Aufgrund eines Einwurfs durch Herrn de Muyser kommt die Arbeitsgruppe nun zur Erörterung der Frage, wer die Übereinstimmung der nationalen mit der europäischen Patentanmeldung zu prüfen habe, da nach Artikel 224 der europäische Patentschutz nicht weiter gehe, als der durch die nationale Voranmeldung bereits erlangte.

Der Vorsitzende bemerkt, daß die nationalen Patentämter, besonders die der Länder mit Patentregister, nicht in der Lage seien, eine solche Prüfung durchzuführen. Nur das Europäische Patentamt könne die Übereinstimmung feststellen. Die Prüfung dürfe jedoch noch nicht bei der Anmeldung erfolgen. Sie könne ohne weiteres bei der Neuheitsprüfung mit erledigt werden, da das vorläufige Patent jedenfalls noch nicht verwertet werden könne.

Eine ausführliche Erörterung endet mit der Feststellung des Vorsitzenden, es müßten noch zwei Fragen beraten werden. Erstens: Soll Artikels 224 mit Artikel 61 verbunden werden? Zweitens: Wer soll die Abschrift der nationalen Anmeldung (Beweis) einreichen, der Patentsucher oder das nationale Patentamt?

Unterbrechung der Sitzung: 12.45 Uhr; Wiederaufnahme: 15.30 Uhr.

Beratung von Artikel 224 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende erklärt, aus der Beratung habe sich ergeben, die Anwendung von Artikel 224 von der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 2 abhängig zu machen.

Dann könne man auch die nationalen Patentämter damit beauftragen, die Unterlagen der nationalen Anmeldung dem Europäischen Patentamt zuzuleiten.

Die nationalen Patentämter sollten nicht die Übereinstimmung der nationalen Anmeldung mit der europäischen prüfen; diese Prüfung solle aus-

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schließlich durch das Europäische Patentamt erfolgen, jedoch nicht vor dem Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen Patents.

Die Arbeitsgruppe ist übereinstimmend der Ansicht, daß diese Regelung in das Abkommen aufgenommen werde. Es sei nicht erforderlich, den Artikel 224 zu ergänzen, da die Verbindung mit Artikel 61 Absatz 2 in jedem Fall möglich sei, und es in das Belieben der Vertragsstaaten gestellt sei, die Artikel 61 und 224 für das Anmeldeverfahren vor dem nationalen Patentamt anzuwenden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt festzustellen, ob es notwendig sei, den Artikel 224 ausführlicher zu formulieren.

Herr de Reuse bemerkt, daß Artikel 224 zu den Übergangsbestimmungen gehöre und fragt, in welchem Zeitpunkt diese Bestimmungen außer Kraft träten.

Der Vorsitzende entgegnet, dieses Problem müsse bei der endgültigen Abfassung gelöst werden. Eventuell könne man dafür einen besonderen Artikel einfügen.

Auf die Frage Herrn Gajacs, warum Artikel 224 in den Abschnitt der Übergangsbestimmungen aufgenommen worden sei, antwortet der Vorsitzende, dies sei dann nicht mehr notwendig, wenn die auf der europäischen Anmeldung beruhende Priorität allgemein anerkannt sei.

Welchen Grund könne man sonst anführen, den Vertragsstaaten das Recht zu geben, eine nationale Voranmeldung zu verlangen, die nicht mehr die geringste Bedeutung für die Betroffenen habe? Man könne selbstverständlich diese Bestimmung in den Abschnitt der endgültigen Bestimmungen aufnehmen und es einer Revisionskonferenz zu überlassen, sie außer Kraft zu setzen. Um aber die durch das Abkommen verfolgte Absicht klar zum Ausdruck zu bringen, erscheine es angebracht, den Artikel 224 als Übergangsbestimmung zu bezeichnen, was keinen Nachteil für die Vertragsstaaten mit sich bringe, da die Beschlüsse des Verwaltungsrats einstimmig gefaßt werden müßten.

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Der Vorsitzende beauftragt den Redaktionsausschuß, in der Formulierung zum Ausdruck zu bringen, daß die Geltungsfrist für die verschiedenen Übergangsbestimmungen unterschiedlich festgelegt werden könne.

Die Arbeitsgruppe ist damit völlig einverstanden.

In Beantwortung einer zweiten Frage Herrn Gajacs, die die rechtlichen Folgen einer teilweisen Abweisung nach der Übereinstimmungsprüfung durch das Europäische Patentamt betrifft, unterstreicht der Vorsitzende den bestehenden Unterschied zu den normalen Anmeldungen, die eine Priorität begründen. Das Problem der Priorität stelle sich erst, wenn Urkunden in der Zwischenzeit auftauchten, die die Neuheit widerlegten.

Dagegen müsse im Falle des Artikels 224 die Prüfungsabteilung stets darauf achten, daß bei der europäischen Anmeldung nicht ein weiterer Schutz beantragt werde, als in der nationalen Anmeldung, da die europäische Anmeldung sich in den Grenzen der vorhergehenden nationalen Anmeldung halten müsse. Je nach dem, ob die Voraussetzungen des Artikels 224 erfüllt sind oder nicht, müsse die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen werden. Wenn das Europäische Patentamt diese Bestimmung nicht beachte, sei ein Nichtigkeitsgrund gegeben.

Ferner erscheine es notwendig, daß der Redaktionsausschuß prüfe, ob die Artikel 90 c) und 122 dem Artikel 224 angepaßt werden müßten.

Auf eine Frage von Herrn de Reuse nach der Notwendigkeit einer analogen Anwendung von Artikel 72 neben Artikel 224 Absatz 4, antwortet der Vorsitzende, der Absatz 4 sehe eine Frist vor für die Vorlage der Unterlagen über die nationale Voranmeldung. Die Einzelheiten würden in der Durchführungsverordnung geregelt. Der Verweis auf Artikel 72 erscheine ihm dennoch notwendig für den Fall, daß die eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien, damit das Patentamt dem Patentsucher eine zusätzliche Frist gewähren könne, bevor es die Anmeldung ganz abweist.

Sonst ist der Vorsitzende mit Herrn Fressonnet einer Meinung, man könne Absatz 4 so lassen, ohne die in Absatz 3 enthaltene Vorschrift zu wiederholen. Er halte es jedoch für zweckmäßig, den Grund für die besondere

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schließlich durch das Europäische Patentamt erfolgen, jedoch nicht vor dem Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen Patents.

Die Arbeitsgruppe ist übereinstimmend der Ansicht, daß diese Regelung in das Abkommen aufgenommen werde. Es sei nicht erforderlich, den Artikel 224 zu ergänzen, da die Verbindung mit Artikel 61 Absatz 2 in jedem Fall möglich sei, und es in das Belieben der Vertragsstaaten gestellt sei, die Artikel 61 und 224 für das Anmeldeverfahren vor dem nationalen Patentamt anzuwenden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt festzustellen, ob es notwendig sei, den Artikel 224 ausführlicher zu formulieren.

Herr de Reuse bemerkt, daß Artikel 224 zu den Übergangsbestimmungen gehöre und fragt, in welchem Zeitpunkt diese Bestimmungen außer Kraft träten.

Der Vorsitzende entgegnet, dieses Problem müsse bei der endgültigen Abfassung gelöst werden. Eventuell könne man dafür einen besonderen Artikel einfügen.

Auf die Frage Herrn Gajacs, warum Artikel 224 in den Abschnitt der Übergangsbestimmungen aufgenommen worden sei, antwortet der Vorsitzende, dies sei dann nicht mehr notwendig, wenn die auf der europäischen Anmeldung beruhende Priorität allgemein anerkannt sei.

Welchen Grund könne man sonst anführen, den Vertragsstaaten das Recht zu geben, eine nationale Voranmeldung zu verlangen, die nicht mehr die geringste Bedeutung für die Betroffenen habe? Man könne selbstverständlich diese Bestimmung in den Abschnitt der endgültigen Bestimmungen aufnehmen und es einer Revisionskonferenz zu überlassen, sie außer Kraft zu setzen. Um aber die durch das Abkommen verfolgte Absicht klar zum Ausdruck zu bringen, erscheine es angebracht, den Artikel 224 als Übergangsbestimmung zu bezeichnen, was keinen Nachteil für die Vertragsstaaten mit sich bringe, da die Beschlüsse des Verwaltungsrats einstimmig gefaßt werden müßten.

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Der Vorsitzende beauftragt den Redaktionsausschuß, in der Formulierung zum Ausdruck zu bringen, daß die Geltungsfrist für die verschiedenen Übergangsbestimmungen unterschiedlich festgelegt werden könne.

Die Arbeitsgruppe ist damit völlig einverstanden.

In Beantwortung einer zweiten Frage Herrn Gajacs, die die rechtlichen Folgen einer teilweisen Abweisung nach der Übereinstimmungsprüfung durch das Europäische Patentamt betrifft, unterstreicht der Vorsitzende den bestehenden Unterschied zu den normalen Anmeldungen, die eine Priorität begründen. Das Problem der Priorität stelle sich erst, wenn Urkunden in der Zwischenzeit auftauchten, die die Neuheit widerlegten.

Dagegen müsse im Falle des Artikels 224 die Prüfungsabteilung stets darauf achten, daß bei der europäischen Anmeldung nicht ein weiterer Schutz beantragt werde, als in der nationalen Anmeldung, da die europäische Anmeldung sich in den Grenzen der vorhergehenden nationalen Anmeldung halten müsse. Je nach dem, ob die Voraussetzungen des Artikels 224 erfüllt sind oder nicht, müsse die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen werden. Wenn das Europäische Patentamt diese Bestimmung nicht beachte, sei ein Nichtigkeitsgrund gegeben.

Ferner erscheine es notwendig, daß der Redaktionsausschuß prüfe, ob die Artikel 90 c) und 122 dem Artikel 224 angepaßt werden müßten.

Auf eine Frage von Herrn de Reuse nach der Notwendigkeit einer analogen Anwendung von Artikel 72 neben Artikel 224 Absatz 4, antwortet der Vorsitzende, der Absatz 4 sehe eine Frist vor für die Vorlage der Unterlagen über die nationale Voranmeldung. Die Einzelheiten würden in der Durchführungsverordnung geregelt. Der Verweis auf Artikel 72 erscheine ihm dennoch notwendig für den Fall, daß die eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien, damit das Patentamt dem Patentsucher eine zusätzliche Frist gewähren könne, bevor es die Anmeldung ganz abweist.

Sonst ist der Vorsitzende mit Herrn Fressonnet einer Meinung, man könne Absatz 4 so lassen, ohne die in Absatz 3 enthaltene Vorschrift zu wiederholen. Er halte es jedoch für zweckmäßig, den Grund für die besondere

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schließlich durch das Europäische Patentamt erfolgen, jedoch nicht vor dem Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen Patents.

Die Arbeitsgruppe ist übereinstimmend der Ansicht, daß diese Regelung in das Abkommen aufgenommen werde. Es sei nicht erforderlich, den Artikel 224 zu ergänzen, da die Verbindung mit Artikel 61 Absatz 2 in jedem Fall möglich sei, und es in das Belieben der Vertragsstaaten gestellt sei, die Artikel 61 und 224 für das Anmeldeverfahren vor dem nationalen Patentamt anzuwenden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt festzustellen, ob es notwendig sei, den Artikel 224 ausführlicher zu formulieren.

Herr de Reuse bemerkt, daß Artikel 224 zu den Übergangsbestimmungen gehöre und fragt, in welchem Zeitpunkt diese Bestimmungen außer Kraft träten.

Der Vorsitzende entgegnet, dieses Problem müsse bei der endgültigen Abfassung gelöst werden. Eventuell könne man dafür einen besonderen Artikel einfügen.

Auf die Frage Herrn Gajacs, warum Artikel 224 in den Abschnitt der Übergangsbestimmungen aufgenommen worden sei, antwortet der Vorsitzende, dies sei dann nicht mehr notwendig, wenn die auf der europäischen Anmeldung beruhende Priorität allgemein anerkannt sei.

Welchen Grund könne man sonst anführen, den Vertragsstaaten das Recht zu geben, eine nationale Voranmeldung zu verlangen, die nicht mehr die geringste Bedeutung für die Betroffenen habe? Man könne selbstverständlich diese Bestimmung in den Abschnitt der endgültigen Bestimmungen aufnehmen und es einer Revisionskonferenz zu überlassen, sie außer Kraft zu setzen. Um aber die durch das Abkommen verfolgte Absicht klar zum Ausdruck zu bringen, erscheine es angebracht, den Artikel 224 als Übergangsbestimmung zu bezeichnen, was keinen Nachteil für die Vertragsstaaten mit sich bringe, da die Beschlüsse des Verwaltungsrats einstimmig gefaßt werden müßten.

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Der Vorsitzende beauftragt den Redaktionsausschuß, in der Formulierung zum Ausdruck zu bringen, daß die Geltungsfrist für die verschiedenen Übergangsbestimmungen unterschiedlich festgelegt werden könne.

Die Arbeitsgruppe ist damit völlig einverstanden.

In Beantwortung einer zweiten Frage Herrn Gajacs, die die rechtlichen Folgen einer teilweisen Abweisung nach der Übereinstimmungsprüfung durch das Europäische Patentamt betrifft, unterstreicht der Vorsitzende den bestehenden Unterschied zu den normalen Anmeldungen, die eine Priorität begründen. Das Problem der Priorität stelle sich erst, wenn Urkunden in der Zwischenzeit auftauchten, die die Neuheit widerlegten.

Dagegen müsse im Falle des Artikels 224 die Prüfungsabteilung stets darauf achten, daß bei der europäischen Anmeldung nicht ein weiterer Schutz beantragt werde, als in der nationalen Anmeldung, da die europäische Anmeldung sich in den Grenzen der vorhergehenden nationalen Anmeldung halten müsse. Je nach dem, ob die Voraussetzungen des Artikels 224 erfüllt sind oder nicht, müsse die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen werden. Wenn das Europäische Patentamt diese Bestimmung nicht beachte, sei ein Nichtigkeitsgrund gegeben.

Ferner erscheine es notwendig, daß der Redaktionsausschuß prüfe, ob die Artikel 90 c) und 122 dem Artikel 224 angepaßt werden müßten.

Auf eine Frage von Herrn de Reuse nach der Notwendigkeit einer analogen Anwendung von Artikel 72 neben Artikel 224 Absatz 4, antwortet der Vorsitzende, der Absatz 4 sehe eine Frist vor für die Vorlage der Unterlagen über die nationale Voranmeldung. Die Einzelheiten würden in der Durchführungsverordnung geregelt. Der Verweis auf Artikel 72 erscheine ihm dennoch notwendig für den Fall, daß die eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien, damit das Patentamt dem Patentsucher eine zusätzliche Frist gewähren könne, bevor es die Anmeldung ganz abweist.

Sonst ist der Vorsitzende mit Herrn Fressonnet einer Meinung, man könne Absatz 4 so lassen, ohne die in Absatz 3 enthaltene Vorschrift zu wiederholen. Er halte es jedoch für zweckmäßig, den Grund für die besondere

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Abweisung des Absatzes 3 ausdrücklich zu erwähnen. Dem Redaktionsausschuß stehe es frei, diese Frage und auch die Frage, ob neben Artikel 67 b), der bestimme, daß die Urkunden für den Prioritätsanspruch binnen einer Frist von 4 Monaten nach der Anmeldung vorgelegt werden müssen, eine besondere Regelung getroffen werden solle, zu beantworten.

