Documents-1960-1965 : art. 21562 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : IV 215 62 D
- Artikelnummer : 21562
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
Documents-1960-1965/Deutsch/Dokumente aus Jahr 1962/IV 215 62 D/IV 215 62 D.pdf
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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
IV/215/62 D
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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ARBEITSGRUPPE
' Patente '
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Brüssel, den 1. Februar 1962
VERTRAULICH
Ergebnisse der vierten Sitzung der Arbeitsgruppe 'Patente' vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel---
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$$\therefore m = \frac{3}{11}$$
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IV/215/62-D
Liste der Teilnehmer an der Arbeitsgruppe "Patente"
[modifier | modifier le wikicode]Vierte Sitzung : vom 8. bis 19. Januar 1962
Präsident
Herr Ministerialdirigent Dr. K. Haertel, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg
Sekretär
Herr Dr. F. Froschmaier, Abteilungsmitglied, Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften", EWG
Belgien
Herr J. De Reuse, Service de la propriété industrielle et commerciale, 19, rue de la Loi, Bruxelles
Herr Degavre, Service de la propriété industrielle et commerciale, 19, rue de la Loi, Bruxelles
Bundesrepublik Deutschland
Herr Dr. K. Pfanner, Oberregierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg
Herr Dr. R. Singer, Senatsrat, Deutsches Patentamt, München, Zweibrückenstrasse 12
Herr Dr. O. Bossung, Regierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg
Frankreich
Herr R. Gajac, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle, 26 bis, rue de Leningrad, Paris 7ème
Herr Fressonnet, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle, 26 bis, rue de Leningrad, Paris 7ème
Italien
Herr Prof. M. Roscioni, Directeur de l'Office italien des brevets, 9, Via S. Basilio, Rom
Herr Briganti, Inspecteur général, Office italien des brevets, 9, Via S. Basilio, Rom
Luxemburg
Herr de Muyser, Ingénieur, Ministère des affaires économiques, Luxemburg
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Niederlande
[modifier | modifier le wikicode]Herr J.B. van Benthem, Octrooiraad, Den Haag
Herr G. van Exter, Ministère des affaires économiques Den Haag
EURATOM
[modifier | modifier le wikicode]Herr Sünner, Direktor der Direktion "Verbreitung der Kenntnisse"
Herr J. Lannoy, Mitglied der Direktion "Verbreitung der Kenntnisse"
Herr Ciasca, Mitglied der Direktion "Verbreitung der Kenntnisse"
EWG
[modifier | modifier le wikicode]Herr J.P. Lauwers, Abteilungsmitglied, Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften"
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ARBEITSGRUPPE
IV/215/62-D
"Patente"
Erster Teil : T E X T E N T W U R F E
Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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ARBEITSGRUPPE
IV/215/62-D
"Patente"
Zweiter Teil : SITZUNGSBERICHTE
Arbeitsentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht
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ARBEITSGRUPPE
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Sitzung vom 8. bis 19. Januar 1962
Bericht über die Sitzung vom 8. Januar 1962
Herr Haertel, der Präsident der Arbeitsgruppe 'Patente', eröffnet die vierte Sitzung um 15.15 Uhr; er heisst die Delegierten willkommen und wünscht ihnen ein gutes Neues Jahr.
Er legt die Arbeitsstunden der Sitzung fest und lässt anschliessend die Fotokopie eines Artikels verteilen, der in einer amerikanischen Zeitschrift erschienen ist, und der den Entwurf eines Abkommens über das europäische Patent betrifft. Bei dieser Gelegenheit unterstreicht er, in welchem Masse die interessierten amerikanischen Kreise über den Stand der Arbeiten von Brüssel informiert werden.
Nachdem er eine Bestandaufnahme der Arbeitsdokumente gegeben hat, die sich auf die gegenwärtige Sitzung beziehen, macht er darauf aufmerksam, dass einerseits Dokumente vorliegen, die neue Artikel betreffen, andererseits solche, die zu bereits redigierten Artikeln Stellung nehmen. Er schlägt vor, die Ausarbeitung neuer Bestimmungen fortzusetzen mit dem Ziel, einen Entwurf des Abkommens in seiner Gesamtheit zu erstellen.
Herr Fressonnet stellt sich die Frage, ob es nicht angezeigt sei, dem Koordinierungsausschuss gewisse grundsätzliche Fragen zu unterbreiten, über die im Verlaufe der vorhergegangenen Diskussionen Meinungsverschiedenheiten hervorgetreten sind.
Der Präsident ruft kurz den wesentlichen Inhalt der französischen Vorschläge ins Gedächtnis zurück. Sie betreffen die obligatorische nationale Voranmeldung, das Problem der 'offenen Tür' und schliesslich Fragen mehr redaktioneller Art.
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Der Präsident macht im übrigen darauf aufmerksam, dass er den Text der Bemerkungen zu den Artikeln 261 bis 270 abgefasst hat, ohne die französischen Vorschläge auf dem Gebiet der Koexistenz zu kennen. Sein Text stellt infolgedessen keine Antwort auf diese Vorschläge dar.
Die Frage der Koexistenz wird im Rahmen der Diskussion über die vom Präsidenten vorgelegten Vorschläge behandelt werden. Der Präsident weist darauf hin, dass der französische Vorschlag nicht genau der Richtlinie folgt, die durch den Koordinierungsausschuss vorgezeichnet wurde. Dieser hatte gemäss seinem Bericht vom 10. November 1960 beschlossen, dass es im Prinzip untersagt sein sollte, neben einem europäischen Patent ein oder mehrere nationale Patente zu erhalten und dass die Arbeitsgruppe gleichfalls die Frage untersuchen müsste, ob ein doppelter Schutz für eine Übergangszeit vorgesehen werden könnte.
Herr Fressonnet bemerkt, dass jedenfalls im Verlaufe der verschiedenen Sitzungen die französische Delegation stets gewisse Vorbehalte zu einigen grundsätzlichen Punkten formuliert hat wie vor allem zur Zulassung von Angehörigen von Staaten, die nicht Mitglieder des Abkommens sind, zum europäischen Patent. Diese Vorbehalte sollten der französischen Delegation erlauben, erst die interessierten Kreise zu konsultieren.
Herr Gajac fügt dem hinzu, dass nicht notwendigerweise ein Widerspruch zwischen den Vorschlägen der französischen Delegation und den Richtlinien des Koordinierungsausschusses bestehe. Man könnte sich sehr wohl auf der einen Seite die Verpflichtung zu einer nationalen Voranmeldung vorstellen und auf der anderen Seite die Zulässigkeit eines doppelten Schutzes lediglich für die Übergangszeit.
Der Präsident schlägt vor, die Vorschläge folgendermassen zu untersuchen. Zunächst sollte die Frage der obligatorischen nationalen Anmeldung im Verlaufe dieser Sitzung geprüft werden, da sie eng mit dem Problem der Koexistenz verbunden ist, das in den Artikeln 261 bis 270 untersucht wird. Die Frage der 'offenen Tür' sollte sicherlich im Verlauf der fünften Sitzung behandelt werden. Die redaktionellen Fragen schliesslich könnten entweder während der nächsten Sitzung oder allein vom Redaktionsausschuss geprüft werden.
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Herr van Benthem erklärt, dass die niederländische Delegation ebenfalls eine kleine Gruppe privater Experten konsultiert habe. Diese Experten haben Bemerkungen über die bis jetzt redigierten Artikel vorgelegt, aber die niederländische Delegation habe sie wissen lassen, dass es besser sei abzuwarten, bis man den Entwurf in seiner Gesamtheit kenne. Es sei vielleicht angebracht, die Diskussion über die französischen Vorschläge, die sich aus Bemerkungen der interessierten Kreise ergeben, zurückzustellen, um den anderen Delegationen zu erlauben, das gleiche zu tun.
Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe beabsichtigt, neue Artikel zu prüfen, die in ihrer Mehrheit nicht mit den französischen Vorschlägen zusammenhängen.
Am Ende der Sitzung wird die Gruppe die Frage der Koexistenz behandeln, die im Zusammenhang mit dem Grundsatz der vorherigen nationalen Anmeldung steht, der in die Vorschläge der französischen Delegation aufgenommen wurde.
Darüber hinaus erklärt er, dass er für die nächste Sitzung der Gruppe eine Studie über die Frage der offenen Konvention unterbreiten werde, welche die verschiedenen möglichen Lösungen dieser Frage aufzeigt.
Bei der Beantwortung einer Frage von Herrn van Benthem erklärt der Präsident, dass im Rahmen der fünften Sitzung die Arbeitsgruppe die verschiedenen Lücken ausfüllen muss, die noch innerhalb der Texte zurückbleiben werden. (Sitzung über Erteilung von Lizenzen – Schlussbestimmungen). Nach dieser Sitzung müsste der Redaktionsausschuss zusammentreten. Schliesslich müsse eine Schlussitzung der Arbeitsgruppe stattfinden.
Der Präsident erklärt, warum er eine rasche Beendigung der Arbeiten für notwendig hält. Der Ausschuss der Experten des Europarates wird sich Anfang Juli versammeln. Man sollte sich bemühen, die Arbeiten vor diesem Datum abzuschliessen. Die interessierten Kreise seien darüberhinaus ungeduldig, die Ergebnisse der Arbeiten kennenzulernen.
Dazu schlägt der Präsident vor, dass die Arbeitsgruppe so früh wie möglich einen vollständigen Entwurf erarbeitet, der allerdings für
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gewisse Artikel noch alternative Lösungen vorsehen kann. Dieser Entwurf könnte so schnell wie möglich dem Koordinationsausschuß und anschließend den interessierten Kreisen zugeleitet werden. Die Arbeitsgruppe müßte sich später versammeln, um gegebenenfalls zutreffenden Bemerkungen dieser Kreise Rechnung zu tragen, aber es wäre wenig wünschenswert, sich damit schon jetzt zu beschäftigen.
Herr Fressonnet betont, daß früher oder später für gewisse Artikel zwei sehr verschiedene Fassungen vorgelegt werden müßten. Er nimmt jedoch die vom Präsidenten vorgeschlagene Arbeitseinteilung an. Die anderen Delegationen sind gleichfalls einverstanden.
Erörterung von Artikel 75 a des Vorentwurfes
[modifier | modifier le wikicode]Herr van Benthem erklärt sich mit diesen Bestimmungen einverstanden. Er glaubt jedoch, daß die Formulierung nicht genügend klar erkennen läßt, daß es sich um ein Verfahren handelt, welches zu einer Entscheidung führt, die ihrerseits einer Beschwerde unterliegt, wie es aus den Bemerkungen bezüglich dieses Artikels hervorgeht.
Der Präsident hält diesen Einwand für begründet. Er fügt hinzu, daß der Text der Bemerkungen nicht richtig ist und daß auf Seite 7 vorletzter Absatz der zweite Satz und im deutschen Text Seite 10 erster Absatz der zweite Satz gestrichen werden muß.
Herr Fressonnet ist mit den Bestimmungen des Artikels 75 a einverstanden, glaubt aber, daß diese Vorschrift überflüssig sei. Sie gehöre wohl in die Ausführungsordnung.
Herr Pfanner teilt nicht diese Auffassung. Er unterstreicht, daß das Abkommen mündliche Verhandlungen für andere Verfahrenstadien vorsieht. Wenn man Artikel 75 a streicht, könnte man daraus schließen, daß es keine Möglichkeit gäbe, vor der Prüfungsstelle gehört zu werden. Er spricht sich für die Aufrechterhaltung des Artikels aus.
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Der Präsident macht darauf aufmerksam, daß eine solche Vorschrift überflüssig wäre, wenn es sich um nationale Gesetzgebung handelte. In diesem Fall würde sie sich aus den allgemeinen nationalen Bestimmungen ergeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein internationales Abkommen, das auf dem Grundsatz des schriftlichen Verfahrens beruht. Fehlt ein ausdrücklicher Text, so könnte das Europäische Patentamt nur im schriftlichen Verfahren vorgehen. Wenn man von diesem Prinzip abweicht, muß man es also ausdrücklich sagen.
Herr Fressonnet bemerkt, daß sich die französische Delegation allgemein um die Kürze des Textes des Abkommens bemühe. Sie wünscht, daß in dem Abkommen hauptsächlich die Grundbestimmungen zum Ausdruck kommen und die Einzelbestimmungen in der Ausführungsordnung. Er weist darauf hin, daß eine solche Verfahrensweise im Interesse einer größeren Anpassungsfähigkeit angezeigt sei. In der Tat kann eine Ausführungsordnung leichter geändert werden als ein Abkommen, das ein diplomatisches Instrument darstellt. Darüberhinaus weist Herr Fressonnet darauf hin, daß das Abkommen eine ganze Reihe von Verfahrensvorschriften enthalten wird, die gleichfalls in den anderen Abkommen über das gewerbliche Eigentum auftauchen müßten und die aus diesem Grunde in der allgemeinen, Rahmenabkommen ('convention chapeau') genannten Konvention besser am Platze seien.
Im Anschluß an die Bemerkung von Herrn Fressonnet stellt der Präsident fest, daß sich zwei grundsätzliche Fragen stellen. Einmal, welche Vorschriften in dem Abkommen und welche in der Ausführungsordnung erscheinen sollen; zum anderen welches der Inhalt des allgemeinen Abkommens sein wird.
Was die erste Frage angeht, so hält sie der Präsident für zweitrangig. Kein Minister werde das Abkommen unterzeichnen, wenn er nicht gleichfalls die Ausführungsordnung kennt, wie die Revision des Haager Abkommens gezeigt hat. Es gehe darum, sich auf einen Text zu einigen. Man könne dann später die Frage diskutieren, wo er eingefügt werden soll.
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Die niederländische, deutsche und italienische Delegation sind damit einverstanden. Herr Fressonnet teilt ebenfalls die Meinung des Präsidenten, unterstreicht aber die Bedeutung dieser Probleme im Hinblick auf spätere Änderungen.
Herr Degavre legt das Gewicht auf die Anpassungsfähigkeit der Ausführungsordnung und schlägt vor, von nun an anzumerken, ob die Texte in dem Abkommen oder in der Ausführungsordnung erscheinen sollen.
Der Präsident gibt zu, daß das Argument der Anpassungsfähigkeit zutreffend ist. Man dürfe jedoch nicht vergessen, daß dieses Abkommen nicht nur ein Grundsatzabkommen ist. Wenn das so wäre, wäre es schon längst fertig. Aber solche Grundsatzabkommen bergen die Gefahr unterschiedlicher Auslegung.
Dazu kommt, daß sich bei der Abfassung der Ausführungsordnung die Notwendigkeit ergeben kann, das Abkommen zu ändern. Der Präsident betont auch, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um ein internationales Abkommen des klassischen Typs handelt, sondern daß das europäische Abkommen zum ersten Mal Privatrecht schafft, das durch eine europäische Instanz gehandhabt wird. Damit tauchen neue Schwierigkeiten auf. Man kann sich nicht auf die allgemeinen Grundsätze des nationalen Rechtes beziehen. Was durch das Abkommen nicht geregelt ist, existiert nicht. Daher müssen eingehendere Bestimmungen als in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen werden.
Was das zweite Problem angeht, das durch das Rahmenabkommen aufgeworfen wird, so weist Herr Fressonnet darauf hin, daß eine Reihe von Vorschriften des Arbeitsentwurfs über Patente, insbesondere die Verfahrensbestimmungen, auch für die Marken und die Geschmacksmuster Gültigkeit haben werden, und daß sie deshalb mit in das allgemeine Abkommen aufgenommen werden könnten.
Ohne damit den Standpunkt der französischen Delegation festlegen zu wollen, bringt er darüberhinaus lediglich als Hinweis einige persönliche Gedanken über den Inhalt dieses allgemeinen Abkommens zum Ausdruck, das man 'Europäisches Abkommen zum Schutze des gewerblichen Eigentums' nennen könnte.
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Dieses Abkommen könnte die Ziele und die Mittel der Europäischen Union aufzählen. Es würde insbesondere die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, sowie die Schaffung europäischer Institutionen wie den Rat der Union, das Generalsekretariat, den Europäischen Gerichtshof für den gewerblichen Rechtsschutz und die Europäischen Ämter. Es würde in großen Linien die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Funktionieren dieser Institutionen festlegen. Es enthielte die allgemeinen Verfahrensvorschriften, das allgemeine Personalstatut, die Finanzvorschriften, die Vorschriften über die internationalen Beziehungen, die Veröffentlichungen und die Amtssprachen der Union.
Der Präsident teilt nicht den Optimismus von Herrn Fressonnet. Er ist jedoch gleichfalls der Meinung, daß ein Abkommen über die Patente mit einem allgemeinen Abkommen gepaart sein müsse. Wenn jedoch dieses allgemeine Abkommen die von Herrn Fressonnet aufgeworfenen unterschiedlichen Probleme regeln soll, so müsse man eine beträchtliche Verzögerung des Abkommens über die Patente befürchten. Das allgemeine Abkommen könne doch erst dann ausgearbeitet werden, wenn die Arbeitsergebnisse auf den anderen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes bekannt sind. Andernfalls läuft man Gefahr, Grundsätze festzulegen, die sich bei der Erarbeitung der übrigen Abkommen als undurchführbar herausstellen. Wie sollten z.B. die Ämter in dem allgemeinen Abkommen definiert werden, wenn nicht feststeht, ob es ein Europäisches Amt für Warenzeichen oder ein Europäisches Amt für Geschmacksmuster geben wird. Darüberhinaus sei die Schaffung eines Europäischen Gerichtshofes ein politisches Problem. Die deutsche wie die italienische Delegation seien der Meinung, daß die Schaffung eines neuen Europäischen Gerichtshofes nicht wünschenswert ist.
Schließlich dürfe man nicht aus den Augen verlieren, daß die verschiedenen europäischen Abkommen von unterschiedlichen Kreisen benutzt werden. Jeder dieser Kreise hat das größte Interesse daran, alles was ihn interessiert, in einem einzigen Abkommen zu finden. Deshalb zieht es der Präsident vor, jedes Abkommen so vollständig wie möglich vorzulegen.
Herr Fressonnet glaubt, daß die Befürchtungen des Präsidenten nicht begründet sind, sobald man darüber einig ist, daß das Rahmenabkommen sich auf allgemeine Organisationsprinzipien oder auf Regeln des Funktionierens
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oder des Verfahrens beschränkt, die offensichtlich einheitlich für alle Abkommen gelten müssen.
Für die Praxis glaubt der Präsident, daß man das allgemeine Abkommen, solange noch kein schriftlicher Entwurf existiert, als nicht vorhanden betrachten müsse. Auch wenn man alle Fragen in dem besonderen Abkommen regele, sei man frei, später gewisse Artikel in das allgemeine Abkommen zu übernehmen, wie vor allem die Artikel bezüglich des Europäischen Gerichtshofes.
Die Arbeitsgruppe hält schließlich an dem Gedanken fest, die Probleme erschöpfend in dem besonderen Abkommen über Patente zu regeln und anschließend eine doppelte Auswahl auf der Grundlage dieses Textes vorzunehmen, um die Regelung dann teils in die Ausführungsordnung, teils in das allgemeine Abkommen zu übernehmen.
Hinsichtlich Artikel 75 a stellt Herr Pfanner fest, daß dieser Artikel nicht die Frage löst, ob in einem Verfahren vor der Prüfungsstelle alle interessierten Parteien an der Vernehmung beteiligt werden müssen, falls eine von ihnen ein mündliches Verfahren beantragt hat.
Der Präsident antwortet ihm, das Recht auf Gehör sei in allgemeiner Form in Artikel 75 a festgelegt und das aufgeworfene Problem könne in der Ausführungsordnung gelöst werden. Auf eine Bemerkung von Herrn Fressonnet hin, wonach die interessierten französischen Kreise in diesem Punkte dem Europäischen Amt volles Vertrauen entgegenbringen, bemerkt der Präsident, solche Einzelheiten würden besser nicht der Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes zur Beurteilung überlassen, denn es handele sich hier um ein Prüfungsverfahren, und dabei sei das Anhören der Parteien sehr bedeutsam.
Darüberhinaus müsse man beachten, daß die Beamten des Europäischen Patentamtes aus verschiedenen Ländern kommen und folglich eine unterschiedliche juristische Ausbildung haben.
Die Gruppe erklärt ihr Einverständnis, eine entsprechende Vorschrift in die Ausführungsordnung einzufügen und überweist Artikel 75 a dem Redaktionsausschuß.
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WITSGRUPPE
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„stente“
Sitzung vom 8. bis 19. Januar 1962
[modifier | modifier le wikicode]Bericht über die Sitzung vom 9. Januar 1962
Erörterung von Artikel 151 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er legt Artikel 151 vor und weist darauf hin, daß sich im ersten Absatz die Frage stellt, ob das Ausschließungsverfahren auch angewandt werden soll auf die Mitglieder der Prüfungsstellen, der Prüfungsabteilungen und der Verwaltungsabteilungen, die lediglich Verwaltungsinstanzen darstellen, und daher in dem vorgeschlagenen Text zwischen Klammern aufgeführt sind.
Die Gruppe ist der einhelligen Auffassung, es sei nicht angebracht, dieses Verfahren auf die Mitglieder der genannten Instanzen anzuwenden; sie entscheidet, daß die zwischen Klammern gesetzte Bemerkung gestrichen wird. Herr Fressonnet weist darauf hin, daß demzufolge die Überschrift des Artikels geändert werden müsse.
Der Präsident erläutert, bei der Erarbeitung des ersten Absatzes hätten sich zwei Auffassungen ergeben. Zunächst eine absolute Auffassung, die er verworfen habe und wonach die Ausschließung verfügt werden könnte, wenn ein Richter in irgendeiner Weise an der Entscheidung der ersten Instanz mitgewirkt hat. Er habe sich einer nuancierteren Auffassung angeschlossen. Die Ausschließung wird nur ausgesprochen werden können, wenn der Richter an einer abschließenden Entscheidung in der ersten Instanz mitgewirkt hat.
Herr van Benthem würde die erste Auffassung vorziehen.
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Erörterung von Artikel 90 a quater des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident weist darauf hin, daß dieser Artikel inhaltlich mit dem Artikel 75 a übereinstimmt.
Die deutsche Delegation macht dieselbe Bemerkung wie zu Artikel 75. Im vorliegenden Fall kommt ihr noch mehr Bedeutung zu, weil die Konkurrenten des Antragstellers am Verfahren beteiligt sind.
In der Ausführungsordnung könnte entschieden werden, ob eine Verhandlung mit dem Erfinder stattfinden kann, ohne daß diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, daran teilnehmen.
Herr van Benthem stellt sich die Frage, ob sich dasselbe Problem nicht für das mündliche Verfahren vor der Beschwerdekammer ergibt.
Der Präsident antwortet ihm verneinend, da im Falle der mündlichen Verhandlung alle Parteien teilnehmen.
Die Sitzung wurde um 18.15 Uhr beendet.
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Herr Pfanner weist jedoch darauf hin, daß zu weite Ausschließungskriterien die Aufgabe des Europäischen Patentamtes erschweren würden.
Der Präsident fügt hinzu, der erste Absatz beschränke sich auf gesetzliche Ausschließungsgründe; man dürfe jedoch nicht übersehen, daß Absatz 3 jedem Beteiligten erlaubt, einen Richter abzulehnen, wenn er fürchtet, daß dieser nicht unparteiisch sei.
Für Herrn Fressonnet kommt es darauf an, das Prinzip zu wahren, daß ein Richter nicht über seine eigene Entscheidung urteilen kann. Dieses Prinzip würde besser in dem allgemeinen Abkommen formuliert. Er kritisiert darüber hinaus die Fassung der Formulierung 'wenn er als Vertreter eines Dritten persönlich beteiligt war'.
Der Präsident erläutert, es handele sich gerade um den Fall, wo der Richter sich vor seiner Ernennung der Angelegenheit als Vertreter eines Dritten persönlich angenommen habe. Die Formulierung sei wörtlich aus dem Protokoll über den Gerichtshof in Luxemburg übernommen.
Auf eine weitere Bemerkung von Herrn Fressonnet hin betont der Präsident die Notwendigkeit, so weit als möglich den Formulierungen von Abkommen zu folgen, die durch die Sechs abgeschlossen worden seien. Dies stelle eine Garantie für die Annahme dar. Sodann könnten gewisse Änderungen als eine Kritik aufgefaßt werden. Schließlich müsse man sich bemühen, zu einer gewissen Übereinstimmung der Texte zu gelangen, wenn das Europäische Amt mehr oder weniger mit dem Gerichtshof verbunden sein sollte.
Der zweite Satz des ersten Absatzes dehnt den Grundsatz der Ausschließung auf das Nichtigkeitsverfahren aus. Er wirft keine Schwierigkeiten auf.
Im zweiten Absatz hält Herr van Benthem die Formulierung 'aus einem sonstigen Grund' für zu unbestimmt.
Der Präsident weist ihn darauf hin, daß die Formulierung aus dem Protokoll über den Gerichtshof übernommen worden sei. Unterstützt von Herrn Pfanner unterstreicht er die Nützlichkeit dieses Textes, der es
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einem Richter erlaubt, sich aus einer Sache zurückzuziehen, wenn er voraussieht, daß eine der Parteien seine Parteilichkeit befürchten könnte, selbst wenn er seiner Objektivität sicher ist.
Im übrigen wurde entschieden, die Fassung von Absatz 2 zu verbessern und klarzustellen, daß in diesem Fall über die Beteiligung eines Richters ohne seine Mitwirkung entschieden wird. Die fragliche Vorschrift betrifft jedoch nicht Entscheidungen in der Sache selbst.
Auf eine Bemerkung von Herrn Fressonnet hin verweist der Präsident auf die Notwendigkeit, gemäß der Entscheidung der Staatssekretäre die jetzt besprochenen Fragen später zum Gegenstand einer besonderen Überprüfung mit den Fachleuten der verschiedenen Justizministerien zu machen. Dies solle besonders für Fragen der Ablehnung von Richtern gelten und eine besondere Bemerkung wird deshalb dem Text des Artikels angefügt.
Zu Absatz 3 bemerkt Herr Gajac, daß im Vergleich zum voraufgehenden Absatz eine Lücke bestehe. Man wisse in der Tat nicht, ob der Richter an der Beratung über seine Ablehnung durch eine Partei teilnehmen solle. Darüberhinaus bleibe offen, ob die Kammer die Begründetheit des Vorwurfs beurteilen und ob sie eine Sanktion aussprechen solle.
Nach einem Meinungsaustausch über diesen Punkt und auf Vorschlag des Präsidenten wird beschlossen, die durch Absatz 3 aufgeworfenen juristischen Probleme ebenso wie die, welche sich aus den anderen Absätzen ergeben haben, vorgelegt und mit den Vertretern der Justizministerien besprochen werden sollen.
Schließlich spricht Herr Fressonnet bezüglich des letzten Satzes dieses Absatzes einen Vorbehalt aus.
Die französischen Kreise wünschten nämlich, daß in den Beschwerde- und Nichtigkeitskammern wenigstens ein Richter der Nationalität des Antragstellers wirke. Darüberhinaus schiene ihm eine solche Bestimmung so bedeutsam, daß sie in das Rahmenabkommen eingeführt werden müsse.
Artikel 151 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
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Erörterung von Artikel 152 des Vorentwurfes
[modifier | modifier le wikicode]Nach einem kurzen Kommentar des Präsidenten weist Herr van Benthem darauf hin, daß Absatz 2 eine andere Fassung erhalten könne, um festzulegen, wann ein Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht öffentlich ist. Man müsse jedenfalls den Augenblick der Veröffentlichung berücksichtigen. Diese Frage wird dem Redaktionsausschuß anvertraut.
Herr Fressonnet glaubt, der erste Absatz sei überflüssig und schlägt weiterhin vor, in dem Bemühen um Kürze die folgenden Absätze zu einem einzigen Text zu verschmelzen.
Die übrigen Delegationen sprechen sich für die Aufrechterhaltung des im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatzes aus, um jeden Zweifel auszuschließen.
Nach einem Meinungsaustausch entscheidet die Gruppe für den Augenblick, sich nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob die angenommenen Vorschriften in dem Rahmenabkommen, in dem Patentabkommen oder in der Ausführungsordnung erscheinen sollen. Um jedoch einem Antrag von Herrn Fressonnet nachzukommen, wird beschlossen, daß Äußerungen einer Delegation dazu in das Protokoll aufgenommen werden, um die künftigen Diskussionen zu erleichtern. Herr Fressonnet schlägt vor, Absatz 1 in das Abkommen und den Text der Absätze 2, 3 und 4 in das Rahmenabkommen aufzunehmen.
Artikel 152 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterung von Artikel 153 des Vorentwurfes
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erinnert daran, daß dieser Artikel eine Reihe von technischen Fragen aufwirft, die, wie bei den vorhergehenden Artikeln, später im Verlaufe einer Sitzung mit den Fachleuten der Justizministerien untersucht werden müssen.
