BR-Documents : art. 18572 /de

De TP 1973
  • Anzeigername : BR 185 d 72
  • Artikelnummer : 18572
  • Ordner / Sprache : Deutsch
  • Sprach-Tag : #Deutsch
  • Original-PDF : BR-Documents/Deutsch/BR-Dokumente 176-200/BR-Dokumente 185 d 72/BR 185 d 72.pdf

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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets

Travaux Préparatoires EPÜ 1973

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Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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(1) \( \frac{1}{2} \) (2) \( \frac{1}{2} \) (3) \( \frac{1}{2} \) (4) \( \frac{1}{2} \) (5) \( \frac{1}{2} \) (6) \( \frac{1}{2} \) (7) \( \frac{1}{2} \) (8) \( \frac{1}{2} \) (9) \( \frac{1}{2} \) (10)

(1) \( \frac{1}{2} \) (2) \( \frac{1}{2} \) (3) \( \frac{1}{2} \) (4) \( \frac{1}{2} \) (5) \( \frac{1}{2} \) (6) \( \frac{1}{2} \) (7) \( \frac{1}{2} \) (8) \( \frac{1}{2} \) (9) \( \frac{1}{2} \) (10)

(1) 201711201811,45,000。

(1) 201711201811,45,000。

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

(1) 201711201811,45,000。

(1) 201711201811,45,000。

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 24. April 1972 BR/185/72

- Sekretariat -

ENTWURF EINER AUSFUEHRUNGSORDNUNG

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ZUM UEBEREINKOMMEN UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS

(vom Redaktionsausschuss der Konferenz in der Zeit vom 10. bis 20. April 1972 ausgearbeiteter Text)

BR/185 d/72

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VORBEMERKUNGEN

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1. Der Redaktionsausschuss der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens hat in seinen Tagungen (Den Haag, 8./24. März 1972, Brüssel, 10./20. April 1972) die Entwürfe des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung überarbeitet. Der Uebereinkommensentwurf und der Entwurf der Ausführungsordnung sind unter den Dokumentennummern BR/184/72 bzw. BR/185/72 verteilt worden.

2. Der Redaktionsausschuss hat sich bei seiner Arbeit auf die 1971 gedruckten Texte des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs der Ausführungsordnung gestützt und ausserdem die von der Arbeitsgruppe I vorgeschlagenen und in Dokument BR/139/71 wiedergegebenen Aenderungen an diesen Texten berücksichtigt, soweit sie die Konferenz auf ihrer 5. Tagung genehmigt hatte. Ferner berücksichtigte der Redaktionsausschuss die Aenderungen, die die Konferenz an einigen Artikeln des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens selbst vorgenommen hatte (Dok. BR/160/72). Gleichzeitig hat er die Mandate ausgeführt, die ihm von der Konferenz in bezug auf mehrere Bestimmungen des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung erteilt worden waren; diese Mandate sind im Bericht über die 5. Tagung der Konferenz aufgeführt (Dok. BR/168/72).

3. Der Redaktionsausschuss hat entsprechend dem allgemeinen Mandat, das ihm die Regierungskonferenz erteilt hatte (Dok. BR/168/72, Anlage V), in die Entwürfe des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung die Vorschläge eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe I in der 11. Sitzung vorbereitet hatte (Dok. BR/176/72). Ferner hat er in den Uebereinkommensentwurf die Vorschläge eingearbeitet, die die Arbeitsgruppe IV in ihrer 4. Sitzung ausgearbeitet hatte (Dok. BR/173/72). Im übrigen hat er im Uebereinkommensentwurf bereits die Aenderungsvorschläge der Untergruppe "Protokoll" der Arbeitsgruppe I berücksichtigt (Dok. BR/GT I/161/72).

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- 2 -

4. Der Redaktionsausschuss hat das gesamte Uebereinkommen neu gegliedert, so dass der Entwurf in seinem Aufbau erheblich von dem zweiten Vorentwurf abweicht. Ferner hat der Redaktionsausschuss zahlreiche Bestimmungen, die im zweiten Vorentwurf enthalten waren, in den Entwurf der Ausführungsordnung übernommen. Er hat schliesslich einige Bestimmungen des ersten Vorentwurfs der Ausführungsordnung in den Uebereinkommensentwurf eingefügt.

5. Was die Ausführungsordnung anbelangt, so ist der neue Aufbau des Entwurfs eng an den des Uebereinkommens angepasst worden. Die Artikel sind in Teile und Kapitel gegliedert worden; die Teile behandeln die gleichen Fragen wie die entsprechenden Teile des Uebereinkommens.

6. Die Artikel beider Texte sind neu durchnumeriert worden. Die Bezugsnummern, die neben den neuen Nummern in Klammer stehen, geben die Bestimmungen des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens oder des ersten Vorentwurfs der Ausführungsordnung an, die in die Neufassung übernommen worden sind.

Zum leichteren Vergleich der Texte ist in einem besonderen Dokument (Dok. BR/186/72) eine Bezugstabelle verteilt worden. Sie nennt zu jeder Bestimmung des zweiten Vorentwurfs des Uebereinkommens und des ersten Vorentwurfs der Ausführungsordnung die entsprechende Bestimmung der neuen Entwürfe oder enthält gegebenenfalls den Vermerk, dass die Bestimmung gestrichen wurde.

7. Der Entwurf der Ausführungsordnung enthält in einigen Fällen neben dem Titel des Artikels oder neben einer Bestimmung das Zeichen *. Der Redaktionsausschuss hielt es für zweckmässig, den Koordinierungsausschuss auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. Es könnte nämlich beschlossen werden, diese Bestimmungen zu streichen, da ihr Inhalt im allgemeinen Gegenstand von Massnahmen sein könnte, die auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Patentamts getroffen werden.

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- a -

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN

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TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Artikel 1 (34 Nr. 4 Abs. 1 und 3)

Ausnahmen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren

Artikel 2 (34 Nr. 5)

Ausnahmen von der Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren

Artikel 3 (34 Nr. 6)

Aenderung der Verfahrenssprache

Artikel 4 (34 Nr. 8)

Sprache der europäischen Teilanmeldung

Artikel 5 (34 Nr. 4 a)

Beglaubigung von Uebersetzungen

Artikel 6 (34 Nr. 1 Abs. 3, 34 Nr. 4 Abs. 2, 34 Nr. 2)

Fristen und Gebührenermässigung

Artikel 7 (34 Nr. 1 Abs. 2)

Rechtliche Bedeutung der Uebersetzung der europäischen Patentanmeldung

Organisation des Europäischen Patentamts

  • Artikel 8 (1 Nr. 1; 53 Nr. 3)

Patentklassifikation

Artikel 9 (53 Nr. 1 und 1 a, 54 Nr. 2 und 1)

Geschäftsverteilung für die erste Instanz

Artikel 10 (53 Nr. 2 und 2 a)

Geschäftsverteilung für die zweite Instanz und Bestimmung ihrer Mitglieder

Artikel 11 (56 Nr. 1, 57 Nr. 1)

Verfahrensordnungen

Artikel 12 (53 Nr. 4)

Verwaltungsmässige Gliederung des Europäischen Patentamts

.../...

[p.8]

- b -

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN

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TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders

Artikel 13 (16 Nr. 1 Abs. 1 bis 3 a und Nr. 3)

Aussetzung des Verfahrens

Artikel 14 (16 Nr. 2)

Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung

Artikel 15 (16 Abs. 3 und 5 des Uebereinkommens)

Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Be- rechtigten

Artikel 16 (16 Abs. 4 des Ueber- einkommens)

Anspruch auf Erteilung eines euro- päischen Patents für einen Teil des Erfindungsgegenstands

Erfindernennung

Artikel 17 (17 Nr. 1)

Einreichung der Erfindernennung

Artikel 18 (17 Nr. 2)

Bekanntmachung der Erfindernennung

Artikel 19 (17 Nr. 3)

Berichtigung oder Widerruf der Er- findernennung

Eintragung von Rechtsübergängen so- wie von Lizenzen und anderen Rechten

Artikel 20 (23 Abs. 2 bis 4 des Uebereinkommens, 23 Nr. 1)

Eintragung von Rechtsübergängen

Artikel 21 (28 a des Ueberein- kommens; 28 a Nr. 1 Abs. 2)

Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Artikel 22 (28 a Nr. 2)

Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen

Ausstellungsbescheinigung

Artikel 23 (12 Nr. 1 Abs. 2)

Ausstellungsbescheinigung

.../...

B

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- c -

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN

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TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 24 (64 Nr. 1 und 2, 65 Nr. 1)

Allgemeine Vorschriften

Artikel 25 (137a Abs. 1 Buchstaben a und b, Abs. 2 und 4 des Uebereinkommens)

Vorschriften für europäische Teilanmeldungen

Anmeldebestimmungen

Artikel 26 (66 Nr. 1)

Erteilungsantrag

Artikel 27 (66 Nr. 2)

Inhalt der Beschreibung

Artikel 28 (71 Nr. 2)

Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen

Artikel 29 (66 Nr. 3, 70 Nr. 2)

Form und Inhalt der Patentansprüche

Artikel 30 (70 Nr. 1)

Patentansprüche verschiedener Kategorien

Artikel 31 (71 Nr. 1)

Gebührenpflichtige Patentansprüche

\*Artikel 32 (66 Nr. 4)

Form der Zeichnungen

Artikel 33 (66 Nr. 5)

Form und Inhalt der Zusammenfassung

\*Artikel 34 (66 Nr. 6)

Unzulässige Angaben

\*Artikel 35 (66 Nr. 7)

Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen

\*Artikel 36 (66 Nr. 8 bis 11)

Unterlagen nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Jahresgebühren

Artikel 37 (130 Abs. 1 und 2 a des Uebereinkommens; 130 Nr. 2)

Fälligkeit

Priorität

Artikel 38 (75 Abs. 1 bis 2 a und 5 des Uebereinkommens; 75 Nr. 1)

Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen

A

.../...

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- d -

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN

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TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Prüfung durch die Eingangsstelle

Artikel 39 (76a Abs. 2 des Uebereinkommens)

Mitteilung aufgrund der Eingangsprüfung

Artikel 40 (77 Nr. 1)

Prüfung bestimmter Formerfordernisse

Artikel 41 (78 Abs. 2, 2 a und 2 b des Uebereinkommens)

Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen

Artikel 42 (78 Abs. 6 des Uebereinkommens)

Nachholung der Erfindernennung

Artikel 43 (78 Abs. 7 des Uebereinkommens)

Verspätet eingereichte Zeichnungen

Europäischer Recherchenbericht

Artikel 44 (79 Nr. 1 und 4)

Inhalt des europäischen Recherchenberichts

Artikel 45 (79 Abs. 4 b des Uebereinkommens)

Unvollständige Recherche

Artikel 46 (79 Abs. 5 und 7 des Uebereinkommens; 79 Nr. 5)

Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit

Artikel 47 (79 Abs. 4a; 80 des Uebereinkommens)

Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung

Artikel 48 (80 Nr. 1)

Frist für die Uebersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 49 (85 Nr. 2; 85 Abs. 4 des Uebereinkommens)

Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung

Artikel 50 (85 Nr. 1; 85 Abs. 2 und 3 des Uebereinkommens)

Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte

Artikel 51 (85 Nr. 3)

Mitteilung über die Veröffentlichung

A

.../...

