Documents-1960-1965 : art. 223565 /de

De TP 1973
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  • Anzeigername : 2235IV 65 d
  • Artikelnummer : 223565
  • Ordner / Sprache : Deutsch
  • Sprach-Tag : #Deutsch
  • Original-PDF : Documents-1960-1965/Deutsch/Dokumente aus Jahr 1964/2235IV 65 d/2235IV 65 d.pdf

[p.1]

Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets

2235/IV/65 d

Travaux Préparatoires EPÜ 1973

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Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

- ausgearbeitet von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" (Arbeitsdokument 2235/IV/65 vom 22. Januar 1965) VE 1965

[p.2]

DOKUMENT IN DEUTSCHER SPRACHE:

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Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

ausgearbeitet von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" (Arbeitsdokument 2235/IV/65 vom 22. Januar 1965)

- "VE 1965" -

DOCUMENT IN GERMAN

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Preliminary Draft of the Convention relating to a European Patent Law

drafted by the EEC "Patents" Working Party (working document 2235/IV/65 of 22 January 1965)

- "1965 Preliminary Draft" -

DOCUMENT EN LANGUE ALLEMANDE :

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Avant-projet de la Convention relative à un droit européen des brevets

élaboré par le groupe de travail "Brevets" de la C.E.E. (document de travail 2235/IV/65 du 22 janvier 1965)

- "Avant-projet 1965" -

[p.3]

Arbeitsgruppe "Patente"

Brüssel, den 22. Januar 1965

2335/IV/65-D

Vertraulich

Änderungen des Vorentwurfs eines Abkommens

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über ein europäisches Patentrecht

(Artikel 1 bis 175)

Dieses Arbeitsdokument ersetzt das Arbeitsdokument 11.155/IV/64-D vom 2. Oktober 1964 (Artikel 1 bis 103).

2335/IV/65-D

[p.4]

2335/IV/65-D

Liste der geänderten Artikel

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Die mit + gekennzeichneten Absätze sind unverändert.

Artikel 11 Europäisches Patentrecht Artikel 2 Europäische Patente Artikel 5 Recht zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen Artikel 9 Patentfähige Erfindungen Artikel 10 Ausnahmen von der Patentierbarkeit Artikel 11 Neuheit Artikel 12 Unschädliche Offenbarungen Artikel 13 Erfinderische Tätigkeit Artikel 14 Gewerbliche Anwendbarkeit Artikel 15 Recht auf Erlangung des europäischen Patents Artikel 16 Widerrechtliche Entnahme Artikel 17 Anspruch auf Erfindernennung Artikel 18 Räumlicher Schutzbereich des europäischen Patents Artikel 19 Ältere nationale Rechte Artikel 20 1. Fassung: Recht aus dem europäischen Patent Artikel 20a Beschränkungen des Rechts aus dem europäischen Patent Artikel 20b Ergänzende Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts Artikel 20c Andere Klageansprüche aufgrund des nationalen Rechts Artikel 20d Rechte aus dem vorläufigen europäischen Patent 2. Fassung: Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents Artikel 21 Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents Artikel 24 Europäische Zusatzpatente Artikel 25 Übergang des europäischen Patents Artikel 26 Verpfändung des europäischen Patents Artikel 27 Dingliche Rechte am europäischen Patent Artikel 28 Zwangsvollstreckung in das europäische Patent Artikel 28a Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens Artikel 29 Vertragliche Lizenz am europäischen Patent Artikel 30 Anwendbares Recht Artikel 34 Sprachen Artikel 54 Organe im Verfahren Artikel 55 Prüfungsstellen

./.

[p.5]

- 2 -

2335/IV/65-D

Artikel 56 Prüfungsabteilungen
Artikel 57 Patentverwaltungsabteilungen
Artikel 58 Beschwerdskammern
Artikel 59 Nichtigkeitskammern
Artikel 60 Europäisches Patentregister
Artikel 61 Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts
Artikel 63 Austausch von Veröffentlichungen
Artikel 64 Auskunftsersuchen
Artikel 65 Rechtshilfeersuchen
Artikel 66 Einreichung der Anmeldung
Artikel 67 Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Artikel 68 Erfordernisse der Anmeldung
Artikel 69 Einheitlichkeit der Erfindung
Artikel 70 Offenbarung der Erfindung
Artikel 72 Prioritätsrecht
Artikel 74 Inanspruchnahme der Priorität
Artikel 75 Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung
Artikel 76 Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 77 Prüfungsbescheide und Zurückweisung
Artikel 78 Einholung des Berichts über den Stand der Technik
Artikel 79 Übersendung des Berichts über den Stand der Technik
Artikel 80 Teilung der Anmeldung
Artikel 81 Änderung der Patentansprüche (alter Artikel 82)
Artikel 82 Änderung der Unterlagen (alter Artikel 81)
Artikel 83 Anhörung vor der Prüfungsstelle
Artikel 84 Erteilung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 85 Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 86 Amtliche Urkunde über das vorläufige europäische Patent
Artikel 86a Allgemeine Akteneinsicht vor der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 87 Beginn des Schutzes
Artikel 87a Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 88 Antrag auf Prüfung
Artikel 90 Bekanntmachung des Prüfungsantrags
Artikel 90a Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 91 Antrag auf Anschluß
Artikel 92 Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents

./.

[p.6]

- 3 -

2335/IV/65-D

Artikel 93 Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 93a Beschränkung der Änderung der Ansprüche
Artikel 94 Prüfung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 95 Prüfungsbescheid
Artikel 96 Bekanntmachung der Patentansprüche
Artikel 96a Einspruch
Artikel 97 Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren
Artikel 97a Stellungnahmen der Beteiligten
Artikel 98 Teilung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 99 Ende des Verfahrens im Fall des Erlöschens des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 100 Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 101 Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents
Artikel 102 Anhörung vor der Prüfungsabteilung
Artikel 103 Veröffentlichung des endgültigen europäischen Patents
Artikel 105 Beschwerdefähige Entscheidungen
Artikel 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Artikel 108 Frist und Form
Artikel 109 Abhilfe
Artikel 110 Prüfung der Beschwerde
Artikel 111 Mündliche Verhandlung
Artikel 112 Entscheidung über die Beschwerde
Artikel 114 Einleitung des nationalen Verfahrens
Artikel 115 Antrag auf Umwandlung
Artikel 116 Ordnungsgemäße nationale Patentanmeldung
Artikel 117 Mitteilungen und Bekanntmachung
Artikel 118 Umwandlung im Fall der Geheimhaltung
Artikel 120 Fälligkeit
Artikel 121 Feststellung der Zahlung
Artikel 122 Stundung von Jahresgebühren
Artikel 124 Verzicht auf das europäische Patent
Artikel 127 Nichtigkeitsgründe
Artikel 128 Wirkung der Nichtigkeit
Artikel 130 Antrag
Artikel 131 Stellungnahme des Antragsgegners
Artikel 132 Prüfung des Antrags
Artikel 133 Mündliche Verhandlung
Artikel 134 Entscheidung über den Antrag

./.

[p.7]

- 4 -

2335/IV/65-D

- Artikel 139 Verweigerung einer vertraglichen Lizenz - Artikel 146 Stellungnahme des Antragsgegners - Artikel 154 Beweisaufnahme - Artikel 155 Fristen - Artikel 156 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Artikel 157 Aufgebot - Artikel 158 Erfindernennung - Artikel 158a Billigung der Fassung des Patents durch den Inhaber - Artikel 159 Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze - Artikel 161 Zustellung - Artikel 162 Akteneinsicht - Artikel 163 Mitteilung von Einwendungen nationaler Behörden - Artikel 164 Kosten im Prüfungsverfahren - Artikel 165 Kosten im Beschwerdeverfahren - Artikel 167 Kosten im Nichtigkeitsverfahren - Artikel 168 Kosten im Feststellungsverfahren - Artikel 169 Armenrecht - Artikel 170 Vollstreckung von Kosten und Geldbußen - Artikel 174 Zuständigkeit der nationalen Gerichte - Artikel 175 Verfahren bei Verletzungsklagen

[p.8]

2.10.1964

Europaeisches Patentrecht

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Durch dieses Abkommen wird ein Recht der Erfindungspatente geschaffen, das den Vertragsstaaten gemeinsam ist, fuer ihr gesamtes Hoheitsgebiet Anwendung findet und die Bezeichnung 'europaeisches Patentrecht' erhaelt.

[p.9]

2.10.1964

Europaeische Patente

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(1)⁺ Gemaess den Vorschriften dieses Abkommens werden unter der Bezeichnung "europaeische Patente" Patente erteilt, die ihrem Inhaber ein ausschliessliches Recht gewaehren.

(2) Die europaeischen Patente sind einheitlich und autonom. Die Einheitlichkeit wird in der Weise verwirklicht, dass die europaeischen Patente mit Wirkung fuer das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten bestehen und nur mit Wirkung fuer das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten uebertragen werden oder erloeschen koennen. Die Autonomie wird in der Weise gewaehrleistet, dass die europaeischen Patente nur den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen sind.

[p.10]

2.10.1964

Recht zur Einreichung europaeischer Patentanmeldungen

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Jede natuerliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person gemaess dem fuer sie massgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft, die Schutz fuer eine Erfindung mit Wirkung fuer das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten erlangen will, kann die Erteilung eines europaeischen Patents beantragen.

(1) Jede natuerliche oder juristische Person oder jede einer juristischen Person gemaess dem fuer sie massgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft, die die Staatsangehoerigkeit eines der Vertragsstaaten hat und Schutz fuer eine Erfindung mit Wirkung fuer das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten erlangen will, kann die Erteilung eines europaeischen Patents beantragen.

(2)+ Die europaeische Patentanmeldung muss auf eine oder mehrere nationale Patentanmeldungen in einem der Vertragsstaaten gestuetzt werden, die eine erste Hinterlegung im Sinne des Artikels 4 der Pariser Verbandsuebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. Maerz 1883, zuletzt revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958, darstellt.

1.+ Die zwei Fassungen stellen extreme Loesungen dar, neben denen Zwischenloesungen denkbar sind.

- 2 -

[p.11]

zu Artikel 5

- 2 -

2.+ Die Annahme der zweiten Fassung wuerde die Aenderung verschiedener Artikel des Vorentwurfs erforderlich machen, insbesondere der Artikel 66 und 68; andere Artikel waeren zu streichen, insbesondere die Artikel 72 bis 74.

3. Mehrere Sachverstaendige, die sich fuer die 2. Fassung ausgesprochen haben, wuenschen die Erstreckung der Vorschriften des Absatzes 1 dieser Fassung auf die Personen, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder eine tatsaechliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung haben.

[p.12]

22. 1. 1965

PATENTIERBARKEIT

Patentfähige Erfindungen

(1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere nicht

a) wissenschaftliche Erkenntnisse und Theorien als solche; b) die bloße Entdeckung in der Natur vorkommender Stoffe; c) rein ästhetische Formschöpfungen; d) Finanzierungs- und Buchführungsmethoden, Spielregeln und andere Systeme, soweit sie rein gedanklicher Art sind; e) Verfahren zur Heilbehandlung einschließlich der Diagnostizierverfahren.

[p.13]

2.10.1964

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

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Europaeische Patente werden nicht erteilt

a) fuer Erfindungen, deren Veroeffentlichung oder Verwertung gegen die oeffentliche Ordnung oder die gute Sitten verstossen wuerde; ein solcher Verstoss kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertragsstaaten durch Gesetze oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; b) fuer Pflanzensorten oder Tierarten sowie fuer im wesentlichen biologische Verfahren zur Zuechtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.

[p.14]

2.10.1964

(1)⁺ Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehoert.

(2)⁺ Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Tag der Anmeldung der Erfindung zum europaeischen Patent der Oeffentlichkeit durch schriftliche oder muendliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugaenglich gemacht worden ist.

(3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt europaeischer Patentschriften, die an oder nach dem in Absatz 2 genannten Tag veroeffentlicht worden sind, wenn und soweit die betreffenden Patente auf einer frueheren Anmeldung beruhen. Diese Vorschrift findet auf den Inhalt der Unterlagen europaeischer Patentanmeldungen oder Patente Anwendung, die gemaess Artikel 86 a der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht worden sind. Fuer die Anwendung dieses Absatzes ist die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen auch dann massgebend, wenn die Anmeldungen am selben Tag eingereicht worden sind.

Absatz 3 hat die Zustimmung der Mehrheit der Arbeitsgruppe gefunden. Er muss jedoch noch erneut ueberprueft werden.

[p.15]

2.10.1964

Unschaedliche Offenbarungen

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Eine Offenbarung der Erfindung im Sinne des Artikels 11 bleibt ausser Betracht, wenn die Offenbarung innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der europaeischen Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurueckgeht

a) auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgaengers oder b) auf die Tatsache, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgaenger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und am 10. Mai 1948 revidierten Uebereinkommens ueber internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

[p.16]

22. 1. 1965

Erfinderische Tätigkeit

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Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. [Gehören zu dem Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3, so ist bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit jede dieser Unterlagen zusammen mit dem sie betreffenden Stand der Technik, aber unter Ausschluß des übrigen Stands der Technik zu betrachten.]

