Documents-1960-1965 : art. 263264 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : 2632 IV 64 D
- Artikelnummer : 263264
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
Documents-1960-1965/Deutsch/Dokumente aus Jahr 1964/2632 IV 64 D/2632 IV 64 D.pdf
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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
2632/IV/64 D
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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Orig.: F
ARBEITSGRUPPE
"Patente"
Brüssel, den 15. April 1964
VERTRAULICH
Ergebnisse der 12. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 26. Februar bis 6. März 1964 in Brüssel
SITZUNGSBERICHT
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Teilnehmerliste der Arbeitsgruppe "Patente"
[modifier | modifier le wikicode]12. Sitzung: 26. Februar bis 6. März 1964
Präsident: Herr Dr. K. HAERTEL, Präsident des Deutschen Patentamts
Sekretär: Herr Dr. F. FROSCHMAIER, Hauptverwaltungsrat, Direktion "Rechtsangleichung", EWG
Belgien: M. DEGAVRE, Secrétaire d'administration, Service de la propriété industrielle et commerciale M. VERLINDEN, Secrétaire d'administration, Service de la propriété industrielle et commerciale
Deutschland: Herr Dr. PFANNER, Direktor, Deutsches Patentamt, München Herr Dr. SINGER, Senatsrat, Deutsches Patentamt, München Herr Dr. BOSSUNG, Regierungsrat, Deutsches Patentamt, München Herr Dr. MAST, Oberregierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn
Frankreich: M. FRESSONNET, Chef de division, Institut national de la propriété industrielle, Paris M. GAJAC, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle, Paris
Italien: Professeur M. ROSCIONI, Inspecteur général, Directeur de l'Office italien des brevets, Rome M. BRIGANTI, Inspecteur général, Office italien des brevets, Rome
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Luxemburg:
M. de MUYSER, Ingénieur-conseil, Ministère des Affaires économiques
Niederlande:
M. van EXTER, Chef de la section juridique, Ministère des Affaires économiques, La Haye M. van PENTHEM, Membre de l'"Octrooiraad", La Haye
EWG:
Herr LAUWERS, Hauptverwaltungsrat, Direktion "Rechtsangleichung" Frl. KAPTEYN, Verwaltungshauptinspektorin, Direktion "Rechtsangleichung" Herr SCHWAB, Abteilungsmitglied, Direktion "Rechtsangleichung" Herr BERTHELIER, Abteilungsmitglied, Direktion "Rechtsangleichung"
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964
Bericht über die Sitzung vom 26. Februar 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 10.15 Uhr. Er begrüßt die Delegationen und teilt der Gruppe mit, daß Herr Roscioni verhindert sei, an der heutigen Sitzung teilzunehmen. Er schlägt vor, die Sitzung von Freitag um 13.00 Uhr bis Montag um 15.00 Uhr zu unterbrechen. Er erinnert die Gruppe daran, daß nach der letzten Sitzung im Oktober der Redaktionsausschuß in München getagt hat. Dieser Ausschuß hat den dritten Bericht der Arbeitsgruppe an den Koordinierungsausschuß sowie den Entwurf der Ausführungsordnung fertiggestellt.
Außerdem macht der Vorsitzende die Gruppe auf den vom Sonderausschuß des Koordinierungsausschusses ausgearbeiteten Bericht aufmerksam. Dieser Bericht betrifft Grundsatzfragen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und wird den Regierungen der sechs Mitgliedstaaten vorgelegt, die sich zu den einzelnen Problemen äußern werden. Die Staatssekretäre haben den Inhalt vorbehaltlich einiger Änderungen im Laufe der am Vortag gehaltenen Sitzung genehmigt.
Das Verfahren für den Meinungsaustausch der Regierungen wurde noch nicht festgelegt. Der Vorsitzende der Versammlung der Staatssekretäre, Herr von der Groeben, wird diesen Punkt mit den Ständigen Vertretungen erörtern. Die Entscheidung der Regierungen dürfte noch vor den Sommerferien ergehen.
Anschließend behandelt der Vorsitzende die Auswirkungen, die dieser Bericht auf die Fortsetzung der Arbeiten haben kann. Seiner Ansicht nach kann die Gruppe mit der Prüfung der rein technischen Fragen fortfahren. Anders ist die Lage bei den mit den politischen Entscheidungen verbundenen Problemen, die im Bericht behandelt werden (Zwangslizenzen, sogenannte "Wirtschaftsklauseln", Akzessibilität).
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Er stellt die Frage, ob man von den Erörterungen der Arbeitsgruppe nicht eine andere Reihe von Fragen ausschließen sollte, die nach der Erteilung des Patents auftreten. In diesem Zusammenhang bezieht er sich auf die Lösung "juridico-technique" (1.B) des Berichts. Nach dieser Lösung wird ein internationales Patent bis zum Zeitpunkt der Patenterteilung und danach nationale Patente oder ein Gemeinschaftspatent vorgesehen. Wird diese Lösung von den Regierungen angenommen, so ist mit einer Reihe von Änderungen zu rechnen. Er hält es deshalb für unzweckmäßig, diese Fragen schon jetzt zu erörtern.
Die Herren van Benthem und Fressonnet können die Auffassung des Vorsitzenden zum letzten Punkt nicht teilen. Ihrer Ansicht nach sind die Fragen, die sich nach der Erteilung des Patents stellen, bei allen Lösungen die gleichen mit Ausnahme des echten internationalen Patents.
Herr Singer schließt sich dieser Auffassung an. Er teilt mit, daß die Fragen des Patentverzichts und der Jahresgebühren auf jeden Fall behandelt werden müssen. Seiner Ansicht nach wäre es zweckmäßig, in jedem Fall zu entscheiden, ob die betreffenden Vorschriften erörtert oder auf später verschoben werden sollten.
Der Vorsitzende stellt fest, daß die Gruppe damit einverstanden ist, nur die in dem genannten Bericht behandelten Fragen politischer Art so lange aufzuschieben, bis sich die Regierungen hierzu geäußert haben. Weiter erklärt er mit Zustimmung der Gruppe, daß auch die institutionellen und finanziellen Fragen (Allgemeines Abkommen) und die mit den Vertretern der Justizministerien erörterten Vorschriften von der Diskussion ausgeschlossen werden. Er erinnert daran, daß eine Sitzung mit diesen Sachverständigen auf jeden Fall stattfinden muß, um eine Reihe von Fragen zu behandeln, die durch die Ausführungsordnung aufgeworfen werden.
Anschließend unterbreitet der Vorsitzende der Gruppe das folgende Arbeitsprogramm:
1. Fortsetzung der Prüfung des Abkommensentwurfs auf Grund der Bemerkungen der Delegationen, der Fachkreise und der Drittstaaten. 2. Zweite Lesung der Ausführungsordnung.
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3. Aussprache mit der UNICE und anderen beteiligten Organisationen.
In diesem Zusammenhang teilt der Vorsitzende mit, daß er vom Vorsitzenden der UNICE ein Schreiben erhalten habe, in dem dieser dem vorgeschlagenen Verfahren zustimmt. Er ziehe es jedoch vor, die Aussprache zu verschieben, bis die Regierungen Stellung genommen haben.
4. Teilnahme von Drittstaaten an den Arbeiten der Gruppe, sofern die Regierungen zustimmen.
5. Erörterung der Bestimmungen des Abkommensentwurfs und der Ausführungsordnung.
6. Angleichung bestimmter Vorschriften des Abkommensentwurfs an die Vorschriften des Abkommens über die Vollstreckung von Urteilen, die von der Gruppe unter dem Vorsitz von Herrn Jenard ausgearbeitet wurden.
Der Vorsitzende bittet in diesem Zusammenhang die Arbeitsgruppe, ihn zu befugen, diese Fragen mit Herrn Jenard am Freitag, den 28. Februar, zu besprechen.
Die Gruppe genehmigt das Arbeitsprogramm und erteilt den gewünschten Auftrag.
Anschließend legt der Vorsitzende der Gruppe folgenden Zeitplan vor:
1. 13. Sitzung der Arbeitsgruppe 'Patente'.
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende schlägt vor, den für die Aprilsitzung angesetzten Termin zu ändern. Allerdings könne eine gemeinsame Sitzung mit der Gruppe Campet (pharmazeutische Erzeugnisse) am 16. April stattfinden. Es wäre wünschenswert, wenn die Arbeitsgruppe 'Patente' am 15. April tagen würde, um die Sitzung vom 16. vorzubereiten, und am 17. April, um die Ergebnisse der gemeinsamen Sitzung zu erörtern.
Auf Antrag von Herrn van Benthem beschließt die Gruppe, am 15. April um 9.30 Uhr die Sitzung zu eröffnen.
2. 14. Sitzung der Arbeitsgruppe 'Patente'.
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende lädt die Delegationen zur 14. Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964 nach München ein.
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3. 15. Sitzung der Arbeitsgruppe 'Patente'.
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende schlägt vor, als vorläufigen Termin den 19. bis 30. Oktober vorzumerken, damit ein Sitzungssaal reserviert werden könne.
Die Gruppe stimmt dem Zeitplan zu.
Anschließend erklärt Herr van Benthem mit Zustimmung der Gruppe, daß gegen Ende des Jahres ein dritter niederländischer Delegierter an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen wird.
Herr Fressonnet stellt die Frage, ob es neue Entwicklungen hinsichtlich der Anträge auf Teilnahme von Drittstaaten an den Arbeiten gebe.
Herr Froschmaier erklärt, daß die Stellung der Kommission die gleiche geblieben sei. Bekanntlich hätten bisher 7 Drittstaaten einen derartigen Antrag gestellt. Solange eine Entscheidung hierüber von den Regierungen nicht getroffen sei, sähe man sich außerstande, den Staaten eine Antwort zu geben. Er erinnert auch daran, daß die Kommission auf einer der letzten Sitzungen der Staatssekretäre ermächtigt wurde, mit den Sachverständigen von Drittstaaten zu bestimmten Fragen technischer Art Unterredungen zu führen. Schon im vergangenen Jahr hätten englische Sachverständige Kontakte mit der Kommission aufgenommen. Zu Anfang dieses Jahres habe er englische und schweizer Delegationen empfangen, die ihm ihre Auffassung dargelegt hätten.
Der Vorsitzende teilt mit, daß man sich auch mit dem europäischen Patentrecht im Rahmen der W.E.U. und des Europarates beschäftige. Ein Vertreter der Kommission, der der Sitzung der W.E.U. am 23. Januar beigewohnt hat, habe erklärt, daß es zweckmäßig sei, eine Erörterung hierüber auf später zu vertagen, bis eine Einigung zwischen den sechs Mitgliedstaaten über die Frage des europäischen Patentrechts erfolgt sei.
Der Patentausschuß des Europarates habe eine Resolution angenommen, wonach entweder der Abkommensentwurf der Sechs im Rahmen des Europarates erörtert oder die anderen Mitgliedstaaten des Europarates an den Arbeiten in Brüssel beteiligt werden sollen.
Der Vorsitzende gibt bekannt, daß die nächste Sitzung des Patentausschusses des Europarates vom 4. bis 8. Mai stattfinden wird. Er hält es für zweckmäßig, daß sich die sechs Mitgliedstaaten vorher absprechen, um eine gemeinsame Linie den sieben anderen Staaten gegenüber zu vertreten.
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Er bittet die Delegationen, sich hierüber mit ihren nationalen Behörden in Verbindung zu setzen. Man werde die Frage auf der Sitzung im April erörtern
Danach unterrichtet Herr van Benthem die Gruppe von der Anwendung des neuen niederländischen Patentgesetzes, das die aufgeschobene Prüfung vorsieht. Wenn es auch zu früh sei, um endgültige Schlußfolgerungen zu ziehen, so schienen die Ergebnisse doch ausgezeichnet zu sein. Soweit sich heute bereits beurteilen ließe, werden 50 % der Anmelder von der Möglichkeit der aufgeschobenen Prüfung Gebrauch machen oder endgültig auf ihre Anmeldung verzichten. Am 1. Januar 1964 seien 50.000 Patentanmeldungen dem niederländischen Patentamt vorgelegen. Man habe den Anmeldern die Möglichkeit gegeben, vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes (am 1. Februar 1964) vorläufige Anmeldungen einzureichen, und ihnen eine Vorzugsbehandlung gewährt. Daraufhin seien 7.000 Anmeldungen vor dem 1. Februar hinterlegt worden. Nach diesem Zeitpunkt sei eine erhebliche Zahl von Anmeldungen (rund 3.000) in der ersten Woche des Monats Februar eingegangen. Danach sei diese Zahl auf rd. 40 Anmeldungen täglich zurückgegangen, so daß bis heute rd. 12.000 Anmeldungen hinterlegt worden seien, was ein 1/4 der Gesamtzahl der Patentanmeldungen am 1. Januar darstelle.
Der Vorsitzende hört mit Befriedigung von diesen Ergebnissen. Man müsse jedoch hinsichtlich der Schlußfolgerung eine gewisse Vorsicht walten lassen. Es sei verschiedentlich eingewendet worden, daß die aufgeschobene Prüfung nur theoretisch von Vorteil sei. In der Praxis – so sage man – werde von der Frist von fünf Jahren niemals Gebrauch gemacht. Das Beispiel der Niederlande zeige, daß dieser Einwand unbegründet sei. Dagen lasse sich noch nicht voraussehen, wieviele Anmelder ihre Anmeldung zurückziehen werden, da das neue Gesetz hierfür eine Frist von 7 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Hinterlegung der Anmeldung, festlege.
Herr Fressonnet verweist darauf, daß hinsichtlich der aufgeschobenen Prüfung die Lage auf internationaler Ebene verschieden sei. Es sei damit zu rechnen, daß wichtige Erfindungen eher auf internationaler als auf nationaler Ebene eingereicht würden und daß die Zahl der zurückgezogenen Anmeldungen niedriger sei.
Schließlich bittet Herr van Benthem in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Redaktionsausschusses die Mitglieder dieses Ausschusses, im Mai im Haag zusammenzukommen, um an der Redaktion der in der gegenwärtigen Sitzung erörterten Artikel zu arbeiten.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 12.30 Uhr und nimmt sie um 15.00 Uhr wieder auf.
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Der Vorsitzende beginnt mit der Prüfung der aus den interessierten Kreisen eingegangenen Stellungnahmen.
Artikel 22
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende bittet die nationalen Delegationen um ihre Stellungnahme zu diesem Artikel, der das persönliche Besitzrecht und Vorbenutzungsrecht behandelt. Es zeige sich, daß die beteiligten nationalen Fachkreise sich für eine Lösung ausgesprochen haben, die diese Frage durch genaue Konventionsbestimmungen regelt und nicht durch einen Verweis auf das nationale Recht, wie dies Artikel 22 füt.
Die Delegationen sprechen sich jedoch für die Aufrechterhaltung der derzeitigen Fassung von Artikel 22 aus und vertreten die Auffassung, daß eine Regelung dieser Frage nach europäischem Recht verfrüht sei.
Im gleichen Zusammenhang betont der Vorsitzende, daß es zur Vermeidung einer rechtlichen Unsicherheit unbedingt erforderlich sei, die nationalen Rechtsvorschriften im gleichen Sinne wie das europäische Recht zu harmonisieren, falls diese Frage im Abkommen geregelt würde.
Die derzeitige Lösung des Artikels 22 halte er für einfacher. Da der Artikel auf die nationalen Rechtsvorschriften verweist, würde es nach Inkrafttreten des Abkommens also genügen, die nationalen Gesetzgebungen zu vereinheitlichen, um dieses Problem gleichzeitig auf europäischer Ebene zu regeln.
Der Vorsitzende fügt hinzu, daß die Lösung des Artikels 22 mit einem Hauptprinzip des Abkommens übereinstimme, wonach vermieden werden soll, daß die nationalen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens harmonisiert werden.
Nach einem Gedankenaustausch gibt die Gruppe dem Vorsitzenden ihre Zustimmung und vertritt die Auffassung, daß eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über das persönliche Besitzrecht und Vorbenutzungsrecht erst nach Unterzeichnung oder Inkraftsetzung des Abkommens über ein europäisches Patentrecht erfolgen sollte.
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Artikel 23
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel betrifft die Dauer des europäischen Patents.
Herr van Benthem stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob man nicht in den Entwurf eine ähnliche Vorschrift wie sie in der neuen niederländischen Gesetzgebung vorgesehen ist, aufnehmen solle, d.h. daß die Dauer des europäischen Patentes mindestens 10 Jahre nach der Bestätigung des vorläufigen als endgültiges Patent betragen sollte.
Hierzu bemerkte Herr Singer, daß eine derartige Vorschrift nicht wünschenswert sei, da mit der Erteilung des vorläufigen Patents dessen Inhaber bereits einen Schutz genießt.
Der Vorsitzende fügt hinzu, daß eine solche Vorschrift die Folge haben könnte, in Fällen, in denen das Erteilungsverfahren 20 Jahre dauert, das Monopol des Patentinhabers ungewöhnlich zu verlängern, da er in einem solchen Fall einen Schutz von 30 Jahren genießen würde.
Herr Fressonnet teilt die Auffassung des Vorsitzenden und vertritt außerdem die Ansicht, daß ein derartiger Vorschlag dem allgemeinen Geist des Vorentwurfs nicht entsprechen würde, der immer die Betonung auf ein einfaches und schnelles Verfahren gelegt habe.
Die Gruppe spricht sich folglich einstimmig für die Aufrechterhaltung von Artikel 25 in seiner derzeitigen Form aus.
Artikel 24
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel betrifft die europäischen Zusatzpatente.
Die Gruppe befaßt sich zunächst mit Absatz 1, wonach diese Patente für die Verbesserung einer Erfindung bis zur Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patentes erteilt werden.
Herr Singer erklärt, daß der deutschen Delegation der Vorschlag der deutschen Fachkreise vorliege, der darauf abziele, den Begriff der Verbesserung zu erweitern und den Begriff der Weiterentwicklung einer geschützten Erfindung hinzuzufügen. Zur Unterstützung seiner Ausführung nennt er das Beispiel eines Erfinders, der eine Turbine zur Trennung von Flüssigkeiten erfindet und anschließend feststellt, daß diese Turbine mittels einiger Änderungen auch zur Trennung bestimmter Gase verwendet werden kann.
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Herr Fressonnet gibt bekannt, daß die französischen beteiligten Kreise wünschen, daß Zusatzpatente auch nach Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patentes beantragt werden können, fügt aber hinzu, daß die französische Delegation dagegen ist, da eine genaue Grenze vorgesehen werden muß, wenn die anderen Erfinder nicht behindert werden sollen.
Herr van Benthem erinnert anläßlich des Wortes "Verbesserung" an die Unterscheidungen, welche die Gruppe zwischen falschen und echten Zusatzpatenten gemacht hat, und daß nur die echten Zusatzpatente keine Erfindungshöhe gegenüber dem Hauptpatent haben. Seiner Ansicht nach könne das Wort "Verbesserung" im weiten Sinne ausgelegt werden und somit auch die falschen Zusatzpatente umfassen; es sei deshalb unbedingt erforderlich, eine strenge zeitliche Grenze festzulegen, d.h. die in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehene Veröffentlichung des vorläufigen Patentes. Es stehe nämlich zu befürchten, daß bei Fehlen einer solchen Begrenzung die Industrie mit Hilfe von Zusatzpatenten es unterlassen würde, eine Reihe verschiedener Patente zu beantragen, um hierfür die Jahresgebühren einzusparen. Dies treffe umso mehr zu, als beim modernen Stand der Technik eine Erfindung mehr oder weniger stets eine Entwicklung gegenüber einer anderen Erfindung darstelle.
Im Verlauf der hierüber einsetzenden Erörterung führt der Vorsitzende aus, daß der Grund für die derzeitige Form von Artikel 24 Absatz 1 darin liege, dem Erfinder, der eine zu hastig abgefaßte Anmeldung einreiche, die Möglichkeit zu geben, diese aufgrund seiner weiteren Forschungen zu vervollständigen, soweit er hierbei nicht eine Frist von 18 Monaten nach Einreichung der Anmeldung überschreite. Diese Frist biete also einen echten und angemessenen Vorteil, den mit dem Erfinder gewähren sollte. Außerdem sei er auch für die Konkurrenten von Vorteil, die sich auf die Veröffentlichung des vorläufigen Hauptpatentes stützen könnten und verringere somit die Unsicherheit auf ein Mindestmaß.
Der Vorsitzende verwirft außerdem den Gedanken, in Artikel 24 zwischen echten und falschen Zusatzpatenten zu unterscheiden. Eine derartige Unterscheidung brächte die Gefahr mit sich, während der gesamten Laufzeit des Hauptpatentes und der Zusatzpatente eine Reihe von Schwierigkeiten und Klagen nach sich zu ziehen.
Im Anschluß an die Ausführungen von Herrn Singer und Herrn van Benthem erörtert die Gruppe die Frage, ob die Fassung dieses Absatzes ausdrücklich den Grundsatz der Einheitlichkeit vorschreiben sollte.
Mit Zustimmung der Gruppe erklärt der Vorsitzende, daß die in Artikel 24 vorgesehene zeitliche Begrenzung ausreiche. Die Aufnahme des Grundsatzes der Einheitlichkeit könnte zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Auch in psychologi- 2632/IV/64-D
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scher Hinsicht sei es nicht wünschenswert, ihn in das Abkommen aufzunehmen. Außerdem könne man sich darauf verlassen, daß die Rechtsprechung des Patentamts diesen Grundsatz richtig anwenden werde, selbst wenn er nicht expressis verbis in das Abkommen aufgenommen würde. In der Praxis bestehe bei den Ämtern in der Regel wenig Neigung, mehrere Zusatzpatente zu gewähren, da damit die Zahlung der Jahresbeträge umgangen würde.
Danach kommt die Gruppe auf die von Herrn Singer zu Anfang der Prüfung dieses Absatzes gestellten Frage zurück, d.h. auf den Begriff der Verbesserung.
Herr Fressonnet unterstützt den Antrag von Herrn Singer. Er bemerkt hierzu, daß drei internationale Organisationen sich im gleichen Sinne geäußert haben (vgl. Bericht über die Stellungnahmen der beteiligten Fachkreise – internationale Verbände – Dok. 8226 vom 8.8.63 Seite 21). Er schlägt deshalb vor, das Wort "Verbesserung" zu streichen und durch die Ausdrücke: "Entwicklung, Ergänzung, Änderung" zu ersetzen. Diese drei Ausdrücke halte er für objektiv, während das Wort "Verbesserung" eine gewisse Subjektivität beinhalte. Das Wort "Entwicklung" bedeute, daß man eine Erfindung auf ein anderes Gebiet transponiere. Das Wort "Ergänzung" bedeute, daß man zu dem bereits Beschriebenen etwas hinzufüge, während der Ausdruck "Änderung" die Ersetzung eines Elementes durch ein anderes bedeute.
Abschließend äußert der Vorsitzende, daß man das Problem auf zwei verschiedene Arten lösen könne.
1. Man könne das Wort "Verbesserung" beibehalten und in den Besprechungen der Gruppe mit den internationalen Verbänden klarstellen, daß dieser Ausdruck in weitem Sinne zu verstehen ist. 2. Man könne das Wort "Verbesserung" streichen und durch die drei von Herrn Fressonnet vorgeschlagenen Ausdrücke ersetzen.
