Munich-Diplomatic-Conference : art. BerichteMUCDK /de
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[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : BerichteMUCDK
- Artikelnummer : BerichteMUCDK
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
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Munich-Diplomatic-Conference/Deutsch/BerichteMUCDK/BerichteMUCDK.pdf
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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
BerichteMUCDK
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Berichte der Münchner Diplomatischen Konferenz
[modifier | modifier le wikicode]Dokumente: M/PR/K/1 - M/PR/V - M/PR/I - M/PR/II - M/PR/III - M/PR/G - M/PR/K/2
Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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INHALT
[modifier | modifier le wikicode]DOKUMENTE IN DEUTSCHER SPRACHE
[modifier | modifier le wikicode]**MATERIALIEN (Travaux préparatoires) ZUM EUROPÄISCHEN PATENTÜBEREINKOMMEN
[modifier | modifier le wikicode]- Phase der MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ -**
BERICHTE
[modifier | modifier le wikicode]der Münchener Diplomatischen Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens
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ÜBEREINKOMMEN
[modifier | modifier le wikicode]über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und dazugehörige Dokumente herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
1973
| Aktenzeichen | Bezeichnung des Dokuments |
|---|---|
| BERICHTE der Münchener Diplomatischen Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens | |
| Einleitung | |
| M/PR/K/1 | Sitzungsbericht der Vollversammlung - Eröffnungssitzung |
| M/PR/V | Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses |
| M/PR/I | Sitzungsbericht des Hauptausschusses I |
| M/PR/II | Sitzungsbericht des Hauptausschusses II |
| M/PR/III | Sitzungsbericht des Hauptausschusses III |
| M/PR/G | Sitzungsbericht des Gesamtausschusses |
| M/PR/K/2 | Sitzungsbericht der Vollversammlung - Schlußsitzung |
| Teilnehmerliste |
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| Aktenzeichen | Bezeichnung des Dokuments |
|---|---|
| ÜBEREINKOMMEN über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und dazugehörige Dokumente herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland A. Auf der Münchner Diplomatischen Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens am 5. Oktober 1973 unterzeichnete Dokumente Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll) Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Protokoll über Vorrechte und Immunitäten) Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll) Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens B. Weitere auf der Münchner Diplomatischen Konferenz angenommene Dokumente Erklärung betreffend Abschnitt IV Nummer 1 des Zentralisierungsprotokolls Beschluß betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts Entschließung betreffend die technische Hilfe |
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BERICHTE
[modifier | modifier le wikicode]DER MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
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505 343 Dig 950 9.77
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BERICHTE
[modifier | modifier le wikicode]DER MÜNCHNER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTTEILUNGSVERFAHRENS
(München, 10. September bis 5. Oktober 1973)
herausgegeben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
EPA 448/77
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Inhaltsverzeichnis
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| Einleitung | 7 |
|---|---|
| Sitzungsbericht der Vollversammlung Eröffnungssitzung (M/PR/K/1) | 9 |
| Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses (M/PR/V) | 25 |
| Sitzungsbericht des Hauptausschusses I (M/PR/I) | 27 |
| Sitzungsbericht des Hauptausschusses II (M/PR/II) | 117 |
| Sitzungsbericht des Hauptausschusses III (M/PR/III) | 169 |
| Sitzungsbericht des Gesamtausschusses (M/PR/G) | 177 |
| Sitzungsbericht der Vollversammlung Schlußsitzung (M/PR/K/2) | 215 |
| Teilnehmerliste | 227 |
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Einleitung
[modifier | modifier le wikicode]1. Das vorliegende Werk enthält die Berichte der Münchner Diplomatischen Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens. Die Konferenz hat auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 10. September bis 5. Oktober 1973 in München stattgefunden.
An der Konferenz haben 21 Staaten*, 4 zwischenstaatliche Organisationen sowie 13 private internationale Organisationen teilgenommen.
Gegenstand der Konferenz war die abschließende Verhandlung des Entwurfs eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren sowie einer Ausführungsordnung und einer Reihe von Protokollen. Grundlage der Verhandlungen waren
- vorbereitende Dokumente, die von der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens auf ihrer 6. Tagung (19.–30. Juni 1972) in Luxemburg angenommen worden sind, und - Stellungnahmen zu den vorbereitenden Dokumenten, die von den an der Regierungskonferenz beteiligten Regierungen, zwischenstaatlichen und privaten internationalen Organisationen vorgelegt worden sind.
Alle vorbereitenden Dokumente und ein großer Teil der Stellungnahmen sind von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1972 und 1973 in 2 Broschüren veröffentlicht worden (WILA-Verlag für Wirtschaftswerbung Wilhelm Lampe, 8000 München 21, Landsberger Str. 191a).
Die Konferenz hatte folgende Organe:
- Vollversammlung - Gesamtausschuß - 3 Hauptausschüsse - Lenkungsausschuß - Vollmachtenprüfungsausschuß.
2. Die Berichtsentwürfe über die Arbeit der Organe der Konferenz sind anhand von Tonbandaufzeichnungen vom Konferenzsekretariat erstellt worden. Das Konferenzsekretariat setzte sich zusammen aus Beamten des Generalsekretariats des Rats der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel und des Generalsekretariats der EFTA in Genf. Die Berichtsent-
würfe sind vom Konferenzsekretariat nach Regel 46 der Verfahrensordnung der Konferenz den Delegationen zur Stellungnahme zugeleitet und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen in die hier abgedruckte Form gebracht worden.
3. Zur Erleichterung der Benutzung dieses Werks wird nachstehend die Zuständigkeit der Hauptausschüsse I–III wiedergegeben, so wie sie sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung der Konferenz ergibt.
Der Hauptausschuß I war zuständig für den Artikel 14, die Teile 2 bis 8, den 9. Teil mit Ausnahme der Artikel 143 und 145 bis 147, den 10. Teil und die Artikel 161, 162 und 174 des Übereinkommens, die dazugehörenden Bestimmungen der Ausführungsordnung, das Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents sowie alle Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz, die nicht im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Hauptausschüsse II und III stehen.
Der Hauptausschuß II war zuständig für die Kapitel I bis IV des 1. Teils mit Ausnahme des Artikels 14, die Artikel 143 und 145, den 11. Teil des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 160 bis 162 sowie den 12. Teil des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Übereinkommen, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Patentorganisation und die mit diesen Gebieten zusammenhängenden Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz.
Der Hauptausschuß III war zuständig für das Kapitel V des 1. Teils des Übereinkommens, die Artikel 146, 147, 160, 169 und 175 des Übereinkommens sowie die mit diesen Gebieten in Zusammenhang stehenden Entschließungen und Empfehlungen der Konferenz.
4. Das Übereinkommen ist von den folgenden 16 Staaten unterzeichnet worden: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz.
- Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei.
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\[ \left\{{\begin{matrix}1&2&3&4\\2&3&4&5\\3&4&5&6\\4&5&6&7\\5&6&7&8\end{matrix}}\right\} \]
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M/PR/K/1
Sitzungsbericht der Vollversammlung
[modifier | modifier le wikicode](Eröffnungssitzung — 10. September 1973)
Eröffnung durch den Präsidenten der Luxemburger Regierungskonferenz über die Einführung eines Europäischen Patenterteilungsverfahrens, Dr. Kurt Haertel
[modifier | modifier le wikicode]1. Der Präsident des Deutschen Patentamts, Dr. Kurt Haertel, eröffnet die Konferenz mit folgenden Worten:
„Exzellenzen! Meine Damen! Meine Herren!
In meiner Eigenschaft als ehemaliger Vorsitzender der Luxemburger Regierungskonferenz habe ich die Ehre, die Münchener Diplomatische Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens zu eröffnen. Ich begrüße die Vertreter der Regierungen, die Vertreter der internationalen Organisationen, die Mitglieder des Sekretariats und die uns schon aus Luxemburg vertrauten Dolmetscher. Ferner begrüße ich die Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen und last not least unsere Gäste, die an der heutigen Eröffnung der Konferenz teilnehmen. Ganz besonders darf ich begrüßen den Hausherrn des Gebäudes, in dem unsere Konferenz stattfindet, den Präsidenten des Bayerischen Landtags, Herrn Rudolf Hanauer; den Vertreter der Bundesregierung, den Bundesminister der Justiz, Herrn Gerhard Jahn; den Vertreter des Ministerpräsidenten des Freistaats Bayern, den bayerischen Staatsminister der Justiz, Herrn Dr. Philipp Held, und den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München, Herrn Georg Kronawitter.
Nunmehr darf ich das Wort an den Hausherrn, an Herrn Präsidenten Hanauer, geben.“
Begrüßung durch den Präsidenten des Bayerischen Landtags, Rudolf Hanauer
[modifier | modifier le wikicode]2. Der Präsident des Bayerischen Landtags, Herr Rudolf Hanauer, hält folgende Begrüßungsansprache:
„Exzellenzen! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren!
Zu Ihrer Diplomatischen Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens begrüße ich Sie als Präsident des Bayerischen Landtags und Hausherrn im Maximilianum an traditionsreicher Stätte im Namen der bayerischen Volksvertretung, wie auch persönlich, sehr herzlich. Der Bayerische Landtag weiß die Ehre Ihrer Anwesenheit und die Bedeutung Ihrer Konferenz sowie deren Ergebnis im Rahmen des Aufbaus eines geeinten Europas zu schätzen.
Ihren Tagungsort, das Maximilianum, mit dem München gleichsam wie von einer Akropolis gekrönt wird, hat König Maximilian II. in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts für die Elite der bayerischen Studenten als Sitz einer Stiftung errichten lassen, die auch heute noch hier residiert und ihre praktische Arbeit leistet. Bei der Grundsteinlegung für diesen repräsentativen Bau sprach der König die berühmt gewordenen Worte: Mein Volk besitzt Eigenschaften des Geistes und des Herzens, wie nicht gleich ein anderes. Es braucht ihn nur Gelegenheit gegeben zu werden, sie zu entwickeln.
Möge der so charakterisierte genius loci zum vollen Erfolg dieser für Europa bedeutenden Diplomatischen Konferenz seinen Beitrag leisten. Dieses wachsende Europa und der damit verbundene grundlegende Wandel auf unserem alten Kontinent ruft nach einer Erneuerung der Eliten. Unsere europäische Gemeinsamkeit erfordert auch unsere intellektuelle Schöpferkraft heraus. Sie beansprucht unsere Fähigkeit, Ideen in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Reserven unserer europäischen
Kultur liegen im Geistigen. Wir müssen die Gabe des Menschen ausschöpfen, zu denken und zu entwickeln. Das Signum der geistigen Macht wird von unserer Fähigkeit zum Erfinden geprägt, es wird bestimmt durch den Stand der Forschung und der Technologie. Die Schaffung eines europäischen Patentrechtes wird dazu von großem Nutzen sein können.
Dieses neue Recht muß aber ebenso im Rahmen der politischen Entwicklung betrachtet werden. Das westliche Deutschland, das in die europäische und atlantische Gemeinschaft fest eingegliedert ist, wächst in das größere Europa hinein. Dieses Europa, das von der politischen Idee her und organisatorisch zunehmend Wirklichkeit wird, setzt Bürger voraus, die von der Gemeinschaft mehr als die materiellen Segnungen des größeren Wirtschaftsraumes erwarten. Den Völkern zwischen den Pyrenäen, der Themse und der Elbe, zwischen Sizilien und der Nordsee ist die Aufgabe gestellt, die Menschen aus dem nationalstaatlichen Denken herauszulösen und den europäischen Bürger zu schaffen. Es wird der freie Bürger in einer übernationalen Staatengemeinschaft sein, einer Gemeinschaft, die in ihrem organisatorischen Aufbau und in ihrem Zusammenschluß nur föderativen Charakter haben kann.
Damit stellt sich zusätzlich die Kernfrage unserer politischen Gegenwart nach Voraussetzungen, die unserer freiheitlichen Form der Demokratie und des Parlamentarismus gemäß sind. Ob Europäer oder Atlantiker, wir gehören der freien Welt an. In der Geschichte Deutschlands waren die politischen Verhältnisse von Anfang an zu einer föderativen Verfassung angelegt. Nur in den zwölf verderblichen Jahren, deren schreckliche Folgen noch in unser aller Erinnerung sind, war Deutschland ein Einheitsstaat ohne Länderrechte und ohne Länderparlamente. Der Nationalstaatsgedanke ist als ein Unheil Europas durchschaut. Wir überwinden ihn gemeinsam. Nicht die Abkehr vom Nationalstaat zu einem wahren Weltbürgertum ist uns als Aufgabe gestellt, sondern vielmehr die Evolution zur Festigung der freien Persönlichkeitsentfaltung im Gesamtleben konföderativer Staaten.
Zweifelsohne können nur innerlich freie Staaten in wirklichem Frieden miteinander leben. Die Vielfalt politischer Anschauungen und rechtlicher Normen sowie der kulturellen Eigenarten in das Ganze eines gemeinsamen Europas einzuordnen, erfordert die Überwindung von Gegensätzen und Widerständen und die Erkenntnis der Gemeinsamkeit. Das freie Kräftespiel von Nebeneinander und Miteinander in der europäischen Staaten- und Völkergemeinschaft muß zu einem fruchtbaren Austausch der Meinungen und Kenntnisse führen. Die Klammer für die Zusammenfassung heterogener Räume und pluralistischer Gemeinschaften bildet nun einmal der Föderalismus. Er allein stellt den gangbaren Weg zu einer wohlverstandenen Demokratisierung in Staat und Gesellschaft dar. Er allein auch pflegt und kräftigt die Mitbestimmung und die Mitverantwortung des mündigen Bürgers, der sich gegen Manipulationen jeder Art zur Wehr setzt.
Wir Bayern sehen dies aus der Sicht unserer mehr als 150jährigen Parlamentsgeschichte und aus der über eintausendzweihundertjährigen Geschichte unseres Staatswesens.
Der Freistaat Bayern, der freie Staat Bayern in der Bundesrepublik Deutschland, betrachtet sich nicht nur als Hüter der demokratisch-föderativen Ordnung, er ist ebenso eine Brücke im Zeitalter der europäischen und supraeuropäischen Gemeinsamkeit. Kraft seiner geschichtlichen Leistung und seiner geographischen Lage kommt Bayern, gestützt auf das föderalistische Ordnungsprinzip, eine besondere Funktion beim Bau Europas zu.
Unter diesem Aspekt ist es für Bayern und die bayerische Landeshauptstadt eine besondere Freude und Genugtuung, daß Sie Ihre bedeutsame Diplomatische Konferenz am Sitz der
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M/PR/K/1
bayerischen Volksvertretung in München halten. Sie tagen darüber hinaus in unmittelbarer Nachbarschaft des Deutschen Patentamtes und des Baugrundes für das künftige Europäische Patentamt. Die Fahnen der Bundesrepublik und des Freistaates Bayern sowie die Flaggen der Teilnehmerstaaten an ihrer Konferenz grüßen das bayerische Volk, dessen Vertretung diesen Gruß durch meinen Mund herzlichst erwidert. Im Geiste der europäischen Freundschaft wünsche ich Ihnen als Sprecher der bayerischen Volksvertretung einen guten Verlauf Ihrer Beratungen in den nächsten Wochen und zum Abschluß einen vollen Erfolg.
Ansprache des Bundesministers der Justiz, Gerhard Jahn
[modifier | modifier le wikicode]3. Anschließend hält der Bundesminister der Justiz, Gerhard Jahn, folgende Ansprache:
„Exzellenzen! Herr stellvertretender Ministerpräsident! Herr Landtagspräsident! Herr Oberbürgermeister! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren!
Es ist mir eine sehr große Freude, Sie im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Teilnehmer an dieser Diplomatischen Konferenz begrüßen zu können.
Für uns in der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konferenz aus zwei Gründen von ganz besonderer Bedeutung. Sie ist die erste Konferenz dieser Art, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes ist sie darüber hinaus die erste Diplomatische Konferenz auf deutschem Boden. Sie werden deshalb verstehen, daß wir uns besonders freuen, diese Konferenz hier in München veranstalten zu können. Wir verbinden damit unseren Dank an die anderen europäischen Staaten, daß sie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung dieser großen Konferenz anvertraut haben. Im Verein mit der Regierung des Freistaates Bayern und der Landeshauptstadt München haben wir uns in den vergangenen Monaten bemüht und werden uns in den vier Wochen der Konferenz weiter bemühen, die äußeren Bedingungen für Ihre Arbeit und Ihre Verhandlungen so angenehm wie möglich zu gestalten, um auf diese Weise zu einem Gelingen der Konferenz beizutragen.
Ich weiß, meine Damen und Herren, daß auch Sie den Beginn der Diplomatischen Konferenz mit einem Gefühl der Freude und Erleichterung erleben. Diese Stunde ist für Sie gleichsam der Abschluß von mühevollen und langdauernden Arbeiten, deren Beginn sich bis in die Zeit kurz nach dem zweiten Weltkrieg zurückverfolgen läßt. An ihnen war eine große Zahl europäischer Regierungen beteiligt, zuletzt nicht weniger als 21. Darüber hinaus haben auch zahlreiche zwischenstaatliche Organisationen und internationale Verbände der Erfinder, der Industrie und der Patentanwaltschaft durch ihren Rat und ihre tatkräftige Mitwirkung einen wesentlichen Beitrag geleistet. Vor allem aber haben sich in mehr als zwei Jahrzehnten alle beteiligten Kreise in Europa in außergewöhnlichem Engagement mit der Idee eines europäischen Patentrechts befaßt. Sie haben dieser Idee so weit zum Durchbruch verholfen, daß heute hier in München eine Diplomatische Konferenz zusammentreten kann, um diese mit großen Opfern an Zeit und Arbeitskraft vorangetriebenen Bemühungen um ein europäisches Patentrecht durch die Unterzeichnung eines Übereinkommens zu krönen. Ihnen allen soll in dieser Stunde unser Dank gelten.
Begonnen haben die Verhandlungen und Erörterungen im Rahmen des Europarats. Dies liegt nun schon fast 25 Jahre zurück. Denn bereits im Jahre 1949 haben in dieser um die Idee der Einheit Europas so verdienten Gemeinschaft europäischer Staaten Gespräche mit dem Ziel stattgefunden, ein europäisches
Patent zu schaffen. Ausgelöst wurde dieser erste Gedankenaustausch durch einen Plan, den der französische Senator Longchambon im September 1949 der Beratenden Versammlung des Europarats vorgelegt hat. Wenn auch dieser Plan zunächst nur geringen Anklang fand, so hat er doch dazu geführt, daß in Europa von diesem Zeitpunkt an das Bemühen um ein europäisches Patentrecht nicht mehr zum Stillstand gekommen ist. Schon bald darauf wurden Arbeiten eingeleitet, die erste Schritte auf dem Wege zu einem europäischen Patentrecht zum Ziel hatten und zum Teil bereits die Grundlagen für das Übereinkommen gelegt haben, das wir hier verabschieden wollen. Ich denke hier vor allem an die drei Übereinkommen, mit denen der Europarat die Rechtsvereinheitlichung des Patentrechts in Europa eingeleitet hat.
Es begann mit der europäischen Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen vom 11. Dezember 1953, die in der damaligen Zeit als bedeutender Fortschritt auf dem Wege zu einem einheitlichen europäischen Patentrecht gefeiert wurde. Wenn diese Übereinkunft heute durch das hier zu verabschiedende Übereinkommen praktisch überholt wird, so zeigt das nur den außerordentlichen Fortschritt, der in den 20 Jahren seit diesem ersten Schritt erreicht werden konnte.
Es folgte die Übereinkunft über die internationale Patentklassifikation vom 19. Dezember 1954, die das notwendige einheitliche Klassifikationssystem für die beteiligten europäischen Länder schuf. Diese Übereinkunft hat sich inzwischen so bewährt, daß sie auf dem Wege ist, sich weltweit durchzusetzen. Sie wird durch ein 1971 in Straßburg geschlossenes internationales Übereinkommen abgelöst werden, dessen Inkrafttreten bevorsteht. Die Ausarbeitung dieses großen und umfangreichen Klassifikationssystems, an dem über zehn Jahre gearbeitet wurde und das mehrere Bände umfaßt, ist eine der ganz großen Leistungen des Europarats auf dem Patentgebiet, ohne die die Arbeit eines Europäischen Patentamts kaum denkbar wäre.
Die intensiven weiteren Arbeiten in dem verdienten Sachverständigenausschuß für Patentfragen des Europarats führten dann im Jahre 1963 zur Unterzeichnung des Europaratsübereinkommens über die Vereinheitlichung materieller Begriffe des Patentrechts. Mit diesem Übereinkommen war erstmals eine weitgehende Vereinheitlichung des materiellen Patentrechts in Europa gelungen. Es ist damit geradezu zu einem Wegbereiter der heute beginnenden Konferenz geworden. Seine Vorschriften wurden weitgehend in den dieser Konferenz vorliegenden Übereinkommensentwurf wörtlich übernommen.
Nach dem Europarat war es dann die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die sich mit großem Nachdruck den Arbeiten an einem europäischen Patentrecht gewidmet hat. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hatte ein besonderes Motiv für die Europäisierung des Patentrechts: Sie wollte durch ein einheitliches Patent die Schutzrechtsgrenzen innerhalb der Gemeinschaft niederlegen und damit auch auf dem Gebiet des Patentrechts den Gemeinsamen Markt mit einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet verwirklichen. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben bereits 1959, also unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Rom-Vertrages, eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die schon 1962 einen Vorentwurf für ein europäisches Patentabkommen vorlegen konnte, der die Erteilung europäischer Patente durch ein zentrales Europäisches Patentamt vorsah. Die Arbeitsgruppe konnte sich dabei auf Vorarbeiten international anerkannter Fachleute stützen, von denen ich hier vor allem den unvergessenen Präsidenten des niederländischen Patentamts, Dr. de Haan, und den ersten Präsidenten des Deutschen Patentamts, Prof. Reimer, erwähnen möchte. Das Ergebnis dieser Diplomatischen Konferenz
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wird auch ihnen ein Denkmal setzen. Deshalb sollte die dankbare Erinnerung an sie auch unsere Arbeit begleiten.
Ein weiterer Vorkämpfer eines europäischen Patentrechts nimmt, wie ich zu meiner Freude gehört habe, an dieser Konferenz teil. Es ist der jetzige Präsident des Internationalen Patentinstituts, Herr Finniss, der sich damals als Vorsitzender des Koordinierungsausschusses der sechs EWG-Staaten bleibende Verdienste um das werdende europäische Patentrecht erworben hat.
Die Arbeitsgruppe der sechs EWG-Staaten stand übrigens damals bereits in engem Kontakt mit Patentrechtsexperten der vier nordischen Staaten, die sich gleichzeitig mit der Ausarbeitung eines nordischen Patentrechts befassen.
Die mit so viel Elan begonnenen und zunächst von so raschem Erfolg begleiteten Arbeiten der damals sechs Mitgliedstaaten der EWG gerieten jedoch überraschend in die EWG-Krise der Jahre 1963/1964 und konnten zunächst nicht weitergeführt werden. Insbesondere konnten sich die EWG-Staaten nicht über die Modalitäten einer Öffnung des Abkommens über die sechs Staaten hinaus einigen. Erst 1969 wurde nach intensiven Vorarbeiten auf diplomatischer Ebene und im Kreis der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel auf eine mutige Initiative der französischen Regierung hin eine für alle beteiligten Staaten annehmbare Formel gefunden, die die Weiterarbeit in einem nun sogar größeren Kreis europäischer Staaten über den Bereich der EWG hinaus ermöglichte. Seitdem ist in den vergangenen dreieinhalb Jahren unermüdlich auf Expertenebene gearbeitet worden. Die 1969 eingesetzte Regierungskonferenz, der zuletzt 21 Staaten von Finnland bis Jugoslawien angehörten und die wie die 1959 eingesetzte Arbeitsgruppe wiederum unter dem Vorsitz von Präsident Dr. Haertel stand, hat schließlich den Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patentteilungsverfahren angenommen, der mit ergänzenden Vertragsentwürfen den Gegenstand dieser Konferenz bildet.
Das Übereinkommen über ein europäisches Patentteilungsverfahren wird auf dem Patentgebiet eine neue europäische Phase einleiten, der für die gesamte Entwicklung des internationalen Patentrechts eine kaum zu überschätzende Bedeutung zukommt. Es geht um die Errichtung einer europäischen Patentorganisation mit einem Europäischen Patentamt, dessen Aufgabe es sein wird, einheitliche europäische Patente für einen großen Wirtschaftsraum mit mehr als 390 Millionen Menschen zu erteilen. Nirgendwo sonst gibt es ein Patent mit einem vergleichbaren Geltungsbereich. Das europäische Patent wird die gleiche Wirkung haben, wie sie zur Zeit der Summe von mehr als 20 nationalen Patenten in Europa zukommt. Schon dies macht deutlich, welche außerordentlichen Vorteile das europäische Patent für die Erfinder und die gesamte Industrie haben wird. Heute muß der Erfinder über 20 Patentanmeldungen in verschiedenen Sprachen und unter Berücksichtigung verschiedener Anmeldebestimmungen einreichen, um den gleichen Effekt zu erzielen, den er demnächst durch eine einzige europäische Patentanmeldung erreichen wird. Er erhält für diese Staaten ein gleichlautendes Patent, das über den gleichen Schutzumfang verfügt und die gleiche gesetzliche Laufzeit hat. Der für die technische und industrielle Entwicklung so wichtige Patentschutz wird in den Mitgliedstaaten des Übereinkommens künftig wesentlich rationeller und auch mit geringeren Kosten erreicht werden können.
Aber auch für den Wettbewerber des Patentinhabers wird die Lage erleichtert. Er braucht sich künftig nur noch mit einem einzigen europäischen Patent in allen Mitgliedstaaten und nicht mehr mit einer Vielzahl nationaler Patente für dieselbe Erfindung auseinanderzusetzen.
Der besondere Wert des europäischen Patents liegt zudem
darin, daß es kein bloßes Registrierrecht, sondern ein geprüftes Patent ist. Nur in neun der hier vertretenen Staaten besteht bisher die Möglichkeit, ein geprüftes Patent zu erhalten. Für die anderen Staaten wird erst durch das europäische Patent die Chancengleichheit im wirtschaftlichen Wettbewerb mit den europäischen Prüfungsländern erreicht.
Noch bedeutender ist vielleicht der Wert des europäischen Patents für die Förderung und für die Verbreitung des technischen Wissens. Das Europäische Patentamt wird die bei ihm angemeldeten Erfindungen veröffentlichen. Alle wichtigen Erfindungen werden somit in den am meisten verbreiteten Sprachen in Europa der Allgemeinheit zugänglich sein.
Ein weiterer Vorteil der zentralen Veröffentlichung liegt darin, daß die Flut der Veröffentlichungen auf dem Patentgebiet entscheidend vermindert wird. An die Stelle mehrerer nationaler Offenlegungs- und Patentschriften wird in zahlreichen Fällen nur die Offenlegungs- und Patentschrift des Europäischen Patentamts treten: Anstelle von 20 oder mehr Patentschriften in den verschiedensten Sprachen wird es künftig vielfach nur noch eine einzige europäische Patentschrift geben, eine unschätzbare Erleichterung für alle, die sich mit dem Patentschutz in Europa auseinandersetzen müssen.
In meinen Augen als Nichtfachmann des Patentrechts werden diese Vorteile allerdings noch übertroffen durch die politische Bedeutung des Vertragswerks. Auf einem für die Wirtschaft aller beteiligten Staaten äußerst bedeutenden Spezialgebiet wird eine Zusammenarbeit in die Wege geleitet, die über alle bisherigen Gruppierungen hinausgeht. Dem Patentrecht blieb es vorbehalten, über die engeren Zusammenschlüsse der Europäischen Gemeinschaften und den Kreis der Europaratsstaaten hinauszuwachsen und sogar die Grenze zwischen verschiedenen Gesellschaftssystemen zu überschreiten. Zu den Mitgliedstaaten werden hochindustrialisierte Staaten wie auch Staaten gehören, deren wirtschaftliches Schwergewicht auf dem Agrarsektor liegt. Trotz dieser Unterschiede oder sogar Gegensätze ist es in jahrelangen, unendlich mühevollen, aber immer vom Geist internationaler Zusammenarbeit und gegenseitiger Kompromißbereitschaft getragenen Verhandlungen gelungen, ein in sich ausgewogenes Vertragswerk vorzubereiten, das sich nicht auf die Ermittlung des kleinsten gemeinsamen Nenners beschränkt, sondern einen entscheidenden Durchbruch in der Entwicklung des internationalen Patentrechts darstellt und zudem kraftvoll in die Zukunft weist. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und natürlich auch anderen Gruppierungen bleibt die Möglichkeit erhalten, ihren Wunsch nach noch weitergehender Vereinheitlichung des Patentrechts ungehindert zu verwirklichen. In gleicher Weise wird das Vertragswerk auch gegenüber Bestrebungen offen sein, eine weltweite Zusammenarbeit auf dem Patentgebiet zu fördern: Das künftige europäische Patentsystem wird mit dem im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf geschaffenen weltweiten System abgestimmt sein, das durch den 1970 in Washington unterzeichneten Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Patentgebiet — allgemein unter der Abkürzung PCT bekannt — ins Leben gerufen werden soll. Es läßt sich sogar sagen, daß durch die Einführung des europäischen Patentsystems ein wesentlicher Schritt in Richtung auf die Verwirklichung des PCT getan werden wird. Daß diese Kombination zweier internationaler Patentsysteme gelungen ist, haben wir nicht zuletzt der tatkräftigen Mitarbeit der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf zu danken, deren Generaldirektor und deren Ersten Vizegeneraldirektor, Prof. Bodenhausen und Dr. Bogsch, ich zu meiner großen Freude hier ebenfalls begrüßen kann.
Das Vertragswerk, das auf dieser Konferenz verabschiedet werden soll, ist somit Ausdruck der Bereitschaft und des
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Willens zu einer europäischen und darüber hinausreichenden internationalen Zusammenarbeit. Diese Entschlossenheit zur Zusammenarbeit hat in den mehr als ein Jahrzehnt dauernden Vorarbeiten alle Schwierigkeiten und Hemmnisse überwunden. Gerade darin scheint mir die eigentliche politische Bedeutung dieses umfassenden Vertragswerks zu liegen. Ich bin zuversichtlich, daß die bisher bewährte Zusammenarbeit auch diese Konferenz auszeichnen und uns allen helfen wird, die in den nächsten vier Wochen sicherlich noch auftretenden Schwierigkeiten und Probleme zu meistern und das so hoffnungsvoll begonnene Werk zu einem erfolgreichen und für alle Beteiligten befriedigenden Abschluß zu bringen. Ein solcher Erfolg des unbeirrbaren Willens zu engerer Zusammenarbeit auf dem Patentgebiet kann ein Signal setzen für alle, die für eine engere Zusammenarbeit innerhalb Europas eintreten, und sich damit beispielhaft auch auf andere Sachbereiche auswirken. Dies um so mehr, als durch das Übereinkommen mit dem Europäischen Patentamt erstmals eine große europäische Behörde mit umfangreichem Publikumsverkehr geschaffen wird. Das Europäische Patentamt, dessen Errichtung hier beschlossen werden soll, wird ein Stück Europa von morgen und von übermorgen sein. Ich übertreibe wohl nicht, wenn ich sage, daß es bereits ein Vorgriff auf das nächste Jahrhundert sein wird. Sicherlich wird diese internationale Behörde zumindest in ihrem Aufbaustadium mit großen Schwierigkeiten fertig werden müssen, vor allem auf sprachlichem Gebiet. Aber gerade mit der Überwindung dieser Schwierigkeiten hat das Europäische Patentamt auch die außerordentliche Chance, ein Zeichen zu setzen für die künftige Bewältigung des europäischen Sprachenproblems. Sollte dies gelingen, so wird das Europäische Patentamt eines Tages auch ein Modell sein können für andere Teile der Welt, die sich regional zusammenschließen wollen. Es wird ein Symbol werden für die von Tag zu Tag notwendiger werdende internationale Zusammenarbeit überhaupt.
Daß die Regierungskonferenz einstimmig München zum Sitz dieser Behörde vorgeschlagen hat, erfüllt uns in der Bundesrepublik Deutschland natürlich mit großer Freude und Genugtuung, bedeutet für uns aber auch eine hohe Verpflichtung. Diese Konferenz kann versichert sein, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich des großen Vertrauens bewußt ist, das ihr mit dieser Entscheidung entgegengebracht worden ist. Wir werden alles in unseren Kräften Stehende tun, diesem Vertrauen gerecht zu werden und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Bundesrepublik Deutschland für die Europäische Patentorganisation stets ein vorbildliches Gastland und eine fürsorgliche Heimstatt sein wird. Mit München bieten wir ihr eine unserer reizvollsten Städte. Ich bin fest überzeugt davon, daß diese Stadt gerade nach den gewissen Meinungsverschiedenheiten, die sich unter ihren Bürgern über das Europäische Patentamt ergeben hatten und die vielen von Ihnen sicher nicht verborgen geblieben sind, ihren Ehrgeiz daran setzen wird, sich auch gegenüber der Europäischen Patentorganisation als die immer wieder unwiderstehliche Weltstadt mit Herz zu erweisen.
Meine sehr verehrten Damen, meine Herren, für Sie beginnen jetzt vier Wochen harter Arbeit an dem Übereinkommensentwurf und den ergänzenden Entwürfen. Ich wünsche Ihnen für diese Arbeit ein gutes Gelingen. Ich hoffe aber auch und wünsche Ihnen persönlich, daß die Anstrengungen dieser letzten Runde der Verhandlungen Ihnen doch auch noch die Zeit lassen, das schöne und weltoffene München und das von der Natur und von vergangenen Generationen kunstsinniger Menschen so reich ausgestattete Bayern kennenzulernen.
Und nun lassen Sie uns gemeinsam darangehen, daß große Werk zu vollenden."
Begrüßungsansprache
[modifier | modifier le wikicode]des stellvertretenden Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern, Staatsminister der Justiz Dr. Philipp Held
4. Anschließend begrüßt Herr Dr. Philipp Held, stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Bayern und Staatsminister der Justiz, die Konferenzteilnehmer:
„Exzellenzen! Herr Bundesminister! Herr Landtagspräsident! Herr Oberbürgermeister! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren!
Es ist für mich eine große Ehre, diese Diplomatische Konferenz im Namen des Bayerischen Ministerpräsidenten und der Bayerischen Staatsregierung in unserer Landeshauptstadt München begrüßen zu können. Die Bayerische Staatsregierung verfolgt seit langem mit dem lebhaftesten Interesse die Bemühungen der europäischen Staaten, auf dem für uns alle so wichtigen Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes den europäischen Gedanken der Vereinheitlichung und Vereinfachung durch ein einheitliches Patentrettungsverfahren und durch ein Europäisches Patentamt zu verwirklichen. Die außerordentliche Zunahme der zwischenmenschlichen, zwischenstaatlichen und auch der gewerblichen und Handelsbeziehungen der europäischen Völkerfamilie weist uns immer wieder auf die große Bedeutung von Erleichterungen hin, die insbesondere auch auf dem Gebiet der Rechtsbeziehungen von Tag zu Tag notwendiger werden. Daß gerade für die Leistungen des menschlichen Erfindungsgeistes ein optimaler, die staatlichen Grenzen überwindender Rechtsschutz im Mittelpunkt dieses Interesses steht, bedarf in diesem Kreise keiner besonderen Hervorhebung.
Die Bayerische Staatsregierung hat es daher mit Freude begrüßt, daß die Regierungskonferenz, die sich so hervorragende Verdienste um die Einführung des europäischen Patentrettungsverfahrens erworben hat, vorgeschlagen hat, die Diplomatische Konferenz, die dieses Werk nun zu Ende führen soll, in die bayerische Landeshauptstadt einzuberufen. Ich möchte nicht unbescheiden sein, wenn ich die Wahl dieses Konferenzortes, ähnlich wie meine Vorredner, für glücklich halte. Ich denke hierbei daran, daß diese Stadt in ihren Mauern das Deutsche Patentamt unter Leitung seines Ihnen allen bekannten Präsidenten Dr. Haertel beherbergt. Er hat wohl den entscheidendsten Teil seines Lebenswerkes den Arbeiten gewidmet, die auf dieser Konferenz ihrer Verwirklichung um einen ganz großen Schritt nähergebracht werden sollen.
Aber auch ein anderes erscheint mir wichtig: Bayern hat in seiner langen Geschichte immer wieder eine große Anziehungskraft auf die in der Zeit wirkenden geistigen Kräfte ausgeübt und ihnen in den Mauern seiner Hauptstadt eine Heimstatt gegeben. In diese Tradition wird sich der mächtige Impuls gut einfügen, der — und davon bin ich überzeugt — von dieser Konferenz für die Zukunft des Schutzes des menschlichen Erfindungsgeistes in Europa ausgehen wird. Diese Stadt wird Ihnen — wie ich hoffe — aber nicht nur eine Herberge für viele arbeitsreiche Stunden geben, sie soll Ihnen in Zeiten der Muße etwas von ihrer Schönheit, Lebendigkeit und eben dem besonderen Münchnerischen mitteilen, das diese Stadt so weithin bekannt gemacht hat. Auch das schöne oberbayerische Umland, die nahen Seen, die Berge mögen Sie erfreuen.
Die Bayerische Staatsregierung wird an Ihrer Arbeit und den Ergebnissen, zu denen sie führen wird, großen Anteil nehmen und Ihnen im Bereich ihrer Möglichkeiten gerne jede Unterstützung gewähren, so wie sie schon bisher ihr lebhaftes Interesse an einer europäischen Patentregelung und an einer europäischen Patentbehörde bekundet hat. Wir haben mit besonderer Freude zur Kenntnis genommen, daß die Luxemburger Regierungskonferenz München als Sitz des
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Europäischen Patentamts vorgeschlagen hat. Ich darf hier nochmals betonen: Bayern wird dem Europäischen Patentamt ein gutes Gastland sein.
So darf ich Ihnen für die arbeitsreichen, aber hoffentlich zuweilen auch erholsamen Tage in unserem Lande Bayern im Namen des Bayerischen Ministerpräsidenten und der Staatsregierung einen glücklichen und erfolgreichen Verlauf wünschen."
Begrüßungsansprache des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt München, Georg Kronawitter
[modifier | modifier le wikicode]5. Zum Abschluß richtet Herr Georg Kronawitter, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München, folgende Ansprache an die Versammlung:
„Exzellenzen! Herr Bundesminister! Herr Landtagspräsident! Herr stellvertretender Ministerpräsident! Meine Herren Präsidenten! Meine sehr, verehrten Damen und Herren!
München hat, im Gegensatz zu europäischen Hauptstädten wie z. B. Brüssel oder Paris, keine bedeutende Tradition als diplomatischer Konferenzort. Trotzdem und gerade deshalb heiße ich Sie in unserer Stadt ganz besonders herzlich willkommen.
Wir freuen uns, nun für fast einen Monat Delegierte aus über zwanzig europäischen Staaten zu Gast zu haben, die sich mit der Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens beschäftigen werden. Wir glauben auch, daß Ihre Beratungen in München ein gutes Klima vorfinden werden und sich die schönen Septembertage, die heute unterbrochen worden sind, wieder einstellen werden. Unsere Stadt hat sich ganz allgemein in den letzten Jahren als Kongreß- und Konferenzort einen Namen gemacht. Die Atmosphäre der Weltoffenheit, die hier schon erwähnt worden ist, das Interesse an allem Neuen, aber auch die Beschwingtheit, die dem Münchner Leben gerne bestätigt wird, tragen sicher dazu bei.
München ist jedoch darüber hinaus besonders als Sitz des Deutschen Patentamts und als künftiger Sitz des Europäischen Patentamts die Stelle, an der die Ergebnisse Ihrer Arbeit dann in die Praxis umgesetzt werden sollen. Und schließlich ist München als aufstrebende Industriestadt und als wachsendes Zentrum technischer und wirtschaftlicher Entwicklung selbst an einem umfassenden europäischen Patentrecht sehr interessiert. Denn die wirtschaftlichen Beziehungen der Münchner Industrie reichen weit über die Grenzen unserer Stadt und unseres Landes hinaus. Impulse und Erkenntnisse gehen von ihr in fast alle europäischen Länder, und umgekehrt aus vielen Teilen Europas nach München. Dies ist auch der Grund, warum es München begrüßt, Sitz des Europäischen Patentamts zu werden. Es sind nicht nur die rund 1500 qualifizierten, krisenfesten und gutbezahlten Arbeitsplätze, die dieses Patentamt zusätzlich dem Münchner Arbeitsmarkt bringen wird, es ist nicht nur die Aufwertung, die Münchens Ruf als Stadt der Wissenschaften und der Technik erfahren wird, es ist auch das Bewußtsein, einen Beitrag zur europäischen Integration und zur engeren, vertrauensvolleren und fruchtbaren Zusammenarbeit zwischen den Staaten und den Völkern unseres Kontinents leisten zu können.
Natürlich – das darf ich vielleicht am Rande erwähnen – ist es auch für die Münchner Erfinder angenehm, in Zukunft ein Europäisches Patentamt mit einem einheitlichen europäischen Patentrecht vor der Haustüre zu haben. Vielleicht hätte auch jener von einem gewissen Jakob Schuhnagel im Jahre 1908 konstruierte, überaus komplizierte Kontrollapparat für den Bierausschank jetzt eine Chance, ein europäisches Patent zu werden; in der Oktoberfestzeit ist diese Frage erneut in die Diskussion geraten.
Und da wir gerade beim Oktoberfest sind, das in zwölf Tagen seine Pforten öffnen wird: Ich wünsche Ihnen, daß Ihnen neben Ihrer sehr intensiven Konferenzarbeit Zeit bleiben möge, unsere schöne Stadt – wie ich als Oberbürgermeister wohl sagen darf, nachdem diese Stadt auch von anderen gelobt worden ist – ein bißchen näher sich anzusehen. Und ich hoffe, Sie werden das Liebenswerte dieser Stadt entdecken, von der Prof. Werner Heisenberg gesagt hat: „Wenn der Name München erklingt, wer dachte da an die Nüchternheit der Naturwissenschaften. Bei diesem Namen kommen Bilder, andere Bilder in unseren Sinn: Die Ludwigstraße vom Siegestor zur Feldherrenhalle, vom Sonnenlicht übergossen; der Blick vom Monopterus über die blumenübersäten Wiesen des Englischen Gartens hin zur Frauenkirche; Figaros Hochzeit im Residenztheater; die Dürer-Bilder in der Pinakothek; der mit Skiern überfüllte Zug nach Schliersee und Bayrischzell; und schließlich das Bierzelt auf der Oktoberfestwiese, das mit dem bayerischen Löwen gekrönt ist.“
Das alles ist München, und wenn auch Neulinge unter seinen Besuchern gelegentlich meinen, daß der Bayer die Liebenswürdigkeit des Preußen mit der Genauigkeit und Pünktlichkeit des Österreichers in sich vereinige, so können wir doch diesen Schlag uns nicht anders wünschen, wie er ist.
Ich wünsche Ihnen in diesem Sinn für die Europäische Patentrechtskonferenz den erstrebten Erfolg, ich wünsche Ihnen allen einen angenehmen Aufenthalt in unserer Stadt."
Wahl des Präsidenten der Münchner Diplomatischen Konferenz
[modifier | modifier le wikicode]6. Die französische Delegation schlägt vor, den Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Gerhard Jahn, zum Präsidenten der Diplomatischen Konferenz zu wählen.
7. Die Vollversammlung nimmt den Vorschlag der französischen Delegation einstimmig an.
8. Herr Bundesminister Gerhard Jahn dankt der Vollversammlung für die ihm erwiesene Ehre und erklärt sich bereit, die ihm übertragene Aufgabe anzunehmen.
Annahme der Tagesordnung
[modifier | modifier le wikicode]9. Die Vollversammlung nimmt den Entwurf einer Tagesordnung in der Fassung des Dokuments M/44/K einstimmig an.
Annahme der Verfahrensordnung
[modifier | modifier le wikicode]10. Die Vollversammlung nimmt den Entwurf einer Verfahrensordnung der Konferenz in der Fassung des Dokuments M/34 einstimmig an.
Wahl des ersten Vizepräsidenten und der fünf weiteren Vizepräsidenten der Konferenz
[modifier | modifier le wikicode]11. Der Präsident weist darauf hin, daß er nach Regel 43 der Verfahrensordnung eine Liste von Kandidaten für alle Funktionen vorschlagen kann, für deren Wahl die Vollversammlung zuständig ist. Was die Wahl der Vizepräsidenten nach Regel 17 der Verfahrensordnung anbelangt, so schlägt er vor, den Leiter der italienischen Delegation zum ersten Vizepräsidenten und die Leiter der Delegationen Belgiens, Irlands, Jugoslawiens, Luxemburgs und Schwedens zu weiteren Vizepräsidenten zu ernennen.
12. Die Plenarversammlung nimmt diesen Vorschlag einstimmig an.
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Wahl des Generalberichterstatters der Konferenz
[modifier | modifier le wikicode]13. Der Präsident schlägt vor, Herrn J. B. van Benthem (Niederlande) zum Generalberichterstatter nach Regel 3 Absatz 4 der Verfahrensordnung zu wählen.
14. Die Vollversammlung nimmt diesen Vorschlag einstimmig an.
Wahl des Generalsekretärs der Konferenz
[modifier | modifier le wikicode]15. Der Präsident schlägt vor, Herrn J. A. U. M. van Grevenstein, Generaldirektor des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften, nach Regel 20 Absatz 2 der Verfahrensordnung zum Generalsekretär zu wählen.
16. Die Vollversammlung billigt diesen Vorschlag einstimmig.
17. Herr van Grevenstein nimmt diese Wahl an. Er dankt der Versammlung für das ihm entgegengebrachte Vertrauen und versichert, daß er selbst, wie auch seine Mitarbeiter, nach besten Kräften bemüht sein werden, dieses Vertrauen zu rechtfertigen.
Benennung des Beauftragten für Protokollfragen und des Beauftragten für allgemeine Organisationsfragen
[modifier | modifier le wikicode]18. Der Präsident erklärt, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland benenne gemäß Regel 20 Absatz 3 der Verfahrensordnung Herrn H. von Vacano zum Beauftragten für allgemeine Organisationsfragen der Konferenz und Herrn Dr. H. Graeve zum Beauftragten für Protokollfragen.
Wahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Hauptausschüsse
[modifier | modifier le wikicode]19. Der Präsident schlägt im Hinblick auf die Wahl des Vorsitzenden und der drei stellvertretenden Vorsitzenden für jeden der drei Hauptausschüsse nach Regel 12 Absatz 7 der Verfahrensordnung folgende Liste vor:
Hauptausschuß I
[modifier | modifier le wikicode]Vorsitzender: Bundesrepublik Deutschland erster stellvertretender Vorsitzender: Schweden weitere stellvertretende Vorsitzende: Finnland und Österreich
Hauptausschuß II
[modifier | modifier le wikicode]Vorsitzender: Frankreich erster stellvertretender Vorsitzender: Dänemark weitere stellvertretende Vorsitzende: Liechtenstein und Portugal
Hauptausschuß III
[modifier | modifier le wikicode]Vorsitzender: Vereinigtes Königreich erster stellvertretender Vorsitzender: Schweiz weitere stellvertretende Vorsitzende: Norwegen und Türkei
Der Präsident schlägt ferner im Hinblick auf die Wahl der Berichterstatter der drei Hauptausschüsse nach Regel 3 Absatz 4 der Verfahrensordnung vor, daß jeder Hauptausschuß seinen Berichterstatter aus den Mitgliedern folgender Delegationen bestimmt:
Hauptausschuß I: Schweiz Hauptausschuß II: Vereinigtes Königreich Hauptausschuß III: Frankreich
20. Die Vollversammlung nimmt diese Vorschläge in ihrer Gesamtheit einstimmig an.
Wahl des Vorsitzenden, der drei stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vollmachtenprüfungsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]21. Der Präsident schlägt im Hinblick auf die Wahl des Vorsitzenden, der drei stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vollmachtenprüfungsausschusses nach Regel 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung folgende Liste vor:
Vorsitzender: Spanien erster stellvertretender Vorsitzender: Belgien weitere stellvertretende Vorsitzende: Griechenland und Monaco weitere Mitglieder: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und Norwegen
22. Die Vollversammlung nimmt diesen Vorschlag einstimmig an.
Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Allgemeinen Redaktionsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]23. Der Präsident schlägt im Hinblick auf die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Allgemeinen Redaktionsausschusses nach Regel 13 Absatz 3 der Verfahrensordnung folgende Liste vor:
Vorsitzender: Niederlande erster stellvertretender Vorsitzender: Frankreich weitere stellvertretende Vorsitzende: Bundesrepublik Deutschland und Vereinigtes Königreich
24. Die Vollversammlung nimmt diesen Vorschlag einstimmig an.
25. Der Präsident dankt der Vollversammlung für die soeben gefaßten Beschlüsse, die es ermöglicht hätten, die verschiedenen Organe der Konferenz einzusetzen. Er bittet die betreffenden Delegationen, dem Sekretariat möglichst bald die Namen derjenigen ihrer Mitglieder mitzuteilen, die für die Ausübung der Funktionen benannt würden, bei denen sich die Versammlung auf die Bestimmung der Länder beschränkt habe. Er macht schließlich darauf aufmerksam, daß die Wahl der Mitglieder der Redaktionsausschüsse der drei Hauptausschüsse den Hauptausschüssen selbst obliege.
Antrag des INCOPOSA auf Zulassung zur Konferenz als Beobachter
[modifier | modifier le wikicode]26. Der Generalsekretär macht die Vollversammlung auf das unter der Dokumentennummer M/51/K verteilte Schreiben des INCOPOSA (International Interim Committee of Patent Office Staff Associations) aufmerksam. Nachdem er den Inhalt dieses Schreibens dargelegt hat, schlägt er vor, die Vollversammlung zu ersuchen, zu dem in diesem Schreiben enthaltenen Antrag auf Zulassung zur Konferenz als Beobachterdelegation Stellung zu nehmen.
27. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie habe zwar für den Antrag des INCOPOSA Sympathie, würde sich aber bei einer Abstimmung der Vollversammlung der Stimme enthalten. Hierfür habe sie folgende Gründe: Erstens seien in dieser Organisation, wie aus dem Schreiben des INCOPOSA selbst hervorgehe, nur sechs nationale Patentämter vertreten, während an der Konferenz die Vertreter von 21 Staaten teilnahmen. Zweitens werde durch den INCOPOSA nicht das gesamte Personal der betreffenden Patentämter,
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sondern nur ein Teil, nämlich die Prüfer, vertreten. Die Organisation des künftigen Europäischen Patentamts und das Statut für das Personal dieses Amts interessiere jedoch nicht nur die Prüfer der nationalen Patentämter, sondern auch das sonstige Personal dieser Ämter.
Bedenke man weiter, daß die Münchener Diplomatische Konferenz keineswegs Fragen des Personals des künftigen Patentamts zu prüfen habe, dann frage sich die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, ob es nicht genüge, wenn der INCOPOSA als Beobachter zu den Arbeiten des Interimsausschusses zugelassen werde, der sich seinerseits intensiv mit solchen Problemen zu befassen habe.
28. Die Delegation des CNIPA erkennt die Stichhaltigkeit der von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland dargelegten Argumente an. Da aber die Organisation des europäischen Patentsystems zwangsläufig die Laufbahn des Personals der nationalen Patentämter und insbesondere die der Prüfer beeinflussen werde, empfehle sie der Konferenz, dem Antrag des INCOPOSA zu entsprechen. Wenn sie diesen Wunsch äußere, so sei sie sicher, damit die Meinung der großen Mehrheit der Patentanwälte auszudrücken.
29. Die britische Delegation bittet, ihr vor einer Stellungnahme zum Antrag des INCOPOSA, von dem sie erst jetzt Kenntnis erhalten habe, eine Bedenkzeit einzuräumen. Was das weitere Verfahren anbelangt, so macht die britische Delegation darauf aufmerksam, daß nach Regel 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Status einer Beobachterdelegation „den Delegationen der zwischenstaatlichen und internationalen nicht-staatlichen Organisationen, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen worden sind“, eingeräumt werde. Eine entsprechende Einladung des INCOPOSA sei also Sache der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der natürlich daran gelegen sein könnte, vor ihrem Beschluß die Meinung der übrigen Mitgliedsdelegationen der Konferenz zu hören. Es könnte indessen eine andere Regel der Verfahrensordnung herangezogen werden, um auf den Antrag des INCOPOSA zumindest teilweise einzugehen: Nach Regel 48 Absatz 1 nämlich könne der Lenkungsausschuß bestimmte Personen einladen, an der Arbeit der wichtigsten Organe der Konferenz als Zuhörer teilzunehmen. Falls man diese zweite Möglichkeit ins Auge fasse, wäre es vielleicht besser, die Erörterung dieses Punktes in der Vollversammlung zurückzustellen, bis der Lenkungsausschuß die Frage geprüft habe.
In der Sache selbst schließt sich die britische Delegation der Bemerkung der Delegation des CNIPA an, wonach durch die Schaffung des Europäischen Patentamts die Belange des Personals der nationalen Patentämter und insbesondere jener mit Prüfungspraxis berührt würden.
30. Der Präsident unterstützt den Verfahrensvorschlag der britischen Delegation und ersucht die Vollversammlung, den Lenkungsausschuß zu beauftragen, die Frage zu prüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie dem Wunsch des INCOPOSA Rechnung getragen werden könne, wobei es ihm überlassen bleibe, der Vollversammlung Empfehlungen zu unterbreiten.
31. Die Vollversammlung erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Generaldebatte
[modifier | modifier le wikicode]32. Der Leiter der französischen Delegation gibt folgende Erklärung ab:
„Es ist für die Regierung der Französischen Republik ein Grund zu großer Befriedigung festzustellen, daß der Entwurf eines Übereinkommens über die Einführung eines europäischen
Patenterteilungsverfahrens der Münchener Diplomatischen Konferenz nach nur dreijährigen Vorbereitungsarbeiten vorgelegt wird. Dieser Zeitraum darf als sehr kurz angesehen werden, wenn man das Ausmaß der Materie in Betracht zieht. Gewiß sind wir nicht so undankbar, die Bedeutung der Vorarbeiten zu verkennen, die zuvor im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stattgefunden haben; trotzdem kann der Beginn der Arbeit am europäischen Patent auf jenen Tag datiert werden, an dem siebzehn europäische Staaten zur Teilnahme an dieser Arbeit eingeladen wurden. Gestatten Sie mir festzustellen, daß wir in der Zwischenzeit nicht nur keinen unserer Partner verloren haben, sondern daß sich uns, ganz im Gegenteil, im Laufe der Arbeiten zu unserer Freude vier weitere Staaten angeschlossen haben. Dies beweist, daß unser ursprünglicher Plan, wie ehrgeizig er auch erscheinen möchte, wirklich zur richtigen Stunde kam. Sie werden sich ferner daran erinnern, daß wir anfänglich zwei Vorschläge erarbeitet hatten — einen begrenzteren, den wir für angemessener hielten, sowie einen umfassenderen — und daß es dieser zweite Vorschlag ist, der von den Teilnehmerstaaten sogleich angenommen wurde. Wie wir also sehen, wurde der ehrgeizigste und weitestgehende Entwurf von den europäischen Ländern bevorzugt. Dies ist außerordentlich ermutigend, und in dieser feierlichen, ergreifenden Stunde zu Beginn der Münchener Diplomatischen Konferenz möchte ich unbedingt daran erinnern, daß es für ein Gelingen dieser Diplomatischen Konferenz erforderlich ist, daß alle Delegationen in jenem Geist der internationalen Zusammenarbeit und in jenem Bestreben, auf der Ebene unseres europäischen Kontinents gemeinsam zu arbeiten und Neues zu schaffen, wie sie für die Vorbereitungsarbeiten so kennzeichnend waren, weiterarbeiten. Wir vertrauen daher darauf, daß wir zu einem Ergebnis gelangen, das nicht nur für alle Länder insgesamt, sondern auch für jedes einzelne Land befriedigend ist. Ich bin sicher, daß die einzelnen Regierungsdelegationen die hervorragende Geisteshaltung, durch die bei den Arbeiten der Sachverständigen legitime nationale Interessen überwunden werden konnten, im Laufe dieser Diplomatischen Konferenz erneut an den Tag legen werden; die französische Regierung dankt Ihnen hierfür aufrichtig.
Darüber hinaus ist es aber erforderlich, daß unsere Arbeiten mit dem gleichen Schaffensgeist und dem gleichen geduldigen und besonnenen Eifer geführt werden, wie es auf der Luxemburger Regierungskonferenz unter der einsichtigen Leitung von Herrn Dr. Haertel der Fall war. Und wir sind davon überzeugt, daß die Diplomatische Konferenz, die ihm einen der heikesten Posten übertragen hat, von der gleichen Leitung und dem gleichen Schaffensgeist profitieren wird.
Damit dieses Übereinkommen schließlich auf lange Sicht Erfolg hat, müssen später die Erfinder, die Patentinhaber und ihre Anwälte im europäischen Patent das gewichtige Instrument zum Schutze der Neuerung und der Erfindung sehen, dessen sie bedürfen. Hiermit soll die ganze Bedeutung hervorgehoben werden, die wir, meine Herren Beobachter, ihren Bemerkungen, ihrer Kritik und ihren Wünschen beigemessen haben und noch immer beimessen, denn es ist letztlich Ihr Beschluß, von dem der Erfolg der Institutionen abhängt, die wir alle gemeinsam zu errichten haben.
Die französische Delegation möchte schließlich ihre Freude darüber zum Ausdruck bringen, daß die Diplomatische Konferenz in dieser schönen Stadt München stattfindet, die das Problem des städtischen Wachstums mit Klugheit und ausgeprägtem Schönheitsstim zu meistern gewußt hat, und die sich in ihrem traditionellen Charme zu verschönern scheint, zugleich aber den Aspekt einer modernen Weltstadt annimmt.
Die französische Delegation hofft, daß die Regierungsdelegationen zwar den Sinn für Neuerungen bewahren, den sie bei
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den Vorarbeiten bewiesen haben, daß sie aber auch dieses bereits eindrucksvolle Werk zu respektieren wissen und nicht dem Verlangen erliegen, ein Werk zu sehr zu perfektionieren oder zu ändern, das nach Meinung der französischen Delegation in den Konferenzen der Sachverständigen bereits seine Reife erreicht hat.
Die französische Delegation äußert den zutiefst empfundenen Wunsch, daß diese Konferenz genauso wie bei den bisherigen Arbeiten in einer Atmosphäre der Freundschaft und des Bemühens um den Aufbau Europas geführt wird; nach dem glücklichen Beginn dieser Konferenz am heutigen Morgen läßt alles darauf schließen.“
33. Der Leiter der Delegation des Vereinigten Königreichs gibt sodann folgende Erklärung ab:
„Gestatten Sie mir, daß ich zunächst unseren Gastgebern, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Stadt München, für die Gastfreundschaft danke, die uns bisher zuteil geworden ist und die wir, wie aus dem Programm hervorgeht, noch weiter genießen werden. Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch Herrn Dr. Haertel meinen besonderen Dank aussprechen. Er hat als Leiter unserer gesamten Vorarbeit die Hauptrolle in der Entwicklung der Arbeiten gespielt, die nun vor ihrem Abschluß stehen. Über vier Jahre hinweg wurde, wie Herr Savignon gesagt hat, an diesem gewaltigen Unterfangen gearbeitet, und ich glaube nicht, daß irgendein Unbeteiligter je den wahren Umfang der Arbeit wird ermessen können. Ich möchte auch unserem Sekretariat dafür danken, daß es — wie ich mit Freude feststellen darf — auch auf dieser Konferenz weiterhin so wirksam mit uns und für uns arbeitet.
Ich darf mich nun dem Inhalt des Übereinkommens und seiner Protokolle zuwenden und betonen, daß die Regierung Ihrer Majestät die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens uneingeschränkt befürwortet. Ein Patent, das in allen westeuropäischen Ländern wirksam ist und das nur einer einzigen Anmeldung bedarf, wird für die Erfinder und die Industrie in allen Ländern von großem Nutzen sein und einen großen Teil der Doppelarbeit, die gegenwärtig von den nationalen Patentämtern geleistet werden muß, überflüssig machen. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechts- und Verfahrensvorschriften sind vielleicht etwas komplizierter ausgefallen, als wir es aus unserer pragmatischen Sicht gerne gehabt hätten. Wir glauben jedoch, daß sie im großen und ganzen ein sehr gutes und brauchbares System darstellen, sofern sie von den für die Ausführung Verantwortlichen vernünftig, mit gutem Willen und generell elastisch gehandhabt wird.
Die in den Artikeln 6 und 7 und im Protokoll über die Zentralisierung enthaltenen institutionellen Vorschriften bieten, wie ich leider sagen muß, nach Ansicht des Vereinigten Königreichs nicht die bestmöglichen Voraussetzungen für eine wirksame und reibungslose Arbeit. Sie selbst, Herr Präsident, haben in Ihrer Eröffnungsrede Sprachprobleme angeschnitten. Wir haben in den bisherigen Verhandlungen ebenfalls oft auf diese Probleme hingewiesen. Es ist der Konferenz wohl inzwischen bekannt, daß die interessierten Kreise im Vereinigten Königreich ernsthafte Zweifel daran geäußert haben, ob es angesichts der zu erwartenden großen Anzahl von Patentanmeldungen in englischer Sprache möglich sein wird, das gesamte Prüferpersonal auf München — so schön diese Stadt auch ist — zu konzentrieren, wenn diese Anmeldungen auf dem geforderten Niveau behandelt werden sollen. Obwohl diese Zweifel von der Regierung Ihrer Majestät geteilt werden, geht sie davon aus, daß die in dem Protokoll über die Zentralisierung enthaltenen Vereinbarungen angesichts der Ergebnisse der Luxemburger Konferenz vom Juni 1972 den Wünschen der meisten beteiligten Länder entsprechen; sie ist
daher gewillt, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit diese Vereinbarungen auch funktionieren können.
Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß es die Regierung des Vereinigten Königreichs keinesfalls akzeptieren könnte, wenn letztlich die Qualität der Prüfung in englischer Sprache geringer wäre als in den anderen Arbeitssprachen oder wenn die Arbeit in englischer Sprache aus Mangel an kompetentem Personal in Verzug geraten würde. Verzögerungen bei der Patentprüfung stellen für alle Anmelder, besonders aber, das kann ich Ihnen versichern, für die britische Industrie ein sehr heikles Problem dar. Die Regierung Ihrer Majestät möchte klarstellen, daß sie erwartet, daß (und ich denke dabei, Herr Präsident, natürlich an die Zukunft) alle Vertragsstaaten zusammen mit dem Vereinigten Königreich zu dringlichen Schritten bereit sind, die unter Umständen Änderungen des Protokolls oder des Vertrags einschließen, um die Lage zu korrigieren, und zwar durch Errichtung einer Zweigstelle oder in irgendeiner anderen Form, da es sich ja nicht nur um ein britisches Problem handelt.
Nach diesen Ausführungen kann ich sagen, daß die Regierung Ihrer Majestät bereit ist, die im Übereinkommen und im Protokoll enthaltenen institutionellen Regelungen anzunehmen, sofern daran keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, die sie weniger schmackhaft machen würden. Wir tun diesen Schritt jedoch nur im Vertrauen darauf, daß die praktischen Vereinbarungen zur Anwendung des Systems für das Vereinigte Königreich annehmbar sein werden.
Der Erfolg des europäischen Patents hängt von der praktischen Anwendung des Systems ab; ich möchte daher hier deutlich zum Ausdruck bringen, daß die Regierung Ihrer Majestät größten Wert darauf legt, daß Großbritannien an der personellen Besetzung und an der Kontrolle des Europäischen Patentamts in vollem Umfang teilnimmt. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, wenn die britische Industrie Vertrauen darauf haben soll, daß das Europäische Patentamt fähig sein wird, eine große Zahl von Anmeldungen in englischer Sprache zu bearbeiten, und daß das britische Personal auf die Entwicklung des Systems in den Jahren, in denen es sich profilieren wird, einen angemessenen Einfluß ausüben wird. Wir möchten daher die Zusicherung erhalten, daß an das in Frage kommende britische Personal keine unvernünftigen (und ich betone das Wort „unvernünftigen“) Anforderungen, z. B. hinsichtlich der sprachlichen Qualifikation oder der vorherigen Ausbildung, gestellt werden.
Ich muß ferner darauf hinweisen, daß für die Regierung Ihrer Majestät die derzeitigen Vorschläge für die Finanzierung des Europäischen Patenterteilungsverfahrens nicht in vollem Umfang annehmbar sind. Wir werden um ein festes Einvernehmen darüber bemüht sein, daß der Verwaltungsrat zu gegebener Zeit bei der Festlegung des Zinssatzes für staatliche Darlehen dafür sorgt, daß staatliche Subventionen an die Benutzer des europäischen Verfahrens beseitigt oder zumindest in engen Grenzen gehalten werden.
Falls in diesen Punkten keine befriedigende Lösung erzielt wird, kann nicht mit einer baldigen Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich gerechnet werden.
Herr Präsident! Trotz dieser sehr ernsten Worte, die von der Konferenz auch sehr ernst genommen werden sollten, wünscht die Regierung Ihrer Majestät der Konferenz alles Gute für die Arbeit der kommenden Wochen. Sie erkennt die hervorragende Qualität der geleisteten Arbeit an und hofft zuversichtlich, daß die Bemühungen dieser Konferenz schließlich von Erfolg gekrönt sein werden.“
Der Sprecher der Delegation des Vereinigten Königreichs beantragt, diese Erklärung in das Protokoll der Konferenz aufzunehmen.
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„Herr Präsident! Meine Herren Delegationsleiter! Meine Damen und Herren!
Für die österreichische Delegation bedeutet die Fahrt in die bayerische Hauptstadt mehr als die Ankunft in einem Nachbarland. Die durchfahrene Landschaft, der Stil der Häuser unterwegs, der Klang der Sprache, all dies hat uns wieder gezeigt, in welch hohem Maße wir, unbeschadet der Zugehörigkeit zu Staaten oder anderen Gemeinschaften, hier in Europa nicht nur in einem geographischen, sondern auch in einem kulturellen und menschlichen Naheverhältnis leben. Wir empfinden daher besondere Freude, hier in München Aufenthalt nehmen zu können.
Es ist richtig, daß man sich daran gewöhnt hat, den Schauplatz diplomatischer Konferenzen unter einer eher beschränkten Anzahl internationaler Konferenzzentren zu suchen, die zu gleicher Zeit die diplomatischen Vertretungen und Dienste der Teilnehmerstaaten beherbergen. Es ist aber ebenso richtig, daß der Reisende in internationalen Angelegenheiten sich freut, von Zeit zu Zeit den Schauplatz seiner Betätigung wechseln zu können. Im Hinblick auf die Materie, die wir auf dieser Konferenz zu behandeln haben, im Hinblick auf die Absicht, ein Europäisches Patentamt in München zu errichten, geben wir unserer besonderen Freude über die seltene Gelegenheit Ausdruck, diese Konferenz in dieser Stadt abzuhalten. Diese Gelegenheit wird uns geboten dank der Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der wir hierfür in Ihrer Person, Herr Bundesminister, unsere aufrichtige Verbundenheit zum Ausdruck bringen möchten; dank der Bemühungen der Regierung des Freistaates Bayern, der Münchener Stadtverwaltung und aller zuständigen Stellen, denen wir unsere besondere Anerkennung für die Gesamtheit ihrer Bemühungen um einen guten Ablauf dieser Konferenz aussprechen möchten; dank des Bestehens, hier in München, des Deutschen Patentamtes und dank der Umsicht, mit der Ihre Leitung diese Konferenz vorbereitet hat und für die sie unserer hohen Wertschätzung sicher sein kann.
Das Ziel dieser Konferenz ist die Einführung eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens für einen größeren Kreis europäischer Staaten und im Zusammenhang damit die Errichtung eines Europäischen Patentamtes. Hinter diesem auf die Materie des Patentwesens direkt bezogenen Ziel aber ist noch ein anderer Aspekt der Konferenz nicht zu übersehen: Es ist nicht von ungefähr, daß die Vorarbeiten an den Grundlagen für das Europäische Patenterteilungsverfahren nach langer Unterbrechung wieder im Jahre 1969 aufgenommen wurden und im Jahre 1972 ihren Abschluß gefunden haben. Sie fügen sich somit in die lange Reihe der Bemühungen dieses Zeitraumes ein, die Zusammenarbeit in Europa auf dem Gebiet der Wirtschaft und ihr nahestehender Bereiche schrittweise auf neue Materien und auf eine wachsende Zahl von Staaten auszudehnen. Wenn man sich vor Augen hält, wie eng die Beziehung zwischen der schöpferischen Tätigkeit im Bereiche von Forschung und Technologie einerseits und dem Patentwesen andererseits ist, so wird man erkennen, welche Bedeutung einer möglichst europaweiten Vereinheitlichung im Patentwesen in der heutigen Zeit zukommt. Österreich hat in Erkenntnis dieser Zusammenhänge an den Vorarbeiten, die zu dieser Konferenz geführt haben, mit großem Interesse teilgenommen. Um so mehr, als es zu den europäischen Ländern gehört, die eine lange Tradition und einen ausgezeichneten Service auf dem Patentsektor aufzuweisen haben. Herr Präsident, die Etablierung eines neuen Patenterteilungsverfahrens stellt einen Schritt in der Zusammenarbeit europäischer Staaten dar.
Im Zusammenhang damit sehen wir Österreicher uns vor die Frage gestellt, ob es bei aller Anerkennung des Grundsatzes einer zentralisierten Verantwortung in der Europäischen
Patentorganisation tatsächlich erforderlich erscheint, die Durchführung sämtlicher Arbeiten, die zur Erteilung eines europäischen Patents notwendig sind, den Dienststellen dieser Organisation vorzubehalten. Die vorliegenden Abkommensentwürfe gehen davon aus, daß diese Frage zu bejahen sei. Es fällt uns, ganz offen gesprochen, etwas schwer zu glauben, daß dieses Konzept das bessere, das europäischere sei. Wir sind der Ansicht, daß der Sinn der Zusammenarbeit nicht darin bestehen sollte, Neues zu schaffen, indem man das Alte, Bewährte unbeachtet läßt, indem man vorhandenes Kapital ungenützt läßt, sondern indem man sich seiner bedient. Wir glauben daher, daß das in den Mitgliedstaaten vorhandene Material und Wissen in gemeinsamem Interesse aller verwertet, das füglich auf die Mitarbeit entsprechend qualifizierter nationaler Ämter im Rahmen des europäischen Verfahrens nicht verzichtet werden sollte. Wir glauben dies um so mehr, als wir überzeugt sind, daß erst die Erfassung und die Nutzung aller verfügbaren geistigen Kräfte diesen unseren Kontinent zu den Aufgaben befähigen wird, deren Bewältigung in der Welt von morgen er sich vorzunehmen anschickt.
Herr Präsident, Sie haben in Ihrer Ansprache heute vormittag der Zuversicht Ausdruck verliehen, daß die in den nächsten vier Wochen sicherlich noch auftretenden Schwierigkeiten und Probleme gemeistert werden können, und daß das so hoffnungsvoll begonnene Werk zu einem erfolgreichen und für alle Beteiligten befriedigenden Abschluß gebracht werden kann. Herr Präsident, wir sind einer Meinung mit Ihnen, und es ist in diesem Sinne, daß die österreichische Delegation auf einen guten und erfolgreichen Verlauf dieser Konferenz hofft. Ich danke Ihnen.
35. Der Leiter der schweizerischen Delegation erklärt:
„Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Namen der schweizerischen Delegation möchte ich zunächst der Regierung der Bundesrepublik Deutschland danken für die Einladung zur Teilnahme an dieser Konferenz, für die — wie das übrigens nicht anders zu erwarten war — hervorragende Vorbereitung der Konferenz sowie für die uns allen angebotene Gastfreundschaft in der schönen Stadt München.
Sodann möchte ich der Genugtuung darüber Ausdruck geben, daß die Arbeiten an dem Vertragswerk für ein zentralisiertes europäisches Patenterteilungsverfahren mit der Eröffnung dieser Konferenz nun in ihre entscheidende Phase getreten sind. Das Ziel, das mit diesem Vertragswerk angestrebt wird, nämlich einerseits das Verfahren für die Erteilung von Erfindungspatenten im europäischen Raum in revolutionärer Weise zu rationalisieren und andererseits parallel damit das materielle Patentrecht in wesentlichen Punkten zu harmonisieren, ist von allem Anfang an nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei den interessierten Kreisen unseres Landes auf größtes Interesse gestoßen. Die Behörden meines Landes erfüllt es daher mit großer Genugtuung, daß sich die Schweiz von Anbeginn an den vorbereitenden Arbeiten der Regierungskonferenz beteiligen durfte. Der Entwurf, so wie er heute vorliegt, entspricht in seinen Grundzügen den Wünschen und Vorstellungen der Regierung und der interessierten Kreise unseres Landes. Und die schweizerische Delegation hofft, daß der Entwurf in seinen wesentlichen Punkten auch die Zustimmung der Konferenz finden möge.
Die Vorstellung, daß der Umfang der Tätigkeit des eigenen nationalen Patentamts nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens eine Schrumpfung erfahren dürfte, ist auf den ersten Blick zwar etwas schmerzlich. Hält man sich indessen die wirtschaftlichen Verflechtungen des heutigen Wirtschaftswesens über die Grenzen hinweg vor Augen, dann muß der heutige Zustand im Patentwesen, insbesondere mit den Augen
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der Erfinder, des Gewerbes und der Industrie gesehen, als anachronistisch empfunden werden. Ein Zusammenspannen der europäischen Staaten auf diesem Gebiet erscheint daher nicht nur als sinnvoll, sondern als dringend notwendig.
Meine Regierung hofft daher, daß die Konferenz die hohen Erwartungen, die von allen am Patentschutz interessierten Kreisen in sie gesetzt werden, erfüllen und daß die Konferenz am 5. Oktober mit einem positiven Resultat zu Ende gehen wird. Ich danke Ihnen, Herr Präsident.
36. Der Leiter der jugoslawischen Delegation gibt folgende Erklärung ab:
„Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich darf mich zunächst im Namen der jugoslawischen Delegation an diejenigen anschließen, die ihren Dank sowohl der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland als auch der Stadt München und dem Staat Bayern zum Ausdruck gebracht haben. Die jugoslawische Delegation ist mit größter Freude der Einladung gefolgt und ist nach München gekommen mit dem besten Willen, an der Ausarbeitung der gemeinsamen europäischen Patentkonvention teilzunehmen.
Die jugoslawische Regierung, Herr Präsident, hat sich immer und auf allen Gebieten für eine offene und nach Möglichkeit alle befriedigende internationale Zusammenarbeit eingesetzt. In der Erkenntnis, daß auch die Internationalisierung des Patentwesens ein Gebot der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der heutigen Geschichte ist, hat die jugoslawische Regierung sich auch um die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung des vor uns liegenden Konventionstextes bemüht. Sie begrüßt daher diese Konferenz als einen Schritt weiter in der Entwicklung der internationalen Beziehungen, insbesondere in Europa.
Die Aufrichtigkeit dieses guten Willens bei der Ausarbeitung eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens ist jedoch, zum größten Bedauern der jugoslawischen Regierung, durch zwei gravierende Umstände getrübt und belastet, welche bereits auf vorbereitenden Konferenzen in Luxemburg von der jugoslawischen Delegation hervorgehoben wurden:
Erstens ist es das sogenannte Maximalprogramm, mit anderen Worten sind es die materiell-rechtlichen Bestimmungen, welche die künftigen Mitglieder der neuen, auf dieser Konferenz zu schaffenden europäischen Patentgemeinschaft verpflichten, obwohl der Stand ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung dies noch nicht zuläßt. Die Mehrzahl der hier vertretenden Staaten sind industriell hochentwickelt, und es entspricht offenbar ihrer Entwicklungsstufe, wenn sie sich in ihren nationalen Gesetzgebungen entschlossen haben oder entschließen werden, die chemischen und pharmazeutischen Stoffe nach langen Jahrzehnten des Verfahrensschutzes unter Schutz zu stellen. Eine kleinere Anzahl der hier vertretenen Regierungen, unter ihnen auch die jugoslawische, repräsentieren jedoch die Staaten, welche ihrerseits leider noch lange Jahre, wenn nicht Jahrzehnte in ihrer industriellen Entwicklung brauchen werden, bis sie den Stand der Entwicklung erreichen, welcher erst vor kürzester Zeit einigen der hochentwickelten Staaten Europas erlaubt hat, auch den Stoffschutz einzuführen. Das ursprüngliche, sogenannte Minimalprogramm dagegen einer reinen Verfahrenskonvention wäre jedoch für alle Beteiligten nicht nur nutzbar, sondern für Staaten verschiedener Entwicklungsstufen auch zufriedenstellend, während das vorliegende maximale Programm leider eine alle Interessen entsprechende Kompromißlösung viel schwieriger macht. Die jugoslawische Delegation wird keine Anstrengungen scheuen, Herr Präsident, eine solche Lösung zu suchen, und wird versuchen, sie auch zustande zu bringen. In einer Zeit, in der politische Spannungen in der Welt und insbesondere auch in Europa glücklicherweise nachlassen,
wäre es fast ein Widerspruch zu diesen Tendenzen, wenn diese Konferenz und die auf ihr angenommene Übereinkunft sich als Instrument der ohnehin starken Industriestaaten gegenüber den Schwächeren erweisen sollte.
Das andere bedeutende Bedenken der jugoslawischen Regierung bezieht sich auf diejenigen Bestimmungen der anzunehmenden Vereinbarung, nach welchen sie eine geschlossene, nicht allen europäischen Staaten zugängliche sein soll. Die Offenheit der Pariser Verbandsübereinkunft als Grunddokument der Internationalisierung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes scheint uns nicht nur eine positivistische Bestimmung, sondern vielmehr ein allgemein gültiger Grundsatz zu sein. Auch unser Text, den wir zu bearbeiten haben, beruft sich sowohl auf die Pariser Verbandsübereinkunft und betont gleichzeitig in seiner Präambel, von dem Bestreben getragen zu werden, „die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken“. Bei der tiefen Überzeugung der jugoslawischen Regierung ist eine solche Zusammenarbeit jedoch nur möglich und erfolgversprechend, wenn keine Diskriminierung der wirtschaftlich starken gegenüber den schwächeren Staaten einerseits und eines Teiles der europäischen Staaten gegenüber den anderen andererseits aus dieser Konferenz hervorgeht.
Indem die jugoslawische Delegation im Namen der jugoslawischen Regierung und in ihrem Auftrage die heute beginnende Diplomatische Konferenz mit aller Aufrichtigkeit begrüßt und ihr einen wirklich alle zufriedenstellenden Erfolg wünscht, bringt sie gleichzeitig ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß die von dieser Delegation formulierten Standpunkte nicht nur den engeren nationalen Interessen Jugoslawiens und seinen internationalen Zielsetzungen entsprechen, sondern vielmehr ein objektives Gebot der internationalen Zusammenarbeit, der Gerechtigkeit unseres Zeitalters, der wissenschaftlichen und der technischen Revolution und der Geschichte Europas darstellen. Ich danke Ihnen, Herr Präsident.
37. Der Leiter der finnischen Delegation führt aus:
„Herr Präsident!
Auch die finnische Delegation dankt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestens für die Einladung zur Teilnahme an der Münchener Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens. Als wir schon in Luxemburg an der vorbereitenden Regierungskonferenz teilnahmen, betonten wir, daß die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern auf dem Gebiet des Patentwesens äußerst eng ist und mit den anderen nordischen Ländern so intensiv gewesen, daß unsere zuletzt inkraftgetretenen Patentgesetze beinahe völlig übereinstimmen. Es ist also kein Wunder, daß wir dabei sein wollen, wo ein neues Patenterteilungssystem für Europa geschaffen wird.
Da die Zusammenarbeit zwischen Staaten auf vielen anderen gesellschaftlichen Gebieten zu einem zentralisierten System geführt hat, ist es natürlich gewesen, daß man bei der Entwicklung des Patenterteilungssystems auch soweit gekommen ist, daß ein gemeinsames Organ geschaffen wird, das für alle Vertragsstaaten Patentanmeldungen behandelt und über dieselben entscheidet. Wir unterstützen eine solche Entwicklung, wenn sie für unser Land und seine Staatsangehörigen vorteilhaft ist.
Die Verwirklichung des Planes bedeutet jedoch im Prinzip, daß die nationalen Patentämter der Vertragsstaaten im großen und ganzen überflüssig werden. Da die nationalen Patentgesetze in Kraft bleiben, sind die Patentämter gezwungen, vor allem inländische und solche ausländische Patentanmeldungen zu behandeln, in denen die Erteilung eines Patents für einen oder einige wenige Staaten beantragt wird. Für eine solche Funktion
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wäre es nicht nötig, in den nationalen Patentämtern eine ebenso große Anzahl von Prüfern wie bisher zu beschäftigen, obwohl die Erreichung eines genügenden Prüfungsresultats für die obengenannten Anmeldungen andererseits die Aufrechterhaltung der Fachkenntnis auf allen Gebieten der Technik voraussetzt.
Die Eröffnung des Europäischen Patentamts wird also eine entsprechende Einschränkung der Tätigkeit der nationalen Ämter zur Folge haben, nämlich eine Verminderung der Fachkenntnis wenigstens in den kleineren Vertragsstaaten, was den Interessen keines einzigen Landes entspricht. Deshalb hätten wir es gern gesehen, daß das Europäische Patenterteilungsverfahren ein solches System geworden wäre, in dem die Teilnahme und Mitwirkung der nationalen Ämter intensiver gewesen wäre und nach dem sie umfangreiche Aufgaben hätten, wobei auch eine zusätzliche Prüfung aus- und inländischer Patentschriften möglich gewesen wäre. Die Pläne dürften jedoch schon so weit fortgeschritten sein, daß es ausgeschlossen ist, ein andersartiges System zu wählen.
Hinsichtlich des Berichts zum Europäischen Patenterteilungssystems hat der Umstand, daß das Prüfungsmaterial des Europäischen Patentamts nach dem vorläufigen Plan die skandinavischen Patentschriften — von den finnischen ganz zu schweigen — nicht umfaßt, uns Anlaß zur Erörterung von Auswegen gegeben, auf welche Weise die Patentämter der kleinen Länder wie Finnland es übernehmen könnten, während der Einspruchsfrist eine zusätzliche Prüfung des Europäischen Patents auszuführen und ein Einspruchsverfahren zustande zu bringen, wenn die Prüfung dazu Anlaß gibt. Die Industrie, die Erfinder und das Erwerbsleben unseres Landes bedürfen im allgemeinen einer solchen Unterstützung, denn im ganzen genommen dürften sie nicht im Stande sein, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen.
Im übrigen stimmt der Entwurf zum Übereinkommen mit den Prinzipien unserer Gesetzgebung auf dem Patentgebiet überein, so daß der Entwurf in dieser Hinsicht akzeptierbar ist, und man muß sagen, daß der Text des Übereinkommens nach der Überarbeitung auf so vielen vorbereitenden Konferenzen eine ausgezeichnete Ausdrucksweise aufweist. Ähnliche Sorgfalt und Sachkenntnis beweisen auch die Regeln der Ausführungsordnung und wir verfügen über ein vollständiges Verwaltungssystem des Patentgebiets, in dem es schwer ist, Lücken zu finden.
Dafür haben wir den vorbereitenden Konferenzen, ihren Arbeitsgruppen und dem Sekretariat, aber vor allem dem Vorsitzenden der vorbereitenden Konferenzen, dem Präsidenten Herrn Dr. Haertel, zu danken, der mit großer Geschicklichkeit, Sachkenntnis und Geduld aufgrund der stark voneinander abweichenden Vorschläge und Ansichten den zu behandelnden einstimmigen Entwurf zustande gebracht hat.
Zuletzt möchte ich noch erwähnen, daß es interessant gewesen ist, nach München zu dieser Konferenz zu kommen. Da das Europäische Patentamt seinen Sitz in München haben wird, bekommen wir schon im voraus ein Bild von dem Milieu, in dem die europäischen Patentanmeldungen in Zukunft behandelt werden. Ich bin sicher, daß der Konferenzort, die Hauptstadt Bayerns, das an Traditionen reiche, schöne und gemütliche München, einen ausgezeichneten Rahmen für eine gelungene Konferenz bilden wird. Vielen Dank, Herr Präsident!
38. Der Leiter der dänischen Delegation erklärt:
„Herr Präsident!
Ich werde sehr kurz sein. Aber ich möchte gerne im Namen der dänischen Regierung und der dänischen Delegation der deutschen Bundesregierung für die Einladung zu dieser Konferenz recht herzlich danken.
Die Frage einer umfassenden Patentierung über die
Landesgrenzen, ist, wie Sie, Herr Präsident, schon erwähnt haben, eine Frage, die die nordischen Länder sehr beschäftigt hat. Und wir haben uns während vieler Jahre mit der Einrichtung eines nordischen Patents beschäftigt; wir haben einheitliche nordische Patentgesetze bekommen, aber das eigentliche Ziel der Arbeit, das nordische Patent, haben wir nicht bekommen. Das ist an schwierigen politischen Problemen gescheitert. Selbstverständlich sind wir jetzt sehr positiv eingestellt, wenn es sich um ein europäisches Patent handelt, und wir sind bereit, eine Übereinkunft über ein solches umfassendes Patent in Übereinstimmung mit dem Vorschlag und dem Protokoll, wie das hier vorliegt, zu unterzeichnen. Vielen Dank!“
39. Der Leiter der niederländischen Delegation findet folgende Worte:
„Herr Präsident!
Auch die niederländische Regierung freut sich sehr, daß die vorbereitenden Arbeiten zu diesem europäischen Patent hier in München ihren Abschluß finden können. Erstens sind wir, genau wie die schweizerische Delegation, der Meinung, daß dieser Vertrag in zunehmendem Maße einem Bedürfnis entspricht und daß nationale Patentsysteme allmählich zum Anachronismus zu werden drohen. Und wir sind auch der Meinung, daß der Entwurf des Übereinkommens nach langer Vorbereitung und in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen genügend herangereift ist. Daß die zentralisierte Lösung dieses Übereinkommens die beste Lösung ist, weil nur sie zu einem einheitlichen Verfahren führen kann, das ist die Ansicht nicht nur der niederländischen Regierung, sondern auch der niederländischen interessierten Kreise. Wir teilen aber die Auffassung der britischen Delegation, daß dieses einheitliche Verfahren pragmatisch und flexibel und nicht zu formell ausgestaltet werden muß. Ich kann sagen, Herr Präsident, daß die Niederländer schon Maßregeln getroffen haben, um dieses Übereinkommen und nach der Diplomatischen Konferenz auch das Zweite Übereinkommen innerhalb einer Periode von zwei Jahren zu ratifizieren.
Aber wir sind nicht nur zufrieden, daß dieses Übereinkommen nun geschlossen werden kann, sondern auch, daß dies hier in München auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland geschieht. Ihre Regierung, Herr Präsident, hat nämlich in der Person von Herrn Dr. Haertel als Präsident der Regierungskonferenz und seiner Mitarbeiter im Deutschen Patentamt und im Bundesjustizministerium einen erheblichen und unschätzbaren Beitrag zum Zustandekommen dieses Übereinkommens geleistet. Abgesehen von allen politischen Überlegungen kann man sagen, daß diese Gruppe ausgezeichneter deutscher Beamter sich den Ort dieser Diplomatischen Konferenz — sicherlich der wichtigsten Konferenz in der Geschichte des gewerblichen Eigentums — wirklich verdient hat. Wir danken der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Einladung. Dankeschön, Herr Präsident!“
40. Der Leiter der schwedischen Delegation gibt folgende Erklärung ab:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Die schwedische Delegation schließt sich den anderen Delegationen an, die ihre große Freude und Genugtuung über die positive Entwicklung der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens zum Ausdruck gebracht haben. Diese Entwicklung hat es uns ermöglicht, zu einem einheitlichen Patenterteilungsverfahren endgültig Stellung zu nehmen, das auf dem mit so großer Gründlichkeit und Sachkenntnis ausgearbeiteten Entwurf für das Europäische Patentübereinkommen beruht. Wir glauben, daß sehr gute Aussichten für ein zufriedenstellendes Endergebnis bestehen und daß die derzeitigen Umstände ausgesprochen günstig sind.
Wir sind in der glücklichen Lage, in der schönen und sehr
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reizvollen bayerischen Landeshauptstadt München zusammenzutreten und die großzügige Gastfreundschaft unserer deutschen Gastgeber in Anspruch nehmen zu können, deren vielgerühmtes Organisationstalent uns zugute kommt. Wir sind der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehr dankbar dafür, daß sie die Bürde der Veranstaltung dieser Konferenz übernommen hat.
Die schwedische Regierung hat in ihren schriftlichen Bemerkungen bereits Gelegenheit zu der Feststellung gehabt, daß sie die Ergebnisse der Vorarbeit für diese Konferenz positiv wertet. Die Änderungswünsche der schwedischen Regierung zu den bestehenden Vorschlägen beschränken sich auf wenige Punkte. Es ist wohl keine Überraschung für die Anwesenden, daß der Hauptwunsch die Rechtsstellung des Erfinders im Patenterteilungsverfahren betrifft.
Auf den vorbereitenden Konferenzen sind verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Situation der nordischen Länder, die ein besonderes Sprachgebiet bilden, behandelt worden. Gestatten Sie mir, Herr Präsident, abschließend die in Schweden allgemein gehegte Hoffnung zum Ausdruck zu bringen, daß die künftige europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens zu einem besseren und zugänglicheren Patentsystem führen wird, das allen Ländern ungeachtet der Sprache zugute kommt. Ich danke Ihnen, Herr Präsident!
41. Der Leiter der liechtensteinischen Delegation hält folgende Ansprache:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Ich möchte mich gleich von vornherein entschuldigen. Vielleicht wird es mir nicht gegeben sein, mich ganz so kurz zu fassen, wie es der verehrte Vertreter Dänemarks getan hat, und ich möchte deshalb um Ihre freundliche Nachsicht bitten.
Ihnen, Herr Präsident, möchte meine Delegation Glückwünsche für Ihre Wahl zum Vorsitzenden der Diplomatischen Konferenz zum Ausdruck bringen, dieser Diplomatischen Konferenz, die, wie Sie es heute morgen selbst festgestellt haben, die erste Diplomatische Konferenz ihrer Art auf deutschem Boden seit Kriegsende ist. Der Münchener Diplomatischen Konferenz, den Regierungsdelegationen und allen ihren Teilnehmern gereicht es zur besonderen Ehre, ihre Arbeiten unter einem so hohen und kompetenten Vorsitz abzuwickeln, und dies darf als das beste Vorzeichen gelten für den — wie wir es sicherlich alle wünschen — erfolgreichen Abschluß der Konferenz.
An die Adresse der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Regierung des Gastlandes, an die Regierung des Freistaates Bayern und an dessen einzigartige Hauptstadt München, auch in der Person ihres verehrten Oberbürgermeisters, der heute so freundliche Willkommensworte an uns gerichtet hat, möchte ich den Dank der liechtensteinischen Regierung für die durch die Einladung zur Konferenz und deren Durchführung in München bewiesene großzügige Gastfreundlichkeit und nützliche Initiative zum Ausdruck bringen. Wie gerne alle Teilnehmer der Einladung in das Gastgeberland und gerade in das so traditionsreiche und reizvolle München nachgekommen sind, ist durch die zahlreichen Delegationen, die vor mir gesprochen haben, bereits mit viel Begeisterung und Wärme bekundet worden. Und ich möchte mich als Vertreter eines beinahe Nachbarlandes deutscher Sprache diesen Bezeugungen nicht nur mit Überzeugung, sondern auch mit Gefühlen besonderer Verbundenheit anschließen.
Der Zweck unseres Hierseins, die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens, ist, wie heute schon von viel berufenerer Seite unterstrichen wurde, nicht nur im fachlichen Bereich, sondern auch in einem viel breiteren
wirtschafts- und gesamtpolitischen Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Es ist deshalb kein Zufall, daß auch ein Land sehr kleinen Ausmaßes, aber wirtschaftlich intensiv entwickelt wie Liechtenstein, auf eine Mitgliedschaft bei dem bevorstehenden Übereinkommen und die Teilnahme an dieser Diplomatischen Konferenz großen Wert legt. Die Erleichterungen, die das Patenterteilungsverfahren bringen wird, die Förderung des technischen Wissens und Austausches, die zukünftigen Möglichkeiten technologischer Zusammenarbeit und die engeren und verbesserten wirtschaftlichen Verbindungen, die sich daraus ergeben dürften, werden — so dürfen wir hoffen — ihre Wirkung auf internationaler Ebene gerade auch als Beispiel der konkreten Verwirklichung eines völkerverbindenden Konzeptes nicht verfehlen.
Es ist auf die sehr langen, umfangreichen und anspruchsvollen Vorarbeiten hingewiesen worden, die der Idee einer Vereinheitlichung des europäischen Patentrechtes — hier speziell auf dem Gebiet des Erteilungsverfahrens — zum heutigen reifen Stadium verholfen haben. Ich möchte in diesem Zusammenhang, ohne die ganz großen Verdienste, die sich der Europarat, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die beteiligten Länder, interessierte Organisationen und eminente Persönlichkeiten dabei erworben haben, keinesfalls irgendwie zu schmälern, doch noch besonders erwähnt haben: die nachhaltige Förderung und Unterstützung, die außerordentlich fruchtbaren Impulse, die von unserem gegenwärtigen Gastland, d. h. dem Justizministerium der deutschen Bundesrepublik und dem Deutschen Patentamt, ausgegangen sind, und den so unermüdlichen, effizienten und hingebungsvollen Einsatz seines Präsidenten und Präsidenten der Luxemburger Regierungskonferenz, Herrn Dr. Haertel, um dieses gemeinsame europäische Werk zum Erfolg zu führen.
Ganz besonders ihnen sollen im Einverständnis — so darf ich voraussetzen — mit allen, die hier versammelt sind, meine abschließenden Worte des Dankes gelten, verbunden mit dem Wunsche für einen harmonischen und produktiven Verlauf und einen sehr erfolgreichen Abschluß der Münchener Diplomatischen Konferenz. Vielen Dank, Herr Präsident!
42. Der Leiter der norwegischen Delegation führt aus:
„Herr Präsident!
Die norwegische Delegation schließt sich sehr herzlich dem bereits von den Herren Vorrednern ausgesprochenen Dank an und dankt auch für die Möglichkeit, an dieser historischen Konferenz teilnehmen zu dürfen.
Die Bedeutung des europäischen Patentsystems kann wohl kaum überschätzt werden. Es bedeutet einen sehr wichtigen Schritt auf das Ziel hin, übernationale Patente zu realisieren, was wohl bei der Pariser Verbandsübereinkunft ursprünglich ein gewünschtes Ziel war. Das europäische Patentsystem wird voraussichtlich weit über die Grenzen der vertragsschließenden Staaten hinaus von Bedeutung sein. Jedoch hat man beschlossen, daß die nationalen Patentämter der Vertragsstaaten fortbestehen, sowohl im Hinblick auf das Wohl der nationalen Gemeinschaften als auch für das Wohl der sicheren weiteren Entwicklung dieses neuen europäischen Patentsystems. Das bedeutet aber, daß die nationalen Patentämter fortbestehen können, denn diese werden in ihren Ländern in Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Industrie und Erfindern das für das Leben des europäischen Patentsystems notwendige Milieu erhalten und pflegen müssen.
In diesem Sinne erhofft sich die norwegische Regierung ein funktionstüchtiges europäisches Patentsystem und wünscht dieser Konferenz dazu alles Gute und viel Erfolg. Vielen Dank, Herr Präsident!
43. Der Leiter der griechischen Delegation gibt folgende Erklärung ab:
„Ich bin besonders erfreut darüber, daß mir die Ehre
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zukommt, mein Land in dieser Eröffnungssitzung der Diplomatischen Konferenz zu vertreten, und ich danke im Namen meiner Delegation der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür, daß sie diese Konferenz ausrichtet; gleichzeitig möchte ich gegenüber dem Präsidenten der Konferenz, Seiner Exzellenz Herrn Bundesminister Jahn, unsere große Genugtuung zum Ausdruck bringen, daß München als Sitz des Europäischen Patentamts gewählt worden ist. Ich möchte auch der gastfreundlichen Stadt München für den Empfang danken, den sie der Konferenz bereitet hat. Ich möchte mich außerdem dem von allen Teilnehmern der Konferenz geäußerten Dank für den Beitrag anschließen, den das Deutsche Patentamt geleistet hat, um dieser Konferenz zum Erfolg zu verhelfen, und hier meine Bewunderung für die souveräne Art und Weise zum Ausdruck bringen, in der Herr Dr. Haertel die Arbeit der Luxemburger Regierungskonferenz geleitet hat. Es gibt nur sehr wenige Menschen, die in der Lage sind, den Prozeß der Verständigung zwischen Völkern zu beschleunigen; Herr Dr. Haertel gehört zu ihnen, und ich möchte dies hier unterstreichen.
Griechenland ist stets bereit, sich an Initiativen zu beteiligen, die aufgrund des wirtschaftlichen Fortschritts in Europa notwendig werden. Mein Land hat mit dem Prozeß der Wirtschaftsexpansion in Europa im Verlauf der letzten Jahre Schritt gehalten. Griechenland erzielte insbesondere auf individuellem Gebiet beträchtliche Fortschritte; aus diesem Grund ist es all dem gegenüber aufgeschlossen, was das Hervorbringen von Ideen und technischen Verfahren fördern kann — wie das europäische Patent —, denn dies ist letztlich der Grund für unseren Optimismus und für unseren Enthusiasmus beim europäischen Aufbau.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß die griechische Delegation großen Wert darauf legt, daß die Konferenz die wichtige Frage der Vorbehalte nach Artikel 166 (167) des Übereinkommens prüft, wie das bereits von verschiedenen Delegationen beantragt worden ist; dies sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten der verschiedenen Länder und im Geiste der Verständigung geschehen, der bereits bei der Erörterung dieser Frage auf der sechsten Tagung der Luxemburger Regierungskonferenz herrschte. Ich möchte schließlich noch den Wunsch meiner Delegation zum Ausdruck bringen, daß die Arbeit der Konferenz erfolgreich verläuft. Vielen Dank, Herr Präsident!
44. Der Leiter der belgischen Delegation erklärt:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Ich mache mir die Erklärungen der Vorredner in bezug auf die Bedeutung der Münchener Diplomatischen Konferenz und die Hoffnung zu eigen, daß die zunächst unter der Ägide der Europäischen Gemeinschaften und sodann unter der umsichtigen Leitung von Herrn Dr. Haertel vorbereiteten Arbeiten zum Erfolg führen. Auch Belgien wird alles in seinen Kräften Stehende tun, um das gesteckte Ziel zu erreichen. Die belgische Delegation ist sich bewußt, daß dies für alle sofortige Opfer mit sich bringt, glaubt jedoch, daß die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens dies rechtfertigt. Vielen Dank, Herr Präsident!
45. Der Leiter der spanischen Delegation führt aus:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Ich danke der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehr herzlich für die an Spanien ergangene Einladung, an dieser Konferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilzunehmen. Ich benutze die Gelegenheit, um Herrn Dr. Haertel meinen Dank für die Bemühungen auszusprechen, die er im Verlauf der vier Jahre im Rahmen der Vorarbeiten unternommen hat. Ich begrüße ferner die glückliche Wahl des Konferenzortes, dieser schönen Stadt München, in der in jüngster Vergangenheit die bedeutendsten
sportlichen Veranstaltungen der Welt stattgefunden haben und die demnächst Sitz des Europäischen Patentamts sein wird; das auf technischem Gebiet ebenfalls ein weltweites Echo haben wird. In bezug auf den Inhalt der Konferenz unterbreiteten Entwürfe äußert die spanische Delegation ihre Bewunderung über die Bemühungen, die zur Ausarbeitung dieser so komplexen Texte unternommen worden sind und die der Konferenz in drei Sprachen und in einer für die Arbeit sehr würdigen und praktischen Form vorliegen. Zur Haltung der spanischen Regierung zu diesen Entwürfen ist lediglich zu bemerken, daß diese zwar lebhaft wünscht, sich an dieser neuen europäischen Institution zu beteiligen, jedoch Schwierigkeiten gegenübersteht, die dadurch entstehen, daß in die Entwürfe Grundsätze aufgenommen worden sind, die nach Ansicht der spanischen Delegation eher dem einzelstaatlichen Recht hätten vorbehalten werden sollen, zumindest bei den europäischen Ländern, die nicht Organisationen angehören, deren Ziel die Wirtschaftsintegration ist. Die spanische Delegation hofft indessen, daß diese Schwierigkeiten mit Hilfe von Vorbehalten ausgeräumt werden können. Vielen Dank, Herr Präsident!
46. Der Leiter der portugiesischen Delegation erklärt:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Ich danke der Bundesrepublik Deutschland für die Einladung Portugals zur Teilnahme an der Konferenz und für die uns erwiesene Gastfreundschaft. Die portugiesische Teilnahme an der Ausarbeitung des Übereinkommens über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens ist von Anfang an von dem Wunsch bestimmt gewesen, die europäische Integrationsbewegung, wovon das vereinheitlichte Patenterteilungsverfahren einen der herausragendsten Aspekte bildet, nach besten Kräften zu unterstützen. Es ist weniger das Gegenwartsinteresse Portugals als die Verfechtung des Grundsatzes der europäischen Zusammenarbeit, die für die portugiesische Beteiligung maßgebend gewesen ist. Die Anzahl der portugiesischen Patente ist nämlich nicht sehr groß, während durch das Inkrafttreten des Übereinkommens die Anzahl der für Portugal geltenden Patente außerordentlich zunehmen wird. Vom rein nationalen Standpunkt gesehen, bedeutet die portugiesische Teilnahme somit praktisch, viel geben und fast nichts erhalten. Wenn darüber hinaus noch in Betracht gezogen wird, daß den Angehörigen von Nichtmitgliedstaaten der künftigen Organisation Akzessibilität gewährt wird, liegt auf der Hand, daß für die technologisch nicht so weit fortgeschrittenen europäischen Staaten die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen ein Opfer bedeutet, das sich lediglich dadurch erklären läßt, daß diese Länder den Grundsätzen der europäischen Zusammenarbeit auf Kosten ihrer Gegenwartsinteressen treu bleiben. Die portugiesische Delegation vertritt nämlich die Auffassung, daß die dem Übereinkommen zugrunde liegenden Prinzipien für die Länder, die sich in einer ähnlichen Lage wie Portugal befinden, nicht ganz gerecht sind. Für diese Länder wäre es nämlich von der Warte des Eigeninteresses gesehen vorteilhafter, dem Übereinkommen nicht beizutreten. Für die europäischen Länder, die Patente „exportieren“, würde nämlich der Nichtbeitritt Portugals oder anderer europäischer Länder bedeuten, daß diese Länder in ihren europäischen Patentanmeldungen nicht benannt werden könnten, wodurch der ursprünglich in Aussicht genommene geographische Raum eingeengt würde. Nach Ansicht der portugiesischen Delegation muß sich die Konferenz angesichts der allgemeinen Bedeutung der europäischen Zusammenarbeit und auch des besonderen Interesses der technologisch fortgeschrittenen Länder ernstlich mit den Schwierigkeiten beschäftigen, die verschiedenen europäischen Ländern in bezug auf die sofortige Übernahme aller Verpflichtungen aus dem Übereinkommen entstehen, damit sich die größtmögliche Zahl von Staaten an
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dem Übereinkommen sofort beteiligen kann. Portugal wäre ungeachtet des unterschiedlichen Niveaus, das es in wissenschaftlicher und technologischer Hinsicht von anderen europäischen Ländern trennt, in der Lage, europäische Patente für ein technologisches Gebiet oder auch mehrere zu akzeptieren; bei verschiedenen Gebieten ist dies jedoch in naher Zukunft unmöglich. Zur Berücksichtigung dieser Gegebenheiten wäre eine gerechte Lösung denkbar, die dahin ginge, ein System der schrittweisen Anwendung des Übereinkommens auf die verschiedenen technologischen Gebiete vorzusehen. Die portugiesische Delegation wird bei der Erörterung des Artikels 166 (167) des Übereinkommensentwurfs einen konkreten, konstruktiven Vorschlag unterbreiten, der einerseits den Wunsch Portugals, stets an der europäischen Integrationsbewegung teilzuhaben, und andererseits die Überzeugung zum Ausdruck bringt, daß die Annahme dieses Vorschlags eine sofortige Beteiligung aller europäischen Länder unter Berücksichtigung der besonderen Lage der technologisch nicht so fortgeschrittenen Länder ermöglicht. Die portugiesische Delegation hat somit die Absicht, im Geiste der Zusammenarbeit und der Hoffnung an der Konferenz teilzunehmen. Vielen Dank, Herr Präsident!
47. Der Leiter der irischen Delegation sagt:
„Herr Präsident!
Als meine Regierung 1969 die Einladung zur Teilnahme an den Beratungen der Regierungskonferenz erhielt, nahm sie diese gern an; wir wünschten der Konferenz einen guten Verlauf und hatten die Hoffnung, das Übereinkommen schließlich unterzeichnen zu können. Meine Regierung ist jetzt sehr erfreut, auf dieser Konferenz vertreten zu sein. Meine Delegation möchte sich den anderen Rednern anschließen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern, der Stadt München, dem Sekretariat und allen Konferenzgastgebern für die ausgezeichneten materiellen Vorkehrungen danken. Sie möchte sich insbesondere denjenigen Rednern anschließen, die ihren Dank und ihre Bewunderung gegenüber Herrn Dr. Haertel zum Ausdruck gebracht haben, der sich bei all denen, mit denen er bei seiner Arbeit zusammengekommen ist, höchste Achtung erworben hat. Wir sind auch sehr dankbar für das aufgestellte Betreuungsprogramm. Wir haben so viel von der schönen Stadt München, der deutschen Tüchtigkeit und der bayrischen Gemütlichkeit gehört und wissen, daß unsere Erwartungen in dieser Hinsicht nicht enttäuscht werden. Ich wünsche der Konferenz und dem großen europäischen Vorhaben, zu dem sie führen wird, im Namen meiner Regierung in jeder Hinsicht Erfolg. Vielen Dank, Herr Präsident!
48. Der Leiter der türkischen Delegation führt aus:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Ich danke dem Präsidenten für die freundlichen Worte, mit denen er die Delegationen willkommen geheißen hat. Mein Dank gilt auch den anderen Rednern, die zu Beginn der Sitzung Willkommensgrüße an die Delegierten gerichtet hatten. Die türkische Delegation freut sich, durch die Teilnahme an der Konferenz einen neuen Schritt in Richtung auf den Aufbau Europas vollziehen zu können. Für die weniger entwickelten Länder werden sich zwar Schwierigkeiten bei der Anpassung an das neu zu schaffende Verfahren ergeben, die bisherigen Arbeiten geben aber Anlaß zu der Hoffnung, daß diese Probleme lösbar sind und daß der Erfolg der Konferenz ein weiteres Unterpfand für das europäische Aufbauwerk sein wird.
Ich benutze die Gelegenheit, auch dem Präsidenten der Luxemburger Regierungskonferenz, Herrn Dr. Haertel, meinen Dank auszusprechen; mein Dank gilt auch den übrigen Delegationen, die an dieser Konferenz teilgenommen haben, den Mitgliedern der Arbeitsgruppen, den Berichterstattern und
dem Sekretariat. Besonderer Dank gilt den luxemburgischen Behörden für die Art und Weise, in der sie die Delegationen aufgenommen haben. Ich danke Ihnen, Herr Präsident!
49. Der Leiter der italienischen Delegation erklärt:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Ich schließe mich den aufrichtigen und herzlichen Worten an, die von den anderen Delegationen bereits in der allgemeinen Aussprache geäußert worden sind. Italien will im Geiste der Zusammenarbeit an der Konferenz teilnehmen. Zu der Ansprache des Münchener Oberbürgermeisters, Herrn Kronawitter, der gesagt hat, daß seine Stadt als internationaler Konferenzort nicht die gleichen Traditionen hat wie Brüssel oder Paris, muß gesagt werden, daß die materiellen Voraussetzungen und insbesondere der Geist der Freundschaft, den jeder Delegierte beim Empfang empfunden hat, unter Beweis stellen, daß kein Anlaß zur Bescheidenheit besteht und daß alles unternommen worden ist, damit die Konferenz in einer ausgezeichneten Atmosphäre abläuft, die der Bedeutung der Konferenz würdig ist. Hierfür danke ich der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt München. Mein Dank gilt auch Herrn Dr. Haertel, der die Vorarbeit für die Konferenz mit so viel Sachkenntnis und in einem hier zu würdigenden Geist der Zusammenarbeit geleitet hat.
Was die Probleme betrifft, die sich für mein Land stellen, so möchte ich wünschen, daß sie sich im Verlauf der Beratungen der Konferenz im Geiste des gegenseitigen Verständnisses lösen lassen. Ich danke Ihnen, Herr Präsident!
50. Der Leiter der Delegation der Weltorganisation für geistiges Eigentum erklärt:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Die Konferenz, die heute beginnt, ist zwar im wesentlichen eine Konferenz westeuropäischer Staaten; sie ist jedoch auch für das Patentwesen auf weltweiter Ebene von größter Bedeutung. Betrachtet man diese Konferenz vom Standpunkt einer weltumfassenden Organisation aus, so liegt die Bedeutung des zu unterzeichnenden Übereinkommens darin, daß es die Sicherung des Schutzes von Erfindungen sowohl für Anmelder der hier vertretenen europäischen Staaten als auch für Anmelder aller anderen Staaten erleichtern wird.
Wie Sie wissen, ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum bei der Arbeit im Zusammenhang mit dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens mit einem ähnlichen Vorhaben befaßt. Die beiden Vorhaben unterscheiden sich jedoch in zwei grundlegenden Aspekten. Was die territoriale Anwendbarkeit betrifft, so ist der PCT für alle Länder — zur Zeit 80 — des Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens bestimmt, wogegen das Übereinkommen über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens, das auf dieser Konferenz angenommen werden soll, für 20, 21 oder vielleicht einige weitere europäische Staaten bestimmt ist und das Übereinkommen, das 1974 in Luxemburg angenommen werden soll, auf die neun Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes abgestellt ist. Der Grad der Vereinheitlichung der drei Verträge steht natürlich im umgekehrten Verhältnis zu ihrer territorialen Anwendbarkeit. Mit dem PCT wird ein Schritt, mit dem Übereinkommen und den hier stattfindenden Erörterungen werden zwei Schritte und mit dem Übereinkommen für den Gemeinsamen Markt drei Schritte in diese Richtung unternommen, wobei mit dem letzteren das Ziel, nämlich die vollständige Vereinheitlichung, erreicht wird. Wichtig für die Weltpatentgemeinschaft ist, daß diese Schritte nicht in unterschiedliche Richtungen verlaufen, sondern das gleiche Ziel anstreben.
Ich glaube, daß dem so ist, und ich freue mich, die Arbeit der Verfasser der Entwürfe würdigen zu können, die jetzt in
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München und 1974 in Luxemburg erörtert werden; es ist nämlich stets darauf geachtet worden, daß die europäischen Übereinkommen sowohl mit dem PCT vereinbar sein als auch diesen dahingehend ergänzen müssen, daß sie im PCT-Rahmen angewendet werden können. Ich möchte der Hoffnung Ausdruck geben, daß die Übereinkommen auch in der Form, in der sie angenommen werden, diesen beiden Kriterien voll entsprechen werden.
Bei Würdigung der Verfasser der uns vorliegenden Entwürfe muß ich, Herr Präsident, ganz besonders den Präsidenten der Luxemburger Regierungskonferenz, Herrn Dr. Haertel, erwähnen, der die Vorarbeiten für diese Konferenz mit großem Einfallsreichtum und großer Geduld geleitet hat. Ich wünsche auch Ihnen als Präsidenten dieser Konferenz, dem Generalsekretär, den Delegierten der europäischen Staaten und all denen, die vor dieser Konferenz an der Ausarbeitung dieser ausgezeichneten Entwürfe mitgewirkt haben, vollen Erfolg für die Konferenzarbeit und für das künftige europäische Übereinkommen. Ich danke Ihnen, Herr Präsident!
51. Der Leiter der Delegation des Internationalen Patentinstituts gibt folgende Erklärung ab:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Als Beobachter und wohl auch im Namen der Beobachter möchte ich den Behörden der Bundesrepublik Deutschland, der Bayrischen Staatsregierung und dem Deutschen Patentamt für die uns bereits bei unserer Ankunft erwiesene unvergleichbare Gastfreundschaft danken, die ganz dem Ruf dieses Landes entspricht. Ich möchte auch die Freiheit der Meinungsäußerung, die ich als Beobachter habe, dazu benutzen, auf die sachliche und politische Bedeutung dieser Konferenz hinzuweisen, ohne meinen europäischen Überzeugungen zu entsagen — ich denke hierbei, woran der Präsident bereits erinnerte, an die Rolle im Koordinierungsausschuß während meiner Brüssel Zeit —, und schließlich die mir obliegende Verantwortung für eine Internationale Organisation hervorheben, deren Schicksal in einigen Jahren in dem des Europäischen Patentamts aufgehen wird.
Ich habe keineswegs die Absicht, etwas zur Sprache zu bringen, was bereits jeder kennt, nämlich die technischen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich durch die Einführung eines europäischen Patents, die Gründung des Europäischen Patentamts und die, wie ich glaube, bald folgende Einführung der europäischen Marke ergeben werden; für wichtig und bemerkenswert halte ich jedoch die politische Bedeutung eines Erfolgs oder Mißerfolgs dieser Konferenz. Das Erfolgsrezept kennen wir. Man braucht lediglich die Vorarbeiten der von Herrn Dr. Haertel geleiteten Luxemburger Regierungskonferenz zu betrachten. Diese Arbeiten haben gezeigt, daß dort, wo ein Wille ist, auch ein Weg ist. Ist es nicht einundzwanzig Regierungen mit recht unterschiedlichen politischen Systemen, sich unterscheidenden wirtschaftlichen Verhältnissen, fest etablierten nationalen Patentämtern — verschiedene Regierungen hatten sich darüber hinaus im Internationalen Patentinstitut zusammengeschlossen — und mit stark divergierenden sachlichen Interessen gelungen, alle Hindernisse zu überwinden, alles beiseite zu lassen, was zu Zwietracht hätte führen können, und schließlich trotz all dieser Unterschiede, die sich als trennende Faktoren hätten erweisen können — beispielsweise die Existenz des Internationalen Patentinstituts —, einen gemeinsamen Nenner zu finden?
Wir wissen, was heute auf dem Spiel steht; der Erfolg dieser Konferenz hat beispielhaften Wert, und zwar nicht nur für den gewerblichen Rechtsschutz, was wichtig ist, sondern auch für etwas, was für die, die an Europa glauben, weitaus wichtiger ist. Ein Journalist sagte einmal, daß ein Erfolg beim europäischen Aufbauwerk eine Art Lokomotive sei, die sodann weitere Züge ziehen könne, vielleicht das Europa der Energie oder des
Verkehrs. Ein Erfolg dieser Konferenz wird die ermutigen, die an den Nutzen des politischen Aufbaus Europas glauben.
Ich möchte abschließend meine Überzeugung zum Ausdruck bringen, daß diese Konferenz kein Mißerfolg sein wird, und zwar einerseits wegen des Willens der Teilnehmerstaaten und ihrer europäischen Überzeugung und andererseits weil hier — gestatten Sie mir, dies zu sagen — eine tatkräftige, umsichtige Persönlichkeit zugegen ist, mit der mich seit langem aufrichtige Freundschaft verbindet, nämlich Herr Dr. Haertel, der in Luxemburg ein internationales Gremium mit Elan leitete und der, wie der Delegierte Griechenlands sagte, die seltene, außergewöhnliche Gabe hat, das Schwergewicht auf das zu legen, was eint, und trennende Faktoren hintanzustellen. Ich glaube deshalb, daß meine Erfolgswünsche in Erfüllung gehen werden. Vielen Dank, Herr Präsident!
52. Der Leiter der Delegation des Europarates gibt folgende Erklärung ab:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Ihre Konferenz schickt sich an, eine Idee zu verwirklichen, die die Beratende Versammlung des Europarates schon im Jahre 1949 lanciert hatte, die Idee nämlich der Errichtung eines europäischen Patentamts. Der Europarat begrüßt es, daß diese Idee ihren Weg gemacht hat und daß sie nun — insbesondere aufgrund der ausgezeichneten Vorarbeiten der Luxemburger Regierungskonferenz, die von meiner Organisation ganz besonders gewürdigt werden — durch Ihre Konferenz konkrete Gestalt erhält. Ihr Präsident, S. E. Herr Bundesminister Jahn, hat bereits heute morgen hervorgehoben, welche Rolle der Europarat in dieser Frage gespielt hat. Ich werde mich daher kurzfassen und lediglich daran erinnern, daß das Ministerkomitee, als ihm der Vorschlag der Beratenden Versammlung unterbreitet wurde, der auf die Errichtung eines Europäischen Patentamts hinauslief, einen Ausschuß von Regierungsschwarrständigen einsetzte, dem einige der hier anwesenden Delegierten angehörten. In diesem Sachverständigenausschuß bestand bereits damals, in den ersten Jahren des Bestehens des Europarates. Einvernehmen darüber, daß ein europäisches Patentamt das Endziel einer allgemeinen Politik auf dem Gebiet des Patentwesens sein müsse, und er trat dafür ein, das gesteckte Ziel in Etappen anzusteuern.
Somit wurde die Europäische Übereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen ausgearbeitet. Diese Übereinkunft stand nicht nur den Mitgliedstaaten des Europarats offen, sondern auch allen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft. Sie gilt zur Zeit für zwanzig Staaten. Im Rahmen des Ausschusses der Regierungsschwarrständigen sind später in einer Arbeitsgruppe Arbeiten zur Verbesserung dieser Übereinkunft durchgeführt worden. Wir freuen uns, heute feststellen zu können, daß sich die Luxemburger Regierungskonferenz diese Arbeit zunutze machte, die für die entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs des Übereinkommens über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens als Grundlage gedient hat.
Die zweite Etappe wurde durch die Unterzeichnung der Europäischen Übereinkunft über die Internationale Patentklassifikation verwirklicht, die für 13 europäische und 2 außereuropäische Staaten gilt. Diese Internationale Klassifikation ist seitdem auf der Straßburger Diplomatischen Konferenz von 1971 verbessert worden, bei deren Abschluß eine Vereinbarung darüber unterzeichnet wurde, daß die WIPO die Verwaltung der Klassifikation übernimmt. Diese Internationale Klassifikation ist auch für das künftige europäische Patent eine Notwendigkeit. Hier betätigte sich der Europarat ebenfalls als Schrittmacher, denn sein für Europa bestimmtes Übereinkommen gilt jetzt auch für andere Länder der Welt.
Die dritte Etappe war schließlich die Ausarbeitung des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des
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materiellen Rechts der Erfindungspatente. Dieses Übereinkommen bleibt auf dem Gebiet des Patentwesens das markanteste Werk des Europarates. Die in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen für die Patentierbarkeit bilden die Grundlage für ein gemeinsames Patentrecht, und die durch das Übereinkommen erzielte Vereinheitlichung hat gewiß zur Verwirklichung des Vorhabens beigetragen, das Sie jetzt vollenden wollen.
Wir haben seitdem mit großem Interesse alle Arbeiten zur Schaffung eines europäischen Patents verfolgt, und unsere Organisation hat daher jeden Anlaß, zufrieden zu sein, ihrerseits zu den Bemühungen zur Gründung eines Europäischen Patentamts beigetragen zu haben. Im Namen des Europarates wünsche ich Ihrer Konferenz bei der Erfüllung Ihres Auftrags vollen Erfolg. Ich danke Ihnen, Herr Präsident!
53. Der Leiter der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt aus:
„Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beglückwünscht die Diplomatische Konferenz zu dem ihr vorliegenden Vertragswerk über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens. Der Luxemburger Regierungskonferenz ist es in sehr kurzer Zeit gelungen, unter Beteiligung von einundzwanzig europäischen Staaten ein modernes, den Erfordernissen der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung angepaßtes einheitliches Patenterteilungsverfahren auszuarbeiten. Dieses große Reformwerk hat nicht nur Bedeutung für das Patentwesen in Europa. Es ist gleichzeitig ein Zeugnis erfolgreicher Zusammenarbeit europäischer Staaten.
Für die Europäischen Gemeinschaften hat das Übereinkommen über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens besondere Bedeutung. Denn es stellt die notwendige Grundlage für ein zweites Übereinkommen dar, das dem europäischen Patent in der Gemeinschaft die Wirkung eines einheitlichen Patents für den Gemeinsamen Markt verleiht. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hofft sehr, daß diese Diplomatische Konferenz die in den nächsten Wochen von ihr zu bewältigenden Arbeiten zu einem erfolgreichen Abschluss führen kann. Die gründliche Vorbereitung dieser Konferenz und ihre durchdachte Organisation werden wesentlich zum Gelingen dieses großen Vorhabens beitragen.
Dafür und für die Einladung zur Teilnahme an dieser Konferenz möchte ich der Regierung der Bundesrepublik Deutschland namens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften herzlich danken.“
54. Die Delegation der IFIA hebt hervor, daß bei den vorbereitenden Arbeiten, die zu den vorliegenden Textentwürfen geführt haben, von allen Seiten viel guter Wille aufgebracht worden sei, wofür es zu danken gelte.
Nichtsdestoweniger glaube die IFIA, daß in den Entwürfen die Interessen der Erfinder noch nicht genügend berücksichtigt worden seien. Es hätten darin für den Erfinder als den Urheber technischer Ideen und Promotor der Technik die Grundrechte der Charta der Menschenrechte und der Pariser Verbandsübereinkunft
einkunft angewendet werden müssen. Nach der Charta der Menschenrechte habe jeder ein Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich unter anderem aus seiner wissenschaftlichen Produktion ergäben, und gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft habe jeder Erfinder das Recht, als solcher im Patent genannt zu werden. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen werde die IFIA im Lauf der Konferenz noch einmal verschiedene Forderungen erheben, die sie schon mehrfach vorgetragen habe. Kurz gesagt sollten in dem Übereinkommen alle erfinderfreundlichen Bestimmungen aus den nationalen Gesetzen der Vertragsstaaten vereinigt werden, und es sollten nicht umgekehrt die Interessen der Erfinder aus Rücksicht auf die unterschiedlichen nationalen Gesetze weitgehend verdrängt werden. Es sei äußerst wichtig, das Monopolrecht des Erfinders zu schützen, um den Quell der Ideen nicht versiegen zu lassen, von dem Europa lebe.
55. Die Delegation der UNICE begrüßt das vorliegende Vertragswerk, das sie als sehr nutzbringend für die Industrie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bezeichnet. Sie gibt ihrer Bewunderung für die geleisteten vorbereitenden Arbeiten sowie der Hoffnung Ausdruck, daß sich das Inkrafttreten des Übereinkommens nicht verzögern möge. Schließlich dankt sie dafür, daß ihr mehrfach und auch jetzt wieder Gelegenheit zur Stellungnahme und Anhörung gegeben worden sei, und wünscht der Konferenz einen vollen Erfolg.
56. Der Leiter der Delegation der AIPPI dankt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Einladung der Delegationen der nichtstaatlichen Organisationen zur Konferenz. Er wolle auch die Arbeit all derjenigen würdigen, die seit mehr als zwölf Jahren an dem Entwurf mitgewirkt hätten, der auf die Einführung eines europäischen Patents abzielt; sein besonderer Dank gelte Herrn Dr. Haertel, der die zuletzt durchgeführten Arbeiten so tatkräftig geleitet habe. Sein Dank gelte schließlich auch der Bundesrepublik Deutschland für die Abhaltung der Konferenz, deren Ergebnisse zweifellos einen Markstein in der Geschichte des Patentrechts bilden würden. Die AIPPI, die im Namen aller interessierten Kreise spreche, stimme diesem Vorhaben lebhaft zu und möchte den Delegationen versichern, daß die interessierten Kreise dieses Vorhaben in jeder Hinsicht unterstützten.
57. Abschließend dankt der Präsident allen Rednern für ihre lobenden und anerkennenden Worte im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Konferenz. Dem Dank, der an Herrn Dr. Haertel als unermüdlichen Vorsitzenden der Luxemburger Regierungskonferenz gerichtet worden sei, schließe er sich aus vollem Herzen an. Er begrüße übrigens den allseits erkennbar gewordenen Willen zur Zusammenarbeit und schätze es, daß einige Delegationen die sich für sie stellenden Probleme offen genannt hätten; dies werde es sicherlich erleichtern, im Lauf der Konferenz für sie Lösungen zu finden.
Der Präsident beruft die nächste Vollversammlung für den 4. Oktober nachmittags ein.
Die Sitzung ist um 18.30 Uhr beendet.
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Sitzungsbericht des Vollmachtenprüfungsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]1. Der von der Vollversammlung der Konferenz (vgl. Regel 11 der Verfahrensordnung der Konferenz) eingesetzte Vollmachtenprüfungsausschuß wird von Herrn Antonio Fernandez Mazarambroz (Spanien) geleitet. Herr J. Verlinden (Belgien) ist erster Vizepräsident; Herr C. Kyriakidis (Griechenland) und Herr Jean-Marie Notari (Monaco) sind die weiteren Vizepräsidenten. Ferner gehören dem Ausschuß an: Herr Dr. Felix Otto Gaerte (Bundesrepublik Deutschland), Herr Roger Labry (Frankreich), Fräulein Maria Vitali (Italien) und Herr Terje Alfsen (Norwegen) (vgl. Dok. M/PR/K/1, Nummern 21 und 22; Dok. M/55/K, Seite 3, und Dok. M/55/K Korrigendum).
2. Die Aufgaben des Vollmachtenprüfungsausschusses ergeben sich aus Regel 10 der Verfahrensordnung (Dok. M/34). Entsprechend dieser Bestimmung prüft der Ausschuß die Vollmachten, die Unterzeichnungsvollmachten und die Berufsurkunden und berichtet dem Gesamtausschuß der Konferenz.
3. Der Vollmachtenprüfungsausschuß ist am 19. September, 24. September, 2. Oktober und 5. Oktober 1973 zusammengetreten.
I. Sitzungen am 19. und 24. September 1973
[modifier | modifier le wikicode]4. Der Vorsitzende erinnert daran, daß entsprechend Regel 6 der Verfahrensordnung jede Regierungsdelegation Vollmachten vorweisen muß. Außerdem ist eine Unterzeichnungsvollmacht erforderlich für die Unterzeichnung des Übereinkommens, das von der Konferenz angenommen wird. Entsprechend Regel 7 hat jede Beobachterdelegation ein Schriftstück vorzulegen, in dem die Vertreter der Organisation in der Konferenz benannt werden. In Regel 8 ist ferner vorgesehen, daß diese verschiedenen Schriftstücke dem Sekretariat der Konferenz bei Eröffnung der Konferenz vorliegen müssen. Der Vorsitzende schlägt vor, daß der Ausschuß zunächst nur die Vollmachten der Regierungsdelegationen und die Berufungsurkunden der Beobachterdelegationen prüft, da die Unterzeichnungsvollmachten besser in einer späteren Sitzung geprüft werden können.
5. Auf Antrag des Vorsitzenden erstattet das Sekretariat über die Vollmachten der Regierungsdelegationen, die beim Sekretariat bis dahin eingegangen sind, mündlich Bericht. Der Ausschuß stellt fest, daß alle Regierungsdelegationen dem Sekretariat Vollmachten oder Schriftstücke zugeleitet haben, die seiner Ansicht nach Vollmachten gleichgestellt werden können. Er beschließt daraufhin, dem Gesamtausschuß vorzuschlagen, die 21 Regierungsdelegationen zur Konferenz zuzulassen.
6. In bezug auf die Beobachterdelegationen stellt der Ausschuß nach einem Bericht des Sekretariats fest, daß ihm für alle diese Delegationen Berufungsurkunden vorliegen oder zumindest ein Schriftstück, das nach Ansicht des Ausschusses einer Berufungsurkunde gleichgestellt werden kann. Er beschließt daraufhin, dem Gesamtausschuß vorzuschlagen, alle Beobachterdelegationen zur Konferenz zuzulassen.
7. Der Ausschuß bittet seinen Vorsitzenden, dem Gesamtausschuß über seine Schlußfolgerungen Bericht zu erstatten und ihn gleichzeitig darüber zu unterrichten, daß der Vollmachten-
Vollmachtenprüfungsausschuß die Unterzeichnungsvollmachten, die die verschiedenen Regierungsdelegationen zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigten (vgl. Dok. M/133/G), in einer weiteren, für den 2. Oktober anberaumten, Sitzung prüfen wird.
II. Sitzung am 2. Oktober 1973
[modifier | modifier le wikicode]8. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß in dieser Sitzung nur die Vollmachten geprüft werden sollen, die die einzelnen Regierungsdelegationen zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigten. Die Zulassung zur Konferenz – und folglich die Möglichkeit, die Schlußakte zu unterzeichnen – sei nämlich Gegenstand des Berichts des Ausschusses im Anschluß an seine Sitzungen vom 19. und 29. September 1973 gewesen.
9. Aufgrund eines Berichts des Sekretariats stellt der Ausschuß fest, daß 16 Delegationen (Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich) Unterzeichnungsvollmachten in guter und gehöriger Form vorgelegt haben. Das belgische und das italienische Mitglied des Ausschusses haben mitgeteilt, daß ihre Delegationen spätestens bei der Unterzeichnung Vollmachten vorlegen werden. Das Sekretariat unterrichtet den Ausschuß darüber, daß die Delegationen Finnlands, Österreichs und der Türkei ihm mitgeteilt haben, daß sie nicht die Absicht haben, Vollmachten vorzulegen, die bereits jetzt zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigen; davon bleibt jedoch die Möglichkeit unberührt, die Unterzeichnung innerhalb der in Artikel 165 des Übereinkommens festgelegten Frist vorzunehmen.
10. Deshalb beschließt der Vollmachtenprüfungsausschuß, dem Gesamtausschuß zu empfehlen, die Unterzeichnungsvollmachten der 16 vorstehend genannten Delegationen als gültig anzuerkennen und zu den Vollmachten der anderen Delegationen erst bei der Unterzeichnung des Übereinkommens Stellung zu nehmen. Er beauftragt seinen Vorsitzenden, dem Gesamtausschuß über seine Schlußfolgerungen Bericht zu erstatten (vgl. Dok. M/156/G).
III. Sitzung am 5. Oktober 1973
[modifier | modifier le wikicode]11. Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Vollmachtenprüfungsausschuß im Anschluß an die Beratungsergebnisse des Gesamtausschusses vom 3. Oktober 1973 (vgl. Dok. M/PR/G.134) der Vollversammlung der Konferenz einen ergänzenden Bericht über die Vollmachten der belgischen und der italienischen Delegation vorlegen muß, die am 2. Oktober 1973 noch nicht beim Sekretariat eingegangen waren.
12. Der Vollmachtenprüfungsausschuß stellt fest, daß die belgische und die italienische Delegation inzwischen Vollmachten in guter und gehöriger Form vorgelegt haben, und beschließt daher, der Vollversammlung der Konferenz zu empfehlen, die Vollmachten dieser beiden Delegationen als gültig anzuerkennen, so daß 18 Delegationen in der Lage sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen. Er beauftragt seinen Vorsitzenden, einen entsprechenden Bericht vorzulegen (vgl. Dok. M/162/K).
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M/PR/1
Sitzungsbericht des Hauptausschusses I
[modifier | modifier le wikicode]1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für patentrechtliche Fragen eingesetzte Hauptausschuß I (s. Regel 12 der Verfahrensordnung*) wird von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamts (Bundesrepublik Deutschland), als Vorsitzendem geleitet. Herr Göran Borggård, Generaldirektor des Schwedischen Patentamts, ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Erkki Tuuli, Generaldirektor des Patent- und Registeramtes (Finnland), und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Patentamtes (Österreich), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Lic. jur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz) (vgl. Dok. M/PR/K/1 Nr. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 1, sowie Dok. M/55/K, Seite 2).
2. Die Aufgaben des Hauptausschusses I ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für die Artikel 14, 50–142, 144, 148–157, 161, 162 und 174 des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), für die Regeln 1–7 und 13–107 des Entwurfs einer Ausführungsordnung (Dok. M/2), für den Entwurf eines Anerkennungsprotokolls (Dok. M/3), für die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) sowie für die Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts (Dok. M/37).
3. Der Hauptausschuß I tagt vom 11. bis 14. September, vom 17. bis 21. September, vom 24. bis 26. September sowie am 28. und am 29. September 1973.
4. In seiner ersten Sitzung setzt der Hauptausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden einen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht – nach dem Vorbild des Redaktionsausschusses der Luxemburger Regierungskonferenz – aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr J. B. van Benthem, Vorsitzender des Octrooiraad und Leiter der niederländischen Delegation.
5. Der Hauptausschuß behandelt die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht genau in der Reihenfolge der Artikel, Regeln und sonstigen Bestimmungen, sondern so, wie es ihm unter den jeweiligen Umständen am zweckmäßigsten erscheint. So kommt es vor, daß ein und dieselbe Vorschrift zu verschiedenen Malen erörtert wird, beispielsweise wenn das betreffende Problem zunächst einer Arbeitsgruppe überwiesen und später an den Hauptausschuß zurückverwiesen wird.
Im vorliegenden Bericht wird jedoch nur jede Vorschrift an einer einzigen Stelle behandelt. Dadurch soll sich der Leser über die Diskussion eines bestimmten Problems auf Anhieb erschöpfend informieren können. Innerhalb der Abschnitte
| Nachstehend unter Nummer | |
|---|---|
| A. Allgemeines | 8–10 |
| B. Übereinkommen | 11 ff. |
| C. Ausführungsordnung | 2001 ff. |
| D. Anerkennungsprotokoll | 3001 ff. |
| E. Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts | 4001 ff. |
| F. Empfehlung betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts | 5001 ff. |
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig gebilligt worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
werden nachstehend die Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge behandelt.
6. Sofern eine Bestimmung nach der Erörterung in einer Arbeitsgruppe oder im Redaktionsausschuß erneut im Hauptausschuß behandelt worden ist, wird dies nachstehend besonders erwähnt. Wird dagegen nichts erwähnt, so ist davon auszugehen, daß der Hauptausschuß den Vorschlag der Arbeitsgruppe bzw. des Redaktionsausschusses gebilligt hat. Rein redaktionelle Berichtigungen, die nicht auf schriftliche Vorschläge gestützt sind, werden im allgemeinen nicht erwähnt.
7. In diesem Bericht wird der Numerierung der Artikel, Regeln, Absätze usw. die Fassung der Entwurfsvorschläge (Dokument M/1 bis M/8) zugrunde gelegt. Wo es zweckmäßig erscheint, ist hinter dieser Nummer der jeweiligen Vorschrift in Klammern die Nummer in der Fassung des unterzeichneten Textes angegeben.
A. Allgemeines
[modifier | modifier le wikicode]8. Der Vorsitzende stellt zu Beginn der ersten Sitzung fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. 9. 1973 zwei Anträge genehmigt hat, nach denen Herr Sheehan vom US-Patentamt und Herr van Empel, ein früherer Mitarbeiter des Sekretariats, als Zuhörer zu den Sitzungen der Hauptausschüsse zugelassen werden mögen. Nach Regel 48 der Verfahrensordnung sei aber außerdem für die Teilnahme an den Arbeiten des Hauptausschusses I auch dessen Zustimmung erforderlich.
Der Hauptausschuß I erklärt sich damit einverstanden, daß die beiden genannten Herren an seinen Arbeiten als Zuhörer gemäß Regel 48 Absatz 1 teilnehmen.
9. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach der Regel 32 der Verfahrensordnung nur schriftlich formulierte Anträge der Regierungsdelegationen erörtert werden können und über sie abgestimmt werden kann; diese schriftlichen Anträge müssen grundsätzlich bis 17.00 Uhr des der Erörterung vorangehenden Tages vorliegen.
10. Der Vorsitzende weist ferner darauf hin, daß nach der Verfahrensordnung nur die Regierungsdelegationen Vorschläge machen können, wohingegen Vertreter von Beobachterdelegationen nach Regel 50 der Verfahrensordnung mündliche Stellungnahmen abgeben können. Soweit Beobachterdelegationen Vorschläge formuliert haben, müssen diese von einer Regierungsdelegation übernommen und von einer zweiten Regierungsdelegation unterstützt werden. Geschieht dieses nicht, so gilt dieser Vorschlag als abgelehnt.
Der Hauptausschuß ist mit dieser Auslegung einverstanden.
B. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 14 – Sprachen des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]11. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 2).
12. Eine weitere Änderung des Absatzes 2 beschließt der Hauptausschuß bei der Diskussion des Artikels 122 Absatz 2 (siehe Nr. 594).
13. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/9 Nr. 8).
14. Einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 2) dahingehend, daß der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzule-
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gen hat, beschließt der Hauptausschuß im Zusammenhang mit Artikel 96 zu behandeln (s. unter Nr. 350). Im übrigen nimmt er Absatz 7 an.
15. Die türkische Delegation regt an, Absatz 7 dahin zu ändern, daß die Patentanprüche in alle Amtssprachen der benannten Vertragsstaaten übersetzt werden müssen.
Sie wird darauf hingewiesen, daß in Artikel 63 (65) die Frage der Übersetzung der Patentschrift geregelt ist, so daß zum Beispiel die Türkei verlangen könne, daß die Patentschrift in die türkische Sprache übersetzt wird, wenn das europäische Patent in der Türkei wirksam sein solle.
Die türkische Delegation erklärt sich mit dieser Auskunft für zufriedengestellt und zieht ihre Anregung zurück.
Artikel 50 (52) – Patentfähige Erfindungen
[modifier | modifier le wikicode]16. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht einen Redaktionsvorschlag zu Absatz 2 Buchstabe a (Dok. M/11 Nr. 21) zurück.
17. Die Delegation der FICPI äußert die Befürchtung, in Absatz 2 Buchstabe c könne der Begriff „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ in Zukunft extensiv ausgelegt werden. Es bestehe die Gefahr, daß auch die solchen Programmen zugrunde liegenden Strukturen oder Algorithmen nicht als Erfindung angesehen werden. Dies könne Probleme für große Industriezweige aufwerfen, die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung speziell oder auch der Nachrichtentechnik im allgemeinen tätig seien. Man sollte sich jedenfalls hüten, bestimmte Techniken, an die heute noch gar nicht gedacht werde, von der Patentierbarkeit auszuschließen.
18. Zu dieser Bemerkung ruft der Vorsitzende in Erinnerung, daß bereits die Luxemburger Regierungskonferenz vergeblich versucht habe, den Begriff „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ zu definieren.
Man müsse hier einfach darauf vertrauen, daß das Europäische Patentamt diesen Begriff später eindeutig auslegen werde.
19. Die italienische Delegation ist der Ansicht, der englische Ausdruck „computer“ bezeichne ein viel komplexeres System als der deutsche Ausdruck „Datenverarbeitungsanlage“ und der französische Ausdruck „ordinateur“. Es sei daher vielleicht angezeigt, in der englischen Fassung den Ausdruck „data handling systems“ zu wählen.
20. Die britische Delegation führt hierzu aus, ihrer Ansicht nach sollte im Englischen der Ausdruck „computer“ beibehalten werden, wenn er auch sprachlich mehr als eine bloße Rechenanlage bedeuten könne. Die Auslegung derartiger Begriffe möge der künftigen Praxis der Organe des Europäischen Patentamts vorbehalten bleiben.