Artikel 224 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Beratung von Artikel 149 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Artikel 141 bis 147 das Verfahren bei Klagen wegen Patentverletzung regelten, daß es aber neben der Patentverletzung noch andere Klagen gebe, die das europäische Patent betreffen. Diese seien in Artikel 149 gemeint.

Herr van Benthem meint, die analoge Anwendung der Artikel 144 und 146 sei nicht gerechtfertigt.

In einer gründlichen Erörterung wird festgestellt, Artikel 149 gebe dem Beklagten keine neue Einrede in dem Prozeß, die er normalerweise nicht besitze.

Die Vorschrift stelle lediglich fest, daß das nationale Gericht nicht selbst die Gültigkeit eines europäischen Patents prüfen könne, wenn in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren z.B. die zulässige Einrede der Ungültigkeit des europäischen Patents vorgebracht werde.

In der Erörterung wird ferner festgestellt, daß es nicht Zweck des Artikels 144 sein könne, lediglich auf das nationale Recht zu verweisen, das z.B. in den Niederlanden im Verfahren wegen Patentverletzung keine Einrede der Nichtigkeit kenne, da in den Niederlanden die Feststellung der Nichtigkeit keine ex tunc-Wirkung habe.

Dagegen gebe der Artikel die Möglichkeit, in jedem Verfahren vor einem nationalen Gericht die Gültigkeit eines europäischen Patents zu bestreiten.

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, bei der Fassung des Artikels 149 das Ergebnis der Beratung zu berücksichtigen.

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Der Vorsitzende zieht seine Vorschläge zu den Artikeln 150 und 150 a) zurück. Er weist darauf hin, daß er in den Artikeln 23 ff ein rein formelles Verfahren für die Eintragung des Rechtsübergangs am europäischen Patent vorgesehen hatte. Da die Arbeitsgruppe für ein anderes Verfahren, nämlich für die Vorlegung des Übertragungsvertrags, entschieden habe, könnten die beiden Artikel gestrichen werden.

Zur Erläuterung bringt der Vorsitzende mehrere Beispiele:

Der im Register eingetragene Inhaber eines europäischen Patents verkaufe dieses unter der Bedingung, daß der Käufer binnen einer bestimmten Frist den Kaufpreis zahle, widrigenfalls das Patent nach niederländischem Recht in das Eigentum des Verkäufers zurückfalle.

Es erhebe sich das Problem, wie der Verkäufer im Falle der Nichtzahlung wieder eingetragen werden könne, wenn der Käufer schon im europäischen Patentregister eingetragen sei. Die Rückübertragung des Eigentums erfolge nicht durch Vertrag, sondern kraft einer niederländischen Gesetzesbestimmung. Um die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 3 zu erfüllen, bleibe dem Verkäufer nichts anderes übrig, als eine Klage zur Feststellung zu erheben, daß er von einem bestimmten Zeitpunkt an Inhaber des betreffenden Patents sei. Das Urteil müsse als amtliche Urkunde im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 angesehen werden.

Ein anderes Beispiel: Ein Schwede, der Inhaber eines europäischen Patents sei, verkaufe dieses an einen anderen, im Register des Europäischen Patentamts eingetragenen Schweden. Der Kaufvertrag sei nichtig und das Eigentum falle an den Verkäufer zurück. Dieser erhebe vor einem schwedischen Gericht Klage zur Feststellung seines Eigentums.

Das Europäische Patentamt könne nichts mit einem Urteil aus einem Nichtvertragsstaat anfangen. Hier erhebe sich das Problem, ob ein aus einem Nichtvertragsstaat kommendes Urteil vom Europäischen Patentamt anerkannt werden müsse, wenn dieser Staat mit einem Vertragsstaat ein zweiseitiges Abkommen über gegenseitige Anerkennung der Gerichtsurteile geschlossen habe. Man müsse die Frage verneinen, da sonst ein Vertragsstaat die anderen Vertragsstaaten durch Verträge, die er mit dritten Staaten schließe, binden könne. Daher könnten Urteile aus dritten Staaten nur dann anerkannt werden, wenn sie von sämtlichen Vertragsstaaten anerkannt würden. Dieser Fall existiere nur theoretisch.

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Artikel 150 a) Absatz 2 habe versucht, dieses Problem zu lösen.

Der Vorsitzende glaubt aber, daß sich das Problem auch nach den allgemeinen Grundsätzen lösen lasse, ohne daß das Abkommen eine ausdrückliche Regelung enthalte.

Man könne sich vorstellen, daß der oben erwähnte Schwede nach dem Recht eines Vertragsstaates vor einem Gericht des Vertragsstaates klagen könne, da das europäische Patent einen Vermögensgegenstand darstelle, der im Gebiet aller Vertragsstaaten 'belegen' sei.

Es wird beschlossen, den Titel 'Eintragungen im Register des Europäischen Patentamts auf Grund von Gerichtsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten' beizubehalten und in einer Fussnote darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch die Justizminister erforderlich sei.

Beratung der in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmung

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Hierzu haben die deutsche und die französische Delegation der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreitet.

Der Vorsitzende erklärt, die Vorschrift des Absatzes 3 könne in der Praxis sehr ernste Folgen haben. Wenn z.B. die erste Anmeldung in Deutschland erfolgt sei, so sei sie abhängig von einer späteren europäischen Patentanmeldung.

Es sei der Fall denkbar, daß die Bekanntmachung der ersten Anmeldung in Deutschland erst während der Prüfung des auf Grund der zweiten Anmeldung erteilten vorläufigen europäischen Patents erfolge. Dabei könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß das Europäische Patentamt das europäische Patent bestätige, ohne die deutsche Bekanntmachung zu kennen. Dennoch bilde die frühere deutsche Anmeldung nach Absatz 3 für das europäische Patent einen Nichtigkeitsgrund. Zur Vermeidung dieses Risikos werde ein vorsichtiger Patentsucher gleichzeitig mit dem europäischen daneben bestehende nationale Patente anmelden. Dann könne er im Falle einer früheren nationalen Patentanmeldung nur das nationale Patent des betreffenden Staates und

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das europäische Patent verlieren, während er die 5 anderen nationalen Patente behalte. Es liege auf der Hand, daß eine solche Lösung für das europäische Patent nicht vorteilhaft sei, da sie dazu verleite, sich nebenher nationale Patente erteilen zu lassen.

Herr Fressonnet schließt sich den Ausführungen des Vorsitzenden an. Er betont, daß der französische Vorschlag eine Schlechterstellung des europäischen gegenüber dem nationalen Patent vermeiden wolle. Es sei erwägenswert, die Sperrwirkung einer nationalen Anmeldung über die Grenzen des betreffenden Staates auf das Gebiet sämtlicher Vertragsstaaten auszudehnen.

Herr Roscioni teilt grundsätzlich die oben angeführten Gesichtspunkte. Er sehe sich aber gezwungen, darauf hinzuweisen, daß in Italien ein recht schweres Problem bestehe, da nach einer Entscheidung des Kassationsgerichts eine ältere Anmeldung, gleich in welchem Lande, die Erteilung eines italienischen Patents unmöglich mache.

Die Arbeitsgruppe beschließt, die Beratung am nächsten Tag fortzusetzen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE

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'Patente'

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 14. April 1962

Beratung von Artikel 14 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr.

Die Arbeitsgruppe setzt die Beratung von Artikel 14 Absatz 3 sowie des französischen und des deutschen Vorschlags fort. Beide Vorschläge zielen darauf ab, die territoriale Wirkung des europäischen Patents durch Ausschuß der Wirkung auf das Gebiet des Staates zu beschränken, wo ältere Patente vorhanden sind (1).

Hierzu erklärt der Vorsitzende, nach Artikel 14 Absatz 3 sei das europäische Patent im ganzen Gebiet ungültig, wenn ein älteres nationales Patent bestehe und dessen Anmeldung vor der des europäischen Patents erfolgt sei, auch wenn die Bekanntmachung bei der Anmeldung unterblieben sei. Diese Regelung sei für den Erfinder ungünstiger als die Anmeldung von 6 nationalen Patenten. Die Anziehungskraft des europäischen Patents laufe also Gefahr, geringer zu werden.

Auf eine Frage Herrn Roscionis erläutert der Vorsitzende den Zweck des Artikels 14 Absatz 3. Dieser Artikel beruhe auf einer Fiktion. Er fingiere etwas, was im Augenblick der Anmeldung des europäischen Patents nicht bestanden habe, um eine Übereinstimmungsprüfung im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu ersparen.

(1) Wortlaut des französischen Vorschlags: 'Ist in einem Vertragstaat ein nationales Patent, das am Prioritätsdatum eines europäischen Patents noch nicht bekanntgemacht ist, aber ein früheres Prioritätsdatum hat für eine Erfindung oder einen Teil davon, die Gegenstand des europäischen Patents ist, erteilt worden, so erstreckt sich die Wirkung des europäischen Patents, soweit es den gleichen Teil der Erfindung betrifft, nicht auf das Gebiet des betreffenden Staates'.

Wortlaut des deutschen Vorschlags: s. Fußnote auf der nächsten Seite.

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Herr Fressonnet weist, unterstützt von Herrn Roscioni, darauf hin, daß nach Artikel 14 Absatz 3 die europäische Anmeldung (2. Anmeldung) ungültig sei, obwohl der Patentsucher die erste Anmeldung nicht habe kennen können. Unter diesen Umständen glaube er, daß es die Erfinder vorzögen, lieber 6 nationale Patente als ein europäisches anzumelden. Er schlage daher vor, den betreffenden Absatz zu streichen.

Der Vorsitzende bemerkt, es sei nie ganz sicher, daß das Europäische Patentamt im Prüfungsverfahren alle älteren nationalen Rechte feststellen könne. Es seien hier zwei Lösungen denkbar. Einmal könne im Fall des Bestehens älterer nationaler Rechte das europäische Patent auf Grund einer Nichtigkeitsklage vor einem nationalen Gericht für nichtig erklärt werden. Zum anderen könne das Abkommen bestimmen, daß in diesem Fall das europäische Patent im Gebiet des Staates, wo ältere Rechte bestehen, keine Wirkung habe.

Die Herren Fressonnet und Pfanner sprechen sich für die zweite Lösung aus, die sich mit dem deutschen und französischen Vorschlag decke.

Herr van Benthem fragt, ob nicht eine dritte Möglichkeit bestehe. Das Europäische Patentamt könne doch selbst die Nichtigkeit feststellen. Dafür spreche, daß in diesem Fall die Entscheidung "für alle" gelte.

Der Vorsitzende kommt auf die ersten beiden Lösungen zurück. Erstens: Wenn das europäische Patent erteilt werde, ohne daß das ältere Recht berücksichtigt worden sei, habe es im Land, wo das ältere Recht bestehe, keine Wirkung. Infolgedessen müsse in einem Prozeß das nationale Gericht prüfen, ob ein älteres Recht bestehe und in welchem Verhältnis es zu dem

Wortlaut des deutschen Vorschlags: Artikel 20 a) - Ältere nationale Rechte

1. In einem Vertragsstaat, in dem ein für eine Erfindung erteiltes nationales Patent besteht oder bestanden hat, kann ein für die gleiche Erfindung erteiltes europäisches Patent nicht geltend gemacht werden, wenn das nationale Patent vor dem europäischen angemeldet worden ist, aber erst an dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Tag oder danach von den zuständigen nationalen Behörden bekanntgemacht worden ist. 2. Ist im Falle des Absatzes 1 eine nationale Anmeldung zur gleichen Zeit wie die europäische erfolgt, so gilt das europäische Patent als später angemeldet, es sei denn, daß dessen Inhaber nachweisen kann, daß die Anmeldungen von dem gleichen Erfinder stammen.

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europäischen Patent stehe. Außerdem erstrecke sich die Wirkung des Urteils nur auf die Prozeßparteien. Ferner seien kontradiktorische Urteile möglich. Falls Artikel 14 Absatz 3 nicht geändert werde, könne der Inhaber des nationalen Patents das europäische Patent für nichtig erklären lassen und das Urteil wirke 'für und gegen alle'.

Zweitens: Im Falle der gebietsweise beschränkten Nichtigkeit stelle sich die Frage, ob eine nationale oder eine europäische Instanz die Nichtigkeit festzustellen habe. Er ziehe die europäische Instanz vor.

Vor allem sei es bei der partiellen Nichtigerklärung notwendig, den Inhalt des Patents zu ändern. Es sei nicht wünschenswert, daß diese Änderung durch nationale Instanzen erfolge. Ferner urteilten die nationalen Gerichte nach einer bis jetzt beibehaltenen Regel nicht über die Gültigkeit eines europäischen Patents.

Herr Pfanner erklärt mit Unterstützung durch Herrn Fressonnet, das europäische Gericht dürfe bei Bestehen älterer Rechte nicht die Nichtigkeit des europäischen Patents feststellen. Bei der partiellen Nichtigkeit müsse das Europäische Patentamt prüfen, ob der noch gültige Teil noch weiter eine Erfindung darstelle. Wenn dies der Fall sei, müsse man den Inhalt dieses Teils umändern. Daraus könnten zwei europäische Patente entstehen, die die gleiche Nummer trügen, von denen das erste in 5 Ländern, das andere aber nur in einem Land gelte. Diese Quelle von Verwechslungen müsse man vermeiden.

Der Vorsitzende gibt zu, daß diese Befürchtung begründet sei. Nach einer weiteren Erörterung kommt die Arbeitsgruppe zu dem Schluß, die nationalen Gerichte entscheiden zu lassen, womit sie sich den französischen und deutschen Vorschlag zu eigen macht. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob dazu ein neuer besonderer Artikel erforderlich werde, oder ob der Artikel 20 im Sinne des französischen Vorschlags ergänzt werden könne.

Es wird beschlossen, in Artikel 14 Absatz 3 die Worte: 'sei es durch die für eine Vertragspartei zuständige Behörde' zu streichen.

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Der Vorsitzende erklärt, nach der Streichung in Artikel 14 Absatz 3 könne man zwei Möglichkeiten ins Auge fassen: entweder berücksichtige das Patentamt überhaupt kein älteres nationales Recht oder nur die, von denen es Kenntnis habe.

Herr van Benthem schlägt eine dritte Möglichkeit vor. Das Patentamt solle lediglich die ihm bekannten älteren nationalen Rechte dem Patentsucher mitteilen.

Die Arbeitsgruppe schließt sich der Ansicht Herrn van Benthems an.

Der Vorsitzende unterbreitet der Arbeitsgruppe eine andere Lösung bezüglich der älteren nationalen Rechte. Diese sei deshalb durchführbar, weil die Arbeitsgruppe bei der Beratung von Artikel 171 beschlossen habe, den Übergang zur nationalen Anmeldung nicht nur bis zur Erteilung des vorläufigen europäischen Patents zuzulassen, sondern bis zur Bestätigung des endgültigen Patents. Nach dieser Lösung, die eventuell die wirksamste sei, bleibe Artikel 14 Absatz 3 unverändert. Die älteren nationalen Rechte würden ebenfalls durch die Fiktion des Artikels 14 Absatz 3 berücksichtigt. Die Wirkung sei also die gleiche, als wenn die Erfindung keine Neuheit darstelle. In dem Neuheitsbescheid des Internationalen Instituts von Den Haag könnten diese älteren nationalen Rechte nicht enthalten sein, da das Europäische Patentamt den Bescheid schon sehr früh erhalte. Man könne jedoch von der Voraussetzung ausgehen, daß bei 90 % aller Fälle die Prüfungsabteilung von den älteren nationalen Rechten Kenntnis habe, wenn es mit der Prüfung des vorläufigen Patents beginne, die im allgemeinen 5 bis 6 Jahre nach der Anmeldung stattfinde. Die Prüfungsabteilung könne also im Laufe des Prüfungsverfahrens dem Patentsucher das ältere nationale Recht entgegenhalten. Dieser könne dann in den Vertragsstaaten, in denen keine älteren nationalen Rechte bestünden, nach Artikel 171 die Erteilung eines nationalen Patents beantragen. In den verhältnismäßig seltenen Fällen, wo die Prüfungsabteilung nicht rechtzeitig von den älteren nationalen Rechten Kenntnis erhalten habe und aus diesem Grund das europäische Patent bestätigt habe, könne man den Artikel 20 a) anwenden, wonach ein älteres nationales Recht kein Nichtigkeitsgrund sei. Dazu genüge es, Artikel 20 a) auf das endgültige europäische Patent zu beschränken und Artikel 122 zu ergänzen.