Mit dieser zweiten Lösung sei vielleicht die Gefahr verbunden, daß der Begriff Zusatzpatent weiter ausgelegt werde, als es die Gruppe wünsche. Er glaube jedoch, daß die Tendenz des europäischen Patentamtes sicherlich dahin gehen werde, für eine verhältnismäßig strenge Anwendung des Begriffs Zusatzpatent zu sorgen. Er bittet die Gruppe, über die beiden Lösungsmöglichkeiten nachzudenken, die am nächsten Tag erneut geprüft werden sollen.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964
[modifier | modifier le wikicode]Bericht über die Sitzung vom 27. Februar 1964
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr und begrüßt Herrn Professor Roscioni und Herrn Pfanner.
Unter Hinweis auf eine Entschließung der UNO über die Rolle der Patente in der Wirtschaft von Entwicklungsländern unterrichtet Herr Degavre die Arbeitsgruppe davon, daß ein Bericht hierüber am 30. April 1963 (französische Fassung) ausgearbeitet worden sei. Die Erörterung dieses Berichts stehe auf der Tagesordnung einer Sitzung des Ausschusses für industrielle Entwicklung in New York vom 2. bis 20. März.
Da das belgische Amt für gewerblichen Rechtsschutz vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit dieser Sache befaßt worden sei, stellt Herr Degavre die Frage, ob es nicht zweckmäßig wäre, wenn die Delegationen der sechs Mitgliedstaaten der EWG sich auf diese Sitzung gemeinsam vorbereiten würden.
Nach Befragung der Delegationen stellt der Vorsitzende fest, daß der Bericht den anderen Delegationen unbekannt ist. Diese sind über die Tätigkeit des Ausschusses für industrielle Entwicklung nicht unterrichtet. Dagegen ist ihnen bekannt, daß Fragen des Patentsystems in den Entwicklungsländern im Rahmen der UNO auf einer der nächsten Sitzungen in Genf erörtert werden sollen.
Herr van Benthem und Herr Froschmaier erinnern daran, daß ein erster Meinungsaustausch über den auf diese Tagesordnung gesetzten Punkt im Ausschuß der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften stattgefunden habe, ohne daß diese Besprechung weiter fortgesetzt worden sei.
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Da der gewerbliche Rechtsschutz ausschließlich Angelegenheit der nationalen Behörden ist, äußert der Vorsitzende die Auffassung, daß die Zuständigkeit zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Standpunkts der sechs Staaten künftig dem im Allgemeinen Abkommen vorgesehenen Verwaltungsrat zugewiesen werden sollte. Inzwischen könnte der Koordinierungsausschuß gegebenenfalls derartige Schritte ergreifen.
Fortsetzung der Erörterung von Artikel 24 Absatz 1
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende erinnert an die Entscheidung der Gruppe, den Grundsatz der in diesem Absatz enthaltenen Vorschrift nicht zu ändern. Zu der Frage, ob der Ausdruck 'Verbesserung' durch die Ausdrücke 'Entwicklung, Ergänzung oder Änderung' ersetzt werden sollen, erklärt sich die Gruppe einstimmig für eine derartige Änderung.
In diesem Zusammenhang wirft Herr Degavre die Frage auf, ob das in Absatz 4 vorgesehene System, wonach das erste Zusatzpatent bei Erlöschen des Hauptpatents an dessen Stelle tritt, noch mit dem geänderten Wortlaut des ersten Absatzes vereinbar sei. Wenn das erste Zusatzpatent eine Ergänzung des Hauptpatents enthalten würde und ein zweites Zusatzpatent eine Entwicklung dieses Patents, so würde der Zusammenhang zwischen dem ersten Zusatzpatent, das zum Hauptpatent werde, und dem zweiten Zusatzpatent nur sehr gering sein.
Herr Fressonnet antwortet ihm, daß Absatz 4 in seinem letzten Satz eine Fiktion enthalte ('gelten als'), die auch durch die neue Fassung von Absatz 1 gedeckt sei.
Artikel 24 Absatz 2
[modifier | modifier le wikicode]Herr van Benthem gibt den Wunsch der UNICE bekannt, eine Vorschrift aufzunehmen, wonach Zusatzpatente immer in den Händen des Inhabers des Hauptpatents bleiben müssen.
Nach einer Erörterung faßt der Vorsitzende die Auffassung der Gruppe wie folgt zusammen: Der Vorteil einer Befreiung von den Gebühren für das Zusatzpatent werde dadurch ausgeglichen, daß dessen Schutzfrist der des Hauptpatents entspreche. Die Notwendigkeit, das Schicksal der Zusatzpatente in vollem Umfang an das Hauptpatent zu binden, würde sich bei einem System durchaus verstehen, das nur die echten Zusatzpatente berücksichtige. Da Artikel 24 des Entwurfs aber auch die falschen Zusatzpatente umfasse, würden durch die
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Zusatzpatente auch Erfindungen geschützt, für die man ein unabhängiges Patent hätte erlangen können. Bei derartigen Zusatzpatenten bestehe keine Notwendigkeit, eine von der Abtretung des Hauptpatents unabhängige Abtretung zu verbieten. Es wird deshalb beschlossen, die Fassung des Entwurfs zu diesem Punkte beizubehalten.
Artikel 24 Absatz 3
[modifier | modifier le wikicode]Herr Pfanner erinnert daran, daß der skandinavische Bericht darauf hingewiesen habe, daß bei einer restriktiven Auslegung die Bezugnahme auf die Erfindung, 'die Gegenstand des Hauptpatents ist', die Gefahr mit sich brächte, nicht mit den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 über den Stand der Technik übereinzustimmen. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die genannte Formulierung durch 'Inhalt der Hauptanmeldung' zu ersetzen.
Die Gruppe stimmt diesem Vorschlag zu.
Artikel 24 Absatz 4
[modifier | modifier le wikicode]Die UNION hatte hinsichtlich des letzten Satzes dieses Absatzes vorgeschlagen, dem Patentinhaber die Wahl zu überlassen, welches Zusatzpatent an Stelle des Hauptpatents treten sollte, statt eine automatische Ersetzung durch das erste der erteilten Zusatzpatente vorzusehen.
Herr Fressonnet befürchtet, daß eine solche Lösung eine erhöhte Verwaltungsarbeit für das Europäische Patentamt mit sich bringen werde.
Da die Arbeitsgruppe keine stichhaltigen Gründe für eine Änderung des Textes sieht, wird beschlossen, ihn aufrechtzuerhalten.
Artikel 24 Absatz 5 (abgeänderte Fassung, vgl. Dok. vom 15. 9. 1963)
[modifier | modifier le wikicode]Die UNICE hat vorgeschlagen, die Umwandlung von Zusatzpatentanmeldungen oder Zusatzpatenten in eine selbständige Patentanmeldung oder in ein selbständiges Patent während der ganzen Laufzeit des Patents, selbst nach seiner Bestätigung zuzulassen.
Herr Singer glaubt, daß einer der Gründe für das Verbot einer Umwandlung nach der Bestätigung des Patents in dem Bestreben zu finden sei, die Rechtssicherheit herzustellen. Da die Patentschrift des endgültigen Patents für die Auslegung des Schutzumfangs des Patents in Verletzungsklagen ausschlaggebend sei, könne eine spätere Umwandlung, die außerdem aus den Patentschriften nicht hervorginge, Schwierigkeiten verursachen.
Herr Fressonnet bemerkt, daß bei der Umwandlung des Zusatzpatents in ein unabhängiges Patent das Kriterium der Erfinderhöhe – das für das Zusatzpatent ohne Bedeutung sei – in diesem Falle geprüft werden müsse.
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Der Vorsitzende fügt hinzu, daß bei Befolgung des Vorschlags der UNICE die Umwandlung eines Zusatzpatents in ein unabhängiges Patent die Nichtigkeit des letzteren wegen mangelnder Erfindungshöhe nach sich ziehen könnte, ohne daß dies aus der Patentschrift hervorginge.
Herr van Benthem wirft die Frage auf, ob wirklich bei der Umwandlung die Erfindungshöhe berücksichtigt werden müsse. Man könnte von dem Gedanken ausgehen, daß das Zusatzpatent vorgesehen ist, um dem Erfinder zu ermöglichen, nach der Patentanmeldung weitere Anmeldungen für Ergänzungen und Entwicklungen oder Änderungen seiner Erfindung anzumelden, die Unteransprüche seiner ursprünglichen Anmeldung hätten bilden können, wenn sie ihm zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen wären. Es scheine deshalb nicht logisch, Erfindungshöhe für ein Zusatzpatent bei Erlöschen des unabhängigen Patents zu verlangen, wenn man diese Forderungen nicht auch bei einem Unteranspruch eines Patents im Falle der Nichtigkeit oder des Verzichts auf den Hauptanspruch stelle.
Der Vorsitzende bemerkt, daß diese Frage eher unter Absatz 4 falle und äußert die Ansicht, daß bei Nichtigkeit eines Anspruchs in einem einzigen Patent das Gericht jeweils prüfen müsse, ob ein einziger Anspruch trotz des Erlöschens des Hauptanspruchs aufrechterhalten werden könne. Treffe dies zu, so scheine ihm die im Abkommensentwurf vorgesehene Lösung völlig berechtigt.
Herr van Benthem ist grundsätzlich mit dieser Erklärung einverstanden.
Was den Vorschlag der UNICE betrifft, so sieht die Gruppe keine ausreichenden Gründe, um ihn zu berücksichtigen und beschließt, vorbehaltlich etwaiger Ergebnisse einer Unterredung mit der UNICE den derzeitigen Text beizubehalten. Außerdem beauftragt sie den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der Frage, ob in Absatz 5 klargestellt werden müsse, daß die Umwandlung keine Vermutung der Gültigkeit beinhalte. Eine solche Vermutung könnte in Absatz 5 als überflüssig angesehen werden, da sich dieser Absatz auf die Verfahrensstufe vor der endgültigen Prüfung erstrecke, während sie in Absatz 4 notwendig sei.
Zu Kapitel V mit den Artikeln 25 bis 30 schlägt der Vorsitzende vor, die eingehende Erörterung auf eine spätere Sitzung mit den Sachverständigen der Justizministerien zu verschieben. Gewisse Fragen, die reine Rechtsfragen des gewerblichen Rechtsschutzes betreffen, könnten jedoch jetzt schon erörtert werden.
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Artikel 25
[modifier | modifier le wikicode]Herr van Exter wirft das allgemeine Problem des Miteigentums auf und fragt, ob besondere Regeln für das Miteigentum am europäischen Patent vorgesehen werden müssen.
Nach Auffassung der Gruppe schließt die Fassung von Artikel 25 ein Miteigentum am europäischen Patent keineswegs aus. Ein derartiges Miteigentum würde jedoch durch die anwendbaren Bestimmungen des Privatrechts der Mitgliedstaaten behindert und dürfte nicht durch das Abkommen geregelt werden.
In Beantwortung einer weiteren Frage von Herrn van Exter über die Eintragung von Urteilen, die eine Übertragung des Patents nach sich ziehen, in das Register (Artikel 25 Absatz 3) erläutert der Vorsitzende, daß Urteile als solche niemals in das Register eingetragen werden, sondern Teil der Akte bilden, während die Eintragung sich auf die Tatsache der Übertragung beschränkt. Die Frage, ob außerdem ein Urteil einer Übertragung gleichkommt oder lediglich die erforderliche Erklärung einer der Parteien ersetzt, regle sich ausschließlich nach dem anwendbaren nationalen Recht.
Dem Vorschlag von AIPPI, COPRICE und UNICE, nicht die Vorlage des gesamten Übertragungsvertrages zu verlangen, sondern sich mit einer Erklärung der beiden Parteien zu begnügen, trage die neue Fassung von Artikel 25 Absatz 5 (vgl. Dok. vom 15. 9. 1963) bereits weitgehend Rechnung, indem gestattet wird nur Auszüge vorzulegen.
Die Gruppe beschließt, dem Wunsch der beteiligten Fachkreise nicht zu weit entgegenzukommen, da die Öffentlichkeit ein Interesse daran habe, nicht nur von der Tatsache der Übertragung, sondern auch von ihren Modalitäten Kenntnis zu erhalten.
Schließlich überträgt die Gruppe dem Redaktionsausschuß die Neufassung von Artikel 25 Absatz 3, um klarzustellen, daß hinsichtlich der offiziellen Unterlagen es nicht erforderlich ist, die Originale vorzulegen. Darüber hinaus soll der Redaktionsausschuß darauf achten, daß der französische Text von Artikel 25 Absatz 2 sich nur auf die rechtsgeschäftlichen Übertragungen bezieht.
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Artikel 26 (Neufassung - vgl. Dok. vom 15. 9. 1963)
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe stellt fest, daß die Bemerkungen 1 und 2 am Ende der neuen Fassung gegenstandslos sind, hält es jedoch für unzweckmäßig, den Text heute zu ändern.
Zu Absatz 2 des Artikels fragt Herr van Exter, welches Recht anwendbar wäre, falls Miteigentümer an einem europäischen Patent ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Der Vorsitzende antwortet ihm, daß diese Frage durch den letzten Satz von Absatz 2 beantwortet wird. Handelt es sich um eine Klage auf Feststellung des Eigentums, die gegen mehrere Miteigentümer angestrengt wird, so hänge die Bestimmung des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts von den bestehenden Regeln des internationalen Verfahrensrechts ab.
Die Frage der Definition des Begriffs des Sitzes, der in Artikel 26 Absatz 2 und in Artikel 28 Absatz 2 auftaucht, wird mit den Sachverständigen der Justizministerien erörtert werden.
Artikel 29 Absatz 2
[modifier | modifier le wikicode]Herr van Benthem bemerkt, daß der derzeitige Text schwer verständlich ist. Vielleicht könnte man ihn ebenso wie Artikel 20a Absatz 2 ändern, indem man der vom Vorsitzenden in der 11. Sitzung vorgeschlagenen Kompromißlösung Rechnung trägt.
Die Gruppe ist der Ansicht, daß jede Änderung dieser sogenannten Wirtschaftsklauseln so lange unzweckmäßig ist, als die Regierungen noch keine Entscheidungen zu dem ihnen von den Staatssekretären unterbreiteten Bericht getroffen haben.
Die Erörterung dieses Punktes wird vertagt.
Artikel 30 Absatz 1 (neue Fassung)
[modifier | modifier le wikicode]Der Redaktionsausschuß wird mit der Änderung des Textes beauftragt, um die Fälle einzubeziehen, in denen es sich nicht um zweiseitige Verträge, sondern lediglich um eine einseitige Erklärung handelt.
Was den dritten Teil des Berichts betrifft, so beschließt die Gruppe, die Artikel 31 bis 53 nicht zu erörtern, ausgenommen Artikel 34, der einen Teil des Allgemeinen Abkommens bilden wird.
Die Sitzung wird von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.
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Artikel 34
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Sprachenfrage.
Die internationalen Verbände betonen die Verbindung zwischen dieser Frage und dem Problem, ob das Abkommen offen oder geschlossen sein soll. Im Falle eines geschlossenen Abkommens würden es die Verbände begrüßen, wenn als Sprachen des Amtes die vier Amtssprachen der EWG und Englisch als einzige Sprache zusätzlich vorgesehen würde.
Auf Antrag von Herrn Pfanner vertritt die Gruppe die Auffassung, daß in Absatz 4 auch die Sprache der Übersetzung der Patentanmeldung erwähnt werden müsse. Im Verlauf der Erörterung gibt der Vorsitzende zu, daß es zweckmäßig wäre, die Originalsprache der Patentanmeldung im Register zu erwähnen. Dagegen sehe er nicht die Zweckmäßigkeit ein, diese Sprache im endgültigen Patent aufzuführen. Wenn es sich darum handle, den Schutzumfang des Patents festzustellen, dürfe allein die Sprache, in der die Entscheidung des Amtes gefällt wird, berücksichtigt werden. Diese Frage könnte erneut anläßlich der zweiten Lesung der Ausführungsordnung (zu Artikel 34 Nr. 1) erörtert werden. Abschließend wird Absatz 4 dem Redaktionsausschuß zugeleitet.
Im Anschluß an eine Frage von Herrn Degavre antwortet der Vorsitzende, daß die Frage der Veröffentlichung der Ausführungsordnung zur Zuständigkeit des Koordinierungsausschusses und der Staatssekretäre gehöre. Seiner Ansicht nach sei es nicht zweckmäßig, die Veröffentlichung vorzunehmen, bevor der Zeitpunkt der Diplomatischen Konferenz bekannt ist, da sonst zu viel Zeit verloren würde. Die beteiligten Fachkreise hätten auf diese Weise lange genug vor der Diplomatischen Konferenz Kenntnis von der Ausführungsordnung und könnten bei den nationalen Behörden ihre Auffassungen vorbringen. Dies hindere die nationalen Verwaltungen nicht, die interessierten Kreise über die von der Gruppe getroffenen Entscheidungen auf dem laufenden zu halten.
Artikel 34 Absatz 5
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe erörtert die Frage, ob den belgischen und niederländischen Fachkreisen stattgegeben werden sollte, die wünschen, daß die Ansprüche in den vier Amtssprachen der Gemeinschaft und in englischer Sprache veröffentlicht werden.
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Auf Wunsch des Vorsitzenden wird beschlossen, die Prüfung dieser Frage zu vertagen. Sie hängt zu eng mit der Frage der Zielsetzung der Abkommen (internationales Patent oder Gemeinschaftspatent) zusammen, die zur Zeit Gegenstand eines Berichts an die Regierungen bildet.
Der Vorsitzende fügt hinzu, daß man bei der erneuten Erörterung dieser Frage nicht ein wesentliches Element übersehen sollte, d.h. die Tatsache, daß die Übersetzung der Ansprüche durch das Patentamt die Garantie dieses Amtes für die Richtigkeit der Übersetzung voraussetze, was ernste technische Fragen aufwerfen würde.
Damit ist die Prüfung von Artikel 34 beendet.
Die Artikel 34 bis 53 werden nicht untersucht, da sie einen Teil des Allgemeinen Abkommens bilden werden.
Zu Artikel 54 und 55 werden keine Bemerkungen vorgebracht.
Artikel 56
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Prüfungsabteilungen.
Die niederländische Delegation wirft die Frage auf, ob die Mitglieder der Prüfungsabteilungen nicht ähnlich wie die Mitglieder der Beschwerde- und Nichtigkeitskammern weisungsfrei sein sollen.
Der Vorsitzende äußert mit Billigung der Gruppe die Auffassung, daß dem niederländischen Wunsch nicht stattgegeben werden kann. Die Mitglieder der Prüfungsstellen können nämlich gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Prüfungsabteilungen angehören. Es ist folglich nicht möglich, Weisungsfreiheit nur einem Teil der ersten Instanz des europäischen Amtes, d.h. der Prüfungsabteilung, zu geben. Um logisch zu sein, müßte man dieses Recht allen Mitgliedern der ersten Instanz (Prüfungsstellen- und abteilungen) gewähren. Dies stünde in Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Amtes.
Artikel 58
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende erinnert daran, daß es zwei Fassungen von Absatz 2 dieses Artikels gibt. Diese werden mit den Sachverständigen der Justizministerien erörtert werden.
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Artikel 63
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt den Austausch von Veröffentlichungen.
Herr Pfanner unterstützt den von der BIRPI ausgesprochenen Wunsch bezüglich des Absatzes 3.
Ein Meinungsaustausch findet hierüber statt, und es wird beschlossen, daß der Redaktionsausschuß Absatz 3 dahingehend ergänzt, daß das Europäische Patentamt mit den internationalen Organisationen Vereinbarungen treffen kann.
Artikel 64
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 3 dieses Artikels betrifft die gegenseitige Unterrichtung des Europäischen Patentamts und der nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz über den Verlauf der Prüfungsverfahren.
Herr Pfanner möchte in das Abkommen eine sich an den skandinavischen Entwurf anlehnende Bestimmung aufnehmen, wonach das Europäische Patentamt die Möglichkeit hat, Arbeitsvereinbarungen mit den Ämtern von Drittländern über den Informationsaustausch abzuschließen.
Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß man hier zwei Probleme unterscheiden müsse. Das erste Problem sei ein sachliches Problem, d.h. das des Informationsaustausches, das sich zweifellos durchführen lasse. Das zweite Problem betreffe die Frage, wer für den Abschluß derartiger Vereinbarungen zuständig sei. Dieses Problem falle unter das Allgemeine Abkommen. Im Wortlaut dieses Abkommens müsse jedoch erwähnt werden, daß im Falle einer solchen Vereinbarung das Europäische Patentamt das Recht des Informationsaustausches mit den zuständigen Stellen von Drittländern hat. Eine derartige Vorschrift sei tatsächlich notwendig, damit die Anmelder dem Patentamt nicht die Verletzung von Geheimnissen vorwerfen können.
Nach einem Meinungsaustausch beauftragt die Mehrheit der Gruppe den Redaktionsausschuß, einen entsprechenden Absatz 4 in Artikel 64 aufzunehmen.
Auf die Ausführungen von Herrn Pfanner beschließt die Gruppe anschließend, daß die in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen der gemäß Artikel 162 Absatz 3 vorgeschriebenen Zahlung einer Gebühr nicht unterliegen sollen.
Der Redaktionsausschuß wird mit der Fassung eines entsprechenden Textes beauftragt.
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Artikel 66
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt in erster Linie die Patentanmeldung.
Zu Absatz 2, nach dem die Mitgliedstaaten die inländische Anmeldung zwingend vorschreiben können, verweist Herr Fressonnet auf die Haltung der französischen Delegation zugunsten der nationalen Anmeldung. Er schlägt entsprechend vor, den Absatz 2 zu verbessern und eine Vorschrift in ihn aufzunehmen dahingehend, daß z.B. Frankreich alle französischen Staatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind, zwingen könnte, vorher in Frankreich anzumelden. Eine derartige Vorschrift würde dem Staat, der von der in Absatz 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht, erlauben, den Begriff der Staatsangehörigkeit an die Stelle des Wohnsitzes zu setzen, wenn es sich um seine eigenen Staatsangehörigen handelt.
Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß – würde eine solche Möglichkeit im Abkommen vorgesehen werden – unweigerlich damit zu rechnen sei, daß jeder dem Abkommen angehörende Mitgliedstaat hiervon Gebrauch macht. Dies hätte zur Folge, daß, wenn ein in Paris wohnhafter Deutscher dort eine Entdeckung auf dem Gebiet der Militärgeheimnisse machte, er verpflichtet wäre, diese in Deutschland anzumelden.
Im Verlauf der zu dieser Frage stattfindenden Erörterung untersuchen die Delegationen die endgültigen Auswirkungen, welche die Anmeldung von Erfindungen auf dem Gebiet der nationalen Verteidigung haben können.
Danach stellt der Vorsitzende fest, daß man von der endgültigen Lage absehen müsse, da diese praktisch nicht von der Zuständigkeit der derzeitigen Arbeitsgruppe abhängt. Was die Gruppe zu untersuchen habe, sei die Frage, wie das berechtigte Interesse der verschiedenen Verteidigungsministerien gewahrt werden könne. Prüfe man die Frage unter diesem Gesichtspunkt, so sei klar, daß die derzeitige Fassung von Absatz 2 diesen Interessen genüge.
Dagegen trägt der Vorschlag von Herrn Fressonnet diesen Interessen weniger gut Rechnung, weil er zweifellos zur Folge hätte, daß jeder Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, seine in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Staatsangehörigen zur vorherigen nationalen Anmeldung zu verpflichten.
Die Mehrheit der Gruppe schließt sich der Erklärung des Vorsitzenden an und verwirft den französischen Vorschlag.
