Documents-1960-1965 : art. 655162 /de

De TP 1973
  • Anzeigername : 6551 IV 62 D
  • Artikelnummer : 655162
  • Ordner / Sprache : Deutsch
  • Sprach-Tag : #Deutsch
  • Original-PDF : Documents-1960-1965/Deutsch/Dokumente aus Jahr 1962/6551 IV 62 D/6551 IV 62 D.pdf

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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets

Travaux Préparatoires EPÜ 1973

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Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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6551/IV/62-D Orig.: F

ARBEITSGRUPPE

" Patente "

Brüssel, den 31. Juli 1962

Vertraulich

Ergebnisse der sechsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 13. bis 23. Juni 1962 in München

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Liste der Teilnehmer an der Arbeitsgruppe "Patente"

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Sechste Sitzung : vom 13. bis 23. Juni 1962

Präsident : Herr Ministerialdirigent Dr. K. Haertel Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg

Sekretär : Herr Dr. F. Froschmaier, Abteilungsmitglied, Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften, EWG

Bundesrepublik Deutschland : Herr Dr. K. Pfanner, Oberregierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg Herr Dr. R. Singer, Senatsrat, Deutsches Patentamt, München, Zweibrückenstrasse 12 Herr Dr. O. Bossung, Regierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn, Rosenburg

Belgien : Herr Degavre, Service de la propriété industrielle et commerciale, 19, rue de la Loi, Bruxelles

Frankreich : Herr R. Gajac, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle, 26 bis, rue de Leningrad, Paris 8ème Herr P. Fressonnet, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle, 26 bis, rue de Leningrad, Paris 8ème

Italien : Herr Professor M. Roscioni, Directeur de l'Office italien des brevets, 9, Via S. Basilio, Rome Herr F. Nunziata, Conseiller juridique, Cour des comptes, Rome Herr R. Briganti, Inspecteur général, Office italien des brevets, 9, Via S. Basilio, Rome

Luxemburg : Herr A. de Muyser, Ingénieur, Ministère des affaires économiques, Luxembourg

Niederlande : Herr J.B. van Benthem, Octrociraad, La Haye Herr G. van Exter, Ministère des affaires économiques, La Haye

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EURATOM :

Herr H. Sünner, Direktor der Direktion "Verbreitung der Kenntnisse"

Herr E. Ciasca, Mitglied der Direktion "Verbreitung der Kenntnisse"

EGKS :

Herr R. Knöpfle Juristischer Dienst, Luxemburg

EWG :

Herr J.P. Lauwers, Abteilungsmitglied, Direktion "Angleichung der Rechtsvorschriften"

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Der Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht wurde am 23. Juni 1962 in München vervielfältigt und an die Arbeitsgruppe verteilt; daher enthalten die Ergebnisse dieser Sitzung nicht, wie üblich, die im Laufe derselben verfassten Texte, sondern nur die Berichte und die Mitteilung an die Presse.

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ARBEITSGRUPPE

" Patente "

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VERTRAULICH

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962

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Bericht über die Sitzung vom 13. Juni 1962

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Die Sitzung wird um 10.15 Uhr vom Vorsitzenden der Arbeitsgruppe "Patente", Herrn Haertel eröffnet, der die Delegierten in München willkommen heisst. Er be- grüsst die Herren Nunziata und Sünner und teilt mit, dass sich die französische delegation entschuldigen lasse, weil sie während der ganzen Woche durch dringende Vorarbeiten für eine Verordnung in Paris zurückgehalten werde. Sie werde jedoch ab Anfang nächster Woche an der Sitzung der Arbeitsgruppe teilnehmen. Auch Herr Poscioni habe sich entschuldigt und könne erst ab Freitag, den 15., an den Sitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende begrüsst dann die neuen Sekretärinnen, Fräulein Klaus und Frau Punter, die vom Internationalen Patentinstitut im Haag und vom niederländischen Patentamt freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurden und dankt diesen beiden Behörden für ihr Entgegenkommen.

Schliesslich spricht er noch dem Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Kühnemann, seinen Dank für dessen Gastfreundschaft aus und erteilt diesem Anschliessend das Wort.

Herr Kühnemann spricht einige Begrüssungsworte und verlässt dann die Sitzung.

Der Vorsitzende teilt mit, die Arbeiten der Gruppe würden sicher bis Samstag, den 23. Juni um 13 Uhr dauern, diesen Zeitpunkt aber nicht überschreiten.

Die Arbeitsgruppe wird jeweils von 9 Uhr bis 12.30 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr tagen. Am Samstag, den 16., findet keine Sitzung statt. Da Donnerstag, der 1. Juni, in München Feiertag sei, beabsichtigt der Vorsitzende, an diesem Tag nur dann eine Sitzung anzuberaumen, wenn dies für die Erledigung der Arbeiten unbedingt erforderlich ist.

Anschliessend dankt er dem Redaktionsausschuss und dessen Vorsitzendem, Herrn van Benthem, für die im Laufe der Brüsseler Sitzungsperiode vom 14. bis 16. Mai 1962 von ihnen geleistete Arbeit.

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Vor der zweiten Lesung des Arbeitsentwurfs bittet der Vorsitzende die Gruppe, Diskussionen über Fragen zur Sache, die bereits früher untersucht wurden, zu vermeiden, um das Arbeitsprogramm in der vorgesehenen Zeit bewältigen zu können. Ferner schlägt er vor, den Wortlaut derjenigen Artikel, zu denen bisher kein Vorbehalt geltend gemacht wurde, zunächst als feststehend anzusehen, um nicht nach Eintreffen der französischen Delegation in der kommenden Woche alle Artikel nochmals von Neuem besprechen zu müssen; andererseits müsse die Gruppe aber die von der französischen Delegation im Redaktionsausschuss geltend gemachten Vorbehalte berücksichtigen. Dieser Vorschlag wird von der Gruppe gebilligt.

Ferner kündigt der Vorsitzende zwei Vorschläge der deutschen Delegation an, deren französische Übersetzung jedoch erst morgen verteilt werden könne. Der erste Vorschlag betrifft die Zusatzpatente und die Erfindungshöhe, der zweite die älteren nationalen Rechte. Ferner werde ein Gutachten von Professor Ulmer, das dieser auf Ersuchen des Bundesjustizministeriums erstellt hat, über die Frage der Antragsberechtigung verteilt werden. Diese wissenschaftlich und sachlich verfasste Abhandlung könne als Grundlage für eine Erörterung dieser Frage unter rechtlichen Gesichtspunkten dienen. Schliesslich sollen die Delegierten noch ein Korrigendum zum Protokoll der fünften Sitzungsperiode der Arbeitsgruppe erhalten, in dem die Auffassung der belgischen Delegation dargelegt wird, die sich für eine Begrenzung der Antragsberechtigung auf die Staatsangehörigen der vertragsschliessenden Staaten und die diesen gleichgestellten Personen einsetzt, d.h., solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Vertragsländer haben.

Herr van Benthem dankt dem Vorsitzenden für seine liebenswürdigen Worte. Er hob die Bereitschaft der französischen Delegation zur Zusammenarbeit hervor, die die ganze Zeit über im Ausschuss eine umfangreiche Arbeit geleistet habe. Er dankt gleichzeitig der deutschen Delegation für deren zahlreiche Beiträge zu den Arbeiten des Redaktionsausschusses. Anschliessend bittet er, den Text des Arbeitsentwurfs dem Koordinierungsausschuss in gedrängter Form vorzulegen, sodass die Artikel aufeinander folgten und nicht jeder eine Seite für sich beansprucht. Ausserdem schlägt er vor, die alten Artikelnummern nicht mehr im Text zu erwähnen, sondern nur noch in einer Übersichtstabelle über alte und neue Artikel. Abschliessend spricht er den Wunsch aus, dass es der Gruppe gelingen möge, noch vor der Sitzung der Sachverständigen des Europarats zu einer gemeinsamen Haltung zu gelangen.

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Der Vorsitzende erwidert, man werde gezwungen sein, den Vorentwurf dem Koordinierungsausschuss in seiner jetzigen Form, also mit je einer Seite für jeden Artikel vorzulegen, um eine zu starke Verzögerung der Sekretariatsarbeiten und damit der Veröffentlichung zu vermeiden. Was die Bezeichnung der Artikel betreffe, so halte er es für günstiger, wenn im Text die alten Nummern der Artikel noch in Klammern angegeben würden, um ihre Auffindung nach den verschiedenen Protokollen, die sich mit ihnen befassen, zu erleichtern. Zusätzlich werde man jedoch dem Arbeitsentwurf in seiner endgültigen Fassung als Anlage eine Gegenüberstellung der alten und neuen Artikelnummern beifügen. In den Sitzungsprotokollen werde man die neuen Nummern und dahinter die alten Nummern angeben. Zwei weitere Bemerkungen des Vorsitzenden betreffen die Strassburger Sitzung vom 10. bis 13. Juli: Zunächst müsste mit Zustimmung des Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses den Sachverständigen des Europarats die letzte Fassung der Artikel über die Patentierbarkeit im Vorentwurf (zweiter Teil, erstes Kapitel) vorgelegt werden. Hierzu wird einstimmig beschlossen, dass das Sekretariat den endgültig durch die Gruppe festgelegten Wortlaut dieser Artikel gesondert vervielfältigen solle.

Ferner erklärt der Vorsitzende zur Frage der gemeinsamen Haltung der Sechs in Strassburg, dass man vor allem darauf achten müsse, dass die beiden Abkommen sich gegenseitig ergänzen. Daher müsse jeder Sachverständige den sein Land in Strassburg vertretenden Kollegen mit den notwendigen Unterlagen versehen.

Auf eine Frage von Herrn Pfanner über den Wiener Plan, der auf der Tagesordnung der Strassburger Sitzung steht, antwortet der Vorsitzende, man werde um Vertagung der Aussprache über diesen Punkt bitten müssen, weil eine Diskussion darüber nur dann sinnvoll sei, wenn die übrigen in Strassburg beteiligten Staaten den gesamten Vorentwurf der Sechs kennen, was vor Juli nicht möglich sei.

Veranlasst durch eine Bemerkung von Herrn de Muyser erklärt der Vorsitzende, die interessierten Kreise könnten ihre Auffassung über den Entwurf nach dessen Veröffentlichung entweder ihren Landesbehörden oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder dem Koordinierungsausschuss oder schliesslich der Arbeitsgruppe gegenüber zum Ausdruck bringen; letztere sei in erster Linie daran interessiert und sollte daher sogar eine Zusammenkunft mit den Vertretern dieser Kreise veranstalten. Es käme vor allem darauf an, den Vorentwurf möglichst schnell zu veröffentlichen, um ständige Rückfragen zu vermeiden.

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Anschliessend beginnt die Gruppe mit der Prüfung der vom Redaktionsausschuss ausgearbeiteten Fassung des Vorentwurfs (Dok. 4488/IV/62 vom 26. Mai 1962).

Herr van Benthem erläutert zunächst die neue vom Redaktionsausschuss vorgeschlagene Einteilung, wonach der Entwurf nunmehr in 12 Teile zerfällt.

Veranlasst durch eine Bemerkung von Herrn Sünner beschloss die Gruppe, beim zweiten Kapitel des fünften Teiles folgende Worte hinzuzufügen : 'als endgültiges europäisches Patent'.

Ferner wird, veranlasst durch eine Bemerkung von Herrn de Muyser, beschlossen, im Text die Titel der Artikel zumindest so lange beizubehalten, bis derselbe dem Koordinierungsausschuss vorgelegen hat.

Anschliessend findet ein Gedankenaustausch darüber statt, ob diejenigen Artikel umgestellt werden sollen, wonach gewisse Verwaltungsakte erst nach der Entrichtung einer Gebühr wirksam werden.

Die Gruppe beschliesst, von einer Umstellung dieser Artikel vorläufig abzusehen.

Herr van Benthem tritt dagegen für die Umstellung ein.

Der Vorsitzende hält es für besser, keine Umstellung der Bestimmungen vorzunehmen, damit der Leser in jedem der in Frage kommenden Fälle die aus einer Nichtentrichtung der Gebühr entstehenden schwerwiegenden Folgen leicht erkennen könne. Es stehe der Gruppe jedoch jederzeit frei, die Artikel am Schluss dieser Sitzungsperiode noch umzustellen oder dem Koordinierungsausschuss gegenüber eine diesbezügliche Bemerkung zu machen.

Die Gruppe diskutiert die Frage, ob Ziffer 2 der allgemeinen Bemerkungen, die dem Vorentwurf vorausgehen, in ihrer jetzigen Form aufrecht erhalten werden soll. Sie beschliesst, ihr eine allgemeinere Fassung zu geben. Unter dieser Ziffer der allgemeinen Bemerkungen sollen demnach nicht die den Sachverständigen der verschiedenen beteiligten Behörden vorzulegenden Artikel einzeln aufgezählt, sondern nur gesagt werden, dass für eine Reihe von Artikeln noch andere, für sie speziell zuständige nationale Behörden herangezogen werden sollen. Diese Bemerkung sei erforderlich, denn sie weise die Öffentlichkeit offen darauf hin, dass noch gewisse Änderungen möglich seien. Der Bericht für den Redaktionsausschuss könne natürlich auf diese Frage mehr im einzelnen eingehen und gegebenenfalls auch die betreffenden Artikel nennen. Die Gruppe schliesst sich dieser Ansicht ihres Vorsitzenden an und genehmigt ebenfalls den Wortlaut der Präambel.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15 Uhr fortgesetzt.

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Herr van Benthem betonte, dass es sich bei den Änderungen dieses Artikels nur um eine genauere Ausdrucksweise auf Wunsch der französischen Delegation handele, nicht jedoch um inhaltliche Änderungen. Der Artikel wurde angenommen.

Herr Sünner wies darauf hin, dass im deutschen Text das Wort 'territoire' (Gebiet) wie in Artikel 1 durch das Wort 'Hoheitsgebiet' übersetzt werden müsse.

Der Vorsitzende bemerkte, man hätte noch darauf hinweisen können, dass die Einheitlichkeit des europäischen Patents bereits mit dessen Erteilung gegeben sei; er bestand jedoch nicht auf einem entsprechenden Zusatz. Der Artikel wurde angenommen.

Der Artikel wurde ohne Diskussion angenommen.

Herr van Benthem erklärte, der frühere Absatz 2 sei in eine Bemerkung umgewandelt worden.

Herr de Muyser stellte die Frage, wer das besondere Abkommen vorbereiten solle, das die Einrichtung und Arbeitsweise des Europäischen Patentgerichts festlege.

Hierauf antwortete der Vorsitzende, dieses Abkommen solle von der Arbeitsgruppe gemeinsam mit den Vertretern der Justizministerien ausgearbeitet werden.

Herr van Benthem erklärte weiter, die frühere Fassung habe das Nichtigkeitsverfahren betroffen. Die Neufassung sei jedoch weiter und umfasse unter anderem auch das Verfahren auf Erteilung einer Zwangslizenz.

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Der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, dass nach der jetzigen Fassung von Artikel 4 das Europäische Patentgericht bereits zuständig sei, wenn keine Zuständigkeit der nationalen Gerichte vorgesehen sei. Seiner Ansicht nach sollte man jedoch gerade umgekehrt verfahren, d.h., das Europäische Gericht solle nur in den Fällen eingreifen, in denen das Abkommen ihm eine Zuständigkeit zuweise.

Herr Sünner vertrat ebenfalls die Ansicht, dass die Fassung geändert werden müsse. Er bezweifle nämlich, ob die im Euratomvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit für Zwangslizenzen nach Artikel 137 (104) sich mit der gegenwärtigen Fassung von Artikel 4 vertragen.

Daraufhin beauftragte die Gruppe den Redaktionsausschuss, Artikel 4 entsprechend zu ändern.

Der Vorsitzende erinnerte an die Untersuchung von Professor Ulmer über die in diesem Artikel geregelte Anmeldeberechtigung. Die Aussprache über diese Bestimmungen wurde bis zur nächsten Woche vertagt.

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 7 (10)

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Herr van Benthem erklärte, die neue Fassung entspreche den Beschlüssen der Arbeitsgruppe über das Nebeneinanderbestehen mehrerer Schutzrechte. Der Redaktionsausschuss habe versucht, den beabsichtigten Inhalt zum Ausdruck zu bringen. Die Bestimmungen, die das Nebeneinanderbestehen mehrerer Schutzrechte während einer Übergangszeit gestatten, fänden sich jetzt in den Artikeln 191 bis 202. Die Bemerkung hinter Artikel 7 enthalte nur einen Hinweis auf diese Artikel.

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Herr Degavre verglich diesen Artikel mit den Artikeln 100 (90e) und 126, 1, d (122, Abs. 1 und 2) und warf die Frage auf, ob man nicht am Ende des Artikels den Ausdruck '... oder seine Rechtsnachfolger' hinzufügen müsse.

Der Vorsitzende erwiderte darauf, Artikel 7 betreffe vor allem die gemeinsame Urheberschaft an einer Erfindung. Es könne sich daher nur um den Erfinder selbst, nicht aber um dessen Rechtsnachfolger handeln.

Die Gruppe beauftragte den Redaktionsausschuss zu prüfen, ob man diesen Gedanken nicht dadurch deutlich machen müsse, dass das Ende des Artikels durch den Satzteil 'soweit diese Erfindung auf denselben Erfinder zurückgeht' ersetzt werde.

Artikel 8 (10a)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 9 (11)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 10 (12)

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Herr van Benthem erklärte die Einfügung des Wortes 'Veröffentlichung' unter Buchstabe a) beruhe auf einem von der Arbeitsgruppe berücksichtigten französischen Vorschlag. Die übrigen Änderungen seien rein stilistischer Art. Buchstabe b) entspreche genau dem Entwurf des Europarats.

Der Strassburger Entwurf habe in den Niederlanden den interessierten Kreisen vorgelegen; diese hätten den Wunsch geäussert, man möge die Formulierung des Europäischen Abkommens in den Strassburger Entwurf übernehmen. Was die mit Absatz b) zusammenhängende Frage der Mikroorganismen betreffe, so sei es zweckmässig, sie der Rechtsprechung zu überlassen, ohne sie ausdrücklich zu regeln.

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Der Vorsitzende gab der Hoffnung Ausdruck, alle Delegationen der Sechs möchten den niederländischen Vorschlag in Strassburg unterstützen, wonach die Formulierung des Europäischen Abkommens auch in den Entwurf des Europarats aufgenommen werden sollte. Auch er sei der Meinung, dass man die Frage der Mikroorganismen der Rechtsprechung überlassen sollte, da eine ausdrückliche Regelung derselben den Sinn der Bestimmung verfälschen würde und eventuell als Argumente contrario dienen könne.

Auf eine Frage von Herrn Briganti erklärte Herr van Benthem, die Frage der Erfindungen im Interesse der staatlichen Verteidigung sei jetzt durch Artikel 67 (62) geregelt.

Artikel 10 wurde genehmigt.