[p.11]

- e -

Prüfung durch die Prüfungsabteilung

Artikel 52 (92 Abs. 1, 95 Abs. 1, 1a und 2, 97 Abs. 1 und 2 sowie 107 a Abs. 2 des Uebereinkommens)

Prüfungsverfahren

Artikel 53 (97 Nr. 1)

Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder

Patentschrift

Artikel 54 (98 Abs. 2 und 3 des Uebereinkommens; 85 Nr. 1)

Angaben auf der Patentschrift

Artikel 55 (99 des Uebereinkommens; 99 Nr. 1)

Urkunde über das europäische Patent

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FUENFTEN TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Artikel 56 (101 Nr. 1)

Form des Einspruchs

Artikel 57 (101 Nr. 3)

Verwerfung des Einspruchs als unzulässig

Artikel 58 (101 Abs. 3 des Uebereinkommens; 101 Nr. 5)

Vorbereitung der Einspruchsprüfung

Artikel 59 (102, 103, 105 Abs. 3, 107 a Abs. 2 des Uebereinkommens; 101 Nr. 5)

Prüfung des Einspruchs

Artikel 60 (101 Nr. 2)

Anforderung von Unterlagen

Artikel 61 (101 Nr. 4)

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen

Artikel 62 (101 Abs. 1 b des Uebereinkommens)

Rechtsübergang des europäischen Patents

Artikel 63 (107 Abs. 2 des Uebereinkommens)

Angaben auf der neuen Patentschrift

Artikel 64 (151 Abs. 2 bis 4 des Uebereinkommens; 108 Nr. 1)

.../...

[p.12]

- f -

Artikel 65 (111 Nr. 1)

Artikel 66 (115 Abs. 1 des Ueber- einkommens)

Artikel 67 (113 Nr. 3; 113 Abs. 3 des Uebereinkommens; 115 Nr. 1)

Artikel 68 (112 Nr. 1)

SIEBENTER TEIL

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Artikel 69 (145 Nr. 3 und 5)

Artikel 70 (145 Nr. 11)

Artikel 71 (145 Nr. 9)

Artikel 72 (140 Nr. 1)

Artikel 73 (136 Nr. 1, 3 und 5)

Artikel 74 (136 Nr. 4)

Artikel 75 (136 Nr. 2 und 6)

Artikel 76 (136 Nr. 7)

Artikel 77 (145 Nr. 2)

Artikel 78 (148 Nr. 1)

Artikel 79 (148 Nr. 3, 7, 4, 5 und 2)

Artikel 80 (148 Nr. 6)

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN

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TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Inhalt der Beschwerde

Verwerfung der Beschwerde als unzu- lässig

Prüfung der Beschwerde

Rückzahlung der Beschwerdegebühr

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTER

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TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Entscheidungen, Bescheide und Mit- teilungen des Europäischen Patentamts

Form der Entscheidungen

Feststellung eines Rechtsverlusts

Form der Bescheide und Mitteilungen

Mündliche Verhandlung und Beweisauf- nahme

Ladung zur mündlichen Verhandlung

Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt

Beauftragung von Sachverständigen

Kosten der Beweisaufnahme

Beweissicherung

Niederschrift über mündliche Ver- handlungen und Beweisaufnahmen

Zustellungen

Allgemeine Vorschriften über Zu- stellungen

Zustellung durch die Post

Zustellung durch unmittelbare Ueber- gabe

.../...

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- 8 -

Artikel 81 (148 Nr. 8) Artikel 82 (148 Nr. 9 und 11) Artikel 83 (148 Nr. 12)

Oeffentliche Zustellung Zustellung an Vertreter Heilung von Zustellungsmängeln

KAPITEL IV

Artikel 84 (141 Nr. 1) Artikel 85 (141 Nr. 2) Artikel 86 (141 Nr. 3) Artikel 87 Artikel 88 (82 und 137b Abs. 3 und 4 des Uebereinkommens) Artikel 89 (138 des Uebereinkommens) Artikel 90 (145 Nr. 4a) Artikel 91 (146 des Uebereinkommens; 145 Nr. 4)

Fristen

Berechnung der Fristen Verlängerung von Fristen Dauer der Fristen Aenderung der europäischen Patentanmeldung Verschiedene Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamts eingereichten Unterlagen Berichtigung von Fehlern des Europäischen Patentamts

KAPITEL VI

Artikel 92 (145 Nr. 7)

Unterbrechung des Verfahrens

Unterbrechung des Verfahrens

KAPITEL VII

Artikel 93 (145 Nr. 10, 152 Nr. 1)

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

KAPITEL VIII

  • Artikel 94 (59 Nr. 1, 59 Abs. 2 Satz 2 des Uebereinkommens)

Unterrichtung der Oeffentlichkeit

Eintragungen in das europäische Patentregister

Artikel 95 (149 Nr. 1)

Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile

Artikel 96 (149 Abs. 5 des Uebereinkommens; 149 Nr. 2, 145 Nr. 6)

Durchführung der Akteneinsicht

A

.../...

[p.14]

- h -

Artikel 97 (149 Nr. 3)

Artikel 98 (149 Nr. 4; 60 Nr. 1)

Auskunft aus den Akten

Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts

KAPITEL IX

Artikel 99 (62 Nr. 1 Abs. 2; 62 Nr. 3; Art. 62 Abs. 1 b des Ueber- einkommens)

Rechts- und Amtshilfe

Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten

Artikel 100 (62 Nr. 2)

Akteneinsicht bei Gerichten und Staatsanwaltschaften der Vertrags- staaten

Artikel 101 (63 Nr. 1)

Verfahren bei Rechtshilfeersuchen

KAPITEL X

Artikel 102 (148 Nr. 10)

Vertretung

Bestellung eines gemeinsamen Ver- treters

Artikel 103 (155 des Ueberein- kommens; 155 Nr. 1 und 2)

Vollmacht

Artikel 104 (153 Nr. 1)

Löschung des Vertreters

ACHTER TEIL

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN ZEHNTEN UND ELFTEN TEIL DES UEBER- EINKOMMENS

Artikel 105 (127 Nr. 1)

Unterrichtung der Oeffentlichkeit bei Umwandlungen

Artikel 106 (120 Nr. 1)

Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Europäische Patent- amt

Artikel 107 (157 Nr. 2 und 1)

Beschränkungen der Prüfung

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AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Artikel 1 (34 Nr. 4 Abs. 1 und 3)

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Ausnahmen von der Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren

(1) Einsprüche gegen ein europäisches Patent [oder Anträge auf Beitritt], weitere Schriftsätze und Beschwerden des Einsprechenden [oder Beitretenden] sowie deren Uebersetzungen nach Artikel 14 Absatz 4 des Uebereinkommens können in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden. (a)

(2) Schriftstücke, die als Beweismittel vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden sollen, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine Uebersetzung in eine seiner Amtssprachen eingereicht wird. Wird die Uebersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird das Schriftstück nicht berücksichtigt.

(a) Dieser Absatz wird noch redaktionell überarbeitet.

A

[p.16]

Artikel 2 (34 Nr. 5)

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Ausnahmen von der Verfahrenssprache immündlichen Verfahren

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(1) Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen, sofern er dies entweder dem Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Uebersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Jeder Beteiligte kann sich auch einer Amtssprache der Vertragsstaaten bedienen, sofern er selbst für die Uebersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Von den Vorschriften dieses Absatzes kann das Europäische Patentamt Ausnahmen zulassen.

(2) Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.

(3) In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts oder der Vertragsstaaten nicht hinlänglich ausdrücken können, einer anderen Sprache bedienen. Ist die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten angeordnet worden, so werden die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in anderen als den Amtssprachen des Europäischen Patentamts abgeben, nur gehört, sofern der antragstellende Beteiligte selbst für die Uebersetzung in die Verfahrenssprache sorgt; das Europäische Patentamt kann jedoch die Uebersetzung in eine seiner anderen Amtssprachen zulassen.

(4) Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann in einem mündlichen Verfahren jede Sprache verwendet werden.

[p.17]

Artikel 2 (Forts.)

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(5) Das Europäische Patentamt übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Uebersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Uebersetzung zu sorgen hat.

(6) Erklärungen der Bediensteten des Europäischen Patentamts, der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen in einem mündlichen Verfahren, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Verfahrenssprache aufgenommen. Aenderungen des Textes der Beschreibung und der Patentansprüche der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents werden in die Niederschrift in der Verfahrenssprache aufgenommen.

[p.18]

Artikel 3 (34 Nr. 6)

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Aenderung der Verfahrenssprache

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(1) Auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers kann das Europäische Patentamt nach Anhörung der übrigen Beteiligten statt der bisherigen Verfahrenssprache eine seiner anderen Amtssprachen als neue Verfahrenssprache zulassen.

(2) Aenderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der ursprünglichen Verfahrenssprache eingereicht werden.

[p.19]

Artikel 4 (34 Nr. 8)

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Sprache der europäischen Teilanmeldung

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Eine europäische Teilanmeldung oder, im Fall des Artikels 14 Absatz 2 des Uebereinkommens, ihre Uebersetzung muss in der ursprünglichen Verfahrenssprache der früheren europäischen Patentanmeldung eingereicht werden.

[p.20]

Artikel 5 (34 Nr. 4 a)

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Beglaubigung von Uebersetzungen

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Ist die Uebersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so kann das Europäische Patentamt innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber verlangen, dass die Uebersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird das Schriftstück nicht berücksichtigt, sofern im Uebereinkommen nichts anderes bestimmt ist.

[p.21]

Artikel 6 (34 Nr. 1 Abs. 3, 34 Nr. 4 Abs. 2, 34 Nr. 2)

Fristen und Gebührenermässigung

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(1) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Uebereinkommens genannte Uebersetzung ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung vorzulegen, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem Prioritätstag.

(2) Die in Artikel 14 Absatz 4 des Uebereinkommens vorgeschriebene Uebersetzung ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Ist das Schriftstück ein Einspruch oder eine Beschwerde, so verlängert sich die genannte Frist gegebenenfalls bis zum Ablauf der Einspruchs- oder Beschwerdefrist.

