BR-Documents : art. 17872 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : BR 178 d 72
- Artikelnummer : 17872
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
BR-Documents/Deutsch/BR-Dokumente 176-200/BR-Dokumente 178 d 72/BR 178 d 72.pdf
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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
BR 178 d/72
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVÖRFAHRENS
Brüssel, den 11. April 1972 BR/178/72
- Sekretariat -
BERICHT
[modifier | modifier le wikicode]über die 4. Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Leiter des britischen Patent Office (London), vom 22. bis 24. Februar 1972 in Luxemburg ihre 4. Sitzung ab.
An der Sitzung nahm ein Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Ver- treter der WIPO, der Kommission der Europäischen Gemein- schaften und des Generalsekretariats des Europarats hatten sich entschuldigen lassen (1).
2. Die Arbeitsgruppe genehmigte die vorläufige Tages- ordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT IV/46/72.
(1) Die Teilnehmerliste ist in der Anlage enthalten.
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3. Die Arbeitsgruppe prüfte zunächst anhand verschiedener Dokumente (insbesondere Dok. BR/126/71, BR/GT IV/42/71, BR/GT IV/43/71, BR/GT IV/44/71, BR/GT IV/45/72, BR/GT IV/46/72, BR/GT IV/47/72, BR/GT IV/48/72, BR/GT IV/51/72 und BR/GT IV/52/72) gewisse Finanzvorschriften des Zweiten Vorentwurfs eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren. Sie genehmigte die Artikel 35 b, 35 n, 41, 44, 45, 52, 52 b, 52 d, 165 a und 171 a in der Fassung des Dokuments BR/173/72.
Anschliessend erörterte die Arbeitsgruppe die Grundsätze, nach denen sie den Bericht über die Finanzierung des Europäischen Patentamts und die dazugehörigen Anlagen (Dok. BR/57/70) – gemäss den von der Regierungskonferenz auf der 4. Tagung (vom 20. bis 28. April 1971) (1) und auf der 5. Tagung (vom 24. Januar bis 4. Februar 1972) (2) erteilten Mandaten – zu überarbeiten hat. Als Unterlagen dienten hierfür insbesondere die Dokumente BR/148/72, BR/GT IV/42/71, BR/GT IV/43/71, BR/GT IV/44/71, BR/GT IV/45/72, BR/GT IV/48/72, BR/GT IV/49/72, BR/GT IV/50/72 und BR/GT IV/51/72.
4. Der Redaktionsausschuss tagte unter dem Vorsitz von Herrn BOSSUNG, Regierungsdirektor beim Deutschen Patentamt.
5. Nachstehend werden die wichtigsten Ergebnisse der Erörterung der Finanzvorschriften (Abschnitt I) und der Grundsätze für die Ueberarbeitung des Berichts über die Finanzierung des Europäischen Patentamts (Abschnitt II) wiedergegeben.
(1) vgl. Dok. BR/125/71, Nummer 164
(2) vgl. Dok. BR/168/72, Nummer 178
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I.
[modifier | modifier le wikicode]Ueberprüfung der Finanzvorschriften
[modifier | modifier le wikicode](Punkt 2 der Tagesordnung)
Artikel 44 - Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere
[modifier | modifier le wikicode]Finanzbeiträge
a) Absatz 3, zweite Fassung
[modifier | modifier le wikicode]6. Im Hinblick auf ihr Mandat (Dok. BR/125/71 Nummer 162 letzter Absatz und Nummer 164 Buchstabe b) war die Arbeitsgruppe der Ansicht, dass die Frage, ob die zweite Fassung des Absatzes 3 dahingehend geändert werden sollte, dass das Verhältnis von einem Viertel (Buchstabe a) zu drei Vierteln (Buchstabe b) durch das Verhältnis 50 : 50 ersetzt wird, politischer Natur sei und daher von der Konferenz entschieden werden müsse. Es wurde vereinbart, die Berechnungen für beide Hypothesen in die Anlagen 27 a bzw. 27 b aufzunehmen.
7. Die Arbeitsgruppe prüfte ferner die Frage, ob nicht zwecks kontinuierlicher Anwendung der am Ende der zweiten Fassung vorgesehenen Bestimmung (erneute Aufteilung der zu tragenden Lasten), die Schwelle von 30.000 Anmeldungen auf 25.000 Anmeldungen herabgesetzt werden sollte.
Ihres Erachtens müsste nämlich vermieden werden, dass ein geringfügiger Rückgang der Zahl der in einem Vertragsstaat eingereichten Anmeldungen, der bis zum vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Uebereinkommens eintreten könnte, dazu führt, dass die betreffende Bestimmung auf diesen Staat nicht mehr anwendbar ist.
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Diese Lage, - so stellte die Gruppe fest, - könnte im Falle Italiens eintreten. Bei Ausarbeitung des Artikels 44 im Jahre 1970 habe sie angenommen, dass in diesem Land die Zahl der jährlichen Anmeldungen auf jeden Fall über 30.000 liegen würde. Da diese grundlegende Annahme angesichts der allgemeinen Entwicklung der Zahl der Anmeldungen fraglich geworden sei, sollte die Mindestzahl auf 25.000 Anmeldungen gesenkt werden, damit man das erreiche, was ursprünglich gewollt war.
Im übrigen - so wurde bemerkt - wären die sich aus der Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 ergebenden Prozentsätze weder für Italien noch für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entscheidend, falls alle Ausgaben der EWG-Staaten, wie dies beim Zweiten Uebereinkommen möglicherweise der Fall sein werde, aus dem Gemeinschaftshaushalt bestritten.
Abschliessend sprach sich die Gruppe dafür aus, die Zahl der Anmeldungen, die im vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Uebereinkommens mindestens eingereicht sein müssen, auf 25.000 festzusetzen. Sie beauftragte das Sekretariat, die italienische Delegation auf diese Aenderung der zweiten Fassung von Artikel 44 Absatz 3 aufmerksam zu machen.
b) Beitragssatz für bestimmte Vertragsstaaten (Absatz 3)
[modifier | modifier le wikicode]8. Die Gruppe prüfte die Frage, nach welcher Methode der Satz der besonderen Finanzbeiträge für Liechtenstein festgelegt werden sollte; die derzeitigen Vorschriften des Ab-
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satzes 3, die von der Anzahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen ausgehen, sind nicht anwendbar, weil in Liechtenstein keine Patentanmeldungen eingereicht werden können (vgl. das von der Delegation Liechtensteins vorgelegte Dokument BR/GT IV/47/72).