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Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem erklärt er, daß er die Aufzählung der Beweismittel für vollständig halte und daß die Frage ihrer Beweiskraft der Beurteilung durch den Richter überlassen werden müsse. Darüberhinaus erscheine ihm das persönliche Erscheinen ein Beweismittel in dem Sinne, daß es dazu führen könne, daß der Beteiligte sich über einen bestimmten Punkt vor dem Europäischen Amt einläßt.
Die Einzelfragen sollen durch Sachverständige auf dem Gebiete des Verfahrensrechts geklärt werden, jedoch stellt sich eine grundsätzliche Frage, nämlich die des Eides.
Der Präsident erklärt, daß der von ihm vorgeschlagene Text die Idee verfolge, daß lediglich Institutionen mit Gerichtscharakter und wenigstens einem juristischen Mitglied befähigt sind, sich des Mittels des Eides zu bedienen, dessen juristische Folgen besonders bedeutsam sind. Im Gegensatz dazu sollten Institutionen, die sich nur aus Technikern ohne juristische Ausbildung zusammensetzen, nicht auf dieses Verfahren zurückgreifen können; diese Institutionen bilden nach dem Abkommen die erste Instanz. Wenn die erste Instanz nicht befugt ist, einen Eid abzunehmen, so bleiben noch zwei Möglichkeiten. Man kann ihn entweder ganz ausschließen oder man kann der ersten Instanz gestatten, den Eid unter Mithilfe des nationalen Richters am Wohnsitz des Zeugen abzunehmen. Der Präsident hat diese letztere Möglichkeit in seinem Text zugrunde gelegt.
Die Gruppe billigt einstimmig die vom Präsidenten vorgetragenen Grundsätze. Die anderen durch Artikel 153 aufgeworfenen Fragen werden zurückgestellt und Gegenstand der Erörterungen im Verlaufe der Sitzung sein, die mit den Sachverständigen der Justizministerien abgehalten wird. Der Redaktionsausschuß wird daher gebeten, den Artikel zwischen Klammern zu setzen und durch eine Anmerkung daran zu erinnern, daß er noch geprüft werden soll.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet erklärt der Präsident noch, daß die in Absatz 4 vorgesehenen Geldbußen nicht aufrechterhalten werden können, wenn in einem der sechs Länder diese Geldbußen den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion haben.
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Schließlich weist Herr Fressonnet darauf hin, daß seiner Ansicht nach die Absätze 1 - 5 in dem Rahmenabkommen untergebracht werden müßten.
Artikel 153 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterung von Artikel 154 des Vorentwurfes
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erinnert auch hier daran, daß dieser Artikel später von neuem mit den Sachverständigen der Justizministerien geprüft werden müsse.
Er fügt hinzu, daß die Mehrzahl der Gesetzgebungen keine Rechtsmittelbelehrung vorsähen. Im vorliegenden Falle jedoch scheine sie ihm notwendig, weil es sich um ein völlig neues Recht handele. Falls die Belehrung unrichtig sei, sehe der Artikel eine Sanktion vor; die für die Einlegung des Rechtsmittels vorgeschriebene Frist werde dann bis zu höchstens einem Jahr verlängert.
Nach einem Meinungsaustausch zu diesem Punkte stellt der Präsident fest, daß die Frage auf drei verschiedene Arten geregelt werden könne. Zunächst könne man sich damit begnügen, den Grundsatz einer Rechtsmittelbelehrung einzufügen, ohne daran juristische Folgen zu knüpfen. In diesem Fall gehöre der Grundsatz in die Ausführungsordnung. Sodann könne man dem Amt die Verpflichtung auferlegen, eine Rechtsmittelbelehrung zu geben, ohne daran Sanktionen zu knüpfen. Schließlich könne man eine Verpflichtung und eine Sanktion vorsehen. Von dieser letzten Hypothese gehe der Arbeitsentwurf aus.
Der Präsident bittet die Gruppe, sich zu diesen drei Möglichkeiten zu äußern. Eine Mehrheit bildet sich zugunsten der ersten.
Die Gruppe beschließt daher, den Text von Artikel 154 in Klammern zu setzen und zwei Bemerkungen hinzuzufügen: 1) Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich gegen diesen Text ausgesprochen, 2) man muß später die Einführung des Prinzips einer Rechtsmittelbelehrung - jedoch ohne Sanktionen - in die Ausführungsordnung prüfen.
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Auf eine Frage von Herrn De Reuse präzisiert der Präsident, daß ein Übersetzungsfehler vorliege, und daß das Wort 'action' im Sinne einer Klage vor dem Europäischen Patentgericht verstanden werden müsse, einer Klage, die in den Artikeln 119 und 130 vorgesehen sei.
Artikel 154 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und um 14.45 Uhr wieder aufgenommen.
Erörterung von Artikel 155 des Vorentwurfes
[modifier | modifier le wikicode]Im Anschluß an eine Bemerkung von Herrn van Benthem erläutert der Präsident, daß das deutsche Wort 'Zustellung' ein sehr weiter Begriff sei, und gleichfalls die Übersendung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein umfasse. Artikel 155 hat zum Ziel, das Zustellungsverfahren, das vom Europäischen Patentamt anzuwenden ist, zu bestimmen. Es soll dem Amt erlauben, in seinen eigenen Akten festzustellen, wann eine Frist zu laufen beginnt. Einzelheiten der Zustellung könnten in der Ausführungsordnung vorgesehen werden.
Herr Fressonnet erklärt sich mit der Einfügung dieses Artikels im Abkommen einverstanden, aber er will die Einzelheiten der Ausführungsordnung überlassen.
Der Präsident unterstreicht, daß die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nur in den Fällen notwendig sei, wo der Empfänger es ablehnt, eine Sendung mit eingeschriebenen Brief anzunehmen. Die Gruppe erklärt sich mit diesen Grundsätzen einverstanden.
Herr Briganti weist darauf hin, daß der Empfänger manchmal den Wohnsitz wechselt, ohne seine neue Adresse bekanntzugeben. In ähnlichen Fällen sehe die italienische Gesetzgebung eine öffentliche Zustellung durch Anschlag vor. Er denkt, daß auch ein solches Verfahren vorgesehen werden sollte.
Der Präsident würde es vorziehen, diese Frage ebenfalls in der Aus-
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führungsordnung zu regeln. Was die direkte Zustellung angehe, die durch das Europäische Patentamt bewirkt werde, oder die indirekte Zustellung, die mit Hilfe einer nationalen Verwaltung vorgenommen werde, so führt der Präsident aus, daß normalerweise die direkte Zustellung verwendet werden sollte. Wenn man jedoch auf einen Gerichtsvollzieher zurückgreifen müsse, so müsse man die indirekte Zustellung benutzen, weil nur die nationalen Verwaltungen auf diese Weise verfahren könnten.
In Beantwortung einer Frage von Herrn Fressonnet weist der Präsident darauf hin, daß außer den formellen Entscheidungen, die das Amt zustellen muß, auch einfache Stellungnahmen vorkämen, die nicht in jedem Fall einer Zustellung bedürften. Diese werde jedoch dann notwendig, wenn eine solche Stellungnahme eine Frist in Lauf setzt. Wenn z.B. die Prüfungsabteilung dem Antragsteller mitteilt, daß gewisse Einwendungen gegen den Patentantrag bestünden, und ihn auffordert, zu diesen Einwendungen in einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, so muß die Stellungnahme der Prüfungsabteilung dem Antragsteller zugestellt werden. Auf eine spätere Frage von Herrn Fressonnet hin glaubt der Präsident, daß die nationalen Gerichtsvollzieher für Zustellungen des Europäischen Patentamtes durch Mitwirkung der nationalen Verwaltungen in Anspruch genommen werden könnten. Diese Frage könne jedoch bis zu der Sitzung zurückgestellt werden, die mit den Fachleuten der Justizministerien abgehalten werden solle.
Absatz 2 von Artikel 155 hält Herr van Benthem für überflüssig, weil ihm schon aus Absatz 1 zu folgen scheine, daß das Amt die Zustellung selbst vornimmt.
Der Präsident weist ihn darauf hin, daß in gewissen nationalen Zivilverfahren ebenfalls die Zustellung durch Prozeßvertreter oder Anwalt bekannt sei. Er befürchtet Schwierigkeiten, wenn man Absatz 2 striche. Wenn eine einzige Person Partei eines Verfahrens ist, dann werde natürlich die Zustellung durch das Amt vorgenommen; aber das europäische Abkommen sehe Verfahren wie das Beschwerdeverfahren oder das Nichtigkeitsverfahren vor, bei denen mehrere Parteien zugelassen seien.
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In diesen Fällen könne man sich fragen, ob das Amt nur einer oder allen Parteien zustellen solle. Der Präsident glaubt, daß dieser Zweifel dank Absatz 2 behoben sei. Er fügt hinzu, daß es sich darum handele zu wissen, wie die Rechtskraft eintreten könne.
Wenn das Amt allen Parteien zustellt, wird seine Entscheidung rechtskräftig mit Ablauf der für die Beschwerde vorgesehenen Frist. Es sei jedoch auch eine andere Verfahrensart denkbar. Man könne sich damit begnügen, die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen, indem man es ihm überläßt, sie den übrigen Parteien zuzustellen. Die letzte durch den Antragsteller bewirkte Zustellung würde dann die für die Rechtskraft vorgesehene Frist in Lauf setzen. Die erste dieser beiden Verfahrensarten sei in Absatz 2 von Artikel 155 vorgesehen.
Herr De Reuse regt an, die Rechtsfolgen der Zustellung und insbesondere das Problem der Rechtskraft in dem Abkommen zu regeln.
Der Präsident weist darauf hin, daß die Frage der Rechtskraft nirgendwo in dem Abkommen geregelt sei, und daß solche Bestimmungen nicht notwendig seien. Es verstehe sich von selbst nach den in allen Mitgliedstaaten anerkannten Rechtsgrundsätzen, daß nach Ablauf der für die Beschwerde vorgesehenen Frist eine Entscheidung rechtskräftig werde.
Herr Fressonnet schlägt vor, Absatz 1 mehr zu raffen und vor allem anstelle der Aufzählung der verschiedenen zustellungsbedürftigen Entscheidungen eine sehr weite Formulierung zu gebrauchen.
Der Präsident erklärt sich mit einer allgemeineren Formulierung einverstanden, falls aus dieser hervorgeht, daß das Europäische Patentamt alle Entscheidungen, Ladungen und Stellungnahmen, die eine Frist in Gang setzen, zustellen müsse.
Darüberhinaus müsse diese weite Formulierung dem Präsidenten die Befugnis einräumen, die Stellungnahmen und Mitteilungen zu bezeichnen, die Gegenstand einer Zustellung sein sollen.
Die Gruppe schließt sich diesem Vorschlag des Präsidenten an.
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Herr van Benthem, unterstützt von Herrn Fressonnet, weist darauf hin, daß Absatz 3 die direkten und indirekten Zustellungen in gleicher Weise behandle. Er würde es vorziehen, wenn klar ausgedrückt würde, daß die direkten Zustellungen normalerweise unmittelbar ausgeführt werden sollten. Man müsse vermeiden, daß sie über die nationalen Verwaltungen liefen.
Der Präsident antwortet, daß diese Frage in der Ausführungsordnung geregelt werden solle. Artikel 155 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterung von Artikel 156 des Vorentwurfes
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erklärt, daß dieser Artikel ihm vom systematischen Gesichtspunkt aus nützlich erscheine, weil er die drei in dem Abkommen vorgesehenen Arten von Fristen klar herausarbeite. Auf der anderen Seite diene dieser Artikel einer Vereinfachung des Textes.
Herr van Benthem erklärt sich mit der Gesamtheit von Artikel 156 einverstanden.
Herr Fressonnet ist mit Absatz 2 und 4 einverstanden. Er glaubt jedoch, daß man die Absätze 1 und 3 streichen müsse. Was Absatz 1 angeht, erscheint ihm die Annahme unverständlich; eine Behörde würde sich nicht ausschließlich an den Gesetzestext halten und Fristen verlängern, die abschließend durch das Abkommen festgelegt sind. Andererseits sei es selbstverständlich, daß eine angemessene Frist nach Billigkeitserwägungen festgelegt werde.
Zu Absatz 1 entwickelt sich eine eingehende Diskussion, bei der sich die belgische Delegation den Argumenten der französischen Delegation anschließt. Die italienische Delegation neigt gleichfalls der französischen Auffassung zu; aber sie kann die Entscheidung der Mehrheit akzeptieren.
Die deutsche, niederländische und luxemburgische Delegation erklären, daß in den Ländern mit Vorprüfung die Patentämter manchmal die vom Gesetz vorgesehenen Fristen verlängern. Auch aus psychologischen Gründen halten sie es nicht für überflüssig, in dem Abkommen zu sagen, daß Fristen nicht verlängert werden können.
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Die Diskussion ergab nicht, daß die von den Delegationen aus den Vorprüfungsländern mit angesprochene Praxis bereits Gewohnheitsrecht darstelle. Daher erschien es nicht notwendig, ausdrücklich in das Abkommen aufzunehmen, daß die darin vorgesehenen Fristen nicht verlängern werden können. Eine solche Bestimmung würde tatsächlich implizieren, daß die Beamten sich nicht an das Abkommen halten können. Darüberhinaus enthielte eine solche Bestimmung keinerlei Sanktion. Die Gruppe entscheidet deshalb, Absatz 1 zu streichen und den Präsidenten des zukünftigen Europäischen Amtes zu bitten, seine Beamten anzuweisen, die durch das Abkommen vorgesehenen Fristen keinesfalls zu verlängern.
Der Präsident bemerkt, daß infolge der Streichung von Absatz 1 Absatz 3 gleichfalls wegfallen könne. Er ist durch systematische Gründe nicht mehr gerechtfertigt, weil der Artikel nicht mehr alle vorkommenden Fristen aufzählt. Absatz 4 kann ebenfalls gestrichen werden. Nachdem der Artikel mit diesen Bemerkungen versehen worden ist, wird er dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Herr van Benthem bemerkt, daß es noch andere Bestimmungen im Abkommen gebe, die zu einem einzigen Artikel zusammengefaßt werden könnten. Er zitiert als Beispiel die Vorschriften, nach denen eine Übermittlung von Dokumenten nicht als wirksam betrachtet wird, wenn die vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt worden sind. (z.B. Artikel 81 bis 85)
Der Präsident teilt diese Meinung und schlägt vor, diese Umgruppierungen bis zur endgültigen Redaktion des gesamten Abkommens zurückzustellen.
Erörterung von Artikel 157 des Vorentwurfes
[modifier | modifier le wikicode]Herr Briganti erinnert daran, daß sich die italienische Delegation bei der diplomatischen Konferenz von Lissabon dem Vorschlag des internationalen Büros bezüglich der Restituierung des Patents widersetzt habe. Die französische Delegation habe sich ebenfalls dagegen ausgesprochen.
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Der Präsident erklärt, daß Artikel 157 zum Ziel habe, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Nichtbeachtung aller in diesem Artikel erwähnten Fristen zu gewähren. Wenn man die Wiedereinsetzung nicht vorsähe, könnte ein Antragsteller ein europäisches Patent in dem Fall nicht erhalten, wo er ohne Verschulden seinerseits gehindert gewesen sei, eine der verschiedenen durch das Abkommen vorgesehenen Fristen zu beachten. Es scheine ihm notwendig, zugunsten des Antragstellers die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung vorzusehen in einem Abkommen, das so viele Fristen enthalte. Darüberhinaus dürfe man nicht verkennen, daß die Lage anders als in den Ländern ohne Vorprüfung sei, wo die Fristen weniger Bedeutung haben.
Der Präsident regt an zu unterscheiden, einerseits die Zeit vor der Erteilung des vorläufigen Patentes, andererseits die Zeit nach der Erteilung. Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, daß man die Wiedereinsetzung während des Zeitabschnittes vor der Erteilung unter dem Vorbehalt zulassen könne, die Bedingungen, unter denen die Wiedereinsetzung beantragt werden kann (höhere Gewalt oder fehlendes Verschulden), festzulegen.
Hinsichtlich der Zeit nach Erteilung des vorläufigen Patentes weist der Präsident darauf hin, daß es sich hier um ein Verbotsrecht handele, dessen Wiederherstellung eine wirkliche Belastung für die Öffentlichkeit darstelle. Man müsse deshalb einen Ausgleich finden zwischen den Interessen des Antragstellers auf der einen Seite und denen der Öffentlichkeit auf der anderen. Wenn der Antragsteller z.B. einen Prüfungsantrag für ein vorläufiges Patent stellt und ihn während des Prüfungsverfahrens ein Unfall daran hindert, in den vorgesehenen Fristen tätig zu werden, würde es dann nicht der Billigkeit entsprechen, ihm die Wiedereinsetzung zuzugestehen?
Darüberhinaus sieht Artikel 157 Absatz 5 vor, daß der gutgläubige Benutzer geschützt wird. Er kann die Verwertung fortsetzen, ohne eine Gebühr bezahlen zu müssen.
Der Präsident fragt die Gruppe, ob sie glaubt, daß diese beiden Bestimmungen ein ausreichendes Gleichgewicht darstellen. Um die Diskussion
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zu vereinfachen, wünscht der Präsident, sie auf das Prüfungsverfahren zu beschränken, ohne die Frage der Zahlung der Jahresgebühren zu berücksichtigen. Nach einem Meinungsaustausch neigt die Gruppe zu einer Gleichbehandlung des Prüfungsverfahrens und des Erteilungsverfahrens von vorläufigen Patenten.
Die französische Delegation weist darauf hin, daß man einen Unterschied zwischen der Wiedereinsetzung des Antragstellers und der Wiedereinsetzung von Dritten machen müsse.
Herr van Benthem macht auf die Folgen der Wiedereinsetzung von Dritten aufmerksam. In der Tat könnte eine Wiedereinsetzung Folgen haben, die der Nichtigerklärung eines endgültigen Patentes ähnlich sind, weil man das Prüfungsverfahren neu beginnen müßte.
Der Präsident hält eine Lösung für möglich, die Dritten keine Wiedereinsetzung zubilligt, da diese immer die Möglichkeit haben, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, um ihre Rechte zu wahren. Im Verlaufe der Diskussion zeigt sich die Tendenz, Dritten die Wiedereinsetzung nicht zuzubilligen. Der Präsident weist darauf hin, daß noch zu klären bleibe, ob man die Wiedereinsetzung dem Antragsteller zugestehen müsse, wenn er die Beschwerdefristen verletzt hat. Er glaubt, daß diese Wiedereinsetzung unter Vorbehalt gewisser Maßnahmen vorgesehen werden sollte.
Was die Bedingungen für die Wiedereinsetzung angeht, so regt Herr de Muyser an, sie für den Zeitraum nach Erteilung des vorläufigen Patentes strenger und für den späteren Zeitraum großzügiger zu gestalten.
Die Gruppe beschließt, im Verlaufe der nächsten Sitzung die Fragen der Wiedereinsetzung weiterzubehandeln, ohne jedoch zu endgültigen Lösungen gelangen zu wollen. Sie wird sich bemühen, einen Text zu redigieren, um den notwendigen Meinungsaustausch mit den nationalen Fachleuten zu erleichtern.
Die Sitzung wurde um 17.45 Uhr geschlossen.
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Arbeitsgruppe
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Sitzung vom 8. bis 19. Januar 1962
[modifier | modifier le wikicode]Bericht über die Sitzung vom 10. Januar 1962
Erörterung von Artikel 157 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode](Fortsetzung)
Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr mit einem Meinungsaustausch über das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in jedem der Mitgliedstaaten. Es ergibt sich daraus, daß ein einziges Land (Deutschland) dieses Rechtsinstitut kennt und es sowohl auf dem Gebiet der Patente wie auf dem des Zivilrechts anwendet. Zwei Länder (Belgien und Luxemburg) kennen das Prinzip in ihrem Zivilrecht, aber sie wenden es nur teilweise auf dem Gebiet der Patente an (Begrenzung auf die Nichtzahlung der Jahresgebühren, Entscheidung des Ministers). Zwei andere Länder (Frankreich und Italien) kennen den Grundsatz in ihrem Zivilrecht, aber sie wenden ihn nicht auf das Patentrecht an. Schließlich kennt ein Land (die Niederlande) dieses Institut überhaupt nicht. In Frankreich ist es jedenfalls unwahrscheinlich, daß man vor den Gerichten im Falle zu später Zahlung eine Wiedereinsetzung erhält.
Da sich die niederländische Delegation, die es als einzige nicht kennt der Anwendung des Prinzips der Wiedereinsetzung nicht widersetzt, schlägt der Präsident vor, die Diskussion fortzusetzen. Er erinnert zunächst an die Bedeutung dieses Begriffes in einem Verfahren mit vorheriger Prüfung, das voll von Fristen ist. Sodann beschränkt er die Diskussion vorläufig auf die Gewährung der Wiedereinsetzung, auf den Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühren durch den Anmelder oder den Patentinhaber, den Fall also, wo die Wiedereinsetzung in Deutschland, Luxemburg und Belgien vorgesehen ist. Der Präsident sieht darüber hinaus vor, daß die Wiedereinsetzung nur im Fall von höherer Gewalt gewährt werden soll, daß sie nur verlangt
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werden kann während einiger Monate und daß gutgläubige Drittbenutzer geschützt sein sollen.
Herr Fressonnet ist gegen die Wiedereinsetzung in diesem Fall. Der Interessierte genieße bereits den Vorteil einer durch das Unionsabkommen vorgesehenen Nachfrist. Darüber hinaus scheint ihm die Wiederherstellung eines Patentes, nachdem Dritte bereits sein Erlöschen feststellen konnten, trotz des Paragraphen 5 eine zu schwere Unzuträglichkeit. Darüber hinaus könne man entscheiden, daß z.B. das Absendedatum der Post und nicht das Eingangsdatum gilt, um die Zahlung mit einer sicheren, schuldbefreienden Wirkung zu versehen. Für besondere Umstände (Krieg, Streik) kann man immer noch auf ein Moratorium zurückgreifen. Schließlich unterstreicht er den Unterschied zwischen den sehr kurzen Verfahrensfristen und den längeren Zahlungsfristen, die es im Falle der Nichteinhaltung nicht verdienen, daß ihnen die Wiedereinsetzung zugute kommt.
Herr van Benthem zögert gegenüber den Argumenten von Herrn Fressonnet. Die holländische Erfahrung habe ihn jedoch gelehrt, daß das Erlöschen eines Patentes eine zu schwerwiegende Folge in dem Fall sein könne, wo zum Beispiel ein Vertreter vergessen hat, eine Zahlung zu leisten. Er behält sich vor, seine Meinung am Ende der Diskussion zu äußern.
Herr de Muyser ist mit dem Gedanken einer Wiedereinsetzung im Falle der Nichtzahlung einverstanden, aber er würde es lieber sehen, wenn die Nachfrist auf ein Jahr ausgedehnt würde. Je länger die Nachfrist sei, um so mehr verminderten sich die Gründe für eine Wiedereinsetzung. Darüber hinaus führe die Verlängerung zu weniger Unzuträglichkeiten als die Rechtsunsicherheit, die aus zu zahlreichen Wiedereinsetzungen folgen könne.
Herr Briganti erklärt, daß die italienische Delegation sich der Mehrheit anschließen könne, wenn diese sich zugunsten der Wiedereinsetzung entscheide, jedoch unter drei Bedingungen: 1) Die Begrenzung der Gründe auf höhere Gewalt, 2) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfe nur bis zu einem Jahr nach Erlöschen des Patentes erfolgen, 3) die Wahrung der Rechte Dritter.
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Herr Pfanner teilt nicht die Meinung von Herrn De Muyser hinsichtlich der Verlängerung der Nachfrist bis zu einem Jahr. Das hätte den Verlust der letzten, oft sehr hohen Jahresgebühr zur Folge. Er teilt auch nicht die Ansicht von Herrn Fressonnet, daß, wenn eine Nachfrist zugebilligt werde, die Zahlung bis zu deren letztem Tag bewirkt werden könne. Wenn in diesem Augenblick ein Fall von höherer Gewalt eintritt, müsse man die Möglichkeit der Wiedereinsetzung vorsehen; er unterstreicht die Bedeutung, die die interessierten Kreise seines Landes dieser Wiedereinsetzung beimessen. Er stimmt jedoch einer Ausschlußfrist von einem Jahr zu, wie sie von Herrn Briganti vorgeschlagen wurde, um die Rechtsunsicherheit möglichst zu begrenzen. Er erklärt sich schließlich einverstanden, die Gründe der Wiedereinsetzung wegen Nichtzahlung auf Fälle höherer Gewalt zu beschränken.
Herr De Reuse neigt seinerseits zur Wiedereinsetzung im Falle von Nichtzahlung aber unter der Bedingung, daß sehr strikte Voraussetzungen vorgesehen würden (höhere Gewalt und nicht einfach mangelndes Verschulden). Er ist gegen eine Verlängerung der Nachfrist, die die Rechtsunsicherheit verlängern würde. Er betont, es sei bedeutsam, die Ausschlußfrist von einem genauen Datum ab in Lauf zu setzen, zum Beispiel ab Erlöschen des Patentes, wie es von Herrn Briganti vorgeschlagen wurde.
Der Präsident versucht eine Kompromißlösung herauszuarbeiten, die den Bedingungen der italienischen Delegation bezüglich der Wiedereinsetzung wegen Nichtzahlung innerhalb der Fristen Rechnung trägt. Diese Lösung enthält die drei folgenden Punkte:
1) Die Wiedereinsetzung wird auf den Fall der höheren Gewalt begrenzt. Man reduziert auf diese Weise die Wiedereinsetzungsanträge auf ein Minimum. 2) Die Wiedereinsetzung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes und höchstens ein Jahr nach dem Erlöschen des Patentes beantragt werden.
Beide Fristen zusammen reduzieren vorteilhaft die Fälle der Wiedereinsetzung. Die Frage nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patentes wird später geprüft werden.
3) Gutgläubige dritte Benutzer werden geschützt (siehe zu diesem Punkt Paragraph 5 von Artikel 157 des Arbeitsentwurfs).
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Der Präsident fügt hinzu, daß er diesen Vorschlag als vorläufige Lösung vorlege und daß er Gegenstand neuer Erörterungen im Rahmen einer nächsten Sitzung sein solle.
Nach einer Aussprache wird diese Lösung von allen Delegationen angenommen. Jedoch formuliert die französische Delegation einen leichten Vorbehalt. Sie erinnert daran, daß in Frankreich die Finanzverwaltung sehr strenge Maßstäbe anlege; sie hoffe aber, die Lösung bei der späteren Diskussion annehmen zu können. Die deutsche Delegation spricht ihrerseits ebenfalls einen leichten Vorbehalt bezüglich des ersten Punktes aus, der die Begrenzung auf den Fall der höheren Gewalt betrifft, aber sie hofft gleichfalls, annehmen zu können.
Im Verlauf der verschiedenen Interventionen der Delegationen präzisiert der Präsident, daß der Begriff der höheren Gewalt, der von Land zu Land unterschiedlich sein könne, durch den Europäischen Gerichtshof vereinheitlicht werden könne. Darüber hinaus sei es wünschenswert, in das Abkommen einen ebenso einschränkenden Begriff wie den der höheren Gewalt einzuführen. Andernfalls liefe das Europäische Patentamt in der Tat Gefahr, in Wiedereinsetzungsanträgen zu ertrinken.
Der Redaktionsausschuß wird gebeten, einen Text zu redigieren, welcher der zur Wiedereinsetzung im Falle der Nichtzahlung der Jahresgebühren vorgeschlagenen, vorläufigen Lösung Rechnung trägt.
Der Präsident erinnert daran, daß die Erörterung sich jetzt den Bedingungen der Wiedereinsetzung bei Versäumnis von Verfahrensfristen zuwenden solle. Es sei angebracht, zunächst den Abschnitt zu betrachten, der der Erteilung des vorläufigen Patentes vorausgeht.
Von den zu diesem Punkte befragten Delegationen sprechen sich zwei (die italienische und die niederländische) für Bedingungen aus, ähnlich denen, welche im Falle der Nichtzahlung vorgesehen sind; drei andere (die deutsche, belgische und luxemburgische) neigen zu großzügigeren Voraussetzungen bezüglich der Wiedereinsetzungsgründe; schließlich wünscht eine Delegation (die französische) die Ausschlußfristen zu verkürzen.
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Hinsichtlich der Fristen glaubt der Präsident, daß es sich normalerweise um eine Frist von zwei Monaten nach dem Wegfall des Falles der höheren Gewalt handele, daß aber in allen Fällen die Frist die Dauer eines Jahres nach dem Erlöschen des Patentes nicht überschreiten könne (Ausschlußfrist).