Die Arbeitsgruppe hat die Aufnahme des in Klammern gesetzten Satzes in Artikel 13 noch nicht beschlossen. Die Notwendigkeit dieses Zusatzes soll noch weiter geprüft werden. Siehe auch Bemerkung zu Artikel 11.

[p.17]

22. 1. 1965

nur deutscher Text

Gewerbliche Anwendbarkeit

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Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgend einem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

[p.18]

KAPITEL II

2.10.1964

RECHT AUF DAS PATENT

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Artikel 15

Recht auf Erlangung des europaeischen Patents

(1) Sofern das nationale Recht ueber Erfindungen von Personen, die in einem Unternehmen, einer Einrichtung oder einer Behoerde beschaeftigt sind, nichts anderes bestimmt, steht das Recht auf das europaeische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere eine Erfindung unabhaengig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das europaeische Patent demjenigen zu, der zuerst eine Patentanmeldung beim Europaeischen Patentamt einge- reicht hat.

(2)+ Im Verfahren vor dem Europaeischen Patentamt gilt der Patentanmelder als berechtigt, das in Absatz 1 vorgesehene Recht geltend zu machen.

[p.19]

2.10.1964

Widerrechtliche Entnahme

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(1) Ist der wesentliche Inhalt einer europaeischen Patentanmeldung oder eines europaeischen Patents der Erfindung eines Dritten widerrechtlich entnommen worden, so kann der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte verlangen, dass die Anmeldung oder das Patent auf ihn uebertragen oder sein Recht auf das Patent festgestellt wird. Dies gilt in allen Faellen, in denen die europaeische Patentanmeldung von einem gemaess Artikel 15 Absatz 1 Nichtberechtigten eingereicht worden ist.

(2) Ist eine Klage gemaess Absatz 1 nicht innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorlaeufigen europaeischen Patents eingereicht worden, so erlischt das Recht gemaess Absatz 1, es sei denn, dass der Patentinhaber im Zeitpunkt der Erteilung des Patents nicht in gutem Glauben war.

(3) Ist eine rechtskraeftige Entscheidung zugunsten desjenigen ergangen, der eine Klage aufgrund des Absatzes 1 eingereicht hat, so kann dieser, sofern das vorlaeufige europaeische Patent noch nicht bestaetigt worden ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung eine neue Patentanmeldung fuer dieselbe Erfindung einreichen. Die neue Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt der frueheren Anmeldung eingereicht und geniesst gegebenenfalls das Prioritaetsrecht, soweit der Gegenstand der neuen Anmeldung nicht ueber das hinausgeht, was in der urspruenglichen Anmeldung beschrieben worden ist. Die urspruengliche europaeische Patentanmeldung gilt als zurueckgenommen oder das vorlaeufige europaeische Patent als erloschen, wenn der Verletzte eine neue Anmeldung eingereicht hat.

- 2 -

[p.20]

zu Artikel 16

- 2 -

Die Absaetze 3, 4 und 6 des veroeffentlichten Textes des Vorentwurfs sind in die Ausfuehrungsordnung uebernommen worden.

[p.21]

2.10.1964

Anspruch auf Erfindernennung

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Der Erfinder hat gegenueber dem Anmelder oder Inhaber des europaeischen Patents das Recht, vor dem Europaeischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.

Satz 2 des Artikels 17 des veroeffentlichten Textes des Vorentwurfs ist in die Ausfuehrungsordnung uebernommen worden.

[p.22]

2. 10. 1964

nur deutscher Text

WIRKUNGEN DES PATENTS

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Räumlicher Schutzbereich des europäischen Patents

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Europäische Patente haben Wirkung für das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragstaaten, auf die dieses Abkommen gemäß Artikel 209 Anwendung findet.

[p.23]

22. 1. 1965

Ältere nationale Rechte

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(1) Ist in einem Vertragstaat für eine Erfindung oder einen Teil einer Erfindung, die Gegenstand eines europäischen Patents ist, ein nationales Patent an oder nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, das im Verhältnis zum europäischen Patent ein früheres Prioritätsdatum hat, so erstreckt sich die Wirkung des europäischen Patents nicht auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragstaats, soweit das europäische Patent denselben Gegenstand wie das nationale Patent betrifft. Das gleiche gilt, falls eine nationale Patentanmeldung der Öffentlichkeit unter denselben Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist, die vorläufig denselben Schutz wie ein nationales Patent gewährt.

(2) Gewährt eine nationale Patentanmeldung, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, nicht denselben Schutz wie ein nationales Patent, so setzt das mit einem Verfahren wegen Verletzung eines europäischen Patents befaßte Gericht die Entscheidung auf Antrag insoweit aus, als das europäische Patent denselben Gegenstand wie die nationale Patentanmeldung betrifft und die Verletzung im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragstaats begangen wurde.

(3)$^{+}$ Haben eine europäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung, die denselben Gegenstand betreffen, denselben Zeitrang, ohne daß die Priorität der einen für die andere in Anspruch genommen worden ist und ohne daß die Priorität derselben Anmeldung für die eine und die andere Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, so gilt die Anmeldung des europäischen Patents als nach der Anmeldung des nationalen Patents eingegangen.

1. Das Internationale Patentinstitut in Den Haag hat am 27. Mai 1963 den Redaktionsausschuß durch eines der Mitglieder des Ausschusses davon unterrichtet, daß es in der Lage ist, die Recherche ohne zusätzliche Kosten auf ältere nationale Rechte zu erstrecken, die im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Stand der Technik veröffentlicht sind.

- 2 -

[p.24]

- 2 -

2. Die Arbeitsgruppe hat sich vorbehalten, später zu prüfen, ob es sich empfiehlt, für die Vertragsstaaten ausdrücklich die Befugnis vorzusehen, Rechtsstreitigkeiten über die in Artikel 19 vorgesehene Beschränkung der Wirkung eines europäischen Patents einem oder mehreren sachlich zuständigen nationalen Gerichten zuzuweisen und den Entscheidungen Wirkung gegenüber jederman (erga omnes) zu verleihen.

[p.25]

1. Fassung des Artikels 20

2.10.1964

Recht aus dem europaeischen Patent

[modifier | modifier le wikicode]

(1) Das europaeische Patent gewaehrt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten,

a)+ das Erzeugnis, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, herzustellen sowie es zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzufuehren oder zu besitzen;

b) das Verfahren, das Gegenstand der patentierten Erfindung ist, anzuwenden, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten sowie das durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder es zu den letztgenannten Zwecken einzufuehren oder zu besitzen, soweit es sich nicht um Pflanzen oder Tiere handelt, die vom Schutz gemaess Artikel 10 ausgeschlossen sind.

(2) Der Patentinhaber kann das Ausschlussrecht auch gegenueber jedem Dritten geltend machen, der einem anderen, der nicht Lizenznehmer ist, Mittel zur Ausfuehrung einer patentierten Erfindung liefert oder anbietet, die sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Erfindung beziehen,

a)+ wenn diese Mittel ausschliesslich dazu geeignet sind, fuer die Ausfuehrung der Erfindung verwendet zu werden, oder

b)+ wenn der Dritte weiss oder schuldhaft nicht weiss, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, fuer die Ausfuehrung der Erfindung verwendet zu werden.

(3) Das Recht aus dem europaeischen Patent erstreckt sich nur auf Handlungen, die zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.

- 2 -

[p.26]

zu Artikel 20

- 2 -

Als Handlungen, die zu solchen Zwecken vorgenommen werden, gelten insbesondere nicht Handlungen im privaten Bereich und zu privaten Zwecken sowie Handlungen, die zu Versuchszwecken vorgenommen werden und sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen.

[p.27]

22. 1. 1965

Beschränkungen des Rechts aus dem europäischen Patent

[modifier | modifier le wikicode]

(1)⁺ Das Recht aus dem europäischen Patent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die das durch das Patent geschützte Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragstaaten vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber dieses Erzeugnis in einem dieser Staaten in Verkehr gebracht hat.

(2) Das Recht aus dem europäischen Patent erstreckt sich nicht auf die Zubereitung von Arzneimitteln, die in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung im Einzelfall erfolgt, sowie auf Handlungen, die die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen.

(3) Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht

a)⁺ auf den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Taktelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vertragstaaten gelangen, vorausgesetzt daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; b)⁺ auf den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der nicht zu den Vertragstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der Vertragstaaten gelangen; c) auf die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines nicht zu den Vertragstaaten gehörenden Staats betreffen, auf den dieser Artikel Anwendung findet.

Der Redaktionsausschuß ist der Auffassung, daß in Absatz 1 die Worte "im Hoheitsgebiet der Vertragstaaten" gestrichen werden können.

[p.28]

22. 1. 1965

Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts

[modifier | modifier le wikicode]

bei Patentverletzung

(1) Jede Verletzung des Rechts aus dem europäischen Patent, wie es in den Artikeln 20 und 20a festgelegt ist, unterliegt den Vorschriften des nationalen Rechts der Vertragstaaten, soweit nicht dieses Abkommen selbst diesbezügliche Vorschriften enthält. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften des nationalen Rechts, die sich auf die Teilnahme oder auf das Erfordernis eines Verschuldens beziehen.

(2) Das auf eine Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents vor dem Gericht eines Vertragstaats anzuwendende Recht ist das nationale Recht dieses Vertragstaats, soweit nicht gegebenenfalls nach den Regeln des internationalen Privatrechts dieses Vertragstaats das nationale Recht anderer Vertragstaaten zur Anwendung kommt.

(3) Das anzuwendende Verfahrensrecht bestimmt sich nach Artikel 175.

[p.29]

2.10.1964

Andere Klageansprueche auf Grund des nationalen Rechts

[modifier | modifier le wikicode]

Die Artikel 20 und 20b lassen das Recht des Inhabers eines europäischen Patents unberuehrt, auf Grund der Vorschriften des nationalen Rechts Klageansprueche aus anderen Rechtsgruenden, insbesondere aus dem Recht der unerlaubten Handlung und dem Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, geltend zu machen.

[p.30]

22. 1. 1965

Rechte aus dem vorläufigen europäischen Patent

Die Artikel 20 bis 20c finden auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Artikel 21 Absatz 2, 175a und 176 Anwendung.

[p.31]

22. 1. 1965

2. Fassung des Artikels 20

[modifier | modifier le wikicode]

Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischenPatents

[modifier | modifier le wikicode]

(1)$^{+}$ Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber in jedem der Vertragstaaten dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Eine Verletzung der Rechte des Inhabers des europäischen Patents wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragstaats beurteilt.

(2) Hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus dem europäischen Patent gilt Artikel 5ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt nicht für Schiffe oder Luft- oder Landfahrzeuge der Vertragstaaten.

(3) Absatz 1 findet auf das vorläufige europäische Patent nur vorbehaltlich der Artikel 21 Absatz 2, 175a und 176 Anwendung.

Bemerkung:$^{+}$

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Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Fassung ausgesprochen.

[p.32]

22. 1. 1965

nur deutscher Text

Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents

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(1) Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche heranzuziehen.

(2)$^{+}$ Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent bestimmt rückwirkend den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents.

[p.33]

2.10.1964

Europaeische Zusatzpatente

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(1) Europaeische Zusatzpatente werden fuer die Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergaenzung einer Erfindung, die durch ein europaeisches Patent geschuetzt ist, auf Grund einer Anmel- dung erteilt, die nach der Anmeldung dieses Patents - im folgenden Hauptpatent genannt - und vor dem Tag der Veröffentlichung des Hauptpatents gemaess Artikel 85 oder in dem in Artikel 86a vorge- sehenen Fall vor dem Tag eingereicht wird, an dem Einsicht in die Akten gewaehrt werden kann.

(2)⁺ Das europaeische Zusatzpatent wird nur dem Inhaber des europaeischen Hauptpatents erteilt.

(3) Die Erfindung, die Gegenstand des Zusatzpatents ist, unter- liegt im Verhaeltnis zum Inhalt der Patentschrift des Hauptpatents nicht dem Erfordernis einer erfinderischen Taetigkeit im Sinne des Artikels 13.

(4) Das europaeische Zusatzpatent erlischt zugleich mit dem euro- paeischen Hauptpatent. Erlischt das europaeische Hauptpatent jedoch durch Aufhebung, Erklaerung der Nichtigkeit oder Verzicht, so wird das Zusatzpatent zu einem selbstaendigen Patent, auf das Absatz 3 keine Anwendung mehr findet. Es erlischt spaetestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an. Im Falle einer Mehrheit von Zusatzpatenten wird nur das zuerst erteilte Zusatzpatent selbstaendig, die uebrigen gelten als dessen Zusatzpatente.

(5) Der Anmelder oder der Inhaber eines vorlaeufigen europaeischen Zusatzpatents kann bis zur Zustellung der Mitteilung gemaess Artikel 101

- 2 -

[p.34]

zu Artikel 24

- 2 -

Absatz 1 die Zusatzpatentanmeldung oder das Zusatzpatent in eine selbstaendige Patentanmeldung oder in ein selbstaendiges Patent umwandeln. Im Falle der Umwandlung eines vorlaeufigen europaeischen Zusatzpatents erlischt das selbstaendige Patent spaetestens am Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Tag der Anmeldung des Hauptpatents an.