Der Vorsitzende hatte folgende allgemeine Vorschrift vorgeschlagen (Dok. BR/GT IV/52/72): Kann für einen Vertragsstaat der Aufbringungssatz nach den in den beiden Fassungen von Artikel 44 Absatz 3 genannten Kriterien nicht bestimmt werden, so legt der Verwaltungsrat den Satz im Einvernehmen mit diesem Staat fest.
Obwohl diese Lösung den Nachteil habe, dass Liechtenstein seinen Beitragssatz erst im Augenblick der Einigung im Verwaltungsrat kennen wird, erscheine sie doch besser als andere Lösungen, die darin bestehen würden, den auf Liechtenstein anwendbaren Prozentsatz aus dem für die Schweiz geltenden Satz abzuleiten oder Liechtenstein einen Teil des von der Schweiz zu leistenden Beitrags tragen zu lassen.
Die deutsche Delegation teilte diese Auffassung. Die französische Delegation äusserte zwar einige Bedenken gegen eine Regelung, die den Verwaltungsrat ermächtigt, diesen Satz festzulegen, schloss sich aber ebenfalls dem Vorschlag des Vorsitzenden an. Die spanische Delegation, die sich ursprünglich für eine Einigung zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Aufteilung des Beitrags ausgesprochen hatte, nahm schliesslich ebenfalls diesen Standpunkt ein.
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Abschliessend sprach sich die Arbeitsgruppe für den Vorschlag des Vorsitzenden mit der Massgabe aus, dass der Beschluss des Verwaltungsrats mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden muss. Diese Lösung enthalte jedoch gewisse Unsicherheitsfaktoren, und sie würde nur in Ermangelung einer besseren Möglichkeit gebilligt. Die Gruppe äusserte sich schliesslich positiv zu der Bemerkung der französischen Delegation, dass der Beitrag Liechtensteins etwa ebenso hoch wie derjenige Monacos sein sollte.
In redaktioneller Hinsicht erfordert der Beschluss der Gruppe eine Aenderung der folgenden Artikel:
- Artikel 35 b Absatz 2 - Artikel 35 n Absatz 1 Buchstabe b - Artikel 44 Absatz 3, erste Fassung, am Ende - Artikel 44 Absatz 3, zweite Fassung, am Ende.
c) Absatz 5
9. Zur Aenderung des Absatzes 5 siehe Nummer 21.
Artikel 52 b - Rechnungsprüfung
10. Gemäss dem ihr von der Konferenz erteilten Mandat überprüfte die Arbeitsgruppe diesen Artikel und setzte an die Stelle des Ausdrucks "Kontrollausschuss" den Ausdruck "Rechnungsprüfer". Diese Aenderung hatte die Streichung des letzten Satzteils des Absatzes 2 zur Folge. Auf eine Bemerkung
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der deutschen Delegation hin beschloss die Gruppe ferner, den wegen Artikel 35 b Absatz 1 Buchstabe b überflüssigen letzten Satz des Absatzes 1 zu streichen und die Dauer des Mandats der Rechnungsprüfer im ersten Satz zu regeln.
Artikel 165 a - Beitrittsgebühr
[modifier | modifier le wikicode]11. Die Arbeitsgruppe prüfte die Frage, ob die Staaten, die dem Uebereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten, neben den besonderen Finanzbeiträgen vom Zeitpunkt ihres Beitritts an auch noch eine Beitrittsgebühr entrichten sollen.
Die Gruppe erörterte zunächst die Ausgangsfrage, ob ein solcher Anfangsbeitrag überhaupt vorzusehen sei.
Die Mehrheit der Delegationen bejahte diese Frage. Insbesondere wurde angeführt, die Erhebung eines Anfangsbeitrags sei deshalb gerechtfertigt, weil die Staaten, die dem Uebereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten, in den Genuss der von den anderen Staaten bereits erbrachten Investitionen und Anstrengungen kämen.
12. War somit der Anfangsbeitrag grundsätzlich gebilligt, so wurde andererseits aber betont, dass er so zu bemessen sei, dass andere Staaten nicht vom Beitritt abgehalten würden. In diesem Sinne befürworteten die meisten Delegationen einen Beitrag, der zwischen einem symbolischen Betrag und dem genauen Betrag liegt, den der beitretende Staat hätte zahlen müssen, wenn er dem Uebereinkommen von Anfang an angehört hätte. Dieser Beitrag werde nur einmal erhoben und solle nicht zurückgezahlt werden.
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Die Gruppe versuchte sodann die Kriterien zu bestimmen, nach denen der Anfangsbeitrag berechnet werden sollte. Dass der Betrag in jedem Einzelfall zwischen dem Verwaltungsrat und dem beitrittswilligen Staat ausgehandelt wird, wurde von vornherein ausgeschlossen.
Die deutsche Delegation schlug vor, diesen Betrag in Höhe eines Prozentsatzes der Summe aller Beiträge festzulegen, die der betreffende Staat hätte zahlen müssen, wenn er von Anfang an dem Uebereinkommen angehört hätte.
Da dieser Vorschlag von den meisten Delegationen im Grundsatz positiv beurteilt wurde, entwickelte ihn die deutsche Delegation folgendermassen:
- Zunächst ist die Summe aller Beiträge zu berechnen, die von den Staaten, die bereits Vertragsstaaten des Uebereinkommens sind, bis zum Tage des Beitritts des neuen Staates gezahlt worden sind; - auf diese Summe wird der Aufbringungssatz für die besonderen Finanzbeiträge angewandt, der für den beitretenden Staat zu diesem Zeitpunkt gelten würde; - von dem sich hieraus ergebenden Betrag hat der betreffende Staat einen bestimmten Prozentsatz zu zahlen; der Prozentsatz wird vom Verwaltungsrat festgelegt und liegt zwischen 3 % und 5 %.