Er bittet darauf die Gruppe, sich über die Bedingungen der Wiedereinsetzung wegen Verletzung von Verfahrensfristen im Verlaufe des zweiten Abschnitts auszusprechen, d.h. zwischen dem Augenblick der Erteilung des vorläufigen Patentes und dem seiner Bestätigung als endgültiges Patent. Er bemerkt, daß in diesem Fall schon ein Schutzrecht bestehe und daß man den Schutz der Rechte dritter gutgläubiger Benutzer berücksichtigen müsse.
Vier der zu diesem zweiten Abschnitt befragten Delegationen sprechen sich für die Beibehaltung der Voraussetzung der höheren Gewalt aus, während sich zwei andere Delegationen (Deutschland und Luxemburg) weniger streng zeigen wollen. Darüber hinaus glauben vier Delegationen, daß man die für die Nichtzahlung der Jahresgebühren vorgesehene Ausschlußfrist wahren müsse (ein Jahr), während zwei andere Delegationen (Frankreich und Belgien) eine kürzere Frist vorziehen.
Im Verlaufe des Meinungsaustausches über diese Frage lenkt Herr Pfanner die Aufmerksamkeit der belgischen und französischen Delegierten auf die Tatsache, daß der Wegfall der Höchstfrist von einem Jahr eine ihren Absichten entgegengesetzte Wirkung haben könnte, nämlich die Verkürzung der Fristen während der zweiten Periode. In der Tat kann die vorgesehene Frist von zwei Monaten nur zwei Monate nach dem Wegfall der höheren Gewalt zu laufen beginnen.
Herr De Muyser hätte gerne die Ausnahmefälle spezifiziert, in denen die Ausschlußfrist von einem Jahr in Anspruch genommen werden kann.
Herr Briganti besteht auf der Notwendigkeit einer einheitlichen Lösung für beide Abschnitte.
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Aus einer weiteren Debatte, während der die Standpunkte der Delegationen zur Frage der ersten und zweiten Periode verglichen wurden, zieht der Präsident die Folgerung, daß fünf Delegationen dazu neigen, für beide Perioden die gleiche Lösung vorzusehen. Nur die belgische Delegation spricht sich für eine unterschiedliche Behandlung aus.
Zwei Lösungen scheinen ihm nunmehr möglich: gleiche Bedingungen für alle Fälle der Wiedereinsetzung, oder besondere Bedingungen für die Nichtzahlung auf der einen Seite und für die Versäumnis von Verfahrensfristen (erste und zweite Periode) auf der anderen, vorzusehen.
Er bemerkt jedoch, daß die letzte Lösung zu wenig wünschenswerten Ergebnissen führen könne. Falls zwei Fristen, eine Verfahrensfrist und eine Zahlungsfrist, gemeinsam endeten, könnte bei der einen die Wiedereinsetzung, bei der anderen das Erlöschen die Folge sein. Dies sei unlogisch. Er schlägt daher vor, an gleichen Bedingungen für alle Wiedereinsetzungsfälle festzuhalten. Im übrigen weist der Präsident darauf hin, daß nur eine einzige Lösung eine Mehrheit erhalten könne, nämlich die Annahme der Bedingungen, die bei der Nichtzahlung der Jahresgebühren vorgesehen sind.
Der Präsident schlägt der Gruppe vor, diese Lösung für alle Fälle der Wiedereinsetzung anzunehmen, und zwar als vorläufige Fassung von Artikel 157, der im Verlaufe der fünften Sitzung noch einmal erörtert werde.
Die Arbeitsgruppe ist mit der vom Präsidenten vorgeschlagenen Kompromißlösung vorbehaltlich einer neuen Diskussion einverstanden.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet weist der Präsident darauf hin, daß es gefährlich sei, zu sagen, daß die Ausschlußfrist von einem Jahr an dem Tag zu laufen beginnt, wo die versäumte Frist endet. Wenn ein solcher Tatbestand auch keine Schwierigkeiten auf dem Gebiete der Verfahrensfristen mit sich bringe, so biete er sie doch bei den Zahlungsfristen, weil man nicht wisse, ob die Nachfrist in die Berechnung einbezogen werden müsse.
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Der Präsident stellt anschließend die Frage, ob die Vergünstigung des Wiedereinsetzungsrechts zugunsten der am Verfahren beteiligten Dritten vorgesehen werden müsse, obwohl sie schon die Möglichkeit haben, Nichtigkeitsklage zu erheben. Seiner Meinung nach rechtfertigt sich das Recht auf Wiedereinsetzung aus der Tatsache, daß in der Praxis verschiedene Umstände ein Handeln verhindern können, wo demjenigen, der ihnen zum Opfer fiel, die Möglichkeit gewährt werden müsse, das Versäumte nachzuholen. Gebe man das Recht dem Anmelder, so müsse es auch den beteiligten Dritten offenstehen.
Herr Fressonnet meint, daß man hierbei drei Perioden unterscheiden müsse. Vor der Erteilung des vorläufigen Patentes gebe es keine Schwierigkeit, da Dritte nicht auftreten. Zwischen der Erteilung des vorläufigen Patentes und seiner Bestätigung gebe es beteiligte Dritte, aber diese sollten nicht in den Genuß der Wiedereinsetzung kommen, da sie stets die Nichtigkeit des Patentes geltend machen könnten. Schließlich könne man sich nach der Erteilung des endgültigen Patentes fragen, ob der Dritte nicht in den Genuß der Wiedereinsetzung gelangen sollte, wenn er eine Nichtigkeitsklage angestrengt hat und eine Verfahrensfrist nicht einhalten kann. Herr Fressonnet ist grundsätzlich gegen die Wiedereinsetzung zugunsten von Dritten.
Zur dritten Periode bemerkt der Präsident, daß dort als einzige die der Gegenpartei zur Stellungnahme gesetzte Frist vorkommt (Art. 112, 125), die für den beteiligten Dritten ohne große Bedeutung ist.
Er weist darauf hin, daß das Nichtigkeitsverfahren kostspielig sei und daß darüber hinaus die Wiedereinsetzung von Dritten zur Folge habe, daß die Häufung dieser Klagen vermieden werde; die Wiedereinsetzung erhöhe auf diese Weise die Zahl der gültigen vom Europäischen Amt erteilten Patente.
Trotz dieser Argumente sprechen sich vier Delegationen gegen die Wiedereinsetzung zugunsten beteiligter Dritter aus; die niederländische
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Delegation schließt sich der Mehrheit an. Dagegen erklärt sich die belgische Delegation zugunsten dieses Rechts für Dritte. Herr De Reuse glaubt in der Tat, daß man dank dieses Rechts die Rechtssicherheit erhöhe und daß der Patentinhaber davon selbst profitiere, weil er auf diese Weise schneller über das Schicksal seines Patentes Gewißheit habe.
Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr wieder aufgenommen.
Der Präsident unterstreicht, daß gewisse Fälle der Wiedereinsetzung, die unter das heute morgen getroffene Übereinkommen fallen, ausgeschlossen werden müßten. Es handele sich um alle die Fälle, in denen eine Prioritätsfrist nicht beobachtet worden sei. Die Wiedereinsetzung brächte die Reihenfolge der Prioritäten auf eine nicht wiedergutzumachende Art durcheinander. Absatz 4 von Artikel 157 trage diesem Gedanken Rechnung.
Da die Wiedereinsetzung zugunsten Dritter durch die Gruppe ausgeschlossen worden sei, schlägt der Präsident vor, in Absatz 4 die Erwähnung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 Absatz 1 ebenso wie den zweiten Satz von Absatz 4 des Artikels 157 zu streichen.
Die Gruppe ist einstimmig der Meinung, daß eine Wiedereinsetzung nicht vorgesehen werden könne, wenn es sich um Prioritätsfristen handelt. Der Ausschluß der Wiedereinsetzung für die in Artikel 63 Absatz 3 und 4 (die zusätzliche Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr) in Artikel 67 b) Absatz 1 (Inanspruchnahme der Priorität) und schließlich in Artikel 68 Absatz 3 und 4 (Priorität für geteilte Anmeldungen) vorgesehenen Fristen muß ausdrücklich bestimmt werden.
Der Präsident stellt die Frage, ob man gleichfalls die Wiedereinsetzung ausschließen müsse, wenn der Antrag auf Prüfung (Artikel 81 Absatz 2) nicht rechtzeitig eingereicht wird.
Die Gruppe glaubt, daß eine Frist von fünf Jahren ausreicht um zu entscheiden, ob eine Prüfung stattfinden soll oder nicht. Sie beschließt, Artikel 81 Absatz 2 in Absatz 4 von Artikel 157 einzufügen.
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Bei der Beantwortung einer Frage von Herrn Fressonnet, die sich auf einen Übersetzungsfehler in den Arbeitsdokumenten bezieht, erläutert der Präsident, daß Absatz 3 von Artikel 157 festlegen will, daß der Wiedereinsetzungsantrag durch die Prüfungsabteilung entschieden worden müsse, wenn die Handlung, derentwegen die Frist nicht eingehalten werden konnte, vor dieser selben Prüfungsabteilung hätte erfolgen müssen.
Aufgrund einer Diskussion über die von Herrn van Benthem gestellte Frage wird festgehalten, daß Artikel 157 Absatz 1 nur die Fälle betrifft, wo die Nichtbeachtung einer Frist automatisch einen Rechtsverlust nach sich zieht: die bloße Verschlechterung einer Rechtsstellung genügt nicht, um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. So einigt sich die Gruppe, den Text so zu formulieren, daß die Wiedereinsetzung nur möglich ist, falls die Nichtbeachtung einer Frist die Zurückweisung eines Antrages, den Verlust eines anderen Rechtes oder einer Beschwerdemöglichkeit zur direkten Folge hat. Sodann präzisiert die Gruppe, daß die Benutzung einer Erfindung durch einen Dritten für die Zwecke seines eigenen Unternehmens, wie sie in Absatz 5 von Artikel 157 geregelt ist, alle kaufmännischen Tätigkeiten des Unternehmens umfaßt und daß sie namentlich dem interessierten Dritten erlaubt, den Gegenstand der Erfindung durch einen anderen herstellen zu lassen, um ihn anschließend im Rahmen seines Geschäftes zu verkaufen. Der Dritte kann jedoch keine Lizenz geben, noch kann er sein Recht, das dem Recht auf persönlichen Gebrauch ähnelt, nicht ohne das Unternehmen übertragen. Die in Absatz 5 vorgesehene Regelung erlaubt es auch, daß der interessierte Dritte sein Unternehmen auf eine beträchtliche Weise ausdehnt. Die Frage jedoch, ob das Aufgehen eines kleinen Unternehmens, das von dem durch Absatz 5 verliehenen Recht profitiert, in ein großes Unternehmen, dem letzteren erlauben würde, von demselben Recht Gebrauch zu machen, kann nur durch die Rechtsprechung entschieden werden.
Schließlich regt Herr De Reuse an, den Begriff 'des guten Glaubens' in Absatz 5 zu streichen.
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Er glaubt, daß die Bezugnahme auf den Zeitraum zwischen dem Erlöschen eines europäischen Patentes und seinem wieder Inkrafttreten genüge, um objektive Kriterien für die Anwendung der fraglichen Bestimmung aufzustellen. Die objektive Absicht des Benutzers erscheint ihm wenig bedeutsam, umso mehr, als das Schutzrecht bereits erloschen ist.
Die anderen Delegationen glauben jedoch, daß man den subjektiven Kriterien Rechnung tragen müsse, um Mißbräuche von seiten Dritter zu vermeiden. So könne die Weglassung des Begriffs 'guter Glaube' zur Folge haben, daß die Handlung eines Dritten, dem das Erlöschen des europäischen Patentes unbekannt ist, und der glaubt, als Verletzer zu handeln, legalisiert würde. Die Gruppe beschließt, den Begriff 'guter Glaube' aufrechtzuerhalten. Sie beauftragt den Redaktionsausschuß, den Ausdruck 'erforderliche Veranstaltungen' im Absatz 5 noch dahin zu präzisieren, daß wirksame und ernsthafte Vorbereitungen verlangt werden, und zwar gemäß dem von Herrn Briganti gemachten Vorschlag.
Artikel 157 wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterung von Artikel 158 des Arbeitsentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident gibt eine Einführung in den Abschnitt, der sich mit den Fragen der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt beschäftigt (Artikel 158 bis 161).
Zu Artikel 158 bittet der Präsident die Gruppe zu entscheiden, ob die Antragsteller persönlich vor dem Europäischen Patentamt auftreten können, oder ob sie einen berufsmäßigen Vertreter benötigen. Er erinnert daran, daß keine nationale Gesetzgebung die Verpflichtung kenne, einen berufsmäßigen Vertreter zu beauftragen; jedoch könne die Schwierigkeit des neuen Verfahrens eine solche Bestimmung rechtfertigen.
Die niederländische Delegation spricht sich für eine obligatorische Vertretung aus. Sie glaubt, daß man darauf achten müsse, daß das Europäische Amt in seinen sehr schwierigen Aufgaben durch qualifizierte Vertreter unterstützt werde. Darüber hinaus erfordere das Prüfungsverfahren, das in
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vier Ländern unbekannt sei, Qualifikationen, die der Antragsteller selten besitze. Die anderen Delegationen neigen zur Lösung einer freiwilligen Vertretung. Sie glauben, daß die obligatorische Vertretung das Verfahren vor dem Amt erheblich zu teuer gestaltete, was die Gefahr nach sich zöge, daß man ein europäisches Patent für die Reichen schaffe und es notwendig mache, vom Staat bezahlte Vertreter vorzusehen, um die Interessen der weniger vermögenden Antragsteller wahrzunehmen.
Darüber hinaus bemerkt Herr Briganti, daß die obligatorische Vertretung nicht den Vorteil gewährleiste, daß eine befähigte Person vor dem Amt aufträte, da in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten hierzu noch keine Berufsregelung bestehe. In diesen Ländern könne jedermann ohne Unterschied als berufsmäßiger Vertreter handeln.
Herr Fressonnet fügt hinzu, daß die Vertretung in Frankreich freiwillig sei und von jedem wahrgenommen werden könne. Aber die Erfahrung beweise, daß 85 % der Patentanträge von Patentanwälten (ingénieur-conseils) gestellt würden und 8 % durch große Unternehmen, die in ihren zuständigen Abteilungen über Patentsachverständige verfügen. Er schließt daraus, daß die Lösung der freiwilligen Vertretung auf europäischer Ebene, was die Befähigung der Vertreter angehe, vielleicht nicht weniger günstige Resultate zeitigen werde.
Der Präsident weist auf eine andere Lösung hin, die den Anmeldern die Wahl läßt, entweder selbst vor dem Amt aufzutreten, oder sich vertreten zu lassen, jedoch ausschließlich durch einen berufsmäßigen Vertreter. Das würde die Vertretung durch jeden Beliebigen ausschließen und eine gewisse Garantie für die Befähigung der Vertreter geben.
Dieser Vorschlag, der sich an den von Herrn van Benthem anschließt, wird von der französischen Delegation begrüßt, ohne daß sie sich jedoch endgültig dazu äußern könne, bevor sie nicht besser die Meinung in Frankreich kennt. Der Präsident bemerkt, daß diese Lösung eine Schwierigkeit
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mit sich bringe, da in verschiedenen Ländern keine Berufsregelung bestehe. Man könne die Befähigung der berufsmäßigen Vertreter nur bestimmen, indem man sich auf die nationalen Vorschriften beziehe, die aber in einigen Ländern jedermann zum Beruf des Patentanwalts zulassen.
Herr van Benthem weist darauf hin, daß in den Ländern des Gemeinsamen Marktes, die noch keine gesetzlichen Bestimmungen über den Beruf des Patentanwalts besitzen, Gesetzesentwürfe in Vorbereitung seien. Man könne daher hoffen, daß solche Regelungen bis zu Beginn der Arbeit des Europäischen Patentamtes in Kraft seien. Er unterstreicht, daß eine dem Vorschlag des Präsidenten ähnliche Bestimmung vermeide, daß die Lage verschlechtert werde, wie sie zum Beispiel in den Niederlanden bestehe, ohne allerdings die in den anderen Ländern erlangten Rechte zu berühren. Zusammenfassend schlägt Herr van Benthem vor, eine freiwillige Vertretung vorzusehen. Wenn jedoch ein Vertreter gewählt werde, müsse er obligatorisch unter den in Artikel 159 genannten berufsmäßigen Vertretern gewählt werden. Eine solche Vorschrift ändere nichts an dem Zustand, der in Ländern wie Belgien oder Italien bestehe. Vielmehr erlaube diese Lösung dem Antragsteller unter den auf der in Artikel 159 vorgesehenen Liste eingeschriebenen, berufsmäßigen Vertretern ohne Rücksicht auf ihre Nationalität auszuwählen. Auf diese Weise würden Diskriminierungen nach der Nationalität, die mit dem Vertrag von Rom unvereinbar seien, vermieden.
Der Präsident unterstützt persönlich den Vorschlag von Herrn van Benthem. Er erinnert daran, daß man zwei Probleme lösen müsse, einmal die Aufgabe des Europäischen Amtes zu erleichtern; zum anderen die wohlvorborbenen Rechte der Patentanwälte in den verschiedenen Staaten nicht anzutasten. Der niederländische Vorschlag löse das zweite Problem angemessen. Wenn er Personen ausscheidet, die auf nationaler Ebene gelegentlich die Vertretung ausgeübt haben, so greife er doch nicht auf eine geschützte Rechtsstellung über.
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Der Präsident glaubt ebenfalls, man könne hoffen, daß die nationalen Regelungen über den Beruf des Patentanwalts in einer angemessenen Frist in Kraft treten. Schließlich scheint ihm, daß der niederländische Vorschlag noch andere Vorteile biete wie die Berücksichtigung der Interessen der Patentanwälte der Mitgliedstaaten. Die Gruppe nimmt vorläufig den Vorschlag von Herrn van Benthem an; sie behält sich vor, auf die Frage zurückzukommen, nachdem sie Fühlung mit den nationalen Kreisen aufgenommen hat.
Der Präsident stellt fest, daß man Absatz 1 von Artikel 158 streichen könne, wenn man von dem Gedanken ausgehe, daß derjenige, der nicht persönlich vor dem Europäischen Amt auftreten will, sich durch eine der in Artikel 159 erwähnten Personen vertreten lassen müsse.
Herr de Muyser bemerkt, daß nach dem Vorschlag des Präsidenten zwei Kategorien von Vertretern in die Listen des Europäischen Patentamtes eingeschrieben werden könnten: diejenigen, welche aus Ländern kommen, die eine Berufsregelung besitzen und diejenigen, welche aus Ländern kommen, für die eine Bescheinigung der nationalen Verwaltung verlangt werde. Herr de Muyser regt an, darüber hinaus eine Bescheinigung über die Tatsache zu verlangen, daß die fragliche Person ihren Beruf bereits seit einer gewissen Zeit ausgeübt habe, um eher eine gewisse Qualifikation dieser letzteren Kategorie sicherzustellen.
Der Präsident bestätigt auf eine Frage von Herrn de Muyser, daß juristische Personen und Vereinigungen oder Büros von Patentanwälten von der Vertretung gemäß Artikel 158 ausgeschlossen seien. Dieses Problem verliere seine Bedeutung, sobald die nationalen Bestimmungen erlassen seien, denn Qualifikationen könnten nur hinsichtlich natürlicher Personen festgestellt werden. Jedoch könne die Fassung von Artikel 158 präzisiert werden.
Der Präsident erklärt hinsichtlich des Begriffs des Geschäftssitzes oder des persönlichen Wohnsitzes im Paragraphen 2 von Artikel 158, daß ohne eine solche Erwähnung alle Personen, die vor den nationalen Ämtern
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auftreten, auch vor dem Europäischen Amt auftreten können. Darüber hinaus können die vor dem Europäischen Amt als berufsmäßige Vertreter zugelassenen Personen auch als notwendige Vertreter für Staatsangehörige dritter Länder ernannt werden. In diesem Falle ist es unabdingbar, daß sie einen Wohnsitz in den Mitgliedstaaten haben, der als Zustellungsadresse dienen kann.
Die Gruppe ist sich darüber einig, in Artikel 158 nur die Bedingung des Geschäftssitzes in einem der Mitgliedstaaten des europäischen Abkommens zu verlangen. Die Alternative des persönlichen Wohnsitzes wird gestrichen. Die Erörterung von Artikel 158 wird vorläufig beendet.
Erörterung von Artikel 159 des Arbeitsentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident führt aus, daß dieser Artikel von dem Gedanken ausgeht, daß jede Person, welche autorisiert ist, die Vertretung vor den nationalen Ämtern berufsmäßig auszuüben, dies gleichfalls vor dem Europäischen Amt unter der Bedingung tun könne, daß sie ihren Geschäftssitz in einem der Vertragsstaaten hat. Um auf der Liste des Europäischen Amtes als berufsmäßiger Vertreter eingeschrieben zu werden, werde eine Bescheinigung der nationalen Verwaltung verlangt.
Der Präsident unterbreitet zur Beurteilung durch die Gruppe den Vorschlag von Herrn de Muyser, darüber hinaus eine Bescheinigung der nationalen Verwaltung zu verlangen, welche die Tatsache bestätigt, daß der Interessierte den Beruf des Vertreters während einer gewissen Zeit ausgeübt hat. Diese zusätzliche Bedingung könne nur für die Vertreter gelten, welche aus Ländern kommen, die zu diesem Punkte noch keine Berufsregelung besitzen.
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Der Vorschlag von Herrn de Muyser wird unter Vorbehalt einer neuen Erörterung angenommen.
Die Gruppe weist jedoch den Gedanken zurück, die Forderung vorzusehen, den Beruf 'à bureau ouvert' ausgeübt zu haben, ebenso wie die Unterscheidung zwischen Akademikern (universitaires) und Nichtakademikern (non-universitaires).
Die Sitzung wurde um 18.15 Uhr geschlossen.
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ARBEITSGRUPPE
[modifier | modifier le wikicode]'Patente'
Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962
Bericht über die Sitzung vom 11. Januar 1962
Erörterungen zu Artikel 159 des Vorentwurfs
(Fortsetzung)
Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.30 und faßt die gestrigen Beschlüsse über die berufsmäßigen Vertreter zusammen. Zunächst sollen beim Europäischen Patentamt nur die Vertreter zugelassen werden, die auch bei den nationalen Ämtern zugelassen sind. Diese Zulassung werde durch die nationalen Behörden bescheinigt. Darüber hinaus sei die Vertretungsbefugnis von der Eintragung in eine beim Europäischen Patentamt geführte Liste abhängig. Schließlich müsse Artikel 159 eine Bestimmung für die Länder enthalten, die keine Regelung für die berufsmäßige Vertretung auf diesem Gebiete kennen. Nach dieser Bestimmung dürften nur die berufsmäßigen Vertreter zugelassen werden, die diesen Beruf nachweislich bei einem nationalen Patentamt während einer bestimmten Zahl von Jahren ausgeübt haben.
Man erörtert die Frage, wieviel Jahre hierfür erforderlich sein sollen. Es wird beschlossen, vorläufig eine Frist von fünf Jahren festzuhalten. Diese Zahl soll in Klammern gesetzt werden, damit sich die Delegationen mit den interessierten Kreisen beraten und in der nächsten Sitzung endgültig Stellung nehmen können.
Der Präsident weist darauf hin, daß Absatz 2, der für die Vertretung auf nationaler und europäischer Ebene den gleichen Umfang vorsehe, ein deutsches Problem berücksichtige; in Deutschland könnten nämlich einige Personen jeden Beliebigen vertreten, während andere nur solche
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Personen vertreten könnten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben würden.
Auf eine Bemerkung von Herrn van Benthem und auf eine andere von Herrn Pfanner wird beschlossen, daß alle Disziplinarbestimmungen für die Vertreter sowie die zum Beispiel für die Mandatsniederlegung und den Todesfall geltenden Vorschriften in der Ausführungsordnung berücksichtigt werden sollen.
Artikel 159 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Hinsichtlich der Anwälte wird die Gruppe bei den Erörterungen zu Artikel 160 auf Artikel 165 zurückkommen und den Redaktionsausschuß beauftragen, für diese einen neuen Absatz auszuarbeiten. Über diese Erörterungen wird dieses Protokoll später berichten.
Erörterungen zu Artikel 160 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erklärt, nach diesem Artikel müßten sich alle, die nicht im Gebiet eines der sechs Staaten ansässig seien, vor dem Europäischen Patentamt vertreten lassen. Darüber hinaus sei dieser Artikel nicht davon abhängig, daß der Grundsatz der offenen Tür angenommen werde. Er gelte nämlich auch für die außerhalb dieser Länder ansässigen Angehörigen der Vertragsstaaten.
Das Problem der notwendigen Vertretung kann auf zwei Arten gelöst werden. Entweder kann die Vertretung für alle Rechtshandlungen vorgeschrieben werden oder aber nur für die Prozeßhandlungen und nicht für die Entgegennahme der Zustellungen durch das Patentamt. In seinem Vorentwurf hat der Präsident die einschneidende Lösung gewählt, nämlich die welche die uneingeschränkte Mitwirkung eines notwendigen Vertreters vorschreibt.
Die Gruppe erörtert zunächst eine Frage von Herrn De Muyser, ob der außerhalb der Vertragsstaaten ansässige Erfinder die Anmeldung nicht durch die Post bewirken könne, selbst wenn er dann für das weitere Verfahren einen notwendigen Vertreter bestellen müsse.
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Nach einer eingehenden Erörterung über diese Frage sprechen sich vier Delegationen gegen die unmittelbare Anmeldung auf postalischem Wege aus; eine Delegation (Frankreich) befürwortet diese Anmeldung, während eine andere (Italien) sich ihre Stellungnahme vorbehält.
Die Delegationen, die eine unmittelbare Anmeldung ablehnen, sind der Ansicht, daß eine solche Praxis dem Erfinder (unvollständige Anmeldung) ebenso wie dem Europäischen Patentamt (Mehrarbeit) schade.
Herr Fressonnet ist dagegen der Auffassung, daß die sechs Staaten auf Grund der von ihnen ratifizierten Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen rechtlich und moralisch verpflichtet seien, die in Artikel 3 Absatz 3 dieser Übereinkunft festgelegte Einreichung der Anmeldungen durch die Post zuzulassen.
Die Auslegung dieses Artikels 3 ist Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Einreichung durch die Post als unmittelbare Anmeldung gilt und ob das Abkommen über ein europäisches Patentrecht durch die Übereinkunft über Formerfordernisse beeinflußt wird.
Vorbehaltlich einer Untersuchung über die Verpflichtungen aus der Europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse lehnt schließlich die Mehrheit der Gruppe die unmittelbare Anmeldung ab.
Darauf beschließt die Gruppe, daß die ausländischen Patentbewerber oder -inhaber für jedes Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sowie für jedes andere Verfahren, das sich auf das Europäische Patent bezieht (zum Beispiel Patentverletzungsverfahren) einen Vertreter bestellen müssen. Die Gruppe ist außerdem der Ansicht, daß diese Bevollmächtigung zumindest bis zum Ende des europäischen Verfahrens, d.h. bis zur Bestätigung oder Nichtigerklärung des Patentes bestehen bleiben muß. Es bleibt noch zu klären, ob ein außerhalb der sechs Staaten ansässiger Patentinhaber nach diesem Zeitabschnitt und zwar bis zum Erlöschen des Patentes, sich nicht mit der Bestellung eines einfachen Zustellungsbevollmächtigten begnügen kann.
Nach einer Aussprache schließt sich die Gruppe einem Kompromißvorschlag des Präsidenten an. Solange kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist, soll der frühere notwendige Vertreter zur Entgegennahme aller Zustellungen befugt bleiben.
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Im Anschluß an eine Frage von Herrn De Muyser kommt die Gruppe auf Artikel 159 zurück. Können die Anwälte als berufsmäßige Vertreter gelten und müssen sie in die in diesem Artikel vorgesehene Liste eingetragen werden?
Nach einer Aussprache über diesen Punkt beschließt die Gruppe, daß die Anwälte ohne Eintragung in irgendeine Liste ihre Mandanten vor dem Europäischen Patentamt in dem Umfang vertreten können, in dem sie zur Vertretung nach ihrem nationalen Recht befugt sind (und nicht etwa in dem Umfang, in dem sie die Vertretung vor ihrem nationalen Patentamt ausüben können, denn in einigen Ländern werden verschiedene Verfahren auf dem Gebiete des Patentrechts vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt). Hinsichtlich des Nachweises der Zulassung in einem Mitgliedstaat sieht das Abkommen keine besonderen Bestimmungen vor, weil das Europäische Patentamt wie jede andere Behörde selbstverständlich immer das Recht hat, sich von der Befugnis solcher Personen zu überzeugen.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, in diesem Sinne an Artikel 159 einen Absatz hinzuzufügen.
Zu Artikel 159 Absatz 2 erklärt der Präsident auf eine Frage von Herrn van Benthem, daß die Worte 'vor der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz' zur Folge hätten, daß nur die auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassenen berufsmäßigen Vertreter bevollmächtigt werden könnten. Die Rechtsanwälte seien zur Ausübung einer Tätigkeit auf allen diesen Gebieten befugt.