Artikel 11 (14)

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Die Aussprache über diesen Artikel wurde auf die nächste Woche verschoben, weil die deutsche Delegation einen Vorschlag hierzu in Aussicht gestellt hat.

Artikel 12 (15)

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Herr van Benthem erklärte hierzu, man habe sich innerhalb des Redaktionsausschusses gefragt, ob man nicht einen vollständigen Schutz gegen unberechtigte Offenbarungen vorsehen soll. Die niederländische Delegation erkläre sich mit dem jetzigen Text nunmehr in Anbetracht der Tatsache einverstanden, dass die Anerkennung einer Priorität auf Grund einer Zurschaustellung auf Ausstellungen die Prüfung der Identität des ausgestellten Gegenstandes mit dem Gegenstand der späteren Patentanmeldung erfordern würde und dass eine solche Prüfung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein würde.

Die Herren Sünner und van Benthem haben Zweifel hinsichtlich der Tragweite der Bemerkung am Schluss von Artikel 12.

Darauf erwiderte der Vorsitzende, sie bedeute lediglich, dass die Arbeitsgruppe hier eine neue Lösung für das Europäische Abkommen finden müsse, falls der Entwurf des Europarats nicht angenommen werde. Er sei jedoch der Ansicht, dass man die weitere Entwicklung hinsichtlich des Strassbruger Entwurfs optimistisch beurteilen könne.

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Um einen übereinstimmenden Standpunkt der sechs Delegationen auf der bevorstehenden Sitzung des Sachverständigenausschusses des Europarats zu ermöglichen möchte Herr van Benthem die Ansicht der übrigen Delegationen über die Möglichkeit hören, hier eventuell eine enger gefasste Formulierung für den Entwurf des Europarats vorzuschlagen. Der Strassburger Text lasse den beteiligten Staaten die Möglichkeit, ihre eigenen Staatsangehörigen intensiver zu schützen. Mit anderen Worten : soll das Abkommen anstatt eines Mindestschutzes einen möglichst weitgehenden Schutz vorsehen ?

Die Herren de Muyser und Degavre würden im Interesse der grösseren Rechtssicherheit für den Erfinder einem solchen Vorschlag zustimmen.

Herr Pfanner meinte, die deutsche Delegation könne wegen des Ergebnisses der Besprechung mit den interessierten deutschen Kreisen einem derartigen Vorschlag in Strassburg nicht zustimmen.

Der Vorsitzende bestätigte, dass der Vorschlag in der im Entwurf des Europarats vorgesehenen Fassung zweifellos zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führe. Doch bestehe diese Unsicherheit nur für die Erfinder aus Ländern, die einen weitergehenden Schutz gewähren als den Mindestschutz, der im Entwurf vorgesehen sei.

Artikel 12 wurde angenommen.

Artikel 13 (16)

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Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt, damit dann entschieden werden kann, ob trotz der abweichenden Fassung des Strassburger Entwurfs das Wort 'insbesondere' beibehalten werden solle.

Artikel 14 (13)

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Herr van Benthem erklärte, dass dieser Artikel zwar grundsätzlich dem Strassburger Text entspreche, aber ausführlicher sei. Daher wolle auch die niederländische Delegation in Strassburg vorschlagen, diese Fassung des Europäischen Abkommens dort zu übernehmen.

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Herr de Muyser befürchtete, durch Erwähnung der Landwirtschaft könne Artikel 14 in seiner Bedeutung eingeschränkt werden.

Nach Ansicht des Vorsitzenden stimmt der Strassburger Entwurf mit dem Brüsseler Text darin überein, dass beide eine möglichst weite Auslegung des Begriffs 'gewerblich verwertbar' anstreben. Dennoch zögere er, den Brüsseler Text in Strassburg vorzuschlagen, da sich hierdurch Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen an den Strassburger Verhandlungen beteiligten Staaten ergeben könnten, die bei der etwas unbestimmten Fassung des Strassburger Textes verborgen blieben. Anders verhalte es sich mit dem Brüsseler Entwurf, weil dieser trotz aller Übereinstimmung mit dem Strassburger Text genauer sein müsse als dieser.

Nach einer Aussprache beschloss die Gruppe, die gegenwärtige Fassung beizubehalten, da in der Praxis die Verwertbarkeit sich immer entweder aus dem Begriff Gewerbe oder aus dem Begriff Landwirtschaft ergebe, wenn man diese weit auslege.

Auf Grund eines Hinweises von Herrn Singer wurde der Redaktionsausschuss mit einer Überprüfung des deutschen Textes von Artikel 14 beauftragt.

Artikel 15 (17 + 18)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 16 (19)

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Herr van Benthem berichtete, man habe in Absatz 1) das Wort 'rétrocéder' durch das Wort 'transférer' ersetzt, da man nicht von einer Rückübertragung sprechen könne, solange vorher keine Übertragung stattgefunden habe.

Der Vorsitzende bemerkte, diese Frage interessiere den noch nicht anwesenden Herrn Roscioni; er bat daher, ein Mitglied des Redaktionsausschusses möge sich mit Herrn Roscioni in Verbindung setzen. Falls diese Besprechung ergebnislos verlaufen sollte, könne die Aussprache innerhalb der Gruppe erneut aufgenommen werden.

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Herr van Benthem berichtete weiter, der frühere Absatz 2 sei gestrichen worden, da sein Inhalt jetzt in Artikel 181 (149) enthalten sei. Der Redaktionsausschuß habe dagegen einen neuen Absatz 3 eingefügt, auf Grund eines Hinweises der Delegation, dem sich die Gruppe angeschlossen habe. Diese neue Bestimmung nehme dem widerrechtlichen Patentinhaber nicht die Möglichkeit, die Löschung des vorläufigen Europäischen Patentes durch Nichtentrichtung der jährlichen Gebühren zu veranlassen. Doch bedeute diese Möglichkeit keine Gefahr für den Erfinder, da es diesem unbenommen bleibe, die Gebühren selbst zu bezahlen, wofür ihm überdies noch eine Gnadenfrist von 6 Monaten eingeräumt werde.

Auf Anfrage von Herrn Degavre antwortete der Vorsitzende, das Patentamt habe nicht die Möglichkeit, den tatsächlichen Erfinder davon zu benachrichtigen, daß die Gebühr nicht entrichtet wurde, da es ja von der widerrechtlichen Entnahme erst durch eine Klage des Erfinders Kenntnis erhalte. Sobald dies geschehe, könne aber der Erfinder selbst feststellen, ob die Gebühren bezahlt worden seien oder nicht.

Absatz 4 enthält nur stilistische Änderungen. Die neue Fassung von Absatz 5 sieht die Möglichkeit vor, einen neuen Antrag zu stellen, die im früheren Text nicht vorgesehen war.

Der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, daß in Artikel 124 (82 + 90 g) ein Hinweis auf Artikel 16 Absatz 5 aufgenommen werden müsse.

Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an und beauftragte den Redaktionsausschuß mit dessen Durchführung.

Zu der Bemerkung am Schluß von Artikel 16 erklärte Herr van Benthem, diese Frage könne nicht vom Redaktionsausschuß sondern nur von der Gruppe entschieden werden. Im übrigen sei die niederländische Delegation für ein Schiedsgerichtsverfahren bei der Nichtigkeitskammer des Europäischen Patentamtes, dieses Verfahren sei sicherlich einfacher als ein Verfahren vor einem nationalen Gericht.

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Herr Pfanner bezweifelt, ob das Europäische Patentamt in der Lage sein wird, nach dem in solchen Fällen anwendbaren nationalen Recht zu entscheiden.

Der Vorsitzende erklärte, die Frage der widerrechtlichen Entnahme selbst werde nicht durch das Europäische Abkommen geregelt. Die Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliege oder nicht, könne daher nur nach nationalem Recht entschieden werden. Seiner Ansicht nach erschwere diese Tatsache jedoch die Anrufung eines Schiedsgerichts nicht, da dies ja ausschließlich vom Willen der Parteien abhänge. Die Parteien würden ein anderes Verfahren nur dann einschlagen, wenn sie zu den Schiedsrichtern kein Vertrauen hätten. Die niederländische und die italienische Delegation sprachen sich dafür aus, ein solches Verfahren vorzusehen; keine der Delegationen stimmte dagegen.

Der Redaktionsausschuß wurde beauftragt, dafür zu sorgen, daß Artikel 16 sowohl den Antrag auf Eröffnung eines Schiedsgerichtsverfahrens wie auch die Klagemöglichkeit vorsieht. Ferner soll geprüft werden, ob die Bestimmungen von Artikel 180 (148, 2. Fassung) hier anwendbar sind.

Außerdem wurde der Redaktionsausschuß beauftragt, den ersten Absatz von Artikel 16 zu überprüfen, um sicher zu sein, daß die Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ausschließlich nach nationalem Recht entschieden werden soll; daher müsse der Ausdruck 'ohne dessen Zustimmung entnommen' durch eine bessere Formulierung ersetzt werden.

Artikel 16 wurde mit diesen Änderungen angenommen.

Artikel 17 (29)

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Der Vorsitzende stellte auf eine Bemerkung des Herrn de Muyser fest, daß der Artikel dem vom Fragenden ausgesprochenen Wunsche in vollem Umfang entspreche. Der Erfinder könne nämlich danach seine Nennung als Erfinder im Klagewege durchsetzen.

Herr de Muyser bedauerte jedoch, daß nach Artikel 157 (70) das Europäische Patentamt nicht verpflichtet sei, die Nennung des Erfinders zu fordern.

Der Artikel wurde angenommen.

Die Aussprache über die Artikel 18 und 19 wurde vertagt.

Die Sitzung wurde um 18.15 Uhr aufgehoben.

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ARBEITSGRUPPE

VERTRAULICH

"Patente"

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962 Bericht über die Sitzung vom 14. Juni 1962

Artikel 20 (21)

Die Sitzung wurde um 10.10 Uhr durch den Vorsitzenden eröffnet. Dieser legte der Gruppe die zweite Fassung von Artikel 20 (21) zur Prüfung vor. Herr van Benthem erklärte, Absatz 4 beruhe auf einem Beschluß der Gruppe, wonach dieser Artikel eine Bemerkung über diejenigen Handlungen berücksichtigen soll, die vorgenommen werden, nachdem der Patentinhaber den Gegenstand des Patents in Verkehr gebracht habe. Artikel 29 (24) enthalte eine entsprechende Bestimmung über ein Erzeugnis, das der Lizenznehmer rechtmäßig in Verkehr gebracht habe. Wegen Absatz 7, der die Anwendung des nationalen Rechts im Falle einer Patentverletzung betrifft, schloß sich die Gruppe der Auffassung des Präsidenten an, wonach dieser Absatz nur insoweit zum Zuge komme, als Absatz 2 keine Anwendung findet. In Absatz 8 müsse es anstelle von "Artikel 174" heißen: "Artikel 175".

Anschließend fand eine Aussprache über die Frage statt, ob der Text der zweiten Fassung des Artikels nicht in mehrere Artikel unterteilt werden solle. Die Gruppe beschloß, die Reihenfolge der ersten und zweiten Fassung umzustellen. Gleichzeitig soll der gegenwärtige Text der zweiten Fassung in die Artikel 20 a, 20 b, 20 c usw. unterteilt werden. Der Redaktionsausschuß wird diese Änderungen durchführen.

Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuß mit diesen Hinweisen übergeben.

Artikel 21 (21 a + 90 d)

Die Gruppe prüfte den zweiten Satz des ersten Absatzes: "Jedoch dienen die Beschreibung und die Zeichnungen zur Verdeutlichung der Tragweite der Patentansprüche" und verglich ihn mit dem Straßburger Entwurf, wonach Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche dienen. Nach Ansicht des Vorsitzenden ist die Fassung des Vorentwurfs geschmeidiger als die des Straßburger Entwurfs. Sie unterscheide sich insofern wesentlich von letzterem, als nach dem Straßburger Entwurf die

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die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann zum Zuge kämen, wenn die Patentansprüche nicht deutlich abgegrenzt seien. Nach dem Vorentwurf hingegen könnten die Beschreibung und die Zeichnungen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Patentansprüche selbst zwar klar abgegrenzt seien, die Beschreibung und die Zeichnungen dagegen weiter reichen.

Nach Aussprache stimmte die Gruppe für Beibehaltung der gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfs.

Der Vorsitzende ersuchte die deutsche Delegation, den fraglichen Satz so zu formulieren, daß er den Sinn des französischen Textes genauer wiedergibt.

Der zweite Absatz dieses Artikels wurde aus dem früheren Artikel 90 d übernommen, der dafür fortfällt. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 22 (22) und 23 (27)

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Beide Artikel wurden mit einigen formalen Änderungen angenommen.

Artikel 24 (28)

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Die Aussprache über diesen Artikel wurde bis zur Fertigstellung einer französischen Übersetzung der deutschen Aufzeichnung über Zusatzpatente zurückgestellt.

Artikel 25 (23), 26 (25), 27 (24 a), 28 (25 a), 29 (24) und 30 (26 a)

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Diese Artikel behandeln das Europäische Patent als Gegenstand des Vermögens. Sie wurden vom Redaktionsausschuß auf Grund von Beschlüssen der Gruppe aufgestellt.

Der Vorsitzende sieht in Artikel 25 Absatz 5 der gegenwärtigen Fassung insofern ein Problem, als danach im Falle des Rechtsübergangs auch der nicht gutgläubige Dritte geschützt wird, sobald er die Eintragung veranlaßt hat. Will man aber einen bösgläubigen Dritten überhaupt schützen? Das skandinavische Recht steht hier sehr richtig auf dem Standpunkt, daß die Eintragung nur dann wirksam wird, wenn der Dritte zur Zeit dieser Eintragung gutgläubig war. Diese Lösung wurde von der Gruppe angenommen. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glau-

.../...

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bens eines Dritten maßgebend sei, d.h. der Zeitpunkt der Eintragung oder derjenige in dem diese wirksam wird, entschied die Gruppe zugunsten des ersteren, Außerdem war sie der Auffassung, diese Bestimmung müsse offen lassen, wer den Antrag stellt, da es auf die Person des Antragstellers nicht ankomme.

Die Anmerkung sowie die eckigen Klammern bei Absatz 2 fallen fort.

Artikel 25 (23)

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Wird an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Die Gruppe genehmigte Artikel 26 (25), beschloß aber, den jetzigen Absatz 3 hinter den jetzigen Absatz 6 zu setzen.

Artikel 27 (24 a) und 28 (25 a) wurden genehmigt.

Artikel 29 (24) wurde ebenfalls angenommen; die Bemerkung, die einen Vorbehalt der französischen Delegation enthält, wird aufrecht erhalten.

Artikel 30 (26 a) wurde genehmigt.

Artikel 31 (41)

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Die Gruppe nahm diesen Artikel an, ersuchte jedoch den Redaktionsausschuß, den Ausdruck 'organisme public' (öffentliche Einrichtung) insbesondere in der deutschen Fassung an Hand anderer internationaler Abkommen zu überprüfen.

Der Vorsitzende erklärte auf eine Frage von Herrn van Benthem, der Koordinierungsausschuß werde darüber entscheiden, ob die Aufgabe des Verwaltungsrates hier weiter präzisiert werden soll, oder ob man dies dem allgemeinen Abkommen überlassen solle. Die Anmerkung wurde beibehalten.

Artikel 32 (42)

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Der Vorsitzende hielt es für bedenklich, wenn in Absatz 3 die Befugnisse des Präsidenten eingeschränkt werden und schlug daher vor, den Inhalt der eckigen Klammer zu streichen.

Auf eine Bemerkung des Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende weiter, er unterscheide zwischen den verschiedenen Befugnissen des Präsidenten: Seiner Ansicht nach sollten die Befugnisse des Präsidenten in Angelegenheiten von ausschließlich interner Bedeutung begrenzt und an die Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden sein. Hingegen dürfte eine sol-

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[p.24]

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che Begrenzung für auch nach außen wirkende Handlungen des Präsidenten (z.B. Vertretung des Amtes in Rechtsstreitigkeiten) zu ernsten Schwierigkeiten führen, insbesondere in dem durchaus wahrscheinlichen Fall, daß der Verwaltungsrat seinen Sitz nicht im selben Staat haben sollte wie das Amt selbst. Die Gruppe schloß sich den Ausführungen des Vorsitzenden an und beschloß, den Text innerhalb der eckigen Klammern in Absatz 3 zu streichen und die Anmerkung stehen zu lassen.

Mit diesen Änderungen wurde der Artikel angenommen.

Artikel 33 (43 + 43 a)

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Die Prüfung dieses Artikels wurde bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 34 (44)

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Die Gruppe stellt einstimmig fest, daß in Absatz 2 der Ausdruck 'in Sprache dieses Landes' in dem Sinne zu verstehen sei, daß die amtliche Sprache bzw. die amtlichen Sprachen dieses Staates gemeint sind. Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 35 (45)

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Dieser Artikel wurde ohne weitere Bemerkungen angenommen.

Artikel 36 (46)

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Der Vorsitzende machte einige Bemerkungen zu der deutschen Fassung dieses Artikels. Ferner hielt er in Absatz 2 unter h) eine weitergehende Fassung für erforderlich, um auszudrücken, daß der Präsident seine Befugnisse übertragen könne. Die Gruppe beschloß daraufhin, das Wort 'gewisse' zu streichen und durch 'seine' zu ersetzen. Die anschließende Bemerkung sowie auch die Bemerkung unter dem nachfolgenden Artikel sollen in Gegenwart der französischen Delegation erörtert werden.

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 37 (47)

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Der Artikel wurde mit Ausnahme der Bemerkung angenommen.

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[p.25]

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Artikel 38 (48), 39 (48 b), 40 (48 + 48 a), 41 (274)

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Diese Artikel wurden ohne Änderungsvorschläge angenommen. Eine Frage des Herrn Degavre beantwortete der Vorsitzende dahingehend, daß die eckigen Klammern für den Ausdruck 'Verwaltungsrat' beibehalten werden sollen, um darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des allgemeinen Abkommens noch eine Entscheidung über diesen Rat getroffen werden müsse.

Artikel 42 (49)

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Die Besprechung dieses Artikels wird bis zur Ankunft des Herrn Roscioni sowie der französischen Delegation vertagt.

Artikel 43 (194), 44 (195), 45 (196), 46 (197), 47 (198), 48 (199), 49 (200), 50 (201), 51 (202), 52 (203) und 53 (204)

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Diese mit den Artikeln des Rom-Vertrages zusammenhängenden Artikel über die Finanzvorschriften wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 54 (50), 55 (51), und 57 (55)

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Diese Artikel wurden gleichfalls angenommen.