Dazu wurden folgende Bemerkungen gemacht:
- Die meisten Delegationen sprachen sich dagegen aus, dass dieser Prozentsatz durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird; sie waren vielmehr für einen festen, bereits in
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das Uebereinkommen aufzunehmenden Prozentsatz. Da mehrere Vorschläge gemacht wurden, die sich zwischen 1 % und 8 % bewegten, kam die Gruppe überein, als Kompromiss einen Satz von 5 % in eckigen Klammern einzusetzen, wobei die endgültige Entscheidung von der Konferenz zu treffen sei.
- Die britische Delegation machte darauf aufmerksam, dass sich bei der Berechnung der Gesamtsumme der von den anderen Staaten gezahlten Beiträge gewisse Schwierigkeiten ergeben könnten. Zum einen sollten nicht die gezahlten, sondern die geschuldeten Beiträge berücksichtigt werden. Ferner könnten Zweifel hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge der einzelnen Staaten auftreten, falls ein Staat im Lauf eines Haushaltsjahres beiträte. Daher schlug die britische Delegation vor, die Beträge als Grundlage heranzuziehen, die für die Haushaltsjahre vor dem Zeitpunkt des Beitritts fällig geworden sind.
Abschliessend erklärte sich die Arbeitsgruppe mit einer Regelung einverstanden, die auf dem Vorschlag der deutschen Delegation beruht und die Bemerkungen der übrigen Delegationen berücksichtigt; der Prozentsatz für die Berechnung des Anfangsbeitrags muss nach ihrer Ansicht im Uebereinkommen festgelegt werden.
Artikel 171 a - Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
[modifier | modifier le wikicode]14. Gegen den im Absatz 1 enthaltenen Grundsatz der Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge an die Staaten, deren Mitgliedschaft am Uebereinkommen endet, wurden von keiner Delegation Einwände erhoben.
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15. Die Gruppe prüfte die Frage, ob die Staaten, deren Mitgliedschaft am Uebereinkommen endet, den in Artikel 43 Absatz 1 vorgesehenen Betrag aus den einzelstaatlichen Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung früher erteilter europäischer Patente weiterhin zahlen sollen.
Die meisten Delegationen bejahten diese Frage; es wurde als billig empfunden, dass das Europäische Patentamt weiterhin Zuwendungen erhält, die den von ihm erbrachten Leistungen entsprechen.
Andere Delegationen sprachen sich wegen der möglicherweise dabei entstehenden praktischen Schwierigkeiten gegen diese Lösung aus.
16. Nachdem die Gruppe diese Lösung also grundsätzlich gebilligt hatte, befasste sie sich mit der Frage, welche Sätze die Staaten, deren Mitgliedschaft am Uebereinkommen endet, zu entrichten hätten. Es wurden drei Möglichkeiten genannt:
- der Satz, der an dem Tag gegolten hat, an dem die Mitgliedschaft des betreffenden Staats endet; - der jeweils für die anderen Vertragsstaaten geltende Satz; - ein niedrigerer Satz von den beiden Sätzen.
Es wurde festgestellt, dass es wohl nicht billig wäre, einen höheren Satz anzuwenden als den, der am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates gegolten hat, weil nämlich der Prozentsatz vom Verwaltungsrat festgelegt wird und die Staaten, die nicht mehr Vertragsstaaten des Uebereinkommens sind, im Verwaltungsrat nicht mehr vertreten sind.
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Schliesslich einigte sich die Gruppe darauf, dass die Beträge nach Artikel 43 in der Höhe zu zahlen sind, wie sie am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates massgeblich war. Dieser Beschluss fand in Artikel 171a Absatz 2 seinen Niederschlag.
Artikel 41 - Deckung der Ausgaben
Artikel 45 - Vorschüsse
Artikel 52 - Vorläufige Haushaltsführung
Artikel 52 d - Finanzordnung, Buchstabe e
17. Die Gruppe prüfte die von der EWG-Sachverständigengruppe "Gemeinschaftspatent" auf der Tagung vom 8. bis 18. Juni 1971 ausgearbeiteten Vorschläge (vgl. Dok. BR/126/71) und nahm sie an.
Artikel 52 d - Finanzordnung, Buchstabe f
18. Die deutsche Delegation schlug der Gruppe vor, den Artikel 52 d dahingehend zu ergänzen, dass die Einsetzung eines Haushalts- und Finanzausschusses ausdrücklich vorgesehen wird.
Dieser Vorschlag wurde in der Arbeitsunterlage Nr. 1 der Arbeitsgruppe IV vom 22. Februar 1972 im wesentlichen damit begründet, dass die Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrats auf dem Gebiet des Haushalts- und Finanzwesens durch ein sachverständiges Gremium ermöglicht werden müsse.
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Bei der Erörterung dieser Frage bestand Einvernehmen darüber, dass es dem Verwaltungsrat frei stehe, einen Haushalts- und Finanzausschuss mit beratender Funktion einzusetzen, der die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten hätte.
Die Arbeitsgruppe beschloss in Artikel 52 d einen neuen Buchstaben f aufzunehmen.
19. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob dieser Ausschuss in der Zeit zwischen den Tagungen des Verwaltungsrats befugt sein könnte, Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans vorzunehmen. Nach Auffassung der Gruppe müsste diese Befugnis dem Präsidium des Verwaltungsrats übertragen werden. Die Gruppe war der Ansicht, dass die Arbeitsgruppe II Artikel 35 h Absatz 5 daraufhin überprüfen müsse.
Etwaige Aenderungen der Finanzvorschriften bei Bildung einer Europäischen Patentunion
[modifier | modifier le wikicode]20. Die Arbeitsgruppe hielt es nicht für ihre Aufgabe, zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu den Aenderungen Stellung zu nehmen, die von der niederländischen Delegation am 22. November 1971 im Rahmen der Arbeitsgruppe I im Verfolg ihres Vorschlags über die Bildung einer Europäischen Patentunion angeregt worden waren.
Diese Frage zäre gegebenenfalls vom Koordinierungsausschuss im Anschluss an die Arbeit der Arbeitsgruppe II zu prüfen.