Der Präsident nimmt darauf die Erörterung von Artikel 160 wieder auf.
Herr van Benthem hält es für erwünscht, daß der Zustellungsbevollmächtigte ein berufsmäßiger Vertreter sei. Diese Maßnahme empfehle sich vor allem aus psychologischen Gründen.
Nach einer diesbezüglichen Meinungsaustausch schließt sich die Gruppe einstimmig einer Kompromißlösung des Präsidenten an. Bis zur Erteilung des Patentes muß der ausländische Patentbewerber einen
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berufsmäßigen Vertreter haben. Nach der Erteilung braucht der ausländische Patentinhaber nur noch einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Falls eine solche Bestellung nicht erfolgt ist, soll sein berufsmäßiger Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter gelten.
Auf eine zweite Frage von Herrn van Benthem antwortet der Präsident, daß der Patentinhaber im Falle einer Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder im Falle einer Nichtigkeitsklage verlangen könne, daß alle Ausländer durch einen berufsmäßigen Vertreter vertreten würden.
Auf eine dritte Frage von Herrn van Benthem weist der Präsident darauf hin, daß für die Zahlung der Jahresgebühren nicht nur die berufsmäßigen Vertreter verantwortlich sein dürften.
Im Zusammenhang mit Absatz 4 stellt Herr Fressonnet die Frage, ob es aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht zulässig sein soll, daß der in einem der sechs Staaten ansässige Patentinhaber seinen Vertreter in das Register einträgt.
Herr de Reuse befürwortet schließlich den Zusatz 'für die Anwendung dieses Artikels', um klarzustellen, daß es sich hier nicht um das Innenverhältnis zwischen Mandant und Bevollmächtigtem handele.
Die Artikel 158, 159 und 160 werden mit den während dieser Erörterungen erfolgten Bemerkungen und Beschlüssen an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Die Sitzung wird um 13.50 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr wieder fortgesetzt.
Zu Artikel 160 stellt Herr Fressonnet die Frage, ob man nicht vorsehen könne, daß ein Angehöriger der Vertragsstaaten einen Vertreter bestellen könne, der sich ausschließlich mit allen Fragen hinsichtlich des europäischen Patents beschäftige.
Der Präsident antwortet ihm, daß eine solche Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten mit dem Europäischen Patentamt sicherlich möglich sei. Hierzu sei eine Erklärung gegenüber dem Patentamt erforderlich, daß alle Zustellungen durch das Patentamt an den gewählten Vertreter erfolgen müssen.
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Dritte könnten jedoch nicht gezwungen werden, ihre Zustellungen ebenfalls an den Vertreter zu bewirken. Hierzu sei eine ausdrückliche Bestimmung erforderlich, wonach eine rechtswirksame Zustellung nur an den Vertreter erfolgen könne. Eine solche Bestimmung sei jedoch allen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unbekannt.
Die Gruppe will gegebenenfalls in einer der nächsten Sitzungen auf den Vorschlag von Herrn Fressonnet zurückkommen.
Erörterungen zu Artikel 161 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 1 dieses Artikels wird ohne Erörterung angenommen.
Zu Absatz 2 erklärt der Präsident, daß ein Antragsteller sicherlich mehrere Vertreter beauftragen könne, die nur zu gemeinsamem Handeln berechtigt seien. Das Europäische Patentamt brauche aber eine solche interne Vereinbarung nicht zu berücksichtigen. Jede von einem dieser Vertreter vorgenommene Rechtshandlung sei rechtswirksam. Das bedeute, daß die Zustellung an einen dieser Vertreter ausreichend sei.
Auf eine von Herrn De Muyser am Morgen gestellte Frage antwortet der Präsident, es sei nicht ausgeschlossen, daß ein Vertreter seine Vollmacht auf einen anderen übertrage, sofern dieser letztere ebenfalls in die beim Europäischen Patentamt geführte Liste (Artikel 159) eingetragen sei. Diese Frage müsse jedoch in der Ausführungsverordnung gelöst werden.
Zu dem Vorschlag von Herrn Fressonnet, den gesamten Artikel 161 in die Ausführungsverordnung aufzunehmen, erklärt Herr van Benthem, er halte es für erforderlich, diesen Artikel im Abkommen selbst zu belassen. Der Fortbestand der Vollmacht im Falle des Todes des Vollmachtgebers sei im niederländischen Recht unbekannt. Die Vorschriften, durch welche die Grundsätze des nationalen Rechts geändert würden, müßten im Hinblick auf die Ratifizierung zwangsläufig im Abkommen stehen.
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Der Präsident macht ihn darauf aufmerksam, daß die Ausführungsverordnung ohne Zweifel ebenfalls ratifiziert werden müsse, weil eine klare Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften schwer durchzuführen sei. Das schließe jedoch nicht aus, daß eine Ausführungsverordnung leichter als ein diplomatisches Abkommen geändert werden könne.
Herr Fressonnet ist der Ansicht, daß die Ausführungsverordnung nicht der Bestätigung durch das Parlament bedürfe. Hierbei sei es unerheblich, ob eine der Bestimmungen dieser Verordnung in Widerspruch zum nationalen Recht stehe, da es sich um eine Verordnung zur Durchführung des Abkommens handele, das seinerseits der Bestätigung durch das Parlament unterliege.
Die Gruppe, die mit Artikel 161 in seiner Gesamtheit einverstanden ist, überweist ihn an den Redaktionsausschuß.
Die Frage, ob dieser Artikel in das Abkommen oder in die Ausführungsverordnung aufgenommen werden soll, wird später geklärt werden.
Erörterungen zu Artikel 162 und 163 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident wirft zunächst die Frage auf, ob Artikel 162 in die Ausführungsverordnung aufgenommen werden soll.
Herr Fressonnet befürwortet eine solche Aufnahme, es sei denn, daß dieser Artikel gestrichen wird.
Herr van Benthem schlägt vor, diesen Artikel zu streichen. Er hält eine Bestimmung über die Akteneinsicht im Rahmen des europäischen Verfahrens nicht für erforderlich. Der Grund für die Bestimmungen über die Akteneinsicht im Rahmen der nationalen Verfahren sei in der Wahrung des Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisses des Antragstellers zu erblicken. Diese Notwendigkeit bestehe nicht für das europäische Verfahren, weil die Anmeldung in ihrer ursprünglichen Form veröffentlicht werde, selbst wenn der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung Änderungen vornehme. Hinsichtlich des Austausches von Dokumenten und Argumenten während des Erteilungsverfahrens gebe das europäische Verfahren jedem Dritten die
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Möglichkeit, dem Verfahren beizutreten und auf diese Weise alle Dokumente kennenzulernen. Die unbedingte Geheimhaltung vor der Erteilung des vorläufigen Patentes rechtfertige sich durch die Tatsache, daß bis zu diesem Zeitpunkt kein Schutzrecht bestehe. Nach der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patentes sei ein Interesse für eine Geheimhaltung nicht mehr vorhanden.
Herr van Bentham ist mit Artikel 162 Absatz 1 völlig einverstanden, hält den Absatz 2 jedoch für überflüssig.
Der Präsident bemerkt, daß der Wegfall eines Akteneinsichtsverfahrens die Streichung von Artikel 163 zur Folge hätte. Falls man nur Absatz 1 und den ersten Satz von Artikel 162 Absatz 2 beibehielte, könne diese Bestimmung in der Ausführungsverordnung stehen. Der Präsident fügt hinzu, daß eine Regelung der Akteneinsicht trotzdem für die besonderen Fälle der Erteilung einer Zwangslizenz notwendig sei, weil in derartigen Fällen dem Patentamt häufig genug Dokumente über Berufsgeheimnisse unterbreitet würden. Diese seien nicht für die Kenntnis Dritter bestimmt; aber eine derartige Vorschrift könne auch in der Ausführungsverordnung stehen.
Herr Fressonnet macht die Gruppe darauf aufmerksam, daß für die Einsicht auf jeden Fall eine Gebühr verlangt werden müsse. Es sei jedoch nicht sicher, ob diese Gebühr durch eine Durchführungsbestimmung eingeführt werden könne.
Der Präsident bestätigt, daß bis jetzt alle Bestimmungen, die eine Zahlung einer Gebühr vorschreiben, im Abkommen selbst stehen. Angesichts der geringen Bedeutung dieser Gebühr sieht er jedoch keine ernsthaften Hindernisse, für den Fall der Akteneinsicht eine gebührenrechtliche Bestimmung in die Ausführungsverordnung aufzunehmen.
Herr Fressonnet weist auf die Möglichkeit hin, im Abkommen eine allgemeine Bestimmung vorzusehen, die es allgemein gestatte, für Dienstleistungen durch die Verwaltung Gebühren zu fordern.
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Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung von Artikel 162 spricht sich Herr Briganti gegen die Aufnahme dieses Artikels in die Ausführungsverordnung aus.
Herr Singer weist darauf hin, daß es außerhalb des Verfahrens zur Erteilung von Zwangslizenzen weitere Verfahren vor dem Patentamt gebe, die eine Mitteilung von Angaben vorsehen würden, die nicht für die Kenntnis Dritter bestimmt seien. Das wäre zum Beispiel bei einem Antrag auf Verlängerung von Zahlungsfristen oder bei einem Armenrechtsgesuch der Fall. Derartige Unterlagen müßten von der Akteneinsicht ausgeschlossen sein. Daher könne man für die Fälle, in denen kein Patenterteilungsverfahren vorliege, eine beschränkte Akteneinsicht vorsehen.
Die Gruppe ist darin einig, eine Akteneinsicht nur für Fragen hinsichtlich des Erteilungsverfahrens und der Gültigkeit des Patents zuzulassen. Die Frage, ob Artikel 162 Absatz 1 gestrichen werden kann, weil sich die Bestimmungen dieses Absatzes offensichtlich aus Absatz 2 Satz 1 ergeben, wird dem Redaktionsausschuß überlassen.
Artikel 162 bleibt vorläufig im Abkommen.
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen und durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Zahlung von Gebühren für die Akteneinsicht vorsieht. In einem zusätzlichen Absatz soll klargestellt werden, daß nur die Aktenstücke eingesehen werden können, die sich auf das Erteilungsverfahren beziehen. Artikel 162 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 164 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe ist einstimmig der Meinung, daß man die Zahlung von Jahresgebühren vorsehen müsse.
Der Präsident legt der Gruppe die Frage vor, wann die Zahlung der Jahresgebühren beginnen solle. Hierbei sei es von Bedeutung, ob die Dauer des Patentes vom Tage der Anmeldung an oder wenn man dem französischen Vorschlag folge, vom Tage der nationalen Anmeldung an gerechnet
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werde. Da die Anmeldung bereits die Zahlung verschiedener Gebühren nach sich ziehe, könne man vorsehen, daß die Zahlung der Jahresgebühren erst nach einer gewissen Frist beginne. Der Vorschlag des Präsidenten sieht eine Frist von drei Jahren vor.
Herr Fressonnet hält es für erwünscht, die nationalen Bestimmungen über die Zahlung der Jahresgebühren zu harmonisieren.
Der Präsident hält es für schwierig, eine solche Harmonisierung durchzuführen. Die nationalen Erteilungsverfahren seien nämlich grundverschieden.
Die Gruppe nimmt den vom Präsidenten vorgeschlagenen Absatz 1 an.
Die Entscheidung hinsichtlich Absatz 2 über die Jahresgebühren für das Zusatzpatent wird bis zur endgültigen Entscheidung über das Zusatzpatent zurückgestellt.
Zu Absatz 3 erklärt der Präsident, daß man für die Entrichtung der Jahresgebühren zwei verschiedene Verfahren vorsehen könne. Einmal könne das Abkommen bestimmen, daß die Nichtentrichtung der in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren automatisch das Erlöschen des Patents nach sich ziehe. Andererseits könne man vorsehen, daß das Europäische Patentamt den säumigen Patentinhaber an die fällige Zahlung mahne. Eine solche Bestimmung bedeute eine größere Sicherheit für den Patentinhaber.
Der Präsident wirft anschließend eine neue Frage auf. Wenn das Patentamt einmal zur Mahnung verpflichtet sei, müsse man sich fragen, ob im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung durch das Patentamt das Patent erlöschen könne oder nicht.
Die Gruppe befürwortet eine Mahnung des Patentinhabers durch das Patentamt, ohne daß die Nichtbeachtung dieser Regelung rechtliche Folgen
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für das Erlöschen des Patentes hat. Außerdem hält es die Gruppe für zweckmäßiger, den zweiten Satz in Absatz 3 in die Ausführungsverordnung aufzunehmen.
Herr van Benthem bemerkt, nach Satz 2 werde die Entrichtung der Jahresgebühren nicht vor Erteilung des vorläufigen Patentes gefordert. Er regt an, die Zahlung dieser Gebühren vor der Erteilung zu verlangen; dies habe den Vorteil, daß der Antragsteller gezwungen werde, zur Frage der Aufrechterhaltung seiner Anmeldung Stellung zu nehmen.
Der Präsident ist der Ansicht, eine solche Regelung lasse den Umstand außer acht, daß der Anmelder nach dem europäischen Verfahren über die Aufrechterhaltung seiner Anmeldung in Kenntnis des Neuheitsberichts entscheiden solle. Wollte man Jahresgebühren vor der Erteilung des vorläufigen Patentes verlangen, so müßten diese im Falle einer Zurücknahme der Anmeldung zurückerstattet werden.
Herr Fressonnet erläutert, daß er die Zahlung der Gebühren nicht bereits im ersten Jahr, sondern vom dritten Jahr an befürworte, d.h. erst dann, wenn das vorläufige Patent normalerweise bereits erteilt ist.
Der Präsident weist darauf hin, daß das Erteilungsverfahren mit Rücksicht auf das Beschwerdeverfahren usw. wahrscheinlich recht häufig länger dauern werde.
Die unterschiedliche Auffassung zwischen dem Präsidenten und Herrn Fressonnet beruht auf der Tatsache, daß die Gebühren nach Ansicht des Präsidenten weniger die Kosten des Patentamtes decken, als vielmehr den Anmelder zwingen sollen, zu seiner Anmeldung Stellung zu nehmen, während die Gebühren nach Auffassung von Herrn Fressonnet hauptsächlich dazu bestimmt sind, die Kosten der Dienstleistungen des Patentamtes während der Prüfung des vorläufigen Patentes zu decken.
Herr Fressonnet schließt sich der Meinung des Präsidenten an. Die Gruppe nimmt die vom Präsidenten vorgeschlagene Lösung an.
Zu Absatz 4 erinnert der Präsident daran, daß die Jahresgebühren im voraus zu zahlen seien, falls die Gebühr zum Beispiel am 1. April
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fällig sei, müsse noch die weitere Frist nach Absatz 3 berücksichtigt werden, die eine Zahlung bis zum 30. September zulasse. Falls innerhalb dieser weiteren Frist keine Zahlung erfolge, ergebe sich die Frage, wann das Patent erloschen sei, am 1. April oder am 30. September.
Ein Erlöschen mit rückwirkender Kraft erscheine angemessener, weil das Patent zwischen dem 1. April und dem 30. September nur bedingt gültig gewesen wäre.
Der Präsident weist darauf hin, daß die Frage des Erlöschens mit rückwirkender Kraft nur für das endgültige Patent von Bedeutung sei, weil die Gruppe bei den Erörterungen zu Artikel 90 g) Absatz 2 beschlossen habe, daß das Erlöschen eines vorläufigen Patentes zur Folge habe, daß es als von Anfang an nichtig gelte.
Die Gruppe ist mit Absatz 4 einverstanden und beschließt, Artikel 164 aufrechtzuerhalten und ihn nicht in Artikel 90 g) einzufügen.
Zu Absatz 5 führt der Präsident aus, daß es sich hier darum handele zu bestimmen, wer darüber entscheiden solle, ob eine Zahlung rechtzeitig erfolgt sei.
Die Gruppe ist mit dem in dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz einverstanden. Sie wünscht eine genauere Fassung hinsichtlich der Bezugnahme auf Artikel 99.
Auf die Frage des Herrn Gajac, ob der Hinweis auf die Tatsache, daß eine Entscheidung nur auf Antrag erfolge, notwendig sei, antwortet der Präsident, daß das Patentamt natürlich stets, zumindest in einem gewissen Umfang, über die Zahlung entscheide. So werde das Patent im europäischen Register gestrichen und seine Löschung veröffentlicht, wenn die Zahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolge. Es müsse aber auch geklärt werden, wie zu verfahren sei, wenn der Anmelder diese Entscheidung als fehlerhaft bezeichnet. Für diesen Fall müsse geregelt werden, wer über die Einwendungen des Patentinhabers entscheidet. Zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers sei es erforderlich, eine förmliche Entscheidung vorzusehen, die den im Abkommen vorgesehenen Beschwerdeweg eröffne.
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Artikel 164 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 165 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident bemerkt, diese Bestimmung verfolge den Zweck, in gewissen Fällen das durch das europäische Patent verliehene Monopol abzuschwächen.
Die Gruppe ist mit dem in dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz einverstanden. Mehrere Delegationen würden es jedoch begrüßen, die praktische Bedeutung dieser Bestimmung kennenzulernen.
Der Präsident macht darauf aufmerksam, daß man drei Arten von Patenten unterscheiden könne.
Zunächst die wertvollen Patente der großen Unternehmen, für die wahrscheinlich niemals eine Lizenzbereitschaft in Frage kommt.
Das gleiche gilt für die wertlosen Patente, weil die Inhaber es vorziehen, sie aufzugeben.
Schließlich gibt es Patente von geringerem Wert im Besitz großer Unternehmen, die diese Patente nicht selbst auswerten wollen, oder wertvolle Patente von Erfindern, die keine Partner für die Auswertung finden; für diese letztere Kategorie kommt wahrscheinlich eine Lizenzbereitschaft in Betracht.
Die deutsche Delegation berichtet über ihre Erfahrungen mit einer ähnlichen Vorschrift des nationalen Rechts und führt hierzu aus, daß jährlich etwa für 400 deutsche Patente eine Lizenzbereitschaft zu verzeichnen sei und daß seit 1950 für annähernd 7.000 Patente eine solche Lizenzbereitschaft erklärt worden sei, was etwa 5 v.H. aller in Deutschland gültigen Patente ausmache.
Die französische, italienische und luxemburgische Delegation sehen in der Tatsache, daß im Falle einer Lizenzbereitschaft nur die Hälfte der vorgesehenen Jahresgebühren entrichtet werden, gewisse Nachteile für die Einkünfte des Europäischen Patentamtes.
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Der Präsident macht sie darauf aufmerksam, daß die Patentinhaber ohne eine erhebliche Vergütung nicht zur Lizenzerteilung bereit seien. Ein finanzielles Risiko für das Patentamt befürchtet der Präsident jedoch wegen des ziemlich geringen Hundertsatzes dieser Lizenzbereitschaftserklärungen nicht.
Der Gruppe ist es nicht möglich, hinsichtlich Artikel 165 zu einem Beschluß zu gelangen. Sie beauftragt die deutsche Delegation, ihr weitere Unterlagen über den praktischen Wert einer derartigen Vorschrift zu verschaffen. Die Frage soll in einer der nächsten Sitzungen erörtert und entschieden werden.
Erörterungen zu Artikel 166 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erklärt, dieser Artikel trage der Notwendigkeit Rechnung, daß alle Verfahrensfragen im Abkommen geregelt werden müßten, weil es keine internationalen Verfahrensvorschriften gebe, die eine einfache Verweisung gestatteten, wie das für den nationalen Gesetzgeber möglich sei.
Der Präsident räumt ein, daß die in Artikel 166 vorgeschlagene Regelung nicht sehr weit führt. Es sei jedoch zweckmäßig, dem Europäischen Patentamt für den Fall, daß das Abkommen oder die Ausführungsverordnungen Lücken aufwiesen, Richtlinien anzugeben. Der Präsident hielt es für ausgeschlossen, das Europäische Patentamt zu ermächtigen, sich seine eigene Verfahrensordnung zu geben, wie das bei den internationalen Gerichten der Brauch ist.
Die Gruppe ist einstimmig der Auffassung, daß eine Bestimmung wie Artikel 166 erforderlich sei und in das Abkommen selbst aufgenommen werden müsse.
Hinsichtlich des Inhalts dieser Bestimmung ist die Gruppe der Ansicht, daß das Europäische Patentamt nicht ermächtigt werden kann, sich eine allgemeine Verfahrensordnung zu geben. Die einzige Behörde, der möglicherweise eine solche Befugnis zustehen könne, sei der Verwaltungsrat. Außerdem genüge es, die Heranziehung in Artikel 166 auf die in den Vertragsstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts
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zu beschränken. Das bedeute nicht, dass das Europäische Patentamt den einen oder anderen nationalen Verfahrensgrundsatz anwenden müsse; es sei lediglich verpflichtet, sich von diesen Grundsätzen leiten zu lassen.
Mit diesen Bemerkungen wird Artikel 166 an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Die Sitzung wird um 19.00 Uhr geschlossen.
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ARBEITSGRUPPE
IV/215/62-D
Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962
Bericht über die Sitzung vom 12. Januar 1962
Erörterungen zu Artikel 50 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und schlägt vor, mit Artikel 50, in welchem jetzt die Patentverwaltungsabteilungen aufgeführt sind, die Erörterung 'verschiedener Artikel' zu beginnen.
Herr van Bonthom stellt die Frage, ob diese Abteilungen unbedingt dezentralisierte Organe des Europäischen Patentamtes sein müssen. Als Beispiel führt er sein Land, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten an, in denen diese Dienststellen zentralisiert sind und in denen die Entscheidungen im Namen des Präsidenten des Patentamtes getroffen werden. Angesichts der zahlreichen Verwaltungszuständigkeiten dieser Dienststellen werde das Funktionieren des Patentamtes durch die Dezentralisierung schwerfälliger.
Als Antwort auf diese Frage erläutert der Präsident den vorläufigen Organisationsplan des Europäischen Patentamtes, das sich aus drei Hauptabteilungen zusammensetzt. Die Hauptabteilung Verwaltung untersteht als einzige unmittelbar der Aufsicht des Präsidenten; ihr Aufgabenbereich ist die innere Verwaltung des Patentamtes. Gegen die Entscheidungen dieser Hauptabteilung ist kein Beschwerdeverfahren vorgesehen. Gegen die Entscheidungen der Hauptabteilung I, die über die Patente entscheidet, also gegen Entscheidungen, die sich nach außen auswirken können, ist zur Wahrung der Rechte der Patentinhaber eine Beschwerde bei der Hauptabteilung II vorgesehen. Es ist daher ganz normal, die Patentverwaltungsabteilung in die Hauptabteilung I einzugliedern, weil sie solche Entscheidungen über Streitsachen trifft, welche die Patentinhaber unmittelbar betreffen.
Er fügt hinzu, daß in den von Herrn van Bonthom angeführten Beispielen
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die nationalen Rechtsvorschriften bestimmte Beschwerdewege vor den Verwaltungsgerichten eröffnen. Auf europäischer Ebene würden die Verhältnisse jedoch anders liegen, und eine Zentralisierung könnte nur zu wenig erwünschten Ergebnissen führen. Entweder werde die Entscheidung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamtes getroffen, und in diesem Fall müsse man eine Beschwerde vor den Beschwerdekammern versehen. Diese müßten über die Entscheidung des Präsidenten befinden, dem sie unterstehen. Diese Lösung sei nicht erwünscht. Oder aber für die Entscheidung des Präsidenten sei unmittelbar das Europäische Patentgericht zuständig, und in diesem Fall werde das Patentgericht mit Streitsachen überlastet, deren Bedeutung nicht der hohen Zuständigkeitssebene dieses Gerichts entspreche. Diese zweite Lösung sei ebensowenig erwünscht.
Herr van Benthem beugt sich den Argumenten des Präsidenten, regt aber an, daß die Entscheidung nur durch eine Person getroffen werde und nicht durch eine aus drei Mitgliedern gebildete Kammer.
Der Präsident antwortet ihm, daß die in Artikel 55 seines Vorentwurfs vorgesehene Zusammensetzung aus drei Mitgliedern darauf zurückzuführen ist, daß die Patentverwaltungsabteilung über die Akteneinsicht entscheiden sollte. Nachdem diese Zuständigkeit weggefallen sei, könne diese Abteilung aus nur einer Person bestehen, die rechtskundig sein müßte. Die Hinzuziehung von Fachleuten sei nämlich nicht mehr gerechtfertigt, da die Abteilung nur noch über Verwaltungsangelegenheiten oder Rechtssachen zu entscheiden habe. Der Präsident wird daher für Artikel 55 eine neue Fassung vorschlagen.
Herr Singer berichtet, daß die Patentverwaltungsabteilung des deutschen Patentamtes von einem Juristen geleitet werde, dem eine Reihe anderer nicht akademischer Beamten unterstellt sei. Außerdem würden die vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten durch die Betroffenen ausgenutzt.
Der Präsident erinnert daran, daß die Gruppe in der zweiten Sitzungsperiode bei der Gliederung des Europäischen Patentamtes das Kollegialsystem dem System der Einzelbesetzung vorgezogen habe. Dieses Kollegialsystem solle Anwendung
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finden, wenn es sich um eine streitige Angelegenheit mit Wirkung nach außen handele. Die Frage laufe also darauf hinaus, ob die Tätigkeit der Verwaltungsabteilung nach Ansicht der Gruppe einen streitigen Charakter mit einer solchen Auswirkung habe.
Nach Auffassung des Präsidenten sind alle Entscheidungen der Abteilung über Patente, mögen sie nun zum Beispiel die Führung des Registers, das Erlöschen oder die Zahlung der Jahresgebühren betroffen, streitiger Natur. Daher müsse die Patentverwaltungsabteilung an die erste Hauptabteilung angeschlossen werden, die sich mit Streitsachen befasse. Er bittet die Delegation um ihre diesbezügliche Meinung.
Alle Delegationen teilen die Ansicht des Präsidenten. Herr De Reuse weist gleichwohl darauf hin, daß ein großer Teil der Aufgaben dieser Abteilung theoretisch rein verwaltungsmäßiger Natur sei; er mißt diesem Umstand aber keine Bedeutung bei, weil es in der Praxis schwierig sei, zwischen der reinen Verwaltungstätigkeit und den streitigen Angelegenheiten zu unterscheiden.
Schließlich stellt Herr Frossenot die Frage, wer für die Entgegennahme der Zahlungen verwaltungsmäßig zuständig sein soll.
Der Präsident antwortet ihm, daß man hierzu zwei Lösungen vorsehen könne. Zunächst einmal könnten die finanziellen Fragen, da sie mit der Haushaltsführung in Verbindung stehen würden, der Entscheidungsbefugnis des Präsidenten unterliegen, wobei der Verwaltungsrat ein Aufsichtsrecht ausüben würde. In diesem Fall gehörten die Fragen hinsichtlich der Entgegennahme der Zahlungen zur Zuständigkeit der Hauptabteilung Verwaltung (H.A.II). Man könne aber auch vorsehen, daß der Präsident oder der Rat eine Verordnung erließen, in der die Bedingungen für eine verwaltungsmäßig wirksame Zahlung festgelegt würden. In diesem Fall sei die Patentverwaltungsabteilung zuständig
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Bei streitigen Angelegenheiten (zum Beispiel Zahlung an einen anderen Bediensteten des Patentamtes als den Rechnungsführer) sei es jedoch erforderlich, sich an die Patentverwaltungsabteilung zu wenden, deren Entscheidung eine größtmögliche Sicherheit für die rechtliche Ordnungsmäßigkeit gewährleisten müsse.
Artikel 50 wird einstimmig angenommen und an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Die Sitzung wird um 11.00 Uhr unterbrochen und am Montag um 15.00 Uhr fortgesetzt.
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Sitzungspriede vom 8. bis 19. Januar 1962
[modifier | modifier le wikicode]Bericht über die Sitzung vom 15. Januar 1962
Der Präsident eröffnet die Sitzung um 15.15 Uhr und heißt Herrn Professor Roscioni willkommen.
Die Berichte vom 9. und 10. Januar werden von der Gruppe angenommen.
Erörterungen zu Artikel 55 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Mit Rücksicht darauf, daß die Gruppe in der vergangenen Woche beschlos- sen hat, das Verfahren über die Akteneinsicht wegfallen zu lassen, und mit Rücksicht auf die Anregungen von Herrn van Benthem und Herrn Dogavre will die Gruppe den Absatz 1 in der Weise ändern, daß die Verwaltungsabteilungen lediglich für die Angelegenheiten des Europäischen Patentamtes zuständig sind, die nicht zum Zuständigkeitsbereich anderer Dienststellen gehören. Überdies könnten in Absatz 2 die Worte "Personen mit einer Fachausbildung" gestrichen werden. Schließlich soll in Absatz 3 der mit "pour autant qu'il ne soit ..." beginnende Satzteil in Klammern gesetzt werden, um deutlich zu machen, daß die Frage, ob in bestimmten Fällen drei Juristen entschei- den sollen, noch nicht geklärt sei.