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Artikel 67 Absatz 2
[modifier | modifier le wikicode]Der letzte Satz dieses Absatzes bestimmt, daß Patentanmeldungen, die die nationale Verteidigung betreffen, grundsätzlich dem Patentamt binnen einer Frist von vier Monaten von der Anmeldung an gerechnet vorliegen müssen.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frist nicht zwingend ist, sondern lediglich als Beispiel gewählt wurde.
Artikel 68
[modifier | modifier le wikicode]Herr Fressonnet kommt im Zusammenhang mit diesem Artikel auf die Frage der vorherigen nationalen Anmeldung zurück und bemerkt, daß diese mit dem Problem der Akzessibilität verbunden sei. Die Lösung würde deshalb von der Antwort abhängen, die die Regierungen auf den von den Staatssekretären hierüber vorgelegten Bericht geben werden.
Artikel 69
[modifier | modifier le wikicode]Zu Absatz 1 bemerkt Herr van Benthem, daß die interessierten niederländischen Kreise mit der derzeitigen Fassung nicht einverstanden sind. Sie würden es vorziehen, wenn dieser Absatz vorschriebe, daß die Anmeldung nur für eine Erfindung zu einem endgültigen Patent führen kann, statt das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung aufzustellen.
Nach Ansicht von Herrn van Benthem handelt es sich um eine redaktionelle Frage.
Der Vorsitzende beschließt, die Frage später aufzugreifen und schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964
Bericht über die Sitzung vom 28. Februar 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr.
Herr van Benthem kommt auf die von ihm am Vorabend angeschnittene Frage der Fassung von Artikel 69 Absatz 1 zurück und erklärt, daß der derzeitige Text des Absatzes nicht klar genug sei. Die interessierten niederländischen Fachkreise hätten nicht verstanden, was unter dem 'Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung' zu verstehen sei.
Nach einem Gedankenaustausch gibt der Vorsitzende zu, daß der Ausdruck nicht klar genug ist. Der Absatz bedeutet, daß eine Patentanmeldung eine Erfindung betreffen muß. Sie kann jedoch mehrere Erfindungen betreffen, sofern eine so enge Verbindung zwischen den Erfindungen besteht, daß sie untereinander eine Einheit gründen.
Mit Zustimmung der Gruppe beauftragt der Vorsitzende den Redaktionsausschuß damit, den Text in diesem Sinne abzufassen. Außerdem bittet er den Ausschuß, dafür Sorge zu tragen, daß das Wort 'Erfordernis' nicht beibehalten wird, da die Verwendung eines derartigen Wortes notwendigerweise eine Begriffsbestimmung verlangt, was vermieden werden soll.
Gegenstand von Absatz 2 ist die Aufzählung der Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, daß die Einheitlichkeit der Erfindung gegeben ist.
Auf Wunsch von Herrn van Benthem wird beschlossen, noch einen neuen Fall in diesen Absatz aufzunehmen, der die Mittel betrifft, die für die Anwendung des Verfahrens erfunden werden; dieser Fall wurde auch im skandinavischen Entwurf berücksichtigt.
Nach weiteren Ausführungen des Vorsitzenden wird beschlossen, die Vorschrift des Absatzes 2 in die Ausführungsordnung zu übernehmen. Auf diese Weise wird es möglich sein, soweit erforderlich, die beispielhafte Liste zu vervollständigen.
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Artikel 72 bis 75
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe beschließt, die die Priorität behandelnden Artikel nicht zu prüfen. Sie sind mit der Frage der Akzessibilität verbunden, zu der sich die Regierungen noch zu äußern haben. Die Gruppe wird diese Frage auf der nächsten Sitzung behandeln.
Artikel 76
[modifier | modifier le wikicode]Nach Absatz 2, a) muß die Prüfungsstelle prüfen, ob der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich seinem Wesen nach keine Erfindung ist.
Hierzu bemerkt Herr van Benthem, daß die beteiligten niederländischen Kreise wünschen, in dieser Bestimmung ausdrücklich auf Artikel 10 zu verweisen, der die der öffentlichen Ordnung zuwider laufenden Erfindungen sowie die Pflanzensorten von der Patentierbarkeit ausschließt.
Die UNION teilt diese Ansicht.
Herr van Benthem berichtigt seine Erklärung. Die niederländischen Kreise sind der Ansicht, daß der Wortlaut dieses Absatzes nicht hinreichend klar sei, und man daraus schließen könne, daß er auf die Anwendung von Artikel 10 verweise, während es sich vielmehr auf Artikel 9 beziehe.
Der Vorsitzende antwortet ihm, daß auch ein Hinweis auf Artikel 9 nicht erwünscht sei. Dieser Artikel gebe keine nähere Bestimmung des Begriffs der Erfindung, sondern zähle nur Kriterien auf.
Nach einem erneuten Gedankenaustausch überträgt der Vorsitzende dem Redaktionsausschuß die Aufgabe, die Formulierung von Buchstabe a) zu überprüfen, um jede Zweideutigkeit zu vermeiden und klar herauszustellen, daß diese Vorschrift darauf abzielt, die Anmeldungen zurückzuweisen, die offensichtlich keine Erfindung zum Gegenstand haben, z.B. Anmeldungen über Berechnungsmethoden. Hierzu stellt Herr van Benthem die Frage, ob eine therapeutische Methode als Erfindung angesehen werden könne oder nicht.
Nach einem Gedankenaustausch stellt der Vorsitzende fest, daß gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die therapeutischen Methoden nicht patentfähig sind, und daß keine Delegation vorschlage, diesen Grundsatz im europäischen Recht umzustoßen.
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Die Gruppe erörtert anschließend einen Vorschlag der niederländischen und deutschen Delegation, in die Vorschriften des Abkommens, genauer gesagt, in Artikel 9, eine beispielhafte Liste dessen aufzunehmen, was offensichtlich keine Erfindung darstellt.
Im Anschluß an die Diskussion bittet der Vorsitzende die beiden Delegationen, einen Text auszuarbeiten, der ihren Vorschlag wiedergibt. Dieser Text wird erstmals im Redaktionsausschuß erörtert werden, und die Gruppe wird ihn im Laufe der nächsten Sitzung behandeln.
Herr Fressonnet bemerkt noch, daß man auch daran denken könnte, in dem bei der diplomatischen Konferenz vorzulegenden allgemeinen Bericht eine derartige beispielhafte Liste aufzunehmen, in dem Erläuterungen zu den wichtigsten Grundsätzen des Abkommens und insbesondere zu Artikel 9 gegeben werden.
Die Gruppe geht anschließend zur Prüfung von Absatz 2 Buchstabe b) über, wonach die Prüfungsstelle zu prüfen hat, ob die Erfindung nicht gemäß Artikel 10 von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist.
Herr van Benthem wünscht, daß das Adverb 'offensichtlich' in den Text aufgenommen wird. Es gebe nämlich Fälle, in denen sich sehr schwer entscheiden ließe, ob es sich um ein im wesentlichen biologisches Verfahren handle oder nicht.
Herr Pfanner bemerkt hierzu, daß diese Fälle verhältnismäßig selten seien und sie der Zuständigkeit der Prüfungsstellen überlassen bleiben könnten. Weiter bemerkt er, daß der Text von Artikel 76 darauf abziele, daß der Prüfer im Verlauf der ersten Prüfung der Anmeldung sich nicht mit der Frage der Erfindungshöhe zu befassen habe. Dies verhindere nicht, daß er die Erfindungen darauf prüfen könne, ob es sich um ein biologisches Verfahren handle oder nicht.
Der Vorsitzende teilt die Ansicht von Herrn Pfanner und betont, daß die in Buchstabe b) vorgesehene Art des Vorgehens den Vorteil hat, Beschwerden zu vermeiden, die unfehlbar auftreten würden, falls – wie Herr van Benthem vorschlägt – der Prüfer das Problem nicht eingehend geprüft habe, ob Gegenstand der Anmeldung ein biologisches Verfahren sei oder nicht.
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Abschließend äußert sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Textes von Buchstabe b) in Absatz 2 dieses Artikels.
Mit Ausnahme von Buchstabe f) werden die anderen Buchstaben ohne Änderung angenommen. Der Redaktionsausschuß erhält den Auftrag, Buchstabe f) unter Berücksichtigung der neuen an Artikel 24 vorgenommenen Änderungen neu zu formulieren.
Artikel 77
[modifier | modifier le wikicode]Zu Absatz 1 stellt die Gruppe fest, daß die neue Fassung dem Wunsch der UNICE voll Rechnung trägt, wonach es erforderlich sei, die Möglichkeit einer Änderung der Ansprüche gemäß dem Verfahren des Artikels 82 vorzusehen.
Hinsichtlich Absatz 2 trägt die Gruppe der Bemerkung der CNIPA nicht Rechnung, da diese sich aus einem offensichtlichen Mißverständnis des Textes ergibt.
Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß beauftragt, die Formulierung von Absatz 1 und 3 unter Änderung des Ausdruckes 'den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Erfordernissen' zu überprüfen. Es handelt sich hier nämlich nicht um die Erfordernisse dieses Artikels, sondern um die Erfordernisse, auf die dieser Artikel verweist.
Artikel 78
[modifier | modifier le wikicode]Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text von Absatz 1 in dem gleichen Sinne, wie er für Artikel 77 Absatz 1 und 3 gewählt wurde, abzuändern.
Zu Absatz 3 verweist Herr van Exter auf eine Frage der interessierten niederländischen Kreise. Hat ein Antragsteller eine Zusatzgebühr für einen zusätzlichen Neuheitsbericht bezahlt, und legt er ein Rechtsmittel ein, weil seiner Ansicht nach dieser Neuheitsbericht nicht notwendig war, wird ihm die Zusatzgebühr für den Fall erstattet, daß er obsiegt?
Im Anschluß an die Erörterungen hierüber bemerkt der Vorsitzende zunächst, daß in diesem Artikel die Möglichkeit für die Prüfungsstelle vorgesehen bleiben muß, einen zusätzlichen Neuheitsbericht zu fordern. Andernfalls könnte dies zur Folge haben, daß das Patentamt Neuheitsberichte veröffentlicht, die der Prüfer offensichtlich für falsch hält. Die von Herrn van Exter gestellte Frage werfe aber ein anderes Problem auf.
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Es handle sich darum zu wissen, was der Anmelder tun könne, der der Ansicht ist, daß ein zusätzlicher neuer Bericht unnötig sei. Hier seien zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Wenn der Anmelder die Gebühr nicht zahlt, wird die Beschwerdeinstanz über die Notwendigkeit des zusätzlichen Neuheitsberichtes entscheiden; 2. Der Anmelder bezahlt die Gebühr, um das Verfahren nicht hinauszuzögern, legt aber anschließend ein Rechtsmittel ein, das durchgreift. In diesem Fall wurde der vom IPI verlangte zusätzliche Neuheitsbericht bezahlt, und es stellt sich die Frage, ob das Europäische Patentamt verpflichtet sein wird, selbst die Gebühr dem Anmelder zu erstatten, da der zusätzliche Neuheitsbericht zu Unrecht verlangt worden war.
Die Frage der zusätzlichen Neuheitsberichte muß in jedem Fall mit den Delegierten des IPI geprüft werden.
Der Vorsitzende setzt die nächste Sitzung für Montag, den 2. März, 15.00 Uhr fest und schließt die Sitzung um 13.00 Uhr.
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Bericht über die Sitzung vom 2. März 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr. Er gibt bekannt, daß Herr de Muyser sich entschuldigt, nicht an den Arbeiten der Gruppe in dieser Woche teilnehmen zu können. Außerdem können auch die Herren Fressonnet und Mast nicht an der heutigen Sitzung teilnehmen; sie werden aber am nächsten Tag wieder anwesend sein. In diesem Zusammenhang gibt der Vorsitzende bekannt, daß er im Laufe der morgigen Sitzung die Gruppe über seine Unterhaltung am Freitag, den 28. Februar, nachmittags mit Herrn Jenard, dem Vorsitzenden der Gruppe 'Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen', informieren wird. Danach eröffnet er die Diskussion über die Artikel auf Grund der Stellungnahmen der beteiligten nationalen und internationalen Fachkreise.
Artikel 78 (Fortsetzung)
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Erörterung von Absatz 3 fortzusetzen. Dieser Absatz behandelt den zusätzlichen Neuheitsbericht.
Nach Ansicht von Herrn Gajac betrifft Absatz 3 nur den Fall der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung. Um sich endgültig hierzu äußern zu können, müßte vorher eine Besprechung der Gruppe mit dem IPI stattfinden. Man müßte wissen, ob das IPI die Absicht hat, den Begriff der Einheitlichkeit der Erfindung eng oder weit auszulegen.
Auch Herr van Benthem hält eine Besprechung mit den Vertretern des IPI für erforderlich, bevor zu Absatz 3 Stellung genommen werden kann. Er weist jedoch darauf hin, daß man nicht aus den Augen verlieren dürfte, den Wortlaut dieses Absatzes gegebenenfalls flexibler zu gestalten. In diesem Zusammenhang müsse später die eventuelle Streichung der Worte 'insbesondere im Falle der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung' geprüft werden. Herr van Benthem fügt noch hinzu, daß in vielen Fällen das Internationale Patentinstitut seine Ermittlungen auf Grund der gesamten Anmeldung durchführen wird, daß aber in bestimmten
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Fällen – wenn die Ermittlungen zu lange dauern – es sich gezwungen sehen könne, erst nach Zahlung zusätzlicher Gebühren mit der Arbeit fortzufahren.
Die Fälle, in denen die Prüfungsabteilung einen zusätzlichen Neuheitsbericht benötigen könnte, würden in anderen Worten nicht so sehr von der Nichteinheitlichkeit der Anmeldung als von den vom Internationalen Patentinstitut durchzuführenden Ermittlungen abhängen.
Abschließend stellt der Vorsitzende mit Genehmigung der Gruppe fest, daß die Prüfung von Absatz 3 bis zu dem Zeitpunkt verschoben wird, zu dem die Gruppe einen Meinungsaustausch mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts vornehmen konnte.
Absatz 4 bestimmt, daß die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurückweist, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden.
Nach Ansicht von Herrn Pfanner könnte man im Falle der Nichtzahlung der Gebühren für diesen Artikel ein einfacheres Verfahren vorsehen. Danach könnte in einem solchen Fall die Anmeldung als zurückgezogen angesehen werden.
Der Vorsitzende hält diese Lösung nicht für zweckmäßig. Die Möglichkeit der Beschwerde würde damit nicht genommen. Außerdem hätte sie einen anderen Nachteil. Der Beteiligte würde nur inoffiziell wissen, daß seine Anmeldung als zurückgezogen angesehen wird, weil z.B. die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt wurden.
Herr Pfanner bemerkt, daß seine Lösung für das Amt vorteilhaft wäre. Hierbei würde es genügen, daß ein untergeordneter Beamter die Beteiligten mit einfachem Schreiben unterrichtet. Bei der derzeitigen Fassung von Absatz 4 müßte dagegen der Prüfer eine Entscheidung treffen, und diese müßte dann formell zugestellt werden. Damit würde die Arbeit der Verwaltung erschwert, was bei der von ihm empfohlenen Lösung vermieden würde.
Die Herren Gajac, Roscioni und Degavre vertreten die Ansicht, daß eine derartig wichtige Maßnahme wie die Zurückweisung einer Anmeldung in aller Form erfolgen müßte. Ein derartiger Rechtsverlust könne sich nicht aus dem Schweigen des Amtes oder einer halbamtlichen Mitteilung ergeben.
Herr Degavre bemerkt noch, daß hinsichtlich der Zahlung der Gebühren man lediglich die Kontrolle durch einen höheren Beamten vermeiden müsse.
Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß nur eine einzige Lösung zu wählen sei, d.h. ein einziges Verfahren für alle Vorschriften über die Nichtzahlung der Gebühren. Dies gelte zumindest für
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die Gebühren, die während des Verfahrensablaufs fällig werden. Selbstverständlich könne man eine andere Lösung zulassen, wenn es sich um die Zahlung der ersten Gebühr handelt, d.h. derjenigen, durch welche das Verfahren eingeleitet wird.
Die Gruppe wird deshalb bei jedem Fall der Nichtzahlung einer Gebühr im Laufe des Verfahrens prüfen, ob der Vorschlag der deutschen Delegation angenommen werden kann. Sollte dies auch nur in einem Falle nicht zutreffen, so müßte hiervon Abstand genommen und das im gegenwärtigen Text vorgesehene Verfahren der Zurückweisung der Anmeldung beibehalten werden.
Artikel 79
[modifier | modifier le wikicode]Nach Absatz 1 übersendet die Prüfungsstelle nach Eingang des Neuheitsberichts dem Anmelder diesen Bericht unter gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Monaten die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten zu entrichten.
Nach Ansicht von Herrn Pfanner sollte die Fassung dieses Absatzes überprüft werden. Sie trage der Tatsache nicht Rechnung, daß der Anmelder die Gebühren für die Erteilung und für die Druckkosten durch eine vorherige Pauschalzahlung entrichten könnte. In diesem Fall würde ein Versäumnis der Frist von drei Monaten nicht eintreten können, was gefährlich und gegen den Wunsch der Gruppe wäre. Außerdem gäbe es Schwierigkeiten, weil diese Frist für eine ganze Reihe anderer Bestimmungen (z.B. Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 82 Absatz 1) wichtig sei.
Der Vorsitzende bestätigt, daß die in Absatz 1 vorgesehene Frist von drei Monaten aufrechterhalten werden muß. Man müsse dem Anmelder eine Frist zum Nachdenken geben. Schätzungsweise würden 15 % der Anmeldungen wegen des Inhalts des Neuheitsberichts zurückgezogen.
Der Redaktionsausschuß wird die Frage prüfen und sich bemühen, dem Wunsch von Herrn Pfanner nachzukommen. Die Vorschrift könnte auch in der Weise abgeändert werden, daß eine ausdrückliche Erklärung des Anmelders verlangt wird, aus der hervorgeht, daß er das Verfahren fortzusetzen beabsichtigt.
Auf einen Hinweis von Herrn Pfanner auf den schwedischen Vorschlag betreffend die Frist von 18 Monaten, nach der die gesamte Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich sein soll, beschließt die Gruppe, auf diese Frage später zurückzukommen, wenn dieser schwedische Vorschlag erörtert wird.
Zu Absatz 2 stellt der Vorsitzende fest, daß hierauf der von der deutschen Delegation zu Artikel 78 Absatz 4 gemachte Vorschlag Anwendung finden könnte.
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Auf eine Frage von Herrn Degavre hinsichtlich der unberechtigten Erhebung einer Gebühr erklärt der Vorsitzende, daß dieser Fall im Abkommen nicht besonders vorgesehen zu werden brauche. Falls jemand eine Gebühr im Anschluß an eine vorangehende Zahlung entrichtet hätte oder irrtümlicherweise zu viel gezahlt hätte, würde das Amt den Mehrbetrag erstatten. In den Fällen, in denen eine Gebühr entrichtet und die Leistung erbracht worden ist, würde die Gebühr verloren sein, und selbst im Falle einer Zurückweisung der Anmeldung nicht erstattet werden.
Artikel 80
[modifier | modifier le wikicode]Zu Artikel 80 Absatz 1 teilt Herr van Benthem der Gruppe eine Bemerkung der beteiligten niederländischen Fachkreise mit. Absatz 1 legt fest, daß der Anmelder die europäische Patentanmeldung teilen kann, indem er die Ansprüche beschränkt und Teilanmeldungen einreicht. Nach Ansicht der niederländischen Fachkreise stellt diese Fassung eine Beschränkung der Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung dar. Seiner Ansicht nach müßte in diesem Stadium des Verfahrens der Anmelder die Möglichkeit haben, die Anmeldung zu teilen und sich hierbei nicht nur auf den Inhalt der Ansprüche, sondern auch auf den Inhalt der Beschreibung beziehen können.
Herr van Benthem stellt die Frage, ob der Artikel nicht in diesem Sinne geändert werden könnte. Er erinnert jedoch daran, daß die Gruppe mit Bezug auf Absatz 1 beschlossen habe, eine Teilung der Anmeldung hinsichtlich der Beschreibung nicht zuzulassen, da hierdurch Änderungen eintreten könnten, die ihrerseits Kontrollen erforderlich machen würden. Er frage sich jedoch, ob man die beteiligten niederländischen Fachkreise nicht auch auf andere Weise zufriedenstellen könne. Es handle sich darum, dem Anmelder die Möglichkeit zu geben, auf bestimmte Teile der Beschreibung in einem Vermerk zu verzichten, der gleichzeitig mit dem vorläufigen Patent veröffentlicht würde.
Herr Pfanner ist der Ansicht, daß diese Lösung zu Schwierigkeiten führen könnte. Die Beschreibung forme ein zusammenhängendes Ganzes, und es sei nur schwer möglich, bestimmte Teile zu streichen, ohne der Verständlichkeit zu schaden. Gleichzeitig müßte man die Zeichnungen ändern. Darüber hinaus bestünden Schwierigkeiten der Überprüfung.
Herr van Benthem stellt klar, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise keine Änderung der ursprünglichen Beschreibung vorschlagen. Die ursprüngliche Beschreibung würde veröffentlicht. Man müßte aber dem Anmelder die Möglichkeit geben, nicht nur auf einen Teil der Erfindung verzichten zu können, sondern auch eine neue Anmeldung machen zu können. Allerdings dürfe man nicht festlegen, daß der Anmelder seine Prioritätsrechte verliere. Tatsächlich könne er auch noch später die Anmeldung teilen.
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Herr Singer antwortet ihm, daß man auf diese Weise dem Anmelder die Möglichkeit gebe, einen Schutz zu beanspruchen, den er zu Anfang nicht wollte. Er gibt folgendes Beispiel: Der Anmelder hat – vielleicht ohne sich darüber im klaren zu sein – zwei Erfindungen beschrieben, eine betreffend die Form einer Flasche, die andere den Verschluß der Flasche, wobei die Ansprüche jedoch nur den Verschluß betreffen. Es ist nicht möglich, daß der Anmelder später beantragt, daß auch die Form der Flasche geschützt sei. Er kann den Anspruch ändern, indem er klarer herausstellt, daß der für den Verschluß beanspruchte Schutz sich auf ein bereits in der Beschreibung enthaltenes Element bezieht, das bereits im Schutzumfang gemäß der Vorschrift von Artikel 21 Absatz 1 enthalten war; er kann aber den Schutzumfang nicht erweitern, indem er auch einen Anspruch über die Form der Flasche anmeldet. Allerdings müßte man sich fragen, ob dies auch schon im Rahmen von Artikel 82 Absatz 2 gilt oder erst nach Veröffentlichung der vorläufigen Anmeldung.
Zu Artikel 82 Absatz 2 bemerkt Herr van Benthem, daß die Änderung der Ansprüche nicht über das hinausgehen dürfe, was in der Anmeldung beschrieben worden ist. In dem von Herrn Singer genannten Beispiel sei aber die Form der Flasche in der Beschreibung aufgeführt worden.
Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß der von Herrn van Benthem genannte Fall beweist, daß ein berechtigtes Interesse für den Erfinder gegeben ist, seine Anmeldung nicht nur im Hinblick auf die Ansprüche, sondern auch auf die Beschreibung teilen zu können. Wie er hinzufügt, müsse ein Anmelder, der seine ursprüngliche Anmeldung schlecht abgefaßt hat, die Möglichkeit haben, diese zu ändern, soweit er damit nicht über das hinausgeht, was in der Anmeldung beschrieben wurde. Dies sei der Sinn von Artikel 82 Absatz 2.