Artikel 56 (52)

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Nach einer Zwischenfrage von Herrn van Benthem wegen Absatz 3 und einem Gedankenaustausch über die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen behielt die Gruppe die im Vorentwurf vorgesehene Zusammensetzung aus drei Prüfern bei, fügte jedoch hinzu, daß die Prüfungsabteilung bei Entscheidungen über Rechtsfragen um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden könne. Ferner beabsichtigt die Gruppe, diesem Artikel eine Bemerkung anzufügen, wonach der Vorsitzende die Fälle bestimmen soll, in denen die Prüfungsabteilung ein rechtskundiges Mitglied hinzuziehen müsse. Der Artikel wurde mit dieser Bemerkung angenommen und dem Redaktionsausschuß überwiesen.

.../...

[p.26]

1 201711 150
2 201712 150
3 201713 150
4 201714 150
5 201715 150
6 201716 150
7 201717 150
8 201718 150
9 201719 150
10 2017110 150
11 2017111 150
12 2017112 150
13 2017113 150
14 2017114 150
15 2017115 150
16 2017116 150
17 2017117 150
18 2017118 150
19 2017119 150
20 2017120 150
21 2017121 150
22 2017122 150
23 2017123 150
24 2017124 150
25 2017125 150
26 2017126 150
27 2017127 150
28 2017128 150
29 2017129 150
30 2017130 150
31 2017131 150
32 2017132 150
33 2017133 150
34 2017134 150
35 2017135 150
36 2017136 150
37 2017137 150
38 2017138 150
39 2017139 150
40 2017140 150
41 2017141 150
42 2017142 150
43 2017143 150
44 2017144 150
45 2017145 150
46 2017146 150
47 2017147 150
48 2017148 150
49 2017149 150
50 2017150 150
51 2017151 150
52 2017152 150
53 2017153 150
54 2017154 150
55 2017155 150
56 2017156 150
57 2017157 150
58 2017158 150
59 2017159 150
60 2017160 150
61 2017161 150
62 2017162 150
63 2017163 150
64 2017164 150
65 2017165 150
66 2017166 150
67 2017167 150
68 2017168 150
69 2017169 150
70 2017170 150
71 2017171 150
72 2017172 150
73 2017173 150
74 2017174 150
75 2017175 150
76 2017176 150
77 2017177 150
78 2017178 150
79 2017179 150
80 2017180 150
81 2017181 150
82 2017182 150
83 2017183 150
84 2017184 150
85 2017185 150
86 2017186 150
87 2017187 150
88 2017188 150
89 2017189 150
90 2017190 150
91 2017191 150
92 2017192 150
93 2017193 150
94 2017194 150
95 2017195 150
96 2017196 150
97 2017197 150
98 2017198 150
99 2017199 150
100 20171100 150

[p.27]

1 200
2 500
3 1000
4 500
5 1000
6 500
7 1000
8 500
9 1000
10 500

[p.28]

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Artikel 58 (53)

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Im Zusammenhang mit dem durch Artikel 56 (52) aufgeworfenen Problem erörterte die Gruppe die Zusammensetzung der Beschwerdekammern. Hierzu bemerkte der Vorsitzende, daß fünf Mitglieder je Kammer eine zu schwere Belastung bedeuten würden. Andererseits erschienen drei Mitglieder als zu wenig, da das einzige rechtskundige Mitglied nicht alle Rechtsfragen prüfen könne. Nach einem Gedankenaustausch beschloß die Gruppe, in Absatz 3 dieses Artikels die in eckigen Klammern stehenden Worte 'drei und fünf' durch die ebenfalls in eckigen Klammern stehenden Worte 'drei, vier, fünf' zu ersetzen.

Außerdem soll dem Artikel eine Bemerkung hinzugefügt werden, in der ausgeführt wird, daß die Anzahl der Mitglieder der Beschwerdekammern im voraus festgelegt werden muß und nicht von Fall zu Fall bestimmt werden kann.

Die Gruppe muß noch das zahlenmäßige Verhältnis zwischen juristischen und technischen Mitgliedern festlegen. Falls sich nach dem endgültigen Abkommen die Kammern aus je zwei Juristen und zwei Technikern zusammensetzen sollten, müßte festgelegt werden, daß die Stimme des Präsidenten im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

Artikel 59 (54)

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Dieser Artikel wurde angenommen. Die in eckigen Klammern in Absatz 5 und die Bemerkung wurden gestrichen.

Die Sitzung wurde um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr fortgesetzt.

.../...

[p.29]

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Artikel 60 (59)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 61 (60)

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Die Gruppe beschloß, die beiden Bemerkungen am Ende des Artikels zu streichen, da diese Frage in der Ausführungsverordnung geregelt werden soll.

Artikel 62 (211)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 63 (193)

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Der Artikel wurde ebenfalls angenommen.

Artikel 64 (192)

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Der Vorsitzende wies darauf hin, daß der Inhalt dieses Artikels, insbesondere dessen Absatz 3, mit dem Wiener Entwurf im Zusammenhang stehe. Er gehe insofern über den Wiener Entwurf hinaus, als er die gegenseitige Unterrichtung der Ämter ohne Zustimmung des Antragstellers vorsehe. Trotzdem stehe diese Bestimmung nicht im Widerspruch zum Wiener Entwurf. Sie erkläre sich vielmehr daraus, daß die vertragschließenden Staaten des Europäischen Abkommens enger miteinander verbunden seien. Außerdem handele es sich um Auskünfte über Patentanmeldungen, welche dieselben Hoheitsgebiete betreffen.

Die Frage, ob der Wiener Entwurf weiterhin von Interesse sei und ob man ihn den Bestimmungen des Europäischen Abkommens anpassen solle, könne zur Zeit nicht entschieden werden. Der Vorsitzende war der Ansicht, daß auch die anderen in Straßburg tagenden Staaten erst nach Veröffentlichung des europäischen Entwurfs hierzu Stellung nehmen könnten.

.../...

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In Beantwortung einer Frage des Herrn de Kuyser erklärte Herr van Benthem, der Redaktionsausschuß habe mit dem Ausdruck 'bei Patentanmeldungen, die ganz oder teilweise für die gleiche Erfindung ... eingereicht worden sind' unter Absatz 3 auch solche Fälle gemeint, in denen die Erfindung von verschiedenen Erfindern herrühre. Die Bestimmung, daß eine gegenseitige Unterrichtung über solche Erfindungen stattfinden soll, ergebe sich aus der Tatsache, daß man jede Doppelarbeit zwischen Landespatentämtern und dem Europäischen Patentamt vermeiden wolle.

Herr Briganti befürchtete, bei der italienischen Verwaltung könnten sich Schwierigkeiten auf Grund ihrer Klassifizierungsmethode ergeben, weil dort die in Artikel 64 behandelten Patente nur auffindbar seien, wenn der Name der Antragsteller bekannt sei.

Hierauf antwortete der Vorsitzende, daß das Europäische Patentamt praktisch nur über solche Patentanmeldungen Auskünfte anfordern werde, deren Aktenzeichen ihm bekannt sei. Besondere Nachforschungen bei den Landesbehörden erübrigten sich daher.

Die Gruppe beschloß, die Bemerkung am Ende dieses Artikels zu streichen.

Artikel 65 (191)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 66 (61)

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Da das im Zusammenhang mit dieser Bestimmung zu klärende Problem vor allem die französische Delegation interessiert, wurde die Besprechung dieses Artikels vertagt.

Artikel 67 (62)

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Herr van Benthem erklärte, dieser Artikel sehe zwei Fristen für die Weiterleitung der europäischen Patentanträge vor, nämlich einmal eine einmonatige Frist für die Weiterleitung von Anträgen, deren Gegenstand offenbar nicht nach nationalen Bestimmungen geheimhaltungspflichtig sei, und ferner eine Vier-Monatsfrist für alle sonstigen

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[p.31]

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Anträge; doch handele es sich um eine grundsätzliche Regelung und jeder der Vertragsstaaten habe das Recht, die Frist zu verlängern.

Herr Briganti machte darauf aufmerksam, daß nach den italienischen Vorschriften jede Patentanmeldung der Landesverteidigungsbehörde nach der Einreichung des Antrags 40 Tage lang zur Verfügung stehen müsse. Daher könne Italien nur schwer einer einmonatigen Frist zustimmen.

Der Vorsitzende war der Ansicht, die Arbeitsgruppe werde auch weiterhin den Grundsatz befolgen, daß keine Bestimmung vorgeschlagen wird, die zu nationalen Vorschriften über die Landesverteidigung im Widerspruch steht. Er schlägt daher vor, die einmonatige Frist durch eine Frist von sechs Wochen zu ersetzen. Die Entscheidung über diese Frage hängt von der italienischen Delegation ab, die sogleich nach Ankunft von Herrn Roscioni dazu Stellung zu nehmen verspricht.

Artikel 68 (63)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 69 (65)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 70 (64)

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Diesem Artikel hat der Redaktionsausschuß eine Bemerkung angefügt, die auf einem französischen Vorschlag beruht. Die Aussprache über diesen Artikel wird daher bis zur Ankunft der französischen Delegation zurückgestellt.

Artikel 71 (66)

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Der Artikel wurde angenommen.

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Artikel 72 (67)

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Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine Annahme von Artikel 72 nur dann in Frage komme, wenn man sich für die erste Fassung von Artikel 5 entscheide.

Diese Fassung von Artikel 5 sei während der fünften Sitzungsperiode in Brüssel verteilt worden und betreffe die Frage der Antragsberechtigung und deren Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der 'offenen Tür'; hierbei sei jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Antragsrecht zwar grundsätzlich frei sein solle, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung von dem Staat anerkannt werde, aus dem die Patentanmeldung stammt. Daher solle man Artikel 72 durch eine Bestimmung ergänzen, wonach einem Antragsteller, der seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem nicht am Vertrage beteiligten Staat habe, nur dann die in Artikel 72 genannten Prioritätsrechte zustehen, wenn dieser dritte Staat das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung anerkenne.

Die Gruppe schloss sich diesem Vorschlag des Vorsitzenden an. Diejenigen Delegationen, die der zweiten Fassung von Artikel 5 den Vorzug geben, hielten einen derartigen Zusatz zu Artikel 72 für den Fall für unerlässlich, dass man sich letzten Endes doch für diese erste Fassung von Artikel 5 entscheide.

Zur Regelung der Frage, wie festgestellt werden solle, ob ein dritter Staat das Prioritätsrecht der europäischen Anmeldung anerkenne, solle der Redaktionsausschuss eine ähnliche Formulierung entwerfen, wie sie Artikel 72 Abs. 6 enthält.

Artikel 73 (67 a)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 74 (67 b)

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Der Artikel wurde angenommen.

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Artikel 75 (67 c)

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Nach diesem Artikel, der die europäische Patentanmeldung der nationalen Hinterlegung in den Vertragsstaaten gleichstellt, ist es unmöglich, nach Einreichung der europäischen Anmeldung eine nationale Patentanmeldung mit dem dem europäischen Antrag zustehenden Prioritätsanspruch einzureichen, solange man die erstere aufrecht erhalten will.

Mehrere Delegationen, darunter insbesondere die niederländische, machten auf einen Nachteil dieser Regelung aufmerksam, der sich daraus ergebe, dass ein Antragsteller, der einen Neuheitsbericht erlangen will, bevor er weitere Anmeldungen in Drittstaaten vornimmt, immer die nationale Hinterlegung vorziehen wird, sodass die nationalen Ämter, vor allem solche, die eine Vorprüfung durchführen, erheblich belastet würden.

Andererseits müsse man jedoch Artikel 75 unbedingt im Abkommen belassen; er erleichtere die Anerkennung des Prioritätsrechts der europäischen Anmeldung durch dritte Staaten. Ohne diese Bestimmung müssten alle Drittländer ausdrücklich das europäische Prioritätsrecht anerkennen, während es nach der gegenwärtigen Fassung durch Bezugnahme auf die Pariser Verbandsübereinkunft anerkannt werden könne.

Überdies sei Artikel 75 als Grundlage für das in Artikel 114 bis 116 geregelte Umwandlungsverfahren unerlässlich.

Um das Problem zu lösen, wie ein Antragsteller, der eine europäische Anmeldung eingereicht hat, um so schnell wie möglich einen Neuheitsbericht zu erlangen, nachträglich nationale Patente anmelden könne, ohne auf die europäische Anmeldung zu verzichten (dieses Problem besteht nur während der Übergangszeit +), müsste man in die Übergangsbestimmungen einen Artikel aufnehmen, der ein Verfahren zur nationalen Hinterlegung ohne Verzicht auf die europäische Hinterlegung vorsieht und überdies gestattet, die ursprünglich bei der europäischen Anmeldung formulierten Ansprüche selbst dann auf nationaler Ebene

+) = Zeit, während der ein Doppelschutz möglich ist.

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geltend zu machen, wenn diese Ansprüche in dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt eingeschränkt worden seien.

Nach Ablauf der Übergangszeit solle nur noch das Umwandlungsverfahren zulässig bleiben.

Der Vorsitzende wird der Gruppe einen entsprechenden Entwurf für die Fassung dieses Artikels vorlegen. An Hand dieses Vorschlags soll die Gruppe dann die Frage erörtern, ob dieser Artikel bereits vor der Veröffentlichung in den Abkommensentwurf aufgenommen werden soll oder ob es ratsamer ist, die Diskussion in der Öffentlichkeit abzuwarten, bevor man einen solchen Vorschlag bekannt macht.

Der Vorsitzende begrüsste Herrn Professor Roscioni und schloss um 18.00 Uhr die Sitzung.

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ARBEITSGRUPPE

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VERTRAULICH

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 15. Juni 1962

Artikel 76 (71), 77 (71 a + 72), 78 (73), 79 (74)

Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 80 (68)

Herr Pfanner erklärte zu Absatz 2, der Redaktionsausschuss habe sich veranlasst gesehen, hier eine doppelte Frist vorzusehen. Ein Hinweis auf die zur Zahlung der Gebühren vorgesehenen Frist sei nicht ausreichend. Der Antragsteller könne nämlich nach Artikel 78 (73) Absatz 2 die Gebühren schon vor Einholung des Neuheitsberichts bezahlen. Daher habe der Ausschuss auch das Ende der in Artikel 76 (71) vorgesehenen Prüfung der Anmeldung als Frist angesetzt.

Der Vorsitzende und die Arbeitsgruppe stimmen dieser neuen Fassung zu, jedoch mit der Bemerkung, dass diese Frist immerhin den Nachteil habe, dass sie keinen festen Zeitpunkt nennt; die Prüfungsdauer lasse sich nämlich nicht mit Bestimmtheit vorher feststellen.

Artikel 81 (69), 82 (74 a), 83 (75 a), 84 (76), 85 (77), 86 (78), 87 (79)

Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Artikel 88 (81)

Nach Ansicht des Vorsitzenden geht Absatz 1 dieses Artikels zu sehr ins einzelne. Man hätte einfach sagen können, das Amt prüft, ob das vorläufige Patent den Vorschriften des Abkommens entspricht.

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Herr van Benthem hielt es dagegen für erforderlich, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass das Amt nicht nur das vorläufige Patent prüft, sondern daneben auch noch die Frage, ob das Patent zu Recht erteilt worden sei.

Der Vorsitzende bestand nicht auf seinem Standpunkt, und die Gruppe nahm den Artikel in seiner jetzigen Form an.

Artikel 89 (83), 90 (84)

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Die Artikel wurden ohne Diskussion angenommen.

Artikel 91 (85)

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Bei Absatz 1 prüfte die Gruppe die Frage, ob der Antrag auf Anschluss begründet werden müsse.

Herr van Benthem war für eine Begründung. Dieses zusätzliche Erfordernis werde die Erhebung von rein schikanösen Klagen verhindern. Im übrigen schreibe das Abkommen in Artikel 88 (81) eine Begründung des Antrags aus dem Grunde nicht vor, weil es sich dort um das Interesse der Allgemeinheit handele. In dem hier besprochenen Fall dagegen gehe es nur um private Interessen.

Der Vorsitzende sprach sich gegen eine Begründung aus. Das Argument, dass schikanöse Klagen zu befürchten seien, ist seiner Ansicht nach nicht überzeugend. Im übrigen liesse sich immer irgendeine Begründung finden. Schliesslich sei es gerade im Sinne des Abkommens erwünscht, dass der Dritte an dem Prüfungsverfahren teilnehme, um etwaige Irrtümer des Amtes richtig stellen zu können.

Die Gruppe beschloss, das Wort 'begründeten' im ersten Absatz zu streichen; sie stimmte dann dem Artikel mit dem Vorbehalt zu, dass die Bemerkung nach Eintreffen der französischen Delegation noch besprochen werden soll. Hierzu erklärte Herr de Muyser, er habe sich dem Standpunkt der französischen Delegation angeschlossen, da er hoffe, dass es gelingen werde, in dieser Frage eine Kompromisslösung zu finden. Soweit ihm bekannt sei, wünschten die interessierten Kreise der einzelnen Länder eine Lösung, wonach Dritte eingreifen und dem Amt zusätzliches Material zur Verfügung stellen könnten, jedoch ohne dass diese Intervention dem Antragsteller mitgeteilt würde.

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Artikel 92 (86)

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Herr van Benthem schlug vor, im ersten Absatz die Worte 'bis zum Ablauf der in Artikel 91, Abs.1 genannten Frist' zu streichen. Diese Frist scheine ihm nicht gerechtfertigt, da ja jeder Dritte jederzeit vor dem Europäischen Patentamt Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Patentes geltend machen kann.

Die Gruppe schloss sich dieser Auffassung an. Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss mit diesem Hinweis übergeben.

Artikel 93 (87)

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Im deutschen Text soll das Wort 'zugestellten' entsprechend dem Sinn des französischen 'communiquées' durch 'mitgeteilten' ersetzt werden.

Die Artikel 94 (88), 96 (90) und 97 (90 a)

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wurden ohne Diskussion angenommen.

ist bereits gestrichen und wird bei der neuen Numerierung übergangen. +)

Artikel 98 (90 a bis)

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Die Gruppe genehmigt die vom Redaktionsausschuss vorgenommene Änderung zur Sache, die es der Prüfungsabteilung überlässt, ob sie Dritte beteiligen will oder nicht. Diese neue Bestimmung werde das Verfahren vereinfachen.

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 99 (89)

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Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 100 (90 e)

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In Absatz 1 muss es unter b) heissen : 101 anstelle von 90 a ter.

Der Artikel wurde angenommen.

+) Infolge der Streichung dieses Artikels ändert sich die Numerierung des endgültigen Vorentwurfs von dieser Stelle an. Die neue Numerierung wird jedoch im vorliegenden Bericht erst ab Seite 73 angewandt.

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Artikel 101 (90 a ter), 102 (90 a quater), 103 (90 b) und 104 (90 c)

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Sämtliche Artikel wurden angenommen.

Artikel 105 (91)

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Der Artikel wurde angenommen. Nach einem Gedankenaustausch über die Formulierung der Bemerkung beschloss die Gruppe, diese zu ändern. In einem ersten Satz soll ausgedrückt werden, dass die Einzelheiten des Verfahrens noch festgelegt werden müssen. Anschliessend soll ein zweiter Satz zum Ausdruck bringen, dass die Frage, an welcher Stelle diese Einzelheiten geregelt werden sollen, noch offen bleibt.