Artikel 55 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 59 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Auf einen niederländischen Vorschlag beschließt die Gruppe, eine Be- stimmung vorzusehen, wonach der Präsident des Europäischen Patentamtes be- fugt ist, in das Europäische Patentregister außer den in Artikel 59 erwähn- ten Angaben weitere Angaben eintragen zu lassen, die ihm im Hinblick auf das
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öffentliche Interesse nützlich erscheinen. Eine solche Bestimmung müsse indessen in die Ausführungsverordnung aufgenommen werden. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkung der Eintragung in das Europäische Patentregister weisen Herr Frossenot und Herr Roscioni darauf hin, daß die Abtretung oder die Erteilung einer Lizenz, solange sie nicht im Register eingetragen sind, nach ihren nationalen Rechtsvorschriften nur zwischen den Vertragsparteien wirksam sind. Erst mit der Eintragung erlangten sie eine Wirkung 'orga omnes'. Die Gruppe befürwortet eine solche Lösung für das Europäische Abkommen. Diese Regelung solle jedoch nicht in Artikel 59, sondern in den Artikeln über die Abtretung und die Erteilung von Lizenzen festgehalten werden.
Mit diesen Bemerkungen wird Artikel 59 an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 60 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Nach einer ausgedehnten Erörterung beschließt die Gruppe zu Artikel 60 Buchstabe a), daß der Redaktionsausschuß die Frage klären soll, ob diese Bestimmung beibehalten werden soll oder nicht, und sie für den Fall der Beibehaltung kürzer zu fassen. Diese Bestimmung enthalte nämlich überflüssige Wiederholungen zu Artikel 77 und 90 b).
Der Präsident hatte diesen Buchstaben nur deswegen in seinem Vorentwurf aufgenommen, um alle Veröffentlichungen des Europäischen Patentamtes in einem einzigen Artikel zusammenzufassen.
Die Gruppe beschließt außerdem, die unter den Buchstaben b) und c) vorgesehenen Blätter nicht zusammenzulegen. Diese würden sich nämlich an völlig verschiedene Kreise wenden. Überdies sei ein Abonnement für das Europäische Patentblatt viel teurer als ein Abonnement für das Amtsblatt des Europäischen Patentamtes. Das erste Blatt werde nur von den Gewerbetreibenden abonniert, die sich laufend über die Patentorteilungen unterrichten wollten.
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Unter Buchstaben c) soll das Wort 'regelmäßig' gestrichen werden. Dieser Beschluß soll dem Präsidenten des Patentamtes die Möglichkeit eröffnen, eine Sondernummer herauszugeben, wenn dringend eine Entscheidung oder eine Mitteilung bekanntgegeben werden muß. Normalerweise erscheint dieses Blatt monatlich, während das unter b) vorgesehene Blatt wöchentlich erscheinen soll.
Herr Frossonnet und Roscioni erklären, daß nach ihren nationalen Rechtsvorschriften gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Patentorteilung eine Zusammenfassung der Erfindung veröffentlicht wird, und zwar einerseits, um den Fortschritt zu fördern, und andererseits, um den Konkurrenten die Kenntnis der bestehenden Rechte zu erleichtern. Sie schlagen vor, eine ähnliche Bestimmung in das Europäische Abkommen aufzunehmen.
Der Präsident weist sie darauf hin, daß, wenn eine solche Bestimmung auch im Rahmen von Verfahren ohne vorhergehende Prüfung möglich sei, sie innerhalb des europäischen Verfahrens jedoch auf Schwierigkeiten stehe. Das Abkommen könne nämlich keine Zusammenfassung durch den Anmelder selbst versehen. Damit müßten die Prüfer beauftragt werden. Eine solche Maßnahme würde die Belastung des Patentamtes erheblich vergrößern und große Kosten mit sich bringen.
Auf eine Anregung von Herrn Frossonnet, lediglich die europäischen Patentansprüche zu veröffentlichen, erklärt der Präsident, eine solche Lösung bringe ebenfalls Nachteile mit sich, weil einige Patente etwa 30 Patentansprüche umfassen. Die Veröffentlichung aller Patentansprüche würde eine Verteuerung der Veröffentlichung zur Folge haben. Außerdem würden aus den Patentansprüchen nicht alle notwendigen Angaben ersichtlich sein, da für die Auslegung des Patentes ebenfalls die Beschreibung von Bedeutung sein könne. Der Präsident schlägt vor, diese Frage in einer späteren Sitzung zu entscheiden, damit die Delegationen die Möglichkeit haben, sich mit den interessierten Kreisen zu beraten und festzustellen, ob diese bereit sind, die finanziellen Lasten eines solchen Verfahrens zu übernehmen. Der Präsident wirft die Frage auf, ob diese Veröffentlichungen angesichts der Tatsache,
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daß die Patente in der Sprache aller Vertragsstaaten gedruckt und verkauft werden, nicht überflüssig sind. Er weist darauf hin, daß das Europäische Patentamt nach Artikel 77 gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents eine gedruckte Patentschrift herausgibt, welche die Beschreibung der Erfindung enthält. Die Öffentlichkeit könne daher vom Patent im Zeitpunkt seiner Erteilung Kenntnis erlangen. Der Druck der in Artikel 77 vorgesehenen Patentschrift erfordere natürlich eine bestimmte Zeit, wodurch die Erteilung etwas verzögert werde.
Herr Fressonnet, unterstützt von Herrn De Rouse, weist darauf hin, daß durch jede Verzögerung bei der Erteilung der Beginn des Schutzes durch das vorläufige Patent verzögert werde. Sie schlagen vor, die Erteilung bekanntzugeben, ohne den Druck der Patentschrift abzuwarten, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu verschaffen, beim Europäischen Patentamt Abschriften und Fotokopien zu erhalten.
Der Präsident stellt fest, daß Einstimmigkeit darüber besteht, daß die Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt erst dann erfolgen darf, wenn jedermann die Möglichkeit hat, den Wortlaut des Patentes zu erhalten.
Die deutsche und die niederländische Delegation befürworten die vom Präsidenten vorgeschlagene Lösung, weil es in der Praxis sehr schwierig sei, Abschriften oder Fotokopien des Patentes, das sehr häufig ein Dokument voller Änderungen, Streichungen, handschriftlichen Vermerken und sogar mit angeklebten Ergänzungen sei, zu erteilen.
Herr Fressonnet macht sie darauf aufmerksam, daß dieses Argument in erster Linie für das endgültige Patent und nicht für das vorläufige Patent gelte, da in diesem Fall eine Prüfung noch nicht stattgefunden habe. Es sei wichtig, das vorläufige Patent möglichst schnell bekanntzugeben, weil das Vorbenutzungsrecht erst mit der Bekanntgabe entstehe.
Der Präsident weist ihn darauf hin, daß das vorläufige Patent auch einen für die Konkurrenten sehr wichtigen Neuheitsbericht enthält.
Das Europäische Patentamt müßte darum Abschriften oder Fotokopien nicht nur des Patents, sondern auch des Neuheitsberichts erteilen, was zu einer er-
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heblichen Mehrbelastung des Patentamts führen würde. Außerdem dürfe man nicht vergessen, daß die Erteilung des vorläufigen Patentes viel länger dauere als die Erteilung des Patentes ohne vorhergehende Prüfung (etwa 18 Monate). Hierbei falle eine Verzögerung um etwa 4 Wochen, die für den Druck des ausgestellten Patentes erforderlich seien, kaum ins Gewicht.
Um den Delegierten die Möglichkeit zu geben, über dieses Problem nachzudenken, schlägt der Präsident vor, die Entscheidung über diese Frage, die übrigens eher in den Rahmen der Artikel 77 und 90 b) fällt, zurückzustellen und sie in der nächsten Sitzung zu erörtern.
Auf eine Frage von Herrn Gajac antwortet der Präsident, daß die Eintragungen in das in Absatz b) vorgesehene Register nur den Namen der betreffenden Personen, den Zeitpunkt der Rechtshandlung usw., dagegen nicht den vollständigen Wortlaut der zwischen den Parteien geschlossenen Vorträge wiedergeben. Diese Frage soll übrigens in der Ausführungsverordnung geregelt werden. Artikel 60 wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 75 b des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erläutert, daß diese Bestimmung nur für ganz außergewöhnliche Fälle gedacht ist, insbesondere für den Fall, daß der Anmelder verstirbt und daß seine Erben nicht ermittelt werden können. Ohne eine ausdrückliche Bestimmung sei die Lösung dieser Fälle kaum möglich.
Diese Bestimmung ist lediglich bis zur Erteilung des vorläufigen Patentes von Bedeutung, da nach der Erteilung die Nichtanrichtung der Jahresgebühren automatisch zum Erlöschen des Patentes führt. Der Fall, daß der Anmelder einen Vertreter hat, dessen Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers nicht erlischt, bereitet ebensowenig Schwierigkeiten. Das Problem, das durch diesen Artikel gelöst werden soll, ergibt sich für das Patentamt dann, wenn es bei Vorsterben des Anmelders und Unauffindbarkeit der Erben das eingeleitete Verfahren wegen Fehlens eines Partners nicht beenden kann. Die vorge-
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schlagene Bestimmung sieht daher ein Aufgebotsverfahren vor, damit das Patentamt diese ausweglose Situation beseitigen kann.
Die Gruppe befürwortet den in Artikel 75 b) aufgestellten Grundsatz. Sie ist der Ansicht, dieser Grundsatz müsse auch auf etwaige ähnliche Fälle im Prüfungsverfahren Anwendung finden.
Nach einer langen Aussprache faßt der Präsident die Erörterungen zusammen und erklärt, daß das Aufgebotsverfahren im einzelnen durch die Ausführungsverordnung geregelt werden müsse. Er weist darauf hin, daß sich Artikel 75 b) ausschließlich auf den Anmelder und Inhaber des europäischen Patentes bezieht. Hinsichtlich der Ermittlung der Erben durch das Patentamt müsse man dem Patentamt Vertrauen entgegenbringen. Die Festsetzung einer bestimmten Frist von einem oder zwei Jahren könne zu Unbilligkeiten führen. Um diese zu vermeiden, sei es zweckmäßiger, bewegliche Fristen vorzusehen, die das Patentamt verlängern könne. Diese Lösung enthalte kein Risiko, da die Bestimmung für sehr seltene Fälle gelte. Der Präsident weist außerdem darauf hin, daß auf Grund der in Artikel 75 b) vorgesehenen Lösung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei, da keine Zustellung erfolgen und somit keine Frist in Gang gesetzt werden könne.
Herr Roscioni hält jedoch eine feste Frist für zweckmäßiger. Er sieht nämlich keine Möglichkeit, die Frist an die besonderen Verhältnisse von Erben anzupassen, die unbekannt seien.
Die Gruppe beschließt, in Absatz 1 hinsichtlich der Frist zwei Fassungen vorzusehen, und in einer Anmerkung darauf hinzuweisen, daß einige Delegationen eine angemessene Frist bevorzugen, während andere eine feste Frist befürworten.
Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.
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ARBEITSGRUPPE
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Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962
Bericht über die Sitzung vom 16. Januar 1962
Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und vertagt die Erörterungen zu Artikel 88 a) über die Mitteilung von Entscheidungen nationaler Behörden bis zur Erörterung von Artikel 192, der ein damit zusammenhängendes Problem, nämlich das Auskunftsersuchen, behandelt.
Erörterungen zu Artikel 191 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel gibt den Wortlaut von Artikel 8 des durch die sechs Mitgliedstaaten der EWG ratifizierten Haager Übereinkommens über den Zivilprozess aus dem Jahre 1954 wieder.
Der einzige Unterschied zu dieser Bestimmung besteht darin, dass das Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Fall von einer europäischen Instanz und nicht von einem nationalen Gericht ausgeht.
Angesichts der Auswirkungen dieses Artikels auf das Verfahrensrecht, beschliesst die Gruppe, ihn nur vorläufig anzunehmen und ihn in der Sitzung mit den Sachverständigen der Justizministerien erneut zu erörtern.
Der Artikel wird mit der Bitte an den Redaktionsausschuss überwiesen, am Fusse dieses Artikels eine entsprechende Anmerkung aufzunehmen.
Erörterungen zu den Artikeln 192 und 88 a) des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe erklärt sich zunächst mit Artikel 192 Absatz 1 und 2 über den Austausch von Auskünften zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten einverstanden.
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Anschliessend erklärt der Präsident, Absatz 3 behandle die Frage, wie weit sich die nationalen Patentämter (der Mitgliedstaaten des Abkommens) und das Europäische Patentamt gegenseitig über den Verlauf des Prüfungsverfahrens unterrichten können. Er weist darauf hin, dass der Entwurf von Wien eine gegenseitige Unterrichtung der Patentämter nur mit Zustimmung des Anmelders vorsieht. Artikel 192 Absatz 3 gehe weiter. Er setze keine Zustimmung des Anmelders voraus. Diese Härte sei im vorliegenden Fall deswegen gerechtfertigt, weil der Anmelder für den gleichen Geltungsbereich einen doppelten Schutz beantrage.
Artikel 192 wird mit einem allgemeinen Vorbehalt hinsichtlich des Anfangs von Absatz 3 an den Redaktionsausschuss überwiesen. Die Gruppe hat nämlich bisher weder über das Problem der Koexistenz noch über Artikel 171 entschieden, auf die dieser Absatz verweist.
Der Präsident beginnt nunmehr mit den Erörterungen zu Artikel 88 a). Artikel 192 Absatz 3 behandelt die gegenseitige Unterrichtung über ein europäisches Patentrecht zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern der Mitgliedstaaten des Abkommens. Artikel 88 a) betrifft dagegen die Beziehungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern der Staaten, die nicht Mitglieder des Abkommens sind. In den in Artikel 192 vorgesehenen Fällen ist eine Anhörung des Anmelders nicht erforderlich. In den Fällen des Artikels 88 a) muss dagegen der Anmelder eingeschaltet werden. Wie anders sollte man auch erfahren, wenn nicht durch ihn, dass er in einem Nicht-Vertragsstaat ein Patent angemeldet hat. Darum ist der Anmelder nach Absatz 1 verpflichtet, dem Europäischen Patentamt anzugeben, in welchem anderen Nicht-Mitgliedsland er seine Erfindung ganz oder teilweise angemeldet hat, und ihm die einzelnen Dokumente, die sich auf die Neuheit dieser Erfindung beziehen, mitzuteilen.
Der Präsident weist noch darauf hin, dass Artikel 192 Absatz 3 alle Anmeldungen im Geltungsbereich dieses Abkommens regele, während sich Artikel 88 a) auf die Anmeldungen in den Nicht-Mitgliedstaaten beziehe, d.h. auf die Anmeldungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens.
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Herr Fressonnet hält diese Verpflichtung des Anmelders zur Mitteilung ungünstiger Angaben als kaum vereinbar mit den Grundsätzen des französischen Rechts. Er schlägt daher als Kompromisslösung vor, in Artikel 88 a) zu bestimmen, dass die Informationen zwischen den Patentämtern auf Grund von Verträgen zwischen diesen ausgetauscht werden. In diesem Fall würde es genügen, dem Anmelder lediglich vorzuschreiben anzugeben, bei welchem Patentamt er ein Patent angemeldet habe, ohne dass die Verpflichtung erforderlich wäre, dem Europäischen Patentamt die Beweismittel anzugeben, deren Beschaffung diesem Patentamt obliegen würde.
Der Präsident erblickt im Vorschlag von Herrn Fressonnet zwei Nachteile. Zunächst müsse das Europäische Patentamt mit den nichteuropäischen Patentämtern eine Reihe von Arbeitsverträgen schliessen, und hinsichtlich der praktischen Ergebnisse dieser Verträge könne man Zweifel haben. Ausserdem sei stets zu befürchten, dass sich diese Patentämter wegen der Verschwiegenheitspflicht weigern werden, ohne Einwilligung des Anmelders die vom Europäischen Patentamt erbetenen Auskünfte zu erteilen. Zur Annehmbarkeit dieses Vorschlags sei es erforderlich, dass der Anmelder verpflichtet ist, zum Austausch der Informationen seine Einwilligung zu erteilen. Demzufolge würde zwischen dem Vorschlag von Herrn Fressonnet und dem des Präsidenten kein grosser Unterschied mehr bestehen.
Nach einer eingehenden Aussprache genehmigt die Mehrheit der Delegationen den Vorschlag des Präsidenten. Die französische Delegation macht einen Vorbehalt geltend.
Die Gruppe beschliesst, Artikel 88 a) in seiner jetzigen Form beizubehalten und in einer Fussnote anzumerken, dass eine Delegation nicht in der Lage ist, den in diesem Artikel aufgestellten Grundsatz zuzustimmen, sondern umgekehrt die Verpflichtung des Anmelders befürwortet anzugeben, in welchem Nicht-Mitgliedsland er ein Patent angemeldet hat, damit das Europäische Patentamt die erwünschten Auskünfte erhalten kann. Das sei auch der Zweck von Artikel 88 a) in seiner jetzigen Form.
Die Gruppe hält es ausserdem für erforderlich, die Unterrichtung des Europäischen Patentamtes in Artikel 88 a) ausschliesslich auf die Angaben zu
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beschränken, die sich auf die Neuheit der Erfindung beziehen. Eine darüber hinausgehende Unterrichtung könnte dazu führen, dass das Patentamt seine Objektivität verlieren würde. Ausserdem hält die Gruppe keine anderen Sanktionen als die Nichtigerklärung des vorläufigen Patentes für möglich.
Schliesslich müssen einige Gesichtspunkte erwähnt werden, die in dieser Erörterung zur Sprache gebracht wurden.
Herr van Benthem erklärt, das niederländische Recht kenne eine ähnliche Bestimmung, die auf europäischer Ebene nützlich sein könne. Das Auskunft ersuchen könne nämlich in bestimmten Fällen, wenn der Anmelder auf schwerwiegende Einwendungen anderer Patentämter stosse, die Rücknahme der Anmeldung zur Folge haben. Diese Rücknahmen würden die Aufgabe des Europäischen Patentamtes erleichtern.
Herr Roscioni macht insbesondere darauf aufmerksam, dass im vorliegenden Fall die Interessen des Europäischen Patentamtes und die des Inhabers des vorläufigen Patentes nicht auseinandergehen, sondern sich im Gegenteil decken. Der Patentinhaber sei nämlich daran interessiert, ein Patent zu besitzen, das ihm eine möglichst grosse Garantie bietet. In dieser Hinsicht verschaffe Artikel 88 a) eine nicht unerhebliche zusätzliche Garantie.
Herr De Reuse befürwortet, die Unterrichtung ausschliesslich auf die Entscheidungen über die Neuheit zu beschränken. Dadurch bliebe die Zahl der Unterlagen, die das Europäische Patentamt auswerten müsste, begrenzt.
Auf eine Bemerkung von Herrn Fressonnet erklärt der Präsident, dass der Neuheitsbericht des Internationalen Institutes in Den Haag zwangsläufig nur für eine bestimmte Zahl von Ländern in Betracht komme.
Auf eine Frage von Herrn Pfanner erläutert er, es sei nicht erforderlich, die in Artikel 88 a) vorgesehene Sanktion auf den Fall von unrichtigen Angaben des Anmelders anzuwenden. Zur Erreichung des durch diesen Artikel verfolgten Zweckes hält er Absatz 2 für ausreichend.
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Der Präsident hält es schliesslich für angebracht, daran zu erinnern, dass, wenn der gesamte Entwurf einmal fertiggestellt sein wird, die interessierten Kreise Gelegenheit erhalten werden, zu den einzelnen von der Gruppe angenommenen Bestimmungen Stellung zu nehmen, und dass der Textentwurf im Anschluss an diese Stellungnahmen noch geändert werden kann.
Artikel 88 a) wird mit der Anmerkung an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 193 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident weist darauf hin, wie wichtig es ist, einen Austausch von Veröffentlichungen vorzusehen.
Auf eine Bemerkung von Herrn Singer wird beschlossen, Absatz 3 elastischer zu formulieren und ausser den Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz weitere Behörden aufzunehmen, um dem Patentamt möglichst viele Dokumentationsquellen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 193 wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 221 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erklärt, dieser Artikel betreffe den stufenweisen Aufbau des Europäischen Patentamtes. Diese stufenweise Errichtung beruhe auf einem Beschluss des Koordinierungsausschusses. Er fügt hinzu, dass er diese stufenweise Ausdehnung nach Gebieten vorgesehen habe.
Herr Fressonnet stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob Artikel 221 nicht zu eng sei und nicht die Möglichkeit einer stufenweisen Ausdehnung im Rahmen eines Verfahrens zulassen könne, das für alle Gebiete gelte.
Der Präsident, unterstützt durch die deutsche und niederländische Delegation, macht ihn darauf aufmerksam, dass eine solche Ausdehnung für die Länder mit vorhergehender Prüfung zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen würde. Es müssten demnach sehr komplizierte Übergangsbestimmungen aufgestellt werden, die neben dem Abkommen ein zusätzliches Abkommen darstellen
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würden. Schliesslich sei auch die Schweiz, die ein ähnliches Problem zu lösen gehabt hätte, gezwungen gewesen, eine stufenweise Ausdehnung nach Gebieten vorzusehen.
Herr Fressonnet gibt seine Bedenken auf. Der Artikel wird einstimmig angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 211 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel bezieht sich auf die internationale Klassifikation der Patente und betrachtet diese, obwohl sie noch im Europarat ausgearbeitet wird, als bereits abgeschlossen.
Man erörtert das Interesse, das an einer möglichst schnellen Beendigung dieser Arbeiten besteht.
Der Präsident weist auf die Notwendigkeit hin, im Vorentwurf in aller Klarheit und nicht in unbestimmter Form anzugeben, dass sich der Entwurf auf diese Klassifikation stützt. Das sei das wirksamste Mittel, die Arbeiten der Sachverständigen in Strassburg voranzutreiben.
Herr De Muyser befürwortet ausserdem, dass sich der Koordinierungsausschuss bei diesen einschalten soll.
Die Gruppe beschliesst, Artikel 211 mit einer Anmerkung anzunehmen. Diese soll zum Ausdruck bringen, dass sich das Europäische Patentamt gezwungen sehe, eine Übergangslösung zu finden, falls die Arbeiten des Europarates nicht schnell genug voranschreiten.
Artikel 211 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Die Sitzung wird um 13.45 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.
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Erörterungen zu Artikel 241 und folgende über die gemeinsame Patentanmeldung in der Aufbauzeit des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erinnert daran, dass die Arbeitsgruppe vom Koordinierungsausschuss beauftragt worden ist, die Möglichkeit einer gemeinsamen Patentanmeldung auf den Gebieten der Technik zu untersuchen, für welche vom Europäischen Patentamt europäische Patentanmeldungen noch nicht entgegengenommen werden. Bei der Verwirklichung dieses Zieles hat sich der Präsident von einem Entwurf leiten lassen, der durch Sachverständige der Länder ausgearbeitet worden ist, die das Internationale Patentinstitut in Den Haag gegründet haben.
Auf die Aufforderung des Präsidenten an die Arbeitsgruppe, sich zu dem Grundsatz einer gemeinsamen Patentanmeldung in der Aufbauzeit zu äussern, wird diese gemeinsame Anmeldung von Herrn Pressonnet befürwortet. Seiner Ansicht nach liegt eine solche gemeinsame Patentanmeldung sowohl im Interesse des Anmelders als auch im Interesse der Patentämter.
Herr De Reuse sieht sich veranlasst, Vorbehalte geltend zu machen. Die belgische Delegation ist der Ansicht, die gemeinsame Patentanmeldung werde die Bekanntmachung der Patente verzögern, was dem Grundsatz zuwiderlaufe, dass die neuen technischen Kenntnisse möglichst schnell verbreitet werden sollen. Ausserdem befürchtet sie besonders für die kleinen Länder eine Unmenge von Patentanmeldungen. Schliesslich weist sie auf die Gefahr hin, dass die vorläufige gemeinsame Patentanmeldung verlängert werden und darum der Begründung des europäischen Patentes schaden könne.
Herr van Benthem schliesst sich der Erklärung der französischen Delegation an. Er betrachtet die gemeinsame Patentanmeldung bereits als einen wichtigen Schritt auf dem Wege zum europäischen Patent. Sie würde ausserdem dem Anmelder seine Aufgabe erleichtern. Die gemeinsame Patentanmeldung führe schliesslich zu einer Zentralisierung der Neuheitsprüfung und vermeide überflüssige Untersuchungen durch die nationalen Patentämter.
Herr Pfanner erklärt sich ebenfalls mit der Einführung einer gemeinsamen Patentanmeldung einverstanden, obwohl die Bundesrepublik als Land
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mit vorhergehender Prüfung dieser Anmeldung keine grosse Bedeutung beimisst. Er besteht jedoch auf zwei Bedingungen, nämlich auf der Verpflichtung, einen Schutz in allen Vertragsstaaten zu beantragen, und der Notwendigkeit, nach vollständigem Aufbau des Europäischen Patentes die gemeinsame Patentanmeldung abzuschaffen.
Herr de Muyser und Herr Roscioni, welche die gleichen Bedingungen fordern, sind ebenfalls mit einer gemeinsamen Patentanmeldung einverstanden.
Der Präsident erklärt, die gemeinsame Patentanmeldung sei darauf zurückzuführen, dass eine vollständige Einführung des europäischen Patentes von Anfang an nicht möglich sei. Die gemeinsame Patentanmeldung sei jedoch im Hinblick auf die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes erforderlich. Sie biete nämlich eine unverzügliche Lösung des Problems, wie man einen Schutz für das gesamte Gebiet des Gemeinsamen Marktes gewähren könne. Hinsichtlich der Frage, ob man für die Fälle, in denen der Anmelder einen Schutz nur für einige Staaten des Gemeinsamen Marktes wünsche, eine gemeinsame Patentanmeldung zulassen dürfe, weist der Präsident auf die Gefahr hin, dass eine solche Lösung an Stelle eines vorläufigen Verfahrens ein endgültiges Verfahren zur Folge haben könne. Man dürfe nicht aus den Augen verlieren, dass das Interesse an einem Schutz in einigen Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes unabhängig vom Bestehen des europäischen Patentes auch nach der Übergangszeit vorhanden sein werde. Falls man die gemeinsame Patentanmeldung für diese beschränkten Interessen zulassen wolle, müsse man ein Zusatzprotokoll zum Abkommen über die europäischen Patente oder ein besonderes Abkommen vorsehen, da eine solche Lösung nicht mit den Grundgedanken der europäischen Abkommen über den gewerblichen Rechtsschutz zu vereinbaren sei.
Der Präsident weist ausserdem darauf hin, dass selbst die in diesen Vorschlägen vorgesehene Lösung dem Anmelder die Möglichkeit gebe, durch eine Rücknahme bestimmter nationaler Anmeldungen die gemeinsame Patentanmeldung auf einige Staaten zu beschränken, sobald die gemeinsame Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt an die einzelnen nationalen Behörden weitergeleitet worden sei. Die von ihm vorgesehene gemeinsame Patentanmeldung sei ein Schritt in die vom Sachverständigenausschuss des Europ. des eingeschlagene Richtung. Dieser habe nämlich bereits im Jahre 1952 den Wunsch geäussert, das Eintragungspatent durch in allen Ländern Europas geprüfte Pa-
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tente zu ersetzen. Die gemeinsame Anmeldung beim Europäischen Patentamt in Verbindung mit einem Neuheitsbericht werde obligatorisch sein. Angesichts der Tatsache, dass jeder interessierte Dritte an Hand dieses Neuheitsberichts den Wert der Erfindung beurteilen könne, würden die Eintragungspatente eine grössere Bedeutung erlangen. Der Präsident hält eine gewisse Verzögerung bei der Bekanntgabe des Patentes durch eine solche grössere Bedeutung gerechtfertigt. Hinsichtlich der Zahl der Patente, mit der bei einer gemeinsamen Anmeldung zu rechnen sei, ist er der Ansicht, dass sie nicht grösser sein wird, als die Zahl der europäischen Patente.
Der Präsident erklärt, diese Vorschläge beruhten auf vier Grundsätzen: 1. Die gemeinsame Anmeldung muss den Antrag auf Erteilung nationaler Patente in allen Vertragsstaaten enthalten. 2. Es findet nur eine Prüfung der Formerfordernisse statt, die vom Europäischen Patentamt nach den europäischen Rechtsvorschriften durchgeführt wird. Diese Prüfung muss durch die nationalen Patentämter, die keine zweite Prüfung hinsichtlich der Form auf Grund ihrer nationalen Rechtsvorschriften vornehmen können, anerkannt werden. 3. Die Erlangung des Neuheitsberichts ist obligatorisch. 4. Ein Verzicht auf die gemeinsame Anmeldung ist erst nach Einleitung des nationalen Verfahrens möglich. Bis dahin liegt eine ausschliesslich europäische Anmeldung vor.