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Die Arbeitsgruppe wird später auf diese Frage zurückkommen. Damit wird die Diskussion über die älteren nationalen Rechte abgeschlossen.

Das Nebeneinanderbestehen von nationalen und europäischen Patenten

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Der Vorsitzende führt aus, dieses Problem habe einen doppelten Aspekt, nämlich das Verbot und die Gestattung des Nebeneinanderbestehens (Koexistenz). Er wolle sich hier auf das Verbot beschränken. Der Koordinationsausschuß habe die Arbeitsgruppe beauftragt (Sitzung vom 14. 10. 1960), im Abkommen zu bestimmen, daß für die gleiche Erfindung desselben Erfinders nicht gleichzeitig ein europäisches und ein nationales Patent erteilt werden dürfe.

Wenn das Abkommen das Nebeneinanderbestehen von nationalen und europäischen Patenten nicht verbiete, erfülle es nicht seinen Zweck, nämlich allmähliche Abschaffung der nationalen Patente. In diesem Fall scheine auch das Abkommen lediglich die Interessen der Großindustrie zu schützen und würde deshalb nicht von den Parlamenten ratifiziert werden.

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Herr Fressonnet weist darauf hin, daß sich die französischen Interessenten für das Nebeneinanderbestehen von nationalen und europäischen Patenten auf unbegrenzte Zeit ausgesprochen hätten. Einige Industrielle wollten jedoch die Übergangsperiode abwarten und sehen, ob das europäische Patent ausreichend sei. Die französische Delegation billige dennoch die Erklärung des Vorsitzenden. Einmal, weil die Arbeitsgruppe vom Koordinationsausschuß angehalten worden sei, vom grundsätzlichen Verbot der Patenthäufung auszugehen und außerdem, weil nach dem Abkommen die Beendigung der Übergangsperiode von einem einstimmigen Beschluß des Verwaltungsrats abhänge.

Für das Verbot gebe es zwei Möglichkeiten. Man könne sagen, daß für die gleiche Erfindung des gleichen Erfinders mehrere Anträge auf Erteilung eines Patents unzulässig seien. Man könne aber auch die Anträge zulassen, aber die Erteilung mehrerer Patente für ein und dieselbe Erfindung des gleichen Erfinders untersagen.

Der Vorsitzende erklärt, der Koordinationsausschuß habe sich für die zweite Lösung ausgesprochen.

Die Hauptsache sei, daß ein Erfinder sich nicht für die gleiche Erfindung ein europäisches und ein nationales Patent erteilen lassen könne.

Es komme nun darauf an, wie dieser Grundsatz in der Praxis verwirklicht werde. Artikel 10 enthalte lediglich einen Programmsatz.

Es seien zwei Lösungen denkbar. Man könne bestimmen, daß nur das zuerst erteilte Patent gültig sei. Dagegen spreche, daß es dann zu sehr vom Zufall abhänge, welches Patent gültig sei. Man könne aber auch bestimmen, daß dann, wenn für die gleiche Erfindung ein europäisches und ein nationales oder mehrere nationale Patente erteilt worden seien, das europäische Patent ungültig sei. Für diese Lösung spreche, daß das Abkommen nicht in das nationale Recht eingreife. Das Patent könne entweder im Prüfungsverfahren oder auch nach der Erteilung für ungültig erklärt werden.

Die Arbeitsgruppe spricht sich für die zweite Lösung aus.

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3076/IV/62-D

Herr van Benthem stellt die Frage, ob ein Patentsucher nicht bestrebt sei, bis zur endgültigen Erteilung des europäischen Patents wenigstens ein nationales Patent zu bekommen. Nach der Übergangsporiode könne man diese Bestimmung in das Abkommen aufnehmen.

Ende der Sitzung: 13 Uhr.

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ARBEITSGRUPPE

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IV/3076/62-D

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 16. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 10 Uhr. Die Arbeitsgruppe genehmigt die Sitzungsprotokolle vom 6., 7., 9., 10., 11. und 12. April. Die französische Delegation beantragt eine geringfügige Änderung.

Der Vorsitzende kommt auf die von Herrn van Benthem am Ende der letzten Sitzung gestellte Frage zurück. Es gehe darum, ob nach der Übergangsperiode ein nationales Patent erteilt werden könne, solange das endgültige europäische Patent noch nicht erteilt sei. Nach dem deutschen Vorschlag (Art. 90 e, 122) sei das europäische Patent stets ungültig, ob es sich nun um das vorläufige oder das endgültige handele. Der Vorschlag wolle jede Einmischung in das nationale Recht unmöglich machen. Der Vorschlag Herrn van Benthems erlaube dagegen jedem Erfinder, auch nach der Übergangsperiode alle möglichen Vorteile des europäischen und des nationalen Patentes auszunutzen. Als endgültige Lösung erscheine dieser Vorschlag nicht geeignet zu sein. Man könne höchstens während der Übergangsperiode, wenn die Gültigkeit des europäischen Patents noch nicht feststehe, so verfahren.

Nach einer Diskussion kommt die Arbeitsgruppe zu dem Entschluß, dass das in Art. 10 enthaltene Verbot einer Patenthäufung beibehalten werden solle. Aufgrund einer Bemerkung Herrn Roscionis wird beschlossen, die Fassung von Art. 10 dahingehend zu verbessern, daß das Prinzip gewahrt bleibe, ohne daß der Patentinhaber z.B. durch Veräußerung des Patents das Gesetz umgehen könne.

Die Arbeitsgruppe ist ferner der Ansicht, daß das in Art. 10 ausgedrückte Verbot der Patenthäufung zur Folge habe, daß das Abkommen darüber Auskunft geben müsse, wie das Verbot nach der Übergangsperiode gehandhabt werden solle. Es wird beschlossen, deshalb die Art. 90 e, 122 des Abkommens dem Vorschlag der deutschen Delegation entsprechend zu ergänzen.

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IV/3076/62-D

Herr van Exter, der anfangs die Zweckmäßigkeit dieser Bestimmungen bezweifelte, schließt sich der Mehrheit an. Er ist jedoch weiterhin davon überzeugt, daß gegen Ende der Übergangsperiode eine Konferenz zur Revision des Abkommens einberufen werden müsse.

Art. 10 und die gemäß dem deutschen Vorschlag geänderten Art. 90 e, 122 werden dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der Vorsitzende beginnt sodann die Erörterung der Genehmigung der Patenthäufung während der Übergangsperiode. Er erinnert an die in der letzten Sitzung von der Arbeitsgruppe ins Auge gefaßten drei Möglichkeiten: 1. Während der Übergangsperiode kann das europäische neben dem nationalen Patent bestehen. Die Arbeitsgruppe habe diese Lösung abgelehnt wegen der z.B. bei der Übertragung entstehenden rechtlichen Schwierigkeiten. 2. Das europäische Patent ist neben dem nationalen gültig, beide müssen aber geändert werden. Auch diese Lösung sei von der Arbeitsgruppe abgelehnt worden wegen der bei jeder Übertragung auftretenden praktischen Schwierigkeiten. So müsse z.B. das Bestehen von 6 nationalen und einem europäischen Patent berücksichtigt werden. 3. Die Patenthäufung ist zulässig, jedoch hat das europäische Patent die Eigenschaft eines Leitpatents, d.h. nur das europäische Patent wird übertragen bei der Patentveräußerung. Die Arbeitsgruppe habe diese dritte Lösung angenommen, obwohl sie sich bewußt gewesen sei, daß dies einen Eingriff in die nationale Gesetzgebung darstelle.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Arbeitsgruppe zwei Vorschläge unterbreitet worden seien, die beide die dritte Lösung befürwortet hätten. Der erste komme von der französischen Delegation (rote Akte S. 17, 18) und der zweite von der deutschen Delegation (Dok. 1416/IV/62 - Art. 261 bis 270 c).

Herr Gajac gibt sodann eine Zusammenfassung der französischen Vorschläge. Er weist besonders auf Punkt 4 hin, der verlangt, daß der Inhaber eines europäischen Patents bei der Veräußerung, der Gebrauchsüberlassung und bei der Verpfändung das Bestehen von nationalen Patenten angeben muß (und umgekehrt).

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Der Vorsitzende stellt fest, daß Punkt 4 des französischen Vorschlags bei der Lizenzerteilung eine Ausnahme von dem Grundsatz mache, daß das europäische Patent das Leitpatent sein soll. Er befürchte, daß diese Bestimmung, die die Erteilung von Lizenzen auf das nationale Patent zulasse, nicht gestatte, von Art. 24 Abs. 2 des Abkommens abzuweichen.

Herr Pfanner erläutert die Vorschläge der deutschen Delegation bezüglich der Patenthäufung während der Übergangsperiode.

In Art. 262 habe man auf eine Definition des Begriffs Patenthäufung verzichtet. Um jede Kontrolle und besonders jede Übereinstimmungsprüfung zu vermeiden, habe man sowohl die Beantragung eines Prioritätsrechts aufgrund der Anmeldung eines nationalen Patents, als auch die Beantragung eines Prioritätsrechts aufgrund der ersten Anmeldung eines europäischen und eines oder mehrerer nationaler Patente erwähnt.

Art. 263 erlaube die Feststellung von formellen Regeln der Patenthäufung. Zweck sei, das Bestehen einer Patenthäufung bekanntzumachen.

Art. 264 verwende den Begriff Leitpatent für das europäische Patent für den Fall der Übertragung. Jede Übertragung des europäischen Patents gelte kraft Gesetzes auch für sämtliche für die Erfindung erteilte nationale Patente.

Art. 265 dehne diese Vorschrift aus auf die Bestellung von Pfand- und Nießbrauchsrechten und Art. 266 auf die Lizenzerteilung.

Art. 267 betreffe den Sonderfall der rechtlichen Veränderungen des nationalen Patents vor der Anmeldung des europäischen Patents.

Art. 268 bestimme, daß die Erteilung einer Zwangslizenz auf das europäische Patent zugleich als auf das für die gleiche Erfindung erteilte nationale Patent erteilt gelte und umgekehrt.

Art. 269 bestimme, daß die Verpflichtungserklärung zur Erteilung einer Lizenz auf das nationale Patent im Falle des Art. 262 keine Gültigkeit besitzt.

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Art. 270 stelle den Grundsatz auf, daß der Rechtsübergang aufgrund einer Gerichtsentscheidung der vertraglichen Übertragung des Patents gleichzusetzen sei.

Art. 270 a untersage die Klagehäufung wegen Verletzung mehrerer für die gleiche Erfindung erteilter Patente.

Art. 270 b verbiete die doppelte Bestrafung in diesem Fall.

Der Vorsitzende schlägt vor, zuerst die deutschen Vorschläge zu beraten und anschließend die französischen, da die deutschen mehr ins Detail gingen.

Nach einer Zwischenbemerkung Herrn Roscionis wird beschlossen, die doppelte Verweisung zu vermeiden, da die Art. 10, 90 e, 122 wiederum auf die Übergangsvorschriften verwiesen. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, dies zu beachten und entsprechend zu verfahren.

Der Vorsitzende bemerkt, daß das Prinzip der formellen Patenthäufung in Art. 262 enthalten sei. Diese Koexistenz beginne mit der Geltendmachung einer nationalen Priorität. In diesem Fall könne man die für die gleiche Erfindung erteilten Patente sowohl in das nationale als auch in das europäische Patentregister eintragen lassen und auch die Patente selbst entsprechend kennzeichnen. Auf diese Weise werde die Möglichkeit einer etwaigen Zuwiderhandlung durch den Patentinhaber, der nebeneinander bestehende Patente nicht mehr einzeln verkaufen könne, auf ein Minimum beschränkt.

Herr van Benthem ist der Ansicht, das System der formellen Patenthäufung erfasse nicht alle Fälle von nebeneinander bestehenden Patenten, z.B. wenn bei einer nationalen Behörde gleichzeitig ein europäisches und ein nationales Patent angemeldet worden seien.

Herr Pfanner entgegnet, im Fall der gleichzeitigen Anmeldung komme Art. 20 a Abs. 2 zur Anwendung, der bestimme, daß die europäische Anmeldung als nach der nationalen abgegeben gelte. Daraus ergebe sich, daß sich nicht auf das europäische Patent gestützt werden könne, wenn auf dem gleichen Gebiet ein nationales Patent erteilt worden sei.

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Herr van Benthem und Herr Roscioni meinen dagegen, Art. 20 a Abs. 2 sage ausdrücklich, daß der Inhaber des europäischen Patents nachweisen müsse, daß die Anmeldungen nicht von gleichen Erfinder herrühren. Um diesem Hindernis aus dem Weg zu gehen, könne also der Erfinder die Patente auf zwei verschiedene Namen anmelden.

Der Vorsitzende gibt Herrn van Benthem recht, hält es aber für besser, dieses Risiko einzugehen.

Unterbrechung der Sitzung: 12.45 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.

Beratung von Artikel 262 des Vorentwurfs (Fortsetzung)

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Bezüglich des Verhältnisses zwischen Art. 262 und Art. 20 a Abs. 2 entscheidet sich die Arbeitsgruppe für die vorgeschlagene Regelung, beschließt aber, den zweiten Teil des letzten Satzes in Art. 20 a Abs. 2 zu streichen.

Der Vorsitzende erklärt, die Vorschrift unter a) betreffe den Fall, daß ein Patentsucher zuerst in einem Vertragsstaat ein nationales Patent und anschließend unter Beanspruchung der Priorität ein europäisches Patent anmelde.

Der Redaktionsausschuß solle darauf achten, daß gemäß der getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Beitrittsfähigkeit das nationale Patent eventuell auch in einem assoziierten Staat angemeldet werden könne. Die Vorschrift unter b) betreffe den Fall, wenn die einer Anmeldung in einem Vertragsstaat folgenden späteren nationalen Anmeldungen neben einer europäischen Anmeldung erfolgen und das gleiche Prioritätsdatum beanspruchen. Ebenfalls falle darunter der Fall, daß nach einer Entscheidung über 'die offene Tür' die erste Anmeldung auch in einem Staat erfolgen könne, der nicht Vertragsstaat sei.

Die Arbeitsgruppe schließt sich sodann einem Vorschlag Herrn Pfanners an, wonach das vom Vorsitzenden bezüglich der Vorschrift unter a) aufgeworfene Problem im Assoziierungsvertrag geregelt werden solle. Art. 262 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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Beratung von Artikel 263 des Vorentwurfs

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Diese Bestimmung sieht eine gewisse Publizität für die nebeneinander bestehenden Patentschriften vor. Dazu ist es notwendig, daß der Patentsucher dem Europäischen Patentamt die genaue Bezeichnung der nationalen Patente angibt, für die er das gleiche Prioritätsdatum wie für die europäische Anmeldung beansprucht.