21. Die österreichische Delegation regt an, die deutsche Fassung daraufhin zu überprüfen, ob der Ausdruck „Datenverarbeitungsanlage“ im Vergleich mit dem englischen Ausdruck „computer“ und dem französischen Ausdruck „ordinateur“ nicht zu weit gefaßt ist. Es bestehe sonst vielleicht die Gefahr, daß diese Bestimmung anhand der deutschen Fassung zu weit ausgelegt werde.
22. Der Hauptausschuß kommt überein, den englischen Ausdruck „computer“ als zutreffend im Text zu belassen. Er beauftragt ferner den Redaktionsausschuß, zu prüfen, ob sich für den deutschen Ausdruck „Datenverarbeitungsanlagen“ vielleicht ein engerer Ausdruck finden läßt.
23. Zu Absatz 2 Buchstabe d (jetzt Absatz 4 Satz 1) stimmt der Hauptausschuß einer Auslegung des Textes durch die britische Delegation (vgl. Dok. M/10 Nr. 6) dahingehend zu, daß unter „therapeutischer Behandlung des tierischen Körpers“ die Behandlung von Krankheiten zu verstehen ist, nicht aber
z. B. eine Behandlung, die die qualitative oder quantitative Steigerung der Produktion eines tierischen Erzeugnisses bezweckt.
24. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor (Dok. M/11 Nr. 21), den Inhalt des Absatzes 2 Buchstabe d zu einem neuen Absatz 4 Satz 1 zu machen, da es sich bei den Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung um eigentliche Erfindungen handele, denen nur die gewerbliche Anwendbarkeit fehle, während in den Buchstaben a, b, c und d genannte Gegenstände oder Tätigkeiten von der Praxis nicht als Erfindungen angesehen würden.
25. Die Delegation der AIPPI, unterstützt von der belgischen, französischen und niederländischen Delegation, regt an, den genannten Vorschlag der deutschen Delegation noch zu vereinfachen, indem der Absatz 3 gestrichen und sein Inhalt in den Beginn des Absatzes 2 aufgenommen wird. Sie stellt hierzu einen schriftlich formulierten Vorschlag in Aussicht.
26. Der Hauptausschuß beschließt, den deutschen Vorschlag nebst dem noch vorzulegenden Redaktionsvorschlag der AIPPI (späteres Dok. M/66/1) dem Redaktionsausschuß zu überweisen.
27. Die Delegation des CNIPA, unterstützt von der britischen und irischen Delegation, tritt dafür ein, die Buchstaben c, d und e in die Ausführungsordnung zu übernehmen, damit der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung besser Rechnung getragen werden könne (vgl. Dok. M/20 Nr. 10).
Die britische Delegation macht hierzu geltend, daß es sich bei den hier geregelten Fragen der Patentierbarkeit auch und in erster Linie um rechtspolitische Fragen handele, deren Lösung dem Verwaltungsrat als dem politischen Organ der Patentorganisation zukomme.
28. Die niederländische Delegation gibt, ohne zu dem Problem hinsichtlich des Grundes Stellung nehmen zu wollen, zu bedenken, daß sich ein derartiges Ergebnis auch erreichen lasse, indem man Artikel 31 (33) ergänze, durch den der Verwaltungsrat befugt wird, gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern.
29. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hält es aus dogmatischen Gründen nicht für zulässig, die Frage der Patentierbarkeit dieser Gegenstände oder Tätigkeiten dem Verwaltungsrat zur Regelung zu überlassen.
30. Ebenso wenig glaubt die jugoslawische Delegation, daß eine solche Lösung – und zwar auch aus Gründen der Rechtssicherheit – in Frage kommen könne.
31. Die schwedische und die portugiesische Delegation teilen ebenfalls die Auffassung der deutschen Delegation.
32. Die französische Delegation weist im übrigen darauf hin, daß Artikel 50 (52) ein grundlegender Artikel des Übereinkommens sei. Die in ihm geregelten Probleme der Patentierbarkeit dürften nicht dem Verwaltungsrat überlassen werden; dieser dürfe die einzelnen Bestimmungen – auf welchem rechtstechnischen Wege auch immer – nicht von sich aus ändern können.
33. Die schweizerische Delegation spricht sich ebenfalls gegen eine Übernahme der drei genannten Bestimmungen in die Ausführungsordnung aus. Sie hebt dabei hervor, daß, wollte man der Anregung des CNIPA folgen, der Verwaltungsrat auch die unerwünschte Möglichkeit hätte, sowohl neue Patentierungstatbestände in die Übereinkommen einzufügen, als auch die an Artikel 50 gebundenen Nichtigkeitsgründe abzuändern.
34. Im Anschluß hieran verzichtet die britische Delegation auf eine Übernahme der Buchstaben c, d und e in die Ausführungsordnung.
35. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor (Dok. M/11 Nr. 21), Absatz 3, der sich bisher allein auf Stoffe und Stoffgemische zur Anwendung in einem chirurgischen oder therapeutischen Verfahren bezieht, in einen neuen
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Absatz 4 als Satz 2 zu übernehmen. Dieser Vorschlag wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
36. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/32 Nr. 8), in Absatz 3 klar zum Ausdruck zu bringen, daß ein ärztliches Instrument zur Anwendung in einem chirurgischen oder therapeutischen Verfahren patentierbar ist.
37. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie halte die bisherige Fassung für hinreichend deutlich in diesem Punkt, wolle sich jedoch dem Vorschlag nicht widersetzen.
38. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag, der von der britischen und französischen Delegation unterstützt wird, an.
39. Der Hauptausschuß behandelt ferner den niederländischen Vorschlag (M/52/I/II/III Nr. 6), statt der Worte „a substance for use in a method“ („Stoff zur Anwendung in einem Verfahren“) die Worte „any substance which can be used for a method“ („Stoff, der sich in einem Verfahren anwenden läßt“) zu setzen.
40. Gegen diese Formulierung wendet sich die britische Delegation. Sie führt aus, mit Absatz 3 solle klargestellt werden, daß der Anspruch auf ein Erzeugnis zur Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung patentierbar sein solle, auch wenn das Verfahren selbst, in dem ein solches Erzeugnis angewandt wird, nicht patentierbar ist. Die derzeitige Fassung des Absatzes 3 sei klar genug und bedürfe keiner Änderung.
41. Die niederländische Delegation zieht ihren Vorschlag in einer späteren Sitzung zurück.
42. Auf Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nr. 21) kommt der Hauptausschuß überein, in Absatz 3 zum Ausdruck zu bringen, daß die Patentierbarkeit der in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände und Tätigkeiten nur insoweit ausgeschlossen ist, als sich die Anmeldung oder das Patent auf diese Gegenstände bzw. Tätigkeiten als solche bezieht.
43. Schließlich überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/I/II) zu Absatz 3.
Artikel 51 (53) — Ausnahmen von der Patentierbarkeit
[modifier | modifier le wikicode]44. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daß nach Buchstabe a Patente für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht erteilt werden. Diese Bestimmung könne ihren Zweck in den meisten Fällen gar nicht erfüllen, weil bei der Eingangs- und Formalprüfung nicht geprüft werde, ob die Veröffentlichung der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, und die Anmeldung folglich normalerweise in ihrem ganzen Umfang veröffentlicht werde. Sei aber eine solche Anmeldung bereits veröffentlicht worden, so habe es keinen Sinn mehr, das Patent zu verweigern oder gar ein bereits erteiltes Patent zu vernichten. Sie beantragt deshalb (Dok. M/54/I/II/III, Seite 7), entweder in Artikel 51 (53) Buchstabe a die Worte „Veröffentlichung oder“ zu streichen oder hilfsweise Regel 34 Absatz 2 in eine Mußvorschrift umzuwandeln.
45. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß bei Annahme des Hauptantrags das Europäische Patentamt verpflichtet wäre, Patente zu erteilen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten verstoße, und daß einmal erteilte Patente wegen eines solchen Verstoßes nicht mehr vernichtet werden könnten.
46. Die schweizerische Delegation zieht ihren Hauptantrag zurück. Sie erhält aber ihren Hilfsantrag zu Regel 34 Absatz 2 aufrecht (siehe unten Nr. 2226 ff.).
47. Die türkische Delegation erklärt im Zusammenhang mit Artikel 51 (53), daß sie die Frage der Patentierbarkeit von Verfahren zur Gewinnung von Medikamenten, Nahrungs- und Düngemitteln sowie die Frage der Patentierbarkeit chemischer Stoffe bei den vom Hauptausschuß II zu behandelnden Schlußbestimmungen aufzuwerfen gedenke.
Artikel 52 (54) — Neuheit
[modifier | modifier le wikicode]48. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, Absatz 3 möge so ausgestaltet werden, daß eine frühere, später veröffentlichte Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört, falls sie von demselben Anmelder, der auch die spätere Anmeldung eingereicht hat, eingereicht worden ist.
49. Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Regierungsdelegation das Problem der Selbstkollision hier aufgreifen möchte.
50. Die belgische Delegation stellt die Frage, ob sich aus Absatz 4 eindeutig ergebe, daß Absatz 3 nur dann anzuwenden ist, wenn der in der späteren Anmeldung benannte Vertragsstaat auch in der veröffentlichten früheren Anmeldung benannt war, und daß Absatz 3 für einen Vertragsstaat nicht gilt, der in der früheren Anmeldung nicht benannt war.
51. Mit der britischen Delegation, die auf Regel 88 (87) hinweist, wonach für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Ansprüche aufgestellt werden können, bejaht der Hauptausschuß diese Frage.
52. Um diesen Sachverhalt ganz deutlich zu machen, beschließt der Hauptausschuß in einer späteren Sitzung auf Antrag der niederländischen Delegation, die Eingangsworte des Absatzes 4 wie folgt zu formulieren: „Absatz 3 ist nur insoweit anzuwenden, als...“.
53. Auf Wunsch der niederländischen Delegation stellt der Hauptausschuß zu Absatz 4 ferner fest, daß die Worte „ein für die spätere europäische Patentanmeldung benannter Vertragsstaat [ist] auch für die veröffentlichte frühere Anmeldung benannt worden“ wie folgt zu verstehen sind: Wird die Benennung eines Staates in der veröffentlichten früheren Anmeldung später zurückgenommen, so kann dieser Staat gleichwohl für die spätere Anmeldung nicht mehr benannt werden.
54. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 5 redaktionell zu verbessern (Dok. M/32 Nr. 9). Sie führt dazu aus, daß sie mit ihrem Vorschlag keineswegs das Prinzip durchbrechen wolle, daß nur die erste Anmeldung eines bekannten Stoffes oder Stoffgemisches in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung eines menschlichen oder tierischen Körpers patentierbar ist, nicht aber die zweite und weitere Anmeldungen.
55. Der Hauptausschuß verweist diesen Vorschlag an den Redaktionsausschuß.
56. Die jugoslawische Delegation hält ebenfalls die gegenwärtige Fassung des Absatzes 5 für nicht klar genug und fragt nach der Bedeutung der Worte „selbst wenn die betreffenden Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik gehören“.
57. Der Vorsitzende entgegnet der jugoslawischen Delegation, seines Wissens solle in Absatz 5 zum Ausdruck gebracht werden, daß ein bekannter Stoff (oder ein bekanntes Stoffgemisch), der, da er zum Stand der Technik gehört, nicht mehr patentierbar ist, gleichwohl für die erste Anwendung in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers patentiert werden kann; es könne aber kein Patent mehr erteilt werden, wenn für denselben Stoff eine zweite Möglichkeit der Anwendung gefunden werde, einerlei, ob hiermit der menschliche oder tierische Körper behandelt werden soll.
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58. Der Vorsitzende stellt fest, daß seine Auffassung von den Regierungsdelegationen geteilt wird.
59. Die Delegation der UNICE führt aus, sie teile diese Auffassung ebenfalls, habe aber bisher verstanden, daß ein bekannter Stoff, der für die erste Anwendung in einem Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers patentierbar sei, auch für eine später gefundene Erstanwendung zur Behandlung des tierischen Körpers patentierbar sein müsse, und umgekehrt.
60. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß sich diese Auslegung nicht zu eigen machen möchte.
Artikel 53 (55) – Unschädliche Offenbarungen
[modifier | modifier le wikicode]61. Auf Bitte der niederländischen Delegation stellt der Vorsitzende fest, daß sich der Hauptausschuß darüber einig ist, daß im Eingang zu Absatz 1 unter „Anmeldetag“ der Tag der Einreichung der Patentanmeldung verstanden werden muß.
Der Redaktionsausschuß ändert später Absatz 1 dementsprechend.
62. Die britische Delegation weist darauf hin, daß die bisherige Fassung des Absatzes 1, der dem Artikel 4 Absatz 4 des Straßburger Übereinkommens über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 entnommen ist, eine Lücke enthalte; sie schlägt vor, statt der Worte „innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag“ die Worte zu setzen „nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag“ (Dok. M/10 Nr. 8).
63. Der Vorsitzende bildet, um das von der britischen Delegation aufgeworfene Problem zu veranschaulichen, folgende zwei Beispiele: Eine europäische Patentanmeldung wird am 1. Januar 1980 mißbräuchlich eingereicht und am 1. Juli 1981 veröffentlicht. Am 1. Oktober 1981 wird vom berechtigten Erfinder eine Anmeldung über denselben Gegenstand eingereicht. Die erste Anmeldung, die innerhalb von 6 Monaten vor dem Tag der Einreichung der zweiten Anmeldung veröffentlicht worden ist, gehört nach der bisherigen Fassung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 nicht zum Stand der Technik. Zweites, abgewandeltes Beispiel: Die erste, mißbräuchliche Anmeldung wird am 1. Januar 1981 eingereicht und am 1. Juli 1982 veröffentlicht. Am 1. Oktober 1981 ist über denselben Gegenstand eine Anmeldung vom berechtigten Erfinder eingereicht worden. Die mißbräuchlich eingereichte Anmeldung würde also nicht, wie im ersten Beispiel, innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten veröffentlicht worden sein, sondern hinterher. Somit würde sie nicht unter Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a fallen, und demnach würde ihr Inhalt zum Stand der Technik gehören. Dieses Ergebnis, so fährt der Vorsitzende fort, scheine der britischen Delegation nicht gerecht zu sein, die wohl auch in solchen Fällen, die mit seinem zweiten Beispiel erfaßt seien, wolle, daß die mißbräuchlich eingereichte Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört.
64. Die britische Delegation bestätigt, daß dies der Zweck ihres Vorschlags sei.
65. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von der niederländischen Delegation unterstützt wird, an.
66. Die Delegation der FICPI stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob es im Übereinkommen eine Vorschrift gebe, die das Schicksal der früheren, mißbräuchlich eingereichten Patentanmeldungen regle.
67. Die niederländische Delegation weist auf Artikel 59 (61) Absatz 1 Buchstabe c hin, wonach jemand, der durch Entscheidung eines nationalen Gerichts zum berechtigten Inhaber einer europäischen Patentanmeldung erklärt worden
ist, beantragen kann, daß die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird.
68. Die Delegation der FICPI entnimmt daraus, daß der Berechtigte jedenfalls ein gerichtliches Verfahren gegen den nichtberechtigten Anmelder anstrengen müsse; tue er dies nicht, so bestehe keine Handhabe gegen den Inhaber der ersten Anmeldung.
69. Der Vorsitzende teilt diese Auffassung und äußert die Ansicht, daß dann, wenn der Berechtigte kein gerichtliches Verfahren anstrengt, zwei Patente für dieselbe Anmeldung erteilt werden müssen.
70. Die finnische und die norwegische Delegation schlagen vor, in Absatz 1 einen neuen Buchstaben c einzufügen, demzufolge es genügen würde, daß die Erfindung auf einer internationalen Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, die zwar nicht unter das Pariser Übereinkommen von 1928 fällt, wohl aber von der Regierung des Ausstellungslandes zu einer Ausstellung erklärt worden ist, auf die Artikel 53 (55) Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden ist (Dok. M/65/1; vgl. auch Dok. M/12 Nr. 4). Beide Delegationen weisen darauf hin, daß nach den Erfahrungen in den skandinavischen Ländern Ausstellungen, die unter das Pariser Übereinkommen von 1928 fallen, nur selten veranstaltet werden, so daß den Interessen der Erfinder an einer neuheitsunschädlichen Offenbarung ihrer Erfindungen nicht Rechnung getragen werde. Es erscheine daher angezeigt, den Kreis der Ausstellungen zu erweitern.
71. Die französische Delegation spricht sich aus zwei Gründen gegen diesen Vorschlag aus. Einmal stelle Artikel 53 (55) eine Ausnahme von Artikel 52 (54) dar, der die Neuheit einer Erfindung definiere, und sollte als Ausnahmeregelung nicht erweitert werden. Zum anderen wäre den Interessen der Erfinder mit einer solchen Erweiterung nicht gedient; vielmehr sollte man den Erfindern raten, ihre Erfindung soweit irgend möglich vor jeder Veröffentlichung zum Patent anzumelden. So habe man auch in Frankreich noch vor einigen Jahren die gesetzlichen Vorschriften dahin abgeändert, daß nur die Zurschaustellung von Erfindungen auf Weltausstellungen, die allerdings nicht sehr zahlreich seien, neuheitsunschädlich seien; an diese Bestimmung sei man durch die Pariser Verbandsübereinkunft gebunden.
72. Die britische Delegation will dem Vorschlag ebenfalls nicht folgen. Sie meint, man sollte von der im Straßburger Übereinkommen von 1963 gefundenen Definition der Neuheit und ihren Ausnahmen hier nicht abweichen. Zweifelhaft sei sogar, ob diese auf der Pariser Verbandsübereinkunft beruhende Ausnahmeregelung überhaupt noch zeitgemäß sei.
73. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie habe zwar gewisse Sympathien für den skandinavischen Vorschlag, könne aber von dem bereits unterzeichneten Straßburger Übereinkommen von 1963 nicht abweichen, wenn sie nicht für das nationale Recht einerseits und für das europäische Recht andererseits verschiedene Grundsätze akzeptieren wolle.
74. Die niederländische Delegation schließt sich dieser letzteren Überlegung an. Sie bezeichnet außerdem die vorgeschlagene Erweiterung als insofern gefährlich für die Erfinder, als diese ermuntert werden könnten, ihre Erfindungen auf Ausstellungen zur Schau zu stellen, die vielleicht später von einigen Ländern nicht anerkannt würden.
75. Die belgische Delegation erklärt, auch sie werde den Vorschlag aus den von den Vorrednern bereits vorgebrachten Gründen ablehnen müssen. Übrigens habe man in Belgien anläßlich der Weltausstellung von 1958 die Erfahrung gemacht, daß die Erfinder von den ihnen eingeräumten gesetzlichen Möglichkeiten so gut wie keinen Gebrauch gemacht hätten.
76. Angesichts dieser Stellungnahmen ziehen die finnische und die norwegische Delegation ihren Vorschlag zurück.
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Artikel 54 (56) – Erfinderische Tätigkeit
[modifier | modifier le wikicode]77. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daß in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von 1963 das Merkmal des technischen Fortschritts nicht zur Voraussetzung für die Patenterteilung gemacht werde. Diesen Grundsatz wolle sie auch nicht in Zweifel ziehen. Falls aber der Anmelder von sich aus einen technischen Fortschritt nachweise, möchte sie sichergestellt sehen, daß dieses Element bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen wird. Zu diesem Zweck schlägt sie die Aufnahme eines neuen Absatzes 2 vor (Dok. M/31 Nr. 1 und 2).
78. Nach Ansicht der niederländischen Delegation sollte zwar der technische Fortschritt bei der Beurteilung der Erfindungshöhe in Betracht gezogen werden; dies sei aber nur ein Element unter vielen. Letztlich spricht sich daher diese Delegation gegen den Ergänzungsvorschlag aus.
79. Die Delegation der Internationalen Handelskammer äußert die Befürchtung, der technische Fortschritt könne, falls er ausdrücklich aufgeführt würde, bei der Bestimmung der erfinderischen Tätigkeit zu sehr in den Vordergrund rücken, was nicht richtig wäre.
80. Die Delegation der UNION sieht in dem schweizerischen Vorschlag die Gefahr, daß der technische Fortschritt bereits in der Anmeldung offenbart sein müsse, wenn er für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden solle.
81. Die britische Delegation spricht sich aus ähnlichen Gründen wie die niederländische Delegation gegen den schweizerischen Vorschlag aus.
82. Die Delegation der IFIA regt an, im europäischen Verfahren den Begriff der Erfindungshöhe so weit wie irgend möglich zu objektivieren.
Hierzu stellt der Vorsitzende fest, daß sich der theoretisch objektive Begriff der Erfindungshöhe, bei dem in der Praxis jedoch auch subjektive Elemente eine gewisse Rolle spielen, nicht besser habe definieren lassen, als in Artikel 54 geschehen.
83. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß der schweizerische Vorschlag von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird und damit abgelehnt ist.
Artikel 58 (60) – Recht auf das europäische Patent
[modifier | modifier le wikicode]84. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt.
85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zur Aufteilung des Absatzes 1 in zwei verschiedene Absätze (Dok. M/11 Nr. 22).
86. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß anhand der vom Redaktionsausschuß vorgelegten Fassung die Frage, ob in dem neuen Absatz 3 (früher Absatz 2) nicht nur auf Absatz 1 (früher Absatz 1 Sätze 1 und 2), sondern auch auf Absatz 2 (früher Absatz 1 Satz 3) verwiesen werden muß.
87. Die schweizerische Delegation hält es für zweckmäßig, auch auf Absatz 2 (neu) zu verweisen.
88. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland muß sogar auf Absatz 2 (neu) verwiesen werden; denn mit Absatz 3 (neu) solle ja das Europäische Patentamt von der Nachprüfung der Berechtigung zur Anmeldung auch dann befreit sein, wenn mehrere Personen als Anmelder auftreten.
89. Die niederländische Delegation äußert hingegen Bedenken wegen der in Absatz 3 (neu) aufgestellten Fiktion, ist aber bereit, diese Frage dem Redaktionsausschuß zu überweisen.
90. Daraufhin überweist der Hauptausschuß diese Frage dem Redaktionsausschuß zur Prüfung und Entscheidung.
Artikel 59 (61) – Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
[modifier | modifier le wikicode]91. Die mit der Erfindernennung zusammenhängenden Probleme werden unter Artikel 79 (Nr. 227 ff.) behandelt.
92. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der niederländischen Delegation für die Änderung des Titels des Artikels 59 (Dok. M/32 Nr. 10) sowie einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 1 (Dok. M/14 Nr. 3). Er überweist ihm ferner einen mündlichen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zur französischen Fassung der Überschrift, des Eingangs zu Absatz 1 und zu Absatz 1 Buchstabe b.
93. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der österreichischen Delegation, beantragt, in Artikel 59 (61) Absatz 2 auch auf Artikel 74 (76) Absatz 1 zu verweisen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 12). In erster Linie wolle sie damit erreichen, daß ohne jeden Zweifel in der Teilanmeldung durch den Berechtigten nur solche Staaten benannt werden können, die auch in der ursprünglichen Anmeldung durch den Nichtberechtigten benannt worden waren.
In zweiter Linie solle sichergestellt werden, daß die neue Teilanmeldung nur für einen in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Gegenstand eingereicht werden darf. Schließlich solle die Teilanmeldung auch beim Europäischen Patentamt unmittelbar und nicht nur auf dem Umweg über ein nationales Amt eingereicht werden können.
94. Nachdem die britische und die niederländische Delegation bezüglich des Hauptanliegens darauf hingewiesen haben, daß bereits nach Artikel 59 Absatz 1 keine anderen als die ursprünglich benannten Vertragsstaaten benannt werden können, zieht die schweizerische Delegation ihren Antrag zurück; sie behält sich vor, auf ihre anderen Anliegen bei der Erörterung des Artikels 74 (76) Absatz 2 zurückzukommen (s. Nr. 200 ff.).
Artikel 61 (63) – Laufzeit des europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode]95. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 13) an den Redaktionsausschuß.
Artikel 62 (64) – Rechte aus dem europäischen Patent
[modifier | modifier le wikicode]96. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt einen Ergänzungsvorschlag zu Artikel 62 (Dok. M/11 Nr. 23) zurück.
97. Der Hauptausschuß nimmt diesen Artikel in der Fassung an, die sich nach der Erörterung des Artikels 67 (69) Absätze 3 und 4 ergibt (s. unter Nr. 121 ff., 138 ff.).
Artikel 63 (65) – Übersetzung der Patentschrift
[modifier | modifier le wikicode]98. Zwei Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 1 und 3 (Dok. M/40 Nr. 14 und 15) überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß.
Artikel 65 (67) – Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
[modifier | modifier le wikicode]99. Auf Bitte der irischen Delegation wird Absatz 3 Buchstabe b dem Redaktionsausschuß zwecks Prüfung der
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Frage überwiesen, ob es in der englischen Fassung statt „any person“ „the person“ heißen sollte.
Artikel 67 (69) – Schutzbereich
[modifier | modifier le wikicode]100. Die schwedische Delegation, unterstützt von der finnischen Delegation, beantragt, die Bemerkung zu Artikel 67 (69) so zu formulieren, daß der Patentinhaber aus einer etwaigen Unklarheit der Patentansprüche auf keinen Fall einen Nutzen ziehen kann (Dok. M/53/I/II Nr. 5; vgl. auch Dok. M/13 Nr. 7). Die jetzige Fassung des Erklärungsvorschlags sei in diesem Punkt nicht ganz zufriedenstellend. Auch sei daran zu erinnern, daß auf eine solche Formulierung bei den Arbeiten zur Schaffung eines skandinavischen Patentrechts großer Wert gelegt worden sei.
101. Die niederländische Delegation spricht sich gegen den Antrag aus. Ihres Erachtens würde diese Ergänzung keine Verbesserung bedeuten. Vor allem aber wolle sie daran erinnern, daß die Erklärung nach langwierigen Diskussionen sehr sorgfältig formuliert worden sei.
102. Nach Überzeugung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist die jetzige Formulierung der Erklärung sehr ausgewogen. Nehme man den schwedischen Antrag an, so könnte ein nicht gewolltes Ungleichgewicht geschaffen werden. Sie könne daher den Ergänzungsantrag nicht unterstützen.
103. Die britische Delegation meint, der schwedische Vorschlag könne wohl für die meisten Fälle von unklaren Patentansprüchen passen, aber nicht für alle; es sei daher nicht ratsam, sich für die Interpretation unklarer Ansprüche in der vorgeschlagenen Weise zu binden. Außerdem verweise sie auf die langwierigen Erörterungen gerade dieser Erklärung. Man sollte es daher besser bei dem jetzigen Text belassen.
104. Die schweizerische Delegation erklärt, sie würde es bedauern, wenn an dem jetzigen sehr ausgewogenen Text etwas geändert würde.
105. Die Delegation der FICPI führt aus, es sei verständlich, daß die schwedische Delegation mit ihrem Ergänzungsvorschlag den Wettbewerbern des Patentinhabers möglichst große Sicherheit geben wolle. Es könne aber von dem Anmelder einfach nicht verlangt werden, daß er alle denkbaren Verletzungsfälle bei der Formulierung seiner Ansprüche vorsieht. Tue er dies nicht, so schlage ihm das nach dem schwedischen Vorschlag zu seinem Nachteil aus. So betrachtet, sei der Vorschlag sogar geeignet, dem europäischen Patent einen wesentlichen Teil seiner Attraktivität zu nehmen.
106. Die Delegation der Internationalen Handelskammer schließt sich den Ausführungen der Regierungsdelegationen an. Darüber hinaus sieht sie in dem als Ergänzung vorgeschlagenen Satz einen Widerspruch zu Satz 1, in welchem es heißt, daß Beschreibung und Zeichnungen zur Behebung etwaiger Unklarheiten heranzuziehen sind.
107. In dem gleichen Sinne spricht sich die Delegation der EIRMA gegen den Ergänzungsvorschlag aus.
108. Nach Auffassung der Delegation der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern würde der schwedische Vorschlag im Ergebnis dazu führen, daß die Ansprüche überhaupt nicht mehr ausgelegt werden könnten. Dies wäre ihres Erachtens bedauerlich und müsse vermieden werden. Es müßten vielmehr das europäische Patent und insbesondere seine Ansprüche von den Gerichten der Vertragsstaaten vernünftig ausgelegt werden können. Deshalb sei der schwedische Vorschlag abzulehnen.
109. Die Delegation der UNION meint, daß jede Änderung die Ausgewogenheit der Erklärung in Frage stellen würde, was unerwünscht sei.
110. Die Delegation der IFIA hebt die große Bedeutung klar
formulierter Patentansprüche für Wettbewerber, insbesondere für private Erfinder und für kleinere Unternehmen, hervor. Gemäß dem jetzigen Wortlaut der Erklärung seien die Ansprüche nicht wörtlich, aber auch nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen. Darin liege ein großes Problem gerade für den privaten Erfinder.
111. Bevor über den Ergänzungsantrag abgestimmt wird, erklärt die schwedische Delegation, daß die Industrie- und Patentanwaltskreise in Schweden auf die beantragte Ergänzung großen Wert legten.
112. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 10 Delegationen gegen den schwedischen Vorschlag aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme.
113. Hinsichtlich der Form der Erklärung wird im Hauptausschuß Einvernehmen darüber erzielt, daß die Erklärung – etwa als Protokoll – dem Übereinkommen beigefügt wird*.
114. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zur Bemerkung zu Artikel 67 (69) (Dok. M/58/I/II).
115. Die schweizerische Delegation schlägt vor, am Ende des Absatzes 2 statt der Worte „soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird“ die Worte „soweit dieser Schutzbereich sich mit dem des Patents deckt“ zu setzen (Dok. M/54/I/II/III, Seite 13). Damit solle klargestellt werden, daß die Rückwirkung nur dann und nur insoweit eintritt, als die Ansprüche der Anmeldung und die des Patents übereinstimmen; es solle also auch eine Verschiebung des Schutzbereichs infolge Änderung eines Anspruchs (sog. „shifting“) ausgeschlossen werden.
116. Die niederländische und die österreichische Delegation unterstützen diesen Vorschlag.
117. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs halten die vorgeschlagene Änderung nicht für erforderlich; ihres Erachtens würde auch eine Verschiebung des Schutzbereichs eine Erweiterung darstellen und deshalb insoweit eine Rückwirkung ausgeschlossen sein.
118. Nach Meinung der Delegation der UNICE wäre es nicht gerechtfertigt, daß für ein neues Element, das im Wege des „shifting“ beansprucht würde, rückwirkend der vorläufige Schutz aus der Anmeldung gewährt würde. Wenn der schweizerische Vorschlag dieses bezwecke, sei er abzulehnen. Im übrigen sei auch zu erwägen, ob nicht der Ausdruck „Erweiterung des Schutzbereichs“ verbessert werden könnte.
119. Die Delegation der FICPI sieht für den Fall, daß das „shifting“ ausgeschlossen sein sollte, eine gewisse Gefahr in folgendem: Der Anmelder müßte versuchen, alle Ansprüche von vornherein möglichst weit zu fassen; andernfalls könnte er für die erst später beanspruchten Elemente, auch wenn sie durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt wären, keinen vorläufigen Schutz rückwirkend erhalten. Das Verfahren bei der Veröffentlichung der Anmeldung mit teilweise überflüssigen Ansprüchen zu belasten, wäre sicher für niemanden eine glückliche Lösung.
120. Der Hauptausschuß stellt abschließend fest, daß bei einer Verschiebung des Schutzbereichs infolge Änderung eines Anspruchs („shifting“) für den neu beanspruchten Teil der vorläufige Schutz nicht rückwirkend gewährt werden soll.
Er überweist dem Redaktionsausschuß den schweizerischen Vorschlag zwecks Prüfung der Frage, ob zur Klarstellung des Sachverhalts eine Änderung des Absatzes 2 letzter Satz erforderlich ist.
121. Die schweizerische Delegation schlägt vor, eine neue Bestimmung – in einem Absatz 3 oder in einem besonderen Artikel – des Inhalts aufzunehmen, daß sich der Schutz, falls die Erfindung die Herstellung eines Erzeugnisses betrifft, auch
- Sie erhält endgültig die Form eines Protokolls mit dem Titel „Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens“.
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auf die unmittelbar hergestellten Erzeugnisse bezieht (Dok. M/67/1). Sie führt dazu aus, daß es zum Beispiel auf dem Gebiet der Chemie oftmals nicht möglich sei, einen Stoffschutz zu erlangen, weil der Stoff nicht unabhängig von der Herstellungsart definiert werden könne. In solchen Fällen habe der Anmelder zu wählen zwischen einem Verfahrensanspruch mit gegebenenfalls einem weiteren Anspruch für das Erzeugnis und einem Erzeugnisanspruch, bei dem das Erzeugnis durch seine Herstellungsart definiert werde („product by process claim“). Für beide Fälle müsse das Übereinkommen in der vorgeschlagenen Weise ergänzt werden, wenn man dem Anmelder einen in allen Vertragsstaaten durchsetzbaren Schutz — insbesondere gegen Importe aus dem patentfreien Ausland — verschaffen wolle. Übrigens hätten fast alle künftigen Vertragsstaaten eine solche Regelung in ihrem Patentrecht.
122. Der Vorsitzende weist zu Beginn der Diskussion darauf hin, daß seines Erachtens Artikel 67 (69) nur in den Staaten zur Anwendung kommen kann, die nach dem Übereinkommen den vollen chemischen Stoffschutz aufgrund des Artikels 50 (52) zu gewähren haben.
123. Die italienische und die österreichische Delegation unterstützen den schweizerischen Vorschlag. Nach Auffassung der italienischen Delegation liegt er im Sinne der Maximallösung, wie sie auch an anderen Stellen des Übereinkommens zum Ausdruck komme.
124. Die britische Delegation meint, die vorgeschlagene Regelung berühre weniger die Art der Abfassung der Ansprüche als vielmehr die Frage der Patentverletzung, die ganz dem nationalen Recht vorbehalten sei. Die EG-Staaten hätten denn auch diese Frage im Zweiten Übereinkommen (Artikel 29 Buchstabe c des Entwurfs eines Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt) in dem von der schweizerischen Delegation gewünschten Sinne geregelt. Sie fügt hinzu, sie werde sich bei der Abstimmung über den Vorschlag der Stimme enthalten.
125. Für die niederländische Delegation bedeutet der Vorschlag eine Ausdehnung der Maximallösung insoweit, als die Wirkung des Patents für die benannten Staaten näher umschrieben werden soll. Da die im Zweiten Übereinkommen vorgesehene Lösung dem Vorschlag genau entspreche, habe sie gegen ihn keine Bedenken. Im übrigen sei sie der Auffassung, daß der schweizerische Vorschlag nicht nur die Staaten betreffe, die gemäß Artikel 166 (167) Vorbehalte einlegen würden.
126. Die Auffassung der niederländischen Delegation wird auch von der finnischen Delegation geteilt.
127. Die schweizerische Delegation erwidert auf die Ausführungen einiger Sprecher, ihres Erachtens bedeute der Vorschlag keine Erweiterung der Maximallösung in dem Sinne, daß im Übereinkommen festgelegt werde, was eine Patentverletzung ist. Denn man könnte dieselbe Wirkung erzielen, indem man festlegte, daß neben einem Verfahrensanspruch stets auch ein Anspruch für das Verfahrenserzeugnis zulässig ist, auch wenn dieser keine zusätzlichen Merkmale enthält.
128. Der Vorsitzende entgegnet, daß seines Erachtens der schweizerische Vorschlag in der Tat eine Erweiterung des Übereinkommens bedeute, da diese Frage bislang dem nationalen Recht vorbehalten sei. Dem stehe nicht entgegen, daß man durch eine Gestaltung der Ansprüche im europäischen Verfahren dasselbe Ergebnis erreichen könnte.
129. Die Delegation der Internationalen Handelskammer erklärt, sie unterstütze voll und ganz das Ziel, das die schweizerische Delegation verfolge, nämlich eine möglichst umfangreiche Harmonisierung der nationalen Vorschriften. Sie habe jedoch Bedenken hinsichtlich der Form und des Platzes der vorgeschlagenen Bestimmung. Insbesondere sehe sie einen Widerspruch zu dem in Absatz 1 verankerten Grundsatz,
wonach der Schutzbereich des Patents durch die Ansprüche bestimmt wird. Um das gewünschte Ziel systemgerecht zu erreichen, müßten in solchen Fällen die Ansprüche etwa so formuliert werden, daß auch die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erfaßt werden, und das Europäische Patentamt müßte verpflichtet sein, diese Ansprüche zu gewähren. Letzteres könnte entweder im Übereinkommen oder in der Ausführungsordnung geregelt werden.
Dieselben Bedenken wären übrigens auch gegen die Bestimmung des Zweiten Übereinkommens zu erheben, die den gleichen Inhalt wie der vorgeschlagene Absatz 3 aufweisen.
130. In Erwiderung auf die letzte Bemerkung hebt der Vorsitzende hervor, daß keiner der neun EG-Staaten bisher der Meinung sei, daß Artikel 67 (69) Absatz 1 einer Regelung des Schutzumfangs, wie ihn die schweizerische Delegation vorschlage, entgegenstehe; denn derartige Bedenken gegen Artikel 29 Buchstabe c des Entwurfs zum Zweiten Übereinkommen seien nicht erhoben worden.
131. Die Delegation der EIRMA begrüßt den schweizerischen Vorschlag; sie vermag die Bedenken des Vertreters der Internationalen Handelskammer nicht zu teilen. Die Möglichkeit, Patentansprüche aufstellen zu können, bei denen die Erzeugnisse durch ihre Herstellungsart definiert werden, sei für die chemische und pharmazeutische Industrie, aber auch zum Beispiel für die elektronische Industrie, von großer Bedeutung. Werde dieser Vorschlag angenommen, so ließe sich vielleicht auch ein ausgewogener Kompromiß in bezug auf Artikel 166 (167) für gewisse Mittelmeerländer finden.
132. Die jugoslawische Delegation spricht sich gegen den schweizerischen Vorschlag aus. Ihres Erachtens würde er einen Patentschutz für Erfindungen bedeuten, die noch nicht abgeschlossen sind. Denn wenn der Erfinder schon weitere Derivate des chemischen Erzeugnisses herstellen könne, könne er diese in der Erfindung beschreiben und in den Ansprüchen formulieren.
133. Gegen diese Auffassung wendet sich die Delegation der UNION, die darauf aufmerksam macht, daß nach dem schweizerischen Vorschlag nur die unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse geschützt werden sollen; es handele sich also eindeutig um den Ausfluß einer Verfahrenserfindung.
Sie weist ferner auf die Entstehungsgeschichte der vorgeschlagenen Bestimmung hin; Ende des letzten Jahrhunderts habe es sich in Deutschland als notwendig erwiesen, nicht nur Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses zu schützen, sondern auch — gegen Einfuhren aus dem Ausland — die in solchen geschützten Verfahren hergestellten Erzeugnisse.
Die Delegation der UNION begrüßt abschließend den Vorschlag als einen erfreulichen Schritt zur Harmonisierung über das Zweite Übereinkommen hinaus.
134. Die Delegation des CIFE bezeichnet den schweizerischen Vorschlag als sehr verdienstvoll. Ihres Erachtens sollten die formalrechtlichen Einwände der Internationalen Handelskammer nicht überbewertet werden. Sie schließe sich im übrigen den Ausführungen der EIRMA und der UNION an.
135. Die Delegationen der AIPPI, des COPRICE, der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern und der UNICE sprechen sich ebenfalls für den schweizerischen Vorschlag aus.
136. Anschließend stimmen 10 Delegationen für und 5 gegen den schweizerischen Vorschlag; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme*.
137. Die niederländische Delegation wirft die Frage auf, ob nicht aus der vorgeschlagenen Bestimmung Pflanzen und Tiere ausgenommen werden sollten, soweit sie bereits vom Schutz nach Artikel 51 (53) Buchstabe b ausgenommen sind.
Diese Anregung wird von keiner Delegation unterstützt.
- Die vorgeschlagene Bestimmung wird Artikel 64 Absatz 2 des Übereinkommens.
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138. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der österreichischen Delegation, beantragt ferner, dem Artikel 67 (69) einen neuen Absatz 4 anzufügen, den sie als eine wünschenswerte Ergänzung des mit dem neuen Absatz 3 erreichten Stoffschutzes bezeichnet (Dok. M/67/1). Um den Schutz des Anmelders, der ein Verfahrenspatent wähle, wirksam zu gestalten, sei es zweckmäßig, den Beweis dafür, daß ein Erzeugnis nicht nach dem geschützten Verfahren hergestellt worden sei, dem Wettbewerber des Anmelders aufzuerlegen, soweit es sich um neue Erzeugnisse handele. Eine solche Regelung bestehe in den meisten künftigen Vertragsstaaten, und es sei wünschenswert und vertretbar, diese Lösung auch für das europäische Verfahren zwingend vorzuschreiben. Ihres Erachtens ließe sich auch das noch zu erörternde Problem der Mikroorganismen leichter lösen, wenn man eine Art Umkehr der Beweislast vorsehen würde.
139. Die italienische Delegation befürwortet diesen Antrag dem Grunde nach, macht aber zu seiner Formulierung einen Vorbehalt.
140. Die spanische Delegation spricht sich gegen den Antrag aus; ihres Erachtens geht es nicht an, diese verfahrensrechtliche Vorschrift in das Übereinkommen aufzunehmen, da doch das Übereinkommen verfahrensrechtliche Vorschriften dieser Art der Regelung durch den nationalen Gesetzgeber überlasse. Sie wolle aber nicht ausschließen, daß eine solche Bestimmung in einem Übereinkommen, wie es die EG-Staaten schließen wollen, ihren Platz hätte.
141. Nach Meinung der britischen Delegation handelt es sich hier um eine Frage der Patentverletzung, und alles, was damit zusammenhänge, sei dem nationalen Recht überlassen. Eine solche Bestimmung wäre auch nicht ungefährlich insofern, als manche Industrieunternehmen versuchen könnten, im Wege einer Klage von ihren Wettbewerbern, denen die Beweislast auferlegt sei, Einblick in deren Entwicklungsstand zu bekommen. Außerdem dürfte, so sei hilfsweise zu bemerken, die vorgeschlagene Bestimmung zu weit formuliert sein, da schließlich jedes Erzeugnis neu sei; gemeint seien vermutlich nur Stoffzusammensetzungen.
142. Die finnische Delegation teilt die Auffassung, daß eine solche Regelung dem Recht eines jeden Vertragsstaats vorbehalten bleiben muß. Sie bezweifelt außerdem, ob eine Umkehr der Beweislast allen denkbaren Fällen gerecht werden würde.
143. Die jugoslawische Delegation hätte gegen den sachlichen Inhalt des schweizerischen Vorschlags keine Bedenken. Aber auch sie ist der Meinung, daß diese verfahrensrechtliche Regelung als eine dem nationalen Recht vorbehaltene Materie in diesem Übereinkommen fehl am Platz wäre.
144. Nach Auffassung der griechischen Delegation muß die vorgeschlagene Bestimmung, da sie die Frage der Patentverletzung regeln solle, dem nationalen Recht überlassen bleiben.
145. Die französische Delegation bestreitet nicht, daß die vorgeschlagene Regelung das Verfahren der Vertragsstaaten berühren würde. Sie wäre gleichwohl bereit, den Vorschlag, der allerdings redaktionell zu verbessern wäre, anzunehmen.
146. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß der schweizerische Vorschlag für die Länder besondere Bedeutung haben werde, die im Rahmen dieses Übereinkommens keinen Stoffschutz für chemische oder pharmazeutische Erzeugnisse einführen wollen. Fraglich scheine es ihr zu sein, ob die vorgeschlagene Bestimmung auch für die Länder Bedeutung erlangen würde, die den absoluten Stoffschutz kennen. Übrigens habe man in den Niederlanden, wo es freilich noch keinen absoluten Stoffschutz gebe, mit der Umkehr der Beweislast keine schlechten Erfahrungen gemacht.
Eine solche Regelung erscheine vernünftig und wäre
jedenfalls im Rahmen des Zweiten Übereinkommens zu begrüßen. Die niederländische Delegation wäre aber auch bereit, etwaige systematische Bedenken beiseite zu lassen und diese Regelung in das Erste Übereinkommen zu übernehmen, falls das die Mehrheit der Delegationen und auch die interessierten Kreise wünschen sollten. Sie glaube übrigens nicht, daß eine solche Detailbestimmung das Übereinkommen für manche Delegationen unannehmbar machen würde.
147. Die irische und die schwedische Delegation erklären, sie würden sich gegen den Vorschlag aussprechen, weil er das national zu regelnde Verletzungsverfahren betreffe.
148. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet die vorgeschlagene Umkehr der Beweislast als wertvoll für die Fortsetzung des Schutzes aus dem Patent. Allerdings betreffe sie eindeutig das Recht des Verletzungsverfahrens und sei somit ihres Erachtens als Ergänzung der Maximallösung aufzufassen. Bei einer Abstimmung werde sie sich der Stimme enthalten.
149. Nach Ansicht der Delegation der UNICE ist die vorgeschlagene Umkehr der Beweislast zwingend geboten, da nur durch sie ein wirksamer Patentschutz erreicht werden könne.
150. Die Delegation des CIFE führt aus, daß ein Vertragswerk von der Bedeutung des Europäischen Patentübereinkommens auch eine Regelung für die Umkehr der Beweislast für die Geltendmachung von Verfahrensansprüchen enthalten sollte, wie sie in vielen nationalen Gesetzen mit Recht verankert sei. Eine überregionale Regelung dieses Teilproblems würde eine Vereinfachung sehr schwieriger Beweisfragen bedeuten und somit einen wichtigen Schritt zu einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung auf dem Gebiet der Patentverletzung darstellen.
Der schweizerische Vorschlag sei daher voll und ganz zu begrüßen. Zu beachten sei auch, daß — angesichts der für Artikel 166 (167) vorgesehenen Regelung der Vorbehalte — der Patentinhaber im Bereich der Arzneimittel für viele Jahre auf den Verfahrensschutz angewiesen sein werde; dieser Schutz sei gegenüber einem patentverletzenden Dritten viel weniger wirksam als ein Stoffschutz. Ungeachtet aller systematischen Bedenken sollte daher der Vorschlag als eine pragmatische Lösung angenommen werden.
151. Die Delegation der UNION unterstützt den schweizerischen Vorschlag ebenfalls.
152. Die Delegation der EIRMA bezeichnet den Vorschlag als eine wesentliche Ergänzung des Systems, die nötig sei, um der chemischen und pharmazeutischen Industrie, aber auch anderen Industriezweigen, einen angemessenen Patentschutz zu gewähren. Die von der britischen Delegation angedeutete Gefahr einer Industriespionage vermöge sie nicht zu sehen. Schließlich könne sie auch etwaige systematische Bedenken gegen den schweizerischen Vorschlag nicht verstehen, weil die meisten der hier vertretenen Staaten genau dieselbe Regelung im eigenen Recht hätten.
153. Die Delegation der Internationalen Handelskammer schließt sich den Ausführungen der EIRMA an und fügt hinzu, daß ohne den vorgeschlagenen Absatz 4 die bereits angenommene, im Interesse des Patentinhabers liegende Regelung des Absatzes 3 ihrer Wirkung eigentlich wieder beraubt würde.
154. Die österreichische Delegation hält den schweizerischen Vorschlag für eine logische Folge und notwendige Ergänzung des bereits angenommenen Absatzes 3. Andererseits erkennt sie an, daß man in das nationale Recht eingreifen würde, was gewisse Staaten in Schwierigkeiten bringen könnte. Vielleicht ließen sich, so regt sie an, für diese Staaten irgendwelche Ausnahmeregelungen finden.
155. Die Delegation der AIPPI unterstützt den schweizeri-
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schen Vorschlag. Auch sie sieht in ihm eine notwendige Ergänzung des Absatzes 3. Ihres Erachtens ist aber der Vorschlag zu weit formuliert, da er alle neuen Erzeugnisse erlasse, zum Beispiel auch mechanische Erzeugnisse.
156. Die britische Delegation macht darauf aufmerksam, daß der Vorschlag, würde er angenommen, zu einer Änderung des britischen Rechts führen müßte. Eine solche Änderungsprozeßur sei kompliziert und würde Monate in Anspruch nehmen. Angesichts dessen, daß der Vorschlag erst in letzter Minute eingebracht worden sei, werde sie nicht für ihn stimmen können.
157. Die schweizerische Delegation entgegnet auf die vorgebrachten Einwände folgendes: Die Frage, wie das von dem angeblichen Patentverletzer angewandte Verfahren geheimzuhalten sei, müsse von den nationalen Gerichten gelöst werden; in der Schweiz gebe es in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten. Wenn weiter der Vorschlag zu weit formuliert worden sei, so wäre sie damit einverstanden, ihn etwa auf Stoffe oder Stoffmischungen zu beschränken. Überhaupt ließe sich ihr Vorschlag redaktionell gewiß noch verbessern. Was schließlich die Frage der Vorbehalte angehe, so sei diese eventuell im Hauptausschuß II zu lösen, während es hier im Hauptausschuß I nur um die grundsätzliche Regelung des Problems gehe.
158. Vor der Abstimmung weist der Vorsitzende darauf hin, daß der Entwurf des Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt eine dem schweizerischen Vorschlag entsprechende Bestimmung bisher nicht kenne und daher bei dessen Annahme ergänzt werden müßte, wie auch gewisse nationale Rechte ergänzt werden müßten. Der Vorschlag sei wohl als Ausdehnung der Maximallösung anzusehen, und zwar als eine Ausdehnung auf dem Gebiet des Verfahrensrechts, während bisher nur für materiellrechtliche Fragen Maximallösungen angenommen worden seien. Schließlich sei zu erwähnen, daß die Annahme des Absatzes 4 einigen Staaten den Beitritt zum Übereinkommen zumindest erschweren könnte.
159. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 6 Delegationen für und 10 Delegationen gegen den schweizerischen Vorschlag aus; 2 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 68 (70) — Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode]160. Ein Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/40 Nr. 16) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen*.
161. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob die Worte „in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt“ bedeuten, daß die in Absatz 2 enthaltene Regel für Nichtigkeitsverfahren vor den nationalen Patentämtern gemäß Artikel 138 nicht gilt.
162. Die britische Delegation verweist auf Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c, wonach ein europäisches Patent in einem Vertragsstaat für nichtig erklärt werden kann, wenn der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht. Deshalb müsse es einem Nichtigkeitskläger in einem nationalen Verfahren auch freistehen, nachzuweisen, daß z. B. die englische Fassung der Patentschrift ein neues Element im Verhältnis zur niederländischen Originalanmeldung enthalte, und umgekehrt müsse der Nichtigkeitsbeklagte nachweisen können, daß die englische Fassung entweder kein neues Element oder aber ein zu Recht eingeführtes neues Element enthalte.
163. Der Vorsitzende bemerkt, daß die Frage der
- Ein weiteres, von der belgischen Delegation aufgeworfenes Problem zu Absatz 2 wird unter Nr. 586—594 behandelt.
Ausgestaltung des Nichtigkeitsverfahrens durch das nationale Recht der einzelnen Vertragsstaaten zu regeln sei.
164. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Vorschlag der schweizerischen Delegation, in Absatz 3 die englische und französische Fassung der deutschen Fassung anzupassen (Dok. M/54/I/III, Seite 14).
165. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß diese Frage, nachdem der Redaktionsausschuß — entgegen dem Vorschlag — zunächst die deutsche Fassung der englischen und französischen Fassung angepaßt hatte.
166. Die schweizerische Delegation unterstreicht, daß ihres Erachtens nur die ursprüngliche deutsche Fassung sinnvoll sei, die lediglich den Fall regle, daß der Schutzbereich der Patentanmeldung oder des Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als in der Verfahrenssprache; hingegen werde jetzt — in Anlehnung an die ursprüngliche, aber ihres Erachtens falsche englische und französische Fassung — auch der Fall geregelt, daß der Schutzbereich der Anmeldung oder des Patents in der Sprache der Übersetzung nicht über den Schutzbereich in der Verfahrenssprache hinausgeht.
167. Der Vorsitzende des Redaktionsausschusses entgegnet, daß nach dessen Auffassung beide Formulierungen praktisch zu demselben Ergebnis führen müßten.
168. Die britische Delegation pflichtet dem bei.
169. Der Vorsitzende meint, daß Absatz 3 allein den Fall behandeln sollte, in welchem der Schutzbereich in der Übersetzung enger ist als in der Verfahrenssprache. Sei dagegen der Schutzbereich in der Übersetzung weiter, so könne dies einen Nichtigkeitsgrund nach Artikel 138 darstellen. Sei dagegen der Schutzbereich in der Übersetzung identisch mit dem Schutzbereich in der Verfahrenssprache, so sei, falls sich überhaupt ein Problem ergebe, nach Artikel 68 Absatz 1 die Verfahrenssprache verbindlich.
170. Die schweizerische Delegation hält diese Auffassung für zutreffend. Sie fügt hinzu, daß bei der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagenen Fassung des Absatzes 3 ihres Erachtens die Versuchung entstehen könne, bei der Übersetzung aus der Verfahrenssprache möglichst weit zu gehen. Denn eine zu weite Übersetzung schade ja nichts, weil sie nach Absatz 4 Buchstabe a wieder berichtigt werden dürfe.
171. Der Hauptausschuß stimmt schließlich über den schweizerischen Vorschlag ab (vgl. oben Nr. 164), die englische und französische Fassung an die deutsche Fassung des Dokuments M/I anzupassen. Hierfür sprechen sich 12, hiergegen 1 Delegation aus; 6 Delegationen enthalten sich der Stimme.
172. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 4 Buchstabe a (Dok. M/52/I/III Nr. 9).
173. Die norwegische Delegation, unterstützt von der schwedischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 4 Buchstabe a klarzustellen, daß der Anmelder die Kosten für die Veröffentlichung einer berichtigten Fassung der Patentanmeldung oder des Patents selbst zu tragen habe; dies könne dadurch geschehen, daß auf Artikel 63 (65) Absatz 2 verwiesen werde (Dok. M/60/I, Seite 1).
174. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande meinen, die von der norwegischen Delegation angestrebte Rechtsfolge werde bereits durch die Verweisung auf Artikel 65 (67) Absatz 3 erzielt, und deshalb bedürfe es einer solchen Klarstellung nicht; sie könnten sich aber auch mit dem norwegischen Redaktionsvorschlag einverstanden erklären.
175. Der Hauptausschuß nimmt den norwegischen Redaktionsvorschlag an.
176. In Absatz 4 Buchstabe b soll auf Vorschlag der norwegischen Delegation (Dok. M/28 Nr. 8 und Dok. M/60/I, Seite 1) vorgesehen werden, daß jemand, der eine Erfindung
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gutgläubig in Benutzung genommen hat, diese im Falle einer unrichtigen Übersetzung des Patents unentgeltlich weiterbenutzen darf, auch wenn er später erfährt, daß die Erfindung nicht hätte benutzt werden dürfen.
177. Die finnische, die niederländische und die schwedische Delegation unterstützen diesen Vorschlag.
178. Die schweizerische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Der von der norwegischen Delegation herangezogene Vergleich mit dem Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 121 Absatz 6) überzeuge nicht, weil der Patentinhaber bis zu seiner Wiedereinsetzung sein Recht tatsächlich verloren habe, während hier ein Schutzrecht für den Patentinhaber bestehe, dies aber infolge einer unrichtigen Übersetzung des Patents dem Dritten nicht bekannt sei.
179. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hebt hervor, diese Frage sei bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz negativ entschieden worden und es bestehe kein Anlaß, auf diese Entscheidung zurückzukommen.
180. Die Delegation der AIPPI schließt sich der Auffassung der beiden vorgenannten Delegationen an. Sie meint, das Recht zur Weiterbenutzung sei an sich schon positiv zu verwerten und dürfe nicht noch unentgeltlich gewährt werden.
181. Nach Meinung der britischen Delegation kann es Umstände geben, in denen der Anmelder das Recht haben sollte, vom Benutzer der Erfindung eine angemessene Entschädigung zu verlangen, zum Beispiel wenn dieser die Unrichtigkeit der Übersetzung gekannt habe. Andererseits könne es auch Fälle geben, in denen eine Entschädigung nicht am Platz sein dürfte. Sie frage sich deshalb, ob man nicht die Worte „angemessene Entschädigung“ je nach Einzelfall mehr oder weniger weit auslegen sollte.
182. Die französische Delegation glaubt ebenfalls, daß für manche Fälle die jetzige Fassung zufriedenstellend sein werde, für andere dagegen nicht. Sie regt daher an, im letzten Satz des Buchstabens b zum Ausdruck zu bringen, daß der Anmelder „gegebenenfalls“ vom Benutzer eine Entschädigung verlangen könne, deren Festsetzung den Gerichten des betreffenden Vertragsstaats zu überlassen wäre.
183. Die Delegation der Internationalen Handelskammer weist darauf hin, daß bei Annahme des norwegischen Vorschlags die Anmelder versucht sein könnten, die von ihnen zu liefernden Übersetzungen so weit zu formulieren, daß eine Lage, in der eine unentgeltliche Weiterbenutzung der Erfindung zulässig wäre, von vornherein nicht entstehen könnte. Den französischen Kompromißvorschlag hält sie dagegen für vernünftig.
184. Nach Meinung der Delegation des CIFE sollte die jetzige Fassung nicht geändert werden; sie werde allen Fällen gerecht, da man unter „angemessene“ Entschädigung im Einzelfall auch „keine“ Entschädigung verstehen könne.
185. Die norwegische Delegation hält den französischen Kompromißvorschlag für weniger glücklich, da der Ausdruck „angemessene Entschädigung“ in anderen Vorschriften des Übereinkommens, zum Beispiel in Artikel 65 (67) Absatz 2, wirklich eine echte Leistung meine.
Sie bittet um Abstimmung über ihren Vorschlag.
186. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 6 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 71 (73) – Vertragliche Lizenzen
[modifier | modifier le wikicode]187. Die französische Delegation schlägt vor, klarzustellen, daß eine Lizenz für einen Teil der geschützten Erfindung erteilt werden kann, z. B. nur für einen Verwendungsanspruch,
während das Patent daneben auch einen Erzeugnisanspruch oder einen Herstellungsanspruch enthält (Dok. M/26 Nr. 13 und 14).
188. Dieser Vorschlag, der von einer Reihe von Delegationen unterstützt wird, wird vom Hauptausschuß angenommen.
Artikel 72 (74) – Anwendbares Recht
[modifier | modifier le wikicode]189. Ein redaktioneller Vorschlag der britischen Delegation (Dok. M/40 Nr. 17) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 73 (75) – Einreichung der europäischen Patentanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]190. Der Vorsitzende weist anfangs darauf hin, daß sich der Lenkungsausschuß darauf geeinigt habe, die Frage der Einreichung von Patentanmeldungen bei Artikel 73 zu behandeln.
191. Die französische Delegation macht darauf aufmerksam, daß bei Abfassung des Absatzes 1 Buchstabe a noch nicht festgestanden habe, daß die Zweigstelle in Den Haag die Eingangs- und Formalprüfung vorzunehmen haben wird.
Ihres Erachtens müsse klargestellt werden, ob die europäischen Patentanmeldungen in München oder in Den Haag eingereicht werden müssen oder ob der Anmelder die Wahl zwischen beiden Orten haben soll. Die letzte Lösung sei aus verwaltungstechnischen Gründen wohl besser zu vermeiden (Dok. M/26 Nr. 15 und 16).
192. Nach Ansicht der britischen Delegation muß es jedenfalls möglich sein, die Anmeldung bei der Zweigstelle, welche die Formal- und Eingangsprüfung vornimmt, einzureichen. Sie frage sich aber, ob es angehe, Den Haag als ausschließlichen Ort der Einreichung vorzusehen. Denn in diesem Falle müßte wohl eine Einreichung in München als nicht geschehen angesehen werden.
193. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre letzteres nicht annehmbar, wie auch umgekehrt eine Einreichung lediglich in München nicht in Frage komme, da beide Abteilungen Teile eines einzigen Amtes bilden sollten. Vielleicht könnte man aber auf dem Weg über Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu einer zufriedenstellenden Lösung kommen, wonach der Präsident des Europäischen Patentamtes zu bestimmen habe, welche Handlungen in München und welche Handlungen in Den Haag vorzunehmen wären.
194. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß es am besten sei, wenn der Anmelder nach seiner Wahl in München oder in Den Haag einreichen könne, und schlägt diese Lösung formell vor (Dok. M/47/II/III Nr. 14). Jede andere Lösung müßte unerfreuliche Folgen für den Anmelder dann haben, wenn er versehentlich bei der falschen Stelle einreiche.
195. Die französische Delegation sieht in dem deutschen Vorschlag ihrem Hauptanliegen, Klarheit zu schaffen, Rechnung getragen und ist deshalb bereit, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Sie gibt dabei der Hoffnung Ausdruck, eine dem Anmelder eröffnete Wahlmöglichkeit werde das Verfahren nicht verzögern.
196. Die schweizerische Delegation, die den deutschen Vorschlag unterstützt, fragt sich, ob man nicht zweckmäßigerweise zum Ausdruck bringen sollte, daß die Anmeldung vorzugsweise in Den Haag einzureichen sei, um unnötigen Verwaltungsaufwand von vornherein zu vermeiden.
197. Der Vorsitzende meint hierzu, daß sich dies in der Praxis später von selbst einspielen werde, weil die Anmelder ja ein Interesse daran haben würden, daß ihre Anmeldungen rasch behandelt werden.
198. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag der
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Bundesrepublik Deutschland an. Es wird festgestellt, daß sich dieser Vorschlag auf die Redaktion des Artikels 74 (76) Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe b auswirken müsse (vgl. Dok. M/47/I/II/III Nr. 14 und 15).
Artikel 74 (76) – Europäische Teilanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]199. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz 1 Satz 1 (Dok. M/47/I/II/III Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
200. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 2* klarzustellen, daß nur solche Teilanmeldungen den Anmeldetag der früheren Anmeldung enthalten dürfen, deren gesamter technischer Inhalt materiell der früheren Anmeldung entnommen worden ist (Dok. M/54/I/II/III, Seite 8). Eine solche Klarstellung ist ihres Erachtens geboten, nachdem man sich bezüglich der Neuheitsregelung für den sogenannten whole content approach entschieden habe. An sich nämlich würde bei einer Rückdatierung der ganze Inhalt der Teilanmeldung, sobald sie veröffentlicht sei, rückwirkend zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 52 (54) Absatz 3 gehören. Eine solche Folge scheine aber nicht gerechtfertigt in bezug auf neue, in der früheren Anmeldung nicht enthaltene Angaben (Ausführungsformen, Beispiele oder Zeichnungen).
201. Nach Auffassung des Vorsitzenden ließe sich das aufgezeigte Problem vielleicht auch dadurch lösen, daß eine Teilanmeldung, die neue Elemente im Vergleich zur früheren Anmeldung enthält, in bezug auf den Stand der Technik unterschiedlich behandelt wird: Der in der früheren Anmeldung bereits enthaltene Teil gehört zum Stand der Technik von dem Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an; der erst später hinzugefügte Teil gehört zum Stand der Technik von dem Zeitpunkt an, in dem die Teilanmeldung eingereicht worden ist.
202. Die britische Delegation stimmte der schweizerischen Delegation darin zu, daß neue Elemente der Teilanmeldung nicht rückwirkend zum Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung gehören dürfen. Ihres Erachtens ergibt sich dies aber bereits aus dem jetzigen Wortlaut, jedenfalls in der englischen Fassung. Von einer Änderung der Terminologie, die auch in anderen Bestimmungen des Übereinkommens verwendet worden sei, sei abzuraten; aber vielleicht könne man mit einer Protokollerklärung zu diesem Punkt vorlieb nehmen.
203. Die niederländische Delegation weist auf die allgemeine Regel des Artikels 122 (123) hin, wonach eine Patentanmeldung nicht in der Weise geändert werden darf, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht; u. U. sei es aber zulässig, Beispiele, die kein neues Element enthalten, der Anmeldung hinzuzufügen. Genau das gleiche müsse auch für Teilanmeldungen gelten. Auch einer Teilanmeldung müßte man Beispiele hinzufügen dürfen, soweit sie nichts Neues im Vergleich zur früheren Anmeldung enthielten. Solche zulässigen Beispiele müßten allerdings rückwirkend zum Stand der Technik gehören; insofern könne sie dem schweizerischen Antrag wohl nicht zustimmen.
204. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Meinungen bisher geteilt seien: Nach Auffassung der niederländischen Delegation sollte ein erst mit der Teilanmeldung eingereichtes Beispiel rückwirkend zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an gehören. Nach Ansicht der schweizerischen und der britischen Delegation wie auch nach seiner persönlichen Ansicht sollte eine solche Rückwirkung nicht möglich sein, da man nicht etwas zum Stand der Technik rechnen könne, was dem Europäischen Patentamt noch nicht bekannt sei.
205. Die britische Delegation glaubt nicht, daß zwischen ihrer
eigenen Auffassung und derjenigen der niederländischen Delegation ein wesentlicher Unterschied besteht; denn es käme ganz auf die Art des hinzugefügten Beispiels an. Man müsse danach urteilen, ob die Änderung oder das hinzugefügte Beispiel den Stand der Technik der ursprünglichen Anmeldung erweitere oder nicht. Erweitere sie ihn nicht, so sei die Änderung oder das hinzugefügte Beispiel zulässig, und beide könnten unbedenklich zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der früheren Anmeldung an gerechnet werden. Genau in diesem Sinne habe sie auch die niederländische Delegation verstanden.
206. Die Delegation der Internationalen Handelskammer bezeichnet es als wünschenswert, daß ein der Teilanmeldung hinzugefügtes Beispiel nicht den Anmeldetag der früheren Anmeldung, sondern den der Teilanmeldung bekommt. Sie meint aber, gerade das Gegenteil ergebe sich aus dem jetzigen Text. Andererseits hält sie auch den schweizerischen Vorschlag nicht für geeignet, das Problem befriedigend zu lösen.
207. Der Vorsitzende glaubt eine gewisse Einmütigkeit der Sprecher darüber feststellen zu können, daß der schweizerische Vorschlag insofern zu weit gehe, als mit ihm auch Beispiele verboten würden, die nicht über den Gegenstand der früheren Anmeldung hinausgehen. Er regt an, das Problem dadurch zu lösen, daß solche Beispiele zum Stand der Technik vom Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung an gerechnet werden. Er stellt der schweizerischen Delegation deshalb die Frage, ob sie ihren Änderungsvorschlag zurückzuziehen bereit wäre, falls der Hauptausschuß eine Feststellung in diesem Sinne zu den Akten nähme.
208. Die schweizerische Delegation erklärt sich hierzu bereit; sie bittet aber darum, daß in der französischen Fassung Absatz 2 (« objet de la demande ») mit Absatz 1 (« éléments contenus dans une demande ») in Übereinstimmung gebracht wird, was für die deutsche und die englische Fassung bereits geschehen sei.
209. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, daß ihres Erachtens die Elemente der Teilanmeldung, die über die frühere Anmeldung hinausgehen, nicht etwa gestrichen werden dürfen, sondern ebenfalls lediglich den Anmeldetag der Teilanmeldung erhalten müßten.
210. Abschließend stellt der Vorsitzende fest, daß sich der Hauptausschuß über folgende Auslegung des Absatzes 2* einig ist: Enthält eine Teilanmeldung gegenüber der früheren Anmeldung neue Beispiele, die nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgehen, so sind diese zulässig; sie gelten aber nicht als an dem Tag der früheren Anmeldung eingereicht und rechnen erst vom Zeitpunkt der Einreichung der Teilanmeldung an zum Stand der Technik. Enthält eine Teilanmeldung neue Beispiele, die über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinausgehen, so sind diese unzulässig; sie werden aber nicht gestrichen, sondern genau wie die erstgenannten neuen Beispiele behandelt.
211. Der Hauptausschuß überweist die Prüfung der französischen Fassung (siehe oben Nr. 208) dem Redaktionsausschuß.
Artikel 75 (77) – Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
[modifier | modifier le wikicode]212. Die Delegation der Internationalen Handelskammer wundert sich darüber, daß in den Absätzen 3 und 5 verschiedene Fristen festgelegt worden sind. Nach Absatz 3 habe das nationale Amt für die Weiterleitung der europäischen Anmeldung an das Europäische Patentamt eine Frist von 4 Monaten bzw., falls es sich um eine Prioritätsanmeldung handele, von 14 Monaten. Nach Absatz 5 dagegen gelte die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, falls sie
- In der endgültigen Fassung ist Absatz 2 mit Absatz 1 Satz 2 zu einem einzigen Satz zusammengefaßt.
- Siehe Fußnote zu Nr. 200.
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nicht innerhalb von 14 Monaten nach der Einreichung bzw. nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingegangen sei. Sie frage sich, ob die Frist nicht in Absatz 3 einheitlich auf 14 Monate festgesetzt werden müsse, oder ob die Frist in Absatz 5 nicht 4 Monate betragen sollte.
213. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, die Absätze 3 und 5 sollten zwei verschiedene Dinge regeln: Absatz 3 enthalte eine Vorschrift für die nationalen Patentämter, die nicht geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen innerhalb einer bestimmten Frist dem Europäischen Patentamt zu übermitteln. Es schade dem Anmelder nicht, wenn seine Anmeldung später als 4 Monate, aber innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet werde. Absatz 5 dagegen lege die Sanktion für den Fall fest, daß die Anmeldung nicht innerhalb von 14 Monaten dem Europäischen Patentamt zugeleitet worden sei; hierbei komme es — in Übereinstimmung mit dem PCT — nicht darauf an, ob die Anmeldung mit oder ohne Priorität eingereicht worden sei.
214. Die Delegation des CNIPA äußert ihr Erstaunen darüber, daß gemäß Absatz 5 die Anmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig zugeleitet worden ist, als zurückgenommen gilt, obwohl der Anmelder die Weiterleitung nicht beeinflussen konnte.
215. Die britische Delegation bemerkt, daß sich der Anmelder in der Praxis bei den nationalen Ämtern nach der Behandlung seiner Anmeldung erkundigen könne.
216. Die Delegation der EIRMA weist darauf hin, daß die europäische Patentanmeldung, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht rechtzeitig übermittelt worden ist, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden kann; folglich erleide der Anmelder in diesem Fall keinen Rechtsverlust. Gleichwohl würde es sich ihres Erachtens empfehlen, die in den Absätzen 3 und 5 enthaltenen Fristen und Sanktionen noch einmal zu überprüfen.
217. Der Hauptausschuß verweist Absatz 5 an den Redaktionsausschuß mit der Bitte, seinen Wortlaut im Lichte der vorstehenden Ausführungen nochmals zu prüfen.
Artikel 76 (78) — Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]218. In bezug auf Absatz 1 stellt die niederländische Delegation unter Hinweis auf ihren Vorschlag in Dokument M/52/I/III Nr. 10 die Frage, ob eine Zusammenfassung tatsächlich erforderlich sei. Zwar sei dieser Punkt bereits auf der Luxemburger Konferenz — auch im Hinblick auf den PCT, der ebenfalls eine Zusammenfassung vorschreibe — positiv entschieden worden. Doch habe man in den Niederlanden noch Zweifel, ob die Zusammenfassung wirklich nötig sei.
219. Die britische Delegation hält die Zusammenfassung nach den Erfahrungen, die man in Großbritannien gemacht habe, für nützlich. Sie möchte im europäischen Verfahren vorerst nicht auf sie verzichten, könnte aber damit einverstanden sein, daß man später, falls sich die Zusammenfassung als unnötige Komplikation erweisen sollte, dem Verwaltungsrat die Befugnis überträgt, sie als Erfordernis der Anmeldung zu streichen.
220. Die schwedische Delegation spricht sich ebenfalls dafür aus, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre aber auch bereit, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, die Zusammenfassung zu streichen.
221. Die französische Delegation ist dafür, die Zusammenfassung beizubehalten. Sie wäre nicht damit einverstanden, dem Verwaltungsrat die Befugnis einzuräumen, auf die Zusammenfassung zu verzichten.
222. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland teilt
voll und ganz die Auffassung der französischen Delegation. Sie weist ergänzend auf den Unterschied zwischen dem Inhalt der Patentansprüche und dem Inhalt der Zusammenfassung hin: Während die Patentansprüche den Schutzbereich des Patents umschreiben, solle die Zusammenfassung eine Kurzfassung dessen darstellen, was in den Ansprüchen, in der Beschreibung und in den Zeichnungen offenbart sei. Die Zusammenfassung werde also in vielen Fällen mehr enthalten als die Patentansprüche, und es wäre deshalb bedauerlich, wollte man sich dieser Informationsquelle begeben.
223. Nach diesen Ausführungen zieht die niederländische Delegation ihren Vorschlag zurück. Damit ist Absatz 1 in der Fassung des Dokuments M/1 angenommen.
224. Die niederländische Delegation erklärt, sie verstehe Absatz 2 in der Weise, daß die Anmeldegebühr nicht notwendigerweise für alle Anmeldungen einheitlich hoch sein müsse, sondern sich z. B. nach der Länge der Beschreibung oder der Zahl der Ansprüche staffeln könne.
225. Der Vorsitzende erklärt, er teile diese Auffassung; im übrigen habe die Gestaltung der Anmeldegebühr in der Gebührenordnung zu geschehen, sei also eine Angelegenheit für den Verwaltungsrat.
Artikel 77 (79) — Benennung von Vertragsstaaten
[modifier | modifier le wikicode]226. Der Vorsitzende stellt fest, daß zu Artikel 77 kein Antrag gestellt wird.
Artikel 79 (81) — Erfindernennung
[modifier | modifier le wikicode]227. Die dänische, finnische, norwegische und schwedische Delegation beantragen, das Problem der Erfindernennung und die damit zusammenhängenden Fragen, die bereits von der Luxemburger Regierungskonferenz nach ausführlicher Erörterung entschieden worden waren, hier wieder aufzugreifen. Sie schlagen in erster Linie vor, daß der Erfinder gegenüber dem Europäischen Patentamt unabhängig davon, ob es das Recht eines benannten Vertragsstaates erfordert oder nicht, immer benannt werden muß, und ferner, daß das Recht des Anmelders auf die Erfindung urkundlich nachgewiesen werden muß, falls der Anmelder nicht mit dem Erfinder identisch ist. Die Annahme dieses Vorschlags hätte zur Folge, daß die Artikel 58 Absatz 2 (60 Absatz 3), 76 (78) Absatz 1 und 90 (91) Absätze 1 und 5 neu zu fassen sowie Artikel 79 (81) zu streichen wären (Dok. M/69/I, Seiten 1 bis 3).
Hilfsweise schlagen die skandinavischen Delegationen folgendes vor:
Wird bei Nichtidentität des Anmelders mit dem Erfinder der Nachweis, daß der Anmelder das Recht auf die Erfindung besitzt, nicht erbracht, so gilt die Anmeldung der benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis in ihrem nationalen Recht vorschreiben, als zurückgenommen. Dieser Hilfsvorschlag würde zu einer Änderung der Artikel 58 Absatz 2 (Artikel 60 Absatz 3), 79 (81) und 90 (91) Absätze 1 und 5 führen (Dok. M/69/I, Seiten 3 bis 5).
228. Die schwedische Delegation weist zur Einführung dieser Vorschläge auf folgendes hin:
Die skandinavischen Länder würden die Diskussion des Problems der Erfindernennung nicht wiederaufnehmen wollen, wenn es nicht für jedes einzelne von ihnen von allergrößter Bedeutung wäre. Sie wolle auf die Motive, die den Vorschlägen zugrunde lägen, nicht mehr im einzelnen eingehen, da sie allen hinreichend bekannt seien. Aber sie müßte doch noch einmal unterstreichen, daß nach Auffassung der skandinavischen Länder dem Erfinder eine zentrale Rolle im Patenterteilungsverfahren zukomme und daß diese auch im Übereinkommen zum Ausdruck kommen müßte. Geschehe dies, so würde das
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Verfahren nicht etwa geschwächt, sondern im Gegenteil gestärkt. In diesem Zusammenhang sei auch über die heute herrschenden Tendenzen der Rechtsentwicklung in anderen Staaten hinzuweisen, z. B. in den USA und in den Staaten des Gemeinsamen Marktes, die im Zweiten Übereinkommen die Erfindernennung obligatorisch zu machen gedachten. Es wäre verfehlt, heute eine Lösung anzunehmen, die morgen schon überholt sein könnte.
Zum Abschluß ihrer Einführung appelliert die schwedische Delegation nicht nur an die bisher zögernden Delegationen, sondern auch an die vorerst gegen ihre Vorschläge eingestellten Delegationen, das bisher Gesagte wenigstens noch einmal zu überdenken; übrigens seien die skandinavischen Delegationen durchaus bereit, vernünftige Kompromißlösungen anzunehmen.
229. Der Hauptausschuß beschließt, die Diskussion zunächst auf den Hauptvorschlag zu beschränken*. In diesem Zusammenhang erinnert der Vorsitzende daran, daß nach der jetzigen Lösung der Erfinder nur dann dem Europäischen Patentamt genannt werden muß, wenn das Recht mindestens eines der benannten Staaten dies vorschreibt, und daß der Erfinder gegenüber dem Anmelder das Recht hat, als Erfinder genannt zu werden.
230. Die österreichische Delegation erklärt hierzu, allgemein sei sie bereit, einer Lösung zuzustimmen, die den Erfindern eine verbesserte Stellung einräume.
231. Die britische Delegation führt aus, sie könne die obligatorische Erfindernennung befürworten; allerdings dürfte eine unrichtige Angabe des Erfinders keine Sanktion zur Folge haben.
Gegen das zweite Anliegen der skandinavischen Länder hätte sie erhebliche Bedenken. Im Vereinigten Königreich zeige die Rechtsentwicklung gerade eine entgegengesetzte Tendenz auf; vor allem ergebe sich das Recht auf das Patent durchaus nicht immer aus Dienstverträgen („contracts of service“), die, wollte man das gewünschte Ziel erreichen, juristisch anders konzipiert werden müssen; oftmals gebe es überhaupt keine Dienstverträge, sondern es sei das Recht des common law anzuwenden.
Ihres Erachtens würde den berechtigten Anliegen der Erfinder bereits mit der Einführung der obligatorischen Erfindernennung genüge getan. Sollte jedoch auch der zweite Teil des skandinavischen Vorschlags angenommen werden, so müßte jedenfalls das Europäische Patentamt von dem Verfahren Ausnahmen zulassen können.
232. Die französische Delegation erklärt ebenfalls, sie könne die obligatorische Erfindernennung befürworten, die im Entwurf des Zweiten Übereinkommens bereits vorgesehen sei. Für den zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags jedoch könne sie nicht stimmen, weil er eng mit dem Problem der Arbeitnehmererfindungen zusammenhänge; auf diesem speziellen Gebiet würden in Frankreich im Augenblick Schritte zur Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung unternommen, deren Ergebnis noch nicht abzusehen sei.
233. Auch die niederländische Delegation erklärt sich bereit, der obligatorischen Erfindernennung zuzustimmen. Dies bedeute für sie aber bereits einen Kompromiß, da in den Niederlanden keine Pflicht bestehe, den Erfinder zu nennen. Den zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags, der nach längeren Diskussionen über das Problem erst jetzt gemacht werde, könne sie freilich nicht unterstützen. Denn er würde in den Niederlanden, wo das Recht an einer vom Arbeitnehmer gemachten Erfindung kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zustehe, zu erheblichen Schwierigkeiten führen können.
234. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie könne ebenfalls die obligatorische Erfindernennung annehmen. Den zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags
könne sie jedoch nicht unterstützen. Er würde in der Bundesrepublik große Schwierigkeiten deshalb bereiten, weil nach deutschem Recht Arbeitnehmererfindungen vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden könnten und in solchen Fällen das Recht auf die Erfindung ohne Übertragungsakt auf den Arbeitgeber übergehe. Auch gehe es nicht an, daß sich das Europäische Patentamt mit der Frage der Gültigkeit der Übertragung oder überhaupt mit dem Problem des Rechts des Anmelders auseinandersetzen müsse.
235. Die irische Delegation kann den ersten Teil des skandinavischen Vorschlags unterstützen, den zweiten Teil aber nicht; sie erläutert, daß auch nach irischem Recht der Übergang einer Arbeitnehmererfindung auf den Arbeitgeber keines Übertragungsaktes bedürfe.
236. Die jugoslawische Delegation begrüße jede Bestrebung, die Lage der Erfinder zu stärken. Deshalb, so führt sie aus, habe sie auch Sympathie für den skandinavischen Vorschlag, die Erfindernennung obligatorisch zu gestalten. Aber man müsse doch auch berücksichtigen, daß es Fälle geben könnte, in denen der Erfinder anonym bleiben wolle, wie auch auf dem Gebiet des Urheberrechts das Recht bestehe, anonym zu bleiben (s. auch Nr. 281).
Zum zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags sei folgendes zu bemerken: Eine Abtretungsurkunde sei verhältnismäßig leicht zu beschaffen, falls es sich um eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Rechts handele; sie sei aber praktisch in den Fällen nicht zu beschaffen, in denen das Recht kraft Gesetzes vom Erfinder auf einen anderen übergehe. Im übrigen sei es dem Europäischen Patentamt wohl kaum zuzumuten zu prüfen, ob dem Anmelder die Anmeldung auch zustehe, weil hierbei in die privatrechtliche Sphäre von Dritten eingegriffen werden müßte. Was insbesondere das Problem der Arbeitnehmererfindungen angehe, so sei das im Übereinkommen niedergelegte Prinzip, daß sich das Recht auf die Arbeitnehmererfindung nach nationalem Recht regelt, richtig und gutzuheißen.
237. Auch die schweizerische Delegation erklärt, sie könne der obligatorischen Erfindernennung zustimmen, nicht aber dem zweiten Teil des skandinavischen Vorschlags. Denn auch nach schweizerischem Recht stehe eine Arbeitnehmererfindung in bestimmten Fällen kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zu, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedürfe. Hier ließe sich also überhaupt keine Urkunde vorlegen. Außerdem gehe es nicht an, das Europäische Patentamt mit der Prüfung des materiellen Inhalts von Übertragungsurkunden zu beauftragen.
238. Die Delegation der FICPI schickt voraus, daß ihres Erachtens grundsätzlich alles getan werden sollte, was die Stellung des Erfinders stärken könnte. Aber gegen den skandinavischen Vorschlag, daß der Rechtsübergang auf den Anmelder innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen sei, könnten doch erhebliche praktische Bedenken bestehen: Einmal dann, wenn der Arbeitnehmer, der zugleich der Erfinder ist, seinen Betrieb in Unfrieden verlassen habe. Oder dann, wenn er ins Ausland gegangen sei, oder wenn er verstorben sei; in allen diesen Fällen könnte die verlangte Abtretungsurkunde gegebenenfalls nicht fristgerecht vorgelegt werden, was zur Folge hätte, daß die Anmeldung als zurückgenommen gälte.
239. Die Delegation der Internationalen Handelskammer unterstützt den ersten Teil des skandinavischen Vorschlags und lehnt seinen zweiten Teil ab.
240. Die Delegation der UNION unterstützt den ersten Teil des skandinavischen Vorschlags ebenfalls, aber nicht den zweiten Teil. Sie regt zum letzten Punkt eine Regelung an, wonach das Europäische Patentamt, falls der Anmelder und Erfinder nicht identisch sind, die in der Anmeldung als Erfinder bezeichnete Person hiervon unterrichtet.
- Zur Diskussion des Hilfsvorschlags siehe Nr. 248 ff.
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241. Die Delegation der IFIA erinnert an ihre zu Beginn der Konferenz abgegebene Erklärung, derzufolge die Grundrechte des Erfinders im Übereinkommen verankert werden müßten. Zwar sei dies in Artikel 58 Absatz 1 geschehen, wonach das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht. Doch habe die bisherige Diskussion gezeigt, daß es an der Bereitschaft fehle, aus diesen Grundsätzen auch die Konsequenzen für andere Bestimmungen zu ziehen. Um diese Konsequenzen deutlich zu machen, habe IFIA das Dokument M/70/I/Korr. vorgelegt, das nicht allein die Wünsche der in IFIA zusammengeschlossenen Erfinderverbände enthalte, sondern auch das Bestreben von Industrie- und Arbeitgeberorganisationen nach Klarstellung des Sachverhalts widerspiegeln. Hier in diesem für sie wesentlichen Punkt müsse die IFIA, die sich bislang bei Stellungnahmen zu anderen Fragen zurückgehalten habe, ihre Meinung sagen.
Die Vorschläge der IFIA im Dokument M/70/I/Korr. zielten darauf ab, die Frage der Übertragung des Erfinderrechts liberal, flexibel und praktikabel zu regeln. Es seien durchaus verschiedene Lösungen denkbar, aber bisher seien gegen die Bemühungen der IFIA, ein fundamentales Menschenrecht sicherzustellen, stets nur Ausnahmefälle geltend gemacht worden. IFIA würde jeden konstruktiven Vorschlag begrüßen, durch den dieses Grundrecht, das von allen anwesenden Delegationen anerkannt werde, im Übereinkommen verwirklicht würde. Aber diesem berechtigten Anliegen trete man mit dem Hinweis darauf entgegen, daß sich die nationalen Rechtsvorschriften in diesem Punkt nicht harmonisieren ließen. In allen nationalen Erfinderverbänden beklagten sich die Erfinder oft darüber, daß sie ihres Rechts ohne ihr Wissen verlustig gingen. Dem könnte abgeholfen werden, wenn, wie bereits von einer anderen Beobachterdelegation vorgeschlagen, dem Erfinder eine Kopie der Anmeldung übersandt würde. Zu diesem Zweck müßte natürlich der Erfinder in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens bekannt sein. Eine solche Lösung würde vielleicht die Arbeitnehmerorganisationen zufriedenstellen.
IFIA's Vorschläge in Dokument M/70/I/Korr. seien etwas günstiger für die Erfinder als der skandinavische Vorschlag. Wenn IFIA in der Regel ihre Vorschläge nicht formuliert habe, so deshalb, weil sie sich bewußt sei, daß ihre Formulierung auf andere Bestimmungen des Übereinkommens abgestimmt werden müßte, was erst nach ihrer grundsätzlichen Annahme möglich sei und am besten vom zuständigen Ausschuß der Konferenz gemacht werden sollte.
242. Für die Delegation des COPRICE ist das Problem der Arbeitnehmererfindungen eines der wichtigsten und zugleich auch der schwierigsten, weil es nicht nur das Patentrecht, sondern auch das Arbeitsrecht berühre. Dieses Problem dürfe aber die Erörterung über das europäische Patent nicht noch komplizierter gestalten. Man sollte sich klar machen, daß das europäische Patent für die Industrie an Anziehungskraft verlieren würde, falls die Anmeldeformalitäten komplizierter würden; und dies wäre der Fall, wenn gemäß dem skandinavischen Vorschlag der Anmelder Unterlagen einzureichen hätte, die schwierig oder gar nicht zu beschaffen seien. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß in einigen Vertragsstaaten die von einem Arbeitnehmer gemachte Erfindung kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zustehe, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedürfe. Richtig kompliziert könnte die Rechtslage dann werden, wenn die Erfindung das Ergebnis einer Arbeit mehrerer Personen sei. Aus diesen Erwägungen sei der skandinavische Vorschlag abzulehnen.
243. Die Delegation der EIRMA erklärt, eine Regelung, nach der man schwierig zu beschaffende Urkunden dem Europäischen Patentamt vorlegen müßte, wäre für die in ihrer
Organisation zusammengeschlossenen Industrieunternehmen unerwünscht. Dagegen ließe sich das Problem vielleicht lösen, indem, wie bereits angeregt, der Erfinder vom Europäischen Patentamt darüber unterrichtet werde, daß eine Anmeldung, in der er als Erfinder benannt worden ist, eingereicht worden ist.
244. Die Delegation der FICPI hält den Vorschlag der IFIA, den Erfinder zu unterrichten, für flexibler als den skandinavischen Vorschlag und könnte ihn deshalb unterstützen. Sie weist ferner darauf hin, daß sie selbst in dem Dokument M/48, Teil B Vorschläge für die Formulierung verschiedener Artikel und Regeln mit dem Ziel unterbreitet habe, das schwierige Problem des Nachweises des Rechtsübergangs zu lösen. Für sie seien beide Lösungsmöglichkeiten in gleicher Weise annehmbar.
245. Die schwedische Delegation hebt an den Beispielen der schwedischen Kugellagerfabrik (SKF) und der Volvo hervor, welch große Bedeutung die Erfinder in jedem Staat für die technische Entwicklung des ganzen Landes hätten. Es liege daher im Interesse aller Staaten, ihren Angehörigen einen Anreiz zu bieten, gute Erfindungen zu machen. In diesem Sinne lege der skandinavische Vorschlag großen Wert darauf, daß die Rechte des Erfinders im Übereinkommen den ihnen gebührenden Platz einnehmen.
246. Die norwegische Delegation stellt klar, daß nach dem skandinavischen Vorschlag die Frage, wem das Recht auf das Patent zusteht, nach nationalem Recht zu beantworten sei; das gelte ebenfalls für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Von verschiedenen Delegationen sei eingewandt worden, der Nachweis des Rechtsübergangs auf ihn könne vom Anmelder schwierig oder gar nicht erbracht werden, insbesondere bei Arbeitnehmererfindungen, die kraft Gesetzes dem Arbeitgeber zustehen; in einem solchen Fall könnte es nach Auffassung der norwegischen Delegation genügen, wenn dem Europäischen Patentamt nachgewiesen würde, daß im Zeitpunkt der Erfindung ein Arbeitsverhältnis zwischen Erfinder und Arbeitgeber bestand, demzufolge der Arbeitgeber zur Anmeldung berechtigt ist. Auch die ferner erwähnten Ausnahmefälle wie Unauffindbarkeit oder Tod des Erfinders müßten sich regeln lassen; diesbezüglich sei daran gedacht worden, Regel 13 betreffend die Aussetzung des Verfahrens zu erweitern.
Von verschiedenen Delegationen sei ferner bemängelt worden, dem Europäischen Patentamt würde eine zu schwierige Aufgabe auferlegt, wenn es die Berechtigung des Anmelders in jedem Falle nachprüfen sollte. Hierauf sei zu erwidern, daß mit dem skandinavischen Vorschlag dem Europäischen Patentamt zwar eine gewisse Aufgabe übertragen würde; aber diese wäre in den meisten Fällen leicht zu erfüllen und würde nur in wenigen Fällen nennenswerte Arbeit verursachen. Allerdings müßte das Europäische Patentamt anhand der Rechtsvorschriften des Staates, dem der Anmelder angehöre, dessen Berechtigung zur Anmeldung nachprüfen. Dabei könnte es sich freilich auch um das Recht eines Drittstaates handeln. Aber die mehrjährige Erfahrung in den skandinavischen Ländern habe gezeigt, daß das Verfahren praktikabel sei; ihres Erachtens würde damit dem Europäischen Patentamt nichts Unzumutbares auferlegt werden.
247. Die bisherige Diskussion zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß alle Delegationen die Rechte des Erfinders anerkennen und im weitesten Umfang schützen wollen. Er weist ferner auf Artikel 58 (60) Absatz 1 hin, der das Recht des Erfinders auf das europäische Patent grundsätzlich festlegt. Für das schwierige Problem der Arbeitnehmererfindung habe die Luxemburger Regierungskonferenz hiervon bewußt eine Ausnahme in dem Sinne gemacht, daß sich das Recht aus der Arbeitnehmererfindung nach nationalen Rechtsvorschriften richten solle. Diese Ausnahme sei bewußt
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gemacht worden, weil man in dem verfahrensrechtlichen Übereinkommen nicht die materiell-rechtliche Frage des Erfindungsrechts im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer habe regeln wollen, die weniger eine Frage des Patentrechts als vielmehr eine Frage des Arbeits- und Sozialrechts sei.
Zum ersten Teil des skandinavischen Hauptvorschlags stellt der Vorsitzende fest, daß — nach Umfrage — keine Delegation sich gegen die obligatorische Erfindernennung ausspricht und dieser Punkt somit angenommen ist.
Die Diskussion über den zweiten Teil des skandinavischen Hauptvorschlags faßt der Vorsitzende dahin zusammen, daß alle anderen Regierungsdelegationen sowie ein Teil der Beobachterdelegationen es abgelehnt hätten, daß der Anmelder, der nicht der Erfinder ist, den Rechtsübergang auf sich nachzuweisen habe. Hierzu seien vornehmlich zwei Argumente vorgebracht worden: zum einen könnte es in tatsächlicher Hinsicht schwierig oder in rechtlicher Hinsicht unmöglich sein, eine Urkunde zu beschaffen, die den Rechtsübergang auf den Anmelder nachweist. Zum anderen müßte das Europäische Patentamt die verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden, um feststellen zu können, ob die vorgelegte Urkunde auch rechtsgültig ist und den Rechtsübergang nachweist. Zu diesem Teil des skandinavischen Vorschlags stellt der Vorsitzende abschließend nach Umfrage fest, daß der Vorschlag insoweit von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt und daher abgelehnt wird.
248. Weiterhin diskutiert der Ausschuß den skandinavischen Hilfsvorschlag, demzufolge bei Nichtidentität des Anmelders mit dem Erfinder der Nachweis, daß der Anmelder das Recht auf die Erfindung besitzt, dann erbracht werden muß, wenn das Recht eines der benannten Staaten dies vorsieht, und demzufolge die Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten, die einen solchen Nachweis in ihrem nationalen Recht vorschreiben, als zurückgenommen gilt, falls der Nachweis nicht erbracht wird.
249. Die schweizerische Delegation stellt die Frage, wie der skandinavische Hilfsvorschlag, der auf das Recht der benannten Vertragsstaaten abstellt, mit Artikel 58 (60) Absatz 1 Satz 2 zu vereinbaren sei, wonach sich bei Arbeitnehmererfindungen das Recht auf das Patent nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist.
250. Die schwedische Delegation erwidert, daß der Hilfsvorschlag mit Artikel 58 (60) Absatz 1 Satz 2 keineswegs unvereinbar sei. Er stelle darauf ab, ob nach dem Recht eines benannten Staates der Rechtsübergang auf den Anmelder urkundlich nachgewiesen werden muß oder nicht. Die Frage, ob und nach welchem Recht der Anmelder das Recht auf das Patent erlangt habe, habe damit nichts zu tun. Der Nachweis des Rechtsübergangs müsse auch nach dem Hilfsvorschlag erbracht werden, wenn auch nicht in allen Fällen, sondern nur in zahlenmäßig beschränkten Fällen. Wenn die skandinavischen Staaten an dieser Regelung festhielten, so deshalb, weil sie sich in ihren Ländern bewährt habe und es für sie einen Rückschritt bedeuten würde, sie aufzugeben.
251. Die niederländische Delegation meint, daß es unlogisch wäre, eine Übertragungsurkunde zu verlangen, wenn eine Übertragung der Erfindung auf den Anmelder überhaupt nicht stattfände, sondern wie im niederländischen Recht kraft Gesetzes die Erfindung dem Arbeitgeber zustehe. Sie erwähnt als Beispiel den Fall, daß ein niederländischer Arbeitgeber eine europäische Patentanmeldung einreicht, in der sowohl die Niederlande als auch Schweden benannt werden.
Weiter sei gegen den skandinavischen Hilfsvorschlag anzuführen, daß in fast allen europäischen Patentanmeldungen die neun Staaten der Europäischen Gemeinschaften, die ja nur gemeinsam benannt werden könnten, auch benannt würden.
Da das dänische Recht den Nachweis des Rechtsübergangs auf den Anmelder verlange, müßte also ein solcher Nachweis stets geführt werden, falls nicht die Anmeldung für alle Staaten der Gemeinschaft als zurückgenommen gelten sollte.
252. Der Vorsitzende teilt die Auffassung der niederländischen Delegation, daß es bei Annahme des skandinavischen Vorschlags unumgänglich wäre, das Zweite Übereinkommen in der Weise zu ergänzen, daß immer dann, wenn in der europäischen Anmeldung ein EG-Staat benannt wird, bei Nichtidentität des Anmelders mit dem Erfinder der Nachweis des Rechtsübergangs auf den Anmelder geführt werden muß.
253. Die schwedische Delegation hebt hervor, daß die skandinavischen Länder mit ihrem Vorschlag den übrigen Staaten des Übereinkommens keineswegs ihre gesetzliche Regelung aufzwingen wollten.
In dem von der niederländischen Delegation angeführten Fall, in dem eine Übertragungsurkunde gar nicht beschafft werden könnte, weil es nach niederländischem Recht an einer Übertragung fehle, würde jede andere Urkunde genügen, aus der sich diese Rechtslage entnehmen ließe. Deshalb werde im skandinavischen Vorschlag auch nicht ausschließlich von „Übertragungsurkunden“, sondern daneben von „anderen Urkunden, aus denen sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt“, gesprochen.
254. Die österreichische Delegation möchte den skandinavischen Vorschlag grundsätzlich unterstützen, empfindet jedoch die an die Nichtvorlage der Übertragungsurkunde geknüpfte Sanktion der Zurücknahme der Anmeldung als in manchen Fällen zu hart. Sie regt an, daß bei Nichtvorlage der Übertragungsurkunde innerhalb von 16 Monaten in Ausnahmefällen die Urkunde bis zum Ende des Erteilungsverfahrens nachgereicht werden dürfe; sie denke dabei an Fälle, in denen es dem Anmelder aus entschuldbaren Gründen nicht möglich sei, die Urkunde fristgemäß zu beschaffen, z. B. im Falle des Todes des Erfinders.
255. Nach Auffassung der britischen Delegation läuft der skandinavische Hilfsvorschlag praktisch auf dasselbe hinaus wie der bereits abgelehnte Hauptvorschlag, weil nämlich wegen der gesetzlichen Regelung in Dänemark für alle europäischen Anmeldungen, in denen ein Staat der Gemeinschaft benannt werde, eine Übertragungsurkunde vorgelegt werden müßte. Der Hilfsvorschlag sei daher ebenfalls abzulehnen.
256. Die finnische Delegation regt an, den Schwierigkeiten, die bei gesetzlichem Rechtsübergang entstehen könnten, dadurch zu begegnen, daß nicht „eine andere Urkunde, aus der sich das Recht des Anmelders auf die Erfindung ergibt“ verlangt wird, sondern lediglich ein Nachweis, daß der Anmelder zur Anmeldung berechtigt ist. In dem von der niederländischen Delegation angeführten Fall würde der Nachweis genügen, daß nach niederländischem Recht die Erfindung dem Arbeitgeber zusteht.
257. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, daß auch in diesem Fall das Europäische Patentamt immer noch zu prüfen hätte, ob die zitierte nationale Rechtsvorschrift tatsächlich den Rechtsübergang zur Folge gehabt habe.
258. Die schwedische Delegation meint ebenfalls, daß im Falle des gesetzlichen Rechtsübergangs keine Übertragungsurkunde verlangt werden sollte; sondern es müsse die Darlegung des Sachverhalts genügen, der aber vielleicht vom Erfinder zu bestätigen wäre. Den Hinweis auf das geplante Übereinkommen zwischen den EG-Staaten vermöge sie allerdings nicht als ein Argument gegen den skandinavischen Vorschlag zu verstehen.
259. Der Vorsitzende führt zur Erläuterung des letztgenannten Punktes aus, daß bei Annahme des skandinavischen Hilfsvorschlags das Zweite Übereinkommen dahin ergänzt
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werden müßte, daß für alle Anmeldungen, in denen die Staaten der Gemeinschaft benannt werden, der Nachweis des Rechtsübergangs vom Erfinder auf den Anmelder erbracht werden müßte, und zwar deshalb, weil ein Staat der Gemeinschaft, nämlich Dänemark, diesen Nachweis in seinem nationalen Recht verlange.
260. Die italienische Delegation regt an, es sollte der Nachweis des Rechtsübergangs nicht verlangt werden, wenn ein benannter Staat dies in seinem nationalen Recht vorschreibt, wohl aber dann, wenn die Anmeldung aus einem Staat kommt, nach dessen Recht dieser Nachweis gefordert wird.
261. Die Delegation der Internationalen Handelskammer weist auf die großen Schwierigkeiten hin, die dem Europäischen Patentamt entstehen müßten, wenn es anhand einer Übertragungsurkunde oder einer anderen, den Sachverhalt darlegenden Urkunde prüfen sollte, ob der Rechtsübergang tatsächlich stattgefunden hat. Sie warne daher davor, den skandinavischen Vorschlag anzunehmen.
262. Der Vorsitzende weist bei diesem Stand der Diskussion darauf hin, daß der skandinavische Vorschlag nicht so sehr auf die Wahrung der Rechte des Erfinders abzulehe; diese könnten ja vor den nationalen Gerichten mit Hilfe der Artikel 58 und 59 (60 und 61) oder allenfalls im Wege einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 138 gewahrt werden. Der skandinavische Vorschlag bezwecke vielmehr weitergehend, den Nachweis der Berechtigung des Anmelders bereits im Erteilungsverfahren einzuführen.
263. Die französische Delegation führt aus, der skandinavische Hilfsvorschlag führe zu denselben Schwierigkeiten wie der Hauptvorschlag. Es gebe eben Fälle, in denen — jedenfalls nach französischem Recht — der Nachweis eines Rechtsübergangs nicht erforderlich, ja gar nicht möglich sei, weil es auch gar keine Behörde gebe, die einen solchen Rechtsübergang bescheinigen könnte. Allenfalls ließe sich an eine einseitige Erklärung des Anmelders denken, daß er nach dem nationalen Recht zur Anmeldung berechtigt sei.
264. Die österreichische Delegation hebt drei Punkte hervor, die ihr beim skandinavischen Vorschlag, den sie dem Grunde nach befürwortet, problematisch zu sein scheinen:
Erstens hält sie die 16monatige Frist für die Vorlage einer Übertragungsurkunde als zu hart für manche Fälle; auch die Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach Artikel 121 (122) sei nicht in jedem Falle befriedigend. Sie stelle daher nochmals die Frage, ob nicht in gewissen Fällen die Frist bis zur Erteilung des Patents ausgedehnt werden sollte.
Was zweitens den Nachweis des Rechtsübergangs kraft Gesetzes angehe, so sollte es wohl genügen, wenn gemäß dem schwedischen Vorschlag dieser Nachweis auf andere Weise als durch eine Urkunde geführt werden könnte.
Drittens äußert die österreichische Delegation Zweifel darüber, ob nach dem skandinavischen Vorschlag das Europäische Patentamt tatsächlich verpflichtet wäre, nach der ihm vorgelegten Urkunde nachzuprüfen, ob ein Rechtsübergang auf den Anmelder stattgefunden habe. Man müsse doch wohl davon ausgehen, daß sich das Recht zur Anmeldung gemäß Artikel 58 nach nationalem Recht bestimme; nach diesem nationalen Recht müsse dann wohl auch beurteilt werden, ob die Urkunde den Rechtsübergang nachweise. Die österreichische Delegation könnte sich denken, daß es genügen müßte, wenn dem Europäischen Patentamt eine solche Urkunde lediglich vorgelegt würde. Sie möchte aber in diesem Punkt Klarheit haben.
265. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie könne den Hilfsvorschlag der skandinavischen Länder aus denselben Gründen wie den Hauptvorschlag nicht annehmen. Da sie aber die Bedeutung des Problems für die
skandinavischen Staaten nicht verkenne, und da diese andererseits ihr eigenes System den übrigen Vertragsstaaten erklärtermaßen nicht aufzwingen wollten, ließe sich vielleicht eine Kompromißlösung denken. Diese könnte darin bestehen, daß der Anmelder, der nicht der Erfinder ist, bei der Anmeldung oder spätestens innerhalb von 16 Monaten danach dem Europäischen Patentamt eine Erklärung darüber vorlegt, wie das Recht auf das europäische Patent auf ihn übergegangen ist. Würde die Erklärung nicht fristgemäß beigebracht, so gelte die Anmeldung als zurückgenommen. Die Erklärung sollte vom Europäischen Patentamt inhaltlich nicht überprüft werden. Darüber hinaus könnte man vorsehen, daß das Amt eine Abschrift der Erklärung an den Erfinder schickt, um diesen darüber zu unterrichten, daß er als solcher genannt worden ist und wie sein Recht auf den Anmelder übergegangen ist.
266. Die schwedische Delegation erklärt — auch im Namen der anderen skandinavischen Delegationen — sie könne den deutschen Vorschlag, wenn er auch nicht alle ihre Wünsche berücksichtigt, als Kompromißvorschlag akzeptieren; ihr scheine es aber wichtig, daß das Europäische Patentamt den Erfinder davon unterrichtet, daß er als solcher genannt worden ist.
267. Die französische und die schweizerische Delegation unterstützen den Kompromißvorschlag. Die schweizerische Delegation befürwortet ausdrücklich, daß dem Erfinder eine Abschrift der einzureichenden Erklärung übermittelt werden soll, und knüpft daran die Hoffnung, daß damit die Ausstellung unrichtiger Übertragungserklärungen weitgehend verhindert wird.
268. Die britische Delegation behält sich ihre Stellungnahme zu dem Kompromißvorschlag vor, bis sich die interessierten Kreise dazu geäußert haben.
269. Nach Meinung der Delegation der EIRMA ist der Kompromißvorschlag, den sie unterstützt, sehr gut geeignet, einerseits überflüssige bürokratische Maßnahmen beim Europäischen Patentamt und bei den Patentabteilungen der Industrieunternehmen zu vermeiden und andererseits die Rechte des Erfinders zu wahren, der ja, falls er den Anmelder für nicht berechtigt zur Anmeldung halte, nach Artikel 59 (61) vor dem nationalen Gericht klagen könne. Im übrigen würde der skandinavische Vorschlag in seiner letzten Form nicht das Problem lösen können, das entstehe, wenn mehrere Anmelder eine Person, die mit ihnen an der Erfindung beteiligt war, nicht als Erfinder genannt hätten; diese Person könnte ihr Recht nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen.
270. Die Delegation der UNION ist bereit, den Kompromißvorschlag zu unterstützen, wenn sich auch die Befürchtung nicht ganz ausschließen lasse, daß das Erfordernis einer Erklärung betreffend den Rechtsübergang das Verfahren verzögern könnte.
271. Die Delegation der IFIA unterstützt den Kompromißvorschlag ebenfalls.
272. Auch für die Delegation der Internationalen Handelskammer stellt der Kompromißvorschlag eine annehmbare Lösung dar. Diese Delegation versteht den Vorschlag übrigens in dem Sinne, daß die geforderte Erklärung über den Rechtsübergang stets vorgelegt werden muß und nicht nur, wenn ein benannter Staat eine ähnliche Regelung in seinem nationalen Recht vorschreibt.
273. Die Delegation der FICPI erklärt, sie unterstütze den Vermittlungsvorschlag schon deshalb, weil sie selbst einen inhaltlich gleichlautenden Vorschlag im Dokument M/48/I gemacht habe.
274. Die niederländische Delegation führt aus, sie könne dem Kompromißvorschlag zustimmen, nachdem sie die Äußerungen der interessierten Kreise gehört habe. Seiner praktischen Anwendung — immerhin würde das Europäische Patentamt
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schätzungsweise 10.000 Übertragungserklärungen jährlich an Erfinder zu verschicken haben — würden hoffentlich keine allzu großen Schwierigkeiten entgegenstehen.
275. Die britische Delegation bedauert im Grunde, daß man für das Problem der Erfindernennung nach einer so komplizierten Lösung habe suchen müssen. Sie sei jedoch nach Anhörung der interessierten Kreise bereit, den Kompromißvorschlag anzunehmen, falls folgendes sichergestellt würde: Die Frist für die Abgabe der Übertragungserklärung müsse 16 Monate beitragen; zum Nachweis des Rechtsübergangs müsse eine einfache Erklärung genügen, weitere Urkunden dürften nicht verlangt werden; die Erklärung müsse für alle Fälle verlangt werden und nicht nur dann, wenn ein benannter Staat eine entsprechende Regelung kenne; der Erfinder solle von der Anmeldung lediglich informiert werden und nicht etwa ein Doppel der Patentanmeldung erhalten; schließlich dürften die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Anmelder und dem Erfinder oder dritten Personen durch eine solche Erklärung in keiner Weise präjudiziert werden.
276. Der Vorsitzende führt aus, daß er den Kompromißvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland in dem Sinne der Anforderung verstanden habe, welche die britische Delegation soeben aufgestellt habe.
Er stellt fest, daß sich keine Delegation gegen den Vorschlag — vorbehaltlich seiner Formulierung — ausspricht, und bittet die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, ihren Vorschlag schriftlich einzureichen, damit über ihn formell abgestimmt werden kann (s. unten Nr. 282 ff., 321 ff., 2038 ff., 2047 ff., 2090 ff., 2245).
277. Die schweizerische Delegation erklärt, sie ziehe ihren Vorschlag zu Artikel 58 Absatz 3 (in Dok. M/54/I/II/III, Seite 11) zurück, der nur ein Auffangsvorschlag für den skandinavischen Vorschlag habe sein sollen.
278. Die Delegation der Internationalen Handelskammer stellt die Frage, wie der Fall zu behandeln sei, wenn eine zunächst richtige Erfindernennung im Laufe des Verfahrens unrichtig wird; beispielsweise werde jemand in der Anmeldung als einer von mehreren Erfindern genannt, aber für den Teil der Erfindung, an dem er mitgearbeitet habe, wird ein Patentanspruch abgelehnt. Nach Auffassung dieser Delegation wäre es nicht wünschenswert, wenn auf der Patentschrift gleichwohl der Betreffende als Erfinder erschiene.
279. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß in einem solchen Fall die Erfindernennung nach Regel 19 berichtigt werden könne, was allerdings der Zustimmung des Betreffenden bedürfe*.
280. Die Delegation der Internationalen Handelskammer meint, daß sich hiermit nicht alle denkbaren Fälle lösen ließen, sieht aber auch keine konkrete Möglichkeit, die Regel 19 zu verbessern.
281. Bezüglich der von der jugoslawischen Delegation unterbreiteten Anregung, der Erfinder solle dann nicht genannt werden, wenn er anonym bleiben solle (siehe oben Nr. 236), stellt es der Hauptausschuß dieser Delegation anheim, einen entsprechenden Vorschlag schriftlich einzureichen.
282. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß den von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland inzwischen in Dokument M/118/I formulierten Kompromißvorschlag (vgl. Nr. 276).
283. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt hierzu aus, sie schlage vor, die grundlegende Frage der Erfindernennung in einem besonderen Artikel zu regeln. Der erste Satz ihres Vorschlags, wonach in der europäischen Anmeldung der Erfinder zu nennen ist, sei vom Hauptausschuß so beschlossen worden. Der von ihr angeregte Kompromiß finde sich im zweiten Satz, wo es heiße, daß — falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist — die
Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten hat, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat.
284. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß nach der Formulierung der deutschen Fassung unter „Erfindernennung“ die Nennung des Erfinders einschließlich der Erklärung über den Rechtsübergang — falls der Anmelder nicht der Erfinder ist — zu verstehen ist.
285. Die schwedische Delegation erklärt — auch im Namen der anderen skandinavischen Delegationen —, den Kompromißvorschlag vorbehaltlich einer redaktionellen Verbesserung annehmen zu können. Sie sei der deutschen Delegation für den Vorschlag dankbar und würde es sehr begrüßen, wenn er vom Hauptausschuß und auch von der Konferenz einstimmig gebilligt werden würde.
286. Die jugoslawische Delegation weist darauf hin, daß nach ihrem Recht eine Erfindung von mehreren Personen in einem Unternehmen oder in einem Institut gemacht werden könnte, ohne daß sich feststellen lasse, wer der Erfinder sei. Sie stellt die Frage, ob ein solcher Fall von dem Kompromißvorschlag gedeckt werde.
287. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland entgegnet, ihres Erachtens sei dieser Fall weder von der bisherigen Fassung des Artikels 79 noch von der von ihr vorgeschlagenen Neufassung gedeckt.
288. Der Vorsitzende führt aus, in dem von der jugoslawischen Delegation genannten Fälle bedeute der vom Hauptausschuß angenommene Grundsatz der Erfindernennung, daß, wenn die Erfindung von einem Kollektiv gemacht worden ist, das Kollektiv namentlich genannt werden muß.
Im übrigen stellt er fest, daß alle Delegationen mit dem Kompromißvorschlag grundsätzlich einverstanden sind.
289. Bezüglich der Redaktion des Vorschlags in Dokument M/118/I weist die schwedische Delegation auf einen Unterschied zwischen der deutschen Fassung einerseits und der englischen und französischen Fassung andererseits hin: Nach der deutschen Fassung müsse die Erfindernennung gegebenenfalls die Erklärung über den Rechtsübergang enthalten, nach den beiden anderen Fassungen müsse ihr eine solche Erklärung lediglich beigefügt sein. Dieser Unterschied könne sich auf die Sanktion für den Fall auswirken, daß eine solche Erklärung nicht abgegeben werde. Ihres Erachtens müßte in einem solchen Fall die Sanktion des Artikels 90 (92) Absatz 5, d. h. die Fiktion der Zurücknahme der Anmeldung, eintreten. Sie rege daher an, die englische und die französische Fassung der deutschen Fassung anzupassen.
290. Der Hauptausschuß überweist diese Frage dem Redaktionsausschuß.
291. Die französische Delegation wirft die Frage auf, ob aus der in Dokument M/118/I vorgeschlagenen Fassung nicht zu folgern sei, daß bei Fehlen einer Erklärung über den Rechtsübergang zu vermuten sei, daß der Anmelder der alleinige Erfinder ist. Eine solche Vermutung scheine ihr nicht gerechtfertigt zu sein; vielmehr wäre zu verlangen, daß auch der Anmelder, der der alleinige Erfinder ist, dies anzugeben hat.
292. Nach Meinung der niederländischen Delegation sollte dann, wenn der Anmelder der alleinige Erfinder ist, von ihm keinesfalls ein besonderes Dokument hierüber verlangt werden.
293. Nach Auffassung des Vorsitzenden stellt das Übereinkommen keine Vermutung darüber auf, daß der Anmelder, der nicht angibt, daß er der Erfinder ist, tatsächlich der Erfinder ist. Auch wenn der Anmelder der Erfinder sei, müsse er dies angeben; er brauche nur keine Erklärung über den Rechtsübergang abzugeben. Seine Legitimation ergebe sich dann aus Artikel 58 (60).
294. Die französische Delegation führt aus, nach Überlegung
- Zur Regel 19 vgl. Nr. 2047 ff.
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halte sie die vorgeschlagene Fassung für ausreichend, die sie nun folgendermaßen verstehe: Wenn der Anmelder der alleinige Erfinder sei, müsse er dies in der Anmeldung angeben. Wenn er nicht der Erfinder oder nicht der alleinige Erfinder sei, müsse er in der Anmeldung eine Erklärung darüber abgeben, wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat.
295. Der Hauptausschuß bittet den Redaktionsausschuß zu prüfen, ob aufgrund der Erörterung der letzten Frage (Nrn. 291 bis 294) Artikel 79 klarer gefaßt werden sollte *.
Artikel 81 (83) – Offenbarung der Erfindung
[modifier | modifier le wikicode]296. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation (Dok. M/58/I/II).
Artikel 85 (87) – Prioritätsrecht
[modifier | modifier le wikicode]297. Die niederländische Delegation schlägt vor (Dok. M/52/I/II/III Nr. 11). Absatz 5 dahin zu ändern, daß eine Anmeldung in einem nicht zur Pariser Verbandsübereinkunft gehörenden Staat nur dann als prioritätsbegründend anerkannt wird, wenn dieser Staat seinerseits nicht nur den Anmeldungen beim Europäischen Patentamt, sondern darüber hinaus auch den in den Vertragsstaaten eingereichten Anmeldungen Prioritätseffekt zuerkennt.
298. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von den Delegationen Belgiens, Dänemarks und der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, an.
299. Ein weiterer redaktioneller Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 5 (Dok. M/32 Nr. 15) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 86 (88) – Inanspruchnahme der Priorität
[modifier | modifier le wikicode]300. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß nach Absatz 1 eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Verfahrenssprache verlangt wird, falls die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefaßt ist. Sie erblickt hierin eine gewisse Diskriminierung für Anmelder, welche die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen verpflichtet waren, und schlägt vor, es solle dem Anmelder freigestellt werden, eine Übersetzung in irgendeine Amtssprache des Europäischen Patentamts vorzulegen (Dok. M/52/I/II/III Nr. 12).
301. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt diesen Vorschlag.
302. Die britische Delegation glaubt, daß dieses Problem in der Praxis keine große Rolle spielen werde, da der Anmelder in der Regel Erstanmeldungen in der Sprache abfassen werde, die er später als Verfahrenssprache wählen werde. Gleichwohl sei sie bereit, den niederländischen Vorschlag zu unterstützen. Sie möchte jedoch festgestellt wissen, daß, falls die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung umgewandelt wird, das nationale Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung in seine Amtssprache verlangen kann.
303. Die Delegationen der FICPI und des CNIPA begrüßen den niederländischen Vorschlag als eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens.
304. Die schweizerische Delegation spricht sich zunächst gegen den niederländischen Vorschlag aus, weil es dem Anmelder sehr wohl zugemutet werden könne, seine frühere Anmeldung in die von ihm selbst gewählte Verfahrenssprache übersetzen zu lassen. Angesichts der Stellungnahmen der übrigen Delegationen stellt sie aber ihre Bedenken zurück.
- Der Redaktionsausschuß läßt Artikel 79 insoweit unverändert.
305. Damit nimmt der Hauptausschuß diesen Vorschlag an.
306. Zu dem von der britischen Delegation aufgeworfenen Problem der Übersetzung der früheren Anmeldung im Falle einer Umwandlung der europäischen Patentanmeldung (s. Nr. 302) stellt der Vorsitzende fest, daß die Auffassung der britischen Delegation, das nationale Amt müsse eine Übersetzung in seine Amtssprache verlangen können, jedenfalls von der niederländischen Delegation geteilt wird.
307. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/58/I/II).
308. Die Delegation der FICPI beantragt unter Hinweis auf ihre Ausführungen in Dokument M/48/1 Teil C, Seite 7, in Absatz 3 klarzustellen, daß für ein und denselben Patentanspruch gegebenenfalls mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. Bestehe diese Möglichkeit nicht, so würde in bestimmten Fällen die Abfassung der Patentansprüche sehr kompliziert werden.
309. Die dänische Delegation unterstützt den Vorschlag der FICPI.
310. Die niederländische Delegation hält die beantragte Ergänzung nicht für nötig, da sich ihres Erachtens die Möglichkeit, für einen Patentanspruch mehrere Prioritäten zu beanspruchen, schon aus der jetzigen Fassung des Artikels 86 ergibt, kann aber einer Klarstellung in diesem Sinne zustimmen.
311. Die britische Delegation teilt diese Auffassung, möchte aber die Frage, ob eine solche Klarstellung in Artikel 86 oder besser in einer Regel der Ausführungsordnung vorzunehmen wäre, dem Redaktionsausschuß zur Beantwortung überlassen.
312. Die Delegation des CIFE, der UNICE und der Internationalen Handelskammer äußern den gleichen Wunsch wie die Delegation der FICPI (vgl. Dok. M/22 Nr. 4 und M/19 Nr. 8).
313. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dagegen, in Artikel 86 zu bestimmen, daß für ein und denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden können. Ihres Erachtens sollte dieses Problem der Rechtsprechung und der Praxis des Europäischen Patentamts überlassen bleiben. Sie verweise auch auf die Praxis des deutschen Patentrechts, nach der diese Möglichkeit nicht gegeben sei.
314. Die Delegation der FICPI hebt hervor, daß sich die Frage, ob eine Priorität zu Recht in Anspruch genommen worden sei, im Rahmen eines nationalen Nichtigkeitsverfahrens stellen könne; deshalb sei es äußerst wünschenswert, im Übereinkommen klarzustellen, daß für denselben Anspruch mehrere Prioritäten beansprucht werden könnten.
315. Die Delegation des CNIPA schließt sich diesen Ausführungen an.
316. Die Delegationen der AIPPI und der UNION betonen, daß ihres Wissens auch nach deutschem Recht in der Regel mehrere Prioritäten für einen Anspruch beansprucht werden können.
317. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt schließlich ihre Bedenken gegen die von der FICPI beantragte Änderung zurück, die damit angenommen ist.
Artikel 87 (89) – Wirkung des Prioritätsrechts
[modifier | modifier le wikicode]318. Eine Anregung der AIPPI, in Artikel 87 für Teilanmeldungen auf Artikel 74 zu verweisen, wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen.
319. Der Vorsitzende weist diesbezüglich darauf hin, daß die Frage, in welchem Umfang die Teilanmeldung das Prioritätsrecht der früheren Anmeldung genießt, in Artikel 74 Absatz 2 (Artikel 76 Absatz 1) ausdrücklich geregelt ist.
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Artikel 90 (91) — Formalprüfung
[modifier | modifier le wikicode]320. Nachdem der Hauptausschuß in einer früheren Sitzung seine grundsätzliche Entscheidung zur Frage der Erfindernennung getroffen hat (s. Nr. 247, 265 und 276), erörtert er anhand eines Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/I) redaktionelle Änderungen des Artikels 90.
321. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, ihr Vorschlag zu Absatz 1 Buchstabe I solle klarstellen, daß die Erfindernennung gemäß Artikel 79 (81) zu erfolgen habe; d. h. der Anmelder müsse den Erfindern nennen und, falls er nicht selbst der Erfinder oder der alleinige Erfinder sei, außerdem erklären, wie er das Recht auf das europäische Patent erlangt hat. Ferner habe Absatz 5 mit Rücksicht darauf geändert werden müssen, daß nunmehr die Erfindernennung für jeden Vertragsstaat erforderlich ist. Die Erfindernennung werde im einzelnen — wie bisher — in Regel 17 geregelt, für die ebenfalls eine Neufassung vorgeschlagen werde (s. Nr. 2038 ff.).
322. Auf eine Frage der schweizerischen Delegation zu Absatz 5, welche Ausnahmen von der 16monatigen Frist in der Ausführungsordnung vorgesehen seien, weist die Delegation der Bundesrepublik auf Regel 42 Absatz 2 hin, der die Teilanmeldungen regelt; ohne eine solche Ausnahme würden Teilanmeldungen gegebenenfalls als zurückgenommen gelten, bevor sie eingereicht worden seien.
323. Im Zusammenhang mit Artikel 90 Absatz 5 wirft die österreichische Delegation die Frage auf, ob eine Anmeldung auch dann als zurückgenommen zu gelten habe, wenn sich erst nach Ablauf der 16monatigen Frist für die Berichtigung der Erfindernennung herausstellt, daß außer den in der Anmeldung als Erfinder genannten Personen A und B auch die Person C — beispielsweise aufgrund einer erst später ergangenen Gerichtsentscheidung — Miterfinder ist.
324. Nach Auffassung des Vorsitzenden wäre ein solcher Fall nach Regel 19 zu lösen, welche die Berichtigung der Erfindernennung vorsieht. Sie müsse seines Erachtens nicht nur auf den Fall einer unrichtigen Nennung — wenn beispielsweise A und B überhaupt nicht Erfinder seien —, sondern auch auf den Fall einer unvollständigen Nennung anwendbar sein, wie ihn die österreichische Delegation gebildet habe. Regel 19 gelte nach seiner Auffassung für die ganze Dauer des Verfahrens; es müsse also der Anmelder, wenn er von einer anderen Person als Miterfinder erfahre, einen Berichtigungsantrag nach Regel 19 stellen. Keinesfalls trete seines Erachtens die Rechtsfolge des Artikels 90 Absatz 5 ein, um so weniger, als ja das Europäische Patentamt die Richtigkeit der Erfindernennung nicht nachprüfe*.
325. Die österreichische Delegation erklärt sich mit dieser Antwort zufriedengestellt.
326. Die Delegation der FICPI stellt in einem anderen Zusammenhang (s. Nr. 2093) die Frage, ob die Erfindernennung auch dann innerhalb von 16 Monaten nachgeholt werden könne, wenn der Anmelder selbst der Erfinder ist.
327. Nach Meinung des Vorsitzenden bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß in einem solchen Fall die Erfindernennung binnen 16 Monaten nachgeholt werden kann.
328. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß Artikel 90 — vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung — annimmt.
Artikel 92 (93) — Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]329. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande, unterstützt von der schwedischen Delegation, schlagen vor, in Absatz 2 die Veröffentlichung der Zusammenfassung, die nach der bisherigen Regelung (Regel 50) im
Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts liegt, obligatorisch zu machen, ebenso wie die Veröffentlichung des Recherchenberichts bisher schon obligatorisch sei (Dok. M/47/I/II/III Nr. 16 und Dok. M/32 Nr. 17).
330. Die britische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Ihres Erachtens ist es besser, die Veröffentlichung der Zusammenfassung als eine reine Verwaltungsangelegenheit weiterhin dem Ermessen des Präsidenten des Europäischen Patentamts anheimzustellen.
331. Die französische Delegation ist ebenfalls dafür, es bei der bisherigen flexiblen Lösung zu belassen. Vor allem müsse es der späteren Praxis überlassen bleiben, in welcher Form die Zusammenfassung, die allein dokumentarischen Zwecken dienen solle, am besten veröffentlicht werden solle, ob in Form einer Anlage zur veröffentlichten Patentanmeldung oder von ihr getrennt.
332. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 10 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Änderungsvorschlag aus; 2 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 93 (94) — Prüfungsantrag
[modifier | modifier le wikicode]333. Die Delegation des COPRICE erklärt, sie wolle den in Artikel 93 festgelegten Grundsatz der sofortigen Prüfung keineswegs in Frage stellen, frage sich aber, ob die in Artikel 94 gegebene Flexibilität der Lösung wirklich ausreiche, falls sich herausstellen sollte, daß das Europäische Patentamt insbesondere bei Beginn seiner Tätigkeit die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Frist wird prüfen können. Den Tätigkeitsbereich des Amtes in diesem Fall erst nach und nach auf alle Gebiete der Technik auszudehnen — was nach Artikel 161 (162) möglich sei — sollte tunlichst vermieden werden. Sie bitte daher zu prüfen, ob nicht die in Absatz 2 bestimmte Frist für die Stellung des Prüfungsantrags von sechs auf zwölf Monate verlängert werden könnte.
334. Dieser Antrag wird von der italienischen Delegation unterstützt, die sich hierbei auf die gleiche Anregung der Delegation der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern (Dok. M/18 Nr. 10) bezieht.
335. Dieser Antrag wird von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt.
336. Die Delegation der UNION meint, der Zeitpunkt, von dem an die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu laufen beginnt, sei für den Anmelder schwer erkennbar. Es sollte wohl besser bestimmt werden, daß die Prüfungsantragsfrist mit der Zustellung des Recherchenberichts, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag ende.
337. Der Vorsitzende stellt hierzu fest, daß gemäß Regel 51 (50) Absatz 1 das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung des Recherchenberichts zu unterrichten und ihn auf den Ablauf der Prüfungsantragsfrist hinzuweisen habe.
338. Die Delegation der FICPI erwidert hierauf, es könne aber nicht absolut ausgeschlossen werden, daß sich das Europäische Patentamt bei dieser Mitteilung irre, und in diesem wenn auch sehr unwahrscheinlichen Fall würde dann das Europäische Patentamt gemäß Regel 51 Absatz 2 nicht haften. Daher unterstütze sie voll und ganz die Anregung der UNION, die sie selbst übrigens schon schriftlich vorgetragen habe (Dok. M/15 Nr. 43—46).
339. Hierauf entgegnet der Vorsitzende, die Mitteilungen gemäß Regel 51 (50) würden später formularmäßig — möglicherweise durch Computer — erfolgen, so daß die Möglichkeit von Irrtümern oder Unterlassungen des Europäischen Patentamts auf ein Mindestmaß beschränkt sein dürfte.
- Zur Regel 19 vgl. Nr. 2047 ff.
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Gleichwohl ließe sich vielleicht das Verfahren der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 51 noch verbessern \*.
340. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Anregung der UNION und der FICPI von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird.
Artikel 94 (95) — Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
[modifier | modifier le wikicode]341. Die Delegation des COPRICE regt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in Dokument M/16 Nr. 10 an, in Absatz 1 vorzusehen, daß der Verwaltungsrat die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags auch dann verlängern kann, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt.
342. Die italienische Delegation unterstützt diese Anregung, weil auch ihr eine große Flexibilität bei der etwaigen Verlängerung dieser Frist angebracht erscheint.
343. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande erklären, sie hielten es trotz ihrer Sympathie für ein System der aufgeschobenen Prüfung nicht mehr für sinnvoll, die Diskussion dieses Problems wieder aufzunehmen. Sie seien daher dafür, den jetzigen Wortlaut des Absatzes 1 nicht zu ändern.
344. Die Delegationen der UNION und der AIPPI regen an, Absatz 1 zu streichen, um im Interesse eines raschen Prüfungsverfahrens eine etwaige Verlängerung der Prüfungsantragsfrist hierzu auszuschließen. Die UNION regt hilfsweise an, die Möglichkeit der Fristverlängerung auf 18 Monate zu begrenzen.
345. Die französische und die schwedische Delegation betonen, daß Artikel 94 Absatz 1 in der jetzigen Fassung für sie einen Kompromiß darstelle, von dem man wohl nicht mehr abweichen sollte.
346. Der Vorsitzende stellt abschließend zu Absatz 1 fest, daß weder die Anregung des COPRICE von einer zweiten Regierungsdelegation noch die Anregung der UNION und der AIPPI von irgendeiner Regierungsdelegation unterstützt werden.
347. Die schwedische Delegation, unterstützt von der dänischen und der norwegischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 dahin zu ändern, daß ein Dritter die Prüfung ohne weiteres beantragen kann, falls die Prüfungsantragsfrist vom Verwaltungsrat verlängert wird (Dok. M/53/1/II Nr. 6).
348. Die britische und niederländische Delegation sprechen sich gegen diesen Vorschlag aus. Ihres Erachtens wäre es nicht sinnvoll, für jeden Fall der Verlängerung der Prüfungsantragsfrist — zum Beispiel auch bei einer nur kurzen oder nur vorübergehenden Verlängerung — Dritten das Prüfungsantragsrecht zu gewähren; die jetzige Lösung sei flexibler und daher vorzuziehen.
349. Bei der sich anschließenden Abstimmung stimmen 5 Delegationen für, 8 Delegationen gegen den Änderungsvorschlag; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 96 (97) — Zurückweisung oder Erteilung
[modifier | modifier le wikicode]350. Die niederländische Delegation schlägt, wie bereits im Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 7 angekündigt (vgl. Nr. 14), vor, in Artikel 96 vorzusehen, daß der Anmelder die Übersetzungen der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen, die nicht Verfahrenssprache sind, innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen hat (Dok. M/52/1/II/III Nr. 2 und 13). Sie bringt hierfür folgende Argumente vor:
Erstens sei bisher überall im Übereinkommen vorgesehen, daß der Anmelder selber Übersetzungen, sei es der Anmeldung, sei es des Patents, einzureichen habe. Es bestehe kein Grund, für die Übersetzung der Ansprüche eine
Ausnahme zu machen. Zweitens würde sich für die den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaaten im Hinblick auf das geplante Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt sonst eine merkwürdige Situation ergeben; denn dort sei die Übersetzung der Patentansprüche in fünf Amtssprachen der Vertragsstaaten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen. Sonderbar wäre es, wenn der Anmelder die Übersetzungen in drei dieser Sprachen selbst liefern müßte, während die Übersetzungen in zwei Sprachen — außer der Verfahrenssprache — vom Europäischen Patentamt vorgenommen würden. Drittens würde bei einer Übersetzung durch das Europäische Patentamt dieses eine große Anzahl technisch versierter Übersetzer für alle Gebiete der Technik benötigen, was aber gar nicht erforderlich sei, denn am allerbesten könne der Anmelder selbst, der ja den technischen Zusammenhang seiner Erfindung genau kenne, die Ansprüche übersetzen. Viertens sei in den bisherigen Diskussionen gesagt worden, da es sich um das Patent handele, müßten auch die Ansprüche vom Europäischen Patentamt verfaßt, mindestens aber kontrolliert werden. Eine solche Kontrolle sei auch denkbar, wenn der Anmelder selbst die Übersetzungen vorlege. Sie sei aber nach Auffassung der niederländischen Delegation nicht nötig, da nach Artikel 68 (70) allein das Patent in der Verfahrenssprache maßgebend sei. Nur im Zusammenhang mit Artikel 68 (70) Absatz 3 könnten die Übersetzungen eine gewisse Bedeutung erlangen, wenn nämlich ein Vertragsstaat vorsehe, daß eine Übersetzung in seine Amtssprache für den Fall maßgebend sein soll, daß der Schutzbereich des Patents in dieser Sprache enger ist als in der Verfahrenssprache. Aber dann würde die merkwürdige Lage eintreten, daß in bezug auf die Ansprüche die Version des Europäischen Patentamts und in bezug auf die Beschreibung der Version des Anmelders bestimmend sei.
351. Die schwedische und die italienische Delegation unterstützen den niederländischen Vorschlag.
352. Der Hauptausschuß erörtert zunächst die Grundsatzfrage, um später die Frage der Frist für die Vorlage der Übersetzung zu besprechen (siehe Nr. 374).
353. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland spricht sich gegen den niederländischen Vorschlag aus; sie verweist hierbei auf ihren eigenen Vorschlag in Dokument M/47/1/II/III Nr. 5 und 29.
Nach ihrer Auffassung kann die Lösung, die im Zweiten Übereinkommen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geplant wird, für die Regelung im Ersten Übereinkommen keine Rolle spielen.
Eine sehr große Bedeutung käme den in die beiden anderen Amtssprachen übersetzten Patentansprüchen zu, was bisher niemals in Frage gestellt worden sei. Es treffe nicht zu, daß in jedem Fall der Anmelder selbst diese Übersetzung am besten vornehmen könne. Das möge vielleicht bei der Großindustrie der Fall sein, gelte aber sicher nicht für Einzelpersonen, auch nicht für kleinere Firmen. Die beste Garantie für gute Übersetzungen der Ansprüche sei dann gegeben, wenn das Europäische Patentamt die Übersetzungen vornehme und anschließend dem Anmelder Gelegenheit gäbe, sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Dies habe sie in Dokument M/47/1/II/III unter Nummer 29 vorgeschlagen.
354. Die britische Delegation gibt zu, daß ihre bisher feste Auffassung zu diesem Problem durch die Argumente der niederländischen Delegation erschüttert worden sei. Sie meine aber, daß manche Aspekte des Problems noch zu klären seien, z. B. die Frage der Frist für die Vorlage der Übersetzungen und die Frage, wer für die Kosten aufzukommen habe. Bevor sie sich endgültig äußere, möchte sie die Auffassung der interessierten Kreise kennenlernen.
355. Die österreichische Delegation erklärt, sie sei
\* Siehe auch Nr. 2261 ff.
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grundsätzlich bereit, den niederländischen Vorschlag zu akzeptieren, möchte aber noch Klarheit darüber haben, wie eine unrichtige Übersetzung der Patentansprüche zu bewerten sei. Eine Gefahr sehe sie dann, wenn das Europäische Patentamt eine offensichtlich falsche Übersetzung nicht annehmen würde, weil dem Erfordernis für die Anmeldung nicht entsprochen sei, und infolgedessen die Anmeldung als zurückgenommen gelte. Keine Gefahr sehe sie, wenn auch eine offensichtlich falsche Übersetzung vom Patentamt angenommen werden müßte; aber dann scheine doch ein gewisser Widerspruch darin zu liegen, daß das Patentamt auf die Richtigkeit der Übersetzung keinen Einfluß nehmen könnte.
356. Die niederländische Delegation führt hierzu aus, daß eine rechtliche Bedeutung allein den Ansprüchen in der Verfahrenssprache und nicht den übersetzten Ansprüchen zukomme. Eine Ausnahme könne es nur im Fall des Artikels 68 (70) Absatz 3 geben. Hier könnte bis zu einer Berichtigung die unrichtige Übersetzung der Ansprüche zusammen mit einer vom Anmelder gelieferten unrichtigen Übersetzung der Beschreibung den Schutzbereich des Patents bestimmen. Jedoch sei eine solche Konsequenz jedenfalls für die Staaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Zweiten Übereinkommens ausgeschlossen.
357. Der Vorsitzende fügt hinzu, auch nach seiner Auffassung müßten schlechte Übersetzungen der Ansprüche vom Europäischen Patentamt als Übersetzungen anerkannt werden. Die Frage sei nur, inwieweit der Anmelder in einem späteren Verletzungsverfahren mit diesen schlecht übersetzten Ansprüchen Erfolg hätte.
358. Die französische Delegation erklärt, sie neige dazu, den niederländischen Vorschlag zu unterstützen, weil sie davon ausgehe, daß in den meisten Fällen der Anmelder in der Lage sein werde, gute Übersetzungen der Patentansprüche zu liefern. Könne er sie nicht persönlich anfertigen, so werde er sich an einen Patentanwalt wenden. Allerdings sei es wohl nicht ratsam, auf eine Kontrolle der Übersetzungen durch das Patentamt zu verzichten, weil es bedenklich wäre, wenn ein europäisches Patent mit unrichtig übersetzten Ansprüchen erteilt würde.
Die französische Delegation frage sich daher, ob nicht dem Europäischen Patentamt bezüglich der Übersetzungen der Ansprüche eine Kontroll- und Entscheidungsbefugnis übertragen werden solle.
359. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß bei Kontrolle der Übersetzungen durch das Europäische Patentamt die mit dem niederländischen Vorschlag bezweckten Vorteile hinfällig würden.
360. Nach Meinung der schwedischen Delegation besteht, wenn das Europäische Patentamt die Ansprüche selbst übersetzt, immer die Gefahr, daß dieser Übersetzung eine gewisse rechtliche Bedeutung — vor allem in Verletzungsverfahren vor nationalen Gerichten — zuerkannt wird.
361. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daß für PCT-Anmeldungen, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, Artikel 22 PCT in Verbindung mit Regel 49 Punkt 2 eingreife, wonach das Bestimmungsamt eine Übersetzung der Anmeldung nur in eine seiner Amtssprachen verlangen könne. Sei die Anmeldung bereits in einer solchen Sprache verfaßt, so könne überhaupt keine Übersetzung verlangt werden. Was für die Anmeldung insgesamt gelte, müsse auch für einen ihrer wichtigen Teile, nämlich die Ansprüche, gelten. Man komme somit zu dem Ergebnis, daß für solche PCT-Anmeldungen die Übersetzung der Ansprüche in die beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprachen sind, vom Anmelder nicht gefordert werden könne.
362. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne sich
dieser Auslegung der erwähnten PCT-Vorschriften vorläufig nicht anschließen. Die genannte Beschränkung möge für den Abschnitt des Verfahrens gelten, in welchem die PCT-Anmeldung an das Bestimmungsamt weitergeleitet wird. Sie könne aber nicht für die ganze Dauer des Verfahrens bis zur Erteilung des Patents gelten. Denn anderenfalls würden nicht nur die gesamte Sprachenregelung des Zweiten Übereinkommens, sondern auch Artikel 63 (65) des Ersten Übereinkommens hinfällig sein.
363. Die Delegation der WIPO erwidert, ihres Erachtens sei der Zweck der genannten PCT-Vorschriften, den Anmelder davor zu bewahren, viele Übersetzungen liefern zu müssen. Sie müßten also für die ganze Dauer des Erteilungsverfahrens gelten; nach Erteilung des Patents dagegen bestehe die erwähnte Beschränkung nicht mehr.