(3) Macht ein Anmelder, Patentinhaber oder Einsprechender von der durch Artikel 14 Absätze 2 und 4 des Uebereinkommens eröffneten Möglichkeit Gebrauch, so werden dementsprechend die Anmeldegebühr, die Prüfungsgebühr, die Einspruchsgebühr und die Beschwerdegebühr ermässigt. Die Ermässigung wird in der Gebührenordnung in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren festgelegt.

[p.22]

Artikel 7 (34 Nr. 1 Abs. 2)

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Rechtliche Bedeutung der Uebersetzung der

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europäischen Patentanmeldung

Das Europäische Patentamt kann, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht, davon ausgehen, dass die in Artikel 14 Absatz 2 des Ueber-einkommens genannte Uebersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt.

[p.23]

Organisation des Europäischen Patentamts

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Artikel 8 (1 Nr. 1; 53 Nr. 3)

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Patentklassifikation

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(1) Das Europäische Patentamt benutzt die Patentklassifikation, die in Artikel 1 der Europäischen Uebereinkunft über die Internationale Patentklassifikation vom 19. Dezember 1954 vorgesehen ist und nachstehend als Internationale Klassifikation bezeichnet wird.

  • (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts entscheidet in Anwendung der Internationalen Klassifikation über die Zugehörigkeit der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patente zu den Patentklassen.

A

[p.24]

Artikel 9 (53 Nr. 1 und 1 a, 54 Nr. 2 und 1)

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Geschäftsverteilung für die erste Instanz

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Zahl der Prüfungsabteilungen und der Einspruchsabteilungen und verteilt die Geschäfte auf diese Abteilungen in Anwendung der Internationalen Klassifikation.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und den Einspruchsabteilungen über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Uebereinkommen zugewiesen ist, Verwaltungsaufgaben übertragen.

(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsabteilungen oder Einspruchsabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder rechtliche keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind.

(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass nur eine der Geschäftsstellen der Einspruchsabteilungen für die Kostenfestsetzung nach Artikel 103 Absatz 2 des Uebereinkommens zuständig ist.

A

[p.25]

Artikel 10 (53 Nr. 2 und 2 a)

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Geschäftsverteilung für die zweite Instanz

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und Bestimmung ihrer Mitglieder

(1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs werden die Geschäfte auf die Beschwerdekammern verteilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern und der Grossen Beschwerdekammer sowie ihre Vertreter bestimmt. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium, das sich zusammensetzt aus dem Präsidenten des Europäischen Patentamts als Vorsitzenden, dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten, den Vorsitzenden der Beschwerdekammern und drei weiteren Mitgliedern der Beschwerdekammern, die von der Gesamtheit der Mitglieder der Beschwerdekammern für die Dauer des Geschäftsjahrs gewählt werden. Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident oder ein Vizepräsident des Europäischen Patentamts und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit entscheidet das Präsidium.

[p.26]

Artikel 11 (56 Nr. 1, 57 Nr. 1)

Verfahrensordnungen

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Das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Präsidium erlässt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern. Die Grosse Beschwerdekammer erlässt ihre Verfahrensordnung selbst.

[p.27]

Artikel 12 (53 Nr. 4)

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Verwaltungsmässige Gliederung des

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Europäischen Patentamts

(1) Die Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen werden verwaltungsmässig zu Direktionen zusammengefasst, deren Zahl vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt wird.

(2) Die Direktionen, die Eingangsstelle, die Beschwerdekammern und die Grosse Beschwerdekammer sowie die Dienststellen für die innere Verwaltung des Europäischen Patentamts werden verwaltungs- mässig zu Generaldirektionen zusammengefasst.

(3) Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung der Vizepräsidenten an die Generaldirektionen.

[p.28]

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES

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UEBEREINKOMMENS

Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders

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Artikel 13 (16 Nr. 1 Abs. 1 bis 3 a und Nr. 3)

Aussetzung des Verfahrens

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(1) Wird dem Europäischen Patentamt nachgewiesen, dass ein Verfahren eingeleitet ist, in dem der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents einer in Artikel 58 Absatz 1 des Ueber-einkommens genannten Person zugesprochen werden soll, die nicht der Anmelder oder Patentinhaber ist, so setzt das Europäische Patentamt das Erteilungsverfahren oder das Einspruchsverfahren aus, es sei denn, dass derjenige, der den Anspruch auf das europäische Patent geltend macht, der Fortsetzung des Verfahrens zustimmt. Diese Zustimmung ist dem Europäischen Patentamt schriftlich zu erklären; sie ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren kann jedoch nicht vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt werden.

(2) Wird der in Absatz 1 genannte Nachweis während der Einspruchsfrist erbracht, so setzt das Europäische Patentamt vorbehaltlich der in Absatz 1 vorgesehenen Zustimmung die Prüfung der gegen das europäische Patent eingelegten Einsprüche aus.

(3) Wird dem Europäischen Patentamt nachgewiesen, dass in dem Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf das europäische Patent eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Anmelders oder Patentinhabers ergangen ist, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder oder gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Zustellung dieser Mitteilung an den Anmelder oder gegebenenfalls den Patentinhaber mit diesem fortgesetzt oder begonnen wird. Ist die Entscheidung zugunsten desjenigen ergangen, der den Anspruch auf das europäische Patent geltend gemacht hat, so wird das Verfahren erst nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt oder begonnen .

[p.29]

Artikel 13 (Forts.)

(4) Die am Tag der Aussetzung für den Anmelder /oder gegebenenfalls die Beteiligten/ laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt. Wird das Verfahren fortgesetzt, so beginnt der noch nicht verstrichene Teil der Frist an dem Tag zu laufen, an dem die Mitteilung nach Absatz 3 zugestellt wird.

(5) Mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens kann das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents fortzusetzen. Der Zeitpunkt ist dem Antragsteller, dem Anmelder /oder gegebenenfalls den Beteiligten/ mitzuteilen. Wird bis zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung nicht vorgelegt, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen.

[p.30]

Artikel 14 (16 Nr. 2)

Beschränkung der Zurücknahme der

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europäischen Patentanmeldung

Vom Tag des Eingangs der Mitteilung beim Europäischen Patentamt, dass ein Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf das europäische Patent eingeleitet ist, bis zu dem Tag, an dem das Europäische Patentamt das Erteilungsverfahren fortsetzt, kann die europäische Patentanmeldung nicht zurückgenommen werden, es sei denn, dass derjenige, der das Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf das europäische Patent eingeleitet hat, zustimmt. Wird der Nachweis, dass dieses Verfahren eingeleitet ist, nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Mitteilung nicht erbracht, so ist der Anmelder bis zum Tag der Einreichung des Nachweises wieder berechtigt, seine Anmeldung zurückzunehmen.

[p.31]

Artikel 15 (16 Abs. 3 und 5 des

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Uebereinkommens)

Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung

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durch den Berechtigten

(1) Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Uebereinkommens eine neue europäische Patentanmeldung ein, so gilt die frühere europäische Patentanmeldung für die in ihr benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen europäischen Patentanmeldung als zurückgenommen.

(2) Für die neue europäische Patentanmeldung sind innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren zu entrichten. Die Zahlung der Benennungsgebühren kann noch bis zum Ablauf der für die frühere europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 2 des Uebereinkommens massgebenden Frist erfolgen, wenn diese Frist nach der in Satz 1 genannten Frist abläuft.

(3) Die in Artikel 75 Absätze 3 und 5 des Uebereinkommens vorgeschriebenen Fristen für die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen betragen für die neue europäische Patentanmeldung vier Monate nach Einreichung dieser Anmeldung.

[p.32]

Artikel 16 (16 Abs. 4 des Uebereinkommens)

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Anspruch auf Erteilung eines europäischen

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Patents für einen Teil des Erfindungsgegen- stands

(1) Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einer in Artikel 58 Absatz 1 des Uebereinkommens genannten Person, die nicht der Anmelder ist, der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents nur für einen Teil des in der europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 59 des Uebereinkommens und Artikel 15 dieser Ausführungsordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Erforderlichenfalls hat die frühere europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, und für die übrigen benannten Vertragsstaaten verschiedene Patentansprüche und, wenn es das Europäische Patentamt für erforderlich hält, verschiedene Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.

A

[p.33]

Erfindernennung

Artikel 17 (17 Nr. 1)

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Einreichung der Erfindernennung

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(1) Der Erfinder kann dem Europäischen Patentamt nur vom Anmelder oder Patentinhaber genannt werden. Vorbehaltlich Artikel 79 des Uebereinkommens kann die Nennung des Erfinders jederzeit bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder, wenn ein Einspruch eingelegt ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch vorgenommen werden.

(2) Die Erfindernennung kann in dem Antrag auf Erteilung des europäischen Patents oder in einem gesonderten Schriftstück eingereicht werden. Sie muss den Namen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders enthalten.

(3) Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft.

[p.34]

Artikel 18 (17 Nr. 2)

Bekanntmachung der Erfindernennung

(1) Die als Erfinder genannte Person wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift als Erfinder vermerkt. Ist dies nicht mehr möglich, so wird auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers die als Erfinder genannte Person auf den noch nicht ausgegebenen Stücken der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder europäischen Patentschrift vermerkt.

(2) Legt ein Dritter dem Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung vor, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Jedoch kann im Fall des Absatzes 1 Satz 2 auch der Dritte beantragen, auf den noch nicht ausgegebenen Stücken der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder der Patentschrift vermerkt zu werden.

(3) Verzichtet der vom Anmelder oder Patentinhaber genannte Erfinder dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich auf seine Nennung als Erfinder, so unterbleiben die in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen.

A

[p.35]

Artikel 19 (17 Nr. 3)

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Berichtigung oder Widerruf der Er- findernennung

(1) Eine unrichtige Erfindernennung kann nur auf Antrag berichtigt oder widerrufen werden; mit dem Antrag ist die Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag nicht vom Anmelder oder Patentinhaber eingereicht wird, dessen Zustimmung einzureichen.

(2) Ist eine unrichtige Erfindernennung im europäischen Patentregister vermerkt oder im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht, so wird diese Eintragung oder diese Bekanntmachung berichtigt. Die unrichtige Erfindernennung wird auf den noch nicht ausgegebenen Stücken der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder der Patentschrift berichtigt.

(3) Absatz 2 ist auf den Widerruf einer unrichtigen Erfindernennung entsprechend anzuwenden.

A

[p.36]

Eintragung von Rechtsübergängen sowie von Lizenzen und anderen Rechten

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Artikel 20 (23 Abs. 2 bis 4 des Uebereinkommens, 23 Nr. 1)

Eintragung von Rechtsübergängen

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(1) Jeder Rechtsübergang der europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Uebertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, oder zur Feststellung des Rechtsübergangs ausreichende Auszüge aus dem Vertrag oder den Urkunden vorgelegt werden. Ein Exemplar dieser Unterlagen wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt.

