BR-GT-IV-Documents : art. 3070 /de

De TP 1973
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  • Anzeigername : BR GT IV 30 d 70
  • Artikelnummer : 3070
  • Ordner / Sprache : Deutsch
  • Sprach-Tag : #Deutsch
  • Original-PDF : BR-GT-IV-Documents/Deutsch/BR-GT IV-Dokumente 026-050/BR-GT IV-Dokumente 030 d 70/BR GT IV 30 d 70.pdf

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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets

BR/GT IV/30 d/70

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Travaux Préparatoires EPÜ 1973

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Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTELUNGSVERFAHRENS

Luxemburg, den 8. Juli 1970 BR/GT IV/30/70

- Sekretariat -

ARBEITSGRUPPE IV

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(Luxemburg, 6. - 9. Juli 1970)

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

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UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTELUNGSVERFAHREN

Artikel 43 bis 53 und 187

(Vom Redaktionsausschuss erarbeiteter Wortlaut)

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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

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Bewilligung der Ausgaben

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(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Finanzordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Nach Massgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung unterteilt.

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Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

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Entwurf des Haushaltsplans

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Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

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Feststellung des Haushaltsplans

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Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt.

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(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

(3) ~~noch zu klären~~

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Ausführung des Haushaltsplans

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(1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

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Bestätigung der Rechnung

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(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Verwaltungsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.

(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem Verwaltungsrat ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts.

(4) Der Verwaltungsrat erteilt den Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

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Rechnungseinheit

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(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung bestimmt wird.

(2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung zur Verfügung.

(3) - entfällt -

(4) - entfällt -

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Transferierung der Guthaben

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(1) - entfällt -

(2) - entfällt -

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Die Finanzordnung bestimmt insbesondere:

(a) Die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;

(b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind;

(c) die Vorschriften über die Verwantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen;

~~(d) den Aufbringungsschlüssel des Artikels 42 Absatz 3.~~

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Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts

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(1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Errichtung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Fällt dieser Tag in die zweite Jahreshälfte, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Errichtung des Europäischen Patentamts aufzustellen. Bis zum Eingang der Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrates unverzinsliche Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden gemäss dem Aufbringungsschlüssel nach Artikel 187A Absatz 2 festgesetzt.

(3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäss Artikel 38 stellt der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schliesst zu diesem Zweck befristete Verträge.

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