364. Die Delegation der FICPI gibt zu bedenken, daß kleine und mittlere Unternehmen als Anmelder den Schutzumfang eines übersetzten Patentanspruchs vielleicht selbst gar nicht richtig beurteilen könnten, vor allem im Hinblick auf die bereits erwähnte Wirkung des Artikels 68 (70) Absatz 3. Die bessere Lösung sei wohl, daß der Anmelder in eigener Verantwortung die Ansprüche übersetze oder, falls er dazu nicht in der Lage sei, sich die Übersetzung von einem erfahrenen Übersetzer anfertigen lasse. Auch sei zu berücksichtigen, daß Behörden normalerweise die Neigung hätten, Dinge eher restriktiv als extensiv auszulegen, so daß vermutlich auch Übersetzungen von Ansprüchen eher in eine restriktive Richtung tendieren würden. Allerdings schaffe der Vorschlag der deutschen Delegation hier eine gewisse Abhilfe, den sie dahin verstanden habe, daß im Falle des Widerspruchs des Anmelders gegen die vom Europäischen Patentamt besorgte Übersetzung das Patent sowohl mit den vom Amt selbst übersetzten Ansprüchen als auch mit den vom Anmelder übersetzten Ansprüchen veröffentlicht werden sollte. Wenn dem so sei und wenn sichergestellt werden könnte, daß dem Anmelder aus der engeren Übersetzung der Ansprüche kein Schaden im Hinblick auf Artikel 68 Absatz 3 erwachse, stimme die FICPI dem Vorschlag der deutschen Delegation zu; anderenfalls unterstütze sie den niederländischen Vorschlag.
365. Die Delegation der UNICE erklärt, sie unterstütze voll und ganz den Vorschlag der niederländischen Delegation. Sie halte es nicht für nötig, ja nicht für erwünscht, daß das Europäische Patentamt, das ohnehin viel Arbeit zu leisten haben werde, die vom Anmelder gelieferte Übersetzung der Ansprüche kontrolliere.
366. Nach Auffassung der Delegation der EIRMA sollte für die Übersetzung der Ansprüche allein der Anmelder oder eine von ihm beauftragte Person verantwortlich sein. Nur so ließen sich Diskussionen zwischen Anmelder und Prüfer bzw. Übersetzer über die Richtigkeit der Übersetzung vermeiden. Auch würden amtliche Übersetzungen der Ansprüche ein Risiko für das Europäische Patentamt dann darstellen, wenn in einem späteren Verletzungsverfahren der Anmelder deshalb unterliege, weil sich das nationale Gericht auf die Richtigkeit der Übersetzung verlassen habe. Die EIRMA unterstütze deshalb den niederländischen Vorschlag.
367. Die Delegation der Internationalen Handelskammer schließt sich den Argumenten an, die von der niederländischen Delegation vorgebracht worden sind. Sie fügt hinzu, daß ihres Erachtens für Übersetzungen der Patentansprüche nicht Übersetzer am besten geeignet seien, sondern Patentanwälte, die wie niemand anders gründliche technische Kenntnisse mit Sprachkenntnissen in sich vereinigten. Im übrigen sei das Argument, daß Übersetzungen des Europäischen Patentamts einen amtlichen Charakter hätten, gefährlich. Sie unterstütze daher den niederländischen Vorschlag, vorausgesetzt, daß dem Anmelder eine hinreichende Frist für die Vorlage der
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Übersetzung gewährt werde.
Zur Frage der Auslegung der vom Vertreter der WIPO angeführten PCT-Bestimmungen (siehe Nr. 361) sei folgendes zu bemerken: Bei den Verhandlungen über diese Bestimmungen sei man stets davon ausgegangen, daß die eingeschränkte Verpflichtung für den Anmelder, eine Übersetzung seiner Anmeldung zu liefern, nur für das Stadium der Anmeldung selbst gelten solle; hinterher, so habe man gemeint, könne jedes nationale Recht die zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen vorsehen. Wäre dem nicht so, so würden so manche nationale Rechtsvorschriften dem PCT widersprechen.
368. Die Delegation der AIPPI weist darauf hin, daß zwar die Übersetzungen der Patentansprüche im Interesse sowohl des Anmelders als auch der Öffentlichkeit genau sein sollten, aber letzten Endes doch keine Bedeutung hätten. Ausschlaggebend seien allein die Ansprüche in der Verfahrenssprache. Unter praktischen Gesichtspunkten sprächen drei Gründe dafür, daß der Anmelder selbst die Übersetzungen liefern sollte: er habe die besten Möglichkeiten dazu, er könne am besten die Erfindung beurteilen und habe auch ein Interesse an einer möglichst genauen Übersetzung der Ansprüche. Ferner dürften die Übersetzungen der Ansprüche, weil sie keine rechtliche Bedeutung hätten, auch keinen amtlichen Charakter tragen. Schließlich sei es angebracht, die Bestimmungen des Ersten Übereinkommens mit denen des Zweiten Übereinkommens, wo die Übersetzungen allein vom Anmelder vorgenommen werden sollten, in Einklang zu bringen. Aus diesen Gründen unterstütze sie den niederländischen Vorschlag.
369. Nach Auffassung der UNION spricht für den niederländischen Vorschlag nicht nur die Tatsache, daß Übersetzungen von Ansprüchen kompliziert sein können, sondern auch ein zeitliches Element: Es wäre bedauerlich, wenn sich die Bearbeitung einer Anmeldung dadurch verzögern müßte, daß die Übersetzung der Ansprüche schwierig sei und vielleicht keine geeigneten Übersetzer für ein bestimmtes Gebiet der Technik verfügbar seien. Natürlich brauche auch der Anmelder für die Übersetzung eine gewisse Frist, aber diese könnte verhältnismäßig kurz gehalten werden. Übrigens könnte man, um der Öffentlichkeit klarzumachen, daß nur die Ansprüche in der Verfahrenssprache maßgebend sind, einen entsprechenden Vermerk auf der Patentschrift anbringen.
370. Der Vorsitzende hebt hervor, daß seines Erachtens bei der Entscheidung über die Frage der Übersetzungen noch zwei Probleme Beachtung verdienten: das sich aus dem PCT ergebende Problem und die Frage der Frist, die dem Anmelder für die Vorlage der Übersetzung einzuräumen sei; die letzte Frage sei wohl noch zu klären. Was das Problem aus dem PCT angehe, so sei wohl im Augenblick niemand in der Lage, eine exakte Auskunft zu geben; er pflichte aber den Delegationen der Niederlande und der Internationalen Handelskammer darin bei, daß der PCT die Vertragsstaaten nicht hindern wolle, Übersetzungen der erteilten Patente in ihrer Amtssprache vom Anmelder zu verlangen. Eine solche Lösung hätte zwangsläufig nicht nur für die regionalen Patente auf Widerstand stoßen müssen, sondern auch bei den Vertragsstaaten, die mehrere Amtssprachen haben und das Patent in alle diese Sprachen übersetzen lassen wollen. Selbst wenn man unterstelle, daß die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Lösung nach dem PCT nicht zulässig sei, bliebe sie jedenfalls auf die rein europäischen Anmeldungen anwendbar.
371. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland meint, in der bisherigen Diskussion sei die Bedeutung der Übersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts noch nicht deutlich genug hervorgehoben worden. Die Übersetzungen sollten doch in erster Linie den Wettbewerbern ein möglichst klares Bild von dem Schutzrecht des Anmelders vermitteln. Man könne zwar nicht
annehmen, daß die Wettbewerber alle drei Amtssprachen gleich gut beherrschten, wohl aber, daß sie eine dieser Sprachen genug verstehen würden, um den Umfang des sie bedrohenden Schutzrechts zu erkennen. Überlasse man nun dem Anmelder, die Übersetzung der Ansprüche anzufertigen, so habe man keine Gewähr dafür, daß die Übersetzung auch nur annähernd korrekt sei. Der Anmelder werde nämlich versuchen, die Übersetzung möglichst weit zu fassen, und zwar auch im Hinblick auf die Folgen aus Artikel 68 (70). Es schade dem Anmelder ja nicht, wenn die Übersetzung zu weit sei, denn er erlange einen Schutz in jedem Fall. Das bedeute eine Verfälschung des Schutzumfangs für diejenigen, die nicht die Anmeldung und die Ansprüche in der Verfahrenssprache lesen könnten. Daraus folge, daß die Wettbewerber gezwungen seien, sich die Ansprüche aus der Verfahrenssprache selbst übersetzen zu lassen; das bedeute wiederum eine vermehrte Übersetzungsarbeit.
Zu dem Problem, wer die Ansprüche am besten übersetzen könne, sei folgendes zu bemerken: der Anmelder selbst könne dies nur besorgen, falls er ein Sprachgenie sei. Selbst wenn er Fachmann auf dem Gebiet seiner Erfindung sei, könne man nicht von ihm verlangen, daß er die Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen zu übersetzen in der Lage sei. Nach Auffassung der deutschen Delegation sei der beste Übersetzer der Prüfer der Prüfungsabteilungen, die sich bekanntlich aus drei technischen Spezialisten, die auch sprachenkundig sein müßten, zusammensetzen würden. Sie gehe davon aus, daß die Übersetzungen von diesen Prüfern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den technischen Übersetzern des Europäischen Patentamts, gemacht werden würden. Die Interessen des Anmelders wären dadurch gewährleistet, da dieser die Möglichkeit erhalte, eine noch bessere Übersetzung vorzulegen.
Eine Verzögerung des Verfahrens dadurch, daß das Patentamt die Übersetzungen der Ansprüche erstellt, sei nach dem deutschen Vorschlag nicht zu befürchten. Sei der Anmelder mit der Übersetzung nicht einverstanden, so könne er eine berichtigte Übersetzung vorlegen, und diese würde dann mit dem Hinweis veröffentlicht werden, daß sie vom Anmelder stammt.
Eine Haftung des Europäischen Patentamts für die Übersetzung sei nach dem deutschen Vorschlag dadurch ausgeschlossen, daß dem Anmelder Gelegenheit gegeben werde, die Übersetzung zu überprüfen.
Was die Frage der Übereinstimmung des Übereinkommens mit dem PCT angehe, so dürfe diese nicht zu leicht genommen werden. Sollte sich herausstellen, daß sich der niederländische Änderungsvorschlag mit dem PCT nicht vereinbaren lasse, so würde man möglicherweise die größten Schwierigkeiten bei der Ratifizierung beider Texte bekommen. Bedauerlich wäre es, wenn der PCT aus diesem Grund nicht ratifiziert werden könnte.
Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bittet abschließend die übrigen Delegationen, alle diese Argumente vor der Abstimmung noch einmal zu überdenken.
372. Die britische Delegation erklärt, daß sie in Anbetracht der Ausführungen der Beobachterdelegationen den niederländischen Vorschlag unterstützen werde. In der Frage seiner Vereinbarkeit mit dem PCT solle man — in Übereinstimmung mit der Ansicht des Vorsitzenden — einen realistischen Standpunkt einnehmen; sollte man sich insoweit wirklich geirrt haben, könnte die betreffende PCT-Regel später immer noch geändert werden.
373. Die Delegation des CNIPA schließt sich den Ausführungen der übrigen Beobachterdelegationen an, indem sie den niederländischen Vorschlag unterstützt.
374. Bezüglich der Frage, innerhalb welcher Frist der
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Anmelder die Übersetzung der Patentansprüche einzureichen hat, weist der Vorsitzende darauf hin, daß nach dem niederländischen Vorschlag (Dok. M/52/I/II/III Nr. 13), in dem auf die Frist des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe b und auf die Regel 52 Absatz 4 verwiesen wird, der Anmelder hierfür nur einen Monat Zeit hätte. Er frage sich, ob diese Frist tatsächlich ausreiche.
Mit Einverständnis der niederländischen Delegation, die bereit ist, hierfür dieselbe Frist wie in Artikel 63 (65) Absatz 1, nämlich drei Monate, vorzusehen, richtet der Vorsitzende insbesondere an die Beobachterdelegationen die Frage, ob eine Frist von drei Monaten für die Vorlage der Übersetzung der Ansprüche angemessen erscheine. Außerdem dürfte es seines Erachtens zweckmäßig sein, diese Frist mit derjenigen für die Zahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühr (Regel 52 (51) Absatz 4) zusammenzulegen, d. h. die letzte Frist auf drei Monate zu verlängern.
Der Vorsitzende stellt fest, daß die Beobachterdelegationen mit einer Frist von drei Monaten für die Vorlage der Übersetzung einverstanden sind.
375. Die britische Delegation macht darauf aufmerksam, daß bei einer Verlängerung der Frist für die Zahlung der Erteilungs- und Druckkostengebühr von einem auf drei Monate die in Artikel 96 Absatz 4 vorgesehene Frist von drei Monaten auf fünf Monate verlängert werden müsse, damit die für den Druck der Patentschrift vorgesehenen zwei Monate erhalten blieben.
376. Die schweizerische Delegation erklärt, sie unterstütze den Vorschlag der deutschen Delegation. Zwar hätten die Übersetzungen der Ansprüche keine rechtliche Bedeutung, aber immerhin würden ihnen doch von vielen Dritten größtes Vertrauen entgegengebracht. Ließe man die Übersetzungen vom Anmelder erstellen und würde man bei ihrer Veröffentlichung noch dazu auf ihre Unverbindlichkeit hinweisen, so hätten diese Übersetzungen überhaupt keine Bedeutung mehr. Dann wäre es aber besser, auf sie ganz zu verzichten. Auch in der Schweiz, wo die Patente nur in einer der drei Landessprachen veröffentlicht würden, sei noch nie das Bedürfnis aufgetaucht, die Ansprüche in die beiden anderen Landessprachen übersetzen zu lassen. Sie bitte deshalb zu überlegen, ob man nicht die Übersetzung der Ansprüche ganz abschaffen sollte.
377. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Hauptausschuß bei der Erörterung des Artikels 14 Absatz 7 (siehe oben Nr. 14) bereits beschlossen habe, daß die Ansprüche aus der Verfahrenssprache in die beiden anderen Amtssprachen zu übersetzen sind. Für die Wiederaufnahme der Diskussion dieses Punktes müßte sich nach der Verfahrensordnung eine Zweidrittelmehrheit der Regierungsdelegationen aussprechen. Er stellt nach Umfrage fest, daß dies nicht der Fall ist.
378. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 9 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den niederländischen Vorschlag aus. 4 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Der Vorsitzende stellt fest, daß damit dieser Vorschlag mit der Maßgabe angenommen ist, daß in Artikel 96 Absatz 4 (Artikel 97 Absatz 5) die Frist von drei auf fünf Monate und in Regel 52 (51) Absatz 4 die Frist von einem auf drei Monate verlängert wird*.
379. Nach Abschluß der Diskussion und Abstimmung über Artikel 96 (97) Absatz 2 und Regel 52 (51) Absatz 4 stellt die schweizerische Delegation in einer späteren Sitzung einen Antrag auf Wiederaufnahme der Diskussion mit dem Ziel, die bislang im Übereinkommen getroffene Regelung in die Ausführungsordnung zu verweisen (Dok. M/92/I). Sie erklärt, sie wolle den vom Hauptausschuß getroffenen Beschluß, daß die Übersetzungen der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen vom Anmelder erstellt und ohne Prüfung durch
das Europäische Patentamt veröffentlicht werden, nicht mehr in Frage stellen. Sie möchte lediglich, daß diese Lösung nicht im Übereinkommen, sondern in der Ausführungsordnung niedergelegt werde.
Der Hauptausschuß befürwortet mit 9 gegen 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen die Wiederaufnahme der Diskussion dieses Problems in den von der schweizerischen Delegation aufgezielten Grenzen.
380. Die schweizerische Delegation begründet ihren Antrag auf Übernahme der angenommenen Bestimmungen in die Ausführungsordnung damit, daß der Verwaltungsrat die Möglichkeit haben müsse, die jetzt festgelegte Regelung zu ändern, falls sich herausstellen sollte, daß sie das angestrebte Ziel, Dritte über die Tragweite des europäischen Patents zuverlässig zu informieren, nicht erreicht.
381. Die französische Delegation unterstützt den schweizerischen Vorschlag.
382. Die niederländische Delegation bemerkt hierzu, daß es mißlich wäre, dem schweizerischen Vorschlag folgend die Sanktion der fingierten Zurücknahme für den Fall der nicht fristgemäßen Einreichung der Übersetzungen ebenfalls in die Ausführungsordnung zu übernehmen. Das erstrebte Ziel ließe sich ebenfalls auch erreichen, indem man in Artikel 31 (33) Absatz 1 dem Verwaltungsrat die Befugnis gäbe, Artikel 96 des Übereinkommens in der gewünschten Weise zu ändern, so wie es die schweizerische Delegation in ihrem Dokument M/92/I selbst angedeutet habe.
383. Die britische Delegation meint, man sollte sich bemühen, die Sanktion wenn irgend möglich im Übereinkommen selbst zu behalten.
384. Der Hauptausschuß nimmt den schweizerischen Vorschlag dem Grunde nach an und überweist ihn dem Redaktionsausschuß mit der Maßgabe, daß die Sanktion der fingierten Zurücknahme der Anmeldung für den Fall der nicht fristgemäßen Einreichung der übersetzten Patentansprüche nach Möglichkeit im Übereinkommen geregelt wird*.
385. Die schweizerische Delegation stellt die Frage, was mit Absatz 2 Buchstabe c gemeint sei: Müssen, bevor die Erteilung des Patents beschlossen werden kann, sowohl fällige Jahresgebühren als auch fällige Zuschlagsgebühren entrichtet sein, oder müssen sowohl noch nicht fällige Jahresgebühren als auch fällige Zuschlagsgebühren entrichtet worden sein?
386. Der Vorsitzende führt aus, er verstehe diese Bestimmung dahingehend, daß lediglich schon fällige Jahresgebühren und schon fällige Zuschlagsgebühren vor dem Erteilungsbeschluß entrichtet sein müssen, während die nach dem Erteilungsbeschluß fällig werdenden Gebühren an die nationalen Patentämter zu zahlen seien.
Artikel 97 (98) – Veröffentlichung des europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode]387. Die Delegationen der UNICE und des CIFE äußern den Wunsch, es möchten bei der Veröffentlichung des europäischen Patents die vom Prüfer berücksichtigten Druckschriften angegeben werden. Diese Regelung, die sich übrigens in manchen Ländern bewährt habe, würde es Dritten erlauben, sich ein eigenes Urteil über die Rechtsbeständigkeit des Patents zu bilden, und würde auch der Ermittlung des Standes der Technik dienen können. Die Veröffentlichung des Recherchenberichts reiche hierfür nicht aus, da dieser einerseits für die Patenterteilung erhebliche Druckschriften auslassen und andererseits unerhebliche Druckschriften aufführen könne.
388. Die niederländische Delegation hält diesen Wunsch für berechtigt. Sie meint jedoch, daß zu seiner Erfüllung Artikel 97 nicht geändert zu werden brauche, da gemäß Regeln 50 (49)
- Vgl. Artikel 97 Absatz 5 des Übereinkommens und Regel 51 Absatz 4 der Ausführungsordnung.
- Vgl. Nr. 2273 II.
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und 54 (53) der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmen könne, daß solche Angaben in der Patentschrift aufgeführt werden.
389. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses der Präsident des Europäischen Patentamts gemäß der Ausführungsordnung bestimmen sollte, daß die für die Erteilung des Patents erheblichen Druckschriften bei der Veröffentlichung des europäischen Patents angegeben werden.
Artikel 98 (99) – Einspruch
[modifier | modifier le wikicode]390. Die norwegische Delegation, unterstützt von der schwedischen Delegation, beantragt, die Einspruchsgebühr zu streichen; sie möchte das Einspruchsverfahren nämlich als eine nützliche Ergänzung des Prüfungsverfahrens aufgefaßt wissen (vgl. Dok. M/60/I, Seite 3).
391. Die französische Delegation spricht sich gegen diesen Antrag aus. Sie sieht die große Gefahr, daß, falls keine Gebühr erhoben werde, allzu oft unbegründet Einspruch eingelegt würde. Im Gegenteil, nach Ansicht der interessierten Kreise in Frankreich müßte die Einspruchsgebühr so hoch angesetzt werden, daß unbegründete Einsprüche nicht eingelegt würden.
392. Die schweizerische Delegation schließt sich diesen Ausführungen an. Sie verweist auch darauf, daß jeder Dritte nach Veröffentlichung des Patents Einwendungen gemäß Artikel 114 (115) erheben könne. Ferner sei das Einspruchsverfahren doch mehr als eine Verlängerung des Prüfungsverfahrens, nämlich ein Verfahren im Interesse der Wettbewerber des Patentinhabers, ähnlich einem Nichtigkeitsverfahren.
393. Die britische Delegation unterstützt die Ausführungen der französischen und der schweizerischen Delegation.
394. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 10 Delegationen gegen den norwegischen Antrag aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme.
395. Die Delegation der UNION regt an, die Einspruchsfrist von neun Monate auf sechs Monate zu verkürzen. Denn es liege im Interesse des Patentinhabers wie auch der Öffentlichkeit, so bald wie möglich Sicherheit über die Rechtslage zu haben. Allerdings wäre eine Frist von drei Monaten zu kurz, da das Patent noch in andere Sprachen übersetzt werden müßte, aber neun Monate seien wohl zu lang.
396. Die Delegation der EIRMA pflichtet diesen Ausführungen bei und fügt hinzu, daß aufgrund der Entscheidung des Hauptausschusses zu Artikel 96 Absatz 4 (97 Absatz 5) (siehe oben Nr. 378) die Einspruchsfrist zwei Monate später als bislang vorgesehen beginnen werde. Bedenke man außerdem, daß gegen die Einspruchsfrist noch Beschwerde eingelegt werden könne, dann müsse man zugeben, daß die Unsicherheit darüber, ob das Patent aufrechterhalten bleibt, allzu lang dauern könnte.
397. Die Delegationen des COPRICE und des CIFE unterstützen die Anregung zur Verkürzung der Einspruchsfrist ebenfalls.
398. Der Vorsitzende erinnert daran, daß das Problem der Einspruchsfrist schon mehrfach erörtert worden sei. Auf neun Monate sei man wie folgt gekommen: Man rechne damit, daß manche Staaten, deren Sprachen nicht Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind, die Übersetzung der Patentschrift verlangen und veröffentlichen lassen wollten; für die Übersetzung und die Veröffentlichung seien jeweils drei Monate angenommen worden. Die restlichen drei Monate seien als Überlegungsfrist für die Konkurrenten des Patentinhabers in diesen Staaten gedacht.
399. Die niederländische Delegation und die schweizerische Delegation greifen die Anregung der Beobachterdelegationen auf. Die niederländische Delegation hebt hervor, daß nach der Entscheidung des Hauptausschusses, wonach der Anmelder die
Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorzulegen habe (siehe Nr. 378), der in Artikel 96 Absatz 4 genannte Zeitraum wahrscheinlich um zwei Monate verlängert werden müsse, so daß diese Zeitspanne für die Übersetzung der Patentschrift gewonnen würde. Dies lasse es gerechtfertigt erscheinen, die Einspruchsfrist entsprechend zu verkürzen.
400. Die britische Delegation möchte die neunmonatige Einspruchsfrist jetzt nicht ändern. Stelle sich später heraus, daß sie zu lang sei, so könne der Verwaltungsrat sie immer noch verkürzen. Bemerkenswert sei auch, daß man in Großbritannien mit einer ziemlich kurzen Frist sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe, insofern als oft die Einspruchsschriften nicht sorgfältig genug gefaßt und deshalb später geändert würden.
401. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sollten die Wettbewerber jedenfalls sechs Monate Zeit haben, um Einspruch einlegen zu können. Man müsse aber auch an die Wettbewerber in den Ländern denken, die wahrscheinlich eine Übersetzung des Patents in ihre Sprache verlangen würden; in diesen Ländern – z. B. in Schweden – würde man erst sehr spät das Patent in der Landessprache einsehen können, und hier würden die Wettbewerber selbst bei einer neunmonatigen Einspruchsfrist noch schlechter gestellt sein als diejenigen in dem Land der Verfahrenssprache. Bei dieser Frist sollte es daher wenigstens vorläufig sein Bewenden haben.
402. Die schwedische Delegation hält es für richtig, mit der bisher angenommenen Frist von neun Monaten zu beginnen und es dem Verwaltungsrat zu überlassen, aufgrund praktischer Erfahrungen diese Frist eventuell zu verkürzen.
403. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß die Frist für die Einreichung der Übersetzungen der Patentschrift gemäß Artikel 63 (65) Absatz 1 bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anmelder vom Europäischen Patentamt die Mitteilung erhält, in welcher Form die Erteilung des Patents beabsichtigt ist. Erst nach diesen drei Monaten, die noch um zwei Monate verlängert werden sollten, könne im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen werden. Erst mit der Bekanntgabe des Hinweises beginne die Einspruchsfrist zu laufen. Insgesamt mache das 14 Monate aus, und es sei daher durchaus vertretbar, die Einspruchsfrist auf z. B. sieben Monate zu verkürzen.
404. Die norwegische Delegation spricht sich – auch mit Rücksicht auf die Auffassung der interessierten Kreise in Norwegen – dafür aus, die jetzige Frist beizubehalten.
405. Nach Ansicht der irischen Delegation sollte die Einspruchsfrist vorerst nicht geändert werden.
406. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen für eine Verkürzung der Einspruchsfrist auf sechs Monate aus; 10 Delegationen sind dafür, die neunmonatige Frist beizubehalten; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme.
407. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften beantragen, in einem neuen Absatz vorzusehen, daß Einspruch auch dann noch eingelegt werden könne, wenn auf das Patent für alle benannten Staaten verzichtet worden ist oder wenn das Patent für alle benannten Staaten erloschen ist (vgl. Dok. M/14 Nr. 4).
408. Die britische Delegation erläutert diesen Antrag damit, daß bei einem Verzicht oder Erlöschen, die lediglich ex nunc wirkten, Rechtswirkungen bestehen bleiben könnten, die nachträglich zu beseitigen der Einspruch geeignet sei.
409. Der Hauptausschuß nimmt diesen Antrag an.
410. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß Absatz 4 eine Ausnahme von dem in Artikel 117 (118) festgelegten Grundsatz der gemeinsamen Behandlung der Patentinhaber insofern enthält, als der bisherige Patentinhaber
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und derjenige, der hinsichtlich eines bestimmten Vertragsstaats an dessen Stelle tritt, nicht als gemeinsame Inhaber gelten. Daraus müsse man folgern, daß es sich nunmehr um zwei verschiedene Patente handele, deren Schicksal sich in bezug auf Anspruch, Beschreibung usw. unterschiedlich gestalten könne. Aus dieser Tatsache müßten wahrscheinlich in der Ausführungsordnung redaktionelle Konsequenzen gezogen werden.
411. Der Vorsitzende stellt fest, daß dies auch die Auffassung des Hauptausschusses ist.
Artikel 99 (100) – Einspruchsgründe
[modifier | modifier le wikicode]412. Der Hauptausschuß verweist einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Buchstabe b (Dok. M/11 Nr. 26) an den Redaktionsausschuß.
Artikel 100 (101) – Prüfung des Einspruchs
[modifier | modifier le wikicode]413. Die norwegische Delegation zieht ihren Vorschlag zu Artikel 100 (Dok. M/28 Nr. 10) zurück.
Artikel 101 (102) – Widerruf und Aufrechterhaltung
[modifier | modifier le wikicode]414. Ein Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 (Dokument M/14 Nr. 5) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
415. Der Hauptausschuß beschließt zu Absatz 3, daß – entsprechend der beschlossenen Verpflichtung des Anmelders, die Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzen zu lassen (siehe oben Nr. 378) – der Patentinhaber auch eine Übersetzung der im Einspruchsverfahren geänderten Ansprüche einzureichen habe.
Artikel 103 (104) – Kosten *
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 104 (105) – Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
[modifier | modifier le wikicode]416. Ein Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu den Absätzen 1 und 2 (Dokument M/47/I/II/III Nr. 41) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
417. Die schweizerische Delegation schlägt zu Absatz 1 vor, ein Dritter solle dem Einspruchsverfahren auch dann beitreten können, wenn er nachweist, daß er nach Verwarnung durch den Patentinhaber gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat; daß er das Patent nicht verletze (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 15). Diese Möglichkeit gäbe es auch in einigen nationalen Rechten und habe sich dort bewährt.
418. Die Delegation der UNICE unterstützt diesen Vorschlag; sie betont jedoch, daß eine Verwarnung durch den Patentinhaber als Beitrittsvoraussetzung nicht genügen dürfe, sondern die beitrittswillige Partei müsse vielmehr Feststellungsklage erhoben haben.
419. Die Delegationen des CIFE und der UNION, letztere unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag im Dokument M/21 Nr. 8, unterstützen diesen Vorschlag ebenfalls.
420. Die Delegation der EIRMA regt an, Artikel 104 (105) überhaupt zu streichen. Bei der Diskussion über die Dauer der Einspruchsfrist habe sich gezeigt, daß niemand diese Frist im Interesse der Rechtssicherheit über Gebühr verlängert sehen möchte. Hier nun im Falle des Beitritts bestehe die Gefahr, daß das Einspruchsverfahren verzögert werde. Dafür läge aber augenblicklich kein Bedürfnis vor, weil der vermeintliche
Patentverletzer sowohl fristgemäß hätte einsprechen können, als auch noch nach Erteilung des Patents vor den nationalen Gerichten Nichtigkeitsklage erheben könnte.
Würde Artikel 104 beibehalten, dann wäre wohl die Fristenregelung des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens im Interesse der forschungsorientierten Industrie zu überdenken.
421. Der Vorsitzende entgegnet hierauf, eine Fristverlängerung trete ja eigentlich nicht ein, da ein Einspruchsverfahren bereits anhängig sein müsse. Artikel 104 solle einen Dritten, gegen den der Patentinhaber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Verletzungsklage erhoben habe, davor bewahren, Nichtigkeitsklagen vor mehreren nationalen Gerichten erheben zu müssen.
Er stellt weiter fest, daß die Anregung, Artikel 104 zu streichen, von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen wird.
422. Zum schweizerischen Ergänzungsvorschlag erklärt die französische Delegation, daß es im französischen Recht keine solche negative Feststellungsklage gebe. Sie frage sich auch, ob nicht ein gewisser Unterschied zwischen der bisherigen Regelung des Absatzes 1, die sie als im Interesse des Patentinhabers verstehe, und dem schweizerischen Vorschlag gegeben sei, der vielleicht doch zu einer Verlängerung des Verfahrens führen könnte. Bei einer Abstimmung werde sie sich voraussichtlich der Stimme enthalten.
423. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß sich keine Regierungsdelegation gegen den schweizerischen Vorschlag ausspricht und dieser damit angenommen ist.
Artikel 105 (106) – Beschwerdefähige Entscheidungen
[modifier | modifier le wikicode]424. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland an, Absatz 1 dahin zu ergänzen, daß auch Entscheidungen der Rechtsabteilung mit der Beschwerde anfechtbar sind (Dok. M/47/I/II/III, Nr. 6 und 17).
425. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines neuen Absatzes (vgl. Dok. M/14 Nr. 6) an.
426. Der Hauptausschuß überweist in bezug auf Absatz 2 dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 17) und zwei Redaktionsvorschläge der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nr. 28 und 29).
427. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen und der österreichischen Delegation, schlägt bezüglich Absatz 4 vor, wegen des Mindestbetrags, der zur Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung berechtigt, nicht auf die Ausführungsordnung zu verweisen; entweder sollte dieser Betrag im Übereinkommen selbst oder – hilfsweise – in der Gebührenordnung festgesetzt werden (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 16).
Was die Höhe des Betrags angehe, so ließe sich vielleicht ins Auge fassen, das Dreifache der Einspruchsgebühr vorzusehen, für die man augenblicklich 20 Rechnungseinheiten (gleich etwa 140,- DM) angesetzt habe. Werde das Dreifache der Einspruchsgebühr erreicht oder überschritten, dann handele es sich nicht mehr um einen Bagatellbetrag, so daß die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zulässig wäre.
428. Die britische Delegation erinnert daran, daß auch die Beschwerdegebühr hoch sein werde, nämlich nach bisheriger Annahme 50 Rechnungseinheiten. Werde der Mindestbetrag auf das Dreifache der Einspruchsgebühr, nämlich auf 60 Rechnungseinheiten festgesetzt, so werde von der Anfechtungsmöglichkeit praktisch überhaupt kein Gebrauch gemacht
- Zur Auslegung dieses Artikels siehe Nr. 2012, 2015 und 2016.
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werden. Ihres Erachtens wäre übrigens die beste Lösung, gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid als reine Ermessensentscheidung überhaupt keine Beschwerde zuzulassen.
429. Die französische Delegation wendet gegen den schweizerischen Vorschlag ein, es sei vielleicht nicht klug, überhaupt einen Betrag im Übereinkommen festzulegen; besser scheine es ihr, ihn in der Ausführungsordnung zu bestimmen, weil er dann leichter geändert werden könnte. Geschehe dies, so könnte sie vielleicht der dreifachen Höhe der Einspruchsgebühr zustimmen.
430. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sollte der zur Anfechtung berechtigte Mindestbetrag nicht an die Höhe der Einspruchsgebühr gekoppelt werden. Die Einspruchsgebühr könnte nach verschiedensten Gesichtspunkten festgesetzt werden und würde vielleicht im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen sein. Übrigens sei es vorzuziehen, den Mindestbetrag nicht im Übereinkommen festzulegen, weil er somit leichter geändert werden könne. Aus diesen Gründen könne sie den schweizerischen Hauptvorschlag nicht befürworten.
431. Nachdem in einer späteren Sitzung die schweizerische Delegation ihren Hauptvorschlag zurückgezogen hat, nimmt der Hauptausschuß deren Hilfsvorschlag an, wonach der zur Anfechtung berechtigte Mindestbetrag in der Gebührenordnung festgelegt werden soll; gleichzeitig streicht er Regel 64 (63) Absatz 5.
Artikel 106 (107) – Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
[modifier | modifier le wikicode]432. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 18) sowie einen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. M/54/I/III, Seite 17).
433. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften beantragen, in Satz 2 die Worte „mit Ausnahme derjenigen, die auf ihre Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet haben“, zu streichen (Dok. M/14 Nr. 7).
434. Mit diesem Vorschlag soll nach den Ausführungen der Delegation der Bundesrepublik Deutschland erreicht werden, daß die am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten auch am Beschwerdeverfahren teilnehmen. Dieses Prinzip entspreche einer in den meisten nationalen Zivilprozeßordnungen enthaltenen Regelung. Die bisherige Fassung könne dagegen zu Schwierigkeiten bei der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren führen. Wenn eine Partei des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichten könnte, wäre es denkbar, daß die Gegenpartei im Falle eines für sie positiven Ausgangs allein die Kosten tragen müßte. Ein solches Ergebnis sei sicher nicht erwünscht; daher sollte die Möglichkeit eines Verzichts auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden.
435. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob ein Beteiligter, der von der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde überzeugt ist, zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren gezwungen werden kann und damit Gefahr läuft, möglicherweise Jahre später Kosten entrichten zu müssen.
436. Nach Ansicht der Delegation der UNION würde dies eine nicht gerechtfertigte Belastung darstellen. Sie führt zur Erläuterung folgendes Beispiel an: Ein von zwei Einsprechenden angestrengtes Verfahren hat zur Einschränkung des Patents geführt. Einer der Einsprechenden ist damit zufrieden; der zweite will dagegen den Widerruf des gesamten Patents erreichen und erhebt Beschwerde. Bestünde nun für alle Parteien die Verpflichtung zur Beteiligung am Beschwerdeverfahren, so könnte der Fall eintreten, daß dem ersten
Einsprechenden bei negativem Ausgang des von ihm gar nicht gewollten zweitinstanzlichen Verfahrens Kosten aufgebürdet werden. Daher sollte die bisherige Fassung nicht geändert werden.
437. In Beantwortung der Frage der Delegation der FICPI vertritt die britische Delegation die Auffassung, daß auch der unfreiwillige Teilnehmer – wenn auch nicht aktiv – Verfahrensbeteiligter sei und damit für die Übernahme von Kosten in Frage komme; natürlich würde die Beschwerdekammer bzw. die Große Beschwerdekammer bei der Kostenfestsetzung berücksichtigen, daß die Beteiligung unfreiwillig erfolgt ist. In dem von der Delegation der UNION angeführten Beispiel eines negativen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens gehe auch der Teilerfolg der ersten Instanz, nämlich die Einschränkung des Patents, verloren, wenn die Beschwerdekammer entscheide, daß das angefochtene Patent in vollem Umfang erhalten bleibt. In diesem Fall müsse gerechterweise auch die nicht aktive Partei die Kosten mittragen, da ihr Begehren durch den Spruch der zweiten Instanz ja ebenfalls abgewiesen worden sei. Hier sollte die Kostenfestsetzung in das Ermessen der Beschwerdekammer gestellt werden, die sicherlich eine angemessene Lösung finden würde.
438. Der Vorsitzende räumt zwar ein, daß die geschilderten Auswirkungen durchaus eintreten könnten; er hebt jedoch hervor, daß die materielle Entscheidung der Beschwerdekammer auch zugunsten des Einsprechenden ausfallen könne. In diesem Fall wäre die Kostenentscheidung ebenfalls zu ändern, und zwar auch zugunsten desjenigen, der sich an der Beschwerde nicht beteiligt habe.
439. Die niederländische Delegation stellt fest, daß nach Artikel 103 (104) jeder am Einspruchsverfahren Beteiligte grundsätzlich die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt und daß eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten nur ergeht, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Sie glaube, daß die Beschwerdekammer aufgrund dieser Bestimmung auch bei Annahme der vorgeschlagenen Änderung eine angemessene Kostenentscheidung treffen werde.
440. Die österreichische Delegation bittet, die Entscheidung über diesen Punkt zurückzustellen, um ihr die Möglichkeit zu geben, die anstehenden Probleme zusammen mit ihren Justizexperten noch einmal zu prüfen.
441. Da von keiner anderen Delegation eine sofortige Entscheidung gewünscht wird, stellt der Vorsitzende den Artikel 106 zurück.
442. Bei der weiteren Behandlung dieses Artikels in einer späteren Sitzung legt der Vorsitzende erneut den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Dok. M/14 Nr. 7) dar und bittet um eine ausführliche Begründung dieses Vorschlags.
443. Der Vertreter des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt zur Begründung folgendes aus: Erstens sollte aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gestattet werden, daß ein am Verfahren der ersten Instanz Beteiligter sich dem Verfahren der zweiten Instanz entziehen könne. Ein Beispiel mache dies deutlich: Ein Einspruchsverfahren endet mit dem Widerruf des Patents; dem Anmelder, der gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, gelingt es, eine Änderung dieser Entscheidung zu erreichen. Hier sei es ausgeschlossen, daß der Einsprechende seine Stellung als Verfahrensbeteiligter in der zweiten Instanz aufgebe, denn die Entscheidung der ersten Instanz sei ja auch für ihn noch nicht endgültig und könne, wie das Beispiel zeige, durchaus geändert werden. Anderenfalls könnte sich nämlich die ausgeschiedene Partei auf den Standpunkt stellen, daß sie infolge ihres Verzichts auf die weitere Beteiligung am Verfahren von der geänderten Entscheidung nicht berührt werde.
Zweitens gebe es auch praktische Schwierigkeiten, insbeson-
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dere auf dem Gebiet der Kosten. Zur Erläuterung könne hier der Fall mit zwei Einsprechenden dienen, von denen sich einer mit der Einschränkung des Patents zufriedengegeben hat. Die vom anderen Einsprechenden oder vom Patentinhaber eingelegte Beschwerde ende nun aber mit der Wiederherstellung des Patents in seinem ursprünglichen Umfang. Dies würde natürlich zu einer neuen Kostenverteilung führen; nach Auffassung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sei es aber in keiner Weise gerechtfertigt, davon die Partei auszunehmen, die sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat. Daher sollte die Möglichkeit des Verzichts auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren entfallen. Dies bedeute natürlich nicht, daß jeder Beteiligte aktiv am Verfahren der zweiten Instanz mitwirken müsse; es solle lediglich sichergestellt werden, daß bei einer Änderung der Entscheidung der ersten Instanz keine Rechtsunsicherheit eintrete.
444. Die österreichische Delegation bittet um ergänzende Auskunft darüber, ob die Frage, daß sich bei einer solchen Lösung eine Partei möglicherweise gegen ihren Willen an einem Verfahren beteiligen müsse, in rechtlicher Hinsicht geprüft worden sei.
445. Der Vorsitzende entgegnet, daß die Justizexperten der EG-Sachverständigengruppe den Vorschlag geprüft und seines Wissens keine Bedenken erhoben hätten.
446. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften an.
Artikel 107 (108) – Frist und Form
[modifier | modifier le wikicode]447. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 19).
448. Die britische Delegation schlägt vor, statt der bisher vorgesehenen kombinierten dreimonatigen Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde getrennte Fristen festzulegen, und zwar für die Einlegung der Beschwerde zwei Monate und für die Begründung der Beschwerde drei Monate, beide jeweils laufend ab Zustellung der Entscheidung (Dok. M/64/1, Seite 1). Innerhalb der Einlegungsfrist müsse auch die Beschwerdegebühr entrichtet werden. Bei einer kombinierten Frist würde nach den Erfahrungen in Großbritannien oftmals Beschwerde im letzten Augenblick eingelegt, so daß für die Begründung keine Zeit mehr bliebe.
449. Die Delegation des CIFE tritt unter Hinweis auf ihre Bemerkung im Dokument M/22 (Nr. 34) ebenfalls für zwei getrennte Fristen ein; jedoch sollte ihres Erachtens die Begründungsfrist länger, nämlich bis zu sechs Monate nach Zustellung der Entscheidung sein.
450. Auch die Delegation der UNICE begrüßt eine Trennung der Fristen; sie glaubt aber, daß für die Begründungsfrist drei bis vier Monate ausreichen würden. Außerdem sollte auch die Beschwerdegebühr innerhalb der Einlegungsfrist gezahlt werden.
451. In gleicher Weise äußerte sich die Delegation der UNION unter Hinweis auf ihre Anregung in Dokument M/21 (Nr. 9); sie möchte die Einlegungsfrist auf zwei Monate und die Begründungsfrist auf vier Monate, jeweils von der Zustellung an gerechnet, festgelegt sehen. Nicht glücklich wäre es, die Begründungsfrist von der Einreichung der Beschwerde an laufen zu lassen, weil dann das Europäische Patentamt den Beschwerdeführer über den Tag der Einlegung der Beschwerde unterrichten müßte.
452. Die Delegation des CNIPA spricht sich für den Vorschlag der UNION aus.
453. Nach Ansicht der Delegation des COPRICE, die auf ihre Bemerkung im Dokument M/16 (Nr. 12) verweist, sollte die
Begründungsfrist mehr als nur drei Monate ab Zustellung betragen. Außerdem sollte die Beschwerdegebühr noch nicht während der Einlegungsfrist entrichtet werden müssen.
454. Zum letzten Punkt erklärt die britische Delegation, dies würde bedeuten, daß zunächst Beschwerde ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten eingelegt würde; eine solche Lösung halte sie für nicht annehmbar.
455. Die Delegation der FEMIPI tritt für eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung und für eine Frist von vier Monaten für die Begründung der Beschwerde ein, jeweils von der Zustellung an gerechnet. Eine nur dreimonatige Begründungsfrist, wie von der britischen Delegation vorgeschlagen, halte sie – angesichts der stets möglichen Verzögerungen des Postverkehrs in Europa – nicht für glücklich.
456. Die Delegation der EIRMA schließt sich den Ausführungen von UNICE und UNION an.
457. Bei diesem Stand der Diskussion unterstützt die französische Delegation den Vorschlag der britischen Delegation, dessen Vorteil sie darin erblickt, daß sich der potentielle Beschwerdeführer rascher zur Einlegung der Beschwerde entschließen müßte und demnach mehr Zeit für die Begründung habe. Allerdings wäre es ihres Erachtens nicht angezeigt, die Begründungsfrist, wie vereinzelt vorgeschlagen, auf sechs Monate zu verlängern, weil dies zu einer unerwünschten Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens führen müßte.
458. Die niederländische Delegation begrüßt die Trennung von Einlegungs- und Begründungsfrist, wie sie von der britischen Delegation vorgeschlagen werde. Sie möchte aber angesichts der Stellungnahmen der interessierten Kreise, daß die Begründungsfrist auf vier Monate, gerechnet von der Zustellung an, verlängert wird.
459. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt den erweiterten Vorschlag der niederländischen Delegation.
460. Auch die italienische Delegation spricht sich für eine Trennung von Einlegungs- und Begründungsfrist aus; letztere sollte aber ihres Erachtens vier Monate nicht überschreiten. Sie stellt weiter die Frage, ob die Beschwerde als unzulässig verworfen werden sollte, falls sie fristgerecht zwar eingelegt, aber nicht begründet worden ist.
461. Nachdem sich die finnische und die irische Delegation für den Vorschlag der niederländischen Delegation ausgesprochen haben, erklären sich die britische und die französische Delegation bereit, eine viermonatige Begründungsfrist zu akzeptieren.
462. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Hauptausschuß wie folgt geeinigt habe: Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Monate und die Frist für die Begründung der Beschwerde beträgt vier Monate; beide beginnen mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerdegebühr muß innerhalb der Einlegungsfrist entrichtet werden.
463. Zu der aufgeworfenen Frage, welche Rechtsfolge eintritt, falls die Beschwerde nicht fristgerecht begründet worden ist, meint die niederländische Delegation, dann müsse die Beschwerde als unzulässig verworfen werden.
464. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland teilt diese Auffassung unter Hinweis auf Regel 66(65).
465. Die britische Delegation vertritt dieselbe Meinung und fügt hinzu, daß ihres Erachtens in einem solchen Fall die Beschwerdegebühr nicht zurückgezahlt werden dürfe.
466. Die italienische Delegation fragt sich, ob diese Lösung ganz zufriedenstellend sei, da der Beschwerdeführer durch die Einlegung der Beschwerde immerhin zu erkennen gegeben habe, daß er mit der angefochtenen Entscheidung nicht zufrieden sei; vielleicht sollte in diesem Falle die Beschwerde doch geprüft werden.
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Artikel 108 (109) – Abhilfe
[modifier | modifier le wikicode]467. Die britische Delegation schlägt vor, die Absätze 2 und 3 an die beschlossene Änderung des Artikels 107 (siehe Nr. 462) anzupassen (vgl. Dok. M/64/I Seite 1). Insbesondere müsse die einmonatige Frist für die Abhilfe der Beschwerde vom Eingang der Beschwerdebegründung und nicht vom Eingang der Beschwerdeschrift an laufen.
468. Die schweizerische Delegation fragt, ob dieser Anknüpfungspunkt richtig sei; denn innerhalb der viermonatigen Begründungsfrist könne ja nach der ersten Beschwerdebegründung eine weitere Begründung nachgeschoben werden, welche die erste Instanz wohl ebenfalls berücksichtigen müßte.
469. Nach Auffassung der britischen Delegation läßt sich dieses Problem, das übrigens auch nach der bisherigen Fassung des Artikels 108 entstehe, in der Verwaltungspraxis lösen; in einem solchen Fall könnte die Beschwerdekammer, die nach Ablauf eines Monats seit Eingang der Beschwerdebegründung befaßt sei, ohne weiteres die Angelegenheit an die erste Instanz zurückgeben.
470. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses diese Frage der Rechtsprechung dem Europäischen Patentamt überlassen bleiben soll und daß damit der britische Anpassungsvorschlag angenommen ist.
Artikel 109 (110) – Prüfung der Beschwerde
[modifier | modifier le wikicode]471. Anhand eines Vorschlags der norwegischen Delegation, in Absatz 3 klarzustellen, daß die Anmeldung nur dann als zurückgenommen gelten kann, wenn der Anmelder in einem Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents einer Aufforderung der Beschwerdekammer nicht nachkommt (vgl. Dok. M/60/I, Seite 4), erörtert der Hauptausschuß die Bedeutung des Absatzes 3 in seiner bisherigen Fassung.
472. Die österreichische Delegation führt aus, sie habe Absatz 3 bisher so verstanden, daß lediglich die eingelegte Beschwerde als zurückgenommen gilt, falls der Beschwerdeführer einer Aufforderung der Kammer nicht nachkommt, nicht aber die ganze Anmeldung als zurückgenommen gilt.
473. Diese Auffassung wird zunächst auch vom Vorsitzenden geteilt, der diese Folge den Worten „entsprechend“ – „mutatis mutandis“ – in der deutschen bzw. englischen Fassung entnehmen möchte. Es gelte die Beschwerde also unter gewissen Voraussetzungen als zurückgenommen, und was aus der Anmeldung werde, hänge von der angefochtenen Entscheidung ab.
474. Dagegen macht die niederländische Delegation geltend, sie habe die Verweisung auf Artikel 95 Absatz 3 immer so verstanden, daß dessen Rechtsfolge, nämlich die Zurücknahme der Anmeldung, im Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents eintreten solle; im Einspruchsverfahren jedoch gelte die Anmeldung nicht als zurückgenommen, und folglich sollte auch im Beschwerdeverfahren innerhalb des Einspruchsverfahrens die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten.
475. Die britische Delegation pflichtet der niederländischen Delegation bei; falls der Zweck dieser Vorschrift aus der jetzigen Fassung des Absatzes 3 nicht klar genug hervorgehe, müsse man diese verbessern.
476. Die österreichische Delegation bemerkt, daß den Worten „entsprechend“ in der deutschen Fassung und „mutatis mutandis“ in der englischen Fassung kein Ausdruck in der französischen Fassung entspreche.
477. Die französische Delegation antwortet auf diese Bemerkung, daß es in der französischen Rechtssprache nicht üblich sei, einen Ausdruck wie zum Beispiel « par analogie » zu verwenden, wenn man die Anwendung einer Rechtsfolge auf einen anderen, ähnlichen Sachverhalt ausdrücken wolle,
sondern daß man dann eine Formel wie die hier gebrauchte verwende. Ihrer Überzeugung nach bestünden also zwischen den drei Fassungen insoweit keine Unterschiede. Was den Zweck des Absatzes 3 angehe, so teile sie die Auffassung der britischen und der niederländischen Delegation.
478. Die niederländische Delegation bildet ein Beispiel, das ihre Auffassung erhärten soll: Gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der eine Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, legt der Anmelder Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, daß ein Patent erteilt werden müßte, falls der Anmelder seine Ansprüche einschränkt, und fordert ihn auf, dies zu tun. Wenn jetzt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nachkomme, sollte ihres Erachtens nicht die Beschwerde als zurückgenommen gelten, sondern die Anmeldung; anderenfalls müßte die Beschwerdekammer nochmals einen Zurückweisungsbeschluß erlassen.
479. Der Vorsitzende entgegnet, zu demselben Ergebnis komme man auch, wenn man der österreichischen Delegation und ihm selber folge: In dem erwähnten Beispiel würde, falls der Anmelder und Beschwerdeführer der Aufforderung der Kammer nicht Folge leiste, die Beschwerde als zurückgenommen gelten und damit die angefochtene Entscheidung der Prüfungsabteilung rechtskräftig werden.
Ein etwas abgewandeltes Beispiel sei aber vielleicht noch aufschlußreicher: Die Prüfungsabteilung hat das Patent nur zur Hälfte erteilt und die Anmeldung im übrigen zurückgewiesen. Der Anmelder legt hiergegen Beschwerde ein, kommt aber einer Aufforderung der Kammer, zu einem Bescheid Stellung zu nehmen, nicht nach. Dann scheine es doch vernünftig, wenn nur die Beschwerde als zurückgenommen gelte, nicht aber die Anmeldung im ganzen, der ja zum Teil schon stattgegeben worden sei.
Die gleichen Überlegungen sollten, so schließt der Vorsitzende, seines Erachtens auch im Einspruchsverfahren gelten.
480. Die schweizerische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung des Vorsitzenden.
481. Die britische Delegation hält die vom Vorsitzenden geäußerte Ansicht nicht für richtig. Die Beschwerdekammer müsse ja von Amts wegen den Sachverhalt untersuchen; komme sie in dem letzten Beispiel zu der Überzeugung, daß das Patent entgegen der Auffassung der Prüfungsabteilung nicht einmal zum Teil habe erteilt werden dürfen, dann wäre es falsch, lediglich die Beschwerde als zurückgenommen ansehen zu wollen.
482. Der Vorsitzende bildet ein weiteres Beispiel, welches das Einspruchsverfahren betrifft: Gegen die Erteilung eines Patents legt ein Dritter Einspruch ein; der Einspruch wird verworfen, wogegen der Dritte Beschwerde erhebt. Im Beschwerdeverfahren kommt der Dritte einer Aufforderung der Kammer zur Stellungnahme nicht nach. Seines Erachtens müßte in diesem Fall die Beschwerde als zurückgenommen gelten; wollte man dagegen mit der britischen und niederländischen Delegation die Beschwerde nicht als zurückgenommen ansehen, so gebe es keine Sanktion gegen den einsprechenden Dritten, der nicht geantwortet habe.
483. Die österreichische Delegation pflichtet dem Vorsitzenden bei. Sie behält sich vor, einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung dieser ihres Erachtens zutreffenden Auslegung einzureichen.
484. Die niederländische Delegation entgegnet dem Vorsitzenden, es bedürfe in dem letzten Fall keiner Sanktion, da ja die Beschwerdekammer entscheiden könne. Übrigens scheine sich das vom Vorsitzenden gebildete Beispiel bei längerem Nachdenken gegen ihn zu wenden: Der Anmelder hat gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdekammer kommt bei Ermittlung des
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Sachverhalts von Amts wegen zu der Überzeugung, daß das Patent überhaupt nicht habe erteilt werden dürfen, und fordert den Anmelder zu einer Stellungnahme auf. Wolle man jetzt mit dem Vorsitzenden annehmen, daß lediglich die Beschwerde als zurückgenommen gilt, falls der Beschwerdeführer nicht Stellung nimmt, so habe dieser es in der Hand, ob er durch sein passives Verhalten das Patent in dem bereits erteilten Umfang rechtskräftig werden lassen wolle. Dieses Ergebnis könne nicht richtig sein.
485. Die britische Delegation pflichtet der niederländischen Delegation bei. Sie führt ferner ergänzend folgendes an: Wenn in einem Einspruchsverfahren der Dritte entgegen der Aufforderung der Einspruchsabteilung keine Stellungnahme abgebe, so müsse diese davon ausgehen, daß er am weiteren Verfahren nicht mehr interessiert sei, und eine Entscheidung erlassen. Dasselbe müsse im Beschwerdeverfahren gegen eine Einspruchsentscheidung gelten. Dies brauche aber in Artikel 109 nicht geregelt zu werden. In Artikel 109 Absatz 3 gehe es vielmehr darum, die Rechtsfolge der Untätigkeit des Anmelders, nämlich die fingierte Rücknahme der Anmeldung, auf das Beschwerdeverfahren zu übertragen.
486. Der Vorsitzende gibt zu, daß man diese Bestimmung so verstehen könne und vielleicht auch so verstehen müsse wie die britische und die niederländische Delegation. Sei man sich über diese Auslegung einig, so sollte Absatz 3 allerdings klarer gefaßt werden. Festzuhalten sei bei dieser Auslegung, daß in allen Fällen, in denen die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelte, die Beschwerdekammer entscheiden müsse.
487. Die belgische Delegation hebt hervor, daß die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gelten dürfe, wenn die Beschwerde nicht vom Anmelder, sondern von einem Dritten eingelegt worden sei.
488. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich einig mit der Auffassung der britischen und der niederländischen Delegation. Sie regt daher an, Artikel 109 Absatz 3 überhaupt zu streichen; tue man dies, so gelte — nach der allgemeinen Regel 67 (66) Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 95 (96) Absatz 3 — die Patentanmeldung als zurückgenommen, falls der Anmelder im Beschwerdeverfahren einer Aufforderung der Kammer nicht nachkomme.
489. Die niederländische Delegation ergänzt ihre Ausführungen durch einen Hinweis auf Artikel 113 (114), der ihres Erachtens verbiete, eine Beschwerde als zurückgenommen anzusehen.
490. Die Delegation der FICPI führt anknüpfend an ein in der Diskussion erwähntes Beispiel aus, ihres Erachtens dürfe das Europäische Patentamt dem Anmelder weder im Erteilungsverfahren noch im Einspruchsverfahren gegen seinen Willen ein beschränktes Patent erteilen.
Der Vorsitzende bestätigt diese Auffassung und fügt hinzu, dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Sei der Anmelder mit der beschränkten Fassung des Patents nicht einverstanden, so könne nur das Patent im ganzen versagt werden.
491. Bei diesem Stand der Diskussion kommt der Hauptausschuß überein, vor der weiteren Erörterung etwaige neue Vorschläge der Delegationen zu Absatz 3 abzuwarten.
492. In einer späteren Sitzung nimmt der Hauptausschuß die Erörterung des Absatzes 3 anhand von Vorschlägen der britischen und niederländischen Delegation (Dok. M/79/1) und der österreichischen Delegation (Dok. M/100/1) wieder auf.
493. Die österreichische Delegation erläutert ihren Vorschlag wie folgt: In der bisherigen Diskussion habe sich die Meinung durchgesetzt, daß in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Einspruchsbescheid die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten solle, wenn der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdekammer zur Stellungnahme nicht nachkommt; in einem solchen Fall müsse die Kammer
eine Entscheidung erlassen. In diesem Punkt stimme ihr Vorschlag wohl mit dem Vorschlag der norwegischen Delegation (Dok. M/64/1) überein. Nicht berücksichtigt worden seien in der bisherigen Diskussion die Fälle, in denen Beschwerde beispielsweise gegen einen Beschluß eingelegt wird, mit dem ein Gesuch, den Rechtsübergang an der Anmeldung im Register einzutragen, abgelehnt worden ist; auch in einem solchen Fall sei es sicher nicht gerechtfertigt, die Anmeldung als zurückgenommen anzusehen, falls der Beschwerdeführer sich untätig verhalte. Auch derartige Fälle wolle ihr Vorschlag einbeziehen.
494. Die britische Delegation bestätigt, daß auch nach dem kombinierten britisch-niederländischen Vorschlag die Anmeldung nur dann als zurückgenommen gelten solle, wenn der Anmelder im Beschwerdeverfahren vor Erteilung des Patents einer Aufforderung der Kammer nicht nachkommt. Sie halte aber den österreichischen Vorschlag insofern für zu eng, als er nur auf Artikel 95 Bezug nehme, während der kombinierte Vorschlag auch Beschwerden gegen andere Entscheidungen im Erteilungsverfahren erfasse.
495. Die österreichische Delegation gibt zu, diesen Unterschied nicht beabsichtigt zu haben, und ist mit einer entsprechenden Erweiterung ihres Vorschlags einverstanden. Sie weist aber erneut darauf hin, daß zum Beispiel in einem Fall, in dem ein Gesuch um Eintragung des Rechtsübergangs zurückgewiesen werden ist, die Anmeldung nicht als zurückgenommen gelten dürfe.
496. Die norwegische Delegation regt in Abänderung ihres eigenen Vorschlags an, sich mehr an den Wortlaut des Artikels 95 (96) Absatz 3 zu halten.
497. Die Delegation der FICPI meint, die fingierte Rücknahme der Anmeldung wäre zum Beispiel zu hart, wenn der Anmelder gegen die Aufforderung, die zusätzliche Recherchengebühr zu zahlen, Beschwerde einlegte und dann eine Frist versäumte; in einem solchen Fall dürfe nur die Beschwerde als zurückgenommen gelten.
498. Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses Artikel 109 Absatz 3 auf die Fälle einer die Anmeldung betreffenden Beschwerde im Erteilungsverfahren beschränkt werden soll.
499. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß die vom Redaktionsausschuß ausgearbeitete Fassung des Absatzes 3, die wie folgt lautet:
„Unterläßt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.“
500. Auf Antrag der österreichischen Delegation stellt der Hauptausschuß fest, daß Absatz 3 die Fälle einer Beschwerde im Einspruchsverfahren nicht erfassen soll, was durch das Wort „Anmelder“ — im Gegensatz zu „Patentinhaber“ — zum Ausdruck kommen soll.
501. Damit Absatz 3 nicht auf Fälle angewandt wird, in denen es ihres Erachtens nicht gerechtfertigt wäre — beispielsweise bei Zurückweisung eines Gesuchs um Eintragung des Rechtsübergangs an der Anmeldung im europäischen Patentregister —, schlägt die österreichische Delegation vor, Absatz 3 wie folgt zu ergänzen:
„Unterläßt es der Anmelder in einem Verfahren gegen eine Entscheidung der Eingangsstelle oder der Prüfungsabteilung im Erteilungsverfahren, auf eine Aufforderung ...“ (Rest unverändert).
502. Die schweizerische Delegation unterstützt diesen Vorschlag dem Grunde nach und regt an, auf Entscheidungen abzustellen, welche die Erteilung des Patents betreffen.
503. Nach Auffassung der britischen Delegation wäre es außerordentlich schwierig, die Absicht der österreichischen Delegation, die sie übrigens als zutreffend anerkenne, so zu
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formulieren, daß Absatz 3 auf alle Beschwerden gegen Entscheidungen im Erteilungsverfahren Anwendung findet, nicht dagegen Beschwerden gegen andere Entscheidungen. Sie gibt daher zu erwägen, ob man angesichts des Umstandes, daß der Anmelder nach Artikel 120 (121) ggf. die Weiterbehandlung einer als zurückgenommenen fingierten Anmeldung — wenn auch gegen eine Gebühr — verlangen könne, nicht auf eine nähere Umschreibung der Beschwerden verzichten sollte, auf die Absatz 3 nicht anzuwenden wäre.
504. Die niederländische Delegation teilt grundsätzlich die Auffassung der britischen Delegation. Sie regt aber an klarzustellen, daß die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder Beschwerde gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung eingelegt hat; mit dieser Ausnahme ließen sich ihres Erachtens viele der Fälle ausschließen, die die österreichische Delegation mit Recht ausschließen wolle.
505. Die österreichische Delegation glaubt, die niederländische Anregung würde die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung des Absatzes 3 in dem von ihr angestrebten Sinne zwar verbessern, aber nicht alle unerwünschten Fälle ausschließen. Den Hinweis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung der Anmeldung gemäß Artikel 120 sei dagegen unzutreffend; denn es sei dem Anmelder gegenüber in gewissen Fällen nicht zu vertreten, daß seine Anmeldung als zurückgenommen gilt, so daß diese Fälle von vornherein ausgenommen werden müßten.
506. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den österreichischen Vorschlag als den am weitestgehenden Vorschlag ab. Es sprechen sich 9 Delegationen für den Vorschlag und 9 Delegationen gegen den Vorschlag aus, 2 Delegationen enthalten sich der Stimme.
507. Die niederländische Delegation formuliert ihre bereits vorgebrachte Anregung (s. Nr. 504) zu einem Vorschlag.
Dieser wird vom Hauptausschuß — bei 1 Gegenstimme — angenommen.
Artikel 110 (111) — Entscheidung über die Beschwerde
[modifier | modifier le wikicode]508. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob der Anmelder im Beschwerdeverfahren einen Hilfsantrag stellen kann. Diese Frage, so führt sie aus, könne für die Praxis von entscheidender Bedeutung sein. Folgendes Beispiel möge dies veranschaulichen: Der Anmelder reicht eine Anmeldung mit einem Hauptanspruch und einem Unteranspruch ein. Der Hauptanspruch wird von der Prüfungsabteilung versagt. Kann sich der Anmelder, so sei zu fragen, in der Beschwerdeinstanz hilfsweise auf den Unteranspruch stützen? Wenn ja, so hätte er in der Beschwerdeinstanz die Chance, mit seinem Hilfsantrag durchzudringen, falls die Kammer die Versagung des Hauptanspruchs bestätige. Wenn nicht, so dürfe er eine Beschwerde überhaupt nicht riskieren, sondern müsse sich bereits im Prüfungsverfahren auf den Unteranspruch beschränken.
509. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist im Übereinkommen sichergestellt, daß auch in der Beschwerdeinstanz Hilfsanträge gestellt werden können. Dieses Verfahren entspreche übrigens auch der deutschen Patentrechtspraxis.
510. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß derselben Ansicht ist.
Artikel 111 (112) — Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
[modifier | modifier le wikicode]511. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40 Nr. 18).
512. Die Delegation der AIPPI äußert den Wunsch, es möchten an einem Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Absatz 1 Buchstabe a auch die Parteien teilnehmen können.
513. Die niederländische Delegation hält diesen Wunsch für berechtigt, meint jedoch, eine solche Teilnahmemöglichkeit ergebe sich bereits aufgrund des Artikels 115 (116) Absatz 4, wonach die mündliche Verhandlung vor der Großen Beschwerdekammer in der Regel öffentlich ist.
514. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Artikel 112 ff. (Artikel 113 ff.) für alle Organe des Europäischen Patentamts und somit auch für die Große Beschwerdekammer gelten. Seines Erachtens ergibt sich daraus, daß die Große Beschwerdekammer keine Entscheidung treffen kann, ohne daß sich die Beteiligten zur Sache äußern konnten, und daß die Große Beschwerdekammer eine mündliche Verhandlung durchführen muß, falls ein Beteiligter es beantragt.
515. Nach Ansicht der französischen Delegation ist aufgrund der jetzigen Fassung des Artikels 111 der Anmelder oder Patentinhaber, obwohl der das Verfahren in Gang setzen kann, nicht am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt; er könne daher auch nicht eine mündliche Verhandlung beantragen. Diese könne allein die Große Beschwerdekammer von sich aus anordnen.
516. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Regierungskonferenz bisher dahin tendiert habe, im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a allen Beteiligten das Recht einzuräumen, angehört zu werden und eine mündliche Verhandlung zu beantragen.
517. Der Hauptausschuß überweist diese Frage dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, dies zu überprüfen und erforderlichenfalls klarzustellen.
In einer späteren Sitzung billigt er die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung, die dem Wunsch der AIPPI entspricht*.
518. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/9 Nr. 20).
Artikel 113 (114) — Ermittlung von Amts wegen
[modifier | modifier le wikicode]519. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40 Nr. 19).
520. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob nicht Absatz 1 die Auslegung zulasse, daß das Europäische Patentamt bei einer Entscheidung eine Tatsache oder ein Beweismittel berücksichtigen könne, das die Parteien nicht gekannt hätten.
Der Vorsitzende verweist als Antwort auf Artikel 112 (113), wonach das Europäische Patentamt Entscheidungen nur auf Gründe stützen dürfe, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
521. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/58/III).
Artikel 115 (116) — Mündliche Verhandlung
[modifier | modifier le wikicode]522. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu diesem Artikel (Dok. M/9 Nr. 21).
523. Die niederländische Delegation, unterstützt von der italienischen Delegation, schlägt vor, Artikel 115 dahin einzuschränken, daß das Europäische Patentamt eine mündliche Verhandlung über die gleiche Frage auf Antrag nur einmal anberaumen muß und von einer weiteren Verhandlung absehen
- Siehe Artikel 112 Absatz 2 des Übereinkommens.
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M/PR/1
kann (Dok. M/52/I/II/III, Seite 28). Nach der gegenwärtigen Fassung gebe es keinen Schutz gegen einen Mißbrauch des Antragsrechts.
524. Die österreichische Delegation meint, es müsse bei einer Änderung der Bestimmung sichergestellt werden, daß die zweite Instanz eine mündliche Verhandlung nicht etwa deshalb ablehnen kann, weil schon vor der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
525. Nach Ansicht der Delegation der FICPI wäre es besser, nicht von „Verhandlung über die gleiche Frage“ zu sprechen, sondern von „Verhandlung über denselben Sachverhalt“; denn es müsse möglich bleiben, ein und dieselbe Frage, beispielsweise die Erfindungshöhe, unter Zugrundelegung verschiedener Sachverhalte in mehreren Verhandlungen prüfen zu lassen.
526. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag an und überweist ihn dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, die Bemerkungen zur Redaktion zu berücksichtigen.
527. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß die vom Redaktionsausschuß vorgelegte Fassung, wonach das Europäische Patentamt einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung in derselben Instanz ablehnen kann, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt unverändert geblieben ist.
528. Auf Antrag der britischen Delegation, die von der niederländischen Delegation unterstützt wird, stellt der Hauptausschuß klar, daß die Ablehnungsmöglichkeit nur dann besteht, wenn die Parteien ebenfalls unverändert geblieben sind.
Artikel 116 (117) – Beweisaufnahme
[modifier | modifier le wikicode]529. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz 1 Buchstabe g (Dok. M/11 Nr. 30).
530. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß ferner einen Redaktionsvorschlag der Luxemburgischen Delegation zu den Absätzen 4 bis 6 (Dok. M/9 Nr. 22).
531. Die schweizerische Delegation beantragt, die Absätze 5 und 6 in der Weise zu ergänzen, daß das Gericht im Wohnsitzstaat der vernommenen Personen auch um Vernehmung unter richterlicher Androhung von Strafe ersucht werden kann (vgl. Dok. M/54/I/II/III, Seite 18). Nach schweizerischem Verfahrensrecht gebe es in einigen eidgenössischen Kantonen keine Beendigung, wohl aber die erwähnte Vernehmung, so daß eine Ergänzung des Übereinkommens für die Schweiz unerläßlich sei.
532. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag, da auch nach niederländischem Recht nicht immer eine Beendigung verlangt werden könne, sondern in manchen Fällen dafür eine Versicherung an Eides Statt.
533. Nach Auffassung der britischen Delegation dürfte es schwierig sein, eine Fassung zu finden, die dem unterschiedlichen Rechtszustand in allen Vertragsstaaten vollkommen Rechnung trage. Ihr würde es genügen, wenn in den Konferenzakten festgehalten würde, daß die Aussagen der vernommenen Personen in Formen, die der betreffende Vertragsstaat vorschreibt, zulässig sein sollen.
534. Die Delegation der FICPI schlägt zu diesem Punkt eine Formulierung etwa in dem Sinne vor, daß eine Aussage zu ihrer Bekräftigung nicht nur beeidigt, sondern auch durch eine dem Eid vergleichbare schriftliche Erklärung erhärtet werden kann.
535. Abschließend überweist der Hauptausschuß den schweizerischen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der Bitte, die Absätze 5 und 6 unter Berücksichtigung der Diskussion zu überprüfen und zu verbessern.
536. In einer späteren Sitzung regt die schweizerische Delegation an, die vom Redaktionsausschuß inzwischen
ausgearbeiteten Absätze 5 und 6 jedenfalls in der deutschen Fassung zu verbessern, um zum Ausdruck zu bringen, daß die außer dem Eid zulässige Aussageform für die vernommene Person verpflichtend ist.
537. Diese Anregung wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
Artikel 118 (119) – Zustellung
[modifier | modifier le wikicode]538. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9 Nr. 23).
Artikel 120 (121) – Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]539. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/64/I, Seite 1).
540. Die Delegation der FICPI führt aus, sie habe Absatz 1 in der deutschen Fassung so verstanden, daß eine Patentanmeldung weiterbehandelt werden kann entweder, wenn sie nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist zurückgewiesen werden muß bzw. zurückgewiesen worden ist, oder wenn sie – nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten oder einer vertraglichen Frist – als zurückgenommen gilt. Sie bitte um Bestätigung dieser Auslegung, zumal die englische Fassung enger zu sein scheine.
541. Der Vorsitzende entgegnet, daß seines Erachtens nach der deutschen Fassung eindeutig die Weiterbehandlung nur dann zulässig sei, wenn eine vom Europäischen Patentamt bestimmte Frist versäumt worden ist; das gelte zweifelsfrei auch im Fall der fiktiven Zurücknahme der Anmeldung. Für ihn sei auch klar, daß hierin alle drei Fassungen übereinstimmten.
542. Die Delegation der FICPI regt daraufhin an, den Kreis der Fristen, bei deren Versäumung die Weiterbehandlung zulässig sein soll, in dem von ihr verstandenen Sinn zu erweitern. Auf diese Weise würden nur wenige, aber für die Praxis ganz besonders wichtige Fristen erfaßt werden, wie z. B. die Frist für die Einreichung von Schriftstücken. Sie nicht zu erfassen, würde für die Praxis eine Härte bedeuten, die von den Autoren dieser Bestimmung sicher nicht gewollt sei.
543. Der Vorsitzende hebt hervor, daß die Regierungskonferenz diese Vorschrift – übrigens in Anlehnung an das skandinavische Recht – bewußt auf die vom Europäischen Patentamt bestimmten Fristen habe beschränken wollen.
Er stellt fest, daß keine Regierungsdelegation bereit ist, die Anregung der FICPI aufzunehmen.
544. Die britische Delegation schlägt vor, die beiden in Absatz 2 genannten Fristen einheitlich auf zwei Monate festzusetzen (Dok. M/64/I, Seite 1), weil verschieden lange Fristen nur zur Verwirrung führen könnten.
545. Der Vorsitzende erinnert daran, daß man früher die dreimonatige Frist gewählt habe, um sie genauso lang zu halten wie die Frist für die Einlegung der Beschwerde. Nachdem aber der Hauptausschuß die Frist für die Einlegung der Beschwerde auf zwei Monate verkürzt habe (siehe oben Nr. 462), sei es nur logisch, die Frist in Artikel 120 Absatz 2 ebenfalls auf zwei Monate herabzusetzen.
546. Die Delegation des CNIPA regt an, die beiden in Absatz 2 genannten Fristen einheitlich auf drei Monate festzusetzen.
547. Die Anregung wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen.
548. Abschließend nimmt der Hauptausschuß den britischen Vorschlag an.
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M/PR/I
Artikel 121 (122) — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
[modifier | modifier le wikicode]549. Die Delegation der AIPPI, unterstützt von der französischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 1 den Begriff der höheren Gewalt durch einen weniger engen Begriff zu ersetzen. Unter „höherer Gewalt“ sei nämlich — in Anlehnung an das römische Recht — ein von außen kommendes, für den Betreffenden nicht vorhersehbares, unüberwindbares Ereignis zu verstehen. Besser sei es vielleicht, den Begriff der « excuse légitime » zu verwenden, der ein zufälliges, ungewolltes und unverschuldetes Ereignis umschreibe.
550. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß sie schon früher vergeblich dafür eingetreten sei, den Begriff des unabwendbaren Zufalls einzuführen. Sie wäre unter Umständen bereit, diese Anregung zu wiederholen, wisse aber nicht, ob sie sich mit der Vorstellung der Delegation der AIPPI decke.
551. Die Delegation der AIPPI erwidert, sie glaube nicht, daß « excuse légitime » immer dann gegeben sei, wenn ein unabwendbarer Zufall vorliege.
552. Die Delegation des COPRICE unterstützt die Anregung der Delegation der AIPPI und gibt zu erwägen, ob dem französischen Ausdruck « excuse légitime » nicht eher der deutsche Ausdruck „unabwendbares Ereignis“ entspreche.
553. Unter Hinweis darauf, daß Artikel 121 eine erhebliche praktische Bedeutung erlangen werde, appelliert die Delegation der FICPI an die Regierungsdelegationen, dem Vorschlag der AIPPI zuzustimmen, da der Begriff „höhere Gewalt“ jedenfalls zu weit sei.
554. Die britische Delegation erklärt, die bisher vorgebrachten fremdsprachigen, auf dem römischen Recht beruhenden Ausdrücke seien ihr nicht ganz vertraut; sicher müsse aber die Wiedereinsetzungsmöglichkeit eng gefaßt werden. Im übrigen habe man die jetzige Fassung doch schon mehrere Jahre lang unbeanstandet gelassen. Jedenfalls könne sie einer Änderung nur zustimmen, falls ihre Bedeutung klar erkennbar sei.
555. Nach Meinung der österreichischen Delegation ist der Begriff „höhere Gewalt“ zu eng und sollte erweitert werden. Diese Delegation ist bereit, die Anregung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen.
556. Die Delegation der IFIA verweist darauf, daß sie im Interesse der Erfinder schon mehrfach im Sinne der Vorschläge der AIPPI interveniert habe. Welcher Ausdruck letztlich gewählt werde, sei ihr aber gleich, falls er nur flexibler sei als der Begriff „höhere Gewalt“.
557. Die Delegation der UNION unterstützt den Vorschlag der Delegation der AIPPI.
558. Die schweizerische Delegation stellt dieser Delegation die Frage, ob sich der Begriff « excuse légitime » in etwa mit dem Begriff des „Nichtverschuldens“ decke; einen solchen Begriff habe sie selbst früher schon einführen wollen.
559. Die Delegation der AIPPI gibt zur Veranschaulichung ihrer Idee folgendes Beispiel: In einem Patentanwaltsbüro läßt ein fähiger Angestellter, der gut eingearbeitet ist und auch ordentlich überwacht wird, schuldhaft eine Frist verstreichen, wodurch die Patentanmeldung erlischt. Hier liege kein Fall der höheren Gewalt vor, denn die Versäumnis des Angestellten sei nicht unabwendbar gewesen, auch kein unabwendbarer Zufall, denn die Versäumnis sei ein Zufall, aber nicht unabwendbar gewesen. Wohl aber komme dem Patentanwalt « excuse légitime » zugute; denn wenn er den fähigen Angestellten sorgfältig ausgesucht und überwacht habe, treffe ihn kein Verschulden an dessen Versäumnis.
560. Bei diesem Stand der Diskussion beschließt auf Antrag mehrerer Delegationen der Hauptausschuß, die Diskussion über Absatz 1 auszusetzen, bis die Abänderungsvorschläge der
Delegation der AIPPI und der Bundesrepublik Deutschland formuliert worden und anhand von Beispielen erläutert worden sind.
561. Ferner beschließt er, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die diese Vorschläge vorab erörtern und das Ergebnis ihrer Aussprache dem Hauptausschuß vorlegen soll; diese Arbeitsgruppe soll sich aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Finnlands, Frankreichs, Österreichs, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und der AIPPI zusammensetzen.
562. Die schweizerische Delegation schlägt vor, in Absatz 5 die Bezugnahme auf Artikel 85 (87) Absatz 1 zu streichen, um damit die Wiedereinsetzung in eine Prioritätsfrist zu ermöglichen (Dok. M/54/I/III, Seite 19). Zur Begründung führt sie an, daß auch nach der von der Regierungskonferenz zuletzt angenommenen Fassung der Regel 86 (85) in gewissen Fällen Wiedereinsetzung in die Prioritätsfrist zulässig sei. Im übrigen würde im Fall des Artikels 121 die Wiedereinsetzung ja nicht automatisch eintreten, sondern vom Nachweis höherer Gewalt oder dergleichen abhängen.
563. Dieser Vorschlag, den einige Delegationen unterstützen und andere Delegationen ablehnen, wird mit Zustimmung der schweizerischen Delegation ohne Diskussion zur Abstimmung gestellt. Dabei sprechen sich 4 Delegationen für und 9 Delegationen gegen den Vorschlag aus; 2 Delegationen enthalten sich der Stimme.
564. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 5 (Dok. M/40 Nr. 20).
565. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/9 Nr. 25).
566. Die belgische Delegation schlägt vor, in Absatz 7 klarzustellen, daß in Verfahren vor den Gerichten der Vertragsstaaten die nationalen Rechtsvorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anwendbar bleiben, wenn der Rechtsstreit eine europäische Patentanmeldung oder ein europäisches Patent betrifft (vgl. Dok. M/33 Nr. 4).
567. In der Diskussion wird Einvernehmen darüber erzielt, daß Absatz 7 nur Fristen betreffen soll, die aufgrund des Übereinkommens gegenüber den nationalen Behörden der Vertragsstaaten, nicht aber von diesen einzuhalten sind.
568. Der Hauptausschuß überweist den Vorschlag der belgischen Delegation dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob der so verstandene Vorschlag eine Verbesserung der bisherigen Fassung darstelle.
569. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß den von der Arbeitsgruppe „Höhere Gewalt“ ausgearbeiteten, von den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz vorgelegten Vorschlag zu Absatz 1 (Dok. M/117/I).
570. Zur Erläuterung dieses Vorschlages führt die Delegation der Bundesrepublik Deutschland aus, die Arbeitsgruppe habe aufgrund der einschlägigen Erörterung im Hauptausschuß (s. Nr. 549 ff.) geprüft, ob statt des Begriffs „höhere Gewalt“ ein anderer Begriff verwendet werden sollte. Dabei habe sie die Rechtsprechung der in der Arbeitsgruppe vertretenen Staaten zum Problem der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen untersucht und festgestellt, daß die Praxis in diesen Staaten weitgehend ähnlich ist. Einmütigkeit sei darüber erzielt worden, daß die Wiedereinsetzungsmöglichkeit im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt dieser Praxis entsprechen sollte und daß zu diesem Zweck der Begriff der „höheren Gewalt“ nicht geeignet sei, weil er nur die wenigen Fälle der objektiven höheren Gewalt decken würde. Einen anderen, in diesem oder jenem Staat bereits eingeführten Begriff — beispielsweise den Begriff des unabwendbaren Zufalls oder der
- Zur weiteren Diskussion über Absatz 1 siehe Nr. 569 ff.
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M/PR/1
« excuse légitime » — zu verwenden, habe die Arbeitsgruppe ebenfalls abgelehnt, weil er den anderen Staaten keinen Anhaltspunkt für eine echte Auslegung böte.
Die Arbeitsgruppe sei schließlich zu der einhelligen Meinung gelangt, es sei am besten, wenn man die von ihr angestrebte Wiedereinsetzungsmöglichkeit folgendermaßen umschriebe:
„Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird ...“
Diese Formulierung würde es ihres Erachtens erlauben, die Wiedereinsetzung vor dem Europäischen Patentamt in ähnlicher Weise zu handhaben, wie es heute in den in Betracht gezogenen Staaten geschehe. Hervorzuheben sei, daß es nach Auffassung der Arbeitsgruppe als Wiedereinsetzungsvoraussetzung in den meisten Fällen nicht genügen dürfte, wenn den Anmelder bzw. Patentinhaber kein Verschulden treffe; sondern dieser müsse darüber hinaus eine besondere Sorgfalt angewendet haben.
571. Die britische Delegation führt aus, sie begrüße die neue Formulierung sehr, zumal sie nie so recht die Bedeutung des Begriffs „höhere Gewalt“ verstanden habe.
Nichtsdestoweniger sollte es den Anmeldern und insbesondere ihren Vertretern vom Patentamt nicht zu leicht gemacht werden, unqualifiziertes Personal einzustellen. Deshalb trete sie dafür ein, zu Artikel 121 Absatz 1 eine Erklärung abzugeben, die etwa folgendes besagen würde: Erstens ist diese Bestimmung eng auszulegen. Zweitens soll sich niemand auf einen Fehler in einem amtlichen Schriftstück berufen dürfen, wenn ihm anderweitig bekannt war, daß er eine gewisse Handlung vornehmen mußte. Drittens sollten an die Beweisführung strenge Anforderungen gestellt werden; so sollten Schriftstücke vorgelegt oder Aussagen beeidigt oder in sonst bindender Form gemacht werden müssen.
Derartige Vorkehrungen seien nach Auffassung der britischen Delegation erforderlich, um Mißbräuche zu verhindern.
572. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schließt sich den Ausführungen der britischen Delegation an. Auch sie möchte die neu ausgearbeitete Bestimmung eng ausgelegt wissen, d. h. die Wiedereinsetzung nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten zulassen.
573. Die Delegation der FICPI begrüßt die Neufassung des Absatzes 1, wobei sie hervorhebt, daß sowohl bei Anmeldern als auch bei Vertretern Irrtümer und Versehen nie auszuschließen sind. Gerade auch den Vertretern müßte ihres Erachtens die Regelung des Absatzes 1 zugute kommen. Da dies aus dem Vorschlag nicht klar hervorgehe, bitte sie den Hauptausschuß um Bestätigung, daß nach seiner Meinung auch der Vertreter unter diese Bestimmung fällt.
574. Nach Auffassung des Vorsitzenden fällt der Vertreter zweifellos unter diese Bestimmung. Der Anmelder müsse sich ein etwaiges Verschulden seines Vertreters anrechnen lassen. Habe der Vertreter mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, könne der Anmelder die Wiedereinsetzung verlangen; habe er das nicht getan, sei Artikel 121 nicht anwendbar.
Der Vorsitzende stellt fest, daß die Delegation der Bundesrepublik Deutschland diese seine Auffassung teilt.
575. Die französische Delegation fragt, ob aus der vorgeschlagenen Bestimmung eindeutig hervorgehe, daß sich der Anmelder bzw. Patentinhaber das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, oder ob dies nicht noch klargestellt werden sollte. Jedenfalls dürfe Wiedereinsetzung dann nicht gewährt werden, wenn zwar der Anmelder selbst beim Erteilen von Anweisungen an seinen Vertreter die gebotene Sorgfalt beachtet habe, nicht aber der Vertreter.
576. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß auch in
der bisherigen Fassung des Absatzes 1 der Vertreter des Anmelders nicht erwähnt wird; insofern habe die Arbeitsgruppe keine Änderung vorgenommen.
577. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation müssen der Anmelder bzw. Patentinhaber und sein Vertreter für die Anwendung dieser Bestimmung als eine Person angesehen werden; folglich sei die Wiedereinsetzung auszuschließen, falls entweder der Anmelder oder sein Vertreter die gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe. Sie fügt hinzu, auch nach schweizerischem Recht werde das Verschulden einer Hilfsperson dem Anmelder bzw. Patentinhaber angelastet, und treffe den Vertreter kein Verschulden, komme es darauf an, ob der Anmelder selbst — z. B. beim Erteilen von Instruktionen an den Vertreter — schuldhaft gehandelt habe.
578. Die Delegation der AIPPI erklärt, sie schließe sich den Ausführungen der schweizerischen Delegation in vollem Umfang an. Da der Vertreter den Anmelder vertrete, müsse, falls er trotz der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt eine Frist versäumt habe, Artikel 121 auf ihn — genau wie auf den Anmelder — anwendbar sein. Dies sei übrigens wohl auch die Auffassung aller Mitglieder der Arbeitsgruppe gewesen.
579. Die französische Delegation erklärt, nach den Stellungnahmen der anderen Delegationen halte sie eine Textänderung nicht für erforderlich.
580. Die niederländische Delegation begrüßt den Vorschlag der Arbeitsgruppe als glückliche Lösung, die sie anzunehmen bereit sei. Sie zögere aber, die von der britischen Delegation angeregte Erklärung abzugeben. Allerdings sei auch sie für eine enge Auslegung der vorgeschlagenen Bestimmung, zumal bereits mit Artikel 120 (121) die Möglichkeit gegeben sei, eine Anmeldung unter Umständen weiter zu behandeln. Keinesfalls jedoch sollte in einer Erklärung etwas über die Beweisführung gesagt werden; diese Frage sollte vielmehr voll und ganz der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts überlassen bleiben.
581. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß Absatz 1 in der vorgeschlagenen Fassung billigt.
Zur Frage der von der britischen Delegation gewünschten Erklärung regt der Vorsitzende an, sowohl deren Intervention als auch diejenige der niederländischen Delegation zu den Akten zu nehmen.
582. Die britische Delegation gibt ihr Verständnis für das Zögern der niederländischen Delegation in der Frage der Beweisführung zu erkennen. Sie würde es aber begrüßen, wenn als allgemeine Meinung des Hauptausschusses festgehalten werden könnte, daß Artikel 121 Absatz 1 eng auszulegen ist; denn gegenteilige Auffassungen seien nicht geäußert worden.
583. Nach Umfrage stellt der Vorsitzende fest, daß nach einhelliger Auffassung des Hauptausschusses Artikel 121 Absatz 1 eng auszulegen ist.
Artikel 122 (123) — Änderungen
[modifier | modifier le wikicode]584. Die schweizerische Delegation, unterstützt von der niederländischen Delegation, beantragt, in Absatz 1 klarzustellen, daß die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen für die Änderung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents nur im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten, nicht aber für die etwa zulässigen Verfahren vor den nationalen Ämtern (Dok. M/54/II/III, Seite 20). Es müsse z. B. für Staaten, die die Teilnichtigkeit eines Patents kennen, die Möglichkeit bestehen bleiben, die Patentansprüche eines erteilten europäischen Patents im Nichtigkeitsverfahren zu ändern.
585. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
586. Die belgische Delegation schlägt vor, in Absatz 1 den Grundsatz zum Ausdruck zu bringen, daß im Verfahren vor
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M/PR/1
dem Europäischen Patentamt der ursprüngliche Text einer Patentanmeldung und nicht seine Übersetzung in die Verfahrenssprache maßgebend ist. Ihres Erachtens sollte deshalb in Absatz 1 gesagt werden, daß diese Übersetzung während des gesamten Verfahrens mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung gebracht werden kann (Dok. M/105/1).
587. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den belgischen Vorschlag unterstützen, weise aber darauf hin, daß nach Artikel 68 (70) Absatz 2 der ursprüngliche Text der europäischen Patentanmeldung für die Feststellung maßgebend ist, ob ihr Gegenstand nicht über den Inhalt in der eingereichten Fassung hinausgeht. Dies gelte in jedem Fall, einerlei ob die Patentanmeldung bereits in der Verfahrenssprache eingereicht oder erst später in die Verfahrenssprache übersetzt worden sei.
588. Die italienische Delegation unterstützt den belgischen Vorschlag ebenfalls. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dem Anmelder Kosten entstehen könnten, falls er die Übersetzung in die Verfahrenssprache mit dem ursprünglichen Text in Übereinstimmung bringen will.
589. Die Delegation der Internationalen Handelskammer fragt, ob in dem vom belgischen Vorschlag angesprochenen Fall nicht Regel 89 (88) eingreife, wonach sprachliche Fehler in Unterlagen, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, berichtigt werden können.
590. Die schweizerische Delegation führt aus, sie verstehe Artikel 68 Absatz 2 dahingehend, daß der ursprüngliche Text und nicht die Übersetzung maßgebend ist, falls ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage darauf gestützt wird, daß der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht.
591. Der Vorsitzende und die niederländische Delegation geben an, sie verstünden Artikel 68 Absatz 2 ebenso.
592. Die britische Delegation fragt, ob dann, wenn die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Übersetzungen von Patentanmeldungen berichtigt werden könnten, nicht auch die Möglichkeit bestehen sollte, die Übersetzungen der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Schriftstücke zu berichtigen.
593. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach Ansicht des Hauptausschusses es hierfür keiner besonderen Bestimmung bedarf, weil es im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt jederzeit möglich sein müsse, die Übersetzungen anderer Schriftstücke als von Patentanmeldungen — und nur für diese müsse wegen des Anmeldedatums etwas Besonderes gelten — zu berichtigen.
594. Der Hauptausschuß nimmt den belgischen Vorschlag an *.
Artikel 123 (124) — Angaben über nationale Patentanmeldungen
[modifier | modifier le wikicode]595. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zur englischen Fassung des Absatzes 1.
596. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 (Dok. M/32 Nr. 20).
Artikel 124** — Ergänzender europäischer Recherchenbericht
[modifier | modifier le wikicode]597. Die norwegische Delegation schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe a in der Weise zu ändern, daß der Anmelder die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht nur dann trägt, wenn er die Patentansprüche so geändert hat, daß die ergänzende Recherche notwendig geworden ist (Dok. M/71/1,
- Der Inhalt dieses Vorschlags wird endgültig in Artikel 14 Absatz 2 aufgenommen.
- Artikel 124 ist vom Hauptausschuß in einer seiner letzten Sitzungen gestrichen worden.
Seite 1). Sie möchte damit ausschließen, daß jede Änderung der Ansprüche notwendigerweise zur Einholung eines ergänzenden Recherchenberichts führt.
598. Die niederländische Delegation hat keine Bedenken gegen diese Änderung, da ihres Erachtens andere Fälle, in denen ein ergänzender Recherchenbericht benötigt werden könnte, kaum denkbar sind.
599. Nach Auffassung der britischen Delegation lassen sich andere Fälle denken, in denen ein ergänzender Recherchenbericht nötig werden könnte, z. B. wenn die Prüfungsabteilung einen anderen Prioritätszeitpunkt als von der Recherchenabteilung angenommen der Prüfung zugrunde legen will. Deshalb sei es ihres Erachtens besser, die jetzige Fassung des Buchstabens a beizubehalten.
600. Die norwegische Delegation bezweifelt, daß der Anmelder in dem von der britischen Delegation erwähnten Fall die Kosten für den ergänzenden Recherchenbericht zu tragen hätte.
601. Die italienische Delegation fragt sich, ob der norwegische Vorschlag nicht gegenstandslos sei, wenn man Absatz 1 so verstehe, daß das Europäische Patentamt überhaupt nur ihm erforderlich erscheinende ergänzende Recherchenberichte einholen müsse.
602. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß in den wenigen Fällen, in denen der ergänzende Recherchenbericht nicht wegen einer Änderung der Ansprüche benötigt werde, ohne weiteres das Europäische Patentamt die Kosten tragen könnte.
603. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zieht die jetzige Fassung des Absatzes 2 Buchstabe a vor. Ihres Erachtens lassen sich weitere Fälle denken, in denen der Anmelder die Einholung des Recherchenberichts veranlaßt hat, ohne jedoch die Patentansprüche geändert zu haben; beispielsweise könne er einen Teil der Beschreibung gestrichen haben. Werde hierdurch ein ergänzender Recherchenbericht erforderlich, so sei es billig, die Kosten dafür den Anmelder tragen zu lassen.
604. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 5 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den norwegischen Vorschlag aus; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme.
605. Die Delegation des CNIPA stellt zu Absatz 2 Buchstabe b die Frage, ob ein Bericht nur zur Ergänzung eines internationalen Recherchenberichts nach Artikel 156 (157) oder auch in anderen Fällen eingeholt werden könne. Im letzteren Falle sei es wohl nicht gerechtfertigt, vom Anmelder eine zusätzliche Gebühr zu erheben.
606. Der Vorsitzende führt aus, seines Erachtens sollten die Artikel 124 und 156 zwei getrennte Fälle regeln: Nach Artikel 156 würde unter bestimmten Voraussetzungen zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender Recherchenbericht eingeholt werden; nach Artikel 124 könne das Europäische Patentamt im Einzelfall einen zusätzlichen Recherchenbericht einholen, wenn es den internationalen Recherchenbericht nicht für ausreichend halte.
607. Diese Auffassung wird von der britischen Delegation bestätigt *.
608. Die österreichische Delegation fragt, ob der Anmelder die gemäß Absatz 3 an ihn gerichtete Aufforderung des Europäischen Patentamts, die Zusatzrecherchengebühr zu entrichten, mit der Beschwerde anfechten könnte, falls er der Meinung sei, er habe die Einholung des Recherchenberichts nicht veranlaßt.
609. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz stellen sich das Verfahren in diesem Fall folgendermaßen vor: Der Anmelder zahlt die von ihm verlangte Gebühr nicht fristgemäß, so daß die Anmeldung nach Absatz 3 Satz 2 als zurückgenommen gilt. Dies teilt ihm das
- Zur weiteren Diskussion des Absatzes 2 siehe Nrn. 624 ff. und 644 ff.
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Europäische Patentamt gemäß Regel 70 (69) Absatz 1 mit. Gegen diese Mitteilung kann der Anmelder gemäß Regel 70 (69) Absatz 2 eine Entscheidung beantragen. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde zulässig.
610. Vorausgesetzt, das Verfahren laufe tatsächlich so ab, sieht die Delegation der FICPI die Gefahr, daß die Anmeldung endgültig als zurückgenommen gilt, falls die Beschwerdekammer zu der Auffassung kommt, daß die Zusatzrecherchengebühr habe entrichtet werden müssen. Diese Gefahr müsse unbedingt vermieden werden, da sonst die Beschwerdemöglichkeit praktisch nicht gewährt sei. Es müsse daher dem Anmelder gestattet sein, die Zusatzrecherchengebühr nachträglich zu entrichten, und er müsse dies hilfsweise in der Beschwerdeschrift beantragen können.
611. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht möglich, die Zusatzrecherchengebühr nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist zu entrichten. Allerdings könne der Anmelder die Gebühr zunächst entrichten und sie später, falls die Beschwerdekammer ihre Erhebung als ungerechtfertigt erkannt habe, im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen.
612. Die österreichische Delegation meint, die rechtlich sauberste Lösung sei wohl die, daß der Anmelder die Gebühr unter Vorbehalt zahlt, so daß das Verfahren nicht verzögert wird, und nebenher den Gebührenbescheid mit der Beschwerde anfechten kann. Sie erklärt sich bereit, in diesem Sinne einen Vorschlag zu formulieren, falls die Mehrheit der Delegationen es wünsche.
613. Der Vorsitzende führt aus, daß nach seiner Meinung die jetzige Fassung eine nachträgliche Zahlung der Recherchengebühr nicht zulasse.
614. Die Delegation der FEMIPI unterstützt die Anregung der österreichischen Delegation.
615. Die französische Delegation verweist auf Regel 46 Absatz 2, wonach der Anmelder eine gezahlte Recherchengebühr dann zurückverlangen kann, wenn das IIB zu Unrecht die Einheitlichkeit der Anmeldung verneint und deshalb mehrere Recherchengebühren verlangt hat. Ihres Erachtens lasse sich für den vorliegenden Fall vielleicht eine ähnliche Regelung finden. Jedoch müßten dann möglicherweise auch andere, vergleichbare Fälle ebenso geregelt werden, und das könnte letzten Endes doch zu weit führen.
616. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß Artikel 124 insgesamt dann grundlegend geändert werden müßte, falls der Hauptausschuß II beschließen sollte, das IIB dem Europäischen Patentamt als eigene Verwaltungseinheit einzugliedern. Sie erklärt sich mit der jetzigen Fassung des Artikels 124 vorerst einverstanden, behält sich aber vor, auf diese Bestimmung im allgemeinen und auf die Frage der Gebührenpflichtigkeit im besonderen später zurückzukommen*.
617. Nach Auffassung des Vorsitzenden sollte der Hauptausschuß I — ungeachtet aller Änderungen, die der Hauptausschuß II an Artikel 124 vornehmen könnte — weiterhin davon ausgehen, daß der Anmelder unter gewissen Voraussetzungen eine Zusatzrecherchengebühr zu zahlen haben wird.
618. Die Delegation der FICPI würde es begrüßen, wenn in der Ausführungsordnung die Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen würde, bedingte Anträge zu stellen.
619. Der Vorsitzende erwidert, das hier zu lösende Problem sei doch wohl enger, nämlich auf die Frage beschränkt, ob der Anmelder die Zusatzrecherchengebühr in der vorgeschriebenen Frist entrichten müsse oder noch nachträglich entrichten könne.
620. Abschließend stellt der Vorsitzende nach Umfrage fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses der Anmelder die Zusatzrecherchengebühr nach Artikel 124 Absatz 3 auch dann
zu zahlen hat, wenn er glaubt, die Einholung der ergänzenden Recherchenberichte nicht veranlaßt zu haben; in diesem Falle könne er Beschwerde einlegen und, wenn er mit ihr durchdringe, die gezahlte Gebühr zurückverlangen.
621. Die Delegation der Bundesrepublik beantragt, unterstützt von mehreren Delegationen, die Frist für die Zahlung der Zusatzrecherchengebühr von einem auf zwei Monate zu verlängern (Dok. M/47/I/II/III Nr. 18).
622. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation sollte die Zahlungsfrist nicht verlängert werden, weil dadurch das Verfahren unnötig verzögert werden könnte; auch betrage die Frist für die Zahlung der Hauptrecherchengebühr ebenfalls einen Monat.
623. 8 Delegationen sprechen sich für, 2 Delegationen gegen eine Verlängerung der Zahlungsfrist auf zwei Monate aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme.
624. In einer späteren Sitzung des Hauptausschusses schlagen die Delegationen der Niederlande, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs vor, Absatz 2 Buchstabe a zu streichen (Dok. M/104/I).
625. Die niederländische Delegation führt zur Begründung aus, es sei nur dann gerechtfertigt, den Anmelder die Kosten für einen ergänzenden Recherchenbericht, dessen Einholung er veranlaßt habe, tragen zu lassen, wenn der Bericht von einer anderen Stelle als dem Europäischen Patentamt erstellt werde. Dies sei aber nicht mehr der Fall, nachdem es so gut wie feststehe, daß das IIB dem Europäischen Patentamt von Anfang an eingegliedert werde. Unter diesen Umständen würde es das Erteilungsverfahren nur unnötig komplizieren, wenn man den Anmelder für eine Recherche zahlen lasse, die sich erst im Laufe des Verfahrens als notwendig erweise. Die Mindereinnahmen, die dem europäischen Patentamt infolge Wegfalls der Zusatzrecherchengebühr entstünden, könnten dadurch ausgeglichen werden, daß andere Gebühren, insbesondere die Hauptrecherchengebühr, etwas angehoben würden. Im übrigen führten auch die nationalen Patentämter derartige zusätzliche Recherchen unentgeltlich durch.
626. Die französische Delegation unterstützt mit Nachdruck diesen Vorschlag, der in ihren Augen geeignet ist, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu vereinfachen.
627. Die Delegation der WIPO bemerkt, daß sich Artikel 124 Absatz 2 ohne den Buchstaben a allein auf internationale Anmeldungen beziehen müsse, für die schon ein internationaler Recherchenbericht erstellt und eine entsprechende Gebühr bezahlt worden sei. Das Verfahren zur Behandlung internationaler Anmeldungen sei aber schon generell in Artikel 156 geregelt. Und wenn es darum gehe, das Verfahren zu vereinfachen, indem man den Anmelder von einer Zusatzrecherchengebühr befreie, dann sollten dieselben Erwägungen auch für den Fall der Ergänzung des internationalen Recherchenberichts gelten.
628. Der Vorsitzende bemerkt, ein Unterschied zwischen beiden Fällen lasse sich wohl darin erblicken, daß dort die ursprüngliche Recherche vom Europäischen Patentamt durchgeführt worden sei, während hier eine fremde Recherche ergänzt werde.
629. Da sich keine Delegation gegen den niederländisch-schweizerisch-britischen Vorschlag auf Streichung des Buchstabens a ausspricht, ist dieser angenommen.
630. Nach diesem Beschluß des Hauptausschusses stellt die niederländische Delegation die Frage, ob es noch sinnvoll sei, Buchstaben b beizubehalten. Ihres Erachtens wäre für den Fall, daß der Verwaltungsrat eine bestimmte Kategorie von internationalen Recherchenberichten gemäß Artikel 156 als den europäischen Recherchenberichten gleichwertig anerkannt hat, die Lage die gleiche wie im Fall des bereits gestrichenen Buchstabens a, so daß es nicht gerechtfertigt
- Siehe unten Nr. 624 ff.
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wäre, vom Anmelder eine Zusatzrecherchengebühr zu erheben.
Die niederländische Delegation will ihre Intervention noch nicht als formellen Vorschlag verstanden wissen.
631. Die schwedische Delegation übernimmt die Anregung der niederländischen Delegation, deren Hauptvorteil ihres Erachtens in der Vereinfachung des Verfahrens liegt, als eigenen Vorschlag.
632. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Vorschlag.
633. Die britische Delegation erklärt sich bereit, diesen Vorschlag ebenfalls zu unterstützen; es müsse aber sichergestellt werden, daß dann ein gebührenpflichtiger ergänzender Recherchenbericht erstellt werden könne, wenn der internationale Recherchenbericht gemäß Artikel 17 PCT ganz oder teilweise nicht erstellt werden könnte.
634. Nach Ansicht des Vorsitzenden ist das von der britischen Delegation angesprochene Problem durch Regel 45 gelöst.
635. Die französische Delegation sieht einen großen Unterschied zwischen dem in Buchstaben a angesprochenen Fall und dem jetzt zur Erörterung stehenden Fall des Buchstabens b. Im ersten Fall handele es sich um eine vom Europäischen Patentamt selbst vorgenommene Recherche, die zu ergänzen wäre; im zweiten Fall sei die Recherche einer internationalen Recherchenbehörde nach PCT ergänzungsbedürftig, und es sei nicht einzusehen, weshalb die Kosten hierfür auf die Gesamtheit der Anmelder abgewälzt werden sollte. Aus diesem Grunde müsse Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b beibehalten werden.
636. Die schweizerische Delegation ist ebenfalls dafür, Buchstabe b beizubehalten. Denn auch wenn der Verwaltungsrat für bestimmte Kategorien von internationalen Recherchenberichten gemäß Artikel 156 auf eine ergänzende Recherche verzichtet habe, müsse doch die Möglichkeit bestehen bleiben, in Einzelfällen einen ergänzenden Recherchenbericht zu erstellen.
637. Die niederländische Delegation hebt hervor, auch sie halte es für vernünftig, daß der Verwaltungsrat nur dann auf die Ergänzung von bestimmten Kategorien internationaler Recherchenberichte gemäß Artikel 156 verzichte, wenn man diese als den europäischen Recherchenberichten völlig gleichwertig ansehen könne. Soweit aber die internationalen Recherchenberichte als den europäischen Recherchenberichten gleichwertig erachtet worden seien, rechtfertige sich ihres Erachtens eine unterschiedliche Behandlung nicht mehr.
638. Die französische Delegation erwidert hierauf, auch ihrer Meinung nach wäre es gerechtfertigt, daß dann, wenn der Verwaltungsrat gewisse Kategorien von internationalen Recherchenberichten gemäß Artikel 156 als gleichwertig anerkannt habe, keine ergänzende Recherche mehr durchgeführt wird. Gleichwohl sehe sie weiterhin Unterschiede zwischen den Fällen der Buchstaben a und b. Die Fälle des Buchstabens a dürften auch zahlenmäßig weniger ins Gewicht fallen, während das bei den Fällen des Buchstabens b keineswegs sicher sei.
639. Die Delegation der WIPO führt aus, ihres Erachtens seien alle Fälle, in denen sich internationale Recherchenberichte als ergänzungsbedürftig erweisen sollten, ausreichend durch Artikel 156 geregelt. Außerdem sei zu bedenken, daß selbst dann, wenn später einmal alle internationalen Recherchenberichte als den europäischen Berichten gleichwertig anerkannt sein würden — diesen Endzustand zu erreichen sei ja eines der Hauptziele des PCT —, Artikel 124 immer noch vorhanden wäre und zu gebührenrechtlichen Folgen für internationale Recherchenberichte, nicht aber auch für gleichwertige europäische Berichte führen könnte.
640. Nach Ansicht der Delegation der Internationalen Handelskammer würde es das Verfahren unnötig komplizieren, wenn das Europäische Patentamt für einen von ihm selbst erstellten Recherchenbericht eine Nachrecherche durchführen und dafür vom Anmelder eine zusätzliche Gebühr erheben sollte. Dagegen sei es ihres Erachtens gerechtfertigt, in den vielleicht nicht wenigen Fällen, in denen eine internationale Recherchenbehörde den Bericht erstellt habe, einen gebührenpflichtigen, ergänzenden Recherchenbericht erstellen zu können.
641. Nach Meinung des Vorsitzenden sollte man die denkbaren Fälle danach unterscheiden, ob der ursprüngliche Recherchenbericht unvollständig war oder vollständig. Falls der ursprüngliche Bericht der internationalen Recherchenbehörde unvollständig sei und deshalb ergänzt werden müßte, halte er es für gerechtfertigt, die Kosten dafür dem Anmelder aufzuerlegen; denn es sei nicht einzusehen, warum das Europäische Patentamt für einen Fehler der internationalen Recherchenbehörde aufzukommen habe. Falls dagegen der ursprüngliche Recherchenbericht vollständig sei, aber der Anmelder die Ergänzung nachträglich veranlaßt habe, dürfte es seines Erachtens keinen Unterschied machen, ob der ursprüngliche Bericht vom Europäischen Patentamt oder von der internationalen Recherchenbehörde erstellt worden sei.
642. Die niederländische Delegation legt Wert auf die Feststellung, daß ihres Erachtens das Europäische Patentamt eine ergänzende Recherche — einerlei ob zu einem europäischen oder zu einem internationalen Recherchenbericht — nur ausnahmsweise und dann grundsätzlich nur nach Änderung der Patentansprüche durchführen sollte, da sonst das Verfahren niemals abgeschlossen würde.
643. In der sich anschließenden Abstimmung über den mündlichen Vorschlag der schwedischen Delegation, in Artikel 124 Absatz 2 auch den Buchstaben b zu streichen, sprechen sich 2 Delegationen dafür und 8 Delegationen dagegen aus; 4 Delegationen enthalten sich der Stimme.
644. In einer späteren, letzten Sitzung des Hauptausschusses beantragen die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs, die Erörterung des Absatzes 2 Buchstabe b wieder aufzunehmen mit dem Ziel, diese Bestimmung sowie Absatz 3 in der bereits geänderten Fassung (vgl. Nr. 623) zu streichen (Dok. M/128/I Korr.).
645. Die niederländische Delegation führt zur Begründung des Antrags aus, nach der vom Hauptausschuß zuletzt beschlossenen Fassung des Absatzes 2 müsse der Anmelder die Kosten für einen Recherchenbericht tragen, der einen internationalen Recherchenbericht ergänzt; diese Vorschrift erscheine wenig glücklich angesichts dessen, daß auch nach Artikel 156 (157) zu einer internationalen Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht gegen Zahlung einer Gebühr eingeholt werden könne. Soweit aber der Verwaltungsrat gemäß Artikel 156 bestimmte Kategorien von internationalen Recherchenberichten als den Recherchenberichten des Europäischen Patentamts gleichwertig anerkannt habe, blieben nur noch Einzelfälle übrig, in denen es sich rechtfertigen würde, einen ergänzenden Recherchenbericht einzuholen; denn die Prüfungsabteilungen könnten ja nicht für die bereits anerkannten Kategorien von Recherchenberichten generell prüfen, ob sie für das europäische Verfahren ausreichten. Für diese wenigen Einzelfälle sei es aber durchaus vertretbar, daß die ergänzenden Recherchenberichte unentgeltlich erstellt würden, wobei die Kosten hierfür von den Anmeldern insgesamt getragen würden.
Würde Absatz 2 in der zuletzt beschlossenen Fassung beibehalten, so sei ein negativer Einfluß auf andere Länder und künftige Übereinkommen zu befürchten. Übrigens könne man
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sich fragen, ob nicht, falls die Absätze 2 und 3 gestrichen würden, Absatz 1 ebenfalls entfallen sollte.
646. Die französische Delegation spricht sich gegen eine Wiederaufnahme der Erörterung des Absatzes 2 aus; ihres Erachtens gehen die Ausführungen der niederländischen Delegation bereits über eine schlichte Begründung des Verfahrensantrags hinaus.
647. Die belgische und die schweizerische Delegation widersprechen dem Wiederaufnahmeantrag ebenfalls.
648. Der Hauptausschuß befürwortet es anschließend mit 11 gegen 3 Stimmen, Artikel 124 Absatz 2 erneut zu erörtern.
649. Die britische Delegation, unterstützt von anderen Delegationen, schlägt vor, Artikel 124 ganz zu streichen.
650. Die italienische Delegation erklärt, sie könne der Streichung der Absätze 2 und 3 zustimmen, nicht aber der Streichung des Artikels überhaupt; ihres Erachtens sollte mindestens für eine Übergangszeit die Möglichkeit bestehen, einen ergänzenden Recherchenbericht einzuholen.
651. Nach Auffassung der französischen Delegation könnte das Europäische Patentamt, auch wenn Artikel 124 entfiele, einen ergänzenden Recherchenbericht erstellen lassen. In einem solchen Fall wäre es ihres Erachtens nicht gerechtfertigt, den Anmelder von der Gebührenzahlung zu befreien und dafür die Anmelder insgesamt und insbesondere die europäischen Anmelder die somit entstehenden Mehrkosten tragen zu lassen. Ohnehin werde die Recherchengebühr, die ja den gesamten Aufwand an Recherchenarbeit decken solle, ziemlich hoch sein, vermutlich höher als alle anderen Gebühren. Deshalb solle wenigstens in diesem Falle der Anmelder einer internationalen Anmeldung, für die ein nicht ausreichender Recherchenbericht erstellt worden sei, die Kosten des ergänzenden Recherchenberichts tragen müssen. Sie sei deshalb dafür, die zuletzt beschlossene Fassung des Artikels 124 Absatz 2 beizubehalten.
652. Die schweizerische Delegation schließt sich den Ausführungen der französischen Delegation an. Ihres Erachtens liegt der jetzt erörterte Fall anders als der Fall des Absatzes 2 Buchstabe a, den zu streichen der Hauptausschuß bereits beschlossen habe (vgl. Nr. 629); denn der so entstehende Gebührenausfall solle ja nach ihrer Vorstellung durch eine pauschale Erhöhung der Recherchengebühr ausgeglichen werden, so daß der Anmelder dafür indirekt bezahlen werde.
Anders dagegen liege es bei den PCT-Anmeldungen: Wenn hier der Verwaltungsrat gemäß Artikel 156 für bestimmte Fälle auf einen ergänzenden Recherchenbericht verzichtet habe, könne auch keine Zusatzrecherchengebühr mehr erhoben werden. Dennoch könnten besondere Fälle eintreten, in denen, obschon generell auf eine Ergänzungsrecherche verzichtet worden sei, eine Ergänzungsrecherche nötig werde; es sei nur recht und billig, den PCT-Anmelder die Kosten dafür tragen zu lassen. Das gleiche müsse übrigens auch dann gelten, wenn der PCT-Anmelder im Lauf des Verfahrens die Patentansprüche ändere; auch hier wäre es unbillig, wenn die europäischen Anmelder insgesamt die Kosten für solche Ergänzungsrecherchen tragen sollten.
Die schweizerische Delegation betont abschließend, für sie handele es sich hier lediglich um ein finanzielles Problem und nicht etwa darum, PCT-Anmeldungen zu diskriminieren; und sie fürchte, daß ohne Artikel 124 Absatz 2 der Haushalt des Europäischen Patentamts übergebührlich belastet werden könnte.
653. Die britische Delegation meint, daß für die allermeisten Fälle eines unzureichenden internationalen Recherchenberichts Artikel 156 eine genügende Handhabe biete; dies sei der Fall, wenn der Recherchenbericht von einer internationalen Recherchenbehörde erstellt worden sei, deren Berichte das europäische Niveau noch nicht erreicht hätten; oder wenn die
internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 PCT erklärt habe, sie könne die Recherche nicht ordnungsgemäß durchführen; oder wenn der Anmelder die Ansprüche in der internationalen Anmeldung nach Artikel 19 PCT geändert habe. Der einzig denkbare Fall für eine Anwendung des Artikels 124 wäre der, daß die internationale Recherchenbehörde einen unsinnigen Bericht erstellt habe; hier würde es dann zwischen dem Anmelder und dem Europäischen Patentamt zum Streit darüber kommen, ob eine zusätzliche Recherchengebühr gerechtfertigt sei; diese wenigen Fälle aber könne man getrost außer acht lassen.
Die britische Delegation sei deshalb dafür, nicht nur Absatz 2, sondern den ganzen Artikel 124 zu streichen; denn der Absatz 1, bliebe er bestehen, enthielte nur die selbstverständliche Feststellung, daß das Europäische Patentamt den Recherchenbericht jederzeit ergänzen lassen könne.
654. Auch nach Meinung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland wäre es nicht gerechtfertigt, Artikel 124 Absatz 2 neben Artikel 156 beizubehalten; Artikel 156 treffe für die PCT-Anmelder eine unfreundliche Regelung insofern, als zunächst zu jedem PCT-Recherchenbericht ein ergänzender Recherchenbericht — gegen Gebühr — angefordert werde. Allerdings könne der Verwaltungsrat beschließen, auf den ergänzenden Bericht zu verzichten und auch die Recherchengebühr herabzusetzen. Das werde er aber wohl erst dann tun, wenn die Berichte einer bestimmten PCT-Recherchenbehörde den europäischen Recherchenberichten gleichwertig seien und wenn weiter die betreffende PCT-Recherchenbehörde auch die europäischen Berichte als vollwertig anerkannt habe. Sei das geschehen, so erscheine es für die wenigen Fälle, in denen eine ergänzende Recherche erforderlich würde, nicht gerechtfertigt, eine Zusatzrecherchengebühr zu erheben. Übrigens dürfe man erwarten, daß auch andere PCT-Staaten auf Zahlung zusätzlicher Gebühren verzichten werden, falls sie zu einem europäischen Recherchenbericht eine Zusatzrecherche einholten. Überhaupt gehe es darum, den Geist des PCT zu beachten, der die internationale Zusammenarbeit auf dem Patentgebiet anstrebe; gegen ihn würde verstoßen, wollte man in kleinlicher Weise Zusatzrecherchengebühren berechnen.
Aus diesem Grunde solle Artikel 124 Absatz 2 gestrichen werden; geschehe dies, so habe auch Absatz 1 keinen Sinn mehr, denn natürlich könne das Europäische Patentamt, das ja die Recherche selbst durchführen solle, diese jederzeit ergänzen.
655. Die niederländische Delegation stellt der schweizerischen Delegation die Frage, ob ihre Bedenken nicht ausgeräumt würden, wenn die Recherchengebühr — nach ihrer Herabsetzung durch den Verwaltungsrat — immer noch so hoch festgesetzt würde, daß die Kosten aller für PCT-Anmeldungen nötigen Zusatzrecherchen dadurch pauschal gedeckt wären. Ihres Erachtens würde Artikel 156 (157) Absatz 3 eine solche pauschale Festsetzung zulassen.
656. Die schweizerische Delegation erwidert, sie verstehe Artikel 156 (157) Absatz 3 nicht in dieser Weise. Absatz 3 sei für sie eine Ausnahme von Absatz 2 und erlaube es ihres Erachtens nicht, ganz generell eine pauschale Recherchengebühr festzusetzen. Aber gegen eine dahingehende Änderung des Artikels 156 Absatz 3 hätte sie keinerlei Bedenken.
657. Nach Meinung der britischen Delegation kann gemäß Artikel 156 Absatz 3 eine Zusatzrecherchengebühr für PCT-Anmeldungen pauschal festgesetzt werden. Denn schließlich werde das Europäische Patentamt für jede PCT-Anmeldung eine Art Recherche im Hinblick auf Artikel 52 (54) Absatz 3 durchführen müssen. Eine vollständige Gebührenbefreiung komme hier wohl nicht in Frage, es sei denn, das Europäische Patentamt werde selbst als PCT-Recherchenbehörde tätig.
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658. Der Vorsitzende führt aus, er habe keinen Zweifel, daß der Verwaltungsrat gemäß Artikel 156 Absatz 3 für PCT-Anmeldungen die Recherchengebühr generell herabsetzen könne. Tue er das, dann müßten alle PCT-Anmelder diese Gebühr zahlen, gleichgültig, ob im Einzelfall nachrecherchiert werde oder nicht; bleibe dagegen Artikel 124 bestehen, so könnte eine Zusatzrecherchengebühr nur für eine im Einzelfall tatsächlich durchgeführte Nachrecherche erhoben werden.
659. Im übrigen sei, falls Artikel 124 ganz gestrichen werde, zu fragen, ob nicht auch Regel 67 Absatz 2 entfallen sollte, wo bisher gesagt sei, daß die Beschwerdekammer die Prüfungsabteilung und die Recherchenabteilung um ergänzende Auskünfte über den Stand der Technik ersuchen kann (s. unten Nr. 2316 a).
660. Die schweizerische Delegation erklärt, sie werde ihre Auffassung zur Frage, ob Artikel 124 entfallen sollte, überprüfen, falls der Ausschuß allgemein der Auffassung sei, daß der Verwaltungsrat — unabhängig davon, ob er auf ergänzende europäische Recherchenberichte nach Artikel 156 Absatz 3 Buchstabe a verzichtet — für PCT-Anmeldungen eine Pauschalrecherchengebühr festsetzen kann.
661. Der Vorsitzende stellt nach Umfrage fest, daß nach einhelliger Meinung des Hauptausschusses der Verwaltungsrat gemäß Artikel 156 Absatz 3 beschließen kann, für PCT-Anmeldungen eine geringe Recherchengebühr zu erheben, womit die Kosten für die ergänzenden Recherchenberichte gedeckt werden.
662. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland möchte festgehalten wissen, daß sich die Kosten für die ergänzenden Recherchenberichte auch auf andere Weise decken ließen, z. B. durch eine allgemeine Erhöhung der Anmeldegebühr. Welche Möglichkeit der Verwaltungsrat in Zukunft wählen werde, dürfte auch wohl davon abhängen, was andere PCT-Recherchenbehörden später tun werden; jedenfalls sollte er freie Hand behalten.
663. Die französische Delegation erklärt, auch wenn der Hauptausschuß den Artikel 156 Absatz 3 wie geschehen ausgelegt habe, sei nicht sicher, daß der Verwaltungsrat sich diese Auslegung später zu eigen machen werde. Deshalb werde sie dafür stimmen, Artikel 124 beizubehalten.
664. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über den am weitesten gehenden Vorschlag ab, Artikel 124 ganz zu streichen.
Dieser Vorschlag wird mit 8 gegen 2 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen angenommen.
Artikel 125 — Heranziehung allgemeiner Verfahrensgrundsätze
[modifier | modifier le wikicode]665. Im Zusammenhang mit Artikel 125 wird auf Wunsch der britischen Delegation festgestellt, daß sich die Mehrheit des Hauptausschusses über folgendes einig ist: Aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des Verfahrensrechts der Vertragsstaaten ergibt sich, daß einer Person für dieselbe Erfindung, für welche Anmeldungen mit demselben Anmeldedatum vorliegen, nur ein einziges europäisches Patent erteilt werden kann.
666. Die norwegische Delegation erklärt hierzu, sie könne diesem Grundsatz in so allgemeiner Form nicht zustimmen, da nach skandinavischem Recht es theoretisch möglich sei, einem Anmelder für dieselbe Erfindung zwei Patente zu erteilen.
667. Die Delegation der FICPI fragt, was in diesem Zusammenhang unter derselben Anmeldung oder demselben Patent zu verstehen sei; komme es darauf an, ob der Inhalt im wesentlichen derselbe sei, oder ob die Patentansprüche im wesentlichen dieselben seien?
668. Nach Auffassung der britischen Delegation kommt es darauf an, daß die Patentansprüche dieselben sind.
669. Im Zusammenhang mit Artikel 125 wird ferner auf Wunsch der britischen Delegation festgestellt, daß nach übereinstimmender Auffassung des Hauptausschusses das Europäische Patentamt das Recht hat, alle Irrtümer, die ihm versehentlich unterlaufen, zu berichtigen.
Artikel 126 — Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
[modifier | modifier le wikicode]670. Auf Anregung der belgischen Delegation überweist der Hauptausschuß Artikel 126 dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob sich eine geeignetere Überschrift finden lasse.
Artikel 127 — Europäisches Patentregister
[modifier | modifier le wikicode]671. Die österreichische Delegation schlägt vor klarzustellen, daß Eintragungen im Patentregister nicht nur aufgrund des Übereinkommens, sondern auch aufgrund der Ausführungsordnung erfolgen können (Dok. M/41 Nr. 5).
672. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande halten diese Klarstellung wegen Artikel 163 (164) für überflüssig.
673. Daraufhin zieht die österreichische Delegation diesen Vorschlag zurück.
674. Die österreichische Delegation schlägt ferner vor, Artikel 127 so zu formulieren, daß die während des Einspruchsverfahrens eintretenden Rechtsänderungen in bezug auf das europäische Patent, die in den betreffenden nationalen Patentregistern ohnehin eingetragen werden, auch im europäischen Patentregister eingetragen werden. Die Kenntnis dieser Eintragungen nämlich könnte insbesondere für die Einsprechenden von Bedeutung sein. Ferner sollte nach Auffassung der österreichischen Delegation klargestellt werden, daß nach Beendigung des Einspruchsverfahrens keine Eintragung im europäischen Patentregister vorgenommen werden dürfe (Dok. M/41 Nr. 6-8).
675. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist dem österreichischen Wunsch bereits dadurch Rechnung getragen, daß nach Regel 62 (61) in Verbindung mit Regel 20 der Rechtsübergang des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens auf Antrag eines Beteiligten im europäischen Patentregister einzutragen ist.
Was den Endzeitpunkt für Eintragungen im europäischen Patentregister angehe, so hält sie es nicht für zweckmäßig, ihn im Übereinkommen festzulegen; ihres Erachtens sei es besser, es bei der jetzigen Regel 62 (61) zu belassen, die im Bedarfsfall leichter geändert werden könnte.
676. Die schweizerische Delegation kommt zu dem Schluß, daß die jetzige flexible Lösung für Eintragungen im europäischen Patentregister vorteilhafter sei als eine starre Regelung im Übereinkommen.
677. Die österreichische Delegation hebt hervor, Ausgangspunkt ihres Vorschlags, einen Endzeitpunkt für Eintragungen im europäischen Patentregister zu setzen, sei die Überlegung gewesen, daß nach österreichischem Recht Eintragungen im Register konstitutiv wirken und daher bei sich widersprechenden Eintragungen im nationalen Register einerseits und im europäischen Register andererseits Schwierigkeiten zu befürchten seien.
678. Der Vorsitzende entgegnet, daß Eintragungen im europäischen Patentregister keine Rechte und Pflichten gegenüber Dritten schufen, sondern nur Wirkungen gegenüber dem Europäischen Patentamt haben könnten. Insofern müsse es unschädlich sein, falls eine Eintragung im europäischen
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Patentregister von einer Eintragung im nationalen Register abweiche.
679. Die österreichische Delegation zieht mit Rücksicht auf das Diskussionsergebnis ihren Vorschlag zurück, obwohl ihr dadurch, wie sie erklärt, möglicherweise Schwierigkeiten entstehen könnten.
Artikel 128 – Akteneinsicht
[modifier | modifier le wikicode]680. Die schwedische Delegation schlägt vor, Artikel 128 und insbesondere seine Absätze 1 und 4 so zu ändern, daß die unbeschränkte Akteneinsicht nicht erst von der Veröffentlichung der Patentanmeldung an, sondern bereits nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag gewährt wird (Dok. M/53/1/II Nr. 7).
681. Die niederländische Delegation fragt, ob die Folge nicht wäre, daß von allen Patentanmeldungen nach 18 Monaten Kopien zwecks Durchführung der Akteneinsicht zur Verfügung stehen müßten.
682. Das wäre nach Auffassung der schwedischen Delegation keineswegs für alle Patentanmeldungen erforderlich, sondern nur für diejenigen, in welche die Wettbewerber der Anmelder Einsicht nehmen wollten.
683. Die britische Delegation weist darauf hin, daß die Patentanmeldungen voraussichtlich sehr bald nach Ablauf von 18 Monaten nach ihrem Anmelde- bzw. Prioritätstag veröffentlicht würden. Angesichts dessen, daß nur kurze Zeit – etwa ein Monat – bis zur Veröffentlichung verstreichen werde, könne es sich nicht, im Europäischen Patentamt eine besondere Dienststelle für die Offenlegung (mit eigenem Personal und besonderen Bibliotheksräumen) einzurichten. Außerdem wäre es nicht richtig, die Akteneinsicht von einem Zeitpunkt an freizugeben, zu dem der einstweilige Schutz aus der Anmeldung noch nicht eintritt; dieser werde erst mit der Veröffentlichung der Anmeldung gewährt.
684. Diesen Punkt hebt auch die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hervor. Sie gibt außerdem zu bedenken, daß Anmeldungen, die noch nicht veröffentlicht sind, aber Dritten ohne Beschränkung zugänglich gemacht werden, neuheitsschädlich sein könnten. Aus diesen Gründen müsse sie den schwedischen Vorschlag ablehnen.
685. Die schweizerische Delegation ist gegen den schwedischen Vorschlag vor allem deshalb, weil der Anmelder von dem Zeitpunkt an, zu dem die Akteneinsicht freistehen würde, bis zur Veröffentlichung der Anmeldung ohne einstweiligen Rechtsschutz bliebe.
686. Die Delegation der AIPPI schließt sich der Argumentation der Delegation der Bundesrepublik an.
687. Die schwedische Delegation zieht nach Erwägung der vorgetragenen Einwände ihren Vorschlag zurück.
688. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz 4 (Dok. M/47/1/II/III Nr. 42).
689. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 5 den Buchstaben b in der Weise zu ergänzen, daß auch das Datum einer etwa beanspruchten Priorität Dritten gegenüber angegeben oder veröffentlicht werden kann, weil ohne diese Angabe Dritte zu falschen Schlüssen veranlaßt werden könnten (Dok. M/31 Nr. 5 und Dok. M/54/1/II/III, Seite 21).
690. Die britische Delegation gibt zu bedenken, daß die Veröffentlichung des Prioritätsdatums gegebenenfalls im Widerspruch zu Artikel 30 Absatz 2 des PCT stehen könnte. Wolle man sich aber über dieses Bedenken hinwegsetzen, dann wäre es wohl zweckmäßig, nicht nur das Prioritätsdatum, sondern auch Staat und Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung in den Kreis der mitteilungsfähigen Angaben einzubeziehen.
691. Die italienische Delegation unterstützt den schweizerischen Vorschlag.
692. Die Delegation der WIPO glaubt sich erinnern zu können, daß man seinerzeit bei der Erörterung des Artikels 30 Absatz 2 des PCT die dort genannten Angaben, zu denen das Prioritätsdatum nicht gehöre, als ausreichend für die Bestimmung der internationalen Anmeldung erachtet habe. Ihres Erachtens würde es nicht zulässig sein, das Prioritätsdatum einer veröffentlichten PCT-Anmeldung Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen.
693. Die niederländische Delegation erklärt, unter diesen Umständen den schweizerischen Vorschlag nicht unterstützen zu können, weil sie es nicht für glücklich halte, wenn für europäische Anmeldungen und für PCT-Anmeldungen zwei verschiedene Verfahren eingeführt würden.
694. Die österreichische Delegation möchte dagegen den schweizerischen Vorschlag sogar in dem von der britischen Delegation angeregten erweiterten Umfang unterstützen.
695. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation sind die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens nicht daran gehindert, für die europäischen Patentanmeldungen eine bessere Lösung vorzusehen, als es für PCT-Anmeldungen möglich sei. Allerdings wolle sie nicht so weit gehen, auch das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung mitteilungsfähig zu machen, weil dies im Grunde auf die Mitteilung des Inhalts der Anmeldung hinauslaufe.
696. Die britische Delegation teilt die Auffassung der schweizerischen Delegation, daß, wer das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung kenne, auch von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen könne; dies treffe aber nur zu, wenn die Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist. In einem solchen Fall bestehe dann auch kein Bedürfnis mehr, diese Angaben zu verheimlichen. Auch könne es für Dokumentationszentren wie INPADOC von Interesse sein, gewisse Angaben so früh wie möglich zu erhalten.
Die britische Delegation schlägt deshalb, unterstützt von der österreichischen Delegation, vor, den schweizerischen Vorschlag dahin zu erweitern, daß auch Staat und Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung mitteilungsfähig sind.
697. Die Delegation der UNICE begrüßt den so erweiterten Vorschlag. Sie führt aus, die Industrie habe tatsächlich ein Interesse daran, daß auch Datum, Staat und Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung mitgeteilt werden könnten. Ihres Erachtens würde auch der PCT einer derartigen Ergänzung des Übereinkommens nicht entgegenstehen.
698. Nach Auffassung des Vorsitzenden könnte eine von PCT abweichende Regelung nur für europäische Anmeldungen getroffen werden, die nicht nach PCT zu behandeln sind.
699. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung jedenfalls bei der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und folglich etwa nach 18 Monaten nach dem Prioritätstag veröffentlicht werde. Erst von diesem Zeitpunkt an bestehe auch ein Interesse für Dokumentationszentren, das Aktenzeichen einer Anmeldung zu kennen, die ja bis zur Veröffentlichung noch zurückgenommen werden könne.
700. Nach Ansicht der Delegation der WIPO ist ein Interesse an Prioritätsangaben im allgemeinen erst nach der Veröffentlichung der Patentanmeldungen anzuerkennen. Was speziell den Austausch von Angaben mit anderen Patentämtern oder Dokumentationszentren angehe, so sollte dieses Problem zweckmäßigerweise in Artikel 130 geregelt werden.
701. Die Delegationen der EIRMA, der Internationalen Handelskammer und der Europäischen Zentrale für die Öffentliche Wirtschaft (CEEP) unterstützen den britischen Vorschlag.
702. Das tut auch die Delegation der AIPPI; sie erwähnt, daß
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nach der Pariser Verbandsübereinkunft die Anmeldung bei Inanspruchnahme einer Priorität als zu dem Prioritätsdatum eingereicht gilt, und hält daher den Vorschlag für folgerichtig.
703. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist das Problem der Angabe des Prioritätsdatums einer PCT-Anmeldung eher ein theoretisches Problem, denn normalerweise werde eine PCT-Anmeldung, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugehe, bereits veröffentlicht worden sein. Praktisch könne es sich nur dann stellen, wenn die Anmeldung auf Wunsch des Anmelders dem Europäischen Patentamt früher zugehe.
704. Die Delegation der WIPO meint, dies treffe nur auf PCT-Anmeldungen zu, bei denen das Europäische Patentamt Bestimmungsamt sei, aber nicht auf solche, bei denen das Europäische Patentamt als Anmeldeamt tätig werde.
705. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 8 Delegationen für den britischen Vorschlag aus; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme.
706. Die italienische Delegation stellt die Frage, wie die Kann-Vorschrift des Absatzes 5 zu verstehen sei: Kann das Europäische Patentamt die dort genannten Angaben nur veröffentlichen, soweit sie Dritten auf Antrag mitgeteilt worden sind, oder kann es sie auch unabhängig von einer solchen Mitteilung veröffentlichen? Kann das Europäische Patentamt einen Antrag auf Mitteilung abschlägig bescheiden? Wo und wie werden solche Angaben mitgeteilt beziehungsweise veröffentlicht?
707. Nach Auffassung der britischen Delegation ist beabsichtigt, es voll und ganz in das Ermessen des Europäischen Patentamts zu stellen, ob diese Angaben vor der Veröffentlichung der Anmeldung Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden.
708. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland weist auf Regel 97 (96) Absatz 1 hin, wonach der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmen kann, daß und in welcher Form solche Angaben Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden.
709. Die Delegation der EIRMA regt an, die Kann-Vorschrift des Absatzes 5 zu einer Muß-Vorschrift zu machen.
710. Diese Anregung wird von der italienischen und der schwedischen Delegation als Vorschlag übernommen.
711. Nach Auffassung der britischen Delegation wäre eine derartige Muß-Vorschrift nicht zweckmäßig, insbesondere im Hinblick darauf, daß die bereits diskutierten Unterschiede zum PCT-Vertrag bestehen. Im übrigen werde man darauf vertrauen können, daß das Europäische Patentamt von seinem Ermessen in vernünftiger Weise Gebrauch machen werde.
712. Auch die niederländische Delegation ist dafür, es bei der Kann-Vorschrift zu belassen, die dem Europäischen Patentamt einen großen Ermessensspielraum einräume.
713. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 7 Delegationen gegen eine Änderung in eine Muß-Vorschrift aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Artikel 130 – Gegenseitige Auskunftserteilung
[modifier | modifier le wikicode]714. Die britische Delegation, unterstützt von mehreren Delegationen, schlägt vor, Absatz 2 der Regelung des Absatzes 1 anzupassen und damit klarzustellen, daß auch im Verkehr zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten lediglich Angaben über die Einreichung europäischer oder nationaler Patentanmeldungen und über die damit zusammenhängenden Verfahren mitgeteilt werden, nicht aber über den Inhalt solcher Anmeldungen (Dok. M/64/I, Seite 2).
715. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
716. Die österreichische Delegation schlägt vor, Absatz 2 in der so geänderten Fassung in der Weise zu erweitern, daß Angaben über die Einreichung europäischer und nationaler Patentanmeldungen und über die damit zusammenhängenden Verfahren nicht nur zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten ausgetauscht werden können, sondern auch zwischen dem Europäischen Patentamt und zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet sowie zwischen dem Europäischen Patentamt und Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden sind; dieser Austausch würde aufgrund von Arbeitsabkommen vorgenommen werden (vgl. Dok. M/81/I).
717. Die niederländische Delegation stellt die Frage, welche praktische Bedeutung die vorgeschlagene Bestimmung erlangen könne, wo doch das Europäische Patentamt einerseits gemäß Artikel 128 Absatz 5 bestimmte Angaben gegenüber jedem Dritten, also beispielsweise auch gegenüber Dokumentationszentren, machen und andererseits gemäß dem bereits geänderten Artikel 132 Absatz 2 (siehe Nr. 756) Vereinbarungen mit Dokumentationszentren über den Austausch von Veröffentlichungen treffen könne.
718. Die britische Delegation schließt sich dieser Frage an; bevor sie zu dem österreichischen Vorschlag Stellung nehme, möchte sie erst Klarheit darüber erhalten, welche Angaben z. B. ein Dokumentationszentrum wie INPADOC über die in Artikel 128 Absatz 5 hinaus aufgeführten Angaben vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung benötige.
719. Die österreichische Delegation erwidert, INPADOC werde jedenfalls Angaben über die Patentklassifikation benötigen, deren Mitteilung in Artikel 128 Absatz 5 nicht vorgesehen sei, und darüber hinaus wahrscheinlich auch andere Angaben.
720. Nach Auffassung der Delegation der WIPO ist Artikel 130 in der jetzigen Fassung eine allgemeine Bestimmung insofern, als er sowohl unveröffentlichte als auch veröffentlichte Patentanmeldungen als auch erteilte Patente betreffe. Es könne für nationale Ämter und Dokumentationszentren von Interesse sein, diesbezüglich Angaben unmittelbar vom Europäischen Patentamt zu erhalten, ohne auf die Veröffentlichung der Patentanmeldungen angewiesen zu sein. Umgekehrt könne es auch im Interesse des Europäischen Patentamts liegen, die entsprechenden Angaben von nationalen Patentämtern unmittelbar zu erhalten.
Der österreichische Vorschlag betreffe die WIPO, weil sie eine zwischenstaatliche Organisation sei, die – nach Inkrafttreten des PCT – internationale Anmeldungen verfahrensmäßig behandeln werde. Deshalb sei die WIPO an der Möglichkeit interessiert, mit dem Europäischen Patentamt Angaben über Patentanmeldungen auszutauschen, und zwar nicht nur Angaben wie Nummer, Anmeldetag usw., sondern auch statistische Angaben, die nicht veröffentlicht würden. In dieser Hinsicht sei die Bestimmung des Artikels 128 Absatz 5 wohl nicht ausreichend.
Nach ihrer Ansicht sollte übrigens auch regionalen Patentämtern wie der Afrikanisch-madegassischen Organisation für geistiges Eigentum (OAMPI), die in Zukunft an Bedeutung nur gewinnen könnte, die Möglichkeit zur Zusammenarbeit geboten werden, was ihr nach der jetzigen Fassung des Artikels 130 wie auch nach dem österreichischen Vorschlag ausgeschlossen zu sein scheine.
721. Der Vorsitzende entgegnet in bezug auf den letzten Punkt, seines Erachtens seien unter Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Nichtvertragsstaaten auch regionale Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz zu verstehen.
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722. Die britische Delegation ist sich mit der Delegation der WIPO einig darüber, daß Artikel 130 die Stadien vor und nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung betreffe. Sie schließt die Frage an, welche Angaben die WIPO vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung — außer den gemäß Artikel 128 Absatz 5 verfügbaren Angaben — benötige.
723. Die österreichische Delegation weist darauf hin, daß INPADOC auf Anregung der WIPO geschaffen worden sei, um im Interesse der Vertragsstaaten und insbesondere ihrer Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz den Austausch von Daten über eine Zentralstelle zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es erscheine daher vernünftig, nicht nur die WIPO, sondern auch INPADOC in Artikel 130 einzubeziehen.