(2) Der Eintragungsantrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die in Absatz 1 und gegebenenfalls in Artikel 70 des Uebereinkommens vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3) Jeder Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Unterlagen und nur in dem Umfang wirksam, in dem er sich aus diesen Unterlagen ergibt.

[p.37]

Artikel 21 (28 a des Uebereinkommens; 28 a Nr. 1 Abs. 2)

Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

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(1) Artikel 20 Absätze 1 und 2 ist auf die Eintragung der Erteilung oder des Uebergangs einer Lizenz sowie auf die Eintragung der Begründung oder des Uebergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und auf die Eintragung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen in eine solche Anmeldung entsprechend anzuwenden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Eintragungen werden auf Antrag gelöscht; der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Dem Antrag sind Urkunden, aus denen sich ergibt, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Rechtsinhabers darüber beizufügen, dass er in die Löschung der Eintragung einwilligt; der Antrag darf nur zurückgewiesen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

[p.38]

  • Artikel 22 (28 a Nr. 2)

Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen

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(1) Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als ausschliessliche Lizenz bezeichnet, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen.

(2) Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird im europäischen Patentregister als Unterlizenz bezeichnet, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im europäischen Patentregister eingetragen ist.

[p.39]

Ausstellungsbescheinigung

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Artikel 23 (12 Nr. 1 Abs. 2)

Ausstellungsbescheinigung

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Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 53 Absatz 2 des Uebereinkommens genannte Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist, und in der bestätigt wird, dass die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist. Der Bescheinigung muss eine Darstellung der Erfindung beigefügt sein, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist.

A

[p.40]

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL

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DES UEBEREINKOMMENS

Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 24 (64 Nr. 1 und 2, 65 Nr. 1)

Allgemeine Vorschriften

(1) Europäische Patentanmeldungen können unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden. (2) Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen. Sie erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung und den Tag des Eingangs der Unterlagen enthalt. (3) Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Antikel 73 Absatz 1 Buchstabe b des Uebereinkommens genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Unterlagen der Anmeldung. Sie teilt dem Europäischen Patentamt die Art und den Tag des Eingangs dieser Unterlagen, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls den Prioritätstag mit. (4) Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung einer nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz erhalten, so teilt es dies dem Anmelder mit.

[p.41]

Artikel 25 (137a Abs. 1 Buchstaben a und b, Abs. 2 und 4 des Uebereinkommens)

Vorschriften für europäische Teilanmeldungen

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(1) Eine europäische Teilanmeldung kann eingereicht werden:

a) jederzeit, nachdem die frühere europäische Patentanmeldung dem Europäischen Patentamt zugegangen ist; nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung jedoch nur, wenn die Teilanmeldung innerhalb der in diesem Bescheid festgesetzten Frist eingereicht wird oder wenn die Prüfungsabteilung die Einreichung einer Teilanmeldung für sachdienlich hält;

b) innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Prüfungsabteilung, wenn die frühere europäische Patentanmeldung nicht Artikel 80 des Uebereinkommens entspricht.

(2) Die Beschreibung und die Zeichnungen der früheren europäischen Patentanmeldung und einer europäischen Teilanmeldung sollen sich nach Möglichkeit nur auf den Gegenstand beziehen, für den in der betreffenden Anmeldung Schutz begehrt wird. Ist es erforderlich, in einer Anmeldung einen Gegenstand zu beschreiben, für den in einer anderen Anmeldung Schutz begehrt wird, so ist auf diese zu verweisen.

(3) Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren sind für jede europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Zahlung der Benennungsgebühren kann noch bis zum Ablauf der für die frühere europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 Absatz 2 des Uebereinkommens massgebenden Frist erfolgen, wenn diese Frist nach der in Satz 1 genannten Frist abläuft.

[p.42]

Anmeldebestimmungen

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Artikel 26 (66 Nr. 1)

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Erteilungsantrag

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(1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist schriftlich auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen. Vorgedruckte Formblätter werden von den in Artikel 73 Absatz 1 des Uebereinkommens genannten Behörden gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents;

b) die Bezeichnung der Erfindung, die kurz und genau sein muss und keine Phantasiebezeichnung enthalten darf;

c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname anzugeben, wobei der Familienname vor dem Vornamen zu stehen hat. Bei juristischen Personen und juristischen Personen gemäss dem für sie massgebenden Recht gleichgestellten Gesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben. Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllt sind. Sie müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschliesslich enthalten. Gegebenenfalls sollen Telegramm- und Telexanschriften und Telefonnummern angegeben werden;

B

[p.43]

Artikel 26 (Forts.)

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d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Massgabe von Buchstabe c;

e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine europäische Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung;

f) im Fall des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b des Uebereinkommens die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung;

g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag und der Staat dieser Anmeldung angegeben sind;

h) die Benennung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird;

i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters;

j) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen. In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden.

(3) Der Antrag soll enthalten:

a) im Fall mehrerer Anmelder die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter;

b) die Erfindernennung nach Artikel 79 des Uebereinkommens.

[p.44]

Artikel 27 (66 Nr. 2)

Inhalt der Beschreibung

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(1) In der Beschreibung

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a) ist am Anfang die im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents genannte Bezeichnung der Erfindung anzugeben;

b) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;

c) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;

d) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; ausserdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;

e) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;

f) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen;

g) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

.../...

[p.45]

Artikel 27 (Forts.)

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(2) Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge einzureichen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde.

[p.46]

Artikel 28 (71 Nr. 2)

Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen

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betreffend Mikroorganismen

(1) Bezieht sich eine Erfindung auf die Verwendung eines Mikroorganismus, der der Oeffentlichkeit nicht zugänglich ist [oder der aufgrund der in der Beschreibung der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Angaben nicht ohne weiteres reproduziert werden kann], so gelten für die europäische Patentanmeldung die Erfordernisse des Artikels 81 des Uebereinkommens als nicht erfüllt, es sei denn

a) dass ein Muster des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Sammelstelle für Kulturen hinterlegt wird und

b) dass in der Anmeldung in ihrer eingereichten Fassung nicht nur ausreichende Angaben über den Mikroorganismus gemacht werden, sondern auch die Sammelstelle bezeichnet und das dort hinterlegte Muster näher bestimmt sowie angegeben wird, dass es der Oeffentlichkeit unwiderruflich zugänglich ist oder ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung der Anmeldung unwiderruflich zugänglich gemacht wird.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts veröffentlicht im Amtsblatt des Europäischen Patentamts die Sammelstellen, die für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden.

A

[p.47]

Artikel 29 (66 Nr. 3, 70 Nr. 2)

Form und Inhalt der Patentansprüche

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(1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Erfindung und die technischen Merkmale, die für die Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören;

b) einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte "dadurch gekennzeichnet" oder "gekennzeichnet durch" eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.

(2) Vorbehaltlich Artikel 80 des Uebereinkommens können in einer europäischen Patentanmeldung zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Anwendung) enthalten sein, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmässig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.

(3) Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.

(4) Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich, in seiner Einleitung eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben, für die Schutz begehrt wird.

.../...

[p.48]

Artikel 29 (Forts.)

Ein abhängiger Patentanspruch ist auch zulässig, wenn der Patentanspruch, auf den er sich unmittelbar bezieht, selbst ein abhängiger Patentanspruch ist. Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmässigste Weise zusammenzufassen.

(5) Die Anzahl der Patentansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Mehrere Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren.

(6) Die Patentansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".

(7) Sind der europäische Patentanmeldung Zeichnungen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen genannten technischen Merkmale mit Bezugszeichen, die auf diese Merkmale hinweisen, versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert; die Bezugszeichen sind in Klammern zu setzen. Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.

[p.49]

Artikel 30 (70 Nr. 1)

Patentansprüche verschiedener

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Kategorien

Artikel 80 des Uebereinkommens ist so auszulegen, dass in einer europäischen Patentanmeldung insbesondere enthalten sein können:

a) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepasstes Verfahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentan- spruch für eine Verwendung des Erzeugnisses oder

b) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens besonders entwickelt wurden, oder

c) neben einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch für ein besonders angepasstes Ver- fahren zu dessen Herstellung und ein unabhängiger Patentanspruch für eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Ausführung des Ver- fahrens besonders entwickelt wurden.

[p.50]

Artikel 31 (71 Nr. 1)

Gebührenpflichtige Patentansprüche

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(1) Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Die Anspruchsgebühren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die europäische Patentanmeldung zum Zeitpunkt der Mitteilung der Prüfungsabteilung nach Artikel 52 Absatz 4 mehr gebührenpflichtige Patentansprüche als bei ihrer Einreichung oder erst zu diesem Zeitpunkt mehr als zehn Patentansprüche enthält. Anspruchsgebühren, die zum Zeitpunkt dieser Mitteilung fällig werden, sind innerhalb der in der genannten Vorschrift vorgeschriebenen Frist zu entrichten.

(3) Wird die Anspruchsgebühr für einen Patentanspruch nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf diesen Patentanspruch. Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nicht zurückgezahlt.

A

[p.51]

  • Artikel 32 (66 Nr. 4)

Form der Zeichnungen

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(1) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm mal 17 cm nicht überschreiten. Die Blätter dürfen keine Umrahmungen um die benutzbare oder benutzte Fläche aufweisen. Die Mindestränder sind folgende:

Oberer Rand : 2,5 cm Linker Seitenrand : 2,5 cm Rechter Seitenrand: 1,5 cm Unterer Rand : 1 cm

(2) Die Zeichnungen sind wie folgt auszuführen:

a) Die Zeichnungen sind in widerstandsfähigen, schwarzen oder blauen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmässig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben oder Tönungen auszuführen.

b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

c) Der Masstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen lässt. Wird der Masstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.

d) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden.

e) Alle Linien in den Zeichnungen sollen mit Zeichengeräten gezogen werden.

A

.../...

[p.52]

Artikel 32 (Forts.)

f) Jeder Teil der Abbildung muss im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Klarheit der Abbildung unerlässlich ist.

g) Die Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.

h) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Sollen Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern nur eine einzige vollständige Abbildung darstellen, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne dass ein Teil der Abbildungen auf den einzelnen Blättern verdeckt wird. Die einzelnen Abbildungen sind auf einen Blatt oder auf mehreren Blättern ohne Platzverschwendung anzuordnen, eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise in Längsformat. Sie sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren.

i) Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und in den Patentansprüchen aufgeführt sind; das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der ganzen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten.

j) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "Offen", "Zu", "Schnitt nach A-B" sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. Diese Erläuterungen sind so anzubringen, dass sie im Fall der Uebersetzung überklebt werden können, ohne dass die Linien der Zeichnungen verdeckt werden.

(3) Flussdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen.