Anschließend geht die Gruppe zur Prüfung von Artikel 80 Absatz 2 über, wonach die Beschränkung der Ansprüche vor Abschluß der in Artikel 76 vorgesehenen Prüfung oder innerhalb der in Artikel 79 genannten Frist erfolgen muß.
Der Vorsitzende stellt die Frage, warum in diesem Absatz zwei verschiedene Zeiträume unterschieden werden. Es scheine einfacher, nur eine Frist vorzusehen, d.h. die Frist von drei Monaten in Artikel 79. Die derzeitige Fassung von Absatz 2 ließe glauben, daß jede Beschränkung der Ansprüche, die zwischen den beiden Fristen erfolge, zurückgewiesen werden müsse. Er sehe keine Notwendigkeit, einen Zeitraum vorzusehen, in dem man eine Teilung der Anmeldung nicht vornehmen könne.
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Herr Pfanner ist damit einverstanden, nur die in Artikel 79 vorgesehene zweite Frist von drei Monaten beizubehalten; in diesem Falle müsse aber klargestellt worden, daß während des Zeitraums, zu dem das Verfahren ausgesetzt wird, um dem Internationalen Patentinstitut die Ausarbeitung der Neuheitsberichte zu ermöglichen, eine Beschränkung der Ansprüche nicht berücksichtigt werden könnte.
Der Vorsitzende beauftragt den Redaktionsausschuß, einen entsprechenden Text abzufassen.
Anschließend verliest Herr Froschmaier die Stellungnahmen der internationalen Verbände und insbesondere des CNIPA.
Die Gruppe bemerkt, daß den drei ersten Anträgen dieses Verbandes stattgegeben worden sei (vgl. Dok. 8226/IV/63 - Seite 30). Die Gruppe ist der Ansicht, daß dem letzten Wunsch des CNIPA betreffend die Veröffentlichung der Ansprüche der Teilanmeldung mit der ursprünglichen Anmeldung, selbst wenn der für die Teilanmeldung verlangte Neuheitsbericht noch nicht vorliege, nicht stattgegeben werden sollte. In diesem Falle dürfte kein Interesse daran bestehen, zur Unterrichtung der Öffentlichkeit die Teilanmeldungen ohne weiteres zu veröffentlichen.
Die Gruppe kommt schließlich zu der Entscheidung, dem Antrag der UNION bezüglich eines stufenförmigen Teilungssystems, das zu Verzögerungszwecken benutzt worden könnte, nicht stattzugeben. Bei dem in Artikel 80 vorgesehenen System würde eine Teilung der Anmeldung ein solches Ergebnis nicht haben können.
Artikel 81
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende stellt fest, daß dieser Artikel über die Änderung der Unterlagen Artikel 82 nachfolgen sollte, der seinerseits zu Artikel 81 wird. Auf diese Weise würden die Artikel 80 und der neue Artikel 81, die logisch aufeinander folgen, auch sachlich aufeinander folgen. Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, diese Änderungen vorzunehmen.
Artikel 82
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Änderung der Ansprüche.
Auf Grund der Ausführungen der Herren van Benthem und Singer untersucht die Gruppe das Problem, das durch die Tatsache aufgeworfen wird, daß ein Anmelder nach dem Neuheitsbericht auf einen ursprünglichen Anspruch verzichten und der Prüfungsstelle einen neuen Anspruch vorlegen kann, der selbstverständlich nicht über das in der Beschreibung Enthaltene hinausgehen darf.
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Dies könnte zur Folge haben, daß die Anmeldung dann mit einem Neuheitsbericht veröffentlicht wird, der sich nicht auf die zuletzt bestehenden Ansprüche bezieht.
Der Vorsitzende erläutert das Problem anhand eines Beispiels. Ein Erfinder beschreibt in seiner Anmeldung eine Erfindung, die sich auf die Form einer Flasche und auf ihren Verschluß bezieht. Er beschränkt seinen Anspruch auf den Verschluß der Flasche. Nach Eingang des Neuheitsberichts verzichtet er auf seinen Anspruch für den Verschluß der Flasche und macht einen neuen Anspruch hinsichtlich der Form der Flasche geltend. Diese Form war nicht auf Neuheit geprüft worden. Der Neuheitsbericht bezieht sich ausschließlich auf den Verschluß der Flasche. Dieser Bericht sei deshalb ohne jedes Interesse für die Öffentlichkeit, da er sich nur auf den ursprünglichen Anspruch bezieht, auf den der Anmelder verzichtet hat.
Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß in einem solchen Fall das Amt berechtigt sein müßte, einen zusätzlichen Neuheitsbericht vom Internationalen Patentinstitut anzufordern. Wenn die Gruppe zuließe, daß die Ansprüche geändert werden könnten, müsse sie auch zulassen, daß das Amt einen zusätzlichen Neuheitsbericht verlangen könne. Dieser zusätzliche Neuheitsbericht dürfte insbesondere für den Fall erforderlich sein, daß der neue Anspruch völlig anders ist als der ursprüngliche Anspruch.
In einem solchen Fall müsse die Öffentlichkeit von der Neuheitsrecherche unterrichtet werden; andernfalls müßte sie eine solche Recherche selbst durchführen.
Der Vorsitzende fügt noch hinzu, daß die Gruppe diese Frage anläßlich der Besprechungen mit den Vertretern der internationalen Verbände und der beteiligten Fachkreise nochmals erörtern sollte.
Schließlich verliest Herr Froschmaier eine Bemerkung, die vom Vereinigten Königreich vorgelegt wurde (vgl. Dok. 8116/IV/63 - Seite 4).
Die Gruppe beschließt, diese Bemerkung später anläßlich einer Besprechung mit den englischen Sachverständigen zu prüfen.
Die Sitzung wird um 18.30 Uhr geschlossen.
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964
Bericht über die Sitzung vom 3. März 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr. Er unterrichtet die Gruppe von einer Unterhaltung mit Herrn Jenard, dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe 'Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts und Vollstreckung von beglaubigten Urkunden'.
Der Vorsitzende gibt einen Überblick über die Prinzipien des von der Gruppe von Herrn Jenard ausgearbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens, das an die Delegierten verteilt wird.
Artikel 1 legt den Anwendungsbereich des Abkommens über die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen fest.
Wie der Vorsitzende bemerkt, ist für die Arbeitsgruppe Patente nur Abschnitt II von Interesse.
Artikel 2 legt fest, daß vorbehaltlich anderer Bestimmungen jede Person vor den Gerichten des Mitgliedstaates verklagt werden kann, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz hat.
Die folgenden Artikel legen einige Ausnahmen von dieser Regel fest. So besteht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) die Möglichkeit, im Falle einer auf ein Delikt oder Quasi-Delikt gegründeten Klage das Gericht des Ortes, an dem der Schadensfall eingetreten ist, anzurufen. Darüber hinaus können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) die aufgrund internationaler Konventionen zuständigen Gerichte angerufen werden. Ausschließliche Zuständigkeiten sind in Artikel 5 vorgesehen, dessen Buchstabe d) für die Gruppe von Interesse sein könnte, da er vorsieht, daß die Gerichte des Staates, in dessen Gebiet die Register geführt werden, über Fragen der Gültigkeit oder über die Folgen von Eintragungen in öffentliche Register entscheiden.
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Orig. F
Der Vorsitzende fügt hinzu, daß seiner Ansicht nach diese Bestimmung die vom Europäischen Patentamt geführten Register nicht betreffe, da das Vollstreckungsabkommen sich nur auf die nationalen Register beziehe und außerdem das Europäische Patentamt wahrscheinlich exterritorial sein werde.
Artikel 6 belasse schließlich den Vertragstaaten die Möglichkeit, der Zuständigkeit ihrer Gerichte bestimmte Gruppen von Streitfällen, darunter solche über Rechte an geistigem Eigentum, vorzubehalten.
Danach schildert der Vorsitzende die Folgen des Vollstreckungsabkommens für die nationalen Patente. Falls ein Erfinder durch sechs nationale Patente geschützt wird und diese Patente vom gleichen Verletzer in allen diesen Staaten verletzt werden, kann der Erfinder entweder eine Verletzungsklage vor dem Gericht des Wohnsitzes des Verletzers anstrengen oder Verletzungsklagen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsbereich die Verletzung stattgefunden hat (Artikel 2 und 3 Absatz 1 c).
Bezüglich des Europäischen Patentes ist die Lage wie folgt: Das Patentabkommen verweist die Verletzungsklagen an die nationalen Gerichte. Nach Inkrafttreten des Vollstreckungsabkommens hätte der Inhaber eines europäischen Patentes, das in mehreren Mitgliedstaaten verletzt wird, die im vorstehenden Absatz genannten Möglichkeiten.
Was das Verhältnis der beiden Abkommen zueinander betrifft, erinnert der Vorsitzende zunächst daran, daß das Patentabkommen auf zwei Grundsätzen beruhe, d.h. es setze entweder die Zuständigkeiten selbst fest (Nichtigkeitsklagen, Klagen über Zwangslizenzen) oder es verweise auf die nationalen Gerichte (Artikel 174 und 183). Im ersten Fall bestünden zwischen den beiden Abkommen keine Überschneidungen (Artikel 3 Absatz 1 h des Vollstreckungsabkommens), während im zweiten Fall das Vollstreckungsabkommen anwendbar sein könne.
Der Vorsitzende teilt mit, daß Herr Jenard angeregt habe, bei dem Verweis auf die nationalen Gerichte ausdrücklich im Patentabkommen vorzusehen, daß nicht nur die Zuständigkeitsbestimmungen des nationalen Rechts, sondern auch die Zuständigkeitsregeln in den von den Staaten abgeschlossenen internationalen Abkommen anwendbar sind.
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Der Vorsitzende hat nichts dagegen, eine derartige Klarstellung allgemeiner Art vorzunehmen, die sachlich nichts zu dem hinzufügt, was im Patentabkommen bereits vorgesehen ist.
Weiter bemerkt der Vorsitzende, daß Herr Jenard um gewisse Auskünfte bezüglich der Artikel 5 und 6 des Vollstreckungsabkommens gebeten habe. Er habe Herrn Jenard gesagt, daß die Arbeitsgruppe für Fälle, die lediglich das nationale Patentrecht betreffen, nicht zuständig sei; er könne lediglich unverbindlich und ohne der Stellungnahme der nationalen Verwaltung, d.h. der Justizminister vorzugreifen, hierzu Stellung nehmen.
Die Frage, um die es gehe, bestehe darin, ob man in Artikel 5 des Vollstreckungsabkommens bestimmte Fälle hinzufügen solle, in denen die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte den nationalen Gerichten des betreffenden Mitgliedstaates vorbehalten werden solle, oder ob es genüge, den Staaten die in Artikel 6 vorgesehene Möglichkeit zu belassen, einen solchen Vorbehalt zu machen.
In diesem Zusammenhang müsse das Problem der Nichtigkeit eines Patentes berücksichtigt werden. Man müsse zunächst die Nichtigkeitsklage von der Einrede der Nichtigkeit unterscheiden.
Was die Nichtigkeit eines Patents betrifft, sollte nach Ansicht des Vorsitzenden ein staatlicher Akt wie die Erteilung eines Patentes nur von dem Gericht des gleichen Staates beurteilt werden können, gleichgültig, ob es sich um eine Entscheidung gegenüber jedermann oder zwischen den Parteien handelt. Dagegen halte er es für zweckmäßig, es den Gerichten anderer Staaten als demjenigen, der das betreffende Patent erteilt hat, zu überlassen, über die Gültigkeit eines ausländischen Patentes zu urteilen, wenn im Verlauf einer Verletzungsklage die Einrede der Nichtigkeit erhoben wird. Technisch äußert sich der Unterschied zwischen den beiden Fällen – der Nichtigkeitsklage und der Einrede der Nichtigkeit – in der Tatsache, daß bei der Nichtigkeitsklage die Frage der Gültigkeit im Tenor selbst des Urteils behandelt wird, während sie im anderen Fall nur in der Begründung erscheint.
Herr Fressonnet bemerkt dazu, daß in den Ländern, die eine Prüfung der Patente nicht kennen, die Frage der Gültigkeit eines Patentes praktisch in allen Verletzungsklagen durch die Widerklage des Beklagten aufgeworfen werde. Die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Unterscheidung sei also für das Recht dieser Staaten nicht zweckmäßig. Er müsse aber zugeben, daß – sofern man die ausschließliche Zuständigkeit den Gerichten des Staates, der das Patent erteilt
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hat, für alle die Gültigkeit betreffenden Fragen vorbehalte - das Vollstreckungsabkommen praktisch auf dem Gebiet des Patentrechts keine Vorteile biete.
Nachdem er die Delegationen zu der Rechtslage auf nationaler Ebene gehört hat, äußert der Vorsitzende die Auffassung, daß die Annahme des Entwurfs des Vollstreckungsabkommens in seiner jetzigen Form zur Folge hätte, daß sowohl die Nichtigkeitsklage wie die Einrede der Nichtigkeit von anderen als den Gerichten des Staates, der das Patent erteilt hat, entschieden werden könnten, sofern das Abkommen über die Vollstreckung aufgrund seines Artikels 1 anwendbar ist und andererseits die Regierungen der Mitgliedstaaten nicht von der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehaltes Gebrauch machen.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Die Frage der Nichtigkeit kann in ihrer Gesamtheit in Artikel 6 geregelt werden, wobei den Staaten vorbehalten bleibt, die ausschließliche Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte vorzusehen. - Das Problem kann geteilt werden, indem die Nichtigkeitsklagen nach Artikel 5 und die Einrede der Nichtigkeit nach Artikel 6 des Vollstreckungsabkommens geregelt werden.
Was die einzuschlagende Methode betrifft, dürfte es nach Ansicht des Vorsitzenden wenig zweckmäßig sein, eine gemeinsame Sitzung mit der Gruppe Jenard vorzusehen. Die Arbeitsgruppe Patente sei für Fragen nicht zuständig, die ausschließlich das nationale Recht beträfen. Außerdem scheine es der Gruppe Jenard mit dem Abschluß der Arbeiten zu eilen. Der Vorsitzende schlägt deshalb vor, daß die Delegationen der Arbeitsgruppe "Patente" sich mit ihren Justizministerien in Verbindung setzen sollen, um die oben erwähnten Fragen zu erörtern. Aufgrund derartiger nationaler Anweisungen könnte die Gruppe Jenard dann die endgültige Fassung des Entwurfs vornehmen.
Auf einen Vorschlag von Herrn Roscioni erklärt sich der Vorsitzende bereit, einen kurzen Bericht hierüber auszuarbeiten, um die Fühlungnahme der Delegationen der Gruppe mit den Ministerien zu erleichtern. Schließlich schlägt er vor, die Gruppe Jenard vom Ergebnis der Erörterungen in der Gruppe "Patente" durch Herrn Hauschild unterrichten zu lassen.
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Herr van Benthem bemerkt, daß die Fragen, die unter Artikel 5 des Vollstreckungsabkommens fallen, auch auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der Fragen der Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums geprüft werden müßten. Wie er betont, wäre außerdem der Vorbehalt in Artikel 6 Absatz 1 über die Rechte am geistigen Eigentum nunmehr derart weit gefaßt, daß er auch für Verletzungsklagen herangezogen werden könnte. Er frage sich, ob es nicht angezeigt sei, die Tragweite dieses Vorbehalts einzuschränken. Er halte es sogar für erforderlich zu prüfen, ob man nicht im Patentabkommen die Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Verletzungsklagen regeln sollte, statt nur auf die nationale Zuständigkeit zu verweisen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß ein von einer nationalen Regierung aufgrund von Artikel 6 über die Zuständigkeit bei Verletzungsklagen geltend gemachter Vorbehalt das System des europäischen Abkommens verletzt. Ein allgemeiner Hinweis auf die Zuständigkeitsbestimmungen in anderen internationalen Abkommen scheine ihm nicht ausreichend.
Der Vorsitzende antwortet ihm, daß man sich im Patentabkommen mit einem allgemeinen Hinweis auf die nationalen Zuständigkeiten begnügen müsse. Er halte es für unzweckmäßig, in das Patentabkommen Regeln über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte aufzunehmen. Er sei jedoch einer Meinung mit Herrn van Benthem, daß es für die Anwendung des Patentabkommens sehr wünschenswert sei, daß der Inhaber eines europäischen Patents die Möglichkeit erhält, wegen einer in mehreren Mitgliedstaaten stattgefundenen Verletzung vor einem einzigen nationalen Gericht (Wohnsitz des Verletzers) zu klagen, wenn er dies wünscht. Der in Artikel 6 des Jenard-Entwurfs vorgesehene sehr weite Vorbehalt drohe diese Möglichkeit zu blockieren. Man sollte deshalb einen Artikel vorsehen, aus dem hervorgeht, daß nicht nur für Fragen der Zuständigkeit die internationalen Abkommen beachtet werden müssen, sondern auch, daß im Falle eines Vorbehalts zugunsten der nationalen Gerichte bei Verletzungsklagen diese Vorbehalte nicht für die Anwendung des europäischen Patentabkommens gelten sollen.
Die Gruppe ist mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden.
Anschließend schlägt der Vorsitzende vor, die Erörterung der Artikel des Abkommens fortzusetzen. Er kommt auf die Prüfung von Artikel 82 zurück und äußert hierzu noch die folgenden Bemerkungen. Für den Fall, daß ein zusätzlicher Neuheitsbericht nach der vom Anmelder vorgenommenen Änderung der Ansprüche nicht zugelassen würde, bestehe eine Gefahr.
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Ein Erfinder könnte Anmeldungen einreichen, in denen die Erfindung vollständig beschrieben wird, aber mit Ansprüchen, die nur einen kleinen Teil der Beschreibung enthalten, der nach der Überzeugung des Erfinders eine echte Neuheit darstellt. Für diesen Teil wird der Neuheitsbericht ausgearbeitet. Anschließend könnte der Erfinder seine Ansprüche auf den Vollinhalt der Beschreibung ausdehnen. In diesem Falle würde die Beschreibung verbunden mit dem Neuheitsbericht, der lediglich die ursprünglichen Ansprüche betrifft, veröffentlicht. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, einen allgemeinen Überblick über den Stand der Technik im Verhältnis zur Anmeldung zu haben. Seiner Ansicht nach müßte man deshalb die Möglichkeit vorsehen, zusätzliche Neuheitsberichte anzufordern, falls der Anmelder seine Ansprüche wesentlich erweitert.
Herr van Benthem hält die Befürchtungen des Vorsitzenden für unbegründet. In der Praxis habe der Erfinder alles Interesse daran, daß sein Patent geprüft wird. Außerdem dürfte man nicht aus dem Auge verlieren, daß die interessierten Dritten einen Antrag auf Prüfung stellen können. Er habe jedoch keine Einwendung gegen die Möglichkeit eines zusätzlichen Neuheitsberichtes. Man müsse jedoch dafür Sorge tragen, daß dieser Neuheitsbericht nicht in allen Fällen obligatorisch gemacht wird.
Auch Herr Fressonnet ist der Ansicht, daß gelegentlich ein zusätzlicher Neuheitsbericht erforderlich ist. Es wäre tatsächlich absurd, wenn der erste Neuheitsbericht mit den Ansprüchen nicht übereinstimme. Hinsichtlich des zusätzlichen Neuheitsberichts könnte auf zweierlei Weise vorgegangen werden.
1. Man könne dem europäischen Patentamt die Entscheidung überlassen, ob ein derartiger Bericht erforderlich ist. 2. Ein zusätzlicher Neuheitsbericht könnte automatisch vom internationalen Patentinstitut jedesmal verlangt werden, wenn die Ansprüche nach Erteilung des ersten Neuheitsberichtes geändert wurden.
Der Vorsitzende stellt fest, daß in der Frage der Änderung von Ansprüchen, die nach Erteilung des Neuheitsberichtes erfolgen, drei Lösungen denkbar seien.
1. Es wird keine neue Ermittlung angestellt. In diesem Falle wird die Öffentlichkeit ein falsches Bild vom Stand der Technik erhalten. 2. Ein ergänzender Neuheitsbericht wird automatisch immer dann erstellt, wenn eine Änderung der Ansprüche eingetreten ist. Nimmt man diese Lösung an, so steht zu erwarten, daß dieser Neuheitsbericht in vielen Fällen überflüssig sein wird.
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Der Erfinder werde häufig den Inhalt seiner Ansprüche beibehalten.
3. Ein zusätzlicher Neuheitsbericht wird nur in den Fällen erteilt, in denen die neuen Ansprüche offensichtlich über die ursprünglichen Ansprüche hinausgehen.
Der Vorsitzende zieht die letzte Lösung vor; man müsse aber ein Mittel finden, um zu vermeiden, daß das europäische Patentamt gezwungen wird, Neuheitsberichte in Fällen, in denen es nicht erforderlich ist, zu verlangen.
In dem Wunsch, das Amt nicht zu überlasten, schlägt Herr Fressonnet vor, die neuen Ansprüche dem internationalen Patentinstitut zuzuschicken, das darüber entscheiden wird, ob ein weiterer Neuheitsbericht erforderlich ist. Seiner Ansicht nach ist das Institut besser in der Lage hierüber zu entscheiden als das Patentamt.
Herr van Benthem schließt sich der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Lösung an. Man müsse jedoch dem Patentamt die Möglichkeit geben, einen Neuheitsbericht anzufordern, ohne es hierzu zu verpflichten. Er teile die Befürchtungen von Herrn Fressonnet hinsichtlich der Überlastung des Amtes nicht. Im Gegenteil müsse man dafür sorgen, daß das Patentinstitut nicht überlastet werde. Er ziehe es vor, daß dem Patentamt die Entscheidung überlassen bleibe, ob ein zusätzlicher Neuheitsbericht wünschenswert ist.
Der Vorsitzende bemerkt, daß mit dem zusätzlichen Neuheitsbericht erhebliche Kosten verbunden seien. Es scheine ihm nicht möglich, dem Patentamt Ermessensbefugnis hierüber zu geben. Man müsse eine Lösung finden, wonach dem Amt eine gewisse Ermessensbefugnis gewährt wird, die es aber andererseits dem Erfinder gestatten würde, sich gegen eine von ihm für unberechtigt gehaltene Entscheidung zu verteidigen.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 13.00 Uhr und setzt sie um 15.00 Uhr fort.
Der Vorsitzende kommt nochmals auf das Problem zurück, das durch die in Artikel 82 vorgesehene Änderung der Ansprüche aufgeworfen wird. Aus dem Gedankenaustausch sei hervorgegangen, daß Unterschiede zwischen dem Neuheitsbericht sowie den alten und veröffentlichten neuen Ansprüchen bestehen können.
Die Gruppe müßte eine Lösung für die Grenzfälle finden, in denen der Neuheitsbericht nur noch eine sehr begrenzte Beziehung oder gar keine Beziehung zu den neuen Ansprüchen hätte. In diesem Fall müßte das europäische Patentamt in der Lage sein, einen zusätzlichen Neuheitsbericht verlangen zu können, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Der Prüfer sollte diese
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Entscheidung treffen. Er könnte darüber entscheiden, ob die geänderten Ansprüche offensichtlich nicht mehr durch den ersten Neuheitsbericht gedeckt seien. Diese Entscheidung könnte vom Anmelder durch ein Rechtsmittel angefochten werden.