Artikel 106 (94), 107 (92), 108 (93), 109 (95), 110 (96), 111 (96 a), 112 (97)

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Die Artikel wurden angenommen.

Artikel 113 (99 + 100)

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Der Artikel wurde angenommen. Der Vorbehalt wegen Absatz 2 b) wurde zurückgezogen.

Artikel 114 (171 Abs. 1), 115 (171 Abs. 2 und 3), 116 (171 Abs. 4), 117 (171 Abs. 5 und 6)

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Herr van Benthem erklärte, der Redaktionsausschuss habe den früheren Artikel 171 auf vier neue Artikel aufgeteilt und einige formale Änderungen vorgenommen. Die Gruppe beschloss, die Bemerkung zu Artikel 114 (171 Abs. 1) zu streichen.

Zu Artikel 115 (171 Abs. 2 und 3) bemerkte der Vorsitzende, durch Absatz 1, Buchstabe c), Unterabsatz aa), solle erreicht werden, dass der Antragsteller dem nationalen Patentamt durch eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts nachweisen müsse, dass das Verfahren vor dem Europäischen Amt abgeschlossen sei. Im deutschen Text müsse das Wort 'Rechtfertigung' geändert werden. Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss mit dieser Bemerkung überwiesen.

Artikel 116 (171 Abs. 4) wurde einschliesslich der darauf folgenden Bemerkung ohne Einwände angenommen.

Artikel 117 (171 Abs. 5 und 6) wurde ebenfalls angenommen.

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Dieser vom Redaktionsausschuss neu eingeschobene Artikel über die Umwandlung für den Fall, dass eine Patentanmeldung unter Geheimschutz gestellt worden ist, wurde von Herrn van Benthem erläutert. Er müsse im Zusammenhang mit Artikel 67 (62) gesehen werden. Er sehe ein im Vergleich zu den vorhergehenden Artikeln vereinfachtes Verfahren vor. Ein grundsätzlicher Unterschied gegenüber letzteren bestehe jedoch darin, dass hier die Umwandlung nur in dem Lande möglich sei, wo das Patent eingereicht wurde. Der Artikel wurde angenommen, soll jedoch den Sachverständigen der verschiedenen Verteidigungsministerien vorgelegt werden.

Artikel 118 (164 Abs. 1), 119 (164 Abs. 2, 3 und 4), 120 (164 Abs. 5)

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Diese Artikel wurden ohne Einwände angenommen.

Der Artikel wurde angenommen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass Absatz 3 nach der Erörterung von Artikel 167 (216) geprüft werden soll. Im deutschen Text wurden die eckigen Klammern gestrichen.

Artikel 122 (217 Abs. 3)

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Nach einer Intervention von Herrn de Muyser beschloss die Gruppe, um jedes Missverständnis und jede Verwechslung mit der in Artikel 119 Abs. 3 (164 Abs. 2, 3 und 4) genannten Frist zu vermeiden, den Beginn dieses Artikels wie folgt zu ändern : 'Werden die gemäss Artikel 121 (122) gestundeten Jahresgebühren ...'.

Auf Grund einer Zwischenfrage von Herrn Sünner wies der Vorsitzende auf den sozialen Aspekt des Artikels im Zusammenhang mit Artikel 121 (217 Abs. 1, 2 und 4) hin. Diese auf sozialen Gründen beruhende Bestimmung habe unangenehme finanzielle Folgen, mit denen man sich jedoch abfinden müsse.

Der Artikel wurde mit der Bemerkung des Redaktionsausschusses angenommen.

Artikel 123 (26)

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wurde ohne Einwände angenommen.

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Artikel 124 (82 + 90 g)

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Die Gruppe beschloss, den Redaktionsausschuss mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, ob nicht der 4. Absatz gestrichen werden und als Artikel 99 a erscheinen solle.

Auf eine Frage von Herrn de Muyser wurde festgestellt, dass man unterscheiden müsse zwischen dem Augenblick, in dem das Patent erlischt und der Frage, ob das Erlöschen rückwirkende Folgen hat oder nicht. Das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents sei seiner Natur nach rückwirkend. Hingegen habe das Erlöschen des endgültigen europäischen Patents keine rückwirkenden Folgen.

Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss mit dieser Bemerkung überwiesen.

Artikel 125 (121)

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wurde angenommen.

Die Sitzung wurde um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr wieder aufgenommen.

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Die Artikel 126 (122 Abs. 1 und 2), 127 (122 Abs. 3 und 4), 128 (123) und 129 (124)

wurden angenommen.

Artikel 130 (125)

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Herr van Benthem erklärte, alle Zustellungen seien in Artikel 160 geregelt. Es sei daher überflüssig, den Ausdruck 'Zustellung' in den einzelnen Artikeln zu wiederholen. Im deutschen Text müsse das Wort 'zustellen' durch 'mitteilen' ersetzt werden.

Die Artikel 131 (126), 132 (127) und 133 (128) wurden angenommen.

Artikel 134 (130 + 131)

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Herr de Muyser fragte, warum im ersten Absatz gesagt werde, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe, während die allgemeine Regel über die aufschiebende Wirkung einer Klage in Artikel 106 (94) behandelt werde.

Hierzu erklärte der Vorsitzende, Artikel 134 enthalte im Gegensatz zu der in Artikel 106 (94) enthaltenen Bestimmung keine erschöpfende Regelung, verweise vielmehr auf ein Sonderabkommen. Das gleiche gelte für Artikel 113 (99 + 100). Solange dieses Sonderabkommen noch nicht bestehe, erscheine es zweckmässig, den Hinweis auf die aufschiebende Wirkung bestehen zu lassen.

Die Besprechung der Bemerkung zum achten Teil (Zwangslizenzen) wird bis zur Ankunft der französischen Delegation aufgeschoben.

Artikel 135 (102)

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Der Vorsitzende machte darauf aufmerksam, dass in Absatz 2 noch die Frage geklärt werden müsse, ob die Einfuhr einen berechtigten Grund darstelle.

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Herr van Benthem spricht sich für eine Streichung der durch eckige Klammern eingeschlossenen Worte aus. Seiner Ansicht nach entspreche die Herstellung innerhalb der Vertragsstaaten nicht mehr der heutigen Wirtschaft, welche die Tendenz habe, diejenigen Plätze in der ganzen Welt als Herstellungsorte zu wählen, wo die für die Herstellung günstigsten Bedingungen vorliegen. Ein Zwang zur Produktion im Innern der Vertragsländer würde besonders für die grossen Unternehmen beträchtliche Schwierigkeiten bedeuten.

Herr de Muyser und Herr Roscioni sprachen sich hingegen für die Beibehaltung des in eckigen Klammern stehenden Satzes aus, wobei sie vor allem den sozialen Aspekt dieses Problems hervorhoben, d.h. den der Arbeitsbeschaffung. Ferner müsse man vermeiden, dass umfangreiche Ausschliesslichkeitsansprüche anerkannt werden, ohne dass die Vertragsstaaten durch die Produktion innerhalb ihrer Grenzen auch wirtschaftliche Vorteile erlangen.

Herr Pfanner machte geltend, dass man vor allem die jetzige Tendenz zur Liberalisierung des Handels zwischen den EWG-Mitgliedstaaten und den Drittländern berücksichtigen müsse. Daher scheine es ihm zweckmässig, auch die Einfuhr als ausreichende Ausnutzung gelten zu lassen.

Herr Sünner wies darauf hin, wie unterschiedlich sich die Wahl zwischen beiden Lösungen auf grosse und auf kleine Unternehmen auswirke. Er schlug vor, den Satz und die eckigen Klammern stehen zu lassen, damit die Gründe dafür oder dagegen gründlicher untersucht werden können.

Herr Froschmaier schloss sich diesen Vorschlägen deshalb an, weil die zuständigen Stellen der EWG zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen hätten.

Der Vorsitzende gab zu, dass dieses Problem die allgemeine Wirtschaftspolitik berühre, doch dürften die Anwesenden als Sachverständige für Patentfragen nicht übersehen, dass man hier ein Musterpatentrecht zu schaffen beabsichtige; es schiene ihm daher nicht zweckmässig, die Herstellung innerhalb der Vertragsländer im Rahmen dieser Vorschriften vorzuschreiben. Er betonte, dass eine solche Regelung, auch wenn sie bis zu einem gewissen Grade der Wirtschaft innerhalb der

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Vertragsländer zugute komme, sich doch auch nachteilig für diese auswirken könne, indem sie die Ausfuhr nach dritten Ländern wesentlich erschwere. Die Forderung der Herstellung innerhalb der Gemeinschaft könne nämlich dritte Länder veranlassen, ebenso zu handeln; dadurch könne z.B. eine grosse europäische Firma an der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse ausserhalb dieser Gemeinschaft verhindert werden, sofern sie nicht in den Drittländern eigene Werke errichte; ausserdem liefe sie Gefahr, dass Zwangslizenzen erteilt werden. Aus diesen Gründen sei er dafür, den in eckigen Klammern stehenden Satz zu streichen.

Da die Mehrheit der Gruppe zur Zeit für Aufrechterhaltung dieses Satzes ist, wurde beschlossen, ihn beizubehalten und die eckigen Klammern zu streichen. Auf diese Weise könne man ihn nochmals gründlich prüfen und das Ergebnis der Diskussion in der Öffentlichkeit abwarten.

Artikel 135 wurde dem Redaktionsausschuss überwiesen.

Artikel 136 (103)

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Herr de Muyser machte darauf aufmerksam, dass gewisse interessierte Kreise sich sicherlich gegen eine Zwangslizenz wegen Abhängigkeit von Patenten aussprechen würden, mit der Begründung, dass ihnen die Kriterien der Abhängigkeit zu subjektiv erschienen, weil dadurch Missbräuche entstehen könnten. Nichtsdestoweniger sei er persönlich für Beibehaltung dieser Bestimmung.

Herr Roscioni äusserte Bedenken wegen der Formulierung : 'beachtlichen' technischen Fortschritt. Eine derart weit gefasste Formulierung könne sich zugunsten unbedeutender Erfindungen auf Kosten wichtiger Erfindungen auswirken.

Der Vorsitzende erwiderte darauf, dass man eine Formulierung finden müsse, welche die Erteilung einer Zwangslizenz wegen Abhängigkeit zugunsten von nur geringen Verbesserungen ausschliesst; es müsse jeweils ein bedeutender technischer Fortschritt vorliegen.

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Seiner Ansicht nach hätten die Industriekreise, die sich bereits gegen eine solche Zwangslizenz ausgesprochen hätten, die Artikel 136 zugrunde liegen. Absicht falsch interpretiert. Die Kommentare zum Schweizer Gesetz, das dieser Bestimmung als Vorbild gedient habe, betonten deutlich, dass Voraussetzung für die Erteilung einer Zwangslizenz wegen Abhängigkeit das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Fortschritts sei. Ferner dürfe nicht übersehen werden, dass Absatz die Erteilung einer Lizenz am jüngeren Patent vorsieht, was gewöhnlich für den Inhaber des älteren Patents wettbewerbsmässig ein Vorteil ist, da er in der Ausbeutung der Erfindung schon grössere Erfahrung besitzt.

Es wurde beschlossen, das Eintreffen der französischen Delegation abzuwarten, um die Absichten der Arbeitsgruppe möglichst genau zum Ausdruck zu bringen.

Der Artikel wurde unter Vorbehalt dieser Frage angenommen.

Artikel 137 (104), 138 (105) und 139 (107) wurden angenommen.

Artikel 140 (106)

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Redaktionsausschuss in Absatz einen neuen Satz eingefügt hat, wonach eine Zwangslizenz zwar mit räumlicher Beschränkung erteilt werden kann, der Zwangslizenznehmer aber seine aufgrund der Lizenz hergestellten Erzeugnisse in sämtlichen Vertragsstaaten vertreiben könne ohne dass der Patentinhaber hiergegen etwas unternehmen könne.

Herr Pfanner macht gegen diese Bestimmung geltend, sie übertrage eine bestvertraglichen Lizenzen durchaus angebrachte Regelung auf einen enteignungsähnlichen Tatbestand. Man sei sich jedoch grundsätzlich darüber einig, dass Enteignungsmaßnahmen nicht über das unmittelbar erforderliche Ausmass hinausgehen sollten.

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Herr van Benthem sieht dieses Problem von einem anderen Gesichtspunkt aus. Der Schutz des europäischen Patents erstrecke sich auf das Hoheitsgebiet sämtlicher Vertragsstaaten. Ein rechtmässig in den Handel gebrachtes Erzeugnis solle in allen Vertragsstaaten frei verkehren können. Dieser Grundsatz wurde nicht nur zur Vermeidung etwaiger Missbräuche von Seiten des Patentinhabers anerkannt, sondern auch deshalb, weil es im Wesen des europäischen Patents liege, dass es den freien Warenverkehr erleichtert. Dieser Gesichtspunkt gelte auch in vollem Umfang für die Zwangslizenz.

Der Vorsitzende wies auf Artikel 143 (111) hin, der die nationale Zwangslizenz aus Gründen des öffentlichen Interesses betrifft. Wenn schon eine solche Lizenz aus Gründen des öffentlichen Interesses in einzelnen Vertragsstaaten erteilt werde, sehe er doch keinen Grund, den Kunden des Lizenznehmers auch noch zu gestatten, dass sie die Gebiete der übrigen Vertragsstaaten aufgrund dieser Lizenz gleichfalls beliefern.

Bezüglich Artikel 143 wies Herr Pfanner auf den völkerrechtlichen Grundsatz hin, wonach die Wirkung von Enteignungsmassnahmen eines Staates bzw. von Massnahmen gleicher Wirkung auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkt bleiben. Die deutsche Delegation messe diesem Grundsatz besondere Bedeutung bei, insbesondere wegen der Probleme, die sich aus der Enteignung von Firmen in den deutschen Ostgebieten ergeben. Von diesem Standpunkt aus gesehen sollte man zweifellos den Grundsatz von Artikel 29 Abs. 2 bei Artikel 143 nicht anwenden.

Nach Aussprache stimmte die Mehrheit der Gruppe dem vom Redaktionsausschuss hinzugefügten Satz zu. Die deutsche Delegation legt Wert auf eine Bemerkung am Schluss von Artikel 143, welche ihren Vorbehalt wegen des erwähnten völkerrechtlichen Grundsatzes zum Ausdruck bringt.

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6551/IV/6

Aus Gründen des systematischen Aufbaus beauftragte die Gruppe den Redakt ausschuss, Absatz 2 von Artikel 140 in Artikel 141 einzugliedern. Artikel 140 wurde angenommen.

Artikel 141 (109) und 142 (110) wurden angenommen

Artikel 143 (111)

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Der Vorsitzende erinnerte zunächst an den Vorbehalt der deutschen Delegation wegen des Hinweises auf Artikel 29 Abs. 2.

Man müsse noch klären, ob der Hinweis auf Artikel 138 bis 140 sowie auf Artikel 142 beibehalten werden solle.

Herr de Muyser bezweifelte, ob man die Entscheidung über die Erteilung einer Zwangslizenz für ein europäisches Patent den Landesbehörden überlassen wolle. Er würde es vorziehen, wenn die Landesbehörde desjenigen Staates, dessen öffentliches Interesse angeblich die Erteilung einer Zwangslizenz fordert, die Erteilung dieser Lizenz beim Europäischen Patentamt beantragen würde.

Der Vorsitzende hält diese von Herrn de Muyser vorgeschlagene Lösung aus mehreren Gründen für unzweckmässig. Zunächst führe eine solche Bestimmung zu einer wirklich supranationalen Lösung, die für einige der Delegationen nur schwer annehmbar sei. Ferner sei es nicht leicht, zu trennen zwischen der Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse vorliegt und der Festlegung der Bedingungen, unter denen die Zwangslizenz erteilt wird. Sicherlich sei es daher nicht zweckmässig, wenn das Vorliegen eines öffentlichen Interesses von einer Landesbehörde geprüft, die Bedingungen für die Zwangslizenz dagegen durch das Europäische Patentamt festgelegt würden.

Den Hinweis auf Artikel 138 hält Herr Roscioni für sachlich gerechtfertigt glaubt aber, dass man diesen Hinweis anders formulieren sollte, da die Voraussetzungen bei Artikel 138 durchaus von denjenigen des Artikels 143 verschieden seien.

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Die Gruppe beschloss, die eckigen Klammern im ersten Absatz zu streichen und trug dem Redaktionsausschuss auf, die Bemerkung von Herrn Roscioni zu berücksichtigen.

Herr van Benthem erklärte, der Inhalt des dritten Absatzes werde in den Niederlanden beträchtliche Schwierigkeiten hervorrufen. Zumindest müsse man eine Ausnahme für solche Zwangslizenzen vorsehen, die im Interesse der Landesverteidigung erteilt werden.

Herr Roscioni wies darauf hin, dass diese Frage in allen Fällen, wo eine Erfindung gleich bei ihrer Anmeldung die Landesverteidigung interessiere, ohne Bedeutung sei, da in solchen Fällen die Patentanmeldung überhaupt nicht an das Europäische Patentamt weitergereicht werde.

Hierzu bemerkt der Vorsitzende noch, dass diese Regelung nur da von Bedeutung sei, wo das Verteidigungsministerium eines Vertragsstaats feststellt, dass eine durch ein europäisches Patent geschützte Erfindung die Herstellung von Erzeugnissen erleichtern kann, an denen die Landesverteidigung interessiert ist. Genau auf diesen Fall beziehe sich Absatz 3.

Die Gruppe beschliesst, grundsätzlich eine Ausnahme zugunsten von Zwangslizenzen im Interesse der Landesverteidigung vorzusehen.

Herr Roscioni wünscht jedoch, dass diese Ausnahmebestimmung so gefasst wird, dass nicht alle Vertragsstaaten gezwungen sind, sie anzuwenden. In denjenigen Staaten, in denen bereits die Möglichkeit bestehe, ein Gericht anzurufen, müsse diese Möglichkeit auf jeden Fall bestehen bleiben.

Die Gruppe beschloss, die Aussprache am Montag, den 18. Juni, fortzusetzen.

Die Sitzung wurde um 18.15 Uhr geschlossen.

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ARBEITSGRUPPE

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6551/IV/ VERTRAU

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 18. Juni 1962

Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung um 9.30 Uhr; er begrüsste die französische Delegation und dankte ihr nochmals für die umfangreiche Arbeit, die sie während der letzten Sitzungsperiode des Redaktionsausschusses geleistet habe.

Herr Fressonnet entschuldigt sich im Namen der französischen Delegation, weil diese wegen anderer dringender Aufgaben an den Sitzungen der vergangenen Woche nicht teilnehmen konnte.