[p.53]

Artikel 33 (66 Nr. 5)

Form und Inhalt der Zusammenfassung

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(1) Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten.

(2) Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten.

(3) Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen.

(4) Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die er zur Veröffentlichung mit der Zusammenfassung vorschlägt. Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen.

(5) Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt und insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

[p.54]

Artikel 34 (66 Nr. 6)

Unzulässige Angaben

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(1) Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:

a) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen;

b) herabsetzende Aeusserungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter. Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;

c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

(2) Enthält eine europäische Patentanmeldung Angaben im Sinn des Absatzes 1 Buchstaben a oder b, so kann das Europäische Patentamt diese Angaben bei der Veröffentlichung der Anmeldung ausschliessen. *Es gibt dabei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen an und stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

A

[p.55]

Artikel 35 (66 Nr. 7)

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Allgemeine Bestimmungen über die Form

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der Anmeldungsunterlagen

(1) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Uebereinkommens genannten Uebersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung.

(2) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in drei Stücken einzureichen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents und für die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 des Uebereinkommens eingereichten Unterlagen.

  • (3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in einer Form einzureichen, die gewährleistet, dass eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.
  • (4) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier im Format A 4 (29,7 cm mal 21 cm) einzureichen. Vorbehaltlich Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe h ist jedes Blatt in der Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hochformat).
  • (5) Jeder Bestandteil der europäischen Patentanmeldung (Antrag, Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Alle Blätter müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht gewendet sowie leicht entfernt und wieder miteinander verbunden werden können.

A

.../...

[p.56]

Artikel 35 (Forts.)

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  • (6) Vorbehaltlich Artikel 32 Absatz 1 sind auf den Blättern als Mindestränder folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
Oberer Rand des ersten Blatts mit Ausnahme des Antragsblatts : 8 cm
Oberer Rand der anderen Blätter : 2 cm
Linker Seitenrand : 2,5 cm
Rechter Seitenrand : 2 cm
Unterer Rand : 2 cm

Die empfohlenen Höchstmasse für die vorstehenden Ränder sind folgende:

Oberer Rand des ersten Blatts mit Ausnahme des Antragsblatts : 9 cm
Oberer Rand der anderen Blätter : 4 cm
Linker Seitenrand : 4 cm
Rechter Seitenrand : 3 cm
Unterer Rand : 3 cm
  • (7) Die Ränder der Blätter müssen bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung vollständig unbenutzt sein.
  • (8) Alle Blätter der europäischen Patentanmeldung sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. Die Blattzahlen sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand anzubringen.
  • (9) Auf jedem Blatt der Beschreibung und der Patentansprüche soll jede fünfte Zeile numeriert sein. Die Zahlen sind an der linken Seite, rechts vom Rand anzubringen.
  • (10) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Nur graphische

A

.../...

[p.57]

Artikel 35 (Forts.)

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Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. Der Zeilenabstand hat 1½zeilig zu sein. Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 cm besitzen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe geschrieben sein.

  • (11) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten. Ein Patentanspruch darf dies nur dann, wenn sein Gegenstand die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt.
  • (12) Gewichts- und Masseinheiten sind nach dem metrischen System oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch nach dem metrischen System anzugeben. Temperaturen sind in Grad Celsius oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben. Die Dichte ist in metrischen Einheiten anzugeben. Für die übrigen physikalischen Einheiten sind die in der internationalen Praxis anerkannten Einheiten, für mathematische Formeln die allgemein üblichen Schreibweisen und für chemische Formeln die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. Grundsätzlich sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.
  • (13) Terminologie und Zeichen sind in der gesamten europäischen Patentanmeldung einheitlich zu verwenden.
  • (14) Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Aenderungen, Ueberschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind.

A

[p.58]

Artikel 36 (66 Nr. 8 bis 11)

Unterlagen nach Einreichung der

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europäischen Patentanmeldung

(1) Die Artikel 27, 29 und 32 bis 35 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden.

  • (2) Alle anderen als die in Absatz 1 genannten Schriftstücke sollen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5 cm breiter Rand freizulassen.

(3) Die nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichenden Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs; anderenfalls gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

(4) Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind oder die mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente betreffen, sind in der entsprechenden Stückzahl einzureichen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung trotz Aufforderung des Europäischen Patentamts nicht nach, so werden die fehlenden Stücke auf Kosten des Beteiligten angefertigt.

(5) Nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung können Schriftstücke abweichend von den Absätzen 2 bis 4 beim Europäischen Patentamt auch telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Telegramms oder Fernschreibens ist jedoch ein Schriftstück nachzureichen, das den Inhalt des Telegramms oder Fernschreibens wiedergibt und dieser Ausführungsordnung entspricht. Wird dieses Schriftstück nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Telegramm oder das Fernschreiben als nicht eingegangen.

A

[p.59]

Jahresgebühren

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Artikel 37 (130 Abs. 1 und 2 a des Uebereinkommens; 130 Nr. 2)

(1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens ein Jahr vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Eine Jahresgebühr ist in Höhe des Satzes zu entrichten, der am Tag ihrer Fälligkeit gilt.

(2) Wird für eine Jahresgebühr, die innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer Gebührenerhöhung fällig wird, nur der vor der Erhöhung massgebende Betrag rechtzeitig gezahlt, so gilt die Jahresgebühr als wirksam entrichtet, sofern der fehlende Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Jahresgebühr gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

(3) Die für eine europäische Teilanmeldung nach Artikel 84 Absatz 1 des Uebereinkommens in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 2 des Uebereinkommens fälligen Jahresgebühren sind innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einreichung zu entrichten. Absatz 2 und Artikel 84 Absätze 2 und 3 des Uebereinkommens sind anzuwenden.

(4) Für eine nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Uebereinkommens eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.

A

[p.60]

Artikel 38 (75 Abs. 1 bis 2 a und 5 des Uebereinkommens; 75 Nr. 1)

Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen

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(1) Die in Artikel 86 Absatz 1 des Uebereinkommens genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag und den Staat sowie aus der Angabe des Aktenzeichens der früheren Anmeldung.

(2) Die Erklärung über den Tag und den Staat der früheren Anmeldung ist bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung anzugeben; das Aktenzeichen ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag zu nennen.

(3) Die für die Inanspruchnahme der Priorität erforderliche Abschrift der früheren Anmeldung ist vor Ablauf des sechzehnten Monats nach dem Prioritätstag einzureichen. Die Abschrift muss von der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, als mit der früheren Anmeldung übereinstimmend bescheinigt sein; der Abschrift ist eine Bescheinigung dieser Behörde über den Tag der Einreichung der früheren Anmeldung beizufügen.

(4) Ist eine Uebersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache erforderlich, so muss die Uebersetzung innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Prioritätstag eingereicht werden.

(5) Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der Patentschrift zu vermerken.

[p.61]

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Prüfung durch die Eingangsstelle

Artikel 39 (76a Abs. 2 des Uebereinkommens)

Mitteilung aufgrund der Eingangsprüfung

Genügt die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 78 des Uebereinkommens, so teilt die Eingangsstelle die festgestellten Mängel dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn er die festgestellten Mängel nicht innerhalb eines Monats beseitigt. Beseitigt der Anmelder rechtzeitig die festgestellten Mängel, so teilt ihm die Eingangsstelle den Anmeldetag mit.

A

[p.62]

Artikel 40 (77 Nr. 1)

Prüfung bestimmter Formerfordernisse

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Die Formerfordernisse, denen eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b des Uebereinkommens genügen muss, sind die in Artikel 32 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 sowie in Artikel 36 Absätze 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

B

[p.63]

Artikel 41 (78 Abs. 2, 2 a und 2 b ... Uebereinkommens)

Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen

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(1) Werden aufgrund der in Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a bis d und g des Uebereinkommens vorgeschriebenen Prüfung Mängel der europäischen Patentanmeldung festgestellt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäss den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder, der eine Priorität beansprucht, bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat.

(3) Absatz 1 ist auch nicht anzuwenden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass der bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der Anmeldung liegt. In diesem Fall teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass kein Prioritätsanspruch besteht, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats einen nach Artikel 90 berichtigten Prioritätstag angibt, der in das Jahr fällt, das vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt.

[p.64]

Artikel 42 (78 Abs. 6 des Uebereinkommens)

Nachholung der Erfindernennung

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(1) Ergibt die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f des Uebereinkommens vorgeschriebene Prüfung, dass der Erfinder nicht genannt worden ist, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Benennung von Vertragsstaaten, die die Erfindernennung für nationale Patentanmeldungen vorschreiben, als zurückgenommen gelten, wenn er die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachholt.

(2) Handelt es sich um eine europäische Teilanmeldung oder um eine nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Uebereinkommens eingereichte neue europäische Patentanmeldung, so endet die Frist für die Erfindernennung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung; auf diese Frist wird in der Mitteilung hingewiesen.

A

[p.65]

Artikel 43 (78 Abs. 7 des Uebereinkommens)

Verspätet eingereichte Zeichnungen

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(1) Ergibt die in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe g des Uebereinkommens vorgeschriebene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird, wenn der Anmelder nicht innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Zeichnungen zurücknimmt und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung streicht.

(2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die Zeichnungen innerhalb eines Monats einzureichen, und teilt dem Anmelder mit, dass der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder, wenn die Zeichnungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten.

(3) Jeder neu festgesetzte Anmeldetag wird dem Anmelder mitgeteilt.

[p.66]

Europäischer Recherchenbericht

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Artikel 44 (79 Nr. 1 und 4)

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Inhalt des europäischen Recherchenberichts

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(1) Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Internationalen Patentinstitut zum Zeitpunkt des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrunde liegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können.

(2) Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Soweit erforderlich werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen).

(3) Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind.

(4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Oeffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt.

(5) Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst.

(6) Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben.

B

[p.67]

Artikel 45 ( 79 Abs. 4 b des Ueber-einkommens)

Unvollständige Recherche

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Ist das Internationale Patentinstitut der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Uebereinkommens so wenig entspricht, dass es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt es entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.

B

[p.68]

Artikel 46 (79 Abs. 5 und 7 des Uebr. einkommens; 79 Nr. 5)

Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder

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Einheitlichkeit

(1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Internationalen Patentinstituts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen; es teilt dem Anmelder und dem Europäischen Patentamt mit, dass für die übrigen in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen europäische Recherchenberichte nur erstellt werden, wenn hierfür innerhalb einer vom Internationalen Patentinstitut zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, die Recherchengebühren für diese Berichte entrichtet werden. Wird die Zahlung nachgewiesen, so erstellt das Internationale Patentinstitut für die Teile der Anmeldung europäische Recherchenberichte, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind.

(2) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war.

[p.69]

Artikel 47 (79 Abs. 4 a; 80 des Ue. einkommens)

Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung

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(1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt das Internationale Patentinstitut den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung.