Herr Fressonnet bemerkt, daß die Einlegung eines Rechtsmittels nur dann gegeben ist, wenn eine zusätzliche Gebühr vorgesehen ist. Er halte dies nicht für unbedingt erforderlich. Man könnte den mittleren Preis des Neuheitsberichtes so berechnen, daß die Kosten der zusätzlichen Neuheitsberichte gedeckt sind.
Abschließend stellt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe fest, daß in Artikel 82 eine neue Bestimmung aufgenommen wird, wonach ein zusätzlicher Neuheitsbericht angefordert werden kann. Außerdem wird in einer Bemerkung klargestellt, daß eine zusätzliche Bestimmung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels vorgesehen werden muß, falls der zusätzliche Neuheitsbericht die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr voraussetzt. Die Frage der zusätzlichen Gebühr werde später im Zusammenhang mit den Finanzstatuten des Patentamtes geprüft werden.
Artikel 81
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende erinnert den Redaktionsausschuß daran, daß dieser Artikel an die Stelle von Artikel 82 treten wird. Nach Artikel 81 sind Änderungen der Beschreibung der Erfindung und der Zeichnungen einer europäischen Patentanmeldung nur zulässig, sowie es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern und sprachlichen Fehlern handelt.
Hierzu teilt Herr van Benthem mit, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise die Frage aufgeworfen haben, ob im Falle einer Änderung der Ansprüche nach Artikel 82 möglich sein würde, die geänderte Beschreibung nicht der eigentlichen Akte, sondern dem Teil der Patentanmeldung, der offengelegt wird, hinzuzufügen. Er habe geantwortet, daß er hiergegen keine Einwände habe, da eine solche Mitteilung keine rechtlichen Folgen hätte.
Der Vorsitzende teilt seine Auffassung, versteht aber den Sinn dieser Mitteilung nicht, da sie ohne Rechtsfolgen ist.
Herr van Benthem antwortet ihm, daß der Vorteil darin bestünde, sofort bestimmte Teile der Beschreibung ändern zu können, so daß bei Vorlage einer neuen Anmeldung die neue Beschreibung bestehen bleiben könne.
Nach einem Gedankenaustausch hierüber erklärte der Vorsitzende, daß es sich um ein Verwaltungsproblem handle, dessen Lösung dem Amt überlassen bleiben
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müsse und daß diese Frage nicht im Abkommen geregelt werden dürfe. Welche Wirkung dieses Dokument haben solle, müsse ebenfalls der Beurteilung des Amtes überlassen bleiben.
Anschließend wird die Stellungnahme des CNIPA bekanntgegeben, der wünscht, daß eine den Ansprüchen entsprechende Änderung der Beschreibung sowohl in der Phase des vorläufigen als auch in der Phase des endgültigen Patents verlangt werden müsse.
Mit Zustimmung der Gruppe lehnt der Vorsitzende diesen Wunsch ab. Die Gruppe habe immer die sachliche Prüfung der Erfindung in der vorläufigen Stufe ausschalten wollen.
Herr Pfanner führt hierzu noch aus, daß auch die Neufassung von Artikel 77 dieser Auffassung Rechnung trage. Eine Änderung der Beschreibung könne nur aufgrund der in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen erfolgen. Unter diesen Umständen könne man dem Wunsch des CNIPA nicht stattgeben, wonach die Beschreibung infolge einer Änderung der Ansprüche geändert werden müßte.
Die Gruppe beschließt schließlich, den Wunsch des CNIPA später zu prüfen, wonach vorgesehen werden solle, daß Inhaber von endgültigen Patenten ebenfalls ihre Beschreibungen ändern könnten, um von den Ansprüchen das, was nicht patentfähig ist, auszuschließen.
Artikel 83
[modifier | modifier le wikicode]Nach diesem Artikel hört die Prüfungsstelle den Anmelder oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.
Auf eine Frage von Herrn van Benthem bezüglich der Ansprüche erklärt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß diese Frage bei der Erörterung von Artikel 94 geprüft werden müsse. Er fügt hinzu, daß die Grundidee darin bestehe, daß nach Veröffentlichung des Patentes der Inhaber die Ansprüche nur insoweit ändern könne, als er die Ansprüche einenge.
Artikel 84
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel sieht vor, daß die Prüfungsstelle durch Beschluß das vorläufige europäische Patent erteilt, nachdem die Gebühren für die Erteilung und die Druckkosten entrichtet sind und daß die Erteilung in das europäische Patentregister eingetragen und im europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird.
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Herr van Benthem teilt mit, daß die beteiligten niederländischen Fachkreise sich fragen, ob es nicht erforderlich wäre, eine Bestimmung vorzusehen, wonach die Prioritätsunterlagen Dritten auf Antrag mitgeteilt werden, bevor das Prüfungsverfahren beginnt.
Herr Fressonnet bemerkt, daß die in Artikel 74 Absatz 2 vorgesehene Lösung sich von der von den niederländischen Kreisen empfohlenen Lösung unterscheidet. Nach Artikel 74 müssen die Prioritätsunterlagen gleichzeitig mit dem vorläufigen europäischen Patent veröffentlicht werden und zwar im Interesse von Dritten. Allerdings wäre eine weniger radikale Lösung denkbar. Dritte könnten sich an das Amt wenden, das dem daran Interessierten die Anmeldung zuschickte, statt jedesmal die Prioritätsunterlagen zu veröffentlichen. Auf diese Weise wären die Interessen von Dritten in den Fällen geschützt, in denen für sie eine Heranziehung dieser Unterlagen erforderlich wäre.
Der Vorsitzende erklärt, daß der Vorschlag der niederländischen Fachkreise in Betracht gezogen werden müsse. Hierzu gibt er folgendes Beispiel: eine Anmeldung für die eine Priorität beansprucht wird, wird eingereicht. Der Neuheitsbericht ist erstellt und das vorläufige Patent erteilt. Aus dem Neuheitsbericht ergibt sich, daß das vorläufige Patent nicht gilt, wenn die Priorität nicht gilt. Falls das vorläufige Patent einen Konkurrenten stört, muß dieser einen Antrag auf Prüfung stellen. Er könne aber nur so handeln, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, sich durchzusetzen. Um die Chance beurteilen zu können, muß er zwangsläufig die Prioritätsunterlagen kennen. Dies hat zur Folge, daß Dritten die Prioritätsunterlagen bekanntgegeben werden müssen, bevor das Prüfungsverfahren beginnt.
Mit Zustimmung der Gruppe zieht der Vorsitzende die Schlußfolgerung, daß folglich Artikel 74 Absatz 2 dahingehend zu ändern ist, daß das Patentamt die Prioritätsunterlagen herausgeben muß, wenn dies ein Dritter beantragt. Diese Frage wird anlässlich der Prüfung von Artikel 74 erneut erörtert werden.
Artikel 84
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Erteilung des vorläufigen europäischen Patents. Herr Pfanner erinnert unter Bezug auf Absatz 1 an seine Ausführungen vom Vortage über die vorherige Zahlung der Gebühren und die als Ergebnis davon vorgenommene Änderung von Artikel 79 Absatz 1. Der Vorsitzende beauftragt den Redaktionsausschuß, Artikel 84 Absatz 1 entsprechend zu ändern.
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Artikel 85
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents.
Auf eine Frage von Herrn van Benthem antwortete der Vorsitzende, daß im Falle einer Änderung der Beschreibung nur die geänderte Beschreibung veröffentlicht wird.
Artikel 86 und 87
[modifier | modifier le wikicode]Keine Bemerkung.
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$$\therefore m = \frac{3}{11}$$
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Der schwedische Vorschlag
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende bittet die Gruppe, sich mit dem im Europarat vorgelegten schwedischen Vorschlag zu befassen, demzufolge das Patent nach 18 Monaten veröffentlicht worden muß.
Diesem Vorschlag liegt der Gedanke zugrunde, daß die Öffentlichkeit in jedem Fall nach 18 Monaten vom Gegenstand der Anmeldung unterrichtet werden muß. Die erste Frage, zu der sich die Gruppe zu äußern hat, ist die, ob die Geheimhaltung einer europäischen Erfindung 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung aufhören soll, gleichgültig ob das Vorverfahren abgeschlossen ist oder nicht.
Herr Pfanner spricht sich für den schwedischen Vorschlag aus. Er erinnert daran, daß das Verfahren der Vorprüfung zwangsläufig kurz sein muß. Er gibt jedoch zu, daß die Frist von 18 Monaten im Falle von Verzögerungen überschritten werden könne, oder falls Beschwerden erhoben werden.
Unter diesen Umständen hält er den schwedischen Vorschlag für angebracht.
Herr Gajac bemerkt, daß im schwedischen Vorschlag die Veröffentlichungsfrist nicht mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung, sondern vom Prioritätsdatum an zu laufen beginnt.
Nach einem Gedankenaustausch stellt der Vorsitzende fest, daß alle Delegationen dem schwedischen Vorschlag positiv gegenüberstehen, zumindest soweit sein Grundsatz auf das europäische Patent angewendet wird, wonach das vorläufige Patent 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung zu veröffentlichen ist. Er verweist jedoch auf einen Einwand der niederländischen und französischen Delegation, d.h., daß ein derartiges System die Interessen der Anmelder beeinträchtigen könne. Dies wäre der Fall, wenn nach Eingang des Neuheitsberichts der Anmelder die Zurückziehung seiner Anmeldung beschließen würde. Er könne sich darüber klar werden, daß seine Anmeldung nichts Neues enthalte, daß es aber in seinem Interesse liegen würde, bestimmte in der Anmeldung erwähnte Faktoren geheim zu halten. Falls er diesen Neuheitsbericht erst nach Ablauf von 18 Monaten erhalten sollte, würde seine Anmeldung veröffentlicht und er würde folglich die Möglichkeit verlieren, sie zurückzuziehen.
Der Vorsitzende bittet die Gruppe anschließend, noch ein zweites Problem zu überprüfen, das durch den schwedischen Vorschlag im Falle seiner Annahme aufgeworfen wird. Es handelt sich darum, in welcher Weise die Anmeldung nach der Frist von 18 Monaten veröffentlicht werden soll. Seiner Ansicht nach wäre
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es nicht notwendig, die Anmeldung zu veröffentlichen; es würde genügen, lediglich vorzusehen, daß auf Antrag Akteneinsicht 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung gewährt werden könne. Dritte könnten sich diese Frist leicht ausrechnen, indem sie sich auf die Eintragung der Anmeldung in das Register stützen, das zu diesem Zwecke vorgesehen und der Öffentlichkeit zugänglich ist. Es würde somit genügen, Artikel 162 über die Akteneinsicht zu ändern.
Herr van Exter bemerkt, daß nach Artikel 87 der durch das vorläufige Patent gewährte Schutz mit dem Tage der Bekanntmachung der Erteilung eintritt. Er frage sich deshalb, ob der Schutz auch mit der geplanten Akteneinsicht eintreten könne.
Der Vorsitzende antwortet, daß die Akteneinsicht der Bekanntmachung gleichgestellt werden könne und der Schutz folglich mit diesem Zeitpunkt eintreten könne.
Herr Pfanner fügt hinzu, daß man im Interesse Dritter im Patentblatt die Liste der Akten bekanntgeben könne, in die 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung Einsicht genommen werden könne. Der Schutz würde dann mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liste eintreten.
Herr van Benthem teilt mit, daß er großen Wert darauf lege, daß die Gruppe noch vor der nächsten Sitzung in Straßburg im Monat Mai zu einer gemeinsamen Haltung hinsichtlich des schwedischen Vorschlags kommt.
Herr Fressonnet stellt die Frage, ob man den schwedischen Vorschlag nicht ändern und eine Ausnahme von der automatischen Bekanntmachung für den Fall vorsehen könne, daß der Neuheitsbericht den Beteiligten zu spät mitgeteilt wird und ihm diese Verzögerung nicht anzurechnen ist.
Der Vorsitzende hält es für schwierig, derartige Ausnahmen vorzusehen, die Schwierigkeiten in der Auslegung verursachen würden. Man müsse den Grundsatz einer bestimmten Bekanntmachung nach 18 Monaten in seiner Gesamtheit annehmen oder ablehnen.
In dem anschließenden Gedankenaustausch zwischen Herrn Fressonnet und dem Vorsitzenden über die Mindestdauer des Verfahrens zur Erteilung des vorläufigen Patentes äußert der Vorsitzende die Auffassung, daß diese wesentlich weniger als 18 Monate betragen werde, während Herr Fressonnet glaubt, daß dieser Zeitraum häufig überschritten würde.
Anschließend versucht der Vorsitzende, die Frage auf einer anderen Ebene zu untersuchen. Er erinnert daran, daß der Grundgedanke des schwedischen Vorschlags darin bestehe, daß man den Zeitraum der Geheimhaltung von Erfindungen auf eine angemessene Dauer verkürzen müsse. Weiter erinnert er daran, daß in
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einigen Ländern mit Vorprüfung die Geheimhaltung mehrere Jahre dauern kann. Diese Art des Vorgehens habe den ernsten Nachteil, die Anwendung des schwedischen Vorschlages während dieses Zeitraumes zu verhindern.
Der schwedische Vorschlag ziele darauf ab, diese Ungewissheit für die Industrie zu verkürzen. Betrachte man die Frage unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Öffentlichkeit und der Konkurrenten, müsse man wünschen, daß diese 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung wissen, mit welcher Anmeldung sie zu rechnen haben. Interesse der Öffentlichkeit einerseits, Interesse des Anmelders andererseits, unter diesem Gesichtspunkt müsse man den schwedischen Vorschlag eher betrachten als unter dem Gesichtspunkt der mehr oder weniger längeren Dauer des Vorverfahrens.
Der Vorsitzende stellt fest, daß die Gruppe im Prinzip der Anwendung des schwedischen Vorschlages auf das europäische Patent positiv gegenübersteht. Er bittet die Gruppe, über die verschiedenen, durch diesen Vorschlag aufgeworfenen Probleme nachzudenken, um am nächsten Tage mit der Erörterung fortfahren zu können.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964
Bericht über die Sitzung vom 4. März 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und kommt zunächst auf das Problem zurück, das durch den schwedischen Vorschlag, die Anmeldung nach einer Frist von 18 Monaten zu veröffentlichen, aufgeworfen wird. Er hält aus der Erörterung des Vortrags fest, daß alle Delegationen - mit Ausnahme der luxemburgischen Delegation, die nicht vertreten war - im Prinzip eine Veröffentlichung nach einer gewissen Zeit ohne Berücksichtigung des Standes des Vorverfahrens zu diesem Zeitpunkt befürworten.
Zur Klarstellung des Problems lenkt der Vorsitzende die Aufmerksamkeit der Gruppe auf den Umstand, daß der schwedische Vorschlag eine Reihe von Fragen aufwirft, die der Reihe nach geprüft werden müßten:
1. Innerhalb welcher Frist soll die Bekanntmachung erfolgen? 2. In welcher Form soll die Bekanntmachung stattfinden? 3. Welcher Schutz sollte nach der Bekanntmachung gewährt werden? 4. Was ist zu tun, wenn die Anmeldung nach der Bekanntmachung zurückgezogen oder abgelehnt wird, bevor das vorläufige Patent erteilt wurde?
Nachdem sich Herr Fressonnet für eine Bekanntmachung 18 Monate nach der Einreichung der Anmeldung des europäischen Patents ausgesprochen hat, bemerkt der Vorsitzende ihm gegenüber, daß eine derartige Lösung zu einer ungleichen Behandlung der Anmelder führen würde. Berücksichtige man nämlich nicht, ob es sich um eine erste oder zweite Anmeldung handelt, und beginne die Frist jeweils mit der Einreichung beim Europäischen Patentamt, so hätte dies zur Folge, daß eine erste Anmeldung, die unmittelbar beim Europäischen Patentamt eingereicht wird, binnen 18 Monaten nach der Einreichung bekanntgemacht würde. Dagegen könnte jemand, der seine erste Anmeldung bei einem nationalen Patentamt und seine zweite Anmeldung beim Europäischen Patentamt einreicht, in diesem Falle die Frist, innerhalb welcher seine Anmeldung geheimgehalten wird, auf eine Zeit von 18 Monaten verlängern.
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Man könne sich fragen, ob eine derartige ungleiche Behandlung wünschenswert sei. Der Grundgedanke des schwedischen Vorschlags besteht darin, dem Erfinder zu sagen: Wir gewähren einen Schutz, aber als Gegenwert darf die Anmeldung nicht länger als 18 Monate geheimgehalten werden. Innerhalb dieser Frist muß sie in den Stand der Technik aufgenommen werden. Wird diesem Grundgedanken Rechnung getragen, so muß die Bekanntmachungsfrist vom Zeitpunkt der Priorität an laufen, da von diesem Zeitpunkt an die anderen Konkurrenten ausgeschlossen werden. Wird der Zeitpunkt der Priorität nicht als Ausgangspunkt genommen, so hätte dies zur Folge, daß man den Anmelder dazu veranlassen würde, nationale Anmeldungen einzureichen, um die Frist der Geheimhaltung der Anmeldung zu verlängern.
Herr Fressonnet bemerkt, daß die Lösung, wonach die Frist mit dem Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Anmeldung beginnt, gleichwohl einen großen Vorteil habe. Sie würde administrative Schwierigkeiten verhindern. Wenn die Frist dagegen mit dem Zeitpunkt der Priorität beginnt, stehe zu befürchten, daß daß verwaltungsmäßige Schwierigkeiten auftreten werden. Wenn ein amerikanischer Anmelder in Frankreich anmelden und anschließend das europäische Patent beantragen wollte, bestünde außerdem bei der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Formel die Gefahr, daß das Europäische Patentamt diese Anmeldung erst 18 Monate nach der ersten Anmeldung erhält (12 Monate Prioritätsfrist + 4 Monate gemäß Artikel 74 + Frist als Ergebnis der vorherigen nationalen Anmeldung). Wie Herr Fressonnet erläutert, sei es vom Standpunkt des Interesses der Öffentlichkeit wichtig zu wissen, daß ein Schutz auf dem Gebiet der Sechs besteht. Außerdem gilt dieser Schutz nicht rückwirkend bis zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung. Dieser Zeitpunkt spiele nur bei der Frage der Priorität eine Rolle. Die Frist dürfe folglich erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung laufen. Er fügt noch hinzu, daß seine Ausführungen sich lediglich auf das europäische Patent beziehen und daß er nicht in der Lage sei, der Haltung der französischen Delegation in Straßburg zu dem schwedischen Vorschlag mit Bezug auf das nationale französische Patent vorzugreifen.
Aus den von Herrn Fressonnet dargelegten Argumenten schließt der Vorsitzende, daß die Bekanntmachungsfrist von 18 auf 24 Monate verlängert werden sollte.
Herr Pfanner spricht sich gegen diese Frist von 24 Monaten aus. Das ganze im Vorentwurf geschilderte Vorverfahren ziele auf eine schnelle Bekanntmachung ab. Ebensowenig befürworte er eine Lösung, bei der die Frist vom Zeitpunkt der Priorität an gerechnet wird. Bei Bestehen mehrerer Prioritäten würden ernste
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Probleme auftauchen. Falls man beschließen sollte, daß die älteste Priorität als einzige berücksichtigt werden sollte, würde man in ungerechter Weise gegen die jüngeren Prioritäten handeln.
Der Vorsitzende bemerkt, daß der Industrie nicht allzu viel daran liegt zu wissen, mit welchem Zeitpunkt der Schutz beginnt. Was sie interessiert, ist zu wissen, von welchem Zeitpunkt an ohne Gefahr einer Verletzung produziert werden kann. Diese Ungewißheit bestehe nur während der Zeit, in der die Anmeldung geheimgehalten wird. Der positive Faktor des schwedischen Vorschlags liege darin, diesen Zeitraum der Unsicherheit auf höchstens 18 Monate zu verringern. Folglich müsse diese Frist mit dem Datum der Priorität beginnen. Tatsächlich beginne der Ausschluß mit diesem Tag.
Herr van Benthem verweist darauf, daß der Vorschlag der Herren Fressonnet und Pfanner, die Frist mit der Einreichung der europäischen Anmeldung beginnen zu lassen, eine Begünstigung der ausländischen Industrie zum Nachteil der europäischen Industrie zur Folge hätte. Die europäische Industrie sollte die von ausländischen Industriellen eingereichten Erfindungen möglichst schnell kennen. Hierzu sei es erforderlich, daß die Anmeldung innerhalb einer Frist bekanntgemacht wird, die mit dem Zeitpunkt der Priorität beginnen sollte.
Herr Fressonnet antwortet darauf, daß auch bei der derzeitigen Lage keine Gleichheit der Behandlung bestehe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die belgischen und luxemburgischen Patente, die eine besonders schnelle Bekanntmachung erfahren. Daraus könnte man schließen, daß die belgische und luxemburgische Industrie in einer besonders günstigen Lage sind. Dies sei aber nicht der Fall, da die belgischen und luxemburgischen Patente auch den Industrien der anderen Länder bekannt sein können. Man dürfe diesem Argument deshalb nicht zu viel Bedeutung beimessen.
Der Vorsitzende antwortet, daß die schnelle Bekanntmachung der belgischen Patente auch für die Industrien der anderen Staaten von Interesse sei, die darin ein Mittel sehen, den jüngsten Stand der Technik, namentlich in den Vereinigten Staaten zu erfahren. Man dürfe jedoch nicht übersehen, daß mit der Anwendung des europäischen Abkommens die ausländische Industrie keine belgischen Patente mehr anmelden würde, sondern sich mit einer europäischen Anmeldung begnügen würde – sofern die Akzessibilität vorgesehen werde. Falls unter
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dieser Hypothese die Frist nicht mit der ersten im Ausland eingereichten Anmeldung beginnt, würde die Möglichkeit, vom Stand der Technik Kenntnis zu erhalten, erst rund 30 Monate nach dieser Prioritätsanmeldung (Frist der Priorität: 12 Monate + 18 Monate von der Einreichung der europäischen Anmeldung an) gegeben sein.
Herr van Benthem, der betont, daß es für alle unsere Industrien wesentlich ist, den Inhalt ausländischer Patente möglichst schnell zu kennen, schließt sich der Auffassung des Vorsitzenden an. Beispielsweise würden seiner Ansicht nach die Amerikaner zweifellos europäische Patente beantragen, und der Rückgriff der europäischen Industrie auf belgische Patente, um sich über den jüngsten Stand der Technik zu unterrichten, sei nicht mehr möglich. Außerdem glaube er, daß der schwedische Vorschlag für die Vereinigten Staaten nur schwer annehmbar sei und es folglich wünschenswert wäre, die Frist von 18 Monaten mit der ersten Einreichung der Anmeldung beginnen zu lassen.