Der Vorsitzende nennt die vorgesehene Reihenfolge für die Arbeiten der bevorstehenden Woche : bis Dienstag : Prüfung der einzelnen Artikel; Mittwoch : Besprechung von Zweifelsfragen; Freitag und Samstag : Festlegung des Inhalts für den Bericht der Arbeitsgruppe an den Koordinierungsausschuss. Der Redaktions- ausschuss habe beschlossen, am Donnerstag zu tagen.

Artikel 143 (111)

Auf Vorschlag von Herrn Roscioni beschloss die Gruppe, dieser Artikel nach Wirksamwerden des Abkommens unmittelbar in Kraft treten, weil ein bares Inkraftsetzen der Bestimmung zu Schwierigkeiten bei der Ratifizierung des Abkommens führen könnte. Der Artikel wurde angenommen und an den Redaktionsaus- schuss weitergeleitet, der ihn in dem erwähnten Sinne ändern soll.

Artikel 144 (112), 145 (113), 146 (114), 147 (115), 148 (116), 149 (117), 150 (119 + 120), 151 (120 a), 152 (151), 153, 154 (156), 155 (157), 156 (75 b)

wurden angenommen.

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6551/IV/62-D

Artikel 157 (70)

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Herr Pfanner spricht sich für Beibehaltung der Bemerkung unter diesem Artikel aus, welche darauf hinweist, dass eine Delegation es richtiger findet, den Antragsteller zur Nennung des Erfinders zu zwingen, weil sie wünscht, dieses Problem bei der Diskussion über den Vorentwurf in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten zu lassen.

Der Vorsitzende hält es dagegen für besser, diese Bemerkung zu streichen, um soweit wie möglich die Einheitlichkeit des Vorentwurfs zu wahren. Die Gruppe schloss sich der Ansicht des Vorsitzenden an. Die Bemerkung wurde gestrichen.

Artikel 158 (166), 159 (152), 160 (155), 161 (162)

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wurden angenommen.

Artikel 162 (154)

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Die Gruppe erörterte die Frage, ob dieser Artikel, der die Aktenauskunft im Fall einer Beschwerde regelt, beibehalten werden solle oder nicht. Herr van Benthem hält es für zweckmässig, den zweiten Absatz zu streichen, weil die darin vorgesehene Sanktion ihm zu streng erscheint. Herr Pfanner war dagegen für Beibehaltung dieses Absatzes, da in seinen Augen dieser Artikel ein Ganzes bildet. Nach Ansicht des Vorsitzenden sollte sich die Gruppe für Beibehaltung oder Streichung des ganzen Artikels entscheiden.

Die Mehrheit der Gruppe ist für Streichung des Artikels.

Artikel 162 a (88 a)

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Der Artikel wurde mit der Bemerkung angenommen.

Artikel 163 (90 h), 164 (98), 165 (118), 166 (129)

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Diese Artikel wurden angenommen.

Hier soll auch auf Artikel 181 a (vorläufige Numerierung) hingewiesen werden, der das Schiedsgerichtsverfahren im Falle widerrechtlicher Entnahme betrifft. Im Absatz 2 dritte Zeile soll eventuell das Wort 'Verfahren' in 'Schiedsverfahren' abgeändert werden.

Der Artikel wurde angenommen und mit diesen Bemerkungen dem Redaktionsausschuss überwiesen.

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6551/IV/62

Artikel 167 (216)

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Die Gruppe beschloss, beide Fassungen sowie auch die Bemerkung beizubehalten, wonach sich die Mehrheit für die erste Fassung ausgesprochen hat.

Artikel 168 (167)

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Der Artikel wurde angenommen. Er soll den Sachverständigen der Justizministerien zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Artikel 169 (159)

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Der Vorsitzende erinnerte die Gruppe daran, dass diesem Artikel der Gedanke zugrunde liegt, dass hinsichtlich der Vertretung vor dem Europäischen Patentamt die gleiche Regelung gelten soll wie vor den nationalen Patentämtern. In der Praxis sei die Durchführung dieses Grundsatzes jedoch schwierig, sowohl wegen der Verschiedenartigkeit der Voraussetzungen, unter denen ein Vertreter in den einzelnen Ländern zugelassen werde, als auch wegen der Unterschiede zwischen dem Verfahren der einzelnen Länder und dem europäischen Verfahren. Dieses Problem könnte am zweckmässigsten im Koordinierungsausschuss besprochen werden, der insbesondere prüfen könnte, ob sich dieser Artikel nicht so vervollständigen lasse, dass es den einzelnen Staaten überlassen werde, die Zulassung zur Vertretung von natürlichen und juristischen Personen vor den nationalen Patentämtern zu regeln.

Herr Fressonnet hob hervor, dass die Frage der Vertretung auch auf nationaler Ebene Schwierigkeiten verursache. Die Rechtsanwälte sähen ihr Monopol der Interessenvertretung bedroht. Dadurch, dass fast immer Nichtigkeit geltend gemacht werde, verhinderten sie, dass Patentingenieure (ingénieurs-conseils) selbst vor Gericht aufträten. Er schlug daher vor, nur den ersten Absatz stehen zu lassen und die Aufstellung der Liste der vor dem Patentamt zugelassenen Vertreter einer späteren Regelung vorzubehalten. Die Absätze 2 bis 5 sollten dann nur als Richtlinie für diese Regelung gelten. Der Vorschlag wurde jedoch abgelehnt.

Der Vorsitzende und die Gruppe beschlossen einstimmig, die Bemerkung so zu fassen, dass sie nicht den Vorbehalt einer Delegation enthält, sondern vielmehr einen allgemeinen Vorbehalt, der auf die Möglichkeit hinweist, diesen Artikel wegen der Entwicklung der einschlägigen nationalen Vorschriften ändern zu müssen.

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Artikel 170 (160)

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Die Gruppe prüfte die mit Absatz 3 zusammenhängende Frage und die hierauf bezügliche Bemerkung.

Es handelt sich darum, festzustellen, ob nicht dieser Text dem europäischen Übereinkommen über Formerfordernisse widerspricht, wonach die Vertragsstaaten mit der Post eingehende Anträge unbeschadet nationaler Vorschriften über notwendige Vertreter oder den Wohnsitz des Antragstellers annehmen müssen. Es wird jedoch festgestellt, dass die Staaten die Einreichung durch einen Vertreter verlangen können. Demnach dürfte also Artikel 170 nicht im Widerspruch zum europäischen Übereinkommen über Formerfordernisse stehen.

Zu klären bleibt noch die Frage, ob Absatz 3 die Einreichung der Anträge durch einen Vertreter zwingend vorschreiben soll oder ob es genügt, wenn die Möglichkeit der Einreichung durch einen Vertreter zugelassen wird.

Herr Gajac erinnerte daran, dass die Bestimmung im europäischen Abkommen, welche die Übermittlung von Anträgen durch die Post betrifft, auf ihn zurückgehe. Wenn diese Bestimmung, nachdem ihre Fassung mehrmals geändert wurde, zu verschiedenen Auslegungen Anlass gegeben habe, so sei doch ihre ursprüngliche Absicht vollständig klar gewesen: Es habe sich um die Einsendung mit der Post von einem Land in ein anderes gehandelt, denn eine rein interne Regelung in diesem Sinne würde auf internationaler Ebene ohne Interesse gewesen sein. In diesem Sinne habe auch die französische Regierung diese Bestimmung bereits mehrmals ausgelegt.

Hieraus entwickelte sich eine lange Diskussion, bei der Herr Pfanner insbesondere auf die psychologische Wirkung des dritten Absatzes in seiner jetzigen Fassung hinwies. Es sei zweckmässig, die Vertretung zwingend vorzuschreiben, weil diese Bestimmung sowohl den Interessen der Vertreter als auch denen des Amtes selbst diene. Hierzu meinte Herr van Benthem, dass eine solche Bestimmung umso dringlicher sei, als voraussichtlich zahlreiche Anträge aus aussereuropäischen Ländern eingehen würden.

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Die französische Delegation stimmte schliesslich der Streichung der Bemerkung unter Artikel 170 (160) zu, wobei jedoch Absatz 3 dieses Artikels beibehalten werden soll bis die Ergebnisse der Diskussion über den Vorentwurf in der Öffentlichkeit vorliegen.

Unter dieser Bedingung wurde der Artikel ohne Bemerkung angenommen.

Artikel 171 (161), 172 (141), 173 (142), 174 (146), 175 (144), 176 (147), 177 (145) und 178 (143)

wurden angenommen.

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Artikel 179 (148 - erste Fassung)

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Die französische Delegation zog ihren Einwand gegen diesen Artikel zurück. Er wurde daher angenommen; die Bemerkung wurde gestrichen.

Die Sitzung wurde um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr fortgesetzt.

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Artikel 180 (148 - zweite Fassung)

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wurde angenommen.

Artikel 181 (149)

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wurde angenommen.

Artikel 182 (223)

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Herr Gajac erklärte, die eckigen Klammern im ersten Satz sollten bedeuten, dass im endgültigen Text der betreffende Staat namentlich genannt werden müsse.

Der Vorsitzende schlug daraufhin vor, in einer Bemerkung am Ende der Seite zu sagen, dass in Artikel 182 diejenige Regierung gemeint sei, bei der die Ratifizierungsurkunden hinterlegt würden.

Der Redaktionsausschuss soll den Wortlaut überprüfen. Diese Bestimmung soll ebenso wie alle Übergangsbestimmungen den Sachverständigen der Aussenministerien zur Prüfung vorgelegt werden.

Artikel 183 (221)

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wurde angenommen.

Artikel 184 (222)

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Herr van Benthem schlug vor, die Bemerkung zu streichen, war jedoch bereit, sich der Mehrheit anzuschliessen.

Die Gruppe beschloss, die Bemerkung als Hinweis für den Koordinierungsausschuss stehen zu lassen.

Artikel 185 (124)

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wurde angenommen.

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Artikel 186 (241)

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Da der Inhalt der Bemerkung am Ende des Artikels sich klar aus der abweichenden grundsätzlichen Auffassung der französischen Delegation ergibt, ist letztere mit der Streichung der Bemerkung einverstanden.

Artikel 187 (242), 188 (243), 189 (244) und 190 (245)

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wurden angenommen.

Artikel 191 (261)

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Zu den Bestimmungen über den Doppelschutz erinnerte der Vorsitzende daran, dass die Gruppe in ihrer letzten Sitzung in Brüssel beschlossen hatte, den Redaktionsausschuss mit der Ausarbeitung der Einzelheiten für die Regelung über das Nebeneinanderbestehen von Schutzrechten zu beauftragen. Die Artikel 191 bis 202 enthalten die Vorschläge des Redaktionsausschusses hierzu.

Herr van Benthem machte darauf aufmerksam, dass der Redaktionsausschuss nur einige grundsätzliche Fragen entschieden, meist aber die in den Diskussionen der Gruppe erzielten Ergebnisse verwendet habe.

Artikel 191 (261)

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wurde angenommen.

Artikel 192 (262)

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Die Gruppe beauftragte den Redaktionsausschuss damit, nochmals zu überprüfen, ob im Titel dieses Artikels von Vermutung, von Fiktion oder von Definition die Rede sein soll.

Aus einer Diskussion anlässlich einer Frage des Herrn Roscioni ging hervor, dass es angesichts der recht strengen Bestimmungen über das Nebeneinanderbestehen von Schutzrechten wichtig sei, genau festzustellen, wann man von einem Doppelschutz sprechen könne. Daher hatte die Gruppe beschlossen, als Kriterium das Vorliegen eines Doppelschutzes die Beanspruchung des gleichen Prioritätsrechtes für das europäische Patent wie für das beziehungsweise die nationalen Patente anzusehen. Ausserdem sollte die Tatsache des Doppelschutzes sowohl in dem europäischen als auch in den nationalen Patentregistern erwähnt werden.

In allen Fällen, in denen keine Prioritätsrechte beansprucht werden, wird ein Doppelschutz durch Artikel 19 (20 a) ausgeschlossen.

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Herr Roscioni schlug vor, Artikel 192 durch einen ausdrücklichen Hinweis auf Artikel 19 zu ergänzen.

Die Gruppe beschloss auf Vorschlag von Herrn Fressonnet, Artikel 192 durch den Hinweis zu ergänzen, dass Doppelschutz nur dann möglich sei, wenn das gleiche Prioritätsrecht für beide Patente gefordert würde. Wenn dagegen für die gleiche Erfindung keine Priorität beansprucht wird, sei Artikel 19 anwendbar.

Schliesslich scheine es zweckmässig festzulegen, dass Doppelschutz auch dann möglich sei, wenn die zum europäischen Patent angemeldete Erfindung beziehungsweise die Ansprüche aus dem europäischen Antrag weiter reichen als die bei den einzelstaatlichen Behörden geltend gemachten Ansprüche und umgekehrt. Diese Bestimmung soll dem europäischen Patentamt die Nachprüfung der Identität ersparen.

Der Artikel wurde an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 193 (263)

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wurde genehmigt.

Artikel 194 (270 b)

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Herr Fressonnet meint, man müsse die Bemerkung am Schluss dieses Artikels so klar wie möglich fassen. Leider sei die französische Delegation nicht in der Lage, ihren Vorbehalt zurückzuziehen; sie schlage jedoch vor zu erwähnen, dass weitere Bemerkungen, welche die gleiche Frage betreffen, die auch Gegenstand der Bemerkung unter diesem Artikel ist, von der gleichen Delegation veranlasst würden.

Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss übermittelt.

Artikel 195 (264)

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wurde genehmigt.

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Artikel 196 (266)

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Die französische Delegation will noch im Laufe dieser Sitzungsperiode mitteilen, ob der zweite Teil ihrer Bemerkung, nachdem der erste Teil gemäss dem Vorschlag zu Artikel 194 ergänzt wurde, gestrichen werden kann.

Die Artikel 197 (267), 198 (268) und 199 (269)

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wurden angenommen.

Artikel 200 (270 a)

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Auf eine Frage des Herrn Roscioni erwiderte Herr van Benthem, der Redaktionsausschuss habe diesen Artikel so gefasst, dass beispielsweise, falls zwei Patente nebeneinander bestehen, die Möglichkeit gegeben ist, aufgrund des europäischen Patents und auch aufgrund des nationalen Patents zu klagen. Eine solche Vorschrift erscheine unerlässlich, da die Auffassung über den sachlichen Schutzbereich der betreffenden Erfindung verschieden sein kann, je nachdem, ob es sich um ein europäisches oder ein nationales Patent handelt.

Der sachliche Schutzbereich des europäischen Patents werde durch Artikel 21 bestimmt. Es sei wohl möglich, dass z.B. ein deutsches Patent, dass sich mit dem europäischen Patent deckt, dennoch nach deutschem Recht viel weiter ausgelegt werde als letzteres. Wenn man hier nicht die Möglichkeit schafft, sich hilfsweise auch auf das nationale Patent zu stützen, liefe man Gefahr, dass die Beteiligten ihre Klage nur auf das nationale Patent stützen und nicht auf das europäische Patent. Hieraus erklärten sich die Bestimmungen des ersten Absatzes.

Absatz 2 hingegen soll die 'Mehrfachklage' verhindern, d.h. die Möglichkeit verhindern, dass aufgrund zweier verschiedener Patente jedoch wegen der gleichen Verletzung zweimal Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Der Vorsitzende beantwortete eine Frage des Herrn van Benthem dahingehend, dass er ebenso wie Herr Fressonnet der Ansicht sei, man könne sich darauf verlassen, dass die Gerichte den Sinn dieser Schadensersatzansprüche beachten und daher niemals einer zweiten Klage wegen der gleichen Verletzung stattgeben würden.

Der Artikel wurde dem Redaktionsausschuss übermittelt.

Die Artikel 201 (270), 202 (270 c), 203 (215) und 204 (272)

wurden angenommen.

Artikel 205 (273)

Die Bemerkung am Schluss des Artikels wird auch im deutschen Text gestrichen.

Artikel 206 (276)

Wegen des Zusammenhangs dieser Bestimmung mit Artikel 18 wurde die Aussprache hierüber zurückgestellt.

Artikel 207 (275)

wurde angenommen.

Artikel 208 (277)

Zunächst stellte der Vorsitzende die Frage, ob das Wort 'europäische' das im ersten Absatz in eckigen Klammern steht, endgültig in den Text übernommen oder aber gestrichen werden solle.

Herr Pfanner war für die endgültige Beibehaltung des Wortes 'europäisch'.

Herr Fressonnet vertrat die entgegengesetzte Ansicht und schlug vor, dieses Wort ebenso wie die Bemerkung zu streichen.

Der Vorsitzende bemerkte, dass die Staatssekretäre tatsächlich beschlossen hätten, dass allen Drittländern der Beitritt zum Abkommen ermöglicht werden solle.

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Die Arbeitsgruppe streicht daraufhin mit Rücksicht auf den ihr erteilten Auftrag das Wort 'europäisch'. Da jedoch einige Delegationen der Ansicht sind, dass die Staatssekretäre diesen Beschluss gefasst haben, ohne sich ausreichend über die Sache unterrichtet zu haben, scheint es zweckmässig, ihre Aufmerksamkeit auf diejenigen Tatsachen zu lenken, die für ihre endgültige Entscheidung von Bedeutung sein können.

Der Vorsitzende schlug daher vor, am Schluss des Artikels eine Bemerkung anzufügen, aus der hervorgeht, dass ein Teil der Gruppe dafür war, den Beitritt zum Abkommen auf die europäischen Staaten zu beschränken.

Für diese Einschränkung sprechen sich die deutsche, die belgische und die niederländische Delegation aus.

Italien enthält sich der Stellungnahme, während Frankreich allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft den Beitritt ermöglichen möchte. Da Luxemburg nicht vertreten ist, lässt sich kein Mehrheitsbeschluss erreichen.

Herr Fressonnet stellte die Frage, ob der zur Veröffentlichung bestimmte Text erkennen lassen soll, ob gewisse Beschlüsse oder gewisse Vorbehalte von einer oder von mehreren Delegationen beziehungsweise von einer Mehrheit oder von einer Minderheit der Gruppe unterstützt wurden. Unter Umständen sei es übrigens besser, von Sachverständigen als von Delegationen zu sprechen.

Hierauf antwortet der Vorsitzende, die Beschlüsse der Gruppe seien bisher nur aufgrund einer Abstimmung nach Delegationen und nicht nach einzelnen Sachverständigen gefasst worden. Es sei schwierig, von dieser Gewohnheit jetzt abzugehen.

Wegen der Formulierung der Bemerkungen am Ende der Artikel beschloss die Gruppe, immer von der Meinung einer Minderheit der Arbeitsgruppe zu sprechen; anders jedoch bei der Bemerkung zu Artikel 208, da sich in diesem Fall wegen der Abwesenheit Luxemburgs die Verteilung der Stimmen nicht ermitteln lasse.

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Artikel 208 wurde an den Redaktionsausschuss weitergeleitet, der alle Bemerkungen noch einmal überprüfen soll.

Die Sitzung wurde um 18.00 Uhr geschlossen.