1. Der Redaktionsausschuss hatte den Auftrag, das Wort "Verbesserung", das als unzureichend angesehen wurde, durch die Worte "Weiterent- wicklung, Ergaenzung oder Aenderung" zu ersetzen. Der Redaktions- ausschuss war der Auffassung, dass das Wort "Aenderung" einen zu weitgehenden Sinn haben koennte und hat den Begriff "Verbesserung" gemeinsam mit den Worten "Weiterentwicklung oder Ergaenzung" wieder aufgenommen.

2. Der letzte Satz des Absatzes 5 ist in die Ausfuehrungsordnung uebernommen worden (Nummer 1 zu Artikel 69).

[p.35]

LAPITEL V

2.10.1964

DAS PATENT ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS

[modifier | modifier le wikicode]

Uebergang des europaeischen Patents

[modifier | modifier le wikicode]

(1) Das europaeische Patent kann nur im ganzen und nur fuer alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsuebergangs sein. Diese Vorschrift schliesst nicht einen Rechtsuebergang in der Form des Miteigentums aus.

(2)$^{+}$ Die rechtsgeschaeftliche Uebertragung des europaeischen Patents muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.

(3) Der Rechtsuebergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europaeische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der oeffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsuebergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsuebergangs ausreichende Auszuege aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist.

(4) Ein Exemplar der in Absatz 3 genannten Unterlagen wird vom Europaeischen Patentamt aufbewahrt; das Europaeische Patentamt gewaehrt auf Antrag und nach Entrichtung der in Artikel 162 Absatz 3 vorgesehenen Gebuehr Einsicht in diese Unterlagen.

(5) Der Rechtsuebergang wird dem Europaeischen Patentamt gegenueber erst wirksam und kann Dritten erst entgegengehalten werden, wenn er in das europaeische Patentregister eingetragen ist; er wird nur in dem Umfang wirksam und kann nur in dem Umfang entgegengehalten werden, in dem er sich aus den in Absatz 3 genannten Unterlagen ergibt. Jedoch kann ein Rechtsuebergang, der nicht eingetragen

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[p.36]

zu Artikel 25

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ist, Dritten entgegengehalten werden, die spaeter das europaeische Patent oder Rechte an diesem erworben haben und im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung dieser Rechte in das europaeische Patentregister nicht in gutem Glauben waren.

(6) (gestrichen)

Bemerkungen:

1. Die Vorschrift des gestrichenen Absatzes 6 ist in Artikel 28a Absatz 1 aufgenommen worden. 2. Es muss geprueft werden, ob es nicht zweckmaessig ist, die Aufzaehlung der in Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen in die Ausfuehrungsordnung zu uebernehmen. 3. Der letzte Satz des Absatzes 3 bestimmt, dass der Antrag erst als gestellt gilt, wenn die in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebuehr entrichtet worden ist. Diese Formulierung findet sich in allen Artikeln, in denen die Zahlung einer Gebuehr vorgesehen ist. Sie ist jedoch ungenau, weil in der Gebuehrenordnung nur die Hoehe des Betrags der Gebuehren festgesetzt wird, die im Abkommen vorgeschrieben sind. Der Redaktionsausschuss schlaegt deshalb vor, in diesem Artikel die Bezugnahme auf die Gebuehrenordnung zu streichen und sie durch einen allgemeinen Artikel zu ersetzen, in dem vorgesehen wird, dass die Hoehe des Betrags der im Abkommen vorgesehenen Gebuehren in der Gebuehrenordnung festgelegt wird.

[p.37]

2.10.1964

Verpfändung des europäischen Patents

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(1)$^{+}$ Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur fuer alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, verpfändet werden.

(2) Das vertragliche Pfandrecht am europäischen Patent ist nach dem Recht ueber die Verpfändung nationaler Patente des Vertragsstaats zu bestellen, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragsstaaten, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der nach Artikel 172 bestellte Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte seinen Geschaeftssitz hat. Koennte nach den vorstehenden Vorschriften das Pfandrecht nach dem Recht mehrerer Vertragsstaaten bestellt werden, so bestimmen die Beteiligten, welches dieser Rechte massgebend ist.

(3) Solange ein Pfandrecht am europäischen Patent im europäischen Patentregister eingetragen ist, koennen weitere Pfandrechte nur nach dem Recht des Vertragsstaats bestellt werden, das fuer das bereits eingetragene Pfandrecht massgebend ist. Im Zeitpunkt der Eintragung eines Pfandrechts bereits begründete, aber noch nicht eingetragene weitere Pfandrechte gelten als nach dem Recht des eingetragenen Pfandrechts bestellt.

(4) Artikel 25 Absätze 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(5) Ein Pfandrecht am europäischen Patent wird erst wirksam, wenn es in das europäische Patentregister eingetragen worden ist.

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[p.38]

zu Artikel 26

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(6)⁺ Das Pfandrecht am europaeischen Patent unterliegt dem Recht des Vertragsstaats, nach dem das Pfandrecht bestellt worden ist oder als bestellt gilt, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Fuer Massnahmen, die der Verwertung eines Pfandrechts dienen, sind die Gerichte oder sonstigen zuständigen Behoerden des genannten Vertragsstaats zuständig.

(7) (gestrichen)

Bemerkungen:

1. Die Vorschrift des gestrichenen Absatzes 7 ist in Artikel 28a Absatz 1 aufgenommen worden. 2. Die Vorschrift des Absatzes 5 sollte angesichts der Aenderungen erneut ueberprueft werden, die in Artikel 25 Absatz 5 vorgenommen worden sind und darauf abzielen, die Wirkung des Rechtsuebergangs auf die Unterlagen zu beschraenken, die vom Europaeischen Patentamt aufbewahrt werden. In diesem Zusammenhang sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass eine solche Beschraenkung der Wirkung dinglicher Rechte, wie insbesondere der Verpfäendung, Probleme juristischer Art aufwerfen kann.

[p.39]

2.10.1964

Dingliche Rechte am europaeischen Patent

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Artikel 25 und Artikel 26 Absaetze 2, 3 und 6 finden auf vertragliche dingliche Rechte an europaeischen Patenten mit Ausnahme des Pfandrechts und, soweit moeglich, auf gesetzliche dingliche Rechte an europaeischen Patenten Anwendung.

1. Die Bezugnahme auf europaeische Patentanmeldungen, die der fruehere Artikel 27 enthielt, ist in Artikel 28a Absatz 1 aufgenommen worden. 2. Siehe Bemerkung 2 zu Artikel 26.

[p.40]

2.10.1964

Zwangsvollstreckung in das europaeische Patent

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(1)⁺ Das europaeische Patent kann nur im ganzen und nur fuer alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, gepfaendet und weiteren Zwangsvollstreckungsmassnahmen unterworfen werden.

(2) Zwangsvollstreckungsmassnahmen in das europaeische Patent werden von den zustaendigen Behoerden und nach dem Recht des Vertragsstaats durchgefuehrt, in dessen Gebiet der Inhaber des europaeischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragsstaaten, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden und sind die Behoerden des Vertragsstaats zustaendig, in dessen Gebiet der nach Artikel 172 bestellte Vertreter oder Zustellungsbevollmaechtigte seinen Geschaeftssitz hat. Ist kein Vertreter oder Zustellungsbevollmaechtigter bestellt, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden und sind die Behoerden des Vertragsstaats zustaendig, in dem das Europaeische Patentamt seinen Sitz hat.

(3) Ist nach Absatz 2 die Zustaendigkeit der Behoerden mehrerer Vertragsstaaten begruendet, so sind die Behoerden des Vertragsstaats ausschliesslich zustaendig, auf dessen Gebiet die erste Pfaendung bewirkt worden ist. Die in den anderen Vertragsstaaten bewirkten Pfaendungen muessen auf Antrag von den ausschliesslich zustaendigen Behoerden wiederholt werden und gelten zum Zeitpunkt der urspruenglichen Pfaendung als bewirkt. Die zustaendigen Behoerden der Vertragsstaaten stellen dem Europaeischen Patentamt eine Ausfertigung der Urkunden ueber die Pfaendung zu.

(4) Die Pfaendung des europaeischen Patents wird dem Europaeischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenueber erst wirksam, wenn sie in

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[p.41]

zu Artikel 28

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das europaeische Patentregister eingetragen worden ist. Jedoch hat eine Pfaendung, die nicht eingetragen ist, Dritten gegenueber Wirkung, die spaeter das europaeische Patent oder Rechte an diesem erworben haben und im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung nicht in gutem Glauben waren.

(5) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Mitteilung der zustaendigen nationalen Behoerde und ist gebuehrenfrei.

(6) Nach der Eintragung der Pfaendung werden die Uebertragung des europaeischen Patents oder die Gewaehrung anderer Rechte am europaeischen Patent in das europaeische Patentregister nur eingetragen, wenn dem Antrag auf Eintragung eine Erklaerung des Pfandglaueubigers, zu dessen Gunsten die Pfaendung eingetragen worden ist, beigefuegt ist, dass er in die Eintragung einwilligt.

(7) Die vorstehenden Absaetze finden auf Arreste oder sonstige Sicherungsmassnahmen zivilrechtlicher Art, die das europaeische Patent betreffen, entsprechende Anwendung.

(8) Die Absaetze 1, 2, 3, 5 und 6 finden entsprechende Anwendung, wenn ueber das Vermoegen des Inhabers eines europaeischen Patents der Konkurs eroeffnet worden ist. Jedoch gilt im Sinne dieser Vorschrift als Sitz gemaess Absatz 2 der Mittelpunkt der Geschaeftstaetigkeit des Gemeindeschuldners, der Inhaber des europaeischen Patents ist. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auf jedes andere gerichtliche Verfahren Anwendung, das der gemeinschaftlichen Befriedigung der Glauebiger aus dem Vermoegen des Schuldners dient, der Inhaber des europaeischen Patents ist.

1. Der alte Absatz 9 dieses Artikels ist gestrichen worden. Die Vorschrift, die er enthielt, ist in Artikel 28a Absatz 1 aufgenommen worden.

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[p.42]

zu Artikel 28

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2. Absatz 7 (7. Sitzung) ist gestrichen und sein Inhalt in die Ausfuehrungsordnung (Nummer 1 zu Artikel 28) uebernommen worden. Absatz 8 (7. Sitzung) wird Absatz 7. Absatz 9 (7. Sitzung) wird mit den notwendigen Aenderungen hinsichtlich der Verweisungen Absatz 8.

3. Siehe Bemerkung 3 zu Artikel 26.

[p.43]

2.10.1964

Patentanmeldung als Gegenstand des Vermoegens

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(1) Die Artikel 25 bis 28 finden auf europaeische Patentanmeldungen entsprechende Anwendung.

(2) Die Rechte, die Dritte an einer europaeischen Patentanmeldung erworben haben, bleiben mit Wirkung fuer das auf diese Anmeldung erteilte europaeische Patent bestehen.

[p.44]

22. 1. 1965

Vertragliche Lizenz am europäischen Patent

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(1)⁺ Das europäische Patent kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete sein, in deren Bereich es Wirkung hat.

(2) Artikel 20a Absatz 1 findet auf ein Erzeugnis Anwendung, das der Lizenznehmer rechtmäßig in Verkehr gebracht hat. Für die Anwendung dieser Bestimmung wird die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens in der Weise verstanden, daß die Lizenzbedingungen, die eine räumliche Beschränkung versehen, außer Betracht bleiben.

(3) Artikel 25 Absätze 3 bis 5 findet auf die Erteilung oder den Übergang einer Lizenz an einem europäischen Patent entsprechende Anwendung.

1.⁺ Die Minderheit der Arbeitsgruppe, die sich für die zweite Fassung des Artikels 20 ausgesprochen hat, hat sich nicht in der Lage gesehen, dem Absatz 2 zuzustimmen. Dieselbe Bemerkung gilt für alle Bezugnahmen auf diese Bestimmung. 2. Es ist noch die Frage zu prüfen, ob in den Vorentwurf eine Vorschrift über das Recht des Lizenznehmers zur Erhebung der Verletzungsklage aufzunehmen ist.

[p.45]

22. 1. 1965

Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts bei Rechtsgeschäften

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(1) Soweit nicht dieses Abkommen selbst eine unmittelbare Regelung für Rechtsgeschäfte über europäische Patente enthält, ist das nationale Recht anzuwenden, auf das dieses Abkommen verweist. Fehlt eine solche Verweisung, so ist das Recht anzuwenden, das die Parteien vereinbart haben oder, wenn es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, das Recht, das derjenige, der dieses Rechtsgeschäft vorgenommen hat, bezeichnet. Ist das anwendbare Recht nicht vereinbart oder bezeichnet worden oder kann eine solche Vereinbarung oder Bezeichnung nach dem Recht des angerufenen Gerichts nicht wirksam getroffen werden, so bestimmt sich das anwendbare Recht nach den Regeln des internationalen Privatrechts, die im Staat des angerufenen Gerichts gelten.

(2) Soweit das internationale Privatrecht auf die lex rei sitae verweist, ist das Recht des Vertragstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragstaaten, so ist das Recht des Vertragstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der nach Artikel 172 bestellte Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte seinen Geschäftssitz hat. Ist kein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist das Recht des Vertragstaats anzuwenden, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat.