724. Der Vorsitzende sieht die eigentliche Schwierigkeit in der Frage, ob das Europäische Patentamt Angaben über die Nummer, den Anmeldetag usw. einer europäischen Patentanmeldung, aber auch über den Stand des Verfahrens schon vor deren Veröffentlichung Dritten, beispielsweise INPADOC, übermitteln dürfe oder nicht.
725. Nach Ansicht der Delegation der WIPO bilden die Fälle, in denen Angaben vor der Veröffentlichung der Patentanmeldungen zu übermitteln wären, die Ausnahme, während es sich in aller Regel darum handeln dürfte, Angaben über bereits veröffentlichte Patentanmeldungen auszutauschen.
Auf die Frage der britischen Delegation sei zu antworten, daß ein Dokumentationszentrum normalerweise lediglich Angaben aus bereits veröffentlichten Dokumenten benötige. Aber Ausnahmesituationen seien denkbar, z. B. wenn eine bedeutende Veröffentlichung kurz vor ihrem Abschluß stünde. Und weiter könnten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz von Vertragsstaaten oder auch regionale Patentämter am Austausch von Recherchenergebnissen interessiert sein. Außerdem dürften, wie bereits von der österreichischen Delegation erwähnt, Angaben über die Patentklassifikation benötigt werden.
726. Die Delegation der EIRMA legt Wert darauf, daß das Europäische Patentamt vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen außer den Angaben, die es gemäß Artikel 128 Absatz 5 machen kann, Dritten keine Angaben übermitteln darf.
727. Dies ist auch die Auffassung der Delegation des CNIPA, die hervorhebt, daß selbst über die Patentklassifikation Dritten keine Angaben gemacht werden sollen.
728. Der Vorsitzende betont, es sei nicht einzusehen, weshalb das Europäische Patentamt Angaben vor der Veröffentlichung der Patentanmeldungen machen sollte, während die nationalen Patentämter dies nicht täten. Hiervon ausgehend sei er persönlich nicht davon überzeugt, daß WIPO und INPADOC in Artikel 130 Absatz 2 einbezogen werden müssen.
729. Die niederländische Delegation erklärt sich von den Argumenten, die für die Übermittlung von Angaben vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen angeführt worden seien, nicht überzeugt. Dagegen habe sie keine Bedenken, wenn nach der Veröffentlichung Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und Dokumentationszentren ausgetauscht würden.
730. Die österreichische Delegation hebt nochmals hervor, daß INPADOC entsprechend dem Willen und dem Bedürfnis der Vertragsstaaten der WIPO errichtet worden sei. Dabei habe man sich von der Erwägung leiten lassen, daß ein Dokumentationszentrum zum Austausch von Daten zwischen nationalen Patentämtern nur dann einen Wert habe, wenn diese Daten möglichst rasch verarbeitet würden. Man könne sich etwa vorstellen, daß Daten schon im Stadium der Vorbereitung zur Verfügung gestellt und erst nach Veröffentlichung freigegeben würden; das sei im einzelnen in Arbeitsab-
kommen zu regeln, deren Inhalt die Vertragsstaaten frei bestimmen könnten.
731. Die jugoslawische und die schwedische Delegation unterstützen den österreichischen Vorschlag.
732. Um die Schwierigkeiten einiger Delegationen auszuräumen, schlägt der Vorsitzende als Kompromiß vor, daß zwischen dem Europäischen Patentamt und zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet oder Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, Angaben ausgetauscht werden können, daß für diesen Austausch aber die Beschränkung des Artikels 128 bestehenbleibt.
733. Die britische Delegation schlägt ergänzend vor, daß der Verwaltungsrat für diesen Austausch die Beschränkungen des Artikels 128 unter gewissen Voraussetzungen aufheben kann.
734. Die österreichische Delegation erklärt, sie könne sich diesem Kompromiß zur Not anschließen, falls nach Auffassung der Delegation der WIPO den Interessen von INPADOC Rechnung getragen sei.
735. Die Delegation der WIPO führt aus, ihres Erachtens sei es unbedingt erforderlich, daß INPADOC gewisse Angaben über Patentanmeldungen — wenn auch nur kurze Zeit vor deren Veröffentlichung — zur Verfügung stünden. Dies scheine nach dem britischen Ergänzungsvorschlag gewährleistet zu sein. Im übrigen müßte eine Formulierung gefunden werden, die auch regionale Patentbehörden zweifelsfrei einschließe.
736. Der Vorsitzende wiederholt seinen von der britischen Delegation ergänzten Vorschlag (Nr. 732 und 733) und schlägt ergänzend vor, bei den Dokumentationszentren nicht zu unterscheiden, ob sie aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Patentgebiet errichtet worden sind oder nicht.
737. Die schwedische Delegation unterstützt diesen Vorschlag, der ihres Erachtens eine wirksame Arbeitsweise des INPADOC gewährleistet.
738. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
739. In einer späteren Sitzung kommt der Hauptausschuß überein, daß in Absatz 2 Buchstabe c in der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagenen Fassung* unter „Organisation“ sowohl eine Institution wie INPADOC als auch private Unternehmen zu verstehen sind.
Artikel 131 — Rechts- und Amtshilfe
[modifier | modifier le wikicode]740. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen mündlichen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zur Überschrift des Artikels.
741. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der luxemburgischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/9 Nr. 26) sowie einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation (Dok. M/40 Nr. 21).
742. Die österreichische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, in einem neuen Absatz zu bestimmen, daß, falls in einem nationalen Verfahren auf Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents oder auf Nichtigerklärung des europäischen Patents Zustellungen vorgenommen werden, die Gerichte oder zuständigen Behörden auf Ersuchen Rechtshilfe leisten, auch wenn es sich bei der ersuchenden Behörde um kein Gericht handelt (Dok. M/41 Nr. 12). Erfahrungsgemäß würden nationale Behörden, die nicht Gerichte sind und daher die normalen Rechtshilfevorschriften für sich nicht beanspruchen könnten, ohne eine solche Bestimmung bei der Zustellung Schwierigkeiten haben.
743. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen diesen Vorschlag, weil er bezüglich der Zustellung in die nationalen Verfahren der Vertragsstaaten eingreifen
- Diese ist identisch mit Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe c in der endgültigen Fassung.
9*
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würde. Dies würde einen Verstoß gegen den bisher verfolgten Grundsatz bedeuten, die nationalen Verfahren nur insoweit zu vereinheitlichen, als es für die Ziele des Übereinkommens unbedingt erforderlich ist.
744. Die niederländische Delegation teilt diese Auffassung und fügt hinzu, dieser Vorschlag gehe über das mit Artikel 131 beabsichtigte Ziel insofern hinaus, als er den Rechtshilfeverkehr nicht nur zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten regeln wolle, sondern auch zwischen Gerichten und Behörden der einzelnen Vertragsstaaten untereinander.
745. Nach Auffassung der britischen Delegation ist die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 131 nicht erforderlich.
746. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 9 Delegationen gegen den österreichischen Vorschlag aus; 3 Delegationen enthalten sich der Stimme.
747. Die österreichische Delegation schlägt vor, in einem neuen Absatz vorzusehen, daß in Verfahren auf Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents Gerichte und andere Behörden der Vertragsstaaten das Europäische Patentamt um Zustellung der Klage oder des Antrags ersuchen können (Dok. M/41 Nr. 13).
748. Dieser Vorschlag wird von keiner anderen Regierungsdelegation unterstützt.
Artikel 132 – Austausch von Veröffentlichungen
[modifier | modifier le wikicode]749. Die österreichische Delegation beantragt, Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit zwischenstaatlichen Organisationen, sondern auch mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen errichtet worden sind, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen kann (Dok. M/78/1). Die jetzige Fassung, so könnte man meinen, enthalte eine erschöpfende Aufstellung der Stellen, mit denen das Europäische Patentamt derartige Vereinbarungen schließen könne.
750. Die schwedische Delegation zeigt Sympathie für den österreichischen Vorschlag, fragt sich aber, ob man Absatz 2 nicht überhaupt streichen sollte, da das Europäische Patentamt selbstverständlich derartige Vereinbarungen treffen könne.
751. Dies ist auch die Auffassung der britischen Delegation, die deshalb, unterstützt von der irischen Delegation, den Vorschlag macht, Absatz 2 entfallen zu lassen. Würde man dagegen diese Bestimmung in der von der österreichischen Delegation gewünschten Weise ergänzen, könnte im Gegenschluß gefolgert werden, das Europäische Patentamt dürfe andere Vereinbarungen nicht abschließen; dieses Ergebnis wäre unerwünscht.
752. Der Vorsitzende bemerkt, man könnte Absatz 2 auch so allgemein formulieren, daß das Europäische Patentamt alle Arten von Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen könne.
753. Die Delegation der WIPO hält eine verallgemeinerte Fassung in dem vom Vorsitzenden angedeuteten Sinne für die beste Lösung.
754. Die Anregung des Vorsitzenden wird von den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und der Niederlande als Vorschlag aufgegriffen.
755. Die britische und die schwedische Delegation einerseits und die österreichische Delegation andererseits ziehen ihre Vorschläge zugunsten des deutsch-französisch-niederländischen Vorschlags zurück.
756. Der Hauptausschuß nimmt Absatz 2 in der vom Vorsitzenden angeregten, allgemein gehaltenen Fassung an.
Artikel 133 – Vertretung
[modifier | modifier le wikicode]757. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, die Frage zu prüfen, ob die Überschrift dieses Artikels nicht gemäß dem Vorschlag der französischen Delegation wie folgt geändert werden sollte: „Allgemeine Grundsätze der Vertretung“.
758. Der Ausschuß prüft den Änderungsvorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf den Absatz 2 (vgl. Dokument M/14, Punkt 8), demzufolge im französischen Text das Wort «établissement» durch «siège» und im englischen Text die Worte «registered place of business» durch «seat» ersetzt werden sollen.
759. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie würde es vorziehen, wenn in der englischen Fassung die Worte «registered place of business» durch die Worte «principal place of business» ersetzt würden (vgl. Dokument M/64, S. 1).
760. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, diese Frage zu prüfen.
761. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf Absatz 3 zu beauftragen (vgl. Dokument M/14, Punkt 8).
762. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß den Standpunkt der französischen Delegation, demzufolge Absatz 3 auch für die Übergangszeit gilt, teilt.
763. Auf eine Bemerkung der Delegation des COPRICE hin erklärt der Ausschuß, daß er mit der folgenden Auslegung von Absatz 3 einverstanden sei: die Verwendung des Wortes „Angestellter“ schließt nicht aus, daß sich eine Gesellschaft durch eines ihrer Organe, z. B. ein Mitglied des Verwaltungsrats, vertreten lassen kann. Der Ausschuß ist nämlich der Ansicht, daß diese Frage durch Absatz 1 geregelt wird, demzufolge sich eine natürliche Person selbst vertreten kann und sich eine juristische Person durch ihre Organe vertreten lassen kann. In Absatz 3 werde hinzugefügt, daß sich eine juristische Person außerdem durch ihre Angestellten vertreten lassen oder über diese tätig werden könne. Der Ausschuß kommt ferner überein, daß das Wort „Angestellter“ nach Absatz 3 im weitesten Sinne zu verstehen ist.
Artikel 134 – Zugelassene Vertreter
[modifier | modifier le wikicode]764. Die schwedische Delegation legt ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 2 ausführlich dar (Dokument M/53, Seite 4), nämlich das Erfordernis zu streichen, die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats zu besitzen, um in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu werden. Ihrer Ansicht nach ist es nicht zweckmäßig, ein solches Erfordernis im Rahmen eines internationalen Patentübereinkommens vorzusehen. Sie wäre jedoch bereit, das Erfordernis der Staatsangehörigkeit durch dasjenige des Wohnsitzes in einem der Vertragsstaaten zu ersetzen.
765. Dieser Vorschlag wird von keiner Delegation unterstützt.
766. Die französische Delegation erläutert die Gründe, die sie veranlaßt haben, eine Änderung des Absatzes 3 vorzuschlagen (vgl. Dokument M/112). Es solle nämlich präzisiert werden, daß die in die Liste eingetragenen Personen berechtigt seien, nicht nur vor allen Organen des Europäischen Patentamts, sondern auch „in allen Verfahren“ aufzutreten. Durch diese Präzisierung solle der durch das Zentralisierungsprotokoll (Abschnitt IV) gebotenen Möglichkeit Rechnung getragen werden, einigen nationalen Patentämtern Arbeiten zu übertragen.
767. Der Vorsitzende stellt fest, daß mehrere Delegationen dem Vorschlag der französischen Delegation zustimmen.
768. Die Delegation der Niederlande erklärt sich mit dem
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Grundsatz, der dem Vorschlag der französischen Delegation zugrunde liegt, völlig einverstanden, gibt aber zu bedenken, ob dieser Grundsatz nicht im Protokoll selbst niedergelegt werden sollte.
769. Die Delegation des Vereinigten Königreichs schlägt vor, den Wortlaut dieses Absatzes dahingehend zu ändern, daß präzisiert wird, daß die zugelassenen Vertreter berechtigt sind, „in allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren“ aufzutreten.
770. Der Ausschuß stimmt dem Vorschlag der französischen Delegation zu und kommt sodann überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, ob diese Bestimmung in dem Übereinkommen oder in dem Zentralisierungsprotokoll enthalten sein soll.
771. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (vgl. Dokument M/141, Seiten 3 und 4) erklärt die irische Delegation, sie lege diese Bestimmung so aus, daß zu den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren nicht die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren betreffend die Einreichung der Patentanmeldungen bei den nationalen Behörden gehörten. Sie richtet an den Ausschuß die Frage, ob er dieser Auslegung zustimmt.
772. Der Ausschuß erklärt sich mit dieser Auslegung einverstanden und kommt überein, dies im Protokoll niederzulegen.
773. Der Ausschuß prüft den in Dokument M/112, Seite 2, enthaltenen Vorschlag der französischen Delegation in bezug auf Absatz 4.
774. Die französische Delegation weist darauf hin, daß ihr Vorschlag aus zwei Teilen bestehe. Der erste Teil beziehe sich auf eine Bestimmung, wie sie der Ausschuß in bezug auf Absatz 2 angenommen habe, denn sie bezwecke eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der in Aussicht genommenen Bestimmung. Die Verpflichtung der Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Europäische Patentamt liege (die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande), solle nämlich auch auf die Vertragsstaaten ausgedehnt werden, deren nationale Patentämter für das Europäische Patentamt arbeiteten. Mit dem zweiten Teil des Vorschlags solle den zugelassenen Vertretern die Möglichkeit gegeben werden, im Hoheitsgebiet der betreffenden Staaten nicht nur einen Geschäftssitz zu haben, sondern dort auch zu wohnen, und ferner sollten die Mitglieder ihrer Familie und ihre Mitarbeiter die Möglichkeit erhalten, einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates zu haben und dort ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.
775. Der Vorsitzende schlägt vor, daß der Ausschuß die beiden Teile des Vorschlags der französischen Delegation nacheinander prüft. Er richtet an diese Delegation die Frage, ob der erste Teil ihres Vorschlags nur für den Fall des Abschnitts IV des Zentralisierungsprotokolls gelten solle oder auch für die Möglichkeit, die sich aus dem Beschluß des Hauptausschusses II über die Auslegung von Artikel 31 Absatz 3 ergebe, nämlich daß der Verwaltungsrat den nationalen Patentämtern auch nach der Übergangszeit Aufgaben übertrage.
776. Die französische Delegation erklärt, daß sich ihr Vorschlag auf beide Fälle beziehe.
777. Der Ausschuß stimmt dem ersten Teil des Vorschlags der französischen Delegation zu.
778. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland möchte wissen, welche Auffassung der Ausschuß zu folgender Frage vertritt: Soll die den Vertragsstaaten auferlegte Verpflichtung, den zugelassenen Vertretern die Möglichkeit zu geben, in ihrem Hoheitsgebiet einen Geschäftssitz zu haben, sich auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken oder aber auf die Stadt und deren Umgebung, in der das Europäische Patentamt liegt, beschränkt bleiben?
779. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daß es ihrer Ansicht nach nicht zweckmäßig sei, eine Beschränkung in dem von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland genannten Sinne vorzunehmen. Die finnische Delegation schließt sich dieser Ansicht an.
780. Die Delegationen der UNION, der FICPI, des CIFE und des CNIPA sprechen sich ebenfalls gegen diese Beschränkung aus.
781. Der Vorsitzende bittet den Ausschuß, den zweiten Teil des Vorschlags der französischen Delegation zu prüfen. Er weist darauf hin, daß der zweite Teil wohl wegen der in den Vertragsstaaten für Ausländer bestehenden Beschränkungen der freien Wahl des Wohnsitzes und der Freiheit der Berufsausübung Schwierigkeiten bereite. Er gibt zu überlegen, ob der Vorschlag der französischen Delegation nicht durch Hinzufügung einer Klausel, die die Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften in den genannten Bereichen gewährleistet, eingeschränkt werden sollte.
782. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß eine derartige Bestimmung angesichts ihrer Verzahnung mit dem Niederlassungsrecht, das in mehreren bilateralen und multilateralen Übereinkünften festgelegt sei, nicht in dieses Übereinkommen gehöre und erklärt, ihr daher nicht zustimmen zu können.
783. Die Delegation der Niederlande teilt den Standpunkt der schweizerischen Delegation. Sie weist noch darauf hin, daß der Absatz 4 von den Regierungen sicherlich in angemessener Weise ausgelegt werde, so daß die Probleme, die dem Vorschlag der französischen Delegation zugrunde lägen, nicht auftreten dürften.
784. Die luxemburgische Delegation ist der Ansicht, daß im Prinzip der Vorschlag der französischen Delegation gegebenenfalls in Betracht gezogen werden könnte, wenn folgender Zusatz vorgesehen würde: „vorbehaltlich der einzelstaatlichen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht“.
785. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daß sie Einwände gegen den Vorschlag der französischen Delegation habe, und zwar aus den gleichen Gründen, die von der schweizerischen Delegation dargelegt worden seien.
786. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland spricht sich ebenfalls gegen diesen Vorschlag aus, dessen Inhalt über das hinausgehe, was in ähnlich gelagerten Fällen üblich sei. Sie weist darauf hin, daß den Familienmitgliedern des Personals des Europäischen Patentamts nicht das Recht gewährt werde, ihren Beruf auszuüben. Es obliege dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, sich bei dem mit dem Sitzstaat zu schließenden Abkommen zu vergewissern, daß die üblichen Vergünstigungen nicht nur den zugelassenen Vertretern, sondern auch den Mitgliedern ihrer Familie und ihren Mitarbeitern gewährt würden.
787. Die belgische Delegation schließt sich der Ansicht der luxemburgischen Delegation an.
788. Die Delegation der UNION erklärt, daß sie den Vorschlag der französischen Delegation befürworte. Sie lege diesen Vorschlag so aus, daß er sich nur auf das Wohnrecht beziehe und das Recht der Mitglieder der Familien der zugelassenen Vertreter auf Ausübung ihres Berufs nicht antaste.
789. Die Delegation des CIFE erklärt, ihrer Ansicht nach sei es wesentlich, daß der zugelassene Vertreter angemessene Möglichkeiten in bezug auf die Niederlassung und die Arbeit erhalte. Solche angemessenen Möglichkeiten seien das Recht auf den eigenen Wohnsitz für den Vertreter und seine Familie sowie das Recht auf eine Arbeitsgenehmigung für die zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erforderlichen Mitarbeiter. In diesem Sinne könnte sich die Delegation der vom Vorsitz vorgelegten Kompromißlösung anschließen.
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790. Die Delegation der FICPI pflichtet der Delegation der UNION bei und schlägt vor, am Ende des von der französischen Delegation vorgeschlagenen Textes die Worte „ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens“ einzufügen.
791. Die französische Delegation präzisiert, daß mit ihrem Vorschlag mehreren Faktoren Rechnung getragen werden soll. Ein erster Faktor bestehe darin, sicherzustellen, daß die zugelassenen Vertreter und ihre Mitarbeiter das Recht auf einen Wohnsitz und auf Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten erhielten. Ein zweiter Faktor beziehe sich auf die Familienmitglieder dieser Personen. Es sei wohl klar, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts berücksichtigt werden müßten. Die französische Delegation sei daher bereit, ihren ursprünglichen Vorschlag dahingehend zu ändern, daß sie zwei Sätze vorschlagen: Der erste Satz würde die zugelassenen Vertreter, ihre Partner und ihre Mitarbeiter betreffen, die das Recht haben müßten, im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu wohnen und ihre berufliche Tätigkeit auszuüben; der zweite Satz bezöge sich auf den Fall der Familienmitglieder dieser Personen, denen das Recht auf den Wohnsitz und die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vorbehaltlich der vor allem auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährt würde.
792. Die luxemburgische Delegation weist darauf hin, daß durch die Aufnahme des Vorbehalts des einzelstaatlichen Niederlassungsrechts die von der französischen Delegation vorgeschlagene Bestimmung einen völlig platonischen Charakter erhielte, da im ersten Teil der Bestimmung das Recht auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gewährt und im folgenden Satz festgelegt würde, daß das einzelstaatliche Recht auf dem Gebiet der Niederlassung maßgeblich sein müsse.
793. Die französische Delegation hebt zunächst hervor, daß der derzeitige Text dieses Artikels bereits eine Bestimmung über das Niederlassungsrecht enthalte und daß sie nicht verstehen könne, weshalb einige Delegationen der Ansicht seien, daß eine derartige Bestimmung nicht in das Übereinkommen gehöre. Sie weist sodann unter Bezugnahme auf die Ausführungen der luxemburgischen Delegation darauf hin, daß es sich sicher nicht um eine platonische Bestimmung handele, da der erste Teil ihres Vorschlags das Recht auf den Wohnsitz und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ohne irgendeine durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Niederlassungsrecht erfolgende Einschränkung vorsehe. Diese Einschränkung werde erst im zweiten Satz gemacht, und sie bezöge sich nur auf die Familienmitglieder der zugelassenen Vertreter. Die französische Delegation fügt hinzu, daß sie gegebenenfalls bereit sei, auf diesen zweiten Teil zu verzichten, wenn die Diskussion über diesen Punkt ausdrücklich im Protokoll über die Konferenz erwähnt würde.
794. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der französischen Delegation in der geänderten Fassung nunmehr wie folgt lautet: „die zugelassenen Vertreter, ihre Partner und ihre Angestellten haben das uneingeschränkte Recht, in diesen Staaten zu wohnen und dort ihre berufliche Tätigkeit auszuüben“.
795. Die Delegation des Vereinigten Königreichs schlägt vor, diesen Vorschlag dahingehend zu ändern, daß am Schluß die Worte „ihre berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auszuüben“ eingefügt werden.
796. Die schwedische Delegation erklärt im Namen der vier skandinavischen Länder, daß diese es vorziehen würden, wenn die Frage nicht im Rahmen dieses Übereinkommens behandelt, sondern es dem Präsidenten des Europäischen Patentamts überlassen würde, sie im Rahmen eines Sitzabkommens aufzugreifen. Diese Delegation weist darauf hin, daß dieser
Standpunkt nicht durch eine grundsätzliche Ablehnung des dem Vorschlag der französischen Delegation zugrunde liegenden Gedankens bestimmt werde, sondern sich einfach daraus ergebe, daß die vier Länder diesbezüglichen internationalen Übereinkommen angehörten.
797. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß sie zwar dem Geist des Vorschlags der französischen Delegation grundsätzlich zustimme, daß sie aber aufgrund der Tatsache, daß in dem Text des Übereinkommens ausdrückliche Bestimmungen vorgesehen werden sollten, einige Einwände vorbringen müsse. Wie die niederländische Delegation hervorgehoben habe, handele es sich hierbei um Bestimmungen sehr technischer Art, bei denen große Vorsicht geboten sei, damit keine Bestimmungen aufgenommen würden, die mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unvereinbar seien. Die Bundesrepublik sei höchstens bereit, sich damit einverstanden zu erklären, daß im Protokoll festgehalten werde, daß diese Frage später, und zwar insbesondere in dem Abkommen über den Sitz geregelt werden müßte.
798. Die niederländische Delegation schließt sich diesem Standpunkt an.
799. Die französische Delegation legt folgenden Kompromißvorschlag vor:
„Die zugelassenen Vertreter, ihre Mitarbeiter und ihre Angestellten haben im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens das uneingeschränkte Recht auf Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit; diese Personen sind berechtigt, mit ihrer Familie dort zu wohnen.“
800. Die luxemburgische Delegation schlägt vor, daß die Frage des Wohnsitzes später behandelt wird und nur über den ersten Teil des französischen Vorschlags abgestimmt werden soll.
801. Die französische Delegation erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
802. Der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von acht gegen sechs Stimmen, bei zwei Stimmenthaltungen, gegen den Vorschlag der französischen Delegation aus. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß damit einverstanden ist, daß die Diskussion über diesen Punkt im Protokoll im einzelnen wiedergegeben und daß festgehalten wird, daß das Sitzabkommen zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und dem Präsidenten des Patentamts die vom Ausschuß geprüften Fragen regeln muß.
803. Der Ausschuß verweist den Vorschlag der französischen Delegation zu Absatz 6 (vgl. Dokument M/112, Seite 2) zur Prüfung an den Redaktionsausschuß.
804. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, in bezug auf diesen Absatz 6 auch den Vorschlag der französischen Delegation zu den Absätzen 2, 3 und 6 des Artikels 162 zu prüfen, der darin besteht, das Wort « agrée » zu streichen.
805. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (vgl. Dokument M/141, Seiten 3 und 4) weist die Delegation des Vereinigten Königreichs darauf hin, daß die Aufnahme der Worte „in gleicher Weise wie ein zugelassener Vertreter“ am Anfang von Absatz 6 für sie einige Probleme aufwerfe.
Die Tätigkeit der „solicitors“ und der „barristers“ im Vereinigten Königreich sei nämlich durch keine schriftlichen Bestimmungen geregelt, sondern werde nach seit unvordenklichen Zeiten bestehendem Brauch ausgeübt. Sie richte daher die Frage an den Ausschuß, ob sich dieser damit einverstanden erklären könne, daß dieser Absatz so ausgelegt werde, daß er sich auf diese beiden Gruppen von Vertretern beziehe.
806. Der Ausschuß erklärt sich mit dieser Auslegung einverstanden und kommt überein, dies im Protokoll festzuhalten.
807. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß
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zu beauftragen, nach einer geeigneten Lösung für den Absatz 7 zu suchen, durch die sichergestellt wird, daß der Begriff „zugelassene Vertreter“ auch die Personen und/ab, die während der Übergangszeit in die Liste eingetragen sind und die dieses Recht auch nach dieser Zeit behalten.
808. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/11, Punkt 6), diesem Artikel einen neuen Absatz 8 anzufügen.
809. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß ihr Vorschlag die Aufnahme einer Bestimmung bezwecke, die höchstwahrscheinlich nur in sehr begrenzten Fällen zur Anwendung komme. Die zur Zeit in Aussicht genommenen Bestimmungen böten nicht nur Patentanwälten, sondern auch Rechtsanwälten die Möglichkeit, ihre Mandanten vor dem Europäischen Patentamt zu vertreten. Da nicht ausgeschlossen werden könne, daß Mißbrauch getrieben und das Recht des Staates in einigen Fällen verletzt werde, erscheine es zweckmäßig, die Möglichkeit zu schaffen, daß die Befugnis, einen Geschäftssitz zu haben, entzogen werden könne. Der in dem Dokument M/11 enthaltene ursprüngliche Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sehe vor, daß die zuständigen Stellen der betreffenden Staaten berechtigt seien, die Befugnis, in ihrem Hoheitsgebiet einen Geschäftssitz zu begründen, nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zu entziehen. Sie halte es nach reiflicher Überlegung für besser, daß diese Befugnis dem Präsidenten des Patentamts selbst vorbehalten werde. Im übrigen sollte es ihrer Ansicht nach möglich sein, gegen die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vor der Beschwerdekammer Berufung einzulegen.
810. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland jetzt wie folgt lautet: „Hat eine Person, die in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist oder in Absatz 6 genannt wird, wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze eines der Staaten, in denen ein europäisches Verfahren stattfindet, verstoßen, so ist der Präsident des Europäischen Patentamts berechtigt, dieser Person die Befugnis, gemäß Absatz 4 oder 6 einen Geschäftssitz zu gründen, zu entziehen. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts kann vor der Beschwerdekammer Berufung eingelegt werden.“
Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß es angesichts der an dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommenen Änderungen wohl besser sei, die Delegation der Bundesrepublik Deutschland um die Vorlage eines schriftlichen Vorschlags zu bitten und die Beratungen des Ausschusses über diese Frage zu vertagen.
811. In einer späteren Sitzung prüft der Ausschuß den von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterbreiteten Vorschlag für einen neuen Absatz 8 (vgl. Dokument M/122). Dieser Vorschlag lautet wie folgt: „Hat eine Person, die nach Absatz 4 oder Absatz 6 einen Geschäftssitz in einem anderen Vertragsstaat begründet hat, wiederholt oder in grober Weise gegen die Gesetze des Gastlandes verstoßen, so ist der Präsident des Europäischen Patentamts berechtigt, dieser Person auf Antrag der Behörden des Gaststaates die Befugnis zur Begründung eines Geschäftssitzes in diesem Staat zu entziehen.“
812. Die schweizerische Delegation erklärt, daß sie sich mit diesem Vorschlag grundsätzlich einverstanden erklären könne. Ihrer Ansicht nach sei es jedoch nicht zweckmäßig, daß der Präsident des Europäischen Patentamts ermächtigt werde, die Befugnis zur Begründung des Geschäftssitzes zu entziehen. Es sei besser, wenn diese Zuständigkeit den nationalen Behörden vorbehalten werde, da es sich in den meisten Fällen um Handlungen handeln werde, die unter das Strafrecht fielen. Sie schlage daher eine Änderung vor, wonach der Präsident des
Europäischen Patentamts die Befugnis entziehen müsse, wenn die zuständigen Stellen des Gaststaates ihn darum ersuchten.
813. Die Delegation der Niederlande erklärt, sie halte eine derartige Bestimmung nicht für erforderlich. Erstens habe jeder Mitgliedstaat seine Strafgesetzgebung und zweitens gebe es in jedem Mitgliedstaat Disziplinarvorschriften der Berufsverbände.
814. Die französische und die belgische Delegation schließen sich der Ansicht der niederländischen Delegation an.
815. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt zwar, daß eine derartige Bestimmung höchstwahrscheinlich überflüssig sei, ist aber der Ansicht, daß für den Fall, daß sie vorgesehen würde, der Änderungsvorschlag der schweizerischen Delegation angenommen werden sollte, da es sich um Fragen handele, die unter die staatliche Hoheitsgewalt fielen.
816. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland betont nochmals, daß dem Umstand Rechnung getragen werden müsse, daß die in Aussicht genommene Regelung einen recht großen Personenkreis betreffe, nämlich nicht nur die Patentanwälte, sondern auch die Rechtsanwälte. Alle diese Personen würden die Genehmigung erhalten, sich im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Dienststellen des Europäischen Patentamts eingerichtet würden, niederzulassen. Ohne die Fähigkeiten dieser Berufsgruppen in irgendeiner Weise in Abrede stellen zu wollen, sei es doch erfahrungsgemäß immer möglich, daß Mißbrauch getrieben werde. Es sei daher sehr wichtig, daß ein Staat das Recht habe, gegen einen derartigen Mißbrauch vorzugehen. Diese Möglichkeit sei auf der Grundlage der derzeitigen Texte nicht gegeben, da die Vertreter ein absolutes Recht zur Begründung eines Geschäftssitzes erhalten hätten. Daher müsse unbedingt eine Bestimmung aufgenommen werden, die den Staat ermächtige, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Was die Frage anbelange, wem das Recht, die Genehmigung zurückzuziehen, zugestanden werden solle, so sei die Delegation der Bundesrepublik der Ansicht gewesen, daß der Ausschuß dem Präsidenten des Europäischen Patentamts den Vorzug gegeben hätte. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei sie bereit, auf ihren ursprünglichen Vorschlag zurückzukommen, dem zufolge die Behörden des Gaststaates diese Befugnis erhalten sollten.
817. Die französische Delegation richtet an die Delegation der Bundesrepublik Deutschland die Frage, ob der derzeitige Text des Artikels 134 Absatz 7 nicht bereits die gewünschte Regelung enthalte. Die Disziplinargewalt, die von den in diesem Absatz vorgesehenen Stellen ausgeübt werde, müßte nämlich auch die Möglichkeit einschließen, den Vertreter von der Liste der zugelassenen Vertreter zu streichen, wenn er wiederholt und in grober Weise gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates verstoßen habe.
818. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie für diesen Fall an weniger strenge Maßnahmen gedacht habe. Während die französische Delegation für die Streichung von der Liste sei, vertrete sie die Ansicht, daß man bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates — unbeschadet der Streichung von der Liste — nur die Niederlassungsgenehmigung entziehen sollte.
819. Die italienische Delegation erklärt, sie schließe sich dem Standpunkt der französischen Delegation an.
820. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland weist den Ausschuß auf Artikel 48 des Rom-Vertrags hin, der in Absatz 3 folgenden Vorbehalt enthalte: „vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen.“ Wenn sie nicht beantragt habe, daß entsprechende Bestimmungen in das Übereinkommen aufgenommen würden, so habe sie dies deshalb nicht getan, weil die Niederlassung der Vertreter im Hoheitsgebiet des Gaststaates nicht allzusehr behindert werden dürfe. Dies
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dürfe jedoch nicht bedeuten, daß man dem Gaststaat jede Möglichkeit nehme, den Geschäftssitz im Falle eines Mißbrauchs zu entziehen.
821. Die schweizerische Delegation richtet an die Delegation der Bundesrepublik Deutschland die Frage, ob sie nicht einer Bestimmung zustimmen könnte, durch die den Vertragsstaaten die Möglichkeit gegeben werde, Bestimmungen zu erlassen, die in den in dem Vorschlag der deutschen Delegation genannten Fällen den Entzug der Genehmigung zur Begründung des Geschäftssitzes vorsähen. Der Vorteil dieser Formel, die in Artikel 134 aufgenommen werden könnte, bestünde darin, daß sie, wenn es sich auch nur um eine einfache Präzisierung handele, klarstellen würde, daß das Recht, einen Geschäftssitz im Sinne des Artikels 134 zu haben, kein absolutes Recht sei.
822. Die Delegation der Niederlande weist darauf hin, daß ihrer Ansicht nach eine derartige Lösung dem Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorzuziehen sei.
823. Der Vorsitzende bittet die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung der Aussprache des Ausschusses vorzulegen.
824. In einer späteren Sitzung prüft der Ausschuß den neuen Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dokument M/125). Dieser Vorschlag besteht darin, keinen neuen Absatz 8 mehr vorzusehen, sondern an Absatz 4 die beiden folgenden Sätze anzufügen: „Die Befugnis der Behörden des Gastlandes, den Geschäftssitz in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften zu schließen, bleibt unberührt. Vor Anordnung einer solchen Maßnahme ist der Präsident des Europäischen Patentamtes zu hören.“
825. Dieser Vorschlag wird von der schweizerischen und der schwedischen Delegation unterstützt.
826. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie stimme diesem Vorschlag grundsätzlich zu. Ihrer Ansicht nach sei es nämlich unerläßlich, daß eine Bestimmung vorgesehen werde, aufgrund deren die betreffenden Mitgliedstaaten die Genehmigung, sich in ihrem Hoheitsgebiet niederzulassen, im Falle des Mißbrauchs entziehen könnten. Was jedoch den von der Delegation der Bundesrepublik vorgelegten Text anbelange, so ziehe sie den von dieser Delegation vorgelegten ursprünglichen Text vor, in dem vorgesehen sei, daß die Behörden des Gaststaates ermächtigt würden, die Genehmigung nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamtes zu entziehen.
827. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Unterschied zwischen den beiden Texten darin bestehe, daß im Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs nicht auf das einzelstaatliche Recht verwiesen werde, sondern daß er in das Übereinkommen eine Bestimmung einfüge, die dem Gastland das Recht gebe, die Niederlassungsgenehmigung zu entziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien.
828. Die französische Delegation hat insofern einige Bedenken gegen den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik, als dieser offensichtlich zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen den Staatsangehörigen des Gastlandes und den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten führe. Ihre Bedenken gegen den Vorschlag der britischen Delegation seien noch stärker, da sich die Sanktion hier unmittelbar aus dem Übereinkommen ergeben würde.
829. Die Delegation der Niederlande erklärt, sie habe bereits starke Einwände gegen den ursprünglichen Vorschlag der Bundesrepublik gehabt und müsse sich daher auch gegen den Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs aussprechen. Es sei nicht zweckmäßig, in das Übereinkommen besondere Bestimmungen über den Entzug der Niederlassungsgenehmigung einzuführen, da diese Bestimmungen im Widerspruch zu den bestehenden einzelstaatlichen oder
internationalen Vorschriften stehen könnten. Den letzten Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik könne sie dagegen akzeptieren.
830. Die Delegation der FICPI bemerkt, daß es für einen großen Teil der Vertreter zumindest in der Anfangszeit nur sehr begrenzte Möglichkeiten gebe, sich anderswo als in ihrem Herkunftsland niederzulassen, da mehrere einzelstaatliche Bestimmungen vorsähen, daß sie in einem derartigen Fall das Recht auf die Vertretungsbefugnis im eigenen Land verloren. Diese Delegation ist daher der Ansicht, daß das Übereinkommen eine Lücke aufweise, denn es müßte den Vertretern die Möglichkeit geben, innerhalb der Vertragsstaaten frei zu- und abzuwandern, ohne daß sie deshalb Gefahr liefen, ihre Vertretungsbefugnis im eigenen Land zu verlieren.
831. Der Vorsitzende erklärt auf diese Bemerkung hin, daß das Übereinkommen den Vertretern nur die Möglichkeit bieten könne, sich in einem Vertragsland niederzulassen, in dem die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt stattfänden. Wenn das einzelstaatliche Recht eines Staates bestimmte Konsequenzen für den Fall einer Niederlassung in einem anderen Land impliziere, so habe das Übereinkommen nicht die Möglichkeit, sich in das Recht des betreffenden Staates einzumischen. Es sei Sache der einzelnen Staaten, nach der Ratifikation des Übereinkommens ihre einzelstaatlichen Bestimmungen, die der Begründung des Geschäftssitzes in einem anderen Vertragsstaat entgegenstünden, zu ändern.
832. Der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von zehn Stimmen — bei einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen — für den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik aus.
Artikel 135 — Umwandlungsantrag
[modifier | modifier le wikicode]833. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zum Eingangssatz des Absatzes 1 (Dok. M/32 Nr. 21).
834. Die Delegation des CIFE regt an, im Eingangssatz deutlich zu machen, daß der Anmelder seine europäische Anmeldung in mehrere nebeneinander zu behandelnde nationale Anmeldungen umwandeln kann. (vgl. Dok. M/22 Nr. 7).
835. Diese von der französischen und belgischen Delegation unterstützte Anregung wird dem Redaktionsausschuß zur Prüfung überwiesen.
836. Die Delegation des CIFE regt weiter an, es möge in Absatz 1 Buchstabe a klargestellt werden, daß bei der Umwandlung der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Umwandlungsantrags und nicht im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung maßgebend sein soll (vgl. Dok. M/22 Nr. 8).
837. Die niederländische Delegation erklärt, sie gehe davon aus, daß die nationalen Patentämter über alle Unterlagen des europäischen Verfahrens verfügen werden, so daß dem Wunsch des CIFE selbstverständlich Rechnung getragen werde; eine Änderung des Buchstabens a sei daher nicht notwendig.
838. Die französische Delegation, unterstützt von der belgischen Delegation, beantragt, die dem Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents eingeräumte Möglichkeit entfallen zu lassen, daß er gemäß Absatz 1 Buchstabe b ein nationales Erteilungsverfahren einleitet, falls die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder in anderen als in Buchstabe a genannten Fällen als zurückgenommen gilt, oder falls das europäische Patent widerrufen ist (Dok. M/26 Nr. 17 und 18). Sie führt zur Begründung an, einer solchen Bestimmung bedürfe es nicht, weil für die Fälle einer Fristversäumung — möge sie auf Versehen oder auf höherer Gewalt beruhen — die Artikel 120
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und 121 (121 und 122) Abhilfe schaffen könnten. Sei aber aus materiellrechtlichen Gründen die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder das europäische Patent widerrufen worden, so wäre es ihres Erachtens widersinnig, ein nationales Verfahren einzuleiten; denn in den Staaten, die Prüfungspatente erteilen, würde das Patent wohl aus denselben Gründen wie vom Europäischen Patentamt verweigert werden, und in den Staaten, die Registrierpatente erteilen, würde ein Patent erteilt werden müssen, was nur nachteilig sein könnte.
839. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland widerspricht diesem Antrag. Sie weist darauf hin, daß die Einleitung eines nationalen Verfahrens nicht nur in Fällen möglich sein solle, in denen der Anmelder einen Rechtsverlust infolge Versäumung einer Handlung erleidet, sondern auch nach negativer Entscheidung durch das Europäische Patentamt. Gerade für diese Fälle aber stelle sich in der Bundesrepublik ein verfassungsrechtliches Problem. Nach dem Grundgesetz müsse nämlich jeder Verwaltungsakt von einem Gericht nachgeprüft werden können. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts seien aber — trotz gerichtsähnlicher Ausgestaltung — keine Gerichte, so daß der Rechtsweg vor einem deutschen Gericht offenbleiben müsse. Zu bedenken sei aber, daß die Bundesrepublik gegenwärtig nicht beabsichtige, von der Ermächtigung des Absatzes 1 Buchstabe b Gebrauch zu machen. Aber selbst wenn davon Gebrauch gemacht würde, sei eine Verzögerung des Verfahrens nicht zu befürchten, da es unwahrscheinlich wäre, daß nach einem abgeschlossenen europäischen Verfahren noch ein Verfahren vor den deutschen Patentbehörden und vor einem deutschen Gericht angestrengt würde.
840. Die britische Delegation spricht sich ebenfalls dafür aus, die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit beizubehalten. Sie möchte sich diesen Ausweg vor allem für den Fall offenhalten, daß es nicht rechtzeitig gelingen sollte, das britische Recht mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen.
841. Die Delegation der Internationalen Handelskammer begrüßt den Antrag der französischen Delegation; ihres Erachtens ist die vorgeschlagene Änderung nicht nur logisch, sondern auch notwendig, um innerhalb einer anwendbaren Frist zu einer klaren Rechtslage zu kommen, und geeignet, einen einheitlichen Rechtsschutz in allen benannten Vertragsstaaten herbeizuführen.
842. Die Delegation des CIFE unterstützt den Antrag der französischen Delegation insoweit, als er die Umwandlungsmöglichkeit für zurückgenommene und zurückgewiesene Anmeldungen und für widerrufene Patente ausschließen wolle. Denn es sei nicht glücklich, wenn ein vor dem Europäischen Patentamt bereits abgeschlossenes Verfahren vor den nationalen Behörden erneut eingeleitet würde. Dagegen sollte dann, wenn die Anmeldung infolge eines Versehens des Anmelders als zurückgenommen gilt, die Umwandlungsmöglichkeit bestehenbleiben (vgl. Dok. M/22 Nr. 9).
843. Die schweizerische Delegation tritt dafür ein, die jetzige Fassung des Absatzes 1 Buchstabe b aufrechtzuerhalten. Ihrer Meinung nach haben allein die Vertragsstaaten darüber zu entscheiden, ob Anmeldungen, die im europäischen Verfahren keinen Erfolg haben, auf nationaler Ebene weiterverfolgt werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei bisher nur für die in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Fälle gemacht worden. Die schweizerische Delegation hebt zum Abschluß hervor, daß ihr Land von der Ermächtigung des Buchstabens b jedenfalls am Anfang keinen Gebrauch machen werde.
844. Die österreichische Delegation erklärt, sie sei aus ähnlichen Gründen wie die deutsche Delegation dafür, Buchstabe b beizubehalten.
845. Nach Auffassung der Delegation der UNION sollte auf die Umwandlungsmöglichkeit nicht verzichtet werden. Sie sieht in Buchstabe b eine Art Auffangsvorschrift, die sehr nützlich für die Anmelder sein könne, solange man noch nicht wisse, wie das europäische Verfahren arbeiten werde. Nicht nur bei der Versagung des Patents aus formellen Gründen, sondern auch aus materiell-rechtlichen Gründen könne die Umwandlungsmöglichkeit vorteilhaft sein.
846. Die Delegation des CNIPA tritt dafür ein, Buchstabe b aufrechtzuerhalten. Sehe der Anmelder voraus, daß er im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt keinen Erfolg haben werde, so könne er ohne allzu großen Zeitverlust noch rechtzeitig ein (oder mehrere) nationales Verfahren einleiten; anderenfalls müsse er das europäische Verfahren bis zum Ende durchfechten, was auch die Wettbewerber länger im ungewissen lassen würde.
847. Die Delegation des EIRMA ist dafür, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen, weil anderenfalls die Rechtslage zu lange unklar bleiben könnte. Für die verfassungsrechtlichen Probleme einiger Staaten würde sich wohl irgendeine Lösung finden lassen.
848. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen dafür und 10 Delegationen dagegen aus, Absatz 1 Buchstabe b zu streichen; 5 Delegationen enthalten sich der Stimme.
849. Nach der Abstimmung erklärt die niederländische Delegation, sie habe für den Vorschlag der französischen Delegation gestimmt, weil ihres Erachtens die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Umwandlungsmöglichkeit dem Grundgedanken eines einheitlichen europäischen Patenterteilungsverfahrens widerspreche. Sie begrüße es daher außerordentlich, daß die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, deren verfassungsrechtliches Problem sie nicht verkenne, erklärt habe, ihr Land beabsichtige gegenwärtig nicht, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.
850. Nach der Abstimmung regt die Delegation der Internationalen Handelskammer an, die den Vertragsstaaten eingeräumte Befugnis, die Umwandlungsmöglichkeit nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b vorzusehen, in die Form eines Vorbehalts — etwa in der Art der Vorbehalte nach Artikel 166 (167) — zu kleiden, jedoch ohne zeitliche Befristung; dadurch würde die Rechtslage in bezug auf das europäische Verfahren deutlich, und kein Vertragsstaat könnte seine gesetzlichen Vorschriften einseitig ändern.
851. Ihr wird vom Vorsitzenden entgegnet, daß eine solche Lösung jedenfalls systematisch verfehlt wäre, weil nach Absatz 1 Buchstabe b sich die Vertragsstaaten nicht irgendwelche Rechte gegenüber dem Übereinkommen vorbehalten, sondern nur ein Verfahren auf nationaler Ebene nachschalten könnten.
Artikel 138 — Nichtigkeitsgründe
[modifier | modifier le wikicode]852. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung der Bemerkung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland betreffend Absatz 1 Buchstabe b zu übertragen (vgl. Dokument M/1 Punkt 34).
853. Der Ausschuß prüft anschließend einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften betreffend Absatz 1 Buchstabe d.
Die deutsche Delegation erklärt im Namen dieser Staaten, daß der Vorschlag darauf abziele, im derzeitigen Wortlaut von Buchstabe d die Worte „entgegen Artikel 122 Absatz 3“ sowie die Worte „im Einspruchsverfahren“ zu streichen. Es habe sich nämlich gezeigt, daß eine Erweiterung des durch das europäische Patent gewährten Schutzes auch in einem
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nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Beschränkungsverfahren oder auch in einem Beschränkungsverfahren, wie es im Entwurf für ein Gemeinschaftspatent vorgesehen sei, erfolgen könne. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wollten von der Möglichkeit, auch die Fälle der obengenannten Erweiterung des Schutzbereichs als Nichtigkeitsgrund vorzusehen, Gebrauch machen und würden es daher begrüßen, wenn ihnen Artikel 138 rechtlich die Möglichkeit böte, diese Fälle als Nichtigkeitsgründe für Gemeinschaftspatente vorzusehen.
Die österreichische Delegation erklärt, sie könne sich diesem Vorschlag anschließen. Sie gebe jedoch zu bedenken, ob der Redaktionsausschuß nicht in Anlehnung an Artikel 99 Buchstabe c den Bezugspunkt für die Beurteilung der Ausdehnung des Schutzes erwähnen müßte.
Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß zwischen Buchstabe c und Buchstabe d von Absatz 1 des Artikels 138 unterschieden werden müsse. In Buchstabe c solle die Lage in den Fällen geregelt werden, in denen der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgehe. In Buchstabe d werde eine zusätzliche Bedingung in dem Sinne vorgesehen, daß ein einmal erteiltes Patent anschließend nicht mehr erweitert werden könne. Der durch das Patent gewährte Schutz dürfe also nicht über den durch das erteilte Patent gewährten Schutz hinausgehen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Delegation gegen den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Einspruch erhebt und daß dieser somit angenommen ist.
854. Der Ausschuß kommt überein, die Prüfung der Bemerkung Luxemburgs zu Absatz 2 an den Redaktionsausschuß zu verweisen.
855. Die schwedische Delegation begründet ihren Vorschlag zur Änderung von Absatz 2, der in Dokument M/53 Seite 4 enthalten ist. Nach der derzeitigen Fassung des zweiten Satzes dieses Absatzes sei es möglich, daß die Beschränkung des europäischen Patents in Form einer Änderung der Patentansprüche erfolgen könne, wenn das nationale Recht dies zulasse. Es wäre also wohl möglich, daß europäische Patentansprüche durch neue Ansprüche, die auf dem Inhalt der Beschreibung und der Zeichnungen fußen, ersetzt werden können. Diese neuen Ansprüche würden nicht vom Europäischen Patentamt geprüft, und auch die einzelstaatlichen Gerichte seien nicht für die Prüfung dieser Ansprüche zuständig. Im übrigen schaffe dieses Verfahren der Einschränkung eines Patents Unsicherheit für Dritte in bezug auf den Schutzumfang der Patente. Infolgedessen schlägt die schwedische Delegation vor, den letzten Satz von Absatz 2 durch folgenden Text zu ersetzen: „Hinsichtlich der Patentansprüche darf eine solche Beschränkung nur durch Streichung eines oder mehrerer Ansprüche erfolgen.“
Die britische und die niederländische Delegation erklären, sie könnten diesem Änderungsvorschlag nicht zustimmen. Der Entwurf des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent räume dem Anmelder nämlich die Möglichkeit ein, seine Patentansprüche zu vertreten, sofern sie nicht umfangreicher als die ursprünglichen Patentansprüche seien. Es sei wohl wesentlich für den Anmelder, daß er weniger umfangreiche Patentansprüche in der von ihm gewünschten Form vorlegen könne, anstatt an die ursprüngliche Fassung der Patentansprüche gebunden zu sein, die auf der Beurteilung des Standes der Technik zu dem Zeitpunkt beruht hätten, als er die Anmeldung eingereicht habe.
Die Vertreter der UNEPA und der FICPI nehmen gegen den schwedischen Vorschlag Stellung. Sie heben hervor, daß bei der Annahme eines solchen Vorschlags jeder Anmelder von Anfang an eine große Anzahl von Patentansprüchen
unterbreiten würde, um anschließend die Möglichkeit zu haben, einen Teil der Ansprüche zurückzuziehen.
Die schwedische Delegation unterstreicht zwar, daß sie mit diesen Vorschlägen den Ansichten der interessierten Kreise ihres Landes Rechnung getragen habe, erklärt aber, sie ziehe ihren Vorschlag zurück.
856. Die belgische Delegation gibt zu bedenken, ob es nicht angebracht wäre, die Aufzählung der in Artikel 138 vorgesehenen Nichtigkeitsgründe zu ergänzen und auch den in Artikel 63 Absatz 3 vorgesehenen Fall, nämlich das Fehlen der Übersetzung der europäischen Patentschrift, aufzunehmen.
Die niederländische Delegation erklärt, daß es sich in einem solchen Fall, d. h. wenn die Übersetzung nicht vorgelegt worden sei, erübrige, das Patent für nichtig zu erklären, da es dann automatisch als wirkungslos gelte.
Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung die belgische Delegation zufriedenstellt.
Artikel 139 – Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
[modifier | modifier le wikicode]857. Die norwegische Delegation erläutert ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 3, der in Dokument M/71 enthalten ist. Nach der derzeitigen Fassung dieses Absatzes können die Staaten vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann. Der norwegische Vorschlag verfolgt ein doppeltes Ziel. In erster Linie soll damit diese Bestimmung erhellt werden, die den Fall, in dem ein Vertragsstaat keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, nicht regle. Da in dem Übereinkommen der Grundsatz des „whole day“ angenommen worden sei, erscheine es folgerichtig, davon auszugehen, daß für die Erfindung ein Doppelschutz gelte, der sich aus den beiden Anmeldungen oder Patenten ergebe. Diese Bestimmung würde den allgemeinen Grundsatz darstellen. Jedoch könnten die Staaten die Streichung der Möglichkeit des Doppelschutzes beschließen. In einem solchen Fall könnte die Nichtigkeitserklärung jedoch nur die nationale Anmeldung oder das nationale Patent betreffen.
858. Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß zwischen zwei Fällen unterschieden werden müsse. Bei der ersten Hypothese seien eine europäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung von zwei völlig verschiedenen Erfindern gleichzeitig eingereicht worden. In diesem Fall müßten die beiden Anmeldungen und gegebenenfalls die beiden Patente weiterbestehen können. Die gleiche Lösung gelte für den Fall von zwei europäischen Patentanmeldungen mit dem gleichen Anmeldetag, die von verschiedenen Erfindern eingereicht worden seien. Die zweite Hypothese betreffe eine europäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung mit dem gleichen Anmeldetag, die von ein und demselben Erfinder eingereicht worden sei. In bezug auf diesen Fall gehe der Vorschlag der norwegischen Delegation von den gleichen Grundsätzen aus, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften veranlaßt hätten, in Artikel 77 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent vorzusehen, daß das Gemeinschaftspatent weiter bestehe und das nationale Patent wirkungslos werde. Deshalb könnte sie sich dem norwegischen Vorschlag anschließen, wobei sie sich allerdings frage, ob damit Artikel 139 nicht zu kompliziert werde und ob man diesen Fall nicht vorzugsweise den nationalen Rechtsvorschriften überlassen sollte in der Annah-
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me, daß die Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaften wahrscheinlich eine Lösung wählen würden, die derjenigen des genannten Artikels 77 entspräche.
859. Die Delegation des Vereinigten Königreichs spricht sich gegen den Vorschlag der norwegischen Delegation aus, da sie ihn für überflüssig hält. Der derzeitige Text lasse den Staaten völlige Freiheit, und die britische Delegation würde es begrüßen, wenn die Eingriffe in die Souveränität der Staaten im Patentbereich, abgesehen von dem Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent, so gering wie möglich wären.
860. Die finnische Delegation unterstützt den Änderungsvorschlag der norwegischen Delegation.
861. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von der norwegischen Delegation unterbreitete Text wohl über das von dieser Delegation verfolgte zweite Ziel hinausgehe; es sei nämlich — wie von der niederländischen Delegation dargelegt — nicht geplant, eine der beiden Anmeldungen oder eines der beiden Patente für nichtig zu erklären, wenn sie von verschiedenen Erfindern stammten.
862. Die Delegation des Vereinigten Königreichs fragt sich, ob bei einer Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation selbst in einer Fassung, in der die letzte Bemerkung des Vorsitzenden berücksichtigt werde, nicht Schwierigkeiten bei der Durchführung von Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent aufgeworfen würden. Wenn man nämlich davon ausgehe, daß eine europäische Patentanmeldung zum selben Zeitpunkt wie eine nationale Patentanmeldung eingereicht werde, werde unter Umständen nie ein europäisches Patent erteilt, während die nationale Patentanmeldung weitergeprüft werde. Nach dem norwegischen Vorschlag könnte der betreffende Staat frei entscheiden, daß entweder beide Anmeldungen weiterbestehen oder daß die europäische Patentanmeldung ihre Wirkung verliert. In Artikel 77 Absatz 4 des Übereinkommens über das europäische Patent werde dagegen dem Staat in bezug auf die weitere Behandlung der nationalen Patentanmeldung jede Freiheit gelassen.
863. Die schwedische Delegation erklärt, daß sich eine Reihe von Anmeldern trotz des Vorhandenseins eines europäischen Patents für den nationalen Weg entscheiden werde. Bei Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation wäre der nationale Weg aber weniger günstig als der „europäische Weg“. Ihr selbst sei jedoch daran gelegen, daß die beiden Verfahren gleichwertig seien.
864. Der Vorsitzende bittet den Ausschuß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob anstelle der gegenwärtig in Absatz 3 vorgesehenen flexiblen Lösung, die die Frage des Doppelschutzes vollständig den nationalen Rechtsvorschriften überlasse, nicht eine restriktivere Lösung eingeführt werden sollte, die den Vertragsstaaten vorschreibe, eher den einen als den anderen Weg einzuschlagen, wie es die norwegische Delegation vorschlage.
865. Der Ausschuß befürwortet die Beibehaltung des gegenwärtigen Textes mit einer Mehrheit von elf Stimmen bei zwei Gegenstimmen und drei Enthaltungen.
866. Der Ausschuß kommt überein, eine Bemerkung der niederländischen Delegation zum Titel dieses Artikels in englischer Sprache dem Redaktionsausschuß vorzulegen.
867. Die Delegation des Vereinigten Königreichs zieht ihren in Dokument M/40, Punkt 22, enthaltenen Änderungsvorschlag zurück.
Artikel 141 — Jahresgebühren für das europäische Patent
[modifier | modifier le wikicode]868. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften dar, nach dem diesem Artikel
ein neuer Absatz 2 angefügt werden soll (vgl. Dokument M/14, Seite 10).
Es könnte sein, daß der Patentinhaber die Jahresgebühren für das erste Jahr des europäischen Patents sehr bald nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents zahlen muß. Dies würde für den Patentinhaber Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften schlagen deshalb eine Lösung vor, mit der auf jeden Fall sichergestellt würde, daß eine Mindestfrist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents eingeräumt wird.
869. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Artikel 142 — Einheitliche Patente
[modifier | modifier le wikicode]870. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung der Bemerkung der schweizerischen Delegation zum Titel dieses Artikels zu übertragen (vgl. Dokument M/54, Seite 22).
871. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, ob die Bestimmung in Artikel 35 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent, nach der der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist, beim Europäischen Patentamt einzureichen hat, durch Artikel 63 dieses Übereinkommens gedeckt sei, der vorsehe, daß jeder Vertragsstaat vorschreiben könne, daß der Anmelder oder Patentinhaber eine Übersetzung in der Sprache einzureichen habe, in der das Europäische Patentamt die Erteilung eines europäischen Patents beabsichtige. Falls man der Ansicht sei, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften durch Artikel 63 nicht ermächtigt würden, eine Bestimmung wie die des Artikels 35 vorzusehen, so müßte gegebenenfalls in Artikel 142 eine geeignete Bestimmung aufgenommen werden. Sie frage sich im übrigen, ob die Worte „bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einreichen“ im Rahmen des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent dahingehend ausgelegt werden könnten, daß die von den Vertragsstaaten in einem besonderen Übereinkommen eingesetzte „Zentralbehörde“ darunter falle.
872. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß Artikel 63 dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent ermächtige, die Bestimmung des Artikels 35 des letztgenannten Übereinkommens vorzusehen, und beantwortet die von der niederländischen Delegation aufgeworfene Auslegungsfrage positiv.
873. Die niederländische Delegation fragt sich schließlich, ob Artikel 63 den Artikel 35 Absatz 4 des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent deckt, in dem vorgesehen sei, daß die Übersetzungen der Patentansprüche vom Europäischen Patentamt veröffentlicht werden.
874. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daß diese Bestimmung ihrer Ansicht nach durch Artikel 143 Absatz 1 gedeckt sei, der vorsehe, daß die Gruppe von Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen könne.
875. Der Ausschuß schließt sich dieser Auffassung der Delegation des Vereinigten Königreichs an.
Artikel 143 — Besondere Organe des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]876. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dem Ausschuß den Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Ergänzung von Absatz 2
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des Artikels dar (vgl. Dokument M/14, Punkt 11). Durch diesen Vorschlag solle sichergestellt werden, daß der Präsident des Europäischen Patentamts zur Leitung der durch ein besonderes Übereinkommen einzusetzenden besonderen Organe sämtliche Befugnisse hat, die in Artikel 10 generell für die Leitung des Patentamts vorgesehen sind.
877. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Artikel 144 – Vertretung vor den besonderen Organen
[modifier | modifier le wikicode]878. Der Vorsitzende erklärt, daß zu diesem Artikel von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nummer 19) bzw. der Delegation des Vereinigten Königreichs (vgl. Dokument M/64, Seite 3) zwei Vorschläge vorgelegt worden seien. Sofern der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland gewählt würde, wäre es nicht mehr erforderlich, den britischen Vorschlag zu prüfen, da dessen Inhalt bereits in dem ersten Vorschlag enthalten sei.
879. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, den Wortlaut dieses Artikels zu vereinfachen, damit er möglichst elastisch und umfassend werde. In diesem Sinne schlage sie vor, lediglich vorzusehen, daß die Gruppe der Vertragsstaaten eine besondere Regelung für die Vertretung der Parteien vor den besonderen Organen vorsehen könne, ohne eine Beschränkung einzuführen.
880. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Vorschlag.
881. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könne sich dem Vorschlag der deutschen Delegation anschließen, und auf ihren eigenen Vorschlag verzichten. Sie frage sich, ob der Titel des Artikels nicht geändert und das Wort „zugelassene“ gestrichen werden sollte, damit seine Tragweite erweitert werde und er auch auf die Vertretung durch die Angestellten angewandt werden könne.
882. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation sowie mit dem Änderungsvorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs einverstanden.
Artikel 149 – Gemeinsame Benennung
[modifier | modifier le wikicode]883. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der Vorschläge der niederländischen Delegation (vgl. Dokument M/52, Seite 14) und der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47, Nr. 44) zu befassen.
Artikel 150 – Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
[modifier | modifier le wikicode]884. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der luxemburgischen Delegation zu befassen (vgl. Dokument M/9, Punkt 28).
Artikel 153 – Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt
[modifier | modifier le wikicode]885. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation (vgl. Dokument M/71, Seite 3) zu Absatz 2 dieses Artikels, wonach der Hinweis auf Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags gestrichen werden sollte.
886. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß für den Fall, daß sich der Ausschuß der Ansicht der norwegischen Delegation anschließe, der zufolge sich Artikel 153 nur auf Kapitel I des PCT beziehe, während sich die in Artikel 39 genannte Gebühr
auf Kapitel II beziehe, geprüft werden müßte, ob nicht eine andere Bestimmung, deren Inhalt derjenigen von Artikel 153 Absatz 2 entspreche, mit einem Hinweis auf Artikel 39 des PCT und gegebenenfalls auf Artikel 155, aufzunehmen sei. Ohne eine derartige Bestimmung enthielte das Übereinkommen keinerlei Vorschrift über die nationale Gebühr für das Verfahren nach Kapitel II des PCT.
887. Die Delegation der WIPO ist der Ansicht, daß es zwei Lösungen für dieses Problem gebe. Entweder entscheide man sich für den Vorschlag der norwegischen Delegation und füge eine Bestimmung in Artikel 155 ein, wie es der Vorsitzende erwähnt habe, oder Artikel 153 Absatz 2 werde in seiner derzeitigen Fassung beibehalten, was den Vorteil hätte, daß ein in dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu Artikel 155 Absatz 2 Satz 1 enthaltenes Element überflüssig würde; es wäre dann nämlich nicht nötig, in Artikel 39 des PCT einen Satz in bezug auf die Fristen einzufügen.
888. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Ausschuß mit dem Vorschlag der norwegischen Delegation einverstanden erklärt und der Ansicht ist, daß sich Artikel 153 auf das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt beziehe und daß es daher nicht zweckmäßig sei, eine Bestimmung vorzusehen, die sich auf das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt beziehe.
Artikel 153 a (154) – Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
[modifier | modifier le wikicode]889. Der Ausschuß prüft den von der französischen Delegation in Dokument M/101 vorgelegten Vorschlag für einen neuen Artikel 153 a.
890. Die französische Delegation weist darauf hin, daß im Anschluß an die von dem Hauptausschuß II gefaßten Beschlüsse ein neuer Artikel für den Fall eingefügt werden müsse, daß das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig werde.
891. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der französischen Delegation Zustimmung findet.
892. Die Delegation der WIPO begrüßt diesen Vorschlag der französischen Delegation und trägt zwei Bemerkungen dazu vor. Zunächst einmal gibt sie zu überlegen, ob diese Bestimmung nicht deutlicher abgefaßt werden müßte, damit sie auch auf einen Fall angewandt werden könne, der wohl in Absatz 2 dieses neuen Artikels nicht erfaßt sei. Während in Absatz 1 der Fall erfaßt sei, daß das Europäische Patentamt als Recherchenbehörde des PCT für Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Übereinkommens und Personen mit Wohnsitz in diesen Staaten tätig werde, biete Absatz 2 die Möglichkeit, daß das Europäische Patentamt auch als Recherchenbehörde für Anmelder tätig werde, die Staatsangehörige von Staaten seien oder ihren Wohnsitz in Staaten hätten, die nicht Vertragsstaaten des PCT seien. Es gebe jedoch noch eine dazwischenliegende Gruppe von Staaten, nämlich die Staaten und Staatsangehörigen mit Wohnsitz in diesen Staaten, die zwar Vertragsstaaten des PCT, nicht aber des Europäischen Übereinkommens seien. Durch eine entsprechende Bestimmung müßte es möglich sein, auch diesen Fall zu erfassen. Die Delegation der WIPO macht sodann eine Bemerkung redaktioneller Art zu Absatz 2 dieses Artikels. Dieser Absatz beziehe sich auf den Fall, daß die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ein Patentamt als Internationale Recherchenbehörde bestimmt habe. Da es um den in der Regel 19.1 des PCT genannten Fall gehe, sei es wohl zweckmäßiger, von einem Patentamt als Anmeldeamt zu sprechen.
893. Die französische Delegation erklärt, sie befürworte den von der Delegation der WIPO zuerst unterbreiteten Vorschlag.
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894. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der französischen Delegation, der in dem von der Delegation der WIPO vorgeschlagenen Sinn geändert worden ist, einverstanden. Dieser Artikel wird an den Redaktionsausschuß zurückverwiesen.
Artikel 155 (156) – Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
[modifier | modifier le wikicode]895. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation (siehe Dokument M/71, Seite 3), an diesen Artikel einen neuen Absatz 2 anzufügen.
896. Die norwegische Delegation weist darauf hin, daß ihr Vorschlag die logische Folge des vom Ausschuß angenommenen Vorschlags zu Artikel 153 Absatz 2 hat. Mit dem Schlußsatz dieses neuen Absatzes solle dem Fall Rechnung getragen werden, daß ein „ausgewählter“ Staat von der in Artikel 64 Absatz 2 des PCT vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch mache.
897. Der Vorsitzende schlägt dem Ausschuß vor, die beiden Probleme getrennt zu behandeln. Das erste Problem bestehe darin, in Artikel 155 eine Artikel 153 Absatz 2 entsprechende Bestimmung aufzunehmen, in der festgelegt werde, daß die Anmeldung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht werden müsse und daß die in Artikel 39 Absatz 1 des PCT vorgesehene nationale Gebühr entrichtet werden müsse. Das zweite Problem betreffe den Fall, daß einer der ausgewählten Staaten von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch gemacht habe.
898. Die Delegation der WIPO erklärt, der norwegische Vorschlag werde bewirken, daß, was Kapitel II des PCT anbelange, die europäischen Patentanmeldungen, die sich auf eine PCT-Anmeldung stützten, nicht mehr einheitlich behandelt würden. Durch den neuen Text der norwegischen Delegation erhielten die europäischen Staaten die Möglichkeit, jeder für sich zu entscheiden, ob sie von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch machen wollten. Wenn ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, so hätte dies praktisch zur Folge, daß der Anmelder die Übersetzungen auch in bezug auf Kapitel II bereits nach zwanzig Monaten und nicht erst nach fünfundzwanzig Monaten, wie es in Kapitel II vorgesehen sei, vorlegen müsse. Wenn nun ein europäischer Staat in diesem Sinne entscheide, so werde das Europäische Patentamt die Übersetzungen nach fünfundzwanzig Monaten erhalten und die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt prüfen, was bedeute, daß die Entscheidung eines Staates automatisch für sämtliche anderen Staaten gelten würde. Diese Maßnahme, wenn sie auch mit dem PCT vereinbar sei, stelle eine wichtige Entscheidung dar, die der Ausschuß eingehend prüfen müßte.
899. Die norwegische Delegation erklärt, daß das Problem von sehr viel allgemeinerer Tragweite sei, da der derzeitige Text des Übereinkommens einen Vertragsstaat nicht daran hindere, von den in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch zu machen. Im übrigen könnte ein Staat auch von der in Artikel 64 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch machen und erklären, daß die Bestimmungen des Kapitels II des PCT für ihn nicht verbindlich seien. Was das von der Delegation der WIPO erwähnte speziellere Problem anbelange, so sei es ihrer Ansicht nach richtig, daß, wenn eine internationale PCT-Anmeldung das Europäische Patentamt und einen europäischen Staat bestimme, der das Kapitel I des PCT nicht angenommen habe, die Übersetzung der internationalen Patentanmeldung innerhalb von zwanzig Monaten vorgelegt werden müsse, damit man ein europäisches Patent für diesen Staat erhalte. Wenn aber der Anmelder die Übersetzung seiner Anmeldung vier Monate
später einreiche, könne er für die anderen Staaten, die sowohl Kapitel I als auch Kapitel II des PCT akzeptiert hätten, immer noch ein europäisches Patent erhalten.
900. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß dieses Problem ein theoretisches Problem sei, und wünscht, daß der derzeitige Text beibehalten wird. Da mit Kapitel II bezweckt werde, die Arbeit der Patentämter der ausgewählten Staaten dadurch zu erleichtern, daß eine internationale vorläufige Prüfung vorgesehen werde, sei es kaum wahrscheinlich, daß das Europäische Patentamt oder mehrere europäische Staaten auf die Vorteile, die ihnen durch Kapitel II gewährt würden, verzichteten. Selbst wenn ein Staat von dem in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch mache, würde sich dies nicht auf die anderen Staaten oder auf das Europäische Patentamt auswirken. Der Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 bedeute lediglich, daß das nationale Patentamt nicht verpflichtet sei, mit der Prüfung der internationalen Patentanmeldung zu warten. Er besage nicht, daß das nationale Patentamt des ausgewählten Staates verpflichtet sei, unverzüglich mit dieser Prüfung zu beginnen.
901. Die Delegation des Vereinigten Königreichs teilt den Standpunkt der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. Der von der norwegischen Delegation vorgeschlagene neue Absatz sei wohl nicht annehmbar, da es nicht zweckmäßig sei, eine Bestimmung vorzusehen, die bewirke, daß die Übersetzungen einer internationalen Patentanmeldung zu zwei verschiedenen Terminen eingesandt würden. Wenn die Prüfung der internationalen Anmeldung aufgrund des Umstands, daß einige Staaten das Kapitel II des PCT angenommen hätten, bis zum Ablauf des fünfundzwanzigsten Monats zurückgestellt werden müsse, so sei es wohl zweckmäßig, diese Prüfung auch für die anderen Staaten aufzuschieben. Wenn die Anmeldung zu zwei verschiedenen Terminen übermittelt werde, erhebe sich außerdem die Frage, ob sie zweimal in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht werden müßte, da der vorläufige Schutz mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in einer dieser Sprachen beginne. Folglich bestehe die einzige vernünftige Lösung wohl darin, daß man davon ausgehe, daß Kapitel II des PCT maßgebend sei.
902. Die Delegation der WIPO erklärt, sie teile die Auffassung der Delegation des Vereinigten Königreichs. Die von der norwegischen Delegation vorgeschlagene Bestimmung sei nicht nur überflüssig, sondern auch gefährlich, da die Tatsache, daß die Übersetzung einer internationalen Anmeldung für den Fall, daß Kapitel II des PCT anwendbar sei, bereits nach zwanzig Monaten eingehe, während das Verfahren erst nach fünfundzwanzig Monaten beginne, eine erhebliche administrative Belastung bedeuten könnte.
903. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß zwischen zwei Fällen unterschieden werden müsse. Der erste Fall sei, daß alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Kapitel I des PCT angenommen hätten und ein Staat, z. B. Norwegen, darüber hinaus auch Kapitel II angenommen hätte. Die Annahme von Kapitel II wirke sich in bezug auf die Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung dahingehend aus, daß sich die Frist von zwanzig Monaten auf fünfundzwanzig Monate verlängere. Angenommen, in einer europäischen Anmeldung nach dem PCT sei Norwegen als ausgewählter Staat im Sinne des PCT angegeben, so seien gemäß Artikel 150 Absatz 2 Satz 3 die Vorschriften des PCT maßgebend. Dies bedeute, daß sich, auch wenn nur ein Vertragsstaat Kapitel II angenommen habe, das gesamte Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach dem Verfahren richten müsse, das auf den Staat anzuwenden sei, der Kapitel II angenommen habe. Diese Lösung mache keine Änderung des derzeitigen Textes erforderlich. Der zweite Fall sei, daß nicht nur Norwegen, sondern auch andere Staaten Kapitel II angenommen hätten
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und daß ein Staat, z. B. Norwegen, von der in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch gemacht habe, wonach die Übermittlung der Anmeldung nach zwanzig Monaten und nicht nach fünfundzwanzig Monaten erfolgen müsse. In diesem Fall wirke sich der Vorbehalt — da das Verfahren einheitlich sein müsse — dahingehend aus, daß der Anmelder dem Europäischen Patentamt die Anmeldung nach zwanzig Monaten übermitteln müsse. Zu diesem Schluß käme man jedoch bereits aufgrund des derzeitigen Textes, dazu brauche in Artikel 155 keine besondere Bestimmung aufgenommen zu werden.
904. Die Delegation der WIPO erklärt, sie könnte sich der Analyse des Vorsitzenden nur anschließen, wenn der Vorschlag der norwegischen Delegation in den Text des Übereinkommens aufgenommen würde. Solange keine entsprechende Bestimmung im Übereinkommen enthalten sei, bedeute der vom Vorsitzenden genannte Artikel 150 Absatz 3 letzter Satz, daß die Frist nach Artikel 39 des PCT in dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auch dann gelte, wenn einer der Staaten, die Kapitel II des PCT angenommen hätten, von dem Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 Gebrauch gemacht habe. Man müsse nämlich bedenken, daß die Vorbehalte eines Staates nur für die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates Geltung hätten und nicht für das Europäische Übereinkommen.
905. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß er seine Analyse aufgrund der letzten Bemerkung der Delegation der WIPO dahingehend überprüfen müsse, daß sich ein auf Artikel 64 Absatz 2 des PCT beruhender Vorbehalt nur auf das einzelstaatliche Verfahren und nicht auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auswirken könne. Er fasse den Stand der Beratungen zusammen. Aufgrund des derzeitigen Textes des Artikels 155 finde bei einer Anmeldung nach dem PCT, in der das Europäische Patentamt sowohl als Bestimmungsamt als auch als ausgewähltes Amt genannt werde, Kapitel II des PCT Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob das in dieser Anmeldung ausgewählte nationale Amt dasjenige eines Staates sei, der von der in Artikel 64 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch gemacht habe. Der Vorschlag der norwegischen Delegation bezwecke, den Geltungsbereich dieses Vorbehalts auch auf das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt auszudehnen, was zur Folge hätte, daß die Frist für die Übermittlung der Übersetzung der Anmeldung von fünfundzwanzig auf zwanzig Monate verkürzt würde. Er bezweifle, ob mit diesem Vorschlag das offenbar von der norwegischen Delegation angestrebte Ziel, eine norwegische Übersetzung der internationalen Anmeldung innerhalb einer kürzeren Frist zu erhalten, erreicht werden könne. Aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens sei der Anmelder nämlich nicht verpflichtet, eine Übersetzung seiner Anmeldung in norwegischer Sprache einzureichen, sondern müsse dies lediglich in einer der Amtssprachen tun. Ein Staat könne die Übersetzung der Patentansprüche in seiner eigenen Sprache nur im Hinblick auf den vorläufigen Schutz verlangen.
906. Die Delegation der WIPO hebt hervor, daß das Europäische Patentübereinkommen als erstes Übereinkommen, das gewissermaßen als Durchführung des PCT angesehen werden könne, ein Beispiel für weitere ähnliche Übereinkommen sein werde. Durch die Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation verlore der Anmelder jedoch einen der wenigen Vorteile, die ihm durch Kapitel II des PCT geboten würden, nämlich die Möglichkeit, für die Einreichung der Übersetzung seiner Anmeldung fünf Monate länger Zeit zu haben.
907. Die norwegische Delegation pflichtet zunächst der Bemerkung des Vorsitzenden zu dem Problem der Übersetzung der Anmeldung in die norwegische Sprache bei und
erklärt sodann, sie könne sich mit der sich aus der Aussprache ergebenden Auslegung einverstanden erklären, nämlich damit, daß die Annahme von Kapitel II des PCT durch einen einzigen Staat bewirke, daß das in diesem Kapitel vorgesehene Verfahren, insbesondere die Verlängerung der Frist für die Einreichung der Übersetzung der Anmeldung von zwanzig auf fünfundzwanzig Monate, auf alle anderen Vertragsstaaten ausgedehnt werde.
908. Die niederländische Delegation erklärt, sie stimme der Auslegung zu, der zufolge die Annahme von Kapitel II des PCT durch einen einzigen Vertragsstaat ausreiche, um die Frist für die Einreichung der Übersetzung der Anmeldung von zwanzig auf fünfundzwanzig Monate zu verlängern, und zwar mit Wirkung auch für alle anderen Vertragsstaaten. Diese Verlängerung der Frist um fünf Monate dürfte sich auf die schnelle Abwicklung des Verfahrens nicht allzu nachteilig auswirken, und das Europäische Patentamt könne dann über den internationalen Recherchenbericht verfügen. Dagegen stimme die niederländische Delegation nicht dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu, wonach die Frist erneut auf zwanzig Monate herabgesetzt werde, wenn ein Vertragsstaat Kapitel II mit dem Vorbehalt des Artikels 64 Absatz 2 angenommen habe, andere Vertragsstaaten dieses Kapitel dagegen ohne Vorbehalte angenommen hätten.
909. Die norwegische Delegation erklärt, daß sie ihren Vorschlag in Anbetracht der Aussprache des Ausschusses zurückziehe.
910. Die belgische Delegation weist darauf hin, daß für den Fall, daß der Hauptausschuß II dem Vorschlag der französischen Delegation betreffend die Einbeziehung des IIB in die Europäische Patentorganisation zustimme, an den Artikeln 154 und 155 entsprechende redaktionelle Änderungen vorgenommen und der Europäischen Patentorganisation die ursprünglich für das IIB vorgesehenen Aufgaben übertragen werden müßten.
911. Die französische Delegation sowie die Delegation der WIPO pflichten der Bemerkung der belgischen Delegation bei.
912. Der Vorsitzende schlägt vor, die Ergebnisse der Beratungen des Hauptausschusses II abzuwarten, bevor der Ausschuß die Frage prüft, ob eine entsprechende neue Bestimmung vorgesehen werden soll.
In einer späteren Sitzung weist der Vorsitzende darauf hin, daß sich der Hauptausschuß I nunmehr, nachdem der Hauptausschuß II dem in Dokument M/59 enthaltenen Vorschlag der französischen Delegation betreffend die Aufnahme einer Bestimmung über die Generaldirektion Recherche in das Übereinkommen zugestimmt habe, die Frage stellen müsse, welche Konsequenzen in bezug auf einige andere Artikel des Übereinkommens zu ziehen seien. Da die Sachfrage bereits gelöst sei, könne sich der Ausschuß wohl darauf beschränken, das Problem der Formulierung der betreffenden Bestimmungen an den Redaktionsausschuß zu verweisen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß übereinkommt, diese Frage an den Redaktionsausschuß zu verweisen.
Artikel 156 (157) — Internationaler Recherchenbericht
[modifier | modifier le wikicode]913. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß zu beauftragen, die Änderungen an diesem Artikel vorzunehmen, die durch den Beschluß, Artikel 124 zu streichen (vgl. Nummer 664) und den Beschluß des Hauptausschusses II in bezug auf die Eingliederung des IIB als Generaldirektion Recherche in die Europäische Patentorganisation erforderlich geworden sind.
914. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (vgl. Dokument M/136/I/R, Seite 23) wirft die
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Delegation der FICPI die Frage auf, von welchem Zeitpunkt an die Frist für den Prüfungsantrag in bezug auf die internationalen Anmeldungen, zu denen ein internationaler Recherchenbericht erstellt worden sei, laufe.
915. Nach einem Gedankenaustausch über diese Frage stellt der Vorsitzende fest, daß der Ausschuß übereinstimmend die Ansicht vertritt, daß hinsichtlich der in diesem Artikel genannten internationalen Anmeldungen die Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags mit dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch die WIPO beginnt.
Artikel 157 (158) – Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
[modifier | modifier le wikicode]916. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel, und zwar einen Vorschlag der norwegischen Delegation (vgl. Dokument M/71, Seite 4), einen Vorschlag der niederländischen Delegation (vgl. Dokument M/52, Seite 15) sowie einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Dokument M/14, Nummer 13).
917. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß bei dem Vorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz 1 zwischen zwei Teilen unterschieden werden könne. Den ersten Teil, in dem vorgeschlagen werde, nach den Worten „Bestimmungsamt“ die Worte „oder ausgewähltes Amt“ hinzuzufügen, halte er für überflüssig, da sich aufgrund von Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a letzter Satz des PCT „die Auswahl nur auf solche Vertragsstaaten beziehen könne, die nach Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten seien.“
918. Die norwegische Delegation erklärt, sie stimme dieser Bemerkung des Vorsitzenden zu und ziehe daher den ersten Teil ihres Vorschlags zurück.
919. Die norwegische Delegation weist darauf hin, daß sie ihrem zweiten Vorschlag sehr viel größere Bedeutung beimesse. Dieser bestehe darin, Absatz 1 durch eine Bestimmung zu ergänzen, die bewirke, daß der Inhalt von internationalen Anmeldungen, die nicht als europäische Patentanmeldungen aufrechterhalten würden, von dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Stand der Technik ausgenommen werde.
920. Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß dieser Vorschlag eine Änderung gegenüber den Absichten der Verfasser der vorbereitenden Dokumente bedeute. Nach dem derzeitigen Wortlaut von Artikel 157 Absatz 1 gehöre eine von der WIPO aufgrund von Artikel 21 des PCT veröffentlichte internationale Anmeldung, die als europäische Patentanmeldung gelte, vom Anmeldetag oder vom Prioritätstag an zum Stand der Technik, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Europäischen Patentamt übermittelt worden sei und die nationale Gebühr entrichtet worden sei.
921. Die niederländische Delegation bemerkt, daß diese Frage davon abhänge, wie Artikel 24 des PCT hinsichtlich des möglichen Verlusts der Wirkung in den Bestimmungsstaaten ausgelegt werde. In diesem Artikel sei insbesondere vorgesehen, daß die Wirkung der internationalen Anmeldung in jedem Bestimmungsstaat mit den gleichen Folgen ende wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung. Dies bedeute aber offensichtlich, daß die Anmeldung als zurückgezogen gelte und die in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehenen Wirkungen eintreten müßten.
922. Der Vorsitzende erklärt, daß die Lage seiner Ansicht nach durchaus mit derjenigen einer nach ihrer Veröffentlichung zurückgezogenen europäischen Patentanmeldung vergleichbar sei. In einem solchen Fall trete trotz der Zurücknahme der Anmeldung die Wirkung von Artikel 52 Absatz 3 ein.
923. Die Delegation des Vereinigten Königreichs stimmt der Auslegung des Vorsitzenden zu, weist aber auf die Nachteile hin, die eine derartige Situation mit sich bringen kann.
924. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daß diese Frage ihres Erachtens nicht auf der Grundlage von Artikel 24 des PCT gelöst werden könne, da sich dieser Artikel auf den Verlust der in Artikel 113 des PCT genannten Wirkungen der internationalen Anmeldung beziehe. Diese Wirkungen seien insbesondere „die Wirkungen einer ordnungsgemäßen nationalen Einreichung“. Bei den regionalen Patentanmeldungen sei die Situation jedoch anders. Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung bestehe darin, daß die Wirkung auf den Stand der Technik selbst bei einer Zurücknahme einer europäischen Patentanmeldung bestehen bleibe. Wenn man diese Regelung auf Artikel 24 des PCT anwende, so würde der Verlust der in Artikel 113 des PCT vorgesehenen Wirkungen sicherlich nicht bedeuten, daß die Anmeldung deshalb nicht mehr zum Stand der Technik gehöre, weil sich die Zurücknahme der Anmeldung auch nicht in bezug auf regionale Patentanmeldungen auswirken würde.
925. Die niederländische Delegation erklärt, daß durch den Vorschlag der norwegischen Delegation ihrer Ansicht nach die Nachteile einer zu strengen Auslegung aufgehoben werden könnten, da er bewirke, daß eine internationale Anmeldung, für die keine Übersetzung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht oder für die keine Gebühr entrichtet werde, als Stand der Technik gelte. Diese Delegation gibt daher zu überlegen, ob die Bestimmungen des PCT es gestatten würden, eine Bestimmung in das Übereinkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der norwegischen und der niederländischen Delegation Rechnung trage. Artikel 24 des PCT besage nämlich nicht, daß die Anmeldung als nicht eingereicht gelte, sondern daß sie keine Wirkung mehr habe.
926. Die Delegation der WIPO bestätigt, daß Artikel 24 kein Argument für die These der norwegischen Delegation biete, sondern vielmehr dagegen spreche.
927. Die Delegation des Vereinigten Königreichs richtet an die Delegation der WIPO die Frage, ob es im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 52 Absatz 3 möglich sei, Zugang zu den Prioritätsdokumenten einer internationalen Anmeldung zu erhalten.
928. Die schwedische Delegation erinnert daran, daß die hier zur Diskussion stehende Frage bei den Vorarbeiten auf der Washingtoner Konferenz eingehend erörtert worden sei, da sie für die skandinavischen Länder von großem Interesse sei. Ihrer Ansicht nach müßte in den Protokollen über die Vorarbeiten der Hinweis stehen, daß man übereingekommen sei, daß die Lösung, um die es zur Zeit bei dem Antrag der norwegischen Delegation gehe, mit dem PCT nicht unvereinbar sei.
929. Die Delegation der WIPO, die zu der von der Delegation des Vereinigten Königreichs aufgeworfenen Frage Stellung nimmt, erklärt, daß in Regel 17 Absatz 2 des PCT festgelegt ist, daß „das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines Bestimmungsamts diesem Bestimmungsamt eine Kopie des Prioritätsbelegs zuleitet“. Die Patentämter können darüber hinaus nach Ablauf der Frist von 20 Monaten Übersetzungen von Prioritätsunterlagen anfordern. Vor Ablauf dieser Frist können Prioritätsunterlagen nur in der Originalsprache eingesehen werden.
930. Zu der Erklärung der schwedischen Delegation erklärt die Delegation der WIPO, sie sei ohne Konsultation der betreffenden Schriftstücke nicht in der Lage, anzugeben, ob eine ähnliche Erklärung in den Protokollen der Konferenz von Washington enthalten sei.
931. Die schwedische Delegation, der sich die niederländische Delegation anschließt, erklärt, daß ein Hinweis auf diese Frage nicht in den Protokollen der Konferenz von Washington,
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sondern in den Protokollen über die vorbereitenden Arbeiten stehen müßte.
932. Der Vorsitzende fragt die Delegation der WIPO, ob sie Nachforschungen anstellen könnte, um in den Protokollen über die vorbereitenden Arbeiten den Abschnitt zu ermitteln, auf den die beiden Delegationen verwiesen hätten.
933. Die Delegation der WIPO erklärt sich bereit, diese Nachforschungen anzustellen. Sie hebt jedoch hervor, daß ihrer Ansicht nach die Schlußfolgerungen, die man aus diesen Nachforschungen ziehen könnte, wohl keinen Einfluß auf die Leitlinien haben könnten, wie sie sich erarbeiten lassen. Wie die niederländische Delegation bemerkt habe, könne nämlich in der Tat ein Staat, der Auswirkungen betreffend den Stand der Technik auf eine zurückgenommene Anmeldung nicht anerkenne, den gleichen Grundsatz auch auf internationale, nach dem PCT eingereichte Anmeldungen anwenden. Diese Frage sei bei den Verhandlungen für den PCT angeschnitten und positiv beantwortet worden. Aber die Lage sei hier anders. Wenn der Vorschlag der norwegischen Delegation angenommen würde, so würden die auf dem europäischen Weg eingereichten Anmeldungen und die PCT-Anmeldungen unterschiedlich behandelt. Dies stünde jedoch nicht im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 24 des PCT.
934. Die niederländische Delegation präzisiert, daß sie sich bei der Konferenz von Washington für die Frage interessiert habe, ob die Niederlande angesichts der Tatsache, daß die niederländischen Rechtsvorschriften früheren Anmeldungen Auswirkungen auf den Stand der Technik zuerkenne, verpflichtet wären, internationalen Anmeldungen, die für die Niederlande aufgrund der Nichtvorlage einer Übersetzung oder der Nichtbezahlung der Gebühren nicht bestätigt seien, die gleichen Wirkungen zuzuerkennen. Im übrigen stelle sie die Frage, wie angesichts des von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 157 Absatz 2 vorgelegten Vorschlags, wonach internationale Patentanmeldungen in einer Sprache, die nicht Amtssprache des Europäischen Patentamts sei, in einer dieser Amtssprachen veröffentlicht werden müßten, die Lage in dem Fall sei, daß keine Übersetzung vorgelegt werde. Würde diese Anmeldung, die nicht in eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts übersetzt worden sei, trotzdem Auswirkungen auf den Stand der Technik haben?
935. Der Vorsitzende erklärt, daß diese Frage auf den ersten Blick wohl positiv beantwortet werden müsse. Er fragt die Delegation der WIPO, ob sie jetzt zu den vorbereitenden Arbeiten Stellung nehmen könne.
936. Die Delegation der WIPO erklärt, sie könne ihren Standpunkt jetzt genauer umreißen, nachdem sie einige vorbereitende Schriftstücke geprüft habe. Rückblickend erinnere sie daran, daß im Dezember 1968 bei den Erörterungen über den Entwurf des PCT in Genf eine Erklärung zu Artikel 29 abgegeben worden sei. Darin hätten die dänische und die australische Delegation angegeben, daß sie — sofern die Frage nicht ganz dem nationalen Recht überlassen werde — Zusicherungen dafür haben wollten, daß dieser Artikel nicht die Wirkungen auf den Stand der Technik einbeziehe, die das nationale Recht den veröffentlichten nationalen Anmeldungen zuerkenne. Diese Erklärung endet damit, daß solche Wirkungen nach Ansicht der beiden Delegationen nicht eintreten dürften, solange die internationale Anmeldung bei den betreffenden nationalen Patentämtern nicht eingegangen sei. In diesem Sinne entspreche der Standpunkt der niederländischen und der schwedischen Delegation den Tatsachen. Aus dieser Erklärung seien jedoch keine praktischen Schlußfolgerungen gezogen worden. Anschließend sei in einem Schriftstück, das die wesentlichen Unterschiede zwischen den Entwürfen von 1968 und 1969
darlege und das in den Protokollen der Konferenz von Washington (Seite 180, Nummer 47) enthalten sei, folgendes vorgesehen worden: „Folglich wird kein Staat verpflichtet sein, international veröffentlichte Anmeldungen bereits vom Prioritätstag oder vom Anmeldetag an (anstatt erst vom Veröffentlichungstag an) als Teil des Standes der Technik zu betrachten, auch wenn dieser Staat zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Bestimmungsstaat wäre und seine eigenen Rechtsvorschriften dies für nationale Anmeldungen vorsähen.“ Bei den Arbeiten der vorbereitenden Konferenz von Washington im Jahre 1970 sei Artikel 24 geändert worden, und zwar insbesondere im Anschluß an einen Vorschlag der japanischen Delegation durch die Aufnahme der genauen Angabe „in einem Bestimmungsstaat“ in Absatz 1. In den Protokollen der Konferenz von Washington finde sich kein Hinweis auf eine Aussprache über Artikel 24, der folglich in der von der japanischen Delegation vorgeschlagenen geänderten Fassung angenommen worden sei. Deshalb könnten aus den Protokollen der Konferenz von Washington keine genauen Angaben über das zur Prüfung vorliegende Problem entnommen werden. Es obliege also den Vertragsstaaten, den PCT unter besonderer Berücksichtigung der obengenannten historischen Entwicklung auszulegen.
937. Der Vorsitzende dankt der Delegation der WIPO für den sehr ausführlichen Überblick über die Entstehung von Artikel 24 des PCT und teilt die Ansicht dieser Delegation, wonach die Zulässigkeit oder die Nichtzulässigkeit des Antrags der norwegischen Delegation davon abhänge, wie Artikel 24 des PCT von den einzelnen Vertragsstaaten ausgelegt werde.
938. Die niederländische Delegation möchte eine zusätzliche Frage an die Delegation der WIPO richten. Sie fragt, welche Bedeutung der Tatsache beizumessen sei, daß Artikel 24 Absatz 2 des PCT mit den folgenden Worten beginne: „Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsland die in Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung aufrechterhalten.“ Nun handele es sich bei den in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Wirkungen eben gerade um die Wirkungen auf den Stand der Technik. Es stelle sich also die Frage, ob man durch Absatz 2 nicht zu einer dahingehenden Auslegung von Absatz 1 gelangen könnte, daß dieser die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Wirkungen betreffe.
939. Die Delegation der WIPO weist zunächst darauf hin, daß der in Absatz 2 geregelte Fall genau das Gegenteil des Falles darstelle, der Gegenstand der derzeitigen Aussprache sei. Dieser Absatz ermögliche es nämlich, über die Verpflichtungen des PCT hinauszugehen und die Wirkungen auf den Stand der Technik in bezug auf die nationalen Anmeldungen auch in dem Fall aufrechtzuerhalten, in dem die in Artikel 11 Absatz 3 durch die internationale Einreichung vorgesehenen Wirkungen aufgrund von Artikel 24 Absatz 1 des PCT nicht mehr wirksam wären. Die beiden Bestimmungen beträfen den gleichen umfassenden Begriff der Wirkung der internationalen Anmeldung. Ihrer Ansicht nach könne daher eine Auslegung von Absatz 2 die Auslegung von Absatz 1 in keiner Weise beeinflussen.
940. Die niederländische Delegation wiederholt, daß sie die Annahme des Vorschlags der norwegischen Delegation befürworte. Es scheine ihr nämlich nicht gerechtfertigt, daß internationale Anmeldungen, die nicht bestätigt worden seien, im europäischen Verfahren für den Stand der Technik berücksichtigt würden. Ein solches Vorgehen sei selbst für nationale Anmeldungen in den Vertragsstaaten nicht üblich. Es könnten beträchtliche Schwierigkeiten auftreten, und zwar insbesondere im Falle von Anmeldungen in russischer oder japanischer Sprache, für die keine Übersetzung vorgelegt werde.
941. Die norwegische Delegation teilt die Ansicht, daß man
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bei einer wörtlichen Auslegung von Artikel 24 des PCT zu der Auffassung gelangen kann, daß der norwegische Vorschlag unzulässig ist. Sie vertritt hingegen die Auffassung, daß dieser Artikel im Lichte der von der Delegation der WIPO dargelegten historischen Entwicklung ausgelegt werden müßte. Daraus gehe deutlich hervor, daß die Delegationen bei den vorbereitenden Arbeiten eine eindeutige Haltung zu der hier erörterten Frage eingenommen hätten und hierzu keine Einwände erhoben worden seien. Es sei richtig, daß der Text im Anschluß an den Vorschlag der japanischen Delegation geändert worden sei, aber der Zweck dieser Änderung sei sehr begrenzt gewesen und berühre die zur Prüfung vorliegende Frage nicht unmittelbar. Zweitens scheine es nicht logisch, die Erörterung allein auf Artikel 29 zu beschränken und die dem PCT zugrunde liegende Konzeption außer acht zu lassen. Diese Konzeption bestehe darin, daß der Anmelder, der seine Anmeldung auch bei anderen nationalen Patentämtern einreichen wolle, bei einem nationalen Patentamt unterstützt werden solle. In diesem Sinne dürfte der PCT für die Anmelder, die ihre Anmeldung nicht bestätigten, keinerlei Bedeutung haben. Ferner scheine eine zu enge Auslegung von Artikel 24, mit der die Zulässigkeit des Vorschlags der norwegischen Delegation ausgeschlossen werden solle, den in Artikel 27 Absatz 5 des PCT enthaltenen Grundsatz nicht gebührend zu berücksichtigen, wonach „der Vertrag und die Ausführungsordnung nicht dahin verstanden werden können, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken“.
942. Die Delegation der WIPO weist zu diesem letzten Punkt darauf hin, daß aus den Schlußfolgerungen der Konferenz von Washington sehr deutlich hervorgehe, daß Artikel 27 Absatz 5 keinerlei Beschränkung des in Artikel 11 Absatz 3 dargelegten Grundsatzes enthalte. Man habe es nämlich für notwendig gehalten, eine ausdrückliche Bestimmung (Artikel 64 Absatz 4) vorzusehen.
943. Die Delegation des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, daß nicht die Einzelheiten gewisser Bestimmungen, sondern vielmehr die Gesamtkonzeption des PCT berücksichtigt werden müsse, die darauf abziele, die internationale Veröffentlichung mit der nationalen Veröffentlichung unter allen Gesichtspunkten gleichzustellen, außer daß die Rechte aus der internationalen Veröffentlichung erst zu dem Zeitpunkt wirksam würden, zu dem die Anmeldung in einer Sprache vorliege, die in den betreffenden Staaten verstanden werde.
Ferner ziele die Konzeption des „whole contents approach“ darauf ab, es dem Anmelder zu ermöglichen, seine Offenbarung für die benannten Staaten rückwirkend vom Anmeldetag an in den Stand der Technik einzubeziehen, wobei er die Möglichkeit habe, die Benennung eines Staates, in dem er seine Offenbarung nicht in den Stand der Technik einbeziehen wolle, vor der Veröffentlichung zurückzunehmen.
Wenn man diese beiden Konzeptionen miteinander kombiniere, sei das Ergebnis nicht mit dem norwegischen Vorschlag vereinbar. Es sei klar, daß die PCT-Anmeldungen, in denen europäischen Staaten benannt würden und die in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts eingereicht würden, einen Schutz vor der Veröffentlichung verlangten und in einer Sprache vorlägen, die in den betreffenden Staaten verstanden werde. Ferner werde das Europäische Patentamt in der Lage sein, solche Anmeldungen unter dem Gesichtspunkt des „whole contents“ zu prüfen. Man müsse also angesichts der Tatsache, daß die Unklarheit des PCT eine gewisse Flexibilität zulasse, den gegenwärtigen Text beibehalten.
944. Der Vorsitzende vertritt die Auffassung, daß nun abgestimmt werden könne, nachdem die Frage hinreichend erörtert worden sei. Zur Verdeutlichung der Lage hebe er
jedoch hervor, daß sich der norwegische Vorschlag nicht nur auf die internationalen Anmeldungen in russischer oder japanischer Sprache, sondern auf alle internationalen Anmeldungen, die im Rahmen des PCT eingereicht würden, beziehe. Er bedeute, daß eine von der WIPO in irgendeiner der fünf Amtssprachen des PCT veröffentlichte internationale Anmeldung sich auf den Stand der Technik ab dem Anmelde- oder Prioritätstag nur auswirke, wenn beim Europäischen Patentamt rechtzeitig eine Übersetzung eingereicht werde und die europäische Gebühr gezahlt sei.
Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß mit elf Stimmen bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung den Vorschlag der norwegischen Delegation befürwortet, der infolgedessen an den Redaktionsausschuß verwiesen wird.
945. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Dokument M/52, Seite 14 enthalten ist.
Die niederländische Delegation erklärt, ihr Vorschlag bezwecke, daß am Ende von Absatz 1 ein Satzteil angefügt werde, der vorsehe, daß die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des PCT, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt sei, im Europäischen Patentblatt erwähnt werde. Sie hebe hervor, daß ihr Vorschlag von den interessierten Kreisen unterstützt werde, da die Öffentlichkeit einer solchen Erwähnung große Bedeutung beimesse.
946. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie könne den dem Vorschlag der niederländischen Delegation zugrunde liegenden Grundsatz zwar akzeptieren, sie frage sich aber, ob das angestrebte Ergebnis nicht bereits durch Artikel 129 Buchstabe a im Zusammenhang mit Regel 93 Absatz 1 erreicht werde.
Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation insofern weiter gehe, als er die Erwähnung der Veröffentlichung obligatorisch mache. Im gegenwärtigen Text werde es dem Präsidenten freigestellt, eine solche Erwähnung zu veröffentlichen.
Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der niederländischen Delegation einverstanden.
947. Der Ausschuß prüft den Vorschlag zur Änderung von Artikel 157 Absatz 2, den die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterbreitet haben (vgl. Dokument M/14, Punkt 13).
Die Delegation des Vereinigten Königreichs erläutert diesen Vorschlag, der folgendes präzisiert: Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache veröffentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Artikel 153 Absatz 2 zugeleitete internationale Anmeldung. Hiermit lasse sich die Lage in bezug auf die Frage des vorläufigen Schutzes vereinfachen, denn dieser könne ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch das Europäische Patentamt gewährt werden, und die einzelnen Vertragsstaaten wären davon entbunden, die entsprechenden Bestimmungen heranzuziehen.
948. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden
Artikel 161 (162) – Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]949. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge der französischen Delegation (vgl. Dokument M/26, Punkte 19 und 20).
950. Die französische Delegation erläutert, daß es sich ihrer Ansicht nach eher um einen redaktionellen Vorschlag handele. Im gegenwärtigen Text von Absatz 1 werde präzisiert, daß europäische Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt für alle Gebiete der Technik ab einem bestimmten Tag
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eingereicht werden könnten, den der Verwaltungsrat festlege. Im zweiten Satz dieses gleichen Absatzes sei jedoch vorgesehen, daß die Prüfung der Anmeldungen auf bestimmten Gebieten der Technik beschränkt werden könne. In Absatz 2 werde dem Verwaltungsrat die Möglichkeit eröffnet, die Behandlung von Patentanmeldungen, deren Behandlung bereits nach Absatz 1 beschränkt sei, noch „weiter zu beschränken“. Daraus ergebe sich, daß diese weiteren Beschränkungen der Behandlung erfolgen könnten, nachdem der Verwaltungsrat einen Beschluß nach Absatz 1 gefaßt habe. Auf einigen Gebieten der Technik könnte der Verwaltungsrat beispielsweise das Verfahren der Erstellung des europäischen Recherchenberichts aussetzen. Die Verfasser des Textes hätten nun aber niemals beabsichtigt, eine solche Möglichkeit vorzusehen. Mit den Änderungsvorschlägen der französischen Delegation solle auf förmlichere Weise als im gegenwärtigen Text garantiert werden, daß Beschlüsse des Verwaltungsrates nicht rückgängig gemacht werden dürften.
Die niederländische Delegation unterstützt den Vorschlag der französischen Delegation
951. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, ob es zweckmäßig sei, die von der französischen Delegation befürwortete Richtung einzuschlagen. Es könnte sich nämlich zeigen, daß sich der Verwaltungsrat in Anbetracht einer bestimmten Lage veranlaßt sehe, einen früheren Beschluß rückgängig zu machen. Deshalb befürwortete sie die Beibehaltung des gegenwärtigen Textes, der den Vorteil einer gewissen Elastizität biete.
952. Der Vorsitzende erklärt, daß der Vorschlag der französischen Delegation seiner Ansicht nach insofern nicht nur ein reiner Textvorschlag sei, als der Verwaltungsrat nach Artikel 161 Absatz 2 des derzeitigen Textes offensichtlich ermächtigt werde, die Recherchen während einer Übergangszeit auszusetzen, wobei er nur die förmliche Prüfung vornehmen und die Anmeldung dann an die nationalen Patentamter zurückverweisen würde. Der Vorschlag der französischen Delegation bezwecke aber gerade, diese Möglichkeit für den Verwaltungsrat dadurch auszuschließen, daß vorgeschrieben werde, daß auf jeden Fall nicht nur die förmliche Prüfung durchzuführen, sondern von Anfang an ein europäischer Recherchenbericht zu erstellen sei.
953. Die französische Delegation erklärt zunächst, daß sie nicht verstehe, weshalb nicht von Anfang an ein europäischer Recherchenbericht erstellt werden könne, da doch aus den Erklärungen der Vertreter des IIB hervorgehe, daß das IIB bei der Eröffnung des Europäischen Patentamts in der Lage sei, einen derartigen Bericht zu erstellen. Sie befürchte, daß der Verwaltungsrat nach dem derzeitigen Text seinen früheren Beschluß auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts rückgängig machen könne. Sobald er beschlossen habe, auf allen Gebieten Recherchen durchzuführen, müßte feststehen, daß er auf diesen Beschluß nicht mehr zurückkommen könne.
954. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß er zu verstehen glaube, daß die französische Delegation nichts dagegen einzuwenden habe, daß der Verwaltungsrat eine stufenweise Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Patentamts auch in bezug auf die Recherchen versehe. Die französische Delegation habe dagegen den Wunsch, daß der Verwaltungsrat, sobald er die Recherchen oder die Prüfung eingeleitet habe, auf diesen Beschluß später nicht mehr zurückkommen könne.
955. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie vertrete in dieser Frage eine andere Auffassung. Ihrer Ansicht nach müßte das Europäische Patentamt grundsätzlich bemüht sein, von Anfang an bei allen Patentanmeldungen Recherchen durchzuführen. Nur wenn tatsächliche Schwierigkeiten auftraten, könnte der Verwaltungsrat beschließen, bei einigen
Patentanmeldungen keine Recherchen vorzunehmen. Der Vorschlag der französischen Delegation werfe aber insofern Schwierigkeiten auf, als er davon ausgehe, daß der Verwaltungsrat sich am Anfang bei der Wahl der Gebiete der Technik auf etwas Ungewisses einlasse, da er später nicht mehr auf seinen Beschluß zurückkommen könne. Dies führe zwangsläufig zu einem sehr vorsichtigen Beginn, wobei dann später eine Ausdehnung erfolgen könnte. Eine solche Lage sei angesichts des Grundgedankens dieser Delegation (Erstellung eines Recherchenberichts bei allen Anmeldungen) bedauerlich.
956. Die schweizerische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung der französischen Delegation. Ihrer Ansicht nach sei es nämlich ausgeschlossen, daß der Verwaltungsrat auf einen in bezug auf die Erstellung eines europäischen Recherchenberichts gefaßten Beschluß zurückkommen könne, zumal die Generaldirektion Recherchen in einigen Fällen automatisch mit der Recherche im Sinne des PCT beauftragt sei.
957. Die belgische Delegation schließt sich der Ansicht der französischen und der schweizerischen Delegation an.
958. Die Delegation der IHK erklärt, sie zöge bei weitem eine Lösung vor, wonach alle eingereichten Anmeldungen Gegenstand einer europäischen Recherche wären. Sie sei sich jedoch darüber im klaren, daß in einigen Fällen wohl eine Ausweichklausel erforderlich sei. In diesem Sinne habe sie Absatz 2 ausgelegt. Wenn in diesem Zusammenhang Zweifel aufkommen sollten, müßte der Text klarer formuliert werden.
959. Die Delegation des CIFE äußert Bedenken. So, wie sie es verstehe, habe die Absicht der Regierungskonferenz darin bestanden, die Prüfung stufenweise durchzuführen, wobei der europäische Recherchenbericht aber auf jeden Fall zu erstellen wäre. Der CIFE könne sich mit einer stufenweisen Durchführung der Prüfung, die zweifellos mit Nachteilen verbunden sei, zwar einverstanden erklären, doch könne er kaum verstehen, daß man Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit haben könne, daß gleich nach der Eröffnung des Europäischen Patentamts ein europäischer Recherchenbericht in allen Bereichen der Technik erstellt werde. Sollte der Verwaltungsrat die Möglichkeit erhalten, auf einen diesbezüglichen früheren Beschluß zurückzukommen, so ergäbe sich daraus für den Anmelder eine erhebliche Unsicherheit. Dies könnte dazu führen, daß die Anmelder davon abgehalten würden, europäische Patentanmeldungen einzureichen, solange die Situation nicht geklärt sei. Sie würde es daher begrüßen, die neuen Gesichtspunkte kennenzulernen, die eine Änderung der früher in dieser Frage eingenommenen Haltung rechtfertigten. Sollte es diese nicht geben, so sei es ihrer Ansicht nach unumgänglich, den Vorschlag der französischen Delegation anzunehmen.
960. Die Delegationen der AIPPI, der UNICE, des COPRICE und der FEMIPI schließen sich dem Vorschlag der französischen Delegation an.
961. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß sich drei Auffassungen gegenüberstanden: Erstens der derzeitige Text, dem zufolge sowohl die Recherchen als auch die Prüfung stufenweise durchgeführt werden könnten und der Verwaltungsrat auf einen früher gefaßten Beschluß zurückkommen könne; zweitens der französische Vorschlag, der sich auf die gleichen Grundsätze, nämlich die stufenweise Durchführung der Recherchen und der Prüfung stütze, aber die Möglichkeit ausschließe, daß der Verwaltungsrat auf einen bereits gefaßten Beschluß zurückkomme; drittens der Vorschlag einiger als Beobachter teilnehmenden Delegationen, wonach mit der Recherche von Anfang an auf allen Gebieten der Technik begonnen werden sollte — der Verwaltungsrat könnte dabei nicht auf seinen Beschluß zurückkommen —, während die Prüfung stufenweise durchgeführt werden könnte. Der
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Vorsitzende schlägt vor, über den Vorschlag der französischen Delegation abzustimmen: Falls dieser Vorschlag angenommen werde, würde anschließend über den Vorschlag der als Beobachter teilnehmenden Delegationen abgestimmt, sofern dieser Vorschlag von zwei Regierungsdelegationen übernommen werde.
962. Der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen — bei einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen — für den Vorschlag der französischen Delegation aus.
963. Der Vorsitzende stellt fest, daß die französische und die schweizerische Delegation den Vorschlag der als Beobachter teilnehmenden Delegationen übernehmen. Er stellt diesen Vorschlag zur Diskussion.
964. Der Vertreter des IIB nimmt zu einigen Bemerkungen Stellung, die sich auf die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts zu erwartende Arbeitsleistung des IIB in bezug auf die europäischen Recherchenberichte beziehen, und weist darauf hin, daß die Kapazität des Instituts bereits so hoch sei, daß 40.000 Recherchen durchgeführt werden könnten und daß diese Kapazität infolge der schrittweisen Anwendung des französischen Patentrechts die obengenannte Zahl um 10.000 überschreiten werde. Im übrigen sei die Delegation des IIB der Ansicht, daß durch den Beitrag der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts, der auf 6.000 Recherchen geschätzt werden könne, alle Bedenken in bezug auf die Recherchenkapazität der beiden vereinigten Stellen zerstreut werden könnten.
965. Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß keine Delegation die Arbeitsleistung des IIB in Frage stelle. Das Problem sei seiner Meinung nach ein anderes und betreffe insbesondere die Frage, ob gewährleistet werden könne, daß bei der Eröffnung des Europäischen Patentamts europäische Recherchenberichte für die zu erwartenden 40.000 Anmeldungen erstellt werden könnten. Wenn auch niemand bestreite, daß das IIB zur Zeit in der Lage sei, diese Arbeit durchzuführen, so könnten doch Zweifel darüber auftreten, ob das gesamte Personal des IIB zum Zeitpunkt der Einbeziehung des IIB in das Europäische Patentamt mit seiner Übernahme durch das Europäische Patentamt einverstanden sei. Daraus ergebe sich infolgedessen eine Ungewißheit hinsichtlich der Möglichkeit, daß das Institut die ihm künftig obliegenden Aufgaben erfüllen könne. Sofern diese Ungewißheit nicht beseitigt werden könne, könnte es zweckmäßiger sein, den betreffenden Vorschlag nicht in Betracht zu ziehen und in einer Erklärung den Wunsch zum Ausdruck zu bringen, daß die Recherchen gleich zu Beginn in vollem Umfang durchgeführt würden.
966. Die niederländische Delegation ist der Ansicht, daß es in Anbetracht der vom Vorsitzenden angeführten Argumente und insbesondere angesichts einer ganzen Reihe unbekannter Faktoren sehr gefährlich wäre, der künftigen Entwicklung vorzugreifen. Deshalb sei der zur Prüfung vorliegende neue Vorschlag — wenn sie den Vorschlag der französischen Delegation auch habe akzeptieren können — ihrer Ansicht nach nicht annehmbar.
967. Der Vorsitzende möchte im Hinblick auf die Folgen der Annahme des betreffenden Vorschlags ein weiteres Argument anführen. Wenn es bei der Eröffnung des Europäischen Patentamts nicht möglich sein sollte, Recherchen auf allen Gebieten der Technik durchzuführen, so müßte der Verwaltungsrat beschließen, daß überhaupt keine Recherchen durchgeführt würden, denn es gäbe nur die Wahl zwischen der Erstellung des Recherchenberichts auf allen Gebieten oder auf keinem Gebiet. Diese Lösung sei alles andere als zufriedenstellend.
968. Die Delegation des Vereinigten Königreichs schließt sich der Auffassung der niederländischen Delegation an.
969. Die französische Delegation erklärt, sie könne die
Ansichten, die insbesondere von der britischen und der niederländischen Delegation geäußert worden seien, nicht teilen. Sie sei davon überzeugt, daß das IIB in der Lage sein werde, alle Anträge auf einen europäischen Recherchenbericht zu bearbeiten. Im übrigen sei es wohl nicht realistisch, die Zahl der schon im ersten Jahr beim Europäischen Patentamt eingereichten europäischen Patentanmeldungen auf 40.000 zu schätzen.
970. Die Delegation des CIFE äußert den Wunsch, daß die gerade abgegebenen Erklärungen — insbesondere im Hinblick auf den Verwaltungsrat — in die Protokolle über die Konferenz aufgenommen werden und daß die hier vertretenen Regierungsdelegationen in aller Form ihren Wunsch bekräftigen, daß alles getan wird, damit gleich bei Eröffnung des Europäischen Patentamts möglichst für alle Gebiete der Technik ein dokumentarischer Recherchenbericht erstellt wird.
971. Die niederländische Delegation führt ein weiteres Argument an. Es sei wahrscheinlich, daß einige Vertragsstaaten ihre Rechtsvorschriften an die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens anpassen müßten. Es sei nicht ausgeschlossen, daß dabei einige Staaten, in denen die Vorprüfung noch nicht bekannt sei, den Wunsch hätten, ein solches System einzuführen. Wenn dies der Fall sei, könnten weiterhin starke Zweifel darüber bestehen, ob das IIB die Anträge auf Recherchenberichte bearbeiten könne. Sie könne sich jedoch dem Vorschlag der Delegation des CIFE, in den Akten über die Konferenz eine Erklärung vorzusehen, anschließen.
972. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie hoffe und glaube, daß es gleich bei Eröffnung des Europäischen Patentamts möglich sein werde, Recherchenberichte für alle Gebiete der Technik zu erstellen. Sie teile jedoch die Bedenken der niederländischen Delegation und könne dem von den betreffenden Kreisen gemachten Vorschlag, in die Akten über die Konferenz eine entsprechende Erklärung aufzunehmen, zustimmen.
973. Die französische Delegation weist darauf hin, daß sie sich für den Fall, daß die schweizerische Delegation damit einverstanden ist, den von beiden Delegationen gemeinsam gemachten Vorschlag zurückzuziehen, dem Vorschlag der Delegation des CIFE, eine Erklärung in die Akten über die Konferenz aufzunehmen, anschließen könnte.
974. Die schweizerische Delegation erklärt, sie ziehe ihren Vorschlag zurück und könne sich mit einer Erklärung einverstanden erklären, in der auf die formelle Absicht hingewiesen werde, Artikel 161 in der Weise in Kraft zu setzen, daß das Europäische Patentamt in der Lage sei, alle europäischen Patentanmeldungen bei der Erstellung des europäischen Recherchenberichts zu berücksichtigen.
975. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Ausschuß mit der Aufnahme der obengenannten Erklärung in das Protokoll einverstanden erklärt.
Artikel 162 (163) — Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit
[modifier | modifier le wikicode]976. Der Ausschuß prüft den von der französischen Delegation in Dokument M/112, Seite 2, vorgelegten Änderungsvorschlag zu den Absätzen 1 und 4.
Die französische Delegation weist darauf hin, daß ihr Vorschlag bezwecke, in Artikel 162 die gleichen Bestimmungen vorzusehen, wie sie zur Zeit in Artikel 134 in bezug auf das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats enthalten seien. Sie schlage daher vor, in Artikel 162 Absatz 2 ein zusätzliches Erfordernis, nämlich die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats, und in Absatz 4 für den Präsidenten des Europäischen Patentamts die Möglichkeit vorzusehen, Befrei-
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ung von diesem Erfordernis zu gewähren. Nach Ansicht der französischen Delegation müßten auf diese Befreiung diejenigen Personen Anspruch haben, die bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste erfüllen.
977. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der französischen Delegation von mehreren Delegationen unterstützt wird.
978. Die schwedische Delegation erklärt, daß sie zwar keine allzu großen Einwände gegen diesen Vorschlag habe, es aber vorziehe, den derzeitigen Text beizubehalten.
979. Der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von sieben Stimmen bei zwei Gegenstimmen und vier Stimmenthaltungen für den Vorschlag der französischen Delegation in bezug auf Absatz 1 aus. Er prüft sodann die den Absatz 4 betreffende Änderung, die den zweiten Teil des Vorschlags der französischen Delegation bildet.
980. Die Delegation des Vereinigten Königreichs bemerkt, daß es nicht zweckmäßig sein dürfte, auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens hinzuweisen, da in Artikel 164 vorgesehen sei, daß das Übereinkommen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Unterzeichnung aufliege.
981. Der Vorsitzende pflichtet dem bei und erklärt, daß er es vorziehe, einen genauen Zeitpunkt und keinen Zeitraum, wie es die französische Delegation vorgeschlagen habe, festzulegen. Er richtet an die französische Delegation die Frage, ob sie sich damit einverstanden erklären könne, ihren Vorschlag zu ändern und auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens in München (5. Oktober 1973) Bezug zu nehmen.
982. Die französische Delegation erklärt sich mit dieser Änderung einverstanden.
983. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland richtet an die französische Delegation die Frage, ob die betreffenden Personen ihren Beruf auch außerhalb eines Vertragsstaats ausgeübt haben könnten, oder ob dies in einem Vertragsstaat geschehen sein müsse.
984. Die französische Delegation antwortet hierauf, daß der Beruf ihrer Ansicht nach in einem Vertragsstaat ausgeübt worden sein müsse.
985. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß auch diesem zweiten Vorschlag der französischen Delegation zustimmt.
986. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu Absatz 2, nämlich den in Dokument M/112 enthaltenen Vorschlag der französischen Delegation und den in Dokument M/147 auf Seite 7 aufgeführten Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland.
987. Die französische Delegation ist der Ansicht, daß sich die beiden Vorschläge weitgehend decken. Der derzeitige Text sei recht unklar, und zwar insbesondere wegen der Verwendung der Worte „Umfang der Befugnis zur Vertretung vor dieser Behörde“. In Artikel 134 Absatz 3 werde das Recht der Vertreter festgelegt, vor allen Organen des Europäischen Patentamts und in allen seinen Verfahren aufzutreten. Die Einschränkungen, auf die sich Artikel 162 Absatz 2 beziehe, könnten nur den Umfang „ratione personae“ der Befugnis zur Vertretung betreffen. Es sei daher wohl besser, deutlich „auf die Personen, die der Antragsteller vertreten kann“ hinzuweisen.
988. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, sie könne sich mit dem Vorschlag der französischen Delegation einverstanden erklären und ziehe ihren Vorschlag zurück.
989. Der Ausschuß stimmt diesem Vorschlag zu.
990. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des in Dokument M/26, Punkt 22 enthaltenen Vorschlags der französischen Delegation zu betrauen.
991. Die Delegation der FEMIPI wirft die Frage auf, ob es sich bei den in Absatz 2 genannten Einschränkungen in bezug auf die Personen nur um solche handelt, die sich aus den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Vertretung vor dem Deutschen Patentamt ergeben, oder ob es noch andere, unter diesen Text fallende Einschränkungen gibt.
992. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß der Ansicht ist, daß die einzige in Betracht kommende Einschränkung diejenige ist, die sich aus den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
993. Die italienische Delegation stellt die Frage, ob diese Einschränkung nur innerhalb des betreffenden Staates oder auch in den anderen Vertragsstaaten gilt.
994. Der Vorsitzende erklärt, daß er aufgrund von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 der Auffassung sei, daß die Personen, die einer Einschränkung aufgrund des deutschen Rechts unterlägen, der gleichen Einschränkung auch in bezug auf das europäische Verfahren unterlägen, und zwar sowohl im Rahmen des ersten als auch des zweiten Übereinkommens.
995. Die Delegation des CIFE richtet an den Ausschuß die Frage, wie der in Absatz 3 enthaltene Ausdruck „Vertretung“ auszulegen ist. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf das Problem im Zusammenhang mit den für die Industrie tätigen Vertretern und äußert den Wunsch, daß der Ausschuß bestätigen möge, daß die betreffende Person als Vertreter im Sinne von Artikel 162 Absatz 3 gelte, wenn sie nachweisen könne, diese Vertretung mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt zu haben, und wenn die nationale Behörde dies anhand einer in ihren Akten befindlichen Unterlage, nämlich einer Vollmacht, in der die betreffende Person namentlich und wiederholt bezeichnet sei, objektiv feststellen könne.
996. Die französische Delegation ist der Auffassung, daß diese Frage bejaht werden müsse, da der Text von Absatz 3 so auszulegen sei, daß alle Personen, die den Beruf eines Vertreters regelmäßig seit fünf Jahren — sowohl freiberuflich als auch für die Industrie — ausüben, unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender Nachweis in den Akten der nationalen Ämter enthalten sei, als Vertreter im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 anzusehen seien.
997. Die italienische Delegation billigt diese Auslegung und gibt zu überlegen, ob es nicht besser wäre, in diesem Artikel zu präzisieren, daß die vorgesehene Bestimmung auch für die in den Ausführungen der Delegation des CIFE genannten Personen gilt.
998. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der Frage zu beauftragen, ob eine Präzisierung in dem von der italienischen Delegation gewünschten Sinn vorgenommen werden könne.
999. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (vgl. Dokument M/142, Seite 3) betreffend Absatz 2 richtet die Delegation der FICPI an den Ausschuß die Frage, welche Lage sich ergeben würde, wenn ein nationales Patentamt nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossen würde. Könnten sich die früher zur Vertretung vor diesem Amt berechtigten Vertreter in diesem Fall von einem nationalen Patentamt eines anderen Vertragsstaats eine Bescheinigung ausstellen lassen?
Der Ausschuß ist der Ansicht, daß dieser sehr theoretische Fall keine Änderung der Texte erforderlich macht, zumal die Bescheinigung nicht von den nationalen Patentämtern, sondern von der nationalen Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten ausgestellt wird.
Keine Delegation unterstützt den Vorschlag der Delegation der FICPI, diesen Absatz dahingehend zu ändern, daß jede nationale Behörde berechtigt wäre, die Bescheinigung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Vertreters und der Tatsache, ob dieser seinen Geschäftssitz oder seinen
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Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates hat, auszustellen.
1000. Der Ausschuß prüft den von der französischen Delegation vorgelegten Änderungsvorschlag zu Absatz 6 (Dokument M/112, Seite 3).
Die französische Delegation weist darauf hin, daß ihrem Vorschlag zufolge am Ende von Absatz 6 der Hinweis auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit „in dem Vertragsstaat“ zu streichen und durch einen Hinweis auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit „vor der nationalen Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz“ zu ersetzen wäre. Mit dieser Änderung werde bezweckt, der besonderen Lage in einigen Vertragsstaaten Rechnung zu tragen, in denen die unter dieses Übereinkommen fallenden Vertreter nicht vor den gerichtlichen Instanzen auftreten dürften, da dieses Recht den Rechtsanwälten vorbehalten sei.
1001. Auf ein Auskunftsmuchen der britischen Delegation hin bemerkte der Vorsitzende, daß mit dem Vorschlag der französischen Delegation sichergestellt werden solle, daß für den Fall, daß ein Vertreter aufgrund des nationalen Rechts nur zur Vertretung vor dem nationalen Patentamt berechtigt sei, da die Klageerhebung vor den gerichtlichen Instanzen den Rechtsanwälten vorbehalten sei, dieser Vertreter vor dem Europäischen Patentamt während des gesamten Verfahrens zur Vertretung berechtigt sei. Ohne eine solche Bestimmung wären die Anmelder verpflichtet, ihren Vertreter im Laufe des Verfahrens zu wechseln.
1002. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag der französischen Delegation einverstanden.
1003. Der Ausschuß prüft den Änderungsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zu Absatz 7 (vgl. Dokument M/11, Punkt 7).
1004. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß mit ihrem Vorschlag der besonderen Lage Rechnung getragen werden solle, in der sich in der Bundesrepublik zwei Gruppen von Vertretern befänden, nämlich die Patentassessoren und die Erlaubnisscheinhaber. Ein Patentassessor könne nach deutschem Recht nicht als Patentanwalt zugelassen werden, wenn er seine Arbeitszeit und -kraft für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes überwiegend einem Betrieb zur Verfügung stellen muß. Aufgrund des derzeitigen Textes von Absatz 7 könnten die Patentassessoren mit der für sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Einschränkungen in die Liste der zugelassenen Vertreter aufgenommen werden. Nach dem Vorschlag der deutschen Delegation solle diese Sachlage nicht geändert, sondern lediglich erreicht werden, daß ein Patentassessor für den Fall, daß sich seine berufliche Stellung vor dem Ende der Übergangszeit ändere und er Patentanwalt werde, nicht gezwungen sei, die europäische Eignungsprüfung abzulegen, um in die Liste der ohne Einschränkung zugelassenen Vertreter aufgenommen werden zu können. Ein ähnliches Problem ergebe sich bei den Erlaubnisscheinhabern. Es handele sich dabei um eine Gruppe von Vertretern, die rangmäßig etwas unter den Patentanwälten ständen, was zur Folge habe, daß ihnen nach deutschem Recht nur die Vertretung deutscher Staatsangehöriger vor dem Deutschen Patentamt erlaubt sei. Es komme aber vor, daß Vertreter, die diesen Beruf ausübten, eine Prüfung ablegten, die ihnen den Übergang zur Gruppe der Patentanwälte ermögliche. Auch für diesen Fall schlage die Delegation der Bundesrepublik vor, daß die im derzeitigen Text von Absatz 7 enthaltene Einschränkung hinsichtlich Ausübung des Berufs aufgehoben werde, wenn die betreffende Person vor der Übergangszeit Patentanwalt werde.
1005. Der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland wird von mehreren Delegationen unterstützt.
- Bis auf die Regeln 8–12 gehören alle Vorschriften der Ausführungsordnung in die Zuständigkeit des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/34 und M/56/I/II/III).
1006. Die Delegation der FEMIPI richtet an den Ausschuß die Frage, ob er nicht dem Vorschlag der UNICE (vgl. Dokument M/19, Punkt 40) zustimmen könne, wonach vorgesehen werden solle, daß die in der Übergangszeit eingetragenen Personen auch nach Ende der Übergangszeit ohne Einschränkung ihrer Befugnis in der Liste eingetragen bleiben.
1007. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der UNICE über den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland hinausgeht, und richtet an den Ausschuß die Frage, ob sich eine Regierungsdelegation den Vorschlag der UNICE zu eigen machen kann.
1008. Die italienische, die französische und die schwedische Delegation erklären, daß sie diesen Vorschlag übernehmen können.
1009. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, sie habe eine derartige Lösung zwar nicht vorgeschlagen, könne ihr aber zustimmen.
1010. Die schweizerische Delegation erklärt, sie befürworte eine noch radikalere Lösung, nämlich die Streichung von Satz 2 in Absatz 2 und die Streichung des gesamten Absatzes 7. Ihrer Ansicht nach stellten die zur Zeit geprüften Fälle nämlich Besonderheiten des nationalen Rechts dar, und die Vertragsstaaten würden durch nichts daran gehindert, im Rahmen des Übereinkommens günstigere Bestimmungen vorzusehen.
1011. Die niederländische Delegation schließ sich diesem Vorschlag an.
1012. Der Ausschuß stimmt diesem Vorschlag zu.
C. Ausführungsordnung * (Dok. M/2)
[modifier | modifier le wikicode]2001. Der Hauptausschuß setzt auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Arbeitsgruppe „Ausführungsordnung“ ein, die alle diejenigen Regeln behandeln soll, über die der Hauptausschuß nicht sogleich entscheiden kann, weil beispielsweise die auftauchenden Fragen zu kompliziert sind.
Die Arbeitsgruppe besteht aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, die seinerzeit den Entwurf der Ausführungsordnung ausgearbeitet hatten. Soweit eine andere Delegation zu einer Regel einen Vorschlag macht, nimmt auch sie für deren Behandlung an der Arbeit der Gruppe teil.
Regel 2 – Ausnahmen von der Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren
[modifier | modifier le wikicode]2002. Die Delegation des CIFE regt in bezug auf Absatz 1 an, daß ein Verfahrensbeteiligter, der sich einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedienen möchte, dies dem Europäischen Patentamt bereits einen Monat vor der Verhandlung mitteilen muß.
Im übrigen hält die Delegation des CIFE es für richtig, wenn in einem solchen Fall das Europäische Patentamt für die mündliche Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgen und der betreffende Verfahrensbeteiligte die Kosten dafür tragen würde (vgl. Dok. M/22 Nrn. 28 und 29).
2003. Falls ein Verfahrensbeteiligter sich einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedienen möchte, sollte dies nach Ansicht der AIPPI nicht nur dem Europäischen Patentamt, sondern auch den übrigen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden.
2004. Die Delegation der UNICE unterstützt die Delegationen des CIFE und der AIPPI (vgl. Dok. M/19 Nrn. 29 und 30).
2005. Die Delegation der FICPI ist ebenfalls dafür, daß ein Verfahrensbeteiligter dem Europäischen Patentamt und den übrigen Beteiligten einen Monat vor der Verhandlung seine
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Absicht mitteilen muß, eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (vgl. Dok. M/15 Nr. 53).
2006. Der Vorsitzende stellt fest, daß nach dem Zweck des Absatzes 1 das Europäische Patentamt rechtzeitig vor einer mündlichen Verhandlung über die Verwendung einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache informiert werden solle, damit es für eine Übersetzung von Amts wegen sorgen könne. Die Vorschläge der vorgenannten Organisationen dagegen wollten, daß vor allem auch die übrigen Beteiligten unterrichtet werden, und verlangten dafür eine längere Frist.
2007. Die französische Delegation weist darauf hin, daß Absatz 1 allein die Benutzung und nicht den Wechsel der Verfahrenssprache regelt. Daraus ergebe sich, daß die Parteien grundsätzlich weiterhin die Verfahrenssprache benützen müßten; es bestehe nur für eine Partei im mündlichen Verfahren die Möglichkeit, sich einer anderen Amtssprache zu bedienen. Wolle eine Partei dies tun, so müsse sie das Europäische Patentamt 2 Wochen vorher davon unterrichten, damit dieses für die mündliche Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgen könne. Geschehe dies nicht, so habe die betreffende Partei immer noch die Möglichkeit, selber für die mündliche Übersetzung in die Verfahrenssprache zu sorgen, wofür sie dann auch die Kosten zu tragen habe. Bei dieser Auslegung des Absatzes 1 verstehe sie nicht, welche Bedeutung die Vorschläge der Beobachterdelegationen eigentlich haben sollten, denn die Frist von zwei Wochen interessiere allein das Europäische Patentamt.
2008. Der Vorsitzende hält diese Auslegung der französischen Delegation für richtig. Aber, so führt er aus, ausgehend von dieser Auslegung verstehe er auch die Bedenken der betreffenden Beobachterdelegationen; diese möchten sich nämlich nicht allein darauf verlassen, daß das Europäische Patentamt für die Übersetzung der mündlichen Vorträge in der Verfahrenssprache sorgt, sondern sie möchten, daß auch die übrigen am Verfahren Beteiligten vorher wissen, welche andere Sprache außer der Verfahrenssprache in der Verhandlung gesprochen werden soll.
2009. Die italienische Delegation unterstützt die Anregungen der genannten Beobachterdelegationen zu Absatz 1.
2010. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Anregungen der Beobachterdelegationen mangels Unterstützung durch eine zweite Regierungsdelegation nicht berücksichtigt werden können.
Er fügt hinzu, seines Erachtens sei es nicht gefährlich, die Regel 2 Absatz 1 im gegenwärtigen Wortlaut beizubehalten, denn wenn sie sich in der Praxis nicht bewähren sollte, könnte sie vom Verwaltungsrat den Bedürfnissen der Praxis entsprechend abgeändert werden. Außerdem könnte der Präsident des zukünftigen Europäischen Patentamts eine Verwaltungsanweisung dahingehend erlassen, daß die in Absatz 1 genannte Mitteilung an das Europäische Patentamt den übrigen am Verfahren Beteiligten in Abschrift übermittelt wird, so daß diese sich auf die neue Situation einstellen können.
2011. Die französische Delegation stellt die Frage, wie zu verfahren sei, wenn die mündliche Übersetzung in die Verfahrenssprache, die ein Verfahrensbeteiligter selbst vornimmt, nicht zufriedenstellend ist.
2012. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland entgegnet darauf, ihres Erachtens müsse eine schlechte Übersetzung einer Nichtübersetzung gleichgestellt werden, so daß in einem solchen Fall die betreffende Partei der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Dann müßte entweder die mündliche Verhandlung unterbrochen werden, oder das Europäische Patentamt könnte von sich aus einen Dolmetscher zur Verfügung stellen. Die durch die Vertagung entstehenden zusätzlichen Kosten müßten der betreffenden Partei auferlegt werden; hierfür biete
Artikel 103 (104) Absatz 1 des Übereinkommens eine Handhabe.
2013. Die britische Delegation schließt sich den Ausführungen der deutschen Delegation an.
2014. Die französische Delegation erklärt sich mit dieser Auslegung zufriedengestellt.
2015. Die schweizerische Delegation erklärt, ihres Erachtens regle Artikel 103 (104) Absatz 1 nur die Kosten, die im Verfahren vor dem Amt entstehen, nicht aber die Parteikosten.
2016. In Antwort hierauf führt die Delegation der Bundesrepublik Deutschland aus, für die Parteikosten müsse wohl Artikel 103 (104) Absatz 1 und Regel 64 (63) herangezogen werden.
Das bedeute, daß eine Partei, die umsonst zu einer mündlichen Verhandlung erschienen sei, von der anderen Partei die Reisekosten erstattet zu bekommen habe, falls die mündliche Verhandlung wegen ungenügender Übersetzung wiederholt werden müsse.
2017. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40 Nr. 27).
2018. Zu Absatz 2 führt die Delegation des COPRICE aus, ihres Erachtens sollte ausdrücklich gesagt werden, daß die Ausführungen der Bediensteten des Europäischen Patentamts im mündlichen Verfahren von Amts wegen in die Verfahrenssprache übersetzt werden (vgl. Dok. M/16 Nr. 14).
2019. Der Vorsitzende erwidert darauf, eine solche Bestimmung sei in Absatz 2 wohl nicht erforderlich, weil sich die von COPRICE gewünschte Rechtsfolge aus Absatz 5 ergebe.
2020. Die Delegation des COPRICE entgegnet darauf, ihres Erachtens behandle Absatz 5 nur die Kostenfrage, nicht aber auch die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, von Amts wegen für die Übersetzung in die Verfahrenssprache zu sorgen, falls ein Amtsbediensteter zu einer anderen Amtssprache überwechsle.
2021. Der Vorsitzende stellt fest, daß seine Auffassung, Absatz 5 regle nicht nur die Kostenfrage, sondern auch die Verpflichtung zur Übersetzung in die Verfahrenssprache, von den Regierungsdelegationen geteilt wird.
2022. Zu Absatz 6 schlägt die norwegische Delegation (Dok. M/60/I, Seite 5) einen neuen Satz 2 folgenden Wortlauts vor: „Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in der sie übersetzt worden sind.“ Damit solle vermieden werden, daß Erklärungen, die nicht in der Verfahrenssprache abgegeben werden, bei Aufnahme in die Niederschrift ein zweites Mal übersetzt werden müssen.
2023. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande unterstützt wird, an.
Regel 13 – Aussetzung des Verfahrens
[modifier | modifier le wikicode]2024. Der Hauptausschuß überweist Regel 13 der Arbeitsgruppe, die sie unter Berücksichtigung der Vorschläge insbesondere der deutschen, der französischen und der niederländischen Delegation (Dok. M/26 Nr. 23 - 26, M/32 Nr. 24 und 25, M/47/I/II/III Nr. 23 und M/52/I/II/III Nr. 16) überarbeiten soll.
2025. Zu Absatz 2 der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Fassung* erläutert die französische Delegation aus Anlaß einer von der Delegation der Internationalen Handelskammer gestellten Frage, daß der erste Satz grundsätzlich sowohl den Fall einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Anmelders als auch den Fall einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Dritten betreffe. Es sei aber klar, daß der
- Diese ist identisch mit Absatz 2 in der endgültigen Fassung.
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M/PR/1
letzte Teil des Satzes sich nur auf den letztgenannten Fall beziehen könne.
2026. Der Hauptausschuß billigt die von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fassung.
Regel 14 – Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]2027. Der Hauptausschuß überweist Regel 14 der Arbeitsgruppe, die sie unter Berücksichtigung der Vorschläge insbesondere der deutschen und der niederländischen Delegation sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Dok. M/14 Nr. 14, M/32 Nr. 26, M/47/1/II/III Nr. 23 und M/52/1/II/III Nr. 17) überarbeiten soll.
2028. Später billigt der Hauptausschuß die von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fassung.
2029. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Regel 14 (Dok. M/58/1/II).
Regel 16 – Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents für einen Teil des Erfindungsgegenstands
[modifier | modifier le wikicode]2030. Der Hauptausschuß überweist Regel 16 der Arbeitsgruppe mit der Bitte, den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland in Dokument M/47/1/II/III Nr. 23 zu Absatz 1 zu prüfen.
Die Arbeitsgruppe soll ferner prüfen, ob nicht Regel 16 die Fälle einbeziehen sollte, in denen im Einspruchsverfahren in verschiedenen Vertragsstaaten verschiedene Patentinhaber auftreten (vgl. Nr. 410 und 411).
2031. Später billigt der Hauptausschuß Absatz 1 in der von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Fassung.
2032. Zu Absatz 2, dessen Fassung die Arbeitsgruppe unverändert gegenüber Dokument M/2 gelassen hat, bemerkt die britische Delegation, ihr scheine ein gewisser Widerspruch darin zu liegen, daß der neue Patentinhaber im Einspruchsverfahren gemäß Artikel 98 (99) Absatz 4 (5) in Verbindung mit Artikel 117 (118) das Recht habe, Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen – unter Beachtung des Artikels 122 (123) – zu ändern, während dies im Falle der Regel 16 Absatz 2 nur geschehen könne, wenn es das Europäische Patentamt für erforderlich hält.