In der Durchführungsverordnung wird bestimmt werden, daß das Europäische Patentamt auf der Patentschrift die für die gleiche Erfindung erteilten nationalen Patente anzugeben hat.

Herr Roscioni fragt, ob es angesichts des Europäischen Abkommens über Formalitäten möglich sei, die im Verbandsabkommen vorgesehene Prioritätsfrist zu verlängern, wie es in den Art. 67 b, 263 geschehe.

Art. 7 des Europäischen Abkommens über Formalitäten wird verlesen, woraus sich ergibt, daß die von Herrn Roscioni geäußerten Befürchtungen unbegründet sind.

Der Vorsitzende erklärt, man müsse zwischen drei Arten von Fristen unterscheiden: Die Prioritätsfrist, die vom Verbandsabkommen auf 12 Monate festgelegt sei. Die Frist, in der die Priorität beansprucht werden könne. Die Frist zur Abgabe der Erklärung gemäß Art. 263.

Beispiel: Am 1. Januar 1963 werde in Italien ein Patent angemeldet. Am 1. März 1963 melde der Patentinhaber das Patent in Frankreich und in Luxemburg an und mache die italienische Priorität geltend. Am 1. Juli beantrage er die Erteilung des europäischen Patents und am 1. Oktober melde er das Patent in Belgien, in den Niederlanden und in Deutschland an, mache aber stets die italienische Priorität geltend. Sämtliche Anmeldungen seien in der Prioritätsfrist erfolgt. Es erhebe sich die Frage nach der gegenüber dem Europäischen Patentamt zu beachtenden Frist. Nach Art. 67 b Abs. 1 müsse der Patentsucher binnen 4 Monaten nach dem 1. Juli die Priorität der italienischen Anmeldung geltend machen.

Nach Art. 263 müsse er ebenfalls binnen 4 Monaten die Bezeichnung der Anmeldungen in Frankreich und Luxemburg angeben. Für Belgien, Deutschland und die Niederlande verfüge er jedoch über eine weitere Frist von zwei Monaten bis zum 1. März 1964.

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Gebe der Patentsucher nicht in der vorgeschriebenen Frist die Bezeichnungen der anderen Patente an, verliere er nach Art. 263 sein Prioritätsrecht.

Der Vorsitzende bezweifelt die Vereinbarkeit dieser Sanktion mit Art. 4 d Abs. 4 des Verbandsabkommens.

Die Arbeitsgruppe teilt die Bedenken des Vorsitzenden bezüglich der Vereinbarkeit dieser Sanktion mit den Bestimmungen des Verbandsabkommens. Sie ist jedoch der Ansicht, daß die andere Sanktion, nämlich die Zurückweisung der Anmeldung, zu hart sei.

Herr van Benthem schlägt eine dritte Lösung vor. Er bezieht sich auf Art. 20 a Abs. 2. Danach gelte eine europäische Anmeldung, die gleichzeitig mit einer oder mehreren nationalen Anmeldungen erfolgt sei, als danach durchgeführt. So würden hinsichtlich der europäischen Anmeldung die nationalen Anmeldungen ältere Rechte.

Bei Art. 262 liege eine ähnliche Situation vor. Daher müsse man die gleiche Sanktion vorsehen, wenn der Patentsucher die Bezeichnungen der nationalen Anmeldungen nicht angebe. Die europäische Anmeldung verliere so ihre Priorität gegenüber den nationalen Anmeldungen des gleichen Erfinders. Die Prioritätsfrist werde also auf eine einzige Minute beschränkt.

Die Arbeitsgruppe ist mit dem Vorschlag Herrn van Benhems einverstanden behält sich jedoch vor, das Problem zu durchdenken und in der nächsten Sitzung darauf zurückzukommen. Sie ist gleichfalls einverstanden zu bestimmen, daß die Bezeichnungen der nationalen Anmeldungen mit derselben Priorität angegeben werden müsse.

Die Arbeitsgruppe nimmt den Vorschlag des Vorsitzenden an, den Abs. 2 zu ergänzen und zu bestimmen, daß das gleichzeitige Vorhandensein eines europäischen Patents in die nationalen Patentregister eingetragen werden könne. Auf diese Weise lasse man den Staaten die Möglichkeit, auch auf den nationalen Patenten die Patenthäufung zu vermerken. Unnötig erscheine es dagegen, in die nationalen Patentregister die Bezeichnungen sämtlicher bestehender Patentschriften einzutragen, da nur im europäischen Patentregister eine vollständige Information zu erlangen sei.

Art. 263 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

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Beratung von Artikel 264 des Vorentwurfs

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Herr Pfanner erklärt, diese Vorschrift, die vollständig dem Vorschlag der französischen Delegation entspreche, gehe von dem Grundsatz aus, daß sich jede Übertragung des europäischen Patents auf die für die gleiche Erfindung erteilten nationalen Patente erstrecken müsse. Das europäische Patent habe die Funktion eines Leitpatents. Bei der Abfassung des Artikels müsse die Neufassung des Art. 23 berücksichtigt werden.

Herr van Exter weist darauf hin, daß diese Vorschrift ernste Folgen für das nationale Recht haben werde und fragt, ob man nicht zum selben Ergebnis kommen könne, wenn man bestimme, daß die aus einem europäischen Patent und aus den für die gleiche Erfindung erteilten nationalen Patenten fließenden Rechte im Falle der Übertragung nur geltend gemacht werden könnten, wenn sie derselben Person übertragen worden seien.

Der Vorsitzende erwidert, nach seinen Vorschlägen seien mehrere Übertragungsakte notwendig. Davon müßten 6 nach den verschiedenen nationalen Rechten und die 7. nach europäischem Recht vorgenommen werden.

Die Nachteile einer solchen Lösung würden deutlich, wenn es sich um Rechte Dritter auf nationale Patente handele, die für die gleiche Erfindung erteilt worden seien. So könne ein Gläubiger sich das Patent mehrmals verpfänden lassen, nämlich nach den verschiedenen nationalen Bestimmungen, was in der Praxis einen Schutz sämtlicher nebeneinander bestehender Patente gegen jede von Dritten beantragte Vollstreckung darstelle.

Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, daß dieses Ergebnis vermieden werden müsse.

Der Vorsitzende betont, die Folge der Art. 264 ff sei, daß alle das europäische Patent betreffende Veränderungen ähnliche Veränderungen der nationalen Patente hervorriefen. Bis jetzt müsse sich das Europäische Patentamt nur an die Verpflichtung halten, nebeneinander bestehende Patente den nationalen Behörden mitzuteilen. Er schlage vor, in einer Fußnote darauf hinzuweisen, daß in der Durchführungsverordnung bestimmt werden müsse, daß jede ein europäisches Patent, neben dem nationale Patente bestünden, betreffende Eintragung den nationalen Patentämtern mitgeteilt werden müsse, um im Rahmen des Möglichen die Vollständigkeit der nationalen Register zu gewährleisten.

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Herr Fressonnet schließt sich ganz dem Vorschlag des Vorsitzenden an, möchte aber hinzugefügt haben, daß der Übertragungsvertrag nichtig sei, wenn in ihm nicht die anderen für die gleiche Erfindung erteilten Patente aufgeführt seien. Wenn eine solche Bestimmung auch für die Übertragung der neben dem europäischen Patent bestehenden nationalen unnötig sei, so möchte er sie doch für die Lizenzerteilung auf diese nationalen Patente beibehalten. Die Beratung dieses Punktes wird vertagt.

Artikel 264 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Art. 265, der nur eine Folge der in Art. 264 enthaltenen Vorschrift darstellt und dem französischen Vorschlag entspricht, wird ebenfalls angenommen.

Beratung von Artikel 266 des Vorentwurfs

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Der Vorsitzende stellt bei dieser Bestimmung, die die vertraglichen Lizenzen auf die für die gleiche Erfindung erteilten Patente betrifft, einen Unterschied zwischen den Vorschlägen der deutschen und der französischen Delegation fest. Nach der deutschen Auffassung könne eine Lizenz nur auf ein europäisches Patent erteilt werden, müsse aber die gleiche Wirkung auf die daneben bestehenden nationalen Patente haben. Es sei die logische Folge der Auffassung, das europäische Patent als Leitpatent anzusehen.

Nach der französischen Auffassung sei es möglich, auf die nationalen Patente eine Lizenz zu erteilen, die sich dann auf das europäische Patent erstrecken würde.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß sich die nationalen Lizenzen nach den nationalen Gesetzen richteten, und daß deshalb Art. 24 Abs. 2 zumindest in einigen Vertragsstaaten nicht anwendbar sei. Obwohl das Abkommen die Erteilung territorialbeschränkter Lizenzen einschränke, sei der freie Warenverkehr der patentierten Erzeugnisse behindert.

Herr Fressonnet erinnert ihn daran, daß die französische Delegation zu Art. 24 Abs. 2 einen Vorbehalt gemacht habe.

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Der Vorsitzende befürchtet erhebliche Schwierigkeiten in der Praxis, wenn die französische Delegation in ihrem Vorschlag nicht zum Ausdruck bringe, daß sich auch die nationalen Lizenzen nach europäischem Recht richten. In diesem Fall entfalle die Notwendigkeit, die Erteilung von Lizenzen für die die gleiche Erfindung betreffenden nationalen Patente zuzulassen. Er frage sich, ob man nicht lieber den deutschen Vorschlag annehmen solle, der eine logische Folge des von der Arbeitsgruppe beschlossenen Art. 24 Abs. 2 darstelle.

Herr van Benthem betont, daß Art. 24 wie Art. 266 nur eine logische Konsequenz des Grundsatzes sei, den Betroffenen keine Möglichkeit zu einer Marktaufteilung zu geben. Mittels der auf die neben dem europäischen Patent bestehenden nationalen Patente erteilten Lizenzen könnten die Interessenten den Markt ebenso aufteilen, wie es nach den gegenwärtigen rechtlichen Bestimmungen im Gemeinsamen Markt möglich sei.

Die niederländische Delegation erstrebe eine Lösung, die den Zielen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entspreche.

Auch der deutsche Vorschlag halte sich bei Art. 270 a nicht ganz an diesen Grundsatz.

Herr Fressonnet gibt zu, daß durch die Schaffung des Gemeinsamen Marktes neue Probleme entstanden seien, z.B. müsse die Aufteilung des Marktes verhindert werden. Er bezweifle aber, daß das Patentrechtsabkommen das geeignete Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sei.

Der Vorsitzende meint, die Beratung berühre einen entscheidenden Punkt des Abkommens. Er führt dazu einige Beispiele an:

Ein Italiener, der ein europäisches Patent besitze, verkaufe das von ihm hergestellte patentierte Erzeugnis in Italien. Das Erzeugnis könne innerhalb des Gemeinsamen Marktes frei gehandelt werden. Daran ändere sich nach den Bestimmungen des Abkommens nichts, wenn er einem Franzosen eine für Frankreich beschränkte Lizenz erteile. Die Arbeitsgruppe ist mit dieser Regelung einverstanden.

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Wenn sich nun der Italiener für die gleiche Erfindung 6 nationale Patente und ein europäisches Patent habe erteilen lassen, so begehe der ausschließliche Lizenzinhaber, der das Erzeugnis in Frankreich herstelle und in Deutschland verkaufe, eine Patentverletzung, und der italienische Inhaber des deutschen Patents könne die betreffenden Erzeugnisse beschlagnahmen lassen. So könnten die Interessenten durch Möglichkeit der Erteilung mehrerer Patente für ein und dieselbe Erfindung den Markt aufteilen, wie sie es auch heute könnten. Wenn diese Möglichkeit im Abkommen zugelassen werde, könne man sicher sein, daß die ganze Großindustrie davon Gebrauch machen werde, und man könne sich fragen, was der Sinn eines internationalen Patents sei, das eine Stärkung der bestehenden wirtschaftlichen Macht mit sich bringe.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Patenthäufung für eine Übergangsperiode zugelassen worden sei, um den Interessenten entgegenzukommen, die den praktischen Wert des europäischen Patents kennen. Es sei ein ganz legitimes Motiv, das aber eine Behinderung des freien Warenverkehrs weder erforderlich mache noch rechtfertige.

Wenn man erlaube, durch Erteilung einer Lizenz für nationale Patente den Art. 24 Abs. 2 zu umgehen, könne man auch Art. 266 streichen. Erachte man aber die Beibehaltung dieses Artikels für notwendig, so sei es logisch, alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu vermeiden.

Herr Fressonnet gibt den direkten Zusammenhang des Art. 266 mit Art. 24 zu. Er betont jedoch, daß die französische Delegation zu Vorbehalten gezwungen gewesen sei. Außerdem glaubt er, daß es möglich und sogar zweckmäßig sei, die Ziele des Gemeinsamen Marktes außerhalb des Europäischen Patentabkommens gesetzlich zu regeln und zwar entweder in einem besonderen Gesetz oder im Rahmen der Bestimmungen über Preisabsprachen und Monopole. Eine Entscheidung über dieses Problem könne nur von den Regierungen gemeinsam gefällt werden. Die Arbeitsgruppe sei sicher dafür nicht kompetent.

Der Vorsitzende zeigt, daß man zwischen drei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheiden müsse, die durch die Schaffung der EWG zu berücksichtigen seien.

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Im ersten Fall, wo ein Unternehmen nur ein europäisches Patent besitze, habe die Arbeitsgruppe beschlossen, daß der Gegenstand des Patents im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes frei gehandelt werden könne. Wenn man in diesem Fall den freien Warenverkehr garantieren wolle, müsse man es auch im zweiten Fall tun, wo neben dem europäischen Patent noch weitere nationale Patente aus rein praktischen Erwägungen erteilt worden seien, ohne daß dies eine Abweichung von dem im ersten Fall zum Ausdruck gekommenen Prinzip rechtfertigen würde. Im dritten Fall habe ein Unternehmen nur nationale Patente angemeldet. Hier könne das Abkommen den freien Warenverkehr nicht garantieren, da es die nationalen Gesetze nicht beeinflusse. Nur ein Sonderabkommen das Bestimme, daß der freie Handel eines Gegenstandes von sämtlichen in Frage kommenden nationalen Gesetzen zugelassen werde, könne die augenblickliche Rechtslage ändern.

Wie dem auch sei, die Arbeitsgruppe habe vom Koordinationsausschuß den Auftrag erhalten, ein in sich logisches Abkommen auszuarbeiten. Es gebe nur zwei Möglichkeiten. Entweder übernehme man den französischen Vorschlag und lasse jede Verbindung mit der EWG fallen, oder man folge der Mehrheit der Arbeitsgruppe, die für eine Berücksichtigung der Ziele des Gemeinsamen Marktes sei. In diesem Fall müsse eine Aufteilung des Marktes vermieden werden.