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Zusammenfassung bestimmter Artikel oder Absätze der Finanzvorschriften
[modifier | modifier le wikicode]20a. Die deutsche Delegation schlug vor, eine allgemeine Vorschrift über die Fälligkeit der Zahlungen und der Verzugszinsen (vgl. Arbeitsunterlage Nr. 3 vom 24. Februar 1972) vorzusehen.
Die Gruppe war der Ansicht, dass dieser Vorschlag vom Redaktionsausschuss der Konferenz geprüft werden könnte.
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II.
[modifier | modifier le wikicode]Erörterung der Grundsätze für die Ueberprüfung des Berichts
[modifier | modifier le wikicode]des Vorsitzenden und der zugehörigen Anlagen (Punkt 3 der Tagesordnung) (1)
a) Zinssatz
[modifier | modifier le wikicode]21. Die Arbeitsgruppe war sich einig darüber, dass der in Artikel 44 Absatz 5 erwähnte Zinssatz für die Zurückzahlung der besonderen Finanzbeiträge für alle Vertragsstaaten ein- heitlich sein müsse. Sie stellte dies in der genannten Be- stimmung klar (s. Dok. BR/173/72, Seite 5).
22. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes war die Arbeits- gruppe von der Konferenz beauftragt worden, eine Stellungnahme abzugeben und die finanziellen Auswirkungen dieses Satzes auf die Finanzschätzungen zu berechnen (vgl. Dok. BR/125/71, Punkt 164 c).
23. Zur Höhe des Zinssatzes vertrat die britische Delegation die Auffassung, dass er marktgerecht sein müsste; liege er unter dem Marktzins, so bedeute das eine Subventionierung der Nutzniesser des Patenterteilungsverfahrens. Als markt- gerecht könnten heutzutage 6 bis 7 % angesehen werden.
Die deutsche Delegation, die im Grunde ebenfalls einem marktgerechten Zinssatz zuneigte, hielt es für verfrüht, den Zinssatz heute schon festlegen zu wollen. Wieviel Zinsen
(1) Die einzelnen Punkte wurden in der in Dokument BR/GT IV/46/72, Anlage II aufgeführten Reihenfolge erörtert.
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später gezahlt werden könnten, hinge von mannigfachen, noch ungewissen Faktoren ab. Auch könnten vielleicht später Ungerechtigkeiten in der Behandlung verschiedener Vertragsstaaten durch eine Aenderung des Zinssatzes ausgeglichen werden. Auf keinen Fall dürfe der Verwaltungsrat von vornherein in dieser Hinsicht gebunden werden.
Die französische und die norwegische Delegation traten für einen symbolischen Zinssatz von 1 % ein. Sie gaben zu bedenken, dass je höher der Zinssatz sei, desto höher wahrscheinlich auch die Beiträge der Vertragsstaaten sein müssten. Ein niedriger Zinssatz bedeutet nach Auffassung der norwegischen Delegation aber nicht, dass die Anmelder subventioniert werden.
Die spanische Delegation war der Ansicht, dass der Zinssatz nicht marktgerecht sein und jedenfalls 4 % nicht überschreiten dürfe. Aehnlich wollte auch die luxemburgische Delegation 4 % nicht überschritten wissen, wenn sie auch im Grunde für einen marktgerechten Zins wäre.
Zum Schluss stellte die Arbeitsgruppe fest, dass sie in dieser Frage augenblicklich nicht zu einer Einigung gelangen könne.
24. Anschliessend wurde die Frage erörtert, welcher Zinssatz den weiteren Finanzschätzungen zugrundezulegen sei.
Auch hier äusserte die deutsche Delegation Bedenken dagegen, ob es zweckmässig sei, mit einem Zinssatz zu
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rechnen, der später vielleicht gar nicht gezahlt werden könne. Ihres Erachtens sollte im Finanzbericht erwähnt werden, dass auf der Grundlage der angenommenen Anzahl von Anmeldungen und Benennungen und der zugrundegelegten Gebühren ein Zinssatz von etwa 3 bis 4 % gezahlt werden könne.
Die übrigen Delegationen waren damit einverstanden, zum Zweck der Finanzschätzungen einen Satz von 4 % zugrundezulegen.
Die Arbeitsgruppe beschloss, bei den weiteren Berechnungen von nur einem Prozentsatz, und zwar von 4 %, auszugehen. Hierauf gestützt sollten die Gebühren errechnet werden (s. nachstehend Punkte 50 bis 53).
b) Jahresgebühren für das Gemeinschaftspatent
[modifier | modifier le wikicode]25. Siehe zu dieser Frage nachstehend Punkt 51.
c) Von welcher Mitgliederzahl der Europäischen Gemeinschaften soll für die Finanzschätzungen ausgegangen werden?
26. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass gemäss dem Beschluss, den die Regierungskonferenz auf ihrer 5. Tagung gefasst hatte (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 178), entsprechend der Darlegung in Dokument BR/148/72 davon auszugehen ist, dass sich das Gemeinschaftspatent auf zehn Länder erstrecken wird und dass die Jahresgebühren für das Gemeinschaftspatent höher als bisher vorgesehen sein werden.
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d) Soll wegen der Neufassung der Bestimmungen des Uebereinkommens über das Verfahren bis zur Stellung des Prüfungsantrags die Anmeldegebühr gesenkt und die Prüfungsgebühr erhöht werden? Soll anderenfalls vorgesehen werden, dass die Anmeldegebühr teilweise erstattet wird, falls europäische Anmeldungen während des stufenweisen Aufbaus des Europäischen Patentamts gemäss Artikel 157 Absatz 3 in nationale Anmeldungen umgewandelt werden?
27. In bezug auf die erste Frage wurden einander entgegengesetzte Auffassungen vertreten. Eine Delegation wies darauf hin, dass der Wegfall der Offensichtlichkeitsprüfung nicht zu nennenswerten Kostenersparnissen führen werde und dass eine Senkung der Anmeldegebühr aus diesem Grund nicht gerechtfertigt sei. Im übrigen sei diese – bisher mit 75 Rechnungseinheiten angesetzte – Gebühr auch nicht zu hoch bemessen. Selbst wenn im ersten Verfahrensstadium, der Formalprüfung, keine akademisch vorgebildeten Prüfer mehr erforderlich seien, so doch eine erhebliche Anzahl von Bediensteten des gehobenen Dienstes. Schon in diesem Stadium des Verfahrens fielen auch beträchtliche Kosten für Datenerfassung und Datenverarbeitung an.