[p.46]

21. 1. 1965

(1)$^{+}$ Das Europäische Patentamt bedient sich vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften der deutschen, der englischen und der französischen Sprache.

(2) Die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vortragstaaten, in dem eine andere Amtssprache als die in Absatz 1 genannten Sprachen verwendet wird, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in dieser Sprache einreichen. Jedoch muß eine Übersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Anmeldung eingereicht werden.

(3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder im Fall des Absatzes 2 diejenige der Übersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden. Muß ein Schriftstück vor Ablauf einer Frist vorgelegt werden, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Übersetzung in der Verfahrenssprache und innerhalb einer Frist von einem Monat nach Vorlage des Schriftstücks eingereicht wird.

(4) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 genannten drei Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung oder im Fall des Absatzes 2 in derjenigen der Übersetzung maßgebend.

(5) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Sprache der Anmeldung oder im Fall des Absatzes 2 in der Sprache der Übersetzung veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen.

(6)$^{+}$ Das Europäische Patentblatt wird in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht.

(7) Die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 96 Absatz 2 enthaltenen Patentansprüche werden in der Sprache der Anmeldung oder im Fall des Absatzes 2 in der Sprache der Übersetzung veröffentlicht; die Patentansprüche werden ferner in Übersetzung in den beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen wiedergegeben.

- 2 -

[p.47]

zu Artikel 34

- 2 -

(8)$^{+}$ Das Amtsblatt des Europäischen Patentamts wird gemäß der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen in einem Teil in allen Sprachen der Vortragstaaten und in einem anderen Teil in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht.

[p.48]

2.10.1964

GLIEDERUNG DER ORGANE IM VERFAHREN

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Organe im Verfahren

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Im Europaeischen Patentamt werden folgende Organe gebildet, denen die Durchfuehrung der in diesem Abkommen vorgeschriebenen Verfahren obliegt:

a) Pruefungsstellen; b) Pruefungsabteilungen; c) Patentverwaltungsabteilungen; d) Beschwerdekammern; e) Nichtigkeitskammern.

[p.49]

nur deutscher Text

2.10.1964

Pruefungsstellen

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(1) Die Pruefungsstellen sind unbeschadet weiterer besonderer Zustaendigkeiten, die ihnen gemaess den Vorschriften dieses Abkommens uebertragen sind, fuer die Pruefung europaeischer Patentanmeldungen und fuer die Entscheidung ueber die Erteilung vorlaeufiger europaeischer Patente zustaendig.

(2)$^{+}$ Die Pruefungsstellen bestehen aus technisch vorgebildeten Pruefern.

(3)$^{+}$ Die Entscheidungen der Pruefungsstelle ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit einem Pruefer.

(4)$^{+}$ Die Pruefer der Pruefungsstellen duerfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehoeren.

[p.50]

22. 1. 1965

Prüfungsabteilungen

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(1)$^{+}$ Die Prüfungsabteilungen sind zuständig für die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents und für die Entscheidung über seine Bestätigung als endgültiges europäisches Patent.

(2) Für Entscheidungen, gegen die die Beschwerde stattfindet, setzen sich die Prüfungsabteilungen aus drei technisch vorgebildeten Prüfern einschließlich eines Prüfers der Prüfungsstelle zusammen, die über die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents entschieden hat. Erfordert es die Art der Entscheidung, so wird die Prüfungsabteilung durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.

(3)$^{+}$ Die Prüfer der Prüfungsabteilungen dürfen nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehören.

Die Zusammensetzung der Prüfungsabteilung für andere Verfahrenshandlungen oder für andere als die in Absatz 2 vorgesehenen Entscheidungen könnte entweder durch die Ausführungsordnung oder durch Verwaltungsvorschriften des Europäischen Patentamts festgelegt werden.

[p.51]

2.10.1964

Patentverwaltungsabteilungen

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(1) \(^+\) Die Patentverwaltungsabteilungen sind zustaendig fuer alle Angelegenheiten des Europaeischen Patentamts, die das veroeffentlichte europaeische Patent betreffen, soweit nicht die Zustaendigkeit anderer Stellen des Europaeischen Patentamts begruendet ist. (2) \(^+\) Die Patentverwaltungsabteilungen setzen sich aus rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) \(^+\) Die Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung ergehen in ihrem Namen in der Besetzung mit einem Mitglied. (4) \(^+\) Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilungen dueren nicht den Beschwerdekammern oder Nichtigkeitskammern angehoeren.

Die Frage der Natur der Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilungen muss erneut geprueft werden.

[p.52]

2.10.1964

Beschwerdekammern

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(1)$^{+}$ Die Beschwerdekammern sind fuer die Entscheidung ueber Beschwerden gegen die Entscheidungen der Pruefungsstellen, Pruefungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen zustaendig.

(2) Erste Fassung:

[modifier | modifier le wikicode]

Fuer die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus drei, vier oder fuenf Mitgliedern zusammen. Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung ueber die Zurueckweisung einer europaeischen Patentanmeldung oder eine Entscheidung ueber die Teilung, die Bestätigung oder die Aufhebung eines vorläufigen europaeischen Patents entscheiden die Beschwerdekammern in der Besetzung mit drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied und, falls sie es mit Ruecksicht auf eine schwierige oder bedeutsame Rechtsfrage fuer zweckmaessig halten, in der Besetzung mit drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern. Im uebrigen entscheiden sie in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Ist eine Beschwerdekammer mit vier Mitgliedern besetzt, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zweite Fassung:

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Fuer die Entscheidung setzen sich die Beschwerdekammern aus drei oder fuenf Mitgliedern zusammen. Bei Beschwerden gegen eine Entscheidung ueber die Zurueckweisung einer europaeischen Patentanmeldung oder eine Entscheidung ueber die Teilung, die Bestätigung oder die Aufhebung eines vorläufigen europaeischen Patents entscheiden die Beschwerdekammern in der Besetzung mit zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied mit

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[p.53]

zu Artikel 58

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Unterstuetzung eines technisch vorgebildeten Mitglieds als Berichterstatter, das nicht an der Entscheidung teilnimmt, und, falls sie es mit Ruecksicht auf eine schwierige oder bedeutsame Rechtsfrage fuer zweckmaessig halten, in der Besetzung mit drei technisch vorgebildeten Mitgliedern einschliesslich des Berichterstatters und zwei rechtskundigen Mitgliedern. Im uebrigen entscheiden die Beschwerdekammern in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern duerfen nicht den Pruefungsstellen, Pruefungsabteilungen oder Patentverwaltungsabteilungen angehoeren.

(4) Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind fuer ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Vorschriften dieses Abkommens und den zu seiner Ausfuehrung erlassenen Vorschriften unterworfen.

Hinsichtlich der 1. Fassung des Absatzes 2 ist die Arbeitsgruppe der Auffassung, dass bei einer Besetzung der Beschwerdekammer mit vier Mitgliedern der Vorsitzende ein technisches Mitglied sein muss.

[p.54]

2.10.1964

Nichtigkeitskammern

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(1) Die Nichtigkeitskammern sind fuer die Entscheidung ueber Antraege auf Erklaerung der Nichtigkeit endgueltiger europaeischer Patente zustaendig. Sie entscheiden ferner ueber Antraege auf Erteilung von Zwangslizenzen an europaeischen Patenten und ueber Antraege gemaess Artikel 181.

(2) Fuer die Entscheidung setzen sich die Nichtigkeitskammern aus zwei rechtskundigen Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz uebernimmt, und drei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen.

(3)$^{+}$ Die Mitglieder der Nichtigkeitskammern duerfen nicht den Pruefungsstellen, Pruefungsabteilungen oder Patentverwaltungsabteilungen angehoeren.

(4) Die Mitglieder der Nichtigkeitskammern sind fuer ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind nur den Vorschriften dieses Abkommens und den zu seiner Ausfuehrung erlassenen Vorschriften unterworfen.

[p.55]

2.10.1964

REGISTER, VERÖFFENTLICHUNGEN UND KLASSIFIKATION

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Europaeisches Patentregister

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(1) Das Europaeische Patentamt fuehrt ein Patentregister mit der Bezeichnung 'europaeisches Patentregister', in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Abkommen vorgeschrieben ist.

(2)$^{+}$ Jedermann kann in das europaeische Patentregister Einsicht nehmen. Auf Antrag werden Auszuege aus dem europaeischen Patentregister nach Entrichtung der in der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Gebuehr erteilt.

[p.56]

21. 1. 1965

Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts

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⁺Das Europäische Patentamt gibt neben den in den Artikeln 85 und 103 vorgesehenen Veröffentlichungen regelmäßig heraus:

- ) ein Europäisches Patentblatt, das die Eintragungen in das europäische Patentregister wiedergibt sowie sonstige Angaben über das europäische Patent enthält, deren Veröffentlichung in diesem Abkommen vorgeschrieben ist, wobei die Eintragungen, die sich auf die europäische Patentanmeldung beziehen, erst mit der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents oder gegebenenfalls mit der Gewährung der in Artikel 86a vorgesehenen Akteneinsicht veröffentlicht werden; - + ein Amtsblatt des Europäischen Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Präsidenten des Europäischen Patentamts sowie sonstige das europäische Patentrecht betreffende Veröffentlichungen enthält.

[p.57]

2.10.1964

Austausch von Veroeffentlichungen

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(1) Das Europaeische Patentamt uebermittelt den Zentralbehoerden fuer den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten auf deren Wunsch kostenlos fuer ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der in den Artikeln 61, 85 und 103 vorgesehenen Veroeffentlichungen.

(2) Die Zentralbehoerden fuer den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten uebermitteln dem Europaeischen Patentamt auf dessen Wunsch kostenlos fuer seine eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare der veroeffentlichten nationalen Patentanmeldungen und der Patentschriften sowie der Veroeffentlichungen, die den in Artikel 61 Buchstaben a) und b) aufgefuehrten Veroeffentlichungen des Europaeischen Patentamts entsprechen.

(3) Das Europaeische Patentamt kann mit den Zentralbehoerden fuer den gewerblichen Rechtsschutz und mit anderen Behoerden jedes Staats sowie mit zwischenstaatlichen Einrichtungen Vereinbarungen ueber den Austausch von Veroeffentlichungen treffen.

[p.58]

2.10.1964

Auskunftsersuchen

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(1) Soweit nicht Vorschriften dieses Abkommens oder des nationalen Rechts entgegenstehen, unterstuetzen sich das Europäische Patentamt und die Gerichte oder Behoerden der Vertragsstaaten gegenseitig auf Antrag durch die Erteilung von Auskuenften oder die Gewaehrung von Akteneinsicht. Fuer die Einsicht in die Akten des Europäischen Patentamts ist die in Artikel 162 Absatz 3 vorgesehene Gebuehr nicht zu entrichten.

(2)$^{+}$ Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten gewährt das Europäische Patentamt Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente, ohne dass die Einsicht den Beschränkungen des Artikels 162 unterworfen ist.

(3)$^{+}$ Das Europäische Patentamt und die Zentralbehoerden fuer den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig auf Ersuchen ueber den Verlauf des Pruefungsverfahrens bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise fuer die gleiche Erfindung beim Europäischen Patentamt und bei den genannten Behoerden eingereicht worden sind. Sie unterrichten sich insbesondere ueber das Ergebnis von Neuheitsrecherchen und die ergangenen Pruefungsbescheide und Entscheidungen. Diese Vorschriften finden auch im Falle des Artikels 114 Anwendung.

(4) Das Europäische Patentamt kann in dem in Absatz 3 vorgesehenen Umfang auch die Behoerden fuer den gewerblichen Rechtsschutz von Staaten, die diesem Abkommen nicht angehoeren, unterrichten, wenn Arbeitsabkommen eine solche gegenseitige Unterrichtung vorsehen.

- 2 -

[p.59]

zu Artikel 64

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Im Rahmen des Allgemeinen Abkommens sollte festgelegt werden, welche europaeischen Organe berechtigt sind, die in Absatz 4 vorgesehenen Arbeitsabkommen abzuschliessen.

[p.60]

2.10.1964

Rechtshilfeersuchen

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(1) Die Gerichte der Vertragsstaaten nehmen fuer die in Artikel 54 vorgesehenen Organe auf deren Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zustaendigkeit vor.

(2) (gestrichen)

Der Absatz 2 dieses Artikels ist in die Nummer 1 der Ausfuehrungsordnung zu Artikel 65 uebernommen worden.

[p.61]

KAPITEL I

2.10.1964

EINREICHUNG UND ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG

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Einreichung der Anmeldung

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(1)⁺ Die europaeische Patentanmeldung kann eingereicht werden

a) \(^+\) beim Europaeischen Patentamt oder b) bei der Zentralbehoerde fuer den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaats, wenn das Recht these Staats es gestattet. Eine in dieser Weise eingereichte Anmeldung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie zu demselben Zeitpunkt beim Europaeischen Patentamt eingereicht worden waere.

(2) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass die Personen mit Wohnsitz oder Sitz in seinem Hoheitsgebiet mit Ausnahme der zwischenstaatlichen Einrichtungen und Organisationen, deren Liste unter Beachtung der fuer diese Einrichtungen und Organisationen anwendbaren allgemeinen Grundsaetze durch eine einstimmige Entscheidung des Verwaltungsrats festgelegt wird, eine europaeische Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Behoerden einreichen koennen.