Auf Wunsch Herrn Pfanners, der die Notwendigkeit weiterer Beschränkungen als der in Art. 266 Abs. 2 zum Ausdruck gekommenen noch nicht einsieht, gibt Herr van Benthem einige Beispiele: Ein Unternehmen, das 6 nationale Patente besitze, stelle den Gegenstand der Erfindung in den Niederlanden her und verkaufe ihn auch dort. Der Käufer führe den patentierten Gegenstand in Deutschland ein. Dadurch verletze er das deutsche Patent des Unternehmens. In Art. 21 sei der Fall nur für das europäische Patent geregelt: Habe der Inhaber des europäischen Patents den patentierten Gegenstand ordnungsgemäß in den Warenverkehr gebracht, so könne er im gesamten Gebiet der Vertragsstaaten frei gehandelt werden. Nun erteile das Unternehmen eine auf die Niederlande beschränkte Lizenz auf das europäische Patent. Das vom Lizenzinhaber hergestellte Erzeugnis werde in den Niederlanden verkauft und vom Käufer nach Deutschland ausgeführt. Dieser Fall sei in Art. 24 Abs. 2 geregelt, der Art. 21 entspreche, soweit es darum gehe, eine Auf-

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teilung des Marktes zu verhindern. Besitze jetzt das Unternehmen neben dem europäischen Patent für denselben Gegenstand noch weitere nationale Patente, so sei Art. 266 Abs. 2 anwendbar.

Herr Fressonnet bemerkt, die Beispiele Herrn van Benthems beträfen nur die 2. Alternative zu Art. 21, der die französische Delegation noch nicht habe zustimmen können.

Herr Pfanner wirft ein, ein Patentinhaber verklage nicht einen Lizenzinhaber, der den rechtmäßig hergestellten Gegenstand in das Gebiet einführe, für das das nationale Patent des Patentinhabers gelte, worauf der Vorsitzende erwidert, solche Klagen seien im Gegenteil sehr häufig, da mit ihnen die Patentinhaber das in den einzelnen Ländern unterschiedliche Preisniveau aufrechterhalten wollten.

Herr Roscioni meint, man müsse die Frage der Patenthäufung äußerst vorsichtig behandeln, um nicht für mehrere Jahre das Abkommen zu einem Angriffspunkt zu machen. Er gebe zu, daß das Abkommen nicht in den Rahmen des Rom-Vertrages passe. Denn man habe die zukünftigen Vertragsstaaten nicht zwingen wollen, sich gleichzeitig mit dem Beitritt zu dem Abkommen den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes zu unterwerfen. Immerhin könnten die Zusammenhänge zwischen dem Gemeinsamen Markt und dem Patentrechtsabkommen nicht geleugnet werden. Wenn es nicht so wäre, hätte man das Abkommen woanders ausarbeiten lassen müssen, z.B. durch den Pariser Verband oder durch den Europa-Rat.

Wenn man das Bestehen des Gemeinsamen Marktes überhaupt nicht berücksichtige, könne man den Sinn der Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht begreifen. Die Arbeitsgruppe sei von der Vorstellung ausgegangen, man müsse die Barrieren der Gerichtsvollzieher beseitigen. Dieses Ziel sei bei der Schaffung der Einheit des europäischen Patents berücksichtigt worden. Als weiteres Prinzip könne man hier die Vermeidung einer Aufteilung des Marktes nennen. Diese Grundsätze seien sogar von den Regierungen der Mitgliedstaaten anerkannt worden. Wenn man jetzt das Problem der Patenthäufung lösen müsse, könne man auch für die Übergangsperiode nicht von jenen wichtigen Grundsätzen abweichen. Dies sei die Ansicht der italienischen Regierung.

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Er halte es im übrigen für wenig angebracht, hier Bestimmungen zu verfassen, die von der Regelung über Preisabsprachen und Monopole wieder aufgehoben werden würden.

Der Vorsitzende fügt hinzu, die von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Bestimmungen stünden nicht im Gegensatz zu dem erteilten Auftrag, das Abkommen offen zu lassen. Jeder Staat, der sich ihm unterwerfe, könne ihm beitreten.

Herr Fressonnet erklärt, er könne sich der Mehrheit, die Art. 266 annimmt, nicht anschließen. In einer Fußnote solle auf den Vorbehalt der französischen Delegation, der dem Absatz 3 entspreche, hingewiesen werden. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, den Art. 270 a im Sinne des Einwands Herrn van Benthems umzuformen.

Beratung von Artikel 267 des Vorentwurfs

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Herr Pfanner erklärt, die vorhergehenden Artikel gingen davon aus, daß sich die Rechtslage erst nach der Schaffung der Patenthäufung ändere. Man müsse aber auch den Fall regeln, daß z.B. ein nationales Patent oder eine nationale Patentanmeldung übertragen werde, ohne daß schon ein europäisches Patent angemeldet worden sei.

Art. 267 wolle vermeiden, daß die nationalen Patente und das europäische Patent in verschiedene Hände gerieten.

Art. 264 gebe keinen ausreichenden Schutz dafür, daß der Besitzer aller für eine Erfindung erteilten Patente der gleiche sei, wenn vor der Erteilung des europäischen Patents die nationalen Patente an verschiedene Personen übertragen würden.

Auch Art. 270 c reiche nicht aus, da es vorkommen könne, daß die für die gleiche Erfindung beantragten nationalen Patente erteilt würden, wenn das europäische Patent noch nicht einmal in der Prioritätsfrist angemeldet sei.

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Der Vorsitzende stellt die Frage, ob die Übertragung von nationalen Patenten vor der Anmeldung des europäischen Patents gültig sei. Anstatt die sofortige Nichtigkeit auszusprechen, gewähre Art. 267 eine gewisse Gnadenfrist, die dem Inhaber des europäischen Patents erlaube, alle für die gleiche Erfindung erteilten nationalen Patente an dieselbe Person zu übertragen.

Herr Fressonnet fragt, ob es nicht besser gewesen wäre, eine unmittelbare Wirkung vorzusehen, anstatt eine Gnadenfrist zu gewähren. Man könne bestimmen, daß die Übertragung nichtig sei, oder daß mit dem nationalen Patent gleichzeitig die europäische Anmeldung mitübertragen wird. Die Gnadenfrist könne gegenüber gutgläubigen Erwerbern mißbraucht werden. Deshalb ziehe er es vor, das europäische Patent der Übertragung des nationalen Patents folgen zu lassen.

Herr Singer erklärt, diese Lösung führe zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis.

Zum Beispiel könne man sich schwer vorstellen, wie das europäische Patent den nationalen Patenten folgen solle, wenn ein Erfinder das französische Patent an einen Erwerber X und das deutsche Patent an einen Erwerber Y übertrage, bevor er überhaupt die Erteilung des europäischen Patents beantragt habe.

Ende der Sitzung: 19 Uhr

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ARBEITSGRUPPE

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Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

Sitzungsbericht vom 17. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und schlägt vor, die Beratung der Artikel des deutschen Vorschlags zur Patenthäufung nicht weiter fortzusetzen und den Redaktionsausschuß zu beauftragen, die letzten sehr speziellen Artikel unter Beachtung des Beratungsergebnisses vom Vortage zu revidieren. Man könne so vorgehen, wenn die Arbeitsgruppe zur zweiten Lesung des Entwurfs übergehen wolle. Der Vorschlag wird angenommen.

Der Vorsitzende schlägt vor, bei der zweiten Lesung nur auf die Artikel einzugehen, für die ein Vorbehalt gemacht oder eine Alternative formuliert worden sei und jede die Redaktion betreffende Diskussion zu vermeiden. Auf diese Weise könnten die Arbeiten der Gruppe zu einem guten Ende gebracht werden, und der Redaktionsausschuß könne im Mai fertig werden, so daß im Juni die dritte Lesung in München stattfinden könne.

Herr Fressonnet erklärt, er sehe sich nicht in der Lage, dem Vorschlag bei der zweiten Lesung nur auf die Artikel mit einem Vorbehalt oder einer Alternative einzugehen, zuzustimmen. Schon in der ersten Sitzung habe die französische Delegation zu verstehen gegeben, daß es ihr nicht möglich sei, zu den beschlossenen Artikeln Stellung zu nehmen, bevor sie nicht mit ihrer Verwaltung und den Interessenten Rücksprache genommen habe. Deshalb hätten die in einer Sitzung beschlossenen Artikel in einer späteren Sitzung genehmigt werden müssen. Dieses Verfahren sei unglücklicherweise aufgegeben worden, so daß es jetzt notwendig sei, noch einmal sämtliche Artikel durchzugehen. Außer dem von der Gruppe ausgearbeiteten Entwurf gebe es nämlich heute noch einen französischen Entwurf, der grundsätzlich von dem Entwurf der Arbeitsgruppe abweiche. Der französische Entwurf halte sich wie der Entwurf der Arbeitsgruppe an Anweisungen der Staatssekretäre, lege diese aber eng aus, während die Arbeitsgruppe eine weite Auslegung unter größerer Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes vorgezogen habe.

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Der Vorsitzende bemerkt, was die Grundziele des Abkommens betreffe, insbesondere die Niederlegung der Vollstreckungsschranken, so sei der Entwurf der Arbeitsgruppe mit Zustimmung der französischen Delegation ausgearbeitet worden.

Herr Fressonnet meint, in die Unterlagen, die dem Koordinationsausschuß vorgelegt würden, müßten die wesentlichen Gesichtspunkte der französischen Vorschläge aufgenommen werden. Deren Grundidee sei, das europäische Patent den Angehörigen der Vertragsstaaten vorzubehalten. Als unmittelbare Folge ergebe sich hieraus die Forderung, daß die Anmeldung eines nationalen Patents die Grundlage für die Anmeldung des europäischen Patents sein müsse. Um die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem Verbandsabkommen zu berücksichtigen, dürfe im übrigen das europäische Patent nicht mehr Rechte geben als das nationale Patent.

Die Möglichkeit der gleichzeitigen Erteilung mehrerer Patente für die gleiche Erfindung müsse als Vergünstigung angesehen werden, die nur den Angehörigen der Vertragsstaaten offenstehe. Im Grunde genommen handele es sich um ein System, das gewisse Gemeinsamkeiten mit den Madrider Vereinbarungen aufweise. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß die französischen Vorschläge nicht von den durch die Staatssekretäre und den Koordinationsausschuß erlassenen Richtlinien abweichen. Diese Richtlinien beträfen weder den Beitritt, noch die Erteilung von Lizenzen. Schließlich bildeten die französischen Vorschläge nichts weiter als Alternativvorschläge zu dem Entwurf der Arbeitsgruppe; denn der größte Teil dessen Bestimmungen, wie z.B. die über das Verfahren vor dem Patentamt oder über die Nichtigkeit, würden auch von der französischen Delegation gebilligt.

Nach einer Bemerkung von Herrn Roscioni und Herrn van Benthem beschließt der Vorsitzende im Einverständnis der Arbeitsgruppe, bei der zweiten Lesung alle Artikel des Entwurfs durchzugehen, um den Delegationen notwendig erscheinende Vorbehalte zu ermöglichen, damit die Aufmerksamkeit des Koordinationsausschusses auf die in den Grundfragen oft sehr verschie-

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denen Ansichten gelenkt werde. Ein solches Vorgehen sei sicher dazu geeignet, die Probleme zu einer gewissen Reife gelangen zu lassen.

Erster Abschnitt

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Es geht darum, ob das Wort 'gemeinsam' gestrichen werden soll. Herr van Benthem ist gegen die Streichung, um deutlich zu machen, daß es sich um ein Patent handele, das von einer gemeinsamen Instanz erteilt worden sei. Nach einem Vorschlag von Herrn Fressonnet wird beschlossen, für die Vertragsstaaten ein gemeinsames Recht vorzusehen, das im Gebiet dieser Staaten Geltung habe.

Die im französischen Entwurf enthaltenen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Der Artikel wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Für die Arbeitsgruppe steht noch nicht fest, für welche Klagen das gemeinsame Gericht zuständig sein wird. Das gleiche gilt für die Frage, welches internationale Gericht entscheiden soll.

Wird gestrichen.

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Der Vorsitzende erklärt, daß zum Problem des Patenterwerbs eine Reihe von Alternativentwürfen bestehe.

Nach einer gründlichen Beratung dieser Alternativen wird beschlossen, die beiden entgegengesetzten Lösungen aufzuführen. Nach der ersten kann das europäische Patent von jedermann erworben werden. Dafür sprechen sich aus die deutsche, niederländische und belgische Delegation. Die zweite Lösung will den Patenterwerb so weit wie möglich beschränken, d.h. auf Angehörige der Vertragsstaaten, die schon das nationale Patent angemeldet haben. Für diese Lösung sind die französische, italienische und luxemburgische Delegation. Die Arbeitsgruppe ist jedoch der Ansicht, daß in den zahlreichen Alternativvorschlägen zwischen diesen beiden entgegengesetzten Lösungen sicher eine Kompromißlösung zu finden sei. Eine Fußnote soll darauf aufmerksam machen. Vorläufig sei es nicht möglich, sich für die eine oder andere Lösung zu entscheiden. Dazu müsse man wissen, in welchem Sinne das Problem des Patenterwerbs gelöst werden solle.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, bei der 1. Alternative das in Art. 6 Eingeklammerte zu streichen. Er soll auf der Grundlage des französischen Entwurfs (Verbindung der Art. 2 und 4 dieses Entwurfs) eine 2. Alternative abfassen. Ferner soll er in einer Fußnote auf die verschiedenen möglichen Zwischenlösungen hinweisen.

Der Artikel wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Auf eine Frage Herrn van Benthems erwidert der Vorsitzende, sämtliche Dokumente der Arbeitsgruppe seien vertraulich und blieben es auch. Sie könnten nicht veröffentlicht werden. Dafür bedürfe es einer erneuten Entscheidung des Koordinationsausschusses. Gestattet sei lediglich die Erörterung der hier behandelten Probleme mit nationalen Sachverständigen.

Es wird beschlossen, entsprechend dem französischen Vorschlag den Artikel zu streichen.

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Wird gestrichen.

Der Vorsitzende erklärt, der Entwurf der Arbeitsgruppe und der Entwurf der französischen Delegation gingen in einer grundlegenden Frage auseinander. Der französische Entwurf (Art. 3) sehe die Beibehaltung der nationalen Gesetze vor. Er bedeute also eine Verpflichtung der Staaten, was diesen Punkt betreffe.

Herr Fressonnet bemerkt, Art. 3 des Entwurfs sei nur eine Folge des Prinzips der grundlegenden nationalen Anmeldung. Er zwinge die Staaten aber nicht, ihre Vorschriften beizubehalten. Man könne dies in einer Fußnote zum Ausdruck bringen.

Herr van Benthem schlägt vor, in Art. 6 allgemein zu bestimmen, welche Änderungen das Prinzip der grundlegenden nationalen Anmeldung für die übrigen Artikel bedeute.

Herr Fressonnet kann sich diesem Vorschlag anschließen.

Es wird beschlossen, die den ganzen Text einschließenden Klammern und die Bemerkung zu streichen.

Über die Beibehaltung der innerhalb des Artikels gesetzten Klammern soll der Redaktionsausschuß entscheiden. Er müsse entweder dem Vorschlag Herrn Roscionis folgen und sämtliche Artikel aufzählen oder die Übergangsperiode von einer besonderen Regelung ausschließen, indem er in den die Übergangsperiode betreffenden Artikeln die während dieser Zeit nicht anwendbaren Artikel nenne.

Der Redaktionsausschuß soll ferner in einer Fußnote darauf hinweisen, daß die Arbeitsgruppe von den Staatssekretären zur Aufnahme dieser Bestimmung in das Abkommen beauftragt gewesen sei.

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Absatz 1 wird beibehalten und Absatz 2 gestrichen.

Absatz 2 soll in die Präambel des Abkommens aufgenommen werden. Bei diesem Absatz stelle sich schon die ganze Frage nach dem Patenterwerb und der Beachtung des Verbandsabkommens, was noch später erörtert werde.