Eine andere Delegation vertrat in ähnlicher Weise die Auffassung, dass die bisher in Aussicht genommene Anmeldegebühr – deren Höhe übrigens bisher von keiner Seite kritisiert worden sei – nicht gesenkt werden solle. Auf keinen Fall gehe es an, dass bei der Festsetzung der Gebühr auf die Gestehungskosten abgestellt werde; denn das geschehe auch nicht bei der Prüfungsgebühr. Im übrigen müssten,
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wenn man die Anmeldegebühr senke, die Mindereinnahmen durch eine Erhöhung anderer Gebühren ausgeglichen werden.
Eine dritte Delegation dagegen hielt die Anmeldegebühr in der jetzigen Höhe ohnehin für zu hoch. Man müsse nämlich berücksichtigen, dass dem Europäischen Patentamt nach der Neufassung des Artikels 34 Absatz 5 keine Kosten mehr für die Uebersetzung der Patentansprüche der Anmeldung entstünden. Auch sei diese Gebühr nicht gerechtfertigt im Hinblick auf PCT-Anmeldungen, für die keine weitere Arbeit anfalle. Diese Delegation trat eher dafür ein, dass die Gebühr in der Höhe bemessen wird, dass sie der im Stadium der Anmeldungen erbrachten Dienstleistung entspricht.
Die Arbeitsgruppe einigte sich schliesslich darauf, dass die Anmeldegebühr in dem Masse herabgesetzt werden könne, in dem sich aufgrund der neuen Verfahrensvorschriften die Arbeit des Europäischen Patentamts verringere.
28. Bezüglich der zweiten Frage nach der teilweisen Erstattung der Anmeldegebühr wurde einerseits bemerkt, dass Gebührenrückzahlungen erfahrungsgemäss einen hohen Verwaltungsaufwand erforderlich machten und deshalb untunlich seien. Andererseits sei nicht zu verkennen, dass die Erhebung der Anmeldegebühr während des stufenweisen Aufbaus des Patentamts auf einen Anmelder abschreckend wirken können, sofern er damit rechnen müsse, dass seine Anmeldung gemäss Artikel 157 Absatz 3 nicht weiterbehandelt werden kann und deshalb das nationale Verfahren eingeleitet werden muss. Ob die Gebühr teilweise erstattet werden solle, werde
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vornehmlich davon abhängen, ob sie erheblich höher sein werde als die Gestehungskosten, was heute noch nicht bekannt sei.
e) Soll sich der Bericht auf die aufgeschobene Prüfung mit einer Antragsfrist von 2 Jahren beschränken? Soll er sich für diesen Fall auf die sofortige volle Eröffnung beschränken?
29. Die Arbeitsgruppe stellte fest, dass gemäss dem Beschluss, den die Regierungskonferenz auf ihrer 5. Tagung gefasst hatte (vgl. Dokument BR/168/72, Punkt 178), entsprechend der Darlegung in Dokument BR/148/72 der Finanzbericht auf die Darstellung der finanziellen Auswirkung eines Verfahrens einer aufgeschobenen Prüfung mit einer Antragsfrist von 2 Jahren beschränkt werden soll.
30. Die Frage, ob der Finanzschätzung die sofortige volle Eröffnung oder ein stufenweiser Aufbau zugrundegelegt werden soll, wurde von der Arbeitsgruppe eingehend erörtert. Es wurde allgemein die Auffassung vertreten, dass die Annahme einer sofortigen vollen Eröffnung des Europäischen Patentamts heute – auch unter Berücksichtigung des Artikels 157 – nicht mehr gerechtfertigt sei, dass aber auch ein stufenweiser Aufbau von fünfmal je zwei Jahren – wie bisher im Finanzbericht als Alternative dargestellt – unrealistisch sei. Es reiche vielmehr aus, und es vereinfache auch die Lektüre des Finanzberichts, wenn man von einer einzigen Hypothese ausgehe, und zwar von einer Aufbauzeit von 5 Jahren. Dabei solle unterstellt werden, dass – bei einem Eingang von 40.000 Anmeldungen jährlich – im 1. Jahr keine Prüfungen statt-
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fänden, im 2. Jahr 25 % der im 1. Jahr eingegangenen Anmeldungen, im 3. Jahr 50 % der im 2. Jahr eingegangenen Anmeldungen, im 4. Jahr 75 % der im 3. Jahr eingegangenen Anmeldungen und im 5. Jahr alle im 4. Jahr eingegangenen Anmeldungen.
Diese nur zur Finanzschätzung angenommene Hypothese – so wurde betont – solle in keiner Weise der späteren Anwendung des Artikels 157 durch den Verwaltungsrat vorgreifen.
f) Sollen die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten innerhalb angemessener Frist zurückgezahlt werden, wobei die Gebühren entsprechend hoch anzusetzen wären?
31. Siehe zu dieser Frage nachstehend die Punkte 50 bis 53.
g) Soll im Finanzbericht erwähnt werden, dass bei den Finanzschätzungen von der Steuerfreiheit der Bediensteten des Europäischen Patentamts ausgegangen worden ist?
32. Es bestand Einvernehmen darüber, dass es für die Finanzschätzungen keine Rolle spiele, ob die Bediensteten des Europäischen Patentamts – wie bisher vorgesehen – von der Zahlung einer Steuer befreit würden oder aber ob sie bei entsprechend höheren Gehältern eine Steuer zahlen, wie es beispielsweise bei den Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Fall sei. Trotzdem ist es nach Auffassung der Arbeitsgruppe zweckmässig, wenn im Finanzbericht dieser Umstand an geeigneter Stelle erwähnt wird.
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h) Welche der Anlagen zum Finanzbericht sind entbehrlich?