(2) Das Internationale Patentinstitut übersendet dem Europäischen Patentamt und dem Anmelder den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht und den Abschriften aller angeführten Schriftstücke.

[p.70]

Artikel 48 (80 Nr. 1)

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Frist für die Uebersendung des europäischen

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Recherchenberichts an das Europäische Patent- amt

Die in Artikel 91 Absatz 2 des Uebereinkommens genannte Frist beträgt drei Monate; die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Internationale Patentinstitut vom Europäischen Patentamt die zur Erstellung des europäischen Recherchenberichts erforderlichen Unterlagen erhalten hat.

A

[p.71]

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

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Artikel 49 (85 Nr. 2; 85 Abs. 4 des Ueber-einkommens)

Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung

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(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.

(2) Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

[p.72]

Artikel 50 (85 Nr. 1; 85 Abs. 2 und 3 u. Uebereinkommens)

Form der Veröffentlichung der europäischen

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Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt für die gesonderte Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann für die Veröffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen.

(2) In der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.

(3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Patentansprüche nach Artikel 88 Absatz 2 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung ausser den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt.

B

[p.73]

Artikel 51 (85 Nr. 3)

Mitteilung über die Veröffentlichung

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(1) Das Europäische Patentamt hat den Anmelder von der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung oder, wenn der europäische Recherchenbericht später veröffentlicht wird, von dieser Veröffentlichung zu unterrichten und ihn gleichzeitig auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinzuweisen.

(2) Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 und aus in ihr enthaltenen Fehlern keine Ansprüche herleiten.

[p.74]

Prüfung durch die Prüfungsabteilung

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Artikel 52 (92 Abs. 1, 95 Abs. 1, 1 a und 2, 97 Abs. 1 und 2 sowie 107 a Abs. 2 des Uebereinkommens)

Prüfungsverfahren

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(1) In dem Bescheid nach Artikel 95 Absatz 1 des Uebereinkommens stellt das Europäische Patentamt dem Anmelder anheim, zu dem europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und die Patentansprüche zu ändern.

(2) In den Bescheiden nach Artikel 95 Absatz 2 des Uebereinkommens fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form einzureichen.

(3) Die Bescheide nach Artikel 95 Absatz 2 des Uebereinkommens sind zu begründen und sollen alle Gründe zusammenfassen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.

(4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschliesst, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten. Teilt der Anmelder innerhalb dieser Frist mit, dass er mit der Erteilung des europäischen Patents in der vorgesehenen Fassung nicht einverstanden ist, so gilt die Mitteilung der Prüfungsabteilung als nicht erfolgt; die Prüfung wird fortgesetzt.

(5) In der Mitteilung der Prüfungsabteilung nach Absatz 4 werden die benannten Vertragsstaaten angegeben, die eine Uebersetzung nach Artikel 63 Absatz 1 des Uebereinkommens verlangen.

(6) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt wird, ist die der Patenterteilung zugrundeliegende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzugeben.

[p.75]

Artikel 53 (97 Nr. 1)

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Erteilung des europäischen Patents an

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verschiedene Anmelder

Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das europäische Patentregister eingetragen, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent den verschiedenen Anmeldern jeweils für die sie betreffenden Vertragsstaaten.

[p.76]

Patentschrift

Artikel 54 (98 Abs. 2 und 3 des Uebereinkommens; 85 Nr. 1)

Angaben auf der Patentschrift

Artikel 50 Absätze 1 und 2 ist auf die Patentschrift entsprechend anzuwenden. Ausserdem wird in der Patentschrift die Frist angegeben, innerhalb deren Einspruch gegen das europäische Patent eingelegt werden kann.

B

[p.77]

Artikel 55 (99 des Uebereinkommens; 99 Nr. 1)

Urkunde über das europäische

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Patent

(1) Sobald die Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus, der als Anlage die Patentschrift beigefügt ist. In dieser Urkunde wird bescheinigt, dass das Patent für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung der in der Urkunde genannten Person für die in der Patentschrift bezeichneten Vertragsstaaten erteilt worden ist.

(2) Der Patentinhaber kann verlangen, dass ihm gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Ausfertigungen der Urkunde über das europäische Patent ausgestellt werden.

A

[p.78]

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FUENFTEN TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Artikel 56 (101 Nr. 1)

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Form des Einspruchs

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Der Einspruch muss enthalten:

a) den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Einsprechenden nach Massgabe des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe c;

b) die Nummer des europäischen Patents, gegen das der Einspruch eingelegt wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers dieses Patents und der Erfindung;

c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang gegen das europäische Patent Einspruch eingelegt und auf welche Einspruchsgründe der Einspruch gestützt wird, sowie die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel;

d) falls ein Vertreter des Einsprechenden bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Massgabe des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe c.

A

[p.79]

Artikel 57 (101 Nr. 3)

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Verwerfung des Einspruchs als unzulässig

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(1) Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch Artikel 98 Absatz 1 des Uebereinkommens sowie Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 56 Buchstabe c dieser Ausführungsordnung nicht entspricht oder dass das europäische Patent, gegen das der Einspruch eingelegt wird, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beseitigt worden sind.

(2) Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften des Artikels 56 nicht entspricht, so teilt sie dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig.

(3) Jede Entscheidung, durch die ein Einspruch als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt.

A

[p.80]

Artikel 58 (101 Abs. 3 des Ueberein- kommens; 101 Nr. 5)

Vorbereitung der Einspruchsprüfung

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(1) Ist der Einspruch zulässig, so teilt die Einspruchsabteilung dem Patentinhaber den Einspruch mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme und gegebenenfalls Aenderungen der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen einzureichen. Diese Aenderungen dürfen nur dem Einspruch Rechnung tragen.

(2) Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit.

(3) Die Einspruchsabteilung teilt die Stellungnahme des Patentinhabers und gegebenenfalls die Aenderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist hierzu zu äussern.

[p.81]

Artikel 59 (102, 103, 105 Abs. 3, 107 a Abs. 2 des Uebereinkommens; 101 Nr. 5)

Prüfung des Einspruchs

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(1) Alle Bescheide nach Artikel 100 Absatz 2 des Uebereinkommens und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt.

(2) In den Bescheiden, die nach Artikel 100 Absatz 2 des Uebereinkommens an den Patentinhaber ergehen, wird dieser gegebenenfalls aufgefordert, soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form einzureichen.

(3) Die Bescheide, die nach Artikel 100 Absatz 2 des Uebereinkommens an den Patentinhaber ergehen, sind soweit erforderlich zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.

(4) Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschliesst, teilt sie den Beteiligten mit, in welchem Umfang sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen, wenn sie mit der Fassung, in der das Patent aufrechterhalten werden soll, nicht einverstanden sind.

(5) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden; anderenfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist auf, innerhalb eines Monats die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift zu entrichten.

(6) In der Mitteilung der Einspruchsabteilung nach Absatz 5 werden die benannten Vertragsstaaten angegeben, die eine Uebersetzung nach Artikel 63 Absatz 1 des Uebereinkommens verlangen.

.../...

[p.82]

Artikel 59 (Forts.)

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(7) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die der Aufrechterhaltung zugrundeliegende Fassung des europäischen Patents anzugeben.

[p.83]

Artikel 60 (101 Nr. 2)

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Anforderung von Unterlagen

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Werden im Einspruchsverfahren von einem Beteiligten Unterlagen genannt, die im Europäischen Patentamt nicht vorhanden sind, so kann das Europäische Patentamt die Nachreichung der Unterlagen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht, so braucht das Europäische Patentamt das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.

A

[p.84]

Artikel 61 (101 Nr. 4)

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Fortsetzung des Einspruchsverfahrens

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von Amts wegen

Stirbt ein Einsprechender oder verliert er seine Handlungsfähigkeit, so kann das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung seiner Erben oder gesetzlichen Vertreter von Amts wegen fortgesetzt werden. Das Verfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

A

[p.85]

Artikel 62 (101 Abs. 1b des Uebereinkommens)

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Rechtsübergang des europäischen Patents

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Artikel 20 ist auf einen Rechtsübergang des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens entsprechend anzuwenden.

A

[p.86]

Artikel 63 (107 Abs. 2 des Uebereinkommens)

Angaben auf der neuen Patentschrift

Artikel 50 Absätze 1 und 2 ist auf die neue Patentschrift entsprechend anzuwenden.

[p.87]

Artikel 64 (151 Abs. 2 bis 4 des Ueber-einkommens; 108 Nr. 1)

(1) Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Es können nur die Kosten berücksichtigt werden, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Zu den Kosten gehört die Vergütung für die Vertreter der Beteiligten.

(2) Dem Antrag auf Kostenfestsetzung sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.

(3) Der Antrag auf Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Kostenfestsetzungsgebühr entrichtet worden ist.

(4) Die Einspruchsabteilung entscheidet über den in Absatz 3 genannten Antrag ohne mündliche Verhandlung.

(5) Der in Artikel 105 Absatz 4 des Uebereinkommens vorgesehene Betrag wird auf ... festgesetzt.

A

[p.88]

AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Artikel 65 (111 Nr. 1)

Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde muss enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Massgabe des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe c;

b) einen Antrag, der die angefochtene Entscheidung und den Umfang anzugeben hat, in dem ihre Aenderung oder Aufhebung begehrt wird;

c) die Gründe, aus denen die Aenderung oder Aufhebung der Entscheidung begehrt wird.

[p.89]

Artikel 66 (115 Abs. 1 des Uebereinkommens)

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Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

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Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 105, 106 und 107 des Uebereinkommens sowie Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 65 dieser Ausführungsordnung, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig.

[p.90]

Artikel 67 (113 Nr. 3; 113 Abs. 3 des Uebereinkommens; 115 Nr. 1)

Prüfung der Beschwerde

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(1) Die Vorschriften für das Verfahren vor der Stelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Beschwerdekammer kann die Prüfungsabteilung um die Erteilung ergänzender Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen.

(3) Die Entscheidung ist vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer und von dem dafür zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer zu unterschreiben. Die Entscheidung enthält:

a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen ist;

b) den Tag, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

d) die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter;

e) die Anträge der Beteiligten;

f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

g) die Entscheidungsgründe;

h) die Formel der Entscheidung, gegebenenfalls einschliesslich der Entscheidung über die Kosten.

[p.91]

Artikel 68 (112 Nr. 1)

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Rückzahlung der Beschwerdegebühr

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Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet, wenn der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Die Rückzahlung wird, falls der Beschwerde abgeholfen wird, von der Stelle, deren Entscheidung angefochten wurde, und in den übrigen Fällen von der Beschwerdekammer angeordnet.

[p.92]

SIEBENTER TEIL

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AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts

Artikel 69 (145 Nr. 3 und 5)

Form der Entscheidungen

(1) Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen.