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ARBEITSGRUPPE

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VERTRAULICH

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 19. Juni 1962

Die Sitzung wurde um 9.30 Uhr durch den Vorsitzenden eröffnet; die Gruppe setzte die Besprechung der einzelnen Artikel fort.

Artikel 209 (278)

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Die Gruppe beschloss, die Bemerkung über die Frage zu streichen, ob das Sonderabkommen zur Ratifizierung vorgelegt werden soll. Die Sachverständigen der Aussenministerien werden diese Frage ebenso prüfen wie alle sonstigen Fragen, für die sie zuständig sind. Es sei daher untunlich, dies hier durch eine Bemerkung noch besonders hervorzuheben.

Der Artikel wurde angenommen.

Artikel 210 (279)

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wurde angenommen.

Artikel 211 (281)

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Die Gruppe beschloss, in diesen Artikel eine Bestimmung aufzunehmen, die den Gedanken der ersten 'Allgemeinen Bemerkung' aus den 'Bemerkungen des Redaktionsausschusses' (Dok. 4412/IV/62 vom 14. Mai 1962) übernimmt : Die Regierung, bei der die Ratifizierungsurkunden hinterlegt worden sind, soll die übrigen Vertragsstaaten über Ratifizierungen, Beitritte, Assoziierungen oder Begrenzungen des Anwendungsbereichs des Abkommens oder des räumlichen Geltungsbereichs der Patente unterrichten.

Der Artikel wurde angenommen und an den Redaktionsausschuss mit diesem Hinweis weitergeleitet.

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Artikel 212 (280) und 213 (282)

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wurden angenommen.

Anschliessend ging der Vorsitzende zur Prüfung derjenigen Artikel über, die noch mit der französischen Delegation besprochen werden sollen.

Der Vorsitzende erinnerte daran, dass dieser Artikel die Frage der Antragsberechtigung betrifft und wies in diesem Zusammenhang auf das Gutachten hin, das Professor Ulmer auf Ersuchen des Bundesjustizministeriums erstellt hat. Er betont, dass dieses Gutachten nur eine Arbeitsunterlage für die Erörterung dieser Frage entweder in der Arbeitsgruppe oder im Koordinierungsausschuss darstelle.

Die Gruppe beschloss zunächst nur die Verteilung des Gutachtens im Protokoll zu vermerken. Zu dessen Inhalt wird sie erst später Stellung nehmen, umso mehr, als die französische Übersetzung dieser Arbeit erst soeben verteilt worden ist. Im Laufe der Aussprache über das Antragsrecht teilte Herr Fressonnet mit, dass die von der französischen Delegation vorgeschlagene zweite Fassung ein Ganzes bilde und dass die beiden Absätze daher nicht getrennt werden dürften. Neben der rechtlichen Seite dieser Frage sei auch die wirtschaftliche Seite zu berücksichtigen. Doch sei es noch zu früh, um dieses Problem zu erörtern. Es werde auch leichter sein, darüber zu verhandeln, wenn bereits eine Stellungnahme der beteiligten Kreise vorliegt.

Abschliessend schlug der Vorsitzende vor, Artikel 5 und die beiden Bemerkungen unverändert zu lassen und sie so dem Koordinierungsausschuss vorzulegen.

Die Gruppe schloss sich der Auffassung des Vorsitzenden an; der Artikel wurde einschliesslich der Bemerkungen angenommen.

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Artikel 10 (12)

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Herr Fressonnet schlug die Einfügung einer Bemerkung am Schluss dieses Artikels vor, wonach die Spezialfrage der Patente auf pharmazeutische Erzeugnisse, für die gleichzeitig auch die Ministerien für Volksgesundheit zuständig sind, später geprüft werden solle.

Herr van Benthem erklärte, dass seine Delegation sich durch eine solche Bemerkung veranlasst sehen würde, eine entsprechende Bemerkung wegen der Agrarerzeugnisse zu verlangen.

Der Vorsitzende stellte fest, dass jede Zulassung von weiteren Ausnahmen auf dem Gebiet der Patentierbarkeit den gesamten Abkommensvorentwurf in Frage stellen werde.

Mit Rücksicht auf diese Bedenken zog Herr Fressonnet seinen Antrag zurück und begnügte sich mit einem Vermerk im Protokoll, wonach nach Auffassung der französischen Delegation die Frage, ob für Patente auf pharmazeutische Erzeugnisse gewisse Sonderbedingungen gelten sollen oder nicht, später geprüft werden müsse.

Artikel 11 (14)

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Herr Pfanner erläuterte den neuen Vorschlag der deutschen Delegation zu Absatz 3 wegen der älteren nationalen Rechte (Dok. Bonn, 6. Juni 1962). Zunächst erinnerte er daran, dass die Arbeitsgruppe, die nunmehr in Artikel 11 (14) und 19 (20 a) des Vorentwurfs enthaltene Lösung in ihrer fünften Sitzungsperiode vorgesehen habe. Im Gegensatz zu früheren Feststellungen zählten jedoch ältere nationale Rechte nach Artikel 11 (14) Abs. 3 nicht zum Stand der Technik; dagegen habe das europäische Patent jetzt in den Vertragsstaaten keine Geltung, wo ältere nationale Rechte bestünden.

Diese Lösung habe aber den Nachteil, dass dadurch der Grundsatz der territorialen Einheit des europäischen Patents durchbrochen werde. Der neue deutsche

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Vorschlag gehe davon aus, dass die Gruppe in der fünften Sitzungsperiode beschlossen habe, die Umwandlung einer europäischen Anmeldung beziehungsweise eines Antrages auf Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents bis zur Bestätigung des vorläufigen Patents zuzulassen. Der Vorschlag gehe nun dahin, vorzusehen, dass auch die älteren nationalen Rechte zum Stande der Technik rechnen und somit dem Begriff der Neuheit entgegenstehen. Daraus folge, dass ein vorläufiges europäisches Patent von der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts für nichtig erklärt werden müsse, sobald ein älteres nationales Patent in einem einzigen der Vertragsstaaten besteht. In diesem Fall hätte jedoch der Inhaber des europäischen Patents die Möglichkeit, sein vorläufiges europäisches Patent in nationale Anmeldungen in den einzelnen Mitgliedstaaten umzuwandeln, in denen kein älteres Recht besteht. Der deutsche Vorschlag sehe ferner eine Begrenzung von Artikel 19 (20 a) Abs. 1 auf das endgültige europäische Patent sowie die Streichung der in Artikel 126 (122) vorgesehenen Nichtigkeitsklage wegen Vorhandenseins früherer nationaler Rechte vor, falls die frühere Patentanmeldung oder Patentschrift von der zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten veröffentlicht wurde.

Auf diese Erläuterungen erwiderten Herr Fressonnet und Herr van Benthem, sie zögen die bisherige Lösung vor, wonach die älteren nationalen Rechte nicht zum Stand der Technik gehören und das europäische Patent in denjenigen Vertragsstaaten, wo ältere nationale Rechte bestehen keine Geltung habe.

Es folgt ein langer Gedankenaustausch, den der Vorsitzende mit der Feststellung beendet, dass beide Lösungen praktisch durchführbar seien. Der neue deutsche Vorschlag lege den Nachdruck auf den Grundsatz des einheitlichen Geltungsbereichs für das europäische Patent, während die von der französischen und der niederländischen Delegation vorgeschlagene Lösung den Vorrang des europäischen Patents gegenüber den verschiedenen nationalen Patenten betone. Der neue deutsche Vorschlag werde zwangsläufig zur Umwandlung einer Reihe von europäischen Patenten in nationale Patente führen.

Schliesslich behielt die Gruppe die bisherige Fassung des Vorentwurfs (Dok. 4488) bei.

Der Artikel wurde daher in seiner bisherigen Fassung angenommen und die Bemerkung gestrichen.

Artikel 13 (16)

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Die Gruppe verglich diesen Artikel mit Artikel 4 des Strassburger Entwurfs und beschloss, das Adverb 'insbesondere' im Vorentwurf zu streichen.

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Der Artikel wurde angenommen und dem Redaktionsausschuss überwiesen, der dafür sorgen soll, dass seine Fassung dem Artikel 4 des Strassburger Entwurfs entspricht.

Artikel 18 (20) und 206 (276)

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Die Gruppe beschloss, jeweils nur eine der beiden Fassungen beizubehalten, da beide inhaltlich übereinstimmen.

Sie entscheidet sich bei beiden Artikeln für die erste Fassung. Jedoch soll der Text entsprechend der am Vortage für Artikel 208 (277) beschlossenen Änderung etwas abgeändert werden.

Beide Artikel werden angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 20 (21)

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Der Vorsitzende erinnert daran, dass die Gruppe beschlossen hat, die Reihenfolge der Fassungen umzukehren. Er fragt die französische Delegation, ob sie die nunmehrige zweite Fassung (frühere erste Fassung) aufrechtzuerhalten wünsche, was von dieser bejaht wird.

Die französische Delegation wird diese Fassung innerhalb des Redaktionsausschusses daraufhin prüfen, ob darin die sich aus dem europäischen Patent ergebenden Rechte definiert werden müssen oder, ob es genügt, die Verletzung dieser Rechte zu behandeln.

Artikel 20 (21) wurde an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 24 (28)

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Der Vorsitzende erklärt, die deutsche Delegation mache zu Absatz 3 einen Vorschlag, der dem von Herrn Roscioni in der vorangehenden Sitzungsperiode ausgesprochenen Wunsch in Bezug auf die erfinderische Tätigkeit bei Zusatzpatenten Rechnung trage.

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Der Vorschlag liege jedoch nur in deutscher Sprache vor; er habe aus Zeitmangel noch nicht ins Französische übersetzt werden können.

Herr Singer erläutert den Inhalt dieses Vorschlags. Er weist darauf hin, dass nach Artikel 24 (28) Abs. 3 das Zusatzpatent nicht notwendigerweise im Verhältnis zum Hauptpatent auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen müsse.

Der Vorschlag der Delegation geht dahin, zu verhindern, dass diese Ausnahmebestimmung auch dann gilt, wenn das Hauptpatent bei Einreichung des Zusatzpatentantrags bereits veröffentlicht war.

Zweck des Zusatzpatents sei es, die Öffentlichkeit zu unterrichten, die daran interessiert sei, den Stand der Technik so schnell wie möglich kennen zu lernen, um Verbesserungen verwenden zu können. Daher werde auch für derartige Zusatzpatente eine erfinderische Tätigkeit im Verhältnis zum Hauptpatent nicht gefordert. Wenn nämlich die Erteilung des Zusatzpatents vom Vorhandensein einer erfinderischen Tätigkeit abhinge, würde der Patentinhaber derartige Verbesserungen nachträglich nicht mehr berücksichtigen können.

Diese Bestimmung dürfe jedoch nur bis zur Veröffentlichung des Hauptpatents gelten. Nach diesem Zeitpunkt wirke sich dagegen die Bereicherung des Standes der Technik zum Nachteil Dritter aus. Im umgekehrten Falle würde der Patentinhaber selbst für eine Verbesserung ein Zusatzpatent erhalten, während ein anderer für dieselbe Verbesserung wegen Fehlens der erfinderischen Tätigkeit kein Zusatzpatent erhalten würde.

Daher erklärte Herr Singer, der deutsche Vorschlag wolle verhindern, dass Zusatzpatente den Fortschritt der Technik im wahrsten Sinne des Wortes hemmen.

Die Sitzung wurde um 13 Uhr unterbrochen und um 15 Uhr wieder aufgenommen.

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Besprechung von Artikel 24 (28) Zusatzpatente (Fortsetzung)

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Herr van Benthem führt aus, man müsse zwischen echten Zusatzpatenten, die eine Verbesserung des Hauptpatents ohne erfinderische Tätigkeit betreffen und uneigentlichen Zusatzpatenten unterscheiden, bei denen es sich um eine im Verhältnis zum Hauptpatent unabhängige Erfindung handelt. Bei den echten Zusatzpatenten bestehe insofern ein materieller Beweggrund für die Gewährung eines Schutzes als es sich um Verbesserungen handelt, die sich anders als durch Zusatzpatente überhaupt nicht schützen lassen. Eine Ermässigung der Gebühr finde gleicherweise sowohl bei echten wie bei uneigentlichen Zusatzpatenten statt.

Herr van Benthem erklärt weiter, die niederländische Delegation halte es für besser, wenn man nicht nur die Möglichkeit, echte Zusatzpatente zu erhalten, beschränkt, wie dies die deutsche Delegation vorgeschlagen hat, sondern auch die Möglichkeit, uneigentliche Zusatzpatente zu erhalten.

Wenngleich die Begründung der deutschen Vorschläge theoretisch richtig sei, könne man doch zweifeln, ob sie die praktischen Gegebenheiten völlig berücksichtigen. Die Behauptung, dass der Stand der Technik durch Zusatzpatente bereichert werde, sei nur insoweit richtig, als es sich nicht um eine Erfindung mit erfinderischer Tätigkeit im Verhältnis zum Hauptpatent handele, die von einem Dritten gemacht und angemeldet wird. In diesem Fall habe nämlich der Inhaber des Hauptpatents keine Möglichkeit mehr, ein Zusatzpatent zu erhalten, da dieses, um dem Erfordernis einer erfinderischen Tätigkeit im Verhältnis zum Hauptpatent zu genügen, eben dieses Erfordernis auch in Bezug auf Patente Dritter erfüllen müsse.

Beim heutigen Stand der Technik sei es fast normal, dass ein Konkurrent des Inhabers des Hauptpatents schon nach relativ kurzer Zeit eine Erfindung anmeldet, welche die gleiche technische Frage betrifft, und dadurch die Anmeldung von Zusatzpatenten ohne erfinderische Tätigkeit unmöglich macht.

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Herr Fressonnet schlägt eine Kompromisslösung vor, die darin besteht, bis zur Veröffentlichung des Hauptpatents die Anmeldung echter und uneigentlicher Zusatzpatente zuzulassen. Nach diesem Zeitpunkt solle man dann die Anmeldung von Zusatzpatenten – auch von uneigentlichen Zusatzpatenten – überhaupt nicht mehr zulassen.

Der Vorsitzende fasst die Frage dahin zusammen, dass die Bestimmung über Zusatzpatente dem Erfinder die Möglichkeit belassen solle, im Interesse der Priorität sein Patent so bald wie möglich anzumelden, selbst wenn die Erfindung noch nicht ganz ausgereift sei. Andererseits sei aber zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit an einer unverzüglichen Bereicherung des Standes der Technik durch rasche Anmeldung und rasche Veröffentlichung eines Patents interessiert ist. Zweifellos dürfe daher die Anmeldung von Zusatzpatenten nicht ad infinitum zugelassen werden, da das Zusatzpatent ja nur vorgesehen sei, um die erste Anmeldung zu erleichtern. Eine solche zeitliche Beschränkung sei umso notwendiger, als hier ein Patentschutz für Gegenstände erlangt werden könne, die ohne Zusatzpatent diesen Schutz nicht genössen. Das gelte vor allem für die echten Zusatzpatente.

Bei uneigentlichen Zusatzpatenten, die sowohl dem Erfordernis der Neuheit als auch der der erfinderischen Tätigkeit entsprechen, dürfe man nicht ausser acht lassen, dass das Zusatzpatent finanzielle Vorteile für den Erfinder, aber infolge der zeitlichen Beschränkung des Schutzes im Verhältnis zum Hauptpatent auch für die Öffentlichkeit böte.

Abschliessend schloss sich der Vorsitzende dem Vorschlag von Herrn Fressonnet voll und ganz an.

Die Gruppe beschloss daraufhin, den französischen Vorschlag anzunehmen und beauftragte den Redaktionsausschuss, in Artikel 24 Abs. 1 eine zeitliche Begrenzung für die Erlangung echter und uneigentlicher Zusatzpatente einzufügen. Ausserdem soll Absatz 3 stilistisch überprüft werden.

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Artikel 33 (43 + 43 a)

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Der Vorsitzende stellt die Frage, ob die Gruppe der Streichung der dritten Fassung zustimmt; diese Vorschrift könne nämlich, falls sie angenommen würde, die praktische Durchführung des Abkommens erheblich erschweren.

Herr Pfanner ist für die Streichung. Nach Mitteilungen von Sachverständigen des Bundesjustizministeriums würde die dritte Lösung zumindest in der Bundesrepublik zur Folge haben, dass die Zustimmungserklärung der Regierung hinsichtlich des Sitzes des Patentamtes dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden müsste, weil es von der Festlegung des Sitzes gleichzeitig für gewisse Fragen abhängt, welches Recht anzuwenden ist. Er fügte hinzu, dass die deutsche Delegation die erste Fassung bevorzuge, aber auch der zweiten zustimmen könne.

Herr Roscioni ist mit der Streichung der dritten Fassung einverstanden und spricht sich ausdrücklich für die zweite Fassung aus mit dem Zusatz, dass der Sitz vom Verwaltungsrat einstimmig gewählt werden solle.

Herr Fressonnet hält zwar ebenfalls die dritte Fassung für undurchführbar, schlägt aber vor, sie dennoch stehen zu lassen, um deutlich zu zeigen, dass die Gruppe alle in Frage kommenden Lösungen erörtert habe. Aus diesen formalen Gründen scheine ihm dieser Weg dem Koordinierungsausschuss gegenüber zweckmässiger.

Die Gruppe nahm diesen Vorschlag an, beschloss aber in der Bemerkung deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass ihr die dritte Fassung undurchführbar scheine.

Der Redaktionsausschuss wurde ausserdem beauftragt, in der zweiten Fassung das Wort 'einstimmigen' hinzuzufügen.

Zu Artikel 33 Abs. 2 bemerkt der Vorsitzende, man müsse angeben, welche Stelle für die Schaffung der Dienststellen des Europäischen Patentamts zuständig sein soll.

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Herr Fressonnet weist die Gruppe darauf hin, dass nach dem Artikel des allgemeinen Abkommen, der dem Abkommensentwurf im Entwurf anliegt, der Verwaltungsrat hierfür zuständig sein soll.

Solange Absatz 2, der später in das allgemeine Abkommen übernommen werden soll, im Entwurf stehen bleibt, hält es der Vorsitzende zur Vermeidung von Unklarheiten für zweckmässiger, hier anzugeben, welche Stelle zuständig ist.

Artikel 37 (47)

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Der Redaktionsausschuss hatte in Absatz 3 dieses Artikels hinzugefügt, dass die Abteilungsleiter auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes vom Verwaltungsrat ernannt worden.

Nach Ansicht von Herrn Fressonnet sollte sich die Ernennungs- und Disziplinargewalt des Verwaltungsrates auf sehr hochgestellte Beamte beziehungsweise richterliche Beamte beschränken. Er schlage daher vor, die Ernennung der Abteilungsleiter dem Präsidenten des Patentamtes zu überlassen.

Die Gruppe schloss sich dieser Meinung an und entschied, Artikel 37 Abs. 3 dementsprechend zu ändern. Die Bemerkung wurde gestrichen.