Zweiter Abschnitt

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Artikel 11 bis 18 die im Europa-Rat getroffenen Entscheidungen über einen Entwurf zur Vereinheitlichung des Patentrechts sehr stark beeinflußt hätten. Er glaube, daß es daher nicht zweckmäßig sei, die Fassung dieser Artikel sehr zu ändern, da sonst der Europa-Rat davon unterrichtet werden müsse, sobald der in Straßburg verabschiedete Wortlaut den Regierungen vorgelegt sei.

Die Arbeitsgruppe beschließt, nach Möglichkeit Änderungen zu vermeiden, die von dem im Europa-Rat beschlossenen Wortlaut abweichen.

Der Artikel wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der Vorsitzende spricht sich für die 2. Alternative aus. Die Arbeitsgruppe schließt sich seiner Ansicht an. Die 1. Alternative wird gestrichen.

Herr Fressonnet weist darauf hin, daß nach dem französischen Vorschlag eine den guten Sitten nicht entsprechende Erfindung veröffentlicht werden solle.

Der Vorsitzende hat gegen einen solchen Zusatz nichts einzuwenden. Nach Artikel 12 sei also die Verwertung oder die Veröffentlichung möglich.

Herr Fressonnet und Herr van Benthem sind der Ansicht, der Ausdruck 'Grundprinzipien der öffentlichen Ordnung' hindere das Patentamt daran, Patente zu erteilen, die offensichtlich der öffentlichen Ordnung widersprechen, mache aber nicht erforderlich, daß dem Patentamt die Einzelheiten der

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nationalen Gesetzesbestimmungen über die öffentliche Ordnung (ordre public) bekannt sein müsse.

Es wird beschlossen, die Klammern um den Ausdruck 'Grundprinzipien' wegfallen zu lassen.

Die 2. Alternative zu Art. 12 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Unterbrechung der Sitzung: 12.45 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.

Fortsetzung der zweiten Lesung von Artikel 12

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Die Arbeitsgruppe beschließt, die Fassung des Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs des Europa-Rats als Ziffer 2 zu übernehmen.

Der Vorsitzende schlägt vor, Ziffer 3 zu streichen und Art. 62 dahin zu ergänzen, daß dann, wenn der Gegenstand der Anmeldung im Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden müsse, eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden könne, daß die nationalen Behörden verpflichtet seien, dem Europäischen Patentamt die Anmeldung eines europäischen Patentes weiterzuleiten.

Die Arbeitsgruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden und beauftragt den Redaktionsausschuß, nachzuprüfen, ob man die Vertragsstaaten verpflichten solle, jede europäische Anmeldung, deren Gegenstand geheimgehalten werden müsse, in eine nationale Anmeldung mit derselben Priorität umzuwandeln. Der Redaktionsausschuß soll der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in München darüber berichten.

Die niederländische Delegation zieht den zu diesem Artikel geäußerten Vorbehalt zurück.

Nach einer besonderen Erörterung der Patente für pharmazeutische Erzeugnisse wird beschlossen, daß jeder Vertragsstaat Zwangslizenzen auf ein europäisches Patent für ein solches Erzeugnis erteilen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Diese Lizenz soll auf das Gebiet des betreffenden Staates beschränkt sein. Auf diese Weise würden die nationalen Bestimmungen über pharmazeutische Erzeugnisse nicht durch das europäische Recht eingeschränkt.

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Herr Fressonnet behält sich eine Stellungnahme hierzu vor, ohne auf das im Europäischen Patentrechtsabkommen zum Ausdruck gebrachte Prinzip eingehen zu wollen.

Es wird beschlossen, den in Art. 13 eingeklammerten Satzteil zu streichen.

Der Vorsitzende hält es für möglich, Art. 13 in der Weise zu ergänzen, daß man als ersten Satz Art. 2 Nr. 1 des durch den Europa-Rat ausgearbeiteten Abkommens übernehme und darauf unter Einfügung des Wortes 'insbesondere' den ursprünglichen Wortlaut des Art. 13 folgen lasse. So komme man dem Vorschlag Herrn Roscionis entgegen, die Arbeit der nationalen Gerichte, die das Europäische Patentrechtsabkommen und das Abkommen des Europa-Rats anzuwenden haben, zu erleichtern, indem man den Wortlaut der beiden Abkommen annähere.

Herr van Benthem, der an der Abfassung des Europa-Rat-Abkommens mitgewirkt hat, bemerkt, daß der Wortlaut nicht im Detail erörtert worden sei. Er sei für eine präzise Formulierung wie in Art. 13, der als weite Auslegung der entsprechenden Bestimmung des Europa-Rats angesehen werden könne.

Die Arbeitsgruppe ist der Ansicht, daß Art. 2 Nr. 1 des Europa-Rat-Abkommens nur einen Programmpunkt und keine Rechtsbestimmung darstelle. Es sei also möglich, diesen Programmpunkt in der nationalen Gesetzgebung und auch im Europäischen Patentrechtsabkommen auszufüllen. Auf jeden Fall sei Art. 13 mit dem Straßburger Text vereinbar. Der Artikel wird angenommen. Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Die französische Delegation hatte zu diesem Artikel vorgeschlagen, aus Abs. 3 die Erwähnung der älteren Rechte zu streichen und in Art. 12 einzufügen.

Der Vorsitzende bemerkt, der Straßburger Text behandle dasselbe Problem in Art. 3 Nr. 3 in zwei Alternativen. Die Alternative b) ordne das Problem systematisch in das Kapitel über die Neuheit ein.

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Herr van Benthem meint, die für Art. 14 Abs. 3 vorgesehene Bestimmung sei in der Tat sehr streng. Er fragt, ob man nicht bezüglich des Verhältnisses zwischen der früheren und der späteren Anmeldung auf die Grundsätze zurückgreifen könne, die man für das Zusatzpatent aufgestellt habe. Dann sei für die spätere Anmeldung nur die Eigenschaft der Neuheit gegenüber der ersten Anmeldung erforderlich, nicht aber das Vorliegen einer neuen Erfindung. In diesem Fall müsse auch Art. 16 eingeschränkt werden.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß die Unternehmen, die jeweils für die Verbesserungen einer Erfindung neue Patente anmeldeten, die Möglichkeit besäßen, Zusatzpatente zu bekommen. Es sei klar, daß daraus gewisse Nachteile entstünden, da das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Dieses Ergebnis sei aber zu vertreten, da die Öffentlichkeit daran interessiert sei, nicht für jede Verbesserung ein neues Patent zu erteilen, die von Anfang an hätte patentiert werden können.

Bezüglich der Zusatzpatente sei bei Art. 28 noch nicht entschieden, ob hier eine neue Erfindung vorliegen müsse.

Wenn die Verbesserung nicht von dem ursprünglichen Erfinder stamme, könne der Erfinder der Verbesserung kein Patent bekommen, außer wenn es sich tatsächlich um eine von der Haupterfindung unabhängige neue Erfindung handele. Man laufe erhebliche Gefahr, gegen die Grundsätze des Art. 16 zu verstoßen, wenn man den Vorschlag Herrn van Benthems für alle älteren Rechte gelten lassen wolle.

Herr van Benthem erwidert, sein Vorschlag betreffe nur die älteren Rechte, welche noch nicht bekanntgemacht worden seien und daher nicht hätten berücksichtigt werden können. Ferner hänge die Erteilung von Zusatzpatenten von der Auslegung des Begriffs 'Verbesserung' ab, der z.B. in den Niederlanden sehr restriktiv ausgelegt werde und nur die Verbesserungen zulasse, die Gegenstand von Unteransprüchen hätten sein können. Man dürfe nicht vergessen, daß die Verbesserungen, wenn es sich um Weiterentwicklungen z.B. eines Laboratoriums handele, bei der Anmeldung des Hauptpatents nicht immer angegeben werden könnten.

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Herr Pfanner weist darauf hin, daß die Arbeitsgruppe bei der Formulierung des Art. 14 davon ausgegangen sei, daß niemand aufgrund der Beschreibung einer älteren Anmeldung für einen Gegenstand ein Patent erhalten könne, der schon vom Europäischen Patentamt patentiert sei, es sei denn, daß die zweite Anmeldung eine von der ersten unabhängige Erfindung zum Gegenstand habe. Die von Herrn van Benthem vorgeschlagene Unterscheidung zwischen der bekanntgemachten und der nicht bekanntgemachten Anmeldung berge nach seiner Ansicht die Gefahr in sich, zwei Patente an zwei verschiedene Personen für zumindest teilweise identische Erfindungen zu erteilen.

Aus diesem Grund möchte die deutsche Delegation den Art. 14 Abs. 3 unverändert beibehalten, ohne den Art. 16 einzuschränken.

Herr Roscioni meint, man solle sich bei der zweiten Lesung auf eine Reinigung des Textes beschränken, da die Arbeitsgruppe schon alle diese Probleme gründlich erörtert habe.

Herr Fressonnet stellt fest, der Vorschlag von Herrn van Benthem gehe in die gleiche Richtung wie der der französischen Delegation. Es sei jedoch nicht zu übersehen, daß eine gewisse Gefahr bestehe, zwei Patente für die gleiche Erfindung zu erteilen.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der niederländische wie auch der französische ein schweres Problem von großer Reichweite aufwerfe, das in der für die zweite Lesung zur Verfügung stehenden Zeit nicht vertieft werden könne. Er schlage daher vor, das Problem in München zu erörtern, nachdem sich die Delegationen darauf vorbereitet hätten, bzw. nach der öffentlichen Erörterung des Gesamtentwurfs.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden.

Herr Fressonnet weist auf den französischen Vorschlag zu Art. 14 Abs. 2 hin, wonach die Anmeldung verständlich genug abgefaßt werden soll, um einem Fachmann die Erteilung des Patents zu ermöglichen.

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Herr van Benthem entgegnet, die vorgeschlagene Fassung enthalte eine grundlegende Änderung. Die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Bedingung sei im niederländischen Patentgesetz enthalten und bilde in der Praxis ein ernstes Kriterium. Man müsse berücksichtigen, daß die in den Patentanmeldungen enthaltenen Beschreibungen sehr oft nicht zur Erteilung des Patents ausreichten. Wenn man sich für die französische Fassung entscheide, könnten solche Anmeldungen und ältere Patente nicht als bestimmt genug angesehen werden. Ferner gebe es rein theoretische Bekanntmachungen, die keine sofortige Patenterteilung ermöglichten. Immerhin sei diese aber möglich.

Herr Fressonnet weist darauf hin, daß die französische Delegation nicht beabsichtige, den wesentlichen Inhalt des Art. 14 Abs. 2 zu ändern. Er könne sich daher der Mehrheit der Gruppe anschließen.

Artikel 14 wird unverändert angenommen unter Berücksichtigung der früher beschlossenen Änderungen.

Bei der Erörterung des zeitlich beschränkten Schutzes für die Ausstellungen sind alle Delegationen außer der deutschen der Ansicht, man solle ihn auf die anerkannten Ausstellungen beschränken. Die belgische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt, sich an die Bestimmungen des 1928 abgeschlossenen Sonderabkommens zu halten.

Die Arbeitsgruppe vertritt die Ansicht, das Europäische Patentrechtsabkommen müsse eine Vorschrift über den zeitlich begrenzten Schutz für gewisse Ausstellungen enthalten, um der in Art. 11 des Verbandsabkommens ausgedrückten Verpflichtung gerecht zu werden. Es sei aber offensichtlich, daß ein wirksamer Schutz nur durch gemeinsame Maßnahmen aller am Pariser Verbandsabkommen beteiligten Staaten erreicht werden könne. Jeder durch das Patentrechtsabkommen gewährte Schutz laufe Gefahr, den Erfinder zu täuschen, da er ihm eine falsche Sicherheit gebe, die dann nicht mehr bestehe, wenn er in einem Staat, der nicht zu den Vertragsstaaten des Europäischen Patentrechtsabkommens gehöre, seine Erfindung als Patent anmelde.

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CITSGRUPPE

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Patente"

Sitzung vom 2. bis 19. April 1962

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Vorläufiger Sitzungsbericht vom 18. April 1962

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Er erklärt, die Sitzungsprotokolle vom 13. April 1962 an würden als genehmigt angesehen, wenn in Sekretariat bis zum 28. April 1962 keine Korrekturvorschläge eingingen. Die letzten Protokolle, die nach dieser Sitzung den Delegierten zugedrückt würden, gelte die Frist entsprechend länger.

Artikel 15 (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende bemerkt, der Absatz b) entspreche der betreffenden Bestimmung im Straßburger Entwurf.

Herr van Benthem hält es für zweckmäßig, den Schutz für die Offenlegung einer internationalen Ausstellung bis zur Zuerkennung eines Prioritätsrechts auszudehnen.

Nach einem Meinungsaustausch wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß den Wortlaut des Art. 15 unter Beachtung des entsprechenden Artikels Straßburger Entwurf überprüfen soll.

Er soll ferner in einer Fußnote darauf hinweisen, daß ein Teil der Delegationen den Art. 15 nur unter der Bedingung genehmigen will, daß eine ähnliche Regelung in den Europa-Rat-Entwurf aufgenommen wird.

Der Wortlaut soll nach der Sitzung des Europa-Rats im September in Straßburg revidiert werden.

Art. 15 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Herr Fressonnet schlägt vor, den Wortlaut des Straßburger Entwurfs (Art. 4) zu übernehmen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß dieser Wortlaut die Grundlagen des Art. 16 nicht verändere, sondern dem Patentamt nur eine größere Auslegungstagungsgebungsgabe.

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Aus diesem Grund erscheine es angezeigt, nur einen sehr beschränkten Schutz zu gewähren. Da der betreffende französische Vorschlag Schwierigkeiten für das vom Europäischen Patentamt durchzuführende Verfahren mit sich bringt, erscheint es zweckmäßig, die im Text des Europa-Rats enthaltene Bestimmung zu übernehmen. Es wird daher beschlossen, die den Art einschließenden Klammern wegfallen zu lassen und unter a) den Wortlaut entsprechenden Vorschrift im Europa-Rat-Entwurf zu übernehmen.

Ende der Sitzung: 18 Uhr.

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Die Arbeitsgruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Die Herren van Benthem und Pfanner bedauern jedoch das Wegfallen des Ausdrucks 'Fachmann'.

Der Vorsitzende erwidert, die Rechtsprechung des Patentamts werde sicher den Begriff berücksichtigen.

Die Anmerkungen zu Art. 16 werden gestrichen. Sie sollen bei der Darlegung der Gründe erwähnt werden.

Absatz 1 wird genehmigt und Absatz 2 gestrichen, da er einen Eingriff in die nationale Gesetzgebung darstellt. Die Anmerkung wird ebenfalls gestrichen.

Herr Fressonnet meint, Art. 15 des französischen Entwurfs könne die Grundlage für einige redaktionelle Änderungen bilden. Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden.

Herr Roscioni lenkt die Aufmerksamkeit des Redaktionsausschusses auf Abs. 1, der einen Fall der restitutio ad integrum mit ex tunc-Wirkung darstelle.

Der Vorsitzende meint, nach materiellem Recht seien die nationalen Gerichte für diese Frage zuständig. Es sei jedoch wichtig, festzulegen, wie sich das Patentamt gegenüber den Entscheidungen der nationalen Gerichte zu verhalten habe. Dies sei Gegenstand der folgenden Absätze.

Der Redaktionsausschuß soll daher die eingeklammerten Worte in Abs. 1 und 5 überprüfen.

Die Klammern in Abs. 3 fallen weg. Es soll hinzugefügt werden, daß es sich um das vorläufige Patent handelt.

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Auch in Abs. 4 werden die Klammern gestrichen.