2033. Die niederländische Delegation schließt sich dieser Auffassung an.
2034. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie sei damit einverstanden, daß die Regel 16 die einschränkenden Worte „wenn es das Europäische Patentamt für erforderlich hält“ gestrichen würden, auch wenn sie nicht die Auffassung der britischen Delegation teile, daß gemäß Artikel 98 Absatz 4 unterschiedliche Ansprüche und Beschreibungen eingereicht werden können.
2035. Auf Vorschlag des Vorsitzenden beschließt der Hauptausschuß, in Absatz 2 die Worte „wenn es das Europäische Patentamt für erforderlich hält“ zu streichen.
2036. Auf Anregung der niederländischen Delegation beauftragt der Hauptausschuß den Redaktionsausschuß, eine dem Absatz 2 ähnliche Bestimmung für den Fall auszuarbeiten, daß während des Einspruchsverfahrens ein Dritter in bezug auf einen oder mehrere benannte Staaten an die Stelle des Patentinhabers getreten ist *.
Regel 17 – Einreichung der Erfindernennung
[modifier | modifier le wikicode]2037. Der Hauptausschuß beschließt auf Vorschlag der niederländischen Delegation (Dok. M/52/1/II/III Nr. 18), in Absatz 1 den Satz 2 zu streichen, um diese Vorschrift mit dem
Beschluß über die obligatorische Erfindernennung (Nr. 247) in Einklang zu bringen.
2038. Nachdem der Hauptausschuß in einer früheren Sitzung seine grundsätzliche Entscheidung zur Frage der Erfindernennung getroffen hat (siehe Nr. 247, 265, 276), erörtert er anhand eines Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/1) die notwendigen Anpassungen der Regel 17.
2039. Zu Absatz 2 ihres Vorschlags führt die Delegation der Bundesrepublik Deutschland aus, ihres Erachtens sollten die folgenden zwei Fälle unterschiedlich behandelt werden: Ist der Anmelder der alleinige Erfinder, so hat er sich im Erteilungsantrag selbst als Erfinder anzugeben; ist er nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er den oder die Erfinder in einem gesonderten Schriftstück zu nennen, das Namen und Anschrift des Erfinders und eine Erklärung darüber zu enthalten hat, wie er das Recht auf das Patent erlangt hat. Im zweiten Fall erscheine ein gesondertes Schriftstück vor allem deshalb zweckmäßig, weil sonst als unerwünschte Folge nicht auszuschließen sei, daß dem genannten Erfinder alle Angaben zugänglich wären, die der Anmelder im Erteilungsantrag gemacht habe. Nach dem neuen Absatz 4 sollte im zweiten Fall das Europäische Patentamt dem Erfinder eine Kopie der Erfindernennung unter Angabe der in Artikel 128 Absatz 5 genannten Daten (insbesondere Nummer und Tag der Anmeldung, Bezeichnung der Erfindung sowie die benannten Vertragsstaaten) zustellen, damit dieser die Anmeldung ermitteln könne. Nach dem neuen Absatz 5, der anderen Bestimmungen des Übereinkommens nachgebildet sei, könne aber der Erfinder keinerlei Ansprüche geltend machen, falls die Mitteilung nach Absatz 4 unterlassen worden oder fehlerhaft gewesen sei.
2040. Der Hauptausschuß billigt zunächst Absatz 1 in der vorgeschlagenen Fassung; in einer späteren Sitzung beschließt er, ihn, wie vom Redaktionsausschuß vorgeschlagen, zu streichen.
2041. Zum vorgeschlagenen Absatz 2 fragt die schweizerische Delegation, ob es zweckmäßig ist, die in Artikel 79 (81) genannte Erklärung anzuführen, weil sich daraus fälschlicherweise folgern ließe, daß diese Erklärung nicht den Hauptbestandteil, sondern nur eine Nebensache der Erfindernennung bilde.
2042. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland empfiehlt es sich im Hinblick auf Artikel 90 (91) Absatz 5, die Erklärung über den Rechtsübergang in Absatz 2 zu erwähnen.
2043. Der Hauptausschuß überweist diese Frage dem Redaktionsausschuß und billigt Absatz 2 im übrigen *.
2044. Der Hauptausschuß billigt Absatz 4 in der vorgeschlagenen Fassung.
2045. Zu Absatz 5 stellt die österreichische Delegation die Frage, welche Ansprüche ein Erfinder ohne diese Bestimmung geltend machen könnte.
2046. Der Vorsitzende beantwortet die Frage wie folgt: Falls ein Erfinder infolge eines Versehens des Europäischen Patentamts nach Absatz 4 nicht unterrichtet werde, könnte er versucht sein, einen Schadensersatzanspruch gegen das Europäische Patentamt geltend zu machen; dies solle Absatz 5 ausschließen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß diese seine Auffassung teilt und Absatz 5 billigt.
Regel 19 – Berichtigung oder Widerruf der Erfindernennung
[modifier | modifier le wikicode]2047. Der Hauptausschuß erörtert anhand eines Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/1) die notwendige Anpassung der Regel 19 an die Entscheidung zur Frage der Erfindernennung (vgl. Nr. 2038).
- Siehe auch Nr. 2097.
- Siehe Regel 16 Absatz 3 der Ausführungsordnung.
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2048. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erläutert, daß Absatz 1 einen neuen Satz erhalten solle, wonach Regel 17 Absätze 2 bis 5 anzuwenden seien; insbesondere solle auch dem in der Berichtigung neu angegebenen Erfinder die Angaben über die Anmeldung mitgeteilt werden.
2049. Der Vorsitzende bemerkt, die vorgeschlagene Verweisung auf Regel 17 könne wohl nur den Fall betreffen, daß eine bisher nicht erwähnte Person als Erfinder genannt werde. Sei dagegen eine Person bisher zu Unrecht als Erfinder genannt worden und werde dies berichtigt, so brauche sie, wenn sie der Berichtigung zugestimmt habe, nicht mehr nach Regel 17 unterrichtet zu werden.
2050. Nach Auffassung der niederländischen Delegation ist es zwar in der Regel richtig, von der zu Unrecht als Erfinder genannten Person zu fordern, daß sie der Berichtigung zustimmt. Fragen könne man sich aber, ob sie auch dann zustimmen müsse, wenn eine rechtskräftige Entscheidung nach Artikel 59 (61) zugunsten des wahren Erfinders ergangen sei.
2051. Nach Meinung des Vorsitzenden würde sich in einem solchen Fall aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben, daß die Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung die Zustimmung des zu Unrecht Eingetragenen ersetzt.
2052. Die Delegation der UNICE fragt, ob sie Satz 1 Halbsatz 2 richtig verstehe, wenn sie ihm entnehme, daß ein Dritter die Berichtigung der Erfindernennung — allerdings mit Zustimmung des Anmelders bzw. Patentinhabers — beantragen könne.
2053. Der Vorsitzende entgegnet, seines Erachtens meine diese Bestimmung nicht, daß jeder Beliebige die Berichtigung der Erfindernennung beantragen könne; dies könne nur der Erfinder oder der Anmelder bzw. der Patentinhaber tun. Stelle der Erfinder den Antrag, so müsse der Anmelder bzw. Patentinhaber zustimmen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß mit dieser Auslegung einverstanden ist.
2054. Später regt die Delegation der UNICE an, diese Vorschrift — in Anlehnung an Regel 17 — zu vereinfachen, indem man nur dem Anmelder bzw. Patentinhaber das Antragsrecht zuerkenne.
2055. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vermag nicht einzusehen, weshalb es dem benannten Erfinder verwehrt werden sollte, z. B. unrichtige Angaben über seine Person — mit Zustimmung des Anmelders bzw. Patentinhabers — berichtigen zu lassen.
2056. Die Anregung der Delegation der UNICE wird von keiner Delegation unterstützt.
2057. Die Delegation der UNICE fragt ferner, warum die Möglichkeit vorgesehen sei, eine unrichtige Erfindernennung zu widerrufen; denn wenn sie widerrufen werde, müsse ihr doch wohl eine neue Erfindernennung folgen, und dies laufe genau auf die vorgesehene Berichtigung hinaus.
2058. Der Hauptausschuß verweist diese Frage als redaktioneller Art an den Redaktionsausschuß.
2059. Die Delegation der EIRMA bezweifelt, daß es der gegenwärtige Wortlaut des Absatzes 1 — jedenfalls in der englischen Fassung — erlaube, beispielsweise zwei zu Recht als Erfinder genannten Personen eine dritte, bisher zu Unrecht nicht genannte Person hinzuzufügen; denn hier gebe es ja keine zu Unrecht als Erfinder genannte Person, die der Berichtigung zustimmen könne.
2060. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland wäre ein solcher Fall — jedenfalls nach der deutschen Fassung — unproblematisch; denn indem die unvollständige Erfindernennung ergänzt werde, werde sie berichtigt.
2061. Die Delegation der EIRMA erklärt, es genüge ihr, wenn der Hauptausschuß hier feststelle, daß in dem von ihr
erwähnten Fall die Erfindernennung ergänzt werden könne.
2062. Der Hauptausschuß verfährt dementsprechend.
2063. Die Delegation der IFIA erklärt das vorläufige Einverständnis ihrer Mitgliedsorganisationen zu der in Dokument M/118/I vorgelegten, vom Hauptausschuß gebilligten Kompromißlösung zur gesamten Frage der Erfindernennung.
2064. Weitere Interventionen zu Regel 19 sind unter den Nummern 278; 280 und 323 - 325 festgehalten.
Regel 23 — Ausstellungsbescheinigung
[modifier | modifier le wikicode]2065. Die norwegische Delegation zieht ihren Vorschlag zu Regel 23 (Dok. M/28 Nr. 18) zurück.
2066. Die schweizerische Delegation schlägt vor, Regel 23 dahin zu ergänzen, daß in der Ausstellungsbescheinigung auch der Eröffnungstag der Ausstellung und, falls die erstmalige Offenbarung der Erfindung nicht mit dem Eröffnungstag zusammenfällt, auch der Tag der erstmaligen Offenbarung angegeben werden muß (Dok. M/54/I/II/III, Seite 23). Sie führt zur Begründung aus, ohne eine solche Angabe sei es später außerordentlich schwierig, wenn nicht ganz unmöglich, festzustellen, ob eine Erfindung in der in Artikel 53 (55) Absatz 1 genannten Frist von sechs Monaten offenbart worden ist.
2067. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von der französischen und der portugiesischen Delegation unterstützt wird, an.
2068. Die schweizerische Delegation schlägt ferner vor, im Zusammenhang mit Regel 23 eine neue Vorschrift aufzunehmen, wonach der Präsident des Europäischen Patentamts eine Liste der anerkannten Ausstellungen zu führen und im Amtsblatt des Europäischen Patentamts zu veröffentlichen hätte (Dok. M/54/I/II/III, Seite 9).
2069. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach dem Übereinkommen über internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 das Internationale Ausstellungsbüro die anerkannten Ausstellungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO) mitzuteilen habe. Seines Erachtens bedürfe es der vorgeschlagenen Vorschrift nicht, weil der Präsident des Europäischen Patentamts von sich aus die WIPO um die Weiterleitung dieser Mitteilungen bitten könne, um sie im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlichen zu lassen.
2070. Die schweizerische Delegation meint, man sollte es daher unter diesen Umständen dem Präsidenten des Europäischen Patentamts überlassen, diese Frage zu klären, und nimmt ihren Vorschlag zurück.
Regel 24 — Allgemeine Vorschriften
[modifier | modifier le wikicode]2071. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in Absatz 2 ergänzend zu bestimmen, daß in der Empfangsbescheinigung zumindest auch Art und Zahl der eingereichten Unterlagen vermerkt werden (Dok. M/47/I/II/III Nr. 24).
2072. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag, der von der niederländischen Delegation unterstützt wird, an.
2073. Zu einem Vorschlag der französischen Delegation, in Absatz 4 auch „andere zuständige Behörden eines Vertragsstaates“ zu erwähnen (Dok. M/26 Nr. 27), machte der Vorsitzende darauf aufmerksam, daß gemäß Artikel 75 (77) Absatz 1 die Patentanmeldung auch dann, wenn sie bei einer anderen zuständigen Behörde eingereicht worden ist, jedenfalls durch die Zentralbehörde des betreffenden Staates an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden muß; deshalb sei seines Erachtens Absatz 4 wohl zutreffend formuliert.
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Die französische Delegation widerspricht dieser Auffassung nicht.
2074. Die niederländische Delegation schlägt zu Absatz 4 vor, das Europäische Patentamt möge dem Anmelder auch den Tag mitteilen, an dem es die Anmeldung von der Zentralbehörde eines Vertragsstaats erhalten hat, weil diese Angabe für ihn im Hinblick auf Artikel 75 (77) Absatz 5 wichtig sei.
2075. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag an.
Regel 25 – Vorschriften über europäische Teilanmeldungen
[modifier | modifier le wikicode]2076. Die französische Delegation schlägt vor, in Absatz 1 Buchstabe a, erster Halbsatz nicht auf den Tag des Eingangs der früheren Anmeldung beim Europäischen Patentamt, sondern auf den Tag abzustellen, an dem der Anmelder von diesem Eingang unterrichtet worden ist (Dok. M/26 Nr. 28).
2077. Der Vorsitzende bemerkt, daß sich der Anmelder bei einer solchen Lösung ungünstiger stehen würde als nach der bisher vorgesehenen Lösung, nach der die Teilanmeldung praktisch jederzeit nach Absendung der früheren Anmeldung eingereicht werden könne.
2078. Die britische Delegation pflichtet den Ausführungen des Vorsitzenden vor allem für den Fall bei, daß die frühere Anmeldung unmittelbar beim Europäischen Patentamt eingereicht worden ist.
2079. Die französische Delegation stellt klar, daß ihr Vorschlag nur Fälle betreffen solle, in denen die frühere Anmeldung nicht unmittelbar beim Europäischen Patentamt, sondern bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats eingereicht worden ist.
Sie behält sich vor, einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorzulegen.
2080. In einer späteren Sitzung des Hauptausschusses nimmt die französische Delegation ihren inzwischen eingereichten Formulierungsvorschlag (Dok. M/110/I) zurück.
2081. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der französischen Delegation zu Absatz 1 Buchstabe a (Dok. M/26 Nr. 29 und 30).
2082. Die Delegation des CIFE regt unter Hinweis auf Artikel 4 Buchstabe G Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung) an, die Teilanmeldung auf Initiative des Anmelders auch nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zuzulassen (vgl. Dok. M/22 Nr. 2).
2083. Diese Anregung wird von keiner Regierungsdelegation aufgenommen.
2084. Die Delegation der AIPPI wirft die Frage auf, ob eine Anmeldung auch im Beschwerdeverfahren noch geteilt werden könnte, was nach dem Wortlaut des Absatzes 1 Buchstabe a ausgeschlossen zu sein scheine.
2085. Der Vorsitzende verweist auf Regel 67 (66) Absatz 1, wonach die Vorschriften für das Verfahren vor der Stelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind. Er meint, daß der Anmelder seine Anmeldung, über die die Prüfungsabteilung noch nicht abschließend entschieden habe, auch noch in der Beschwerdeinstanz teilen könne, sofern die Beschwerdekammer dies für sachdienlich hält.
2086. Die Delegation der AIPPI regt an, in Absatz 1 Buchstabe a am Rande anstelle des Wortes „sachdienlich“ ein flexibleres Wort zu setzen.
2087. Diese Anregung wird von keiner Regierungsdelegation aufgegriffen.
Regel 26 – Erteilungsantrag
[modifier | modifier le wikicode]2088. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften zu Absatz 2 Buchstabe c (vgl. Dok. M/14 Nr. 8).
2089. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 2 Buchstabe g (Dok. M/32 Nr. 29).
2090. Der Hauptausschuß erörtert später anhand eines Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/I) eine redaktionelle Änderung der Regel 26 als Folge seiner Entscheidung zur Frage der Erfindernennung (vgl. Nr. 2038).
2091. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die einzige Änderung bestehe darin, daß nunmehr die Erfindernennung in dem Erteilungsantrag zwingend vorgeschrieben werde, falls der Anmelder der Erfinder ist; dafür müsse der bisherige Absatz 3 Buchstabe b entfallen.
2092. Der Vorsitzende stellt klar, daß die französische Fassung des Absatzes 2 Buchstabe k in Dokument M/118/I falsch ist und etwa wie folgt lauten muß:
« la désignation de l'inventeur, si le demandeur est l'inventeur ».
2093. Die Delegation der FICPI stellt zu Absatz 2 unter Hinweis auf den Buchstaben i und auf den neu vorgeschlagenen Buchstaben k die Frage, ob, wenn Anmelder und Erfinder identisch sind und deshalb die Erfindernennung im Erteilungsantrag zu geschehen hat, der Antrag auch vom Vertreter des Anmelders unterschrieben werden könne. Diese Möglichkeit müsse in der Praxis vor allem für Auslandsanmeldungen bestehen*.
2094. Nach Auffassung des Vorsitzenden gibt es keinen Zweifel, daß der Vertreter ebensogut wie der Anmelder den Erteilungsantrag zu unterschreiben befugt ist.
2095. Die Delegation der Internationalen Handelskammer regt an, für den Fall der Identität des Anmelders mit dem Erfinder eine diesbezügliche Erklärung des Anmelders vorzuschreiben.
2096. Der Hauptausschuß überweist diese Anregung dem Redaktionsausschuß zur Prüfung.
2097. Schließlich wirft der Vorsitzende unter Hinweis auf Regel 17 Absatz 2 (s. Nr. 2043) die Frage auf, ob nicht auch in dem Fall, daß Anmelder und Erfinder identisch sind, die Erfindernennung in einem zusätzlichen Schriftstück – und nicht im Erteilungsantrag – gemacht werden sollte; dabei sei zu berücksichtigen, daß der Antrag vom Vertreter unterschrieben werden und die Erfindernennung innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag nachgeholt werden könne.
2098. Die niederländische Delegation erklärt, sie halte die jetzt vorgesehene Lösung, nach der bei Identität von Anmelder und Erfinder kein gesondertes Schriftstück verlangt werde, für einfacher, könne sich aber einer anderen Auffassung der interessierten Kreise anschließen.
2099. Der Vorsitzende stellt fest, daß insoweit keine Änderung der Regel 26 gewünscht wird und diese somit vom Hauptausschuß angenommen ist.
Regel 27 – Inhalt der Beschreibung
[modifier | modifier le wikicode]2100. Die Delegation der UNICE regt an, Absatz 1 Buchstabe d so zu formulieren, daß in der Beschreibung nicht sämtliche vorteilhaften Wirkungen der Erfindung angegeben werden müssen.
2101. Der Hauptausschuß folgt dieser Anregung, die von mehreren Regierungsdelegationen unterstützt wird.
Regel 28 – Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen
[modifier | modifier le wikicode]2102. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften schlagen vor, im Eingang des Absatzes 1 nicht auf Artikel 81 zu
- Vgl. auch Nr. 326.
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verweisen, sondern dessen Ausdrucksweise zu übernehmen (Dok. M/14 Nr. 15).
2103. Die britische Delegation führt zur Begründung aus, mit dieser Formulierung solle sichergestellt werden, daß die Nichtbeachtung der Regel 28 nicht nur einen Grund zur Versagung des Patents, sondern auch einen Einspruchsgrund und einen Nichtigkeitsgrund darstelle.
2104. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
2105. In bezug auf die wesentlichen Probleme der Regel 28 stellt der Vorsitzende fest, daß sich die Delegationen über folgende Punkte einig sind:
1. Ein Muster des Mikroorganismus, auf dessen Verwendung sich die Erfindung bezieht, muß spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung bei einer zugelassenen Sammelstelle hinterlegt werden. 2. Die Beschreibung muß ausreichende Angaben über den Mikroorganismus enthalten. 3. Spätestens zwei Monate nach der Anmeldung muß die Sammelstelle angegeben und das dort hinterlegte Muster des Mikroorganismus näher bezeichnet werden.
(Vgl. Dokumente M/11 Nr. 9, M/31 Nr. 7 und 8, M/35 Nr. 5 und 6, M/47/II/III Nr. 25, M/54/II/III, S. 24, M/57/II; M/19 Nr. 42 bis 51, M/21 Nr. 27 und 28, M/22 Nr. 47 bis 56, M/G 2/III, S. 6 und 7).
Wie der Vorsitzende weiter ausführt, bestehen große Meinungsverschiedenheiten darüber, zu welchem Zeitpunkt das Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muß. Nach der einen Auffassung müsse dies — wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen — bei der Veröffentlichung der Anmeldung, nach der anderen Meinung brauche dies erst bei der Erteilung des Patents zu geschehen.
Der Vorsitzende bittet, die Diskussion zunächst auf die Frage dieses Zeitpunkts zu beschränken.
2106. Die französische Delegation spricht sich dafür aus, daß das Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit erst bei der Erteilung des Patents zugänglich zu machen ist (vgl. Dok. M/57). Sie führt dafür folgende Gründe an:
Erstens werde nach Regel 28 vom Anmelder einer Erfindung, die sich auf einen Mikroorganismus bezieht, mehr verlangt als von Anmeldern anderer Erfindungen. Oft sei der Mikroorganismus nämlich Gegenstand der Erfindung oder mindestens wesentlich für ihre Verwirklichung. Normalerweise brauche die Erfindung selbst oder das Mittel zu ihrer Verwirklichung nicht zugänglich gemacht zu werden. Zweitens würde in sehr vielen Fällen das Muster das Know-how für die Produktion des Mikroorganismus liefern. Drittens führten diese beiden Gründe dazu, daß der Wettbewerber die Erfindung sehr leicht nachmachen könne. Viertens hätte, falls das Patent schließlich versagt würde, der Anmelder den Mikroorganismus, der eine echte Erfindung darstellen könne, preisgegeben, ohne irgendeinen Schutz dafür erhalten zu haben.
In diesem Zusammenhang müsse übrigens nach Auffassung der französischen Delegation auch Artikel 65 (67), was die Mikroorganismen betreffe, geändert werden; und zwar solle der vorläufige Schutz gemäß dieser Bestimmung erst dann beginnen, wenn der Anmelder den Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, was er von der Veröffentlichung der Anmeldung an bis zur Erteilung des Patents tun könne.
2107. Der Vorsitzende erwidert auf das erste Argument, es liege seines Erachtens in der Natur der Sache, daß der Anmelder bei einer Erfindung, die sich auf die Verwendung eines Mikroorganismus bezieht, mehr als sonst offenbaren müsse, eben weil sich solche Erfindungen ohne Muster nicht beschreiben ließen.
2108. Die dänische Delegation unterstützt den französischen Vorschlag (vgl. Dok. M/35 Nr. 5 und 6).
2109. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland tritt dafür ein, daß das Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit bei der Veröffentlichung der Patentanmeldung zugänglich gemacht werden muß (vgl. Dok. M/11 Nr. 9 und Dok. M/47 Nr. 25). Allerdings müßte ihres Erachtens ein Anmelder, der ein Muster des Mikroorganismus hinterlegt habe, so geschützt werden, daß ihm keine Nachteile im Vergleich zu Anmeldern andersartiger Erfindungen entstünden.
Gegen die These, das Muster erst mit Erteilung des Patents zugänglich zu machen, sprächen ihres Erachtens rechtspolitische und patentrechtliche Einwände. Rechtspolitisch sei wichtig, daß der im Interesse der Unterrichtung der Öffentlichkeit aufgestellte Grundsatz der Veröffentlichung der Anmeldung 18 Monate nach dem Prioritätstag nicht durchbrochen werde; die Veröffentlichung müsse die Erfindung in ausreichender Weise offenbaren, und bei Erfindungen, bei denen ein Mikroorganismus verwendet werde, könne dies nur geschehen, indem eine Kultur des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Patentrechtlich gesehen ergaben sich außerordentlich große Schwierigkeiten in bezug auf die Frage, von wann ab die Beschreibung zum Stand der Technik gehöre, falls nicht eine Kultur des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Nach Auffassung der deutschen Delegation, die sich auf die deutsche Rechtsprechung stütze, könne eine Erfindung, die einen Mikroorganismus beschreibt, erst dann zum Stand der Technik zählen, wenn eine Kultur des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Geschehe letzteres erst bei der Patentteilung, so würde die Erfindung erst von diesem Zeitpunkt an zum Stand der Technik gehören, und Artikel 52 (54) Absatz 3 würde nicht angewendet werden können mit der Folge, daß Doppelpatentierungen erfolgen könnten.
Auch würde in Vertragsstaaten und in Nichtvertragsstaaten das Problem auftauchen, ob eine nach dem Übereinkommen angemeldete Erfindung, die einen Mikroorganismus beschreibt, dessen Kultur noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, gegenüber den nationalen Patentanmeldungen neuheitsschädlich wäre. Im allgemeinen sähen nämlich die nationalen Patentgesetze vor, daß eine Patentanmeldung neuheitsschädlich erst dann wirkt, wenn sie ausreichend veröffentlicht worden ist; nach Ansicht der deutschen Delegation würde eine solche Wirkung in den meisten Fällen wohl nicht eintreten.
2110. Die britische Delegation ist dafür, daß das Muster des Mikroorganismus bereits mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muß. Sie pflichtet zunächst den von der deutschen Delegation vorgebrachten Argumenten bei, wobei sie hervorhebt, daß die Veröffentlichung der Anmeldung vollständig sein, das heißt ein Muster des Mikroorganismus zugänglich sein müsse. Nicht ausgeschlossen sei allerdings, daß eine solche Regelung die europäische chemisch-pharmazeutische Industrie gegenüber der außereuropäischen Industrie benachteiligen könne; doch sei dies noch keineswegs erwiesen. Sollte sich nach eingehender Prüfung herausstellen, daß die vollständige Veröffentlichung der Anmeldung im Fall von Mikroorganismen unzweckmäßig sei, so könne die Ausführungsordnung — noch bevor das Europäische Patentamt die ersten Anmeldungen entgegennehme — in diesem Punkt geändert werden. Im übrigen lägen auch wohl nicht alle Fälle gleich; in vielen Fällen dürfte es unbedenklich sein, ein Muster frühzeitig zugänglich zu machen. Aus diesen Gründen sei es nicht angezeigt, für eine bestimmte Kategorie von Erfindungen schon jetzt eine Ausnahmeregelung vorzusehen.
2111. Die belgische und die niederländische Delegation
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unterstützen den französischen Vorschlag.
2112. Die schweizerische Delegation spricht sich dafür aus, daß das Muster des Mikroorganismus bei der Veröffentlichung der Anmeldung zugänglich gemacht werden muß. Freilich müßten besondere Maßnahmen getroffen werden, um Mißbräuche zu Lasten des Anmelders zu verhindern (vgl. Dok. M/31 Nr. 7 und 8 und Dok. M/54, Seite 24).
Ihres Erachtens sollten die folgenden drei Grundsätze des Übereinkommens für den Fall der Mikroorganismen nicht durchbrochen werden: Erstens der Grundsatz, daß nur das zum Stand der Technik gehört, was ausreichend offenbart worden ist; insoweit schließe sie sich den klaren Ausführungen der deutschen Delegation an. Zweitens der Grundsatz, daß Dritte möglichst rasch, nämlich 18 Monate nach dem Prioritätstag, über zu erwartende Schutzrechte unterrichtet werden sollen. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute dies, daß sich Dritte anhand der veröffentlichten Anmeldung zuverlässig über den Umfang des zu erwartenden Schutzrechts müssen informieren können, was ihres Erachtens nur möglich sei, wenn auch das Muster des Mikroorganismus zugänglich gemacht werde. Drittens der Grundsatz, daß die Veröffentlichung der ungeprüften Erfindung einen vorläufigen Schutz zur Folge hat; dies sei beim französischen Vorschlag wohl nicht gewährleistet.
2113. Die italienische Delegation schließt sich dem französischen Vorschlag an, der ihrer Auffassung nach dem Wunsch der Anmelder nach vorläufigem und endgültigem Schutz am besten gerecht wird.
2114. Die jugoslawische, die österreichische und die portugiesische Delegation schließen sich dem deutschen Vorschlag an; erstere betont, daß bezüglich der Benutzung des Musters des Mikroorganismus Maßnahmen zum Schutz des Anmelders getroffen werden müßten.
2115. Auf die Ausführungen der britischen Delegation entgegnet die französische Delegation, es sei ihres Erachtens nicht möglich, die von ihr vorgeschlagene Regelung einfach dadurch einzuführen, daß man die Ausführungsordnung ändere. Die von anderen Delegationen angeführten Rechtsgrundsätze, insbesondere die Veröffentlichung der Anmeldung nach 18 Monaten, befürworte auch sie; es gehe aber nicht an, um dieser Grundsätze willen einen ganzen Industriezweig opfern zu wollen.
2116. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß diejenigen Delegationen, die für diesen Grundsatz eingetreten seien, die Anmelder auf andere Weise vor Schaden bewahren wollten, der ihnen aus der frühzeitigen Offenbarung des Mikroorganismus entstehen könnte.
2117. Nach Ansicht der Delegation der FICPI unterscheiden sich Erfindungen betreffend Mikroorganismen entscheidend von anderen Erfindungen. Bei anderen Erfindungen, zum Beispiel auf dem Gebiet der Mechanik, werde nur offenbart, wie sich die Erfindung verwirklichen lasse. Ein Mikroorganismus aber werde verwendet, um entweder ein neues Molekül herzustellen oder ein vorhandenes Molekül in ein anderes zu verwandeln. Der Mikroorganismus könne nicht nur der Verwirklichung der Erfindung, sondern auch zu anderen Zwecken dienen, wofür es viele praktische Beispiele gäbe. Dritte könnten also den Mikroorganismus für andere Zwecke verwenden, als sie der Erfinder verwendet habe; dieser gebe also, falls er das Patent nicht erlange, ein Geheimnis gänzlich preis. Außerdem könne der Mikroorganismus, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, gewissen Veränderungen unterworfen sein; Dritte könnten den ihnen zugänglich gemachten Stamm des Mikroorganismus verändern und dabei ganz neue Anwendungsmöglichkeiten entdecken.
Aus diesen Gründen müsse die Frage, wie Mikroorganismen Dritten zugänglich gemacht werden sollen, im Übereinkommen besonders geregelt werden. Der französische Vorschlag
trage dieser besonderen Lage voll und ganz Rechnung.
2118. Die Delegation der UNICE begrüßt den französischen Vorschlag und vor allem die für den Anmelder vorgesehene Möglichkeit, das Muster des Mikroorganismus Dritten erst mit der Patenterteilung zugänglich zu machen oder einen vorläufigen Schutz schon vorher — dann aber gegen Freigabe des Musters — zu erhalten (vgl. Dok. M/19 Nr. 42 ff., insbesondere Nr. 51).
2119. Die Delegation der UNION wirft — unter Hinweis auf Artikel 51 (53) einerseits und auf den französischen Vorschlag andererseits — die Frage auf, ob Mikroorganismen als solche geschützt werden sollen. Sie bemerkt ferner, daß ihres Erachtens nicht verlangt werden sollte, daß der Mikroorganismus in der Anmeldung so genau wie möglich beschrieben wird, weil dies vom Europäischen Patentamt zu eng ausgelegt werden könnte.
Was die Hauptfrage nach dem Zeitpunkt der Freigabe des Musters angehe, so sei die UNION für eine Freigabe am Tag der Veröffentlichung der Anmeldung, aber unter sehr strengen Bedingungen, welche die Interessen des Erfinders voll wahre. In der Tat bestehe bei den Mikroorganismen insofern eine besondere Lage, als sich die Mikroorganismen selbst reproduzieren könnten; ein Dritter, der auch nur eine einzige Zelle des Mikroorganismus in seinen Besitz bekomme, könne damit binnen kürzester Zeit den Stoff selbst erzeugen. Die UNION rege an, die Freigabe des Mikroorganismus von der Einwilligung des Anmelders abhängig zu machen oder doch zumindest dem Europäischen Patentamt hierüber die Entscheidungsgewalt einzuräumen. Auch lasse sich daran denken, daß der Anmelder den Stamm des Mikroorganismus an einen neutralen Sachverständigen abgeben müsse (vgl. Dok. M/21 Nr. 27 und 28).
2120. Der Vorsitzende beantwortet die von der Delegation der UNION eingangs gestellte Frage dahin, daß bei Unterschieden zwischen der Ausführungsordnung und dem Übereinkommen letzteres Vorrang habe und folglich Regel 28 den Artikel 51 (53) Buchstabe b nicht ändern könne. Es genieße aber nicht der Mikroorganismus schlechthin Schutz, sondern nur im Falle des Artikels 51.
2121. Die Delegation der EIRMA erklärt, sie unterstütze voll und ganz den französischen Vorschlag aus den von der französischen Delegation angeführten Gründen. Die von anderen Delegationen in Aussicht genommenen Maßnahmen, welche Mißbräuche zu Lasten des Anmelders verhindern sollten, würden wohl nicht ausreichen; dies befürchte jedenfalls die schweizerische pharmazeutische Industrie. Falls verlangt werden sollte, ein Muster des Mikroorganismus schon bei der Veröffentlichung der Anmeldung zugänglich zu machen, sei es nicht ausgeschlossen, daß einschlägige Erfindungen nicht angemeldet, sondern möglichst lange geheimgehalten würden.
Es sei ausreichend, wenn das Muster des Mikroorganismus bei der Patenterteilung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde, weil Dritte dann noch immer Einspruch einlegen könnten. Werde dagegen das Muster vor der Patenterteilung zugänglich gemacht, so könne es frei benutzt werden, falls das Patent später versagt werde.
Schließlich sei festzustellen, daß eine Regelung wie die im Entwurf vorgesehene noch in keinem Staat der Welt existiert.
2122. Die Delegation der FEMIPI unterstützt den französischen Vorschlag und schließt sich den Ausführungen derjenigen Delegationen an, die ihn befürwortet haben.
2123. Die Delegation des CIFE erklärt unter Hinweis auf ihren eigenen Vorschlag (vgl. Dok. M/22 Nr. 47 ff., insbesondere Nr. 56), sie unterstütze in vollem Umfang den französischen Vorschlag. Ihr eigener Vorschlag stelle wohl insofern einen guten Kompromiß dar, als das Muster des Mikroorganismus zwar spätestens am Anmeldetag hinterlegt
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werden sollte, jedoch der Anmelder den vorläufigen Schutz nach Artikel 65 erst dann genießen solle, wenn das Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei.
Zwar sei es richtig, daß gewisse Rechtsgrundsätze gewahrt werden müßten. Andererseits aber würde mit der bisher vorgesehenen Regelung von Anmeldern von Erfindungen, die Mikroorganismen beträfen, mehr als von anderen Anmeldern verlangt. Zwischen den Interessen der Anmelder und denen der Allgemeinheit müsse daher ein Ausgleich geschaffen werden. Es treffe nicht zu, daß einer einschlägigen Patentanmeldung nichts entnommen werden könne, falls nicht zugleich ein Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde; ein Fachmann könne sich sehr wohl anhand der Kennzeichnungsdaten des Mikroorganismus ein ausreichendes Bild über die Erfindung machen.
Die Nachteile, die sich aus der vorgesehenen Regelung gegenüber überseeischen Ländern ergeben würden, in denen viele Anmeldungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie eingereicht würden, lägen auf der Hand, da diese Länder andersartige Regelungen getroffen hätten. In Japan beispielsweise würde der Stamm des Mikroorganismus lediglich der japanischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Auch nach dem Banks-Report solle übrigens der Stamm des Mikroorganismus nur der Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellt werden.
Für die betreffenden Industriezweige in den Vertragsstaaten würden sich jedenfalls außerordentlich schwierige Probleme stellen. Auf einen kurzen Nenner gebracht bedeutet dies, es sei nicht ausgeschlossen, daß — entgegen dem Zweck des Übereinkommens — viele einschlägige Erfindungen nicht angemeldet würden, falls die Interessen der Anmelder von mikrobiologischen Erfindungen nicht ausreichend gewahrt würden.
2124. Der Vorsitzende glaubt nicht, daß von Anmeldern von Erfindungen auf mikrobiologischem Gebiet mehr verlangt wird als von anderen Anmeldern. Denn stets müsse die Erfindung in der Anmeldung so beschrieben sein, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Sofern er die einschlägige Literatur richtig verstanden habe, könne ein Mikroorganismus nicht anhand einer Beschreibung, sondern nur anhand eines Musters nachgemacht werden. Es sei lediglich leichter, anhand eines solchen Musters einen Mikroorganismus nachzumachen als anhand der Beschreibung eine sonstige Erfindung.
2125. Die Delegation der AIPPI tritt aus zwei Gründen für den französischen Vorschlag ein. Erstens brächte die Verpflichtung, den Mikroorganismus sofort zur Verfügung zu stellen, dem Anmelder zu große Nachteile, die bereits beschrieben worden seien; daher müßten besondere Maßnahmen zugunsten des Anmelders vorgesehen werden. Zweitens bestehe, wie ebenfalls schon ausgeführt, die Gefahr, daß Erfindungen nicht angemeldet würden, was die schwerwiegendsten Folgen sowohl für die Erfinder, die somit teilweise schutzlos blieben, als auch für die Allgemeinheit und damit für den Fortschritt überhaupt haben müßte.
2126. Die Delegation der IFIA erklärt, sie unterstütze die Stellungnahmen der übrigen nichtstaatlichen Organisationen, weil ihres Erachtens der Grundsatz der Frühveröffentlichung so wenig wie möglich angewandt werden sollte.
2127. Auch die Delegation des COPRICE tritt für den französischen Vorschlag ein. In der Tat unterschieden sich Erfindungen auf dem Gebiet der Mikroorganismen von anderen Erfindungen, so daß ein Ausgleich zwischen den Interessen des Erfinders und der Allgemeinheit gefunden werden müsse. Ihres Erachtens widerspreche aber der französische Vorschlag nicht dem Grundsatz der Frühveröffentlichung, weil mit der Veröffentlichung der Anmeldung der Fachmann ausreichend über den Stand der Technik informiert
werde. Für den Dritten sei es genug, wenn er von der Patenterteilung an den Mikroorganismus selbst benutzen, zum Beispiel die Erfindung zu Experimentierzwecken nachvollziehen könne, da er dann noch Einspruch einlegen könne.
2128. Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß nach dem französischen Vorschlag der einstweilige Schutz des Anmelders erst eintreten solle, wenn das Muster des Mikroorganismus der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden ist, aber nicht schon mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Zwischen diesen beiden Vorgängen müsse also doch wohl in der Vorstellung der Befürworter dieses Vorschlags ein Unterschied bestehen.
Im übrigen sei in der bisherigen Diskussion noch nicht klar genug herausgearbeitet worden, wie sich der französische Vorschlag auf die Vorschriften über den Stand der Technik auswirken würde. Der Vorschlag habe zur Folge, daß der Mikroorganismus erst mit der Patenterteilung zum Stand der Technik gehöre und also eine Rückwirkung nach Artikel 52 (54) Absatz 3 nicht eintreten könne. Er würde in diesem Punkt das System des Übereinkommens durchbrechen.
Richtig sei wohl, daß hier verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen werden müßten und daß in bezug auf Mikroorganismen ein besonderes Problem bestehe. Aber dieses Problem brauche nicht gelöst zu werden, indem man ein besonderes Recht für die Erteilung von einschlägigen Patenten schaffe; es könne auch gelöst werden, indem man unter Beibehaltung des allgemeinen Verfahrens zusätzliche Sicherungen für den Anmelder einführe.
Über die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Muster des Mikroorganismus der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sei, könne daher nur dann vernünftig abgestimmt werden, wenn auch die Bedingungen, welche die die Frühveröffentlichung befürwortenden Delegationen an die Freigabe des Musters zu knüpfen gedächten, bekannt seien.
2129. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt unter Hinweis auf ihren Vorschlag in Dokument M/47 (Nr. 25) aus, eine hinterlegte Kultur des Mikroorganismus solle jemandem nur auf Antrag zugänglich gemacht werden. Der Antragsteller habe Namen und Anschrift anzugeben und müsse sich verpflichten, die Kultur anderen Personen nicht zugänglich zu machen. Darüber hinaus lasse sich an eine Verpflichtung denken, die Kultur nur zu bestimmten Zwecken (Versuchszwecke, Prüfung der Patentfähigkeit, Prüfung des beanspruchten Schutzumfangs) zu verwenden.
2130. Die schweizerische Delegation unterstützt die Ausführungen der deutschen Delegation. Sie fügt hinzu, daß zwischen dem Europäischen Patentamt und den anerkannten Sammelstellen Vereinbarungen getroffen werden müßten, in denen die Bedingungen für die Zugänglichmachung klar zu umschreiben wären. Sie sei bereit, jede weitere durchsetzbare Maßnahme zu befürworten, die verhindern solle, daß das Muster des Mikroorganismus mißbräuchlich verwendet wird.
Im übrigen seien die allermeisten Erfindungen auf mikrobiologischem Gebiet nach ihrer Auffassung als Kombination von Erfindung und Entdeckung zu verstehen. Die Erfindung liege in dem Verfahren (Synthese neuer chemischer Verbindungen oder Umwandlung bekannter chemischer Verbindungen unter Verwendung von Mikroorganismen), während die Entdeckung in dem Mikroorganismus als Mittel zur Ausführung des Verfahrens liege. Mikrobiologische Erfindungen seien insofern nichts besonderes, als es auch auf anderen Gebieten Fälle gebe, in denen nur die auf einer Entdeckung beruhende Erfindung geschützt werde, wohingegen die Entdeckung als solche mit der Veröffentlichung der Anmeldung preisgegeben werden müsse.
2131. Die britische Delegation bemerkt zu dem deutschen Vorschlag folgendes: Hier solle zugunsten eines bestimmten
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Industriezweiges eine Art von Verletzkerkarta geschaffen werden, indem Name und Anschrift der die Kultur benutzenden Personen registriert würden. Wollte man dasselbe für andere technische Gebiete einführen, so müßte das Europäische Patentamt jeden Käufer einer Patentschrift registrieren und dem Patentinhaber mitteilen. Ferner müßte doch wohl auch, obwohl der deutsche Vorschlag dies nicht ausdrücklich erwähne, eine Sanktion für den Fall eingeführt werden, daß der Dritte seine Verpflichtung, die Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, nicht einhält; dann müsse wohl der Dritte vom Anmelder wegen Vertragsverletzung verklagt werden können. Auch hier würde also eine Ausnahmeregelung zugunsten des Anmelders geschaffen werden. Schließlich sei es wohl nicht angezeigt, dem Dritten jegliche Verwendung des Musters zu untersagen; sie dürfe nur insoweit untersagt werden, als später das Schutzrecht reiche.
2132. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß man hier zwischen zwei Übeln wählen müsse: Entweder durchbreche man ein Prinzip des Patenterteilungsverfahrens zugunsten mikrobiologischer Erfindungen oder man behalte es bei, müsse dann aber besondere Bedingungen für die Behandlung solcher Erfindungen aufstellen. Der deutsche Vorschlag wolle mit seinen dargelegten Bedingungen eine Art Kompromiß schaffen, um die Sorgen der betroffenen Industrie vor einer uneingeschränkten Verwendung des Musters des Mikroorganismus zu beschwichtigen.
2133. Die jugoslawische Delegation hält es für ausreichend, wenn gemäß Absatz 3 des französischen Vorschlags Dritte, die Zugang zu dem hinterlegten Muster des Mikroorganismus haben möchten, dies schriftlich beantragen, dabei Namen und Anschrift angeben und sich eidesstattlich verpflichten, das Muster nur zu Versuchszwecken zu verwenden und nicht an andere weiterzugeben.
2134. Die französische Delegation hebt hervor, daß auch ihr Vorschlag in Absatz 3 Bedingungen für den Zugang zu dem hinterlegten Muster des Mikroorganismus enthalte; die Frage nach solchen Bedingungen stelle sich unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, und sei insofern nebensächlich. Deshalb sei es ihres Erachtens verfehlt, den deutschen Vorschlag als Kompromiß zu bezeichnen.
2135. Der Vorsitzende erwidert, er sei nach wie vor der Meinung, daß die Bedingungen für die Freigabe des Musters die Entscheidung in der Grundsatzfrage mitbestimmten.
2136. Die Delegation des CIFE stimmt den von der französischen Delegation vorgeschlagenen Bedingungen für die Freigabe des Musters zu. Es frage sich aber, wie ein Dritter gezwungen werden könnte, seine Verpflichtung, das Muster nur zu Versuchszwecken zu verwenden und nicht an andere weiterzugeben, einzuhalten. Solche Verpflichtung könnten wohl nur die Vertragsstaaten durchsetzen, und daraus müßte eigentlich folgen, daß das Muster nur Personen aus Vertragsstaaten zugänglich gemacht werden dürfe.
Darüber hinaus sollte nach ihrer Ansicht eine Umkehr der Beweislast eingeführt werden (vgl. Dok. M/27 Nr. 56, Absatz 5): Falls ein Dritter ein hinterlegtes Muster erhalten habe und ein Erzeugnis herstelle oder verkaufe, das mit Hilfe des hinterlegten Musters hergestellt werden könnte, so müsse das Erzeugnis bis zum Beweis des Gegenteils als unter Verwendung des hinterlegten Musters hergestellt gelten. Anderenfalls würde sich der Patentinhaber sowohl im Fall der Herstellung eines neuen Erzeugnisses als auch im Fall eines bekannten Erzeugnisses, das unter Verwendung des hinterlegten Musters hergestellt worden sei, vor sehr erhebliche Beweisschwierigkeiten gestellt sehen. Die von ihr vorgeschlagene Regelung würde auch dem Patentinhaber die notwendige Sicherheit für einen Fall verschaffen, in dem der Mikroorganismus mit Hilfe
des hinterlegten Musters im patentfreien Ausland hergestellt würde und die so fabrizierten Erzeugnisse in die Vertragsstaaten wiedereingeführt würden.
2137. Der Vorsitzende entgegnet, daß sich die Frage nach dem Schutz gegen Wiedereinfahren von Erzeugnissen, die im patentfreien Ausland hergestellt sind, auch bei anderen Erfindungen als mikrobiologischen Erfindungen stelle. In diesem Zusammenhang möchte er einem Fachmann auf dem Gebiet der Mikroorganismen die Frage stellen, ob der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, daß, wenn dem hinterlegten Muster des Mikroorganismus eine Probe entnommen worden sei, ein anderswo auftauchender Mikroorganismus derselben Art nur von dieser Probe stammen kann.
2138. Die Delegation des CIFE antwortet, daß eine solche Schlußfolgerung nicht zwingend sei, weil zum Beispiel aus dem Stamm des Mikroorganismus inzwischen abgeleitete Kulturen entstanden sein könnten.
2139. Die Delegation der UNICE pflichtet den Ausführungen des CIFE bezüglich der Umkehr der Beweislast (siehe Nr. 2136) bei.
2140. Zur Frage, ob bei mikrobiologischen Erfindungen wegen der Beweisschwierigkeiten für den Anmelder die Beweislast dem vermeintlichen Verletzer aufgebürdet werden sollte, stellt der Vorsitzende abschließend fest, daß dieses Problem unabhängig davon sei, ob das Muster des Mikroorganismus bei der Veröffentlichung der Anmeldung oder bei der Patenterteilung zugänglich gemacht wird, und deshalb später erörtert werden sollte (siehe unter Nr. 2191 ff.).
2141. Nach Ansicht der Delegation der UNION müßte dem Anmelder sofort mitgeteilt werden, wer beantragt hat, daß ihm das Muster des Mikroorganismus zugänglich gemacht wird.
2142. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie sei bereit, ihren Vorschlag insoweit zu ergänzen.
2143. Nach Auffassung der Delegation der FICPI sind die im deutschen Vorschlag vorgesehenen Bedingungen nicht ausreichend. Denn selbst wenn sich ein Dritter verpflichtet habe, die Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, sei nicht ausgeschlossen, daß die Kultur von anderen ohne sein Wissen benutzt werde. Eine völlige Sicherheit könne dem Anmelder nur gewährt werden, indem er das Muster erst bei der Erteilung des Patents der Öffentlichkeit zugänglich zu machen brauche.
2144. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über die Frage ab, ob das Muster des Mikroorganismus gemäß dem französischen Vorschlag (siehe oben Nr. 2106) erst mit der Erteilung des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muß. Hierfür sprechen sich 6, hiergegen 9 Delegationen aus. Damit ist der Vorschlag abgelehnt.
2145. Nach seiner Grundsatzentscheidung erörtert der Hauptausschuß die Einzelheiten der Regel 28 anhand des deutschen Vorschlags (in Dok. M/47 Nr. 25).
2146. Zum Eingang des Absatzes I in der von der Arbeitsgruppe bereits beschlossenen Fassung (siehe Nr. 2104) schlägt die schweizerische Delegation vor, nicht darauf abzustellen, daß bei der Erfindung ein Mikroorganismus verwendet wird, sondern eine etwas weitere Fassung als im Entwurfsvorschlag (Dok. M/1) zu suchen, etwa in der Weise, wie es im deutschen oder im französischen Vorschlag (Dok. M/57) formuliert ist.
2147. Der Hauptausschuß billigt diesen Vorschlag und überweist ihn der Arbeitsgruppe „Ausführungsordnung“ zur Berücksichtigung.
2148. Zu Absatz 1 Buchstabe b zieht die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ihren Formulierungsvorschlag, nach dem der Mikroorganismus so genau wie möglich beschrieben werden muß, zurück.
2149. Der Hauptausschuß beschließt, die Bestimmung insoweit dem Entwurfsvorschlag anzupassen, und überweist
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diese Frage der Arbeitsgruppe.
2150. Nach Behandlung in der Arbeitsgruppe erörtert der Hauptausschuß in einer späteren Sitzung erneut den Buchstaben b.
Er einigt sich auf eine Formulierung, die besagt, daß in der Anmeldung nicht schlechthin die maßgeblichen Angaben über die Merkmale des Mikroorganismus enthalten sein müssen, sondern nur die maßgeblichen Angaben, die dem Anmelder bekannt sind.
2151. Bezüglich Absatz 2 fragt die britische Delegation, welche Sanktion für den Fall vorgesehen werden solle, daß die geforderten Angaben über die Hinterlegung der Kultur nicht fristgerecht gemacht worden sind.
2152. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sollte in diesem Fall die Anmeldung als zurückgenommen gelten.
2153. Gegen Absatz 3 Buchstabe a des deutschen Vorschlags spricht sich die britische Delegation aus, weil es ihres Erachtens nicht Aufgabe des Übereinkommens sein kann, eine solche Verwaltungsgebühr festzusetzen.
2154. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt ihren Vorschlag zu Buchstabe a zurück.
2155. Zu Absatz 3 Buchstabe c des deutschen Vorschlags wirft die britische Delegation die Frage auf, ob nicht ein neues Konzept für ein gewerbliches Schutzrecht geschaffen werde, wenn sich der Antragsteller verpflichten solle, hinterlegte Kulturen anderen — zu welchem Zweck auch immer — nicht zugänglich zu machen.
2156. Die Delegation der WIPO erwähnt, es sei nach den für die WIPO geltenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen, daß ein neues Konzept für den Schutz gewerblicher Rechte entwickelt werde. Allerdings seien in Artikel 1 der Pariser Verbandsübereinkunft die gewerblichen Schutzrechte abschließend definiert.
2157. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland soll mit dem Buchstaben c lediglich verhindert werden, daß die hinterlegte Kultur des Mikroorganismus mißbräuchlich verwendet wird; es würden also nicht Erfindungen in besonderer Weise geschützt werden und folglich würde auch kein neues gewerbliches Schutzrecht geschaffen.
2158. Schließlich weist die britische Delegation darauf hin, daß nach der jetzigen Formulierung des Buchstabens c die Verpflichtung des Antragstellers, die hinterlegte Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, auch nach der Patenterteilung gelten würde; das gehe zu weit, weil nach diesem Zeitpunkt der Patentinhaber sein Recht allein aus dem Patent geltend machen sollte. Die Verpflichtung solle vielmehr auf die Zeit zwischen Veröffentlichung der Anmeldung und Patenterteilung beschränkt werden.
2159. Die Delegation der UNION weist auf ihren Vorschlag in Dokument M/62 (Seite 6) hin, nach dem die Verpflichtung des Antragstellers, die Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, auch für die Zeit nach der Patenterteilung gelten solle, solange noch eines der Patente der Vertragsstaaten in Kraft ist; vor der Erteilung solle der Antragsteller darüber hinaus verpflichtet sein, die Kultur nicht zu gewerblichen Zwecken zu benutzen.
2160. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schließt sich der Auffassung der UNION an. Ihres Erachtens sollte der Anmelder seine Rechte ohne allzu große Schwierigkeiten verfolgen können; diesem Zweck diene es, wenn sich feststellen lasse, wem die Kultur des Mikroorganismus ausgehändigt worden ist.
2161. Die Delegationen des CIFE und der UNICE pflichten diesen Ausführungen bei. Die letztere macht geltend, die Namensangabe des Antragstellers habe nur dann Sinn, wenn dessen Verpflichtung, die Kultur nicht an andere weiterzuge-
ben, auch für die Zeit nach der Patenterteilung gelte.
2162. Der Vorsitzende führt aus, er habe das Problem bisher anders gesehen. Seines Erachtens sollte die Verpflichtung des Antragstellers, die Kultur des Mikroorganismus Dritten nicht zugänglich zu machen, nur für die Zeit bis zur Patenterteilung gelten; denn bis zu diesem Zeitpunkt habe der Anmelder keinen Anspruch auf Unterlassung, sondern nur auf Zahlung einer angemessenen Benutzungsgebühr. Nach der Patenterteilung könne der Anmelder dann seine Rechte aus dem Patent geltend machen, wobei ihm die Angaben, die der Antragsteller bei der Entnahme der Kultur zu machen habe, dienlich wären. Dagegen wäre das Recht des Anmelders, dem Antragsteller die Weitergabe der Kultur nach der Patenterteilung zu untersagen, dem Patentrecht fremd.
2163. Nach Auffassung der Delegation der UNICE stünde der Patentinhaber vor unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten, wenn der Antragsteller nach der Patenterteilung die Kultur Dritten zugänglich machen dürfte.
2164. Die Delegation der UNION meint, daß die Namensangabe des Antragstellers nur dann von Wert sei, wenn die Kultur des Mikroorganismus auch nach der Patenterteilung vom Antragsteller nicht an einen Dritten weitergegeben werden dürfe. Denn sonst könnte man gleich von vornherein jedem den Zugang zu der Kultur ohne Namensangabe gestatten. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß jederman einen Antrag auf Zugang stellen könnte.
2165. Die französische Delegation hebt hervor, daß auch nach ihrem Vorschlag die Verpflichtung, die Kultur des Mikroorganismus nicht weiterzugeben, für die Zeit nach der Patenterteilung gelten solle.
2166. Die britische Delegation hat hiergegen keine Bedenken. Sie ist aber dagegen, daß die Verpflichtung des Antragstellers, die Kultur des Mikroorganismus nur zu Versuchszwecken zu verwenden, auch nach der Patenterteilung gelten solle, weil dies ihn hindern könnte, einen neuen Verwendungszweck des Mikroorganismus, der vom Patentanspruch nicht gedeckt wäre, zu entwickeln und gegebenenfalls auch gewerblich auszuwerten.
2167. Der Hauptausschuß kommt überein, Absatz 3 Buchstabe c sinngemäß folgendermaßen zu formulieren: Der Antragsteller verpflichtet sich, die Kultur des Mikroorganismus bis zur Patenterteilung nur zu Versuchszwecken zu verwenden und weder vor noch nach der Patenterteilung Dritten zugänglich zu machen*.
2168. Der Hauptausschuß kommt ferner überein, daß eine Abschrift des Antrags auf Zugang zu der hinterlegten Kultur von der Kulturensammelstelle dem Europäischen Patentamt zugeleitet und von diesem dem Anmelder oder Patentinhaber übermittelt wird; dies soll nicht nur in der Zeit zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung und der Patenterteilung, sondern auch nach der Patenterteilung geschehen**.
2169. Die britische Delegation bemerkt ferner zu Absatz 3 Buchstabe c des deutschen Vorschlags, daß ihres Erachtens die Nichteinhaltung einer Verpflichtung des Antragstellers, die hinterlegte Kultur anderen nicht zugänglich zu machen, nach dem Recht des Staates geahndet werden sollte, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
2170. Der Hauptausschuß überweist dieses Problem der Arbeitsgruppe.
2171. Zu der von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten einschlägigen Bestimmung bemerkt die britische Delegation in einer späteren Sitzung des Hauptausschusses, ihres Erachtens sei es doch wohl richtiger, den allgemeinen Grundsatz beizubehalten, daß sich die Folgen einer Vertragsverletzung nach dem Recht richtet, das für den betreffenden Vertrag gilt. Sie gehe dabei davon aus, daß mit einer Verpflichtung des Antragstellers, die hinterlegte Kultur anderen nicht zugänglich
- Siehe Absatz 3 Buchstaben b und c sowie Absätze 5 und 6 der endgültigen Fassung.
- Siehe Absatz 4 der endgültigen Fassung.
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zu machen, ein Vertrag zwischen ihm und dem Anmelder zustande komme, wobei die Kulturensammelstelle als Erfüllungsgehilfe für den Anmelder ("agent for the applicant") handle.
Die britische Delegation fügt hinzu, ihres Erachtens müsse jener Grundsatz auch dann angewandt werden, wenn sowohl Anmelder als auch Antragsteller einem Nichtvertragsstaat angehören; auch in diesem Fall bestehe kein Anlaß, das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wie von der Arbeitsgruppe vorgeschlagen worden sei.
2172. Die irische und die niederländische Delegation teilen die Auffassung der britischen Delegation.
2173. Der Hauptausschuß beschließt, die vorgeschlagene Vorschrift entsprechend zu ändern, und überweist dieses Problem dem Redaktionsausschuß.
2174. In einer letzten Sitzung beschließt der Hauptausschuß auf Antrag der österreichischen Delegation, der von der französischen Delegation unterstützt wird, die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene einschlägige Bestimmung ganz fallen zu lassen, da sie etwas Selbstverständliches aussage und daher überflüssig sei.
2175. Bei der ersten Erörterung des Absatzes 3 im Hauptausschuß bemerkt die britische Delegation ferner, der deutsche Vorschlag (in Dok. M/47/I/II/III) lasse in ihr Zweifel aufkommen, ob nicht durch diese Bestimmung das Recht der Vertragsstaaten, Zwangslizenzen zu erteilen, beeinträchtigt werde. Dies dürfe jedenfalls in bezug auf das Vereinigte Königreich nicht geschehen, wo das Recht des crown use erhalten bleiben muß.
2176. Die österreichische Delegation teilt diese Bedenken der britischen Delegation. Sie tritt dafür ein, Regel 28 so zu formulieren, daß das Recht der Vertragsstaaten zur Erteilung von Zwangslizenzen gewahrt bleibt.
2177. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie sei bei ihrem Vorschlag davon ausgegangen, daß das Recht der Vertragsstaaten zur Erteilung von Zwangslizenzen nicht beeinträchtigt werde.
2178. Der Hauptausschuß überweist das Problem der Zwangslizenzen der Arbeitsgruppe zur Prüfung.
2179. Zu der von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Vorschrift betreffend Zwangslizenzen* führt in einer späteren Sitzung des Hauptausschusses die französische Delegation — auf eine Frage der österreichischen Delegation — aus, daß unter Amtslizenzen («licences d'office») nach französischem Recht Amtslizenzen im Interesse der Landesverteidigung, Lizenzen zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen und Lizenzen im wirtschaftlichen Interesse (« licences concernant l'intérêt économique») zu verstehen seien.
2180. Auf eine Frage der österreichischen Delegation stellt der Vorsitzende fest, daß Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit nicht unter den Begriff der Amtslizenz fallen.
2181. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland möchte noch klarstellen, daß der Antragsteller an seine Verpflichtung, die Kultur des Mikroorganismus nur zu Versuchszwecken zu benutzen, dann nicht gebunden ist, wenn er selbst Inhaber der Zwangslizenzen ist.
2182. Auf Frage der Delegation der FEMIPI stellt der Vorsitzende in diesem Zusammenhang fest, daß eine solche Freistellung von der Verpflichtung nur in dem Vertragsstaat gelten würde, in dem die Zwangslizenz erteilt worden ist.
2183. Eine redaktionelle Bemerkung der Delegation der UNION überweist der Hauptausschuß dem Redaktionsausschuß.
2184. Die Delegation der EIRMA stellt bei der Erörterung des Problems der Zwangslizenzen die Frage, ob die Auslegung des Absatzes 3 Buchstabe c richtig sei, daß der Inhaber eines Vorbenutzungsrechts, dem ein Teil einer Kultur des Mikroor-
ganismus zugänglich gemacht worden ist, diesen Teil nur zu Versuchszwecken verwenden dürfe, daß er aber die gleiche Kultur, die bereits vorher in seinem Besitz war, ohne Einschränkung weiter verwenden könne.
2185. Der Vorsitzende entgegnet, er halte diese Auslegung für zutreffend; jedoch brauche das Problem der Vorbenutzung schon deshalb nicht im Übereinkommen geregelt zu werden, weil für das Recht der Vorbenutzung die nationalen Rechtsvorschriften maßgebend seien.
2186. Der Hauptausschuß hat gegen den Inhalt des Absatzes 4 des deutschen Vorschlags keine Bedenken und überweist ihn der Arbeitsgruppe zur Berücksichtigung**.
2187. Zu Absatz 5 des deutschen Vorschlags bemerkt die französische Delegation, ihr eigener Vorschlag (vgl. Dokument M/57, Seite 3 Absatz 2) erstrehe im Grunde dasselbe, sei aber vielleicht einfacher in der Methode.
2188. Die schweizerische Delegation weist auf ihren Vorschlag in Dokument M/54 (Seite 24) hin, wonach der Präsident des Europäischen Patentamts mit den Sammelstellen Vereinbarungen über Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichkeit der Mikroorganismen treffen sollte. Würde dieser Vorschlag angenommen, so könnte ihres Erachtens Absatz 5 des deutschen Vorschlags entfallen, da alle Einzelheiten in derartigen Vereinbarungen mit den Sammelstellen geregelt werden könnten.
2189. Der Hauptausschuß erklärt sich hiermit einverstanden***.
2190. Der Hauptausschuß nimmt Absatz 6 des deutschen Vorschlags in der Fassung des schweizerischen Vorschlags (vgl. Nr. 2188) an und überweist ihn der Arbeitsgruppe***.
2191. Der Hauptausschuß erörtert anschließend den von den Delegationen des CIFE und der UNICE vorgebrachten Vorschlag zur Umkehr der Beweislast (siehe Nr. 2136 und 2139).
2192. Dieser Vorschlag wird von der niederländischen und der schweizerischen Delegation unterstützt.
2193. Der Vorsitzende führt aus, daß in dem hier vorliegenden Zusammenhang mit den mikrobiologischen Erfindungen dieser Vorschlag wohl in einem ähnlichen Sinne zu verstehen sei, wie er sich aus dem allgemeinen Vorschlag der schweizerischen Delegation zu Artikel 67 Absatz 4 (siehe Nr. 138 ff.) ergebe.
2194. Die britische Delegation erklärt, es sei ihr — genau wie in bezug auf Artikel 67 — unmöglich, jetzt überstürzt einer solchen Regelung zuzustimmen. Sollte sich später herausstellen, daß die jetzige Regelung unangemessen sei, könne sie immer noch in kurzer Zeit geändert werden. Zur Debatte über Artikel 67 Absatz 4 wolle sie noch nachtragen, daß bis 1949 im Vereinigten Königreich für chemische Erzeugnisse eine Regelung über die Umkehr der Beweislast bestanden habe, die später aufgehoben worden sei (vgl. Nr. 141 und 156).
2195. Nach Auffassung der schwedischen Delegation sollte die Beweislast — genau wie im Fall des Artikels 67 — beim Patentanmelder verbleiben (vgl. Nr. 147).
2196. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß sie bei der Abstimmung über Artikel 67 Absatz 4 (vgl. Nr. 148) nicht für den schweizerischen Vorschlag habe stimmen können. Hier aber, im Falle der Entnahme der Kultur des Mikroorganismus, sei es für den Patentinhaber besonders schwierig, seine Rechte geltend zu machen, insbesondere bei Ausfuhren aus Nichtvertragsstaaten von Erzeugnissen, die mit Hilfe eines Mikroorganismus hergestellt sein könnten. Deshalb könne sie für diesen speziellen Fall eine Umkehr der Beweislast befürworten.
2197. Die französische Delegation erklärt sich ebenfalls für eine Umkehr der Beweislast, glaubt aber nicht, daß eine solche Regelung ihren Platz in der Ausführungsordnung haben sollte
- Siehe Absatz 7 der endgültigen Fassung.
- Siehe Absatzes 5 und 6 der endgültigen Fassung.
- In der endgültigen Fassung ist Absatz 5 des deutschen Vorschlags entfallen.
- Siehe Absatz 8 der endgültigen Fassung.
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M/PR/I
(vgl. Nr. 145).
2198. Nach Dafürhalten der jugoslawischen Delegation wäre es nicht angebracht, für diesen besonderen Fall von dem Beschluß abzugehen, der zu Artikel 67 gefaßt worden sei. Sie wiederhole, daß es sich ihres Erachtens um Vorschriften handele, die das Verfahren vor den Gerichten der Vertragsstaaten beträfen und nicht im Übereinkommen oder in der Ausführungsordnung geregelt werden sollten (vgl. Nr. 143).
2199. Der Vorsitzende macht darauf aufmerksam, daß bei Einführung einer Regelung zur Umkehr der Beweislast die Maximallösung auf das Verfahrensrecht erweitert würde und das vorgesehene Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geändert werden müßte.
2200. Die schweizerische Delegation stellt klar, daß die Umkehr der Beweislast nur für Fälle neuer Mikroorganismen gelten sollte.
2201. Anschließend stimmt der Hauptausschuß über folgende Frage ab: Soll, falls jemand, der von einer hinterlegten Kultur eine Probe erhalten hat, ein Erzeugnis herstellt oder verkauft, das mit Hilfe der Probe hergestellt werden konnte, das hergestellte Erzeugnis bis zum Beweis des Gegenteils als unter Verwendung dieser Probe hergestellt gelten?
6 Delegationen bejahen diese Frage, 10 Delegationen verneinen sie.
Regel 29 – Form und Inhalt der Patentansprüche
[modifier | modifier le wikicode]2202. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zum Eingang des Absatzes I (Dok. M/11 Nr. 35).
2203. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 6 eine Ausnahme für chemische und mathematische Formeln und für Tabellen zu machen (Dok. M/52/I/II/III, Seite 28 Nr. 5).
2204. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag der Arbeitsgruppe zur Prüfung, die ihn jedoch nicht billigt.
Regel 30 – Patentansprüche verschiedener Kategorien
[modifier | modifier le wikicode]2205. Die Delegation der UNICE regt an, in den Buchstaben a und c die Worte „besonders angepaßtes“ zu streichen. Diese Worte seien für einen Fachmann auf dem Gebiet der Chemie schwer verständlich und könnten zu unnötigen Diskussionen mit der Prüfungsabteilung führen.
2206. Die österreichische und schweizerische Delegation unterstützen diese Anregung.
2207. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Schwedens und des Vereinigten Königreichs sprechen sich gegen eine solche Änderung aus.
Die schwedische Delegation macht darauf aufmerksam, daß die jetzige Fassung dem PCT entspreche und die beanstandeten Worte ausdrücken sollten, daß hinter den beiden Ansprüchen ein einheitlicher erfinderischer Gedanke stehen müsse.
2208. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation könnte man in der Ausführungsordnung insoweit sehr wohl von der entsprechenden Regel des PCT abweichen, weil diese lediglich eine Mindestvoraussetzung aufstelle. Ihres Erachtens könnten sich aus den beanstandeten Worten Auslegungsschwierigkeiten ergeben; denn die deutsche Fassung scheine darauf hinzuweisen, daß das Verfahren abgewandelt worden sein muß, um die Herstellung des Erzeugnisses zu ermöglichen, während die französische Fassung darauf hindeuten dürfte, daß das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses neu geschaffen sein muß.
Die schweizerische Delegation beantragt darüber hinaus, in
den Buchstaben b und c auch die Worte „besonders entwickelt“ („specifically designed“ – «specialment conçu») zu streichen.
2209. Die österreichische Delegation unterstützt den schweizerischen Ergänzungsvorschlag. Ihres Erachtens wären in den Buchstaben a, b und c die beanstandeten Worte überflüssig, falls sie das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung zum Ausdruck bringen sollten, weil dies bereits in Artikel 80 (82) geschehe. Auch sei ihr nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Worte sonst haben könnten.
2210. Nach Darlegung der britischen Delegation ist die jetzige Fassung als eine sorgfältig ausgearbeitete Kompromißlösung zu verstehen, die es dem Anmelder gestatte, in einer einzigen Anmeldung getrennte Ansprüche aufzustellen, ohne mehr als eine Recherchengebühr zahlen zu müssen. Bei der nunmehr vorgeschlagenen Fassung würden noch mehr Patentansprüche in einer Anmeldung zusammengefaßt werden können, was zu Mindereinnahmen aus Recherchengebühren führen müßte und vielleicht auch einen Verlust an Jahresgebühren zur Folge haben könnte. Deshalb sei der Vorschlag abzulehnen. Im übrigen könne das Europäische Patentamt auch noch andere Kombinationen von Ansprüchen als die in Regel 30 ausdrücklich aufgeführten als einheitlich zulassen.
2211. Die Delegation der UNION unterstützt den Vorschlag der schweizerischen Delegation. Sie führt aus, eine besondere Bedeutung käme der Möglichkeit, Verfahrensansprüche schützen zu lassen, für den Fall zu, daß der Stoffschutz ausgeschlossen werde, wie es nach Artikel 166 (167) für Nahrungs- und Arzneimittel zulässig sei. Im übrigen würde die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung in jedem Fall vom Europäischen Patentamt geprüft werden, und die Teilung der Anmeldung könne auch noch dann verlangt werden, wenn die Worte „besonders angepaßtes“ gestrichen seien.
2212. Der Vorsitzende stellt hierzu fest, daß das Europäische Patentamt nach der auslegenden Vorschrift der Regel 30 eine Erfindung als einheitlich ansehen muß, wenn die dort genannten Tatbestände erfüllt sind; es könne aber darüber hinaus die Einheitlichkeit in weiteren Fällen annehmen. Wenn also die beanstandeten Worte gestrichen würden, müßte das Europäische Patentamt eine Erfindung als einheitlich ansehen, wenn neben einem unabhängigen Erzeugnisanspruch ein unabhängiger Anspruch auf irgendein Verfahren zur Herstellung dieses Erzeugnisses aufgestellt würde.
2213. Die französische Delegation tritt unter Hinweis darauf, daß diese Regel im Kompromißwege zustande gekommen sei, dafür ein, sie nicht zu ändern.
2214. Anschließend stimmt der Hauptausschuß darüber ab, ob in den Buchstaben a und c die Worte „besonders angepaßtes“ und in den Buchstaben b und c die Worte „besonders entwickelt“ gestrichen werden sollen.
Hierfür sprechen sich 4 Delegationen, hiergegen 10 Delegationen aus; 1 Delegation enthält sich der Stimme.
Regel 32 – Form und Zeichnungen
[modifier | modifier le wikicode]2215. Die niederländische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe h durch einen neuen Satz zu ergänzen (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 2). Sie führt zur Begründung aus, eine ähnliche Regelung habe sich in der niederländischen Praxis bewährt.
2216. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs widersprechen dem Vorschlag.
2217. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 4 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den Vorschlag aus; 8 Delegationen enthalten sich der Stimme.
2218. Die niederländische Delegation, unterstützt von der
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M/PR/I
schweizerischen Delegation, schlägt vor, Absatz 2 Buchstabe i zu ändern (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 3).
2219. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sprechen sich dagegen aus.
2220. In der Abstimmung hierüber stimmen 3 Delegationen für und 3 Delegationen gegen den Vorschlag; 7 Delegationen enthalten sich der Stimme.
2221. Die niederländische Delegation, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, in Absatz 3 eine besondere Bestimmung für chemische und mathematische Formeln und für Tabellen aufzunehmen (Dok. M/52/I/II/III Seite 28, Nr. 4).
2222. Die Delegation der WIPO weist darauf hin, daß mit der vorgeschlagenen Bestimmung von der entsprechenden Regelung des PCT abgewichen würde.
2223. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs widersprechen dem Vorschlag.
2224. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 3 Delegationen für und 4 Delegationen gegen den Vorschlag aus; 7 Delegationen enthalten sich der Stimme.
Regel 34 – Unzulässige Angaben
[modifier | modifier le wikicode]2225. Eine Anregung der niederländischen Delegation, in Absatz 1 die Terminologie des Buchstabens a derjenigen des Buchstabens c anzupassen, wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
2226. Die schweizerische Delegation geht davon aus, daß Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, nicht patentierbar sein dürfen. Sie vertritt die Auffassung, daß Anmeldungen, soweit sie ordnungs- und sittenwidrige Angaben enthalten, auch nicht veröffentlicht werden dürfen. Sie beantragt daher, Absatz 2 zu einer Mußvorschrift zu gestalten und die Möglichkeit fallenzulassen, daß auf Antrag eine Abschrift der beanstandeten Stellen zur Verfügung gestellt wird (Dok. M/54/I/II/III, Seite 7 – s. auch oben Nr. 44 bis 46).
2227. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Antrag; sie hält es im Hinblick auf Artikel 51 (53) Buchstabe a für logisch, daß die Eingangsstelle prüft, ob die Veröffentlichung gegen Ordnung oder Sitte verstoßen würde.
2228. Die österreichische Delegation unterstützt den Antrag ebenfalls. Sie gibt aber zu überlegen, was zu geschehen habe, wenn das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren die Erfindung nicht als ordnungs- oder sittenwidrig beanstandet und deshalb die Veröffentlichung auch zugelassen hat, aber später im Einspruchsverfahren die Veröffentlichung beanstandet. In diesem Fall sei es wohl zu hart, das Patent zu widerrufen.
2229. Die britische Delegation ist zunächst dafür, den jetzigen Text unverändert beizubehalten, denn es sei schwierig, das Europäische Patentamt zu einer Prüfung dieser Art zu verpflichten; man sollte vielmehr darauf vertrauen, daß die Eingangsstelle bei einer flüchtigen Prüfung der Anmeldung anstößige Stellen finden und von der Veröffentlichung ausschließen werde.
2230. Die Delegation der Internationalen Handelskammer hebt hervor, daß der Antrag der schweizerischen Delegation, das Europäische Patentamt dürfe eine Abschrift der beanstandeten Stelle nicht zur Verfügung stellen, eigentlich nur für sitten- und ordnungswidrige Angaben im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a gelten könne, nicht aber für herabsetzende Äußerungen im Sinne des Buchstabens b.
2231. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland meint, es sollten nur solche Angaben von der Veröffentlichung zwingend ausgeschlossen werden, die gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, nicht aber herabsetzende Äußerungen.
2232. Die schweizerische Delegation schränkt daraufhin ihren Antrag dahingehend ein, daß von der Veröffentlichung nur solche Angaben oder Zeichnungen ausgeschlossen werden müssen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen; nur insoweit dürfe das Europäische Patentamt auch keine Abschrift der ausgelassenen Wörter zur Verfügung stellen. Was herabsetzende Äußerungen angehe, so solle es bei der bisherigen Kannvorschrift bleiben.
2233. Die britische Delegation läßt ihre ursprünglichen Bedenken gegen diesen Antrag fallen. Sie weist jedoch darauf hin, daß Regel 34 dem Artikel 21 Absatz 6 PCT nachgebildet sei. Sie meint ferner, die von der Veröffentlichung auf diese Weise ausgeschlossenen Angaben müßten gleichwohl gemäß Artikel 52 (54) Absatz 3 zum Stand der Technik gehören.
2234. Im letzten Punkt widerspricht ihr der Vorsitzende, der die Auffassung vertritt, neuheitsschädlich im Sinne der genannten Bestimmung könnten nur tatsächlich veröffentlichte Angaben sein.
2235. Der so eingeschränkte Antrag der schweizerischen Delegation wird vom Hauptausschuß angenommen.
2236. Der Vorsitzende stellt in diesem Zusammenhang fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses die Eingangsstelle zu prüfen hat, ob die Anmeldung der Regel 34 Absatz 1 Buchstabe a entspricht, aber verneinendenfalls die Anmeldung nicht zurückweisen darf, sondern lediglich die von ihr beanstandeten Angaben aus der Anmeldung zu streichen hat.
Regel 35 – Allgemeine Bestimmungen für die Form der Anmeldungsunterlagen
[modifier | modifier le wikicode]2237. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß Redaktionsvorschläge der britischen Delegation zu den Absätzen 8 und 12 (Dok. M/40 Nr. 28 und 29).
Regel 38 – Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen
[modifier | modifier le wikicode]2238. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/32 Nr. 30 und Dok. M/52/I/II/III Nr. 20).
2239. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 20) an, der mit der bereits beschlossenen Änderung des Artikels 86 (88) Absatz 1 (siehe Nr. 305) in Zusammenhang steht.
Regel 40 – Prüfung bestimmter Formerfordernisse
[modifier | modifier le wikicode]2240. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der schweizerischen Delegation, schlägt vor, die Verweisung auf Regel 36 Absatz 1 als fehlerhaft zu streichen (Dok. M/47/I/II/III Nr. 26).
2241. Der Hauptausschuß stimmt diesem Vorschlag zu.
Regel 41 – Beseitigung von Mängeln in den Arbeitsunterlagen
[modifier | modifier le wikicode]2242. Unter Bezugnahme auf Absatz 2 stellt die Delegation der FICPI die Frage, ob eine irrtümliche Angabe des Tages oder des Staates der früheren Anmeldung berichtigt werden kann.
2243. Der Vorsitzende entgegnet, daß eine unrichtige Angabe (beispielsweise der 32. Tag eines Monats oder die Angabe eines Staats in einer unerkennbaren Form) nach Regel
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89 (88) berichtigt werden könne. Er stellt fest, daß der Hauptausschuß diese Auffassung teilt.
2244. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der norwegischen Delegation zu Absatz 3 (Dok. M/60/1, Seite 6).
Regel 42 – Nachholung der Erfindernennung
[modifier | modifier le wikicode]2245. Im Anschluß an seine zur Frage der Erfindernennung getroffene Entscheidung ändert der Hauptausschuß gemäß dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/118/1) Regel 42 Absatz 1 (vgl. Nr. 2038).
Regel 43 – Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen
[modifier | modifier le wikicode]2246. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von der britischen Delegation, schlägt vor, Absatz 1 in dem Sinne zu ändern, daß bei verspätet eingereichten Zeichnungen nicht die Eingangsstelle den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festsetzt, falls der Anmelder nicht die Bezugnahmen auf die Zeichnungen streicht, sondern daß die verspätet eingereichten Zeichnungen und die Bezugnahmen hierauf als gestrichen gelten, falls der Anmelder seinerseits keine Neufestsetzung beantragt (Dok. M/47/1/II/III Nr. 27 und Dok. M/64/1 Seite 3).
2247. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
2248. Die schweizerische Delegation regt an, das Europäische Patentamt möge, falls Zeichnungen und Bezugnahmen auf sie als gestrichen gelten, die Anmeldung gleichwohl vollständig veröffentlichen, jedoch darauf hinweisen, daß die betreffenden Stellen als gestrichen gelten.
2249. Diese Anregung wird von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt.
2250. Die britische Delegation hebt hervor, daß in einem solchen Fall zwar die – als gestrichen geltenden – Bezugnahmen auf eine Zeichnung veröffentlicht werden dürfen, aber nicht die Zeichnung selber.
2251. Der Vorsitzende bestätigt, daß auch nach seiner Auffassung die Zeichnung selbst nicht veröffentlicht werden dürfe, wohl aber die Bezugnahme auf sie, wobei zu vermerken sei, daß sie als gestrichen gelte.
2252. Die Delegation der FICPI betont, daß in einem Fall, in dem die Bezugnahme auf eine Zeichnung als gestrichen gelte, dies nur für die Bezugszeichen, aber nicht auch für eine weitergehende Beschreibung der Zeichnung zutreffen dürfe, die auch bei fehlender Zeichnung zumindest im gewissen Umfang verständlich bleiben könne. Diese Regelung dürfe keinesfalls so ausgelegt werden, daß etwas, das in der Anmeldung tatsächlich offenbart worden sei, als gestrichen gelte.
2253. Der Vorsitzende stellt abschließend fest, daß das Europäische Patentamt bei der Veröffentlichung der Anmeldung nichts aus der Anmeldung streicht, sondern nur vermerkt, daß die Bezugnahmen auf die – nicht vorhandenen – Zeichnungen als gestrichen gelten. Enthalte die Anmeldung Bezugnahmen, die auch ohne die Zeichnung in sich verständlich seien, so würden diese seiner Meinung nach gleichwohl Gegenstand der Anmeldung bleiben.
Regel 46 – Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
[modifier | modifier le wikicode]2254. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1, Satz 1, erster Halbsatz klarzustellen, daß der Recherchenbericht – falls die Erfindung zu einer Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 80 (82) gehört – für
diejenigen Teile der Anmeldung erstellt wird, die sich auf die zuerst erwähnte Gruppe von Erfindungen beziehen (Dok. M/52/1/II/III Nr. 21).
2255. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
2256. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 1, Satz 1, zweiter Halbsatz die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr auf mindestens zwei Monate und auf höchstens drei Monate festzusetzen (Dok. M/52/1/II/III Nr. 21).
2257. Dieser Vorschlag wird von keiner Regierungsdelegation unterstützt.
Regel 48 – Frist für die Übersendung des europäischen Recherchenberichts an das Europäische Patentamt*
[modifier | modifier le wikicode]2258. Der Hauptausschuß nimmt einen Vorschlag der niederländischen Delegation an, der von mehreren anderen Delegationen unterstützt wird (Dok. M/52/1/II/III Nr. 22).
Regel 50 (49) – Form und Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und der europäischen Recherchenberichte
[modifier | modifier le wikicode]2259. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in Absatz 1 zu berücksichtigen, daß – wie zu Artikel 92 (93) beschlossen (siehe Nr. 332) – die Zusammenfassung veröffentlicht werden muß (Dok. M/47/1/II/III Nr. 28).
2260. Der Hauptausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
Regel 51 (50) – Mitteilung über die Veröffentlichung
[modifier | modifier le wikicode]2261. Die niederländische Delegation schlägt vor, Absatz 1 in der Weise zu fassen, daß das Europäische Patentamt dem Anmelder nicht den Tag mitteilt, an dem die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags abläuft, sondern ihn darauf hinweist, daß diese Frist sechs Monate nach dem Tag endet, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist und daß nach Fristablauf die Anmeldung als zurückgenommen gilt (Dok. M/52/1/II/III Nr. 23).
2262. Die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag.
2263. Die britische Delegation hätte Bedenken gegen diese Regelung, falls dem Anmelder nicht der Beginn der Frist, d. h. der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts, mitgeteilt würde.
2264. Der Vorsitzende meint, daß schon nach der jetzigen Formulierung des Absatzes 1 – jedenfalls in der deutschen Fassung – das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag mitzuteilen habe, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der niederländische Vorschlag bezwecke nur eine Klarstellung in diesem Sinne. Der Vorteil dieser Lösung liege darin, daß das Europäische Patentamt das Ende der Frist nicht selber auszurechnen brauche.
2265. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der Maßgabe an, daß dem Anmelder der Beginn der Frist mitzuteilen ist.
2266. In einer späteren Sitzung erörtert der Hauptausschuß Absatz 2, nachdem der Redaktionsausschuß Absatz 1 entsprechend dem niederländischen Vorschlag (Nr. 2261) geändert, Absatz 2 aber unverändert gelassen hat.
2267. Die österreichische Delegation macht geltend, daß es bei der vom Hauptausschuß beschlossenen Regelung des Absatzes 1, nach der dem Anmelder nicht mehr das Ende der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags mitgeteilt wird, noch unbefriedigender als vorher sei, den Anmelder das Risiko einer
- Regel 48 entfällt später aufgrund des Beschlusses des Hauptausschusses II über den Vorschlag der französischen Delegation zu Artikel 6 (vgl. Dok. M/26 Nr. 9 ff.).
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irrtümlichen Mitteilung tragen zu lassen. Sie schlägt daher vor, Absatz 2 so zu formulieren, daß ein Irrtum des Europäischen Patentamts nicht zum Nachteil des Anmelders ausschlagen kann, es sei denn, der Irrtum ist dem Anmelder ohne weiteres erkennbar (Dok. M/145/I).
2268. Die britische Delegation befürwortet den österreichischen Vorschlag vorbehaltlich seiner Formulierung.
2269. Die niederländische Delegation fragt, wann nach Auffassung der österreichischen Delegation ein Irrtum des Europäischen Patentamts für den Anmelder ohne weiteres erkennbar sei; ihres Erachtens dürfte dies durchweg der Fall sein, weil der Anmelder im Europäischen Patentblatt nachlesen könne, wann auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
2270. Nach Meinung der österreichischen Delegation liegt ein ohne weiteres erkennbarer Irrtum nur dann vor, wenn er sich aus der Mitteilung des Europäischen Patentamts als solcher ergibt; man dürfe nicht von dem Anmelder verlangen, das Europäische Patentblatt nachzulesen.
2271. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der österreichische Vorschlag im Einzelfall zu einer Verlängerung der Prüfungsantragsfrist führen könne.
2272. Der Hauptausschuß nimmt den Vorschlag, für den auch die schweizerische Delegation eintritt, vorbehaltlich einer redaktionellen Überarbeitung an.
Regel 58 (57) — Vorbereitung der Einspruchsprüfung
[modifier | modifier le wikicode]2273. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der niederländischen Delegation (Dokument M/52, Seite 24), dem zufolge der letzte Satz von Absatz 1 gestrichen werden soll.
2274. Die niederländische Delegation erklärt, daß ihres Erachtens mit diesem Satz die Rechte des Patentinhabers in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt würden. In Anbetracht von Absatz 4 dieser Regel, wonach im Fall eines Antrags auf Beitritt zum Einspruchsverfahren die Einspruchsabteilung davon absehen könne, den Patentinhaber von dem Beitritt zu unterrichten, scheine es nämlich nicht zweckmäßig, die Änderungen, die der Patentinhaber vornehmen könne, auf solche Änderungen zu beschränken, die notwendig seien, um dem Einspruch Rechnung zu tragen.
2275. Die österreichische Delegation schließt sich dem Vorschlag der niederländischen Delegation an.
2276. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie könnte sich diesem Vorschlag anschließen, sofern die Delegationen der betreffenden Kreise ein Interesse in dieser Richtung zeigten.
2277. Die Delegationen der UNICE, der FICPI und der EIRMA erklären, daß sie den Vorschlag der niederländischen Delegation befürworten.
2278. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Regel 59 (58) — Prüfung des Einspruchs
[modifier | modifier le wikicode]2279. Die finnische Delegation stellt unter Bezugnahme auf Absatz 7 dieser Regel die Frage, ob es nicht zweckmäßiger wäre, die Patentschrift erst dann zu erteilen, wenn das Einspruchsverfahren abgeschlossen sei und Dritte nicht mehr in dieses Verfahren eingreifen könnten.
2280. Die schweizerische Delegation erklärt, sie könne zwar die Bedenken der finnischen Delegation und insbesondere die Furcht vor einem möglichen Mißbrauch verstehen, sei aber der Auffassung, daß diese Frage nicht auf die von dieser Delegation vorgeschlagene Weise gelöst werden könne. Mit der Erteilung des Patents werde dieses Patent nämlich vorläufig gültig, und sein Inhaber habe gegenüber Dritten das Recht, als
Patentinhaber aufzutreten. Mißbrauch mit den Patentschriften könne im übrigen auch später auftreten, beispielsweise in dem Fall, daß das Patent erlösche, da eine Jahresgebühr nicht bezahlt worden sei.
2281. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß es in dem Übereinkommen keine Bestimmung gebe, mit der das Europäische Patentamt ermächtigt werde, die Rückgabe einer Patentschrift zu fordern. Hier würde sich nämlich gleich die Frage erheben, was bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung geschehen sollte. Diese Frage sei bereits früher geprüft worden, und man sei zu der Schlußfolgerung gelangt, daß Dritte nur die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das Patentregister hätten. Falls das Patent im Einspruchsverfahren für nichtig erklärt werde, so werde der Tag des Erlöschens entsprechend Regel 93 Absatz 1 Buchstabe p im Register erwähnt.
2282. Die finnische Delegation erklärt, sie sei mit dieser Auslegung zufrieden.
Regel 61 (60) — Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
[modifier | modifier le wikicode]2283. Der Ausschuß prüft einen Vorschlag der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der in Dokument M/14, Nummer 16 wiedergegeben ist.
2284. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt im Namen der genannten Staaten, daß sich diese Änderung lediglich aus der Annahme des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 98 ergebe. Es sei wohl logisch, daß man dem Einsprechenden das Recht zuerkenne, die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zu verlangen, falls die Verzichterklärung oder das Erlöschen des europäischen Patents erfolgten, während das Einspruchsverfahren laufe.
2285. Die schweizerische Delegation erklärt, sie bezweifle zwar nicht, daß es sich um eine logische Folge der Änderung von Artikel 98 handele, lege aber Wert auf die Feststellung, daß das Einspruchsverfahren damit mehr und mehr einem Nichtigkeitsverfahren gleiche.
2286. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Regel 63 (62) — Angaben auf der neuen Patentschrift
[modifier | modifier le wikicode]2287. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der in Dokument M/14 Nummer 17 enthalten ist, zu übertragen.
Regel 64 (63) — Kosten
[modifier | modifier le wikicode]2288. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 5 dieser Regel, wonach der in Artikel 105 Absatz 4 vorgesehene Betrag auf das Dreifache des Betrags der Einspruchsgebühr festgesetzt werden solle.
2289. Die schweizerische Delegation erklärt, nachdem sie bei der Erörterung von Artikel 105 Absatz 4 festgestellt habe, daß ihre Vorschläge von den anderen Delegationen wohl nicht einstimmig gebilligt würden, wäre sie bereit, einen Alternativvorschlag vorzulegen, wonach in Artikel 105 Absatz 4 vorgesehen werden sollte, daß der Betrag in der Gebührenordnung festgelegt werde. Diese Lösung biete den Vorteil einer gewissen Flexibilität und würde dem Verwaltungsrat die Aufgabe übertragen, den betreffenden Betrag festzusetzen.
2290. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie könnte sich mit dem zweiten Vorschlag der schweizerischen Delegation einverstanden erklären.
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2291. Der Vorsitzende unterbreitet dem Ausschuß den Alternativvorschlag der schweizerischen Delegation, wonach Absatz 5 der Regel 64 gestrichen werden und in Artikel 105 Absatz 4 nicht auf die Ausführungsordnung, sondern auf die Gebührenordnung verwiesen werden sollte.
2292. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Regel 65 (64) – Inhalt der Beschwerde
[modifier | modifier le wikicode]2293. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, daß ihr in Dokument M/64 Seite 3 enthaltener Vorschlag bereits im Redaktionsausschuß geprüft worden sei und eine Aussprache vor dem Hauptausschuß damit überflüssig werde.
Regel 66 (65) – Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
[modifier | modifier le wikicode]2294. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der norwegischen Delegation, der in Dokument M/71 Seite 5 wiedergegeben ist.
2295. Die norwegische Delegation erklärt, daß Regel 66 in der gegenwärtigen Fassung gegenüber dem Beschwerdeführer sehr strikt erscheine. Darin werde nämlich festgelegt, daß die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig verwerfe, wenn sie bestimmten Erfordernissen nicht entspreche. Nach Ansicht der norwegischen Delegation müßte der Beschwerdeführer immer die Möglichkeit haben, Mängel zu beseitigen, soweit dies in der ihm zur Verfügung stehenden Frist möglich sei. Aus all diesen Überlegungen heraus sei sie der Auffassung, daß die gleichen Möglichkeiten für die Beseitigung von Mängeln, wie sie in Regel 57 Absatz 1 dem Einsprechenden im Einspruchsverfahren eingeräumt worden seien, in Regel 66 dem Beschwerdeführer gewährt werden müßten.
2296. Der Vorsitzende stellt die Frage, welche Mängel im Fall einer Beschwerde beseitigt werden könnten. Er halte es für ausgeschlossen, daß es sich um die in Artikel 105 und 106 genannten Mängel handeln könne; in bezug auf die in Artikel 107 genannte Frist sei es wohl nicht gerechtfertigt, vorzusehen, daß Rechtsgeschäfte, die innerhalb dieser Fristen hätten vorgenommen werden müssen, nach Ablauf dieser Fristen vorgenommen werden könnten. Der Vorschlag der norwegischen Delegation beziehe sich also wohl lediglich auf Regel 65. Unter diesem Gesichtspunkt könnten wohl nur die in Buchstabe a genannten Erfordernisse Gegenstand einer Zurückweisung sein, wie es die norwegische Delegation beantrage.
2297. Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß die norwegische Delegation mit Recht die Frage der Zusammenhänge zwischen dieser Regel und Regel 57 aufgeworfen habe. Die gegenwärtige Lösung scheine insofern nicht ganz logisch, als es nach Regel 57 zulässig sei, Mängel zu beseitigen, während in Regel 65 diese Möglichkeit nicht gegeben sei.
2298. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, ob diese Frage nicht gelöst werden könnte, indem man den Redaktionsausschuß beauftrage, Regel 66 soweit wie möglich an Regel 57 anzugleichen.
2299. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden und bittet den Redaktionsausschuß, die Regeln 57 und 66 zu prüfen, um sie stärker zu vereinheitlichen.
Regel 67 (66) – Prüfung der Beschwerde
[modifier | modifier le wikicode]2300. Der Ausschuß prüft den in Dokument M/71 auf Seite 6 enthaltenen Vorschlag der norwegischen Delegation, wonach in Absatz 3 Buchstabe g ein Satzteil hinzugefügt werden sollte,
der vorsehe, daß bei Entscheidungen der Beschwerdekammer, die nicht einstimmig getroffen würden, die Namen der Mitglieder, die sich der Mehrheit nicht angeschlossen hätten, und die Gründe für ihre Haltung in der Entscheidung angegeben werden müßten.
2301. Die norwegische Delegation erklärt, daß eine solche Bestimmung der Rechtspraxis der nordischen Länder entspreche.
2302. Die finnische und die schwedische Delegation unterstützen den Vorschlag der norwegischen Delegation.
2303. Die schweizerische Delegation erklärt, sie könne diesen Vorschlag, der der Rechtsauffassung ihres Landes nicht entspreche, nicht akzeptieren. Nach schweizerischem Recht handele es sich in solchen Fällen um eine kollegiale Entscheidung. Wenn das Ergebnis einmal erzielt sei, so werde alles, was zu diesem Ergebnis geführt habe, unerheblich. Sie sei auch dagegen, daß die Mitglieder, die eine abweichende Auffassung verträten, genannt werden sollten. Wenn die Mitglieder, die die Ansicht der Mehrheit nicht teilten, in der Entscheidung namentlich aufgeführt werden müßten, so könnte dies ihres Erachtens zur Folge haben, daß es wesentlich weniger mehrheitliche Entscheidungen gäbe, da einige Mitglieder sich nicht in der Gruppe der Minderheit aufgeführt sehen möchten.
2304. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, der Niederlande und Jugoslawiens schließen sich der Auffassung der schweizerischen Delegation an.
2305. Der Ausschuß lehnt den Vorschlag der norwegischen Delegation mit acht Stimmen bei fünf Gegenstimmen und zwei Enthaltungen ab.
2306. Die schweizerische Delegation erklärt, sie habe eine Frage zu Absatz 2 dieser Regel. Sie frage sich, aus welchem Grund vorgesehen sei, daß die Beschwerdekammer sich für ergänzende Auskünfte über den Stand der Technik an die Prüfungsabteilung wende. Sie frage sich ferner, ob es in Anbetracht der Beratungen des Hauptausschusses II nicht angebracht wäre, wenn an dieser Stelle nicht auf die Prüfungsabteilung, sondern auf die Recherchenabteilung verwiesen würde.
2307. Der Vorsitzende stellt die Frage, ob diese Bestimmung angesichts der Beschlüsse des Hauptausschusses II noch eine Daseinsberechtigung habe.
2308. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß mit der zu prüfenden Bestimmung deutlich gemacht werden solle, daß auch die Prüfungsabteilung um ergänzende Auskünfte über den Stand der Technik gebeten werden könne. In diesem Sinne stelle die genannte Bestimmung eine Maßnahme dar, durch die das Verfahren beschleunigt werden solle, indem die Beschwerdekammer ermächtigt werde, sich unmittelbar an die Prüfungsabteilung zu wenden, anstatt das kompliziertere Verfahren der Einholung eines ergänzenden Berichts über den Stand der Technik beim Internationalen Patentinstitut in Anspruch zu nehmen.
2309. Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß dieser Absatz allgemein gehalten werden müsse, damit keine Möglichkeit ausgeschlossen werde. Es könne sich nämlich als zweckmäßig erweisen, daß die Beschwerdekammer sich entweder an die Prüfungsabteilung oder an die Recherchenabteilung wende.
2310. Der Vorsitzende hält eine Erweiterung von Absatz 2 angesichts des Wortlauts von Artikel 124 nicht für erforderlich, denn in diesem Artikel sei vorgesehen, daß das Europäische Patentamt jederzeit einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht einholen könne.
In diesem Sinne sei wohl nur noch die Frage zu klären, ob Absatz 2 gestrichen werden solle oder ob man ihn in der derzeitigen Fassung beibehalten wolle, was zur Folge hätte,
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daß die Beschwerdekammern das Recht hätten, zwei verschiedene Arten von Recherchenberichten einzuholen, nämlich einen Bericht bei der Generaldirektion Recherche und einen Bericht bei der Prüfungsabteilung.
2311. Die Delegation der UNEPA bittet um Erläuterungen zu der Frage, wer diese ergänzende Prüfung bezahlen müßte.
2312. Der Vorsitzende erklärt, daß dieser zusätzliche Bericht nicht vom Anmelder bezahlt werden müsse, sondern daß die Kosten zu Lasten des Europäischen Patentamts gingen.
2313. Die Delegation der IHK erklärt, sie habe noch Bedenken, da ihr der Wortlaut dieser Bestimmung zu ungenau erscheine. Eine Auslegung, mit der die Beschwerdekammer ermächtigt werde, eine Prüfungsabteilung zu ersuchen, ihr nach Darlegung der Auffassungen aller an dem Verfahren beteiligten Parteien ihren Standpunkt betreffend den in dem Recherchenbericht oder in einem zusätzlichen Bericht enthaltenen Stand der Technik mitzuteilen, müsse sorgfältig vermieden werden. Dies würde nämlich bedeuten, daß die Beschwerdekammer ein untergeordnetes Organ um seine Ansicht zu einer Akte ersuchen würde, die bei der Beschwerdekammer zur Prüfung vorliege.
2314. Der Vorsitzende erklärt, daß es den Verfassern von Regel 67 Absatz 2 sicher nicht darum gegangen sei, daß die Prüfungsabteilung um eine Stellungnahme zu technischen oder rechtlichen Fragen gebeten werde. Durch Absatz 2 sollte zur Beschleunigung des Verfahrens lediglich die Möglichkeit geschaffen werden, Auskünfte beispielsweise über bestimmte Daten der internationalen Klassifikation zu erhalten.
2315. Die französische Delegation vertritt die Auffassung, daß es zweckmäßig sein könnte, in Absatz 2 zum Ausdruck zu bringen, daß ergänzende Auskünfte über den Stand der Technik nicht nur bei den Prüfungsabteilungen, sondern auch bei den Recherchenabteilungen eingeholt werden könnten.
2316. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der französischen Delegation, dem zufolge in Absatz 2 auch die Recherchenabteilung erwähnt werden soll, einverstanden.
2316a. In einer späteren Sitzung beschließt der Ausschuß die Streichung des Absatzes 2 als Folge der Streichung des Artikels 124 (vgl. Nr. 659).
Regel 68 (67) – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
[modifier | modifier le wikicode]2317. Die schweizerische Delegation gibt zu bedenken, ob es nicht zweckmäßig wäre, den Wortlaut dieser Regel dahingehend zu ändern, daß die Beschwerdegebühr auf jeden Fall zurückgezahlt werde, falls der Beschwerde abgeholfen werde, und daß die Bedingung des Vorhandenseins eines wesentlichen Formmangels nur in dem zweiten in dieser Regel vorgesehenen Fall gefordert werde.
2318. Dieser Vorschlag wird von keiner anderen Delegation unterstützt.
Regel 69 (68) – Form der Entscheidungen
[modifier | modifier le wikicode]2319. Die norwegische Delegation zieht ihren in Dokument M/71, auf Seite 6 enthaltenen Vorschlag in Anbetracht der Ergebnisse der Beratungen über die Regel 67 zurück.
2320. Der Präsident stellt fest, daß dem Ausschuß drei Vorschläge der österreichischen (Dokument M/41, Seite 8), der niederländischen (Dokument M/52, Seite 2) bzw. der schweizerischen Delegation (Dokument M/54, Seite 26) vorlägen.
2321. Da der Vorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 2 am weitesten vom gegenwärtigen Text abweicht, stellt der Vorsitzende diesen Vorschlag zur Diskussion.
2322. Die schweizerische Delegation bestätigt, daß ihr Vorschlag insofern weiter von dem gegenwärtigen Wortlaut abweiche als der Vorschlag der österreichischen Delegation,
als er sich nicht nur auf die Rechtsmittelbelehrung, sondern auch auf falsche Angaben, beispielsweise betreffend die Form der Beschwerde oder die Beschwerdegebühr, beziehe. Im schweizerischen Recht bilde die Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer auf die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben betreffend die Frist, die Form und die Beschwerdegebühr verlassen könne, ein Grundprinzip des Verfahrensrechts zugunsten des Beschwerdeführers. Der Grundsatz des guten Glaubens, der im Rahmen jedes Verwaltungsverfahrens anwendbar sei, verlange, daß der Beschwerdeführer, wenn die Belehrung falsche Angaben enthalte, dadurch keinen Schaden erleiden dürfe. Sie könnte sich dem Vorschlag der österreichischen Delegation zu Absatz 4 anschließen. Hingegen halte sie Absatz 5 des österreichischen Vorschlags für überflüssig, da sie nicht der Ansicht sei, daß die Beschwerdekammer eine Frist zugunsten des Beschwerdeführers ändern könne.
2323. Der Vorsitzende bittet den Ausschuß um Stellungnahme zu dem schweizerischen Vorschlag, der vorsieht, daß der Betreffende aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keinerlei Ansprüche herleiten kann, daß er aber bei einer falschen Belehrung auch keinen Schaden erleiden darf.
2324. Die österreichische Delegation unterstützt den schweizerischen Vorschlag.
2325. Die niederländische Delegation vertritt die Auffassung, daß es nicht die Aufgabe des Europäischen Patentamts sein könne, Fristen für die Beschwerdeführer oder die anderen Parteien zu berechnen. Es scheine ausreichend, daß das Europäische Patentamt die Parteien auf Artikel 107 hinweise. Wenn eine solche Lösung gewählt würde, so würde der Vorschlag der schweizerischen und der österreichischen Delegation überflüssig, denn in der Praxis könnte es keine falschen Angaben geben.
2326. Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß der Ausschuß in erster Linie zu dem Vorschlag der niederländischen Delegation Stellung nehmen könnte, der den gegenwärtigen Wortlaut erheblich ändere. Falls dieser Vorschlag angenommen würde, so brauchte der Vorschlag der schweizerischen Delegation nicht mehr geprüft zu werden.
2327. Die belgische Delegation unterstützt den Vorschlag der niederländischen Delegation.
2328. Die jugoslawische Delegation befürwortet den Vorschlag der niederländischen Delegation unter der Bedingung, daß die Artikel 105 bis 107 auf dem Formular deutlich erwähnt werden.
2329. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt unter Hinweis auf die Entscheidung des Ausschusses betreffend Regel 51, sie befürworte den Vorschlag der niederländischen Delegation.
2330. Die schweizerische Delegation erklärt, sie könne sich, wenn der Vorschlag der niederländischen Delegation dahingehend verstanden werden müsse, daß das Formular nicht nur einen Verweis auf die Artikel 105 bis 107 enthalte, sondern auch die Bestimmungen dieser Artikel erwähne, diesem Vorschlag anschließen.
2331. Die niederländische Delegation erläutert, daß ihr Vorschlag in dem von der schweizerischen Delegation dargelegten Sinn zu verstehen sei.
2332. Die österreichische Delegation stellt die Frage, ob mit der Annahme des Vorschlags der niederländischen Delegation der letzte Satz von Absatz 2 über die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung hinfällig würde.
2333. Der Vorsitzende meint, daß dies eine theoretische Frage sei, da die von der niederländischen Delegation vorgesehene förmliche Belehrung in Form von Angaben auf einem Formular erfolgen würde, bei dem eine Unterlassung wohl kaum vorstellbar sei.
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2334. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der niederländischen Delegation einverstanden.
Regel 70 (69) – Feststellung eines Rechtsverlusts
[modifier | modifier le wikicode]2335. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Dokument M/52 Seite 26 enthalten ist.
2336. Die niederländische Delegation erklärt, daß sie den gegenwärtigen Text für nicht ausreichend halte und vorschlage, am Ende von Absatz 2 einen Satzteil hinzuzufügen, der besage, daß das Europäische Patentamt, falls es den Standpunkt des Beschwerdeführers teile, ihn darüber in einer einfachen Mitteilung unterrichtete.
2337. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation von mehreren Delegationen unterstützt und von mindestens vier Delegationen der interessierten Kreise geteilt werde.
2338. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag der niederländischen Delegation einverstanden.
2339. Die österreichische Delegation zieht ihren Änderungsvorschlag (vgl. Dokument M/89) zurück.
Regel 73 (72) – Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt
[modifier | modifier le wikicode]2340. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt die Gründe für ihren Änderungsvorschlag zu Absatz 4 dar, der in Dokument M/47 Seite 15 unter Nr. 30 enthalten ist. Da ihr der gegenwärtige Wortlaut unvollständig erscheine, schlage sie vor, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, daß sachdienliche Fragen an die vernommenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen gerichtet werden könnten. Durch die Änderung solle der Personenkreis, der vernommen werden könne, erweitert werden, indem die Beteiligten mit einbezogen würden und außerdem vorgesehen werde, daß die Fragen erst dann gestellt werden könnten, nachdem die betreffenden Personen vernommen worden seien.
2341. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Regel 77 (76) – Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
[modifier | modifier le wikicode]2342. Der Ausschuß prüft den von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland in Dokument M/47 Seite 15 Nr. 31 vorgelegten Änderungsvorschlag.
2343. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erläutert, daß sie es für zweckmäßig halte, in Absatz 1 anzugeben, daß die Niederschrift auch Angaben über den Ort und den Zeitpunkt des Verfahrens sowie Angaben über die an dem Verfahren beteiligten Personen enthalten müsse.
2344. Die niederländische und die französische Delegation erklären zwar, sie hätten keine Einwände gegen diesen Vorschlag, geben aber zu bedenken, ob diese Frage nicht auf dem Verwaltungsweg gelöst werden könnte.
2345. Der Vorsitzende richtet an die Delegation der Bundesrepublik Deutschland die Frage, ob sie sich nicht damit einverstanden erklären könnte, daß ein Vermerk in das Protokoll der Konferenz aufgenommen würde, in dem festgestellt würde, daß der Ausschuß dem Inhalt dieses Vorschlags zustimme, ohne daß jedoch der Änderungsvorschlag angenommen werde.
2346. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie könne sich diesem Vorschlag anschließen.
2347. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß sich mit dem Inhalt des Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, daß es seiner Ansicht nach
aber dem Präsidenten des Europäischen Patentamts obliegt, auf Verwaltungsebene die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Regel 82 (81) – Zustellung an Vertreter
[modifier | modifier le wikicode]2348. Die Delegation der FICPI stellt die Frage, ob der Ausschuß ihre Auslegung dieser Regel teile, wonach eine Zustellung, die – falls ein Vertreter bestellt worden sei – nicht an den Vertreter, sondern unmittelbar an den Anmelder erfolge, einen Verfahrensfehler darstelle. Diese Zustellung dürfe also für den Beginn möglicher Fristen nicht in Betracht gezogen werden.
2349. Der Ausschuß teilt diese Auslegung der Delegation der FICPI.
Regel 85 (84) – Dauer der Fristen
[modifier | modifier le wikicode]2350. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der schwedischen Delegation, der in Dokument M/53 auf Seite 2 unter Nr. 10 wiedergegeben ist.
2351. Die schwedische Delegation erklärt, daß ihr die in dieser Regel vorgesehene Frist von vier Monaten in Anbetracht der Tatsache, daß die Länder, deren Amtssprache nicht eine der drei Sprachen des Europäischen Patentamts sei, eine Übersetzung beibringen müßten, viel zu kurz erscheine. Sie schlage deshalb vor, daß die Frist auf sechs Monate verlängert werde.
2352. Die finnische, die niederländische, die norwegische und die italienische Delegation unterstützen diesen Vorschlag.
2353. Die Delegation des Vereinigten Königreichs bezweifelt, daß es zweckmäßig ist, den Vorschlag der schwedischen Delegation für das Verfahren nach der Veröffentlichung der Anmeldung zu akzeptieren. In diesem Sinne sollte eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate nur für das Prüfungsverfahren möglich sein.
2354. Die schwedische Delegation erklärt, daß sie eine Änderung ihres Vorschlags nicht für notwendig erachte, da es dem Europäischen Patentamt freistehe, die Frist innerhalb der Spanne festzusetzen.
2355. Der Vorsitzende stellt die Frage, ob den dargelegten Ansichten nicht dadurch Rechnung getragen werden könnte, daß sich der Ausschuß mit dem Vorschlag der schwedischen Delegation einverstanden erkläre, jedoch im Protokoll vermerke, daß die maximale Frist seiner Ansicht nach im Verfahren vor der Veröffentlichung nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden dürfte.
2356. Die Delegation der EIRMA erklärt, sie befürworte eine relativ kurze Frist und sei der Ansicht, daß vier Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung ausreichend sein müßten.
2357. Die schweizerische Delegation erklärt, sie befürworte den Vorschlag der Delegation der EIRMA. Wenn die Ausführungsordnung eine Regel enthalte, die eine Höchstgrenze von mehr als sechs Monaten vorsehe, so sei nämlich zu befürchten, daß diese Frist von sechs Monaten die Regel werde. Ihrer Ansicht nach sei eine Höchstgrenze von vier Monaten in den meisten Fällen wohl gerechtfertigt; in Ausnahmefällen könne man dann erforderlichenfalls auf sechs Monate kommen.
2358. Die französische Delegation ist der Ansicht, daß dem Vorschlag der schwedischen Delegation bereits durch Regel 85 in der gegenwärtigen Fassung entsprochen werden könne, denn im letzten Satz dieser Regel sei vorgesehen, daß in besonders gelagerten Fällen die Frist vor Ablauf auf Antrag verlängert werden könne. Sie wäre bereit, eine Änderung dieses letzten Satzes zu akzeptieren, wonach die Frist in bestimmten Fällen, in denen dies gerechtfertigt erscheint, auf sechs Monate festgesetzt werden könne. Allgemein sei sie der Ansicht, daß die Frist auf vier Monate festgelegt werden sollte
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und daß es nur in Ausnahmefällen möglich sein sollte, sie auf sechs Monate zu verlängern.
Diese Lösung stimme wohl am besten mit der in Artikel 75 enthaltenen Bestimmung betreffend der Frist überein, über die die nationalen Verwaltungen zur Übermittlung der europäischen Patentanmeldung verfügten.
2359. Die niederländische Delegation spricht sich gegen jedes System aus, das eine mehr oder weniger allgemeine Verlängerungsmöglichkeit vorsehe.
2360. Der Vorsitzende erklärt, daß der Unterschied zwischen den Vorschlägen der schwedischen Delegation und der Delegation der EIRMA einerseits und dem gegenwärtigen Text andererseits wohl darin bestehe, daß die Frist von vier Monaten nach dem gegenwärtigen Text nur auf Antrag des Anmelders verlängert werden könne, während der schwedische Vorschlag darauf abziele, das Europäische Patentamt von Anfang an zu ermächtigen, eine Frist von sechs Monaten festzusetzen, falls besondere Umstände es erforderlich erscheinen ließen.
2361. Die Delegation des Vereinigten Königreichs stellt die Frage, ob der Vorschlag der schwedischen Delegation vorsehe, daß der letzte Satz des gegenwärtigen Textes beibehalten werde. Sie befürworte die Beibehaltung.
2362. Der Vorsitzende erklärt, er habe den Vorschlag der schwedischen Delegation dahingehend verstanden, daß der letzte Satz beibehalten werde.
2363. Die schwedische Delegation bestätigt diese Auslegung.
2364. Der Ausschuß billigt den Vorschlag der schwedischen Delegation, der dahingehend geändert wird, daß die Höchstgrenze weiterhin vier Monate beträgt, daß aber das Europäische Patentamt diese Frist unter besonderen Umständen auf sechs Monate verlängern kann.
2365. Der Ausschuß prüft anschließend den in Dokument M/47 auf Seite 16 unter Nr. 32 enthaltenen Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, wonach ein neuer Absatz 2 aufgenommen werden sollte.
2366. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß mit ihrem Vorschlag ein Problem berücksichtigt werden solle, das besonders die künftigen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt betreffe. Es stelle sich eine besondere Schwierigkeit aufgrund der Sprachenregelung und ihrer Auswirkungen auf die Einhaltung der Fristen vor dem Europäischen Patentamt. Das Übereinkommen und die Ausführungsordnung sähen mehrere Fristen vor, innerhalb derer der Vertreter Auskünfte von seinem Mandanten erhalten und sie an das Europäische Patentamt weiterleiten müsse. Es bestünden beträchtliche Probleme wegen der Übersetzungen. Die Vertreter würden aller Voraussicht nach am Anfang noch nicht über das erforderliche Personal verfügen, um den sprachlichen Anforderungen in den drei Amtssprachen nachkommen zu können. Deshalb schlage sie vor, daß auf Antrag automatisch eine Verlängerung der Frist von einem Monat gewährt werde, falls bei der Übermittlung von Schriftstücken an das Europäische Patentamt aufgrund der Verwendung verschiedener Amtssprachen Schwierigkeiten auftreten könnten. Es handele sich um die Fälle, in denen ein Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat habe, dessen Amtssprache nicht die Verfahrenssprache sei, die er für die Patentanmeldung oder den Einspruch gewählt habe. Als Beispiel führe sie den Fall eines französischen Vertreters mit Geschäftssitz in Paris an, der einen japanischen Anmelder vertrete, der für seine europäische Patentanmeldung Englisch als Verfahrenssprache gewählt habe. Der französische Vertreter müsse also die Schriftstücke beim Europäischen Patentamt in Englisch einreichen. Da deshalb Schwierigkeiten auftreten könnten, sei in dem geplanten Vorschlag vorgesehen, daß der Vertreter, wenn er damit rechne, daß bei der
Übermittlung der Schriftstücke an das Europäische Patentamt Schwierigkeiten auftreten könnten, das Europäische Patentamt um eine Verlängerung der Fristen bitten könne und daß diese Verlängerung automatisch für einen Monat gewährt werde.
Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hebt hervor, daß der Vertreter in diesem Fall nicht die Bestimmungen von Artikel 14 Absätze 2 und 4 in Anspruch nehmen könne, da sein Mandant weder seinen Wohnsitz noch seinen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat habe.
2367. Die Delegation der FICPI erklärt, daß der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland einem echten Problem Rechnung trage, mit dem sich die Vertreter konfrontiert sähen. Sie bitte deshalb den Ausschuß, zu überlegen, ob es wirklich notwendig sei, die von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagene Regelung auf einen Übergangszeitraum zu begrenzen, oder ob es nicht besser wäre, diese Regelung endgültig einzuführen.
2368. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland von einer Delegation unterstützt wird.
2369. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie verstehe zwar die Gründe, die die Delegation der Bundesrepublik Deutschland zur Vorlage dieses Vorschlags veranlaßt hätten, könne sich aber diesem Vorschlag nicht anschließen. Diesen Schwierigkeiten könne man besser dadurch begegnen, daß man, wie es der Ausschuß getan habe, die in Regel 85 vorgesehene Frist verlängere. Die von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagene Lösung könne wohl kaum akzeptiert werden, wenn man bedenke, daß die zwei Drittel der Anmeldungen, die voraussichtlich eingereicht würden, zum größten Teil von englisch sprechenden Vertretern behandelt würden. Fast alle diese Vertreter hätten jedoch einen Geschäftssitz in London oder München, und es sei wohl nicht gerechtfertigt, einem englischen Vertreter mit Geschäftssitz in London, der das Verfahren in Englisch weiterführe, eine allgemeine Fristverlängerung zu gewähren. Der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland könnte Schwierigkeiten aufwerfen, da es auch Vertreter mit zwei Geschäftssitzen gebe. Es sei wohl am besten, auf der Grundlage der am Ende von Regel 85 vorgesehenen Bestimmung vorzugehen.
2370. Die französische Delegation stellt die Frage, ob der Vertreter einen Antrag oder ein Ersuchen einreichen müsse, damit die Fristverlängerung gewährt werde. Ihrer Ansicht nach sollte es sich um ein einfaches Ersuchen handeln, damit die Lage nicht unnötig kompliziert werde; dies würde bedeuten, daß die Verlängerung automatisch erfolge.
2371. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bestätigt diese Auslegung. Es müsse ein Ersuchen eingereicht werden, und die Verlängerung um einen Monat werde automatisch gewährt, ohne daß eine besondere Intervention des Europäischen Patentamts erforderlich sei.
2372. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffene Fall einen Sonderfall darstelle, der im Sinne von Absatz 1 geregelt werden könnte. Sie stellt die Frage, ob es nicht ausreichend wäre, wenn man im Protokoll vermerken würde, daß der erwähnte Fall in den Anwendungsbereich von Absatz 1 falle oder fallen könnte. Sie habe nämlich Bedenken in bezug auf den von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland empfohlenen Automatismus. Durch das in Regel 85 aufgenommene System der Fristverlängerung könne das Verfahren sehr stark gedehnt werden, und die Erfahrung zeige, daß die Fristen um so weniger eingehalten werden, je länger sie seien.
2373. Die niederländische Delegation richtet unter Hinweis auf die Ausführungen der Delegation des Vereinigten Königreichs an die Delegation der Bundesrepublik Deutsch-
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land die Frage, ob sie die Schlußfolgerungen der Delegation des Vereinigten Königreichs teile.
2374. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt zunächst, daß nicht alle Vertreter zwei Geschäftssitze hätten. Sie sei jedoch bereit, ihren Vorschlag zu ändern und vorzusehen, daß er nur dann angewandt werde, wenn der Vertreter seinen einzigen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat habe, dessen Amtssprache nicht die Verfahrenssprache sei.
2375. Die Delegation der FICPI weist darauf hin, daß sie diese Einschränkung des Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland befürworte.
2376. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könne sich dem Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland auch in der von der niederländischen Delegation geänderten Form nicht anschließen.
2377. Die französische Delegation weist darauf hin, daß sie sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten werde. Sie sei nämlich der Ansicht, daß dieser Vorschlag, durch den bestimmte Fragen gelöst werden sollten, stattdessen andere Fragen aufwerfe, die er nicht löse. Sie frage sich insbesondere, welche Lage eintreten würde, wenn der Vertreter in dem guten Glauben, Anspruch darauf zu haben, ein Ersuchen um Verlängerung vorlege, dann aber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfülle und keine Verlängerung erhalten könne.
2378. Der Ausschuß erklärt sich mit acht Stimmen bei drei Gegenstimmen und vier Enthaltungen mit dem Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland in der von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen geänderten Form einverstanden.
2379. Der Ausschuß prüft anschließend die Frage, ob diese Regelung nur während eines Übergangszeitraums angewandt werden soll.
2380. Die österreichische Delegation schlägt vor, die Begrenzung auf den Übergangszeitraum zu streichen.
2381. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schließt sich diesem Vorschlag an.
2382. Die französische Delegation erklärt, sie könne sich mit diesem Vorschlag nicht einverstanden erklären.
2383. Der Ausschuß spricht sich mit sieben Stimmen bei fünf Gegenstimmen und zwei Enthaltungen für die Beibehaltung des Übergangszeitraums aus.
2384. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt in einer späteren Sitzung, daß die von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagene und vom Ausschuß angenommene Änderung unter politischen Gesichtspunkten erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen könnte; abgesehen von diesem Aspekt enthalte diese Bestimmung ferner Anomalien auf technischer Ebene, die von den Verfassern des Vorschlags sicherlich nicht beabsichtigt gewesen seien. Es sei wohl offensichtlich, daß die Auswirkungen dieses Vorschlags nicht gebührend bedacht worden seien. Dies gelte im besonderen für die in der Zwischenzeit an Regel 85 Absatz 1 vorgenommenen Änderungen, die die Fristen wesentlich erweitert und dem Europäischen Patentamt eine Ermessensfreiheit eingeräumt hätten, damit Schwierigkeiten in Sonderfällen überwunden werden könnten. Sie kündigt an, daß sie einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten und die Wiederaufnahme der Aussprache über diesen Punkt beantragen werde.
2385. Bei der Prüfung der Beratungsergebnisse des Redaktionsausschusses (Dokument M/142/1/R 13, Seite 9) unterrichtet der Vorsitzende den Ausschuß darüber, daß zwei Vorschläge zur Änderung dieser Regel eingereicht worden seien. Der erste von der Delegation des Vereinigten Königreichs vorgelegte Vorschlag (Dokument M/137/1) bezwecke die Streichung von Absatz 2. Der zweite von der Delegation des CNIPA vorgelegte Vorschlag (Dokument M/139/1) enthalte eine neue Fassung dieses Absatzes. Der
Vorsitzende weist darauf hin, daß die Wiederaufnahme der Aussprache mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden müsse, da der Ausschuß über diese Regel bereits beraten habe. Er stellt fest, daß sich keine Delegation gegen die Wiederaufnahme der Aussprache äußert und bittet die Delegation des Vereinigten Königreichs, ihren Vorschlag nähern zu erläutern.
2386. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könne verstehen, daß die Vertreter in ihren Beziehungen mit dem Europäischen Patentamt mit gewissen Problemen, insbesondere mit Sprachproblemen konfrontiert werden könnten. Deshalb sei sie für eine flexible Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Sie meine jedoch, daß Absatz 1 dieser Regel mit den vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen dafür ausreichend sei. Hingegen könne sie den zweiten Absatz nicht billigen, da dieser ihrer Ansicht nach überflüssig sei und zugleich eine Quelle für Diskriminierungen darstelle. Aus diesen Gründen und aus anderen, in Dokument M/137/1 ausführlicher dargelegten Überlegungen beantrage sie die Streichung von Absatz 2.
2387. Die irische, die niederländische und die belgische Delegation erklären, daß sie den Standpunkt der Delegation des Vereinigten Königreichs teilen.
2388. Die französische Delegation, der sich die italienische Delegation anschließt, stellt die Frage, ob eine Kompromißlösung nicht darin bestehen könne, Absatz 2 zu streichen und in Absatz 1 zu präzisieren, daß zu den „besonders gelagerten Fällen“, die im letzten Satz dieses Absatzes angesprochen seien, insbesondere die auf Sprachschwierigkeiten zurückzuführen den Fälle gehörten, die dem Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland zugrunde lägen. Die französische und die niederländische Delegation äußern im übrigen den Wunsch, den Standpunkt der interessierten nichtstaatlichen Organisationen zu kennen.
2389. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie teile den Standpunkt der Delegation des Vereinigten Königreichs nicht. Erstens solle diese Bestimmung nur in genau definierten und begrenzten Fällen und außerdem lediglich während eines Übergangszeitraums angewandt werden. Was den diskriminierenden Charakter anbelange, so mache sie geltend, daß ihr Vorschlag gerade darauf abziele, bestimmte Verzerrungen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich der verschiedenen Sprachen, zu beseitigen.
2390. Die österreichische Delegation weist darauf hin, daß sie die Struktur des Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland so verstanden habe, daß in Absatz 2 nur einer der im letzten Satz von Absatz 1 genannten „besonders gelagerten Fälle“ genau erläutert werde. In diesem Sinne stehe sie einer Kompromißlösung, wie sie von der französischen Delegation umrissen worden sei, aufgeschlossen gegenüber.
2391. Die Delegationen des CIFE, der EIRMA und des COPRICE erklären, sie teilen den Standpunkt der Delegation des Vereinigten Königreichs.
2392. Die Delegationen der FICPI, der UNEPA und des CNIPA erklären, sie könnten sich einer Kompromißlösung in der von der französischen Delegation vorgeschlagenen Art anschließen, obwohl sie die Beibehaltung von Absatz 2 vorziehen würden.
2393. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie könnte angesichts der Beratungen des Ausschusses akzeptieren, ihren Vorschlag zur Streichung von Absatz 2 durch die Aufnahme einer Erklärung in das Protokoll der Konferenz zu ergänzen, wonach der letzte Satz von Absatz 1 der Regel 85 während eines Anfangszeitraums so ausgelegt werden müsse, daß er auf sprachliche Schwierigkeiten Anwendung finde, die die Einhaltung der Fristen verhindert hätten, sofern die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getrof-
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fen worden seien.
2394. Der Ausschuß billigt diese Vorschläge der Delegation des Vereinigten Königreichs mit zehn Stimmen bei fünf Gegenstimmen und zwei Enthaltungen. Er kommt auch überein, im Protokoll zu vermerken, daß der zweite Satz von Absatz 1 dieser Regel so flexibel zu handhaben sei, daß auch die anderen Schwierigkeiten berücksichtigt werden könnten, die für die Vertreter zu Beginn der Tätigkeit des Europäischen Patentamts auftreten könnten.
Regel 86 (85) – Verlängerung von Fristen
[modifier | modifier le wikicode]2395. Die italienische Delegation wirft die Frage auf, ob der Wortlaut dieser Regel es gestattet, das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Durch diese Regel werde die Frist bis zu dem nächstfolgenden Tag, an dem das Europäische Patentamt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sei, verlängert. Es sei jedoch illusorisch, zu glauben, daß im Falle eines Streiks die Post unmittelbar nach Beendigung des Streiks verteilt werden könne. Sie halte deshalb eine Änderung dieses Textes für erforderlich.
2396. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß Absatz 1 nicht den Fall eines Streiks regle, sondern den Fall, in dem eine Frist an einem Tag ablaufe, an dem das Europäische Patentamt aus anderen Gründen nicht geöffnet sei. In einem solchen Fall werde die Frist automatisch bis zum nächstfolgenden Tag verlängert. Das von der italienischen Delegation aufgegriffene Problem stelle sich also nicht im Rahmen von Absatz 2.
2397. Die Delegation des Vereinigten Königreichs weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Absatz 2 so abgefaßt sei, daß er den Bedenken der italienischen Delegation Rechnung trage. In diesem Absatz sei nämlich festgelegt, daß der Präsident des Europäischen Patentamts das Ende des Zeitraums festlege, in dem die Postzustellung allgemein unterbrochen gewesen sei. Der Präsident sei also befugt, die für eine Normalisierung der Lage nach der Arbeitsunterbrechung erforderlichen Fristen zu berücksichtigen.
2398. Die italienische Delegation erklärt, sie sei mit dieser Auslegung zufrieden.
2399. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß mit der Angleichung der deutschen Fassung an den englischen und französischen Text zu beauftragen.
Regel 87 (86) – Änderung der europäischen Patentanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]2400. Die deutsche Delegation zieht ihren in Dokument M/47 Seite 16 enthaltenen Vorschlag zurück, da er sich auf einen Vorschlag der belgischen Delegation zu Artikel 64 bezogen habe, dem durch eine Änderung von Artikel 122 entsprochen worden sei.
2401. Die Delegation des CIFE schlägt vor, am Ende von Absatz 3 folgenden Satz hinzuzufügen: „Es sei denn, daß die Änderungen zu Einschränkungen der Anmeldung führen, die von der Beschreibung und/oder den Zeichnungen getragen werden.“ (Dokument M/22, Nummer 12). Mit dieser Bestimmung solle es dem Anmelder gestattet werden, die Patentansprüche und die Zeichnungen nicht nur einmal, sondern auch in weiteren Fällen zu ändern.
2402. Dieser Vorschlag des CIFE wird von keiner Regierungsdelegation unterstützt.
Regel 88 (87) – Unterschiedliche Ansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten
[modifier | modifier le wikicode]2403. Die norwegische Delegation stellt die Frage, welche Lage eintreten würde, wenn das Europäische Patentamt feststellen würde, daß in einem bestimmten Vertragsstaat ein
früherer nationaler Anspruch bestehe. Müßte in einem solchen Fall das Europäische Patentamt diese nationale Anmeldung unberücksichtigt lassen und diese Frage dem betreffenden nationalen Recht überlassen?
2404. Der Vorsitzende bejaht diese Frage. Das Europäische Patentamt ziehe nur die früheren europäischen Rechte und nicht die früheren nationalen Ansprüche in Betracht. Bei der Konferenz in Luxemburg sei deutlich darauf hingewiesen worden, daß das Europäische Patentamt den Anmelder davon unterrichten könne, daß in einem bestimmten Staat ein früheres nationales Recht bestehe, daß es aber dieses frühere nationale Recht nicht selbst in Betracht ziehen könne, da das frühere nationale Recht nur im Rahmen eines etwaigen späteren nationalen Verfahrens geltend gemacht werden könne.
Regel 89 (88) – Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen
[modifier | modifier le wikicode]2405. Die irische Delegation räumt zwar ein, daß diese Bestimmung Regel 91 Absatz 1 Buchstabe b des PCT entspricht, fragt sich aber, ob tatsächlich präzisiert werden muß, daß die Berichtigung derart offensichtlich sein muß, daß „jedermann“ sofort erkennen kann, daß nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird. Angesichts des komplizierten Aufbaus einiger chemischer Formeln erscheine eine solche allgemeine Formulierung sehr strikt.
2406. Die schweizerische Delegation vertritt die Auffassung, daß diese Bestimmung unter Umständen keinerlei praktische Bedeutung haben werde. Die Patentanmeldungen seien nämlich für einen Fachmann bestimmt und müßten für einen Fachmann verständlich sein. Deshalb müßte ihrer Ansicht nach der Verweis auf „jedermann“ gestrichen und durch den Hinweis auf die Kenntnisse eines Fachmanns ersetzt werden.
2407. Der Ausschuß kommt überein, diesen Punkt an den Redaktionsausschuß zu verweisen, damit dieser eine bessere Formulierung erarbeite.
Regel 94 (93) – Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile
[modifier | modifier le wikicode]2408. Die Delegation der UNICE stellt die Frage, ob die Erfindernennung auch dann in den einsehbaren Aktenteilen enthalten sein müsse, wenn der Erfinder den Wunsch geäußert habe, nicht genannt zu werden.
2409. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erinnert daran, daß diese Frage bereits geprüft worden sei und man zu dem Schluß gelangt sei, daß die Erfindernennung von der Einsicht ausgeschlossen werden könne, wenn der Erfinder dies ausdrücklich wünsche. Der Präsident des Europäischen Patentamts müßte deshalb befugt sein, die Erfindernennung von der Einsicht auszuschließen.
2410. Die Delegation der UNICE erklärt, sie betrachte diese Antwort als zufriedenstellend.
Regel 95 (94) – Durchführung der Akteneinsicht
[modifier | modifier le wikicode]2411. Die finnische Delegation weist darauf hin, daß in Regel 99 vorgesehen sei, keine Verwaltungsgebühr zu erheben, wenn Dritten durch Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten Einsicht in die Akten gewährt werde. Sie frage sich, ob dieser Grundsatz nicht in Regel 95 aufgenommen und der letzte Satz von Absatz 1 gestrichen werden sollte.
2412. Die schwedische und die norwegische Delegation unterstützen diesen Vorschlag.
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M/PR/1
2413. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß bei einer Abschaffung der Verwaltungsgebühr die Zahl der Anträge auf Akteneinsicht wesentlich steigen würde. Angesichts der Verwaltungskosten, die für die Organisation der mit dieser Tätigkeit beauftragten Dienststellen erforderlich seien, sei es wohl normal, daß eine Verwaltungsgebühr erhoben werde.
2414. Die französische Delegation spricht sich ebenfalls gegen diesen Vorschlag aus und weist darauf hin, daß es ihr nicht gerechtfertigt erscheine, daß die finanziellen Belastungen für eine Tätigkeit, die einer Einzelperson zugute komme, von allen Anmeldern getragen werden sollten.
2415. Der Ausschuß lehnt den Vorschlag der finnischen Delegation mit acht Stimmen bei fünf Gegenstimmen und einer Enthaltung ab.
Regel 96 (95) — Auskunft aus den Akten
[modifier | modifier le wikicode]2416. Der Ausschuß überträgt dem Redaktionsausschuß die Prüfung des Vorschlags der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/47 Nummer 48).
Regel 97 (96) — Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]2417. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Vorschlags der norwegischen Delegation zu Absatz 2 (Dokument M/71 Seite 7).
Regel 99 (98) — Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung
[modifier | modifier le wikicode]2418. Die Delegation der UNICE erinnert an ihren Vorschlag in Dokument M/19 Nummer 39, wonach das Übereinkommen eine Vorschrift enthalten sollte, die alle betroffenen Dienststellen verpflichte, den Grundsatz der Geheimhaltung zu befolgen, damit der Anmelder seine Anmeldung innerhalb von achtzehn Monaten zurückziehen könne, ohne daß seine Erfindung veröffentlicht worden sei.
2419. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß gemäß Regel 99 Absatz 2 die Akteneinsicht Dritter durch Vermittlung der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten nach Maßgabe des Artikels 128, d. h. im Einvernehmen mit dem Anmelder, erfolgen müsse.
2420. Die Delegation der UNICE erklärt, daß sie mit dieser Antwort zufrieden sei.
Regel 100 (99) — Verfahren bei Rechtshilfeersuchen
[modifier | modifier le wikicode]2421. Die italienische Delegation stellt die Frage, ob die in Absatz 4 vorgesehene Bestimmung nicht erläutert werden müßte. Es müsse wohl festgelegt werden, daß die Rechtshilfeersuchen von Amts wegen an die in Absatz 1 vorgesehene zentrale Behörde abgegeben würden, wenn die ersuchte Behörde nicht zuständig sei. Im gegenwärtigen Text sei nämlich die Abgabe an die zuständige Behörde desselben Staats vorgesehen. Nach Absatz 1 seien die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, eine zentrale Behörde zu bestimmen, die die Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen habe. Wenn diese Behörde nicht zuständig sei, sollten die Rechtshilfeersuchen vorzugsweise an die zentrale Behörde weitergeleitet werden, die die zuständige Behörde beauftragen werde.
2422. Die Delegation der FICPI stellt unter Hinweis auf Absatz 6 die Frage, ob nur die Mitglieder des betreffenden Organs oder auch die Parteien an der Beweisaufnahme teilnehmen könnten.
2423. Der Vorsitzende vertritt die Auffassung, daß in diesem Absatz lediglich die Teilnahme der Mitglieder des betreffenden Organs vorgesehen sei, da sich das Recht der Parteien zur Teilnahme aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe.
2424. Der Ausschuß kommt überein, den Redaktionsausschuß um Prüfung des Wortlauts von Absatz 4 zu bitten, um den Bemerkungen der italienischen Delegation Rechnung zu tragen. Er beauftragt ihn ferner, im französischen Text das Wort «judiciaire» zu streichen, das in den beiden anderen Texten nicht enthalten sei.
2425. Bei der Prüfung der Ergebnisse des Redaktionsausschusses (vgl. Dokument M/142/1 R 13) weist die italienische Delegation darauf hin, daß ihrer Ansicht nach eine Bestimmung in diese Regelung aufgenommen werden müsse, die den Fall einer absoluten territorialen Unzuständigkeit regle. In der internationalen Praxis geschehe es nämlich recht häufig, daß Rechtshilfeersuchen irrtümlicherweise an eine Behörde eines Staates geleitet würden, der für ihre Erledigung nicht zuständig sei. Da eine Bestimmung über die Behandlung solcher Rechtshilfeersuchen fehle, könnten in einigen Staaten Schwierigkeiten auftreten.
2426. Die französische Delegation unterstützt diesen Vorschlag.
2427. Der Ausschuß schließt sich diesem Vorschlag an und kommt überein, den Redaktionsausschuß zu beauftragen, in diese Regel eine geeignete Bestimmung aufzunehmen.
Regel 102 (101) — Vollmacht
[modifier | modifier le wikicode]2428. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erläutert ihren in Dokument M/10 unter Nummer 10 enthaltenen Änderungsvorschlag. Nach Ansicht dieser Delegation scheint der gegenwärtige Wortlaut von Absatz 8 einen Verstoß gegen die Bestimmung einer Vollmacht zuzulassen, die der Anmelder seinen Bevollmächtigten erteilt hat. Da man dem Europäischen Patentamt für seine Beziehungen mit den Vertretern jegliche Freiheit lassen solle, schlage sie vor, diesen Absatz wie folgt abzufassen: „Hat ein Beteiligter die Vertretung mehrerer Bevollmächtigten übertragen, so ist das Europäische Patentamt nicht an die Bestimmungen in der Vollmacht gebunden, wonach die Bevollmächtigten einzeln oder gemeinschaftlich zu handeln haben.“
2429. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Vorschlag.
2430. Der Vorsitzende erklärt auf eine Bemerkung der österreichischen Delegation, daß der wesentliche Unterschied zwischen dem gegenwärtigen Text und dem von der Delegation des Vereinigten Königreichs vorgeschlagenen Text der folgende sei: In dem gegenwärtigen Text sei vorgesehen, daß bei einer Übertragung der Vertretung auf mehrere Bevollmächtigte jeder Bevollmächtigte einzeln handlungsberechtigt sei, auch wenn in der Vollmacht etwas anderes festgelegt sei. Nach dem Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs würde es jedoch dem Europäischen Patentamt freigestellt, zu bestimmen, ob es in einem solchen Fall verlange, daß alle Vertreter gemeinschaftlich handelten oder ob es ausreiche, daß sie einzeln handelten.
2431. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie ziehe die Beibehaltung des gegenwärtigen Textes vor, da damit Dritte geschützt werden sollten, falls die Vertretung mehrerer Bevollmächtigten übertragen werde. Im übrigen sei eine ähnliche Bestimmung im PCT enthalten, und es wäre deshalb bedauerlich, wenn es für diese Frage verschiedene Regelungen gäbe.
2432. Der Ausschuß spricht sich mit sieben Stimmen bei drei Gegenstimmen und zwei Enthaltungen gegen den Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs aus.
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M/PR/I
Regel 103 (102) — Löschung des zugelassenen Vertreters
[modifier | modifier le wikicode]2433. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß zwei Änderungsvorschläge vorgelegt worden seien: ein Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dokument M/47, Nummer 34) und ein Vorschlag der französischen Delegation (Dokument M/112, Seite 4). Da der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland stärker von dem gegenwärtigen Text abweiche, schlage er vor, daß man diesen Vorschlag an erster Stelle prüfe.
2434. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß ihr Vorschlag, der einen neuen Absatz 2 enthalte, darauf abziele, daß die zugelassenen Vertreter noch in anderen Fällen als dem gegenwärtig in Regel 103 vorgesehenen Fall von der in Artikel 134 Absatz 1 vorgesehenen Liste gestrichen werden könnten. Von dieser Möglichkeit müßte in den drei unter den Buchstaben a, b und c des Vorschlags der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Fällen Gebrauch gemacht werden, d. h. im Fall des Todes oder fehlender Geschäftsfähigkeit des Vertreters, in dem Fall, daß der Vertreter die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit nicht mehr erfüllt, und schließlich in dem Fall, daß der Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in einem Vertragsstaat hat.
