BR-GT-IV-Documents : art. 2470 /de

De TP 1973
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  • Anzeigername : BR GT IV 24 d 70
  • Artikelnummer : 2470
  • Ordner / Sprache : Deutsch
  • Sprach-Tag : #Deutsch
  • Original-PDF : BR-GT-IV-Documents/Deutsch/BR-GT IV-Dokumente 000-025/BR-GT IV-Dokumente 024 d 70/BR GT IV 24 d 70.pdf

[p.1]

Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets

BR/GT IV/24 d/70

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Travaux Préparatoires EPÜ 1973

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Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

[p.2]

1. 201711

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[p.3]

REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 16. Juni 1970

BR/GT IV/24/70

- Sekretariat -

Von dem Vorsitzenden

der Arbeitsgruppe IV vorgelegte Arbeitsunterlage

(Artikel 42 bis 53 und 186 bis 187A)

betreffend die Finanzvorschriften des Vorentwurfs eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren

in synoptischer Darstellung

mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe

"Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.4]

[p.5]

E R L Ä U T E R U N G E N

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Vorentwurf von 1962

bedeutet: Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht, ausgearbeitet von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" und veröffentlicht im Jahre 1962.

+ auf der rechten Seite

bedeutet, dass der Text der linken Seite unverändert übernommen worden ist.

- - - unter dem Text auf der linken Seite

bedeutet, dass der unterstrichene Text auf der rechten Seite entfällt.

____ unter dem Text auf der rechten Seite

bedeutet, dass der unterstrichene Text gegenüber dem Vorentwurf von 1962 neu aufgenommen worden ist.

BR/GT IV/24 d/70

[p.6]

DAS EUROPÄISCHE PATENTAMT

KAPITEL II

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 42

Deckung der Ausgaben

Vorentwurf von 1962

(1) Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt:

a) grundsätzlich durch die Einnahmen des Europäischen Patentamts, insbesondere durch die nach den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen zu entrichtenden Gebühren;

b) ausnahmsweise durch Beiträge der Vertragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen.

(2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Ertrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt und die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglicht, dessen Höchstbetrag durch die Ausführungsordnung bestimmt wird. Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung erlässt der Verwaltungsrat.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten werden nach folgendem Aufbringungs-schlüssel bestimmt:

1. Fassung

Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (Art. 200 Abs. 1)

Belgien 7,9
Deutschland (BR) 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.7]

DAS EUROPAEISCHE PATENTAMT KAPITEL II FINANZVORSCHRIFTEN Artikel 42 Deckung der Ausgaben

Vorschlag des Vorsitzenden

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(1) Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden grundsätzlich durch seine Einnahmen gedeckt; dazu gehören

a) die Einnahmen des Europäischen Patentamts an Gebühren, die nach den Vorschriften dieses Uebereinkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Uebereinkommen zu entrichten sind; b) die Beiträge der Vertragsstaaten für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten. Ausnahmsweise können die Ausgaben auch durch vom Verwaltungsrat genehmigte Entnahmen aus einem Reservefonds gedeckt werden.

(2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Ertrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt und die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Reservefonds und eines Betriebsmittelfonds ermöglicht, deren Höchstbeträge durch die Ausführungsordnung bestimmt werden. Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung erlässt der Verwaltungsrat.

(3) Die Beiträge gemäss Absatz 1 Buchstabe b werden nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Aufbringungsschlüssel bestimmt; sie sind monatlich entsprechend den im vorhergehenden Monat aufrechterhaltenen europäischen Patenten zu leisten.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.8]

zu Artikel 42

Vorentwurf von 1962

Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs. 3).

1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgeführt. Je nach der endgültigen Fassung der Vorschriften des Abkommens, insbesondere der Bestimmungen in Artikel 5 können auch andere Aufbringungsschlüssel vorgesehen werden. 2. Die Frage, der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.9]

zu Artikel 42

Vorschlag des Vorsitzenden

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BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.10]

6

Haushaltsplan

Vorentwurf von 1962

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushalts- jahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.11]

Haushaltsplan

Vorschlag des Vorsitzenden

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(1) +

(2) +

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.12]

8

Bewilligung der Ausgaben

Vorentwurf von 1962

(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Nach Massgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.13]

Bewilligung der Ausgaben

Vorschlag des Vorsitzenden

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(1) +

(2) +

(3) +

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[p.14]

Haushaltsjahr

Vorentwurf von 1962

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Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.15]

Haushaltsjahr

Vorschlag des Vorsitzenden

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[p.16]

12

Entwurf des Haushaltsplans

Vorentwurf von 1962

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Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.17]

Entwurf des Haushaltsplans

Vorschlag des Vorsitzenden

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[p.18]

14

Feststellung des Haushaltsplans

Vorentwurf von 1962

Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt.

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[p.19]

15

Feststellung des Haushaltsplans

Vorschlag des Vorsitzenden

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BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.20]

16

Vorgriff

---Vorentwurf von 1962---

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(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

(3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.21]

Artikel 48

Vorgriff

Vorschlag des Vorsitzenden

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(1) +

(2) +

(3) - entfällt -

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[p.22]

18

Ausführung des Haushaltsplans

---Vorentwurf von 1962---

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(1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.23]

Ausführung des Haushaltsplans

Vorschlag des Vorsitzenden

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(1) +

(2) +

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.24]

20

Bestätigung der Rechnung

---Vorentwurf von 1962---

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(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Verwaltungsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.

(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem Verwaltungsrat ferner eine Uebersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts.

(4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Die Frage, ob neben der nachträglichen Kontrolle, die in diesem Artikel vorgesehen ist, eine vorherige Kontrolle der Massnahmen des Präsidenten, die finanzielle Bedeutung haben, durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden sollte, wird später erneut geprüft werden müssen.