Artikel 36 (46)

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Durch die Lösung des Problems in Artikel 37 ist auch die durch Artikel 36 aufgeworfene Frage praktisch bereits geregelt. Der Hinweis auf Artikel 37 betrifft hiernach nur noch richterliche Beamte, die der Disziplinargewalt des Präsidenten nicht unterstehen können. Letzterer soll jedoch auch hier das Recht behalten, dem Verwaltungsrat Disziplinarmassnahmen vorzuschlagen.

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Die Gruppe beschliesst, die bisherige Fassung beizubehalten und die Bemerkung am Ende des Artikels zu streichen.

Artikel 42 (49)

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Der Vorsitzende erklärt, dass es ihm wegen des inzwischen zu Artikel 208 (277) gefassten Beschlusses nicht möglich scheine, hier den Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrages zu verwenden, da diesem Abkommen jetzt auch dritte Staaten ausserhalb der EWG beitreten können.

Herr Fressonnet schlägt eine weniger direkte Bezugnahme in der Form vor, dass der Schlüssel in Anlehnung an den im EWG-Vertrag enthaltenen Aufbringungsschlüssel bestimmt werden soll.

Hierzu bemerkt Herr Pfanner, die Gruppe sei bei ihrer Arbeit von dem Gedanken ausgegangen, dass Gründerstaaten des Abkommens die sechs EWG-Staaten seien und für diesen Fall sei der Aufbringungsschlüssel des Rom-Vertrages durchaus zweckmässig.

Sollten jedoch dritte nicht der EWG angehörende Staaten dem Patentabkommen beitreten, so müsse die Verteilung der sie betreffenden Ausgaben in der Beitrittsvereinbarung zwischen den Sechs und dem dritten Staat geregelt werden. Daher glaube er, dass man die erste Fassung in ihrer jetzigen Form beibehalten könne.

Herr van Benthem schloss sich diesem Vorschlag an.

Herr Fressonnet wies darauf hin, dass diese Bestimmung zweifellos anschliessend noch von anderen Instanzen geprüft würde.

Die Gruppe beschloss daraufhin, den gegenwärtigen Text von Artikel 42 beizubehalten, jedoch zusätzlich eine weitere Bemerkung hinzuzufügen, welche darauf hinweist, dass die Frage, welcher Aufbringungsschlüssel gelten soll, davon abhängt, welche Lösung bei einer Reihe von anderen Artikeln wie Artikel 5 (6) und 208 (277) angenommen wird.

Artikel 66 (61)

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Der Vorsitzende erläutert das Problem, das sich bei diesem Artikel ergibt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe soll diese Bestimmung einem Vertrags-

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staat die Möglichkeit geben, durch interne Bestimmungen dafür zu sorgen, dass keine Erfindung, welche die Landesverteidigung interessieren könnte, beim Europäischen Patentamt eingereicht wird. Er halte es für zweckmässig, im zweiten Absatz nicht von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, sondern von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates zu sprechen.

Wollte man nämlich die den Staaten eingeräumte Möglichkeit, den Erfinder zur Anmeldung bei ihren Landeszentralstellen zu zwingen, auf alle Erfindungen ausdehnen, die von ihren Staatsbürgern gemacht wurden, so könnten hieraus in der Praxis unlösliche Konflikte entstehen. Wenn zum Beispiel Frankreich diese Hinterlegung bei seinem nationalen Patentamt für alle französischen Staatsbürger fordern würde und wenn dann die Bundesrepublik ebenfalls eine nationale Hinterlegung für alle Personen vorschriebe, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, so könnte ein in Deutschland wohnender Franzose sein Patent anmelden, ohne eine französische oder deutsche nationale Bestimmung zu verletzen.

Herr Roscioni und Herr Fressonnet betonen noch, dass zwischen diesem Artikel und der zweiten Fassung von Artikel 5 (6) kein Widerspruch bestehe. Der letztgenannte Artikel regele nämlich die Voraussetzungen für die vorherige nationale Hinterlegung. Artikel 66 (61) hingegen betreffe die europäische Hinterlegung, die eventuell auf dem Wege über die Landesbehörde vorgenommen werden soll, um die Geheimhaltung militärischer Geheimnisse zu sichern. Daher komme es hier nicht so sehr auf die Staatsangehörigkeit des Erfinders an, als vielmehr darauf, ob er in dem betreffenden Hoheitsgebiet wohnt.

Die Sitzung wurde um 18 Uhr geschlossen.

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ARBEITSGRUPPE 'Patente'

VERTRAULICH

Sitzung vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 20. Juni 1962

Die Sitzung wird um 9.30 Uhr vom Vorsitzenden eröffnet.

Die Gruppe beschliesst in Artikel 66 Absatz 2 zum Ausdruck zu bringen, dass jeder Staat denjenigen Personen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen, vorschreiben kann, dass sie eine Patentanmeldung nur bei den in Absatz 1 b) genannten Behörden einreichen dürfen. Durch diese Lösung werden einander widersprechende Bestimmungen verschiedener Einzelstaaten verhindert.

Bei Absatz 3 beanstandet Herr Fressonnet, dass danach ein Staat einerseits vorschreiben könne, dass europäische Patentanmeldungen bei seiner Zentralbehörde einzureichen sind, dass jedoch die Nichteinhaltung einer derartigen Vorschrift danach keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der europäischen Patentanmeldung habe. Seiner Ansicht nach habe der Absatz den grossen Nachteil, dass er für den Fall der Nichtbeachtung der auf Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmungen keine Sanktionen auf europäischer Ebene vorsieht. Die Verletzung nationaler Bestimmung über geheim zu haltende Erfindungen könnte zwar nach nationalem Recht verfolgt werden. Doch sei auf diesem Gebiet Vorsorge besser als Strafe. Eine Strafe verhindere nämlich nicht die Aufdeckung des Geheimnisses. Aus diesen Gründen sei er dafür, dass europäische Patente dann für nichtig zu erklären.

Herr Roscioni meint, man könne die Bestimmung im Abkommen so fassen, dass falls eine Person, die in dem betreffenden Staat ihren Wohnsitz hat, eine Bestimmung, welche dieser Staat auf Grund von Absatz 2 erlassen hat, verletzt, das europäische Patentamt den Antrag zurücksenden muss mit der Auflage, ihn über die nationalen Behörden erneut einzureichen.

Auf Grund dieser Bemerkung formuliert der Vorsitzende einen Vorschlag, dem die Gruppe zustimmt; Absatz 3 soll in dem Sinne geändert werden, dass das

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Europäische Patentamt verpflichtet ist, europäische Anmeldungen an die nationalen Behörden weiterzuleiten, wenn sie unter Verletzung einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Bestimmung eingereicht wurden. Die Priorität der europäischen Patentanmeldung soll jedoch hiervon nicht berührt werden. Diese Lösung dürfte sachlich befriedigen und eine günstige psychologische Wirkung haben. Die Verteidigungsministerien würden daraus ersehen, dass die Gruppe sich bemüht habe, die Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Die darin liegende Sanktion werde auch eine günstige abschreckende Wirkung haben. Ausserdem entspreche sie der Absicht der Gruppe, jede Anmeldung aus einem Staat, in dem Absatz 2 zur Anwendung gelangt, dem nationalen Patentamt zur Prüfung nach Geheimhaltungsgesichtspunkten zuzuleiten. Es müsse ausdrücklich betont werden, dass das Europäische Patentamt in diesem Fall gezwungen sei, die Anträge automatisch den nationalen Dienststellen zu übermitteln, ohne zu wissen, ob sie als geheim anzusehen sind oder nicht. Der Artikel wird angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 67 (62)

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Auf Anregung des Herrn Roscioni bespricht die Gruppe die in Absatz 2 vorgesehene Frist. Schliesslich wird als Kompromisslösung die einmonatige Frist durch eine solche von sechs Wochen ersetzt.

Der Artikel wird genehmigt und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Artikel 70 (64)

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Die Gruppe prüft nachstehenden französischen Vorschlag zu diesem Artikel: 'In gleichen Antrag können Ansprüche hinsichtlich eines Verfahrens, einer Vorrichtung, eines Erzeugnisses und einer Verwendungsart geltend gemacht werden, falls zwischen diesen ein direkter Zusammenhang besteht'. Dieser Vorschlag betrifft vornehmlich chemische Erzeugnisse.

Die Gruppe erkennt ebenso wie der Vorsitzende an, dass eine solche Vorschrift erforderlich sei. Sie gehört jedoch in die Ausführungsbestimmungen. Die Prüfung dieses Vorschlags wird daher für die Sitzung zurückgestellt, in welcher die Ausführungsbestimmungen besprochen werden.

Der Artikel wird angenommen.

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Artikel 91 (85)

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Die Gruppe erklärt sich mit dem Wortlaut der vom Redaktionsausschuss in dessen letzter Sitzung verfassten Bemerkung einverstanden. Dieser Ausschuss soll jedoch versuchen, den letzten Satz dieser Bemerkung anders zu formulieren, da die Mehrheit dem Text des Artikels zugestimmt habe.

Vorbemerkung zum achten Teil

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In der Vorbemerkung soll von einer Minderheit der Gruppe anstatt von einer Delegation gesprochen werden. Der Rest der Bemerkung blieb unverändert.

Artikel 136 (103)

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Nach Ansicht der italienischen Delegation ist das letzte Wort des ersten Absatzes 'sensible' (merklich) zu farblos. Der Vorteil der Zwangslizenz dürfe nämlich nicht unbedeutenden Verbesserungen zugute kommen.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden und mit Unterstützung von Herrn Sünner beschloss die Gruppe, den Ausdruck 'sensible' im französischen Text durch 'notable' (beachtlich) zu ersetzen. Dies sei auch der im Schweizer Recht gebrauchte Ausdruck, der den Vorteil habe, dort bereits genau durch Entscheidungen ausgelegt worden zu sein, die ihn in dem von der italienischen Delegation gewünschten Sinne definieren.

Artikel 196 (246)

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Die französische Delegation nimmt ihren die Fassung des zweiten Satzes in Absatz 1 betreffenden Vorschlag zurück. Der Artikel wird genehmigt.

Auf eine Frage des Herrn Degavre wird beschlossen, die Anlage nicht gleichzeitig mit der neuen Fassung des Vorentwurfs zu veröffentlichen. Die Frage bezog sich im übrigen nicht auf das Abkommen, sondern auf die Bemerkung am Ende von Artikel 31 (41), deren letzten beiden Sätze gestrichen werden sollen. Im übrigen wird die Frage des Verwaltungsrates zweifellos im Koordinierungsausschuss zur Sprache kommen.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet antwortete der Vorsitzende, die Frage der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung des Vorentwurfs habe der Koordinierungsausschuss zu entscheiden.

Der Vorsitzende teilt mit, dass die nächste Sitzung am Freitag um 9.30 Uhr stattfindet.

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Der Redaktionsausschuss soll am Mittwoch nachmittag und Donnerstag den ganzen Tag über tagen. Er wird diese Arbeit Donnerstag abend beenden, so dass der neue Text Freitag nachmittag der Gruppe vorliegt. Am Freitag vormittag soll die Gruppe das als 'Vorentwurf' bezeichnete Dokument für den Bericht der Arbeitsgruppe an den Koordinierungsausschuss besprechen. Am Samstag soll die Gruppe den Schlussbericht besprechen.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr aufgehoben.

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'Patente'

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 22. Juni 1962

Die Sitzung wird um 9.30 Uhr vom Vorsitzenden eröffnet, der zunächst Herrn Knöpfle von der EGKS begrüsst.

Auf eine Frage des Vorsitzenden erklärt Herr van Benthem, als Vorsitzender des Redaktionsausschusses, letzterer habe im Laufe des gestrigen Tages seine Arbeiten zum Abschluss gebracht.

Der Vorsitzende dankt dem Redaktionsausschuss für die Vollendung seiner schweren Aufgabe. Er fügt hinzu, dass es ihm, trotz seines in der vergangenen Woche gegebenen Versprechens nicht möglich gewesen sei, den Text für einen weiteren Artikel der Übergangsbestimmungen zu entwerfen. Dieser Artikel betrifft den Übergang zum nationalen Verfahren innerhalb der durch die Pariser Verbandsübereinkunft vereinbarten zwölf-Monatsfrist. Bei diesem Übergang sollen die in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Ansprüche auch dann wieder aufgenommen werden können, wenn sie während des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt beschränkt wurden.

Die Gruppe beschliesst, dass der Vorsitzende diesen Artikelentwurf in der kommenden Woche verfassen und dem Vorsitzenden des Redaktionsausschusses zur Genehmigung vorlegen soll. Anschliessend soll der Text allen Delegationen zugesandt und im Falle der Zustimmung der Delegationen dem Koordinierungsausschuss als Vorschlag der Gruppe vorgelegt werden.

Anschliessend geht der Vorsitzende zur Prüfung des Entwurfs zu einem Bericht der Arbeitsgruppe an den Koordinierungsausschuss über (Dok. Bonn 7.6.62). Die Diskussion betrifft zunächst die Frage des allgemeinen Zuschnittes dieses Berichts.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet und Herrn Degavre über den Inhalt des Dokumentes erklärt der Vorsitzende, dass er es für überflüssig gehalten habe, eine zusammenfassende Darstellung des Abkommensinhaltes auszuarbeiten. Er gehe nämlich von der Annahme aus, dass die Mitglieder des Koordinierungsausschusses

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zwangsläufig doch das ganze Abkommen lesen und prüfen müssten. Ausserdem würde eine solche zusammenfassende Darstellung ein Dokument von mindestens 70 Seiten ergeben haben, das neben dem Text des Abkommens auch noch hätte gelesen werden müssen.

Die Gruppe beschliesst hierzu, der Präsident solle den schriftlichen Bericht durch mündliche Erläuterungen ergänzen, welche die wesentlichen Punkte des Abkommens zusammenfassen. Diese mündliche Darstellung könne als Grundlage für den schriftlichen Bericht dienen, der später den Staatssekretären vorgelegt werden müsse, und letzterer solle dann eine Zusammenfassung des Inhalts enthalten.

Auf eine Frage des Herrn van Benthem erwidert der Vorsitzende, seiner Meinung nach bestehe die Aufgabe des Koordinierungsausschusses darin, zunächst einmal festzustellen, ob der Vorentwurf auch den Richtlinien entspreche, die er und die Staatssekretäre der Gruppe gegeben haben. Anschliessend müsse er zu der Frage der Veröffentlichung des Vorentwurfs Stellung nehmen. Der Ausschuss solle sich also vor der Veröffentlichung selbst noch nicht endgültig zum Vorentwurf äussern. Auf diese Weise seien die Regierungen nicht gebunden und die interessierten Kreise sähen, dass sich ihre Stellungnahme noch auf den Vorentwurf auswirken kann.

Auf eine Frage des Herrn Fressonnet antwortet der Vorsitzende, dass gemäss den Beschlüssen der Staatssekretäre auch ihnen der Vorentwurf schon vor der Veröffentlichung vorgelegt werden soll. Dies gehe aus dem Protokoll der Sitzung der Staatssekretäre vom 11. Dezember 1961 in Brüssel, Seite 14, hervor. Auf alle Fälle sei die Auslegung dieses Beschlusses jedoch Sache des Koordinierungsausschusses und nicht der Arbeitsgruppe.

Schliesslich antwortet der Vorsitzende noch Herrn van Benthem, dass es nicht zweckmässig sei, im Bericht das von ihm ausgearbeitete vorbereitende Material zu erwähnen. Es komme nur auf das Ergebnis der Arbeiten der gesamten Gruppe an.

Anschliessend ging der Vorsitzende zur Prüfung der verschiedenen Teile seines Berichts-Vorentwurfs über; dieser soll dem Redaktionsausschuss übergeben werden, der gebeten wird, noch ein letztes Mal zusammenzutreten, um den französischen Text sowohl vom formalen Standpunkt wie auch hinsichtlich des Inhaltes nochmals zu überprüfen. Anschliessend soll dieser dann ins Deutsche übersetzt werden.

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BUCHSTABE A Einführung

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I. Einsetzung der Arbeitsgruppe 'Patente'

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Genehmigt.

In der ersten Zeile muss es heissen: 'In ihrer zweiten Sitzung'.

Genehmigt.

III. Zusammensetzung

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Genehmigt.

Genehmigt.

BUCHSTABE B Das Ergebnis der Tätigkeit der Arbeitsgruppe

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I. Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht

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Im ersten Unterabsatz auf Seite 5 muss es heissen: 217 Artikel.

Auf Vorschlag von Herrn Fressonnet beschloss die Gruppe, den zweiten Unterabsatz zu ändern: Es soll darin die Vorlage des Berichts an die Staatssekretäre nicht als Wunsch der Gruppe, sondern vielmehr als Verpflichtung dargestellt werden.

Auf Anregung der Herren Sünner und Fressonnet äussert die Gruppe den Wunsch, der Bericht solle auch eine kurze Gegenüberstellung der vom Koordinierungsausschuss erhaltenen Richtlinien und der diesen entsprechenden Artikeln des Vorentwurfs enthalten.

Der Präsident verspricht, eine solche Übersicht für den nächsten Tag vorzubereiten.

Anschliessend findet in der Gruppe ein Gedankenaustausch statt über die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Vorentwurfs ergeben. Da dieses Problem Sache des Koordinierungsausschusses ist, wird es in der Gruppe nur rein informatorisch besprochen. Der Vorsitzende stellt fest, dass die Gruppe hierin einer Meinung ist und fasst diese zusammen. Zunächst soll die EWG die technischen Fragen der Veröffentlichung klären. Diese werde einen Band drucken lassen, welcher den Text des Vorentwurfs zugleich in französischer und deutscher Sprache enthält. Für diesen Text soll die Arbeitsgruppe verant-

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wortlich zeichnen, um die Regierungen nicht zu binden. Der Vorentwurf soll dann durch die EWG an die beteiligten Ministerien verteilt werden, die ebenso wie die Kommission für die weitere Verbreitung sorgen würden. Hierzu bemerkt der Vorsitzende ergänzend, dass es Präzedenzfälle für die Veröffentlichung von Abkommensentwürfen in einer begrenzten Anzahl von Sprachen gibt, während das Abkommen selbst später in einer grösseren Anzahl von Sprachen veröffentlicht würde. Durch dieses Verfahren werde kostbare Zeit gewonnen.

Die Gruppe beschliesst, im Bericht zu erwähnen, dass hinsichtlich der Frage der Veröffentlichung Einstimmigkeit bestand.

Auf Seite 5 soll am Ende des zweiten Abschnittes vor den Worten 'ein neues internationales Privatrecht' das Wort 'insbesondere' eingefügt werden.

Auf Seite 6 des Berichtes, im ersten Absatz, zweite Zeile soll von der Minderheit und der Mehrheit der Gruppe und nicht von einer oder mehreren Delegationen die Rede sein. Dies entspricht auch der Fassung der Bemerkungen im Vorentwurf.