(3)⁺ Im Fall der Nichtbeachtung einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschrift uebermittelt das Europaeische Patentamt die europaeische Patentanmeldung der Zentralbehoerde fuer den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Vertragsstaats. Die Wirksamkeit der europaeischen Patentanmeldung wird dadurch nicht beruehrt. Artikel 67 findet Anwendung.

[p.62]

2.10.1964

Uebermittlung europäischer Patentanmeldungen

(1) Die nationale Zentralbehörde fuer den gewerblichen Rechtsschutz hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kuerzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften ueber die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten.

(2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Massnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb einer Frist von höchstens sechs Wochen nach der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden. Die uebrigen europäischen Patentanmeldungen sollen innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden.

(3) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet und gilt als zurückgenommen. Sie kann in dem Vertragsstaat, in dem sie eingereicht worden ist, gemaess Artikel 118 in eine nationale Patentanmeldung umgewandelt werden. Eine gemaess Artikel 68 bereits entrichtete Anmeldegebuehr wird zurückgezahlt.

[p.63]

22. 1. 1965

Erfordernisse der Anmeldung

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(1) Die Europäische Patentanmeldung muß enthalten

a)+ einen Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, b) eine Beschreibung der Erfindung, c) einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofür Schutz begehrt wird; d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung und die Patentansprüche beziehen.

Die Anmeldung muß in einer der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Sprachen abgefaßt sein.

(2)+ Für die europäische Patentanmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten, die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschrieben ist.

(3) Die europäische Patentanmeldung gilt als zu dem Zeitpunkt eingereicht, zu dem die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind, sofern die Anmeldegebühr innerhalb einer Frist von einem Monat nach diesem Zeitpunkt entrichtet wird.

(4)+ Wird die Anmeldegebühr nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist entrichtet, so gilt die Anmeldung als zu dem Zeitpunkt der Zahlung eingereicht, sofern diese Zahlung spätestens zwei Monate nach einer Zahlungsaufforderung des Europäischen Patentamts eingeht.

[p.64]

2.10.1964

Einheitlichkeit der Erfindung

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Eine europaeische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder mehrere Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass der Gegenstand der Anmeldung einheitlich ist.

Dieser Artikel wird durch eine Vorschrift der Ausfuehrungsordnung ergaenzt, in die der Gegenstand des Absatzes 2 (9. Sitzung) aufgenommen wird; diese Vorschrift erhaelt folgende Fassung:

"Der Gegenstand einer europaeischen Patentanmeldung gilt als einheitlich, wenn die Anmeldung enthaelt

a) nebeneinem Erzeugnis ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder eine oder mehrere Verwendungsarten des Erzeugnisses, b) nebeneinem Verfahren eine Vorrichtung zur Anwendung deses Verfahrens."

[p.65]

2.10.1964

Offenbarung der Erfindung

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(1) Die Erfindung ist in der europaeischen Patentanmeldung so deutlich und vollstaendig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie danach ausfuehren kann.

(2) (gestrichen)

[p.66]

KAPITEL II

PRIORITÄT

2.10.1964

Prioritaetsrecht

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(1) Jedermann, der eine Anmeldung fuer ein Patent oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmaessig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst fuer die Anmeldung derselben Erfindung zum europaeischen Patent waehrend einer Frist von zwoelf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritaetsrecht.

(2) (gestrichen)

(3)+ Als prioritaetsbegruendend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Vertraegen die Bedeutung einer vorschriftsmaessigen nationalen Anmeldung zukommt.

(4)+ Unter vorschriftsmaessiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Staat eingereicht worden ist, wobei das spaetere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

(5) Als erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritaetsfrist laeuft, wird auch eine juengere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste aeltere in demselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese aeltere Anmeldung bis zur Einreichung der juengeren Anmeldung zurueckgenommen, fallengelassen oder zurueckgewiesen worden ist, und zwar bevor sie oeffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese aeltere Anmeldung schon Grundlage fuer die Inanspruchnahme des Prioritaetsrechts gewesen

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[p.67]

zu Artikel 72

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sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage fuer die Inanspruchnahme des Prioritaetsrechts dienen.

(6) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten gehoerenden Staat eingereicht worden, so finden die vorstehenden Vorschriften nur insoweit Anwendung, als dieser Staat nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats ein Prioritaetsrecht auf Grund einer ersten Anmeldung beim Europaeischen Patentamt gewaehrt, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen Prioritaetsrecht entspricht.

[p.68]

2.10.1964

Inanspruchnahme der Prioritaet

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(1) Wer die Prioritaet einer frueheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat gegenueber dem Europaeischen Patentamt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Einreichung der europaeischen Patentanmeldung eine Erklaerung ueber den Zeitpunkt und den Staat der ersten Anmeldung abzugeben und das Aktenzeichen der ersten Anmeldung zu nennen. Innerhalb der Frist koennen die Angaben geaendert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritaetsanspruch fuer die Anmeldung verwirkt.

(2) Das Europaeische Patentamt kann von demjenigen, der eine Prioritaetserklaerung abgibt, verlangen, dass er innerhalb einer vom Europaeischen Patentamt zu bestimmenden Frist, die fruehestens vier Monate nach der Einreichung der europaeischen Patentanmeldung endet, eine Abschrift der ersten Anmeldung einschliesslich der Beschreibung, der Patentansprueche und der Zeichnungen vorlegt. Die Abschrift muss von der Behoerde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, als uebereinstimmend bescheinigt sein. Ferner ist eine Bescheinigung dieser Behoerde ueber den Zeitpunkt der Einreichung beizufuegen. Werden die Abschrift und die Bescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Prioritaetsanspruch fuer die Anmeldung verwirkt.

(3)$^{+}$ Fuer eine europaeische Patentanmeldung koennen mehrere Prioritaeten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen.

(4)$^{+}$ Werden eine oder mehrere Prioritaeten nur fuer einen Teil der europaeischen Patentanmeldung beansprucht, so umfasst das Prioritaetsrecht nur die Merkmale der europaeischen Patentanmeldung,

- 2 -

[p.69]

zu Artikel 74

- 2 -

die in der oder den Patentanmeldungen enthalten sind, deren Prioritaet in Anspruch genommen worden ist.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 sind in das europaeische Patentregister einzutragen, im Europaeischen Patentblatt bekanntzumachen und auf den europaeischen Patentschriften zu vermerken.

(6)$^{+}$ Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, fuer die die Prioritaet beansprucht wird, nicht in den in der ersten Anmeldung aufgestellten Patentanspruechen enthalten, so reicht es fuer die Gewaehrung der Prioritaet aus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der ersten Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart.

[p.70]

2.10.1964

Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als

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nationale Hinterlegung

(1)$^{+}$ Die europäische Patentanmeldung hat die Bedeutung einer vorschriftsmaessigen nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten.

(2) Das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents kann auf Grund einer europäischen Patentanmeldung nur unter den in den Artikeln 114 bis 116 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet werden.

[p.71]

KAPITEL I

ERTEILUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS

2.10.1964

Pruefung der europaeischen Patentanmeldung

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(1) Ist die europaeische Patentanmeldung nicht im Sinne des Artikels 68 ordnungsgemaess eingereicht, so stellt die Pruefungsstelle dies in einer Entscheidung fest. (2) Ist die europaeische Patentanmeldung ordnungsgemaess eingereicht, so wird sie von der Prucufungsstelle darauf gepruelt, a) ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach, insbesondere im Sinne des Artikels ..., keine Erfindung ist; b) \(^{\dagger}\) ob die Erfindung nicht gemaess Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist; c) \(^{\dagger}\) ob die Erfindung offensichtlich im Sinne des Artikels 14 nicht gewerblich verwertbar ist; d) ob die Anmeldung den Artikeln 69 und 70 offensichtlich nicht entspricht; e) ob die Anmeldung den in der Ausfuhrungsordnung zu dieser Abkommen vorgesehenen Formvorschriften genuegt und ob der Inhalt der Beschreibung, der Patentansprueche und der Zeichnungen den Vorschriften der Ausfuhrungsordnung, die sich darauf beziehen, offensichtlich nicht entspricht; f) ob im Fall einer Zusatzpatentanmeldung deren Gegenstand eine Verbesserung, Weiterentwicklung oder Ergaenzung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 offensichtlich nicht enthalt.

- 2 -

[p.72]

zu Artikel 76

- 2 -

Die Vorschriften des Absatzes 2 Buchstabe a) muessen ergaenzt werden, sobald die Arbeitsgruppe eine Definition des Begriffs der Erfindung angenommen hat.

[p.73]

2.10.1964

Pruefungsbescheide und Zurueckweisung

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(1) Ergibt die in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehene Pruefung, dass die Erfindung oder die europaeische Patentanmeldung den bei dieser Pruefung zu beruecksichtigenden Erfordernissen nicht genugt, so teilt die Pruofungsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die geruegten Maengel zu beseitigen. Betreffen die Maengel die Beschreibung, die Patentansprueche oder die Zeichnungen, so koennen sie nur gemaess den Angaben der Pruofungsstelle beseitigt werden. (2) Stellt die Pruefungsstelle fest, dass die Erfindung offensichtlich nicht neu ist, so kann sie den Anmelder darauf aufmerksam machen. (3) Ergibt sich bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, dass die Erfindung oder die europaeische Patentanmeldung den in diesom Absatz genannten Erfordernissen nicht genugt, so weist die Pruofungsstelle die Anmeldung zuruck. (4) Die Anmeldungarf nicht aus Gruenden zurueckgewiesen werden, die dem Anmelder nicht vorher gemaess Absatz 1 mitgeteilt worden sind.

[p.74]

22. 1. 1965

Einholung des Berichts über den Stand der Technik

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(1)(1) Ergibt die Prüfung, daß die Erfindung und die europäische Patentanmeldung den bei der Prüfung zu berücksichtigenden Erfordernissen genügen, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr für die Einholung des Berichts über den Stand der Technik zu entrichten.

(2) Nach Eingang der Gebühr oder, wenn diese bereits entrichtet ist, nach Abschluß der Prüfung holt die Prüfungsstelle unter Übersendung der Unterlagen der europäischen Patentanmeldung einen Bericht über den Stand der Technik [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] ein.

[(3) Wird ein zusätzlicher Bericht über den Stand der Technik notwendig, insbesondere im Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Zusatzgebühr zu entrichten.]

(4)+ Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück.

1. Absatz 3 soll anläßlich der Besprechung mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts erneut überprüft werden. 2. Es soll geprüft werden, ob die Zurückweisung der Patentanmeldung nicht durch eine Fiktion ersetzt werden könnte, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Sitzungsbericht XII, 27-28). Siehe auch Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b).

[p.75]

2.10.1964

Uebersendung des Berichts ueber den Stand der Technik

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(1) Nach Eingang des Berichts ueber den Stand der Technik uebersendet die Pruefungsstelle dem Anmelder den Bericht unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass nach Ablauf einer [Frist von drei Monaten] [von ihr zu bestimmenden Frist] das europaeische Patent erteilt wird, sofern innerhalb dieser Frist die Gebuehren fuer die Erteilung und fuer die Druckkosten gemaess der Gebuehrenordnung zu diesem Abkommen entrichtet werden.

(2)$^{+}$ Werden die Erteilungsgebuehr oder die Gebuehr fuer die Druckkosten nicht rechtzeitig entrichtet, so weist die Pruefungsstelle die europaeische Patentanmeldung zurueck.

Zu Absatz 2 siehe Bemerkung 2 zu Artikel 78.

[p.76]

2.10.1964

Teilung der Anmeldung

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(1) Der Anmelder kann die europaeische Patentanmeldung teilen, indem er sie beschraenkt und fuer die auf diese Weise aus der Anmeldung ausgeschiedenen Erfindungen Teilanmeldungen einreicht. (2) Die Beschraenkung hat durch eine Aenderung der Patentansprueche gemaess Artikel 81 Absatz 1 oder gegebenenfalls durch eine Verzichtserklaerung auf einen Teil der Beschreibung oder der Zeichnungen zu erfolgen. Sie ist vor Ablauf der in Artikel 79 Absatz 1 vorgesehenen Frist vorzunehmen. (3) Anstelle der urspruenglichen Anmeldung ist fuer das Schutzbegehren die geaenderte Anmeldung insoweit massgebend, als ihr Gegenstand nicht ueber das hinausgeht, was in der urspruenglichen Anmeldung beschrieben worden ist. (4) Die Teilanmeldungen gelten als zu dem Zeitpunkt der urspruenglichen Anmeldung eingereicht und geniessen gegebenenfalls das Prioritaetsrecht, soweit der Gegenstand der Teilanmeldungen nicht ueber das hinausgeht, was in der urspruenglichen Anmeldung beschrieben worden ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Teilanmeldungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der in Absatz 1 vorgesehenen Beschraenkung eingereicht worden sind. (5) Die in Antikel 68 Absatz 2 vorgesehene Anmeldegebuehr ist fuer jeder Teilanmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Einreichung zu entrichten.