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[p.25]

Bestätigung der Rechnung

Vorschlag des Vorsitzenden

(1) +

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(3) +

(4) +

Bemerkung (zu streichen?)

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.26]

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Rechnungseinheit

Vorentwurf von 1962

(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.

(2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung.

(3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariewert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit.

(4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der Verwaltungsrat festlegt.

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[p.27]

Rechnungseinheit

Vorschlag des Vorsitzenden

(1) +

(2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge in der Währung der Rechnungseinheit gemäss Absatz 1 zur Verfügung.

(3) - entfällt -

(4) - entfällt -

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[p.28]

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Transferierung der Guthaben

Vorentwurf von 1962

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Vertragsstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben zu verwenden. Besitzt das Europäische Patentamt verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet der Präsident des Europäischen Patentamts, soweit möglich, derartige Transferierungen.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts verkehrt mit jedem Vertragsstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung seiner Finanzgeschäfte nimmt der Präsident des Europäischen Patentamts die Notenbanken des betreffenden Vertragsstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.29]

Transferierung der Guthaben

Vorschlag des Vorsitzenden

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(1) - entfällt -

(2) - entfällt -

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.30]

26

Befugnisse des Verwaltungsrats in finanziellen Fragen

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Vorentwurf von 1962

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Der Verwaltungsrat legt folgendes fest:

a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;

b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind;

c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.31]

Befugnisse des Verwaltungsrats in finanziellen Fragen

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Vorschlag des Vorsitzenden

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+

a) +

b) +

c) +

d) Den Aufbringungsschlüssel des Artikels 42 Absatz 3.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.32]

28

UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

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ALLGEMEINE UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

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Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts

Vorentwurf von 1962

(1) Europäische Patentanmeldungen werden erst vom Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts an entgegengenommen. Die Entgegennahme der Patentanmeldungen ist in der Anfangszeit auf bestimmte Gebiete der Technik beschrankt und wird stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt. (2) Den Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts und die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, bestimmt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts. (3) Die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, werden unter Angabe der Klassen der in Antikel 62 genannten Internationalen Klassifikation festgelegt.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.33]

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UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

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ALLGEMEINE UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

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Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts

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Vorschlag des Vorsitzenden

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(1) Europäische Patentanmeldungen werden erst von dem vom Verwaltungsrat festzusetzenden Tag an entgegengenommen. Das Europäische Patentamt kann aber aus Gründen der Planung, Organisation, Personaleinstellung und -ausbildung zu einem vom Verwaltungsrat festzusetzenden früheren Zeitpunkt errichtet werden. Die Entgegennahme der Patentanmeldungen ist in der Anfangszeit - wenn der Verwaltungsrat dies beschliesst - auf bestimmte Gebiete der Technik beschränkt und wird stufenweise auf die übrigen Gebiete der Technik ausgedehnt.

(2) Der Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts zur Entgegennahme von Patentanmeldungen und die Gebiete der Technik, für die europäische Patentanmeldungen entgegengenommen werden, werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt.

(3) +

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.34]

30

Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts

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Vorentwurf von 1962

(1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragsstaaten unverzinsliche Vorschüsse, diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen.

(3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäss Artikel 38 stellt der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schliesst zu diesem Zweck befristete Verträge.

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Eröffnung des Europäischen Patentamts empfiehlt es sich, im Allgemeinen Abkommen oder in einem dazugehörenden Protokoll Finanzvorschriften aufzunehmen, die die Arbeit des Verwaltungsrats, die Zahlung der Gehälter für den Präsidenten des Europäischen Patentamts und die Beamten, die vor der Eröffnung des Amts tätig sind, sowie die Deckung der vorbereitenden Sachausgaben des Europäischen Patentamts ermöglichen.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.35]

Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts

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Vorschlag des Vorsitzenden

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(1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Errichtung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Fällt dieser Tag in die zweite Jahreshälfte, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach dem Tage der Errichtung aufzustellen. Um dem Europäischen Patentamt die Deckung der Ausgaben zu ermöglichen, die vor Eingang der Beiträge der Vertragsstaaten für die Durchführung des ersten Haushaltsplans entstehen, zahlen die Vertragsstaaten spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme unverzinsliche Vorschüsse, die von ihren Beiträgen für diesen Haushaltsplan abgezogen werden.

(3) Vor dem Tage der Errichtung werden die Ausgaben des Verwaltungsrats wie folgt übernommen: Die Reisekosten und Tagegelder der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats übernimmt die Regierung des Vertragsstaats, den sie vertreten. Das Sekretariat stellen die EWG-Länder.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.36]

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BR/GT IV/24 d/70 bm

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Artikel 187 A

Vorschlag des Vorsitzenden

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(1) Während einiger Jahre nach dem ersten Haushaltsjahr, in denen die Beiträge gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b verhältnismässig gering sind, leisten die Vertragsstaaten jährlich zusätzliche Beiträge in der zum Ausgleich des Haushalts erforderlichen Höhe.

(2) Für die Beiträge gemäss diesem Artikel gilt ein Aufbringungsschlüssel im Verhältnis der Zahl der Patentanmeldungen, die in den einzelnen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Patentamts eingereicht worden sind; sie gelten als Vorschüsse zu einem vom Verwaltungsrat festzusetzenden Jahreszinssatz.

(3) Die Gebühren und Beiträge gemäss Artikel 42 Absatz 1 sind so festzusetzen, dass die den Vertragsstaaten geschuldeten Beträge während einer Zeitspanne zurückgezahlt werden können, die unmittelbar auf den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum folgt.

BR/GT IV/24 d/70 bm

[p.38]

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