Die Anmerkung 1 geht auf einen belgischen Vorschlag zurück. Das darin enthaltene Problem soll in München erneut erörtert werden.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, dieser Vorschlag gehe zu weit und habe zu schwere Folgen, besonders für gutgläubige Dritte, die die Erfindung benutzt haben. Da das Problem in München erneut geprüft werden wird, wird die Anmerkung 1 gestrichen.

Die Arbeitsgruppe prüft nun die Anmerkung 2.

Nach einer Diskussion wird beschlossen, Punkt a), der die Schlichtung betrifft, beizubehalten und Punkt b) zu streichen; denn es sei nicht wünschenswert, daß das Europäische Patentamt seine Entscheidungen auf die nationalen Gesetze stütze.

Es wird ferner beschlossen, die Anmerkung 3 zu streichen und darauf hinzuweisen, daß deren Inhalt in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müsse. Nach einem Einwand Herrn Fressonnets beschließt die Arbeitsgruppe, das Sekretariat solle an Hand der Sitzungsprotokolle ein Verzeichnis aller Bestimmungen aufstellen, die in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müßten.

Dieser Artikel ist schon zusammen mit den Artikeln 271 und 176 in dieser Sitzung behandelt worden.

Der Vorsitzende weist auf die schon stattgefundenen wichtigen Erörterungen dieses Problems hin. Er schlägt die Aufnahme beider Alternativen in den Entwurf vor.

Die Arbeitsgruppe ist damit einverstanden und beschließt ferner, der Redaktionsausschuß solle den deutschen Vorschlag bezüglich der indirekten Patentverletzung in die 2. Alternative aufnehmen. Die erste Alternative solle er unter redaktionellen Gesichtspunkten überprüfen. Die Anmerkungen sollen beibehalten werden. Sie sollen eingehend auf die Bedeutung des europäischen Patentes hinweisen.

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Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, den Wortlaut mit dem Straßburger Entwurf in Einklang zu bringen.

Die Klammern werden gestrichen.

Wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der Vorsitzende fragt, ob die Arbeitsgruppe die Klammern in Abs. 3 zu streichen wünsche. Es gehe darum, ob das Zusatzpatent eine unabhängige neue Erfindung verlange, wenn die Anmeldung des Hauptpatents vor der Anmeldung des Zusatzpatents bekanntgemacht worden sei.

Mehrere Delegationen sind der Ansicht, das Vorliegen einer unabhängigen Erfindung sei nicht notwendig, da das Zusatzpatent wegen des Erlöschens mit dem Hauptpatent von kurzer Dauer sei.

Herr Pfanner hält diese Voraussetzung dagegen für notwendig. Wenn man sie streiche, könne dadurch der technische Fortschritt gehemmt und die Monopolisierung gefördert werden.

Die Arbeitsgruppe beschließt, vor der Münchener Sitzung zu dieser Frage keine Stellung zu nehmen und beauftragt die deutsche Delegation mit der Vorbereitung eines Vermerks für diese Sitzung.

Es wird beschlossen, die letzten Klammern in Abs. 3 zu streichen.

Bei Absatz 4 wird beschlossen, die Klammern um das Wort 'Verzicht' zu streichen.

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Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Zusatzpatent mit dem Hauptpatent erlösche. Eine Ausnahme bestehe nur bei der Nichtigkeit. In diesem Fall erlösche das Hauptpatent gegen den Willen seines Inhabers. Dazu komme die Ausnahme des Verzichts, um dem Erfinder ein Nichtigkeitsverfahren zu ersparen.

Herr van Benthem meint, da für das Zusatzpatent keine Jahresgebühren bezahlt werden müßten, liege darin ein schwerer Verstoß gegen dieses System. Die Großindustrie werde eine Unzahl von Zusatzpatenten anmelden, um die Zahlung der Jahresgebühren für jedes Hauptpatent zu sparen.

Der Vorsitzende erwidert, in seinen Augen sei die Begrenzung der Lebensdauer des Zusatzpatents ein ausreichendes Hindernis.

Außerdem hätten sich 4 Delegationen gegen die Zahlung von Jahresgebühren für das Zusatzpatent ausgesprochen.

Der Vorsitzende kommt sodann auf das Problem der Umwandlung des Zusatzpatents in ein Hauptpatent im Laufe des Verfahrens bis zur Erteilung des endgültigen europäischen Patents.

Herr Roscioni meint, das Problem solle auf den umgekehrten Fall erweitert werden.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen Vorschlag auszuarbeiten, der in der Münchener Sitzung erörtert werden soll.

Die 2. Alternative wird gestrichen.

Artikel 41 bis 47

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Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, hierzu einen dem französischen Vorschlag entsprechenden Text auszuarbeiten.

Der Artikel und die Anmerkungen werden beibehalten. Der Koordinationsausschuß soll das hier aufgeworfene Problem behandeln.

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Keine besonderen Bemerkungen zu den Artikeln 50 - 55, 59, 60, die unverändert übernommen werden. Lediglich die Klammern in Art. 53 werden gestrichen.

Unterbrechung der Sitzung: 12.35 Uhr; Wiederaufnahme: 15 Uhr.

Die Arbeitsgruppe genehmigt zunächst eine Mitteilung an die Presse über die 5. Sitzung.

Herr Fressonnet weist darauf hin, daß die französische Delegation Vorschläge gemacht habe, die von einem anderen Ausgangspunkt ausgingen, nämlich von der nationalen Voranmeldung.

Er halte es nicht unbedingt für erforderlich, in eine Detailprüfung dieser Vorschläge einzusteigen. Es genüge, wenn in der endgültigen Fassung auf die Änderungen hingewiesen würde, die erfolgen müßten, wenn die französische Vorschläge angenommen würden.

Schließlich sei eine Streichung des Absatzes 3 zu erwägen, damit das Abkommen nicht ausdrücklich Handlungen zulasse, die zu den nationalen Gesetzen in Widerspruch stünden.

Der Vorsitzende erklärt, Abs. 3 mache keineswegs solche Handlungen rechtmäßig. Die Arbeitsgruppe sei davon ausgegangen, daß es für das Europäische Patentamt sehr schwer sei, festzustellen, ob nationale Gesetzesbestimmungen bestehen, und ob sie beachtet worden seien. Deshalb könnten sich die rechtlichen Folgen eines Verstoßes nur nach den nationalen Gesetzen richten.

Man habe sich für Art. 61 Abs. 2 entschieden, um den Erfordernissen der Landesverteidigung gerecht zu werden. Auch wenn das Abkommen eine Sanktion vorsehe, sei die durch die Erfordernisse der Landesverteidigung notwendige Geheimhaltung schon durch die Anmeldung des europäischen Patents nicht mehr gewahrt.

Herr Fressonnet meint, diese Erwägungen seien zutreffend, soweit sie die Landesverteidigung beträfen. Absatz 2 betreffe aber nach seiner Ansicht noch einen anderen Fall. Daher sei es schwierig, Sanktionen nach der nationalen Gesetzgebung vorzusehen.

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Es wird beschlossen, den Redaktionsausschuß zu beauftragen, das Problem vor einer letzten Erörterung in München zu überprüfen.

Der Redaktionsausschuß soll ferner die von Herrn Pfanner aufgeworfene Frage prüfen, ob der Satzteil 'und seine im Ausland wohnhaften Angehörigen' gestrichen werden müsse. Wenn beispielsweise Frankreich und Deutschland von der Möglichkeit des Abs. 2 Gebrauch machten, komme ein in Deutschland wohnhafter Franzose in eine unmögliche Situation.

Artikel 61 wird angenommen.

Dieser Artikel muß entsprechend den von der Arbeitsgruppe schon gefaßten Beschlüssen ergänzt werden, wonach die nationale Behörde das Recht habe, die Landesverteidigung betreffende Erfindungen zurückzubehalten und die zurückbehaltene europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung mit derselben Priorität umwandeln müsse.

Dieses Problem muß noch von dem Redaktionsausschuß geprüft werden.

Der Redaktionsausschuß soll außerdem den Art. 62 dem Art. 61 Abs. 1, 2 anpassen.

Herr Fressonnet weist auf einen Vorschlag der französischen Delegation hin, wonach die Dreimonatsfrist durch eine unbestimmtere Bezeichnung z.B. 'in kürzester Frist' ersetzt werden solle, da im Interesse der Landesverteidigung kürzere Verfahren notwendig sein könnten.

Der Vorsitzende stellt im Anschluß an die Erörterung des Vorschlags fest, daß dieser zwei Probleme aufwerfe. Zunächst müsse dafür gesorgt werden, daß die die Landesverteidigung nicht berührenden europäischen Anmeldungen so schnell wie möglich dem Europäischen Patentamt zugeleitet würden. Ferner müsse bekannt sein, in welcher Zeit die nationalen Behörden das Erfordernis einer Geheimhaltung geprüft haben müßten. Er schlage vor, die beiden Probleme in verschiedenen Absätzen des Art. 62 zu behandeln. Der 1. Absatz müsse den Grundsatz enthalten, daß die nationalen Behörden gehalten seien, die europäischen Anmeldungen unverzüglich dem Europäischen Patentamt zuzuleiten. Falls notwendig, könne man eine Frist von zwei Wochen bestimmen. Im 2. Absatz könne man für solche europäische Anmeldungen, die die

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Landesverteidigung betreffen, eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen. In diesem Absatz sei es besser, die von der französischen Delegation vorgeschlagene elastischere Formulierung zu verwenden.

Artikel 62 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der Redaktionsausschuß wird angewiesen, die Bestimmungen des Art. 44 bezüglich der vom Patentamt verwendeten Sprachen zu beachten. Um den französischen Vorschlag nicht zu übergehen, soll der Redaktionsausschuß eine Anmerkung hinzufügen.

Der Redaktionsausschuß soll auf die Übereinstimmung mit Art. 5 Nr. 1 des Europa-Rat-Entwurfs achten. Er soll ferner die Zweckmäßigkeit einer Verschmelzung der Artikel 64 und 65 prüfen. Weiter soll der Redaktionsausschuß das durch den französischen Vorschlag aufgeworfene Problem untersuchen und im Juni der Arbeitsgruppe Vorschläge unterbreiten.

Artikel 64 wird angenommen.

Die Artikel 65, 66 werden angenommen.

Artikel 67 - 67 c

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Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, diese Artikel unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zur Patenterteilung zu überprüfen und der Arbeitsgruppe Vorschläge zu machen.

Herr Fressonnet meint, diese Artikel seien bei einer Annahme des französischen Vorschlags überflüssig.

Die Artikel werden dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Die Artikel 68, 69 werden angenommen.

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- 152 -

IV/3076/62-D

Durch Mehrheitsbeschluß der Arbeitsgruppe wird die 2. Alternative angenommen.

Der Vorsitzende teilt die Ansicht der Mehrheit hauptsächlich aus dem Grund, daß der Erfinder das Recht der Bezeichnung seiner Erfindung behalte. Er könne sich nur nicht mehr des Europäischen Patentamts zur Erreichung dieses Ziels bedienen.

Auf einen Antrag der deutschen Delegation wird der Redaktionsausschuß beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß eine Delegation die 1. Alternative vorgezogen hätte.

Der Redaktionsausschuß soll entscheiden, ob die Klammern in Abs. 2 a) wegfallen können, und ob das Wort 'offensichtlich' in den Abs. 2 a) und c) aufgenommen werden muß.

Artikel 71 wird angenommen.

Wegen des neuen Art. 156 wird Abs. 2 gestrichen.

Die Klammern des Abs. 2 müssen beibehalten werden, da die Arbeitsgruppe dem Internationalen Institut nicht ohne dessen Einwilligung eine Aufgabe zuweisen kann.

Die Klammern des Abs. 3 sollten auf das Problem hinweisen, ob das Institut einen weiteren Neuheitsbescheid beantragen könne, oder ob die Prüfungsabteilung selbst Nachforschungen anstellen müsse. Ein solcher zusätzlicher Bescheid sei notwendig, wenn der Patentsucher wegen der Eigenart seiner Erfindung die Anmeldung in mehrere Anmeldungen aufteile.

Es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß unter Verwendung des Wortes 'insbesondere' bestimmen solle, in welchem Fall ein zusätzlicher Bescheid notwendig sei. Die Klammern des Abs. 3 werden gestrichen.

Artikel 73 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Artikel 74 wird angenommen.

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- 153 -

IV/3076/62-D

Der Redaktionsausschuß soll erläutern, was der Ausdruck 'bestimmend' in Abs. 2 bedeutet.

Artikel 75 wird gemäß dem Beschluß zu Art. 70 gestrichen.

Artikel 75 a wird angenommen.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt zu prüfen, ob die in Abs. 5 erwähnte Frist 'angemessen' oder 'auf ein Jahr festgelegt' sein soll.

Der Ausschuß wird weiter ermächtigt, diese Bestimmungen auf das ganze Prüfungsverfahren auszudehen. Er soll ferner prüfen, ob sie auch auf die anderen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ausgedehnt werden müssen.

Artikel 75 b wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Die Artikel 77, 78, 79 werden angenommen.

Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob diese Bestimmungen in den Artikel 146 aufgenommen werden müssen.

Artikel 81 wird angenommen.

Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem ist durch Art. 90 g gelöst worden. Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung der Frage betraut.

Die Artikel 83, 84 werden angenommen.

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- 154 -

IV/3076/62-D

Die Klammern des Abs. 1 bedeuten, daß ein Zwischenantrag begründet werden muß. Das Fehlen der Begründung hat lediglich zur Folge, daß der Antrag zurückgewiesen wird.

Herr van Benthem ist für das Erfordernis der Begründung und die erwähnte Folge bei Fehlen der Begründung.

Herr Fressonnet, der hier auch im Namen der luxemburgischen Delegation spricht, ist ebenfalls für die Notwendigkeit der Begründung, wenn Art. 85 beibehalten werden sollte. Nach den französischen Vorschlägen, die den klassischen Widerspruch vorsähen, müsse Art. 85 gestrichen werden. Nach den Beobachtungen interessierter Kreise in Frankreich hätte das im Entwurf vorgesehene Verfahren zur Folge, daß die Industrie gezwungen wäre zu intervenieren, ohne den Bescheid des Prüfers des Europäischen Patentamts zu kennen und ohne zu wissen, ob angesichts des Prüfungsergebnisses die Formulierung der Anmeldung beibehalten werde. Der Neuheitsbescheid des Internationalen Instituts genüge nicht, eine a priori-Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu ermöglichen. Die Folge sei, daß sich das Europäische Patentamt einer beträchtlichen Zahl von Zwischenanträgen gegenübergestellt sehe, was sowohl für das Patentamt, als auch für die Betroffenen eine schwere Belastung bilde. Die interessierten Kreise fänden es auch recht eigenartig, Widerspruch einlegen und so praktisch den Prüfern die Arbeit abnehmen zu müssen. Daher ziehe die französische Delegation das klassische Widerspruchsverfahren vor, wonach der Widerspruch erst nach einer Stellungnahme der Prüfungsabteilung eingelegt werde. Es werde nicht übersehen, daß dieses Verfahren die Prüfungszeit verlängere. Daher werde vorgeschlagen, die Frist von 5 Jahren für die Beantragung der Prüfung der Anmeldung zu verkürzen, indem man sie mit der Einreichung der Anmeldung statt mit der Erteilung des vorläufigen Patents beginnen lasse.

Herr van Benthem bringt ernste Einwände gegen eine solche Verkürzung vor. Bei der Untersuchung eines anderen Prüfungsverfahrens in den Niederlanden hätten Verhandlungen mit den interessierten Kreisen dazu geführt, eine ähnliche Frist wie die des Entwurfs festzulegen.