[p.77]

2.10.1964

Aenderung der Patentansprueche

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(1) Waehrend der in Artikel 79 Absatz 1 vorgesehenen Frist kann der Anmelder der Pruefungsstelle mitteilen, dass er auf einen oder mehrere der urspruenglichen Patentansprueche seiner Anmeldung verzichtet, oder der Pruefungsstelle eine neue Fassung seiner urspruenglichen Patentansprueche oder eines Teils dieser Patentansprueche vorlegen.

(2) Macht der Anmelder von der in Absatz 1 vorgesehenen Moeglichkeit Gebrauch, so sind anstelle der urspruenglichen Patentansprueche insoweit die geaenderten Patentansprueche fuer das Schutzbegehren massgebend, als der Gegenstand der letzteren nicht ueber das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben worden ist.

(3) Sind die geaenderten Patentansprueche durch den Bericht ueber den Stand der Technik offensichtlich nicht mehr gedeckt, so kann das Europaeische Patentamt [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] einen zusaetzlichen Bericht einholen.

Sollte sich nach der Eroerterung mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts ergeben, dass fuer die Einholung eines zusaetzlichen Berichts ueber den Stand der Technik gemaess Absatz 3 eine Gebuehr zu entrichten ist, so sollte diese Gebuehr im Abkommen vorgesehen und dem Anmelder eine Beschwerdemoeglichkeit gegen die Entscheidung des Europaeischen Patentamts eingeraeumt werden, in der dieser Bericht verlangt wird.

[p.78]

2.10.1964

Aenderung der Unterlagen

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(alter Artikel 81)

Unbeschadet der Artikel 77 Absatz 1, 80 und 81 ist eine Aenderung der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, soweit es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern, sprachlichen Fehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten handelt.

[p.79]

2.10.1964

Anhoerung vor der Pruefungsstelle

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Die Pruefungsstelle hoert den Anmelder von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies fuer sachdienlich erachtet.

[p.80]

2.10.1964

Erteilung des vorlaeufigen europaeischen Patents

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(1) Nach Ablauf der in Artikel 79 Absatz 1 vorgesehenen Frist erteilt die Pruefungsstelle das vorlaeufige europaeische Patent, sofern die Gebuehren fuer die Erteilung und fuer die Druckkosten entrichtet worden sind.

(2) Die Erteilung des vorlaeufigen europaeischen Patents wird in das europaeische Patentregister eingetragen und im Europaeischen Patentblatt bekanntgemacht.

[p.81]

2.10.1964

Veroeffentlichung des vorlaeufigen europaeischen Patents

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(1) Das Europaeische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Erteilung des vorlaeufigen europaeischen Patents eine gedruckte Patentschrift heraus, die die Beschreibung, die Patentansprueche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie als Anlage den Bericht ueber den Stand der Technik enthaelt. Im Fall der Anwendung der Artikel 80 oder 81 enthaelt die Patentschrift unter den in der Ausfuehrungsordnung festgelegten Bedingungen die fruehere Fassung der Ansprueche, der Beschreibung und der Zeichnungen.

(2)$^{+}$ Auf der Patentschrift wird vermerkt, dass das vorlaeufige europaeische Patent nur nach einer beschraenkten Pruefung gemaess Artikel 76 erteilt wird, die sich insbesondere nicht auf die Neuheit der Erfindung erstreckt und nur einen vorlaeufigen Schutz gewaehrt.

[p.82]

2.10.1964

Amtliche Urkunde ueber das vorlaeufige europaeische Patent

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(1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europaeische Patentamt dem Patentinhaber eine amtliche Urkunde ueber das vorlaeufige europaeische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefuegt ist.

(2) In der amtlichen Urkunde wird bescheinigt, dass das vorlaeufige europaeische Patent fuer die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der amtlichen Urkunde benannten Person erteilt worden ist.

[p.83]

22. 1. 1965

Offenlegung vor der Bekanntmachung der Erteilung

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des vorläufigen europäischen Patents

(1) Europäische Patentanmeldungen oder Patente werden nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten nach der Einreichung der Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätszeitpunkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ist nach Ablauf dieser Frist die Erteilung des vorläufigen europäischen Pa- tents noch nicht bekanntgemacht, so erfolgt die Offenlegung im Wege der Akteneinsicht unter den in Artikel 162 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Voraussetzungen.

(2) Ein Hinweis auf die in Absatz 1 vorgesehene Offenlegung wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

[p.84]

2.10.1964

Beginn des Schutzes

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Der durch das vorlaeufige europaeische Patent gewaehrte Schutz tritt mit dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung ein. In dem in Artikel 86a vorgesehenen Fall wirkt jedoch der Schutz auf den Tag zurueck, von dem ab die dort vorgesehene Einsicht in die Akten der Patentanmeldung oder des Patents moeglich war.

[p.85]

22. 1. 1965

Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen

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europäischen Patents

(1)$^{+}$ Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents kann jeder Dritte seine Einwendungen gegen die Gültigkeit dieses Patents erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.

(2)$^{+}$ Die in Absatz 1 vorgesehenen Einwendungen werden dem Patentinhaber mitgeteilt.

Alter Artikel 92

[p.86]

22. 1. 1965

BESTÄTIGUNG DES VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN PATENTS ALS ENDGÜLTIGES EUROPÄISCHES PATENT

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Antrag auf Prüfung

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(1) Das vorläufige europäische Patent wird vom Europäischen Patentamt auf Antrag geprüft.

(2)$^{+}$ Der Antrag kann von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents oder von jedem Dritten innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung gestellt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Prüfungsgebühr entrichtet worden ist.

(3) Wird der Antrag von dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents gestellt, so soll dieser mit dem Antrag zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.

(4)$^{+}$ Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.

(5) Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß Absatz 2 eingereicht worden, so gelten spätere Anträge auf Prüfung als nicht eingegangen. Entrichtete Gebühren werden zurückgezahlt.

[p.87]

22. 1. 1965

Bekanntmachung des Prüfungsantrags

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(1) Ein Hinweis auf den Antrag auf Prüfung des vorläufigen europäischen Patents wird in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

(2) (gestrichen)

[p.88]

22. 1. 1965

Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen euro-

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päischen Patents

Hat der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents den Prüfungsantrag nicht selbst gestellt, so wird ihm das Vorliegen des Antrags mitgeteilt unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Bericht über den Stand der Technik und zu den ihm mitgeteilten Einwendungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

[p.89]

22. 1.1965

Artikel 91

Antrag auf Anschluß

- gestrichen -

[p.90]

22. 1. 1965

Einwendungen gegen die Gültigkeit des vorläufigen europäischen Patents

- gestrichen -

Bemerkung:

Jetzt Artikel 87a

[p.91]

22. 1. 1965

Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents

- gestrichen -

[p.92]

2.10.1964

Beschraenkung der Aenderung der Ansprueche

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Die Patentansprueche des vorlaeufigen europaeischen Patents duerfen im Laufe des Pruefungsverfahrens nicht in der Weise geaendert werden, dass der Schutzbereich des Patents erweitert wird.

[p.93]

22. 1. 1965

Prüfung des vorläufigen europäischen Patents

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(1) Die Prüfungsabteilung beginnt mit der Prüfung des vorläufigen europäischen Patents nach Eingang des Prüfungsantrags oder, falls der Prüfungsantrag nicht von dem Patentinhaber gestellt worden ist, nach Ablauf der in Artikel 90a genannten Frist. An dem Verfahren vor der Prüfungsabteilung ist nur der Patentinhaber beteiligt.

(2) Die Prüfungsabteilung prüft, ob die Erfindung, die Gegenstand des vorläufigen europäischen Patents ist, sowie die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen, die veröffentlicht sind, den Erfordernissen dieses Abkommens genügen.

(3) Die Prüfungsabteilung kann [beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag] einen zusätzlichen Bericht über den Stand der Technik einholen.

Siehe Bemerkung zu Artikel 81.

[p.94]

2.10.1964

Pruefungsbescheid

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(1) Ergibt die Pruefung des vorlaeufigen europaeischen Patents, dass die in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Erfordernisse nicht erfuellt sind, so teilt die Pruefungsabteilung dies dem Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen oder die geruegten Maengel zu beseitigen, sowie gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprueche und die Zeichnungen in geaenderter Form vorzulegen.

(2) Der Pruefungsbescheid ist zu begruenden; er soll alle Gruende zusammenfassen, die der Bestaetigung des vorlaeufigen europaeischen Patents als endgültiges europaeisches Patent entgegenstehen.

[p.95]

22. 1. 1965

Bekanntmachung der Patentansprüche

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(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt sind, so teilt sie dem Patentinhaber und gegebenenfalls dem Dritten, der den Prüfungsantrag gestellt hat, mit, in welcher Fassung sie das vorläufige europäische Patent zu bestätigen beabsichtigt.

(2) In einer Mitteilung im Europäischen Patentblatt wird bekanntgemacht, daß die Prüfungsabteilung beabsichtigt, das vorläufige europäische Patent zu bestätigen und welche Patentansprüche die Prüfungsabteilung für gewährbar hält. Ein Hinweis auf diese Bekanntmachung wird im europäischen Patentregister eingetragen.

[p.96]

22. 1. 1965

(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung gemäß Artikel 96 Absatz 2 kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesehene Gebühr entrichtet worden ist. Eine Gebühr für den Einspruch ist nicht zu entrichten, wenn der Einspruch von dem Dritten eingelegt wird, der den Prüfungsantrag gestellt hat.

(2) Diejenigen Dritten, die Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt haben, sind neben dem Patentinhaber am Prüfungsverfahren beteiligt.

(3) Die Prüfungsabteilung teilt dem Patentinhaber die eingegangenen Einsprüche mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Patentinhabers wird den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

[p.97]

22. 1. 1965

Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren

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Ist die Prüfungsabteilung nach Prüfung der Einsprüche der Auffassung, daß das vorläufige europäische Patent nicht in der gemäß Artikel 96 Absatz 1 mitgeteilten Fassung als endgültiges europäisches Patent bestätigt werden kann, so findet Artikel 95 entsprechende Anwendung. Der Prüfungsbescheid und die Stellungnahme des Patentinhabers werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

[p.98]

22. 1. 1965

Stellungnahmen der Beteiligten

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Die Prüfungsabteilung fordert die übrigen Beteiligten auf, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu Stellungnahmen des Patentinhabers zu äußern, sofern diese wesentliches neues Vorbringen enthalten oder die Prüfungsabteilung dies aus anderen Gründen für sachdienlich hält.

[p.99]

22. 1. 1965

Teilung des vorläufigen europäischen Patents

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(1) Jedes vorläufige europäische Patent, das mehrere Erfindungen enthält, wird in mehrere Patente geteilt, von denen jedes mindestens eine Erfindung enthalten muß,

a) wenn der Patentinhaber dies beantragt und die Prüfungsabteilung die Teilung des Patents für sachdienlich hält; b) auf Aufforderung der Prüfungsabteilung, wenn das vorläufige europäische Patent nicht den Vorschriften des Artikels 69 entspricht.

(2) (gestrichen)

(3) (gestrichen)

(4) Für jedes durch die Teilung entstehende weitere vorläufige europäische Patent ist die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgesehene Teilungsgebühr zu entrichten.

Die Absätze 2 und 3 sind in die Ausführungsordnung übernommen worden.

[p.100]

22. 1. 1965

Ende des Verfahrens im Fall des Erlöschens des

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vorläufigen europäischen Patents

Erlischt das vorläufige europäische Patent im Laufe des Prüfungsverfahrens aus einem anderen Grund als wegen des in Artikel 23 vorgesehenen Ablaufs der Laufdauer, so stellt die Prüfungsabteilung das Verfahren ein und benachrichtigt die Beteiligten.

[p.101]

22. 1. 1965

Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents

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(1) Die Prüfungsabteilung hebt das vorläufige europäische Patent auf,

a) wenn sie der Auffassung ist, daß die in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Erfordernisse nicht erfüllt sind, b)+ wenn die Gebühren für die Bestätigung oder die Druckkosten gemäß Artikel 101 nicht rechtzeitig entrichtet werden; c) (gestrichen).

(2)+ Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents darf nicht aus Gründen erfolgen, die dem Patentinhaber nicht vorher mitgeteilt worden sind.

(3) Die Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt.

(4) Die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

(5) Mit Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des vorläufigen europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten.

Siehe Bemerkung 2 bei Artikel 78

[p.102]

22. 1. 1965

Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents

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(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Erfordernisse unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen erfüllt sind, so teilt sie dem Patentinhaber mit, daß sie das vorläufige europäische Patent ganz oder teilweise zu bestätigen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die Gebühren für die Bestätigung und für die Druckkosten gemäß der Gebührenordnung zu diesem Abkommen zu entrichten.

(2) Sind die Gebühren für die Bestätigung und die Druckkosten entrichtet, so bestätigt die Prüfungsabteilung das vorläufige europäische Patent als endgültiges europäisches Patent. Die Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt.

(3) Die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents als endgültiges europäisches Patent wird nach Eintritt ihrer Rechtskraft in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

(4)⁺ Mit der in Absatz 3 vorgesehenen Bekanntmachung wird das vorläufige europäische Patent in ein endgültiges europäisches Patent umgewandelt.