Die Mehrheit der Gruppe erklärt sich mit dem vom Präsidenten aufgestellten ersten Grundsatz einverstanden. Die belgische Delegation bleibt bei ihrem Vorbehalt und hält die Möglichkeit für erforderlich, dass eine gemeinsame Anmeldung lediglich für einige Vertragsstaaten, und nicht unbedingt für alle Staaten erfolgen könne.
Herr Fressonnet erinnert daran, dass die französische Delegation die nationale Voranmeldung befürwortet. Dieser Standpunkt sei für die gemeinsame Anmeldung von Bedeutung. Die Gruppe erklärt sich mit dem zweiten Grundsatz einverstanden, wonach nur das Europäische Patentamt die Formerfordernisse prüft und die folgenden einzelnen nationalen Anmeldungen als nach den nationalen Rechtsvorschriften vorschriftsmässig eingereicht gelten. Dieser Grundsatz stimme übrigens völlig mit dem Vorschlag der vorgenannten Sachverständigengruppen überein.
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Hinsichtlich des dritten Grundsatzes über die Verpflichtung, einen Neuheitsbericht aufzustellen, erklärt der Präsident, den einzelnen Staaten bleibe es völlig freigestellt, die Art und Weise der Verwendung dieses Berichts festzulegen. Sie könnten bestimmen, dass das Patent gleichzeitig mit dem Neuheitsbericht veröffentlicht werden müsste. Sie könnten sich ebenfalls dafür entscheiden, diesen Bericht nicht zu veröffentlichen, sondern bei den Unterlagen zu lassen, die in allen Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit zugänglich wären. Die Gruppe nimmt ebenfalls den dritten Grundsatz an.
Herr Roscioni macht jedoch darauf aufmerksam, dass das Internationale Patentinstitut in seinem Neuheitsbericht nicht die italienischen Unterlagen berücksichtige. Obwohl diese dem Internationalen Institut unterbreitet würden, würden sie nicht klassifiziert. Die Untersuchung in den Ländern mit einer vorhergehenden Prüfung könne sich demnach nicht auf einen derart unvollständigen Neuheitsbericht stützen. Darin sei ein grosser Nachteil für den Patentinhaber zu erblicken, weil er nicht die in Italien bestehenden Vorbenutzungsrechte kenne. Trotz seines guten Glaubens sei es daher möglich, dass er vor den italienischen Gerichten wegen Patentverletzung verklagt werde. Dieser Nachteil gelte insbesondere für das europäische Patent, das sich ebenfalls auf den Neuheitsbericht des Internationalen Institutes stütze.
Unter Zustimmung aller Delegationen erklärt der Präsident, die einzige Lösung bestehe darin, das Internationale Institut aufzufordern, im Neuheitsbericht die Unterlagen aller Vertragsstaaten des europäischen Abkommens zu berücksichtigen. Er beauftragt die niederländische Delegation, der Leitung des Internationalen Institutes dieses wichtige Problem offiziös zu unterbreiten.
Herr De Muyser führt hierzu aus, dieses Problem sei im Verwaltungsrat des Internationalen Institutes wiederholt erörtert worden. Es handele sich hierbei in erster Linie um eine finanzielle Frage, da insbesondere für die zahlreichen Übersetzungen zusätzliches Personal erforderlich sei.
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Herr Roscioni weist ausserdem darauf hin, dass eine Reform des Internationalen Instituts in Den Haag im vorgeschlagenen Sinne die für die Patentierbarkeit der pharmazeutischen Verfahren oder der pharmazeutischen Erzeugnisse vorgesehenen Änderungen der italienischen Rechtsvorschriften erheblich erleichtern würde. Eine solche Patentierbarkeit würde eine vorhergehende Prüfung auf diesem Gebiet voraussetzen. Dieser Prüfung müssten die Untersuchungen des Internationalen Instituts zugrunde gelegt werden. Bei dieser Gelegenheit bemerkt Herr Roscioni, Italien lege sehr grossen Wert darauf, dass das Haager Institut auch die italienischen Unterlagen berücksichtige.
Der Präsident weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses Problem vor Inkrafttreten des europäischen Abkommens gelöst werden müsse. Die Gruppe genehmigt schliesslich den vierten Grundsatz.
Der Präsident stellt fest, dass fünf Delegationen die vorgesehene gemeinsame Patentanmeldung befürworten.
Die belgische Delegation sieht sich veranlasst, insbesondere wegen der grossen Zahl der durch eine solche Anmeldung bedingten Patente, ihren Vorbehalt aufrechtzuerhalten.
Die französische Delegation erinnert an ihren etwas abweichenden grundsätzlichen Standpunkt hinsichtlich der Voranmeldung; hierauf will man bei den Erörterungen über die Koexistenz zurückkommen.
Hinsichtlich des Vorbehalts der belgischen und der französischen Delegation soll der Redaktionsausschuss zu Artikel 241 zwei Fussnoten vorsehen.
Erörterungen zu Artikel 241 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Herr De Muyser bemerkt, dass man in Absatz 3 zwischen der Vorschriftsmässigkeit der Anmeldung nach den europäischen Bestimmungen und der Vorschriftsmässigkeit der Anmeldung nach nationalem Recht unterscheiden müsse.
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Er führt als Beispiel die Geltendmachung eines Prioritätsrechts an, für welche in einigen Abschnitten ein Prioritätsdokument erforderlich ist, in anderen dagegen nicht. Dieses Erfordernis sei eine Frage der Vorschriftsmässigkeit der Anmeldung. Die Gruppe teilt die Ansicht von Herrn de Muyser.
Herr Fressonnet hält die Formulierung 'vorschriftsmässige nationale Anmeldung' in Absatz 3 nicht für angebracht, weil die 'gemeinsame Patentanmeldung' nur dann als vorschriftsmässige nationale Anmeldung gelten kann, wenn die gemeinsame Patentanmeldung selbst vorschriftsmässig ist.
Der Präsident antwortet ihm, dieser Fall sei ausdrücklich in Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft geregelt.
Herr Gajac ist jedoch der Ansicht, die Vorschrift der Verbandsübereinkunft betreffe nur die Priorität, während sich Artikel 241 Absatz 3 auf die Einleitung des nationalen Verfahrens beziehe.
Herr van Benthem macht ihn darauf aufmerksam, dass Absatz 3 (entsprechend Artikel 67) tatsächlich ausschliesslich die Prioritätsfrage betrifft. Die Einleitung des nationalen Verfahrens sei in Artikel 245 Absatz 3 geregelt.
Der Präsident fügt hinzu, wenn man davon ausgehe, dass eine nationale Voranmeldung nicht erforderlich sei, müsse die Priorität im Abkommen in der in Absatz 3 vorgesehenen Weise geregelt werden.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet zu Absatz 1 erklärt der Präsident, die gemeinsame Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt könne nach seiner Ansicht erst dann in Betracht kommen, wenn das Patentamt mit der Erteilung der Patente zumindest auf einem Gebiet der Technik begonnen habe. Das ergebe sich bereits aus Artikel 221 Absatz 2. Artikel 241 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterung zu Artikel 242 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erläutert zu Absatz 1, dieser regele die Fälle, in denen ein Anmelder eine europäische Patentanmeldung einreiche, die ein Gebiet der Technik betreffe, für das vom Europäischen Patentamt Anmeldungen noch nicht entgegengenommen würden. Dieser Fall werde nur ausnahmsweise eintreten, weil er voraussetze, dass der Erfinder nicht über den stufenweisen Aufbau des Patentamtes unterrichtet sei.
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Diese Bestimmung hindere einen Erfinder jedoch nicht, in Kenntnis der Sachlage unverzüglich eine gemeinsame Patentanmeldung einzureichen. Eine automatische Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine gemeinsame Patentanmeldung sei nicht vorgesehen, weil diese beiden Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führten. Es sei darum erforderlich gewesen, die Entscheidung über eine solche Umwandlung dem Anmelder zu überlassen.
Auf eine Bemerkung von Herrn Fressonnet weist der Präsident auf die Notwendigkeit der Absätze 1 und 2 hin. Das Fehlen dieser Bestimmungen könnte nämlich zur Folge haben, dass das Europäische Patentamt alle in diesen beiden Absätzen als unzulässig bezeichneten europäischen Patentanmeldungen zurückweisen würde. Die Gruppe genehmigt die Absätze 1 und 2.
Zu Absatz 3 und 4 erhebt Herr van Benthem die Einwendung, sie würden eine gemeinsame Patentanmeldung auch für Gebiete zulassen, für die ein europäisches Patent bereits erteilt werden könne. Das verstiesse gegen den Grundsatz, dass die gemeinsame Patentanmeldung nur ein Ersatz für das Fehlen eines europäischen Patentes sei. Er schlägt daher vor, der Anmelder müsse in derartigen Fällen seine Anmeldung auf die Gebiete der Technik beschränken, für welche das europäische Patent bereits erteilt werden könne.
In einem derartigen Fall müsse also Artikel 68 Anwendung finden. Der aus der Anmeldung ausgeklammerte Teil könne Gegenstand einer gemeinsamen Patentanmeldung sein.
Unterstützt von Herrn Fressonnet entgegnet Herr Pfanner auf diesen Vorschlag, er löse nicht den Fall einer nichtkomplexen Erfindung, die sich auf mehrere Gebiete der Technik beziehe. Zweifellos sei es stets möglich, die Anmeldung zu beschränken; es sei jedoch fraglich, ob der ausgeklammerte Teil selbst eine patentfähige Erfindung darstelle.
Der Vorschlag von Herrn van Benthem führe also zu unbilligen Nachteilen für den Anmelder.
Angesichts der verschiedenen in der Erörterung vorgetragenen Gesichtspunkte zieht Herr van Benthem seinen Vorschlag zurück.
Die Absätze 3 und 4 werden genehmigt. Auf Veranlassung von Herrn Fressonnet will der Präsident erwägen, ob die Absätze 3 und 4 zusammengefasst werden können. Artikel 242 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
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Erörterungen zu Artikel 243 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erläutert, dieser Artikel gehe davon aus, dass eine gemeinsame Patentanmeldung vom Europäischen Patentamt hinsichtlich der Formerfordernisse einer europäischen Patentanmeldung gleichgestellt werde.
Daraus erkläre es sich, dass die Formvorschriften des Verfahrens durch verschiedene Verweisungen auf die Artikel des Abkommens geregelt würden. Nach erfolgter Prüfung dieser Förmlichkeiten müsse ebenfalls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Patentamtes gegeben sein. Eine Verweisung auf sonstige Bestimmungen des europäischen Verfahrens erfolge jedoch nicht, weil diese Sachverhalte regelten, die im Falle der gemeinsamen Patentanmeldung nach den nationalen Rechtsvorschriften beurteilt werden müssten.
Artikel 243 wird angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.
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ARBEITSGRUPPE
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Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962
[modifier | modifier le wikicode]Bericht über die Sitzung vom 17. Januar 1962
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und erklärt, er habe die rechtlichen Folgen einer Zusammenlegung von Artikel 242 Absatz 3 und 4 erwogen und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Zusammenlegung möglich sei. Der Redaktionsausschuss soll hinsichtlich der Form prüfen, ob die beiden Absätze zusammengelegt werden können.
Erörterungen zu Artikel 244 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel sieht die Mitteilung dreier Dokumente an die nationalen Behörden vor, nämlich die Anmeldung selbst, den Neuheitsbericht und gegebenenfalls den Verzicht des Anmelders.
Der Präsident erklärt, die Erörterungen müssten sich gleichzeitig auf die Dokumente und den vorgeschriebenen Zeitpunkt der Mitteilung erstrecken. Um die Aufgabe des Europäischen Patentamtes zu erleichtern, habe er sich um eine Vereinfachung dieser Mitteilung bemüht. Nach seinem Vorschlag müsse das Patentamt nach der Prüfung der Anmeldung in formaler Hinsicht zunächst die gemeinsame Patentanmeldung und anschliessend den Neuheitsbericht übersenden.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet bestätigt der Präsident, daß die durch Artikel 60 Absatz 2 eröffnete Möglichkeit für die gemeinsame Patentanmeldung in Frage kommt (siehe Artikel 241 Absatz 2).
Bei der Aussprache über das Problem der Mitteilungen werden der Gruppe drei weitere Vorschläge unterbreiten.
Ein erster, von Herrn van Benthem stammender Vorschlag sieht vor, daß der Inhalt der Erfindung mitgeteilt wird.
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In einem zweiten Vorschlag wird von Herrn Fressonnet angeregt, das Vorliegen einer gemeinsamen Patentanmeldung unverzüglich mitzuteilen und auf Antrag eines nationalen Patentamtes die nachträgliche Übersendung der gesamten Unterlagen für eine bestimmte Erfindung zuzulassen.
Ein dritter, von Herrn Roscioni stammender Vorschlag sieht die Verpflichtung vor, die gemeinsame Patentanmeldung in mehreren Exemplaren beim Europäischen Patentamt einzureichen. Die einzige Aufgabe des Patentamtes bestünde darin, diese den nationalen Behörden zu übersenden. Im Falle einer Änderung würde das Patentamt eine zusätzliche Mitteilung machen. Diese Fälle seien jedoch selten.
Die Gruppe befürwortet einstimmig den Vorschlag von Herrn Roscioni, weil dieser den Vorteil einer schnellen Übersendung bietet und die Aufgabe des Europäischen Patentamtes soweit wie möglich erleichtert, so dass diese Aufgabe nur in einer einfachen materiellen Übersendung besteht. Diese Lösung hat noch einen weiteren Vorteil: Da sich das Europäische Patentamt in diesem Fall um keine Übersetzung zu kümmern braucht, verringert sie die Sprachprobleme, und zwar um so mehr, als für das weitere Verfahren der gemeinsamen Patentanmeldung keine Übersetzung erforderlich ist. Es handelt sich nämlich um ein förmliches Verfahren mit Übersendung an die nationalen Patentämter.
Die Gruppe beauftragt den Redaktionsausschuss, den Wortlaut von Artikel 24 in diesem Sinne zu ändern und in Absatz 1 Buchstabe a) vorzusehen, daß das Exemplar der gemeinsamen Patentanmeldung spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung übersendet wird. Diese Frist werde für das Patentamt ausreichen, die erforderlichen Berichtigungen in Detailfragen durchzuführen. Buchstabe b) bleibt unverändert. Der Absatz 2 wird zur besseren Kenntlichmachung in Klammern gesetzt. Diese Bestimmung soll nämlich bei einer erneuten Erörterung von Artikel 73 in diesen aufgenommen werden. In Absatz 3 müssen drei Mitteilungen vorgesehen werden, nämlich die Mitteilung über eine Zurücknahme, über eine Änderung und über eine Zurückweisung. Eine Mitteilung über die Zulässigkeit der gemeinsamen Patentanmeldung ist nicht erforderlich, da der Neuheitsbericht nur dann übersendet wird, wenn die gemeinsame Patentanmeldung für zulässig gehalten wurde. Der Redaktionsausschuss soll auch die Formulierung 'gemeinsame europäische Patentanmeldung' in Betracht ziehen.
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Mit diesen Bemerkungen wird der Artikel an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Herr Roscioni weist schliesslich auf die Notwendigkeit hin, zukünftig nach Abschluss des Abkommens über ein europäisches Patentrecht noch engere Beziehungen zwischen den einzelnen nationalen Patentämtern herzustellen. Um diese Zusammenarbeit zu gewährleisten und gleichzeitig etwaige Sprachprobleme zu lösen, schlägt er vor, zwischen den Patentämtern nationale Beamte auszutauschen. Er will später einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.
Erörterungen zu Artikel 245 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel wirft drei Fragen auf. Erstens: Wann kann das nationale Verfahren eingeleitet werden? (Absatz 1). Zweitens: Welche Dokumente können die nationalen Behörden ausser denen vom Europäischen Patentamt übersendeten Unterlagen verlangen? (Absatz 2). Drittens: Welche Bedingungen dürfen von den nationalen Behörden nicht aufgestellt werden? (Absatz 4).
Zur ersten Frag erklärt der Präsident, er habe im ersten Absatz eine Frist von vier Monaten nach Eingang des Neuheitsberichts vorgesehen. Diese Frist habe er mit Rücksicht auf die in Artikel 244 Absatz 3 für den Anmelder zur Ausübung seines Rücknahmerechts vorgeschriebene Frist von drei Monaten gewählt. Um völlig sicherzugehen, daß die in Artikel 244 Absatz 3 vorgesehene, ihrerseits der Frist nach Artikel 74 Absatz 1 entsprechende Frist abgelaufen sei, habe er einen weiteren Monat hinzugefügt.
Herr Fressonnet weist in diesem Zusammenhang auf die Zweckmässigkeit hin, den Neuheitsbericht dem Betreffenden und der nationalen Behörde gleichzeitig mitzuteilen, damit keine unterschiedlichen Fristen in Lauf gesetzt werden.
Nach einer Aussprache nimmt die Gruppe den Absatz 1 an.
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In dem Entwurf seiner Antwort auf die zweite Frage legt der Präsident dar, die nationalen Behörden könnten verlangen, daß die gemeinsame Patentanmeldung von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werde.
Herr Fressonnet weist unter Bezugnahme auf die Vorarbeiten zum Pariser Entwurf darauf hin, daß die Hinzuziehung von vereidigten Übersetzern nicht immer zweckmässig sei. Er schlägt einen Wortlaut vor, der sich mehr an denjenigen Entwurf anlehnt, der sich mit einer 'amtlichen Beglaubigung der Übereinstimmung' mit dem Urtext begnügt.
Die Gruppe schliesst sich dem Vorschlag von Herrn Fressonnet an, nicht ohne die Bedeutung des Adjektivs 'amtlich' erörtert zu haben.
Der Präsident hält diesen Ausdruck für erforderlich, weil man sonst den Staaten das Recht auf eine durch eine amtliche Stelle beglaubigte Übersetzung nehmen würde. Selbstverständlich handele es sich in Absatz 2 um eine maximale Forderung, und die Staaten könnten sich mit einer nicht amtlich beglaubigten Übersetzung begnügen. Abschliessend behält also die Gruppe das Adjektiv 'amtlich' bei.
Auf eine Frage von Herrn de Muyser, ob die Übersetzungen die einzige Voraussetzung für die Einleitung des nationalen Verfahrens bilden, erklärt der Präsident, es könnten noch weitere Voraussetzungen hinzukommen, wie z.B. die Einreichung der Prioritätsdokumente.
In dem Entwurf seiner Antwort auf die dritte Frage erläutert der Präsident, die Staaten seien nicht befugt, erneut die Anmeldegebühr zu erheben, da diese beim Europäischen Patentamt entrichtet werden. Vor der Einleitung des nationalen Verfahrens könnten sie ausserdem weder die Benennung eines Vertreters noch die Angabe einer Zustellungsanschrift verlangen.
Nach einer Aussprache beschliesst die Gruppe, den Redaktionsausschuss zu beauftragen, den derzeitigen Wortlaut von Absatz 4 zu ändern, um in fiskalischer Hinsicht klarzustellen, dass das Verbot entsprechend den Aus-
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führungen von Herrn Pfanner nur die Anmeldegebühr oder jede andere zusätzliche Gebühr für die Anmeldung betrifft. Hinsichtlich der Benennung des Vertreters und der Angabe einer Anschrift soll dieser Absatz ausserdem vorsehen, daß das Verbot nur bis zur Einleitung des nationalen Verfahrens besteht.
Herr Fressonnet legt sich die Frage vor, warum die Anmeldegebühr für die gemeinsame Patentanmeldung gemäss Artikel 243 mit der Gebühr für die europäische Patentanmeldung übereinstimmen muss. Um den Erfindern einen Anreiz zu geben, könnte die Anmeldegebühr für das Patent gering sein; den Ausfall an Einnahmen könnte das Patentamt später natürlich durch die Jahresgebühren ausgleichen. Anders sei es bei der gemeinsamen Patentanmeldung, für welche das europäische Patentamt nur eine einzige Gebühr erheben könne. Die Gebühr für die gemeinsame Patentanmeldung könne daher höher liegen, ohne jedoch die Summe der in den sechs Mitgliedstaaten erhobenen Anmeldegebühren zu erreichen.
Der Präsident entgegnet ihm, das Problem der Gebührensätze sei in seiner Gesamtheit bisher noch nicht erörtert worden. Er beschliesst daher mit der Gruppe, Artikel 243 in seiner augenblicklichen Form vorläufig beizubehalten, in einer Anmerkung aber anzugeben, daß die Höhe der Gebühr für die gemeinsame Patentanmeldung später erörtert werden soll.
Herr Roscioni legt sich schliesslich die Frage vor, ob die gemeinsame Patentanmeldung eine ausreichende Anziehungskraft habe, da der Anmelder in der Praxis sechs verschiedene Vertreter in Anspruch nehmen müsse.
Der Präsident erwidert ihm, die gemeinsame europäische Patentanmeldung übe zwangsläufig stets eine geringere Anziehungskraft aus als das europäische Patent.
Trotzdem glaubt er diese Anziehungskraft bejahen zu können, da die gemeinsame Patentanmeldung dem Anmelder den grossen Vorteil biete, die Anmeldung nicht in vier verschiedenen Sprachen abfassen zu müssen.
Artikel 245 wird in seiner Gesamtheit angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.
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Der Präsident teilt mit, daß der Bericht vom 11., 12. und 15. Januar sowie ein Vorschlag der deutschen Delegation über eine zweite Fassung von Artikel 21 verteilt worden sind.
Herr Fressonnet bemerkt noch zu Artikel 245, man müsse klar zwischen Artikel 241 Absatz 3 und Artikel 245 Absatz 3 unterscheiden. Dieser letztere stelle klar, daß eine Anmeldung erst nach Prüfung der Formerfordernisse als formgerecht gelte.
Erörterungen zu Artikel 171 und 172 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erläutert, der Übergang zum Erteilungsverfahren für ein nationales Patent sei für den Fall vorgesehen, daß eine europäische Patentanmeldung aus Hinderungsgründen, die in einem einzigen Mitgliedstaat bestünden, nicht durchgeführt werden könne.
Dieser Übergang soll dem Anmelder die Möglichkeit offen lassen, in den Mitgliedstaaten, in denen diese Hindernisse nicht bestehen, nationale Patente zu erhalten. In diesem Fall könne man den Anmelder demnach nicht – wie bei der gemeinsamen Patentanmeldung in der Übergangszeit – zwingen, ein nationales Verfahren in allen Mitgliedstaaten einzuleiten. Die erste grundsätzliche Frage ist also, ob die Arbeitsgruppe ein Verfahren befürwortet, das dem Anmelder eines europäischen Patentes oder dem Inhaber eines vorläufigen Patentes gestattet, auf ein nationales Erteilungsverfahren überzugehen.
Herr van Benthem hält ein solches Verfahren für unentbehrlich, weil sonst eine grosse Zahl von Erfindern zurückschrecken und es vorziehen würde, nationale Patente zu beantragen.
Für den Übergang führt der Präsident noch das Argument an, die Gruppe habe bereits beschlossen, daß ein europäisches Patent nicht erteilt werden könne, wenn auch nur in einem Mitgliedstaat eine ältere Anmeldung vorliege. Das Bestehen eines solchen Vorbenutzungsrechtes zeige sich aber häufig im Prüfungsverfahren.
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Falls der Anmelder in derartigen Fällen nicht die Möglichkeit haben sollte zu einer nationalen Anmeldung überzugehen, würde er bei einer europäischen Patentanmeldung ein zu grosses Risiko übernehmen.
Die Gruppe bejaht einstimmig die erste grundsätzliche Frage.
Die zweite Frage betrifft das Problem, bis zu welchem Zeitpunkt der Betreffende zum nationalen Verfahren übergehen kann; innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung der europäischen Anmeldung, bis zur Erteilung des vorläufigen Patentes oder bis zur Bestätigung des europäischen Patentes.
Der Präsident ist der Ansicht, dass nur die dritte Lösung die Interessen des Anmelders berücksichtigte. Man könne hiergegen zwar einwenden, diese Lösung führe zu einer erheblichen Verzögerung der Einleitung des nationalen Verfahrens. Schwerwiegende Nachteile für die Konkurrenten seien jedoch nicht zu befürchten, weil die Öffentlichkeit bereits mit der Bekanntgabe des vorläufigen europäischen Patentes, d.h. üblicherweise 18 Monate nach der Anmeldung, über das Vorliegen einer Patentanmeldung unterrichtet werde.
Herr van Benthem und Herr Fressonnet halten allein die dritte Lösung für folgerichtig, da eine europäische Anmeldung bis zur Bestätigung des Patentes zurückgewiesen werden könne.
Auf eine Frage von Herrn Roscioni erläutert der Präsident, daß die Zulassung des Übergangs zum nationalen Verfahren selbst nach der Erteilung des vorläufigen europäischen Patentes die Möglichkeit einschliesse, für die nationalen Verfahren die Priorität der europäischen Anmeldung zu wahren. Die Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Patentes könne also kein Vorbenutzungsrecht begründen, das der späteren nationalen Anmeldung schaden würde. Ausserdem greife der Einwand, man lasse möglicherweise nationale Patente zu, die offensichtlich nicht neu seien, nicht durch, weil diese Praxis zur Zeit in den Ländern ohne vorhergehende Prüfung bestehe. Ein Eintragungspatent
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werde nämlich erteilt, ohne dass das Patentamt die Frage der Neuheit prüfe. Die Gefahr einer Behinderung der Konkurrenten durch ein ungültiges Monopol sei indessen gering, weil die Konkurrenten an Hand des durch das internationale Institut angefertigten Neuheitsberichts in den Unterlagen des Europäischen Patentamts selbst die Neuheit beurteilen könnten.
Die Gruppe befürwortet die Lösung, welche die Möglichkeit eines Übergangs bis zur Bestätigung des europäischen Patentes vorsieht.
Der Präsident erörtert anschliessend die Frage, welche weiteren Voraussetzungen für den Übergang zum nationalen Verfahren vorliegen müssen. Da es sich um eine endgültige Lösung handele, müsse gemäss dem Auftrag des Koordinierungsausschusses ein doppelter Schutz für die gleiche Erfindung durch ein europäisches Patent und nationale Patente vermieden werden. Man könne darum die Einleitung des nationalen Verfahrens davon abhängig machen, daß das europäische Verfahren durch Verzicht des Anmelders oder Zurückweisung durch das Patentamt beendigt sei.
Als zweite zusätzliche Voraussetzung schlägt der Präsident vor, dass der Anmelder seine Absicht, zum nationalen Verfahren übergehen zu wollen, den betreffenden nationalen Patentämtern mitteile müsse. Diese Mitteilung sei erforderlich, da der Entwurf in Artikel 67 c vorsche, daß die europäische Patentanmeldung als vorschriftsmässige nationale Anmeldung gelte. Um klar zum Ausdruck zu bringen, daß die europäische Priorität für die nationalen Anmeldungen erhalten bleibe, sei diese besondere Mitteilung unentbehrlich; denn es könnte die Ansicht bestehen, daß mit der Beendigung des europäischen Verfahrens auch die Priorität erloschen sei.
Als dritte zusätzliche Voraussetzung müsse schliesslich die Übersendung des Neuheitsberichts an das betreffende nationale Patentamt in Betracht kommen.
Hinsichtlich der zweiten zusätzlichen Voraussetzung macht der Präsident auf eine weitere mögliche Lösung aufmerksam. Das Abkommen könne dem Anmelder die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer maximalen Frist von drei Monaten
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nach Beendigung des europäischen Verfahrens unter Wahrung der Prioritätsrechte aus der europäischen Anmeldung ein nationales Verfahren einzuleiten.
Herr Frossonnet erklärt, dass nach dem französischen Vorschlag stets eine nationale Voranmeldung erfolge. Bei Zugrundelegung dieses Vorschlags dürfe die erste zusätzliche Bedingung nicht aufgestellt werden. Falls man dagegen davon ausgehe, daß am Ende der Übergangszeit ein doppelter Schutz ausgeschlossen sei, müsse diese Bedingung natürlich in das Abkommen aufgenommen werden.
Herr van Benthem weist darauf hin, dass in den Vorschriften über die gemeinsame Patentanmeldung für die Übergangszeit eine derartige Anmeldung nur für die Gebiete der Technik vorgesehen sei, für welche das Patentamt noch keine europäischen Patente erteile. Die Bestimmungen über den Übergang zum nationalen Verfahren würden dagegen voraussetzen, daß ein Anmelder auf Grund einer europäischen Anmeldung jederzeit nationale Patente beantragen könne. Das würde praktisch bedeuten, daß man eine gemeinsame Patentanmeldung für immer einführen würde.
Der Präsident hält diesen Einwand für begründet. Angesichts der grösseren Bedeutung des europäischen Patentes und der geringeren Kosten für die Erlangung dieses Patentes erblickt er darin jedoch keine grosse Gefahr. Der Präsident erklärt weiter, man habe darauf verzichtet, für die gemeinsame Patentanmeldung in der Übergangszeit eine Anmeldegebühr vorzuschreiben. Diese Gebühr könne jedoch im Falle des Übergangs gefordert werden. Der Präsident weist schliesslich noch darauf hin, daß dieses Übergangsverfahren dem Wunsch der französischen Delegation entspreche, eine gemeinsame Patentanmeldung gleichzeitig mit der Schaffung eines europäischen Patentes vorzusehen.