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- 155 -

IV/3076/62-D

Vor allem dürfe nicht vergessen werden, daß die Wahl dieser Frist an Hand der Statistiken und in der Absicht erfolgt sei, das Patentamt von der Prüfung von Anmeldungen ohne wirtschaftliche Bedeutung zu entlasten.

Herr van Benthem erklärt, die Interessenten der Niederlande, mit denen der französische Vorschlag durchgesprochen worden sei, hätten sich bis zu einem gewissen Grade für diesen Vorschlag ausgesprochen. Sie seien jedoch gegen den klassischen Widerspruch, da sie eine Verlängerung der Prüfung und arglistig eingelegte Widersprüche befürchteten. Auch hielten sie es für richtig, daß das Widerspruchsverfahren erst nach der Erteilung des Patents durchgeführt werde, damit das Wirksamwerden des Patents nicht durch lange Widerspruchsverfahren gehemmt werde. Sie hätten aber zugestanden, daß das im Entwurf vorgesehene Nichtigkeitsverfahren praktisch die gleiche Wirkung wie ein Widerspruchsverfahren habe und nicht so kompliziert sei. Sie könnten daher den Entwurf annehmen und auf jeden Widerspruch während des Anmeldeverfahrens vor dem Patentamt verzichten und sich auf das Nichtigkeitsverfahren beschränken.

Die niederländische Delegation glaube indessen, daß die gegen das im Entwurf vorgesehene Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände zumindest übertrieben seien. Nach dem Entwurf berühre das Verfahren hauptsächlich den Patentsucher und das Europäische Patentamt. Bei einer Zurückweisung der Anmeldung blieben Dritte völlig aus dem Spiel. Erst wenn das Europäische Patentamt die Absicht habe, das Patent zu erteilen, könnten Dritte intervenieren. In diesem Zeitpunkt seien etwaige Änderungen der Anmeldung bereits bekannt. Daher sei die niederländische Delegation weiterhin der Ansicht, daß das im Entwurf vorgesehene Verfahren für Dritte von Vorteil und nicht übertrieben kompliziert sei.

Herr Pfanner schließt sich der Ansicht der niederländischen Delegation an.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß er in seinem ursprünglichen

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- 156 -

IV/3076/62-D

Vorschlag eine andere Prüfung ohne Mitwirkung von Dritten in der ersten Instanz vorgeschlagen habe. Die Mitwirkung Dritter sei beschränkt gewesen auf das Beschwerdeverfahren und die Nichtigkeitsklage. Erst durch einen Antrag der niederländischen Delegation sei die Beteiligung Dritter durch den Zwischenantrag vorgesehen worden. Der französische Vorschlag, das klassische Widerspruchsverfahren anzuwenden, nehme dem europäischen Patent seine wesentliche Anziehungskraft, wenn die Überlegungsfrist für den Patentsucher verkürzt werde. Er mache ferner eine neue Bekanntmachung erforderlich, die darüber Auskunft geben müsse, in welchem Maße das Patentamt dem Antrag des Patentsuchers stattzugeben gedenke und die manche Fragen aufwerfe. Schließlich müsse eine neue Beschwerdemöglichkeit geschaffen werden für den Fall, daß der Erfinder mit der oben erwähnten Bekanntmachung durch das Patentamt nicht einverstanden sei, was das Verfahren noch erheblich verlängern könne.

Um die Diskussion nicht in die Länge zu ziehen, wird beschlossen, die jetzige Fassung des Entwurfs beizubehalten. Die durch den französischen Vorschlag aufgeworfenen Fragen beträfen im wesentlichen die interessierten Kreise der verschiedenen Mitgliedstaaten. Daher müsse man vor der endgültigen Lösung die Öffentlichkeit diese Probleme erörtern lassen.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß der Vorschlag über das klassische Widerspruchsverfahren von der Arbeitsgruppe erörtert worden sei, ohne daß diese sich schon habe entscheiden können. Es bleibt dem Redaktionsausschuß überlassen, an welcher Stelle er die Anmerkung bringen will.

Ebenso soll mit dem niederländischen Vorschlag über das Erfordernis einer unabhängigen Erfindung im Verhältnis zu den älteren Rechten verfahren werden.

Herr Fressonnet kommt auf den Art. 81 zurück und weist darauf hin, daß, wenn jeder Dritte das Prüfungsverfahren auslösen könne, man auf jeden Fall ziemlich hohe Gebühren festlegen müsse, um zu vermeiden, daß jeder irgendwie daran Interessierte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könne, was eine Gefahr für das ganze System bedeute.

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- 157 -

IV/3076/62-D

Die niederländische Delegation soll dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag unterbreiten über die eventuell in Abs. 1 aufzunehmende Verpflichtung den Zwischenantrag zu begründen. Falls im Redaktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu erreichen sei, soll er in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe die Frage erneut vorlegen.

Artikel 85 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu prüfen, ob Dritte auch bezüglich der Voraussetzung einer neuen Erfindung das Widerspruchsrecht bekommen sollen.

Wegen der Bestimmung des Art. 97 Abs. 4 muß Abs. 3 gestrichen werden. Artikel 88 wird angenommen.

Die französische Delegation besteht darauf, daß ihre Bemerkung dem Koordinationsausschuß vorgelegt wird.

Artikel 89 wird angenommen.

Absatz 2 wird gestrichen.

Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 90 a bis

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Die beiden Alternativen des Absatzes 2 werden bis zur Entscheidung der Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung beibehalten.

Der Redaktionsausschuß soll sich darüber äußern, welche Alternative er vorziehe.

Die Artikel 90 a, 90 a ter - 90 f werden angenommen.

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- 158 -

IV/3076/52-D

Der in Abs. 4 eingeklammerte Satz wird wegen der Bestimmung in Art. 164 Abs. 5 gestrichen.

Die Artikel 91 - 98 werden angenommen.

Diese Vorschrift soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Der Redaktionsausschuß soll hierzu eine Anmerkung machen.

Artikel 100 wird angenommen.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe beschließt die Streichung dieses Artikels. Es sei zu früh zu versuchen, die Kriterien des öffentlichen Interesses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu definieren. Man könne eventuell bei der 1. Revision des Abkommens eine solche Bestimmung aufnehmen. Der Redaktionsausschuß soll prüfen, ob Art. 24 Abs. 2 Anwendung findet, wenn von den nationalen oder europäischen Behörden Zwangslizenzen erteilt worden sind.

Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung beauftragt, ob die Klammern in Abs. 1 wegfallen können. Das durch die Klammern in Abs. 2 angezeigte Problem soll in der Münchener Sitzung erörtert werden.

Die französische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt. Der Redaktionsausschuß muß also die gegenwärtige Formulierung übernehmen.

Die Klammern in Absatz 1 werden gestrichen. Das durch einen italienischen und französischen Vorbehalt aufgeworfene Problem soll in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Der eingeklammerte Satzteil wird gestrichen.

Die in Klammern gesetzte Verweisung wird gestrichen.

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- 159 -

IV/3076/62-D

Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung des durch Art. 24 Abs. 2 gestellten Problems beauftragt.

Artikel 107 wird angenommen.

Die Klammern in den Artikeln 108, 109, 110 werden gestrichen.

Die durch die Klammern und die Anmerkung angedeuteten Probleme sollen in der nächsten Sitzung erörtert werden.

Die Artikel 112 - 120 a werden dem Redaktionsausschuß zur redaktionellen Prüfung überwiesen.

Der in Absatz 1 eingeklammerte Wortlaut und die Anmerkung werden aufgrund des Art. 163 Abs. 5 gestrichen.

Das in der Anmerkung zum Ausdruck gebrachte Problem soll vom Redaktionsausschuß untersucht werden.

Absatz 2 und Anmerkung 2 werden gestrichen. Die erste Anmerkung soll beibehalten und dem Redaktionsausschuß zur Prüfung vorgelegt werden.

Die Anmerkung muß gestrichen werden, da die betreffende Frage schon in Art. 23 geregelt worden ist.

Die Anmerkung wird gestrichen.

Die Artikel 126 - 131 werden angenommen und dem Redaktionsausschuß zur redaktionellen Kontrolle überwiesen.

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- 160 -

IV/3076/62-D

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für diesen Artikel zwei Alternativen bestünden, von denen die zweite von der Arbeitsgruppe einstimmig gebilligt worden sei.

Herr Roscioni erklärt, die italienische Delegation könne jetzt ihren Vorbehalt zur ersten Alternative fallen lassen und beide Alternativen des Artikels 148 annehmen.

Die französische Delegation kann noch nicht ihre Zustimmung zur 1. Alternative geben. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, für jede Alternative einen besonderen Artikel abzufassen.

Dieser Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden. Die gegenwärtige zweite Anmerkung soll durch eine Anmerkung ersetzt werden. Die erste Anmerkung wird gestrichen.

Artikel 152 wird angenommen.

Die Klammern können wegfallen. Der Artikel soll den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden.

Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hatte vorgeschlagen, diese Bestimmung in die Durchführungsverordnung aufzunehmen und keine Sanktion vorzusehen.

Die Arbeitsgruppe hält es jetzt jedoch für zweckmäßig, den Artikel den Justizministern zu Prüfung vorzulegen. Aus diesem Grund werden die Klammern gestrichen. Es soll eine Fußnote angefügt und die Klammern gestrichen werden.

Artikel 155, 156

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Die Anmerkung wird gestrichen.

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- 161 -

IV/3076/62-D

Artikel 157 wird angenommen.

Die französische Delegation ist damit einverstanden, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Auf ihren Antrag soll in einer Anmerkung darauf hingewiesen werden, daß Abs. 1 einstimmig angenommen worden sei, und daß die französische Delegation zu den Absätzen 2 - 5 noch nicht ihre Zustimmung geben könne.

Der Redaktionsausschuß wird mit der Prüfung dieser Bestimmungen beauftragt, um die Beratung durch die Arbeitsgruppe in der nächsten Sitzung in München vorzubereiten.

Die Artikel 161, 162, 164 werden angenommen.

Artikel 165 ist schon von der Arbeitsgruppe zu Beginn der Sitzung gestrichen worden.

Artikel 166 wird angenommen.

Die Klammern können wegfallen, und die Anmerkung soll dahin geändert werden, daß die Vorschrift den Justizministern zur Prüfung vorgelegt werden müsse.

Der Redaktionsausschuß hat zu diesem Artikel schon Stellung genommen. Die Stellungnahme soll in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden.

Artikel 193 wird angenommen.

Die Anmerkung wird beibehalten.

Artikel 221 wird angenommen.

Um auf den Vorbehalt der französischen Delegation Rücksicht zu nehmen,

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- 162 -

IV/3076/62-D

wird Anmerkung 1 beibehalten, während Anmerkung 2 gestrichen werden kann, da die belgische Delegation ihren Vorbehalt zurückzieht.

Artikel 242 wird angenommen.

Artikel 243

Die Anmerkung soll beibehalten werden, um darauf hinzuweisen, daß das Problem der Gebühren in der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe erörtert werden müsse.

Artikel 244, 245

Diese Vorschriften müssen neugefaßt werden, um die Vorschläge zu Art. 171 zu berücksichtigen. Abs. 1 b) von Art. 244 soll durch einen Verweis auf Art. 69 ergänzt werden.

Die zweite Lesung dieser Artikel ist damit beendet.

Herr Fressonnet bittet, auf die französischen Vorschläge in der Weise einzugehen, daß verschiedenen Artikeln eine Anmerkung beigefügt werde, worin gesagt werde, daß eine Delegation ein anderes System, das auf dem und dem Prinzip beruhe, vorgezogen hätte.

Dadurch könne die Stellung der französischen Delegation zum Ausdruck gebracht werden, ohne den Gesamtentwurf zu sehr zu überladen.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, in diesem Sinne zu verfahren.

Der Vorsitzende erklärt bezüglich des weiteren Verfahrens, daß der Redaktionsausschuß vom 14. Mai, 15 Uhr, bis zum 25. Mai in Brüssel zusammenkommen werde. Er habe folgende Aufgaben:

- Abfassung des Gesamtentwurfs an Hand der Beschlüsse der Arbeitsgruppe (Falls sich die Ziffern der Artikel geändert haben, soll auf die alten Ziffern hingewiesen werden. Auch die Änderungen im Wortlaut sollen gekennzeichnet werden.);

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IV/3076/62-D

- Ausfüllung etwaiger Lücken im Wortlaut des Entwurfs durch Vorschläge.

Der Justizminister der Bundesrepublik lade die Arbeitsgruppe zu ihrer 6. Sitzung vom 13. - 23. Juni nach München ein.

Es sei selbstverständlich, daß die Arbeitsgruppe versuchen werde, ihre Arbeiten bis zum 20. Juni zum Abschluß zu bringen. Die Sitzung werde am 13. Juni, 10 Uhr in einem Sitzungssaal des Deutschen Patentamts, München 2, Zweibrückenstraße 12 (Tel. 22 88 11) beginnen.

Herr Singer, von der deutschen Delegation, werde den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für alle weiteren Informationen zur Verfügung stehen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe möchten Herrn Singer im Deutschen Patentamt ihre Hotels angeben.

Die Arbeitsgruppe werde ihre Arbeit an dem Vorentwurf in der 6. Sitzung soweit fortführen, daß der Entwurf dem Koordinationsausschuß vorgelegt werden könne.

Er, der Vorsitzende, werde einen erläuternden Bericht für den Koordinationsausschuß entwerfen und ihn der Gruppe in München vorlegen.

Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Einladung für München nicht wie die üblichen Einladungen ergehe, sondern den Delegationen durch die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugeleitet werde. Das Sekretariat wird beauftragt, die Einladungen unverzüglich zuzusenden, damit die Mitglieder der Gruppe sich noch um ihre Tagegelder kümmern könnten. Die Reisekosten würden von der Kommission getragen.

Der Vorsitzende dankt allen Teilnehmern der Sitzung für die vorzügliche Mitarbeit in der 5. Sitzung und gratuliert ihnen zu den erreichten Ergebnissen.

Herr Roscioni dankt dem Vorsitzenden im Namen der Gruppe.

Ende der Sitzung: 19.30 Uhr

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$$\therefore m = \frac{3}{11}$$

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C. E. E. PORTE-PAROLE de la Commission

EWG SPRECHER der Kommission

C. E. E. PORTAVOCE della Commissione

E. E. G. WOORDVOERDER van de Commissie

Brüssel, den 19. April 1962

IP (62) 77

Pressemitteilung

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Die im Rahmen der Rechtsangleichung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von den Regierungen der Mitgliedstaaten eingesetzte Arbeitsgruppe 'Patente' ist vom 2. bis 18. April 1962 in Brüssel zu ihrer fünften Sitzung zusammengetreten. Dabei wurde die Prüfung der für ein Abkommen über ein europäisches Patentrecht vorzusehenden Bestimmungen fortgesetzt.

Die Gruppe hat insbesondere Vorschriften über Aufbau und Arbeitsweise der erforderlichen gemeinsamen Organe, noch offene Einzelheiten der Regelung der verschiedenen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie die Schlussvorschriften des geplanten Abkommens beraten. Ferner wurden Fragen der Koexistenz zwischen europäischen und nationalen Schutzrechten und Probleme des Zugangs zum europäischen Patent für Angehörige von Drittstaaten erörtert. Schliesslich begann die Arbeitsgruppe mit der zweiten Lesung des Vorentwurfs der Konvention, die in einer weiteren Sitzung fortgesetzt werden soll.

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