Dok. BR/57/70 nebst Anlagen
33. Die Arbeitsgruppe kam ganz allgemein zu der Auffassung, der Finanzbericht solle so übersichtlich wie möglich gestaltet werden, und daher sollten alle zum Verständnis des ganzen nicht unbedingt erforderlichen Anlagen oder Teile von Anlagen entfallen. Ferner wurde festgestellt, dass alle Anlagen, die die aufgeschobene Prüfung mit einer Antragsfrist von 7 Jahren betreffen, entfallen (s. oben Punkt 29).
Im einzelnen wurde folgendes beschlossen:
34. Anlage 1 kann in der vom Sekretariat ausgearbeiteten Fassung (Dok. BR/GT IV/50/72) – vorbehaltlich gewisser Korrekturen – übernommen werden.
35. Anlage 2 wird grundsätzlich in der von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Fassung (Dok. BR/GT IV/49/72) angenommen; jedoch werden die linke und die mittlere Spalte, die nur historischen Wert haben, nicht wiedergegeben.
36. Anlage 3 wird in der von der deutschen Delegation vorgeschlagenen Fassung (Dok. BR/GT IV/49/72) – vorbehaltlich redaktioneller Aenderungen – angenommen. Zu Blatt 1 wurde die Auffassung vertreten, Nummer 4 zu Artikel 53 der Ausführungsordnung schliesse nicht aus, dass es vier Vizepräsidenten geben könne.
Die Anlagen 3 a und 3 x werden gestrichen.
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37. Anlage 4 wird als entbehrlich gestrichen; die dort aufgeführten Prozentsätze, die auf die einzelnen Besoldungsgruppen entfallen, sollen in Anlage 3 am Ende aufgeführt werden.
38. Anlage 5 wird gestrichen; Anlage 5 a wird auf den neuesten Stand gebracht; Anlage 5 x entfällt.
39. Anlage 6 wird auf das Verfahren mit aufgeschobener Prüfung von 2 Jahren beschränkt und im übrigen auf den neuesten Stand gebracht.
40. Anlage 7 wird in der Weise geändert, dass die Parität der verschiedenen Währungen zum belgischen Franc dargestellt wird. Dabei wird der Stand vom 1. Februar 1972 zugrundegelegt.
Die Arbeitsgruppe beschloss zu diesem Punkt, die Finanzschätzungen nicht mehr wie bislang in US-Dollar anzustellen, sondern in belgischen Francs. Die bisher verwendete Rechnungseinheit scheine angesichts der internationalen Währungssituation nicht mehr zweckmässig. Es sei angebracht, die Berechnungen in belgischen Francs anzustellen, um so mehr, als die Gehälter der Bediensteten des Europäischen Patentamts, die den Grossteil der Ausgaben ausmachten, ohnehin in belgischen Francs errechnet würden, weil sie nach den Gehältern der Beamten der Europäischen Gemeinschaften berechnet worden seien.
Dieser Beschluss werde allerdings, so wurde in der Arbeitsgruppe hervorgehoben, Auswirkungen auf den Vorentwurf einer Gebührenordnung haben, in dem die Gebühren bislang
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in Rechnungseinheiten (= 0,88867088 Gramm Feingold) ausgedrückt seien. Deshalb sei Artikel 2 der GO nebst Bemerkung zu gegebener Zeit zu ändern. Die Arbeitsgruppe I werde sich dieses Problems später anzunehmen haben.
41. Anlage 8 kann entfallen bis auf die dritte Spalte, die allein für die Finanzschätzungen wichtig ist.
42. Anlage 9 entfällt; Anlage 9 a ist neu zu berechnen aufgrund der für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften seit dem 1. Oktober 1971 gültigen Gehälter; Anlage 9 x entfällt.
43. Anlage 10 ist - für einen Personalbestand von 1.715 Bediensteten - aufgrund der Angaben über die Haushaltsansätze der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für 1971 neu zu berechnen.
Bezüglich der Schätzung der Miete für das Gebäude des Europäischen Patentamts (Titel II, Kapitel IV) stellte die Arbeitsgruppe fest, dass das Berlaimont-Gebäude als Vergleichsgrundlage ungeeignet sei. Besser sei es, von der voraussichtlich erforderlichen Oberfläche und einem irgendwie anzunehmenden Quadratmeterpreis auszugehen. Als voraussichtlich erforderliche Oberfläche nahm die Arbeitsgruppe, gestützt auf Angaben der deutschen Delegation, 40.000 m² (Netto-Nutzfläche) an. Was den Quadratmeterpreis angeht, so wurde das Sekretariat beauftragt, die im Stadtgebiet von Brüssel für neue Bürogebäude heutzutage geltenden Mietpreise zu ermitteln.
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Was die Miet-Nebenkosten betrifft (Artikel 41 - 45), so sollen wie bisher die sich aus dem Haushalt der Kommission ergebenden Prozentsätze des Artikels 40 zugrundegelegt werden.
Anlage 10 a und 10 x entfallen.
44. Anlage 11 kann als entbehrlich entfallen.
45. Anlage 12 soll als nützliche Informationsquelle - unter Einbeziehung von Monaco und Jugoslawien - beibehalten werden. Die Verfahrensgebühren sollen auf den Stand vom 1. Juli 1971 gebracht und auch in belgische Francs umgerechnet werden.
46. Anlage 13 wird grundsätzlich beibehalten; allerdings werden die Bemerkungen zu den einzelnen Gebühren den neuen Gegebenheiten anzupassen sein.
47. Anlage 15 soll als nützliche Informationsquelle - unter Einbeziehung Monacos und Jugoslawiens - ebenfalls beibehalten werden. Die Patentjahresgebühren der Vertragsstaaten sollen auf den Stand vom 1. Juli 1971 gebracht und auch in belgische Francs umgerechnet werden. Die letzte Spalte soll nach Auffassung der Arbeitsgruppe entfallen, sofern bei der Aufstellung der Gebührenstaffel für die Aufrechterhaltung der europäischen Patentanmeldung (Anlage 16) nicht mehr ein bestimmter Prozentsatz der Summe der nationalen Patentjahresgebühren zugrundegelegt wird.