Herr Roscioni bemerkt, daß die zwischen der Einreichung der europäischen Anmeldung und der Bekanntmachung des vorläufigen Patents vorgesehene Frist von 18 Monaten den Arbeitsnotwendigkeiten des Internationalen Patentinstituts, das die Neuheitsrecherchen anstellt, Rechnung trage. Außerdem verweist er darauf, daß die Erfinder ein Interesse daran haben, den Inhalt ihrer Erfindungen nicht bekanntgemacht zu sehen – ein Interesse, das dem der Öffentlichkeit, möglichst schnell den Stand der Technik zu kennen, entgegen läuft – und zitiert in diesem Zusammenhang die Vorschrift des italienischen Gesetzes, wonach die Bekanntmachung einer Anmeldung erst drei Monate nach Erteilung des Patents statthaft ist und die außerdem dem Erfinder die Möglichkeit gewährt, diese Frist um drei weitere Monate zu verlängern. Schließlich dürfte man sich bei einer Berechnung der im schwedischen Vorschlag vorgesehenen Frist von 18 Monaten vom Zeitpunkt der ersten Einreichung an in vielen Fällen gezwungen sehen, der Öffentlichkeit europäische Anmeldungen nach einer Frist von sechs Monaten von der Einreichung der europäischen Anmeldung an zur Verfügung zu stellen. Innerhalb einer solchen Frist könnte ein Neuheitsbericht zweifellos nicht erstellt werden. Er frage sich, ob es wirklich im Interesse der Öffentlichkeit liege, Einsicht in unvollständige Akten zu erhalten; er halte es für besser, die Bekanntmachung der Anmeldung um einige Monate zu verschieben, wenn man dafür eine vollständige Akte zusammen mit dem Neuheitsbericht erhalte. Abschließend stellt Herr Roscioni fest, daß er es vorziehen würde, die Frist von 18 Monaten des schwedischen Vorschlags von der Einreichung der europäischen Anmeldung an zu rechnen. Diese Lösung scheine ihm angemessen und dürfte den praktischen Erfordernissen entsprechen.
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Der Vorsitzende bemerkt, daß das Ziel des Patentrechts darin bestehe, dem Erfinder ein ausschließliches Recht dafür zu gewähren, daß er seine Erfindung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Ein Monopolanspruch ohne diesen Gegenwert scheine ihm ungerechtfertigt. Das Interesse der Erfinder an einer Hinauszögerung der Bekanntmachung der Erfindungen beruhe auf der Tatsache, daß sie vermeiden möchten, daß ihre Konkurrenten von ihren eigenen Erfindungen Kenntnis nehmen können. Ein derartiges Bestreben verstoße jedoch gegen die Zielsetzung des Patentrechts.
Zu dem Argument von Herrn Roscioni, wonach eine Anmeldung erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Neuheitsbericht vorliegt, bekanntgemacht werden sollte, äußert der Vorsitzende die Ansicht, daß dieses Argument in der Regel bei einer zweiten Anmeldung keine Rolle spielt. Der Erfinder, der im Ausland anmeldet, hat sich in der Regel selbst vorher versichert, ob seine Anmeldung patentfähig ist oder nicht. Falls er eine zweite Anmeldung im Ausland innerhalb der von der Pariser Union vorgeschriebenen Prioritätsfrist einreicht, hat er zweifellos wesentlich weniger Interesse am Neuheitsbericht. Für die Konkurrenten des Anmelders sei es jedoch immer von Interesse, den Stand der Technik zu kennen, unabhängig von der Frage, ob die Anmeldung zu einem Patent führt oder nicht.
Schließlich legt der Vorsitzende die Folgen einer Lösung dar, die nicht zwischen der ersten nationalen Anmeldung und der zweiten Anmeldung im Ausland unterscheidet. Die Anmeldungen der europäischen Industrie würden der Öffentlichkeit nach 18 Monaten zur Verfügung gestellt und somit auch der amerikanischen Industrie zugänglich werden. Dagegen würden europäische Anmeldungen z.B. der amerikanischen Industrie, die sich auf eine erste Anmeldung in den Vereinigten Staaten gründen, der europäischen Industrie erst 30 Monate nach der ersten Anmeldung zugänglich werden. Auf diese Weise würde die Gefahr bestehen, daß ein für die europäische Industrie nachteiliges Ungleichgewicht geschaffen würde, das im Ausland bekannt würde, ohne daß sie selbst die Möglichkeit hätte, sich innerhalb der gleichen Fristen vom Stand der Technik in den anderen Staaten zu unterrichten. Würde dagegen eine Unterscheidung zwischen der ersten und der zweiten Einreichung gemacht, dann hätte die europäische Industrie die Möglichkeit, sechs Monate nach Einreichung der europäischen Anmeldung vom Stand der Technik, wie er sich aus der auf einer Prioritätsanmeldung im Ausland basierenden Anmeldung ergibt, Kenntnis zu erhalten.
Nach Ansicht des Vorsitzenden müßten im europäischen Interesse alle Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß Anmeldungen aus dem Ausland der Öffentlichkeit möglichst schnell zur Verfügung stehen. Er hält es deshalb für erforderlich, daß die Frist von 18 Monaten des schwedischen Vorschlags
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mit der ersten Einreichung beginnt.
Herr Fressonnet glaubt, daß tatsächlich zwei Argumente, die vom Vorsitzenden empfohlene Lösung stützen, d.h. einerseits die Tatsache, daß die Amerikaner, sofern sie Zugang zum europäischen Patent erhalten, keine belgischen Patente mehr nehmen werden und diese Möglichkeit einer Unterrichtung für die europäische Industrie somit nicht mehr bestehen würde; außerdem müßte seiner Ansicht nach so vorgegangen werden, daß die europäische Industrie auf gleichem Fuße mit den ausländischen Industrien arbeiten können, was die Kenntnisnahme des Standes der Technik betrifft.
Nichtsdestoweniger verweist Herr Fressonnet auf bestimmte administrative Schwierigkeiten, namentlich mit Bezug auf die im Interesse der nationalen Verteidigung erforderlichen Verfahren. Er erinnert daran, daß in Frankreich ein Patent erst 8 Monate nach Einreichung der Anmeldung erteilt werden könne, da diese 8 Monate dazu vorgesehen sind, der nationalen Verteidigung die Durchführung der erforderlichen Prüfung zu ermöglichen. Auf nationaler französischer Ebene würde man deshalb im Falle der zweiten Anmeldung zu einer Mindestfrist von 12 plus 8 Monaten, d.h. 20 Monaten kommen, bevor an eine Bekanntmachung gedacht werden könne.
Nach Ansicht von Herrn Fressonnet stellt sich das gleiche Problem beim europäischen Patent auch in dem Fall, daß eine europäische Anmeldung, die eine Zweitanmeldung ist, über die nationale Verwaltung eingereicht wird. Aus diesen Gründen würde er eine Frist von 2 Jahren statt von 18 Monaten vorziehen. Hinsichtlich des Zeitpunkts, von welchem an die Frist gerechnet würde, sei er völlig damit einverstanden, hierfür den Zeitpunkt der ersten Einreichung im Sinne der Unionsübereinkunft zu wählen.
Der Vorsitzende teilt die Besorgnisse administrativer Art nicht. Was die europäische Anmeldung betreffe, so würden seiner Ansicht nach derartige Anmeldungen aus dem Ausland in der Regel direkt beim Europäischen Patentamt angemeldet werden. Zweifellos sei dies bei europäischen Anmeldungen aus Frankreich anders. In diesem Falle dürfe man nicht ausschließen, daß die von der französischen Verteidigung durchgeführte Prüfung die Frist von 18 Monaten überschreitet. In einem solchen Fall hätten aber die Bestimmungen über die nationale Verteidigung zweifellos den Vorrang, und die Regel über die Bekanntmachung nach 18 Monaten sei nicht anwendbar.
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Schließlich hält der Vorsitzende es für sachdienlich, der europäischen Industrie unter der Voraussetzung der freien Akzessibilität sagen zu können, daß zwar die Amerikaner europäische Patente erhalten können, daß aber als Gegenwert die europäische Industrie die Möglichkeit habe, den Stand der Technik in den Vereinigten Staaten sechs Monate nach Einreichung der europäischen Anmeldungen zu kennen.
Auch Herr van Benthem ist der Ansicht, daß die Bestimmungen über die nationale Verteidigung immer Vorrang vor den Bestimmungen des Patentrechts haben werden. Falls die Frist von 18 Monaten jedoch auf nationaler Ebene nicht anwendbar sein sollte, müßte nach einer anderen Lösung gesucht werden. In diesem Zusammenhang scheine es ihm möglich, in den Verhandlungen in Straßburg eine Höchstfrist von 24 Monaten für die Akteneinsicht vorzusehen und den einzelnen Staaten die Möglichkeit zu belassen, eine kürzere Frist zu bestimmen. Auf diese Weise wäre es auch möglich, beim europäischen Patent die Bekanntmachung europäischer Anmeldungen 18 Monate nach der ersten Einreichung der Anmeldung zu verlangen. Falls aus irgendeinem Grunde die Weiterleitung einer bei einer nationalen Behörde eingereichten europäischen Anmeldung noch nicht vorgenommen werden konnte, dann wäre es sogar nicht einmal erforderlich, eine besondere Vorschrift hierfür vorzusehen; die öffentliche Einsichtnahme würde lediglich so schnell wie möglich erfolgen, da niemand dazu verpflichtet ist, das Unmögliche zu tun.
Herr Pfanner erklärt sich durchaus mit den Darlegungen von Herrn van Benthem einverstanden. Auch er ist der Ansicht, daß die Frist von 18 Monaten von der ersten Einreichung der Anmeldung an laufen sollte. Hinsichtlich der Frist halte er es für möglich, eine Höchstfrist von 24 Monaten vorzusehen und es sowohl den Mitgliedstaaten als auch dem europäischen Abkommen zu überlassen, eine kürzere Frist zu bestimmen.
Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß die Arbeitsgruppe mit der Tatsache einverstanden zu sein scheint, daß die Frist für die öffentliche Einsichtnahme in eine Anmeldung vom Zeitpunkt der ersten Einreichung dieser Anmeldung an laufen soll.
1. Welche Frist sollte gewählt werden?
[modifier | modifier le wikicode]Bei der Festsetzung der Frist muß nach Ansicht des Vorsitzenden zwischen nationaler und europäischer Ebene unterschieden werden.
Auf nationaler Ebene scheint die Lösung einer Höchstfrist möglich zu sein. Diese Frage wird in Straßburg erörtert werden. Wie der Vorsitzende klarlegt, ist die Einführung einer Mindestfrist nicht geplant, d.h. die öffentliche
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Einsichtnahme kann immer erfolgen, selbst vor der vorgesehenen Frist, sofern das nationale Verfahren schneller abläuft.
Auf der Ebene des europäischen Verfahrens dürfte die Lösung einer Frist von 18 Monaten, gerechnet von der ersten Einreichung, wünschenswert sein. Der Fall, daß ein Staatsangehöriger eines Drittstaats eine europäische Anmeldung auf Grund einer ersten Anmeldung bei einer nationalen Verwaltung einreicht, würde wahrscheinlich verhältnismäßig selten sein; in der Regel würde ein solcher europäischer Antrag direkt beim Europäischen Patentamt gestellt werden. Sollte ein Ausländer aber eine europäische Anmeldung zunächst bei einer nationalen Verwaltung anmelden, so würden die Bestimmungen über die nationale Verteidigung zum Zuge kommen. Dies könnte zur Folge haben, daß die Frist von sechs Monaten, die bis zur öffentlichen Einsichtnahme verbleibt, nicht eingehalten werden könnte. Dieses Ergebnis scheine ihm jedoch nicht schlecht zu sein, da die Bestimmungen über die Bekanntmachungen nach 18 Monaten sich immer vorbehaltlich der Vorschriften über das Interesse der nationalen Verteidigung verstehen. Solange eine europäische Anmeldung von den nationalen Verwaltungen dem Europäischen Patentamt nicht zugeleitet wird, ist eine Bekanntmachung des Inhalts dieser Anmeldung unmöglich.
2. Die Frage der Bekanntmachung
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende stellt fest, daß die Gruppe damit einverstanden ist, daß für die öffentliche Einsichtnahme eine Drucklegung nicht vorgenommen werden brauche. Es genüge, Einsicht in die Akten zu gestatten, was auch durch Überlassung von Fotokopien möglich sei.
3. Rechtliche Folgen der öffentlichen Einsichtnahme
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende stellt fest, daß es sich hier um die Entscheidung handle, ob der Erfinder einen Schutz von der öffentlichen Einsichtnahme an genießen soll oder nicht. Bejaht man die Frage, so müßte die Art des Schutzes, den man gewähren will, definiert werden.
Der Vorsitzende erinnert daran, daß das europäische Abkommen von dem Grundsatz ausgeht, daß der Anmelder gegen die Verletzung seiner Erfindung von dem Zeitpunkt an, zu dem diese der Öffentlichkeit zugänglich wird, Schutz genießen sollte.
Die Gruppe ist einstimmig der Ansicht, daß ein gewisser Schutz für den Erfinder, beginnend mit der öffentlichen Einsichtnahme der europäischen Anmeldung, vorgesehen werden sollte.
Um den Inhalt dieses Schutzes zu bestimmen, erinnert Herr Fressonnet unter Hinweis auf den vom Zeitpunkt der Bekanntmachung des vorläufigen Patents
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an gewährten Schutz zunächst daran, daß ein vorläufiges Patent bereits in formeller Hinsicht und auch in bezug auf die offensichtlichen Mängel, die der Gewährung eines Patents entgegenstehen könnten, geprüft werde. Dagegen könne der Inhalt einer Anmeldung im Zeitpunkt der öffentlichen Einsichtnahme offensichtlich nicht patentfähig sein.
Da die Möglichkeit einer Kenntnisnahme der Anmeldung 18 Monate nach ihrer ersten Einreichung allen beteiligten Kreisen bekannt sein werde, schlägt Herr Fressonnet vor, zwar dem Inhaber der offengelegten Anmeldung das Recht der Verletzungsklage erst mit der Gewährung des vorläufigen Patents zu geben, andererseits aber den Rechten aus dem vorläufigen Patent Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Offenlegung zu geben.
Herr Pfanner und der Vorsitzende unterstützen diesen Vorschlag von Herrn Fressonnet. In systematischer Hinsicht scheint es ihnen nicht zweckmäßig, eine Klagemöglichkeit des Anmelders zuzulassen, bevor ein Patent erteilt ist. Eine derartige Klage ist nicht erforderlich zur Unterrichtung eines Konkurrenten, der eine Patentanmeldung verletzen könnte, die vielleicht zu einem vorläufigen Patent führe, da diese Unterrichtung durch ein einfaches Schreiben bereits erfolgen könne.
Im Anschluß an die Diskussion stellt der Vorsitzende fest, daß die Gruppe einstimmig dafür ist, dem Schutz aus dem vorläufigen Patent Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Offenlegung zu geben. Eine Klage könne erst nach der Erteilung des vorläufigen Patents angestrengt werden. Um diesem Gedanken Rechnung zu tragen, würde es wahrscheinlich genügen, Artikel 87 des Vorentwurfs geringfügig zu ändern.
4. Andere Folgen der Offenlegung
[modifier | modifier le wikicode]Um das Problem klarzulegen, gibt der Vorsitzende ein Beispiel. Eine europäische Anmeldung wird erst nach 18 Monaten offengelegt, ohne daß der Neuheitsbericht schon vorliegt. Nachdem dieser ankommt, zieht der Anmelder die Anmeldung zurück. Durch die Offenlegung ist aber der Inhalt der Anmeldung Teil des Standes der Technik geworden, der jedoch nur aus den Akten des Europäischen Patentamts hervorgeht. Man muß sich deshalb fragen, ob es nicht erforderlich ist, im Falle der Nichterteilung eines vorläufigen Patents die Bekanntmachung dieser zurückgezogenen Anmeldung vorzusehen, um den Stand der Technik in einer Druck schrift darzulegen.
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Nach Ansicht von Herrn van Benthem ist dies nicht nötig. Nach dem Wortlaut des Abkommens von Straßburg genügt die Offenlegung, um den Inhalt der Anmeldung in den Stand der Technik aufzunehmen. Er halte es für möglich, die Offenlegung einer Anmeldung im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekanntzugeben. Auf diese Weise würde die Öffentlichkeit von einer Veröffentlichung unterrichtet.
Herr Pfanner ist mit diesem Vorschlag völlig einverstanden und fügt hinzu, daß es aus administrativen Gründen zweckmäßig sein dürfte, eine Fotokopie der offengelegten Anmeldung dem Internationalen Patentinstitut und der Dokumentation des Europäischen Patentamts zuzuschicken, damit diese den Inhalt der Anmeldung als Teil des Stands der Technik berücksichtigen könnten. Eine weitere Verbreitung des Inhalts der betreffenden Anmeldung würde außerdem zweifellos durch die für die Industrie arbeitenden privaten Stellen sichergestellt.
Die Gruppe erklärt sich mit diesen Vorschlägen einverstanden. Ihrer Ansicht nach sollte eine entsprechende Vorschrift entweder in das Abkommen oder in die Ausführungsordnung aufgenommen werden. Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, die erforderlichen Schritte hierzu zu unternehmen.
5. Artikel 11 Absatz 3
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe ist übereinstimmend der Auffassung, daß das Wort 'veröffentlicht' in Artikel 11 Absatz 3 auch die Offenlegung der Anmeldung umfassen sollte. Der Redaktionsausschuß wird bei der endgültigen Fassung diese Bemerkung berücksichtigen.
Herr van Benthem fügt hinzu, daß die Aufnahme der Frist von 18 Monaten auch das Problem der älteren Rechte erleichtern würde, da die Frist, innerhalb welcher derartige Rechte entstehen könnten, durch die Tatsache der Offenlegung noch verkürzt wird.
Schließlich entscheidet die Gruppe, daß der Redaktionsausschuß ein aide-mémoire über die gesamte durch den schwedischen Vorschlag aufgeworfene Frage ausarbeiten und sich außerdem bemühen wird, die erforderlichen redaktionellen Änderungen im Abkommensentwurf vorzunehmen. Diese Unterlagen werden den Mitgliedern der Arbeitsgruppe und den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses zugehen. Auf diese Weise werden die Erörterungen auf nationaler Ebene und die Vorbereitung der Erörterungen in Straßburg zweifellos erleichtert.
Der Vorsitzende beglückwünscht die Arbeitsgruppe zu den ausgezeichneten Ergebnissen, zu denen die Erörterung dieses Problems geführt hat, und schließt die Sitzung um 12.35 Uhr.
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Die Gruppe fährt mit der Prüfung der Stellungnahmen der beteiligten Kreise fort.
Artikel 88
[modifier | modifier le wikicode]Der Redaktionsausschuß wird Artikel 88 Absatz 1 so fassen, daß zum Ausdruck gebracht wird, daß das Amt das vorläufige Patent prüft, ohne eine Verpflichtung des Amtes zur Prüfung, ob das Patent den Vorschriften des Abkommens genügt, ausdrücklich festzulegen.
Artikel 90
[modifier | modifier le wikicode]Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, in Absatz 1 einzufügen, daß die Tatsache, daß ein Antrag auf Prüfung gestellt ist, ebenfalls in das europäische Register aufgenommen wird.
Artikel 91
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt den Antrag auf Anschluß.
Herr van Benthem führt aus, daß die beteiligten niederländischen Kreise der Auffassung sind, daß die Einschaltung von Dritten in dieser Verfahrensstufe verfrüht sei und eine Reihe unnötiger Einsprüche verursachen könnte. Dies hätte eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge, was dem Grundprinzip der aufgeschobenen Prüfung widerspricht. Wenn man die Prüfung aufschiebe, müsse das einmal eingeleitete Prüfungsverfahren schnell ablaufen. Weiter teilt er mit, daß die niederländischen beteiligten Kreise vorgeschlagen haben, ein klassisches Einspruchsverfahren vorzusehen; die niederländische Delegation sei aber gegen dieses Verfahren, da es eine zusätzliche Bekanntmachung des Patents nach sich ziehen würde, was insbesondere schikanöse Einsprüche ermöglichen und damit eine Verlängerung des Verfahrens verursachen könne.
Die niederländische Delegation schlägt vor, das System des Antrags auf Anschluß durch eine besondere Nichtigkeitsklage zu ersetzen. Diese Klage müßte einfacher sein, als es im Vorentwurf vorgesehen ist. Man dürfte sie nur während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums anstrengen können. Das zuständige Gericht könnte in diesem Falle die Nichtigkeitskammer sein. Nachdem der Zeitraum, innerhalb welchem die vereinfachte Nichtigkeitsklage angestrengt werden könnte, abgelaufen sei, hätte das endgültige europäische Patent damit eine größere Sicherheit.
Herr Fressonnet erinnert daran, wie abweisend die französische Delegation dem Verfahren des Antrags auf Anschluß gegenübergestanden habe und an die Bemerkungen zu Artikel 91 des Vorentwurfs. Die Hauptargumente der französischen
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Delegation bestünden in erster Linie darin, die Tatsache zu beanstanden, daß jeder Dritte einen Antrag auf Anschluß binnen drei Monaten von der Bekanntmachung des Antrags auf Prüfung an stellen könne. Außerdem sei der Dritte in diesem Zeitpunkt nicht genügend unterrichtet, da noch keine Entscheidung erfolgt sei. Die interessierten französischen Kreise wünschten vor allem eine Verkürzung des Verfahrens. Zu diesem Zweck möchten sie, daß der Antrag auf Anschluß entfalle und durch ein Nichtigkeitsverfahren ersetzt werde. Die französische Delegation sei gegen den Antrag auf Anschluß und gegen das klassische Einspruchsverfahren. Sie frage sich sogar, ob es erforderlich sei, ein einfacheres Nichtigkeitsverfahren vorzusehen. Man dürfe nicht übersehen, daß Artikel 92 Dritten die Möglichkeit bereits gebe, beim Amt Einwendungen zu erheben. Die Erhebung dieser Einwendungen im Rahmen von Artikel 92 habe außerdem den Vorteil, nicht den Eindruck eines schikanösen Vorgehens gegenüber dem Patentinhaber zu erwecken, was bei dem Verfahren des Antrags auf Anschluß der Fall sein könne.
Herr Pfanner führt aus, daß die deutsche Delegation genau wie die beteiligten Kreise der Ansicht sei, daß das System des Antrags auf Anschluß nicht die Gefahr einer Verlängerung des Verfahrens mit sich bringe. Dieses System habe im Gegenteil den Vorteil, Dritte an der Patenterteilung zu beteiligen. Hieraus ergebe sich zwangsläufig, daß das Patent dadurch eine größere Sicherheit erhalte. Herr Pfanner gibt die Zweckmäßigkeit des in Artikel 92 vorgesehenen Verfahrens hinsichtlich der Einwendungen Dritter zu. Er ist jedoch der Ansicht, daß man die Bedeutung dieses Artikels nicht überschätzen dürfe. Dieser Artikel ermögliche nämlich keinerlei Aussprache zwischen Prüfer und Dritten. Was den niederländischen Vorschlag betreffe, so hält Herr Pfanner ihn nicht für sehr vorteilhaft. Dieses System würde seiner Ansicht nach zu der Erteilung von Patenten führen, die eine weniger große Sicherheit bieten würden.
Anschließend werden die Stellungnahmen der beteiligten internationalen Verbände verlesen, die fast ausnahmslos gegen das Verfahren des Antrags auf Anschluß sind
Der Vorsitzende betont in diesem Zusammenhang, wieviel Wort die Industrie auf die schnelle Erteilung des Patents lege. Er bemerkt jedoch, daß ein schnell erteiltes Patent kein sicheres Patent sei. Falls es dem europäischen Patent an Geheimhaltung mangeln sollte, würde es einen großen Teil seines Interesses verlieren. Die Erfahrung habe aber gezeigt, daß die Beteiligung von Dritten eine wichtige und für die Prüfung unbedingt erforderliche Vertiefung ermögliche. Folglich sei es nicht möglich, die Teilnahme von Dritten auszuschalten. Diese Teilnahme könnte in zweifacher Weise erfolgen, wenn man der Notwendigkeit Rechnung tragen wolle, daß das Verfahren verhältnismäßig schnell sein müsse.