Herr de Reuse erklärt, die vom Präsidenten vorgeschlagenen Grundsätze insgesamt annehmen zu können, da der Übergang zum nationalen Verfahren eine territoriale Beschränkung der gemeinsamen Patentanmeldung ermögliche.
Die vom Präsidenten vorgeschlagenen Grundsätze über den Übergang zum nationalen Verfahren werden von der Arbeitsgruppe einstimmig angenommen.
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Erörterungen zu Artikel 171 und 172 des Vorentwurfs (Forts.)
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erinnert daran, daß dieser Artikel von der Annahme ausgehe, daß der Anmelder bis zur Bestätigung des europäischen Patentes bei der zuständigen nationalen Behörde die Erteilung eines Patentes beantragen könne. Anschliessend erläutert er, warum er sich in seinem Vorschlag ausdrücklich auf Artikel 67 c) bezogen habe. Wenn man davon ausgeht, daß die europäische Patentanmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt eingereicht werden könne, ergebe sich die Frage, ob die Priorität einer solchen europäischen Patentanmeldung in den Nicht-Vertragsstaaten anerkannt werde. Zur Lösung dieser Frage sei Artikel 67 c), der den wesentlichen Inhalt von Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft widergibt, in das europäische Abkommen aufgenommen worden. Man könne jedoch bezweifeln, ob sich Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft auf den Fall beziehe, daß die in dieser Übereinkunft vorgesehene internationale Anmeldung zur Erteilung internationaler Titel führe. Falls dagegen die Auslegung dieses Artikels der Verbandsübereinkunft zu dem Ergebnis führen sollte, daß er sich ausschliesslich auf die Erteilung nationale Titel beziehe, würde Artikel 67 c) keine endgültige Lösung bedeuten. Auf Grund des in Artikel 171 und folgende vorgesehenen Übergangs zum nationalen Verfahren sei es jedoch möglich, auf Grund einer internationalen Anmeldung nationale Patente zu erhalten. Dieses Verfahren lasse sich besser mit der vorgenannten strengen Auslegung von Artikel 4 A Absatz 2 vereinbaren. Unter diesen Umständen werde die Bezugnahme auf Artikel 67 c) in den Bestimmungen über den Übergang eine für die Ziele des europäischen Patentes günstige Auslegung der Bestimmung der Verbandsübereinkunft bestärken.
Persönlich ist der Präsident der Ansicht, daß Artikel 4 A Absatz 2 der Verbandsübereinkunft herangezogen werden kann, um die Anerkennung der europäischen Priorität zu gewährleisten.
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Herr van Benthem erblickt in dem vom Präsidenten für das Übergangsverfahren vorgeschlagenen System gewisse Nachteile. Dieses Verfahren eröffne nämlich einem Anmelder, der nicht wisse, ob seine europäische Anmeldung Erfolg haben werde oder nicht, die Möglichkeit, vorsichtshalber die Erteilung eines nationalen Patentes nach Artikel 171 zu beantragen. Die Einleitung des nationalen Verfahrens auf Grund dieser Anmeldung könne erheblich verzögert werden, und zwar im Höchstfall bis zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patentes. Zur Vermeidung der Schwierigkeiten, die sich daraus für die nationalen Behörden ergeben können, schlägt Herr van Benthem vor, dass das nationale Verfahren innerhalb einer Frist von etwa drei Monaten nach der ursprünglichen Anmeldung eingeleitet werden soll.
Der Präsident hält eine solche Frist für möglich, sofern dem Anmelder die Befugnis eingeräumt wird, den ursprünglichen Antrag auf Übergang zu wiederholen. Eine solche Wiederholung sei nämlich erforderlich, weil der Anmelder nicht immer vorhersehen könne, welche Entscheidungen das Patentamt treffen werde und innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
Herr van Benthem fügt hinzu, die niederländische Delegation hätte es lieber gesehen, wenn der Antrag auf Übergang zum Erteilungsverfahren für ein nationales Patent bei den nationalen Behörden innerhalb von zwei bis drei Monaten nach der Zurückweisung oder der Rücknahme der europäischen Anmeldung gestellt werden könnte. Er befürchtet jedoch, daß ein solcher Vorschlag nicht die vom Präsidenten dargelegten rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Priorität berücksichtigt.
Der Präsident weist darauf hin, daß er eine andere Lösung für möglich hält, wonach man den Vorschlag von Herrn van Benthem annehmen könne, wenn man durch eine ausdrückliche Bestimmung im Abkommen klarstellen würde, daß die europäische Priorität für das nationale Erteilungsverfahren gewahrt werde.
Herr Fressonnet ist mit diesem Vorschlag völlig einverstanden. Er weist darauf hin, daß ein Missbrauch durch den Anmelder praktisch ausgeschlossen sei, weil die Schutzdauer des Patentes bereits mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgelaufen wäre, ohne daß ein tatsächlicher Schutz vorgelegen hätte.
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Der Präsident fasst den Vorschlag von Herrn van Benthem zusammen. Danach kann der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patentes innerhalb von etwa drei Monaten nach Beendigung des europäischen Verfahrens auf Grund der europäischen Patentanmeldung die Erteilung eines nationalen Patentes unter Wahrung der europäischen Priorität beantragen. Die Dauer des Patentes wird von der Einreichung der europäischen Anmeldung an gerechnet. Der Anmelder muss eine nationale Anmeldegebühr zahlen und gegebenenfalls den Neuheitsbericht vorlegen.
Die Arbeitsgruppe nimmt das von Herrn van Benthem vorgeschlagene System an. Die Erörterungen zu Artikel 171 und 172 werden nicht mehr fortgesetzt.
Der Präsident wird für die fünfte Sitzung neue Bestimmungen über den Übergang zum nationalen Erteilungsverfahren ausarbeiten. Diese Fassung wird die Beschlüsse der Gruppe berücksichtigen.
Die Sitzung wird um 17.30 Uhr geschlossen.
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ARBEITSGRUPPE
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Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962
[modifier | modifier le wikicode]Bericht über die Sitzung vom 18. Januar 1962
Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Er erinnert daran, dass die Arbeitsgruppe nicht befugt ist, hinsichtlich Artikel 41 und folgende über das Europäische Patentamt endgültige Vorschläge oder gar Beschlüsse zu unterbreiten.
Die Fragen der internen Gliederung des Europäischen Patentamtes dürften jedenfalls nicht durch das Abkommen geregelt werden, sondern vorzugsweise durch den Verwaltungsrat in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten.
Zu Artikel 41 erläutert der Präsident, dass er unter der Selbständigkeit des Europäischen Patentamtes dessen Unabhängigkeit gegenüber den nationalen Behörden und nicht die Tatsache verstehe, dass es einer internationalen Instanz, zum Beispiel dem Verwaltungsrat, unterstellt sei. Er weist ausserdem darauf hin, dass wenigstens ein Teil der Bestimmungen in das allgemeine Abkommen aufgenommen werden müsse. Die erforderliche Aufteilung wird jedoch zurückgestellt. Artikel 41 wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 42 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident führt aus, diese Bestimmung entspreche Artikel 210 und 211 des Vertrages von Rom. Da das Europäische Patentamt nicht von dem im Vertrag von Rom vorgesehenen Behördenaufbau erfasst werde, müsse seine rechtliche Natur ausdrücklich geregelt werden.
Herr van Benthem schlägt vor, die in Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Regelung (Vertretung durch den Präsidenten) in Artikel 42 aufzunehmen, weil diese Regelung nicht die Leitung des Europäischen Patentamtes betreffe.
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Die Gruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden, und Herr van Benthem wirft die Frage auf, ob die Vertretungsbefugnis des Präsidenten unbeschränkt sein, oder ob sie in bestimmten Fällen von der Ermächtigung des Verwaltungsrates abhängen soll.
Der Präsident macht ihn darauf aufmerksam, dass man zwischen der Vertretungsbefugnis nach aussen und der Geschäftsführung im Innenverhältnis unterscheiden müsse. Im Aussenverhältnis dürfe die Vertretung nicht beschränkt werden, wodurch nicht bestimmte Beschränkungen im Innenverhältnis, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Fragen, ausgeschlossen würden. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis zugunsten des Verwaltungsrates könnte die Schwächung der Stellung des Präsidenten des Patentamtes zur Folge haben. Ausserdem müsste der Verwaltungsrat an der Verwaltungstätigkeit teilnehmen, was nicht seine Aufgabe sei. Der Verwaltungsrat müsse sich auf die Überwachung der Verwaltungsorgane beschränken. Das schliesse nicht aus, dass der Präsident in einzelnen Fällen verpflichtet sein könne, die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen. Dieses Verfahren müsse jedoch immer dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um Rechtssachen des Patentamts handele.
Herr Pfanner macht darauf aufmerksam, dass eine unbeschränkte Vertretungsbefugnis nach aussen den Schutz des Dritten, mit dem der Präsident Verträge abschliesse, und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Verantwortlichen für den Fall bezwecke, dass jemand das Europäische Patentamt haftbar machen wolle.
Nach einer Aussprache erinnert der Präsident daran, dass die Befugnisse des Präsidenten auf dem Gebiet des internen Geschäftsbetriebs des Europäischen Patentamts keinerlei Beschränkung unterliegen dürften. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nach aussen haben sich zwei Meinungen herausgebildet, von denen die eine die unbeschränkte Vertretungsbefugnis nach aussen, verbunden mit bestimmten Beschränkungen im Innenverhältnis zugunsten des Verwaltungsrates, und die andere Auffassung eine bestimmte Beschränkung bereits bei der Vertretung nach aussen befürwortet. Die Gruppe beschliesst, Artikel 42 in geänderter Form im derzeitigen Textentwurf zu belassen und in einer Bemerkung anzugeben, dass die Entscheidung über den
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Umfang der Vertretungsbefugnis zurückgestellt wird. Die Frage soll in ihren Einzelheiten im allgemeinen Abkommen geregelt werden.
Artikel 42 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 43 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident bittet die Gruppe um Stellungnahme, welche Fassung dieses Artikels angenommen werden solle. Er selbst hält die erste Fassung, wonach der Sitz des Europäischen Patentamts durch das Abkommen selbst bestimmt wird, bei weitem für die günstigste. Andernfalls könnten bei der Bestimmung des Sitzes ähnliche Schwierigkeiten auftreten wie für den Gemeinsamen Markt.
Die italienische, deutsche und niederländische Delegation sprechen sich für die erste Fassung aus.
Ohne gegen diese erste Fassung Einwendungen zu erheben, regt Herr Fressonnet eine dritte Alternative an, wonach der Sitz durch eine Entscheidung der Regierungen der Vertragsstaaten bestimmt wird.
Die Gruppe ist mit diesem Vorschlag einverstanden. Zu einer weiteren, vom Präsidenten aufgeworfenen Frage über die Notwendigkeit, als Sitz des Europäischen Patentamts den Sitz eines Patentamts zu bestimmen, das eine vorhergehende Prüfung kenne, weil das Europäische Patentamt zumindest in der Aufbauzeit auf die Dokumentation dieses Patentamts zurückgreifen müsse, soll noch nicht Stellung genommen werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit, das Europäische Patentamt dadurch zu zentralisieren, dass eine Inanspruchnahme der Dienststellen in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird, bemerkt Herr Fressonnet, dass er eine Dezentralisierung des Europäischen Patentamts nicht für möglich halte. Er erinnert jedoch an den Vorschlag von Herrn Roscioni, bei den einzelnen nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz Beamte verschiedener Sprachen zu verwenden.
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Er unterbreitet einen ähnlichen Vorschlag wie Herr Roscioni, nämlich dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit zu geben, bei den nationalen Patentämtern Auskunftsstellen einzurichten.
Herr van Benthem hält eine solche Möglichkeit für nützlich. Er fragt sich jedoch, ob hierzu nicht eine ausdrückliche Bestimmung im Abkommen erforderlich sei. In der Befugnis des Verwaltungsrats zur Dezentralisierung der Dienststellen sieht er eine gewisse Gefahr.
Herr De Muyser und Herr Pfanner stimmen Herrn van Benthem zu.
Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe einverstanden ist und dass bei den nationalen Patentämtern eine amtliche Auskunftsstelle über das europäische Verfahren eingerichtet werden soll. Sodann müsse geklärt werden, wie man bei der Einrichtung dieser Auskunftsstellen vorgehen solle. Offensichtlich führe die Eröffnung von zentralen Auskunftsstellen nicht zu einer Dezentralisierung der Zuständigkeiten des Europäischen Patentamts. Trotzdem müsse die Einrichtung solcher Stellen im Abkommen vorgesehen werden.
Herr Roscioni regt an, die Arbeitsgruppe solle dem Koordinierungsausschuss detaillierte diesbezügliche Vorschläge unterbreiten.
Die französische Delegation erklärt sich bereit, derartige Vorschläge für die Artikel über die Gliederung des Patentamts für die Vorbereitung der fünften Sitzung auszuarbeiten.
Artikel 43 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen, der die dritte, von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Alternative hinzufügen soll. Die Auffassung der Gruppe, wonach das Europäische Patentamt nicht dezentralisiert werden darf, soll nur im Bericht festgehalten werden.
Erörterungen zu Artikel 44 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Herr Roscioni, unterstützt von Herrn Fressonnet, hält es für zweckmässiger, im Abkommen nicht zwischen Amts- und Arbeitssprachen zu unterscheiden, sondern in den einzelnen Bestimmungen über die Rechtshandlungen des Europäischen Patentamts anzugeben, welche Sprache angewendet werden muss.
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Er weist darauf hin, dass sich das Patentabkommen als zusätzliche Regelung an den Vertrag von Rom anschliesst und dass eine von diesem Vertrag abweichende Regelung über die Anwendung der Sprachen zu Schwierigkeiten führen würde.
Der Präsident unterscheidet drei Probleme: Das erste betrifft die Sprachen des Abkommens. Zu diesem Punkt führt er aus, dass das Abkommen über die Europäischen Patente ein System des internationalen Zivilrechts schaffen werde, das von den nationalen Gerichten angewandt werden muss. Demnach müsse das Abkommen in allen Sprachen der Vertragsstaaten abgefasst werden. Falls ein weiterer Staat dem Abkommen beitrete, sei eine Fassung auch in seiner Sprache erforderlich. Den nationalen Gerichten müsse unbedingt eine Fassung in ihrer eigenen Sprache vorliegen.
Das zweite Problem betreffe die Amtssprachen. Das sei eine Frage des nationalen Prestiges, der man grosse Bedeutung beimesse. Mit Rücksicht darauf könne man im Abkommen – entsprechend dem Vertrag von Rom – vorsehen, dass die Sprachen der Vertragsstaaten Amtssprachen sind.
Hinsichtlich des dritten Problems über die Arbeitssprachen müsse eine elastische Regelung gefunden werden.
Der Präsident weist darauf hin, dass bei der UNO fünf Amtssprachen verwendet würden, für die Veröffentlichung der Dokumente aber nur drei Arbeitssprachen zulässig seien. Er hält es für möglich, in der Ausführungsverordnung vorzusehen, dass das Europäische Patentamt nur bestimmte Arbeitssprachen benutzt.
Hinsichtlich des ersten Problems ist die Gruppe völlig mit dem Präsidenten einverstanden.
Hinsichtlich des zweiten und dritten vom Präsidenten aufgeworfenen Problems sehen Herr Fressonnet und Herr Roscioni nicht ein, welchen Nutzen eine Unterscheidung zwischen Amts- und Arbeitssprachen haben soll. Überdies
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stellt sich Herr Roscioni die Frage, ob im Falle des Beitritts eines anderen Staates nicht eine amtliche Übersetzung des Abkommens genügen würde.
Der Präsident, der einen Beitritt dritter Staaten im jetzigen Zeitpunkt für ausgeschlossen hält, findet die Zustimmung der Gruppe zu seinem Vorschlag, das Abkommen in den vier Sprachen der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen. Ausserdem hält der Präsident eine Unterscheidung zwischen Amts- und Arbeitssprachen nicht für möglich und macht darauf aufmerksam, dass es sich hierbei eher um eine Frage der Optik handele. Auf jeden Fall müsse festgelegt werden, welche Sprachen gebraucht werden sollen. Diese Festlegung müsse im Abkommen selbst erfolgen. Er hält es jedoch für ausreichend, in das Abkommen eine allgemeine Bestimmung aufzunehmen und die Einzelheiten der Ausführungsverordnung vorzubehalten.
Herr Fressonnet ist dagegen der Ansicht, man könne den einzelnen Artikeln, die das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt regelten, eine Klausel über die anzuwendende Sprache hinzufügen.
Der Präsident ist der Ansicht, dass diese Frage für den Augenblick offenbleiben könne. Sie soll entschieden werden, sobald der Gruppe ein Textentwurf vorliegt.
Mit dem Hinweis, dass die Unterscheidung zwischen Amts- und Arbeitssprachen wegfallen soll, überweist die Gruppe Artikel 44 an den Redaktionsausschuss.
Der Präsident erklärt sich bereit, in der fünften Sitzung eine Untersuchung darüber vorzulegen, wie sich die Sprachregelung auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auswirkt.
Herr Roscioni und Herr van Benthem erklären sich damit einverstanden, dass vor dem Europäischen Patentamt lediglich die französische, die deutsche und die englische Sprache Verwendung finden sollen. Herr Roscioni fügt hinzu, dass diese Regelung in gleicher Weise für die Patentanmeldung wie für die Rechtshandlungen des Patentamts gilt.
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Für das Verfahren vor dem Patentamt und sogar für die im Abkommen vorgesehenen Veröffentlichungen hält er eine dieser drei Sprachen für ausreichend.
Die übrigen Delegationen begrüssen diesen Vorschlag als günstige Diskussionsgrundlage und danken der italienischen und der niederländischen Delegation für ihren guten Willen.
Der Präsident fügt hinzu, dass er die vorgeschlagene Lösung auch für die Zukunft für die einzig mögliche halte, da jede andere Lösung im Falle eines Beitritts durch einen anderen Staat schwerwiegende Probleme aufwerfen würde.
Die Sitzung wird um 12.45 Uhr unterbrochen und um 15.15 Uhr fortgesetzt.
Artikel 45 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erklärt, diese aus dem Vertrag von Rom übernommene Bestimmung sei für das Abkommen unentbehrlich, um die künftigen europäischen Beamten in die Lage zu setzen, ihre rechtliche Stellung kennenzulernen. Hinsichtlich des Protokolls, das in dem in Klammern gesetzten Satzteil vorgesehen sei, könne man einfach die wesentlichen Bestimmungen des dem Vertrages von Rom als Anhang beigefügten Protokolls übernehmen. Die Klammer könne daher wegfallen.
Der Artikel wird von der Gruppe angenommen und an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Erörterungen zu Artikel 46 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erklärt, dieser Artikel gehe von der Vorstellung aus, dass die Leitung des Europäischen Patentamts in erster Linie dem Präsidenten zustehe. Wie es die Erfahrung mit dem deutschen Patentamt zeige, müsse der Präsident durch mehrere Vizepräsidenten unterstützt werden, um das ordnungsmässige Funktionieren des Europäischen Patentamts zu gewährleisten.
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Herr Fressonnet ist der Ansicht, dass Artikel 46 nicht alle Einzelheiten enthalte. Er weist auf die Möglichkeit einer Definition für den Begriff der Leitung hin, wie er zum Beispiel im Abkommen zur Gründung des Internationalen Patentinstituts festgelegt worden ist.
Der Präsident macht ihn darauf aufmerksam, dass das Internationale Institut und das Europäische Patentamt nicht verglichen werden könnten. Es sei verständlich, dass das Abkommen über das Internationale Patentinstitut, das eine internationale Verwaltungsbehörde sei, die ohne Anlehnung an ein Vorbild hätte geschaffen werden müssen, die Befugnisse des Leiters und des Verwaltungsrats im einzelnen festgelegt habe. Beim Europäischen Patentamt müsse man von einer anderen Vorstellung ausgehen. Der Präsident des Patentamtes besitze praktisch alle Befugnisse innerhalb des Patentamts. Eine Aufzählung der Befugnisse erübrige sich. Die Zuständigkeit des Präsidenten und die des Verwaltungsrates unterscheide sich darin, dass der letztere die Aufsicht, der Präsident dagegen die Verwaltung ausübe. Gleichwohl könne man aus dem Abkommen zur Gründung des Internationalen Patentinstituts die Bestimmungen übernehmen, wonach der Präsident einen Jahresbericht vorbereiten und an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen müsse.
Herr Pfanner macht darauf aufmerksam, dass der Aufbau des Internationalen Patentinstituts ein anderer sei als der des Europäischen Patentamtes. Artikel 6 des Abkommens zur Gründung des Internationalen Patentinstituts übertrage die Leitung des Instituts dem Verwaltungsrat. Beim Patentinstitut sei der Leiter das Ausführungsorgan des Verwaltungsrats, während beim Europäischen Patentamt die Leitung der Verwaltung dem Präsidenten zustehe.
Der Präsident weist darauf hin, dass man grundsätzlich klarstellen müsse, ob das Europäische Patentamt durch den Präsidenten oder mit Hilfe ihres Vertreters im Verwaltungsrat durch die Vertragsstaaten geleitet werden soll. Die Frage des Haushalts des Patentamts müsse selbstverständlich gesondert geregelt werden. Bei dieser Gelegenheit könne man vorsehen, dass der Präsident den Haushaltsvoranschlag aufstelle.
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Herr Fressonnet erklärt, dass es nicht in seinen Absichten liege, die Befugnisse des Präsidenten zu beschränken. Er würde es jedoch begrüssen, wenn sie genauer bezeichnet würden. Aus diesem Grunde halte er es für notwendig, die Kontrollbefugnisse des Verwaltungsrats festzulegen.
Herr van Benthem befürwortet ebenfalls weitgehende Befugnisse für den Präsidenten des Patentamts. Er hält diese Befugnisse für um so erforderlicher, als dem Präsidenten die gerichtsähnlichen Organe des Europäischen Patentamts unterstehen, die sich einer grösstmöglichen Unabhängigkeit erfreuen müssten. Die von Herrn Fressonnet vorgeschlagene Festlegung der Befugnisse scheine jedoch eher die Stellung des Präsidenten zu verstärken.
Herr Roscioni hält es für unbedingt erforderlich, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu regeln. Er macht ausserdem einige Bedenken hinsichtlich Artikel 46 Absatz 4 geltend. Seiner Ansicht nach müsse eine Übertragung von Aufgaben des Präsidenten nach der Rangordnung innerhalb des Patentamts gewährleistet sein.
Der Präsident antwortet, dass für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sicherlich eine Regelung vorgesehen werden müsse, wonach dem Verwaltungsrat wenigstens ein Vertreter jeder Regierung der Vertragsstaaten angehören müsse. Eine derartige Regelung sei für das Patentabkommen jedoch nicht vorgeschlagen worden, weil sie in das allgemeine Abkommen aufgenommen werden müsse.
Hinsichtlich Absatz 4 versichert der Präsident Herrn Roscioni, dass die Verwaltungsbefugnisse in erster Linie in den Händen des Präsidenten liegen. Da dieser sie jedoch nicht alleine ausüben könne, müsse man die Möglichkeit einer Übertragung vorsehen. Eine derartige Übertragung erfolge zwangsläufig, wie in allen nationalen Verwaltungsbehörden, unter Einhaltung der Rangordnung.
Der Präsident bittet die französische Delegation, bei der Ausarbeitung von Vorschlägen über die Gliederung des Patentamtes ebenfalls Textentwürfe für Artikel 46 vorzusehen, damit dem Koordinierungsausschuß ein genauerer Vorschlag unterbreitet werden kann.
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Der Präsident wäre der französischen Delegation dankbar, wenn sie darlegen würde, wie die Zusammensetzung und die Befugnisse des Verwaltungsrats nach ihrer Vorstellung geregelt werden sollen.
Herr Fressonnet weist darauf hin, dass der Verwaltungsrat ein einheitliches Organ für alle Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sein müsse. Aus dieser Zuständigkeit ergebe sich bereits, dass der Rat nicht in die Verwaltungstätigkeit des Präsidenten eines der verschiedenen Ämter eingreifen könne.
Die Gruppe beschliesst, Artikel 46 in Klammern zu setzen und ihn in der nächsten Sitzung an Hand der französischen Vorschläge erneut zu erörtern.
Dieser Beschluss gilt ebenfalls für Artikel 41.
Erörterungen zu Artikel 47 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern wegen ihrer gleichsam richterlichen Tätigkeit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten gleichgestellt werden.
Herr Fressonnet ist zwar mit der Regelung des Artikels 47 einverstanden, schlägt aber vor, Absatz 1 in den Artikel über die Befugnisse des Verwaltungsrats und Absatz 2 in die Bestimmung über die Befugnisse des Präsidenten aufzunehmen. Ausserdem stellt er sich die Frage, ob die Vizepräsidenten nicht auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt worden sollten.
Herr Roscioni hält in diesem Artikel eine Bezugnahme auf das Personalstatut für erforderlich. Dieses Statut müsse bestimmte Sicherheiten gegen die Entlassung des Personals sowie die Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsrats vorsehen.
Der Präsident macht darauf aufmerksam, dass die Frage, wer das Personalstatut erlassen solle, in Artikel 48 Absatz 3 geregelt sei. Die Befugnis des Präsidenten zur Einstellung von Personal werde hinsichtlich der
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Zahl durch den Haushaltsplan beschränkt. Hinsichtlich der Auswahl unter den Bewerbern müsse der Präsident freie Hand haben. Eine Sicherheit gegen jeden Missbrauch auf diesem Gebiet werde zunächst durch die Person des Präsidenten und dann durch das Personalstatut gewährleistet, das, wie es im Vertrag von Rom vorgesehen ist, ein Rechtsmittel bei einem Gericht zulassen müsste.
Hinsichtlich der Wahl der Vizepräsidenten gibt der Präsident Herrn Fressonnet recht und schlägt vor, dass sie nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts durch den Verwaltungsrat ernannt werden sollen, ohne dass der Präsident ein Vorschlagsrecht habe.
Schliesslich folgt die Gruppe dem Vorschlag von Herrn De Reuse, wonach der Verwaltungsrat ausser den in Absatz 1 genannten Personen auch die Abteilungsleiter ernennen und entlassen soll. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wird die französische Delegation die Beschlüsse der Gruppe zu Artikel 47 berücksichtigen.
Erörterungen zu Artikel 48 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 1 und 3 sind aus dem Vertrag von Rom übernommen. Absatz 1 stellt nur einen Grundsatz auf, der im einzelnen im Personalstatut festgelegt werden muss.
Der Präsident schlägt vor, die einzelnen Bestimmungen dieses Artikels nur in sachlicher Hinsicht zu erörtern und der französischen Delegation die Entscheidung zu überlassen, an welcher Stelle im Textentwurf der Artikel stehen soll.
Die Gruppe ist der Ansicht, dass die Disziplinarmassnahmen des Präsidenten einer gerichtlichen Überprüfung und nicht der Aufsicht des Verwaltungsrats unterliegen müssen.
Auf zwei Fragen von Herrn van Bonthom erklärt der Präsident, dass der Wortlaut von Absatz 1 wörtlich aus dem Vertrag von Rom übernommen sei. Eine Definition für das Berufsgeheimnis hält er nicht für erforderlich
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Es sei sicher, dass alle aus den eingereichten Patentanmeldungen erlangten Kenntnisse unter das Berufsgeheimnis fielen; dagegen würden die wissenschaftlichen Veröffentlichungen keiner Beschränkung unterliegen.
Hinsichtlich der Sanktionen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses erklärt der Präsident, dass zivilrechtliche Sanktionen nach Beendigung der Amtstätigkeit nur Disziplinarmassnahmen auslösen könnten, die darauf gerichtet wären, etwaige Zahlungen an den beschuldigten Beamten zu sperren Strafrechtliche Massnahmen seien nur unter der Voraussetzung zulässig, dass in das Abkommen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgenommen werde, die Verletzung des Berufsgeheimnisses strafrechtlich zu verfolgen. Derartige Bestimmungen seien in keinem internationalen Abkommen zu finden und seien kaum durchzuführen.
Herr de Muyser stellt die Frage, ob ein Beamter des Europäischen Patentamts auf Grund seiner beim Patentamt erlangten allgemeinen Kenntnisse Dritten Ratschläge erteilen könne, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen.
Der Präsident antwortet ihm, dass eine solche Tätigkeit der Beamten untersagt sein müsse, weil es sich um in Ausübung ihres Amtes erlangte Kenntnisse handele. Derartige Fälle müssten jedoch im Personalstatut geregelt werden.