Auf Seite 6, zweiter Absatz, erste Zeile soll das Wort 'Staatssekretäre' durch 'Regierungsstellen' ersetzt werden.

Auf derselben Seite soll zwischen den beiden bereits bestehenden ein neuer Absatz eingefügt werden, in welchem zum Ausdruck kommt, dass der Vorentwurf sich an die Richtlinien des Koordinierungsausschusses und der Staatssekretäre hält; hierbei soll gleichzeitig auf eine beigefügte Übersicht hingewiesen werden, in der die Richtlinien und die daraufhin entstandenen Artikel jeweils einander gegenübergestellt werden.

II. Ausserhalb des Abkommens noch zu regelnde, die Schaffung einer europäischen Patentrechts betreffende Fragen

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1. Ausarbeitung eines allgemeinen Abkommens

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Genehmigt.

2. Ausarbeitung eines Abkommens über ein europäisches Patentgericht

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Auf Vorschlag von Herrn Frossonnet wird beschlossen, sich dafür einzusetzen, dass die das Patentgericht betreffenden Fragen anstatt in einem Abkommen oder

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Zusatztext zum Vorentwurf besser im allgemeinen Abkommen oder in einem Sonderabkommen geregelt werden. Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, eine entsprechende Formulierung zu entwerfen.

3. Ausarbeitung einer Durchführungsverordnung

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Genehmigt.

4. Regelung der Gebührenfragen

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Genehmigt.

5. Ausarbeitung des Personalstatuts

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Genehmigt.

BUCHSTABE C Empfehlungen der Arbeitsgruppe an den Koordinierungsausschuss

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Der Ausdruck 'recommandations' (Empfehlungen) soll durch das Wort 'propositions' (Vorschläge) ersetzt werden.

1. Genehmigung des Berichtes und des Entwurfs

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Beide werden grundsätzlich angenommen. Der Redaktionsausschuss wird beauftragt, eine elastischere Formulierung zu finden.

2. Streichung der Vorbehalte und der Varianten

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Genehmigt.

3. Vorlage des Vorentwurfs an die Staatssekretäre

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Gestrichen.

4. Veröffentlichung

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Der Text soll auf Grund der Ergebnisse des soeben erfolgten Gedankenaustauschs nochmals vom Redaktionsausschuss ergänzt werden. Hierbei soll nicht mehr von den interessierten Kreisen in dritten Staaten, sondern nur von den interessierten Kreisen in den Vertragsstaaten die Rede sein.

Veranlasst durch eine Frage des Herrn van Benthem bespricht die Gruppe dann die evtl. hierfür vorzusehende Frist. Soll überhaupt eine Frist vorgesehen werden? Soll man sie gleich zeitlich genau festlegen und wie lang soll sie dann sein? Einige Delegierte sind dafür, die Frist gleich genau festzulegen, um jeden Druck von interessierten Kreisen auf die Regierungen zur Durchsetzung von Verlängerungen zu vermeiden. Andere fügen hinzu, die Frist müsse sehr kurz sein, d.h. sie dürfe höchstens vier Monate betragen, wenn man nicht äusserst kostbare Zeit verlieren wolle. Noch andere halten es für überflüssig, überhaupt eine Frist festzusetzen: es genüge, wenn man den Zeitpunkt für die nächste Sitzung der Gruppe

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festsetzte, auf der die Stellungnahme der interessierten Kreise besprochen werden soll.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschliesst die Gruppe, keine genau bestimmte Frist zu nennen, aber den Koordinierungsausschuss zu bitten, er möge gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung auch denjenigen für die Sitzung der Arbeitsgruppe festsetzen, in welcher die Stellungnahme der Öffentlichkeit geprüft werden soll.

Der Text wird angenommen und an den Redaktionsausschuss weitergeleitet.

Der Vorsitzende fragt anschliessend alle Delegationen, ob sie eine Sitzung des Koordinierungsausschusses in der dritten Juliwoche für möglich halten. Die Frage sei insofern von Bedeutung, als die nächste Sitzung erst im September stattfinden könne, wenn der Ausschuss im Juli nicht mehr tagen könne; das würde für die Veröffentlichung des Vorentwurfes einen Zeitverlust bedeuten.

Alle Delegationen antworten mit einigen geringen Abweichungen, dass es möglich sein werde, den Koordinierungsausschuss noch im Juli zusammentreten zu lassen.

Nach Ansicht des Vorsitzenden wäre es zweckmässiger, wenn bei der Erörterung des Vorentwurfs zu jeder Delegation des Koordinierungsausschusses auch ein Mitglied der Arbeitsgruppe gehören würde.

5. Anhörung der interessierten Kreise
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Der zweite Absatz soll an die erste Stelle rücken. Anschliessend soll der Redaktionsausschuss einen Text entwerfen, wonach die Arbeitsgruppe Gelegenheit haben müsste, sich mit den interessierten Kreisen über deren Auffassung ohne jede Rücksicht auf Zuständigkeiten anderer amtlicher Stellen auszusprechen.

Auf eine Frage des Herrn Knöpfle über die Unterstützung, die die EGKS Erfindungen zukommen lässt, die evtl. durch europäisches Patent geschützt werden können, antwortete der Vorsitzende, die EGKS werde über die Beihilfen Auskunft erteilen und sich wegen des europäischen Patentes mit der EWG in Verbindung setzen.

6. Prüfung des Entwurfs durch besondere Sachverständige
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7. Spätere Überprüfung des Entwurfs durch die Arbeitsgruppe

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Angenommen

8. Durchführungsverordnung

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Angenommen

Jeder Delegierte erhält einen Aktenband, der den neuen vom Redaktionsausschuss überarbeiteten Text enthält.

Am Nachmittag soll die Gruppe nicht zusammenkommen, um dem Redaktionsausschuss die Bearbeitung des Berichtes zu ermöglichen. Die Gruppe wird morgen früh um 9.30 Uhr zur Schlussitzung zusammenkommen.

Die Genehmigung der Protokolle soll nicht während der Sitzung erfolgen. Die Delegierten haben vielmehr bis zum 7. Juli Zeit, um dem Brüsseler Sekretariat etwaige Änderungsvorschläge einzusenden. Mit diesem Tage gilt der Bericht dann als genehmigt.

Die Sitzung wurde um 14 Uhr geschlossen.

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'Patente'

Sitzungsperiode vom 13. bis 23. Juni 1962

Bericht über die Sitzung vom 23. Juni 1962

Die Sitzung wird um 9.30 Uhr durch den Vorsitzenden eröffnet. Die Tagesordnung enthält drei Punkte: die Prüfung der vom Redaktionsausschuss überarbeiteten Artikel, Prüfung des Vorentwurfs zu einem Bericht an den Koordinierungsausschuss, der vom Vorsitzenden verfasst und vom Redaktionsausschuss überarbeitet wurde und schliesslich Annahme des Textes der Mitteilung an die Presse.

Der Vorsitzende begann mit der Lesung der vom Redaktionsausschuss überarbeiteten Artikel +).

+) Bis hierher wurde im Protokoll dieser Sitzungsperiode die Numerierung der Artikel folgendermassen angegeben: Nummer des Artikels nach dem vom Redaktionsausschuss in Brüssel im Mai 1962 aufgestellten Text (Dokument 4488/IV vom 26. Mai 1962), und daher in Klammern die frühere Artikelnummer (d.h. die erste Numerierung, welche auch in den verschiedenen Dokumenten erscheint, welche Berichte über frühere Sitzungen enthalten).

Von dieser Stelle an werden die Artikel im Protokoll wie folgt bezeichnet: Nummer des Artikels nach der letzten Numerierung (d.h. nach der vom Redaktionsausschuss im Laufe der jetzigen Sitzung in München aufgestellte Numerierung) und dahinter in Klammern die frühere Artikelnummer (die in den Ergebnisbänden verwendet wird).

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Angenommen.

In der ersten Bemerkung soll der Ausdruck 'Une convention spéciale' (eine Sondervereinbarung) durch 'Un texte indépendant' (ein besonderes Abkommen) ersetzt werden.

Artikel 13 (16) und 18 (20)

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Angenommen.

Artikel 20 erste Fassung: 20 (21, Absatz 1, 2, 3), 20 a, (21, Absatz 4, 5) 20 b (21, Absatz 1, 2), 20 c (80)

und zweite Fassung : 20 (21)

Angenommen.

Die Bemerkung unter der ersten Fassung soll jetzt unter der zweiten Fassung stehen und folgendermassen lauten: 'die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Fassung ausgesprochen'.

Artikel 24 (28)

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Angenommen.

In Absatz 3 soll nach den Worten 'erfinderische Tätigkeit' der Ausdruck 'im Sinne des Artikels 13' hinzugefügt werden.

Artikel 25 (23), 33 (43 + 43 a), 37 (47), 42 (49), 55 (51)

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Angenommen.

Artikel 56 (52)

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Angenommen.

Selbstverständlich ist in Absatz 2 mit dem Ausdruck 'President' (Vorsitzender) derjenige Prüfer gemeint, der in der betreffenden Abteilung bei der Beschlussfassung den Vorsitz führt. Das ergibt sich aus den Worten 'Pour statuer ...' (Für die Entscheidung).

Artikel 57 (55), 58 (53)

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Angenommen.

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Artikel 59 (54)

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Genehmigt.

Der irrtümlich im französischen Text hinzugefügte zweite Satz im zweiten Absatz wird gestrichen.

Artikel 66 (61), 67 (62), 69 (65), 72 (67), 114 (171, Absatz 1), 115 (171)

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Absätze 2 und 3)

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Wurden angenommen.

Artikel 144 (111)

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Angenommen.

In Absatz 3 soll der Ausdruck 'pour la concession des brevets européens visée ...' (bei der Erteilung von ... vorgesehenen europäischen Patenten) durch 'pour la concession des brevets européens des licences obligatoires visées ...' (bei der Erteilung von ... vorgesehenen Zwangslizenzen an europäischen Patenten) ersetzt werden.

Angenommen.

Im ersten Absatz soll am Ende der ersten Zeile das Wort 'europäischen' eingefügt werden.

Artikel 195 (262)

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Angenommen.

Artikel 209 (276)

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Angenommen.

Nach Auffassung des Vorsitzenden ist die Fassung dieses Artikels noch nicht ganz zufriedenstellend. Er weist darauf hin, dass der Text es den Vertragsstaaten ermöglichen solle, ihre überseeischen Hoheitsgebiete nach Belieben in das Abkommen einzubeziehen oder nicht. Nach der jetzigen Fassung hätte jedoch z.B. die Bundesrepublik die Möglichkeit, das Anwendungsgebiet auf Bayern allein zu beschränken. Er behalte sich vor, auf diese Frage vor dem Koordinierungsausschuss nochmals zurückzukommen.

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angenommen.

Artikel 211 (281)

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angenommen.

Die Verlesung der einzelnen vom Redaktionsausschuss überarbeiteten Artikel ist hiermit beendet; anschliessend legt der Vorsitzende der Gruppe den Entwurf einer Pressemitteilung über die Arbeiten dieser Sitzungsperiode vor. Die Gruppe stimmt dem Text zu; er soll diesem Protokoll als Anlage beigefügt werden.

Anschliessend geht der Vorsitzende zum letzten Punkt der Tagesordnung über, d.h. : zur Besprechung seines vom Redaktionsausschuss überprüften Vorentwurfs zu einem Bericht an den Koordinierungsausschuss.

Herr van Benthem erklärt, dass der Redaktionsausschuss bis zur Seite 11 nur formale Änderungen, auf den folgenden Seiten (12, 13 und 14) hingegen tiefergehende Änderungen vorgenommen habe.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschliesst die Gruppe, die ersten 11 Seiten, mit denen sich der Redaktionsausschuss bereits einverstanden erklärt hat, als Ganzes zu übernehmen und die Seiten 12, 13 und 14, d.h. den Text, unter Buchstabe C 'Empfehlungen der Arbeitsgruppe an den Koordinierungsausschuss', nochmals zu lesen.

Der erste Satz von Absatz 3 wird gestrichen; der zweite Satz muss lauten : 'So bestünde die Möglichkeit, die ausführliche Diskussion des Entwurf auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und den Entwurf als Vorentwurf der Arbeitsgruppe zu veröffentlichen'.

Auf eine Frage von Herrn Sünner antwortet der Vorsitzende unter Zustimmung der Gruppe, der Vorentwurf müsse gleichzeitig von den sechs Regierungen und der EWG veröffentlicht werden. Er halte es für unzweckmässig, das Recht zu seiner Veröffentlichung den übrigen Europäischen Gemeinschaften einzuräumen. Dieses Recht müsse allein der EWG zustehen, die der Gruppe den gesamten für ihre Arbeit erforderlichen technischen und verwaltungsmässigen Apparat zur Verfügung gestellt habe.

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Ziffer 1 wird mit den vorstehenden Änderungen angenommen.

angenommen.

Der erste Absatz wird unter dem Vorbehalt angenommen, dass es im letzten Satz anstelle von 'pourrait' (könnte) 'devrait' (müsste) heissen soll.

Über den zweiten Absatz findet ein längerer Gedankenaustausch statt, insbesondere über die Frage der Veröffentlichung und Verteilung durch die EWG, die nicht ausdrücklich in dem vom Redaktionsausschuss vorgelegten Text erwähnt wird; dieser Text scheine die Rolle der EWG allzu sehr darauf zu beschränken, dass sie das Dokument druckt.

Schliesslich beschliesst die Gruppe auf Vorschlag des Vorsitzenden als Kompromiss den zweiten Absatz folgendermassen zu fassen :

'Die Abdrucke des Dokuments würden der jeweils zuständigen Fachbehörde bei den betreffenden Regierungen übergeben mit der Aufforderung, den Vorentwurf gleichzeitig zu veröffentlichen und das Dokument in den interessierten Kreisen zu verbreiten. Zum gleichen Zeitpunkt würde auch die EWG-Kommission den Vorentwurf veröffentlichen und das Dokument an die auf EWG-Ebene bestehenden internationalen Zusammenschlüsse verteilen. Auch die Exekutiven der übrigen Europäischen Gemeinschaften könnten das Dokument denjenigen internationalen Organisationen aushändigen, mit denen sie Beziehungen unterhalten. Die interessierten Kreise wären aufzufordern, ihre Einwände so kurzfristig wie möglich vorzubringen'

Der Vorsitzende fügt noch hinzu, die drei Gemeinschaften hätten immer noch die Möglichkeit, den Text des Vorentwurfs solchen Personen mitzuteilen, die darum bitten. Auch könnten sie in ihren Veröffentlichungen darauf hinweisen.

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Ziffern 4, 5, 6 und 7

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angenommen.

Der Vorsitzende verliest anschliessend die Anlagen zu seinem Bericht. Anlage A enthält die Liste der Mitglieder der Arbeitsgruppe, Anlage B diejenige des Redaktionsausschusses. Anlage C enthalte eine Gegenüberstellung der einzelnen Richtlinien der Staatssekretäre mit den ihnen jeweils entsprechenden Artikeln des Vorentwurfs. Diese Anlage ist am Vortage vom Vorsitzenden zusammengestellt worden und liegt nur in deutscher Sprache vor.

Der Vorsitzende verliest diese Anlage. Der französische Text soll vom Sekretariat nach Beendigung der Sitzung unter Berücksichtigung der sich aus der Diskussion ergebenden Änderungen angefertigt werden.

Die Gruppe nahm nur wenige geringfügige Änderungen bei einzelnen Punkten dieser Gegenüberstellung vor, die im vorliegenden Protokoll nicht aufgeführt sind.

Während der Verlesung findet u.a. über folgende Punkte ein Gedankenaustausch statt :

Bei Punkt 7 unter Ziffer I macht Herr Fressonnet darauf aufmerksam, dass auch das von einer Minderheit der Gruppe vorgeschlagene Verfahren den Richtlinien der Staatssekretäre über den freien Wettbewerb ebenso gut entsprechen würde.

Hierauf erwidert der Vorsitzende, um die Anlage nicht unnötig lang werden zu lassen, habe er sich darauf beschränkt, diejenigen Bestimmungen anzuführen, denen die Mehrheit der Gruppe zugestimmt hat.

Zu Punkt 1 unter Ziffer III schlägt Herr van Benthem vor, das Dokument solle zur Frage der Antragsberechtigung ausser dem Gutachten von Professor Ulmer auch die vorbereitende Untersuchung des Vorsitzenden erwähnen.

Herr Fressonnet fordert dagegen, das Dokument solle keine der beiden Arbeiten erwähnen, da sich diese Anlage sonst darauf beschränkt habe, die Artikel des Vorentwurfs zu nennen. Da, wo es sich um das heikelste Problem des Vorentwurfs handele, solle man ebenso verfahren. Wollte man nun hier erstmalig in

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diesem Schriftstück auf andere Arbeiten Bezug nehmen, so können dies als Stellungnahme der Gruppe ausgelegt werden. Das müsse aber vermieden werden.

Der Vorsitzende erwidert hierauf, die Frage der Antragsberechtigung sei die einzige, für welche die Gruppe keine befriedigende Lösung habe finden können. Daher habe sie sich darauf beschränkt, zwei extreme Lösungsmöglichkeiten anzugeben. Nach nochmaliger Aussprache beschloss die Gruppe auf Vorschlag des Vorsitzenden, den Absatz über das Gutachten von Professor Ulmer zu streichen und durch einen Satz zu ersetzen, der ausdrückt, dass diese Frage nicht geregelt werden konnte.

Die Gruppe hört anschliessend die Verlesung des restlichen Textes, dem sie mit Ausnahme einiger kleiner Änderungen zustimmt; sie beschliesst, ihn als Erklärung der ganzen Arbeitsgruppe gelten zu lassen und die Verantwortung dafür zu übernehmen.

Anschliessend dankt der Vorsitzende Herrn Präsidenten Kühnemann für seine Gastfreundschaft und den Delegierten – insbesondere dem Redaktionsausschuss – für ihre Mitarbeit sowie den übrigen Personen, die an den Arbeiten der Gruppe beteiligt waren.

Herr Roscioni dankt dem Vorsitzenden im Namen aller Mitglieder der Gruppe.

Die letzte Sitzung dieser Sitzungsperiode wird um 13. 00 Uhr geschlossen.

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PRESSEMITTEILUNG

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Die Arbeitsgruppe 'Patente', die von den für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständigen Staatssekretären der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch Beschluss vom 19. November 1959 eingesetzt worden ist, hat vom 13. bis 23. Juni 1962 in München ihre sechste Sitzung abgehalten.

Die Arbeitsgruppe hat dabei den Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht fertiggestellt und in zweiter Lesung angenommen. Der Vorentwurf besteht aus 12 Teilen und umfasst 217 Artikel. Er wird nunmehr mit einem Bericht der Arbeitsgruppe dem mit der Rechtsangleichung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beauftragten Koordinierungsausschuss zugeleitet, der den Entwurf auf einer demnächst stattfindenden Sitzung erörtern soll. Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, den Vorentwurf sobald als möglich zu veröffentlichen.

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