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1. Der Antrag auf Anschluß, wie er sich im Vorentwurf findet, gegebenenfalls mit einigen Änderungen. 2. Ein System, das der Vorsitzende als Gegenlösung zum ersten Vorschlag genannt hatte, d.h. die Beteiligung Dritter in der zweiten Phase der Prüfung, d.h. vor der Beschwerdekammer.
Nach einem Meinungsaustausch bemerkt der Vorsitzende, daß ein grundlegender Unterschied zwischen dem Einspruchsverfahren und dem System des Antrags auf Anschluß bestehe. Im letzten Fall könnten nicht nur Dritte, die Einwendungen gegen die Bestätigung des Patents erhoben haben, einschreiten, sondern auch solche Dritte, die dieser Bestätigung positiv gegenüberstehen.
Anschließend stellt der Vorsitzende an Herrn van Benthem die Frage, ob er mit seinem Vorschlag eines vereinfachten Nichtigkeitsverfahrens auch eine Änderung von Artikel 88 in Betracht ziehe, der vorsieht, daß bei ordnungsgemäßer Einreichung eines Antrags auf Prüfung späterer Anträge als nichtig und nicht eingegangen gelten. Diese Bestimmung könnte tatsächlich dazu führen, daß – sofern der Antrag von einem Dritten gestellt wurde, nur ein einziger Dritter am Prüfungsverfahren teilnehmen könne, während alle anderen ausgeschlossen wären.
Herr van Benthem antwortet, daß im Falle einer Annahme seines Vorschlags Artikel 88 zwangsläufig geändert werden müßte.
Herr Fressonnet teilt die Auffassung von Herrn van Benthem nicht. Bei Annahme des Verfahrens der angeblichen Nichtigkeit könnte Artikel 88 in seiner derzeitigen Form beibehalten werden. Daraus würde sich ergeben, daß nur der Dritte, der einen Antrag auf Prüfung gestellt hat, am Verfahren teilnehmen könne und daß die anderen sich vertreten lassen müßten.
Hierzu bemerkt der Vorsitzende, daß ein derartiges System in Widerspruch zu dem Verfahren der aufgeschobenen Prüfung stünde. Dieses Verfahren habe die Verzögerung des Antrags auf Prüfung zum Gegenstand. Bei dem von Herrn Fressonnet geplanten System sähe sich der Dritte dagegen gezwungen, diese so schnell wie möglich herbeizuführen, um am Prüfungsverfahren teilnehmen zu können.
Zur Unterstützung seines Vorschlags bemerkt Herr van Benthem noch, daß er eine schnellere Bestätigung des Patents nach sich ziehe. Dies wiederum habe den Vorteil, daß der Patentinhaber schneller und wirksamer Verletzungsklagen anstrengen könne.
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Hierauf antwortet der Vorsitzende, daß der Verletzer es bei diesem System nicht unterlassen werde, die Einrede der Nichtigkeit zu erheben, und daß er hierbei viel Aussicht auf Erfolg haben würde; denn das erteilte Patent sei weniger sicher, weil Dritte am Prüfungsverfahren nicht teilgenommen haben.
Um die Diskussion zu erleichtern, stellt der Vorsitzende die folgenden drei Hypothesen auf:
1. Das Erteilungsverfahren spielt sich ausschließlich zwischen dem Anmelder und dem Patentamt ab, ohne Einschaltung Dritter. 2. Um Dritten die Möglichkeit zu geben, ihre Argumente gegen das erteilte Patent vorzubringen, brauche man ein vereinfachtes Verfahren, da das im Entwurf vorgesehene Nichtigkeitsverfahren zu schwerfällig und zu kostspielig sei. 3. Klagen auf Grund eines solchen vereinfachten Verfahrens würden nur für einen kurzen Zeitraum, gerechnet von der Bestätigung des Patents an, zulässig sein. Dieser Zeitraum könnte drei bis sechs Monate betragen.
Ausgehend von diesen drei Hypothesen müsse zunächst die Frage gestellt werden, ob ein Rechtsmittel vorgesehen worden solle. Sei dies nicht der Fall, so sei das Verfahren einfach. Werde dagegen ein Rechtsmittel vorgesehen, so bestehe die Gefahr eines langwierigen Verfahrens. Das Europäische Patentgericht könnte in letzter Instanz zuständig sein. Die zweite Frage ist die nach dem Wert, den das europäische Patent während dieses Zeitraums haben soll, d.h. nach der Bestätigung des Patents und vor Ablauf der für das Sonderverfahren vorgesehenen Frist. Der Wert des Patents wäre praktisch Null, da der Inhaber mit zahlreichen Klagen zu rechnen habe.
Herr Pfanner erklärt, daß er von den von Herrn Fressonnet und Herrn van Benthem vorgebrachten Argumenten nicht überzeugt sei. Er spreche sich weiterhin für das Verfahren des Antrags auf Anschluß aus. Das auf Grund eines solchen Verfahrens erteilte Patent scheine ihm eine wesentlich stärkere Garantie zu genießen als das ohne Beteiligung Dritter erteilte Patent.
Nach einem weiteren Meinungsaustausch wirft der Vorsitzende die Frage auf, ob sich für die Berücksichtigung der Vorschläge der Herren Fressonnet und van Benthem nicht eine Kompromißlösung finden ließe. Nach Erteilung des vorläufigen Patents würde das endgültige Patent ohne Beteiligung Dritter bestätigt. Aber nach der Bestätigung des endgültigen Patents können Dritte innerhalb einer Frist von rund sechs Monaten eine vereinfachte Nichtigkeitsklage vor dem Patentamt (Beschwerdekammer oder Nichtigkeitskammer) einleiten. Dieses Verfahren hätte
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für die Industrie den Vorteil, daß Dritte ein Patent nur in voller Kenntnis der Entscheidung des Patentamts anfechten würden. Schließlich könnte diese Lösung noch durch eine Bestimmung verbessert werden, wonach nur Dritte, die auf Grund von Artikel 92 Einspruch erhoben haben, diese vereinfachte Nichtigkeitsklage anstrengen können und nur auf Grund der Einwendungen, die sie gemäß dieses Artikels geltend gemacht haben, es sei denn, sie könnten nachweisen, daß neue Argumente vorliegen, von denen sie keine Kenntnis gehabt hätten.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.15 Uhr.
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964
Bericht über die Sitzung vom 5. März 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.00 Uhr.
Artikel 91 (Fortsetzung)
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, mit der Prüfung des Vorschlags der Herren Fressonnet und van Benthem fortzufahren, um eine Lösung für die Frage der Beteiligung Dritter am Prüfungsverfahren zu finden. Aus diesem Vorschlag ließen sich zwei Verfahren ableiten.
Beim ersten Verfahren könnten Dritte Argumente gegen das europäische Patent erst nach seiner Bestätigung zum endgültigen Patent vorbringen, während die auf Grund des Verfahrens von Artikel 92 gemachten Einwendungen keine Rechtsfolge haben würden. Dieses Verfahren habe aber zwei ernste Nachteile. Erstens verfüge die Prüfungsabteilung nicht über die gesamten Unterlagen, die für seine Recherchen erforderlich sind, da sie die Argumente Dritter nicht kenne. Zweitens werde das gesamte Prüfungsverfahren in Frage gestellt, wenn nach der Bestätigung des Patents Dritte Einwendungen erheben.
Das zweite Verfahren bestehe darin, Dritten zu gestatten, ihre Argumente gegen das Patent nach seiner Bestätigung aber nur während einer kurzen Zeit vorzubringen. Jedoch könnten nur Dritte teilnehmen, die während des Prüfungsverfahrens Einwendungen auf Grund von Artikel 92 vorgebracht haben. Die zuständige Instanz, die über die Einwendungen Dritter entscheidet, wäre die Beschwerdekammer, die die zweite Instanz für Prüfungsfragen ist.
Man könnte an eine Klagemöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof denken. Bei diesem zweiten Verfahren seien die Interessen Dritter hinlänglich geschützt, da ihnen für den Fall, daß sie keine Einwendungen während des Prüfungsverfahrens (Artikel 92) eingereicht hätten, zur Geltendmachung ihrer Rechte noch die Nichtigkeitsklage zur Verfügung stünde.
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Nach Ansicht des Vorsitzenden sollte das erste Verfahren abgelehnt werden, da es die Prüfungsabteilung um einen Teil der für sie erforderlichen Unterlagen bringe, während das zweite Verfahren eine Kompromißlösung darstellen könnte, die im übrigen in der nächsten Sitzung erneut erörtert werden müßte.
Nach Ansicht von Herrn Fressonnet wird das zweite Verfahren die folgenden Ergebnisse haben: es wird die Erhebung von Einwendungen während der Prüfung fördern und auf diese Weise die Zahl der von Dritten angestrengten besonderen Rechtsmittel beschränken.
Herr van Benthem teilt die Auffassung von Herrn Fressonnet. Er zögere jedoch, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach Dritte, die die Bestätigung des Patents abgewartet hätten, um die Möglichkeit eines besonderen Rechtsmittels gebracht würden; er sehe aber auch den wesentlichen Vorteil des zweiten Verfahrens in dessen Schnelligkeit.
Herr Pfanner ist gegen das erste Verfahren, weil es eine regelrechte Spaltung der Prüfung darstelle. Das zweite Verfahren würde seiner Ansicht nach den Wünschen der beteiligten Kreise nicht entsprechen. Diese Wünsche bestünden darin, während des Prüfungsverfahrens nicht aktiv werden zu müssen. Sie wollten am Ende des Prüfungsverfahrens unterrichtet werden, die endgültige Entscheidung kennen und diese dann während einer bestimmten Frist angreifen können.
Der Vorsitzende antwortet, daß die Gruppe einstimmig der Ansicht ist, daß es nicht möglich sei, das erste Verfahren zu wählen, und daß nur das zweite als Kompromißlösung denkbar wäre. Vielleicht entspreche sie nicht allen Wünschen der beteiligten Kreise, sie gewähre ihnen jedoch hinsichtlich der Schnelligkeit des Verfahrens bereits eine gewisse Befriedigung. Der Vorsitzende fügt noch hinzu, daß dieses zweite Verfahren zur Folge hätte, daß das Patent geändert werden könnte. In diesem Fall müßte eine neue Bekanntmachung vorgenommen werden.
Im Gegensatz zu Herrn Pfanner ist der Vorsitzende der Ansicht, daß diese neue Bekanntmachung keine allzu großen administrativen Schwierigkeiten aufwerfe. Eine neue Eintragung im Register und ein neuer Druck mit der gleichen Nummer und der Erwähnung 'abgeänderter Text' würde genügen. Außerdem seien die Fälle, in denen eine neue Drucklegung des Patents vorgenommen werden müsse, weniger zahlreich als bei dem klassischen Verfahren. Der Vorsitzende bittet in diesem Zusammenhang die deutsche und niederländische Delegation, sich darüber zu un-
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terrichten, wieviele Einwendungen es in ihren Patentämtern jährlich im Verhältnis zu der Zahl der Anmeldungen gebe, und wieviele Einwendungen zu einer Änderung der Anmeldung führen. Diese Zahlen würden der Gruppe ein Vergleichselement geben, wenn sie die Frage in der nächsten Sitzung wieder aufgreifen.
Artikel 92
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel wird gegebenenfalls neu gefaßt werden müssen.
Sollte die Gruppe sich zur Annahme der Kompromißlösung für Artikel 91 entscheiden, so müßte in diesem Fall eine Frist für die Einlegung der Einwendungen vorgesehen werden. Diese Frage wird später geprüft werden.
Auf Grund einer Frage von Herrn Pfanner bittet der Vorsitzende den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob Artikel 92 an der richtigen Stelle stehe.
Artikel 93
[modifier | modifier le wikicode]Nach diesem Artikel muß der Inhaber des vorläufigen Patents innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Neuheitsbericht Stellung nehmen.
Herr Pfanner gibt bekannt, daß die deutschen interessierten Kreise es vorziehen, wenn in diesem Artikel statt einer festen Frist eine Frist vorgesehen würde, die dem Ermessen des Prüfers im Rahmen der Vorschriften des Abkommens überlassen bliebe.
Herr van Benthem bemerkt, daß man in diesem Fall auch in Artikel 79 eine ähnliche Bestimmung der Frist vorsehen müßte.
Herr Frossonnet erklärt hierzu, daß er feste Fristen variablen, dem Ermessen des Prüfers überlassene Fristen, vorziehe.
Der Vorsitzende erklärt mit Zustimmung der Gruppe, daß die Frage der Fristen in ihrer Gesamtheit geprüft werden müßte, um ein einheitliches Verfahren zu erhalten. Diese Frage werde anläßlich der Prüfung von Artikel 155 wieder aufgegriffen. Außerdem müßte die Frage auch mit den beteiligten Kreisen erörtert werden. Schließlich könne diese Frage auch nur schwer von der automatischen Bekanntmachung getrennt werden, die von den Schweden vorgeschlagen wurde.
Artikel 94
[modifier | modifier le wikicode]Diese Frage behandelt die Prüfung des vorläufigen europäischen Patents.
Hierzu gibt Herr van Benthem bekannt, daß die interessierten niederländischen Kreise wünschen, daß die Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Pat-
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Herr van Benthem teilt die Auffassung dieser Kreise. Man sollte eine Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents nicht erlauben, selbst wenn diese in den Grenzen der Beschreibung bleibe. Die bisherigen Erfahrungen in den Niederlanden zeigten, daß in einem solchen Fall die Anmelder zu 'omnibus'- oder 'Kautschuk'-Ansprüchen greifen, um ihre Rechte möglichst weitgehend zu schützen. Derartige Ansprüche seien selbstverständlich nicht geeignet, das Interesse Dritter zu schützen.
Der Vorsitzende bemerkt, daß dieser Wunsch der niederländischen beteiligten Kreise die Gruppe wieder einmal vor eine schwierige Entscheidung stelle, weil auf der einen Seite das Interesse des Erfinders, auf der anderen das der Öffentlichkeit stehe. Vom Standpunkt des Erfinders sei selbstverständlich die günstigste Lösung die Zulassung einer Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents. Vom Standpunkt der Öffentlichkeit aus gesehen treffe das Gegenteil zu. Es wäre erforderlich, daß die Öffentlichkeit Vertrauen in die Veröffentlichung des vorläufigen Patents haben und wissen könnte, daß Erweiterungen nicht mehr möglich sind.
Die Gruppe habe also zu entscheiden, ob jede Erweiterung der Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents verboten werden solle, oder ob diese Erweiterung – allerdings mit einem Vorbehalt zugunsten der Rechte Dritter, die schon während des Prüfungsverfahrens geltend gemacht wurden – zu genehmigen sei.
Herr Frossonnet versteht die Befürchtungen von Herrn van Benthem hinsichtlich der 'omnibus'-Ansprüche nicht. Das von Herrn van Benthem vorgeschlagene System hätte außerdem den Nachteil, Dritte über die Bekanntmachung des vorläufigen Patents zu täuschen. Herr Frossonnet spricht sich deshalb für das Verbot der Erweiterung der Ansprüche nach Erteilung des vorläufigen Patents aus.
Danach bemerkt der Vorsitzende, daß Herr van Benthem sich täusche, wenn er glaube, daß 'Kautschuk'-Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden, wenn die Ansprüche nach der Bekanntmachung des vorläufigen Patents noch erweitert werden könnten. Die 'Kautschuk'-Ansprüche seien eine logische und unvermeidliche Folge des Systems des vorläufigen Patents, d.h. des ungeprüften Patents. Bei diesem System, bei dem die Anmeldung des Erfinders veröffentlicht werde, müßten die Ansprüche zwangsläufig sehr weit gefaßt sein. Trotzdem brauche man nicht zu befürchten, daß der Anmelder seine Ansprüche systematisch sehr weit fasse. Man dürfe nicht vergessen, daß in diesem Falle der Neuheitsbericht eine Reihe äl-
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terer Rechte erkennen lassen würde. Man könnte sogar an Sanktionen gegen solche 'Kautschuk'- Ansprüche denken.
Nach Abschluß der Erörterung sprechen sich vier Delegationen für das Verbot einer Erweiterung der Ansprüche nach der Erteilung des vorläufigen Patents aus, vorbehaltlich einer Erörterung dieser Frage mit den beteiligten Kreisen.
Der Vorsitzende beschließt mit Zustimmung der Gruppe, daß der Redaktionsausschuß einen vorläufigen Text ausarbeiten wird, der den Grundsatz des Verbots einer Erweiterung der Ansprüche festlegt, um die Erörterung mit den Fachkreisen zu erleichtern.
Vor Schluß der Sitzung erklärt Herr van Benthem im Namen des Redaktionsausschusses, daß der Ausschuß den angeforderten Bericht über den schwedischen Vorschlag ausgearbeitet habe. Allerdings sei der Redaktionsausschuß nicht in der Lage gewesen, einen Entwurf über die Änderung der Artikel, die durch diesen Vorschlag betroffen werden, auszuarbeiten, da hierdurch zahlreiche Probleme aufgeworfen würden.
Der Vorsitzende dankt dem Redaktionsausschuß für seinen Bericht, der den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses zugeschickt werden wird. Zu der Frage der Änderung der Artikel überträgt der Vorsitzende dem Redaktionsausschuß die Abfassung zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.
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Sitzung vom 26. Februar bis 6. März 1964
Bericht über die Sitzung vom 6. März 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.40 Uhr.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung des schwedischen Vorschlags vom Vortag wirft Herr Fressonnet die Frage auf, ob dieser Vorschlag nicht im Zusammenhang mit dem System des europäischen Patentes, selbst für den Fall, daß dieser Vorschlag bei den Erörterungen in Straßburg abgelehnt würde, berücksichtigt werden müßte. Eine derartige Entschließung könnte vielleicht in dem vom Redaktionsausschuß ausgearbeiteten Bericht enthalten sein.
Der Vorsitzende antwortet, daß man im Falle einer Zurückweisung des schwedischen Vorschlages in Straßburg doch die Gründe kennen müßte, die hierfür geltend gemacht würden. Falls diese Gründe nicht überzeugend wären, bestünde zweifellos die Möglichkeit, den schwedischen Vorschlag im Entwurf des europäischen Abkommens zu berücksichtigen; die Einfügung eines diesbezüglichen Hinweises im Bericht über den schwedischen Vorschlag erscheine ihm aber verfrüht.
Fortsetzung der Erörterung von Artikel 94
Herr Fressonnet stellt eine Frage zur Diskussion, die ihm grundsätzlich erscheint und die Einführung zusätzlicher Recherchen betrifft, die gegebenenfalls im Laufe des Prüfungsverfahrens erforderlich werden könnten. Sollten diese Recherchen vom internationalen Patentinstitut oder vom europäischen Patentamt selbst durchgeführt werden?
Herr Fressonnet erklärt, daß er zur klareren Herausstellung des Problems zunächst seine Beweisführung etwas übertreiben würde. Falls man die Durchführung zusätzlicher Recherchen dem Europäischen Patentamt überließe, würde dies voraussetzen, daß beim Patentamt eine ebenso eingehende Dokumentation eingerichtet würde, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist. Er fürchtet, daß sich daraus recht erhebliche finanzielle Belastungen für die Mitgliedstaaten ergeben könnten. Da außerdem das Internationale Patentinstitut als das europäische Dokumentationszentrum angesehen werden sollte, halte er eine doppelte Dokumentation für unzweckmäßig. Aus diesem Grunde erscheine es ihm angebracht, beim Europäischen
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Patentamt nur eine begrenzte Dokumentation vorzusehen und die Durchführung zusätzlicher Recherchen ausschließlich dem Internationalen Patentinstitut zu überlassen, wobei selbstverständlich die hier durchzuführenden neuen Recherchen nach den Angaben und in den vom zuständigen Prüfer des Europäischen Patentamtes angegebenen Grenzen durchgeführt werden müßten.
Der Vorsitzende hat die drei folgenden Fragen zu den Ausführungen von Herrn Fressonnet:
1. Erfordert das beim Europäischen Patentamt vorgesehene Verfahren die Einrichtung einer Dokumentation? 2. Wie hoch würden die finanziellen Lasten sein, falls sich eine solche Dokumentation als erforderlich erweisen sollte? 3. Was wäre die Folge, wenn das Europäische Patentamt über keine solche Dokumentation verfügen würde?
Zu der ersten Frage führt der Vorsitzende aus, daß der Begriff einer Dokumentation einerseits eine klassifizierte Sammlung der Patentschriften aus den verschiedenen Staaten der Welt und eine Literatur für die einzelnen Gebiete der Technik sowie andererseits eine wohlausgestattete technische Bibliothek beinhaltet.
Der Vorsitzende erinnert daran, daß das Europäische Patentamt im Laufe des Verfahrens die Patentanmeldung und den vom internationalen Patentinstitut ausgearbeiteten Neuheitsbericht erhält. Diese Recherche gebe in der Regel nicht alle früheren Rechte, an die man denken könnte, in extenso wieder, sondern lediglich die Referenzen. Falls das Europäische Patentamt keine Dokumentation hätte, würde das internationale Patentinstitut gezwungen sein, seinen Recherchen alle Unterlagen beizufügen, auf die es Bezug nimmt. Dieses Verfahren würde die Recherche zweifellos viel kostspieliger machen.
Sollten Dritte im Laufe des Verfahrens Einwendungen unter Bezugnahme auf die technische Literatur vorbringen, würde ein ähnliches Problem entstehen, d.h. die Dritten müßten Abschriften der angeführten Stellen unterbreiten oder das Patentamt sähe sich gezwungen, das Internationale Patentinstitut um diese Texte zu bitten. Wenn das Patentamt selbst Zugang zu einer Dokumentation hätte, wäre diese Notwendigkeit nicht gegeben. Außerdem dürften beim Prüfungsverfahren unter Beteiligung Dritter häufig Argumente vorgebracht werden, die die Ausdehnung der Prüfung auf andere Gebiete der Technik erforderten. In einem solchen Fall genüge es sehr oft, einen Blick auf die Dokumentation zu werfen. Wenn aber das
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Europäische Patentamt keine Dokumentation zur Verfügung habe, sehe es sich gezwungen, dem Internationalen Patentinstitut einen neuen Auftrag zur Durchführung der Recherchen zu erteilen – was wiederholt geschehen könne – während inzwischen das Verfahren ausgesetzt werden müßte.
Schließlich stellt der Vorsitzende fest, daß zur laufenden Unterrichtung der Prüfung eine Dokumentation unbedingt erforderlich sein dürfte.
Falls das Europäische Patentamt keine Dokumentation zu seiner Verfügung hätte, würde das Verfahren kostspieliger, und es bestünde die Gefahr erheblicher Verzögerungen. Oder aber das Europäische Patentamt begrenze seine Prüfung streng auf die ihm vorgelegten Unterlagen, was dem praktischen Wert des europäischen Patentes, z.B. im Hinblick auf die sich daraus möglicherweise ergebenden Nichtigkeitsklagen, schaden könnte.
Zu der zweiten Frage über die finanziellen Belastungen durch die Einrichtung einer Dokumentation beim Europäischen Patentamt erklärt der Vorsitzende, daß es keineswegs erforderlich sei, daß das Europäische Patentamt über eine eigene Dokumentation verfüge. Erforderlich sei lediglich, daß das Europäische Patentamt die Möglichkeit eines Zugangs zu einer bestehenden Dokumentation habe. Wie der Vorsitzende erinnert, habe er diesen Punkt bereits bei seiner Vorbesprechung zu Beginn der Arbeiten aufgeworfen, wo er die Zweckmäßigkeit betont hatte, den Sitz des Europäischen Patentamtes an einen Ort zu legen, an dem ein nationales Amt ihm die Verwendung seiner Dokumentation erlauben würde. Eine solche Lösung würde keine Kosten für die Einrichtung einer Dokumentation mit sich bringen.