2435. Der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland wird von einer Delegation unterstützt.
2436. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß sich der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf den dritten Grund für die Löschung teilweise mit dem in Dokument M/112 enthaltenen Vorschlag der französischen Delegation überschneide.
2437. Die französische Delegation weist darauf hin, daß sich ihr Vorschlag nur teilweise mit dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland überschneide. In ihrem Vorschlag sei nämlich vorgesehen, daß der Vertreter beantragen könne, nur vorläufig in der Liste der zugelassenen Vertreter gelöscht zu werden. Diese Möglichkeit sei angesichts der Tatsache eingeräumt worden, daß ein zugelassener Vertreter möglicherweise seinen Geschäftssitz eine Zeitlang aus verschiedenen Gründen nicht mehr in einem Vertragsstaat habe, aber daran interessiert sei, seinen Beruf später wieder auszuüben. Sie betone im übrigen, daß ihr Vorschlag zur Änderung dieser Regel nur dann verständlich sei, wenn er gleichzeitig mit dem Vorschlag zur Streichung von Regel 107 geprüft werde.
2438. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, ob es tatsächlich zweckmäßig sei, eine vorläufige Löschung vorzusehen, wie es die französische Delegation vorgeschlagen habe. Wenn ein Vertreter seinen Geschäftssitz ändere, könne nämlich weder eine Rückkehr an seinen früheren Geschäftssitz noch das Datum für diese Rückkehr vorausgesehen werden. Es erscheine zweckmäßiger, ihn gegebenenfalls nach seiner Rückkehr in die Liste aufzunehmen. Das von der französischen Delegation vorgeschlagene System scheine im übrigen nicht vollständig mit der Systematik der Ausführungsordnung übereinzustimmen, deren einzelne Teile den jeweiligen Teilen des Übereinkommens entsprächen. In diesem Sinne entspreche es nicht dem System, daß man eine Bestimmung, die sich auf Artikel 162 beziehe, in Regel 103 aufnehme; diese Bestimmung müßte in Regel 107 stehen.
2439. Der Vorsitzende fragt den Ausschuß, ob gegen den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland grundsätzliche Einwände bestünden.
2440. Die französische Delegation weist darauf hin, daß sie nach der Erklärung des Vorsitzenden, wonach der Vertreter auch nach seiner Löschung in der Liste auf einfachen Antrag wieder eingetragen werden könne, keine Einwände mehr
gegen den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland habe.
2441. Der Vorsitzende erklärt in seiner Antwort auf diese Ausführungen, daß in Regel 103 ein neuer Absatz 3 mit dem folgenden Wortlaut vorgesehen werden könnte, um dem Vorschlag der französischen Delegation Rechnung zu tragen: „Der zugelassene Vertreter, der nach Absatz 2 in der Liste gelöscht worden ist, wird auf Antrag wieder in die Liste eingetragen, wenn die Voraussetzungen für seine Löschung nicht mehr erfüllt sind.“
2442. Die französische Delegation erklärt, sie könne diesen Vorschlag billigen.
2443. Die Delegation des CIFE bemerkt, daß der Ausdruck « incapacité professionnelle » in der französischen Fassung des Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland den entsprechenden deutschen Ausdruck wohl nicht genau wiedergebe.
2444. Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß dieser Punkt dem Redaktionsausschuß überlassen werden könnte, der mit der Harmonisierung der Terminologie in den drei Sprachen — insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts von Regel 91 — beauftragt würde.
2445. Die Delegation der UNION stellt die Frage, ob der Ausdruck „fehlende Geschäftsfähigkeit“ auch den Fall einbeziehe, in dem ein vor dem Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter sein Vertretungsrecht vor seinem eigenen nationalen Patentamt verliere.
2446. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der von der Delegation der UNION erwähnte Fall unter Artikel 162 und nicht unter Artikel 134 falle, d. h. die Fälle der zugelassenen Vertreter, die die europäische Eignungsprüfung bestanden hätten. Deshalb müßte diese Frage in Regel 107 und nicht in Regel 103 geregelt werden, die sich auf die Löschung der zugelassenen Vertreter beziehe, die nach der Übergangszeit in die Liste aufgenommen worden seien.
2447. Die finnische Delegation befürwortet den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland unter der Voraussetzung, daß eine zusätzliche Bedingung für die Löschung hinzugefügt werde. Die Löschung müßte auch dann erfolgen können, wenn dem Vertreter das Recht, als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zu handeln, aufgrund einer Gerichtsentscheidung entzogen worden sei oder wenn er aufgrund einer solchen Entscheidung in dem von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats geführten Register gelöscht worden sei.
2448. Der Vorsitzende schlägt vor, diesen finnischen Vorschlag vorläufig zurückzustellen und zunächst den Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen.
2449. Die Delegation der UNION stellt die Frage, ob das hier erörterte Problem nicht mit der Frage der Aufnahme eines neuen Absatzes 8 in Artikel 134 zusammenhänge, die der Ausschuß geprüft, aber noch nicht entschieden habe.
2450. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß es sich um zwei verschiedene Dinge handele. Der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland betreffend einen neuen Absatz 8 für Artikel 134 betreffe nicht den Fall der Löschung eines zugelassenen Vertreters in der Liste. Mit diesem Vorschlag solle vielmehr der Präsident des Europäischen Patentamts ermächtigt werden, die Erlaubnis, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz einzurichten, zurückzunehmen. Wenn diese Erlaubnis zurückgenommen werde, bedeute dies jedoch nicht, daß die betreffende Person in der Liste gelöscht werde. Sie werde weiterhin in der Liste geführt, könne aber ihren Beruf nicht ausüben, da sie keinen Geschäftssitz in dem betreffenden Staat habe.
2451. Die schweizerische Delegation gibt unter Hinweis auf
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die Bemerkung des Vorsitzenden, wonach Regel 103 nur die Löschung der nach der Übergangszeit eingetragenen zugelassenen Vertreter in der Liste betreffe, zu bedenken, ob diese Liste lediglich die zugelassenen Vertreter betreffe, die die europäische Eignungsprüfung bestanden hätten. Da es wohl nicht vorstellbar sei, daß zwei Listen vorgesehen würden, eine für die während der Übergangszeit eingetragenen zugelassenen Vertreter und eine weitere für die nach dieser Zeit eingetragenen Vertreter, ergebe sich daraus, daß die während der Übergangszeit eingetragenen Vertreter, die nach Artikel 162 weiterhin auch ohne Bestehen der Eignungsprüfung vor dem Europäischen Patentamt die Vertretung wahrnehmen könnten, in dieser Liste geführt würden. Nun stelle sich die Frage, ob es nicht zumindest redaktionell einen gewissen Widerspruch zwischen Buchstabe b des Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats ein Grund für die Löschung sei, und Artikel 162 Absatz 7 gebe, wonach die zugelassenen Vertreter, die während der Übergangszeit in die Liste eingetragen worden seien, auch weiter auf der Liste stehenbleiben, selbst wenn sie nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates seien.
2452. Der Vorsitzende bestätigt, daß das Europäische Patentamt eine einzige Liste führen werde. Diese Liste werde zwei Gruppen von Personen umfassen: einerseits die in Artikel 134 vorgesehenen Vertreter, d. h. diejenigen, die die europäische Eignungsprüfung bestanden haben, und andererseits die Personen, die aufgrund von Artikel 162 eingetragen worden seien. Die Gründe für die Löschung stimmten bei diesen beiden Gruppen nicht überein.
2453. Die französische Delegation weist darauf hin, daß sie in bezug auf die Auslegung des Verhältnisses zwischen der Übergangszeit und dem endgültigen Zeitraum einige Zweifel habe. Der erste Satzteil von Regel 103 in der von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Fassung beziehe sich seinem Inhalt nach wohl nicht auf die Übergangszeit. Diese Bestimmung müßte jedoch sowohl für die Übergangszeit als auch für den endgültigen Zeitraum gelten.
2454. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die in Artikel 162 genannten Vertreter aufgrund einer Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ihres Staates in die Liste eingetragen würden. Diese Vertreter müßten aufgrund von Regel 107 in der Liste gelöscht werden, wenn die für diese Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, d. h. wenn die betreffende Person ihren Beruf als Vertreter nach nationalem Recht nicht mehr ausüben könne.
2455. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß die Schwierigkeit in der Abgrenzung der beiden Fälle liege. Es sei deshalb wohl zweckmäßig, Regel 103 zu ergänzen und darin zu präzisieren, daß für die Vertreter, die aufgrund von Artikel 162 in die Liste eingetragen worden seien, die in Regel 107 angeführten Gründe für die Löschung gälten.
2456. Der Vorsitzende legt dar, wie die neue Regel 103 im Anschluß an die Erörterungen gegliedert werden könnte. Die gegenwärtige Regel 103 würde Absatz 1. Vorbehaltlich des Ergänzungsvorschlags der finnischen Delegation würde der Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland Absatz 2. In einem neuen Absatz 3 würde vorgesehen, daß der zugelassene Vertreter auf seinen Antrag wieder in die Liste eingetragen werden könne, sobald er die in Artikel 134 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen von neuem erfülle. In einem neuen Absatz 4 würde festgelegt, daß die Löschung bei den Vertretern, für die Regel 107 gelte, auch aufgrund dieser Regel erfolgen könne.
2457. Die Delegation des COPRICE vertritt unter Hinweis
auf die Hypothese einer Löschung infolge des Verlusts des Geschäftssitzes oder des Arbeitsplatzes in dem Vertragsstaat die Auffassung, daß zwischen dem Fall der unabhängigen Vertreter und demjenigen der bestellten Vertreter unterschieden werden müßte. Bei den bestellten Vertretern sei die Lage schwieriger, da sie ihren Arbeitsplatz verlieren und unter Umständen ihren Beruf während eines längeren Zeitraums nicht mehr ausüben könnten. Es stelle sich deshalb die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Europäische Patentamt die Löschung des Vertreters beschließen solle.
2458. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich der Ausschuß vorbehaltlich der Prüfung des Vorschlags der finnischen Delegation mit der oben dargelegten neuen Gliederung von Regel 103 einverstanden erklärt.
Er schlage deshalb vor, den Vorschlag der finnischen Delegation zu erörtern. Dieser Vorschlag enthalte zwei Fälle, wobei der zweite bereits in Regel 107 geregelt sei. Der Ausschuß müsse sich also mit dem Fall befassen, in dem in einer Entscheidung eines nationalen Gerichts festgestellt worden sei, daß eine Person nicht mehr als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt auftreten könne. Er gebe zu bedenken, ob ein solcher Fall eintreten könne, da zu bezweifeln sei, daß ein nationales Gericht darüber entscheiden könne, ob eine Person vor dem Europäischen Patentamt als Vertreter auftreten könne. Eine solche Entscheidung sei wohl dem im letzten Absatz von Artikel 134 vorgesehenen Organ vorbehalten.
2459. Die Delegation des Vereinigten Königreichs schließt sich der Auffassung des Vorsitzenden an, da sie es nicht für zweckmäßig halte, in die Ausführungsordnung Bestimmungen betreffend einer Frage aufzunehmen, die Gegenstand von Entscheidungen des in Artikel 134 Absatz 7 vorgesehenen Organs sein müßte.
2460. Die finnische Delegation erklärt, sie begrüße die Bemerkungen des Vorsitzenden, und zieht ihren Vorschlag zurück.
2461. Die Delegation der FICPI ist der Ansicht, daß die Beratungsergebnisse des Ausschusses zu Regel 107 abgewartet werden sollten, bevor eine endgültige Entscheidung über diese Regel getroffen werde.
2462. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß eine neue Fassung von Regel 103 unter diesem Vorbehalt billigt.
2463. Bei der Prüfung der Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses (Dokument M/142, Seite 15) schließt sich der Ausschuß einer Bemerkung der österreichischen Delegation an und kommt überein, daß es dem Verwaltungsrat obliege, Absatz 2 dieser Regel in geeigneter Weise zu ändern, wenn das in Artikel 134 Absatz 7 genannte Institut beschließen würde, andere als die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Gründe für die Löschung einzuführen.
2464. Bei dieser Prüfung richtet der Vorsitzende an den Ausschuß die Frage, ob der vom Redaktionsausschuß erarbeitete Text die Entscheidungen des Ausschusses einbeziehe oder ob nicht in Absatz 3 ein Satz eingefügt werden sollte, der festlege, daß Regel 107 Absatz 4 auch nach Ablauf der Übergangszeit gelte.
2465. Die französische Delegation erklärt, daß sie eine solche Ergänzung nicht für erforderlich halte. Zunächst sei in Absatz 1 dieser Regel genau festgelegt, daß er für jeden „zugelassenen Vertreter“ unabhängig von seiner Herkunft gelte. Zweitens sei in Absatz 1 von Regel 107 festgelegt, daß diese Regel nur während der Übergangszeit angewandt werde. Ihrer Ansicht nach werde aus den gegenwärtigen Texten deutlich, daß alle Vertreter in bezug auf die Löschung nach der Übergangszeit gleich behandelt würden.
2466. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vertritt ebenfalls die Auffassung, daß der von dem Vorsitzen-
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den angesprochene Fall bereits durch die gegenwärtigen Texte geregelt werde. In Artikel 162 Absatz 7 sei nämlich vorgesehen, daß die Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden seien, nach Ablauf dieser Zeit erneut in die Liste eingetragen würden, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllten, wobei sich dieser Buchstabe lediglich auf den Geschäftssitz oder den Arbeitsplatz beziehe.
2467. Der Ausschuß schließt sich dieser Auslegung an.
Regel 107 (106) – Rücknahme der Bescheinigung für die Eintragung des Vertreters in die Liste
[modifier | modifier le wikicode]2468. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der französischen Delegation zur Streichung dieser Regel (vgl. Dokument M/112, Seite 4).
2469. Die französische Delegation weist darauf hin, daß sie sich im Anschluß an die Erörterungen über Regel 103 und insbesondere im Anschluß an die Erklärungen des Vorsitzenden veranlaßt sehe, ihren Vorschlag auf eine vollständige Streichung dieser Regel zurückzunehmen. Hingegen habe sie den Wunsch, daß Regel 107 dahingehend geändert werde, daß die Rücknahme der Bescheinigung durch die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und aus den gleichen Gründen erfolge, wie sie in Regel 103 nach Ablauf der Übergangszeit vorgesehen seien.
2470. Der Vorsitzende bemerkt, daß die Eintragung in die Liste während der Übergangszeit nach den vom Ausschuß an Artikel 162 vorgenommenen Änderungen voraussetze, daß die drei folgenden Bedingungen erfüllt seien: die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, den Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat und drittens die Befugnis zur Vertretung vor dem nationalen Patentamt.
Regel 107, in der die Gründe für die Löschung in der Liste während der Übergangszeit vorgesehen werden sollten, umfasse gegenwärtig nur die dritte Voraussetzung. Die Rücknahme der nationalen Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der für jedes nationale Recht charakteristischen Gründe habe nämlich zur Folge, daß der zugelassene Vertreter in der Liste der Vertreter vor dem Europäischen Patentamt gelöscht werde.
Der Ausschuß müßte also zu der Frage Stellung nehmen, ob diese Regel erweitert werden müsse, damit sie sich auch auf die beiden anderen in Artikel 162 erwähnten Voraussetzungen beziehe. Ferner müßte eine Bestimmung vorgesehen werden, wonach die betreffende Person Anspruch auf eine erneute Eintragung in die Liste habe, wenn die Voraussetzungen von neuem erfüllt seien.
Er frage den Ausschuß, ob er sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklären könne, das auch dem Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs (vgl. Dokument M/64) Rechnung trage.
2471. Die Delegation des Vereinigten Königreichs weist darauf hin, daß mit ihrem Vorschlag auch ein anderer Fall erfaßt werden solle, nämlich der Fall, in dem ein Vertreter auf seinen Geschäftssitz in seinem Heimatland verzichte, um sich in einem Staat niederzulassen, in dem die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt durchgeführt würden. In einem solchen Fall sei die Bescheinigung des nationalen Patentamts nicht mehr gerechtfertigt, da der Betreffende seinen Geschäftssitz nicht mehr in diesem Staat habe. Mit diesem Vorschlag solle gewährleistet werden, daß der Betreffende nicht aus diesem Grund von der Liste gelöscht werde.
2472. Der Vorsitzende schließt sich dieser Auffassung an und schlägt vor, daß der Ausschuß diese Bestimmung in die neue Regel 107 aufnehme.
2473. Die Delegation der UNION vertritt die Auffassung,
daß deutlich dargelegt werden müsse, daß Regel 107 nur während der Übergangszeit Anwendung finde und ferner der Verlust der Vertretungsbefugnis im Heimatland nach dem Ende der Übergangszeit nicht die Löschung in der Liste zur Folge habe.
2474. Der Vorsitzende erklärt, daß diese letzte Konsequenz wohl auf den ersten Blick nicht dem geplanten System entspreche. Entsprechend seiner Auslegung seien die Personen, die während der Übergangszeit aufgrund von Artikel 162 in die Liste eingetragen worden seien, nach Ablauf der Übergangszeit in der gleichen Weise der besonderen Regelung des Artikels 162 unterworfen; diese Regelung ermächtige sie aufgrund der Tatsache, daß sie auf nationaler Ebene zur Vertretung befugt seien, die Vertretung auf europäischer Ebene wahrzunehmen. Wenn eine solche Befugnis auf nationaler Ebene hinfällig werde, müßten sie im europäischen Register gelöscht werden.
2475. Die Delegation der UNION weist darauf hin, daß eine solche Auslegung ihrer Ansicht nach unannehmbare Folgen mit sich bringe. Zunächst sei es nicht verständlich, warum die Befähigung, wenn sie während der Übergangszeit erworben worden sei, später nicht mehr gelten solle. Weiterhin führe diese Auslegung zu einer Diskriminierung gegenüber den europäischen Vertretern, die nach Ablauf der Übergangszeit in der Liste aufgeführt seien. Schließlich würden unlösbare Probleme auftreten, wenn in Durchführung des Artikels 134 Absatz 7 auf europäischer Ebene eine Disziplinargewalt festgelegt werden solle. Es würde nämlich unmöglich, eine einheitliche Disziplinarregelung zu erlassen, wenn für einige Vertreter weiterhin ihre nationale Regelung gelte.
2476. Die Delegation der FICPI schließt sich dem Standpunkt der UNION an.
2477. Der Vorsitzende stellt eine Meinungsverschiedenheit fest und bittet die Regierungsdelegationen, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
2478. Die französische Delegation bemerkt, daß sie die gegenwärtige Regelung dahingehend verstanden habe, daß die Vertreter, wenn ihre Eintragung einmal erfolgt sei, einheitlich behandelt würden. In diesem Sinne erscheine es ihr nicht angemessen, die Vertretungsbefugnis dieser Vertreter vor dem Europäischen Patentamt von den nationalen Bestimmungen abhängig zu machen.
2479. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß seiner Ansicht nach zwischen der Übergangszeit und der Zeit danach unterschieden werden müsse. Während der Übergangszeit sei der Zusammenhang zwischen der nationalen Vertretungsbefugnis und der europäischen Vertretungsbefugnis durch die gegenwärtigen Texte gewährleistet, da die nationale Bescheinigung die Grundlage für die Eintragung in die europäische Liste nach Maßgabe von Artikel 162 Absatz 2 bilde. Es stelle sich die Frage, ob nach Ablauf der Übergangszeit eine Person, die auf der nationalen Liste gelöscht würde, automatisch auf der europäischen Liste gestrichen werden müßte.
2480. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärt, sie schließe sich betreffend die Übergangszeit der Auslegung des Vorsitzenden an. Hingegen vertrete sie hinsichtlich des Zeitraums nach Ablauf der Übergangszeit die Ansicht, daß die einzige Institution, die zu der Löschung des Vertreters Stellung nehmen könnte, die in Artikel 134 Absatz 7 genannte Institution sein müßte. In diesem Sinne scheine zwischen der Löschung auf nationaler Ebene und der Streichung auf europäischer Ebene kein automatischer Zusammenhang zu bestehen. Zur Unterstützung ihrer Auslegung mache sie darauf aufmerksam, daß die gegenteilige Auslegung zu einer schweren Ungerechtigkeit insbesondere im Fall des Vertreters führen würde, der, nachdem er während der Übergangszeit aufgrund einer nationalen Bescheinigung seinen Beruf fünf Jahre lang
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ausgeübt habe, die Vorteile aus dieser Bescheinigung beispielsweise deshalb verliere, weil er seinen Beruf in einem dritten Land ausübe. Wenn diese Person ihren Beruf erneut nach dem europäischen Verfahren ausübe und die Übergangszeit inzwischen abgelaufen sei, so sei es wohl nicht üblich, von ihr zu fordern, sich der Eignungsprüfung zu unterziehen.
2481. Die Delegation der Niederlande weist darauf hin, daß sie die Ansicht des Vorsitzenden grundsätzlich teile. Sie stelle jedoch die Frage, ob das von der Delegation des Vereinigten Königreichs erwähnte Problem nicht gelöst werden müßte: In diesem Sinne müßte es möglich sein, einen Vertreter, der während einer bestimmten Zeit auf der Liste gestanden habe und dann aus den von der britischen Delegation angeführten Gründen in der Liste gelöscht worden sei, wieder in die Liste einzutragen.
2482. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß zwischen zwei Fällen unterschieden werden müsse. Der erste von der britischen Delegation erwähnte Fall betreffe den Anmelder, der während der Übergangszeit aufgrund einer nationalen Bescheinigung in die Liste der europäischen Vertreter eingetragen worden sei und dem diese nationale Bescheinigung insbesondere in dem Fall entzogen werde, in dem er seinen Geschäftssitz in ein Land außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten verlege. Wenn sich diese Person nach Ablauf der Übergangszeit erneut in einem Vertragsstaat niederlasse, so entspreche es wohl dem System, ihr eine neue Eintragung zu gewähren. Wenn die gegenwärtigen Texte diese Möglichkeit nicht böten, müßte der Ausschuß eine entsprechende Bestimmung aufnehmen. Der zweite Fall betreffe eine Grundsatzfrage, die über die obengenannte Annahme hinausgehe. Bei dieser Grundsatzfrage gehe es darum, ob die Personen, die während der Übergangszeit aufgrund einer Bescheinigung der Zentralbehörde in die Liste eingetragen worden seien, nach Ablauf der Übergangszeit ihre Vertretungsbefugnis vor dem Europäischen Patentamt verloren, wenn die nationale Behörde die Bescheinigung zurücknehme.
2483. Die schweizerische Delegation erklärt, sie teile die Auslegung des Vorsitzenden zu diesem letzten Punkt. Sie habe Artikel 162 Absatz 7 dahingehend verstanden, daß ein Zusammenhang zwischen der nationalen Bescheinigung und der Eintragung in die europäische Liste bestehe. Eine unterschiedliche Auslegung würde zu der Schlußfolgerung führen, daß ein Vertreter, der aufgrund einer nationalen Bescheinigung in die Liste eingetragen worden sei und der nach Ablauf der Übergangszeit seinen Beruf nicht regelmäßig ausübe, sein Leben lang in der Liste der europäischen Vertreter stehenbliebe. Eine solche Schlußfolgerung scheine nicht gerechtfertigt. Im übrigen ergebe sich die Auslegung des Vorsitzenden wohl aus dem Zusammenhang von Absatz 7, in dem zwei Ausnahmen vorgesehen worden seien, nämlich daß die Vertreter keiner Eignungsprüfung unterworfen seien und ferner nicht unbedingt Angehörige eines Vertragsstaats sein müßten. Daraus sei zu folgern, daß die anderen Voraussetzungen, für die keine Ausnahme vorgesehen worden sei, erfüllt werden müßten.
2484. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schließt sich dem Standpunkt der schweizerischen Delegation an.
2485. Die Delegation des Vereinigten Königreichs bemerkt, daß sie diesen Artikel nie so ausgelegt habe. Nach Ablauf der Übergangszeit müßte die Person, die aufgrund einer nationalen Bescheinigung in die Liste eingetragen worden sei, automatisch weiterhin in dieser Liste geführt werden, und jede Verbindung zur Vergangenheit müßte aufgehoben werden. Eine andere Auslegung würde beispielsweise die Einführung eines jährlichen Systems von nationalen Bescheinigungen erforderlich machen, was eine sinnlose Belastung darstellen würde.
2486. Die französische Delegation erklärt, sie teile voll und ganz die Ansicht der britischen Delegation. Im übrigen sei es sehr wahrscheinlich, daß die in die europäische Liste eingetragenen Vertreter während der Übergangszeit auch befugt seien, vor der nationalen Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz aufzutreten. Nun beziehe sich Artikel 134 Absatz 7 keineswegs auf die nationalen Rechtsvorschriften in bezug auf die Löschung und es leuchte nicht ein, aus welchen Gründen die Vertreter, denen Übergangsbestimmungen zugute gekommen seien, anders behandelt werden sollten als die nach Artikel 134 zugelassenen Vertreter.
2487. Die Delegation der UNION weist darauf hin, daß sie keinen Grund dafür sehe, ein System einzuführen, das eine Diskriminierung zwischen den im Anschluß an eine Eignungsprüfung in die Liste eingetragenen Vertretern und den aufgrund von nationalen Bescheinigungen eingetragenen Vertretern mit sich bringe. Es sei nämlich der ausschließliche Zweck dieser nationalen Bescheinigungen, das Nichtablegen von Prüfungen während der Übergangszeit auszugleichen. Wenn die nationalen Patentämter erklärten, daß eine Person beruflich kompetent sei, gebe es keinen Grund mehr, auf diese Person andere Gründe für die Löschung anzuwenden als diejenigen, die von der in Artikel 134 Absatz 7 auf europäischer und nicht auf nationaler Grundlage vorgesehenen Institution festgelegt würden.
2488. Die irische Delegation erklärt, sie schließe sich dem Standpunkt der britischen und der französischen Delegation an.
2489. Die Delegation der FICPI schließt sich den Bemerkungen der Delegation der UNION an und macht den Ausschuß auf das folgende Beispiel aufmerksam: Ein deutscher Staatsangehöriger unterzieht sich nach Ablauf der Übergangszeit der nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Prüfung für Patentanwälte. Anschließend legt er die europäische Eignungsprüfung ab. Wenn man nun davon ausgehe, daß ihm die Vertretungsbefugnis vor dem Deutschen Patentamt aufgrund bestimmter Umstände entzogen werde, so sei es nicht denkbar, daß sich diese Maßnahme auch auf die Vertretungsbefugnis vor dem Europäischen Patentamt auswirke. Es stelle sich deshalb die Frage, aus welchen Gründen — während es in diesem Fall keine Auswirkungen auf die europäische Befugnis gäbe — in dem anderen Fall ein Zusammenhang mit der nationalen Befugnis bestehen sollte. Die vom Vorsitzenden befürwortete restriktive Auslegung hätte zur Folge, daß zwei Kategorien von Patentanwälten geschaffen würden, was für die Berufsverbände wohl kaum annehmbar sei.
2490. Die österreichische Delegation weist darauf hin, daß sie eine Lösung billigen könnte, die sich an die von der französischen Delegation dargelegten Grundsätze anlehnen würde.
2491. Die Delegation der UNICE weist den Ausschuß darauf hin, daß nach Ablauf der Übergangszeit zahlreiche Geschäftssitze geändert würden. Nun habe sich der Ausschuß damit einverstanden erklärt, daß der Wechsel des Geschäftssitzes innerhalb der Vertragsstaaten keinen Grund für die Löschung darstellen dürfe. Man müsse sich deshalb fragen, auf welche Weise die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz eine Art Disziplinarregelung auf die Vertreter anwenden könnten, die ursprünglich eine Bescheinigung dieser Behörden erhalten hätten.
2492. Der Vorsitzende schlägt dem Ausschuß vor, zunächst die von der britischen Delegation aufgeworfene Frage zu regeln, die wohl am wenigsten Schwierigkeiten bereiten dürfte. Er stellt fest, daß der Ausschuß eine Ergänzung der Regel 107 billigt, damit die Möglichkeit geschaffen wird, den Vertreter wieder in die Liste einzutragen, dessen Name aufgrund der Einziehung der Bescheinigung der nationalen Behörden
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gelöscht worden ist, nachdem er während der Übergangszeit in der Liste eingetragen war. Wenn die Voraussetzungen für die Einziehung der Bescheinigung nach Ablauf der Übergangszeit nicht mehr bestünden, müßte er wieder in die Liste eingetragen werden können, ohne sich der Eignungsprüfung unterziehen zu müssen. Der Vorsitzende schlägt vor, die Erörterungen über diese Grundsatzfrage zurückzustellen.
2493. In einer späteren Sitzung bemerkt der Vorsitzende, daß er nach Erwägung der Argumente der Delegationen der UNION und der FICPI zu der Schlußfolgerung gelangt sei, daß die These gerechtfertigt sei, der zufolge die von den nationalen Behörden erteilte Bescheinigung nach der Übergangszeit in bezug auf die Eintragung in die europäische Liste der zugelassenen Vertreter keinerlei Bedeutung mehr haben dürfte. Er vertrete folglich die Auffassung, daß die Löschung in der Liste nach Ablauf der Übergangszeit nur auf Gründen beruhen dürfe, die sich aus Artikel 134 bzw. Regel 103 ergaben.
2494. Der Ausschuß billigt diese Auslegung und überläßt es dem Redaktionsausschuß, eine geeignete Formulierung zu finden.
2495. Die Delegation der FICPI richtet an den Ausschuß die Frage, ob er es tatsächlich für unerläßlich halte, auch während der Übergangszeit eine derart starre Bindung zwischen der nationalen Bescheinigung und der Eintragung in die europäische Liste der Vertreter vorzusehen. In diesem Zusammenhang weise sie darauf hin, daß Schwierigkeiten auftreten würden, da die Vertreter aufgrund der Verschiedenartigkeit der nationalen Regelungen während der Übergangszeit unterschiedliche Verpflichtungen einhalten müßten, um in der europäischen Liste weitergeführt zu werden.
Die Delegation der FICPI gibt zu bedenken, ob zur Behebung dieser Schwierigkeiten nicht vorgesehen werden könnte, daß die Bindung zwischen der nationalen Bescheinigung und der Eintragung in die europäische Liste vor Ende der Übergangszeit mit der Errichtung des in Artikel 134 Absatz 7 vorgesehenen Instituts hinfällig werde.
2496. Der Vorsitzende bemerkte hierzu folgendes: Wenn während der Übergangszeit die nationalen Vorschriften jedes Vertragsstaates angewandt würden, so geschehe dies gerade zu dem Zweck, bis zur Einführung einer gemeinsamen europäischen Regelung über eine Zwischenlösung verfügen zu können. Es dürfte wohl klar sein, daß mit Beginn der Durchführung der in Artikel 134 Absatz 7 vorgesehenen Vorschriften darauf verzichtet werden könne, die entsprechenden nationalen Vorschriften anzuwenden.
2497. Bei der Prüfung der Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses (Dokument M/142, Seite 16) wirft die irische Delegation eine Frage der Auslegung des Absatzes 1 Buchstabe b auf. Dieser Buchstabe beziehe sich auf „weitere, nach dem nationalen Recht vorgesehene Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung“. Nun sei aber im irischen Recht vorgesehen, daß ein zugelassener Vertreter seinen Geschäftssitz und seinen Wohnsitz in Irland haben müsse. Sie wolle nunmehr die Gewißheit haben, daß diese Regel sie nicht zur Einziehung der durch die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz in Irland erteilten Bescheinigung verpflichte, wenn sich ein Vertreter mit Geschäftssitz in Irland beispielsweise in München niederlasse. Sie sei nämlich der Auffassung, daß sich die Tragweite von Absatz 1 Buchstabe b auf andere Fälle als den Wechsel des Wohn- oder Geschäftssitzes beschränke.
2498. Die französische Delegation schließt sich dieser Auslegung an. Sie bemerkt hierzu, daß Absatz 1 Buchstabe a dieser Regel auf den in Regel 103 Absatz 2 genannten Fall verweise. In der letztgenannten Regel sei aber ausdrücklich die Staatsangehörigkeit „eines“ und nicht „des“ Vertragsstaates erwähnt, in dem der Vertreter seine Bescheinigung erhalten
habe. Desgleichen beziehe sich dieser Absatz 2 auf den Geschäftssitz oder den Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet „eines“ der Vertragsstaaten und nicht „des“ Vertragsstaates, der die Bescheinigung erteilt habe. Infolgedessen sei sie der Ansicht, daß ein französischer Vertreter, der seinen Geschäftssitz verlege und sich in einem anderen Vertragsstaat niederlasse, weiterhin die in Regel 103 genannten Voraussetzungen erfülle, sofern es zutreff, daß die von den französischen Behörden erteilte Bescheinigung eingezogen werde, wenn der Vertreter seinen Geschäftssitz in einem anderen Vertragsstaat begründet habe.
2499. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Ausschuß nun vor der Grundsatzfrage stehe, die er bei der Prüfung der Regel 103 nicht habe entscheiden können. Unter Bezugnahme auf das von der irischen Delegation angeführte Beispiel wolle er daran erinnern, daß die Grundsatzfrage laute, ob die irischen Behörden die erteilte Bescheinigung einziehen müßten. Auf der Grundlage von Regel 103 dürfte die Bescheinigung nicht eingezogen werden können, da der Vertreter seinen Geschäftssitz oder seinen Arbeitsplatz weiterhin in einem der Vertragsstaaten habe. Es müsse jedoch auch der Regel 107 Absatz 1 Buchstabe b Rechnung getragen werden, wonach die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz die Bescheinigung einziehe, „wenn weitere, nach dem nationalen Recht des betreffenden Vertragsstaates vorgesehene Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien“. Seiner Ansicht nach müßte das irische Patentamt in dem von der irischen Delegation unterbreiteten konkreten Fall dem Europäischen Patentamt mitteilen, daß es die Bescheinigung eingezogen habe. Es stelle sich die Frage, welche Behandlung dann dem betreffenden Vertreter zuteil werde. Wenn dieser Vertreter nach deutschem Recht die Möglichkeit habe, sich in Deutschland niederzulassen, erhalte er von den zuständigen deutschen Behörden eine Bescheinigung. Treffe dies nicht zu, so müßte die Vertretungsbefugnis vor dem Europäischen Patentamt zurückgezogen werden. Somit könne die Verlegung des Geschäftssitzes von einem Vertragsstaat in einen anderen während der Übergangszeit unter bestimmten Umständen zur Löschung in der Liste der zugelassenen Vertreter führen.
2500. Die österreichische Delegation weist darauf hin, daß sie die Tragweite der Regel 103 und der Regel 107 so verstanden habe, daß die Bescheinigung des ursprünglichen Staates als Nachweis für die Vertretungsbefugnis vor dem Europäischen Patentamt im Falle der Verlegung des Geschäftssitzes oder der Änderung der Staatsangehörigkeit innerhalb der Vertragsstaaten nicht zurückgenommen werden dürfe. Sie sei deshalb der Ansicht, daß in Regel 107 Absatz 1 Buchstabe b genau festgelegt werden müsse, daß die in Buchstabe a vorgesehene Lösung durch Buchstabe b nicht in Frage gestellt werde.
2501. Der Vorsitzende bemerkt, daß er sich dieser Auslegung nicht anschließen könne. Wenn die Person, die ihren Geschäftssitz verlegt habe, nicht in die Liste der Vertreter des neuen Staates eingetragen sei, so sei sie keinerlei Kontrolle von seiten einer Behörde mit Disziplinargewalt unterworfen. Artikel 162 sehe jedoch gerade eine Kontrolle der Vertreter seitens einer nationalen Behörde vor: Wenn diese Kontrolle aufgehoben werde, dann würde wohl auch die Vertretungsbefugnis entfallen.
2502. Die niederländische Delegation erklärt, daß sie den Standpunkt des Vorsitzenden teile.
2503. Die französische Delegation weist darauf hin, daß der Vertreter bei dem vom Ausschuß gebilligten System während der Übergangszeit an die Bescheinigung gebunden sei, die von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz seines Landes ausgestellt worden sei.
2504. Die Delegation der FICPI erklärt, sie würde großen Wert auf eine Lösung legen, bei der die Möglichkeit
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ausgeschlossen werde, daß ein Vertreter seine Vertretungsbefugnis vor dem Europäischen Patentamt lediglich aufgrund einer Verlegung des Geschäftssitzes verliere. In diesem Sinne bitte sie den Ausschuß, den gegenwärtigen Wortlaut zu ändern, damit vorgesehen werde, daß der Staat, in dem der Vertreter seinen neuen Geschäftssitz begründe, automatisch anerkenne, daß die vom ursprünglichen Staat ausgestellte Bescheinigung für die Zulassung zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt ausreichend sei.
2505. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland befürwortet die Beibehaltung des gegenwärtigen Textes, da sie der Ansicht ist, daß ein Vertreter während der Übergangszeit seinen Geschäftssitz in dem ursprünglichen Staat beibehalten müsse, wenn er einen zweiten Geschäftssitz in einem anderen Vertragsstaat begründen wolle. Es sei wohl erforderlich, während der Übergangszeit die Verbindung mit den Behörden des ursprünglichen Staates aufrechtzuerhalten, da der Vertreter sonst jeglicher Kontrolle durch eine Behörde entzogen würde.
2506. Der Vorsitzende bemerkt, daß die Frage wohl mehr theoretischer Art sei, da man damit rechnen könne, daß der Interimsausschuß die in Artikel 134 Absatz 7 vorgesehenen Bestimmungen so bald wie möglich ausarbeiten werde, damit das in diesem Artikel vorgesehene Institut unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens tätig werden könne.
2507. Die Delegation des Vereinigten Königreichs schließt sich dem Standpunkt der österreichischen und der französischen Delegation an. Sie ist nämlich der Ansicht, daß der Vertreter, der seinen Geschäftssitz verlegt, weiterhin die in Regel 103 Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Sie legt die Worte „weitere vorgesehene Voraussetzungen“ in Regel 107 Absatz 1 Buchstabe b so aus, als ob sie sich auf die in Buchstabe a des Absatzes 1 genannten Voraussetzungen bezögen.
2508. Der Vorsitzende vertritt die Auffassung, daß der Ausschuß zunächst zum Inhalt der zu wählenden Lösung Stellung nehmen und dabei die Frage der Abfassung vorerst beiseite lassen müßte. Er habe den bisherigen Ausführungen entnommen, daß die österreichische, die französische und die britische Delegation die Beibehaltung der Bescheinigung auch im Falle der Verlegung des Geschäftssitzes befürworteten, während die Delegation der Bundesrepublik Deutschland und die niederländische Delegation dagegen seien.
2509. Die österreichische Delegation bemerkt, daß es ursprünglich ihre Absicht gewesen sei, die Möglichkeit einer doppelten Auslegung des Textes auszuschließen. In Artikel 162 seien nämlich nur die Voraussetzungen festgelegt, bei deren Erfüllung ein Vertreter während der Übergangszeit in die Liste eingetragen werden könne. In diesem Artikel sei hingegen nicht festgelegt, was während der Übergangszeit weiterhin geschehen müsse. Deshalb müßte die Ausführungsordnung sehr präzise sein. Der gegenwärtige Text der Regel 107 sei ihrer Ansicht nach jedoch nicht sehr klar. Sie teile im übrigen den Standpunkt des Vorsitzenden, daß diese Frage eher theoretischer Art sei.
2510. Zu den Ausführungen der niederländischen Delegation bemerkt die französische Delegation, daß ihrer Ansicht nach Artikel 162 und Regel 107 nicht unvereinbar seien. In Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b sei nämlich festgelegt, daß es für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter erforderlich sei, daß die betreffende Person auf dem Gebiet des Patentwesens in dem Staat befugt sei, in dem sie ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz habe. Regel 107 betreffe hingegen die Rücknahme der Bescheinigung: Diese Rücknahme könne nicht beschlossen werden, wenn der Vertreter weiterhin in irgendeinem der Vertragsstaaten einen Geschäftssitz habe.
2511. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland macht den Ausschuß auf die Folgen aufmerksam, die die Auslegung durch die britische und die französische Delegation haben könnte. Wenn man davon ausgehe, daß ein deutscher Patentanwalt Gelder seiner Mandanten unterschlagen habe und sein Name in der Bundesrepublik Deutschland in der Liste gelöscht worden sei, so stehe es ihm frei, seinen Geschäftssitz beispielsweise in London zu begründen; er würde dann keiner Kontrolle durch eine Berufsorganisation mit Disziplinargewalt mehr unterliegen. Es gebe keine Möglichkeit, ihm zumindest während der Übergangszeit die Vertretungsbefugnis vor dem Europäischen Patentamt zu entziehen.
Sie lege das Wort „weitere“ in Absatz 1 Buchstabe b anders als die britische und die französische Delegation aus. Sie sei nämlich nicht der Ansicht, daß die durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen durch Regel 103 Absatz 2 eingeschränkt würden. Wenn nach Regel 107 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 103 Absatz 3 gefordert werde, daß ein Vertreter in einem der Vertragsstaaten einen Geschäftssitz habe, dann vertrete sie die Auffassung, daß nach Regel 107 Absatz 1 Buchstabe b noch gefordert werden könne, daß der Vertreter nach Maßgabe des nationalen Rechts in einem bestimmten Vertragsstaat einen Geschäftssitz habe.
2512. Die Delegation des Vereinigten Königreichs ist der Ansicht, daß dieser Punkt nicht wie eine Grundsatzfrage behandelt werden sollte. Die grundlegende Frage sei vielmehr, ob ein Staat, der eine Bescheinigung erteilt habe, sie zurücknehmen könne, wenn der betreffende Vertreter seinen Wohnsitz verlegt und sich in einem anderen Vertragsstaat niedergelassen habe. Ihrer Ansicht nach dürfe diese Bescheinigung in einem solchen Fall nicht eingezogen werden. Dies greife etwaigen abweichenden Entscheidungen in anderen Fällen in keiner Weise vor; dementsprechend teile sie unter Bezugnahme auf die von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland angeführte Hypothese die Ansicht, daß es dem Staat freistehen müßte, die Bescheinigung zurückzunehmen. Es handele sich hierbei um einen allgemeinen Punkt der Disziplinarregelung. Die gegenwärtig geprüfte Frage sei hingegen kein Problem der Disziplinarregelung, sondern eine einfache Formfrage betreffend die Verlegung des Wohnsitzes.
2513. Die Delegation der FEMIPI bemerkt, daß sie der Auslegung seitens der österreichischen und der britischen Delegation zustimme.
2514. Die Delegation der UNION bemerkt, daß die Vertretungsbefugnis vor dem Europäischen Patentamt im wesentlichen auf zwei Grundsätzen beruhen müßte. Zum einen müsse der Vertreter fachkundig sein, und zum anderen müsse er seine Aufgaben erfüllen können. Es sei wohl einleuchtend, daß ein Vertreter lediglich aufgrund einer Verlegung des Wohnsitzes von einem Vertragsstaat in einen anderen nicht weniger fachkundig werde. Deshalb sei sie der Ansicht, daß die nationale Bescheinigung in einem solchen Fall nicht eingezogen werden dürfe. Im übrigen werde diese Frage durch die Anwendung von Artikel 134 Absatz 7 geregelt.
2515. Die Delegation der AIPPI schließt sich dem Standpunkt der Delegation der UNION an.
2516. Die niederländische Delegation erklärt, sie sei nach reiflicher Überlegung zu der Auffassung gelangt, daß sie sich dem Standpunkt der britischen Delegation anschließen müsse. Als Begründung hierfür wolle sie anführen, daß kein Staat eine Bescheinigung lediglich aufgrund der Verlegung des Geschäftssitzes des Vertreters einziehen dürfe. Dies bedeute, daß der betreffende Vertreter in einem solchen Fall an das Patentamt seines Landes gebunden bleibe und der Disziplinarregelung dieses Patentamts unterliege.
2517. Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß diese Auslegung zur Folge habe, daß Regel 107 Absatz 1 das nationale Recht
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ändere. In diesem Sinne würde beispielsweise ein deutscher Vertreter, der seine Staatsangehörigkeit verliere, weiterhin befugt sein, vor dem Deutschen Patentamt aufzutreten, obwohl dies dem deutschen Recht widerspreche.
2518. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß ihrer Ansicht nach in Absatz 1 Buchstabe b das Wort „weitere“ gestrichen werden müßte. Dies würde bedeuten, daß dieser Fall nach dem nationalen Recht des ursprünglichen Staates zu regeln wäre. Wenn beispielsweise nach britischem Recht keine Voraussetzungen betreffend den Wohn- oder Geschäftssitz zu erfüllen seien, würde Buchstabe b für die britischen Patentanwälte, die sich beispielsweise in München oder Den Haag niederlassen würden, nicht zutreffen. Wenn hingegen, wie dies beim deutschen Recht der Fall sei, die Vertretungsbefugnis vor dem Deutschen Patentamt voraussetze, daß der Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland einen Geschäftssitz habe, so müßte ein deutscher Patentanwalt, der in London einen Geschäftssitz begründe, seine Vertretungsbefugnis vor dem Deutschen Patentamt verlieren, womit er auch den Anspruch verlöre, in der europäischen Liste der Vertreter geführt zu werden.
2519. Der Vorsitzende bemerkt, daß der Ausschuß diese Frage jetzt regeln müsse. Er stelle den von der britischen, der französischen, der österreichischen und der schwedischen Delegation vertretenen Standpunkt zur Abstimmung, wonach Regel 107 Absatz 1 Buchstabe b im Sinne der Nichtanwendung auszulegen sei, wenn eine der in Buchstabe a des Absatzes 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sei. Dies bedeute, daß ein zugelassener Vertreter, der seinen Geschäftssitz verlege, weiterhin in der Liste geführt werde, selbst wenn er nicht mehr befugt sei, vor dem Patentamt seines Landes aufzutreten. Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Aufnahmestaates erteile ihm folglich keine Bescheinigung.
Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß sich mit elf gegen sieben Stimmen bei einer Enthaltung für diese Auslegung ausspricht. Er bemerkt, daß der Text nicht geändert zu werden brauche und daß es ausreiche, im Protokoll darauf hinzuweisen, daß sich das Wort „weitere“ auf „andere als die in Buchstabe a vorgesehenen Fälle“ beziehe.
Entwurf eines Protokolls über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode]3001. Der Ausschuß prüft diesen Protokollentwurf.
Artikel 1
[modifier | modifier le wikicode]3002. Die österreichische Delegation zieht ihren Änderungsantrag zu Artikel 1 zurück (vgl. Dokument M/41).
Artikel 3
[modifier | modifier le wikicode]3003. Der Ausschuß kommt überein, dem Redaktionsausschuß die Prüfung des Vorschlags der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Dokument M/11, Punkt 13) zu übertragen.
3004. Die schweizerische Delegation stellt die Frage, aus welchem Grund die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorschlage, die Worte „Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents“ durch die Worte „Recht auf das europäische Patent“ zu ersetzen. Sie sei der Auffassung, daß sich das gesamte Protokoll nur auf den Anspruch auf Erteilung des Patents beziehe.
3005. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie sei der gleichen Ansicht wie die schweizerische
Delegation, daß das Protokoll sich nur auf den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents beziehe. Artikel 3 betreffe jedoch einen Sonderfall, nämlich die Gerichte, die in Artikel 58 Absatz 1 zweiter Satz, der sich auf das Recht auf das europäische Patent beziehe, genannt seien. In Artikel 3 des Protokolls sei es also gerechtfertigt, das Recht auf das europäische Patent zu erwähnen, das ein umfassenderer Ausdruck als der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents sei. Der Hinweis bedeute lediglich, daß das nach Artikel 58 des Übereinkommens für eine Klage betreffend ein europäisches Patent zuständige Gericht auch für den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents zuständig sei.
Artikel 5
[modifier | modifier le wikicode]3006. Die Delegation der AIPPI stellt die Frage, ob die in diesem Artikel eingeführte Regelung, die die Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland begründe, nicht durch eine differenziertere Bestimmung ersetzt werden könnte. Es müsse wohl zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Der erste Fall betreffe die Hypothese einer Streitsache zwischen zwei Parteien mit Wohnsitz außerhalb Europas. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte erscheine gerechtfertigt. Die zweite Hypothese sei die einer Streitigkeit zwischen einem Europäer, der das europäische Patent für sich beanspruche, und einem Patentinhaber mit Wohnsitz außerhalb Europas. In einem solchen Fall sei es wohl nicht gerechtfertigt, die Zuständigkeit den deutschen Gerichten zuzuerkennen, sondern vielmehr dem Gericht des Wohnsitzes des europäischen Klägers. Zwar gehe man als allgemeine Verfahrensregel davon aus, daß der bei einer Streitsache zuständige Richter der Richter des Wohnsitzes des Beklagten sei, doch in dem Fall, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes habe, sei das Gericht des Wohnsitzes des Klägers zuständig. Es gäbe keinen Grund, einem Richter, der weder Richter in dem Staat des Klägers noch in dem Staat des Beklagten sei, die Zuständigkeit zuzuerkennen.
3007. Die französische, die belgische und die italienische Delegation unterstützen diesen Vorschlag der Delegation der AIPPI.
3008. Die schweizerische Delegation erklärt, sie könne diesen Vorschlag insbesondere deshalb akzeptieren, weil in Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls festgelegt sei, daß dieses Protokoll der Anwendung von Abkommen zwischen Vertragsstaaten und einem nicht durch das Protokoll gebundenen Staat nicht entgegenstehe.
3009. Die Delegation des Vereinigten Königreichs bemerkt, daß der gegenwärtige Text das Ergebnis ausführlicher Erörterungen auf Sachverständigenebene sei und es ihr nicht zweckmäßig erscheine, in letzter Minute einen Artikel zu ändern, dem Sachverständige für dieses Gebiet zugestimmt hätten.
3010. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß der zur Erörterung vorliegende Vorschlag ihrer Ansicht nach das bestehende System nicht völlig umstoßen würde und daß sie sich in diesem Sinne dem Vorschlag anschließen könnte, wenn sie auch die Bedenken der Delegation des Vereinigten Königreichs durchaus verstehe. Sie frage sich jedoch, ob die Aussprachen über diesen Punkt nicht zweckmäßigerweise verschoben werden sollten, damit Kontakte mit Sachverständigen auf diesem Gebiet aufgenommen werden könnten.
3011. Die Delegation des Vereinigten Königreichs beantragt, daß entsprechend der Geschäftsordnung ein schriftlicher Vorschlag vorgelegt wird.
3012. Der Vorsitzende bittet die Delegationen, die diesen Vorschlag befürwortet haben, einen schriftlichen Vorschlag zu unterbreiten.
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3013. Der Ausschuß pruft in einer anschliebenden Sitzung einen gemeinsamen Vorschlag der belgischen, der franzöischen und der italienischen Delegation (vgl. Dokument M/134/1), der die Einführung eines neuen Absatzes 1 bezweckt, in dem die von der Delegation der AIPPI gewünschte Bestimmung enthalten ist. 3014. Der Ausschuß erklart sich mit thisem Vorschlag einverstanden.
Artikel 7
[modifier | modifier le wikicode]3015. Die italienische Delegation erklärt, sie schließe sich dem Vorschlag der Delegation der FICPI (vgl. Dokument M/15, Punkt 69) an, in dem die Aufnahme einer Bestimmung für den Fall beantragt werde, in dem Klagen wegen desselben Einspruchs und zwischen denselben Parteien gleichzeitig bei den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht würden.
Die italienische Delegation akzeptiere zwar die Bemerkung der FICPI, sei hingegen nicht für die von der FICPI für diese Frage vorgesehene Lösung, d. h. die Möglichkeit für den Beklagten, zu entscheiden, welcher Antrag als der erste zu betrachten sei. Sie schlage vor, daß in diesem Fall der Antrag als der erste betrachtet werde, der in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Beklagten hätten, eingereicht worden sei.
3016. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt gegen diesen Vorschlag Stellung, da es sich ihrer Ansicht nach um einen rein theoretischen Fall handele. Es sei wirklich unvorstellbar, daß der Fall eintreten können, daß in zwei Mitgliedstaaten die gleiche Klage am selbst Tage erhoben werden. 3017. Die italienische Delegation erklart, sie vertrete die Auffassung, daß diese Frage nicht nur rein theoretisch sei. Dieser Fall bettreffe die Hypothese der gleichzeitigen Zuständigkeit von zwei Gerichten, die haufiger eintreten können als die aufeinanderfolgende Klageerhebung vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten. 3018. Die britische und die französische Delegation teilen den Standpunkt der Delegation der Bundesrepublik Deutschland. 3019. Die schweizerische Delegation schliebt sich ebenfls dem Standpunkt der Delegation der Bundesrepublik Deutschland an. Sie weist darauf hin, daß die Rechtsanhangigkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschriftlich geregt sei und eine auch nur teilweise Harmonisierung wohl schwierig ware. 3020. Die italienische Delegation zichei ihren Antrag zurück. 3021. Der Ausschuß kommt schlieblich überein, einen Vorschlag der italienischen Delegation zur Einführung einer Bestimmung betreffend die öffentliche Ordnung in das Protokoll nicht zu berücksichtigten.
Artikel 8
[modifier | modifier le wikicode]3022. Die italienische Delegation stellt die Frage, ob nicht in thisem Artikel prazisiert werden solte, daß das genannte Protokoll nur die Fälle der Anerkennung betrete. Es munte jedoch klar sein, daß der Begriff „Anerkennung" die Möglichkeit enthalte, die europäischen Patentregister oder die einzelstaatlichen Register zu ändern. 3023. Die niederländische Delegation weist darauf hin, daß bei der Frage der Aufnahme in das Patentregister hier nur von der Aufnahme in das europäische Patentregister die Rede sein können, da es sich um den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents handele, das natürlich nicht in ein einzelstaatliches Register aufgenommen werden können. Hierzu wolle sie die italienische Delegation auf Artikel 59 hinweisen, der die Ausführung der rechtskräftigen Entscheidungen regle.
3024. Die Delegation des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, daß die von der italienischen Delegation aufgegriffene Frage bereits beim gegenwartigen Stand der Texte geregt sei. Die erte Möglichkeit sei, daß eine europäische Patentanmeldung aufgrund eines einzelstaatlichen Urteils abgewiesen werden; in thisem Fall sei eine Änderung des Registers nicht erforderlich. Die zweite Möglichkeit sei, daß ein neuer Anmelder als Mitanmelder auftrente; in thisem Fall sei es offensichtlich, daß er das Recht habe, in dem Register als Mitanmelder erfaßt zu werden. Die dritte Möglichkeit bestehe darin, daß er die ursprüngliche Anmeldung als eigene Anmeldung weiterverfolge; in thisem Fall konne er ebenfls beantragen, im Patentregister erfaßt zu werden. Alle these Fälle seien bereits in Artikel 59 des Übereinkommens vorgesehen. 3025. Die franzöische und die schwedische Delegation schlieben sich dem Standpunkt der niederländischen und der britischen Delegation an. 3026. Die italienische Delegation zichei ihren Vorschlag zurück. 3027. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß den Protokollentwurf mit den vorgenommenen Änderungen genehmigt hat.
Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]4001. Der Ausschuß prüft diese Empfehlung.
Absatz 2
[modifier | modifier le wikicode]4002. Die franzöische Delegation schlägt vor, diesen Absatz durch Einschaltung des folgenden Satzteils zu ergänzen: „und den Fünfjahresplan, durch den die Zuständigkeit des Europäischen Patentamts schrittweise auf alle Bereiche der Technik ausgedehnt wird, vorzubereiten". Mit dieser Änderung wurde prazisiert, daß die Vorbereitung deses Plans ohne jeder Zweifel dem Intermsausschuß obliege. 4003. Der Ausschuß erklart sich mit thisem Vorschlag einverstanden. 4004. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, den Wortlaut des Absatzes 2 in der Weise zu ändern, daß dem Beschluß des Hauptausschusses II, den Intermsausschuß mit der Ausarbeitung einer Untersuchung über die Frage der Ausweitung der Dokumentation zu beauftragten, Rechnung getragen wird.
Absatz 4
[modifier | modifier le wikicode]4005. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, diesen Absatz durch einen Satz zu ergänzen, in dem festgelegt wurde, daß die Delegation der Bundesrepublik Deutschland und die niederländische Delegation an den Sitzungen der Arbeitsgruppen, bei denen sie nicht Mitglied seien, als Beobachter teilnahmen. Eine solche Beteiligung als Beobachter erscheine für einen reibungslosen Ablauf der Arbeit zweckmäßig, da es sich um Delegationen der Staaten handele, auf deren Hoheitsgebiet das Europäische Patentamt bzw. seine Zweigstelle in Den Haag ihren Sitz haben wurden. 4006. Die italienische Delegation beantragt, daß ihr die gleiche Möglichkeit in bezug auf die Arbeit im Zusammenhang mit der italienischen Dienststelle des IIB gewährt werden. 4007. Die Delegation des Vereinigten Königreichs beantragt, daß sie ebenfls als Beobachter zu den Beratungen herangezogen werden können, die sie betrafen. 4008. Die belgische Delegation unterstutzte diese beiden Vorschläge. 4009. Der Vorsitzende vertritt die Auffassung, daß durch eine
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allzu große Ausweitung der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen ihr Funktionieren in Frage gestellt werde.
4010. Die schwedische Delegation schlägt als Kompromißlösung vor, die Teilnahme an den Gruppen lediglich auf die Delegation der Bundesrepublik Deutschland und die niederländische Delegation zu begrenzen.
4011. Die italienische Delegation legt als Kompromißlösung den folgenden Vorschlag vor: Jede Arbeitsgruppe könnte gegebenenfalls die Vertreter der Staaten, die nicht Mitglieder der Gruppe seien, zu den Beratungen über Fragen im Zusammenhang mit dem Hoheitsgebiet dieser Staaten einladen.
4012. Der Vorsitzende schlägt dem Ausschuß vor, sich mit der folgenden Formel einverstanden zu erklären: Die Staaten, die nicht Mitglieder der Arbeitsgruppe seien, können bei Fragen, die sie besonders betreffen, als Beobachter eingeladen werden.
4013. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Absatz 5
[modifier | modifier le wikicode]4014. Der Vorsitzende schlägt vor, diesen Absatz zu erweitern, um die Möglichkeit der Teilnahme internationaler nichtstaatlicher Organisationen wie INCOPOSA vorzusehen.
4015. Die niederländische Delegation erklärt, sie halte es für sehr vernünftig und zweckmäßig, die Möglichkeit vorzusehen, im besonderen die Organisationen der Personalvertretung zur Teilnahme an den Beratungen einzuladen.
4016. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt den Vorschlag des Vorsitzenden. Sie fügt hinzu, daß sie es für zweckmäßig halte, auch die Organisationen einzuladen, von denen die zugelassenen Vertreter vertreten würden, wenn es sich insbesondere darum handele, die Errichtung eines Instituts im Sinne des Artikels 134 Absatz 7 zu erörtern.
4017. Die Delegation des Vereinigten Königreichs schließt sich dem Vorschlag des Vorsitzenden an. Sie hebt hervor, daß sie es für absolut wesentlich halte, daß das künftige Personal ständig über die es selbst betreffenden Entscheidungen auf dem laufenden gehalten werde.
Empfehlung der Arbeitsgruppe „Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts“
[modifier | modifier le wikicode]5001. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe „Ausbildung des Personals“ erinnert daran, daß die Regierungskonferenz auf ihrer letzten Tagung beschlossen habe, die Fragen der Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts durch eine Sondergruppe prüfen zu lassen, die zwischen der letzten Tagung der Regierungskonferenz und der Diplomatischen Konferenz zusammentreten solle*. Diese Gruppe habe drei Sitzungen abgehalten und verschiedene Dokumente ausgearbeitet. Zunächst habe sie einen Bericht und anschließend einen Anhang dazu ausgearbeitet, der nicht so eingehend erörtert worden sei wie der Bericht und sich im besonderen auf das Lehrprogramm für die Ausbildung des Personals beziehe. Schließlich habe sie einen Beschlußentwurf erstellt, der der Diplomatischen Konferenz unmittelbar unterbreitet worden sei. Dieser Beschlußentwurf enthalte in Punkt 4 eine Bestimmung, nach der der Interimsausschuß Pläne für die zentralisierte Ausbildung wie auch für die Koordinierung der einzelstaatlichen Ausbildung erstellen solle: Dabei solle er im wesentlichen den Richtlinien folgen, die im Bericht zum Ausdruck kämen, der der Diplomatischen Konferenz unterbreitet worden sei; bei der Ausarbeitung des detaillierten Programms solle er als Diskussionsgrundlage das im Anhang zum Bericht enthaltene Dokument verwenden. Auf der Diplomatischen Konferenz werde diese Frage wohl nicht Punkt für Punkt erörtert werden müssen, da der Interimsausschuß durch diese Dokumente nicht gebunden sei, die ihm nur im ersten Fall als allgemeine Leitlinie und im zweiten Fall als Diskussionsgrundlage dienen sollten.
5002. Der Ausschuß prüft das Dokument M/37.
5003. Die norwegische Delegation schlägt vor, die Reihenfolge der Absätze zu ändern und Absatz 3 nach Absatz 5 zu stellen, um hervorzuheben, daß die einzelstaatliche Ausbildung den vom Interimsausschuß zu erstellenden Richtlinien untergeordnet sei.
5004. Der Ausschuß erklärt sich mit diesen Vorschlägen einverstanden und genehmigt den Empfehlungsentwurf.
- Vgl. Dok. M/36.
15*
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[p.122]
\[ \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \]
[p.123]
M/PR/II
Sitzungsbericht des Hauptausschusses II
[modifier | modifier le wikicode]Allgemeines
[modifier | modifier le wikicode]1. Den Vorsitz in dem von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzten Hauptausschuß II führt der Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), Herr F. Savignon. Erster stellvertretender Vorsitzender ist der Direktor des dänischen Patentamtes, Herr E. Tuxen; weitere stellvertretende Vorsitzende sind der Leiter des Amtes für Internationale Beziehungen (Liechtenstein), Graf A. F. von Gerliczy-Burian, und der stellvertretende Generaldirektor für wirtschaftliche Angelegenheiten (Portugal), Herr Dr. Luis Alberto de Vasconcelos Gois Fernandes. Herr Bowen (Vereinigtes Königreich) wird zum Berichterstatter bestellt.
2. Die dem Hauptausschuß II obliegenden Aufgaben ergeben sich aus Artikel 12 der Verfahrensordnung (Dok. M/56/I/II/III).
Der Hauptausschuß II ist demzufolge für die Prüfung folgender Texte zuständig: die Kapitel I bis IV des ersten Teils mit Ausnahme des Artikels 14, die Artikel 143 und 145, den elften Teil mit Ausnahme der Artikel 160 bis 162 und den zwölften Teil des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung zu diesem Übereinkommen, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, die Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz betreffend diese Fragen sowie die Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche und die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten.
3. Der Hauptausschuß II tritt am 13. und 14. September, vom 17. bis 22. September sowie am 25. September 1973 zusammen. Er setzt in seiner ersten Sitzung einen Redaktionsausschuß ein, der aus den Delegationen Frankreichs, Irlands, Österreichs und der Schweiz besteht und in dem Herr Jenő Staehlein, Mitglied der schweizerischen Delegation, den Vorsitz führt; an den Sitzungen dieses Ausschusses nimmt außerdem der Berichterstatter des Hauptausschusses II, Herr R. Bowen (Vereinigtes Königreich), teil.
4. Zu Beginn der ersten Sitzung stellt der Vorsitzende fest, daß der Lenkungsausschuß in seiner Sitzung vom 10. September 1973 zwei Anträgen zugestimmt hat, in denen darum nachgesucht wurde, Herrn Sheehan vom amerikanischen Patentamt und Herrn van Empel zur Teilnahme an den Sitzungen der Hauptausschüsse als Zuhörer zuzulassen. In einer späteren Sitzung räumt der Hauptausschuß II auch Herrn Otani vom japanischen Patentamt das Recht ein, an den Sitzungen des Ausschusses als Zuhörer teilzunehmen.
Der Hauptausschuß II erklärt sich damit einverstanden, daß die genannten Personen an den Arbeiten als Zuhörer gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfahrensordnung teilnehmen.
5. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach Artikel 32 der Verfahrensordnung die Vorschläge der Regierungsdelegationen nur erörtert und zur Abstimmung gestellt werden könnten, wenn sie schriftlich eingereicht worden seien, die schriftlichen Vorschläge müßten grundsätzlich vor 17.00 Uhr an dem Tage vor der Sitzung unterbreitet werden.
6. In dem vorliegenden Protokoll entspricht die Numerierung der Artikel, Regeln und Absätze der der Textentwürfe (Dok. M/1 bis M/6). Auf die Nummer der betreffenden Bestimmung folgt in Klammern die Nummer der entsprechenden Bestimmung in der Fassung des in München unterzeichneten Textes.
A. Entwurf eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/1)
[modifier | modifier le wikicode]Titel
[modifier | modifier le wikicode]7. Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften legen ihren in Dokument M/14 unter Nummer 1 enthaltenen Vorschlag vor, wonach hinter dem Titel des Übereinkommens ein Kurztitel eingefügt werden solle.
8. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden.
Artikel 4 – Europäische Patentorganisation
[modifier | modifier le wikicode]9. Die britische Delegation schlägt vor, Artikel 4 entsprechend ihrem in Dokument M/40 unter Nummer 3 enthaltenen Vorschlag neu zu gliedern.
10. Die deutsche, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Vorschlag unter dem Vorbehalt, daß in Absatz 2 des vorgelegten Textvorschlags das Wort «wichtigsten» gestrichen werde, weil die Aufzählung der Organe der Organisation in diesem Absatz erschöpfend sei.
11. Die britische Delegation erklärt sich damit einverstanden, ihren Vorschlag in diesem Sinne zu ändern.
12. Der Ausschuß nimmt den entsprechend geänderten Vorschlag der britischen Delegation an.
Artikel 5 – Rechtsstellung
[modifier | modifier le wikicode]a) Absatz 1
[modifier | modifier le wikicode]13. Die luxemburgische Delegation unterbreitet den in Nummer 1 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag.
14. Die deutsche, die britische und die französische Delegation erheben Einwände gegen diesen Vorschlag. Die Aufnahme eines Satzes, in dem vorgesehen werde, daß die Rechtspersönlichkeit der Organisation in jedem Vertragsstaat ohne weiteres anerkannt werde, könne zu Auslegungsschwierigkeiten führen, weil es eine fest verankerte Tradition gebe, nach der die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an eine internationale Organisation durch ein Übereinkommen automatisch im Rahmen eines gegebenen Rechtssystems erfolge, da das Übereinkommen in dem betreffenden Staat ratifiziert werde und dort in Kraft trete.
15. Da der Vorschlag der luxemburgischen Delegation von keiner Delegation unterstützt wird, stellt der Ausschuß fest, daß er nicht zur Abstimmung gestellt werden kann.
b) Absatz 2
[modifier | modifier le wikicode]16. Der in Nummer 2 des Dokuments M/9 enthaltene Vorschlag der luxemburgischen Delegation wird vom Ausschuß nicht angenommen.
17. Der Ausschuß prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, wonach die Absätze 2 und 3 so gefaßt werden sollten, daß eine völlige Übereinstimmung mit Artikel 211 des Rom-Vertrages hergestellt werde, der als Vorlage für Artikel 5 des Übereinkommensentwurfs gedient habe. Dies hätte außerdem zur Folge, daß die Absätze 2 und 3 des Entwurfs zu einer einzigen Bestimmung zusammengefaßt würden.
18. Da die italienische, die niederländische und die schweizerische Delegation Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer Zusammenfassung der Absätze 2 und 3 äußern, verzichtet die britische Delegation auf diesen redaktionellen Teil ihres Vorschlags.
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[p.124]
M/PR/II
19. Der Ausschuß erklärt sich damit einverstanden, Absatz 2 entsprechend dem ersten Satz des Vorschlags der britischen Delegation anzupassen.
c) Absatz 3
[modifier | modifier le wikicode]20. Der Ausschuß verweist einen von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 unter Nummer 3 vorgelegten Vorschlag an den Redaktonausschuß und prüft sodann den in Nummer 4 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation. 21. Die britische Delegation erklart, daß der Text des Übereinkommensentwurfs zu einschrankend sie und beispielsweise nicht die Vertretung der Organisation durch den Prasidenten auf Tagungen internationaler Einrichtungen erfasse. Sie schlage deshalb eine umfassendere Formulierung vor, in der zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Prasident des Patentamts die Organisation vertrete. 22. Die deutsche und die österreichische Delegation unterstützen den Vorschlag der britischen Delegation. 23. Die franzosische und die luxemburgische Delegation außern hingegen Bedenken. Aus systematischen Gründen halten sie es für better, die Frage der Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Organisation, die in engem Zusammenhang mit dem Inhalt des Absatzes 2 stehe, nicht mit der vollig anderen Frage der Übertragung der Befugnis an den Präsidenten zu verbinden, die juristische Person, welche die Organisation darstelle, nach außen hin zu vertreten. 24. Die Delegation des IIB weist darauf hin, daß mit dem britischen Vorschlag beabsichtigt sei, den Anwendungsbereich des Absatzes 3, der in dem Entwurf (in der englischen und franzosischen Fassung) auf die Ausübung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit beschrankt sei, so zu erweitern, daß der umfassendere Begriff der Vertretung erfaßt werden. 25. Da die Aussprache in bezug auf diese Frage naheren Aufschluß gebracht hat, billigt der Ausschuß den Vorschlag der britischen Delegation einstimmig mit einer Stimmenthaltung.
Artikel 6 – Sitz
[modifier | modifier le wikicode]26. Die französische Delegation erklärt bei der Erläuterung ihres in Dokument M/59/I/II enthaltenen Vorschlags, daß der Entwurf des Zentralisierungsprotokolls in Abschnitt I vorsehe, daß die Mitgliedstaaten des IIB sich verpflichteten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamts an alle Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des IIB in das Europäische Patentamt einzubringen. Bei einer solchen Lösung wäre es erforderlich, daß der Verwaltungsrat noch vor der Eröffnung des Europäischen Patentamts über Änderungen des Übereinkommens und seiner Ausführungsordnung beschließe, um die Übertragung der Aufgaben des IIB auf die Generaldirektion »Recherche« des Europäischen Patentamts zu berücksichtigen. Die französische Delegation schlägt vor, die Eingliederung des IIB in das Europäische Patentamt im Übereinkommen selbst vorzusehen; ein solcher Grundsatzbeschluß würde es erforderlich machen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2 zu ändern, der dann wie folgt lauten würde:
(2) Das Europäische Patentamt wird in München errechtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag; diese Zweigstelle umfaßt die Eingangsstelle und die Recherchenabteilungen. 27. Die belgische, die britische, die deutsche, die niederländische und die österreichische Delegation unterstützen den französischen Vorschlag. 28. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich keine Delegation gegen den Grundsatzbeschluß, die Eingliederung des IIB im Übereinkommen selbst vorzusehen, ausgesprochen hat. 29. Die franzosische Delegation erklart unter Bezugnahme
auf Artikel 6 Absatz 2 Satz 2, daß die vorgeschlagene Fassung mit keiner inhaltlichen Änderung verbunden wäre, der vorgeschlagene Text, der die Errichtung der Eingangsstelle in Den Haag vorsehe, berücksichtigte auch den Umstand, daß das gesamte Verfahren bis zum Zeitpunkt der Stellung des Prüfungsantrages in Den Haag abgewickelt werde.
30. Die niederländische Delegation teilt diesen Standpunkt. 31. Die britische Delegation untersztet diesen Vorschlag grundsätzlich. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob die Eingangsstelle auch für Teilanmeldungen zuständig sei, die im Laufe des Verfahrens eingereicht wurden. In thisem Zusammenhang bezieht sie sich auf die Artikel 73 (75) und 74 (76) des Übereinkommens. 32. Die deutsche Delegation weist auf die im Rahmen des Hauptausschusses in bezug auf die Artikel 73 (75) und 74 (76) gefästen Beschlüsse hin, wonach vorzusehen sei, daß europäische Patentanmeldungen sowohl in München als auch bei der Zweigstelle Den Haag eingereicht werden konnten. 33. Der Vorsitzende stellt fest, daß auch dieser Teil des in Dokument M/59/I/II enthaltenen Vorschlags der französischen Delegation vom Ausschuß angenommen worden sei, und leitet ihn an den Redaktonausschuß weiter.
Artikel 7 – Dienststellen des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]34. In bezug auf Artikel 7 schlägt die französische Delegation in Dokument M/59/I/II eine geringfugige Änderung, namlich die Streichung der Bezugnahme auf das IIB, vor. 35. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich diese Änderung aus dem Beschluß über die Eingliederung des IIB ergebe, und leitet den Vorschlag an den Redaktonausschuß weiter.
Artikel 9 – Haftung
[modifier | modifier le wikicode]a) Absatz 2
[modifier | modifier le wikicode]36. Die luxemburgische Delegation unterbreitet ihren in Nummer 4 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag. 37. Die deutsche Delegation hat gegen den Vorschlag grundsätzlich nicht einzuwenden, ist aber der Ansicht, daß die von der luxemburgischen Delegation gewunschte Klarstellung überflüssig sei. Nach dem deutschen Rechtssystem beispielsweise verstehe es sich von selbst, daß das Recht des betreffenden Staates nicht nur für die Bestimmung des Umfangs der Haftung, sondern auch die Bestimmung des Grundsatzes der Haftung als solchen gelte. 38. Die luxemburgische Delegationzieht aufgrund der Erklärung der deutschen Delegation ihren Vorschlag zurück.
b) Absatz 4
[modifier | modifier le wikicode]39. Die britische Delegation schlägt im übrigen vor, in Absatz 4 Buchstabe a vorzusehen, werden, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig sein, wenn nicht ein Gericht oder das Recht eines anderen Staates bestimmt worden sei. Hierdurch wurde sichergestellt, daß nicht nur das zuständige Gericht eindeutig ermittelt werden konnte, sondern daß die Beteiligten auch das anwendbare Recht vertraglich festlegen konnten. 40. Die franzosische und die österreichische Delegation legen aus systematischen Gründen Vorbehalte gegen diesen Vorschlag ein, da die Bestimmungen, durch die das anwendbare Recht festgelegt werden, in den Absätzen 1 und 2 des betreffenden Artikels enthaltenen. 41. Die britische Delegationzieht in Anbetracht dieser Bemerkung ihren Vorschlag zurück.
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[p.125]
M/PR/II
42. Der Ausschuß äußert im übrigen den Wunsch, daß der Berichterstatter zur Berücksichtigung der Bemerkung der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9, Nummer 5, in seinem Bericht an den Gesamtausschuß ausführte, wie diese Bestimmung im einzelnen zu verstehen sei.
43. Der Ausschuß leitet den in Nummer 37 des Dokuments M/47 enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 10 – Leitung
[modifier | modifier le wikicode]a) Absatz 2 Buchstabe a
[modifier | modifier le wikicode]44. Der Ausschuß erklärt sich mit dem in Nummer 14 des Dokuments M/47/I/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, zumal der Hauptausschuß I die entsprechenden Vorschläge dieser Delegation für Artikel 73 (75) Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 (76) Absatz 1 gebilligt hat (vgl. Dok. M/PR/I, Nr. 198).
b) Absatz 3
[modifier | modifier le wikicode]45. Der Ausschuß stimmt dem in Nummer 6 des Dokuments M/9 enthaltenen Vorschlag der luxemburgischen Delegation zu, wonach neben der Abwesenheit des Präsidenten auch dessen Verhinderung ausdrücklich zu erwähnen sei.
46. Die belgische Delegation legt sodann ihren in Nummer 1 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag vor, wonach vorgesehen werden solle, daß der Präsident im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit nach einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Verfahren von einem Vizepräsidenten vertreten werde.
47. Die deutsche, die französische, die luxemburgische, die niederländische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der belgischen Delegation.
48. Die britische Delegation widersetzt sich zwar nicht dem Vorschlag der belgischen Delegation, hält es aber für überflüssig, im Übereinkommen für den Verwaltungsrat ausdrücklich die Verpflichtung vorzusehen, für diesen Fall ein Verfahren festzulegen.
49. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der belgischen Delegation einverstanden.
50. Hinsichtlich des in Nummer 1 des Dokuments M/53/I/II enthaltenen Vorschlags der schwedischen Delegation vgl. Nr. 106 betreffend Artikel 21.
Artikel 11 – Ernennung hoher Beamter
[modifier | modifier le wikicode]a) Absatz 3
[modifier | modifier le wikicode]51. Der COPRICE legt den in Nummer 4 des Dokuments M/16 enthaltenen Vorschlag vor, wonach der Satzteil »auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamtes« zu streichen wäre. Er ist nämlich der Ansicht, daß die Mitglieder der Kammern, insbesondere die der Großen Beschwerdekammer, völlig unabhängig sein müßten und daß es deshalb besser wäre, kein Initiativrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts bei dem Verfahren zur Ernennung dieser Mitglieder vorzusehen.
52. Da der Vorschlag des COPRICE von keiner Regierungsdelegation unterstützt wird, wird er vom Ausschuß nicht in Betracht gezogen.
b) Absatz 4
[modifier | modifier le wikicode]53. Die schwedische Delegation schlägt vor, im Übereinkommen Disziplinarmaßnahmen vorzusehen, die vom Verwaltungsrat getroffen werden könnten.
54. Die deutsche und die niederländische Delegation sind der Ansicht, daß derartige Maßnahmen im Statut der Beamten des Europäischen Patentamtes vorgesehen seien. Die niederländische Delegation gibt zu überlegen, ob der Anwendungsbereich des Absatzes 4 nicht auf den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Patentamtes beschränkt werden solle, da die Stellenenthebung bereits in Artikel 21 (23) Absatz 1 geregelt sei (vgl. Nr. 105 und 106).
55. Die schwedische Delegation zieht ihren Vorschlag in Anbetracht der obigen Argumente zurück.
56. In bezug auf die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Beschränkung vertritt der Ausschuß die Ansicht, diesem Vorschlag nicht entsprechen zu können, weil Artikel 21 (23) Absatz 1 eine Sondervorschrift sei, die in anderen Fällen der Ausübung der normalen Disziplinargewalt nicht entgegenstehen dürfe.
Artikel 12 – Amtspflichten
[modifier | modifier le wikicode]57. Der Ausschuß leitet den in Nummer 7 des Dokuments M/40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation an den Redaktionsausschuß weiter.
58. Der Ausschuß prüft die beiden Vorschläge, die von der niederländischen Delegation in Dokument M/52/I/II/III, Nummer 1, bzw. der schwedischen Delegation in Dokument M/53/I/II, Nummer 2, vorgelegt worden sind.
59. Die schwedische Delegation schlägt vor, den Bediensteten des Patentamts die Möglichkeit zu geben, mit Zustimmung des Präsidenten des Patentamts für eigene Rechnung Patentanmeldungen einzureichen. Sie weist darauf hin, daß dieses System in Schweden zufriedenstellend funktioniere. Im übrigen sei sie bereit, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung entsprechend dem Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 3) auf Gebrauchsmuster auszudehnen. Sie sei auch bereit, als Rechtsfolge für etwaige ohne Zustimmung des Präsidenten eingereichte Anmeldungen die Nichtigkeit zu akzeptieren.
60. Die dänische, die finnische, die französische und die portugiesische Delegation unterstützen den Vorschlag der schwedischen Delegation.
61. Die italienische Delegation erklärt, sie würde die Streichung des Absatzes 2 vorziehen, da darin Beschränkungen für die Einreichung von Patentanmeldungen und Diskriminierungen zwischen den Bediensteten des Patentamts vorgesehen seien. Sie wäre jedoch bereit, sich dem Vorschlag der schwedischen Delegation anzuschließen.
62. Die norwegische Delegation teilt zwar grundsätzlich den Standpunkt der italienischen Delegation, erklärt aber, daß eine Beschränkung dieses Verbots auf das Prüfungspersonal in Aussicht genommen werden könne.
63. Die Delegation der AIPPI, des CIFE, des CNIPA, der EIRMA, des FEMIPI, der FICPI und der UNEPA sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus.
64. Die britische, die deutsche und die niederländische Delegation sprechen sich gegen den Vorschlag der schwedischen Delegation aus und machen geltend, daß der Präsident einem gewissen Druck ausgesetzt würde, um seine Genehmigung zu erteilen, und daß die Praxis der Einreichung von Patentanmeldungen durch Bedienstete des Patentamts nachteilige Auswirkungen auf die Öffentlichkeit haben würde. Die drei genannten Delegationen befürworten deshalb grundsätzlich den Vorschlag der niederländischen Delegation, der in Nummer 1 des Dokuments M/52/I/II/III enthalten ist.
65. Die Delegation der UNEPA schließt sich dem Standpunkt dieser drei Delegationen an.
66. Die schweizerische Delegation legt einen Kompromißvorschlag (Dok. M/73/II) vor, durch den dem Präsidenten des
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M/PR/II
Europäischen Patentamts die Möglichkeit eingeräumt würde, Ausnahmen von dem Verbot der Benutzung von Kenntnissen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, zuzulassen, wenn kein Interessenkonflikt bestehe.
67. Die deutsche Delegation erklärt, sie könne sich diesem Kompromiß unter der Bedingung anschließen, daß er im Sinne des Vorschlags der norwegischen Delegation geändert werde, wonach Ausnahmen von dem Verbot nur für Bedienstete, die keine Prüfer seien, zugelassen werden dürften.
68. Der Vertreter des IIB schlägt vor, dieses Problem im Rahmen der Artikel des Statuts der Beamten des künftigen Europäischen Patentamts zu regeln. Was Artikel 12 anbelange, so sollte Absatz 2 gestrichen und lediglich die in Absatz 1 enthaltene Grundsatzbestimmung beibehalten werden; zugleich wäre das Verbot der Preisgabe von Kenntnissen, die unter das Berufsgeheimnis fielen, auf deren Verwendung auszudehnen. Dieser Vorschlag lehne sich an die entsprechende Bestimmung des Personalstatuts des IIB an.
69. Die niederländische Delegation besteht ihrerseits nachdrücklich darauf, daß der Wortlaut des Artikels 12 der Öffentlichkeit die größte Gewähr dafür biete, daß ihr Vertrauen nicht enttäuscht wird. Sie äußert daher den Wunsch, die interessierten Kreise zu dem Vorschlag der schweizerischen Delegation anzuhören.
70. Der Vertreter der UNEPA hebt hervor, daß das Vertrauen in die Bediensteten der Patentämter äußerst wichtig sei und daß er es deshalb vorziehe, Artikel 12 Absatz 2 in der ursprünglichen Fassung beizubehalten. Falls diese Lösung nicht angenommen werden könne, befürworte er den von der schweizerischen Delegation gemachten Änderungsvorschlag in der von der deutschen Delegation ergänzten Fassung.
71. Die österreichische Delegation erklärt, es werde in der Praxis kaum vermieden werden können, daß die Bediensteten des künftigen Europäischen Patentamts Patentanmeldungen unter Einschaltung Dritter einreichen, wenn in bezug auf die Einreichung dieser Anmeldungen nicht sehr präzise Bestimmungen erlassen würden. Der Vorschlag des Vertreters des IIB dürfte ihres Erachtens eine größere Gewähr dafür bieten, daß das Verbot nicht umgangen werde.
72. Der Delegierte der IFIA macht darauf aufmerksam, daß in bestimmten Fällen selbst die Prüfer des Europäischen Patentamts die Möglichkeit haben müßten, Patentanmeldungen einzureichen und ihre Erfindungen schützen zu lassen. Er unterstützt daher den in Dokument M/73/II enthaltenen Vorschlag der schweizerischen Delegation.
73. Der Vertreter der IHK erklärt, er sei, nachdem er den im Laufe der Aussprache gemachten Vorschlag, das Problem im Rahmen des Personalstatuts des Europäischen Patentamts zu regeln, zur Kenntnis genommen habe, mit einer solchen Lösung nicht sehr zufrieden, da dieses Problem für die Privatindustrie von ganz besonderer Bedeutung sei. Dieses Problem müsse seines Erachtens daher in Artikel 12 des Übereinkommens selbst geregelt werden. Reiche nämlich ein Prüfer eine Patentanmeldung unter Einschaltung eines Dritten ein, so versetze er sich in eine Lage, die — falls sie entdeckt werde — in den Augen der Industrieunternehmen, die auf dem Gebiet tätig seien, für das er eine Anmeldung eingereicht habe, Zweifel an der Objektivität seiner Arbeit aufkommen lassen könnte. Es treffe jedoch zu, daß ein absolutes Verbot in einigen Fällen zu Ungerechtigkeiten führen könnte. Es müsse deshalb möglich sein, an Absatz 2 des Entwurfs zwar festzuhalten, aber dessen Text so zu ändern, daß derartige Sonderfälle geregelt werden könnten, ohne daß dabei das Vertrauen der Industrie in die Redlichkeit der Bediensteten des Patentamts zerstört werde.
74. Die irische Delegation teilt den Standpunkt des Vertreters der IHK. Der in Absatz 2 aufgestellte Grundsatz
müsse selbstverständlich durch besondere Vorschriften über die Ausnahmen, die in das Personalstatut aufgenommen werden könnten, ergänzt werden.
75. Der Vertreter der AIPPI erkennt zwar an, daß der Vorschlag der deutschen Delegation überzeugend sei, war aber der Ansicht, daß er nicht angenommen werden dürfe, weil er zu Diskriminierungen zwischen den Bediensteten des Patentamts führen würde.
76. Die schwedische Delegation befürwortet den Vorschlag der schweizerischen Delegation, aber möglichst ohne die von der deutschen Delegation vorgeschlagene Ergänzung. Ihres Erachtens stehe es nämlich außer Zweifel, daß der Präsident des Patentamts besonders vorsichtig sein werde, wenn es darum gehe, einem Prüfer seiner Institution eine Ausnahme in bezug auf die Einreichung von Patentanmeldungen zuzugestehen. Auch sollte die Tragweite dieses Problems nicht überschätzt werden, da das Personal des Europäischen Patentamts nicht danach streben werde, von der Möglichkeit, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit geboten werde, Gebrauch zu machen.
77. Die französische Delegation erklärt, die Aussprache habe gezeigt, daß sich Probleme nur in Ausnahmefällen ergeben könnten, daß die vorgesehenen Verbote keinesfalls jeglichen Betrug ausschlossen und daß das Verbot schließlich nicht nur für europäische Patentanmeldungen, sondern auch für nationale Anmeldungen gelten müsse, wenn es wirksam sein solle. Die französische Delegation sei aus diesen Gründen bereit, den Kompromißvorschlag der schweizerischen Delegation anzunehmen.
78. Der Vertreter der UNICE erklärt, er ziehe Absatz 2 des Basisentwurfes vor. Der im Vorschlag der schweizerischen Delegation enthaltene Begriff des Interessenkonflikts würde sicherlich zu Auslegungsschwierigkeiten führen und sollte deshalb vermieden werden.
79. Die britische Delegation weist darauf hin, daß es darum gehe, einen Kompromiß zwischen dem Vertrauen, das die Privatindustrie in das künftige Europäische Patentamt haben solle, und einer gewissen individuellen Freiheit der Bediensteten des Patentamts zu finden. Deshalb sei für sie der Vorschlag der schweizerischen Delegation nicht ganz zufriedenstellend, weil dem Präsidenten des Patentamts danach eine Ermessensfreiheit eingeräumt würde, die, wenn sie ausgeübt werde, gewiß zu Schwierigkeiten mit dem Personal führen solle. Was die von der deutschen Delegation vorgeschlagene Ergänzung anbelange, so könnte diese gegebenenfalls als Kompromißlösung in Aussicht genommen werden. Das absolute Verbot dürfte jedoch nicht auf die Prüfer begrenzt sein, sondern müßte auch für die Mitglieder der Beschwerdekammern gelten.
80. Die italienische und die jugoslawische Delegation schließen sich am Ende dieser Aussprache dem Standpunkt des Vertreters des IIB an, wonach Artikel 12 nur aus einem einzigen Absatz bestehen solle, dem zufolge die Bediensteten des EPA verpflichtet seien, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden. Die Konferenz würde dann bei der Annahme dieses Textes den Standpunkt vertreten, daß die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel im Personalstatut des Europäischen Patentamts vorgesehen werden müßten.
81. Der Ausschuß billigt in seiner Mehrheit diesen Vorschlag und leitet den Text an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 13 — Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]82. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/11, Nummer 2, und Dok. M/47/II/III,
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Nummer 4), wonach an die Stelle des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation ein interner Beschwerdeausschuß des Europäischen Patentamts treten würde.
83. Die deutsche Delegation begründet ihren Vorschlag damit, daß die Anzahl der von internationalen Beamten eingelegten Beschwerden ständig zunehme, daß München vom Sitz des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation weit entfernt sei und daß schließlich in Organisationen wie dem Europarat ähnliche Organe bestünden.
84. Der Vertreter des IIB erklärt, daß das IIB die Zuständigkeit für die Streitsachen zwischen dem IIB und seinem Personal dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation übertragen habe, und wies sodann darauf hin, daß die Anzahl der Beschwerden, die vor diese Instanz gebracht würden, sicherlich sehr begrenzt sein würde, wenn im Personalstatut ein vorheriges internes Beschwerdeverfahren vorgeschrieben würde.
85. Die luxemburgische, die niederländische, die norwegische und die schweizerische Delegation sowie die französische Delegation schließen sich den Ausführungen des Vertreters des IIB an:
86. Der Ausschuß stellt abschließend fest, daß der Vorschlag der deutschen Delegation von keiner anderen Delegation unterstützt wird. Er bestätigt seine Zustimmung zum Inhalt des Artikels 13 (s. Basisentwurf) mit der Maßgabe, daß in das Personalstatut des Europäischen Patentamts Bestimmungen aufgenommen werden, durch die eine interne Beschwerdeinstanz geschaffen wird, der derartige Streitsachen vorzulegen sind, bevor das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation damit befaßt wird.
87. Der Ausschuß leitet Artikel 13 an den Redaktionsausschuß weiter und beauftragt ihn, gleichzeitig auch die von der luxemburgischen Delegation in Dokument M/9 vorgelegten redaktionellen Vorschläge zu prüfen.
Artikel 15 – Organe im Verfahren
[modifier | modifier le wikicode]88. Siehe hierzu die Niederschrift über die Beratungen betreffend Artikel 22a (20).
Artikel 16 – Eingangsstelle
[modifier | modifier le wikicode]89. Der Ausschuß prüft den in Nummer 2 des Dokuments M/33 enthaltenen Vorschlag der belgischen Delegation sowie einen ähnlichen Vorschlag der UNICE, der in Nummer 1 des Dokuments M/19 aufgeführt ist; hiernach wäre der Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die Eingangsstelle für die Anmeldung zuständig sei, vor allem dann, wenn ein Prüfungsantrag vor der Übermittlung des Recherchenberichts gestellt werde. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Inhalt des belgischen Vorschlags einverstanden und leitet ihn zur Prüfung an den Redaktionsausschuß weiter.
90. Ferner billigt der Ausschuß den in Nummer 1 des Dokuments M/47/II/III enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation, wonach die Zuständigkeit der Eingangsstelle für die Veröffentlichung der Anmeldung und des Recherchenberichts zu präzisieren sei.
91. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der Delegation der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 16) an den Redaktionsausschuß weiter, damit an einer geeigneten Stelle des Übereinkommens darauf hingewiesen werde, daß die Zweigstelle Den Haag befugt sei, europäische Patentanmeldungen entgegenzunehmen.
92. Die französische Delegation schlägt vor, Artikel 16 so abzufassen, daß daraus klar hervorgehe, daß die Eingangsstelle selbst bei Stellung des Prüfungsantrags vor der Fertigstellung des Recherchenberichts für die Akte zuständig bleibe und die
Formalprüfung bis zu dem Zeitpunkt fortsetze, zu dem der Recherchenbericht veröffentlicht worden sei.
93. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 16a (17) – Recherchenabteilungen
[modifier | modifier le wikicode]94. Der Ausschuß kommt aufgrund des Beschlusses, das IIB als Generaldirektion »Recherche« in das Europäische Patentamt einzugliedern, überein, in einem neuen Artikel 16a die Befugnisse der mit der Erstellung der europäischen Recherchenberichte beauftragten Stelle, nämlich der Recherchenabteilung, festzulegen.
Artikel 17 (18) – Prüfungsabteilungen
[modifier | modifier le wikicode]95. Die Vorschläge des CNIPA (Dokument M/20, Nummer 5), des CIFE (Dokument M/22, Nummer 14) und der FEMIPI (Dokument M/23, Nummer 17) werden vom Ausschuß nicht erörtert, weil sie von den Regierungsdelegationen nicht aufgegriffen worden sind.
96. Der Ausschuß leitet die redaktionellen Vorschläge, die von der luxemburgischen Delegation in Nummer 9 des Dokuments M/9 unterbreitet worden sind, an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 18 (19) – Einspruchsabteilungen
[modifier | modifier le wikicode]97. Dem Ausschuß liegen zahlreiche Vorschläge der Beobachterdelegationen (AIPPI Dok. M/24, Nummer 4, CEEP Dok. M/30, Nummer 3, CNIPA Dok. M/20, Nummer 6, FEMIPI Dok. M/23, Nummer 7 und UNICE Dok. M/19, Nummer 2) vor, die – jedoch mit gewissen Nuancen in einigen Vorschlägen – darauf abzielen, daß an der Arbeit einer Einspruchsabteilung kein Mitglied einer Prüfungsabteilung teilnehmen dürfe das bei der Prüfung der Anmeldung des Patents mitgewirkt habe, mit dessen Akte die Einspruchsabteilung befaßt sei.
98. Die portugiesische Delegation, der sich die dänische und die norwegische Delegation anschließen, unterstützt einen Vorschlag der UNEPA (Dokument M/62/II, Nummer 2), wonach ein Mitglied der Prüfungsabteilung, das an dem Verfahren im Prüfungsstadium mitgewirkt habe, auf keinen Fall den Vorsitz in der mit derselben Akte befaßten Einspruchsabteilung führen dürfe.
99. Der Vertreter der AIPPI schlägt vor, diesen Grundsatz der Unvereinbarkeit auch auf das Amt des Berichterstatters anzuwenden.
100. Die deutsche, die französische, die österreichische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der portugiesischen Delegation, vertreten aber die Ansicht, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden dürfe, daß das betreffende Mitglied der Prüfungsabteilung das Amt des Berichterstatters ausübe, weil seine Kenntnis der Akte mit Vorteilen für das Verfahren verbunden sei.
101. Der Ausschuß erklärt sich abschließend mit dem Vorschlag der portugiesischen Delegation einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 19 (21) – Beschwerdekammern
[modifier | modifier le wikicode]102. Die niederländische Delegation unterbreitet den in Nummer 4 des Dokuments M/32 enthaltenen Vorschlag, wonach in den Absätzen 3 und 4 die Hinweise auf die als Berichterstatter tätigen technisch vorgebildeten Mitglieder, die nicht an der Entscheidung teilnehmen, zu streichen wären.
103. Dieser Vorschlag, der die Unterstützung des Vertreters
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der UNEPA findet, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.
Artikel 21 (23) – Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
[modifier | modifier le wikicode]104. Der Ausschuß setzt seine Beratungen anhand von Änderungsvorschlägen der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9, Nummer 12) und der britischen Delegation (Dok. M/10, Nummer 3, und Dok. M/40, Nummer 8) sowie anhand eines niederländischen Vorschlags (Dok. M/52/I/II/III, Nummer 3) fort.
105. Unbeschadet einiger geringfügiger redaktioneller Änderungen, die an den Redaktionsausschuß verwiesen werden, zielen die Änderungsvorschläge der britischen, der luxemburgischen und der niederländischen Delegation alle drei darauf ab, daß die Möglichkeit vorgesehen wird, die Mitglieder der Kammern während ihrer Amtszeit aus »schwerwiegenden Gründen« ihrer Funktion zu entheben. Der Vorschlag der niederländischen Delegation weicht jedoch insofern leicht von dem britischen Vorschlag ab, als eine solche Amtsenthebung danach nur durch Beschluß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer erfolgen könnte.
106. Die britische Delegation, der sich die schwedische Delegation anschließt, vertritt die Auffassung, daß es aufgrund der beim Verwaltungsrat liegenden Ernennungsbefugnis normal sei, daß diesem auch die Befugnis zur Amtsenthebung übertragen werde. Da es indessen darum gehe, schwerwiegende Gründe zu beurteilen, wäre es zweckmäßig, daß der Beschluß über die Amtsenthebung nur mit Dreiviertelmehrheit gefaßt werde.
107. Die Mehrheit der Delegationen zieht es indessen vor, dem Vorschlag der niederländischen Delegation zu folgen, wonach der Verwaltungsrat einen entsprechenden Beschluß auch mit einfacher Mehrheit fassen könnte.
Artikel 22 (24) – Ausschließung und Ablehnung
[modifier | modifier le wikicode]a) Absätze 1 bis 3
[modifier | modifier le wikicode]108. Der Ausschuß leitet die Stellungnahme der luxemburgischen Delegation (Dok. M/9, Nummer 13) und der deutschen Delegation (Dok. M/11, Nummern 3 und 17) an den Redaktionsausschuß weiter.
b) Absatz 3a (3)
[modifier | modifier le wikicode]109. Die deutsche Delegation legt einen Vorschlag für einen neuen Absatz 3a vor (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 18), um das Recht auf Ablehnung eines Mitglieds einer Kammer einzuschränken, wenn der Beteiligte bereits ein Verfahren eingeleitet hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.
110. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und leitet ihn an den Redaktionsausschuß weiter.
c) Absatz 4
[modifier | modifier le wikicode]111. Zu diesem Absatz liegen Vorschläge der schweizerischen Delegation (Dok. M/54/I/II/III) und der norwegischen Delegation (Dok. M/61/II) vor.
112. Nach dem Vorschlag der schweizerischen Delegation würde das abgelehnte Mitglied der Kammer an der Abstimmung über die die Ablehnung betreffende Entscheidung nicht teilnehmen. Bei Stimmengleichheit würde dem Antrag auf Ablehnung stattgegeben.
113. Der Vorschlag der norwegischen Delegation sieht ein
Verfahren vor, das es den Beschwerdekammern gestatten würde, die Entscheidung über die Ablehnung auch dann zu treffen, wenn durch die Nichtteilnahme des abgelehnten Mitglieds die Beschlußfähigkeit nicht zustande käme. Dieser Vorschlag trägt dem Wunsch Rechnung, den Inhalt der von der Kammer nach Artikel 21 (23) Absatz 4 festzulegenden Verfahrensordnung nicht zu präjudizieren.
114. Die deutsche, die britische und die französische Delegation stellen hierzu fest, daß die im norwegischen Vorschlag in Betracht gezogene Situation bereits durch den Wortlaut der Regel 10 erfaßt sei, wonach für die Mitglieder der Beschwerdekammern Vertreter vorgesehen seien.
115. Die schweizerische Delegation wirft die Frage auf, ob Regel 10 ausreiche, um allen Schwierigkeiten zu begegnen; man könne sich fragen, ob der Vertreter nicht berufen werden müsse, sobald die Entscheidung über die Amtsenthebung ergangen sei. Sie weise auf ihren in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag hin und stelle die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, Absatz 4 durch einen Satz zu ergänzen, der das Verfahren der automatischen Ersetzung des abgelehnten Mitglieds durch seinen Vertreter betreffe.
116. Die österreichische Delegation schlägt, um dieser Schwierigkeit zu begegnen, vor, Absatz 4 durch folgenden Text zu ergänzen: »Bei diesen Entscheidungen wird das abgelehnte Mitglied in der Kammer durch seinen Vertreter ersetzt.«
117. Dieser Vorschlag, den die deutsche Delegation sich zu eigen macht, wird vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.
Artikel 22a (20) – Rechtsabteilung
[modifier | modifier le wikicode]118. Der Ausschuß erklärt sich mit dem Vorschlag der deutschen Delegation (vgl. Dok. M/47/I/II/III, Nummer 6) einverstanden und kommt überein, eine neue, als »Rechtsabteilung« bezeichnete Stelle vorzusehen. Der Ausschuß leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter, der auch beauftragt wird, die erforderlichen Anpassungen in Artikel 15 und Artikel 105 (106) vorzunehmen.
Artikel 23 (25) – Technisches Gutachten
[modifier | modifier le wikicode]119. Der Ausschuß prüft die Änderungsvorschläge zu diesem Artikel, und zwar zum einen den niederländischen Vorschlag (Dok. M/52/I/II/III), den betreffenden Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor das Europäische Patentamt sein technisches Gutachten abgibt, und zum anderen die Vorschläge verschiedener Beobachterorganisationen, wonach das technische Gutachten abzuschaffen wäre (COPRICE – Dok. M/16, Nummer 5, CNIPA – Dok. M/20, Nummer 9, und UNEPA – Dok. M/21, Nummer 2).
120. Die belgische Delegation unterstützt den Vorschlag der niederländischen Delegation.
121. Die deutsche Delegation erhebt Einwände gegen diesen Vorschlag. Sie bemerkt, daß es sich hier um eine technische Hilfe für Einzelpersonen handele, die nicht zu einem kontradiktorischen Verfahren vor dem Amt führen dürfe, da ein derartiges Verfahren unter die gerichtlichen Verfahren in bezug auf die Gültigkeit des Patents falle.
122. Auch die britische Delegation erhebt Einwände und bemerkt, daß der Vorschlag der niederländischen Delegation zu einer Verwechslung zwischen den Befugnissen der einzelstaatlichen Gerichte und den Befugnissen des Europäischen Patentamts führen würde, das keine Vorabentscheidungen zu treffen habe.
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123. Der Delegierte der AIPPI führt an, daß für Konflikte, die sich bezüglich der Verletzung ergeben könnten, ausschließlich die einzelstaatlichen Gerichte zuständig seien. Wenn diese es für zweckmäßig hielten, beim Europäischen Patentamt ein technisches Gutachten einzuholen, so würde dieses Gutachten die Entscheidung des Gerichts zweifellos maßgeblich beeinflussen. Deshalb bestehe nur die Wahl zwischen der Streichung des Artikels 23 und der Beibehaltung des technischen Gutachtens in Verbindung mit der Möglichkeit eines kontradiktorischen Verfahrens vor dem Amt.
124. Die Delegation der FICPI setzt sich für die Möglichkeit ein, daß das Europäische Patentamt technische Gutachten abgibt, und schlägt vor, die Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens dem Verwaltungsrat zu überlassen.
125. Die schweizerische Delegation spricht sich für die Beibehaltung des Artikels 23 aus, könne sich aber nicht dem Vorschlag der niederländischen Delegation anschließen, der eine beträchtliche Erhöhung der Anzahl der Verfahren vor dem Amt zur Folge haben könne.
126. Der Vertreter des CNIPA erklärt, daß er den niederländischen Vorschlag annehmen könne.
127. Die Delegation des COPRICE hegt Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Artikels 23. Sie weist im übrigen auf gewisse terminologische Abweichungen in den drei Sprachen hin, in denen der Ausdruck »Gutachten« eine andere Bedeutung zu haben scheine als die entsprechenden Ausdrücke im Französischen und im Englischen.
128. Die französische Delegation meint, daß das in Artikel 23 vorgesehene Gutachten für die Gerichte von gewissem Nutzen sein könne und auf keinen Fall einen Eingriff in deren Vorrechte bedeute. Es werde nämlich vom Europäischen Patentamt nicht verlangt, in einem Streitfall zwischen Parteien eine Entscheidung zu treffen, sondern es solle lediglich ein technisches Gutachten abgeben. Sie könne sich dem niederländischen Vorschlag anschließen, weise aber darauf hin, daß bei Einführung eines kontradiktorischen Verfahrens das abgegebene Gutachten nicht nur dem zuständigen nationalen Gericht, sondern auch den Parteien zugestellte werde, die somit die Möglichkeit hätten, beim Gericht einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen.
129. Die britische Delegation äußert gewisse Bedenken hinsichtlich der Bedeutung, die dem technischen Gutachten beigemessen werde, das vom Europäischen Patentamt abgegeben werden könne. Sollte Artikel 23 mit der von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen Änderung beibehalten werden, so sei zu befürchten, daß sich die Parteien bei sehr vielen Verletzungsverfahren an das Amt wenden würden, um ein technisches Gutachten zu erhalten, was zu einer beträchtlichen Erhöhung der Anzahl der Verfahren vor dem Amt führen würde. Die britische Delegation, die von der irischen Delegation unterstützt wird, schlägt daher vor, Artikel 23 zu streichen.
130. Im Ausschuß findet eine Abstimmung über diesen Vorschlag zur Streichung des Artikels 23 statt, der nicht die Mehrheit der Stimmen erhält.
131. Der Ausschuß stimmt sodann über den niederländischen Vorschlag ab, der auch nicht die Mehrheit der Stimmen erhält.
132. Der Vorsitzende lenkt die Aufmerksamkeit des Ausschusses auf zwei weitere Vorschläge, nämlich den der schwedischen Delegation (vgl. Dok. M/53/I/II, Nummer 3) und den der schweizerischen Delegation (vgl. Dok. M/54/I/II/III), nach denen die Beschwerdekammern und nicht die Prüfungsabteilungen damit beauftragt würden, derartige technische Gutachten abzugeben.
133. Die finnische Delegation unterstützt den Vorschlag der schwedischen Delegation.
134. Die niederländische Delegation und der Vertreter des
IIB werfen die Frage auf, ob es zweckmäßig sei, eine gerichtliche Instanz mit der Erstellung eines technischen Gutachtens zu beauftragen.
135. Auch die französische Delegation spricht sich gegen einen solchen Vorschlag aus.
136. Der Ausschuß stimmt sodann über den Vorschlag der schwedischen Delegation ab, der nicht die Mehrheit der Stimmen erhält.
137. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag der schweizerischen Delegation von keiner anderen Delegation aufgegriffen worden sei und somit vom Ausschuß nicht in Betracht gezogen werden könne.
138. Der Ausschuß prüft sodann den Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. M/47/I/II/III, Nummer 10), die Zuständigkeit für die Abgabe technischer Gutachten den Mitgliedern der Prüfungsabteilungen und nicht dem Kollegium als solchem zu übertragen; auf diese Weise könne die Erstellung des technischen Gutachtens einem einzigen Mitglied übertragen werden.
139. Die niederländische Delegation erklärt, daß sich durch einen solchen Vorschlag die aufgezeigten Probleme nicht lösen ließen, falls der Verwaltungsrat von der ihm nach Artikel 31 (33) Absatz 1 Buchstabe a (3) gebotenen Möglichkeit Gebrauch mache, die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen so zu ändern, daß sie aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer beständen.
140. Der Ausschuß stimmt über den Vorschlag der deutschen Delegation ab, der abgelehnt wird.
141. Der Ausschuß prüft den Vorschlag der finnischen Delegation (Dok. M/12, Nummer 3), der in Dokument M/68/II übernommen wurde und wonach folgende Worte zu streichen wären: »gegen eine angemessene Gebühr.«
142. Die norwegische und die schwedische Delegation unterstützen diesen Vorschlag.
143. Die britische, die deutsche und die niederländische Delegation erheben Einwände dagegen, daß die technischen Gutachten kostenlos erstellt würden, und betonen, daß die Kosten zu Lasten der Antragsteller gehen müßten.
144. Der Ausschuß stimmt hierüber ab und weist den finnischen Vorschlag ab.
145. Bei Abschluß seiner Erörterungen kommt der Ausschuß überein, den Wortlaut des Artikels 23 in der im Basisentwurf enthaltenen Form beizubehalten; er leitet ihn zur Überarbeitung an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 25 (27) — Vorsitz
[modifier | modifier le wikicode]146. Der Ausschuß leitet den Vorschlag der britischen Delegation zu Absatz 2 (vgl. Dok. M/40, Nummer 9) an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 26 (28) — Präsidium
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 3
[modifier | modifier le wikicode]147. Die britische Delegation hat in Dokument M/10, Nummer 5, vorgeschlagen, den Satz: »Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig« zu streichen. Eine solche Vorschrift könne ihres Erachtens nämlich zur Folge haben, daß ein bewährtes Mitglied des Präsidiums ausgeschlossen werde.
148. Die niederländische Delegation, die von der dänischen Delegation unterstützt wird, vertritt im Gegensatz zur britischen Delegation die Auffassung, daß die Streichung des zweiten Satzes in Absatz 3 zu Situationen führen könne, die die britische Delegation sicher nicht wünsche.
149. Nachdem die britische Delegation ihren Vorschlag zurückgezogen hat, kommt der Ausschuß überein, den
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Wortlaut des Artikels 26 ohne Änderungen an den Redaktions-ausschuß weiterzuleiten.
Artikel 28 (30) – Teilnahme von Beobachtern
[modifier | modifier le wikicode]a) Absatz 1
[modifier | modifier le wikicode]150. Infolge des Beschlusses des Ausschusses über die Übernahme des IIB in das Amt wird Absatz 1 gestrichen.
b) Absatz 2 (1)
[modifier | modifier le wikicode]151. Der Vertreter der WIPO begrüßt es, daß der Ausschuß diese Bestimmung annehme, in der die Teilnahme seiner Organisation an den Tagungen des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vorgesehen werde. Er sei davon überzeugt, daß die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen überaus nützlich sei.
c) Absatz 4 (3)
[modifier | modifier le wikicode]152. Die Delegation der UNEPA (Dok. M/62/I/II) schlägt vor, das Wort »zwischenstaatlicher« zu streichen.
153. Die britische und die niederländische Delegation bringen Einwände gegen diesen Vorschlag vor, der dazu führen würde, die Zulassung einzelstaatlicher Organisationen zu ermöglichen.
154. Der Vertreter der IHK schlägt vor, ausdrücklich vorzusehen, daß die Einladung an zwischenstaatliche Organisationen und an internationale regierungsunabhängige Organisationen gerichtet werden könne, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausübten.
155. Die britische und die niederländische Delegation schließen sich diesem Vorschlag an, der vom Ausschuß akzeptiert wird.
Artikel 31 (33) – Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
[modifier | modifier le wikicode]a) Absatz 1 Buchstabe a (3)
[modifier | modifier le wikicode]156. Die schwedische Delegation legt einen Vorschlag vor (Dok. M/53/I/II), wonach die Einführung von aus einem einzigen Prüfer bestehenden Prüfungsabteilungen von der Zusicherung abhängig gemacht werden solle, daß die Zurückweisung einer Patentanmeldung nur von einem kollegialen Gremium beschlossen werden könne.
157. Die dänische, die italienische, die jugoslawische, die norwegische und die österreichische Delegation unterstützen den schwedischen Vorschlag aufgrund der auf nationaler Ebene mit einem entsprechenden System gewonnenen Erfahrung und der Flexibilität, die eine solche Formel für die Arbeit des Amts gewährleiste.
158. Die deutsche Delegation sowie der Vertreter der IHK sprechen sich gegen den schwedischen Vorschlag aus, wobei sie geltend machen, daß eine positive Entscheidung über die Patenterteilung sich auf die Interessen der Öffentlichkeit ebenso stark auswirken könne wie die Zurückweisung der Anmeldung. Ferner würde die Annahme des Vorschlags der schwedischen Delegation Personaleinsparungen, die der Verwaltungsrat in Betracht ziehen könnte, nicht zulassen, wenn man berücksichtige, daß bei einem Eingang von 40 000 Anmeldungen pro Jahr voraussichtlich etwa 10 000 Anmeldungen zurückgewiesen würden.
159. Die britische Delegation spricht sich ebenfalls gegen diesen Vorschlag aus, wobei sie insbesondere praktische Überlegungen vorbringt.
160. Die französische Delegation gibt zu bedenken, ob nicht
eine Zwischenlösung gefunden werden könne, indem man vorsehe, daß der Präsident die Prüfung einer Anmeldung je nach Art der Sache einem Einzelprüfer oder einem kollegialen Gremium übertragen könne.
161. Die belgische Delegation unterstützt diesen Vorschlag.
162. Abschließend stimmt der Ausschuß über den Vorschlag der schwedischen Delegation ab; die Abstimmung ergibt keine Mehrheit für diesen Vorschlag.
163. Der Ausschuß prüft anschließend den in Dokument M/54/I/II/III enthaltenen Vorschlag der schweizerischen Delegation, mit dem gewährleistet werden soll, daß der Beschluß des Verwaltungsrats, die Prüfungsabteilungen mit einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer zu besetzen, widerrufen werden kann, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen.
164. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, zu prüfen, ob eine solche Präzisierung, die der Text nach Ansicht des Ausschusses impliziere, deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte.
165. Der Redaktionsausschuß wird ebenfalls beauftragt, eine Formulierung auszuarbeiten, die dem Anliegen einiger Delegationen Rechnung trägt, nach deren Ansicht der Beschluß des Verwaltungsrats auf einige Kategorien von Anmeldungen, beispielsweise in genau festgelegten Gebieten der Technik, beschränkt werden könnte.
b) Absatz 3 (4)
[modifier | modifier le wikicode]166. Der Präsident stellt den in Dokument M/78/I/II enthaltenen Vorschlag der österreichischen Delegation zur Diskussion, wonach der Präsident ermächtigt werden soll, im Rahmen von Abkommen, die er für die Organisation schließt, auch mit Dokumentationszentren Abkommen zu schließen.
167. Die französische, die italienische, die schwedische und die spanische Delegation erklären, sie unterstützen den österreichischen Vorschlag.
168. Die deutsche Delegation unterstützt den österreichischen Vorschlag zwar grundsätzlich, äußert aber Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Änderung; ihrer Ansicht nach seien Vereinbarungen mit Dokumentationszentren, wie z. B. INPADOC in Wien, privatrechtliche Verträge.
169. Die britische Delegation greift die Frage auf, ob der vorgeschlagene Text Dokumentationsdienste ausschließe, die nicht aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden seien; ferner sei sie der Ansicht, daß eine Vereinbarung mit INPADOC unter das Privatrecht falle.
170. Die österreichische Delegation erklärt, daß ihr Vorschlag nicht dazu führen würde, andere Dokumentationszentren auszuschließen.
171. Die britische Delegation vertritt die Auffassung, daß der gegenwärtige Text von Artikel 10 im Zusammenhang mit Artikel 31 (30) Absatz 3 die jeweiligen Zuständigkeiten des Präsidenten und des Verwaltungsrats für den Abschluß von Abkommen deutlich abgrenze. Wenn der Vorschlag angenommen werde, habe die Auslegung der Tragweite von Artikel 10 keine Gültigkeit mehr.
172. Der Ausschuß stimmt über den in Dokument M/78/I/II enthaltenen österreichischen Vorschlag ab, der angenommen und an den Redaktionsausschuß verwiesen wird.
173. Die britische Delegation weist darauf hin, daß in Artikel 28 (30) ein ausdrücklicher Hinweis auf eine zwischenstaatliche Organisation vorgesehen sei; daher sollte auch Artikel 31 (33) Absatz 3 entsprechend geändert werden. Sie hebt hervor, daß der zur Erörterung vorliegende Artikel Abkommen betreffe, die der Präsident für die Organisation mit internationalen Organisationen zu schließen habe. Ihrer
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Ansicht nach sei es selbstverständlich, daß es sich dabei ausschließlich um Abkommen von einer gewissen Bedeutung unter Ausschuß der Abkommen mit regierungsunabhängigen Organisationen handele. Der Präsident des Amts sei dafür zuständig, solche Abkommen im Rahmen von Artikel 10 zu schließen.
174. Die deutsche, die französische und die niederländische Delegation schließen sich der Auffassung der britischen Delegation an.
175. Der Ausschuß genehmigt den britischen Vorschlag zu Artikel 31 (33) und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.
Artikel 33 (35) – Abstimmungen
[modifier | modifier le wikicode]176. Der Ausschuß verweist diesen Artikel an den Redaktionsausschuß und beauftragt diesen, auch die Vorschläge der deutschen Delegation in den Dokumenten M/11 Nummer 4 und M/47 Nummer 11 zu prüfen.
Artikel 143 – Besondere Organe des Europäischen Patentamtes
[modifier | modifier le wikicode]177. Der Ausschuß verweist die Prüfung des Vorschlags der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Dokument M/14 an den Redaktionsausschuß.
Artikel 145 – Engerer Ausschuß des Verwaltungsrates
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 1
[modifier | modifier le wikicode]178. Die britische Delegation wirft die Frage auf, ob die Auslegung dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 30 (32) zu der Folgerung führen könne, daß der engere Ausschuß als ein vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eingesetztes Organ betrachtet werde, und schlägt vor, diesen Absatz durch Hinzufügung der folgenden Worte zu ergänzen: »Auf Antrag der Gruppe von Vertragsstaaten«.
179. Der Ausschuß zeigt sich aufgeschlossen für die Anliegen der britischen Delegation und verweist die betreffende Bestimmung an den Redaktionsausschuß, damit dieser eine Formulierung finde, die jeden Zweifel ausschließe.
Artikel 159 (160) – Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 2
[modifier | modifier le wikicode]180. Der Ausschuß lehnt einen Vorschlag der UNEPA (Dok. M/62/I/II, Nummer 8) ab, wonach vor den Worten »nationaler Gerichte« das Wort »beispielsweise« eingefügt werden soll.
Artikel 165 (166) – Beitritt
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 2 (1b)
[modifier | modifier le wikicode]181. Die jugoslawische Delegation schlägt in Dokument M/77/II vor, die Worte »auf Einladung des Verwaltungsrats« zu streichen, damit Staaten, die an den vorbereitenden Arbeiten nicht beteiligt gewesen seien, dem Übereinkommen frei beitreten könnten.
182. Die schweizerische Delegation ist der Ansicht, daß der Text des ersten Entwurfs alle Möglichkeiten offenlasse und eine Änderung daher nicht wünschenswert sei.
183. Die jugoslawische Delegation zieht ihren Vorschlag anschließend zurück.
184. Der Ausschuß verweist Artikel 165 an den Redaktionsausschuß und bittet diesen, den redaktionellen Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 25, zu berücksichtigen.
Artikel 167 (168) – Räumlicher Anwendungsbereich
[modifier | modifier le wikicode]185. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation in Dokument M/40, Nummer 26, einverstanden, wonach die Worte »sofern die Mitgliedschaft des betreffenden Staats am Übereinkommen nicht nach Artikel 171 Absatz 4 bereits früher erloschen ist« gestrichen werden sollen.
Artikel 173 (174) – Kündigung
[modifier | modifier le wikicode]186. Der Ausschuß erklärt sich mit einem Vorschlag der deutschen Delegation einverstanden, wonach der letzte Teil des zweiten Satzes entsprechend der an Artikel 167 Absatz 3 vorgenommenen Änderung gestrichen werden soll.
Artikel 176 (177) – Sprachen des Übereinkommens
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 2
[modifier | modifier le wikicode]187. Der Ausschuß stellt fest, daß diese Bestimmung keineswegs das Recht der Staaten einschränke, Übersetzungen des Textes des Übereinkommens in ihrer Amtssprache zu erstellen und herauszugeben. Jedoch könnten nur Übersetzungen, die der Verwaltungsrat gebilligt habe, als amtliche Fassungen im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.
B. Artikel 166 (167) des Übereinkommens
[modifier | modifier le wikicode]I. Stellungnahme der Delegationen
[modifier | modifier le wikicode]1001. Im Ausschuß findet zunächst eine allgemeine Aussprache über die Fragen statt, die durch die Bestimmungen über die Vorbehalte aufgeworfen werden.
1002. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß sie zu Artikel 166 einen Änderungsvorschlag vorgelegt habe, der in Dokument M/29 enthalten sei. Der spanische Vorschlag entspreche einem Standpunkt, der bereits bei den Beratungen der Luxemburger Regierungskonferenz vorgetragen worden sei. Er finde seine Rechtfertigung darin, daß es mehreren Ländern nicht möglich sei, einige Bestimmungen des Übereinkommens sofort in ihre Rechtssysteme aufzunehmen, weil dies für die derzeitige Struktur einiger gewerblicher Bereiche wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Entwicklungsstandes mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Bei der Annahme der Maximallösung auf der Luxemburger Regierungskonferenz habe daher die Möglichkeit gewisser Vorbehalte in Aussicht genommen werden müssen, und es sei Artikel 166 des Übereinkommensentwurfs ausgearbeitet worden. Die spanische Delegation habe jedoch von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, daß die so vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeiten unzulänglich seien. Nach Ansicht der spanischen Regierung wären diese Bestimmungen im wesentlichen in zwei Punkten zu erweitern: Einerseits müßten die chemischen Erzeugnisse einbezogen werden und andererseits sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die für die Gültigkeit der Vorbehalte vorgesehene Frist von 10 Jahren für den Fall zu verlängern, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aufgrund derer die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, in dem betreffenden Land
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nach Ablauf dieser Frist fortbeständen.
Die spanische Delegation erklärt, daß die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse aus den gleichen Gründen gerechtfertigt sei, die auch für die Einbeziehung der Arznei- und Nahrungsmittel ausschlaggebend gewesen seien. Sie weise im übrigen darauf hin, daß einige stark entwickelte Länder die Patentierbarkeit chemischer Erzeugnisse als solche erst in allerjüngster Zeit eingeführt hätten. Was die etwaige Verlängerung der Frist von 10 Jahren anbelange, so halte sie es für unmöglich, bereits jetzt die Entwicklung der wirtschaftlichen Gegebenheiten vorauszusehen. Es müßten unbedingt flexible Fristen vorgesehen werden, damit in den Industrien der betreffenden Länder keine schwerwiegenden Störungen verursacht würden. Gewiß müsse an der im derzeitigen Absatz 3 des Artikels 166 enthaltenen Konzeption festgehalten werden, wonach jeder Staat, der von einem Vorbehalt Gebrauch gemacht habe, diesen Vorbehalt zurückziehen müßte, sobald es die Umstände gestattet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedingungen, die die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts gestatteten, müßte jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit des betreffenden Staats fallen.
1003. Die portugiesische Delegation erinnert zunächst daran, daß sie in Dokument M/72/II einen Vorschlag für eine Neufassung des Artikels 166 vorgelegt habe, und bemerkt, daß die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere in dem der Patente, zwar eines der wirksamsten Mittel darstelle, um bei der internationalen Zusammenarbeit Fortschritte zu erzielen, doch dürfe nicht vergessen werden, daß es sich hierbei um ein langfristiges Unterfangen handele, das zwangsläufig in mehreren Etappen verwirklicht werden müsse. Es handele sich um ein Vorhaben, an dem in jüngster Zeit auf weltweiter Ebene gearbeitet werde, das aber am wirksamsten im Rahmen regionaler Initiativen wie jener des europäischen Patents verwirklicht werde. Damit die hier erhofften Fortschritte tatsächlich erzielt werden könnten, müßten allerdings die Initiativen — selbst die auf regionaler Ebene — so flexibel sein, daß alle Länder beitreten könnten, die der regionalen Gruppierung angehörten, also auch jene, denen es wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, sich von Anfang an völlig zu integrieren. Eine Beteiligung Portugals am europäischen Patent würde gegenwärtig bedeuten, daß Portugal alles geben müßte, ohne irgend etwas dafür zu erhalten. Aus diesem Grund würde die Aufnahme des Grundsatzes der schrittweisen Integration in das Übereinkommen für Portugal wie auch für die übrigen Staaten, die sich in einer ähnlichen Situation befänden und die der Europäischen Patentorganisation trotzdem angehören möchten, die geeignete Lösung darstellen.
1004. Die jugoslawische Delegation erklärt, sie unterstütze die von der spanischen und der portugiesischen Delegation dargelegten Argumente und schließe sich grundsätzlich dem von der spanischen Regierung in dem Dokument M/29 vorgelegten Vorschlag an, so wie es in dem von der jugoslawischen Delegation unterbreiteten Dokument M/77/II zum Ausdruck komme. Die jugoslawische Delegation hätte es zwar vorgezogen, wenn die Maximallösung die Grundlage für das Übereinkommen gebildet hätte, doch sei sie sich darüber im klaren, daß die Mehrheit der Delegationen die Annahme des Grundsatzes der Maximallösung aus politischen Gründen nicht durchsetzen könne; die von der spanischen Delegation vorgeschlagene Lösung stelle ein Minimum dafür dar, daß die jugoslawische Delegation ihren Beitritt zum Übereinkommen in Aussicht nehmen könne.
Die jugoslawische Delegation weist darauf hin, daß die Industrien auf dem Chemie-, Arzneimittel- und Nahrungsmittelsektor in den hochentwickelten Ländern seit über einem
Jahrhundert bestehen und sich entwickeln. Patente hätten zumindest in den europäischen Ländern nur für Verfahren erteilt werden können, was den industriellen Aufschwung nicht nur nicht behindert, sondern vielmehr erheblich gefördert habe. Was die Dauer des Zeitraums anbelange, während dessen die Vorbehalte geltend gemacht werden könnten, so sei die jugoslawische Delegation der Ansicht, daß nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt gesagt werden könne, daß die Industrie einiger Länder selbst nach Ablauf einer Frist von 20 oder 25 Jahren in der Lage sein werde, den im Übereinkommen für diese Arten von Erzeugnissen vorgesehenen Schutz vorzusehen und in Anspruch zu nehmen. Die Entwicklung werde nämlich in den hochentwickelten Ländern gewiß nicht stehenbleiben; die betreffenden Industriezweige würden dort wesentlich schneller Fortschritte machen als die gleichen Industriezweige anderer Länder, wie Jugoslawiens, selbst wenn man von den optimistischen Hypothesen für die industrielle Entwicklung ausgehe. Die jugoslawische Delegation habe zwar dafür Verständnis, daß die Länder mit einem sehr hohen industriellen Entwicklungsstand auch für chemische Erzeugnisse sowie Arznei- und Nahrungsmittel als solche den Schutz einführen wollten. Der Stand ihrer wirtschaftlichen, geschichtlichen und sozialen Entwicklung gestatte ihnen dies. Andere Länder, wie Jugoslawien, seien hingegen nicht in der Lage, einen zu starren und folglich ihrem industriellen Entwicklungsstand nicht angemessenen Schutz einzuführen. Das Problem sei nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch politischen Art, wenn man sich vergegenwärtige, daß heutzutage die Fähigkeit, neue Reichtümer zu schaffen, das wirkungsvollste Instrument der internationalen Politik sei. Länder, deren Rückstand sich aus bekannten historischen Gründen erkläre, dürften daher nicht von Anfang an in eine Position der Schwäche versetzt werden.
1005. Die türkische Delegation schließt sich den Anliegen der Delegationen an, die vor ihr das Wort ergriffen haben, und unterstützt grundsätzlich den Vorschlag der spanischen Delegation.
1006. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß ihr Standpunkt zu Artikel 166 bereits in der allgemeinen Aussprache in der Plenarsitzung kurz dargelegt worden sei (vgl. Dok. M/PR/K1, Nr. 43). Sie habe übrigens, seitdem sich die Luxemburger Regierungskonferenz für die Maximallösung ausgesprochen habe, immer wieder auf ihre diesbezüglichen Bedenken hingewiesen. Sie habe sich jedoch niemals der Mehrheit, die sich abgezeichnet hätte, widersetzen wollen, sondern habe nur den Wunsch, daß Vorbehaltsklauseln vorgesehen würden, die es denjenigen Staaten, deren Wirtschaft eine solche Integration noch nicht zulasse, ermöglichten, sich ebenfalls an dem Unternehmen zu beteiligen. Die Vorbehaltsklauseln müßten daher flexibel genug sein und den politischen Aspekt des Problems in bezug auf die Staaten berücksichtigen, die Verständnis für die von der Mehrheit angenommene progressivere Lösung gezeigt hätten. Von dieser politischen Überlegung ausgehend, gebe sie der Hoffnung Ausdruck, daß die Vorbehaltsklauseln in dem von der spanischen Delegation erwähnten Sinn geändert werden könnten.
1007. Die Delegation der IHK vertritt die Ansicht, daß in Artikel 166 überhaupt eine falsche Auffassung von der Funktion eines Patentsystems in einer modernen Wirtschaftsordnung zum Ausdruck komme. Diese Bestimmung sei in erster Linie vorgesehen worden, um der Lage einiger europäischer Staaten Rechnung zu tragen, die einen niedrigeren Entwicklungsstand hätten als die übrigen europäischen Länder. Die Situation dieser Länder mache zwar eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Man könne sich jedoch fragen, ob Artikel 166 den Interessen dieser Staaten wirklich gerecht werde. Keiner der Staaten, die sich auf Artikel 166 berufen
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wollten, verfüge über ein gutes Patentsystem. Diese Staaten, die ihr Patentsystem bisher nicht hätten verbessern können, zögen es vor, die Patentierbarkeit in den empfindlichsten Bereichen der Wirtschaft ihres Landes und ihrer Sozialstruktur auszuschließen. Ein gutes Patentsystem begünstige aber gerade die Entwicklung in diesen empfindlichen Bereichen. Das Übereinkommen gebe diesen Staaten nun die Möglichkeit für die Anwendung eines guten Patentsystems; der Artikel 166 aber mache das System in den Bereichen, in denen es am notwendigsten wäre, unanwendbar. Es sei behauptet worden, daß die wenig entwickelten Länder den Einfluß der Industrie in den hochindustrialisierten Ländern fürchteten und es für möglich hielten, ihr kreatives Schaffen vor der Errichtung einer industriellen Infrastruktur zu organisieren und zu entwickeln. Diese Ansicht sei falsch, denn ein gutes Patentsystem begünstige anfangs die industrielle Entwicklung, und die kreativen Fähigkeiten könnten erst in einer späteren Phase entwickelt werden. Sie sei sich darüber im klaren, daß sie die Mitglieder-Delegationen nicht davon überzeugen könne, ihre Haltung in einer Frage zu ändern, die politische Dimensionen annehme, sie weise aber darauf hin, daß die Tragweite des Artikels 166 gerade im Interesse der Länder, die ihn anwenden wollten, soweit wie möglich begrenzt werden sollte.
1008. Die Delegation des Vereinigten Königreichs bemerkt, daß für das zur Diskussion stehende Problem keine ideale Lösung gefunden werden könne, daß aber ein Gleichgewicht zwischen einer möglichst weitgehenden Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Patentierbarkeit und einer möglichst großen Teilnahme am Übereinkommen angestrebt werden müsse. Seit Jahren schon bemühte man sich um die Herstellung dieses Gleichgewichts; Artikel 166 des Entwurfs stelle einen Kompromiß dar, der annehmbar sein müßte. Was die Verlängerung der für die Vorbehalte vorgesehenen Frist anbelange, so sei ihrer Ansicht nach jede Lösung, die eine unbegrenzte Frist vorsehe, inakzeptabel, da sie es einem Staat ermöglichte, sich bestimmten Vorschriften des Übereinkommens auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Selbst eine Verlängerung um zehn Jahre wäre kaum annehmbar, denn wenn sich ein Land dem europäischen System anpassen wolle, müßte die gegenwärtig vorgesehene Frist von zehn Jahren ausreichen. Mehrere Beobachter-Delegationen hätten in den vorbereitenden Dokumenten eine Verkürzung dieses Zeitraums auf fünf Jahre beantragt, was aber wiederum zu restriktiv sei; sie selbst halte die zur Zeit vorgesehene Frist von zehn Jahren für die ausgewogenste Lösung.
Was den Geltungsbereich des Artikels 166 anbelange, so weise sie darauf hin, daß es aus politischen und sozialen Gründen für die Regierungen immer schwierig gewesen sei, das mögliche Interesse an der Patentierbarkeit der Arznei- und Nahrungsmittel zu berücksichtigen. Die gleichen Gründe könnten für die chemischen Erzeugnisse nicht geltend gemacht werden. Ferner liege es ihrer Ansicht nach nicht im Interesse eines Landes, den Schutz für einen so großen und bedeutenden gewerblichen Sektor wie den der chemischen Erzeugnisse als solcher auszuschließen, die Patentierbarkeit der Herstellungsverfahren dieser Erzeugnisse jedoch zuzulassen. Die Länder, die die Öffentlichkeit aus sozialen Gründen sowohl hinsichtlich der Preise dieser Erzeugnisse als auch in bezug auf ihre Herstellung — auf ausreichendem Niveau durch die einheimischen Betriebe — schützen wollten, könnten dieses Problem dadurch lösen, daß sie auf die obligatorischen Lizenzen zurückgriffen.
Abschließend vertrete sie die Ansicht, daß Artikel 166 in seiner derzeitigen Fassung den legitimen Interessen der Länder, die das durch das Übereinkommen eingeführte System noch nicht in vollem Umfang annehmen könnten, in zufriedenstellender Weise Rechnung trage.
1009. Die Delegation der EIRMA schließt sich den Argumenten der britischen Delegation weitgehend an. Sie erklärt, sie wolle einige Bemerkungen praktischen Inhalts machen, die den Standpunkt der auf der Grundlage der Forschung arbeitenden Industrien widerspiegeln. Zunächst einmal sei zu sagen, daß nicht der Entwicklungsstand einiger Länder dazu geführt habe, daß die Patentierbarkeit bei den chemischen Erzeugnissen auf die Verfahren beschränkt worden sei, sondern daß diese Beschränkung viel mehr von der chemischen Industrie selbst gewünscht worden sei. Die Gründe für eine derartige Beschränkung seien aber nicht mehr gegeben, und es könne kaum behauptet werden, daß die Patente, die ausländischen Gesellschaften für chemische Erzeugnisse erteilt werden, den wirtschaftlichen Fortschritt der weniger fortgeschrittenen Länder aufhalten könnten. Hier wäre nicht zuletzt an die immer engere industrielle Zusammenarbeit innerhalb Europas gedacht und auch die Möglichkeit in Betracht gezogen worden, Mißbräuche auf dem Wege über obligatorische Lizenzen auszuschließen. Im übrigen würden sich aus einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Artikels 166 Wettbewerbsverzerrungen ergeben, vor allem deshalb, weil eine solche Erweiterung eine Diskriminierung der auf der Grundlage der Forschung arbeitenden Industrien bedeuten würde, zumindest außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften. Was die Dauer der Frist anbelange, so hätte die diplomatische Konferenz, die 1958 in Lissabon im Rahmen der Pariser Union stattgefunden habe, einstimmig eine Regelung zugunsten der Einführung der Patentierbarkeit der chemischen Erzeugnisse als solcher angenommen, was später zu entsprechenden Änderungen von Rechtsvorschriften europäischer Staaten geführt habe.
Abschließend wolle sie sagen, daß Artikel 166, falls er beibehalten würde, nicht auf die chemischen Erzeugnisse ausgedehnt werden dürfe, und daß die darin vorgesehene Frist auf fünf Jahre herabgesetzt werden sollte.
1010. Die Delegation der AIPPI weist darauf hin, daß sich ihre Organisation immer für die Maximallösung ausgesprochen habe und den Grundsatz der Vorbehalte infolgedessen nicht billigen könne. Sie habe immer eingeräumt, daß einige Vorbehalte aus politischen Gründen akzeptiert werden könnten, sei aber der Ansicht, daß die in dem derzeitigen Artikel 166 Absatz 2 Buchstaben a und b vorgesehenen Vorbehalte als absolutes Maximum angesehen werden müßten. Was die Frist von zehn Jahren anbelange, so müßte sie herabgesetzt werden, da das Zurückgreifen auf die Vorbehalte zu unterschiedlichen Wirkungen des europäischen Patents in den einzelnen Ländern führen könnte.
Der von der portugiesischen Delegation unterbreitete Vorschlag einer schrittweisen Einführung nach Bereichen sei ihrer Ansicht nach nicht annehmbar, denn er würde aus dem Übereinkommen eine heterogene Anhäufung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften machen.
1011. Die französische Delegation erklärt, Ziel der Einführung europäischer Patente sei es, eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften anzustreben, die zu einem einheitlichen Patent führe, das in allen Ländern die gleichen Wirkungen habe und die Verwirklichung einer Wirtschaftseinheit erleichtere. Das Problem des Artikels 166 sei lange geprüft worden, und seine Bedeutung sei anerkannt worden; infolgedessen hätten die Staaten, die an der Luxemburger Regierungskonferenz teilgenommen hätten, jeweils Zugeständnisse gemacht, um zu einem Text zu gelangen, der dem unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsgrad der Vertragsstaaten des Übereinkommens Rechnung trage. Der Erwerb neuer Schätze werde um so mehr erleichtert, als er das Ergebnis der Forschung sei. Die Forschung entwickle sich aber vor allem dann, wenn ihr Schutz gewährt werde. Das Patent sei daher offensichtlich der
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wirksamste Faktor der Entwicklung und der wirtschaftlichen Integration. Sie glaube nicht, daß der Ausschluß der Patentierbarkeit für bestimmte Bereiche die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes in irgendeiner Weise erleichtere.
Ihrer Ansicht nach könnten die einzelnen Änderungen, die einige Delegationen zu Artikel 166 vorgelegt hätten, keine brauchbare Diskussionsgrundlage bilden. Vor allem das Fehlen einer Befristung der Vorbehalte oder die Möglichkeit, daß ein Staat selbst den Zeitpunkt für die Zurücknahme der Vorbehalte wählt, seien Faktoren, die gegen den Grundsatz des Patents, wie es sich die französische Delegation vorstelle, verstießen. Sie sei letztlich wie die Delegation des Vereinigten Königreichs der Ansicht, daß zwischen den verschiedenen Auffassungen unter Berücksichtigung der Realitäten eine ausgewogene Lösung ermittelt werden müsse.
1012. Die Delegation der UNEPA schließt sich den Bemerkungen der französischen Delegation an. Sie stellt fest, daß die Regierungen einiger Staaten von der Vorstellung ausgehen, daß sich die Erteilung von Patenten in bestimmten Bereichen, wie z. B. bei Arznei- und Nahrungsmitteln und bei chemischen Erzeugnissen, auf die Wirtschaft nachteilig auswirke. Eine derartige Besorgnis sei wohl nicht begründet. Zu den Voraussetzungen für den Aufbau einer Industrie in einem bestimmten Land gehöre auch ein Schutz der betreffenden Erzeugnisse durch Patente. Solange ein solcher Schutz nicht gewährleistet sei, würden sich die auf Forschungsbasis arbeitenden Industrien, deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung bekannt seien, in einem solchen Land nicht niederlassen. Dies gelte für die Nahrungs- und Arzneimittel und in noch stärkerem Maße für die chemischen Erzeugnisse. Aufgrund dieser Überlegungen sei sie dafür, daß Artikel 166 gestrichen werde. Sie sei sich jedoch darüber im klaren, daß eine solche Lösung aufgrund politischer Erwägungen nicht durchführbar sei; aus diesem Grund setze sie sich bei den Mitglieder-Delegationen mit Nachdruck dafür ein, daß die Dauer des Zeitraums über zehn Jahre hinaus verlängert werde und daß die chemischen Erzeugnisse nicht in den betreffenden Artikel einbezogen würden.
1013. Die Delegation der UNICE weist darauf hin, daß sie in dem vorbereitenden Dokument M/19, Nr. 28, den Wunsch geäußert habe, daß die Frist, während der Vorbehalte geltend gemacht werden könnten, nicht über fünf Jahre hinausgehe. Angesichts der Auffassungen, die in der Aussprache vertreten worden seien, schließe sie sich jedoch voll und ganz den Erklärungen der Delegation des Vereinigten Königreichs an. Die UNICE habe lange Zeit die Frage geprüft, ob es zweckmäßig sei, Artikel 166 zu streichen. Sie sei schließlich jedoch zu dem Schluß gelangt, daß es gerechtfertigt sei, für einige Staaten die Möglichkeit vorzusehen, Vorbehalte geltend zu machen. Sie sei auch überzeugt davon, daß die Vorbehalte, wie sie im derzeitigen Artikel 166 aufgeführt seien, in Anbetracht des verfolgten Zieles ausreichten und ausgewogen seien.