Demgegenüber sei Absatz 2 im Abkommen aufrechtzuerhalten, weil er den Beamten des Patentamts ein Recht vorenthalte, das jedermann zustehe.
Auf Anregung von Herrn Degavre beschliesst die Gruppe klarzustellen, dass die Einreichung von Patentanmeldungen durch dritte Personen als Beauftragte eines Beamten des Patentamts gleichfalls verboten werden müsse.
Mit diesen Bemerkungen wird Artikel 48 an den Redaktionsausschuss überwiesen.
Artikel 48a), der den Wortlaut von Artikel 215 des Vertrags von Rom wiedergibt, wird gleichfalls angenommen.
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Erörterungen zu Artikel 49 des Vorentwurfs
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel stellt den Grundsatz für die Festlegung der Gebühren des Europäischen Patentamtes auf. Zu Buchstabe a) weist der Präsident darauf hin, dass eine Deckung aller Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren erst nach der vollständigen Errichtung des Patentamtes und sogar erst noch etwas später in Betracht kommen könne, nämlich erst dann, wenn die Patente die Gruppe der höchsten Jahresgebühren erreichten.
Herr van Benthem hält die Regelung unter Buchstabe a) für zu wenig elastisch. Sie könne zu einer häufigen Änderung der Gebührenordnung führen. Ausserdem sei zu befürchten, dass derart hohe Gebühren festgesetzt werden müssten, dass sie dem Interesse am europäischen Patent schadeten.
Der Präsident antwortet ihm, dass ihm der unter Buchstabe a) aufgestellte Grundsatz nicht derart starr erscheine.
Man müsse zwei Gesichtspunkte berücksichtigen. Einerseits dürfe das Europäische Patentamt keine Gewinne erzielen. Andererseits sei es undenkbar, dass die Tätigkeit des Patentamtes Subventionen der Vertragsstaaten erforderlich mache.
Der Präsident hält es für ausreichend, den Grundsatz festzulegen, dass die Gebühren die Ausgaben des Patentamtes decken müssen. Fünf Delegationen befürworten diesen Grundsatz.
Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass eine Heranziehung der Vertragsstaaten zur Finanzierung dazu führen könnte, dass die nationalen Finanzministerien bei der Ratifizierung des Abkommens Schwierigkeiten machen, würde die niederländische Delegation einer Lösung den Vorzug geben, wonach die Gebühren in der vom Verwaltungsrat erlassenen Gebührenordnung nach freiem Ermessen festgesetzt werden. Sie unterstützt die Tendenz, dass die Ausgaben des Patentamtes durch die Gebühren gedeckt werden, hält aber ein freies Ermessen für erforderlich, um zu vermeiden, dass die Gebühren zu
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hoch sind und dem Interesse am europäischen Patent schaden.
Der Präsident ist einerseits der Ansicht, dass selbst recht hohe Gebühren des Europäischen Patentamtes immer noch unter den gesamten Kosten für sechs nationale Anmeldungen liegen würden. Andererseits befürchtet er Einwendungen, wenn man ein Abkommen ohne Regelung der Gebührenfrage vorlegen würde.
Herr van Benthem macht ausserdem geltend, dass die Erteilung der Patente im öffentlichen Interesse erfolge, um die Entwicklung der Technik zu fördern und ihre Verbreitung zu gewährleisten.
Diese sich aus dem öffentlichen Interesse ergebenden Gebühren dürften nicht von einer Zahlung der Anmelder abhängig sein.
Herr Pfanner lässt das Argument von Herrn van Benthem insoweit gelten, als die Staaten im öffentlichen Interesse verpflichtet sind, die Möglichkeit zur Erlangung eines Schutzes für die Erfindungen vorzusehen. Dieses Interesse sei durch die Errichtung des Europäischen Patentamtes gewahrt, werde jedoch gegenstandslos, sobald das Patentamt errichtet worden sei. Für das normale Funktionieren des Patentamtes müssten andere Grundsätze herangezogen werden, wie zum Beispiel das Kostendeckungsprinzip.
Der Präsident stellt fest, dass die Mehrheit der Gruppe den Grundsatz der Kostendeckung befürwortet. Hierzu bemerkt er noch folgendes: Einerseits müsse man sich darüber klar sein, dass das Europäische Patentamt für recht lange Zeit erhebliche Subventionen benötige; andererseits dürfe man nicht vergessen, dass die für die Deckung der Ausgaben notwendigen Gebühren um so geringer seien, als die Zahl der Anmeldungen steige.
Man könne sich fragen, ob der Ausschluss von Angehörigen der dritten Staaten vom europäischen Rechtsschutz nicht dazu führe, dass das Patentamt seine Ausgaben nicht decken könne, weil nahezu 50 v.H. der möglichen Anmeldungen aus den Drittstaaten kommen würden.
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Die Gruppe nimmt den Grundsatz der Kostendeckung an. Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, eine elastischere Formulierung zu treffen.
Zu Buchstabe b) über die Einrichtung eines Reservefonds bemerkt der Präsident, dass er eine solche Lösung für sehr vorteilhaft halte, da sie in günstigen Zeiten eine Auffüllung des Fonds gestatte, auf den zurückgegriffen werden könne, wenn die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichten.
Eine Änderung der durch die Gebührenordnung vorgesehenen Gebührensätze sei darum bei Schwankungen der Einnahmen nicht erforderlich. Dieses System gestatte eine grössere Anpassungsfähigkeit.
Die Gruppe befürwortet die Einrichtung eines Reservefonds und billigt ausserdem den Vorschlag von Herrn De Reuse, für diesen Fonds einen Höchstbetrag vorzusehen. Diesem Betrag könne ein bestimmter Hundertsatz der jährlichen Einnahmen zugrunde gelegt werden. Diese Frage kann später entschieden werden.
Da das Abkommen möglichst bald zur Unterzeichnung vorgelegt werden soll, beschliesst die Gruppe, die Klammern in Absatz 2 wegfallen zu lassen. Angesichts der Zweifel, ob die Gebühren bereits in naher Zukunft festgelegt werden können, ist es zweckmässiger, die Festlegung dem Verwaltungsrat zu überlassen.
Artikel 49 wird an den Redaktionsausschuss überwiesen. Dieser soll prüfen, inwieweit die Artikel 49 und 49 a) zusammengefasst werden können.
Erörterung des in Artikel 49 a) aufgestellten Grundsatzes
[modifier | modifier le wikicode]Herr de Muyser stellt die Frage, ob man nicht vorsehen müsse, dass die Mitgliedstaaten für die Aufbauzeit und den Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentamtes besondere finanzielle Beiträge zahlen.
Der Präsident ist der Ansicht, eine solche Bestimmung müsse in den Schlussbestimmungen des Abkommens stehen, könne aber für eine spätere Erörterung zurückgestellt werden.
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Herr Fressonnet erklärt, diese Frage sei nicht nur für die Aufbauzeit des Europäischen Patentamtes von Bedeutung. Er denkt an die Fälle des Beitritts oder der Assoziierung von Drittstaaten.
Der Präsident bittet ihn, diese Frage zurückzustellen, da sie erhebliche Schwierigkeiten bereite. Das europäische Abkommen sehe keine Klauseln über einen automatischen Beitritt vor. Der Beitritt sowie die Assoziierung eines Drittstaates setzten ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten voraus, in welchem das Schicksal der für das Hoheitsgebiet des betreffenden Drittstaates bereits gewährten Rechte geregelt werden müsse. In einem solchen Abkommen könne man ebenfalls die Frage einer Aufnahmegebühr klären. Man könne sogar noch weiter gehen und die Gewährung des europäischen Schutzes für Angehörige von Drittstaaten davon abhängig machen, dass diese Staaten sich an der Finanzierung des Europäischen Patentamtes beteiligten. Hierbei handele es sich jedoch um einen Fragenkomplex, der gesondert erörtert werden müsse.
Herr Fressonnet macht den Vorschlag, zu diesem Artikel eine entsprechende Fussnote aufzunehmen.
Hinsichtlich des Aufbringungsschlüssels befürwortet Herr Fressonnet die dritte Alternative, weil sie die aus den einzelnen Vertragsstaaten innerhalb einer bestimmten Frist eingereichten Anmeldungen berücksichtige. Er räumt jedoch ein, dass geprüft werden müsse, ob die für das Internationale Patentinstitut gültigen Merkmale auch für das Europäische Patentamt herangezogen werden könnten. Auf jeden Fall müsse die zweite Alternative ausgeschlossen werden, da sie die für die Patente massgeblichen Verhältnisse unberücksichtigt lasse.
Herr van Benthem, der ebenfalls die zweite Alternative ablehnt, meldet Zweifel hinsichtlich der dritten Alternative zur Finanzierung der Tätigkeiten des Internationalen Patentinstituts an. Er hält es für äusserst schwierig festzustellen, aus welchen Ländern die europäischen Patentanmeldungen stammen. Diese Feststellung sei beim Internationalen Patentinstitut ohne Schwierigkeiten möglich. Die niederländische Delegation befürwortet daher die erste Alternative.
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Die deutsche und die belgische Delegation schliessen sich Herrn van Benthem an.
Herr De Reuse fügt hinzu, man könne vielleicht noch weitere Möglichkeiten finden. Entscheidend müsse der Gesichtspunkt sein, in welchem Umfang die einzelnen Staaten die durch das europäische Abkommen gebotenen Vorteile in Anspruch nehmen.
Der Präsident stellt fest, dass die Gruppe die zweite Alternative einstimmig ablehnt. Die dritte Alternative hält der Präsident nur für den Fall der 'geschlossenen Tür' für annehmbar.
Bei einer Bevorzugung der Lösung der 'offenen Tür' werde die dritte Lösung dazu führen, dass der Vertragsstaat mit der grössten Zahl von Anmeldungen auch die durch die Anmeldungen aus den Drittstaaten verursachten Ausgaben decken müsse.
Der Präsident hält es für angebracht, die erste Alternative anzunehmen, da sie die Wirtschaftskraft der einzelnen Staaten berücksichtige. Diese Alternative werde zwar im Falle eines Beitritts oder einer Assoziierung von Drittstaaten bestimmte Schwierigkeiten hervorrufen, die jedoch beseitigt werden könnten.
Da sich die Gruppe noch nicht endgültig für die eine oder andere Lösung entscheiden kann, beendet sie die Erörterung dieser Frage.
Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, die zweite Alternative zu streichen.
Die Gruppe behält sich vor, die Möglichkeit weiterer Alternativen zu untersuchen.
Die Sitzung wird um 18.15 Uhr geschlossen.
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ARBEITSGRUPPE
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Sitzungsperiode vom 8. bis 19. Januar 1962
[modifier | modifier le wikicode]Bericht über die Sitzung vom 19. Januar 1962
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und erklärt, dass die bisher noch nicht genehmigten Sitzungsprotokolle (Protokolle über die Sitzungen vom 11. bis 19. Januar) am 3. Februar 1962 als angenommen gelten sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Delegationen also beim Sitzungssekretariat Änderungsanträge einreichen.
Erörterungen zu Artikel 21 des Benelux-Vorschlages (2. Alternative)
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident bittet die Delegationen um Stellungnahme zum Vorschlag der Benelux-Staaten, der in Artikel 21 das Recht aus dem Patent festlegt.
Herr Pfanner erklärt, dass die deutsche Delegation den Benelux-Vorschlag annehme, aber eine Änderung des Absatzes 2 über die mittelbare Patentverletzung in dem von ihr vorgeschlagenen Sinne wünsche.
Herr Fressonnet legt dar, dass die französische Delegation der ersten Alternative den Vorzug vor dem Benelux-Vorschlag gebe. Es sei jedoch möglich, dass er nach einer Änderung von Absatz 2 seinen Vorbehalt einschränken könne.
Herr Briganti fügt hinzu, dass die italienische Delegation den Benelux-Vorschlag befürworte.
Der Präsident stellt fest, dass nur noch eine Delegation die erste Alternative bevorzugt. Die Frage soll in der nächsten Sitzung erneut erörtert werden. Falls die Gruppe sich nicht einigen könne, müssen die beiden Alternativen vorgesehen werden.
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Vorbehalte der italienischen Delegation
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident bittet anschliessend die italienische Delegation, zu einigen noch offenen Fragen Stellung zu nehmen.
Herr Roscioni erklärt, die italienische Delegation könne das Feststellungsverfahren annehmen, da dieses Verfahren keine verfassungsrechtlichen Probleme aufwerfe. Das gleiche gelte für die Frage der internationalen Gerichtsbarkeit.
Der Präsident stellt abschliessend fest, dass die früheren Vorbehalte der italienischen Delegation insoweit als ausgeräumt gelten können, als sie die Frage der Verfassungsmässigkeit betrafen.
Das Problem der Koexistenz
[modifier | modifier le wikicode]Der Präsident erinnert die Gruppe daran, dass sie vom Koordinierungsausschuss mit der Untersuchung dieses Problems beauftragt worden sei, und erklärt, er wolle die Erörterung auf die grundsätzliche Frage beschränken.
Er definiert den Begriff der Koexistenz so wie er für die Zwecke der Erörterung Verwendung finden soll.
Unter Koexistenz versteht man das gleichzeitige Bestehen eines Schutzes für ein und dieselbe Erfindung auf Grund eines europäischen Patentes einerseits und eines oder mehrerer nationaler Patente andererseits.
Dieses Problem sei von dem der nationalen Voranmeldung zu trennen, denn diese führe nicht unbedingt zur Koexistenz. Es sei nämlich eine Regelung denkbar, wonach das nationale Patent nach der Erteilung des europäischen Patentes zurückgenommen werde.
Er halte die Koexistenz für vertretbar. Es sei nämlich verständlich, dass die Unternehmen, die natürlich keinerlei Erfahrungen mit dem europäischen Patent hätten, insbesondere zu Beginn der Anwendung des Abkommens zögerten, nur den europäischen Schutz zu wählen und zur Sicherheit auch den nationalen Schutz beibehalten wollten.
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Daher müsse geprüft werden, in welche rechtliche Form dieser Grundsatz gekleidet werden solle und welche Vor- und Nachteile sich aus den einzelnen Lösungen ergeben würden.
Herr Fressonnet erklärt, die französische Delegation schlage vor, die Koexistenz über die Übergangszeit hinaus auszudehnen. Nach ihrer Ansicht sei es nämlich in bestimmten Fällen für den Erfinder einfacher, einen Patentverletzer auf Grund eines nationalen Patentes in Anspruch zu nehmen. Er fügt hinzu, die Koexistenz sei eher im Falle einer Annahme des Benelux-Vorschlages gerechtfertigt, der in Artikel 21 die Rechte aus dem europäischen Patent festlege. Man dürfe aber auch nicht aus den Augen verlieren, dass die interessierten Kreise, wenn sie einmal zu der Überzeugung gelangt seien, dass das europäische Patent einen ausreichenden Schutz gewähre, in der Praxis immer weniger den doppelten Schutz in Anspruch nehmen würden.
Der Präsident fordert die Gruppe auf, zu einer ersten Lösung, die er liberale Lösung nennt, Stellung zu nehmen. Nach dieser Lösung würde das Abkommen zu dieser Frage schweigen. Jedem Erfinder wäre es daher freigestellt, für seine Erfindung ein europäisches Patent und gleichzeitig ein oder mehrere nationale Patente zu beantragen. Anschliessend könnte er mit diesen Patenten machen, was er wolle. Er könnte zum Beispiel sein deutsches Patent auf einen Dritten übertragen. So wäre es möglich, dass in Deutschland für eine Erfindung zwei Patente in verschiedenen Händen bestünden. Im Falle einer Patentverletzung könnten zwei Verletzungsklagen gegeben sein.
Die Gruppe lehnt die liberale Lösung ab, da sie, worauf Herr De Reuse hinweist, zu unklaren Verhältnissen führen könne. Die Gruppe wünscht eine Regelung der Koexistenz durch das Abkommen.
Der Präsident legt nunmehr die zweite Lösung, die Einheits-Lösung, vor. Um zu vermeiden, dass das Patent zersplittert wird und in mehrere Hände gerät, soll das Abkommen vorsehen, dass das europäische Patent und die nationalen Patente eine unlösbare Einheit bilden.
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Diese Lösung enthält jedoch einen erheblichen Nachteil. Eine solche Einheit von Patenten wird nämlich für die Konkurrenten praktisch unverletzbar. Für eine Zwangsvollstreckung sind zum Beispiel sieben Entscheidungen erforderlich:
Diese Unverletzlichkeit, insbesondere hinsichtlich der Nichtigkeit und der Zwangsvollstreckung, führt zu einer Begünstigung der Grossindustrie und einer Benachteiligung der mittleren und kleinen Konkurrenten.
Diese zweite Lösung wird daher von der Gruppe nicht befürwortet.
Der Präsident gelangt zur dritten Lösung, der des Hauptpatentes.
Diese Lösung hält an dem Gedanken der unlösbaren Einheit der Patente fest, fügt aber den Grundsatz hinzu, dass die Gesamtheit der Patente dem Schicksal des Hauptpatentes, nämlich dem europäischen Patent, folgt. Alle Rechtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich des europäischen Patentes wirken sich also automatisch auf die gleichzeitig bestehenden nationalen Patente aus. Eine solche Lösung führt zu einem echten Eingriff in die nationalen Rechtsvorschriften. Sie macht ausserdem eine gewisse Veröffentlichung der Koexistenz des europäischen Patents und der nationalen Patente erforderlich. Das ist jedoch kein Problem.
Dagegen ist der Vorteil der dritten Lösung darin zu erblicken, dass sie dem berechtigten Wunsch nach einer Rückgriffsmöglichkeit auf besser bekannte nationale Patente gerecht wird, ohne dabei zur Schaffung unangreifbarer Monopole zu führen.
Nach einer Aussprache über den Umfang der Abhängigkeit zwischen dem europäischen Patent und den nationalen Patenten bei dieser dritten Lösung, eine Frage, die von Herrn de Muyser aufgeworfen wurde, schlägt der Präsident vor, diese Frage zunächst offenzulassen. Er fügt jedoch hinzu, dass das Erlöschen des europäischen Patents nicht immer das automatische Erlöschen
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der nationalen Patente zur Folge haben müsse. In diesem letzten Punkt gibt Herr van Benthem einer absoluten Abhängigkeit den Vorzug.
Herr Fressonnet befürwortet die dritte Lösung, da sie den Erfindern, die noch nicht die praktischen Ergebnisse des neuen europäischen Patents kennen, eine angemessene Sicherheit gibt. Er ist überdies der Ansicht, dass die Erfinder nach der Erlangung des europäischen Patents fast immer auf die nationalen Patente verzichten werden.
Herr van Benthem hält diese Sicherheit für ziemlich theoretisch. Zudem betreffe der Verzicht auf das nationale Patent mehr die Frage der Koexistenz der Patentanmeldungen als die Frage der Koexistenz der Patente. Wenn die dritte Lösung schliesslich keine grossen Vorteile mit sich bringe, so habe sie auch keine Nachteile zur Folge und könne darum festgehalten werden.
Herr De Reuse, der die Koexistenz grundsätzlich ablehnt, ist bereit, die dritte Lösung, wenn auch ohne Begeisterung, anzunehmen.
Herr Roscioni weist auf den Widerspruch zwischen der Koexistenz und den Zielen des europäischen Abkommens hin: Die Koexistenz gestatte die Neuerrichtung der Grenzen des territorialen Schutzes. Daher befürwortet er, dass das Abkommen gleichzeitig mit der Koexistenz (dritte Lösung) eine Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften, zumindest hinsichtlich der Schutzdauer und der gesetzlichen Patentierbarkeit, vorsehen soll.
Der Präsident antwortet ihm, dass mit der Anwendung des Abkommens gleichzeitig die Rechtsvorschriften über die Schutzdauer harmonisiert werden müssten. Dieses Problem werde wahrscheinlich wenig Schwierigkeiten bereiten, da die Geltungsdauer des Patents nur noch in einem Land (Holland) länger sein könne (18 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an) als für das europäische Patent (20 Jahre vom Zeitpunkt der Patentanmeldung an). Eine gleichzeitige Angleichung der Rechtsvorschriften über die gesetzliche Patentierbarkeit sei dagegen unmöglich. Ausserdem könne das Abkommen eine Koexistenz unter der Voraussetzung zulassen, dass sechs nationale Patente zusätzlich zum europäischen Patent zusammengefasst werden. Diese Lösung würde zweifellos mehr den Zielen des Abkommens, aber sicherlich nicht dem durch das System der Koexistenz angestrebten Ziel entsprechen.
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Um dem Erfinder eine Art Garantie zu geben, befürworten die deutschen und französischen Kreise ein System von Reservepatenten. In den meisten Fällen genüge es jedoch, wenn der Erfinder, der das europäische Patent beantrage, eine zusätzliche Garantie für ein oder zwei Länder erhalte und nicht für die sechs Länder. Es müsse daher dem Erfinder überlassen bleiben zu bestimmen, wieviel nationale Patente er als Reserve beantragen will.
Herr Pfanner ist schliesslich der Ansicht, die Koexistenz werde so lange ein Problem bleiben, wie man nicht genau wisse, welche Auslegung das neue europäische Patent erfahren werde. Er nennt das die Theorie der alten Schuhe. Man könne das alte nationale Patent nicht aufgeben, bevor man nicht absolute Klarheit darüber habe, dass das neue europäische Patent ausreichend sei. Er befürwortet die dritte Lösung, ohne jedoch zu verheimlichen, dass ihre Anwendung auf erhebliche rechtliche Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Vollstreckung der Urteile der nationalen Gerichte, stossen werde. (Wie soll sich zum Beispiel die Entscheidung eines luxemburgischen Gerichts über die Pfändung eines europäischen Patents auf die nationalen Patente auswirken?)
Der Präsident stellt abschliessend fest, dass die dritte Lösung eine mögliche Diskussionsgrundlage ist. Er bittet die Delegationen, diese Lösung zu untersuchen und hierzu die Stellungnahme der Sachverständigen der Justizministerien einzuholen, da sie insbesondere in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfe. Er fordert die Delegationen auf, diese Lösung an Hand des in Artikel 261 vorgeschlagenen Wortlauts zu prüfen und ihm ihre etwaigen Bemerkungen sowie alle weiteren Vorschläge für eine Lösung des durch die Koexistenz aufgeworfenen Problems mitzuteilen. Er werde seinerseits die Untersuchungen hinsichtlich der dritten Lösung für die nächste Sitzung fortsetzen. Noch weitere Lösungen seien möglich. Eine vierte Lösung könne darin bestehen vorzusehen, dass die Gültigkeit des nationalen Patents während der ganzen Geltungsdauer des europäischen Patents ausgesetzt würde. Eine fünfte Lösung könne umgekehrt vorsehen, dass das nationale Patent nur bis zur Entstehung des europäischen Patents bestehen bleibe. Die vierte Lösung entspreche
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dem Wunsche, für den Fall, dass sich der Schutz des europäischen Patents als ungenügend erweise, auf das nationale Patent zurückgreifen zu können. Die fünfte Lösung werde dem Verlangen nach einem möglichst schnellen Schutz gerecht. Der Präsident bittet die Delegationen, die diesbezüglichen Wünsche der interessierten Kreise festzustellen, um so sehr genaue Angaben über deren Erwartungen zu erhalten, wodurch das Auffinden einer Lösung erleichtert würde.
Nachdem Herr van Benthem darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Koexistenz zu einer Überlastung der nationalen Patentämter führen könne, und Herr Sunner in einer weiteren Bemerkung eine Lösung befürwortet hat, wonach eine gleichzeitige Verwendung von Schutztiteln ausgeschlossen sein soll, schliesst der Präsident die Erörterungen.
Er erklärt, dass es keine zwingenden Gründe für die Koexistenz gebe. Die Gruppe sehe sich hier jedoch einem berechtigten Wunsch gegenüber, und sie müsse sich bemühen, diesem Wunsch insbesondere aus technischen Gesichtspunkten gerecht zu werden. Es sei nämlich wichtig, dem europäischen Abkommen eine möglichst grosse Anziehungskraft zu verleihen. Die Gruppe müsse sich also bemühen, eine Lösung zu finden, und den Mut aufbringen, diese zu verteidigen, wenn sie sie für richtig halte. Falls sie dagegen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass es keine Lösung gebe, müsse sie ebenfalls den Mut haben, diese Auffassung zu verteidigen.
Die Gruppe beschliesst, in der nächsten Sitzung die Einzelfragen der Koexistenz, die noch unerledigten Artikel sowie die Fragen zu erörtern, für welche Vorbehalte geltend gemacht worden sind.
Der Präsident erinnert die französische Delegation an ihren Auftrag, für die nächste Sitzung einen Vorschlag für die Artikel über die Gliederung des Europäischen Patentamtes auszuarbeiten. Er bittet sie, diesen Vorschlag dem Sekretariat einige Zeit vor dieser Sitzung zuzuleiten, damit er rechtzeitig übersetzt und verteilt werden könne. Er selbst will eine gründliche Untersuchung über das Problem der offenen Tür im Zusammenhang mit dem Zugang zu den europäischen Titeln, über den Übergang zum nationalen Verfahren und über die Sprachregelung ausarbeiten.
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Die nächste Sitzungsperiode ist für die Zeit vom 2. bis 14. April in Brüssel vorgesehen. Anschliessend soll eine besondere Sitzung des Redaktionsausschusses vom 14. bis 25. Mai, ebenfalls in Brüssel, stattfinden. Schliesslich lädt der Präsident die Gruppe zu ihrer Schlussitzung vom 13. bis 20. Juni 1962 in München ein.
Für die Sitzungsperiode im April bittet er die Delegierten, samstags und montags morgens zu tagen und eine eventuelle Verlängerung bis zum 19. April vorzusehen. Er weist ausserdem nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, dass der Entwurf des Abkommens bis Juli 1962 vollständig vorliegen müsse, damit der Haltung der Sechs auf der nächsten Tagung der Patentsachverständigen des Europarates in Strassburg mehr Gewicht verliehen werden könne.
Überdies müsse der Entwurf veröffentlicht werden, damit man die Meinung der interessierten Kreise hierzu erfahren könne.
Er erinnert daran, dass ausserdem Besprechungen mit den Sachverständigen der Justizministerien und den Sachverständigen auf dem Gebiet des Völkerrechts stattfinden müssten; diese Besprechungen könnten auch nach der Veröffentlichung des Entwurfs erfolgen.
Auf eine Bemerkung von Herrn Froschmaier erklärt der Präsident, dass der Entwurf vor irgendeiner Veröffentlichung dem Koordinierungsausschuss und sogar den Staatssekretären vorzulegen sei. Auf jeden Fall müsse der Koordinierungsausschuss vor der im Juli dieses Jahres in Strassburg stattfindenden Tagung Kenntnis vom Entwurf erlangen.
Das Sekretariat wird für eine möglichst schnelle Übermittlung des Wortlauts der vom Redaktionsausschuss in der derzeitigen Sitzungsperiode ausgearbeiteten Artikel sowie der letzten Protokolle sorgen.
Später soll es, wie für die bisherigen Sitzungsperioden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse in französischer und deutscher Sprache übermitteln.
Der Präsident bittet, dass die deutsche Übersetzung des französischen Vorschlags möglichst schnell verteilt wird. Er erinnert schliesslich daran.
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dass die Protokolle vorbehaltlich der beim Sitzungsssekretariat eingereichten Änderungsanträge am 3. Februar 1962 als angenommen gelten.
Nachdem der Präsident den Delegierten seinen Dank ausgesprochen hat, schliesst er die Sitzung um 13.45 Uhr.
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C. E. E. PORTE-PAROLE de la Commission
EWG SPRECHER der Kommission
C. E. E. PORTAVOCE della Commissione
E. E. G. WOORDVOERDER van de Commissie
Brüssel, den 23.1.1962
MITTEILUNG AN DIE PRESSE
[modifier | modifier le wikicode]Die im Rahmen der Rechtsangleichung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von den Regierungen der Mitgliedstaaten eingesetzte Arbeitsgruppe 'Patente' ist vom 8. bis 19. Januar 1962 in Brüssel zu ihrer 4. Sitzung zusammengetreten. Die Arbeitsgruppe hat dabei die im April vorigen Jahres begonnenen Studien über den Entwurf eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht fortgesetzt.
Die Arbeitsgruppe hat auf dieser Sitzung allgemeine Verfahrensvorschriften für beide Instanzen des Europäischen Patentamts sowie die Möglichkeit geprüft, während der Aufbauzeit des Europäischen Patentamts auf den Gebieten der Technik, für die das Europäische Patentamt europäische Patentanmeldungen noch nicht entgegennehmen kann, Patentanmeldungen mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten (depot commun) zu hinterlegen, deren Ziel die Erteilung nationaler Patente in sämtlichen Mitgliedstaaten ist. Die Arbeitsgruppe hat ferner die Grundsätze der Organisation und des Aufbaues eines Europäischen Patentamts sowie die Grundlagen einer Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern und Gerichten untersucht.
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$$\therefore m = \frac{3}{11}$$