(2) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde statthaft ist. In der Belehrung sind die Beteiligten auch darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Beschwerde beim Europäischen Patentamt einzulegen ist, und dass die Be- schwerdegebühr zu entrichten ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung oder aus in ihr enthaltenen Fehlern keinerlei Ansprüche herleiten.

A

[p.93]

Artikel 70 (145 Nr. 11)

Feststellung eines Rechtsverlusts

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(1) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund des Uebereinkommens eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder über die Erteilung, den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen nach Artikel 118 des Uebereinkommens mit.

(2) Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung des Europäischen Patentamts beantragen. Eine solche Entscheidung wird nur getroffen, wenn das Europäische Patentamt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt.

A

[p.94]

Artikel 71 (145 Nr. 9)

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Form der Bescheide und Mitteilungen

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Bescheide und Mitteilungen des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und der Namenswiedergabe des zuständigen Bediensteten zu versehen. Statt der Unterschrift und der Namenswiedergabe kann ein vorgedrucktes oder aufgestempeltes Dienstsiegel des Europäischen Patentamts angebracht werden.

[p.95]

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

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Artikel 72 (140 Nr. 1)

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Ladung zur mündlichen Verhandlung

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(1) Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 115 werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.

(2) Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäss geladener Beteiligter vor dem Europäischen Patentamt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

[p.96]

Artikel 73 (136 Nr. 1, 3 und 5)

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Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt

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(1) Hält das Europäische Patentamt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird in der Entscheidung des Europäischen Patentamts die Frist festgesetzt, in der der antragstellende Beteiligte dem Europäischen Patentamt Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen mitteilen muss, die er zu vernehmen lassen wünscht.

(2) Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens einen Monat, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muss enthalten:

a) einen Auszug aus der in Absatz 1 genannten Entscheidung, aus der insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen;

b) die Namen der am Verfahren Beteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen nach Artikel 75 Absätze 2 bis 4 zustehen;

c) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch das zuständige Gericht seines Wohnsitzstaats verlangen kann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt innerhalb einer von diesem festgesetzten Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen.

(3) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das Europäische Patentamt das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung und um Beidigung ersuchen kann.

[p.97]

Artikel 73 (Forts.)

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(4) Die Beteiligten können an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an die Zeugen und Sachverständigen richten.

[p.98]

Artikel 74 (136 Nr. 4)

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Beauftragung von Sachverständigen

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(1) Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.

(2) Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:

a) die genaue Umschreibung des Auftrags;

b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;

c) die Bezeichnung der am Verfahren Beteiligten;

d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Artikel 75 Absätze 2 bis 4 zustehen.

(3) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.

(4) Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Ueber die Ablehnung entscheidet die Stelle des Europäischen Patentamts, die für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist.

A

[p.99]

Artikel 75 (136 Nr. 2 und 6)

Kosten der Beweisaufnahme

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(1) Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Europäischen Patentamt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe im Wege einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.

(2) Zeugen und Sachverständige, die vom Europäischen Patentamt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Satz 1 ist auch auf Zeugen und Sachverständige anzuwenden, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.

(3) Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das Europäische Patentamt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus.

A

[p.100]

Artikel 76 (136 Nr. 7)

Beweissicherung

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(1) Das Europäische Patentamt kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, die das Europäische Patentamt hinsichtlich einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents wahrscheinlich zu treffen hat, wenn zu besorgen ist, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. Der Zeitpunkt der Beweisaufnahme ist dem Anmelder oder Patentinhaber so rechtzeitig mitzuteilen, dass er daran teilnehmen kann. Er kann sachdienliche Fragen stellen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a) den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers nach Massgabe des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe c;

b) eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents;

c) die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

d) die Bezeichnung der Beweismittel;

e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird.

(3) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Beweissicherungsgebühr entrichtet worden ist.

.../...

A

[p.101]

Artikel 76 (Forts.)

(4) Für die Entscheidung über den Antrag und für eine daraufhin erfolgende Beweisaufnahme ist die Stelle des Europäischen Patentamts zuständig, die die Entscheidung zu treffen hätte, für die die zu beweisenden Tatsachen von Bedeutung sein können. Die Vorschriften des Uebereinkommens über die Beweisaufnahme in den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind entsprechend anzuwenden.

[p.102]

Artikel 77 (145 Nr. 2)

Niederschrift über mündliche Verhandlungen

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und Beweisaufnahmen

(1) Ueber eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten und die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sowie das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.

(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt.

(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der die Niederschrift aufnimmt, und von dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, unterzeichnet.

(4) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

[p.103]

Artikel 78 (148 Nr. 1)

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1) In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist Gegenstand einer Zustellung entweder das Original des zuzustellenden Schriftstücks oder eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift dieses Schriftstücks. Jedoch bedürfen Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, keiner Beglaubigung durch das Europäische Patentamt.

(2) Die unmittelbare Zustellung wird bewirkt:

a) durch die Post;

b) durch Uebergabe im Europäischen Patentamt;

c) durch öffentliche Bekanntmachung.

(3) Die Zustellung durch Vermittlung der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörde eines Vertragsstaats erfolgt nach den Vorschriften, die von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwenden sind.

[p.104]

Artikel 79 (148 Nr. 3, 7, 4, 5 und 2)

Zustellung durch die Post

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(1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Zustellungen durch die Post, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs.

(2) Zustellungen an Empfänger, die weder Sitz noch Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaats haben und einen Vertreter nach Artikel des Uebereinkommens nicht bestellt haben, werden dadurch bewirkt, dass das zuzustellende Schriftstück als gewöhnlicher Brief unter der dem Europäischen Patentamt bekannten letzten Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn der Brief als unbestellbar zurückkommt.

(3) Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Abgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag zugegangen ist; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

(4) Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.

(5) Soweit die Zustellung durch die Post durch die Absätze 1 bis 4 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.

[p.105]

Artikel 80 (148 Nr. 6)

Zustellung durch unmittelbare Uebergabe

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Die Zustellung kann im Dienstgebäude des Europäischen Patentamts durch unmittelbare Uebergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks oder die Bescheinigung des Empfangs verweigert.

[p.106]

Artikel 81 (148 Nr. 8)

Oeffentliche Zustellung

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(1) Kann der Aufenthaltsort des Empfängers nicht festgestellt werden, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

[p.107]

Artikel 82 (148 Nr. 9 und 11)

Zustellung an Vertreter

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(1) Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet.

(2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(3) Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.

[p.108]

Artikel 83 (148 Nr. 12)

Heilung von Zustellungsmängeln

Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamts als Tag des Zugangs nachweist.

[p.109]

Artikel 84 (141 Nr. 1)

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Berechnung der Fristen

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(1) Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet.

(2) Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das massgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3) Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, an denen das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(4) Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist; hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(5) Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der massgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.

[p.110]

Artikel 85 (141 Nr. 2)

Verlängerung von Fristen

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(1) Ist der letzte Tag einer Frist ein Tag, an dem das Europäische Patentamt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen am Sitz des Europäischen Patentamts nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Europäische Patentamt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden.

(2) Absatz 1 ist auf Fristen, die im Uebereinkommen vorgesehen sind, in Fällen entsprechend anzuwenden, in denen Handlungen bei der zuständigen Behörde im Sinn des Artikels 73 Absatz 1 Buchstabe b des Uebereinkommens vorzunehmen sind.

[p.111]

Artikel 86 (141 Nr. 3)

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Dauer der Fristen

Ist im Uebereinkommen oder in dieser Ausführungsordnung eine Frist vorgesehen, die vom Europäischen Patentamt zu bestimmen ist, so darf diese Frist auf nicht weniger als zwei Monate mit Ausnahme des in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Falls und auf nicht mehr als vier Monate festgesetzt werden. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.

A

[p.112]

Artikel 87

- noch offen -

[p.113]

Artikel 88 (82 und 137b Abs. 3 und 4 des Uebereinkommens)

Aenderung der europäischen Patentanmeldung

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(1) Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern.

(3) Nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen einmal ändern, sofern die Aenderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf den Bescheid eingereicht wird. Weitere Aenderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden.

[p.114]

Artikel 89 (138 des Uebereinkommens)

Verschiedene Ansprüche, Beschreibungen

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und Zeichnungen für verschiedene Staaten

Stellt das Europäische Patentamt fest, dass für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten der Inhalt einer früheren europäischen Patentanmeldung nach Artikel 52 Absätze 3 und 4 des Uebereinkommens zum Stand der Technik gehört, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten verschiedene Patentansprüche und, wenn es das Europäische Patentamt für erforderlich hält, verschiedene Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.

[p.115]

Artikel 90 (145 Nr. 4 a)

Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt

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eingereichten Unterlagen

Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden. Betrifft jedoch der Antrag auf Berichtigung die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen, so muss die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass jedermann sofort erkennen kann, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.

[p.116]

Artikel 91 (146 des Uebereinkommens; 145 Nr. 4)

Berichtigung von Fehlern des Europäischen Patentamts

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(1) Fehler des Europäischen Patentamts in vor ihm anhängigen Verfahren können nach Richtlinien berichtigt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts erlässt, sofern keine nachteiligen Wirkungen für den Anmelder, den Patentinhaber oder für Dritte unmittelbar entstehen.

(2) Sprachliche Fehler, Schreibfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Europäischen Patentamts, im europäischen Patentregister und in Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts können berichtigt werden.

[p.117]

Unterbrechung des Verfahrens

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Artikel 92 (145 Nr. 7)

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Unterbrechung des Verfahrens

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(1) Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen:

a) im Fall des Tods oder der Handlungsunfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 132 des Uebereinkommens bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein;

b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortzusetzen;

c) im Fall des Tods oder der Handlungsunfähigkeit des Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers.

(2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und b die Berechtigung erlangt hat, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist wieder aufgenommen wird.

.../...

[p.118]

- 2 -

Artikel 92 (Forts.)

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(3) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c wird das Verfahren wieder aufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Europäische Patentamt die Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters des Patentinhabers den übrigen Beteiligten zugestellt hat. Hat das Europäische Patentamt drei Monate nach dem Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Patentinhaber mit:

a) im Fall des Artikels ... des Uebereinkommens, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen wird, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder,

b) wenn der Fall des Artikels ... nicht vorliegt, dass das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an mit dem Anmelder oder Patentinhaber wieder aufgenommen wird.

(4) Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Patentinhaber laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und der Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren, beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem die Mitteilung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 zugestellt wird oder das Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 wieder aufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein Prüfungsantrag noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach diesem Tag gestellt werden.

[p.119]

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

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Artikel 93 (145 Nr. 10, 152 Nr. 1)

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

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(1) Ansprüche des Europäischen Patentamts auf Zahlung von Gebühren erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

(2) Ansprüche gegen das Europäische Patentamt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt worden sind, erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Fall des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Fall des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag geringfügig oder die Beitreibung zu ungewiss ist.