1014. Die Delegation des CIFE bemerkt, daß die Bedenken einiger europäischer Länder unbegründet seien. Die Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die die Patentierbarkeit der chemischen Erzeugnisse in den vergangenen Jahren beeinträchtigt hätten, sei heute nicht mehr akutell. Es sei zwar richtig, daß der Entwicklungsstand einiger Länder in bestimmten gewerblichen Bereichen nicht so weit fortgeschritten sei wie in anderen Ländern, ihr Bruttosozialprodukt steige aber doch sehr stark an. Dies treffe insbesondere für Spanien zu, das zur Zeit zu den Ländern der Welt mit den höchsten Wachstummaten gehöre. Die Entwicklung des internationalen Handels im allgemeinen und des europäischen Handels im besonderen sei zwischen diesen Ländern und den übrigen europäischen Staaten von größter Bedeutung. Die
Einführung der Vorbehalte werfe in wirtschaftlicher Hinsicht ernste Probleme auf. Es sei nämlich heute äußerst schwierig, den Handel auf einem so großen Gebiet, wie Europa es sei, bewußt zu behindern, zumal es sich um einen Bereich handele, in dem die Bedeutung der Erfindungen besonders groß sei. Die patentierbaren Erfindungen auf dem Chemiesektor machten etwa 35 bis 40 % aller Erfindungen aus. Eine Ausdehnung der Ausnahmen von der Patentierbarkeit auf sämtliche chemischen Erzeugnisse würde also, wenn man auch die Nahrungs- und Arzneimittel berücksichtigt, für nahezu die Hälfte des unter Patentschutz stehenden Bereiches gelten. Die Kosten für Forschung und Entwicklung im Chemiebereich seien mit am höchsten, was auch die große Bedeutung der patentierten Erfindungen in diesem Bereich erkläre; so betrügen z. B. die Forschungs- und Entwicklungskosten auf dem Elektrizitätssektor 3 % des Umsatzes einer Gesellschaft, auf dem Sektor der Elektronik 5 %, in der Chemie 6 bis 7 % und in der Pharmazie 10 bis 20 %. Bei den Staaten, die sich noch im Entwicklungsstadium befänden, impliziere die Förderung echter Industrieinvestitionen, die die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erleichterten, daher zwangsläufig auch die Zustimmung zur Patentierbarkeit der Erfindungen in den Bereichen, in denen die Forschungs- und Entwicklungsmöglichkeiten am größten seien.
Aufgrund dieser Überlegungen sei sie der Ansicht, daß die Vorbehalte nur innerhalb genau festgelegter, kurzer Zeitspannen und für genau umrissene gewerbliche Bereiche zugelassen werden dürften. Der diesbezügliche Standpunkt des CIFE sei in dem vorbereitenden Dokument M/22, Nr. 10, wiedergegeben.
Die Delegation des CIFE äußert sich ferner zu der tatsächlichen Dauer des Zeitraums, in dem die Vorbehalte wirksam werden. Wenn man auch der für das Inkrafttreten des Übereinkommens erforderlichen Frist nach dem Tage der Unterzeichnung Rechnung trage, so gehe es bei der Zeitspanne von zehn Jahren in Wirklichkeit doch um dreizehn oder vierzehn Jahre, wenn man vom heutigen Zeitpunkt an rechne. Deshalb habe sie beantragt, daß der Zeitraum auf fünf Jahre verkürzt werde.
1015. Die dänische Delegation schließt sich den Bemerkungen der britischen und der französischen Delegation an. Sie weist ebenfalls auf die Bedeutung des chemischen Sektors im Patentwesen hin. In Dänemark sei der Chemiesektor mit mindestens 40 % an der Gesamtzahl der Anmeldungen beteiligt.
Was die Länge des Zeitraumes anbelange, so weise sie auf ihre eigene Erfahrung hin. Bei den Erörterungen im Rahmen des Europarates anläßlich der Verhandlungen über das Straßburger Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechtes der Erfindungspatente habe Dänemark darum ersucht, bei Arznei- und Nahrungsmitteln Vorbehalte geltend machen zu können; daher könne es die Bedenken einiger anderer Teilnehmerländer verstehen. Zehn Jahre später habe sich jedoch gezeigt, daß die Industrie und die Landwirtschaft in Dänemark künftig nicht mehr daran interessiert seien, Vorbehalte zu beantragen. Man könne davon ausgehen, daß der in Artikel 166 vorgesehene Zeitraum von zehn Jahren somit eine gute Kompromißlösung zwischen der von mehreren Organisationen gewünschten Einschränkung und der von einigen Delegationen gewünschten Ausdehnung darstelle.
1016. Die italienische Delegation erklärt, sie sei als künftiger Vertragsstaat des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent an der Möglichkeit, Vorbehalte geltend zu machen, zwar nicht unmittelbar interessiert, kenne jedoch sehr gut die von der spanischen, der portugiesischen, der jugoslawischen, der griechischen und der türkischen Delegation dargelegten Bedenken und Probleme. Sie stelle fest, daß das Problem der
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Vorbehalte nur diese fünf Länder betreffe, und gebe zu überlegen, ob man nicht versuchen solle, den Forderungen dieser Länder in einer Weise Rechnung zu tragen, die es ermögliche, daß sie dem Übereinkommen ebenfalls beitreten könnten. Ein Kompromiß müßte ihrer Ansicht nach für die beiden folgenden Probleme zu finden sein: Zunächst einmal müßte der Geltungsbereich des Artikels auch auf die chemischen Erzeugnisse ausgedehnt werden. Außerdem könne, was die Dauer der Zeitspanne anbelange, eine Lösung darin bestehen, daß für die einzelnen Erzeugnisse unterschiedliche Zeitspannen festgelegt würden. Ein längerer Zeitraum als zehn Jahre müßte beispielsweise für die Arzneimittel vorgesehen werden.
1017. Die schweizerische Delegation schließt sich den Bemerkungen der französischen und der dänischen Delegation an. Sie weist insbesondere auf den engen Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung, der Forschung und dem Patentschutz hin.
Zu dem Vorschlag der italienischen Delegation bemerkt sie, daß Artikel 166 in seiner derzeitigen Fassung bereits einen Kompromiß darstelle. Sie könne es nicht hinnehmen, daß dieser Text jetzt so ausgelegt werde, als gebe er den Standpunkt der höchstentwickelten Länder wieder oder als sei er der Ausgangspunkt für die Suche nach einem neuen Kompromiß.
Um zu beweisen, daß die Befürchtungen der Staaten, die eine Erweiterung des Vorbehaltes beantragten, übertrieben seien, wolle sie ein Beispiel anführen, das auf die Zeit der Pariser Verbandsübereinkunft zurückgehe. Auf der ersten Konferenz im Jahre 1883 sei vorgeschlagen worden, daß die Nutzung eines Patents in einem der Länder der Union als Nutzung in allen Ländern der Union gelten solle. Sie habe diesen Vorschlag nicht akzeptieren können, da sie befürchtet habe, daß die schweizerische Wirtschaft der Konfrontation mit der deutschen Industrie nicht standhalten würde. Einige Jahre später, nämlich bereits 1898, habe die Schweiz aber ein Abkommen mit Deutschland unterzeichnet, wonach die Nutzung eines Patentes in einem der beiden Länder als Nutzung in dem anderen Land gegolten habe. Die Tatsache, daß die Schweiz sich der Konkurrenz der deutschen Industrie gestellt habe, habe keine verhängnisvollen Auswirkungen auf die Entwicklung der schweizerischen Industrie gehabt; vielmehr sei das Gegenteil der Fall gewesen. Die gleichen Überlegungen müßten heute für die Staaten zutreffen, die eine Ausdehnung der Vorbehalte beantragten. Jeder Patentschutz biete letzten Endes einen Anreiz für die Forschungstätigkeit und damit auch für die wirtschaftliche Entwicklung.
1018. Die Delegation des CNIPA weist auf das Problem der Abfassung der Patentansprüche bei den europäischen Patentanmeldungen hin, und zwar für den Fall, daß Vorbehalte zugelassen würden, die viele Bereiche beträfen. Der Anmelder müsse bei der Abfassung seiner Patentansprüche nämlich berücksichtigen, daß diese möglicherweise in einigen Staaten teilweise oder in ihrer Gesamtheit nichtig seien. Dies erschwere erheblich die Arbeit des Europäischen Patentamtes sowie die des Anmelders und seines Patentanwaltes.
Zu Artikel 166 als solchem wolle sie bemerken, daß dieser das Ergebnis langer Verhandlungen sei, so daß der derzeitige Text nicht mehr geändert werden sollte.
1019. Die Delegation des COPRICE erinnert an ihren in Dokument M/16, Nr. 13, enthaltenen Vorschlag, demzufolge der Zeitraum von zehn Jahren auf fünf Jahre zu verkürzen wäre. Der COPRICE lege auf jeden Fall Wert darauf, daß das Ende des in Artikel 166 vorgesehenen Zeitraumes in dieser Bestimmung endgültig festgelegt werde. Sie lehne eine Ausdehnung der Bestimmung auf die chemischen Erzeugnisse ebenfalls ab. Die Gründe dafür seien die gleichen, wie sie von
verschiedenen Delegationen mit Beobachterstatus und von einigen als Mitglieder teilnehmenden Delegationen bereits angeführt worden seien.
Die Delegation des COPRICE legt ebenso wie die EIRMA und der CIFE Wert auf die Feststellung, daß der fehlende Schutz von chemischen Erzeugnissen oder Arzneimitteln in bestimmten hochindustrialisierten Ländern im Rahmen der industriellen Entwicklung gesehen werden müsse. Das Beispiel der deutschen Gesetzgebung sei in diesem Bereich besonders aufschlußreich. Als das deutsche Patentgesetz in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts in Kraft getreten sei, hätten die Erfindungen von Verfahren im Bereich der Chemie eine sehr große Rolle gespielt, während die Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie heute insbesondere bei der Suche nach neuen Stoffen zu einer Entwicklung der Erfindungen geführt habe. Die Länder, die gegenwärtig aus einer Entwicklung der chemischen Industrie Nutzen ziehen wollten, müßten berücksichtigen, daß die moderne Wissenschaft und die moderne Technologie zwangsläufig einen Schutz der Erzeugnisse implizierten. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Aspekte der Frage erinnere sie auch daran, daß die Regelungen in der ersten Hälfte des Jahrhunderts im Rahmen von isolierten Märkten bestanden hätten. Dies treffe heute nicht mehr zu; die Länder, die sich an diesem Übereinkommen beteiligen wollten, müßten die Existenz offener Märkte akzeptieren. Deshalb dürften sich die Staaten, die auf die Vorbehalte zurückgreifen wollten, auch aus diesen wirtschaftlichen Überlegungen heraus nicht an trägerischen historischen Beispielen orientieren.
1020. Die niederländische Delegation bezweifelt die Bedeutung der Vorbehalte und vertritt die Auffassung, daß Artikel 166 bereits einen Kompromiß darstelle. Sie bestätigt im übrigen, daß der ihres Erachtens unannehmbare portugiesische Vorschlag (Dokument M/72/II) nicht die Grundlage für eine nutzbringende Diskussion bilden könne.
1021. Die belgische Delegation schließt sich den Argumenten der britischen und der französischen Delegation an und spricht sich damit gegen eine etwaige Ausdehnung der Vorbehalte aus.
1022. Die schwedische Delegation erinnert daran, daß es ihrem Land gelungen sei, unter dem Schutz eines strengen Patentsystems fast vom Nullpunkt aus eine industrielle Entwicklung zu bewerkstelligen; sie pflichte den von der französischen und der dänischen Delegation dargelegten Grundsätzen weitgehend bei. Wenn sich über den gegenwärtigen Wortlaut von Artikel 166, der das Ergebnis langwieriger Erörterungen sei, hinaus die Suche nach einem neuen Kompromiß als wünschenswert erweisen sollte, könnte dieser gegebenenfalls in einer Ausdehnung des Übergangszeitraumes, aber gewiß nicht in einer Erweiterung der durch die Vorbehalte erfaßten technischen Bereiche bestehen.
1023. Die Delegation des FEMIPI spricht sich gegen die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse aus und wünscht, daß der Übergangszeitraum von zehn auf fünf Jahre verkürzt wird.
1024. Obwohl die österreichischen Rechtsvorschriften im chemischen und pharmazeutischen Bereich und im Nahrungsmittelbereich keinen Schutz für die Erzeugnisse, sondern nur für die Verfahren vorsehen, kann die österreichische Delegation einen solchen Schutz akzeptieren; sie habe jedoch Verständnis für die Bedenken der Staaten, die über die Folgen einer solchen Bestimmung beunruhigt seien, und wünsche deshalb, daß man sich um einen Kompromiß bemühe — der von der schwedischen Delegation vorgeschlagene Kompromiß gehe in diese Richtung —, mit dem vermieden würde, daß gegebenenfalls eine Reihe von Staaten vom Übereinkommen ausgeschlossen werde; die Bedeutung des Übereinkommens hänge nämlich von der Zahl der beitretenden Staaten ab. Dies müsse bei der Suche nach einem Kompromiß in Betracht
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gezogen werden.
1025. Nach Ansicht der deutschen Delegation weist die durch Artikel 166 entstandene Diskussion mehrere Aspekte auf. Der Wille, in Europa einen umfassenden, sicheren und modernen Schutz zu schaffen, setze vor allem eine Regelung für chemische Erzeugnisse und Arzneimittel voraus. Wenn auch ein solcher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erst kürzlich eingeführt worden sei, so könne man doch nicht behaupten, daß es vorher keinerlei Schutz gegeben habe. Abgesehen von einem Schutz für die Verfahren, der demjenigen bestimmter Länder, die eine Änderung des Artikels 166 wünschten, entspreche, sei ein Schutz für die unmittelbar mit Hilfe dieser Verfahren hergestellten Erzeugnisse vorgesehen gewesen, wobei das Gesetz sogar bis zu der Annahme gegangen sei, daß ein ähnliches Produkt mit einem aufgrund der betreffenden Verfahren hergestellten Erzeugnis identisch sei. Jedoch sei trotz mancher Bedenken vor vier Jahren der Schutz des Erzeugnisses im Bereich der Chemie in den Rechtsvorschriften festgelegt worden. Diese Bedenken hätten sich als unbegründet erwiesen; deshalb habe sie den Wunsch, daß ein solcher Schutz im Übereinkommen vorgesehen werde. Sie befürworte ferner eine Maximallösung, die die Voraussetzung für ein sicheres und attraktives europäisches Patent sei.
Dem Übereinkommen liege ein zweiter Grundsatz zugrunde, nämlich derjenige eines sehr ausgedehnten territorialen Schutzes. Aus diesem Grunde habe sie Artikel 166, in dem den Schwierigkeiten einiger Staaten Rechnung getragen werde, akzeptiert, damit diese dem Übereinkommen beitreten könnten. Sie liege sehr großen Wert auf Artikel 166 und sei doch der Auffassung, daß seine derzeitige Tragweite genüge. Der gegenwärtig vorgesehene Zeitraum von zehn Jahren bedeute in Wirklichkeit, daß die Vorbehalte bis 1985–1986 eingelegt werden könnten. Obwohl sie einen etwaigen Kompromiß unter der Bedingung akzeptieren könne, daß dabei eine genaue zeitliche Begrenzung festgelegt werde, so sei sie doch der Ansicht, daß der Zeitraum von zehn Jahren ausreiche. Sie könne deshalb keine Verlängerung dieses Zeitraumes akzeptieren. Hinsichtlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches der Vorbehalte schließe sie sich den Argumenten der britischen Delegation an. Eine solche Ausdehnung würde zu dem Übereinkommen, dem europäischen Patent und dem eigentlichen Interesse der Länder, die davon Gebrauch machen wollten, im Widerspruch stehen. Abschließend wolle sie hervorheben, daß Artikel 166 einen zufriedenstellenden Kompromiß darstelle; deshalb dürfe seine Tragweite nicht erweitert werden.
1026. Die luxemburgische Delegation schließt sich der von der schwedischen und der österreichischen Delegation geäußerten Idee eines Minimalkompromisses an.
1027. Die finnische Delegation würde es begrüßen, wenn Artikel 166 nicht grundlegend geändert würde; sie akzeptiert jedoch, daß die etwaige Verlängerung des Übergangszeitraumes erörtert wird, ohne daß dabei von dem Prinzip eines genau festgelegten Zeitraumes abgewichen wird.
1028. Die jugoslawische Delegation sieht sich nach den verschiedenen Ausführungen zu einer Präzisierung ihres Standpunktes veranlaßt, wobei sie hervorhebt, daß sie die Patentierbarkeit der chemischen und pharmazeutischen Erfindungen nicht gänzlich ausschließe. Aufgrund wirtschaftlicher und politischer Bedenken müsse sie den Schutz der Erzeugnisse ablehnen, womit sie nicht gegen die übrigen Mittel zum Schutz der Erfindungen sei wie die Rechtsvorschriften ihres Landes es vorsähen.
1029. Der Vorsitzende gelangt zu der Schlußfolgerung, daß sich die verschiedenen Ausführungen zu drei Standpunkten zusammenfassen lassen: Da seien zum ersten die Länder, die
Vorschläge zur Ausweitung der Vorbehalte vorgelegt hätten oder unterstützten; zum zweiten die Länder, die Artikel 166 in der derzeitigen Fassung beibehalten wollten; und schließlich eine dritte Gruppe, die zwar die bisherigen Änderungsvorschläge als Diskussionsgrundlage ablehne, aber für die Suche nach einem Kompromiß in bestimmten Punkten aufgeschlossen sei. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Hauptausschuß die bis jetzt gemachten Vorschläge unweigerlich ablehnen werde und schlägt vor, daß eine Delegation oder eine Arbeitsgruppe im Sinne der Ausführungen, die die Möglichkeit eines Kompromisses hätten erkennen lassen, einen neuen Vorschlag ausarbeite, von dem anzunehmen sei, daß er den gesamten Ausschuß zufriedenstelle.
1030. Die griechische Delegation billigt den Vorschlag des Vorsitzenden und beantragt die Bildung einer Arbeitsgruppe, wobei sie von der portugiesischen Delegation unterstützt wird.
1031. Die niederländische Delegation ist nicht gegen die Ausarbeitung neuer Vorschläge von seiten einer oder mehrerer Delegationen, würde es aber begrüßen, wenn dabei nicht allzu viel Zeit mit Verfahrensfragen verloren ginge; sie befürwortet hingegen nicht die Bildung einer Arbeitsgruppe.
1032. Die britische Delegation unterstützt den Standpunkt der niederländischen Delegation und stellt fest, daß eine Arbeitsgruppe insofern überflüssig sei, als es eigentlich kein Problem zu lösen gebe, da die meisten Delegationen Artikel 166 in seiner derzeitigen Fassung billigten. Es sollten also die Delegationen, die Änderungen vornehmen wollten, versuchen, durch Vorlage neuer Vorschläge die erforderliche Zustimmung zu erhalten.
1033. Die deutsche Delegation schließt sich der niederländischen Delegation mit der Feststellung an, daß eine Arbeitsgruppe überflüssig sei. Hingegen wäre es wünschenswert, daß die Delegationen, die für eine Änderung des Artikels 166 einträten, zusammen eine Lösung ausarbeiteten, von der angesichts des Diskussionsergebnisses anzunehmen sei, daß sie eine große Mehrheit auf sich vereinige. Gegebenenfalls könnte auf der Grundlage eines solchen Vorschlages eine Arbeitsgruppe gebildet werden.
1034. Die Delegation der AIPPI stellt fest, daß der von der schwedischen und der österreichischen Delegation in Aussicht genommene Kompromiß nur die Ausweitung des Zeitraumes betreffe, bei gleichzeitiger Ablehnung einer Erweiterung der Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse; sie schlage also vor, zu untersuchen, ob im Hauptausschuß eine Mehrheit für eine Verlängerung des Zeitraumes vorhanden sei; wenn ja, könnte eine Delegation einen konkreten Vorschlag in diesem Sinn ausarbeiten.
1035. Die französische Delegation erklärt sich einer Meinung mit den Delegationen der Niederlande, des Vereinigten Königreiches und der Bundesrepublik Deutschland: Die Bildung einer Arbeitsgruppe komme nur auf der Grundlage von Vorschlägen in Betracht, die zuvor von den betreffenden Delegationen geändert worden seien.
1036. Die luxemburgische Delegation unterstützt den Verfahrensvorschlag der Delegation der AIPPI und schlägt vor, daß ein Kompromiß auf dieser Grundlage im Grundsatz zur Diskussion gestellt werde.
1037. Da ein konkreter Vorschlag nicht vorliegt, hält es der Vorsitzende nicht für zweckdienlich, die Frage der Verlängerung des Zeitraumes zur Diskussion zu stellen. Angesichts der Vorbehalte gegen die Bildung einer Arbeitsgruppe wäre es wünschenswert, daß die fünf Länder, die Vorschläge zur Änderung des Artikels 166 ausgearbeitet oder unterstützt hätten, zusammen eine im Sinne der Änderungsvorschläge einiger Delegationen verbesserte Fassung ausarbeiteten. Dann könne anhand eines konkreten Vorschlages zur Verlängerung des Zeitraumes Stellung genommen werden.
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II. Ergänzende Auslegung des Artikels 166
[modifier | modifier le wikicode]A. Entstehung von Rechten
[modifier | modifier le wikicode]1038. Bei der Wiederaufnahme der Diskussion ergreift die französische Delegation das Wort, um eine bereits von der niederländischen Delegation aufgegriffene Frage (M/93) hervorzuheben: Es handele sich darum, ob in einem Vertragsstaat, der von den Vorbehalten nach Artikel 166 Gebrauch mache, Rechte aus Patenten nicht entstanden seien, oder ob diese Rechte bestünden, ihre Ausübung aber zeitweilig ausgesetzt sei. Die erste Hypothese, die dem niederländischen Vorschlag entspreche, bedeute, daß ein Patent, das angemeldet werde, solange die Vorbehalte gälten, keinerlei Schutz des Erzeugnisses in dem betreffenden Land bewirke. Infolgedessen könne ein Schutz überhaupt nicht entstehen. Nach der zweiten Hypothese werde das Recht aus einem Patent, das angemeldet werde, solange die Vorbehalte gälten, bei Ablauf dieser Zeit wirksam, und zwar unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erworbenen Rechte. Angesichts dieser Alternative entspreche der gegenwärtig in Artikel 166 vorgesehene Zeitraum von zehn Jahren entweder einem tatsächlichen Zeitraum von zehn bis dreißig Jahren oder einem tatsächlichen Zeitraum von zehn Jahren. Deswegen halte es die französische Delegation für notwendig, daß festgelegt werde, welche Hypothese in Betracht komme.
1039. Der Vorsitzende erinnert an den Zusammenhang zwischen den Ausführungen der französischen Delegation und der Darlegung dieser Frage seitens der niederländischen Delegation in Dokument M/93. Die niederländische Delegation bestätigt diesen Standpunkt und bemerkt, daß sie den Erläuterungen der französischen Delegation beipflichte und deshalb von weiteren Präzisierungen absehe. Der Vorsitzende erläutert, daß zwischen den beiden Hypothesen zur rechtlichen Bedeutung der Vorbehalte zu wählen sei.
1040. Nach Ansicht der jugoslawischen Delegation kommt nur die Auslegung in Frage, wonach keinerlei Rechte entstehen können, solange die Vorbehalte gelten. Dieser Standpunkt entspricht demjenigen, den die Delegation der Bundesrepublik Deutschland in Abschnitt III des Dokumentes M/116 zum Ausdruck gebracht hat.
1041. Die spanische Delegation schließt sich der Auffassung der jugoslawischen Delegation an und hebt hervor, daß diese Auslegung Artikel 166 in seiner gegenwärtigen Form entspreche.
1042. Die deutsche Delegation vertritt die in Dokument M/116 ausdrücklich bestätigte Auffassung, daß in den Ländern, die Vorbehalte eingelegt hätten, keine Rechte entstehen könnten. Da der bisher vorliegende Text nicht deutlich sei, gehe dieser Vorschlag in die Richtung eines Kompromisses, den Staaten akzeptieren könnten, die eine Ausweitung der Tragweite der Vorbehalte wünschten.
1043. Die portugiesische Delegation unterstützt die Erklärung der jugoslawischen Delegation, der schon die spanische Delegation beigepflichtet hat.
1044. Die griechische Delegation erinnert daran, daß in ihrem gemeinsam mit der türkischen Delegation vorgelegten Vorschlag (M/99) ein Absatz enthalten sei, der in die Richtung des Vorschlages der deutschen Delegation gehe.
1045. Nach Ansicht der britischen Delegation könnte der dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegende Grundsatz nur akzeptiert werden, wenn dabei ein angemessen kurzer Zeitraum für die Vorbehalte vorgesehen werde. Wie die französische Delegation bereits hervorgehoben habe, könnten auf der Grundlage des gegenwärtig vorgesehenen Zeitraumes von zehn Jahren die Grenzen für den Schutz in bestimmten Fällen nämlich einen Zeitraum von zwanzig Jahren
erreichen, was in einigen Ländern eine Art stufenweise Wirkung zur Folge hätte, die sich über einen noch längeren Zeitraum erstrecken würde. Eine endgültige Stellungnahme müßte in Verbindung mit den anderen bereits ausgearbeiteten Vorschlägen abgegeben werden.
1046. Die niederländische Delegation erinnert daran, daß sie einen Vorschlag zu diesem Punkt (M/93) gemacht habe, der Absatz 4 des Artikels 166 vervollständige und präzisiere. Sie stelle im übrigen fest, daß der Vorschlag der deutschen Delegation einen Absatz 3 enthalte, mit dem ein ähnliches Ziel verfolgt werde; es sollte jedoch genauer umrissen werden, ob zwischen Absatz 3 des deutschen Vorschlages und Absatz 4 des Artikels 166, der nach diesem Vorschlag Absatz 6 würde, kein Widerspruch bestehe.
1047. So wie sie den Text auslegt, besteht für die Delegation der Bundesrepublik Deutschland kein Widerspruch zwischen Absatz 4 des derzeitigen Artikels 166 und ihrem eigenen Vorschlag. Mit der in Absatz 4 vorgesehenen Bestimmung solle vermieden werden, daß die betreffenden Staaten tätig werden müssen, wenn die Geltungsdauer der Vorbehalte ablaufe. Auf diese Weise würden am Ende des Übergangszeitraumes alle Vorbehalte automatisch unwirksam, was nicht im Widerspruch zu Dokument M/116 stehe.
1048. Trotz der von der deutschen Delegation gegebenen Erläuterungen stellt die niederländische Delegation fest, daß noch immer ein Zweifel an der vollkommenen Vereinbarkeit der beiden genannten Absätze bestehe, und äußert den Wunsch, daß Absatz 4 des Artikels 166 geringfügig geändert werde, damit die Tragweite des Absatzes 3 des deutschen Vorschlages nicht begrenzt werde; diese Frage könne dem Redaktionsausschuß vorgelegt werden.
1049. Die Delegation des Vereinigten Königreiches teilt voll und ganz die Anliegen der niederländischen Delegation, die auf eine gewisse Angleichung der Absätze 3 und 6 des deutschen Vorschlages abzielen. Die gewünschten Änderungen fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich des Redaktionsausschusses.
1050. Auf eine Frage der belgischen Delegation hin bestätigt der Vorsitzende, daß bei dem in dem betreffenden Artikel vorgesehenen Zeitraum von 10 Jahren nicht dem Prioritätsrecht Rechnung getragen werden könne, das auf einer im vorangegangenen Jahr eingereichten nationalen Anmeldung beruhe. Die dänische Delegation hält es jedoch für zweckmäßig, den Prioritätstag zu berücksichtigen.
1051. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß Absatz 5 des Vorschlages, den sie gemeinsam mit der Türkei vorgelegt habe, das durch den deutschen Vorschlag aufgeworfene Problem des Widerspruches praktisch löse.
1052. Der Vorsitzende stellt fest, daß hinsichtlich des ursprünglich von der französischen Delegation aufgeworfenen Problems alle Standpunkte mit dem Grundsatz des Absatzes 3 des deutschen Vorschlages übereinstimmen, und kommt zu dem Schluß, daß im Ausschuß allgemeines Einvernehmen über diesen Punkt besteht.
1053. Die Delegation der UNICE weist den Ausschuß auf eine frühere Bemerkung der französischen Delegation hin. Bei den letzten Ausführungen sei nur bei einem Patent, das ein Erzeugnis zum Gegenstand habe, die Rede von Vorbehalten gewesen. Da ein Patent verschiedene Ansprüche umfassen könne, die sowohl auf ein Erzeugnis als auch auf ein Verfahren gerichtet sein könnten — in diesem Falle könnten die Vorbehalte nicht wirksam werden —, wäre es angebracht, den Text in einigen Punkten zu ändern, damit nur die Ansprüche in bezug auf das Erzeugnis als nicht entstanden betrachtet würden und nicht das Patent in seiner Gesamtheit.
1054. Die Delegation des CIFE hebt die Folgen des Standpunktes der meisten Regierungsdelegationen hervor. Die
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derzeit vorherrschende Auslegung des Artikels 166 impliziere während eines Zeitraumes von mindestens einundzwanzig Jahren das Nebeneinanderbestehen von zwei in wirtschaftlicher Hinsicht sehr unterschiedlichen Regelungen, in denen auf der einen Seite ein normaler Schutz und auf der anderen Seite keinerlei Schutz vorgesehen sei. Wenn man lediglich das Prioritätsjahr berücksichtige, betrage die Mindestdauer dieses Zeitraumes einundzwanzig Jahre; dieser Zeitraum könne sich für den Fall, daß der Zeitraum, in dem die Vorbehalte gälten, zehn Jahre nicht überschreite, in Wirklichkeit aber auf einunddreißig Jahre ausdehnen. Angesichts des raschen Wechsels der wirtschaftlichen Bedingungen wäre es gewagt, im Rahmen so ferner Perspektiven Rechtsvorschriften erlassen zu wollen. Wenn man die Interessen der Länder mit einem niedrigeren Entwicklungsstand berücksichtigen wolle, wäre es bedauerlich, wenn dabei ausländische Firmen begünstigt würden, die sicherlich die Möglichkeiten nutzen würden, die sich durch das Nebeneinanderbestehen von zwei unterschiedlichen Schutzregelungen böten. Die Delegation des CIFE halte daher zu dem ursprünglichen Standpunkt ihrer Organisation fest, der auf eine Verkürzung des Zeitraumes, in dem die Vorbehalte gälten, abziele. Sie weise auf den Zusammenhang zwischen der industriellen Entwicklung und dem Vorhandensein eines gut fundierten Schutzsystems hin und würde es begrüßen, wenn die betreffenden Länder eine solche Bestimmung billigten, damit sie bald einen ausreichenden Entwicklungsstand erreichten.
1055. Die Delegation der AIPPI greift die gleiche Frage unter einem juristischen Gesichtspunkt auf und vertritt die Auffassung, daß der Vorbehalt nicht eine Regierung des durch das Patent erworbenen Rechtes, sondern nur eine Aussetzung der Ausübung eines entstandenen Rechts darstelle. Zwei Argumente sprächen für diese These. Zum ersten könne ein Patent während des Zeitraumes erteilt werden, in dem die Vorbehalte gälten. Es entstünden also Rechte, die während eines begrenzten Zeitraumes durch bestimmte Länder einfach ausgesetzt würden; zum zweiten impliziere die Rechtsnatur des Vorbehaltes während eines strikt begrenzten Zeitraumes lediglich eine Aussetzung der Wirkungen des Rechtes, da ein Vorbehalt das System der Erteilung eines Patentes mit den daraus entstehenden Rechten unberührt lasse. Sie wolle außerdem auf die Frage der Rechte derjenigen eingehen, die in einem Land, das einen Vorbehalt eingelegt habe, mit der Nutzung eines Patents begonnen hätten; ihrer Ansicht nach müßten bei der Suche nach einer entsprechenden Lösung die erworbenen Rechte beachtet werden, ohne daß dabei das Grundprinzip beeinträchtigt werde, wonach der Vorbehalt das System des Übereinkommens insgesamt nicht berühren dürfe.
1056. Nach Ansicht der Delegation der Ständigen Konferenz der Industrie- und Handelskammern ist es sehr wichtig, daß die Wirksamkeit und die Einheitlichkeit des gegenwärtig zur Diskussion stehenden Schutzsystems so bald wie möglich gewährleistet werden. Während sie eine Verkürzung des Zeitraumes, in dem die Vorbehalte gälten, auf fünf Jahre beantragt habe, halte sie es kaum für möglich, daß dieser Zeitraum die erwähnte Länge erreichen könne.
1057. Die niederländische Delegation stellt fest, daß der Begriff »Vorbehalt« keine eigentliche Rechtsnatur besitze; allein die Auslegung der Texte, in denen er vorgesehen sei, ermögliche die Bestimmung seiner Tragweite. Es sollte also deutlich zum Ausdruck gebracht werden, welche Bedeutung man den Vorbehalten beimessen wolle.
1058. Die türkische Delegation bemerkte, daß ihrer Ansicht nach das ursprüngliche Ersuchen der französischen Delegation um nähere Auskunft sich durch die Unklarheit von Absatz 3 des Vorschlages der Bundesrepublik Deutschland erklären lasse.
1059. Die jugoslawische Delegation erinnert an den alten
Rechtssatz des römischen Rechtes, wonach etwas, das von Anfang an nichtig sei, nicht von neuem entstehen könne. Dies gelte auch für die Vorbehalte, die, wenn sie unwirksam würden, die Wiederentstehung eines Rechtes nicht mehr ermöglichten. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Aspektes der aufgeworfenen Frage bestätige sie, daß die früher angeführten Argumente nicht begründet seien, da der Schutz der Verfahren trotz der Vorbehalte bestehe (so könne am Ende des Zeitraumes, in dem die Vorbehalte gälten, der Schutz des Erzeugnisses, der in den betreffenden Ländern nie bestanden habe, nicht wirksam werden. Der Schutz des Verfahrens, der von Anfang an gelte, bestehe zugunsten des Patentinhabers gegenüber Fälschungen weiter).
1060. Die IHK weist durch ihre Delegation darauf hin, daß sie den Interessen der Entwicklungsländer bei diesen Beratungen besondere Aufmerksamkeit widme. Diese Überlegungen würden die Haltung der IHK zu Artikel 166 bestimmen, selbst wenn die betreffenden Länder diesen Standpunkt nicht immer teilten. Die Delegation der IHK erinnere im übrigen daran, daß die nationalen Ausschüsse ihrer Organisation in den betreffenden Ländern einen solchen Standpunkt unterstützt hätten; demnach würde jegliche Erweiterung des Artikels 166 den tatsächlichen Interessen dieser Länder zuwiderlaufen.
1061. Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Regierungsdelegation die These, die von den interessierten Kreisen nachhaltig vertreten worden sei, gebilligt habe, und spricht sich daher für die Beendigung der Diskussion aus; die Frage der Aufhebung der Vorbehalte müsse so ausgelegt werden, wie es insbesondere in Absatz 3 des Dokumentes der Bundesrepublik Deutschland (M/116/II) geschehen sei.
B. Nichtigerklärung von unabhängigen Patentansprüchen in den Bereichen, zu denen Vorbehalte eingelegt werden können, und Aufrechterhaltung des Patentes
[modifier | modifier le wikicode]1062. Die Delegation der UNEPA ersucht um nähere Auskunft über Artikel 166. In Absatz 2 Buchstabe a des Artikels 166 sei nämlich als möglicher Vorbehalt vorgesehen, daß die europäischen Patente für Nahrungs- und Arzneimittel »unwirksam sind oder für nichtig erklärt werden können«. In Verbindung mit Regel 30, die die Möglichkeit von unabhängigen Patentansprüchen für ein Verfahren, eine Vorrichtung oder ein Mittel, die zur Durchführung des Verfahrens bestimmt seien, oder schließlich ein Erzeugnis vorsehe, bedeute Absatz 2 Buchstabe a, daß Patentansprüche betreffend Nahrungs- und Arzneimittel unwirksam seien oder für nichtig erklärt werden könnten; deshalb könnte das Patent nicht insgesamt für nichtig erklärt werden; diese Frage müsse auf jeden Fall geklärt werden, um dem Redaktionsausschuß gegebenenfalls die erforderlichen Angaben machen zu können.
1063. Die britische Delegation unterstützt den von der UNEPA im Sinne ihrer Ausführungen vorgelegten Vorschlag, der darauf abzielt, am Anfang der Absätze 2 und 3 des Artikels 166 das Wort »Patentanspruch« einzufügen.
1064. Die französische Delegation ist der Ansicht, daß nur die Patentansprüche bei einem Erzeugnis in den Bereichen, in denen Vorbehalte eingelegt werden können, wertlos sind und schließt sich dem Vorschlag der UNEPA an.
III. Erörterung der Vorschläge
[modifier | modifier le wikicode]1065. Der Vorsitzende stellt zunächst fest, daß der Vorschlag der UNEPA die erforderlichen Voraussetzungen für die Prüfung durch den Ausschuß erfüllt, und zählt die bereits unterbreiteten Vorschläge nochmals auf: Vorschläge Portugals (M/72) und Spaniens (M/29), gemeinsamer Vorschlag Grie-
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chenlands und der Türkei (M/99) sowie Vorschläge Jugoslawiens (M/102), der UNEPA (M/83), der Bundesrepublik Deutschland (M/116) und der Niederlande (M/93). Diese Vorschläge werden in einer Reihenfolge erörtert, die sich nach dem Grad der Abweichung vom derzeitigen Wortlauf des Artikels 166 bestimmt; der portugiesische Vorschlag, der sich von der derzeitigen Fassung dieses Artikels am weitesten entfernt, wird demnach zuerst behandelt.
A. Vorschlag Portugals
[modifier | modifier le wikicode]1066. Die portugiesische Delegation, die sich mit dem Ziel der Einbeziehung Portugals in das europäische Patentsystem an den Vorarbeiten beteiligt hat, hält an ihrem Vorschlag fest, der — mit sämtlichen Nuancierungsmöglichkeiten — die eigentliche Voraussetzung für den Beitritt Portugals zum Übereinkommen bildet. Der Grundsatz der schrittweisen Integration, auf den sie sich bezieht, wird übrigens aus Artikel 161 des Übereinkommensentwurfes hergeleitet. Die portugiesische Delegation bittet den Ausschuß, unter Berücksichtigung dieser Erwägungen Stellung zu nehmen, und erklärt, daß sie jeden Vorschlag unterstütze, in dem sich ihrer Auffassung annähernde Standpunkte vertreten würden.
1067. Die niederländische Delegation bringt ihr Bedauern über die globale Beibehaltung des portugiesischen Vorschlages zum Ausdruck, den der Ausschuß in seiner Mehrheit bereits indirekt als unannehmbar bewertet habe; sie bedauert, daß die betreffenden Länder nicht einen gemeinsamen Vorschlag ausgearbeitet hätten, der Aussicht auf Annahme habe, und hält an ihrem bereits zuvor zum portugiesischen Vorschlag eingenommenen Standpunkt fest.
1068. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß ein Vorschlag nur dann zur Abstimmung gestellt werden könne, wenn er von einer anderen Delegation unterstützt werde; die spanische Delegation gibt daraufhin der portugiesischen Delegation ihre Unterstützung. Auf eine Frage der österreichischen Delegation hin, erklärt der Vorsitzende, daß es zweckmäßiger sei, über den portugiesischen Vorschlag im ganzen abzustimmen, anstatt diesen in mehreren Teilen zu behandeln.
1069. Die portugiesische Delegation weist nochmals auf die in ihrem Vorschlag aufgestellten Grundsätze hin. Da einige Länder nicht sogleich sämtliche Verpflichtungen des Übereinkommens übernehmen könnten, beruhe der portugiesische Vorschlag auf dem Grundsatz der schrittweisen Integration: Die von dem zur Diskussion stehenden Problem betroffenen Länder wollten nicht etwa sämtliche Verpflichtungen oder — im Falle des Nichtbeitritts zum Übereinkommen — sogar die Möglichkeit ablehnen, daß ihre Staatsangehörigen das Europäische Patentamt in Anspruch nehmen, sondern wären bereit, sogleich gewisse Beschränkungen zu akzeptieren. Ungeachtet der Beispiele und Argumente, die von einigen Delegationen zur Hervorhebung der Interessen der Entwicklungsländer vorgetragen worden seien, frage sich die portugiesische Delegation, ob der sogenannte Kompromiß, den der Artikel 166 darstelle, zu ihren Gunsten ausgefallen sei. Die schrittweise Integration würde dagegen einen vollen Beitritt erleichtern, da die Entwicklung auf den Gebieten der Technik, die unter das Übereinkommen fielen, die übrigen Zweige dazu veranlassen könne, Schutz zu begehren. Die portugiesische Delegation sei sich bewußt, daß sie für eine schwierige Sache eintrete, weise aber auf die Nachteile hin, die sich letztlich ergäben, falls eine größere Zahl von Ländern dem Übereinkommen nicht beitreten würde.
In Beantwortung einer Frage des Vorsitzenden erklärt die portugiesische Delegation sodann, daß nichts gegen eine globale Abstimmung über ihren Vorschlag einzuwenden sei, und weist gleichzeitig auf die wesentliche Bedeutung des Absatzes 3 dieses Vorschlages hin.
1070. Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird der portugiesische Vorschlag zur Abstimmung gestellt. Der Ausschuß stimmt bei 6 Stimmen für und 11 Stimmen gegen den Vorschlag sowie 3 Stimmenthaltungen mit Mehrheit gegen den portugiesischen Vorschlag.
1071. Die portugiesische Delegation will weiterhin für den Grundsatz der schrittweisen Integration eintreten, dem sie besondere Bedeutung beimißt. Der Vorsitzende stellt fest, daß der portugiesische Vorschlag in seiner Gesamtheit abgelehnt worden ist; er vertritt die Auffassung, daß die Erörterung dieses Punktes abgeschlossen sei, die portugiesische Delegation ihn jedoch immer noch dem Gesamtausschuß unterbreiten könne. Die portugiesische Delegation teilt mit, daß sie den Absatz 3 ihres Vorschlages aufrechterhalten möchte; sie wird bei diesem Verfahrensbeschluß von der griechischen Delegation unterstützt.
B. Vorschlag Spaniens
[modifier | modifier le wikicode]1072. Der Vorsitzende weist nochmals auf den Grundsatz hin, nach dem sich die Reihenfolge der Erörterung der Vorschläge bestimmt, und stellt fest, daß jetzt der spanische Vorschlag wegen des darin eingenommenen Standpunktes zur Geltungsdauer der Vorbehalte behandelt werden sollte. Die niederländische Delegation erklärt, daß der spanische Vorschlag lediglich Änderungsgrundsätze für Artikel 166 enthalte, die nicht konkret formuliert seien. Die spanische Delegation vertritt die Auffassung, daß die in ihrer Erklärung enthaltenen Grundsätze deutlich genug seien, um Änderungsvorschläge darstellen zu können; der Redaktionsausschuß könne später beauftragt werden, eine geeignete Fassung zu erstellen. Der Vorsitzende akzeptiert diesen Standpunkt, da er nicht grundsätzlich den Arbeitsmethoden des Ausschusses entgegenstehe; in Beantwortung einer Frage der niederländischen Delegation, in der diese ihre Besorgnis über die Folgen der Ablehnung der im spanischen Vorschlag aufgestellten Grundsätze für andere Vorschläge äußert, die auf verschiedenen Gebieten die gleiche Tragweite hätten, stellt er fest, daß der vom Ausschuß bei einer Abstimmung eingenommene Standpunkt nicht bedeute, daß eine Bestimmung in einem anderen Vorschlag verworfen werde; es sei natürlich vorstellbar, daß über die einzelnen Absätze eines Vorschlages abgestimmt werde, aber dieses Verfahren würde zumindest im Augenblick die Harmonie der unterbreiteten Vorschläge in Frage stellen.
1073. Die britische Delegation schließt sich dem Standpunkt des Vorsitzenden an und erklärt, daß es zweckmäßiger sei, zu einem Vorschlag insgesamt Stellung zu nehmen; die globale Ablehnung habe nicht unbedingt die Ablehnung der einzelnen Bestandteile zur Folge; jeder Vorschlag bilde ein ausgewogenes Ganzes. Es wäre somit nicht sinnvoll, abstrakt zu einem Bestandteil eines Vorschlags Stellung zu nehmen, wie dies bei einer Entscheidung über den alleinigen Grundsatz der Ausdehnung der Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse ohne Rücksicht auf den Zusammenhang, in dem er aufgestellt worden sei, der Fall wäre.
1074. Die jugoslawische Delegation erinnert daran, daß sie mit ihrem Vorschlag (M/67) den Vorschlag der spanischen Delegation unterstützt habe; ungeachtet der bisher an diesem Dokument vorgenommenen geringfügigen Änderungen schließe sie sich der spanischen Delegation voll und ganz an und unterstütze deren Vorschlag. Die portugiesische und die türkische Delegation nehmen den gleichen Standpunkt ein; auch die griechische Delegation äußert sich ungeachtet der Unterschiede, die zwischen ihrem Vorschlag und dem der spanischen Delegation bestehen, im gleichen Sinne.
1075. Die spanische Delegation weist vor der Abstimmung nochmals kurz auf die Gründe für ihren Vorschlag hin: Die
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Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte und die Ausdehnung ihres Geltungsbereiches auf die chemischen Erzeugnisse sollten den Ländern, denen sonst beträchtliche wirtschaftliche Schwierigkeiten entstünden, die Möglichkeit bieten, dem Übereinkommen beizutreten.
1076. In Beantwortung einer Frage der niederländischen Delegation stellt die spanische Delegation klar, daß die Geltungsdauer der Vorbehalte in ihrem Vorschlag so zu verstehen sei, daß sie unbefristet und dem Ermessen der betreffenden Regierungen überlassen bleibe.
1077. Der Ausschuß stimmt bei 6 Stimmen für und 11 Stimmen gegen den Vorschlag sowie 3 Stimmenthaltungen mit Mehrheit gegen den spanischen Vorschlag. Der Vorsitzende fordert den Ausschuß sodann auf, den Vorschlag Jugoslawiens zu behandeln.
C. Vorschlag Jugoslawiens
[modifier | modifier le wikicode]1078. Die jugoslawische Delegation erklärt, daß für die Länder, in denen eine industrielle Entwicklung notwendig sei, keine Rede davon sein könne, ihre Bemühungen oder ihre Souveränität für ein Übereinkommen aufzugeben, dessen Tragweite durch die Wahl der Maximallösung ausgedehnt worden sei. Zur Erreichung eines Entwicklungsniveaus, das die Übernahme eines integrierten Patentsystems rechtfertige, seien — um den Preis großer Opfer — Jahrzehnte notwendig; in der vorliegenden Form mache das Übereinkommen jedoch allen Vertragsstaaten ein System zum Schutz der chemischen Erzeugnisse, der Nahrungsmittel und der Arzneimittel zur Auflage, was für alle Bereiche des sozialen Lebens Folgen habe; die Kleinindustrie wie auch die Großindustrie, die Verbraucher und sogar die Sozialhilfe würden betroffen. Da die Folgen der Wahl der Maximallösung nicht in Frage gestellt werden könnten, habe sich die jugoslawische Delegation bemüht, einen Vorschlag (M 102) auszuarbeiten, der einen Kompromiß anstrebe; er sehe die Ausdehnung der Geltungsdauer der Vorbehalte auf fünfzehn Jahre und die Einbeziehung der chemischen Erzeugnisse vor. Für Jugoslawien würden sich auf verschiedenen Gebieten im Zusammenhang mit der Integration in ein europäisches Patentsystem beträchtliche Schwierigkeiten ergeben; der Wille Jugoslawiens, einem solchen System beizutreten, sei jedoch eine Erklärung für die Festigkeit der Standpunkte, die die jugoslawische Delegation einnehme.
1079. Die spanische und die portugiesische Delegation schließen sich an und unterstützen den jugoslawischen Vorschlag. Auch die griechische Delegation unterstützt unter Hinweis auf ihren Kompromißwillen den jugoslawischen Vorschlag. Die türkische Delegation bringt einen ähnlichen Standpunkt zum Ausdruck.
1080. Für die niederländische Delegation bildet Artikel 166 in seiner vorliegenden Form das Ergebnis eines zufriedenstellenden Kompromisses; eine Verbesserung dieses Kompromisses sei ihres Erachtens vorstellbar, den jugoslawischen Vorschlag halte sie jedoch aufgrund der Auslegung, die der Ausschuß Absatz 4 gegeben habe, für unannehmbar.
1081. Der Ausschuß spricht sich mit Stimmenmehrheit gegen den jugoslawischen Vorschlag (M/102) aus (7 Stimmen für und 9 Stimmen gegen den Vorschlag bei 4 Stimmenthaltungen).
D. Gemeinsamer Vorschlag Griechenlands und der Türkei
[modifier | modifier le wikicode]1082. Die türkische Delegation weist darauf hin, daß dieser Vorschlag, obwohl er für ihr Land nicht sehr zufriedenstellend sei, für die fünf Staaten, die Artikel 166 in seiner derzeitigen Fassung ablehnten, einen annehmbaren Minimalkompromiß
darstelle und es somit ermögliche, den in der Präambel des Übereinkommens zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Wunsch in die Tat umzusetzen.
1083. Die griechische Delegation erklärt, daß der Vorschlag, den sie gemeinsam mit der türkischen Delegation vorgelegt habe, auf eine Einigung über ein ernstes politisches Problem abziele, wobei die zuvor dargelegten Schwierigkeiten zu berücksichtigen seien. In diesem Text werde vorgeschlagen, den Zeitraum, in dem die Vorbehalte galten, in den gegenwärtig vorgesehenen Bereichen auf fünfzehn Jahre auszudehnen und die Möglichkeit eines Vorbehaltes bei chemischen Erzeugnissen für einen Zeitraum von nur zehn Jahren vorzusehen; schließlich sei in den letzten Absatz die Auslegung der Entstehung von Rechten seitens des Ausschusses übernommen worden, wobei diese Frage juristisch genau formuliert sei. Im Gegensatz zu den anderen Vorschlägen sei es in diesem Fall denkbar, die beiden Hauptpunkte des gemeinsamen Vorschlages der griechischen und der türkischen Delegation voneinander zu trennen. Falls der erste Punkt betreffend die Einführung eines zweifachen Zeitraumes für die Vorbehalte entsprechend den Erzeugnissen gebilligt werde, könnte der zweite Punkt nach Ansicht der griechischen Delegation in einen Absatz des deutschen Vorschlages, in dem der gleiche Standpunkt dargelegt sei, aufgenommen werden.
1084. Der Vorsitzende stellt dem Ausschuß die Frage, ob die verschiedenen, in dem gemeinsamen Vorschlag Griechenlands und der Türkei enthaltenen Punkte bei der Abstimmung getrennt zu behandeln seien, weist jedoch darauf hin, daß sich aus einer Ablehnung des gesamten Vorschlages nicht zwangsläufig eine Ablehnung der einzelnen Teile ergeben würde.
1085. In bezug auf diesen Punkt des Verfahrens würde es die niederländische Delegation begrüßen, wenn alle Vorschläge gleich behandelt würden.
1086. Die jugoslawische Delegation schließt sich dem Standpunkt der niederländischen Delegation an. Sie bringt im übrigen ihr Erstaunen über die Ratschläge zum Ausdruck, die hier und da an die Länder, die eine Änderung des Artikels 166 wünschen, gerichtet worden sind und deren Inhalt und Ton auf diplomatischen Konferenzen nicht üblich sein dürften. Die gegen das in ihrem Land geltende Patentsystem vorgebrachte Kritik beruhe auf unrichtigen Annahmen. Sie werde ihrer Regierung vorschlagen, eine offizielle Bestätigung des vorher durch eine Organisation vertretenen Standpunktes zu beantragen. Jugoslawien gehöre zu den Gründern der Pariser Union und verfüge in der Tat über ein Schutzsystem, das mit demjenigen zahlreicher europäischer Länder identisch sei.
1087. Die türkische Delegation bestätigt den zuvor dargelegten Standpunkt der griechischen Delegation. Nachdem die spanische Delegation vorgeschlagen hat, den Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig zu behandeln, sieht sich die griechische Delegation veranlaßt, ihren Standpunkt hinsichtlich des Verfahrens inhaltlich erneut zu präzisieren; erst nach der Behandlung des Vorschlages für ein zweifaches System von Vorbehalten sollte gegebenenfalls eine Verbindung zwischen dem deutschen Vorschlag (M/116) und dem zweiten Punkt des gemeinsamen Vorschlages Griechenlands und der Türkei (Absatz 5 des Dokumentes M/99) hergestellt werden.
1088. Der Vorsitzende schlägt vor, daß die Abstimmung über die einzelnen Teile gegebenenfalls erst nach einer Gesamtabstimmung erfolgt.
1089. Die deutsche Delegation erklärt sich mit einer En-bloc-Abstimmung zwar einverstanden, weist aber darauf hin, daß sie einige Bestimmungen der bis jetzt vorgelegten Vorschläge, insbesondere den in Absatz 3 des portugiesischen Vorschlages enthaltenen Grundsatz der schrittweisen Integra-
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tion, hätte annehmen können. Jedoch müsse jeder Vorschlag als ein ausgewogenes Ganzes betrachtet werden, das durch eine Abstimmung über die einzelnen Artikel zerstört werden könnte. Wenn indessen eine Einigung über einen Vorschlag erzielt worden sei, sollten die von bestimmten Delegationen vorgeschlagenen Bestimmungen erneut in Betracht gezogen werden.
1090. Die griechische Delegation präzisiert einen Punkt des Verfahrens: Falls über einen Vorschlag in seiner Gesamtheit abgestimmt werde, sei es nicht möglich, einige Bestimmungen auszuklammern; es müßte aber weiterhin die Möglichkeit bestehen, den betreffenden Text durch weitere Teilbestimmungen zu ergänzen, selbst wenn diese aus einem insgesamt abgelehnten Vorschlag stammten.
1091. Die Delegation des Vereinigten Königreiches schlägt vor, daß über den gemeinsamen Vorschlag Griechenlands und der Türkei ein bloc abgestimmt wird, wobei einige Bestimmungen immer noch in Form einer Änderung des deutschen Vorschlags, der anschließend behandelt werden müsse, übernommen werden könnten.
1092. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß die erste Bestimmung des von ihr gemeinsam mit der Türkei unterbreiteten Vorschlags, die einen doppelten Zeitraum für die Vorbehalte vorsche, in dem deutschen Vorschlag nicht enthalten sei. Es wäre also möglich, den Grundsatz nach der Abstimmung über diesen Vorschlag in Form einer Änderung zu übernehmen.
1093. Der Ausschuß spricht sich mit Stimmenmehrheit gegen den gemeinsamen Vorschlag der Delegationen Griechenlands und der Türkei aus (8 Stimmen für und 11 Stimmen gegen den Vorschlag bei einer Stimmenthaltung).
E. Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland
[modifier | modifier le wikicode]a) Beratung über den ursprünglichen Vorschlag
[modifier | modifier le wikicode]1094. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt ihren Vorschlag (M/116) vor. Es handelt sich dabei um einen Gesamtkompromiß, der den Beitritt möglichst vieler Staaten erleichtern soll. Sie schlage die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse vor; außerdem rege sie an, grundsätzlich die Umkehrung der Beweislast in denjenigen Bereichen, in denen von Vorbehalten Gebrauch gemacht werde, einzuführen, um dort die Ausübung der Rechte in Verbindung mit einem Patent zu erleichtern. Zweifellos habe sich der Hauptausschuß I veranlaßt gesehen, eine solche Bestimmung global abzulehnen; die Voraussetzungen für die Diskussion hätten sich jedoch geändert, da die Vorbehalte die Möglichkeit vorsähen, den Schutz des Erzeugnisses auszuschließen. Aus diesem Grund würde sie es begrüßen, wenn als Ausgleich für die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse die Umkehrung der Beweislast in den Fällen, in denen ein Staat von der Möglichkeit der Vorbehalte Gebrauch mache, vorgesehen würde, um auf diese Weise die Rechte aus einem Patent für ein Verfahren zu verstärken und damit indirekt einen gewissen Schutz des Erzeugnisses zu gewährleisten.
1095. Die Delegation des Vereinigten Königreiches unterstützt den Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland. Sie würde es jedoch begrüßen, wenn dieser Vorschlag durch die Bestimmungen des Dokumentes M/83 ergänzt würde, in denen vorgesehen ist, in Absatz 2 Buchstabe a der gegenwärtigen Fassung des Artikels 166 die Worte »europäische Patente« durch die Worte »Ansprüche aus europäischen Patenten« zu ersetzen. Die Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse sowie die Ausdehnung der Tragweite der Vorbehalte bei den während der Geltungsdauer der Vorbehalte
te eingereichten Patenten über zehn Jahre hinaus, wodurch den Staaten, die dies wünschten, ermöglicht würde, schrittweise den Schutz für einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren einzuführen, stellten eine tiefgreifende Änderung des gegenwärtigen Textes dar, die in die Richtung der von einigen Ländern rechtmäßig gestellten Anträge gehe. Die Delegation des Vereinigten Königreiches erinnert daran, daß die Möglichkeit, von den Vorbehalten Gebrauch zu machen, nicht ausschließlich auf die Länder begrenzt sei, die dies ausdrücklich gewünscht hätten. Abgesehen von den Staaten des Gemeinsamen Marktes, die im übrigen gebunden seien, könnten andere Länder an den durch die Vorbehalte gebotenen Möglichkeiten interessiert sein. Falls diese Länder beabsichtigten, die Vorbehaltsklauseln im Bereich der chemischen Erzeugnisse anzuwenden, würde die Bedeutung einer solchen Bestimmung zweifellos zunehmen. Sie unterstütze den deutschen Vorschlag, da sie davon überzeugt sei, daß dieser Text den legitimen Interessen der betreffenden Länder entspreche.
1096. Die jugoslawische Delegation bestätigt, daß sie die Bestimmung des deutschen Vorschlags, die die Umkehrung der Beweislast vorsieht, nicht billigt. Artikel 101 beziehe sich zweifellos auf diesen Grundsatz; jedoch sei bei der Erörterung des Artikels 67 und der Regel 28 im Hauptausschuß I hervorgehoben worden, daß die Umkehrung der Beweislast, die zweimal abgelehnt worden sei, in den Anwendungsbereich der nationalen Gerichtsverfahren und nicht in den des Übereinkommens falle. Es wäre also nicht zweckmäßig, diesen Grundsatz bei den Verfahren wiedereinzuführen. Im übrigen sei sie der Ansicht, daß die Vorbehalte nur die Patentansprüche, die auf das Erzeugnis gerichtet seien, betreffen dürften. Der Schutz des Verfahrens bleibe bestehen, so daß die Umkehrung der Beweislast nicht erforderlich sei.
1097. Die niederländische Delegation hat gegen den deutschen Vorschlag nichts einzuwenden; sie fragt sich jedoch, welche Argumente diesem Vorschlag zugrunde lägen. Einige Delegationen hätten nämlich behauptet, daß allein ihr Vorschlag das Übereinkommen annehmbar machen könne. Man müsse also wissen, ob die Bestimmungen des deutschen Vorschlags diesen Ländern den Beitritt zum Übereinkommen ermöglichten.
1098. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß sie sich die Möglichkeit vorbehalte, bei Arzneimitteln eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte von zehn auf fünfzehn Jahre zu beantragen. Im übrigen sei es ihrer Ansicht nach kaum verständlich, daß der Grundsatz der Umkehrung der Beweislast, der an anderer Stelle ausdrücklich abgelehnt worden sei, jetzt von neuem erörtert werden könne. Sie würde den deutschen Vorschlag global ablehnen, falls eine solche Bestimmung beibehalten würde.
1099. Die deutsche Delegation erinnert daran, daß ihr Vorschlag einen echten Kompromiß für die Staaten darstelle, für die es schwierig sei, Artikel 166 in seiner gegenwärtigen Form zu akzeptieren. Es sei deshalb wichtig, wie die niederländische Delegation versichert habe, den Standpunkt dieser Staaten zu kennen; daß diese nicht beabsichtigten, ihren Vorschlag zu billigen, könnte sie sich veranlaßt sehen, ihn nach Absprache mit der britischen Delegation, die ihn unterstützt habe, zurückziehen.
1100. Die jugoslawische Delegation stellt fest, daß sie zahlreiche Bestimmungen des deutschen Vorschlags billigen könne; jedoch erscheine ihr die Geltungsdauer der Vorbehalte zu kurz. Es gehe nicht darum, die Fristen auszuhandeln, sondern um die Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeiten eines jeden Landes.
1101. Die portugiesische Delegation unterstützt Absatz 1 des Vorschlags der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch könne sie Absatz 4 des Vorschlags nicht akzeptieren. Vielleicht
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könne man ausgehend von Absatz 4 des genannten Vorschlages und Absatz 3 des portugiesischen Vorschlages eine brauchbare Grundlage für einen Kompromiß finden. Sie frage sich schließlich, ob über den deutschen Vorschlag global abgestimmt werden soll, von dem einige Bestimmungen für die am meisten betroffenen Staaten nicht annehmbar seien.
1102. Die spanische Delegation erklärt, sie könne den deutschen Vorschlag nicht als eine annehmbare Kompromißform ansehen; sie sei erstaunt darüber, daß der Grundsatz der Umkehrung der Beweislast, der an anderer Stelle abgelehnt werde, wieder in einen Kompromißvorschlag aufgenommen worden sei.
1103. Die griechische Delegation vertritt die Auffassung, der deutsche Vorschlag enthalte einige gefährliche Bestimmungen; die Inanspruchnahme der Vorbehalte bedeute nämlich, daß das Übereinkommen in einem gegebenen Bereich und in einem gegebenen Staat nicht bestehe; deshalb würde die Aufnahme von Verfahrenselementen in das Übereinkommen die Rechtssicherheit, die für den Grundsatz der Vorbehalte wesentlich sei, in Frage stellen. Sie könne den Vorschlag der UNEPA aus den gleichen Überlegungen heraus nicht unterstützen und schlage der deutschen Delegation vor, den Grundsatz der Umkehrung der Beweislast aus ihrem Vorschlag zu streichen.
1104. Die türkische Delegation pflichtet den Anliegen und Vorschlägen der griechischen Delegation betreffend Absatz 4 des Vorschlages der Bundesrepublik Deutschland bei.
1105. Die Delegation der Niederlande stellt fest, daß die Länder, die von den Vorbehalten Gebrauch machen wollten, den deutschen Vorschlag, abgesehen von Absatz 4, als Grundlage für einen Kompromiß akzeptierten; sie würde es im übrigen begrüßen, wenn die Delegation Griechenlands ihre Haltung zu dem Vorschlag der UNEPA nochmals darlegte. Die griechische Delegation erklärt, daß sie die Zurücknahme des Vorschlages der UNEPA wünsche.
1106. Die jugoslawische Delegation billigt den deutschen Vorschlag zwar als Diskussionsgrundlage, möchte darin aber eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte über zehn Jahre hinaus aufnehmen, und schließt sich dem Standpunkt der Delegationen an, die Absatz 4 des deutschen Textes ablehnen.
1107. Die deutsche Delegation stellt fest, daß die Streitfragen bei ihrem Vorschlag im besonderen Absatz 4 über die Umkehrung der Beweislast betreffen. Die Voraussetzungen für die Ablehnung dieses Grundsatzes durch den Hauptausschuß 1 hätten sich deutlich geändert, da jetzt die Ausdehnung der Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse vorgesehen sei: Die gegenwärtige Diskussion könne also durch die damals getroffene Entscheidung nicht mit bindender Wirkung beeinflußt werden. Die Frage der Vorbehalte sei hinsichtlich der anfänglichen Ziele tatsächlich ein strategischer Punkt. Als die Vorarbeiten auf Vorschlag der französischen Regierung nicht mehr in Richtung auf ein einziges, sondern auf zwei Übereinkommen gelenkt worden seien, sei bei den Arbeiten am ersten dieser beiden Übereinkommen in dem Bestreben, möglichst viele Mitgliedstaaten zu vereinen, folgendes vorgesehen worden: Im Rahmen einer Minimallösung sollte ein einheitliches Verfahren bis zur Erteilung des europäischen Patentes vorgesehen werden, während für die sich anschließende Phase das nationale Recht zum Tragen käme. In einem solchen System waren Vorbehalte nicht erforderlich. Jedoch impliziere der Übergang von der Minimallösung zur Maximallösung, der bei den Verhandlungen in Luxemburg erfolgt sei, in Zukunft die Einführung einer Vorbehaltsmöglichkeit für die Staaten, die dieser letzten Lösung nicht zustimmen könnten. Praktisch führe Absatz 4 des deutschen Vorschlages im Bereich der Gerichtsverfahren einen Teil der Maximallösung in die Minimallösung ein, wobei es de facto um die Vorbehalte gehe.
Es sei also das Ziel des deutschen Vorschlages, eine Verbindung zwischen den Staaten, die dem Maximalvorschlag beipflichten, und den Staaten herzustellen, die nicht global zustimmen könnten. Wenn sich diese Staaten jedoch dem deutschen Vorschlag nicht anschließen könnten, würden die Ziele, die ihm zugrunde lägen und die dem Geist des ersten Übereinkommens entsprächen, nicht erreicht. Es blieben dann zwei Möglichkeiten, und zwar entweder den deutschen Vorschlag so zu ändern, daß das gesetzte Ziel erreicht würde, oder den unter Buchstabe a vorgesehenen Vorbehalt vollständig zu streichen, damit Erleichterungen nicht Staaten gewährt würden, die solche gar nicht verlangt hätten. Angesichts dieser Alternative erkläre sie sich im Rahmen eines letzten Kompromißversuches bereit, Absatz 4 ihres Vorschlages zurückzuziehen in der Hoffnung, daß die Staaten, die zu diesem Absatz bestimmte Befürchtungen geäußert hätten, unterzeichnen und alles in ihren Kräften Stehende tun würden, um das Übereinkommen zu ratifizieren. Da sie wisse, daß die Beobachter-Delegationen auf diesen Absatz großen Wert legten, wolle sie diesen gegenüber präzisieren, daß der Verzicht auf den Grundsatz der Umkehrung der Beweislast ein geringeres Übel sei als der Ausschuß einer Reihe von Staaten aus dem Übereinkommen. Obwohl sie nicht die Möglichkeit einer Verlängerung der in Artikel 166 genannten Frist vorgesehen habe, befürwortete sie eine Verlängerung von zehn auf fünfzehn Jahre durch den Verwaltungsrat. Die Berücksichtigung des ursprünglichen Vorschlags der niederländischen Delegation in Absatz 3 des deutschen Vorschlages sei tatsächlich bereits ein Kompromiß, da alle Fristen auf dreizehn und selbst mehr Jahre (wenn die Patente erst nach fünf, sechs oder sieben Jahren erteilt werden) verlängert seien. Schließlich stimme sie dem Vorschlag der UNEPA zu, wonach ein Patent entsprechend den ursprünglich im Bereich der Vorbehalte dargelegten Grundsätzen und Absichten in den durch die Vorbehalte nicht erfaßten Bereichen seine Bedeutung nicht vollständig verliere. Abschließend erinnert sie daran, daß sie im Interesse einer Beteiligung möglichst vieler Staaten am Übereinkommen Absatz 4 ihres Vorschlages zurückziehe.
1108. Wegen der Bedeutung der Erklärung der deutschen Delegation bittet der Vorsitzende alle übrigen Delegationen erneut um ihre Stellungnahme.
1109. Die griechische Delegation dankt der deutschen Delegation für ihre Bemühungen um einen Kompromiß. Sie würde es jedoch begrüßen, wenn dem Verwaltungsrat die Möglichkeit eingeräumt würde, die Fristen für die Vorbehalte von zehn auf fünfzehn Jahre zu verlängern, falls — was jetzt noch nicht vorhersehbar sei — die Erfordernisse oder Interessen eines Staates dies notwendig machten.
Hinsichtlich des Vorschlages der UNEPA erinnere sie daran, daß sie jede verfahrensmäßige Interferenz bei den Vorbehaltsklauseln ablehne.
1110. Die Delegation des Vereinigten Königreiches unterstützt voll und ganz die Erklärung der deutschen Delegation. Sie hoffe, daß ein Zeitraum von zehn Jahren ausreiche, um die Entwicklung der Rechtsvorschriften der betreffenden Länder zu ermöglichen, und sie verstehe, daß Absatz 4 zurückgenommen werden müsse, obwohl er fundiert sei. Bezüglich der Verlängerung der Fristen erinnere sie daran, daß der gemeinsame Vorschlag Griechenlands und der Türkei (M/99) eine Verlängerung von zehn auf fünfzehn Jahre nur für chemische Erzeugnisse vorsehe, und sie wolle im übrigen darauf hinweisen, daß Absatz 3 des deutschen Vorschlages ein wichtiges Zugeständnis darstelle. Im Unterschied zu dem ursprünglichen Text, der das Wiedererstehen der Rechte nach Ablauf der zehnjährigen Vorbehaltsfrist vorgesehen habe, bestimme dieser Absatz, daß die Vorbehalte während der gesamten Laufzeit der betreffenden Patente wirksam seien,
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wodurch über die tatsächliche Frist von dreizehn Jahren hinaus eine Frist eingeführt werde, deren progressive Wirkung sich über die nächsten zwanzig Jahre hinaus erstrecken könne. Sie könnte daher zusätzlich zu einer zweifachen Verlängerung der Fristen auf keinen Fall die Möglichkeit einer zusätzlichen Verlängerung um fünf Jahre in Betracht ziehen.
1111. Die jugoslawische Delegation bringt ihre Anerkennung für die Kompromißbereitschaft der deutschen Delegation zum Ausdruck. Sie könne die Zurücknahme von Absatz 4 um so leichter akzeptieren, als in ihren Rechtsvorschriften eine solche Bestimmung bereits bestehe. Sie würde gerne einem Patentsystem ohne Vorbehalte zustimmen, wenn die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihres Landes dies zuließen. Dieses Problem, auf das bereits seit Beginn der Konferenz hingewiesen worden sei, veranlasse sie zu der Befürchtung, daß die für die Vorbehalte vorgesehene Frist zu kurz sei. Der griechische Vorschlag ermögliche es zwar dem Verwaltungsrat, einem Staat auf begründeten Antrag eine Verlängerung der Fristen um fünf oder mehr Jahre zu gewähren, lasse aber für jeden in Betracht kommenden Staat die Möglichkeit offen, seine Vorbehalte zurückzunehmen, sobald es die Umstände gestatteten. Sie erinnere daran, daß ihre Teilnahme an den vorbereitenden Arbeiten der Konferenz Ausdruck des Willens ihres Landes gewesen sei, ein fortschrittliches Patentsystem einzuführen, daß mit demjenigen der anderen europäischen Staaten vergleichbar sei, und sie bitte die Konferenz, aus den bereits genannten Gründen die Möglichkeit einer Verlängerung der Vorbehaltsfristen um fünf Jahre in Betracht zu ziehen.
1112. Die portugiesische Delegation schließt sich der Erklärung der deutschen Delegation an. Sie würde es ebenfalls im Interesse eines Kompromisses begrüßen, wenn der in Artikel 3 ihres eigenen Vorschlages enthaltene Grundsatz des stufenweisen Beitritts mit dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland in seiner gegenwärtigen Form verbunden würde.
1113. Die französische Delegation unterstützt die Erklärung der deutschen Delegation. Sie schlägt vor, die Frage der tatsächlichen Tragweite der Fristen eingehend zu prüfen und dabei festzustellen, ob es gegebenenfalls erforderlich sei, dem Verwaltungsrat die Möglichkeit zu geben, eine zusätzliche Verlängerung dieser Fristen um fünf Jahre zu gewähren. Die französische Delegation weist schließlich auf das Problem der Tragweite der Vorbehalte bei Patenten für ein Verfahren oder ein Erzeugnis hin, für das der vom Vereinigten Königreich übernommene Vorschlag der UNEPA eine Lösung bringen soll.
1114. Die griechische Delegation erläutert, daß die dem Verwaltungsrat eingeräumte Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für die Vorbehalte strikt auf fünf Jahre begrenzt werden sollte und Fällen höherer Gewalt vorzubehalten wäre; auf diese Weise bliebe für einen Staat, in dem sich in einem Bereich wie demjenigen der Arzneimittel Schwierigkeiten stellten, zum Zeitpunkt der Rücknahme der Vorbehalte noch eine Tür offen.
1115. Die spanische Delegation dankt der deutschen Delegation für ihr Bemühen um einen Kompromiß und erklärt, sie habe zwar noch keine konkreten Weisungen für eine förmliche Stellungnahme erhalten, könne dem deutschen Vorschlag aber im Prinzip zustimmen.
1116. Die deutsche Delegation stellt fest, daß die fünf betroffenen Staaten weiterhin die im deutschen Vorschlag nicht vorgesehene Verlängerung der Vorbehaltsfrist über zehn Jahre hinaus wünschen. Wenn man optimistischerweise davon ausgehe, daß das Übereinkommen 1976 in Kraft trete, würde das erste Patent für chemische Erzeugnisse oder Arzneimittel in den Staaten, die Vorbehalte geltend gemacht hätten, frühestens 1989 rechtswirksam werden. Dieser Zeitraum von sechzehn Jahren müßte den betreffenden Staaten eine
Anpassung ihres Wirtschaftssystemes und ihres gewerblichen Rechtsschutzes ermöglichen: Aufgrund der in den letzten sechzehn Jahren in Jugoslawien eingetretenen Entwicklung könne man in diesem Punkt optimistisch sein. Wenn jedoch in einigen Staaten, die Vorbehalte eingelegt hätten, 1989 noch große Schwierigkeiten bestünden, so könnten diese dann aufgrund von Artikel 173 das Übereinkommen kündigen.
Die deutsche Delegation lehnt den portugiesischen Vorschlag für eine schrittweise Integration (M/72, Absatz 3) nicht völlig ab und wäre bereit, unter drei Bedingungen darüber zu diskutieren: Zum ersten müßte der stufenweise Beitritt im Rahmen der gegenwärtig vorgesehenen Fristen erfolgen; zum zweiten dürften diese Stufen nicht nach freiem Ermessen beschlossen werden, sondern würden anhand der internationalen Patentklassifikation, die in acht Bereiche unterteilt sei, vorher bestimmt, so daß acht Stufen vorgesehen werden könnten. Zum dritten müßte man zwischen dem von der portugiesischen Delegation vorgeschlagenen stufenweisen Beitritt und der Inanspruchnahme der gegenwärtig vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeit wählen, da die beiden Möglichkeiten nicht kumuliert werden könnten. Die deutsche Delegation sei bereit, unter diesen Bedingungen über den portugiesischen Vorschlag zu diskutieren.
b) Beratungen über den geänderten deutschen Vorschlag und über die eingereichten Änderungsvorschläge
[modifier | modifier le wikicode]1117. Die britische Delegation schließt sich im wesentlichen der Erklärung der deutschen Delegation an: Es müßte ein Kompromiß möglich sein, wobei es ihres Erachtens wesentlich sei, die Unterzeichnung durch die von den Vorbehalten betroffenen Länder zu erreichen und zu ermöglichen; andernfalls wäre diese Diskussion ein Zeitverlust.
1118. Die Delegation der UNICE unterstützt den deutschen Vorschlag unter Hinweis darauf, daß der Text des ursprünglichen Entwurfes ihres Erachtens an sich ein vernünftiger Kompromiß gewesen sei, und bringt ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, daß für eine Annäherung der Standpunkte auf einige Punkte habe verzichtet werden müssen. Sie habe zwar Verständnis für die Anpassungsschwierigkeiten, die in den Ländern, die von den Vorbehalten Gebrauch machen wollten, auftritten, sei aber der Ansicht, daß zwei der von diesen Ländern gestellten Bedingungen unannehmbar seien: Es handele sich einerseits um die Verlängerung der Frist für die Vorbehalte über zehn Jahre hinaus und andererseits um die Ausdehnung der Vorbehalte auf andere Erzeugnisse als chemische Erzeugnisse und Arzneimittel; wenn solche Bestimmungen angenommen würden, so stünde das europäische System unter Umständen hinter den gegenwärtigen nationalen Systemen zurück.
1119. Die Delegation des CIFE unterstützt die Erklärung der UNICE und betont die nachteiligen Folgen auf der Ebene der Märkte, die sich aus der Auslegung ergeben könnten, wonach in den Ländern, die Vorbehalte eingelegt hätten, kein Recht entstehen könne.
1120. Die Delegation der EIRMA greift die von den beiden vorhergehenden Delegationen dargelegten Argumente auf und bestätigt ihren Willen, zu einem ausgewogenen Kompromiß beizutragen, der einer möglichst großen Anzahl von Ländern den Beitritt zum Übereinkommen ermöglicht.
1121. Die Delegation des Europarates vertritt die Auffassung, daß der Begriff »Erzeugnis« im Bereich der Chemie unterschiedlich ausgelegt werde, und stellt die Frage, ob man in der Praxis alle Gemische zu den chemischen Erzeugnissen rechnen solle.
1122. Der Vorsitzende stellt fest, daß der deutsche Vorschlag
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ohne Absatz 4 wohl die Grundlage für einen zufriedenstellenden Kompromiß sein könne; er präzisiert, daß noch drei Fragen offen seien: der Grundsatz des stufenweisen Beitrittes, die Fristen für die Vorbehalte und schließlich der Vorschlag der UNEPA. Im Einvernehmen mit der Erklärung der deutschen Delegation kündigt die portugiesische Delegation an, daß sie einen neuen Vorschlag über den Grundsatz des stufenweisen Beitrittes vorlegen werde.
i) Grundsatz der stufenweisen Ausdehnung
[modifier | modifier le wikicode]1123. Die deutsche Delegation wäre bereit, diesen Vorschlag unter der Bedingung zu übernehmen, daß er sich in dem vorgesehenen Zeitraum von zehn Jahren einfügt. Diese Lösung, die aufmerksam geprüft werden sollte, würde gleichzeitig mit der stufenweisen Eröffnung des Patentamtes eine Ausdehnung der Bereiche ermöglichen.
1124. Die französische Delegation ist der Ansicht, daß sich, wenn man von den Problemen der Fristen und des Verfahrens absehe, der Unterschied zwischen der Minimal- und der Maximallösung aus dem Umfang des Bereiches der Patentierbarkeit ergebe, und gibt zu bedenken, ob nicht durch die Ausdehnung der technischen Bereiche bei den Vorbehalten die Minimallösung in Frage gestellt werden könnte.
1125. Die britische Delegation stellt fest, daß die Tragweite des portugiesischen Vorschlages sehr groß sei, und hebt hervor, daß er nur im Rahmen der vorgesehenen Frist von zehn Jahren in Betracht gezogen werden könne. Dieser Vorschlag werfe ein Problem in bezug auf das Stimmrecht auf: Es könne nämlich kaum vorgesehen werden, daß ein Staat, der den durch das Übereinkommen vorgesehenen Schutz auf einem sehr begrenzten Gebiet anwende, Stimmrecht erhalte. Im übrigen sei der Beitritt zum Übereinkommen mit finanziellen Verpflichtungen verbunden: Es sei wohl wenig wahrscheinlich, daß ein Staat, der das Übereinkommen nur auf einem begrenzten Gebiet anwende, die finanziellen Verpflichtungen und zugleich die Einschränkung seines Stimmrechtes akzeptieren könne. Dieser Vorschlag werfe also vielschichtige Probleme auf, die einer eingehenden Prüfung bedürften, die allerdings überflüssig wäre, wenn Portugal, das wohl das einzige hiervon betroffene Land sei, dem Übereinkommen nach Beendigung dieser Arbeiten nicht beiträte.
1126. Die Delegation der WIPO stellt fest, daß der portugiesische Vorschlag in seiner neuen Fassung eine allgemeine Lösung für das Problem der Vorbehalte vorsehe, die es ermöglichen würde, die Gebiete, auf denen Vorbehalte geltend gemacht werden könnten, in Absatz 2 des Artikels 166 nicht mehr zu erwähnen. Infolgedessen würde Absatz 2 des Artikels 166 bei einer Berücksichtigung des portugiesischen Vorschlages überflüssig.
1127. Die portugiesische Delegation erinnert zunächst daran, daß ihr Vorschlag eine Änderung des Vorschlages der deutschen Delegation darstelle, mit der diese einverstanden sei, und weist darauf hin, daß die Begrenzung des Grundsatzes der schrittweisen Ausdehnung auf einen festen Zeitpunkt ihrem ursprünglichen Vorschlag einen großen Teil seiner Bedeutung nehme; ihrer Ansicht nach sei es unmöglich, einen derartigen Zeitpunkt verbindlich festzulegen; ein Zeitraum von zehn Jahren könne nämlich zu lang oder auch zu kurz sein; sie fordere daher die grundsätzliche Annahme einer schrittweisen Ausdehnung ohne irgendeine zeitliche Begrenzung.
1128. Die Delegation der Niederlande erklärt, sie werde diesen Vorschlag, der sich ihrer Ansicht nach viel zu weit von der ursprünglichen Konzeption der Vorbehalte entferne, wohl kaum akzeptieren können.
1129. Die Delegation des Vereinigten Königreiches ist der Ansicht, daß der portugiesische Vorschlag wohl kaum
annehmbar sei: Man könne sich schwerlich vorstellen, daß ein Land, das derartige Vorbehaltsmöglichkeiten in Anspruch nehme, trotzdem Mitglied des Übereinkommens bleibe. Falls der Text der portugiesischen Delegation in Betracht gezogen werden sollte, müsse er insbesondere in redaktioneller Hinsicht eingehend geprüft werden: Es müßte vor allem eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung über den genauen Umfang der Bereiche, in denen Vorbehalte geltend gemacht würden, und des von einem Land in Aussicht genommenen Programmes für die Ausdehnung vorgesehen werden, da andernfalls die Lage für die Anmelder unzumutbar wäre.
1130. Nach mehreren Wortmeldungen, die sich auf das Verfahren beziehen, bittet der Vorsitzende den Ausschuß, zu dem Vorschlag Portugals Stellung zu nehmen. Dieser Vorschlag wird zunächst ohne den in eckigen Klammern stehenden Satzteil »für eine Übergangszeit von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens« zur Abstimmung gebracht; der Ausschuß spricht sich mit einer Mehrheit von 13 gegen 6 Stimmen — ohne Stimmenthaltung — gegen den portugiesischen Vorschlag aus. Er äußert sich sodann zu dem gleichen Text, der durch den vorgenannten in eckigen Klammern stehenden Satzteil ergänzt ist. Der Ausschuß lehnt den Vorschlag Portugals, bei den Vorbehalten den Grundsatz der stufenweisen Ausdehnung des Bereiches der Patentierbarkeit einzuführen, mit einer Mehrheit von 9 gegen 6 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen ab.
ii) Verlängerung der Frist für die Vorbehalte
[modifier | modifier le wikicode]1131. Die Delegation des Vereinigten Königreiches bemerkt, daß es bedauerlich wäre, wenn sich ein Staat, der die notwendigen Anstrengungen im Hinblick auf eine Anpassung unternommen habe, nach Ablauf der Frist von zehn Jahren vor beträchtliche Schwierigkeiten gestellt sähe. Unter diesen Umständen wäre es wünschenswert, wenn der Verwaltungsrat ermächtigt würde, diese Frist um einen genau begrenzten und einer solchen Lage angepaßten Zeitraum zu verlängern; so gesehen müßten zwei und nicht fünf Jahre ausreichen. Sie sei im übrigen der Ansicht, daß die Gründe für einen derartigen Verlängerungsbeschluß genau angegeben werden müßten: Das antragstellende Land müßte vor allem nachweisen, daß es die für die Aufhebung der Vorbehalte erforderlichen Verfahren für eine interne Anpassung in Angriff genommen habe. Sie würde einer Verlängerung von höchstens zwei Jahren den Vorzug geben; sie könnte einem längeren Zeitraum zustimmen oder sich damit einverstanden erklären, diese Wahl dem Verwaltungsrat zu überlassen. Die Delegation der Niederlande vertritt einen ähnlichen Standpunkt.
1132. Die französische Delegation erklärt sich bereit, einer Verlängerung der Frist für die Vorbehalte auf mit qualifizierter Mehrheit gefaßtem Beschluß des Verwaltungsrates zuzustimmen, wobei diese Verlängerung nicht über fünf Jahre hinausgehen dürfe. Die deutsche und die italienische Delegation vertreten den gleichen Standpunkt.
1133. Die jugoslawische Delegation erklärt, sie befürworte eine mögliche Verlängerung um höchstens fünf Jahre; im übrigen müßte von dem betreffenden Land verlangt werden, daß es seinen Antrag begründe. Die von der deutschen Delegation bei ihrer Stellungnahme gegen eine Verlängerung dieser Frist angeführte Möglichkeit, das Übereinkommen nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zu kündigen, spreche ihres Erachtens vielmehr für eine außerordentliche Verlängerung, denn es wäre bedenklich, einen Staat, der alle erforderlichen Anstrengungen im Hinblick auf eine Anpassung unternommen habe, zum Verzicht auf das Übereinkommen zu zwingen. Es sei daher wünschenswert, dem Verwaltungsrat die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Vorbehalte auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin zu verlängern.
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1134. Die Delegation der Niederlande weist nachdrücklich darauf hin, daß für die etwaige Verlängerung der Vorbehaltsfristen, die der Verwaltungsrat gewähren könnte, eine Höchstgrenze festgesetzt werden müsse.
1135. Nach diesem ersten Gedankenaustausch gibt der Vorsitzende folgende Zusammenfassung der vorgetragenen Standpunkte: Zunächst einmal zeichne sich Übereinstimmung in bezug auf eine fünfjährige Verlängerungsfrist ab. Dabei müsse der Antrag auf Verlängerung gemäß dem Vorschlag der griechischen Delegation ein Jahr vor Ablauf des Zeitraumes von zehn Jahren gestellt werden; zweitens stelle sich das Problem der Gründe, auf die sich der Antrag stützen müsse: Die meisten Delegationen seien der Auffassung, daß dieser Antrag klar begründet werden müsse; drittens könnte sich der Ausschuß, was die Einzelheiten für einen entsprechenden Beschluß des Verwaltungsrates anbelange, wegen der Bedeutung der Frage wohl für eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit aussprechen.
1136. Der Ausschuß wird gebeten, zu dem Vorschlag der französischen Delegation Stellung zu nehmen, wonach die Genehmigung zur ausnahmsweisen Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte bis zu fünf Jahren vom Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit, d. h. mit Dreiviertelmehrheit, erteilt werden soll. Der Ausschuß nimmt diesen Vorschlag mit 11 gegen 4 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen an.
1137. Die deutsche Delegation erklärt, die Frage der Begründung des Antrages auf Verlängerung müsse besser präzisiert werden, da der Ausschuß die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten habe: Entweder man erkläre lediglich, daß auf stichhaltige Gründe verwiesen werden müsse, ohne näher anzugeben, auf welche Gründe, oder man sei genauer und verlange von dem antragstellenden Land, daß es Nachweise für die Anpassungen erbringe, die es vorgenommen habe, damit die Vorbehalte später endgültig aufgehoben werden könnten.
1138. Die französische und die griechische Delegation weisen darauf hin, daß diese Standpunkte durchaus vereinbar seien; wesentlich sei, daß das antragstellende Land Unterlagen zur Erläuterung seines Falles beibringe. Die jugoslawische Delegation stimmt dieser Ansicht zu und vertritt die Auffassung, daß der Antrag nur begründet werden müsse.
Die französische Delegation verdeutlicht diesen Standpunkt dadurch, daß sie dem Ausschuß vorschlägt, zu dem folgenden Text Stellung zu nehmen: »Der Antrag auf Verlängerung um höchstens fünf Jahre muß eine Begründung enthalten, in der nachgewiesen werden soll, daß der antragstellende Staat nicht in der Lage ist, die Vorbehalte nach Ablauf des Zeitraumes von zehn Jahren teilweise oder ganz aufzuheben; dieser Antrag ist ein Jahr vor Ablauf der Frist von zehn Jahren einzureichen.« Die schwedische Delegation, die der Ansicht ist, daß der unter Nr. 1131 wiedergegebene britische Vorschlag nicht klar genug sei, unterstützt diesen Vorschlag.
1139. Die britische Delegation erklärt, daß ihr Vorschlag zu diesem Punkt präziser sei, wie von der deutschen Delegation festgestellt worden sei; sie würde es daher begrüßen, wenn sich der Ausschuß zu seinem Inhalt äußern würde.
1140. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daß die Entscheidung in dieser Frage leichter fallen würde, wenn sich die Länder, die die Absicht hätten, Vorbehalte geltend zu machen, zur Unterzeichnung des Übereinkommens für den Fall verpflichten könnten, daß einer der beiden Vorschläge angenommen werde.
1141. Die deutsche Delegation erklärt, daß der britische Vorschlag faktisch in dem französischen Vorschlag enthalten sei und daß man daher zunächst einmal zu diesem letzteren Vorschlag Stellung nehmen sollte. Die niederländische Delegation äußert sich ähnlich.
1142. Der französische Vorschlag wird vorbehaltlich
späterer redaktioneller Änderungen zur Abstimmung gestellt. Der Ausschuß spricht sich mit 16 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen für den französischen Vorschlag aus.
1143. Die deutsche Delegation wirft ein Problem auf, das mit der Frist für die Einreichung des Antrages auf Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte zusammenhängt. Wenn dieser Antrag nämlich erst ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer der Vorbehalte eingereicht würde, so hätte der betreffende Staat im Falle der Ablehnung seines Antrages nicht mehr die Möglichkeit, das Übereinkommen rechtzeitig zu kündigen, da ja eine einjährige Kündigungsfrist eingehalten werden müsse. Die deutsche Delegation würde es für richtiger halten, daß der Antrag auf Verlängerung zwei Jahre vor Ablauf der ordnungsgemäßen Geltungsdauer der Vorbehalte gestellt werde, und schlägt vor, diese Frage vom Redaktionsausschuß prüfen zu lassen.
iii) Vorschlag der UNEPA (vgl. Dok. M/83/II)
[modifier | modifier le wikicode]1144. Die Delegation des Vereinigten Königreiches erinnert daran, daß sie den Vorschlag der UNEPA unterstützt habe, obwohl sie sich über die Schwierigkeiten im klaren sei, die für einige Delegationen daraus entstehen könnten. Dieser Vorschlag entspreche seinem Prinzip nach auf das genaueste den Anliegen der Länder, die Erfahrungen mit Patentansprüchen und mit der Prüfung hätten; es sei jedoch logisch, daß die anderen Länder darin Schwierigkeiten entdeckten. Der Vorschlag der UNEPA bedeute in der Tat keine Änderung, er bringe nur eine Klärung des Problems der Vorbehalte in bezug auf Patente mit unterschiedlichen Patentansprüchen: Lediglich die Patentansprüche, die sich auf Bereiche erstreckten, für die Vorbehalte geltend gemacht worden seien, würden unwirksam. Sie würde einer Änderung der Formulierung zustimmen und bekräftigte ihren Wunsch nach einer Klärung des Grundsatzes, wonach ein Patent nicht für nichtig erklärt werden dürfe, wenn sich ein kleinerer Bereich seiner Patentansprüche auf Gebiete beziehe, für die Vorbehalte geltend gemacht worden seien. Es gehe nicht darum, Verfahrensinterferenzen vorzusehen, sondern darum, die Geltung der Vorbehalte tatsächlich auf die Bereiche zu beschränken, für die sie vorgesehen seien.
1145. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß sie jegliche Verfahrensinterferenz bei den Vorbehaltsklauseln abgelehnt habe; sie könne daher dem von der britischen Delegation unterbreiteten Vorschlag der UNEPA nicht zustimmen.
1146. Die Delegation der Niederlande wirft die Frage auf, was der von der griechischen Delegation erhobene Einspruch zu bedeuten habe. Die Ablehnung dieses Vorschlags würde bedeuten, daß eine Vorschrift des Übereinkommens in Frage gestellt werde, die die Möglichkeit biete, Patentansprüche, die ein Erzeugnis bzw. ein Verfahren beträfen, in ein und derselben Patentanmeldung zusammenzufassen: In den Staaten, die Vorbehalte geltend machten, würde nämlich ein derartiges Patent nicht nur in bezug auf das Erzeugnis, sondern auch im Hinblick auf das Verfahren für nichtig erklärt werden. Mit dem Vorschlag der UNEPA solle eine derartige Situation vermieden werden, und sie sei erstaunt, daß dieser Vorschlag abgelehnt werde.
1147. Die spanische Delegation, die der Ansicht ist, daß nur diejenigen Patentansprüche, für die die Vorbehalte gälten, und nicht sämtliche Patente für nichtig erklärt würden, unterstützt den Vorschlag der UNEPA.
1148. Die Delegation der IHK wirft ein Problem auf, daß mit der in dem Vorschlag der UNEPA behandelten Frage zusammenhängt; durch die darin vorgeschlagene Änderung des Buchstabens a solle der Schutz der Verfahren von den Vorbehalten ausgenommen werden; die Erfindungshöhe eines
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Verfahrens liege aber im allgemeinen in dem Erzeugnis, das sein Ergebnis sei. Man könne sich daher fragen, ob ein Gericht eines Staates, der Vorbehalte geltend gemacht habe, nicht auf Nichtigkeit von Patentansprüchen, die sich auf ein Verfahren im Bereich der Chemie bezögen, erkennen könne, weil sich die erfinderische Tätigkeit im wesentlichen auf ein Erzeugnis beziehe und dieses Verfahren als solches nicht den Beweis für eine erfinderische Leistung beibringe. Die Beantwortung dieser Frage sei notwendig, um die endgültigen Folgen der Ausdehnung der Vorbehalte auf die chemischen Erzeugnisse festzustellen. Der Vorsitzende erklärt, dieser Punkt könne erst dann geklärt werden, wenn die endgültige Fassung bekannt sei.
1149. Die griechische Delegation weist darauf hin, daß sie nicht den Grundsatz ablehne, der dem Vorschlag der UNEPA zugrunde liege; aus den bereits genannten Gründen dürfe dieser Grundsatz jedoch in den Vorbehalten nicht erwähnt werden; selbstverständlich müßte das einzelstaatliche Recht jegliche Behinderung auf diesem Gebiet ahnden.
Die griechische Delegation vertritt die Auffassung, daß die erste Fassung von Artikel 166 und insbesondere die Worte »als solche« ausreichend seien; im Interesse eines Kompromisses könnten diese Worte durch eine Erklärung ergänzt oder klargestellt werden.
1150. Die jugoslawische Delegation ist der Ansicht, daß das Problem in sachlicher Hinsicht klar sei; da ihr der Vorschlag der UNEPA ausreichend scheine, stimme sie ihm zu.
1151. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Ausschuß über den zur Diskussion stehenden Grundsatz einer Meinung ist; er schlägt also vor, den Redaktionsausschuß zu beauftragen, im Rahmen des Artikels selbst oder in Form einer ausliegenden Bemerkung eine annehmbare Formulierung auszuarbeiten.
1152. Die britische Delegation, die von der niederländischen Delegation unterstützt wird, äußert den Wunsch, daß der Ausschuß zu dem geänderten deutschen Vorschlag Stellung nehme, damit man auf diese Weise den Standpunkt der von den Vorbehalten betroffenen Länder zu diesem geänderten Artikel kennenlerne.
1153. Der Ausschuß billigt den geänderten Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland einstimmig.
IV. Arbeit des Redaktionsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]1154. Die griechische Delegation schlägt eine redaktionelle Änderung an dem französischen Text vor: »dans la cœure où« soll durch »Dès lors que« ersetzt werden, und ferner soll der Ausdruck »sans tenir compte de leur procédé de fabrication« anstelle von »indépendamment de...« gewählt werden, was eine Annäherung an den britischen Text ermögliche. Der Vorsitzende erklärt, daß dieser Vorschlag an den Allgemeinen Redaktionsausschuß übermittelt werde; anschließend greift er einen Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreiches auf und schlägt vor, die Texte in englischer Sprache als Grundlage für den Wortlaut dieses Artikels zu verwenden.
1155. Die Delegation des CIFE macht den Ausschuß auf eine Lücke in der gegenwärtigen Fassung des Artikels aufmerksam. In Regel 30 Buchstabe a werde gesagt, daß eine Anmeldung außer einem unabhängigen Patentanspruch für ein Erzeugnis auch einen unabhängigen Patentanspruch für ein Verfahren und einen unabhängigen Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses enthalten könne. Auf diese letzte Möglichkeit sollte also in Artikel 166 hingewiesen werden, der wie folgt ergänzt werden könnte: »...unabhängig von ihrem Herstellungsverfahren oder ihrer Verwendung«.
1156. Die griechische Delegation vertritt die Auffassung, daß diese Bemerkung über den Rahmen einer rein redaktionellen Frage hinausgehe, und erklärt, daß die Unterscheidung, auf die hingewiesen worden sei, vielleicht in einem nationalen Gesetz
nicht bestehe; sie beantragt, vor einer Stellungnahme die Hinzufügung dieses Begriffes eingehend prüfen zu können. Die Delegation Spaniens bringt eine entsprechende Ansicht zum Ausdruck.
1157. Die jugoslawische Delegation ist der Ansicht, daß der gegenwärtige Wortlaut von Absatz 2 Buchstabe a nicht im Widerspruch zu Regel 30 stehe; es sei im Gegenteil zu befürchten, daß die Aufnahme der Bestimmung der Regel 30, auf die in Artikel 166 hingewiesen werde, zu Mißverständnissen führe. Die Haltung des Ausschusses sei eindeutig: Es gehe darum, die Vorbehalte auf chemische Erzeugnisse, Arznei- oder Nahrungsmittel als solche zu begrenzen; um jede Unklarheit zu vermeiden, wäre es folglich einfacher, die Worte »unabhängig von ihrem Herstellungsverfahren« in der gegenwärtigen Fassung zu streichen.
1158. Die schweizerische Delegation erklärt, daß der Redaktionsausschuß in der Tat versehentlich eine Lücke gelassen habe; folglich sollten in Artikel 166 alle mit der Regel 30 Buchstabe a gebotenen Möglichkeiten erwähnt werden. Der Allgemeine Redaktionsausschuß müßte daher auf diese Lücke im Text hingewiesen werden. Die Delegation der Niederlande äußert einen ähnlichen Standpunkt und bemerkt, daß eine weitere Erörterung dieser Frage nicht stattzufinden brauche.
1159. Die britische Delegation erinnert daran, daß der Ausschuß eindeutig zu dieser Frage Stellung genommen habe: Die Vorbehalte gälten lediglich für die Patentansprüche, die sich auf ein Erzeugnis bezögen; in den anderen Fällen sei Artikel 166 nicht anwendbar. Der größeren Klarheit wegen wäre es sicher besser, die Worte »oder ihrer Verwendung« hinzuzufügen, es sei aber unwahrscheinlich, daß sich ein Staat auf Absatz 2 Buchstabe a stütze, um die Gewährung eines Schutzes für eine Verwendungsart eines Erzeugnisses abzulehnen. Die zur Diskussion stehende Frage sei jedenfalls rein redaktioneller Art. Die französische Delegation teilt den Standpunkt der Delegation des Vereinigten Königreiches.
1160. Die deutsche Delegation ist der Ansicht, daß der derzeitige Text nicht falsch sei, seine Formulierung aber verbessert werden müsse; im übrigen sei die frühere Entscheidung des Ausschusses in dieser Frage völlig klar gewesen: Ein unabhängiger Patentanspruch für eine Verwendung eines chemischen Erzeugnisses könne nicht Gegenstand der Vorbehalte sein; es sei denn, daß die Verwendung eine pharmazeutische sei und somit der Verwendungsanspruch einem Arzneimittelanspruch gleichkomme.
1161. Die Delegation der Niederlande ist der Ansicht, daß es besser sei, diese Frage unter Hinweis auf den in der Sache selbst eindeutigen Willen des Ausschusses an den Allgemeinen Redaktionsausschuß zu verweisen, der den Text gemäß dem Vorschlag der Delegation des CIFE vervollständigen oder aber die Worte »unabhängig von ihrem Herstellungsverfahren« streichen oder schließlich eine weitgehendere Neugestaltung des Textes dieses Artikels vornehmen könnte.
Die griechische Delegation stimmt diesem Standpunkt zu und äußert den Wunsch, daß der Geltungsbereich der Vorbehalte genau begrenzt werde.
1162. Der Vorsitzende stellt fest, daß im Ausschuß Übereinstimmung erzielt worden sei, und erklärt, daß der Text des Artikels an den Allgemeinen Redaktionsausschuß mit dem einfachen Mandat verwiesen werde, daß sich die Vorbehalte nur auf die Erzeugnisse als solche erstreckten.
1163. Die Delegation der EIRMA schlägt vor, daß Absatz 6 im französischen Text mit den Worten »Sans préjudice des dispositions« und nicht mit »Réserve faite« beginnen sollte, damit jegliche Unklarheit vermieden werde.
1164. Die deutsche Delegation vertritt die Auffassung, daß im deutschen Text klarer hervorgehoben werden müsse, daß
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die Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte nach Absatz 3 von jedem einzelnen Staat individuell gehandhabt werde.
C. Entwurf einer Ausführungsordnung zum Übereinkommen über ein europäisches Patenterteilungsverfahren (Dok. M/2)
[modifier | modifier le wikicode]Regel 8 – Patentklassifikationen
[modifier | modifier le wikicode]2001. Der Vorsitzende weist auf den Änderungsvorschlag hin, den die deutsche Delegation in Dokument M/47/I/II/III, Nummer 21, vorgelegt hat.
2002. Der Vertreter der WIPO begrüßt den vorgeschlagenen Text; er bemerkt jedoch, daß das Straßburger Abkommen von 1971 noch nicht in Kraft getreten sei und deshalb vorgesehen werden sollte, daß die internationale Patentklassifikation auf der Grundlage der Europäischen Übereinkunft von 1954 bis zum Inkrafttreten des Straßburger Abkommens angewandt werde.
2003. Der Vertreter des Europarats unterstützt den Vorschlag des Vertreters der WIPO.
2004. Der Ausschuß befürwortet die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung und verweist diese an den Redaktionsausschuß.
Regel 9 – Geschäftsverteilung für die erste Instanz
[modifier | modifier le wikicode]2005. Der Vorsitzende weist auf den von der deutschen Delegation in Dokument M/47/I/II/III, Nummer 22, vorgelegten Änderungsvorschlag hin, wonach zu den in Absatz 2 erwähnten Organen die Rechtsabteilung hinzugefügt werden solle; er hebt hervor, daß diese Änderung eine logische Folge der Änderung von Artikel 15 sei.
2006. Der Ausschuß erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.
2007. Der Vorsitzende stellt fest, daß der in Dokument M/54/I/II/III enthaltene Vorschlag der schweizerischen Delegation, den letzten Satz von Artikel 23 (25) durch einen neuen Absatz 5 der Regel 9 zu ersetzen, aufgrund des Beschlusses des Ausschusses, Artikel 23 (25) in der ursprünglichen Fassung beizubehalten, als abgelehnt betrachtet werden müsse.
D. Entwurf eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll)
[modifier | modifier le wikicode]3001. Der Ausschuß erörtert den Entwurf eines Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Dok. M/5), samt der Erklärung zu Abschnitt VI des Protokolls sowie der Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche (Dok. M/6).
Abschnitt I des Zentralisierungsprotokolls
[modifier | modifier le wikicode]3002. Der Ausschuß erörtert Abschnitt I des Zentralisierungsprotokolls, zu dem folgende Abänderungsvorschläge vorliegen: Dok. M/38 (unterbreitet von der italienischen Delegation), Dok. M/47 (unterbreitet von der deutschen Delegation), Dok. M/95/II (unterbreitet von der Delegation des Vereinigten Königreiches) und Dok. M/97/II (unterbreitet von der türkischen Delegation). Der Ausschuß erklärt sich damit einverstanden, den Vorschlag der türkischen Delegation, der am 18. September verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern.
3003. Die französische Delegation erklärt ihre prinzipielle Übereinstimmung mit dem Vorschlag der britischen Delegation
tion in Dok. M/95/II, macht jedoch darauf aufmerksam, daß der britische Vorschlag von einer Kündigung des Haager Abkommens spricht. Eine Kündigung ist sowohl im Abkommen von 1947 wie auch im Abkommen von 1961 vorgesehen, jedoch unter verschiedenen Bedingungen insofern, als das Abkommen von 1961 ein Wirksamwerden der Kündigung mit dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach Hinterlegung der Kündigung vorsieht, das Abkommen von 1947 dagegen eine Kündigungsfrist von einem Jahr ab Empfang der Kündigung seitens eines Vertragsstaates enthält. Die französische Delegation schlägt deshalb eine weitergehende Formulierung vor, und zwar »das Haager Abkommen zu beenden«. Eine Kündigung soll in erster Linie den Fall regeln, daß ein oder mehrere Vertragsstaaten beabsichtigen, sich vom Vertrag zurückzuziehen. Im Fall des Haager Abkommens besteht jedoch Übereinstimmung zwischen den Vertragsstaaten, dieses Abkommen zu beenden. Darüber hinaus sollte der in Nummer 2 des Vorschlags des Vereinigten Königreiches verwendete Ausdruck »... die dem Internationalen Patentinstitut gegenwärtig obliegenden Aufgaben...« näher präzisiert werden, insbesondere welcher Zeitpunkt dabei herangezogen werden soll.
3004. Die niederländische Delegation ist der Auffassung, daß der britische Vorschlag nur redaktionelle Änderungen mit sich bringt; sie kann sich ihm uneingeschränkt anschließen, ebenso wie den von der französischen Delegation vorgebrachten zusätzlichen Änderungswünschen. Des weiteren wird vorgeschlagen, nach dem Datum des Abschlusses des Haager Abkommens (»1947«) einen Hinweis auf die Revision dieses Abkommens im Jahre 1961 anzufügen.
3005. Die italienische Delegation erklärt ihr Einverständnis mit den Vorschlägen der britischen, der französischen und der niederländischen Delegation.
3006. Die deutsche Delegation sieht in der von der britischen Seite vorgeschlagenen Neufassung des Abschnitts I des Protokolls keine substantielle Änderung. Einer Klärung bedarf jedoch die Frage, zu welchem Zeitpunkt der in Nummer 1 erwähnte Vertrag verfüllte ist. Die gleiche Formulierung ist in Nummer 2 gewählt für den Verzicht auf das PCT-Verfahren. Angesichts der Unbestimmtheit dieses Ausdrucks würde die Delegation der Bundesrepublik Deutschland eine Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages vorziehen; sollte dieser Zeitpunkt als zu früh erscheinen, dann könnte auch der Zeitpunkt herangezogen werden, der in Artikel 161 Absatz 1 vorgesehen ist.
3007. Die österreichische Delegation schließt sich den Bedenken der Delegation der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfüllung des Vertrags an; zudem wirft sie die Frage auf, ob die im zweiten Absatz von Nummer 1 verwendete Formulierung: »Die dem Internationalen Patentinstitut gegenwärtig obliegenden Aufgaben, insbesondere diejenigen gegenüber seinen Mitgliedstaaten, werden nach Erfüllung des Vertrags von dieser Generaldirektion wahrgenommen«, dem Umstand Rechnung trägt, daß auf dem Gebiet der Recherche nur schrittweise an die Erstellung eines europäischen Recherchenberichts gedacht ist und nicht schon das gesamte Gebiet der Technik für die europäische Recherche freigegeben wird. Das würde aber bedeuten, daß gegenüber den Vertragsstaaten des IIB eine Verpflichtung aufgrund des bisherigen Vertrags in vollem Umfang weiterbestünde, eine Recherchenentätigkeit durchzuführen, während die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens an die Einschränkung gebunden wären. In der Folge würde sich eine unterschiedliche Behandlung der Mitglieder des Übereinkommens ergeben; darüber hinaus wäre die damit verbundene Kostenfrage noch zu klären.
3008. Die britische Delegation erklärt sich mit den von der
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französischen Delegation vorgebrachten Änderungsvorschlägen zu ihrem eigenen Vorschlag einverstanden. Es ist zu hoffen, daß Inkrafttreten und Erfüllung des Übereinkommens zum selben Zeitpunkt erfolgen; sollte das jedoch nicht der Fall sein, würden sich Schwierigkeiten aus dem Haager Abkommen von 1947 ergeben, insbesondere hinsichtlich seines Artikels 13. Nach Ansicht der britischen Delegation handelt es sich hierbei jedoch um eine redaktionelle Frage, die dem Redaktionsausschuß überwiesen werden sollte.
3009. Die französische Delegation weist darauf hin, daß korrekterweise anstelle von einem Vertrag zwischen dem IIB und der Europäischen Patentorganisation von einem besonderen Vertrag gesprochen werden sollte, zu dessen Abschluß der Verwaltungsrat den Präsidenten des Europäischen Patentamtes ermächtigt.
3010. Nach Ansicht der britischen Delegation wird der Vertrag zwischen dem IIB und der Europäischen Patentorganisation vom Generaldirektor beziehungsweise vom Präsidenten abgeschlossen. Diese internen Vertragsabschlußverfahren der beiden Organisationen müssen jedoch nicht unbedingt in Abschnitt I ausdrücklich festgehalten werden. Was die von der niederländischen Delegation stammende Bemerkung über die Erwähnung der Revision des Haager Abkommens im Jahre 1961 angeht, so ist die britische Delegation der Auffassung, daß eine solche Bezugnahme nicht notwendig ist.
3011. Der Vorsitzende stellt fest, daß keine sachlichen Einwände gegen den britischen Vorschlag erhoben worden sind, der somit dem Redaktionsausschuß überwiesen wird. Desgleichen wird der Vorschlag der französischen Delegation, den Ausdruck »Kündigung des Haager Abkommens« durch »Beendigung der Mitgliedschaft am Haager Abkommen« zu ersetzen, dem Redaktionsausschuß überwiesen. Die österreichische Delegation erklärt sich damit einverstanden, daß die von ihr aufgeworfene Frage einer schrittweisen Ausdehnung der Recherchenzeitigkeit des EPA und die damit zusammenhängende Frage einer unterschiedlichen Behandlung der Vertragsstaaten des IIB und der übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Zentralisierungsprotokolls über die Recherche behandelt wird.
3012. Die italienische Delegation ist der Auffassung, daß dem Umstand, daß einige Staaten nur durch das Abkommen von 1947 und andere Staaten wiederum, wie auch Italien selbst, nur durch das Abkommen von 1961 gebunden sind, dadurch Rechnung getragen werden sollte, daß nach der Zitierung des Abkommens von 1947 ein Hinweis auf die Revision von 1961 angeführt werden sollte.
Zu ihrem Vorschlag, dem dritten Absatz des Abschnittes I einen vierten Absatz folgen zu lassen (Dok. M/38), erklärt die italienische Delegation, daß sich die Notwendigkeit der Revision des bestehenden Abkommens zwischen der italienischen Regierung und dem Internationalen Patentinstitut aus der Eingliederung des Internationalen Patentinstitutes in die Europäische Patentorganisation ergibt.
3013. Die deutsche Delegation, die österreichische Delegation, die spanische Delegation und die portugiesische Delegation erklären ihr Einverständnis mit dem italienischen Vorschlag.
3014. Der Vorschlag der italienischen Delegation (Dok. M/38) wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
3015. Die türkische Delegation erläutert die im Dokument M/97/II ausgesprochenen Bedenken, falls die Türkei nicht dem Übereinkommen beitreten sollte und dennoch die Dienste des Europäischen Patentamtes als Nachfolgeorganisation des Internationalen Patentinstitutes in Anspruch nehmen wollte.
3016. Die deutsche Delegation hat keine Bedenken, dem türkischen Anliegen Rechnung zu tragen, sieht aber Schwierigkeiten,
keiten, dies rechtlich durchzuführen. Der Vorschlag der britischen Delegation stellt sicher, daß das Europäische Patentamt nach Eingliederung des IIB die Aufgaben des IIB weiter erfüllt. Das Protokoll erlangt jedoch nur Verbindlichkeit zwischen den Mitgliedstaaten des Übereinkommens, so daß für den Fall des Tätigwerdens der Europäischen Patentorganisation für die Türkei hierfür eine rechtliche Basis durch einen Vertrag mit der Türkei geschaffen werden müßte.
3017. Nach Auffassung der niederländischen Delegation ist in Unterabsatz 2 von Nummer 1 des britischen Vorschlages die Verpflichtung der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens enthalten, die gegenwärtigen Verpflichtungen des Internationalen Patentinstitutes zu übernehmen. Diese Verpflichtung besteht nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, sondern auch gegenüber den übrigen Vertragsstaaten des Internationalen Patentinstitutes.
3018. Die belgische Delegation teilt prinzipiell die Auslegung des vorgeschlagenen Textes durch die niederländische Delegation, würde jedoch eine nähere Präzisierung des Ausdrucks »gegenwärtige Aufgaben« begrüßen, da nämlich Belgien derzeit die Einführung des obligatorischen Gutachtens beabsichtigt, diese Novellierung jedoch unter Umständen erst nach Inkrafttreten des Übereinkommens wirksam wird.
3019. Die französische Delegation teilt die Auffassung der niederländischen Delegation, die im Gegensatz zu derjenigen der Bundesrepublik Deutschland stehe.
3020. Die luxemburgische Delegation teilt die Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland.
3021. Die schwedische Delegation stellt die Frage, ob die Neuheitsrecherchen, die das Internationale Patentinstitut bekanntlich gegenwärtig direkt für die Industrie innerhalb der Vertragsstaaten des Haager Abkommens durchführt, und zwar zu einem günstigen Tarif, künftig vom Europäischen Patentamt durchgeführt werden würden.
3022. Die Delegation des CNIPA schlägt vor, in Unterabsatz 2 des britischen Vorschlages den zweiten Satz folgendermaßen zu ergänzen: »... gegenüber seinen Mitgliedstaaten, auch wenn diese Mitgliedstaaten nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, ...«.
3023. Die niederländische Delegation spricht sich gegen die Einführung dieses Satzteiles aus. Der britische Vorschlag in Dokument M/95/II übernimmt in diesem Punkt den Entwurf des Protokolls; eine Abweichung davon würde als eine Änderung der Substanz mißverstanden werden.
3024. Nach Auffassung der italienischen Delegation sollte der vorliegende Text, der von gegenwärtigen Aufgaben des Internationalen Patentinstitutes spricht, insofern verbessert werden, als man sich ausdrücklich auf die dem Internationalen Patentinstitut gemäß dem Abkommen von 1947, revidiert im Jahre 1961, obliegenden Aufgaben bezieht.
3025. Nach Auffassung der britischen Delegation bedeutet der Ausdruck »die gegenwärtig dem Internationalen Patentinstitut obliegenden Aufgaben« nicht dasselbe wie der Ausdruck »die Verpflichtungen des Internationalen Patentinstitutes gegenüber seinen Mitgliedstaaten«. Wenn also beabsichtigt ist, auf das Europäische Patentamt die Verpflichtungen des Internationalen Patentinstitutes gegenüber seinen Mitgliedstaaten zu übertragen, so sollte das auch im Text zum Ausdruck kommen. Insbesondere sind zwei Fragen zu unterscheiden, ob die Verpflichtungen gegenüber Mitgliedstaaten bedeuten, daß ein beliebiger Umfang von Recherchearbeit für irgendeinen Mitgliedstaat des IIB durchgeführt werden muß, und zweitens ob diese Verpflichtung auch gegenüber Staaten gilt, die erst später Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstitutes werden. Die erste Frage betrifft insbesondere Belgien, das noch keine Recherche eingeführt hat, während die zweite Frage
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insbesondere für Italien zutrifft, wenn Italien eine Dienststelle des Internationalen Patentinstitutes errichtet haben wird. Um nun die Gefahr einer unbeschränkten Verpflichtung des Internationalen Patentinstitutes auszuschließen, sollte man den Kreis auf die an den Verhandlungen dieser Konferenz teilnehmenden Staaten beschränken. Eine andere Möglichkeit würde darin bestehen, die rechtlichen Verpflichtungen auf diejenigen des Internationalen Patentinstitutes gegenüber seinen gegenwärtigen Mitgliedstaaten zu beschränken, jedoch eine moralische Verpflichtung gegenüber Mitgliedstaaten, festzulegen, die zwischen dem derzeitigen Zeitpunkt und dem Inkrafttreten des Abkommens dem Haager Abkommen beitreten. Da das jedoch eine sehr schwierig zu lösende rechtliche Aufgabe ist, sollte nach Ansicht der britischen Delegation eine prinzipielle Entscheidung herbeigeführt werden, ob die rechtlichen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder des Inkrafttretens des Übereinkommens herangezogen werden. Nach ihrer Meinung könnte man höchstens auf die Verpflichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens abstellen, jedoch nur gegenüber Staaten, die an der Diplomatischen Konferenz teilnehmen.
3026. Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß drei verschiedene Fälle im Text des Protokolls Deckung finden müssen: erstens der Fall Belgiens, das Mitglied des Internationalen Patentinstitutes ist und das aller Wahrscheinlichkeit nach Vertragspartei des Übereinkommens werden wird; zweitens der Fall Italiens, das noch nicht Mitglied des Internationalen Patentinstitutes ist, das es aber zu werden beabsichtigt, ebenso wie Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens; drittens der Fall der Türkei, die Mitglied des Internationalen Patentinstitutes ist und die aber möglicherweise nicht Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens werden wird. Wenn man nun von den Verpflichtungen des Internationalen Patentinstitutes hinsichtlich der gegenwärtigen Aufgaben spricht, so bezieht sich das auf Aufgaben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens, womit der Fall der Türkei erfaßt ist, nicht jedoch der Fall Belgiens und Italiens. Für diese beiden Fälle müßte man von Staaten sprechen, die zugleich Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstitutes sind und Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens und sich auf Aufgaben beziehen, die das Internationale Patentinstitut ihnen gegenüber zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens und seinem Inkrafttreten übernommen hat. Der Vorsitzende schlägt deshalb vor, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, der die von diesem Problem berührten Delegationen angehören sollten; dieser Vorschlag wird vom Hauptausschuß angenommen.
3027. Die deutsche Delegation zieht ihren Abänderungsvorschlag in Dokument M/47 Punkt 3 zurück.
3028. Die Delegation der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI/WIPO) wirft die Frage der Stellung des Europäischen Patentamtes als zukünftige Recherchenbehörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag auf. Diese Frage scheint nirgends geregelt zu sein, weder im Übereinkommen noch im Zentralisierungsprotokoll, zumindest nicht ausdrücklich. Hinsichtlich Kapitel II des Zusammenarbeitsvertrages ist dieses Problem ausdrücklich in Artikel 154 des Übereinkommens geregelt, wo gesagt wird, daß das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung im Sinne des Kapitels II beauftragte Behörde tätig wird, vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens zwischen der WIPO und der Europäischen Patentorganisation. Aus dem gegenwärtigen Wortlaut des Protokolls könnte man a contrario schließen, daß zwar eine Befugnis zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Kapitel II vorliegt, diese Befugnis sich jedoch nicht auf das Kapitel I des Zusammenarbeitsvertrages erstreckt. Zur Lösung
dieses Problems bieten sich zwei Möglichkeiten an: Entscheidet man sich dafür, die Bestimmungen des Protokolls in das Übereinkommen selbst aufzunehmen, so muß man einen Artikel 153a aufnehmen, der bezüglich des Kapitels I des Zusammenarbeitsvertrages für die Recherche in etwa dasselbe aussagen würde wie Absatz 1 des Artikels 154 bezüglich des Kapitels II. Wenn entschieden wird, daß Übereinkommen und Protokoll so wie bisher getrennt beibehalten werden, so müßte man in Abschnitt I des Protokolls einen Satzteil einfügen, der ausdrücklich dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit einräumt, als Internationale Recherchenbehörde, vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens zwischen der Europäischen Patentorganisation und der WIPO, tätig zu werden.
3029. Die niederländische Delegation unterstützt voll und ganz den Vorschlag des Vertreters der WIPO. Ursprünglich war vorgesehen, daß die Aufgaben als Internationale Recherchenbehörde vom IIB durchgeführt würden; da nun vorgesehen ist, eine Reihe von Bestimmungen über die Zentralisierung in das Protokoll aufzunehmen, ist es notwendig, eine entsprechende Bestimmung in das Übereinkommen selbst aufzunehmen.
3030. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß das Protokoll in seinem Abschnitt I Nummer 2 davon spricht, daß die Vertragsparteien des Übereinkommens sich verpflichten, hinsichtlich ihrer Zentralbehörde auf eine Tätigkeit im Sinne des Zusammenarbeitsvertrages zu verzichten; diese Erwähnung ist zugegebenermaßen nur beiläufig und bedürfte einer ausdrücklichen Ergänzung.
3031. Die deutsche Delegation tritt den Ausführungen des Vertreters der WIPO bei. Sie ist jedoch der Meinung, daß diese Frage einer ausdrücklichen Bezugnahme auf eine Tätigkeit des EPA als Internationale Recherchenbehörde erst dann entschieden werden kann, wenn Einigkeit darüber herrscht, ob das Protokoll in vollem Umfang erhalten bleibt oder ob ein Teil davon in das Übereinkommen übertragen wird.
3032. Die französische Delegation teilt die Auffassung des Vertreters der WIPO und diejenige der Delegation der Bundesrepublik Deutschland und schlägt vor, eine diesbezügliche Entscheidung erst dann zu fällen, wenn Klarheit darüber herrscht, ob Teile des Zentralisierungsprotokolls in das Übereinkommen aufgenommen werden oder nicht.
Abschnitt II des Zentralisierungsprotokolls
[modifier | modifier le wikicode]3033. Abschnitt II des Zentralisierungsprotokolls wird dem Redaktionsausschuß ohne Diskussion überwiesen.
Abschnitt III und IV des Zentralisierungsprotokolls
[modifier | modifier le wikicode]3034. Der Ausschuß erörtert Abschnitt III und Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls; hierzu und in Zusammenhang damit liegen folgende Abänderungsvorschläge vor: M/84/II (unterbreitet von der österreichischen Delegation), M/87/II (unterbreitet von der norwegischen und der finnischen Delegation; dieses Dokument ersetzt das frühere Dokument M/28) und M/94/II (unterbreitet von der italienischen Delegation; dieses Dokument ersetzt in dieser Hinsicht das frühere Dokument M/38).
3035. Die niederländische Delegation nimmt zu dem in der italienischen Aufzeichnung sowie im Dokument der finnischen und norwegischen Delegation enthaltenen Vorschlag Stellung, die vom Internationalen Patentinstitut durchgeführte Recherche auf die Dokumentation in anderen als den offiziellen Sprachen des Europäischen Patentamtes auszudehnen, und erklärt, daß sie grundsätzlich für eine Ausdehnung auf andere als die offiziellen Sprachen des Europäischen Patentamtes ist.
3036. Die französische Delegation spricht sich ebenfalls
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prinzipiell für eine Ausdehnung der Dokumentation auf andere als die offiziellen Sprachen des Europäischen Patentamtes aus.
3037. Die deutsche Delegation unterstützt ebenfalls diese Vorschläge. Sie verspricht sich davon eine Verbesserung der europäischen Prüfung, da das italienische und auch das skandinavische Material in vielen Fällen von Bedeutung sein kann.
3038. Die spanische, die portugiesische, die österreichische und die jugoslawische Delegation unterstützen die Vorschläge der italienischen, der finnischen und der norwegischen Delegation.
3039. Die britische Delegation teilt grundsätzlich die Auffassung, daß es wünschenswert ist, das Material für die Recherche auf die Dokumentation auszudehnen, über die das Internationale Patentinstitut derzeit noch nicht verfügt; es bleibt jedoch die Kostenfrage zu klären. Der finnisch-norwegische Vorschlag überträgt in seinem ersten Satz nur dem Verwaltungsrat die Befugnis, zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen die Recherche auf Dokumentation der Vertragsstaaten auszudehnen ist, über die das Internationale Patentinstitut derzeit noch nicht verfügt. Man hat dabei eine Übergangslösung im Auge; es ist zweifellos beabsichtigt, daß zu einem späteren Zeitpunkt das Internationale Patentinstitut über diese Dokumentation verfügen wird. Der italienische Vorschlag andererseits sieht vor, daß die Recherche für alle europäischen Patentanmeldungen auf die Dokumentation ausgedehnt werden soll, über die die in Abschnitt I, Nummer 1, Absatz 3, des Zentralisierungsprotokolles vorgesehenen Dienststellen verfügen. Das bedeutet wohl, daß die Recherche an Ort und Stelle der Dienststelle, wo die Dokumentation vorhanden ist, erfolgen muß. Nach Auffassung der britischen Delegation ist es sicherlich erstrebenswert, daß letztlich das Internationale Patentinstitut über dieses Dokumentationsmaterial verfügen soll. Wenn man um ein Recherchenergebnis bemüht ist, das eine möglichst weitgehende Garantie für seine Richtigkeit bieten soll, so wird das Dokumentationsmaterial all die Unterlagen umfassen müssen, die im Verhältnis zu den Kosten das beste Ergebnis garantieren. Die britische Delegation richtet daher an die italienische Delegation die Frage, ob es z. B. beabsichtigt ist, italienische Spezifikationen in das Dokumentationsmaterial des Europäischen Patentamtes zeitgerecht zu übertragen. Absatz 1 des finnisch-norwegischen Vorschlags scheint nur das zu wiederholen, was ohnehin in der Empfehlung M/6 ausgesprochen ist, wogegen die britische Delegation keinen Einwand hat.
3040. In Beantwortung der Frage der britischen Delegation erklärt die italienische Delegation, daß im wesentlichen nur zwei Unterschiede zwischen dem italienischen und dem gemeinsamen finnisch-norwegischen Vorschlag bestehen. Der finnisch-norwegische Vorschlag sieht vor, daß der Verwaltungsrat für die Frage zuständig ist, ob die Ausdehnung des Dokumentationsmaterials auf andere Sprachen, nämlich auf Italienisch, Finnisch usw., vorgenommen wird, während das italienische Dokument nur eine prinzipielle Feststellung enthält, daß diese Ausdehnung vorgenommen werden muß. Der zweite Unterschied liegt darin, daß gemäß dem italienischen Vorschlag diese zusätzlichen Recherchenaufgaben auf Dienststellen des Europäischen Patentamtes übertragen werden sollen, während der finnisch-norwegische Vorschlag diese Aufgaben unmittelbar den betroffenen nationalen Patentämtern überträgt. Hinsichtlich des verbleibenden Teils der beiden Vorschläge decken sie sich vollständig, da der Verwaltungsrat befugt bleibt, diese Recherche durch die nationalen Patentämter oder durch die Generaldirektion Recherche in Den Haag unmittelbar durchführen zu lassen. Die italienische Delegation weist nochmals darauf hin, daß ihr Vorschlag eine prinzipielle Feststellung hinsichtlich der
Ausdehnung enthält, während der finnisch-norwegische Vorschlag nur erklärt, daß die Recherche ausgedehnt werden kann.
3041. Die schweizerische Delegation kann sich dem von der italienischen, der finnischen und der norwegischen Delegation vorgeschlagenen Grundprinzip anschließen. Nach ihrer Auffassung wird auch im Vorschlag der italienischen Delegation der Zeitpunkt, zu dem diese Ausdehnung erfolgen soll, erst durch den Verwaltungsrat festgelegt, nachdem die Studie, auf die in der Empfehlung Bezug genommen wird, vorliegt. Die schweizerische Delegation würde es allerdings vorziehen, die Ergebnisse dieser Studie abzuwarten, bevor entschieden wird, ob es zweckmäßig ist, die Recherche tatsächlich auf alle Sprachen auszudehnen.
3042. Die schwedische Delegation würde ebenfalls die von der schweizerischen Delegation vorgeschlagene Alternative vorziehen und teilt darüber hinaus den Standpunkt der britischen Delegation. Sie hält es für richtig, dem Verwaltungsrat die Befugnis zu übertragen, die Dokumentation ohne irgendeine Beschränkung auszudehnen. Sie fragt sich allerdings, ob es angebracht ist, diese Dokumentation auf Material der Vertragsstaaten zu beschränken. Die Übertragung dieser Befugnis an den Verwaltungsrat könnte auch dahin gehen, die Minimaldokumentation des Europäischen Patentamtes auf die PCT-Dokumentation auszurichten.
3043. Die britische Delegation ist der italienischen Delegation dankbar für die Beantwortung der gestellten Frage und teilt die Bedenken der schweizerischen und schwedischen Delegationen, die eine flexiblere Behandlung vorziehen würden. Es sei verständlich, daß alle Vertragsstaaten bestrebt sind, daß auch ihre Patente im Dokumentationsmaterial enthalten sind. Das werde jedoch bereits durch die vorhandenen Duplikate gewährleistet. Das Problem reduziert sich somit auf die geringe Zahl von Anmeldungen, die keine Duplikate sind. In der Praxis ist es schwer vorstellbar, daß eine zentrale Recherchenbehörde eine Recherche in unter Umständen zwölf Sprachen durchführt, ebensowenig ist es vorstellbar, daß für eine einzelne Anmeldung eine Recherche in einer Vielzahl von Dienststellen oder nationalen Recherchenbehörden durchgeführt wird. Aus diesen Gründen unterstützt diese Delegation das allgemeine Prinzip, steht jedoch einem allzu strikten System oder einer strikten Schlußfolgerung zu diesem Zeitpunkt ablehnend gegenüber. Aus eben diesen Gründen unterstützt diese Delegation den finnisch-norwegischen Vorschlag, der mit der Empfehlung M/6 gemeinsam geht.
3044. Die italienische Delegation betont, daß für sie nur eine Lösung allgemeiner Natur in Frage kommt. Die näheren Umstände der Ausweitung der Dokumentation sind Gegenstand einer noch abzufassenden Studie, aufgrund deren der Verwaltungsrat den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Ausweitung festlegen kann. Der italienische Vorschlag enthält jedoch eine prinzipielle Entscheidung, daß diese Ausweitung stattfinden soll, während der norwegisch-finnische Vorschlag nur von einer Möglichkeit der Ausweitung spricht; darin liege der wesentliche Unterschied.
3045. Nach der Auffassung der Delegation des Europarates ist es wünschenswert, die Dokumentation so weit wie möglich auszuweiten; sie weist jedoch darauf hin, daß eine derartige Ausweitung eine reine Kostenfrage sei, da damit selbstverständlich eine Erhöhung des Personals verbunden ist. In zweiter Linie weist sie darauf hin, daß man, wenn man eine Untersuchung dieser Art anstellt, feststellen muß, inwieweit dadurch eine Verbesserung der Recherche erzielt werden kann. Eine Untersuchung der Frage, auf welchen Zeitraum sich die Dokumentation erstrecken muß, hat ergeben, daß beispielsweise bei einem Zurückgehen des Datums der notwendigen Dokumentation bis auf 50 Jahre bereits 80 bis 85 Prozent der notwendigen Dokumente erfaßt werden. Somit ergebe sich bei
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einer Ausweitung der Dokumentation darüber hinaus ein Gewinn von höchstens 1 bis 2 Prozent. Damit zeige sich von neuem, daß es sich bei der Ausdehnung um eine Kostenfrage handele.
3046. Die luxemburgische Delegation spricht sich für den Vorschlag der finnisch-norwegischen Delegation aus, da hierbei der Verwaltungsrat einen größeren Entscheidungsspielraum besitze.
3047. Nach Ansicht des Vorsitzenden ist der Ausschuß somit in seiner Mehrheit der Auffassung, daß es nicht tunlich sei, eine Mehrzahl von Systemen vorzusehen, und daß deshalb der Lösung des norwegisch-finnischen Vorschlages der Vorzug zu geben sei.
3048. Nach Ansicht der italienischen Delegation besteht kein Unterschied zwischen dem finnisch-norwegischen Vorschlag und dem italienischen Vorschlag, zumindest was das System als solches betrifft. Der einzige Unterschied liege in der Verankerung des Prinzips als solchem. Die italienische Delegation stellt den Antrag auf Abstimmung über ihren Vorschlag.
3049. Die britische Delegation begehrt Aufklärung über verschiedene Fragen, bevor mit der Abstimmung begonnen wird. Insbesondere stellt sie die Frage, was unter der Formulierung in Nummer 1 des italienischen Vorschlages zu verstehen ist: »Die... Recherche wird... auf die Dokumentation ausgedehnt, über die die in Abschnitt 1, Nummer 1, Absatz 3, des Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung vorgesehenen Dienststellen verfügen...«. Klarheit müsse darüber herrschen, ob die Recherche auf die Dokumentation, die sich physisch in diesen Dienststellen befindet, ausgedehnt werden soll, mit anderen Worten, ob es sich um eine Recherche in dieser Dienststelle handelt oder ob es sich um eine Recherche in der Dokumentation handelt, die in diesen Dienststellen vorhanden ist, nämlich italienische Spezifikationen, wobei jedoch diese Recherche in Den Haag durchgeführt würde.
3050. Nach Ansicht der deutschen Delegation, die ihre prinzipielle Zustimmung zum Grundsatz der Ausdehnung des Recherchenmaterials wiederholt, handelt es sich dabei jedoch nicht um ein ähnliches Problem wie etwa das der Einbeziehung sowjetischen oder japanischen Materials in die Dokumentation und in die Recherche, sondern es geht doch im Fall von z. B. Finnland und Norwegen um Länder, die heute über Patentämter verfügen, die in der Lage sind, finnisches und norwegisches Material zu prüfen. Italien ist in der Situation, daß es erst ein Patentprüfungswesen entwickeln will. Die deutsche Delegation ist der Auffassung, daß der Unterschied zwischen der italienischen und der finnisch-norwegischen Variante wohl nicht sehr groß ist. Eine Bindung des Verwaltungsrates dürfte kaum beabsichtigt sein; es bestehe höchstens die Absicht, bei bestimmten Gebieten der Technik, für die sich eine Ausdehnung nicht lohnen würde, von einer derartigen Ausdehnung abzusehen. Es müßte möglich sein, durch eine Umformulierung des italienischen Vorschlages diesen in die Nähe des finnisch-norwegischen Vorschlages zu bringen; so könnte verdeutlicht werden, daß der Verwaltungsrat selbstverständlich nicht gezwungen sein sollte, etwa offensichtlich nicht sinnvolle oder kostenmäßig unvertretbare Lösungen zu beschließen.
3051. Nach Ansicht der niederländischen Delegation hat der Teil des ersten Absatzes des italienischen Vorschlages, der von der Dokumentation der Dienststellen spricht, nur den Sinn, die Dokumentation festzulegen, die in der Recherche erfaßt werden sollte, nicht jedoch den Sinn, irgendeine Festlegung betreffend den Ort der Durchführung der Recherche zu enthalten. Zweitens ist die niederländische Delegation der Auffassung, daß ein einziger gemeinsamer Text, der den Fall
von Ländern ohne Dienststellen wie auch den Fall von Ländern mit Dienststellen regelt, vorzuziehen wäre. Wenn man aber einen gemeinsamen Text vorzieht, müßte man den Ausdruck: »Dokumentation, über die die Dienststellen verfügen«, vermeiden, da ja nur ein Land über eine solche Dienststelle verfügen wird.
3052. Nach Ansicht der norwegischen Delegation ist der italienische Vorschlag auf Länder mit Dienststellen beschränkt und somit nicht auf die Bedürfnisse der nordischen Länder zugeschnitten. Aus diesem Grund ist die norwegische Delegation nicht in der Lage, den italienischen Vorschlag zu unterstützen.
3053. Der Vorsitzende ist der Auffassung, daß es nützlich und möglich wäre, einen gemeinsamen Text, der den Interessen der italienischen Delegation und denen der finnischen und norwegischen Delegation Rechnung trägt, zu finden. Allerdings stünden einer solchen einheitlichen Lösung einerseits die unterschiedlichen prinzipiellen Standpunkte der italienischen Delegation entgegen, nämlich das Prinzip, daß die Recherche von einem bestimmten Zeitpunkt an ausgedehnt werden muß sowie daß es sich dabei um Dokumentation handelt, über die die Dienststellen verfügen.
3054. Nach Ansicht der finnischen Delegation, die mit großem Interesse der Diskussion über die Möglichkeit einer Vereinigung der beiden Standpunkte gefolgt ist, scheint jedoch der italienische Vorschlag nur dem italienischen Anliegen Rechnung zu tragen und deshalb annehmbar zu sein.
3055. Die niederländische Delegation glaubt nicht, daß es möglich sei, eine Formulierung zu finden, die den italienischen und zugleich den finnisch-norwegischen Interessen Rechnung tragen könnte. Es wäre denkbar, daß man anstelle des im italienischen Vorschlag enthaltenen Textes: »Die Dokumentation, über die die Dienststellen verfügen«, die Formulierung verwendet: »Dokumentation in der offiziellen Sprache eines Vertragsstaates, die nicht Amtssprache des Patentamtes ist.« Dieser Vorschlag könnte unter Umständen für die norwegische und finnische Delegation annehmbar sein.
3056. Die italienische Delegation ist vollständig mit der von der niederländischen Delegation angeregten Änderung ihres Vorschlages einverstanden. Worauf es ihr ankommt, ist in erster Linie der Teil des Satzes, der von der Festlegung des Prinzips spricht; was den Rest anbelangt, ist sie vollständig mit einer Verschmelzung der beiden Vorschläge einverstanden.
3057. Die spanische Delegation geht mit dem Vorschlag der niederländischen Delegation einig unter der Voraussetzung, daß das Prinzip, das in dem italienischen Vorschlag enthalten ist, beibehalten wird.
3058. Die Delegation des CNIPA weist auf zwei Punkte hin: Erstens ist mit einer Ausdehnung der Recherche auf weiteres Material eine Erhöhung der Kosten verbunden, die letzten Endes der Anmelder übernehmen muß; zweitens könnte unter Umständen der italienische Vorschlag auch negative Wirkungen haben, wenn nämlich unter Vorbehalt des Ergebnisses der Studie ab einem bestimmten Zeitpunkt alle Anmeldungen einer erweiterten Recherche unterliegen sollten; das könnte jedoch niemals erreicht werden, weil nämlich eine solche Ausdehnung auf alle Anmeldungen praktisch undurchführbar wäre.
3059. Der Vertreter der EIRMA schließt sich den Ausführungen der deutschen Delegation insofern an, als der Verwaltungsrat wohl zu der Überzeugung kommen kann, daß bestimmte technische Gebiete nicht ausreichend vertreten sind und daß deshalb für diese Gebiete eine Recherche von anderen Stellen durchgeführt werden sollte.
3060. Nach Ansicht der französischen Delegation sollte an der Ausdehnung der Dokumentation als Ziel festgehalten werden; dieses Ziel sollte jedoch durch dosierte Schritte erreicht werden. Grundsätzlich bestünde kein Zweifel, daß
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einem einzigen System der Vorzug zu geben sei.
3061. Die schweizerische Delegation macht sich ebenfalls Sorgen über die finanziellen Folgen einer obligatorischen Ausdehnung der Recherche auf alle Dokumente jener Staaten, deren Dokumente im Prüfstoff des IIB noch nicht enthalten sind. Eine Finanzstudie über diese Konsequenzen ist bis heute nicht gemacht worden. Die schweizerische Delegation stellt deshalb die Frage, ob ein Vertreter des IIB approximativ angeben könnte, welche Kosten mit dem Einbau dieser Dokumentation in den Prüfstoff des IIB verbunden wären.