Das Gleiche gelte für die Dokumentation der einzelnen Prüfer, die unbedingt erforderlich sei, wenn man qualifizierte und über jede Entwicklung auf dem ihnen übertragenen Gebiet der Technik informierte Prüfer haben wolle. Eine derartige Dokumentation bestehe aber in der Regel in einer Sammlung der vom Prüfer behandelten Anmeldungen, die anhand der Liste der Dokumentation des Internationalen Patentinstituts kontrolliert werden können.
Selbstverständlich könne man sich fragen, welche Lage sich im Falle der Aufhebung der nationalen Prüfungsämter ergäbe. Nach Ansicht des Vorsitzenden würde in diesem Falle die Dokumentation des nationalen Amtes auf das Europäische Patentamt übertragen.
Der Vorsitzende faßt seine Auffassung dahingehend zusammen, daß die Aufstellung einer Dokumentation im Europäischen Patentamt keine erheblichen Kosten nach sich ziehen würde.
Was die dritte Frage über die anderen Folgen betrifft, die aus dem Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Dokumentation im Europäischen Patentamt zu ziehen sind, so hat nach Ansicht des Vorsitzenden seine vorangehende Darlegung bereits gezeigt.
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daß es keine Überschneidung mit dem Internationalen Patentinstitut geben würde. Er legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, daß die Forschungs-tätigkeit des Internationalen Patentinstituts für das durch das europäische Ab-kommen geplante System erforderlich ist, und daß seiner Ansicht nach dieser Grundsatz unmöglich geändert werden könne. Außerdem sei er persönlich davon überzeugt, daß Recherchen einer gewissen Bedeutung jeweils dem Internationalen Patentinstitut übertragen würden, da das Patentabkommen auch den Grundsatz auf-stelle, daß der Prüfer des Europäischen Patentamtes nicht Recherchen durchführen, sondern darüber entscheiden sollte. Die Verwaltung des Europäischen Patentamtes müsse dafür Sorge tragen, daß dieser Grundsatz beachtet würde.
Weiter betont der Vorsitzende, daß die Gefahr einer Überschneidung mit dem Internationalen Patentinstitut deshalb nicht bestehen würde, weil eine Dokumenta-tion des Europäischen Patentamtes stets "konservativer Natur" sei, d.h. daß die Dokumentation als solche sich im Büro des Prüfers befinde. Eine moderne Dokumen-tation, wie sie für eine vollständige Dokumentation unerläßlich sei, müßte aber vollkommen mechanisiert sein. Eine derartige Dokumentation könnte nur an einem einzigen Ort in Europa, d.h. beim Internationalen Patentinstitut eingeführt werden, das nicht nur das Europäische Patentamt, sondern auch die nationalen Ämter und außerdem die Privatindustrie, die den Stand der Technik zu kennen wünscht mit dem notwendigen Material versorge. Dieses Argument sei bereits in der Vor-untersuchung des Vorsitzenden zum europäischen Patentsystem dargelegt worden.
Der Vorsitzende äußert also die Auffassung, daß es weder eine Überschneidung noch einen Wettbewerb zwischen Internationalem Patentinstitut und Europäischem Patentamt geben würde, falls letzteres über eine Dokumentation im "konservativen" Sinne verfüge.
Schließlich stellt der Vorsitzende fest, daß eine Entscheidung, wonach das Europäische Patentamt keine eigene Dokumentation haben, sondern sich damit begnügen sollte, aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Dokumente zu entscheiden, zweifel-los einen Einfluß auf die Frage des Sitzes des Europäischen Patentamtes haben würde. In einem solchen Fall könnte das Europäische Patentamt nicht an irgend einem beliebigen Ort in Europa gegründet werden.
Herr Fressonnet gibt einen Überblick über das System, das das Nationale Institut für gewerblichen Rechtsschutz in Frankreich bei medizinischen Patenten verfolgt. Die französische Verwaltung verfüge über die in allen bedeutenden Ländern der Welt erteilten Patente. Diese Patente seien jedoch nach den nationa-len Klassifizierungen und nicht nach einem gemeinsamen System eingestuft. Außerdem seien sie nicht im einzelnen analysiert. Dagegen verfüge die französische Ver-waltung nicht über eine sehr umfangreiche technische Bibliothek.
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Bei den medizinischen Patenten übersendet das Internationale Institut, das die bei der französischen Verwaltung verfügbaren Unterlagen kennt, Fotokopien, wenn es sich um Unterlagen handelt, zu denen der französische Prüfer keinen Zugang hat. Abschriften werden auch von Dritten angefordert, die Unterlagen brauchen, die beim französischen Institut nicht verfügbar sind. Auf diese Weise erhält die französische Verwaltung die zur Beurteilung der Anmeldung erforderlichen Unterlagen. Dieses Verfahren scheint Herrn Fressonnet auch im Falle des Europäischen Patentamtes durchführbar zu sein, sofern das Europäische Patentamt ebenfalls eine ähnliche Sammlung von Unterlagen hat, wie sie in Frankreich bestehe, und die weder analysiert noch auf dem Laufenden gehalten zu werden brauche.
Zu der Frage des Sitzes des Europäischen Patentamtes betont Herr Fressonnet wie wichtig es – in Anbetracht bestimmter Erfahrungen mit dem Internationalen Amt – ist, dafür zu sorgen, daß der europäische Prüfer leicht Zugang zu der Dokumentation des in Frage kommenden nationalen Amtes habe.
Zu der Frage der mechanisierten Dokumentation ist Herr Fressonnet wie der Vorsitzende der Ansicht, daß diese nur auf internationaler Ebene gelöst werden könne, und daß das internationale Patentinstitut im Haag der angezeigte Platz zu ihrer Durchführung sei.
Zusammenfassend besteht Herr Fressonnet darauf, daß jede Überschneidung zwischen dem Internationalen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt vermieden werden müsse. Alle wichtigen Recherchen, sogar die zusätzlichen Recherchen, müßten dem Institut übertragen werden. Man müsse dafür sorgen, daß der europäische Prüfer keine Recherchen auf eigene Faust durchführe.
Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß im Unterschied zu der französischen Verwaltung das Europäische Patentamt erst nach langer Zeit über eine Dokumentation verfügen werde, wenn ihm nur die kostenlos erworbenen Unterlagen zur Verfügung stehen würden. Es sei deshalb erforderlich, daß sich das Europäische Patentamt der Dokumentation eines bestehenden Amtes bedienen könne.
Im Hinblick auf gewisse Schwierigkeiten, mit denen bei der Verwendung einer nationalen Dokumentation durch die Prüfer des Europäischen Patentamtes zu rechnen sei, erinnert der Vorsitzende daran, daß im Unterschied zum Internationalen Patentinstitut, das sich bei jedem Antrag auf Erstellung eines Neuheitsberichts an die niederländische Dokumentation wenden müßte, das Europäische Patentamt von der nationalen Dokumentation in wesentlich geringerem Umfang Gebrauch zu machen hätte, da es den Neuheitsbericht des Institutes verwenden würde.
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Wie er erklärt, habe außerdem die Verwendung der Dokumentation des deutschen Patentamtes durch die Mitglieder des Patentgerichts in Deutschland bisher keine Probleme aufgeworfen.
Hinsichtlich der für die Errichtung einer mechanisierten Dokumentation erforderlichen internationalen Zusammenarbeit betont der Vorsitzende, daß nicht nur die sechs Mitgliedstaaten, sondern auch das Europäische Patentamt hieran mitzuarbeiten hätten. Sobald auf internationaler Ebene eine Vereinbarung über ein einheitliches System der Analyse der Patentschriften ausgearbeitet sei, müsse jedes nationale Amt seine eigenen Patentschriften in der gleichen Weise analysieren. Dies gelte auch für das Europäische Patentamt. Der europäische Prüfer, der am besten hierzu befähigt sei, würde also das von ihm geprüfte Patent analysieren, so daß seine eigene Dokumentation systematisch aufgebaut würde.
Falls das Internationale Patentinstitut durch die sechs Staaten und andere Mitgliedstaaten des Haager Abkommens in ein echtes europäisches Forschungszentrum erweitert würde, sähe sich das Internationale Patentinstitut vor eine enorme Arbeit, last gestellt. In diesem Fall scheine es wenig rationell, das Institut damit zu beauftragen, eine ganze Reihe von Fragen zu beantworten, die ihm vom Europäischen Patentamt gestellt würden, falls dieses Amt die gleichen Ergebnisse ebenso gut und mit weniger Anstrengung finden könnte.
Herr van Benthem bemerkt mit Genugtuung, daß sich in der Diskussion der Gruppe ein gemeinsamer Wunsch nach der Einführung eines gut funktionierenden und praktischen europäischen Patentrechts erkennen läßt.
Bezüglich der Dokumentation unterscheidet Herr van Benthem schließlich zwei Bestandteile, d.h. einmal eine numerierte Sammlung der Patente und zum anderen eine klassifizierte Sammlung der Patente. Selbstverständlich würde das Europäische Patentamt immer eine numerierte Sammlung benötigen, um den Prüfern die Kontrolle der in der Recherche des Internationalen Instituts angegebenen Referenzen zu ermöglichen. Es sei jedoch zu bezweifeln, ob das Europäische Patentamt auch eine klassifizierte Sammlung benötige.
Um die Frage klarzustellen, führt Herr van Benthem eine Unterscheidung ein, die von der Gruppe übernommen wird. Er unterscheidet nämlich zunächst die ursprüngliche Recherche einer Patentanmeldung, die gemäß dem Entwurf des Abkommens immer vom Internationalen Patentinstitut durchgeführt wird. Zweitens sind die zusätzlichen Recherchen zu berücksichtigen, die z.B. erforderlich werden, wenn die Ansprüche einer Anmeldung während des Verfahrens geändert werden. Drittens müsse man an das denken, was man als 'flüchtige Recherche' bezeichnen könnte, und die sich daraus ergibt, daß der Prüfer während des Verfahrens bestimmte Einzelheiten.
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ten selbst nachzuprüfen gezwungen ist.
Herr van Benthem ist weiter der Ansicht, daß genau so wie die ursprüngliche Recherche immer dem Internationalen Patentinstitut übertragen werden muß, es aus praktischen Gründen und aus Gründen der rationellen Verwaltungsstruktur angezeigt wäre, die 'flüchtige' Recherche innerhalb des europäischen Patentamtes durchzuführen. Bezüglich der zusätzlichen Recherchen äußert Herr van Benthem aufgrund nationaler Erfahrungen, daß derartige Recherchen nur in 10 bis 15 % der Anmeldungen erforderlich würden. Er halte es nicht für angezeigt, diese Frage endgültig durch eine Vorschrift zu lösen. Seiner Ansicht nach sollte es statthaft sein, sich an das Internationale Patentamt zu wenden, um diese zusätzlichen Recherchen durchführen zu lassen. Die Entscheidung müßte jedoch aufgrund rationeller Arbeitskriterien getroffen werden. In diesem Zusammenhang fügt Herr van Benthem hinzu, daß man nicht bestimmte Traditionen aufrecht erhalten sollte, die sich in den nationalen Ämtern für gewerblichen Rechtsschutz herangebildet hätten. Man sollte die zusätzlichen Recherchen auf ein Mindestmaß beschränken und insbesondere das vermeiden, was man als 'tropfenweise' Prüfung bezeichnen könnte, d.h. ein Verfahren, bei dem der Prüfer wiederholt auf bestimmte ältere Rechte Bezug nimmt. Sollte es durch eine solche Einschränkung gelingen, die zusätzlichen Recherchen auf wirklich wichtige Fälle zu beschränken, so schiene es ihm wünschenswert, diese Recherchen dem Internationalen Patentinstitut zu übertragen.
Der Vorsitzende erklärt sich mit dem von Herrn van Benthem gemachten Unterschied hinsichtlich der drei Arten von Recherchen, die während eines Verfahrens durchzuführen sind, einverstanden. Hinsichtlich der zusätzlichen Recherchen ist er mit Herrn van Benthem der Ansicht, daß wichtige Recherchen dem Internationalen Patentinstitut übertragen werden müssen, während es dem Europäischen Patentamt überlassen bliebe, gewisse weniger wichtige Recherchen unter Verwendung seiner eigenen Dokumentation durchzuführen. Im übrigen handle es sich hier um eine Frage, zu der die vom Präsidenten des Europäischen Patentamtes auszuarbeitenden Richtlinien nähere Bestimmungen enthalten müssen.
Auch Herr Pfanner erklärt sich im Prinzip mit den Ausführungen von Herrn van Benthem einverstanden. Er würde keine Einwände gegen eine Bestimmung haben, die es ermöglichen würde, das Internationale Patentinstitut um die Durchführung zusätzlicher Recherchen zu bitten. In der Praxis könnte diese Möglichkeit unter Berücksichtigung des Interesses an einem schnellen und rationellen Verfahren verwendet werden. Abgesehen von dieser Frage hält Herr Pfanner es für unbedingt erforderlich, daß das Europäische Patentamt über eine Dokumonta-
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tion verfügt. Selbst wenn man von dem Gedanken ausgeht, daß die ursprünglichen Recherchen des Institutes schon sehr umfassend sein werden, dürfte man nicht vergessen, daß der Prüfer des Europäischen Patentamtes eine Dokumentation nicht nur deshalb nötig haben könnte, um über frühere Rechte zu entscheiden sondern auch, um das Bestehen einer erfinderischen Tätigkeit festzustellen.
Im Zusammenhang mit der Frage der auf das Internationale Patentinstitut entfallenden Belastungen erinnert Herr Degavre an das von der belgischen Delegation im Koordinierungsausschuß vorgebrachte Argument der Übergangszeit. Er halte es für sehr zweckmäßig, wenn die Mitgliedstaaten, die eine Vorprüfung nicht kennen, untereinander eine Vereinbarung treffen, um schon jetzt bestimmte Recherchen dem Internationalen Patentinstitut zu übertragen. Dies würde dem Institut ermöglichen, eine größere Zahl von Prüfern einzustellen und auf diese Weise die Arbeit vorzubereiten, die sich durch die stufenweise Eröffnung des Europäischen Patentamtes ergeben wird.
Herr Briganti spricht sich eindeutig für die Einführung einer Dokumentation im Europäischen Patentamt aus. Falls das Europäische Amt nicht über eine solche verfügen würde, müßten zusätzliche Auskünfte jeweils vom Internationalen Patentinstitut erbeten werden, was das Verfahren kostspieliger machen und es nicht länger ermöglichen würde, die Schnelligkeit des Ablaufs zu gewährleisten. Wie Herr Briganti betont, würden außerdem auch die Nichtigkeitskammern und die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes für ihre Entscheidungen eine Dokumentation benötigen.
Herr Fressonnet ist völlig damit einverstanden, dem Europäischen Amt die erforderlichen Arbeitsmittel zu geben. Man müsse aber vermeiden, daß das Europäische Amt die dem Internationalen Patentinstitut obliegenden Arbeiten ausführt. Die ersten Recherchen müßten seiner Ansicht nach vom Internationalen Patentinstitut durchgeführt werden, während die sogenannte 'flüchtige' Recherche im Amt erfolgen würde. Dagegen sollten alle zusätzlichen wichtigen Ermittlungen dem internationalen Patentinstitut übertragen werden.
Herr van Benthem bemerkt, daß in Artikel 78 in offensichtlichen Fällen zusätzliche Recherchen vorgesehen sind. Es wäre logisch, in Artikel 94 von zusätzlichen Recherchen in nicht offensichtlichen Fällen zu sprechen und die Möglichkeit einer Heranziehung des Internationalen Patentinstituts vorzusehen.
Herr van Benthem verweist darauf, daß seine Delegation bereit wäre im Falle zusätzlicher Recherchen den Anmelder von jeder Gebühr zu befreien. Diese Frage könnte durch Verhandlungen zwischen dem Europäischen Patentamt und
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dem Internationalen Patentinstitut geregelt werden.
Nach Ansicht des Vorsitzenden können diese beiden Fragen an den Redaktionsausschuß überwiesen werden. Alle diese Fragen müßten jedoch erneut mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts besprochen werden.
Der Vorsitzende schließt die Erörterungen über das Problem der Dokumentation und bemerkt, daß die Erörterung gezeigt habe, daß weder die finanziellen Bedenken noch die Befürchtungen einer Arbeitsüberschneidung zwischen dem Europäischen Patentamt und dem Internationalen Patentinstitut begründet sind. Außerdem habe sich erwiesen, daß die Aufgaben, die auf das Internationale Patentinstitut entfallen, völlig anders sind als diejenigen, mit denen sich das Europäische Patentamt zu befassen habe und daß das im europäischen Abkommen vorgesehene Verfahren die Aufrechterhaltung und Entwicklung des Internationalen Patentinstituts verlange.
Danach kehrt die Gruppe zur Erörterung der einzelnen Artikel des Vorentwurfs zurück.
Artikel 93
[modifier | modifier le wikicode]Herr Fressonnet wirft die Frage auf, ob es zweckmäßig sei, einem Dritten, der Einwendungen vorgebracht habe, die Erwiderung des Patentinhabers bekanntzugeben, soweit seine Bemerkungen hierauf Bezug nehmen. Nach Ansicht von Herrn Fressonnet müßte diese Frage Gegenstand weiterer Erörterungen bilden – er habe sie lediglich pro memoria aufgeworfen.
Artikel 95
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe stellt fest, daß der Wortlaut dieses Artikels bereits den englischen Bemerkungen Rechnung trägt.
Artikel 96 und 97
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe stellt fest, daß die Lösung dieser beiden Bestimmungen von dem System abhängt, das endgültig für die Beteiligung Dritter am Verfahren gewählt wird. Die Erörterung wird deshalb auf eine spätere Sitzung vertagt.
Artikel 98
[modifier | modifier le wikicode]Nach Ansicht der Gruppe sollte dieser Artikel erst nach Kenntnisnahme der neuen vom Redaktionsausschuß für die Ausführungsordnung ausgearbeiteten Formulierungen erörtert werden.
Herr van Benthem gibt die Stellungnahme der niederländischen Kreise bekannt, die darauf hingewiesen haben, daß Artikel 80 von einer Änderung der Ansprüche 2632/IV/64-D
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spreche, während hiervon in Artikel 98 nicht die Rede sei.
Herr van Benthem ist jedoch der Ansicht, daß eine ausdrückliche Erwähnung der Änderung der Ansprüche überflüssig sei, da in diesem Stadium des Verfahrens die Prüfungsabteilung volle Befugnisse zur Entscheidung dieser Fragen habe. Der Text könne deshalb beibehalten werden. Die Gruppe ist damit einverstanden.
In Beantwortung einer Frage von Herrn van Benthem, ob in Artikel 98 Absatz 3 eine Frist vorgesehen werden sollte, verweist der Vorsitzende auf den Hinweis in Artikel 95 Absatz 2, der es dem Amt erlaube, eine Frist gemäß Artikel 155 vorzusehen. Der Redaktionsausschuß könne aber diese Frage noch prüfen.
Danach lehnt die Gruppe den Wunsch der interessierten Kreise ab, ein obligatorisches mündliches Verfahren vorzusehen. Nach den allgemeinen Bestimmungen könne ein solches Verfahren durch die Prüfungsabteilung vorgesehen werden, wenn sie es für zweckmäßig halte. Weiterzugehen bedeutete die Gefahr, das Verfahren zu verlängern.
Zu den einzelnen Bemerkungen der Sachverständigen des Vereinigten Königreichs stellt die Gruppe fest, daß die erste Bemerkung bereits dem derzeitigen Textentspreche. Um das Ziel der zweiten Frage zu erreichen, sei eine Änderung ebenfalls nicht erforderlich. Der Vorschlag, das Patent und die Teilpatente gemeinsam zu prüfen und zu bestätigen, scheint der Gruppe zu formell und streng und wird deshalb abgelehnt. Die vierte Frage über die Unterrichtung Dritter fällt in den Rahmen der Erörterung über die Beteiligung Dritter, die noch nicht abgeschlossen ist. Zu der letzten englischen Bemerkung betont Herr Pfanner, daß eine Teilung erst während des Prüfungsverfahrens erfolgen könne; andernfalls könnte die Prüfungsabteilung mit einem Antrag auf Teilung selbst gar nicht befaßt werden.
Auch der Vorsitzende ist der Ansicht, daß ein Antrag auf Prüfung ihm immer eine Voraussetzung dafür zu sein scheine, Artikel 98 anwenden zu können. Er halte es nicht für erforderlich, dies ausdrücklich zu erwähnen, da sich dies aus dem vorgesehenen Verfahren ergebe. Der Redaktionsausschuß werde aber diese Frage nochmals überprüfen.
Artikel 99
[modifier | modifier le wikicode]Herr Pfanner gibt ein Bedenken der deutschen interessierten Kreise bekannt. Theoretisch könne der Fall eintreten, daß die Schutzfrist ablaufe, bevor das Prüfungsverfahren beendet sei. Er halte eine Bestimmung für er-
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forderlich, wonach in diesem Fall das Verfahren gleichwohl fortgesetzt werden müsse.
Die Gruppe ist der Ansicht, daß dieses Problem durch Hinzufügung z.B. der Worte 'außer bei Ablauf der Schutzfrist' nach den Worten 'erlischt das vorläufige europäische Patent' geregelt werden sollte. Die Frage wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 100
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe beschließt, die Erörterung der Frage der Rückwirkung der Nichtigkeit bis zur Besprechung von Artikel 128 zu verschieben.
Weiter stellt sie fest, daß der derzeitige Text bereits den Vorschlägen der Union und der Sachverständigen des Vereinigten Königreichs Rechnung trägt. Der Redaktionsausschuß könne jedoch prüfen, ob nähere Erläuterungen im Text erforderlich sind.
Artikel 101
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel wird angenommen.
Artikel 102
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorschlag der Union wird zurückgewiesen.
Artikel 103
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe ist der Ansicht, daß der Artikel dem Vorschlag des Vereinigten Königreichs bereits genügend Rechnung trägt. Wenn auch der Neuheitsbericht in der Patentschrift nicht gedruckt wird, ist doch vorgesehen, daß die Patentschrift alle früheren Rechte, die berücksichtigt worden sind, erwähnt (vgl. Nummer 1 zu Artikel 103, 1 der Ausführungsordnung).
Artikel 104
[modifier | modifier le wikicode]Keine Bemerkungen.
Damit beendet die Gruppe die Prüfung der Artikel für diese Sitzung. Die Gruppe beschließt, daß Anträge auf Änderung der vorläufigen Sitzungsberichte der zwölften Arbeitssitzung dem Sekretariat vor dem 31. März zugehen müssen.
Für die Sitzung in München im Monat Juni wird das Sekretariat in einem Dokument alle bis dahin vorgenommenen Änderungen der Artikel zusammenstellen, um die Erörterung der Ausführungsordnung zu erleichtern, mit der auf der 14. Sitzung begonnen werden könnte.
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Die Gruppe überläßt es dem Sekretariat, eine Pressemitteilung herauszugeben. Schließlich beschließt sie, die nächste Sitzung (13. Sitzung) am 15. April um 10.00 Uhr in Brüssel zu eröffnen. Der Ort der Sitzung wird im Einladungsschreiben bekanntgegeben.
Der Vorsitzende dankt der Gruppe, namentlich dem Redaktionsausschuß, und schließt die Sitzung um 13.00 Uhr.
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