B

[p.120]

Unterrichtung der Oeffentlichkeit

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Artikel 94 (59 Nr. 1, 59 Abs. 2 Satz 2 des Uebereinkommens)

Eintragungen in das europäische Patentregister

  • (1) Im europäischen Patentregister müssen folgende Angaben eingetragen werden:

a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;

b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung;

c) Bezeichnung der Erfindung;

d) Symbole der Klassifikation der europäischen Patentanmeldung;

e) die benannten Vertragsstaaten;

f) Name, Vornamen und Wohnsitz oder amtliche Bezeichnung und Sitz des Anmelders oder Patentinhabers;

g) Name, Vornamen und Wohnsitz des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Artikel 18 Absatz 3 auf seine Nennung verzichtet hat;

h) Name, Vornamen und Geschäftssitz des in Artikel 132 des Uebereinkommens bezeichneten Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers;

i) Prioritätsangaben (Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung);

j) im Fall der Teilung der europäischen Patentanmeldung die Nummern der europäischen Teilanmeldungen;

k) bei europäischen Teilanmeldungen und bei den nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Uebereinkommens eingereichten neuen europäischen Patentanmeldungen die unter den Buchstaben a, b und i vorgesehenen Angaben für die frühere europäische Patentanmeldung;

B

[p.121]

Artikel 94 (Forts.)

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l) Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls Tag der gesonderten Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts;

m) Tag der Stellung eines Prüfungsantrags;

n) Tag, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;

o) Tag der Erteilung des europäischen Patents und Tag der Bekanntmachung der Patenterteilung;

p) Tag des Erlöschens des europäischen Patents in einem Vertragsstaat während der Einspruchsfrist und gegebenenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch;

q) Tag der Einlegung des Einspruchs;

r) Tag und Art der Entscheidung über den Einspruch;

s) Tag der Aussetzung und der Fortsetzung des Verfahrens im Fall des Artikels 13;

t) Tag der Unterbrechung und der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall des Artikels 92;

u) Tag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Eintragung nach den Buchstaben n oder r erfolgt ist;

v) die Einreichung eines Antrags nach Artikel 134 des Uebereinkommens beim Europäischen Patentamt;

w) Rechte an der europäischen Patentanmeldung oder am europäischen Patent und Rechte an diesen Rechten, soweit ihre Eintragung in Anwendung dieser Ausführungsordnung vorgenommen wird.

B

.../...

[p.122]

Artikel 94 (Forts.)

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das europäische Patentregister andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

(3) Auf Antrag werden Auszüge aus dem europäischen Patentregister nach Entrichtung einer Verwaltungsgebühr erteilt.

[p.123]

Artikel 95 (149 Nr. 1)

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Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile

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(1) Von der Akteneinsicht sind nach Artikel 127 Absatz 4 des Uebereinkommens folgende Aktenteile ausgeschlossen:

a) Vorgänge über die Frage der Ausschliessung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern oder der Grossen Beschwerdekammer;

b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie sonstige Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen und den Beteiligten nicht mitgeteilt werden;

c) andere Schriftstücke, die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts von der Einsicht ausgeschlossen werden, weil die Einsicht in diese Schriftstücke nicht dem Zweck dient, die Oeffentlichkeit über die europäische Patentanmeldung oder das darauf erteilte europäische Patent zu unterrichten.

A

[p.124]

Artikel 96 (149 Abs. 5 des Uebereinkommens; 149 Nr. 2, 145 Nr. 6)

Durchführung der Akteneinsicht

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(1) Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente wird in das Original oder in eine Abschrift gewährt. Für die Akteneinsicht ist eine Verwaltungs- gebühr zu entrichten.

(2) Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Europäischen Patent- amts gewährt. Auf Antrag wird die Einsicht in eine Abschrift der Akten europäischer Patentanmeldungen und europäischer Patente auch in den Räumen der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechts- schutz des Vertragsstaats gewährt, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3) Auf Antrag wird die Akteneinsicht durch Erteilung von Ab- lichtungen gewährt. Diese Ablichtungen sind gebührenpflichtig.

(4) Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt beglaubigte Ab- schriften der europäischen Patentanmeldung gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr aus.

A

[p.125]

Artikel 97 (149 Nr. 3)

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Auskunft aus den Akten

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Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 127 Absätze 1 bis 4 des Uebereinkommens und Artikel 95 dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Ausnahmen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmässig erscheint.

[p.126]

Artikel 98 (149 Nr. 4; 60 Nr. 1)

Weitere Veröffentlichungen des

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Europäischen Patentamts

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass und in welcher Form die in Artikel 127 Absatz 5 des Uebereinkommens vorgesehenen Angaben Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass und in welcher Form neue oder geänderte Patentansprüche veröffentlicht werden und dass ein Hinweis auf Einzelheiten solcher Ansprüche im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird.

[p.127]

Rechts- und Amtshilfe

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Artikel 99 (62 Nr. 1 Abs. 2; 62 Nr. 3; 62 Abs. 1 b des Uebereinkommens)

Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten

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(1) Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung des Uebereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz verkehren.

(2) Die Kosten, die durch die in Absatz 1 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

A

[p.128]

Artikel 100 (62 Nr. 2)

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Akteneinsicht bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

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der Vertragsstaaten

(1) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Massgabe des Artikels 127 des Uebereinkommens gewährt.

(2) Das Europäische Patentamt weist die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten bei der Uebermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Gewährung der Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents an Dritte nach Artikel 127 Absätze 1 und 4 des Uebereinkommens unterworfen ist.

[p.129]

Artikel 101 (63 Nr. 1)

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Verfahren bei Rechtshilfeersuchen

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(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die vom Europäischen Patentamt ausgehende Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und der zuständigen Behörde zur Erledigung zuzuleiten hat.

(2) Das Europäische Patentamt fasst Rechtshilfeersuchen in der Sprache der zuständigen Behörde ab oder fügt den Rechtshilfeersuchen eine Uebersetzung in diese Sprache bei.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 hat die zuständige Behörde bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen zu verfahren, die sein Recht vorsieht. Sie hat insbesondere geeignete Zwangsmittel nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften anzuwenden.

(4) Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen unverzüglich an die zuständige Behörde desselben Staats abzugeben.

(5) Das Europäische Patentamt ist von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen und unterrichtet seinerseits die betreffenden Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.

(6) Auf Ersuchen des Europäischen Patentamts gestattet die zuständige Behörde die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs und erlaubt diesen, an vernommene Personen unmittelbar oder über die zuständige Behörde Fragen zu richten.

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A

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Artikel 101 (Forts.)

(7) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, vom Europäischen Patentamt die Erstattung der an Sachverständige und an Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch das Verfahren nach Absatz 6 entstanden sind.

(8) Haben nach dem Recht des ersuchten Staats die Beteiligten selbst für die Aufnahme der Beweise zu sorgen und ist die ersuchte Behörde zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens ausserstande, so kann diese Behörde mit Einverständnis des Europäischen Patentamts eine geeignete Person mit der Erledigung beauftragen. Bei der Einholung des Einverständnisses des Europäischen Patentamts gibt die zuständige Behörde die ungefähre Höhe der Kosten an, die durch dieses Verfahren entstehen. Durch sein Einverständnis verpflichtet sich das Europäische Patentamt, die entstehenden Kosten zu erstatten; ohne ein solches Einverständnis ist das Europäische Patentamt zur Zahlung der Kosten nicht verpflichtet.

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Artikel 102 (148 Nr. 10)

Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

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(1) Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Anmelder, der im Antrag als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Ist dieser Anmelder jedoch verpflichtet, einen Vertreter nach Artikel ... des Uebereinkommens zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter. Das gleiche gilt, wenn ein Einspruch oder [ein Antrag auf Beitritt] von mehreren Personen eingereicht wird.

(2) Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Europäische Patentamt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Europäische Patentamt den gemeinsamen Vertreter.

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Artikel 103 (155 des Uebereinkommens; 155 Nr. 1 und 2)

(1) Die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt haben eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder ein oder mehrere europäische Patente erstrecken und ist in der entsprechenden Stückzahl einzureichen.

(2) Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen ihren Patentangelegenheiten bevollmächtigen. Die allgemeine Vollmacht braucht nur in einem Stück eingereicht zu werden.

(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt

a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinn des Artikels ... des Uebereinkommens betrifft, und

b) einer allgemeinen Vollmacht

bestimmen und im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekanntmachen.

(4) Wird dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines Vertreters mitgeteilt, so ist die Vollmacht für diesen Vertreter innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung einzureichen. Wird die Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung als nicht erfolgt.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind auf Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten entsprechend anzuwenden.

A

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Artikel 103 (Forts.)

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(6) Der Vertreter, dessen Vertretungsvollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis das Erlöschen der Vertretungsmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist.

(7) Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

(8) Ist die Vertretung mehreren Bevollmächtigten übertragen worden, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

A

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Artikel 104 (153 Nr. 1)

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Löschung des Vertreters

(1) Der Vertreter wird auf seinen Antrag in der Liste nach Artikel 132 Absatz ...des Uebereinkommens gelöscht.

(2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz nimmt eine nach Artikel 132 des Uebereinkommens erteilte Bescheinigung zurück, wenn der Vertreter die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt, und teilt dies dem Europäischen Patentamt mit. Das Europäische Patentamt löscht daraufhin die Eintragung des Vertreters in der Liste nach Artikel 132 Absatz ...des Uebereinkommens.

A

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AUSFUEHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN, ZEHNTEN UND

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ELFEN TEIL DES UEBEREINKOMMENS

Artikel 105 (127 Nr. 1)

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Unterrichtung der Oeffentlichkeit bei Umwandlungen

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(1) Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Artikel 135 des Uebereinkommens beizufügen sind, sind der Oeffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen.

(2) Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben.

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Artikel 106 (120 Nr. 1)

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Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das

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Europäische Patentamt

Wird eine internationale Anmeldung bei einer Behörde eines Vertragsstaats zur Weiterleitung an das Europäische Patentamt als Anmeldeamt eingereicht, so hat der Vertragsstaat dafür zu sorgen, dass die Anmeldung beim Europäischen Patentamt spätestens zwei Wochen vor Ablauf des dreizehnten Monats nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag eingeht.

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Artikel 107 (157 Nr. 2 und 1)

Beschränkungen der Prüfung

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(1) Die Beschränkungen der Prüfung der europäischen Patentanmeldungen nach Artikel 159 des Uebereinkommens und die Aufhebung dieser Beschränkungen werden im Europäischen Patentblatt veröffentlicht.

(2) Die Gebiete der Technik, auf denen europäische Patentanmeldungen behandelt werden, werden in Anwendung der Internationalen Klassifikation festgelegt.

[p.138]

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