48. Zu Anlage 16 sollen die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der Patentanmeldung - trotz Wegfalls der Hypothese einer aufgeschobenen Prüfung mit 7-jähriger Antragsfrist - weiterhin bis zum 10. Jahre nach der Anmeldung
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aufgeführt werden. Eine Verkürzung dieser Gebührenstaffel kann nach Auffassung der Arbeitsgruppe nur von der Konferenz beschlossen werden.
49. Bezüglich Anlage 19 a - Anlage 19 entfällt - wurde zunächst festgestellt, dass die Ausgaben und Einnahmen aufgrund des Zweiten Uebereinkommens, die in Anlage 19 a lediglich als Durchlaufposten aufgeführt sind, nach den letzten Berechnungen der EWG-Mitgliedstaaten auf 51.857.000 bfrs zu veranschlagen sind.
50. Anschliessend wurde in diesem Zusammenhang die Höhe der künftigen Gebühren erörtert. Die Arbeitsgruppe war sich einig darüber, dass die bisher errechneten unmittelbaren Einnahmen (Ziffer II. 1) bei weitem nicht ausreichen würden, um die inzwischen höher anzusetzenden Ausgaben (Anlagen 9 und 10) zu decken. Es müssten daher jedenfalls die unmittelbaren Einnahmen so hoch angesetzt und folglich die verschiedenen Gebühren so erhöht werden, dass die Mehrausgaben gedeckt seien, sofern nicht auch eine Erhöhung des Aufkommens aus den Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente in Frage komme.
51. In bezug auf das Aufkommen aus den Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente (vgl. Anlage 24 a) stellte die Arbeitsgruppe - ohne einer Entscheidung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorgreifen zu wollen - fest, dass die Jahresgebühren schon deshalb erhöht werden müssten, weil das Gemeinschaftspatent einerseits zehn Staaten statt bisher sechs erfassen werde (vgl. oben Punkt 26) und andererseits das Aufkommen aus den nationalen Patentjahresgebühren für die vier Beitrittskandidaten entfallen werde. Auf der Grund-
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lage der bisher angestellten Berechnungen (Anlage 24 a) müssten, um den diesbezüglichen Einnahmenausfall wettzumachen, die Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente um etwa 30 % erhöht werden. Ob darüber hinaus diese Jahresgebühren zu erhöhen seien, müsse beurteilt werden, wenn das voraussichtliche Aufkommen aus den anderen Gebühren geschätzt worden sei.
52. Für die Schätzung des erforderlichen Gebührenaufkommens (Ziffer II 1) beschloss die Arbeitsgruppe folgende Methode anzuwenden:
Es wird davon ausgegangen, dass die besonderen Finanzbeiträge, die die Vertragsstaaten gemäss Artikel 44 zu zahlen haben, mit dem vereinbarten Zinssatz von 4 % (s. oben Punkt 24) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückgezahlt werden. Dieser Zeitraum sollte zunächst auf etwa 30 Jahre angesetzt werden; würde sich herausstellen, dass dadurch die Belastungen zu hoch wären, könnte man ihn auf etwa 35 Jahre ansetzen.
Auf dieser Basis soll dann errechnet werden, wie hoch das Gebührenaufkommen sein muss, damit die Rückzahlungen innerhalb des betreffenden Zeitraumes abgeschlossen sind. Im Finanzbericht wäre darauf hinzuweisen, dass ohne Zinszahlung entweder die Rückzahlungen eher abgeschlossen wären oder die Gebühren entsprechend herabgesetzt werden könnten.
Die deutsche Delegation erklärte, sie sei mit einem Zinssatz von 4 % nur dann einverstanden, wenn die Zinsen bei den Berechnungen nicht einbezogen würden; anderenfalls
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wäre sie für einen weniger hohen Zinssatz. Auch sei sie nicht dafür, dass man von vornherein einen bestimmten Zeitraum für die Rückzahlung festlege. Man müsse nämlich berücksichtigen, dass für eine Gebührenerhöhung kein grösserer Spielraum bestehe, zumal die Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente wegen des Wegfalls die nationalen Gebühren der Beitrittskandidaten um etwa 30 % erhöht werden müssten.
53. Zur Höhe der Gebühren im einzelnen wurde noch folgendes bemerkt:
- Die Höhe der Benennungsgebühr sei im Einklang mit dem PCT in Aussicht genommen worden und werde deshalb wohl nicht beliebig geändert werden können. - Die Höhe der Einspruchsgebühr (eine "andere Verfahrensgebühr") beruhe auf einen Kompromiss mit der schwedischen Delegation. - Zur Anmeldegebühr und zur Prüfungsgebühr siehe oben Punkt 27.
54. Zur Gebührenvariante, die bisher im Finanzbericht (Dok. BR/57/70, Seite 58) wie auch im Vorentwurf einer Gebührenordnung enthalten ist, wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Konferenz bisher die Streichung der Variante B nicht beschlossen habe. Deshalb, so stellte die Arbeitsgruppe fest, könne auf diese Variante im Finanzbericht nicht verzichtet werden.
55. Anlagen A bis E, die lediglich der Berechnung der gestrichenen Anlagen 3 x, 5 x, 9 x und 10 x dienten, sind gegenstandslos geworden.
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56. Anlage 20 b, in der früher die Erstausstattung des Europäischen Patentamts berechnet worden war, wurde als entbehrlich angesehen; jedoch soll der als Erstausstattung angenommen Betrag von 4 Mio US-Dollar = 200 Mio bfrs weiterhin den Finanzschätzungen zugrundegelegt werden.
57. Anlage 21 a - Anlage 21 entfällt - soll mit der neuen Annahme einer Aufbauzeit von 5 Jahren (s. oben Punkt 30) in Uebereinstimmung gebracht werden.
58. Zu Anlage 23 wird die Annahme der Benennungshäufigkeit vereinfacht: Es wird unterstellt, dass in jeder der 40.000 jährlich zu erwartenden Anmeldungen sowohl die EWG-Staaten insgesamt als auch ein weiterer, nicht der EWG angehörender Staat benannt werden, also insgesamt 80.000 Benennungen jährlich vorgenommen werden.