[p.103]

22. 1. 1965

Anhörung vor der Prüfungsabteilung

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Die Prüfungsabteilung hört die Beteiligten von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

[p.104]

2.10.1964

Veroeffentlichung des endgueltigen europaeischen Patents

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Das Europaeische Patentamt gibt gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Bestätigung des vorläufigen europaeischen Patents als endgueltiges europaeisches Patent eine gedruckte Patentschrift fuer das endgueltige europaeische Patent heraus, die die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen enthaelt.

[p.105]

22. 1. 1965

Beschwerdefähige Entscheidungen

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(1)$^{+}$ Gegen Entscheidungen der Prüfungsstellen, Prüfungsabteilungen und Patentverwaltungsabteilungen findet die Beschwerde statt.

(2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar.

(3) Die Verteilung der Kosten des Verfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein.

(4)$^{+}$ Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag ... übersteigt.

[p.106]

22. 1. 1965

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

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Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren teilgenommen haben, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben, sind am Beschwerdeverfahren beteiligt.

[p.107]

22. 1. 1965

Frist und Form

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Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzulegen und zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Ein ergänzender Schriftsatz, in dem die Begründung der Beschwerde näher erläutert wird, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Einlegung der Beschwerde eingereicht werden.

[p.108]

22. 1. 1965

(1) Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.

(2) Wird der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Eingang nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme unverzüglich der Beschwerdekammer vorzulegen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind. In diesem Fall ist die Beschwerde unverzüglich nach ihrem Eingang der Beschwerdekammer vorzulegen.

[p.109]

22. 1. 1965

Prüfung der Beschwerde

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(1) Ist die Beschwerde zulässig, so erforscht die Beschwerdekammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2) Die Beschwerdekammer braucht neue von den Beteiligten vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung auf die Beschwerde enthalten sind.

(3) Die Beschwerdekammer kann beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag oder bei der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen.

Zu Absatz 3 siehe Bemerkung zu Artikel 78.

[p.110]

22. 1. 1965

Mündliche Verhandlung

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Eine mündliche Verhandlung findet entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten statt, wenn die Beschwerdekammer dies für sachdienlich erachtet.

[p.111]

22. 1. 1965

Entscheidung über die Beschwerde

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(1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 105, 107 und 108 oder den Vorschriften der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig.

(2)$^{+}$ Ist die Beschwerdekammer nach der in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, so weist sie die Beschwerde als unbegründet zurück.

(3) Kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben werden, so hebt die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise auf. Sie kann entweder selbst über die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents entscheiden, das Verfahren bis zu der in Artikel 96 Absatz 1 einschließlich vorgesehenen Mitteilung fortsetzen, über die Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents entscheiden oder, wenn sie dies angesichts des Stands des Verfahrens für notwendig hält, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Stelle zurückverweisen, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

(4)$^{+}$ Verweist die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Behandlung an die Stelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so hat diese ihrer weiteren Entscheidung in dieser Sache die Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde zu legen. Ist die angefochtene Entscheidung von der Prüfungsstelle erlassen worden, so ist die Prüfungsabteilung ebenfalls durch die Entscheidung der Beschwerdekammer gebunden.

(5) Die Entscheidung der Beschwerdekammer darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die Verweisung auf die Ausführungsordnung in Absatz 1 bedarf, wie auch die Verweisung in den Artikeln 134 Absatz 1, 149 Absatz 1 und 191, einer Überprüfung, sobald die Verteilung der Vorschriften zwischen Abkommen und Ausführungsordnung vorgenommen ist.

[p.112]

22. 1. 1965

UMWANDLUNG IN EINE NATIONALE PATENTANMELDUNG

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Einleitung des nationalen Verfahrens

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(1)$^{+}$ Auf Antrag des Anmelders eines europäischen Patents oder des Inhabers eines vorläufigen europäischen Patents leiten die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vortragstaaten das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents aufgrund der europäischen Hinterlegung ein, die gemäß Artikel 75 die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung hat.

(2) Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden oder das vorläufige europäische Patent durch Verzicht oder rechtskräftige Aufhebung erloschen ist, eingereicht werden. Die in Artikel 75 vorgesehene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.

Die Artikel 114 bis 118 sollen noch einer weiteren Prüfung unterzogen werden.

[p.113]

22. 1. 1965

Antrag auf Umwandlung

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(1) Mit dem in Artikel 114 vorgesehenen Antrag sind einzureichen:

a) eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls der gemäß Artikel 77 Absatz 1 und 82 beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen sowie der Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung; b) gegebenenfalls eine Abschrift des Berichts über den Stand der Technik; c) eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts,

 aa) die die Angabe des Zeitpunkts enthält, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden oder zu dem das vorläufige europäische Patent aufgehoben oder durch Verzicht erloschen ist;
 bb) (gestrichen)
 cc) die eine Liste der nicht im Bericht über den Stand der Technik aufgeführten Tatsachen enthält, die zum Stand der Technik gehören und vom Europäischen Patentamt entgegengehalten worden sind;

d) der Beitrag der für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebenen Gebühren oder der Nachweis ihrer Entrichtung.

(2) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz kann auf Antrag für die Einreichung der in Absatz 1 genannten Unterlagen eine zusätzliche Frist gewähren.

- 2 -

[p.114]

- 2 -

zu Artikel 115

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(3) Jeder Vertragstaat kann die Einreichung einer Übersetzung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Unterlagen in eine der bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zugelassenen Amtssprachen verlangen, der eine amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Urtext beigefügt ist. Die Frist, die für die Einreichung dieser Dokumente gewährt wird, darf nicht weniger als zwei Monate betragen.

[p.115]

22. 1. 1965

Ordnungsgemäße nationale Patentanmeldung

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(1) Die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen und gemäß den Vorschriften des Artikels 114 eingereichten Unterlagen, die gegebenenfalls durch die in Artikel 115 Absatz 2 erwähnte Übersetzung vervollständigt worden sind, gelten als formgerechte nationale Patentanmeldung, sofern ihnen die Abschrift des Berichts über den Stand der Technik beigefügt worden ist. Liegt diese Abschrift nicht vor, so gelten die genannten Unterlagen nur insoweit als formgerechte nationale Patentanmeldung, als die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz festgestellt hat, daß die Formerfordernisse der europäischen Patentanmeldung erfüllt sind.

(2) Es bleibt den Vertragstaaten vorbehalten, zu bestimmen, daß die Ansprüche des nationalen Patents in ihrem Schutzbegehren nicht über die Ansprüche hinausgehen dürfen, die gemäß Artikel 85 oder 96 veröffentlicht worden sind oder nach einem Verzicht gemäß Artikel 124 bestehen bleiben.

[p.116]

22. 1. 1965

Mitteilungen und Bekanntmachung

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(1) Die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz sind verpflichtet, dem Europäischen Patentamt vom Eingang eines Antrags nach Artikel 114 Mitteilungen zu machen. Das Vorliegen des Antrags wird in das europäische Patentregister eingetragen.

(2)$^{+}$ Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist verpflichtet, die in Artikel 115 Absatz 1 genannten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn nach nationalem Recht die Unterlagen des nationalen Verfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Auf der nationalen Patentschrift ist die europäische Patentanmeldung und gegebenenfalls das vorläufige europäische Patent anzugeben.

[p.117]

22. 1. 1965

Umwandlung im Fall der Geheimhaltung

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(1) Ist eine europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 67 Absatz 3 unter Geheimschutz gestellt worden, so findet Artikel 114 auf Antrag des Inhabers der europäischen Patentanmeldung, der innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung der Entscheidung über die Geheimhaltung einzureichen ist, vorbehaltlich der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats Anwendung. Der Antrag muß das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung bezeichnen, auf die er gestützt wird; mit dem Antrag muß die für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebene Gebühr entrichtet oder der Nachweis ihrer Entrichtung vorgelegt werden.

(2) Der Vertragstaat kann die Einreichung einer Übersetzung der europäischen Patentanmeldung gemäß Artikel 115 Absatz 3 verlangen.

(3) Die europäische Patentanmeldung gilt als formgerechte nationale Patentanmeldung, soweit sie hinsichtlich ihrer Form den Vorschriften dieses Abkommens entspricht.

[p.118]

22. 1. 1965

(1)$^{+}$ Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn des Jahres zu entrichten, für das die Gebühr geschuldet ist. Für die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents geschuldete Jahresgebühren sind spätestens vier Monate nach der Erteilung zu entrichten.

(2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zu dem gemäß Absatz 1 für die Fälligkeit maßgebenden Zeitpunkt, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern sie mit dem in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Zuschlag entrichtet wird.

(3)$^{+}$ Das Erlöschen des europäischen Patents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr gilt als mit Ablauf des Jahres eingetreten, das dem Jahr vorhergeht, für das diese Jahresgebühr geschuldet ist.

[p.119]

22. 1. 1965

Feststellung der Zahlung

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Vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 113 entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der in den Artikeln 119 und 120 Absatz 2 vorgesehenen Gebühr nur das Europäische Patentamt.

[p.120]

22. 1. 1965

Stundung von Jahresgebühren

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(1) Das Europäische Patentamt kann auf Antrag jeder natürlichen Person, die Inhaber eines europäischen Patents ist, Stundung für die Zahlung von Jahresgebühren gewähren, wenn und soweit der Antragsteller innerhalb der für die Entrichtung der Jahresgebühren vorgeschriebenen Frist nachweist, daß er wegen Bedürftigkeit zur Zahlung nicht in der Lage ist. Die Stundung kann höchstens für zwei Jahre bewilligt und wiederholt gewährt werden; die Zahlung darf jedoch nicht länger als bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents gestundet werden. Die Stundung wird nur für höchstens neun Zehntel des Betrags der zu entrichtenden Gebühren gewährt. Ferner kann die Stundung von der Entrichtung von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Europäische Patentamt dem Patentinhaber auf Antrag gestatten, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf des zweiten Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents den Gesamtbetrag der bis zu diesem Zeitpunkt gestundeten Jahresgebühren in Teilzahlungen zu entrichten.

(3) (gestrichen).

Absatz 3 galt nur für die von der Arbeitsgruppe nicht beibehaltene 1. Fassung des Artikels 169.

[p.121]

22. 1. 1965

Verzicht auf das europäische Patent

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(1)$^{+}$ Das europäische Patent kann Gegenstand eines Verzichts nur für alle Gebiete sein, in deren Bereich es Wirkung hat. Der Verzicht kann auf einen oder mehrere Patentansprüche beschränkt werden.

(2)$^{+}$ Der Verzicht auf das europäische Patent ist von dem im europäischen Patentregister eingetragenen Patentinhaber dem Europäischen Patentamt schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist.

(3) Sind im europäischen Patentregister dingliche Rechte am europäischen Patent eingetragen, so wird der Verzicht erst nach Vorlage von Erklärungen eingetragen, in denen die eingetragenen Dritten in die Eintragung des Verzichts einwilligen. Ist eine ausschließliche Lizenz im europäischen Patentregister als solche eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Patentinhaber glaubhaft macht, daß er vorher den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat.

(4) Teilverzichte, die im Rahmen des Verfahrens zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents erfolgen, können sich auf jeden Teil des Patents erstrecken. Die Absätze 2 und 3 finden auf solche Verzichte keine Anwendung.

In der Ausführungsordnung zu Artikel 161 muß festgelegt werden, daß die in Absatz 3 vorgesehene Mitteilung an die zuletzt bekannte Anschrift des Lizenznehmers gerichtet werden kann.

[p.122]

22. 1. 1965

Erster Abschnitt Gründe und Wirkung

Artikel 127

Nichtigkeitsgründe

(1) Das endgültige europäische Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt,

a) wenn der Gegenstand des Patents nach den Artikeln 9 bis 14 unter Berücksichtigung des Artikels 24 Absätze 3 und 4 nicht patentfähig ist, b) wenn die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen dem Artikel 70 nicht entsprechen, c) wenn, sofern es sich um ein Zusatzpatent handelt, der Gegenstand des Patents eine Weiterentwicklung, Ergänzung oder Änderung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 nicht enthält, und wenn er den Vorschriften des Artikels 13 nicht entspricht, d) (gestrichen; siehe nunmehr Artikel 207 Absatz 2).

(2)⁺ Widerspricht das Patent den im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen nur teilweise, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt.

[p.123]

22. 1. 1965

Wirkung der Nichtigkeit

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(1)$^{+}$ Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die das Patent ganz oder teilweise für nichtig erklärt wird, gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des Patents im Umfang der Entscheidung als von Anfang an nicht eingetreten.

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wird die Nichtigkeit des Patents in das europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht.

Die Überprüfung dieses Artikels ist aufgeschoben worden, um es zu ermöglichen, den Vorschlag der niederländischen Delegation über die Rückwirkung der Nichtigkeit zu prüfen.

[p.124]

22. 1. 1965

(1)$^{+}$ Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des endgültigen europäischen Patents ist schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen. Er ist gegen den im europäischen Patentregister als Patentinhaber Eingetragenen zu richten und hat das Patent zu bezeichnen, dessen Nichtigerklärung begehrt wird.

(2)$^{+}$ Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind.

(3)$^{+}$ Der Antrag muß in der in Artikel 34 Absatz 3 vorgesehenen Sprache abgefaßt sein.