59. Anlage 26 ist durch Beschluss der Konferenz überholt und entfällt.
60. Anlagen 27, 27 a und 27 b werden grundsätzlich in der vom Sekretariat ausgearbeiteten Fassung (Dok. BR/GT IV/50/72) angenommen. Doch wird in Anlage 27 die Aufschlüsselung nach Patenterteilungen gestrichen; ferner sollen die Vertragsstaaten in derselben Reihenfolge wie in Anlagen 27 a und 27 b aufgeführt werden, und die EWG als solche soll nicht mehr dargestellt werden.
Anlagen 27 a und 27 b müssen dem Beschluss, die Anmeldeschwelle für die "grossen" Vertragsstaaten von 30.000 auf 25.000 pro Jahr herabzusetzen (s. oben Punkt 7), angepasst werden.
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Für Liechtenstein sollen in allen drei Anlagen keine Prozentsätze eingesetzt werden; das Ergebnis für die übrigen Vertragsstaaten könne dadurch nicht wesentlich beeinflusst werden, da der Prozentsatz für Liechtenstein jedenfalls sehr gering sein werde (vgl. oben Punkt 8).
61. Anlage 28 soll als entbehrlich entfallen.
62. Eine Uebersicht über die besonderen Finanzbeiträge, die jeder Vertragsstaat einzahlen und zurückerhalten würde, ähnlich den in Anlagen 29 a und 29 c enthaltenen Tabellen, soll in den überarbeiteten Finanzbericht erneut aufgenommen werden.
III.
[modifier | modifier le wikicode]Sonstiges; Zeitpunkt der nächsten Sitzung
[modifier | modifier le wikicode](Punkte 4 und 5 der Tagesordnung)
63. Die Arbeitsgruppe kam überein, dass der Vorsitzende, unterstützt vom Sekretariat, den Finanzbericht entsprechend den oben wiedergegebenen Richtlinien überarbeiten solle und dass der so überarbeitete Bericht als Entwurf den Delegationen der Arbeitsgruppe IV so rasch wie möglich zugeleitet werden solle. Die Delegationen könnten dann in einer Sitzung kurz vor Beginn der 6. Tagung der Konferenz (1) den Bericht billigen und gegebenenfalls auch noch Aenderungen vornehmen. Auf die Sitzung könne verzichtet werden, wenn alle Delegationen vorher ihr Einverständnis dazu gegeben hätten.
(1) Beginn: 19. Juni 1972
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Die Sitzung wurde auf den 6. und 7. Juni 1972 in Luxemburg angeraumt. Die Delegationen wurden gebeten, bis spätestens 30. Mai 1972 dem Sekretariat mitzuteilen, ob sie auf die Sitzung verzichten können.
64. Damit das Sekretariat in der Lage ist, den Finanzbericht noch vor Beginn der 6. Tagung der Konferenz in den drei Sprachen zu verteilen, wurde vereinbart, dass die Arbeitsgruppe etwaige Aenderungen am Bericht und seinen Anlagen nur in Form von Korrigenden vornehmen wird.
65. Damit auch die nicht der Arbeitsgruppe IV angehörenden Delegationen rechtzeitig von dem Inhalt des Finanzberichts Kenntnis erhalten, kam die Arbeitsgruppe überein, ihnen den Bericht schon im Stadium des Entwurfs zu übermitteln und sie dabei darauf aufmerksam zu machen, dass die endgültige Fassung gegebenenfalls erst am 6./7. Juni 1972 erarbeitet werden wird.
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CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Secrétariat -
- Sekretariat -
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
Secretariat -
ANLAGE zu Dok. BR/178/72
ANNEX to Doc. BR/178/72
ANNEXE au doc. BR/178/72
ARBEITSGRUPPE IV
(Luxemburg, 22. bis 24. Februar 1972)
VERZEICHNIS DER TEILNEHMER
WORKING PARTY IV
(Luxembourg, 22 bis 24 February 1972)
LIST OF PARTICIPANTS
GROUPE DE TRAVAIL IV
(Luxembourg, 22 au 24 février 1972)
LISTE DES PARTICIPANTS
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- 2 -
Präsident - President - Président
Mr. E. ARMITAGE
Comptroller-General Patent Office, London
- DELEGATIONEN - DELEGATIONS - DELEGATIONS
DEUTSCHLAND
Dr. O. BOSSUNG
Regierungsdirektor Deutsches Patentamt
Dr. W. BÖCKER
Regierungsdirektor Bundesfinanzministerium
ESPAGNE
M. J. DELICADO MONTERO- RIOS
Chef du Cabinet technique administratif de la Direction du Service de brevets espagnol Ministère de l'Industrie
M. J.L. GOMEZ-DEGANO
Avocat de l'Etat Conseiller juridique Ministère des Finances
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- 3 -
FRANCE
[modifier | modifier le wikicode]M. P. FRESSONNET
Directeur-adjoint Institut National de la Propriété Industrielle
M. J. BARAT
Administrateur civil Ministère des Finances et des Affaires économiques
M. P. PIERSON
Chef du service financier Institut National de la Propriété Industrielle
LUXEMBOURG
[modifier | modifier le wikicode]M. J.P. HOFFMANN
Chef du Service de la Propriété Industrielle Ministère de l'Economie Nationale
M. M. SCHMIT
Inspecteur des Finances Ministère des Finances
NORWAY
[modifier | modifier le wikicode]Mr. L. NORDSTRAND
Director General Patent Office
Mr. S.H. RØER
Head of Section Patent Office
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- 4 -
UNITED KINGDOM
[modifier | modifier le wikicode]Mr. J.D. FERGUSSON
Assistant Comproller Patent Office Department of Trade and Industry
Mr. J. WINTER
Senior Examiner Patent Office Department of Trade and Industry
- BEOBACHTER - OBSERVERS - OBSERVATEURS
[modifier | modifier le wikicode]Institut International des Brevets - La Haye
M. A.J. KIRSCHT
Chef de l'Administration de la Recherche
- SECRETARIAT - SECRETARIAT - SECRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode]M. H. KUNHARDT
Administrateur principal
M. F. GIUFFRIDA
Administrateur
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