(4)$^{+}$ Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

(5)$^{+}$ Hat der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Vertragstaaten, so hat er auf Verlangen des Antragsgegners Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Nichtigkeitskammer setzt nach billigem Ermessen die Höhe der Sicherheit und eine Frist fest, innerhalb der die Sicherheit zu leisten ist. Wird die Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

(6) Der Antrag auf Nichtigkeit kann auch nach dem Erlöschen des europäischen Patents eingereicht werden.

[p.125]

22. 1. 1965

Stellungnahme des Antragsgegners

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(1) Die Nichtigkeitskammer teilt dem Antragsgegner den Antrag mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist dazu Stellung zu nehmen.

(2)$^{+}$ Nimmt der Antragsgegner rechtzeitig Stellung, so teilt die Nichtigkeitskammer seine Stellungnahme dem Antragsteller mit.

[p.126]

22. 1. 1965

Prüfung des Antrags

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(1) Ist der Antrag zulässig, so erforscht die Nichtigkeitskammer den Sachverhalt von Amts wegen; diese Prüfung ist weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2)$^{+}$ Die Nichtigkeitskammer braucht neue Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen, die nicht in der Begründung des Antrags oder in der rechtzeitigen Stellungnahme des Antragsgegners enthalten sind.

(3) Die Nichtigkeitskammer kann beim Internationalen Patentinstitut in Den Haag oder bei der Prüfungsstelle einen ergänzenden Bericht über den Stand der Technik einholen.

Siehe Bemerkung 1 zu Artikel 78.

[p.127]

22. 1. 1965

Mündliche Verhandlung

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Die Nichtigkeitskammer führt eine mündliche Verhandlung entweder von Amts wegen, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, oder auf Antrag eines Beteiligten durch.

[p.128]

22. 1. 1965

Entscheidung über den Antrag

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(1)$^{+}$ Entspricht der Antrag nicht den Bestimmungen der Artikel 129 und 130 und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen, so verwirft die Nichtigkeitskammer ihn als unzulässig.

(2)$^{+}$ Ist die Nichtigkeitskammer nach der in Artikel 132 Absatz 1 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so weist sie den Antrag als unbegründet zurück.

(3)$^{+}$ Kann dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben werden, so erklärt die Nichtigkeitskammer das endgültige europäische Patent ganz oder teilweise für nichtig.

(4) Hat der Antragsgegner eine Stellungnahme nicht rechtzeitig abgegeben, so kann die Nichtigkeitskammer entsprechend dem Antrag entscheiden und dabei jede vom Antragsteller behauptete Tatsache für erwiesen annehmen.

(5) Die Entscheidung der Nichtigkeitskammer darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Siehe Bemerkung zu Artikel 112 Absatz 1.

[p.129]

15. 9. 1963

Verweigerung einer vertraglichen Lizenz

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Wer eine Zwangslizenz nach den Artikeln 136 und 137 beantragt, hat glaubhaft zu machen, daß er sich vorher an den Patentinhaber gewandt und von ihm keine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen erhalten hat. Geht eine Antwort des Patentinhabers innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht ein, so gilt die vertragliche Lizenz als verweigert.

[p.130]

18. 12. 1963

Stellungnahme des Antragsgegners

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(1) Die Nichtigkeitskammer teilt dem Antragsgegner den Antrag mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten dazu Stellung zu nehmen.

(2)$^{+}$ Nimmt der Antragsgegner rechtzeitig Stellung, so teilt die Nichtigkeitskammer seine Stellungnahme dem Antragsteller mit.

[p.131]

22. 1. 1965

Beweisaufnahme

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(1)⁺ In den in diesem Abkommen geregelten Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann Beweis aufgenommen werden. Als Beweismittel sind zulässig:

a) persönliches Erscheinen der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften und Verlegung von Urkunden; c) Vernehmung von Zeugen; d) Begutachtung durch Sachverständige; e) Einnahme des Augenscheins.

(2) Die Prüfungsabteilung, die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.

(3) Die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer sowie das von der Beschwerdekammer oder der Nichtigkeitskammer mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragte Mitglied können Zeugen und Sachverständige beeiden, sofern sie dies für erforderlich halten.

(4) Die Beschwerdekammer und die Nichtigkeitskammer können gegen einen Zeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, eine Geldbuße bis zu ... verhängen. Dieselbe Geldbuße kann auch gegen einen Zeugen verhängt werden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder die Eidesleistung verweigert. Die Geldbuße kann aufgehoben werden, wenn der Zeuge berechtigte Entschuldigungsgründe vorbringt.

(5)⁺ Jeder Vertragstaat behandelt eine vor dem Europäischen Patentamt begangene Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Präsidenten des Europäischen Patentamts verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.

- 2 -

[p.132]

- 2 -

zu Artikel 154

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(6)$^{+}$ Beteiligte, Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes vernommen werden. Zeugen und Sachverständige können durch die Gerichte ihres Wohnsitzes auch dann beeidigt werden, wenn das Ersuchen um Vernehmung von der Prüfungsstelle, Prüfungsabteilung oder Patentverwaltungsabteilung gestellt worden ist.

Es soll mit den Sachverständigen der Justizministerien erneut geprüft werden, ob Absatz 6 Satz 1 sich sowohl auf den Wohnsitz (domicile) als auch auf den Aufenthaltsort (résidence) beziehen soll.

[p.133]

22. 1. 1965

Ist in diesem Abkommen eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist auf nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

[p.134]

22. 1. 1965

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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(1) Der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents, der durch höhere Gewalt verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, die er gegenüber dem Europäischen Patentamt zu wahren hat, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung gemäß den Vorschriften dieses Abkommens die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder eines Antrags, den Verlust eines sonstigen Rechts oder den Verlust eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.

(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Die vorsäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet.

(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind.

(4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die in Absatz 2 vorgesehene Handlung zu entscheiden hat. Die Entscheidung, mit der der Antrag abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.

(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Fristen der Artikel 68 Absätze 3 und 4, 72 Absatz 1, 74 Absatz 1, 80 Absätze 4 und 5 und 88 Absatz 2.

(6) Wer in einem der Vortragstaaten in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlöschen oder dem Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung eines europäischen Patents und der Bekanntmachung seines Wiederinkrafttretens in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

[p.135]

22. 1. 1965

(1) Ist der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verstorben und können seine Erben nicht ermittelt werden, so kann das Europäische Patentamt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten vom Todestag an gerechnet, durch Aufgebot öffentlich die Aufforderung an die Erben richten, innerhalb einer angemessenen Frist ihr Erbrecht an der europäischen Patentanmeldung oder am europäischen Patent geltend zu machen.

(2)$^{+}$ Macht niemand sein Erbrecht rechtzeitig geltend oder weisen die Personen, die ein Erbrecht rechtzeitig geltend gemacht haben, ihr Erbrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen oder das europäische Patent als erloschen.

[p.136]

22. 1. 1965

Artikel 158

Erfindernennung

- gestrichen -

Die Vorschriften dieses Artikels sind in die Ausführungsordnung zu Artikel 17 übernommen worden.

[p.137]

22. 1. 1965

Billigung der Fassung des Patents durch den Inhaber

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Das Europäische Patentamt ist bei der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents, bei der in Artikel 96 vorgesehenen Mitteilung und bei der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents an die Fassung gebunden, die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgeschlagen oder gebilligt worden ist.

[p.138]

22. 1. 1965

Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze

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Soweit dieses Abkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts. Fehlen solche Grundsätze, so zieht das Europäische Patentamt das Recht eines oder mehrerer Vertragstaaten heran.

[p.139]

22. 1. 1965

Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder für die die Zustellung in diesem Abkommen vorgesehen ist oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Diese Zustellungen können, soweit dies erforderlich ist, durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörden der Vertragstaaten bewirkt werden.

[p.140]

22. 1. 1965

(1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und vorläufiger europäischer Patente, für die weder die in Artikel 86a vorgesehene Offenlegung noch die Bekanntmachung der Erteilung erfolgt ist, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Patentinhabers gewährt.

(2) Nach der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents oder gegebenenfalls der in Artikel 86a vorgesehenen Offenlegung sowie in dem in Artikel 117 Absatz 2 vorgesehenen Fall wird Dritten auf Antrag Einsicht in diejenigen Teile der Akten gewährt, die sich unmittelbar auf das Verfahren zur Erteilung, Bestätigung oder Vernichtung des europäischen Patents beziehen.

(3) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Akteneinsicht wird in das Original oder in eine Abschrift gewährt und ist von der Entrichtung der in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Gebühr abhängig.

[p.141]

22. 1. 1965

Mitteilung von Einwendungen nationaler Behörden

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(1) Der Inhaber des vorläufigen europäischen Patents ist verpflichtet, auf Verlangen der Prüfungsabteilung oder der Beschwerdekammer innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung eingereicht hat, die Gegenstand des europäischen Patents ist, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen.

(2)$^{+}$ Die Prüfungsabteilung oder die Beschwerdekammer spricht die Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents aus, wenn der Patentinhaber den in Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt.

[p.142]

22. 1. 1965

KOSTEN UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG

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Kosten im Prüfungsverfahren

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(1)$^{+}$ Im Verfahren zur Erteilung oder Prüfung des vorläufigen europäischen Patents trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Prüfungsstelle oder die Prüfungsabteilung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten entscheidet, die durch eine Anhörung der Beteiligten oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind.

(2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über die Erteilung oder Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents angeordnet. Sie kann auch angeordnet werden, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen worden oder das vorläufige europäische Patent erloschen ist.

(3)$^{+}$ Die Verteilung der Kosten einschließlich der Vergütung für die Vertreter der Beteiligten kann sich nur auf die Kosten erstrecken, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.

(4)$^{+}$ Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, aufgrund deren die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daß sie glaubhaft gemacht werden.

[p.143]

22. 1. 1965

Kosten im Beschwerdeverfahren

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(1) Im Beschwerdeverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten einschließlich der Beschwerdgebühr, jedoch mit Ausnahme der anderen in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Gebühren entscheidet.

(2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über die Beschwerde angeordnet. Sie kann auch angeordnet werden, wenn die Patentanmeldung oder die Beschwerde zurückgenommen worden oder das vorläufige europäische Patent erloschen ist.

(3) Artikel 164 Absätze 3 und 4 findet Anwendung.

[p.144]

nur deutscher Text

22. 1. 1965

Kosten im Nichtigkeitsverfahren

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(1)$^{+}$ In der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit hat die Nichtigkeitskammer über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten zu bestimmen. Auf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgenommen oder das endgültige europäische Patent erloschen ist.

(2) Artikel 164 Absätze 3 und 4 findet Anwendung; die Entscheidung wird von der Geschäftsstelle der Nichtigkeitskammer getroffen.

(3) Gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle über die Festsetzung der Kosten ist der Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitskammer zulässig. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Antragsgebühr entrichtet worden ist. Die Nichtigkeitskammer entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung.

[p.145]

22. 1. 1965

Kosten im Feststellungsverfahren

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(1) Die Kosten des in Artikel 181 vorgesehenen Feststellungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Artikel 167 Absätze 2 und 3 findet Anwendung.

(2) (gestrichen)

[p.146]

22. 1. 1965

Es bleibt den Vertragstaaten vorbehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Anmeldern oder Inhabern europäischer Patente und den Beteiligten im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit endgültiger europäischer Patente für die Zahlung der Gebühren und andere Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Anmeldegebühr und der Jahresgebühren das Armenrecht zu gewähren, soweit diese Personen wegen Bedürftigkeit zur Zahlung nicht in der Lage sind.

Für diesen Artikel waren zwei Fassungen vorgeschlagen. Der oben wiedergegebene Text entspricht der von der Arbeitsgruppe angenommenen 2. Fassung.

[p.147]

22. 1. 1965

Vollstreckung von Kosten und Geldbußen

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(1) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens, über die Erhebung einer Geldbuße oder über die Feststellung der Nichtzahlung einer Gebühr sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

(2)$^{+}$ Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Vertragstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der nationalen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Vertragstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Europäischen Patentamt benennt.

(3)$^{+}$ Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

(4) (gestrichen)

[p.148]

22. 1. 1965

VERFAHREN WEGEN PATENTVERLETZUNG

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Erster Abschnitt

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Verfahren vor den nationalen Gerichten

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Zuständigkeit der nationalen Gerichte
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(1) Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents sind vor den Gerichten des Staats zu erheben, dessen Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht oder nach internationalen Abkommen gegeben ist.

(2) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Staats bestimmt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit nach den Vorschriften, die auf die Verletzung eines nationalen Patents anwendbar sind. Es bleibt den Vertragstaaten vorbehalten, Klagen wegen Verletzung europäischer Patente für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder für mehrere Gerichtsbezirke einem sachlich zuständigen nationalen Gericht zuzuweisen.

Die Arbeitsgruppe weist auf die Bedeutung hin, die diesem Artikel für ein Gebiet zukommt, das nur teilweise zu ihrer Zuständigkeit gehört.

[p.149]

22. 1. 1965

Verfahren bei Verletzungsklagen

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Auf Klagen wegen Verletzung des europäischen Patents sind die Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts des Staats des angerufenen Gerichts anzuwenden, die auf Klagen wegen Verletzung nationaler Patente anzuwenden sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.