3062. Die finnische Delegation trägt den zwischen den beteiligten Ländern ausgearbeiteten Kompromißvorschlag vor: Absatz 1 des italienischen Vorschlages in Dokument M/94/II wird folgendermaßen abgeändert: »Die in Artikel 91 des Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren vorgesehene Recherche wird grundsätzlich für alle europäischen Patentanmeldungen auf die Dokumentation in anderen Sprachen als den Amtssprachen des Europäischen Patentamtes ausgedehnt, und zwar ab dem Zeitpunkt, den der Verwaltungsrat der Organisation unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie festlegt, die er selbst im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Zieles ausarbeiten lassen wird.«
3063. Die Delegation des Internationalen Patentinstitutes erteilt Auskunft über die Kosten der Ausdehnung des Dokumentationsmaterials auf neue Sprachen. Hierbei sind zwei Aspekte zu unterscheiden: erstens, die Frage der Kosten der Einfügung des Dokumentationsmaterials einer bestimmten Anzahl von Ländern in das Zentraldokumentationsmaterial des Internationalen Patentinstitutes; zweitens, die Kosten der Verwendung dieser Dokumentation in der Recherche. Die letzteren Kosten sind unterschiedlich, je nachdem, ob die Recherche auf zentraler Ebene von der Generaldirektion Recherche durchgeführt wird, oder ob die zentrale Recherche von einer Reihe von Recherchen auf dezentralisierter Ebene begleitet wird. Was nun die Frage der Kosten der Einfügung der Dokumentation anbelangt, so ist zu unterscheiden je nach dem Ursprung der Dokumentation: Dokumentation aus den skandinavischen Ländern und aus Finnland sowie Dokumentation italienischen Ursprungs. Was die Dokumentation skandinavischen und finnischen Ursprungs anbelangt, so ist festzuhalten, daß diese Dokumentation bereits nach einer Klassifikation geordnet ist, die sehr der vom Internationalen Patentinstitut verwendeten Klassifikation nahekommt: eine solche Einfügung der Dokumentation in das zentrale Dokumentationsmaterial würde somit keine großen Probleme stellen. Was die italienische Dokumentation anbelangt, so ist sie bisher noch nicht nach einer bestimmten Klassifikation geordnet. Diese Klassifizierung ist Gegenstand des Arbeitsabkommens zwischen dem IIB und der italienischen Regierung. Was nun die Verwendung dieser Dokumentation betrifft, so besteht selbstverständlich Bereitschaft von seiten des IIB, sie zu verwenden; allerdings ist das Problem nicht dasselbe, je nachdem, ob es sich um Sprachen handelt, die den Prüfern im IIB leicht zugänglich sind oder andererseits Sprachen, die außerhalb der indoeuropäischen und damit der lateinischen und germanischen Gruppe stehen. Der erste Fall trifft auf das Material in italienischer Sprache und in skandinavischen Sprachen zu; anders ist die Lage beim finnischen Material, da es sich dabei um eine Sprache handelt, die nicht der indogermanischen Sprachgruppe angehört. Dabei ist jedoch festzuhalten, daß nach Meinung des IIB das finnische Dokumentationsmaterial großteils in schwedischer Sprache vorhanden ist. Darüber hinaus hängt natürlich die Schätzung der Kosten bei Verwendung dieses Materials von dessen Umfang ab.
Die Eingliederung der italienischen Dokumentation in die Dokumentation des Internationalen Patentinstitutes würde nach Auffassung der Beobachterdelegation des IIB 800 000
einzelne Dossiers umfassen; jährlich werden ungefähr 31 000 Anmeldungen hinterlegt, wovon 7000 von Organisationen oder von Privatpersonen mit Wohnsitz in Italien gemacht werden, die nicht eine Priorität in einem anderen Land geltend machen. Unter der Dokumentation, über die das IIB derzeit verfügt, befinden sich jährlich 1000 Patentanmeldungen, die mit italienischer Priorität gemacht wurden, weshalb sich die Zahl der einzuordnenden italienischen Anmeldungen auf 6000 pro Jahr reduziert. Eine Eingliederung würde zugleich eine Klassifikation mit sich ziehen, wofür sich zwei Lösungen anbieten. Entweder man klassifiziert rückwirkend ungefähr 200 000 erste Anmeldungen, wofür sich die Kosten auf ungefähr 2,5 Millionen holländische Gulden (hfl) belaufen, somit etwa 12,5 hfl pro Patent. Wählt man andererseits einen Bezugszeitpunkt im Jahre 1969, der sich aus dem Zeitpunkt der Verwendung eines Computers für die Klassifizierung von Patentfamilien ergibt, so würde das die Klassifizierung von 30 000 ersten Anmeldungen bedeuten, deren Kosten sich ungefähr auf 360 000 hfl oder 12 hfl pro Anmeldung belaufen würden. Darüber hinaus wäre eine jährliche Anpassung oder Neueingliederung von ungefähr 6000 Patenten notwendig, deren Kosten sich auf etwa 70 000 hfl jährlich belaufen, was einem Durchschnitt von weniger als 11 oder 12 hfl pro Anmeldung entspricht. Darüber hinaus laufen noch Kosten für die sprachliche Ausbildung der Prüfer auf, die verhältnismäßig unbedeutend sind. Grob gesprochen ergibt sich für 50 Personen ein Betrag von 500 000 hfl für die Ausbildung in Italienisch. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, daß derzeit die italienischen Behörden erteilte Patente mit sehr großer zeitlicher Verzögerung veröffentlichen, die in den letzten Jahren bei ungefähr 5 Jahren lag. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamtes würde sich somit eine umfangreiche Nachholarbeit ergeben, die ungefähr sieben bis acht Jahre dauern würde, bei jährlich etwa 6000 einzuordnenden Patenten. Die Anfangsausgaben würden sich somit ungefähr auf 600 000 bis 700 000 hfl belaufen.
Das Abkommen, das zwischen der italienischen Regierung und dem IIB abgeschlossen wurde, sieht vor, daß die italienische Regierung für die Kosten der Klassifizierung der bis zum Zeitpunkt der Eingliederung italienischer Dokumentation erteilten italienischen Patente aufkommen wird; für das IIB ergeben sich somit nur die Kosten der späteren Verwendung dieser Dokumentation.
3064. Die britische Delegation ist der Beobachterdelegation des IIB dankbar für die gegebenen Erläuterungen und stellt die zusätzliche Frage, welches die ungefähren Durchschnittskosten für eine Recherche einer italienischen Anmeldung in dieser Dokumentation beträgt. Ein Hinweis zur Beantwortung dieser Frage könnte sich unter Umständen aus Vergleichsziffern für britische Spezifikationen ergeben. In Großbritannien werden ungefähr 31 000 Anmeldungen pro Jahr eingereicht; durchschnittlich ergeben sich pro Recherche Kosten von etwa 30 £. Die Recherche durch die Dienststelle Rom in italienischem Material dürfte ungefähr dieselben Kosten mit sich ziehen; andererseits ist eine Recherche in Duplikatsmaterial nicht notwendig, so daß sich unter Umständen eine Verminderung der Kosten unter den Betrag von 30 £ ergeben könnte.
3065. Der Vorsitzende richtet an die Delegation des IIB die weitere Frage, ob die Kosten einer gleichzeitigen Erstellung einer Recherche im Internationalen Patentinstitut (oder in der Generaldirektion Recherche) und in einer Dienststelle dieselben sind, wie die Kosten einer ergänzenden Recherchen. Es ist offensichtlich, daß eine gleichzeitige Erstellung eine Verkürzung der Wartefrist mit sich bringt, jedoch die Recherche dadurch komplexer wird.
3066. Die Delegation des IIB erklärt zur Frage des Vorsitzenden, daß eine zusätzliche Recherche geringere
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Kosten verursachen würde als eine Recherche auf einem Gebiet, das in der früheren Recherche nicht enthalten ist. Zur Frage der britischen Delegation erklärt die Delegation des IIB, daß es schwierig ist, eine exakte und erschöpfende Antwort auf diese Frage zu geben. Die italienische Regierung hat während der Verhandlungen über die Errichtung einer Dienststelle in Rom in eindeutiger Weise erklärt, daß sie die Kosten der Errichtung und des Betriebes dieser Dienststelle unter der Voraussetzung übernehmen würde, daß die Arbeit der Dienststelle durch Gebühren finanziert wird. Allerdings ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da alle Kalkulationen bezüglich Preise und Gehälter notwendigerweise ungenau sein müssen, eine Vorhersage und Berechnung der Kosten außerordentlich schwierig.
3067. Die niederländische Delegation ist einerseits dankbar für die vom IIB vorgelegten Unterlagen und Auskünfte und behält sich für einen späteren Zeitpunkt eine detaillierte Stellungnahme dazu vor. Ihrer Meinung nach ist zwischen der Situation während der Übergangszeit und für die Zeit nachher zu unterscheiden, wobei als Trennungslinie zwischen den beiden Perioden der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsrates zu sehen ist, die italienische Dokumentation einzubeziehen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Recherche in italienischer Dokumentation prinzipiell in Den Haag und nicht in der Dienststelle Rom durchgeführt. Diese Frage muß nicht ausdrücklich geregelt werden. Die italienische Delegation hat sie offengeflossen. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre die Recherche in Den Haag leichter durchzuführen, weil dort eine Gruppe von Prüfern zugleich die ganze Dokumentation überprüft, die in einem bestimmten Zeitpunkt im Dokumentationsmaterial des Institutes enthalten ist. Während der Übergangszeit jedoch ist die Situation völlig verschieden. Während dieser Zeit würde jede Recherche in der italienischen Dokumentation in der Dienststelle Rom durchgeführt werden, und zwar soweit diese Delegation richtig verstanden hat, auf Kosten der italienischen Regierung bzw. der Anmelder, die eine solche Recherche beantragen.
3068. Der Vorsitzende erklärt, daß die Arbeitsgruppe verschiedene Fälle von Ländern im Auge hatte. Im ersten Falle handele es sich um Verpflichtungen, die das IIB gegenüber seinen derzeitigen Mitgliedstaaten übernommen hat – und zwar insbesondere Verpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit im allgemeinen und gegenüber den Antragstellern im besonderen –, Verpflichtungen, die für das Funktionieren des Patentsystems mehrerer Mitgliedstaaten unerläßlich sind. Dieser Fall soll auch die Situation regeln, auf die der türkische Delegierte hingewiesen hat, daß nämlich sein Land unter Umständen nicht dem Übereinkommen beitreten wird, weil das Internationale Patentinstitut gegenüber der türkischen Regierung Verpflichtungen hinsichtlich des Funktionierens des türkischen Patentsystems übernommen hat. Für Belgien erbringt augenblicklich das IIB keinerlei Leistungen und Italien ist noch nicht Mitglied des Internationalen Patentinstitutes; für diese Staaten, die Mitglieder des Haager Abkommens sind oder es in Zukunft sein werden und zugleich beabsichtigen, das Europäische Übereinkommen zu unterzeichnen, mußte man vorsehen, daß die Leistungen, die das IIB diesen Staaten gegenüber erbringt, später auch vom Europäischen Patentamt übernommen werden. Was der vorliegende Text vermeiden wollte, war ein automatischer Übergang auf das EPA von Leistungen des IIB gegenüber Drittstaaten, die zwar dem Haager Abkommen, nicht aber dem Europäischen Patentübereinkommen beitreten würden.
3069. Die Delegation des IIB erklärt nochmals zur Frage der Ausweitung des Dokumentationsmaterials des IIB, daß die Kosten für die Klassifizierung der italienischen Dokumentation zweifelsohne von der italienischen Regierung übernommen
würden. Der einzige Betrag, der somit festgehalten werden sollte, betrifft eine eventuelle sprachliche Ausbildung des Personals des IIB, die sich ungefähr auf 480 000 Gulden belaufen würde.
3070. Die schweizerische Delegation stellt als Mitglied des Redaktionsausschusses zu Dokument M/103/II die Frage, was unter dem Ausdruck »die zur Zeit von diesem Institut gegenüber seinen Mitgliedstaaten wahrgenommenen Aufgaben« zu verstehen sei, ob der Zeitpunkt zu Beginn der Anwendung dieses Vertrages oder der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls heranzuziehen sei.
3071. Der Vorsitzende erklärt hierzu als Vorsitzender der Arbeitsgruppe, daß darunter der Zeitpunkt der Unterzeichnung zu verstehen ist, der sich in besonderem Fall bis zum 5. April 1974 erstrecken kann.
3072. Der Vorsitzende führt den von der finnischen, italienischen und norwegischen Delegation gemeinsam eingebrachten Vorschlag (Dokument M/107/II) ein, und läßt den revidierten Text des italienischen Vorschlages verlesen, welcher folgendermaßen lautet:
»Absatz 1: Die in Artikel 91 des Übereinkommens über ein europäisches Patentereitungsverfahren vorgesehene Recherche wird grundsätzlich für alle europäischen Patentanmeldungen auf die Dokumentation von Vertragsstaaten in anderen Sprachen als den Amtssprachen des Europäischen Patentamtes ausgedehnt, und zwar ab dem Zeitpunkt, den der Verwaltungsrat der Organisation unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie festlegt, die er selbst im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Zieles ausarbeiten lassen wird.«
3073. Die niederländische Delegation ist der Auffassung, daß der im Dokument M/107/II enthaltene Vorschlag den Interessen und Absichten der beteiligten Delegation Rechnung trägt, daß dieser Text jedoch zu wenig flexibel sein könnte. Der Verwaltungsrat müsse z. B. beschließen können, daß die Dokumentation über bestimmte Gebiete der Technik erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Dokumentationsmaterial des IIB eingegliedert wird. Es sollte deshalb eine Bestimmung vorgesehen werden, die den Verwaltungsrat ermächtigt, über das Datum, die Umstände und die näheren Modalitäten einer Ausweitung des Recherchematerials zu entscheiden.
3074. Die luxemburgische Delegation schließt sich den Ausführungen der niederländischen Delegation an.
3075. Nach Auffassung der österreichischen Delegation gibt die in Dokument M/107/II enthaltene Formulierung die Beratungen vom Vortag gut wieder.
Die österreichische Delegation weist jedoch darauf hin, daß ein unbeabsichtigter Nebeneffekt dieser Formulierung darin liegen dürfte, daß die österreichische Dokumentation hierbei nicht erfaßt ist, da die vorliegende Formulierung nur von Dokumentation in anderen als den Amtssprachen des Europäischen Patentamtes spricht. Andererseits wird jedoch die österreichische Dokumentation bis jetzt bei der Recherche im IIB nicht berücksichtigt. Die Erfassung auch des österreichischen Materials dürfte durch eine entsprechende redaktionelle Fassung ohne weiteres zu erreichen sein. Die österreichische Delegation schlägt vor, den Redaktionsausschuß noch einmal mit dieser Fragen zu befassen.
3076. Nach Ansicht der britischen Delegation, die mit der Auffassung der niederländischen und luxemburgischen und ebenso mit der der österreichischen Delegation konform geht, bedarf der vorgelegte Text noch einer redaktionellen Verbesserung; so sollte der Ausdruck »Dokumentation der Vertragsstaaten« durch den Ausdruck »Patentdokumentation der Vertragsstaaten« ersetzt werden. Nach Auffassung der britischen Delegation war eine flexible Lösung beabsichtigt, die eine eventuelle Ausdehnung auf Recherchematerial ermöglichen sollte, und zwar zu einem Zeitpunkt, der durch den
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Verwaltungsrat bestimmt würde. Dabei würde der Verwaltungsrat die in Absatz 1 erwähnte Studie und insbesondere alle relevanten Faktoren berücksichtigen, wie die Bedeutung eines bestimmten Dokumentationsmaterials, das Sprachenproblem, die Verfügbarkeit von Zusammenfassungen usw. sowie auch die Frage der Rentabilität. Das könne entweder durch eine Umformulierung des Absatzes oder auch dadurch erreicht werden, daß im Sitzungsbericht das Einvernehmen darüber festgehalten wird, daß diese Studie alle diese Faktoren berücksichtigen werde.
Weiterhin weist die britische Delegation darauf hin, daß nach ihrer Auffassung dieser Absatz durch die Eingliederung des zusätzlichen Materials in das zentrale Dokumentationsmaterial des Europäischen Patentamtes erfüllt werden müßte. Unter dieser Voraussetzung kann die britische Delegation dem vorliegenden Entwurf als einer prinzipiellen Erklärung zustimmen.
3077. Die deutsche Delegation teilt die Zweifel, die von der niederländischen, der britischen und der luxemburgischen Delegation zum Ausdruck gebracht worden sind, ob nämlich die Klausel, die hier vorgeschlagen worden ist, nicht zu weit geht und zu wenig flexibel ist. Diese Bestimmung könnte unter Umständen so verstanden werden, daß von einem gewissen Zeitpunkt an die Dokumentation aller Vertragsstaaten mit bestimmten Amtssprachen in die Dokumentation der Generaldirektion Recherche einbezogen werden muß. Das würde jedoch viel weiter gehen als die Mindestdokumentation in den künftigen Amtssprachen des Europäischen Patentamtes, die heute vom IIB berücksichtigt wird. Insofern geht wahrscheinlich der Vorschlag zu weit. Darüber hinaus ist es ohne weiteres denkbar, wie schon von der niederländischen Delegation betont worden ist, daß es unter wirtschaftlichen oder anderen Gesichtspunkten sinnlos sein kann, ganz bestimmte Recherchen auf bestimmten Gebieten durchzuführen, weil etwa die Praxis oder die Studie gezeigt hat, daß eine zusätzliche Recherche in dieser Sprache auf diesem Fachgebiet nichts erbringt. Schließlich teilt die deutsche Delegation die Auffassung der österreichischen Delegation, daß es wahrscheinlich unzweckmäßig ist, hier auf die Amtssprachen des Europäischen Patentamtes abzustellen. Zusammenfassend ist die deutsche Delegation der Auffassung, daß diese Einschränkungen sich vermeiden lassen, wenn man dieser Klausel eine stärkere Flexibilität gibt und davon ausgeht, daß die Studie eventuell im Einzelfall ergeben kann, daß eine Ausdehnung auf bestimmte Dokumentation unzweckmäßig ist.
3078. Die französische Delegation geht mit den Vorschlägen der finnischen, italienischen und norwegischen Delegation einig; des weiteren schließt sie sich der Ansicht der deutschen Delegation an, daß es wahrscheinlich bedauerlich wäre, das österreichische Dokumentationsmaterial nicht einzubeziehen. Zusätzlich erklärt die französische Delegation, daß es wünschenswert wäre, dem Verwaltungsrat ausreichende Befugnisse und Freiheit zu überlassen, über Zeitpunkt und Einzelheiten einer etwaigen Einbeziehung weiteren Materials zu entscheiden.
3079. Die italienische Delegation ist mit den Bemerkungen der österreichischen Delegation und den Stellungnahmen der übrigen Delegationen einverstanden. Sie ist der Auffassung, daß es nicht in die Kompetenz dieses Hauptausschusses falle, über Zeitpunkt und Umstände der Ausdehnung der Recherche zu entscheiden; das gehöre eindeutig in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates. Sie schlägt deshalb vor, den Wortlaut ihres Vorschlages in Dokument M/107/II in der fünften Zeile folgendermaßen zu ergänzen: »...und zwar von dem Zeitpunkt und gemäß den übrigen Bedingungen der Ausdehnung, wie sie vom Verwaltungsrat...«.
3080. Die schweizerische Delegation schließt sich dem
österreichischen Vorschlag und allen Vorrednern an, die den gegenwärtigen Vorschlag als zu wenig flexibel ansehen. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation sollte der Text so formuliert sein, daß der Verwaltungsrat nicht unbedingt verpflichtet ist, die Dokumentation aller jener Vertragsstaaten, deren Prüfstoff im Prüfstoff des IIB noch nicht enthalten ist, aufzunehmen. In diesem Zusammenhang könnte man sich auf die Regel 34 PCT stützen, die folgendermaßen lautet: »Patente und Patentanmeldungen in deutscher, englischer und französischer Sprache, für die keine Priorität in Anspruch genommen wird.« können noch aufgenommen werden, »vorausgesetzt, daß das nationale Amt des interessierten Staates diese Unterlagen aussondert und jeder Internationalen Recherchenbehörde zur Verfügung stellt.« Mit dieser Formulierung würde dasjenige Amt, das die Aufnahme seiner Dokumentation in den Prüfstoff des IIB wünscht, entscheiden, welche Schriften aufgenommen werden sollten (d. h. nur Schriften, für die keine Priorität in Anspruch genommen wurde).
3081. Damit würden sich nach Auffassung der schweizerischen Delegation auch die Kosten stark reduzieren. Die schweizerische Delegation schlägt daher folgenden Text vor: »Die in Artikel 91 des Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren vorgesehene Recherche wird grundsätzlich für alle europäischen Patentanmeldungen auf die Dokumentation von Vertragsstaaten, deren Dokumentation nicht schon im Prüfstoff der Generaldirektion Recherche enthalten ist, ausgedehnt, und zwar von dem Zeitpunkt an, den der Verwaltungsrat festlegt und nur insoweit, als eine solche Ausdehnung aufgrund der Studie, die der Verwaltungsrat zu diesem Zweck ausarbeiten lassen wird, zweckmäßig und tragbar ist.«
3082. Nach Ansicht der finnischen Delegation, die die Ansicht der deutschen Delegation und vieler anderer Vorredner teilt, ist es notwendig, dem Verwaltungsrat genügend Freiheit bei der Entscheidung zu belassen, inwieweit eine Einbeziehung von Dokumentationsmaterial notwendig und zweckmäßig ist.
3083. Die belgische Delegation unterstützt den schweizerischen Vorschlag.
3084. Die Delegation des CNIPA weist nochmals auf die Kostenfrage hin und ist der Auffassung, daß diese vollständig in dem schweizerischen Vorschlag berücksichtigt ist. Wie die belgische Delegation unterstützt auch der CNIPA den schweizerischen Vorschlag.
3085. Die Delegation der AIPPI unterstützt ebenfalls den schweizerischen Vorschlag.
3086. Die italienische Delegation schließt sich dem ersten Teil des schweizerischen Abänderungsvorschlages an. Der zweite Teil findet jedoch nicht die Zustimmung dieser Delegation, die es für unzweckmäßig hält, Befugnisse des Verwaltungsrates einzuschränken.
3087. Die Delegation des Internationalen Patentinstitutes schlägt vor, den finnischen, italienischen und norwegischen Vorschlag in der fünften Zeile wie folgt zu ergänzen: »...und unter den Bedingungen, die vom Verwaltungsrat...«.
3088. Der Vorsitzende stellt zusammenfassend fest, daß der vorliegende Text eine eventuelle Ausweitung der Recherche auf Dokumente aus den Vertragsstaaten in den offiziellen Sprachen beschränkt, die nicht die Amtssprachen des Europäischen Patentamtes sind. Ferner sei aus der Diskussion hervorgegangen, daß alle Delegationen einschließlich der beteiligten Delegationen folgender Abschwächung des Textes zustimmen: Der Verwaltungsrat soll befugt sein, die näheren Umstände und den Bereich der Anwendung zu bestimmen, etwa durch eine stufenweise Ausdehnung entsprechend den technischen Gebieten.
Eine Reihe von Delegationen habe vorgeschlagen, daß man
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bereits jetzt bestimmte Modalitäten für den Gebrauch der Dokumentation in diesen Sprachen festlegen sollte. Der Vorsitzende stellt hierzu fest, daß die Dokumentation, die jetzt in den Beständen des Internationalen Patentinstitutes enthalten ist, nicht in allen Fällen Gegenstand erschöpfender Recherchen ist; was über eine eventuelle Zwecklosigkeit von zweifachen Recherchen gesagt worden sei, gelte für den derzeitigen Stand der Dokumentation. Das Internationale Patentinstitut verwendet zu diesem Zweck Verfahren, die eine doppelte Recherche über denselben Gegenstand vermeiden. Diese Bestimmungen sind wohl gerechtfertigt und gehören in den Bereich der von der Generaldirektion Recherche verfolgten Politik.
3089. Die britische Delegation schlägt hinsichtlich der Einbeziehung des österreichischen Materials vor, den Text folgendermaßen abzuändern: »... Die... Recherche... wird... auf die Dokumentation von Vertragsstaaten ausgedehnt, welche zur Zeit noch nicht im Recherchenmaterial des Internationalen Patentinstitutes enthalten ist.«
3090. Die norwegische Delegation erklärt, daß sie nicht in der Lage ist, dem gegenwärtigen Vorschlag zuzustimmen, da er nur von Patentdokumentation spricht und jede andere Form von Dokumentation ausschließt.
3091. Die niederländische Delegation schließt sich den Bedenken der norwegischen Delegation an und stellt die Frage, was unter dem Ausdruck Patentdokumentation zu verstehen sei. Nach Meinung dieser Delegation wäre darunter jedenfalls auch die einschlägige technische Literatur zu verstehen.
3092. Der Vorsitzende nimmt zu der aufgeworfenen Frage Stellung und verweist auf Regel 34 des PCT, die von der Minimaldokumentation spricht; unter »Patentdokumentation« (im englischen »Patent documents«) sind einerseits die veröffentlichten Patentschriften zu verstehen, andererseits auch noch sonstige einschlägige Literatur, für welche das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine Liste erstellt hat.
3093. Nach Ansicht der britischen Delegation ist der Ausdruck Patentdokumentation hinreichend klar, da er auch schon im PCT definiert ist. Andererseits läßt der Ausdruck »Dokumentation der Vertragsstaaten« zuviel Raum für Unklarheiten und Unbestimmtheiten. Nach Ansicht der britischen Delegation wäre es unzweckmäßig, eine weitergehende Verpflichtung als diejenige der Berücksichtigung von Patentdokumentation zu verankern.
3094. Die norwegische Delegation erklärt in bezug auf die Stellungnahme der britischen Delegation, daß sie mit dieser Delegation einverstanden ist, wenn unter Patentdokumentation auch Patentanmeldungen zu verstehen sind, die zwar noch nicht veröffentlicht sind, die jedoch der Öffentlichkeit zugänglich sind.
3095. Die dänische Delegation schließt sich den Ausführungen des Vorsitzenden und denen der britischen Delegation hinsichtlich der Nicht-Patentliteratur an. Nach ihrer Auffassung verbleibt nach dem Zusammenarbeitsvertrag die Feststellung der Nicht-Patentliteratur jedem Land; der Umfang der Nicht-Patentliteratur fällt sicherlich mit dem normalen Mindestprüfstoff nach dem Zusammenarbeitsvertrag zusammen. Regel 34 des Zusammenarbeitsvertrages bestimmt, daß der Mindestprüfstoff solche Patente und solche Patentanmeldungen umfassen soll, die in irgendeinem Land nach dem Jahre 1920 veröffentlicht worden sind und in Englisch, Französisch oder Deutsch abgefaßt sind, soweit dafür keine Priorität geltend gemacht wird und das nationale Patentamt der beteiligten Länder diese Dokumente aussondert und sie jeder interessierten Internationalen Behörde zur Verfügung stellt. Nach Ansicht der dänischen Delegation wird dadurch das österreichische Problem geregelt, weil es dem Österreichischen
Patentamt möglich sein wird, Patente und Patentanmeldungen im Rahmen des Mindestprüfstoffes allen internationalen Behörden und damit auch dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen.
3096. Nach Ansicht des Vorsitzenden findet die Regel 34 des Zusammenarbeitsvertrages nicht automatisch Anwendung. Es ist ohne weiteres denkbar, daß das Europäische Patentamt zu einem Zeitpunkt seine Tätigkeit aufnimmt, da der Zusammenarbeitsvertrag noch nicht in Kraft ist. Die in dem Übereinkommen enthaltenen Bezugnahmen erfassen die Dokumentation, die derzeit im Internationalen Patentinstitut vorhanden ist, und sind vom Inkrafttreten des Zusammenarbeitsvertrages unabhängig. Das Europäische Patentamt ist deshalb nicht verpflichtet, seine Dokumentation gemäß der Regel 34 PCT auszugestalten. Es ist sicherlich wünschenswert, daß der Zusammenarbeitsvertrag und das Europäische Patentübereinkommen zum selben Zeitpunkt in Kraft treten, das sei aber keineswegs sicher.
3097. Nach Ansicht der italienischen Delegation ist es unzweckmäßig, sich auf die Regel 34 des Zusammenarbeitsvertrages zu stützen; es obliegt dem Verwaltungsrat bzw. der eingesetzten Studiengruppe festzustellen, ob die Dokumentation identisch ist mit der in Regel 34 des Zusammenarbeitsvertrages vorgesehenen Dokumentation, oder ob sie diejenige umfaßt, die bereits hinsichtlich dritter Länder im Internationalen Patentinstitut vorhanden ist.
3098. Nach Ansicht der Delegation des CNIPA bestünde eine Möglichkeit, die Auffassungen der britischen und der niederländischen Delegation in Übereinstimmung zu bringen und zugleich dem österreichischen Anliegen dadurch Rechnung zu tragen, daß man soviel wie möglich auch die nationalen Behörden einschaltet und deren Material verwendet. Wenn nämlich vorgeschlagen wird, daß eine Ausdehnung auf die Dokumentation von Patentämtern in Vertragsstaaten stattfinden soll, deren Dokumentation noch nicht in dem Prüfstoff des IIB enthalten ist, so ist damit zugleich eine Klassifizierung des Stoffes der Patentämter der betroffenen Vertragsstaaten einbezogen.
3099. Die finnische Delegation unterstützt den Vorschlag, der von der Delegation des CNIPA vorgebracht worden ist.
3100. Die deutsche Delegation kommt auf den von der schweizerischen Delegation gemachten zusätzlichen Vorschlag zurück, daß die Unterlagen von den nationalen Ämtern der interessierten Staaten ausgesondert und dem Europäischen Patentamt zur Verfügung gestellt werden müßten; diese Möglichkeit ist in Regel 34 des PCT vorgesehen. Nach Ansicht der deutschen Delegation würde diese Bestimmung eine Lösung der bestehenden Probleme darstellen.
3101. Die belgische Delegation erklärt, daß sie die Intervention der schweizerischen Delegation so verstanden habe, daß davon auch die Bedingungen der Regel 34 des Zusammenarbeitsvertrages erfaßt würden. Nach Auffassung der belgischen Delegation sollte die Patentdokumentation aller Vertragsstaaten erfaßt werden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Internationale Patentinstitut berechtigt, von den Mitgliedstaaten jede Dokumentation kostenlos zu erhalten.
3102. Die Delegation des CIFE erklärt, daß ihrer Meinung nach der schweizerische Vorschlag in geeigneter Weise die Anliegen verbindet, die in der bisherigen Diskussion zum Ausdruck gebracht wurden. Auf der einen Seite ermöglicht er in Absatz 1 die Berücksichtigung des Anliegens Österreichs und hält zugleich den anzustrebenden Grundsatz fest, über den offenbar Einigkeit besteht. Im zweiten Absatz werden Erleichterungen eingefügt, die es dem Verwaltungsrat gestatten, die gewünschten Anpassungsmöglichkeiten in das Abkommen hineinzubringen.
3103. Die niederländische Delegation schlägt vor, den
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Verweis auf das Internationale Patentinstitut im schweizerischen Vorschlag durch einen Verweis auf das Europäische Patentamt zu ersetzen, da die Bestimmung erst zu einem Zeitpunkt zum Tragen kommt, da das Abkommen über die Eingliederung des Internationalen Patentinstitutes schon in Kraft sein wird.
3104. Die norwegische Delegation erklärt ihre Zustimmung zum schweizerischen Vorschlag, der in der Tat dasjenige Material zu erfassen scheint, das die norwegische Delegation einbezogen sehen möchte. Andererseits ist die norwegische Delegation nicht von der Notwendigkeit der Erwähnung von veröffentlichten Patentdokumenten, wie es die englische Delegation vorgeschlagen hatte, überzeugt.
3105. Die finnische Delegation nimmt Bezug auf die Änderungen, die gegenüber ihrem ursprünglichen Vorschlag in Dokument M/87/II gemacht wurden. Der jetzt vorliegende Text enthält zwar den Grundsatz des ursprünglichen Vorschlags; es war jedoch nicht die Absicht der finnischen Delegation, den restlichen Teil ihres Vorschlags, d. h. den zweiten und dritten Satz, fallenzulassen. Die finnische Delegation stellt deshalb klar, daß der restliche Teil ihres Vorschlags in Dokument M/87/II weiterhin aufrechterhalten wird.
3106. Die britische Delegation nimmt zum vorliegenden Vorschlag der schweizerischen Delegation Stellung und bemerkt, daß erstens der Ausdruck Dokumentation, der im Englischen mehrdeutig und in mancher Beziehung zu weitgehend ist, durch den Ausdruck »veröffentlichte Patentdokumentation« (published patent documents) oder »veröffentlichte Patente und Patentanmeldungen« (patent applications and published patents) ersetzt werden sollte. Zweitens ist zum Ausdruck »welche noch nicht im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes enthalten sind« zu sagen, daß der Ausdruck »noch nicht« sich auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen sollte. Es wäre nun möglich zu sagen »welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nicht im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes enthalten sind«. Wenn man aber auf das Europäische Patentamt abstellt, dann würde die vorgeschlagene Formulierung eine ständige Verpflichtung mit sich bringen, den Prüfstoff jeweils auf den neuesten Stand zu bringen. Die britische Delegation zieht deshalb eine Formulierung vor, die vom gegenwärtigen Stand des Prüfstoffes des IIB ausgeht, wobei auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens abgestellt wird.
3107. Die norwegische Delegation ist nicht sehr glücklich über die letzten beiden Zeilen des Vorschlags und würde folgende Formulierung vorziehen: »welche nicht im Mindestprüfstoff gemäß Regel 34 der Ausführungsordnung zum PCT enthalten ist«. Es komme nämlich nicht darauf an, daß das Dokumentationsmaterial vorhanden ist, sondern daß es verwendet wird.
3108. Der Vorsitzende stellt zusammenfassend fest, daß mehrere Arten von Bemerkungen zum schweizerischen Vorschlag gemacht worden sind: Zur Definition des Begriffes »Dokumentation« liegt eine einschränkende Formulierung der britischen Delegation vor, wonach darunter Patente und veröffentlichte Anmeldungen zu verstehen sind; damit wird die sogenannte »non patent literature« im Sinne von Regel 34 des Zusammenarbeitsvertrages ausdrücklich ausgeschlossen. Ein weiterer Vorschlag bezieht sich auf den Mindestprüfstoff im Sinne von Regel 34 des Zusammenarbeitsvertrages. Ein dritter Vorschlag besteht darin, daß der Ausdruck »Dokumentation« für genügend präzis angesehen wird; die zuständigen Behörden könnten durchaus feststellen, was darunter zu verstehen sei.
3109. Die deutsche Delegation unterstützt den britischen Vorschlag, der ihrer Meinung nach zulasse, daß in Einzelfällen auch Dokumente berücksichtigt werden, die nicht zur
Patentliteratur gehören.
3110. Die schweizerische Delegation unterstützt ebenfalls den britischen Vorschlag, und zwar aus den Gründen, die die deutsche Delegation angeführt hatte.
3111. Die italienische Delegation erklärt ihre strikte Ablehnung des britischen Vorschlags.
3112. Die französische Delegation sucht den italienischen Bedenken durch die Formulierung zu begegnen: »zumindest Patente und veröffentlichte Patentanmeldungen«.
3113. Die schweizerische Delegation erklärt dazu, diesem Vorschlag nicht beipflichten zu können, und zwar aus folgendem Grunde: Sie glaubt, daß die Formulierung »mindestens diese Dokumentation« eine nachträgliche Einschränkung nicht möglich machen würde. Man könnte nicht sagen, diese Dokumente sollen nur soweit berücksichtigt werden, wie keine Priorität in Anspruch genommen wird.
3114. Nach Ansicht der britischen Delegation sollte man an der Formulierung »veröffentlichte Patente und Patentanmeldungen« festhalten und in den Sitzungsberichten des Ausschusses niederlegen, daß es als vereinbart gilt, daß damit keine Beeinträchtigung der Befugnisse des Verwaltungsrates beabsichtigt ist, irgendwelche »Nicht-Patentliteratur« in den Prüfstoff einzubeziehen, soweit dies notwendig und zweckmäßig erscheint.
3115. Die niederländische Delegation schlägt als Kompromiß-Formulierung folgenden Text vor: »... auf Patente und veröffentlichte Patentanmeldungen und jede sonstige einschlägige Dokumentation auszudehnen...«.
3116. Nach Ansicht der britischen Delegation ist die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Formulierung nicht geeignet, die aufgetretenen Schwierigkeiten auszuräumen. Diese Formulierung würde wiederum bedeuten, daß die Vertragsparteien eine nicht beschränkte Verpflichtung übernehmen, Dokumentation von einer vollständig unbestimmten Art in das Dokumentationsmaterial des IIB zu übertragen. Nach Ansicht der britischen Delegation besteht die einzige Möglichkeit darin, die Formulierung »veröffentlichte Patente und Patentanmeldungen« zu verwenden.
3117. Der Vorsitzende ist der Auffassung, daß innerhalb des Ausschusses folgendes Einverständnis besteht: Die Möglichkeit, daß der Verwaltungsrat entscheidet, den Prüfstoff auf andere Unterlagen als Patentanmeldungen und veröffentlichte Patente auszudehnen, sollte nicht ausgeschlossen werden.
3118. Die italienische Delegation erklärt, daß sie sich der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Lösung anschließen kann. Ihrer Meinung nach stehen derzeit drei Vorschläge zur Diskussion: 1. der ursprüngliche Vorschlag; 2. der Vorschlag der niederländischen Delegation; 3. der elegantere Vorschlag der britischen Delegation.
3119. Die niederländische Delegation unterstreicht nochmals die von ihr vorgeschlagene Formulierung, die den Ausdruck »einschlägige Dokumentation« verwendet. Der erste Teil der Formulierung, der von Patentschriften und veröffentlichen Patentanmeldungen spricht, ist eindeutig; der Ausdruck »sonstige Dokumentation« ist jedoch zweifelhaft, weshalb die niederländische Delegation den Ausdruck »einschlägige Dokumentation« vorschlägt.
3120. Nach Auffassung der österreichischen Delegation liegt der im zweiten Teil des Vorschlags enthaltenen Formulierung »ab einem bestimmten Zeitpunkt und unter den Bedingungen« folgende Absicht zugrunde: der Verwaltungsrat müsse in voller Freiheit abwägen können, was nützlich ist, was unnötig ist und was kostenmäßig vertretbar ist. Diese Formulierung würde es andererseits erlauben, die Dokumentation genau zu definieren.
3121. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich keine Delegation für den schweizerischen Vorschlag ausgesprochen hat, der den Ausdruck »Dokumentation« verwendet; es bleiben somit der
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britische und der niederländische Vorschlag.
3122. Die jugoslawische Delegation schlägt vor, über die niederländische und britische Version abzustimmen.
3123. Der Vorsitzende läßt über den niederländischen Abänderungsvorschlag abstimmen; das Ergebnis der Abstimmung ist folgendes: 15 Delegationen sprechen sich für den Abänderungsvorschlag aus; keine Delegation spricht sich dagegen aus; 5 Delegationen üben Stimmenthaltung. Der Abänderungsvorschlag der niederländischen Delegation gilt als angenommen und wird dem Redaktionsausschuß überwiesen.
3124. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß als weiterer Punkt die von der britischen Delegation aufgeworfene Frage zu erledigen ist, welches Datum für die Definition der Dokumentation herangezogen werden sollte. Nach Ansicht der britischen Delegation könnte dieses Datum das Inkrafttreten des Übereinkommens sein; daneben könnte man auch auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens oder auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Patentamtes abstellen.
3125. Die jugoslawische Delegation unterstützt den britischen Vorschlag, der auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens abstellt.
3126. Die italienische Delegation erklärt, daß sie mit jedem der genannten Zeitpunkte einverstanden ist.
3127. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Vorschlag als angenommen gilt und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.
3128. Der Vorsitzende weist auf einen Unterschied zwischen dem schweizerischen Vorschlag und dem italienischen Vorschlag hin. Der schweizerische Vorschlag überträgt die Ausarbeitung der Studie dem Verwaltungsrat, während der italienische Vorschlag diese Aufgabe dem Interimsausschuß überträgt.
3129. Die Delegation des CIFE schlägt folgenden Text vor: »Der Verwaltungsrat bestimmt, wie weit die Ausdehnung zweckmäßig ist und tragbar erscheint, aufgrund einer Studie, die er oder allenfalls der Interimsausschuß zu diesem Zweck ausarbeiten läßt... er bestimmt den oder die Zeitpunkte, zu welchem die Ausdehnung in Kraft tritt.«
3130. Die italienische Delegation erklärt, daß der eben gemachte Vorschlag inhaltlich zutreffender sei, ist aber weiterhin strikt gegen eine Bezugnahme auf die finanzielle Tragbarkeit der Ausdehnung.
3131. Der Vorsitzende stellt die Frage, ob die Studie vom Interimsausschuß oder vom Verwaltungsrat in Auftrag gegeben werden soll, zur Abstimmung. Die Abstimmung ergibt folgendes: 13 Delegationen sprechen sich für den Interimsausschuß aus, keine Delegation spricht sich dagegen aus, drei Delegationen enthalten sich der Stimme. Die im Dokument M/8 enthaltenen Empfehlungen bezüglich des Interimsausschusses fallen in die Zuständigkeit des Hauptausschusses I, dem somit die Entscheidung übermittelt wird.
3132. Die niederländische Delegation erklärt, daß ihre Stimmenthaltung nicht bedeuten sollte, daß sie sich einer Übertragung dieser Aufgabe an den Interimsausschuß widersetze. Der Verwaltungsrat könne die Durchführung von Studien aufgrund dieser Bestimmung einer seiner Untergruppen übertragen.
3133. Die britische Delegation ist derselben Auffassung wie die niederländische Delegation. Sie tritt ebenfalls dafür ein, daß der Interimsausschuß mit der Ausarbeitung dieser Studie beginnt. Allerdings wird der Interimsausschuß nicht im Rahmen des Übereinkommens geschaffen, sondern erst durch die Empfehlung bezüglich des Interimsausschusses.
3134. Der Vorsitzende stellt in der Folge das Problem der Zweckmäßigkeit und Tragbarkeit der Ausdehnung zur Diskussion.
3135. Die britische Delegation macht darauf aufmerksam, daß diese Studie sowohl die technischen als auch die finanziellen Aspekte umfassen sollte.
3136. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie dem schweizerischen Vorschlag, der dem Verwaltungsrat eine Art Richtlinie für seine Entscheidung über die Ausdehnung der Dokumentation für die Recherche geben will, den Vorzug gibt gegenüber der italienischen Version, der dem Verwaltungsrat für diese Entscheidung eine absolute Freiheit einräumen will. Nach Ansicht der deutschen Delegation wäre es zweifelsohne wünschenswert, wenn die Recherche möglichst bald auf die Dokumentation praktisch aller Mitgliedstaaten ausgedehnt werden könnte; damit wären jedoch, wie die Delegation des IIIB ausgeführt hat, ganz erhebliche Kosten verbunden, die nicht so sehr die Staaten zu tragen hätten, sondern die Patentanmelder. Die deutsche Delegation steht auf dem Standpunkt, daß der Verwaltungsrat eine Möglichkeit haben sollte, bei seiner späteren Entscheidung festzustellen, daß in diesem oder jenem Fall es nicht wirtschaftlich ist, eine Ausdehnung vorzunehmen.
3137. Die niederländische Delegation unterstützt den Vorschlag der britischen Delegation, der auf die technischen und finanziellen Aspekte der Ausdehnung abzielt.
3138. Die britische Delegation erklärt, daß ihr Vorschlag nicht als Alternativvorschlag zum schweizerischen Vorschlag verstanden werden sollte. Er sollte nur einen Aspekt des schweizerischen Vorschlages näher erläutern. Nach ihrer Auffassung bestehen zwei Lösungsmöglichkeiten: Einmal könne vorgesehen werden, die Ausdehnung nur vorzunehmen, soweit sie zweckmäßig und tragbar erscheint; zum anderen könne man festlegen, daß der Umfang und die Bedingungen sowie der Zeitpunkt einer solchen Ausdehnung durch den Verwaltungsrat im Lichte der durchzuführenden technischen und finanziellen Studie festgelegt werden sollte.
3139. Nach Ansicht der Delegation des Internationalen Patentinstitutes ist der Verwaltungsrat bei der Beschlußfassung über die Ausdehnung unabhängig; er wird sich jedoch auf die technischen und finanziellen Aspekte der Studie stützen. Es ist deshalb nicht notwendig, den Aspekt der finanziellen Tragbarkeit der Ausdehnung ausdrücklich im Text zu verankern.
3140. Die italienische Delegation schlägt als Kompromißlösung folgenden Text vor: »von dem Zeitpunkt an und unter den Bedingungen, die der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation bestimmen wird, wobei er sich auf die Ergebnisse der Studie, die die Organisation in Auftrag gibt, insbesondere hinsichtlich der technischen und finanziellen Aspekte der erwähnten Ausdehnung stützen wird.«
3141. Die britische Delegation ist im großen und ganzen mit dem italienischen Abänderungsvorschlag einverstanden, möchte jedoch den Gedanken ausgesprochen wissen, daß diese Ausdehnung des Recherchenmaterials nicht einmalig erfolgt, sondern stufenweise. Der Verwaltungsrat soll genügend Entscheidungsfreiheit darüber behalten, auf welche Gebiete, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen eine solche Ausdehnung stattfinden sollte. Es sollte deshalb ein zweiter Satz eingefügt werden, wonach Umfang, Bedingungen und Zeitpunkt einer solchen Ausdehnung vom Verwaltungsrat aufgrund der Ergebnisse der technischen und finanziellen Studie bestimmt werden. Der italienische Vorschlag ist deshalb für die britische Delegation annehmbar unter der Voraussetzung, daß darunter mehr als eine Ausdehnungsstufe verstanden wird und daß das Ausmaß einer jeglichen Ausdehnung gemeinsam mit den Bedingungen und dem Zeitpunkt vom Verwaltungsrat festgelegt wird.
3142. Die italienische Delegation ist mit dem britischen Abänderungsvorschlag einverstanden.
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3143. Das Sekretariat verliest den Text, der folgenden Wortlaut hat: »Der Umfang, die Bedingungen und der Zeitpunkt einer derartigen Ausdehnung sowie der Zeitpunkt ihrer Anwendung werden vom Verwaltungsrat aufgrund einer Studie festgelegt, die sich unter anderem mit den technischen und finanziellen Aspekten befassen wird.«
3144. Die niederländische, die französische und die österreichische Delegation unterstützen diesen Vorschlag.
3145. Die britische Delegation verweist auf den Umstand, daß durch diese Bestimmung dem Verwaltungsrat eine Befugnis übertragen worden ist, die nicht im Übereinkommen selbst verankert ist. Artikel 33 ist insofern zu ergänzen und die oben erwähnte Befugnis in Paragraph 2 anzuführen, der eine Dreiviertelmehrheit vorsieht.
3146. Nach Ansicht der niederländischen Delegation ist die Lösung für das eben erwähnte Problem in Abschnitt VIII des Zentralisierungsprotokolls zu finden.
3147. Der Vorsitzende stellt die noch ausstehende Frage zur Diskussion, ob sich die endgültige Ausdehnung der Dokumentation durch eine Ausdehnung der Dokumentation der Generaldirektion Recherche (also in Form einer zentralisierten Lösung) vollzieht oder, wie es in dem Vorschlag der betroffenen Länder, nämlich dem italienischen und dem finnisch-norwegischen, vorgesehen ist, mittels einer Dienststelle oder unter Zuhilfenahme der nationalen Patentämter der beteiligten Länder.
3148. Die niederländische Delegation ist mit Absatz 2 des Vorschlages der italienischen Delegation völlig einverstanden, da dieser Vorschlag nicht über den Wortlaut von Abschnitt VI des Entwurfes des Zentralisierungsprotokolls hinausgeht.
Andererseits ist es nach Ansicht der niederländischen Delegation ab dem Zeitpunkt der Ausdehnung des Dokumentationsmaterials des Europäischen Patentamtes auf dasjenige anderer Vertragsstaaten nicht mehr denkbar, daß bestimmte Recherchenaufgaben auf nationale Patentämter übertragen werden; das Zentralisierungsprotokoll basiert auf einer vollständigen Zentralisierung der europäischen Recherche beim EPA; als einzige Ausnahme ist die Dienststelle Berlin anzusehen, die jedoch organisatorisch der Generaldirektion Recherche in Den Haag unterstehen soll.
3149. Nach Ansicht der norwegischen Delegation soll die europäische Recherche, die ein erweitertes Gebiet umfaßt, entweder vom Internationalen Patentinstitut selbst oder von einem nationalen Patentamt ausgeführt werden, soweit letzteres dazu in der Lage ist. Dies insbesondere in Fällen, in denen das Internationale Patentinstitut aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Recherche durchzuführen. Eine solche Lösung bringt erstens den Vorteil, daß es vom Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamtes an möglich sein wird, gesicherte europäische Patente aufgrund umfassender Dokumentation zu erteilen. Alle diese zusätzlichen Patentdokumente sind, was die nordischen Länder anbelangt, nach der internationalen Patentklassifikation oder nach der deutschen Patentklassifikation geordnet. Darüber hinaus würde eine solche Zusammenarbeit zwischen dem EPA und bestimmten nationalen Patentämtern eine Verminderung der Schwierigkeiten auf dem Personalsektor erlauben, die diesen Ämtern aus dem europäischen Patentsystem erwachsen. Gemäß dem finnisch-norwegischen Vorschlag bleibt es offen, ob die erweiterte Recherchenentätigkeit nur auf die Übergangszeit beschränkt ist oder eine Dauerlösung darstellt.
3150. Die italienische Delegation weist auf einen Unterschied zwischen ihrem Vorschlag und dem der finnischen und norwegischen Delegation hin. Der italienische Vorschlag hat eine möglichst baldige Zentralisierung der Recherche im Auge. Vorrangige Aufgabe der Dienststelle Rom ist die Klassifizierung des italienischen Prüfstoffes; wenn diese Aufgabe erledigt
ist, könnte die Dienststelle Rom ohne weiteres mit der Generaldirektion Recherche fusioniert werden. Nationale Aufgaben würden sich im Laufe der Zeit schrittweise vermindern und möglicherweise vollständig wegfallen.
Die schwedische Delegation unterstreicht den Umstand, daß, wie schon die schweizerische Delegation betont hat, der Verwaltungsrat aufgrund Artikel 31 des Übereinkommens vollkommen frei ist, eine Dienststelle oder ein nationales Patentamt zu beauftragen, eine Recherche für die europäische Patentorganisation durchzuführen, soweit die Dienststelle und das nationale Patentamt dazu in der Lage zu sein scheint. Dies ergibt sich aus Artikel 10, der die Befugnisse des Präsidenten umschreibt.
3151. Die belgische Delegation schließt sich voll und ganz den Ausführungen der niederländischen Delegation an. Ihrer Meinung nach kann nur eine Lösung für die Übergangszeit gefunden werden.
3152. Die britische Delegation nimmt kurz allgemein zu dem Problem der Dezentralisierung Stellung. Wie sie schon in der Eröffnungsansprache im Rahmen der Eröffnungssitzung der Konferenz betont habe, sei sie keine Verfechterin einer vollständigen Zentralisierung. Das Vereinigte Königreich und sein Patentamt haben bei der Anwendung und Durchführung des Übereinkommens lediglich während einer Übergangszeit Aufgaben, und auch hier nur nach dem Ermessen des Verwaltungsrates. Wenn nun für andere Länder im Hinblick auf Recherchenentätigkeit oder sonstige wichtige Fragen eine Dezentralisierung ins Auge gefaßt wird, indem man bestimmten nationalen Patentämtern oder Dienststellen in anderen Ländern eine gewisse Rolle ohne eine zeitliche Beschränkung überträgt, so sieht sich das Vereinigte Königreich gezwungen, seine Position hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Übertragung von Prüfungsentätigkeit zu revidieren. Die britische Delegation steht den Vorschlägen der italienischen, norwegisch-finnischen und der österreichischen Delegationen nicht negativ gegenüber; sie nimmt nur zu den Folgen dieser Vorschläge, nicht zu der Sache selbst Stellung. Die schwedische Delegation habe erklärt, daß ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen im Zentralisierungsprotokoll hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an nationale Patentämter für den Verwaltungsrat die Möglichkeit bestünde (Artikel 10 und Artikel 31 Absatz 3), Befugnisse oder bestimmte Funktionen, die nach dem Übereinkommen vom Europäischen Patentamt auszuüben wären, auf nationale Patentämter oder Dienststellen zu übertragen. Eine derartige Meinung wurde bisher noch nicht vorgebracht. Sollte sich diese Meinung bestätigen, dann sieht sich die britische Delegation veranlaßt festzustellen, daß diese Befugnisse des Verwaltungsrates nach Artikel 10 bzw. 31 sich ebenso auf Prüfungsentätigkeit wie auf Recherchenentätigkeit beziehen. Mit anderen Worten: Die zeitliche Beschränkung, die in Abschnitt IV des Protokolls enthalten ist, würde rangmäßig unterhalb der Befugnis des Verwaltungsrates stehen. Nach Meinung der britischen Delegation wäre es sehr zweckmäßig, eine solche Befugnis zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Europäischen Patentamtes durch die Übertragung von Prüfungsentätigkeit auch nach Ablauf einer Übergangszeit vorzusehen. Die britische Delegation anerkennt, daß darin bedeutende Folgerungen liegen könnten, sieht sich jedoch gezwungen, für eine symmetrische Lösung bei der Prüfungs- und der Recherchenentätigkeit einzutreten.
3153. Die österreichische Delegation nimmt allgemein zum Prinzip der Zentralisierung Stellung. Unter all den Fragen auf der Tagesordnung dieser Konferenz ist es die Zentralisierung, die der österreichischen Delegation die größten Probleme stellt. Von verschiedenen Seiten wurde in letzter Zeit betont, daß dieses Protokoll einen Kompromiß darstelle, der erst nach langen und aufreibenden Diskussionen erzielt wurde. Die
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österreichische Delegation versteht voll und ganz, daß gewisse Länder oder Gruppen von Staaten, die besondere Bedingungen unter sich eingegangen sind, den Wunsch hegen, bestimmte organisatorische Elemente zu verwirklichen. Wenn man jedoch die Absicht hat, Tätigkeiten auf eine breitere geographische Basis zu stellen, so muß man dabei nach Meinung der österreichischen Delegation auch die legitimen Interessen anderer Staaten berücksichtigen, wenn man einen Kompromiß herbeiführen will. Das Zentralisierungsprotokoll in seiner gegenwärtigen Form verlangt von den Vertragsstaaten, daß sie unmittelbar auf die Patentrecherche hinsichtlich der Prüfung der Patentfähigkeit nach einer Übergangsperiode zugunsten des Europäischen Patentamtes verzichten. Es verlangt jedoch zugleich, daß ein Land wie z. B. Österreich, dessen Patentamt in letzter Zeit durch ein weltweites Übereinkommen als zur beschränkten Gruppe von höchstqualifizierten Patentämtern gehörend anerkannt wurde, daß dieses Land ebenfalls auf eine Tätigkeit verzichtet, die es aufgrund seiner weltweit anerkannten Qualifikation ausüben könnte, ohne daß es im europäischen Bereich eine Möglichkeit hätte, an den europäischen Arbeiten teilzunehmen, wie man das für eine Reihe von anderen Ländern, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, vorgesehen hat. Gerade hier erweist sich nach Ansicht der österreichischen Delegation dieser Kompromiß, der allgemein anerkannt und annehmbar sein sollte, nicht als ausgeglichen. Die österreichischen Behörden haben sich eingehend mit der gegenwärtigen Situation befällt und sie geprüft. Sie stehen dem Prinzip der Zentralisation als solcher nicht negativ gegenüber. Sie verkennen sicherlich nicht die Bedeutung, die bestimmte Länder dem Protokoll zuschreiben, und möchten keinesfalls die Anstrengungen und den Arbeitsaufwand der vorbereitenden Konferenz in Frage stellen. Aus diesem Grund hat die österreichische Delegation sich darauf beschränkt, im Dokument M/84 einen Vorschlag vorzulegen, der zum Ziel hat, der Organisation die Möglichkeit zu überlassen, der Idee der Zusammenarbeit Rechnung zu tragen. Nach dem österreichischen Vorschlag bleibt es dem Verwaltungsrat überlassen, unter bestimmten Umständen einem bestimmten Land oder einem bestimmten nationalen Patentamt gewisse Aufgaben zu übertragen. Die österreichische Delegation ist nicht der Auffassung, daß ein derartiger Vorschlag die Idee und Philosophie der Zentralisierung in Frage stellen könnte.
3154. Die schwedische Delegation unterstreicht, daß sie das Prinzip der Zentralisierung der Patenterteilung akzeptiert. Ihr Vorschlag hat nicht den Zweck, irgendeine Dezentralisierung herbeizuführen. Schweden will nicht einen besonderen Teil der Recherchentätigkeit des Europäischen Patentamtes übernehmen, sondern es wünscht eine flexible und praktisch durchführbare Lösung, die eine Übertragung von bestimmten Arbeiten auf nationale Patentämter als Hilfsorgane des Europäischen Patentamtes ermöglichen soll, wenn z. B. die Zentrale überlastet ist oder wenn Personal für bestimmte technische Gebiete nicht vorhanden ist. Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit von Kontrollrecherchen in bestimmten Fällen ins Auge zu ziehen. Aus diesem Grund will die schwedische Delegation die Möglichkeit offen lassen, daß der Verwaltungsrat ein geeignetes Patentamt ermächtigt, auf dem Gebiet der Recherche für das Europäische Patentamt tätig zu werden.
3155. Die italienische Delegation bezieht sich auf die Bemerkungen der britischen Delegation und stellt fest, daß sie bezüglich der endgültigen Regelung weder für ein nationales Patentamt noch für die Dienststelle in Rom irgendeine Forderung stellt. Es bleibt vollständig in der Kompetenz des Verwaltungsrates zu entscheiden, ob eine Recherche weiterhin in Rom durchgeführt wird oder ob das in Den Haag der Fall ist. Was die prinzipielle Frage der Zentralisierung angeht, so ist die
italienische Delegation vollständig einig mit der Stellungnahme der österreichischen Delegation. Es ist nur logisch, daß dann, wenn die Interessen bestimmter Delegationen, so diejenigen des Vereinigten Königreiches und anderer Delegationen, im Protokoll berücksichtigt sind, mit demselben Recht auch die Interessen der Regierungen Norwegens, Finnlands und Österreichs ebenfalls Berücksichtigung finden.
3156. Nach Ansicht der niederländischen Delegation ist es nicht richtig, von bestimmten Vorteilen, die im Protokoll dem Vereinigten Königreich, nicht jedoch Österreich und anderen Ländern eingeräumt worden sind, zu sprechen. In Abschnitt IV des Protokolls ist allgemein von Prüfungstätigkeit die Rede.
Alle Länder, die die hierzu erwähnten Voraussetzungen erfüllen, können während der ersten Periode von 15 Jahren dieselben Befugnisse ausüben wie das Vereinigte Königreich. Nach Ansicht der niederländischen Delegation besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Recherche und der Prüfung. Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls spricht nur von der Prüfung von Patentanträgen. Hinsichtlich der Recherche besteht jedoch keine Ausnahme. Die Frage der Dienststelle Berlin fällt nicht unter diesen Begriff, da es sich dabei nur um eine direktoriale Dezentralisierung handelt und nicht um eine totale Dezentralisierung, da die Dienststelle organisatorisch Bestandteil des Europäischen Patentamtes wird. Was Artikel 31 und Artikel 10 anbelangt, so ist es richtig, daß man dort vom Abkommen des Europäischen Patentamtes mit bestimmten Staaten spricht. Nach Meinung der niederländischen Delegation ist jedoch dieser Artikel nicht so zu verstehen, daß es nach Ablauf der Übergangszeit dem Verwaltungsrat möglich sein wird, bestimmte Aufgaben durch Abkommen anderen nationalen Patentämtern zu übertragen, denn Abschnitt IV beschränkt sich ausdrücklich auf eine Übergangszeit von 15 Jahren.
3157. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Text der Artikel 10 und 31 bereits vom Hauptausschuß II verabschiedet worden ist; eine neuerliche Abänderung würde gemäß der Verfahrensordnung eine 2/3-Mehrheit benötigen; interpretative Erklärungen zu den Artikeln 10 und 31 könnten den Verwaltungsrat nicht binden.
3158. Die deutsche Delegation weist darauf hin, daß sie in den Vorarbeiten immer betont hat, daß sie ein zentrales System der Patenterteilung für richtig hält. Dieser Zentralisierungsgedanke sollte jedoch nicht ad absurdum geführt werden. Nach Meinung der deutschen Delegation soll am Ende der Vorbereitungsarbeiten ein zentrales Europäisches Patentamt mit einer zentralen Recherchenstelle stehen. Für die Zwischenzeit jedoch muß man auch an Staaten denken, denen es noch Schwierigkeiten bereitet, im Augenblick sich dieser Idee eines zentralen Europäischen Patentamtes anzupassen. Diesem Umstand wurde bereits im Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls Rechnung getragen, soweit sich Schwierigkeiten durch die Einführung eines europäischen Prüfungsverfahrens ergeben; ebenso sollte man Verständnis für diejenigen Staaten haben, die in ähnliche Schwierigkeiten durch die Zentralisierung der Recherche geraten. Der deutschen Delegation scheint hier deshalb der Vorschlag, den die österreichische Delegation gemacht hat, erwägnenswert zu sein. In Nummer 2 des österreichischen Vorschlags heißt es, daß die Europäische Patentorganisation Arbeiten im Rahmen der Übergangszeit, die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehen ist, übertragen kann, um Ämtern zu helfen, die durch die Zentralisierung der Recherche in gewisse Schwierigkeiten geraten. Dieser Vorschlag betrifft nur die Übergangszeit; andererseits können solche Schwierigkeiten nicht nur bei den nationalen Patentämtern auftreten, sondern auch bei der Generaldirektion Recherche. Die deutsche Delegation unterstützt deshalb den österreichischen Vorschlag und möchte in diesem Zusammen-
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hang darauf hinweisen, daß das österreichische Patentamt ein Amt ist, das durchaus befähigt ist, Recherchenamt nach dem PCT zu werden. Darüber hinaus sollte erwogen werden, ob gemäß Absatz 1 des österreichischen Vorschlages dem Verwaltungsrat oder der Europäischen Patentorganisation die Möglichkeit zu geben ist, in Einzelfällen nationale Ämter mit Aufgaben zu betrauen, wenn dies im Interesse der Europäischen Patentorganisation zweckmäßig ist. Eine solche Möglichkeit könnte sich vorübergehend auch noch nach der Übergangszeit ergeben; die deutsche Delegation hätte keine Bedenken, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, auch nach Ende der Übergangszeit Aufgaben im Interesse der Organisation selbst zu übertragen. Allerdings müßte eine solche Übertragung auf Ämter begrenzt werden, die über die Mindest-Dokumentation nach dem PCT verfügen, die also in der Lage sind, Hilfe für das Europäische Patentamt zu leisten. Insofern schlägt die deutsche Delegation vor, den österreichischen Vorschlag etwas abzuändern und nicht von entsprechend qualifizierten Zentralbehörden, sondern von Zentralbehörden zu sprechen, die über die Mindest-Dokumentation des PCT verfügen. Zusammenfassend stellt die deutsche Delegation fest, daß nach ihrer Auffassung der österreichischen Vorschlag die Zentralisierung bejaht, jedoch um eine gewisse Hilfe bei Anfangsschwierigkeiten bittet, die auf dem Prüfungsgebiet anderen Ämtern nach Abschnitt IV gewährt worden ist; ferner mache die österreichische Delegation einen Vorschlag im Interesse der Organisation selbst, also nicht im Interesse der nationalen Patentämter. Der österreichische Vorschlag zeigt nach Ansicht der deutschen Delegation die richtige Kompromißlinie, die einzuschlagen wäre.
3159. Die schweizerische Delegation erklärt, daß sie daran interessiert sei, daß für die europäischen Patentanmeldungen, die von Anfang an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, die Recherche durchgeführt wird und anschließend die Veröffentlichung erfolgt. Es ist im Hauptausschuß 1 daran gezweifelt worden, daß das Internationale Patentinstitut oder die Generaldirektion Recherche von Anfang an in der Lage sein könnte, alle anfallenden Arbeiten vom ersten Tag an zu bewältigen. Wenn das zutreffen sollte, dann wäre die schweizerische Delegation tatsächlich auch daran interessiert, daß der österreichische Vorschlag angenommen wird; denn für die schweizerische Delegation ist es von Bedeutung, daß die europäischen Anmeldungen beim Europäischen Patentamt von Anfang an recherchiert und veröffentlicht werden, und nicht daß die Recherche auf gewisse Gebiete beschränkt würde, weil die Generaldirektion Recherche zur Durchführung aller Arbeiten nicht in der Lage ist.
3160. Die Delegation des Internationalen Patentinstituts erachtet es als nützlich, Auskunft über die Arbeitskapazität des Internationalen Patentinstitutes zum Zeitpunkt zu geben, da es als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt eingegliedert sein wird. Unter der Voraussetzung der Anwendung der französischen Gesetzgebung wird die derzeitige Arbeitskapazität des Internationalen Patentinstitutes von 40 000 auf 48 000 Recherchen ansteigen; eine interne Studie, die im Internationalen Patentinstitut über die Erfordernisse des Europäischen Patentamtes an die Generaldirektion Recherche zusätzlich zu den Verpflichtungen gestellt werden wird, die das Internationale Patentinstitut gegenüber seinen Mitgliedstaaten weiter ausüben wird, läßt darauf schließen, daß diese Zahl von 48 000 Recherchen nicht überschritten werden wird, da einerseits die Dienststelle Berlin eine zusätzliche Recherchenkapazität von ungefähr 6000 Anmeldungen bringen wird, womit sich die Ziffer wiederum auf 54 000 Recherchen erhöht. Daraus kann mit Recht geschlossen werden, daß das Europäische Patentamt hinsichtlich der Recherchenberichte den an es gerichteten Erfordernissen
gerecht werden kann.
3161. Die britische Delegation bemerkt, daß sich eine Reihe von Delegationen für den österreichischen Vorschlag geäußert haben; da sich wahrscheinlich eine Mehrheit dafür finden wird, schlägt die britische Delegation einen Abänderungsvorschlag zum österreichischen Vorschlag vor, nämlich die Einfügung in Zeile 3 von Paragraph 1 des österreichischen Vorschlages der Worte »oder von Prüfungsarbeit«. Der Text lautet somit folgendermaßen: »Die Durchführung von Recherchen oder Prüfungsarbeit.« Die britische Delegation ist sich bewußt, daß sich aus diesem Abänderungsvorschlag weitere redaktionelle Änderungen ergeben.
3162. Die türkische Delegation spricht sich für den österreichischen Abänderungsvorschlag aus.
3163. Die spanische Delegation spricht sich ebenfalls für den österreichischen Abänderungsvorschlag aus.
3164. Die französische Delegation erklärt, daß sie großen Wert auf den Begriff der Zentralisation im Bereich der Recherche ebenso wie im Bereich der Prüfung legt.
3165. Im Rahmen der ersten Luxemburger Konferenz hat die französische Delegation eine Ausnahmeregelung für Prüfungstätigkeit während einer Übergangszeit anerkannt; eine ähnliche Lösung wäre unter Umständen für eine Übergangszeit für bestimmte nationale Patentämter auch im Bereich der Recherche denkbar. Nicht jedoch für die Zeit nach der Übergangszeit, da das IIB klargestellt hat, daß das IIB die ihm gestellten Aufgaben bewältigen können wird. Die französische Delegation spricht sich somit gegen den Absatz 1 des österreichischen und des italienischen Vorschlages aus, kann jedoch unter Umständen den Absatz 2 des österreichischen Vorschlages akzeptieren.
3166. Die norwegische Delegation erklärt, daß ihrer Meinung nach die finnischen und norwegischen Belange durch den österreichischen Vorschlag gedeckt sind und diese Delegationen deshalb den österreichischen Vorschlag unterstützen.
3167. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß nach dem deutschen Vorschlag bestimmte Aufgaben nur solchen nationalen Patentämtern übertragen werden können, die über die Minimaldokumentation im Sinne des Zusammenarbeitsvertrages verfügen. Darüber hinaus sieht der Zusammenarbeitsvertrag vor, daß diese Ämter eine bestimmte Mindestzahl von Prüfern beschäftigen. Es ist fraglich, ob das norwegische oder das finnische Patentamt diese Voraussetzung erfüllt.
3168. Die norwegische Delegation erklärt, daß das norwegische Patentamt über die Minimaldokumentation verfügt und etwa 75 Prüfer beschäftigt.
3169. Die britische Delegation ist der Ansicht, daß zuerst über die Abänderungsvorschläge zum österreichischen Vorschlag abgestimmt werden müßte. Wenn nun ihr eigener Abänderungsvorschlag abgelehnt, der österreichische Vorschlag jedoch angenommen werden würde, so wäre für die britische Delegation das daraus resultierende Arrangement nicht akzeptabel. Die britische Delegation erwartet unter diesen Umständen nicht, Instruktionen für die Unterzeichnung zu erhalten. Nach Auffassung der österreichischen Delegation ist im Falle einer Abstimmung über den österreichischen Vorschlag zuerst abzustimmen, da er von »erforderlicher Qualifikation« spricht und deshalb als weitergehend anzusehen ist.
3170. Nach Auffassung der niederländischen Delegation erweitert der britische Vorschlag den österreichischen Vorschlag; es ist daher vor dem österreichischen Vorschlag selbst über den britischen Abänderungsvorschlag abzustimmen. Grundsätzlich ist die niederländische Delegation der Auffassung, daß man vorher jedenfalls für den britischen Vorschlag stimmen müsse, wenn man den österreichischen
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Vorschlag annehme. Für die niederländische Delegation ist die Frage der Zentralisierung der Recherche viel bedeutender als die der Zentralisierung der Prüfung. Wenn man daher in einer bestimmten Art und Weise die Recherche dezentralisieren will, so müßte man das notwendigerweise ebenfalls für die Prüfung tun.
3171. Die schweizerische Delegation bittet um eine Klarstellung. Der österreichische Vorschlag, wenn er richtig verstanden wird, bezieht sich im Absatz 1 nur auf eine Übergangszeit und nicht auf eine Zeit, die über 15 Jahre hinausgeht. Die Zustimmung der schweizerischen Delegation basiert auf einer Diskussion im Hauptausschuß I. Dort sei erklärt worden, daß es der schweizerischen Delegation darum geht, daß für alle Anmeldungen die Recherche von Anfang an durchgeführt werden kann. Wenn das Internationale Patentinstitut im Zeitpunkt der Eingliederung über genügend Prüfer verfügt, um alle Recherchen durchzuführen, dann könne es nach Ansicht der schweizerischen Delegation nicht in Frage kommen, daß man Arbeiten an andere Ämter abgibt und dann Angestellte der Generaldirektion Recherche entlassen müßte, nur um nationale Patentrecherchenstellen mit Arbeit versorgen zu können.
3172. Die deutsche Delegation weist darauf hin, daß sie ihre letzte Intervention vor den Ausführungen der Beobachterdelegation des Internationalen Patentinstitutes über die Arbeitslage des IIB gemacht habe. Das IIB sei aber in der Lage, die Recherchentätigkeit, die auf dieses Institut zukommt, nach kurzer Übergangszeit voll und ganz zu bewältigen. Für die deutsche Delegation ist das eine völlig neue Situation. Sie hat bei der Unterstützung des österreichischen Vorschlages angenommen, daß das IIB erhebliche Schwierigkeiten haben wird; wenn es nun wirklich zutrifft, daß durch die vorbereitenden Maßnahmen, die das IIB getroffen hat, die Gefahr eines Überhanges an Arbeitskräften im IIB besteht, dann sei es gefährlich, wenn die Arbeit des IIB auf andere Stellen verlagert wird. Der erste Absatz des österreichischen Vorschlages würde das allerdings ausschließen, da dort gesagt ist, daß man Arbeitsübertragungen vornehmen kann, wenn es im Interesse der Tätigkeit des IIB bzw. der Europäischen Patentorganisation als zweckmäßig erachtet wird. Anders stehe es um den zweiten Absatz des österreichischen Vorschlages.
Zum Vorschlag der britischen Delegation, daß wie für die Recherche auch für die Prüfung eine Übertragung von Tätigkeiten auf nationale Patentämter über eine gewisse Übergangszeit hinaus vorgesehen werden könnte, erklärt die deutsche Delegation, daß hier zwischen der Recherche und der Prüfung gewisse Unterschiede bestehen und weist darauf hin, daß in Abschnitt IV, wie auch bei der Übertragung der Prüfung während einer Übergangszeit, schon gewisse Einschränkungen vorgesehen sind.
3173. Die österreichische Delegation geht auf die Erklärung der Beobachterdelegation des IIB ein; sie ist überzeugt, daß das Gespenst der Arbeitslosigkeit der Beamten des IIB, das heraufbeschworen worden ist, völlig an dem österreichischen Vorschlag vorbeigeht. Dieser Vorschlag ist eine Kannbestimmung und daran gebunden, daß der Verwaltungsrat die Lage beurteilt und alle Elemente prüft, die zu einer Übertragung von Arbeiten an nationale Ämter führen kann. Sollte also tatsächlich keine Notwendigkeit bestehen, Recherchen außer Haus zu vergeben, so ist eine derartige Entscheidung des Verwaltungsrates nicht zu erwarten.
3174. Die Delegation des IIB weist darauf hin, daß der österreichische Vorschlag in seinem Absatz 1 auf die Interessenlage beim EPA, in Absatz 2 jedoch auf die Interessenlage bei den einzelnen nationalen Patentämtern abstellt.
3175. Die finnische Delegation erklärt ihre Zustimmung zum Vorschlag der österreichischen Delegation in Dokument M/84/II, da er denselben Zweck verfolgt wie ihr eigener Vorschlag in Dokument M/87/II. Sie schließt sich der Erklärung der norwegischen Delegation an, daß ihr Vorschlag als zurückgezogen gilt, wenn der österreichische Vorschlag in solch einer Form angenommen würde, daß er mit dem finnischen Vorschlag vereinbar ist. Der Zweck des finnischen Vorschlages lag darin, zentralen Patentämtern die Möglichkeit zu übertragen, Recherchen in besonderen Fällen durchzuführen, die sich aus den unterschiedlichen Amtssprachen oder aus der besonderen Natur der Dokumentation ergeben, soweit das Europäische Patentamt über diese Dokumentation nicht verfügt. Dadurch sollte sichergestellt werden, daß die Dokumentation dieser Länder, deren Amtssprachen, Handel und Industrie unterschiedlich sind, ebenfalls berücksichtigt werden. Der österreichische Vorschlag enthält die Formulierung, daß Recherchearbeiten an nationale Patentämter, die dazu in der Lage sind, übertragen werden sollten. Dieser Vorschlag findet die Zustimmung der finnischen Delegation, da er der Organisation eine größere Flexibilität einräumt. Er richtet sich nicht gegen eine Zentralisierung, sondern soll den Beitritt von europäischen Ländern zum europäischen Patentsystem erleichtern, da ja die damit verbundene Änderung des sozialen Systems von großem Einfluß auf Handel und Industrie der davon betroffenen Länder im allgemeinen sein wird. In Nummer 1 von Abschnitt IV ist dem einen großen industriellen Land eine Ausnahme gewährt worden, um ihm den Beitritt zum europäischen Patentsystem zu erleichtern. Für kleine Länder, wie Finnland, Norwegen und auch Österreich, wäre es sicher nicht weniger gerechtfertigt, ebenfalls Ausnahmen zu gewähren, wie dies der österreichische Vorschlag vorsieht. Der Zentralisierungsprozeß würde dadurch für diese Länder um vieles vereinfacht werden; dadurch würden das europäische Patentsystem und seine Verwirklichung keinesfalls in Frage gestellt.
3176. Die niederländische Delegation erklärt, daß sie den Entwurf eines Zentralisierungsprotokolls, wie er der Diplomatischen Konferenz vorgelegt wurde, als wohlausgewogenen Kompromiß hinsichtlich der Zentralisierung der Recherche und der Zentralisierung der Prüfung ansieht. Bereits die Luxemburger Regierungskonferenz war bestrebt, die Frage des Sitzes des Europäischen Patentamtes gemeinsam mit der Frage der Zentralisierung der Recherche und der Prüfung schon vor der Diplomatischen Konferenz zu regeln. Die bisherige Diskussion im Hauptausschuß II hat gezeigt, daß man bei Zulassung von Abänderungen des Zentralisierungsprotokolls Gefahr läuft, das ganze System in Frage zu stellen. Aus diesem Grund ist die niederländische Delegation gegen jede Änderung des Protokolls im Sinne des österreichischen Vorschlages. Zur Frage der Schwierigkeiten hinsichtlich der Recherche, die das Europäische Patentamt unter Umständen gewärtigen müßte, ist es richtig, daß die niederländische Delegation erklärt hat, daß das Europäische Patentamt unter Umständen nicht in der Lage sein könnte, die erforderlichen Recherchen durchzuführen. Dies aus folgendem Grund: Die französische Delegation hat vorgeschlagen, daß das Europäische Patentamt verpflichtet sein sollte, alle Recherchen für Anmeldungen europäischer Patente vom Beginn an durchzuführen. Angesichts dieser Forderung war die niederländische Delegation der Auffassung, daß es nicht als gesichert angesehen werden könnte, daß das Europäische Patentamt dazu in der Lage sein würde. Die niederländische Delegation stimmt voll und ganz der Erklärung der Delegation des Internationalen Patentinstitutes zu. Sollten sich dennoch in der Zukunft Schwierigkeiten für das Europäische Patentamt bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen ergeben, so steht die
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niederländische Delegation auf dem Standpunkt, daß diese Schwierigkeiten durch eventuelle Arbeitsabkommen aufgrund von Artikel 31 des Übereinkommens, somit außerhalb des Rahmens des Zentralisierungsprotokolls, beseitigt werden könnten.
3177. Die österreichische Delegation erklärt, daß sie unter dem Eindruck steht, daß verschiedene Delegationen Schwierigkeiten hätten, den österreichischen Vorschlag anzunehmen, da er in Absatz 1 zeitlich nicht beschränkt ist. Die österreichische Delegation weist nochmals darauf hin, daß sie darin keine Schwierigkeit sieht, da die Organisation selbst entscheiden könne, wann und unter welchen Bedingungen es notwendig sei, im Interesse des Europäischen Patentamtes bestimmte Tätigkeiten außerhalb dieses Amtes durchführen zu lassen. Diese Notwendigkeit ist unter Umständen auch nach Ablauf der Übergangszeit gegeben. In einem Geist der Kompromißbereitschaft schlägt die österreichische Delegation jedoch vor, Absatz 1 ihres Vorschlages zeitlich zu beschränken und durch folgenden Text zu ersetzen: »Absatz 1: Die Organisation kann während der in Abschnitt IV des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Übergangszeit entsprechend qualifizierten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz...« Absatz 2 des österreichischen Vorschlages bleibt unverändert.
3178. Die schwedische Delegation erklärt, daß ihrer Meinung nach das Zentralisierungsprotokoll den Zweck hat, die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages auf das Europäische Patentamt zu konzentrieren sowie zur gleichen Zeit auch besondere Arrangements zu treffen, um während einer Übergangszeit die Anpassung der nationalen Patentämter an das europäische Patentsystem zu erleichtern. Hier nun steht eine mögliche Ausdehnung solcher Arrangements zur Diskussion, um den Schwierigkeiten zu begegnen, die sich für die nationalen Patentämter ergeben. Bezüglich der Schwierigkeiten, die sich für das Europäische Patentamt ergeben können, besteht kein Zweifel, daß der Verwaltungsrat und das Europäische Patentamt befugt sein sollten, diesen Schwierigkeiten entgegenzuwirken, wie schon von der niederländischen Delegation ausgeführt wurde. Die schwedische Delegation würde eine allgemeine Erklärung begrüßen, daß zusätzliche Recherchenstätigkeit aufgrund von Arbeitsabkommen ausgeführt werden könne.
3179. Die luxemburgische Delegation nimmt zwei Gedanken auf, die von der niederländischen und der schwedischen Delegation ausgesprochen wurden, und schlägt vor, daß der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes dann, wenn er zur Auffassung gelangt, daß die Generaldirektion Recherche hinsichtlich ihrer Arbeitskapazität überlastet ist, nationale Patentämter ermächtigen kann, dezentralisierte Recherchen durchzuführen.
3180. Der Vorsitzende bemerkt zum luxemburgischen Vorschlag, daß die Voraussetzung der erforderlichen Qualifikationen nationaler Patentämter weiterhin bestehenbleibt.
3181. Die Delegation der Internationalen Handelskammer hat die Vor- und Nachteile der Zentralisierung eingehend im Rahmen der Vorarbeiten des Zusammenarbeitsvertrages studiert und ist zur Schlußfolgerung gekommen, daß ein Maximum an Zentralisierung zum Vorteil der Anmelder erzielt werden sollte. Die Frage einer Kontrolle der Ergebnisse der Recherche, die im Auftrag des EPA durchgeführt wird, bedarf einer genauen Überprüfung.
3182. Nach Ansicht der dänischen Delegation, die sich der Meinung der niederländischen, der schwedischen und der luxemburgischen Delegation anschließt, besteht ein grundlegender Unterschied zwischen den Bestimmungen des Zentralisierungsprotokolls und dem Absatz 1 des österreichischen Vorschlages. Artikel 10 und Artikel 31 räumen dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisa-
tion die Möglichkeit ein, Abkommen abzuschließen; diese Befugnis beschränkt sich nicht nur auf Recherchenstätigkeit, sondern erfaßt ebenso die Prüfungstätigkeit. Das Protokoll andererseits sieht bestimmte Möglichkeiten vor, daß bestimmte Länder Recherchen- und Prüfungstätigkeit übernehmen können, jedoch nur soweit europäische Interessen und Interessen der Europäischen Patentorganisation dies verlangen.
3183. Die deutsche Delegation betont, daß sie die Idee der Zentralisierung für sehr wichtig hält und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Erklärungen der niederländischen und der schwedischen Delegation; andererseits verkennt sie nicht, daß einige der künftigen Vertragsstaaten Sorgen haben, das europäische Patentsystem zu übernehmen; sie ist bereit, im Rahmen des Angemessenen die Vorschläge dieser Delegationen zu unterstützen. Der von der österreichischen Delegation nun auf die Übergangszeit eingeschränkte Vorschlag liege nach Auffassung der deutschen Delegation im Rahmen der Zentralisierung; sie unterstützt daher nachdrücklich diesen Vorschlag. Die deutsche Delegation ist auch nicht der Auffassung, daß der österreichische Vorschlag im Hinblick auf Artikel 31 überflüssig sei. Die deutsche Delegation zieht weiterhin ihren Vorschlag, von Zentralbehörden, die über die Mindestdokumentation gemäß Regel 34 des PCT verfügen, zu sprechen, zurück.
3184. Nach Ansicht der britischen Delegation harren drei Fragen einer Entscheidung. Erstens sollte hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an nationale Patentämter Prüfungstätigkeit gleichbehandelt werden wie Recherchenstätigkeit. Nach Ansicht der britischen Delegation besteht kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser zwei Arten von Tätigkeiten. Zweitens fragt es sich, ob dann, wenn die Bestimmungen des Protokolls überhaupt abgeändert werden, die Übertragung von Aufgaben im Interesse des durchführenden Patentamtes oder im Interesse des Europäischen Patentamtes erfolgen sollte. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob man über den Rahmen des Zentralisierungsprotokolls hinausgehen und eventuelle weitere Möglichkeiten und Befugnisse für das Europäische Patentamt schaffen sollte. Die Frage sei, ob Artikel 31 des Übereinkommens die notwendigen Befugnisse für den Verwaltungsrat oder den Präsidenten des Europäischen Patentamtes, bestimmte Arbeiten hinsichtlich Recherche oder Prüfung von nationalen Patentämtern durchführen zu lassen, vorsehe. Nach Ansicht der britischen Delegation sollte dafür eine sehr flexible Lösung gesucht werden, die nicht den optischen Rahmen des Zentralisierungsprotokolls sprengen soll. Die dritte Frage, die nach Meinung der britischen Delegation von geringerer Bedeutung ist, liegt im Problem der Übertragung von Arbeiten im Interesse der Mitgliedstaaten während der Übergangszeit. Die britische Delegation stimmt der Delegation der Internationalen Handelskammer zu, daß Recherchenstätigkeit zweifelsohne viel schwieriger zu überprüfen ist als Prüfungstätigkeit. Die britische Delegation nützt die Gelegenheit, um einen weiteren Punkt aufzuwerfen, nämlich ob die niederländische und die deutsche Delegation bereit sind zu erklären, daß sie, wie schon auf Prüfungstätigkeit, auch auf eine Übertragung von Recherchenstätigkeit verzichten.
3185. Die norwegische Delegation unterstützt den österreichischen Vorschlag und teilt die Meinung der deutschen Delegation. Darüber hinaus erklärt sie im Anschluß an die Erklärung der britischen Delegation, daß Recherchenstätigkeit innerhalb eines Amtes ebenso schwierig zu kontrollieren ist wie innerhalb von zwei oder drei gleich gut ausgestatteten nationalen Patentämtern.
3186. Nach Ansicht der niederländischen Delegation ist der Verwaltungsrat für das ordentliche Funktionieren des Europäi-
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schen Patentamtes verantwortlich. Wenn es nur für dieses ordentliche Funktionieren notwendig und zielführend erscheint, Arbeitsabkommen mit nationalen Patentämtern abzuschließen, so ist der Verwaltungsrat hierzu gemäß Artikel 31 befugt. Solche Abkommen können sowohl Recherchen- als auch Prüfungstätigkeit betreffen; einziges Kriterium hierfür ist das gute Funktionieren des EPA. Wenn andererseits das Zentralisierungsprotokoll von der Übertragung von Aufgaben an nationale Patentämter spricht, so tut es das nicht im Interesse des EPA, sondern um vorübergehenden Schwierigkeiten der nationalen Patentämter zu begegnen. Der im Zentralisierungsprotokoll ausgearbeitete Kompromiß ist nach langwierigen Verhandlungen erzielt worden und stellt eine ausgewogene Lösung dar. Deshalb spricht sich die niederländische Delegation gegen jede Abänderung des Zentralisierungsprotokolls aus.
3187. Die Delegation des Internationalen Patentinstituts weist auf folgenden möglichen logischen Widerspruch hin: Wenn man für den Fall, daß das EPA nicht in der Lage sein sollte, die ihm übertragene Recherchenstätigkeit zu erfüllen, daran denkt, diese Arbeiten nationalen Ämtern zu übertragen, wäre eine Kontrolle der übertragenen Arbeiten durch das Internationale Patentinstitut nicht möglich, woraus sich eine Reihe von Schwierigkeiten ergeben könnten.
3188. Die schwedische Delegation unterstreicht die Auffassung der britischen Delegation, daß über die grundsätzliche Frage der Befugnisse des Verwaltungsrats Übereinstimmung gefunden werden müßte. Sie teilt die Auffassung der niederländischen Delegation und des Vorsitzenden, daß Artikel 31 zweifelsohne den Verwaltungsrat befugt, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die für das ordentliche Funktionieren des Europäischen Patentamtes notwendig sind. Hinsichtlich der Bedenken der Delegation des Internationalen Patentinstitutes erklärt die schwedische Delegation, daß jede Vergabe von Recherchenstätigkeit an nationale Patentämter nur aufgrund von Arbeitsabkommen erfolgen könne, daß diese Arbeitsabkommen jedoch die notwendigen Garantien für eine Kontrolle enthalten würden.
3189. Die französische Delegation erklärt, daß ihrer Meinung nach der österreichische Vorschlag in seiner abgeänderten Form durch den gegenwärtigen Text von Artikel 31 Absatz 3 des Übereinkommens gedeckt ist. Der österreichische Vorschlag ist insofern überflüssig und vielleicht sogar schädlich, als eine jede Aufzählung einen Ausschluß der nicht aufgezählten Punkte mit sich bringt. Andererseits stimmt die französische Delegation den Bedenken der Beobachterdelegation des IIB hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten von Recherchenstätigkeit in Auftragsarbeit zu.
3190. Die italienische Delegation unterstützt den Kompromißvorschlag der österreichischen Delegation, der von einer großen Verständnisbereitschaft dieser Delegation zeugt.
3191. Die belgische Delegation schließt sich voll und ganz den Ausführungen der französischen Delegation an.
3192. Die österreichische Delegation erklärt zur Intervention der französischen Delegation, daß Abschnitt IV des Protokolls nicht dieselben Probleme regelt, die in Absatz 2 des österreichischen Vorschlags ausgedrückt sind. Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls besagt, daß man für die Übergangszeit für die Prüfung eine besondere Ausnahme machen kann. Daraus könnte nun geschlossen werden, daß die Recherche aus diesen Überlegungen ausgeklammert wird, wenn von ihr im Protokoll nicht die Rede ist. Es ist dieser Mangel im Protokoll, der nach Meinung der österreichischen Delegation den Artikel 31 in seiner Tragweite und Bedeutung einschränkt. Die österreichische Delegation ist daher der Meinung, daß es sehr wohl notwendig ist, im Sinne des österreichischen Vorschlags das Protokoll abzuändern, so wie
es auch von der deutschen Delegation verstanden wurde.
3193. Die schweizerische Delegation legt nochmals ihren Standpunkt dar und betont, daß sie daran interessiert sei, daß für alle europäischen Anmeldungen eine Recherche durchgeführt werde und daß diese Recherche dann anschließend mit der Anmeldung publiziert werde. Im Hauptausschuß I waren Zweifel laut geworden, ob die Generaldirektion Recherche dazu in der Lage sei. Unter dem Eindruck dieser Zweifel war die Delegation der Schweiz bereit, den österreichischen Vorschlag, so wie er in Absatz 1 enthalten ist, zu unterstützen. Wenn nun zutrifft, daß Artikel 31 der Organisation die Möglichkeit gibt, Arbeiten zu übertragen, dann würde es nach Auffassung der schweizerischen Delegation genügen, daß man Artikel 31 so beläßt, wie er derzeit lautet, und daß auch das Protokoll nicht abgeändert wird. Die schweizerische Delegation weist noch auf folgenden Umstand hin: Das Zentralisierungsprotokoll hat einmal die Aufgabe, die Zentralisierung zu verwirklichen, und zum anderen gewissen Ämtern in der Anfangszeit gewisse Anfangsschwierigkeiten überwinden zu helfen. Nach schweizerischer Auffassung besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Prüfung und der Recherche. Die Prüfungsstellen des Europäischen Patentamtes müssen zunächst einmal aufgebaut werden, und für diese Aufbauperiode ist es ohne weiteres möglich, im Rahmen dessen, was im Protokoll geregelt ist, gewisse Aufgaben nach außen zu vergeben, ohne daß irgendwie die im Europäischen Patentamt vorhandene Kapazität beeinträchtigt wird.
Bei der Recherche ist der Ausgangspunkt ein völlig anderer; hier steht beim Inkrafttreten des Abkommens bereits eine Organisation zur Verfügung, die die ihr übertragenen Aufgaben wird lösen können, wie der Generalkrektor des IIB bestätigt hat. Sollten sich dennoch Schwierigkeiten ergeben, dürfte die Möglichkeit nach Artikel 31 genügen.
3194. Die jugoslawische Delegation spricht sich grundsätzlich für eine Zentralisierung des europäischen Patentsystems aus; sie ist jedoch für den geänderten österreichischen Vorschlag, und zwar aus den Gründen, die auch von der finnischen, norwegischen und insbesondere der deutschen Delegation ausgesprochen worden sind.
3195. Die schwedische Delegation ist den Delegationen dankbar, die sich ebenfalls für eine Auslegung des Artikels 31 ausgesprochen haben, wonach der Verwaltungsrat befugt sei, die notwendigen Schritte zu ergreifen, wenn nötig auch die Vergabe von Recherchenstätigkeit. Sie geht mit dem Vorschlag der schweizerischen Delegation einig, eine auslegende Erklärung zu Artikel 31 abzufassen. Allerdings würde eine solche Erklärung nicht das österreichische, das finnische und das norwegische Problem lösen, da der österreichische Vorschlag in erster Linie die Interessen bestimmter Vertragsstaaten mit PCT-Qualifikation im Auge habe und diese Frage getrennt von einer auslegenden Erklärung zu Artikel 31 geregelt werden sollte.
3196. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich zwei Tendenzen im Ausschuß abzeichnen, einerseits die Meinung, daß Artikel 31 als solcher ausreicht, um den Präsidenten oder den Verwaltungsrat zu ermächtigen, Arbeitsverträge zur Übertragung von Recherchenarbeit, insbesondere mit nationalen Patentämtern, abzuschließen. Eine auslegende Erklärung in dieser Richtung ginge jedoch weiter als der österreichische Vorschlag, da sie keine zeitliche Beschränkung enthalten würde. Andererseits läßt sich eine allgemeine Zustimmung zum österreichischen Vorschlag feststellen.
3197. Die britische Delegation ist der Auffassung, daß eine Erklärung der Konferenz über die Tragweite von Artikel 31 notwendig ist, da dieser Artikel selbst nicht genügend klar ist und es denkbar wäre, aus dem Umstand, daß das Protokoll nur von einer Vergabe unter bestimmten Bedingungen spricht,
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Artikel 31 einschränkend auszulegen. Diese Erklärung hätte in erster Linie zu enthalten, daß die Konferenz Artikel 31 so auslegt, daß die Übertragung von Recherchen- oder Prüfungs-tätigkeit an geeignete nationale Patentämter im Interesse der Europäischen Patentorganisation durchgeführt werden könne.
3198. Die österreichische Delegation weist daraufhin, daß durch die Intervention der britischen Delegation die Zweifel, die von seiten der österreichischen Delegation bezüglich der Wechselwirkungen zwischen Artikel 31 und dem Zentralisierungsprotokoll in seiner jetzigen Form ausgedrückt wurden, bestätigt worden sind. Die österreichische Delegation weist nochmals insbesondere auf Abschnitt VII des Protokolls hin, aus dem geschlossen werden könnte, daß die Vergabe von Auftragsarbeit abschließend im Zentralisierungsprotokoll geregelt sei und deshalb Artikel 31 des Übereinkommens nicht zum Tragen komme.
3199. Nach Meinung des Vorsitzenden sollte durch eine Abstimmung im Hauptausschuß festgestellt werden, daß eine solche Auslegung nicht der Auffassung des Hauptausschusses entspricht.
3200. Die niederländische Delegation erklärt, daß der Verwaltungsrat befugt sei, Abkommen im Interesse des guten Funktionierens des Europäischen Patentamtes zu schließen. Artikel 31 ist nach Meinung der niederländischen Delegation eindeutig; sie würde sich jedoch nicht gegen eine auslegende Erklärung aussprechen.
3201. Die österreichische Delegation weist nochmals darauf hin, daß Artikel 31 Absatz 3 nicht vom Interesse der Organisation spricht. Es handelt sich dabei nur um eine Formalvorschrift, die keine qualifizierenden Bestimmungen enthält.
3202. Die britische Delegation erklärt, daß ihrer Meinung nach ebenfalls eine auslegende Erklärung notwendig sei. Eine solche Erklärung müßte zweifelsohne die Worte enthalten »im Interesse des Europäischen Patentamtes«.
3203. Die deutsche Delegation vertritt die Rechtsauffassung, daß die Übertragung von Prüfungsarbeiten für die Übergangszeit abschließend in Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls geregelt ist und sofern auch den Artikel 31 Absatz 3 einschränkt.
3204. Die britische Delegation bedauert die Rechtsauffassung der deutschen Delegation. Nach ihrer Auffassung handelt es sich um zwei völlig verschiedene Problemkreise im Zentralisierungsprotokoll und im Artikel 31. Es kann als allgemein anerkannt gelten, daß hinsichtlich Recherchentätigkeit Artikel 31 zum Tragen kommt. Genau dasselbe sollte auch für Prüfungsstätigkeit gelten.
3205. Nach Auffassung der türkischen Delegation hat die bisher durchgeführte Diskussion ergeben, daß Artikel 31 als solcher nicht ausreichend ist. Andererseits würde auch eine auslegende Erklärung zu Artikel 31 eine Abstimmung über den österreichischen Vorschlag nicht überflüssig machen. Die türkische Delegation schlägt vor, zuerst über den österreichischen Vorschlag abzustimmen.
3206. Die spanische Delegation unterstützt diesen Vorschlag. 3207. Der Vorsitzende weist auf die Verfahrensordnung hin, wonach Änderungsvorschläge zur Abstimmung gelangen, wenn sie von mindestens zwei Regierungsdelegationen unterstützt werden.
3208. Die britische Delegation spricht sich dagegen aus, über den österreichischen Vorschlag zuerst abzustimmen. Als erster Vorschlag sollte über den Vorschlag abgestimmt werden, der am weitestgehenden ist, da im Falle der Annahme der Interpretativerklärung der österreichischen Vorschlag als hinfällig anzusehen ist.
3209. Die niederländische Delegation spricht sich gegen den türkischen Vorschlag aus und unterstützt voll und ganz den
britischen Vorschlag.
3210. Nach Ansicht der österreichischen Delegation, die sich der Intervention der schwedischen Delegation anschließt, steht Artikel 31 eigentlich außerhalb dieser Debatte. Andererseits würde jedoch durch Annahme einer Erklärung Absatz 1 des österreichischen Vorschlags nicht unbedingt gegenstandslos, denn er enthält eine weitergehende Sicherung im Zentralisierungsprotokoll, die der österreichischen Delegation notwendig erscheint.
3211. Der Vorsitzende stellt fest, daß die türkische und spanische Delegation nicht auf einer Abstimmung über ihren Vorschlag bestehen. Angesichts der unterschiedlichen Meinungen über den Inhalt einer auslegenden Erklärung schlägt der Vorsitzende vor, eine Arbeitsgruppe über diesen Gegenstand zu bilden.
3212. Die niederländische Delegation wiederholt, daß ihrer Meinung nach eine auslegende Erklärung nicht notwendig sei, daß sie aber nicht gegen die Annahme einer solchen Erklärung sei. Die niederländische Delegation schlägt vor, darüber abzustimmen, ob nach Auffassung des Ausschusses eine solche Erklärung notwendig sei oder ob andererseits die gegenwärtige Formulierung von Artikel 31 eindeutig sei.
3213. Die schwedische Delegation schließt sich der Meinung der niederländischen Delegation an, daß es genügen würde, auf die abgeführte Diskussion zu verweisen, die überwiegende Übereinstimmung im Ausschuß gezeigt habe.
3214. Die britische Delegation würde eindeutig vorziehen, wenn eine Erklärung zu Artikel 31 ausgearbeitet werden könnte. Die Befürchtungen einiger Delegationen, daß damit eine langfristige Möglichkeit einer Übertragung von Prüfungs-tätigkeit geschaffen würde, sind unbegründet. Im Namen der britischen Regierung wird von der britischen Delegation die Erklärung abgegeben, daß die britische Regierung alles unternehmen wird, um zum guten Funktionieren des Zentralisierungsprotokolls beizutragen; dies habe sie schon in der Eröffnungsstiftung der Konferenz erklärt. Nach ihrer Meinung sollte Artikel 31 nur eine in außergewöhnlichen Umständen anzuwendende Bestimmung darstellen.
3215. Die deutsche Delegation erklärt, daß sie mit großer Befriedigung die Erklärung der britischen Delegation zur Kenntnis genommen habe, und stellt fest, daß nach dieser Erklärung völlige Einigkeit mit der britischen Delegation vorliegt.
3216. Der Vorsitzende stellt fest, daß zwei Delegationen sich dafür ausgesprochen haben, darüber abzustimmen, daß Artikel 31 keinen Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten gibt, daß er klar ist und daß er nicht durch eine Erklärung ergänzt werden muß.
3217. Die französische Delegation schließt sich angesichts der Erklärungen der britischen und der deutschen Delegation dem Vorschlag der niederländischen Delegation an.
3218. Die niederländische Delegation wiederholt auf Aufforderung des Vorsitzenden ihren Vorschlag, der dahin geht zu erklären, daß Artikel 31 des Übereinkommensentwurfes im Lichte der Diskussionen im Ausschuß zu verstehen ist und daß er keiner Abänderung bedarf.
3219. Die österreichische Delegation spricht sich ebenfalls für den niederländischen Vorschlag aus, hält aber daran fest, daß anschließend über Absatz 1 des österreichischen Vorschlags abgestimmt werden muß.
3220. Nach Ansicht der britischen Delegation ist es nicht möglich, die Diskussion über die Auslegung von Artikel 31 dadurch abzuschließen, daß man auf die abgeführte Diskussion verweist. Die Ansicht der österreichischen Delegation beweist, daß in deren Meinung Absatz 1 des österreichischen Vorschlags noch weiterhin zur Diskussion steht. Die britische Delegation sieht sich deshalb gezwungen, da eine eindeutige
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Stellungnahme betreffend Recherchentätigkeit vorliegt, ebenfalls auf einer Stellungnahme zur Prüfungstätigkeit zu bestehen.
3221. Der Vorsitzende teilt nicht die Auffassung, daß es notwendig sei, daß der Ausschuß eine Auslegung zu Artikel 31 gibt; andererseits wurde über Artikel 31 bereits abgestimmt, eine neuerliche Diskussion bedürfte einer Mehrheit von 2/3 der Delegationen. Die niederländische Delegation hat vorgeschlagen festzustellen, daß Artikel 31 im Lichte der stattgefundenen Diskussion zu verstehen ist. Zwei Delegationen haben diesen Vorschlag unterstützt. Der Vorsitzende schlägt deshalb vor, über diesen Vorschlag abzustimmen.
3222. Die deutsche Delegation legt nochmals kurz dar, wie sie sich die Auslegung von Artikel 31 Absatz 3 vorstellt. Artikel 31 Absatz 3 ist zunächst einmal für andere Fälle geschaffen worden als die Fälle, die zur Diskussion stehen. Aufgrund der Diskussion kam jedoch die deutsche Delegation zu der Auffassung, daß der Wortlaut dieser Bestimmung weit genug ist, um auch andere Fälle zu decken, insbesondere den Fall, daß das Europäische Patentamt in einer außerordentlichen Notlage Hilfe durch andere Institutionen braucht. Nach Auffassung der deutschen Delegation würde diese Auslegung den österreichischen Fall, wie er in Absatz 1 des österreichischen Vorschlages geschildert wird, decken. Allerdings ist es derzeit kaum denkbar, daß Artikel 31 Absatz 3 herangezogen werden müßte für die Zeit nach Ablauf der Übergangszeit. Die deutsche Delegation schlägt vor, von einer Erklärung zu Artikel 31 ausdrücklich Abstand zu nehmen, mit Rücksicht darauf, daß die Erklärungen, die hier zu Protokoll abgegeben werden, genügen.
3223. Die Delegation des Vereinigten Königreiches erklärt, daß die Möglichkeit einer Heranziehung von Artikel 31 für Prüfungstätigkeit zwar nicht ausgeschlossen ist, aber nicht wahrscheinlich scheint.
3224. Der Vorsitzende läßt über den niederländischen Vorschlag mit folgendem Ergebnis abstimmen: Der Vorschlag wird mit 13 Stimmen angenommen, eine Gegenstimme, 4 Stimmenthaltungen.
Der Vorsitzende erklärt, daß in der Folge Absatz 1 des österreichischen Vorschlages zur Abstimmung komme, der selbst wiederum Gegenstand eines luxemburgischen Abänderungsvorschlages ist. Die luxemburgische Delegation wiederholt ihren Abänderungsvorschlag zum österreichischen Vorschlag, der folgendermaßen lautet: »Während einer Übergangszeit von ... Jahren kann die Organisation entsprechend qualifizierten nationalen Patentämtern der Mitgliedstaaten die Durchführung von Recherchen für europäische Patentammlungen übertragen. Diese Übertragung kann beschlossen werden, wenn der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes zur Auffassung gelangt, daß die Generaldirektion Recherche hinsichtlich ihrer Arbeitskapazität überfordert ist«.
3225. Die britische Delegation stellt fest, daß erstens Absatz 1 des österreichischen Vorschlages in seiner abgeänderten Form, nämlich beschränkt auf eine Übergangszeit im Sinne des Abschnitts IV des Zentralisierungsprotokolls, vorliegt; ferner liegt der britische Vorschlag vor, die Worte einzufügen »oder von Prüfungsarbeit«, sowie der luxemburgische Vorschlag, der den letzten Teil des Absatzes 1 des österreichischen Vorschlages ergänzen soll.
3226. Nach Auffassung der niederländischen Delegation hat die Abstimmung über die Interpretation von Artikel 31 ergeben, daß die in Absatz 1 vorgesehene Regelung bereits durch Artikel 31 geregelt ist. Aus diesem Grund ist eine Abstimmung über Absatz 1 des österreichischen Vorschlages überflüssig.
3227. Die deutsche Delegation erklärt zur nun folgenden Abstimmung, daß sie gegen alle Vorschläge stimmen wird,
nicht weil sie diese Vorschläge ablehnt, sondern weil sie meint, daß nach Auslegung des Artikels 31 Absatz 1 diese Vorschläge überflüssig geworden sind.
3228. Nach Auffassung der britischen Delegation müßte klargestellt werden, daß der österreichische Vorschlag unter Einschluß des britischen Abänderungsvorschlages durch den Wortlaut des Absatzes 1 von Artikel 31 gedeckt ist, wie ja schon von der deutschen und der niederländischen Delegation erklärt wurde.
3229. Die schwedische Delegation unterstützt den Standpunkt der britischen, deutschen und niederländischen Delegation.
3230. Die italienische Delegation erklärt, daß ihrer Meinung nach eine Ausdehnung des österreichischen Vorschlages über die Prüfungstätigkeit nicht möglich ist.
3231. Der Vorsitzende stellt fest, daß aus den Erklärungen über den Geltungsbereich von Artikel 31 hervorgeht, daß die Bedenken der österreichischen Delegation, wie sie im Dokument M/84/II Absatz 1 Ausdruck finden, unbegründet sind.
3232. Die britische Delegation ersucht darum, daß auch der britische Abänderungsvorschlag zum österreichischen Vorschlag über die Prüfungstätigkeit berücksichtigt werde.
3233. Die österreichische Delegation erklärt, daß sie in der stattgefundenen Debatte den Eindruck gewonnen habe, daß eine größere Anzahl von Delegationen darin übereinzustimmen scheine, daß Artikel 31 Absatz 3 des Übereinkommensentwurfes auch die Situationen deckt, die Gegenstand von Absatz 1 des österreichischen Vorschlages sind; damit wäre Absatz 1 des österreichischen Vorschlages überflüssig. Sie ersucht den Vorsitzenden festzustellen, ob in dieser Frage eine allgemeine Auffassung des Ausschusses besteht.
3234. Der Vorsitzende stellt fest, daß keine Delegation dieser Meinung widerspricht. Hinsichtlich des englischen Vorschlages erklärt der Vorsitzende, daß die Äußerungen der Delegationen zu diesem Punkt im Sitzungsbericht festgehalten werden.
3235. Die britische Delegation erklärt dazu, daß sich Absatz 1 des österreichischen Vorschlages nur auf Recherchentätigkeit bezieht; die britische Delegation habe aber eine Ausdehnung auch auf die Prüfungstätigkeit vorgeschlagen. Wenn jetzt Übereinstimmung innerhalb des Ausschusses festgestellt wird, daß Paragraph 1 bezüglich Recherchentätigkeit in Artikel 31 Deckung findet, so besteht die britische Delegation darauf, daß die gleiche Übereinstimmung auch hinsichtlich der Prüfungstätigkeit festgestellt wird. Die britische Delegation verlangt eine ausdrückliche Stellungnahme zu diesem Punkt.
3236. Nach Ansicht des Vorsitzenden ist die Situation klar. Die österreichische Delegation ist bereit, ihren Vorschlag zurückzuziehen, wenn allgemein Übereinstimmung darüber besteht, daß er überflüssig ist, da Artikel 31 dieses Problem regelt. Eine große Zahl von Delegationen ist ebenfalls der Auffassung, daß Artikel 31 unter denselben Bedingungen die Vergabe von Prüfungstätigkeit zuläßt.
3237. Die niederländische Delegation verweist nochmals auf ihre Stellungnahme, wonach Absatz 1 des österreichischen Vorschlages angesichts der Stellungnahmen zur Auslegung von Artikel 31 überflüssig ist. Nach Auffassung der niederländischen Delegation hat die Diskussion ergeben, daß das ebenso für die Recherche wie für die Prüfung gilt. Aus diesem Grund teilt die niederländische Delegation die Auffassung der britischen Delegation.
3238. Die Delegation des Vereinigten Königreiches erklärt, daß die Auslegung von Artikel 31 des Übereinkommensentwurfes, die für Recherchentätigkeit gilt, auch für Prüfungstätigkeit gelten müßte, da man eine symmetrische Lösung im Auge haben sollte.
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3239. Die österreichische Delegation legt Wert darauf, daß diese Erklärungen oder Auslegungen, die bisher von verschiedenen Delegationen getroffen und zuletzt von niederländischer Seite wiederholt worden sind, in die Sitzungsberichte der Konferenz aufgenommen werden. Unter diesen Umständen ist die österreichische Delegation bereit, ihren Vorschlag zu Absatz 1 zurückzuziehen. Sie betont aber, daß sie hierbei der Erwartung Ausdruck gibt, daß ihre abermals verständnisvolle Haltung es gewissen anderen Delegationen ermöglichen wird, mit um so größerer Bereitschaft den Absatz 2 des österreichischen Vorschlages und die dort aufgezeigte Übergangslösung zu unterstützen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß sich keine Delegation dagegen ausspricht, daß im Lichte der Ergebnisse der Diskussion im Ausschuß der Absatz 1 des österreichischen Vorschlages in Dok. M/84/II einschließlich des Abänderungsvorschlages des Vereinigten Königreiches durch Artikel 31 Deckung findet. Ferner stellt er fest, daß unter diesen Umständen die österreichische Delegation Absatz 1 ihres Vorschlages zurückzieht. Weiter stellt der Vorsitzende fest, daß der Standpunkt der norwegischen und finnischen Delegation, die sich dem österreichischen Vorschlag angeschlossen haben, ebenfalls durch diese Interpretation Berücksichtigung findet.
3240. Der Vorsitzende ruft daraufhin den Absatz 2 des österreichischen Vorschlages zur Diskussion auf.
3241. Nach Ansicht der niederländischen Delegation liegt der zweite Absatz des österreichischen Vorschlages außerhalb des Bereiches des Zentralisierungsprotokolls. Nach Auffassung der niederländischen Delegation stellt der Entwurf des Zentralisierungsprotokolls einen wohlausgewogenen Kompromiß dar. Sie bedauert es, daß die Schaffung eines europäischen Patentamtes negative Wirkungen auf bestimmte nationale Patentämter ausüben kann. Solche Wirkungen sind jedoch bei der Schaffung eines zentralen Europäischen Patentamtes unvermeidlich. Diese Wirkungen ergeben sich auch für andere Ämter als das Österreichische Patentamt. Die Gründe, die für eine Beibehaltung des vorgeschlagenen Textes des Zentralisierungsprotokolls sprechen, sind nicht nur politischer, sondern auch praktischer Natur. Das Internationale Patentinstitut, das als Generaldirektion Recherche in das Europäische Patentamt eingegliedert wird, würde bedeutenden praktischen Schwierigkeiten ausgesetzt werden, sollte der österreichische Vorschlag angenommen werden. Die niederländische Delegation sieht sich deshalb außerstande, den österreichischen Vorschlag zu unterstützen, wiewohl sie die sich für Österreich ergebende Situation bedauert.
3242. Nach Ansicht der österreichischen Delegation stellt der vorliegende Entwurf eines Zentralisierungsprotokolls keinen ausgewogenen Kompromiß dar. Die österreichische Delegation habe an diesem Kompromiß nicht mitarbeiten können. Die Opfer, die vom Österreichischen Patentamt verlangt würden, können in keiner Weise mit denen verglichen werden, denen nationale Patentämter ausgesetzt sein könnten, die Zweigstellen oder Dienststellen des Europäischen Patentamtes beherbergen werden. Das Österreichische Patentamt habe große Investitionen auf sich genommen, um seine PCT-Fähigkeit zu bekommen und zu behalten, auf die es jetzt verzichten soll.
3243. Die belgische Delegation unterstützt voll und ganz die Ausführungen der niederländischen Delegation.
3244. Die Delegation des Internationalen Patentinstitutes verweist einerseits darauf, daß im Jahre 1976 die Arbeitskapazität der Generaldirektion Recherche 48 000 Berichte jährlich umfassen wird; diese Zahl werde sich durch die Einbeziehung der Dienststelle Berlin um 8000 auf 56 000 erhöhen. Das Inkrafttreten des Zusammenarbeitsvertrages wird wahrscheinlich
lich eine leichte Minderung dieser Zahl herbeiführen; die Delegation des IIB verweist darauf, daß eine Minderung der Aufgaben der nationalen Patentämter notwendigerweise mit dem Erfolg der Europäischen Patentorganisation verbunden ist.
3245. Die Delegation der AIPPI schließt sich den Ausführungen der niederländischen Delegation an und führt aus, daß das Zentralisierungsprotokoll, das eine Reihe von Ausnahmen in der Zentralisierung vorsieht, auf der sechsten Luxemburger Regierungskonferenz eingehend diskutiert worden ist, an welcher nichtstaatliche Organisationen nicht teilnehmen konnten. Bis zur fünften Sitzung der Regierungskonferenz, an der die nichtstaatlichen Organisationen noch teilnehmen durften, galt es als allgemein anerkannt, daß eine umfassende und vollständige Zentralisierung eingeführt würde. Von dieser Zentralisierung erwarten sich die Benützerorganisationen einen klaren und weitgehenden Vorteil, da sie sich nur an eine einzige zentrale Organisation wenden müßten, um ein Patent zu erwerben.
3246. Die norwegische Delegation unterstützt die Ausführungen der österreichischen Delegation.
3247. Die niederländische Delegation führt zusätzlich zu ihren früheren Ausführungen aus, daß das Zentralisierungsprotokoll sowohl die Recherche als auch die Prüfungstätigkeit betrifft, daß jedoch für die Recherche, im Gegensatz zur Prüfungstätigkeit, keine Ausnahmen vorgesehen sind. Zum anderen erklärt die niederländische Delegation mit Rücksicht auf die Position der österreichischen Delegation, daß es richtig ist, daß bei der Ausarbeitung des Entwurfes zum Zentralisierungsprotokoll nicht alle Länder konsuliert worden sind, die davon betroffen sind. Die gefundene Lösung ist jedoch nicht auf bestimmte Länder beschränkt, die an den vorangehenden Besprechungen teilgenommen haben, sondern eine Lösung, die allen Ländern offensteht, die die im Abschnitt IV auferlegten Bedingungen erfüllen: nämlich allen Ländern, deren nationale Patentämter in der Lage sind, ein Verfahren in einer offiziellen Sprache des Europäischen Patentamtes durchzuführen. Das bezieht sich offensichtlich auf das englische Patentamt, das gilt ebenso für das Österreichische Patentamt und für eine Reihe anderer Länder. Es handelt sich somit nicht um eine nachteilige Position für das Österreichische Patentamt allein, sondern für eine Reihe anderer Länder.
3248. Die schwedische Delegation erklärt, daß sie den vorliegenden Entwurf als ausgeglichenen Kompromiß akzeptieren könne. Der Entwurf versucht mit geeigneten Mitteln, Prüfungsarbeit an Patentämter abzugeben, die Schwierigkeiten mit ihrer Personalpolitik und Besetzung haben können. Nach Auffassung der schwedischen Delegation bestand Einvernehmen darüber, daß Recherchenstätigkeit im weiteren Maße verteilt werden könnte als jetzt anerkannt ist. Es kann jetzt sicherlich als anerkannt gelten, daß diese Länder, die Schwierigkeiten auf diesem Gebiet haben könnten, berechtigt seien, Recherchenstätigkeit übertragen zu erhalten, um auf geeignetem Weg sich dem europäischen Patentsystem anpassen zu können. Andererseits sollte es genügend Möglichkeiten geben, um eine Überwachung und Kontrolle dieser übertragenen Arbeiten zu gewährleisten. Aus diesem Grund unterstützt die schwedische Delegation den Vorschlag der österreichischen Delegation, der auch von der finnischen und der norwegischen Delegation unterstützt worden ist.
3249. Die britische Delegation erklärt, daß sie vor mehr als 12 Monaten ebenso wie die schwedische Delegation dem vorgeschlagenen Arrangement im Zentralisierungsprotokoll zugestimmt hat, wenn auch mit einigem Zögern. Der österreichische Vorschlag in Absatz 2 des Dokumentes M/87/II ist für die britische Delegation annehmbar. Dennoch weist die britische Delegation darauf hin, daß grundlegende Unterschie-
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de zwischen Prüfungstätigkeit und Recherchentätigkeit bestehen; so ist es ohne weiteres möglich, daß Prüfungstätigkeit aufgrund von Arbeitsabkommen an Mitgliedstaaten während der Übergangszeit übertragen werden; diese Tätigkeit kann hinsichtlich der Einstellung von Personal für das Europäische Patentamt geplant und damit zentral gesteuert werden. Das gilt nicht notwendigerweise für Recherchentätigkeit, da während der Aufbauzeit des Europäischen Patentamtes eine große Zahl von in der Recherche tätigen Beamten in das Europäische Patentamt übernommen werden. Die Delegation des Vereinigten Königreichs unterstützt grundsätzlich die in Absatz 2 des österreichischen Vorschlages enthaltenen Punkte unter der Voraussetzung, daß diese Übertragung ohne Schaden für das gute Funktionieren des Europäischen Patentamtes selbst organisiert werden kann. Eine weitere Schwierigkeit liegt darin, daß die Recherchentätigkeit schwieriger zu kontrollieren ist; andererseits zweifelt die britische Delegation nicht an den Fähigkeiten und an der Kompetenz von hierzu in Frage kommenden Recherchenbehörden zur Abfassung von entsprechenden Recherchenberichten.
3250. Nach Auffassung der französischen Delegation ist den schwedischen und britischen Interventionen zu entnehmen, daß diese Länder im österreichischen Text die Möglichkeit sehen, daß sich von Anfang an eine große Zahl von nationalen Patentämtern an der Erstellung von europäischen Recherchenberichten beteiligt. Die französische Delegation betont, daß das Zentralisierungsprotokoll, wie es heute vorliegt, Gegenstand eines schwierigen Kompromisses ist und daß Abschnitt IV dieses Protokolls nur dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß zum Zeitpunkt der Eröffnung des Europäischen Patentamtes keine praktischen Voraussetzungen für eine Prüfungstätigkeit vorhanden sein werden. Die objektive Situation hinsichtlich der Recherche ist jedoch vollständig verschieden. Einerseits gibt es das Internationale Patentinstitut, das voraussichtlich den Großteil, wenn nicht die Gesamtheit der Anträge bewältigen können wird, und andererseits liegt der Fall technisch gesprochen bei der Recherche vollkommen verschieden als bei der Prüfung. Aus diesem Grunde ist die französische Delegation der Auffassung, daß es nicht denkbar ist, daß die europäische Recherche vom Beginn an einer großen Zahl von Ämtern übertragen werden kann.
3251. Die irische Delegation erklärt ihre ausdrückliche Sympathie gegenüber der österreichischen Position. Andererseits hängt der Erfolg des Europäischen Patentamtes zweifelsohne von einer vollständigen Zentralisierung des ganzen Systems ab. Nach der letzten Luxemburger Konferenz hat auch die irische Delegation das Zentralisierungsprotokoll als einen Kompromiß und als das ausgewogene Ergebnis einer Interessenabwägung der beteiligten Länder angesehen. Angesichts der bisherigen Diskussion ist jedoch die irische Delegation bereit, dem österreichischen Vorschlag zuzustimmen. Die irische Delegation bittet jedoch um Aufklärung hinsichtlich des Wortlautes des österreichischen Vorschlages. Absatz 2 des österreichischen Vorschlages bezieht sich ausdrücklich auf die Übergangsperiode gemäß Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls; es bleibt jedoch die Frage, ob eine ähnliche Obergrenze von 40 % beabsichtigt ist wie in Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls. Nach Ansicht des Vorsitzenden müßte der österreichischen Vorschlag in seinem Absatz 2 ohnehin geringfügig abgeändert werden und in etwa folgendermaßen lauten: »Die Organisation kann entsprechend qualifizierten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten die Durchführung von Recherchen für europäische Patentammlungen übertragen, um den Schwierigkeiten entgegenzuwirken, die sich für diese Staaten während der in Abschnitt IV dieses Protokolls vorgesehenen Übergangszeit ergeben.«
3252. Die deutsche Delegation erklärt, daß sie sich in der bisherigen Diskussion für den zweiten Absatz des österreichischen Vorschlages eingesetzt hat, weil sie großes Verständnis für die österreichischen Nöte hatte. Sie ist darüber informiert, daß Österreich sich seit langen Jahren darauf vorbereitet hat, PCT-Recherchenbehörde zu werden, und daß der PCT-Verzicht, der im Protokoll vorgesehen ist, gerade Österreich sehr hart trifft. Die bisherige Diskussion hat jedoch ergeben, daß sich die Hilfe nicht allein auf das Österreichische Patentamt beschränken lassen wird. Die deutsche Delegation fürchtet nunmehr, daß die Zentralisierung des europäischen Patentsystems durch eine Ausnahmeregelung für den österreichischen Fall in Frage gestellt würde, und sieht sich dadurch außerstande, den österreichischen Vorschlag zu unterstützen.
3253. Die niederländische Delegation erklärt, daß sie das Protokoll als einen unter schwierigen Bedingungen erzielten Kompromiß ansieht und daß deshalb dieser Kompromiß auf der Diplomatischen Konferenz nicht in Frage gestellt werden sollte. Für die niederländische Delegation ist jedoch der Umstand, daß das Internationale Patentinstitut in das Europäische Patentamt eingegliedert wird, von grundlegender Bedeutung. Ferner legt die niederländische Delegation dar, daß sie ebenso wie die deutsche Delegation erklärt hat, daß sie von den Bestimmungen des Abschnitts IV des Zentralisierungsprotokolls nicht Gebrauch machen wird, obwohl sich das niederländische Patentamt in derselben Situation befindet wie etwa das österreichische Patentamt. Wenn jedoch die Konferenz zur Auffassung gelangt, daß den Wünschen jeden nationalen Patentamtes hinsichtlich der Übergangsperiode Rechnung getragen werden sollte, so behält sich die niederländische Delegation ihre Stellungnahme zu Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls vor.
3254. Nach Ansicht der britischen Delegation ist es nicht notwendig, in Absatz 2 des österreichischen Vorschlages die Frage der Prüfungstätigkeit einzubeziehen. Diese Frage ist ausreichend in Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls geregelt. Zur Frage der irischen Delegation hinsichtlich der prozentualen Aufteilung ist die britische Delegation der Auffassung, daß dieses Arrangement ausdrücklich nur für Prüfungstätigkeit gedacht war. Nach Ansicht der britischen Delegation wäre eine ausgedehnte Übertragung von Recherchentätigkeit auf nationale Patentämter mit dem guten Funktionieren des Europäischen Patentamtes nicht vereinbar. Es wäre absurd, wenn die Arbeitskapazität des Europäischen Patentamtes nicht voll ausgenutzt werden würde, nur um den Schwierigkeiten der nationalen Patentämter während der Übergangszeiten zu begegnen.
3255. Die österreichische Delegation betont, daß ihr Vorschlag zwei Elemente enthält. Einerseits muß eine Übertragung im Interesse der Tätigkeit der Organisation gelegen sein. Darüber hinaus enthält der österreichische Vorschlag in seinem dritten Absatz die Verpflichtung, die Richtlinien oder die Maßgaben einzuhalten, die im Europäischen Patentamt von der Generaldirektion Recherche für die Erstellung des europäischen Recherchenberichtes festgelegt werden. Es kann also nicht von unkontrollierter Vergabe von Arbeiten gesprochen werden. Sie habe mit Bedauern vernommen, daß die niederländische Delegation Weisung hat, strikt darauf zu bestehen, daß dieses Protokoll nicht geändert und der Kompromiß nicht in Gefahr gebracht werde. Dazu erklärt die österreichische Delegation, daß in Luxemburg nur Expertengespräche stattgefunden haben, während jetzt eine Diplomatische Konferenz stattfindet, die doch sicher das Recht haben wird, das zu verändern, was die Experten zunächst einmal beschlossen hatten. Ferner weist die österreichische Delegation darauf hin, daß von ihr bei der letzten Luxemburger Expertenkonferenz, als dieses Zentralisierungsprotokoll in die
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Diskussion gebracht wurde, Bedenken angemeldet worden seien; sie habe während der ganzen Konferenz versucht klarzustellen, daß dieser Kompromiß für Österreich nicht annehmbar sein werde. Sie habe schließlich nur unter der Voraussetzung zugestimmt, daß bis zur Münchener Konferenz Wege und Mittel gefunden werden, um den Schwierigkeiten, in denen sich Österreich befindet, Rechnung zu tragen. Schließlich erklärt die österreichische Delegation zum Inhalt von Absatz 2, daß sie nicht versteht, daß dieser Wortlaut Anlaß zu Mißverständnissen gegeben hat; von mehreren Delegationen sei gesagt worden, sie befürchten, daß eine ganze Reihe von Staaten von dieser Bestimmung Gebrauch machen könnte. Dabei wird übersehen, daß es sich nur um Ämter handeln kann, die PCT-Qualifikation besitzen.
3256. Die norwegische Delegation erklärt, daß sie am Vortag ihren gemeinsam mit der finnischen Delegation eingebrachten Abänderungsentwurf unter der Voraussetzung zurückgezogen habe, es liege ein anderer Vorschlag vor, der den gemeinsamen finnisch-norwegischen Vorschlag ersetze. Nur unter dieser Voraussetzung habe sie den österreichischen Vorschlag unterstützt. Wie aus der letzten Intervention der österreichischen Delegation hervorgeht, beschränkt sich ihr Vorschlag auf nationale Patentämter mit PCT-Qualifikation, d. h. mit mindestens 100 Prüfern. Die norwegische Delegation ersucht um eine Bestätigung dieser Annahme.
3257. Der Vorsitzende erklärt, daß der österreichische Vorschlag immer auf diese Kategorie von Patentämtern beschränkt war. Der Fall des norwegischen und finnischen Patentamtes ist durch den früheren Absatz 1 des österreichischen Vorschlages geregelt.
3258. Unter diesen Voraussetzungen sieht sich die norwegische Delegation außerstande, den österreichischen Vorschlag zu unterstützen.
3259. Die österreichische Delegation erklärt, daß ihr ursprünglicher Vorschlag zwei Absätze umfaßt habe; der erste Absatz sei von der norwegischen und finnischen Delegation unterstützt worden, da diese Delegationen der Auffassung waren, daß ihre Interessen darin berücksichtigt wurden. Später sei allgemein die Auffassung vertreten worden, daß keine Notwendigkeit bestehe, diesen Absatz 1 aufzunehmen, da Artikel 31 diese Situation abdeckt. Absatz 2 des österreichischen Vorschlages ist jedoch im Laufe der Debatte nicht verändert worden.
3260. Nach Ansicht der schwedischen Delegation liegt ein Mißverständnis vor. Es ist richtig, daß den österreichischen, finnischen und norwegischen Interessen Rechnung getragen wurde, als Absatz 1 des österreichischen Vorschlages für überflüssig und als durch Artikel 31 erfaßt erachtet wurde. Dadurch sollte die Übertragung von Recherchentätigkeit im Interesse des Europäischen Patentamtes geregelt werden. Der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2 liegt nicht in den Qualifikationen der nationalen Patentämter; darunter ist die Verfügbarkeit von PCT-Dokumentation zu verstehen, nicht die Anzahl der Bediensteten. Wenn Absatz 2 angenommen wird, so werden dadurch alle nationalen Patentämter erfaßt, die über PCT-Dokumentation verfügen.
3261. Der Vorsitzende erklärt dazu, daß er diese Interpretation nicht teilt, ebensowenig wie diejenige der österreichischen Delegation. Seiner Meinung nach sind nur diejenigen Staaten darunter zu verstehen, die eine Beschränkung durch die Anwendung des Abschnitts I Nummer 2 des Zentralisierungsprotokolls erfahren müssen.
Der Vorsitzende schlägt vor, daß sich außerhalb der Sitzung des Ausschusses eine informelle Gruppe bildet, die den österreichischen Vorschlag in der Form modifiziert, wie er einer großen Zahl von Delegationen annehmbar erscheint. Dieser Vorschlag wird angenommen.
3262. Die schwedische Delegation kommt auf Absatz 2 des österreichischen Vorschlages zurück und wiederholt, daß sie nicht in der Lage ist, diesen Vorschlag zu unterstützen. Ihrer Meinung nach sollte die auszuarbeitende Formulierung dieselben Staaten erfassen wie Absatz 1; es liegen keine Gründe vor, den skandinavischen Patentämtern nicht die Möglichkeiten einzuräumen, die jetzt in Absatz 2 vorgesehen sind. Es ist richtig, daß das schwedische Patentamt unter dem Zentralisierungsprotokoll die Möglichkeit hat, ein PCT-Amt einzurichten; die Gründe dafür liegen aber wohl darin, daß die Antragsteller dieselben Möglichkeiten haben sollten wie Antragsteller in Österreich, nämlich Anträge in ihrer eigenen Sprache einzubringen.
3263. Die französische Delegation führt zu ihrem Vorschlag in Dokument M/120/II, der am Ende von Abschnitt IV des Protokolls eingefügt werden soll, aus, daß sich dieser Vorschlag im Rahmen der schon bisher in Abschnitt IV enthaltenen Ausnahme bewegt. Dieser Vorschlag betrifft diejenigen Länder, die durch die Anwendung von Abschnitt I Nummer 2 des Protokolls auf ihre Tätigkeit im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages verzichtet haben und die eine der drei Arbeitssprachen des Patentamtes verwenden. Um nun den Ländern die Anpassung an das europäische Patentsystem zu erleichtern, kann der Verwaltungsrat unter Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem guten Funktionieren des Europäischen Patentamtes ihnen bestimmte Recherchentätigkeiten übertragen. Diese Arbeiten sind unter der Verantwortung des EPA auszuführen; der letzte Teil des Vorschlages wiederholt die Bestimmungen von Abschnitt IV Nummer 1 Absatz 2. Die französische Delegation bemerkt hierzu, daß der vorliegende Kompromißvorschlag eingehend diskutiert wurde und schwierig zu erzielen war.
3264. Die schwedische Delegation sieht im französischen Vorschlag keinen Kompromißvorschlag, da die gestern von den skandinavischen Ländern vorgebrachten Einwände nicht berücksichtigt worden sind. Das neue Kriterium, das eingeführt wurde, ist der Umstand, daß diese Länder eine Arbeitssprache des Europäischen Patentamtes verwenden, somit ein Vorschlag, der die skandinavischen Patentämter eindeutig diskriminiert. Der vorliegende Vorschlag über die Recherchentätigkeit bedeutet in Wirklichkeit, daß Agenturarbeit auf Recherchengebiet einem bestimmten Patentamt außerhalb der nordischen Länder zukommen wird. Sollte dieser Vorschlag die überwiegende Meinung in diesem Ausschuß wiedergeben, würde sich damit die schwedische Delegation in einer vollkommen anderen Situation als bei Ende der Luxemburger Konferenz befinden. Die Frage der Übertragung von Recherchentätigkeit ist ein wesentlicher Punkt und im vorliegenden Entwurf für die skandinavischen Interessen völlig unzureichend geregelt. Die schwedische Delegation ersucht dringend, eine Neufassung dieses Vorschlages in einer nicht diskriminierenden Art und Weise vorzunehmen.
3265. Die österreichische Delegation erklärt, daß ihr Land bisher bei seinen Bestrebungen, im Rahmen des europäischen Vertragswerkes einen aktiven Beitrag leisten zu können, bis einschließlich der Luxemburger Konferenz keinen Erfolg gehabt habe. Sie war dabei der Ansicht, daß im Hinblick darauf, daß das österreichische Patentamt PCT-Qualifikationen besitzt, auf dieses Amt eigentlich von vornherein im Rahmen dieser Aktivitäten Rücksicht hätte genommen werden müssen. Abschnitt III des Zentralisierungsprotokolls sieht vor, daß Ämtern, die PCT-Qualifikationen besitzen, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben wird, im Rahmen des PCT weiterhin aktiv arbeiten zu können. Das Zentralisierungsprotokoll müsse in seiner Gesamtheit, insbesondere hinsichtlich seines Gleichgewichtes, betrachtet werden. Die österreichische Delegation würde es begrüßen, wenn auch die
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schwedische Delegation, deren Anliegen von der österreichischen Delegation bisher immer unterstützt wurde, für das österreichische Anliegen Verständnis zeigen könnte. Im übrigen unterstützte sie den französischen Vorschlag.
3266. Nach Ansicht der finnischen Delegation ist der nun vorliegende französische Entwurf eindeutig diskriminierend; um eine solche Diskriminierung zu vermeiden, sieht sich die finnische Delegation gezwungen, einen Abänderungsvorschlag zum vorliegenden französischen Vorschlag einzubringen, um ihn zumindest theoretisch für andere Vertragsstaaten anwendbar zu machen. Sie schlägt deshalb vor, die Worte: »falls die Amtssprache dieser Ämter eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamtes ist und« zu streichen sowie anstelle von »entsprechende Qualifikation« die Worte »Minimaldokumentation« zu verwenden.
3267. Die französische Delegation erklärt, daß sie einer Abänderung von Abschnitt IV des Zentralisierungsprotokolls nicht zustimmen könnte, die sich auf mehrere Länder erstrecken würde, und zwar aus zwei Gründen: Erstens seien alle bisher vorgeschlagenen Lösungen im Zusammenhang eines Verzichtes auf die Rolle einer PCT-Tätigkeit zu sehen, das gilt für den Fall Österreich, das gilt aber nicht für den Fall der nordischen Länder, die diese Qualifikationen nicht besitzen. Zweitens beschäftigen auch diejenigen Länder, die derzeit keine Recherche durchführen, eine bedeutende Anzahl von Bediensteten in ihren nationalen Patentämtern. Wollte man nun auch die Schwierigkeiten berücksichtigen, die diese Patentämter zu gewärtigen haben, so würde dadurch das Zentralisierungssystem ad absurdum geführt werden. Aus diesen Gründen sieht sich die französische Delegation außerstande, dem finnischen Abänderungsvorschlag zuzustimmen.
3268. Die finnische Delegation spricht sich grundsätzlich für die Zentralisierung aus, betont jedoch nochmals die Nachteile und Schwierigkeiten, die damit verbunden sind. Sicherlich entspricht die Zahl der in dem finnischen und norwegischen Patentamt beschäftigten Prüfer nicht der Mindestzahl des Zusammenarbeitsvertrages. Es sollte jedoch zumindest während der Übergangszeit diesen Ländern möglich sein, Recherchentätigkeit für das Europäische Patentamt durchzuführen. Der Verwaltungsrat sollte in der Lage sein zu bestimmen, unter welchen Bedingungen und inwieweit solche Recherchen übertragen werden. Er sollte auch über die Ausführung dieser Recherchentätigkeit die letzte Kontrolle behalten.
3269. Die niederländische Delegation unterstreicht, was bereits von der österreichischen Delegation ausgeführt wurde. Die skandinavischen Delegationen, insbesondere die schwedische Delegation, waren an den Verhandlungen über dieses Zentralisierungsprotokoll beteiligt; das Ergebnis dieser Verhandlungen ist in Abschnitt III des Protokolls enthalten, wonach diesen Ländern, insbesondere dem schwedischen Patentamt, die Möglichkeit einer Tätigkeit im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages vorbehalten bleibt.
Im Rahmen dieser Befugnis des schwedischen Patentamtes wird sich eine Zusammenarbeit zwischen diesem Amt und den Recherchenabteilungen des EPO ergeben, zumindest auf dem Gebiete der Prüfstoffversorgung, um eine wiederholte Recherche auf demselben Gebiet zu vermeiden. Darüber hinaus können sich weitere Möglichkeiten einer Zusammenarbeit später ergeben. Durch den zur Diskussion stehenden Vorschlag werden die diesem Amt zustehenden Rechte in keiner Weise geschmälert; es wurde nur den Schwierigkeiten des österreichischen Amtes Rechnung getragen, das in der bisherigen Regelung etwas weniger Beachtung gefunden hat. Die niederländische Delegation kann sich dem französischen Vorschlag anschließen, wenn auch nicht gerade mit Begeiste-
rung. Sollte jedoch diese Möglichkeit auch auf andere Ämter ausgedehnt werden, würde damit einer vollständigen Dezentralisierung Tür und Tor geöffnet und zugleich die Position des Internationalen Patentinstitutes in Frage gestellt, für welches sich die niederländische Delegation besonders verantwortlich fühlt. Diese Delegation hat Verständnis für die Schwierigkeiten der skandinavischen Ämter. Solche Schwierigkeiten, die mit der Errichtung eines Europäischen Patentamtes unweigerlich verbunden seien, bestünden aber auch für andere Ämter.
3270. Die norwegische Delegation unterstützt den finnischen Abänderungsvorschlag.
3271. Die österreichische Delegation spricht der niederländischen Delegation ihren Dank dafür aus, daß sie den Unterschied zwischen der Situation des österreichischen Amtes und der anderer Ämter so klar dargestellt hat. Sie unterstreicht nochmals, daß mit Absatz 2 ihres Vorschlags nur jene Ämter gemeint waren, die auf eine Tätigkeit im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages verzichten; den Interessen des schwedischen Amtes werde durch Abschnitt III des Zentralisierungsprotokolls Rechnung getragen, wonach ihm ein zeitlich unbeschränktes Recht auf Ausübung einer PCT-Recherchentätigkeit eingeräumt wurde. Aus diesen Gründen sieht sich die österreichische Delegation außerstande, den finnischen Abänderungsvorschlag zu unterstützen.
3272. Die dänische Delegation weist darauf hin, daß ihrer Ansicht nach ohnehin die Entscheidung völlig in den Händen des Verwaltungsrates liege; der finnische Vorschlag sei in dieser Hinsicht etwas flexibler als der französische Vorschlag. Ferner dürfte der finnische Vorschlag auch im Interesse des österreichischen Amtes liegen, da die Anzahl der dort beschäftigten Prüfer nur wenig über 100 liege und deshalb für dieses Amt die Gefahr bestehe, daß eines Tages die PCT-Qualifikation wegfalle.
3273. Die schwedische Delegation erklärt zum Argument gegen die schwedische Auffassung, daß das schwedische Patentamt die Möglichkeit einer Tätigkeit als PCT-Behörde erhalten habe. Dies sei geschehen, weil das Europäische Patentamt nicht in der Lage sei, skandinavische Anmeldungen in Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch zu behandeln. Das EPA sei demgegenüber durchaus in der Lage, Anmeldungen österreichischer, deutscher, britischer oder französischer Anmelder in deren Sprache zu behandeln. Zudem ergibt sich aus dieser Möglichkeit des schwedischen Patentamtes keine Erhöhung der Zahl der Anmeldungen; vielmehr werden die schwedischen Anmeldungen eben als PCT-Anmeldungen eingebracht. Allerdings ergibt sich eine geringfügige Erhöhung durch Anmeldungen aus anderen skandinavischen Ländern. Zum österreichischen Vorschlag erklärt die schwedische Delegation, daß gemäß Absatz 2 dieses Vorschlags der Verwaltungsrat in ähnlicher Weise handeln könne, um den Schwierigkeiten entgegenzuwirken, die sich für die betreffenden Staaten während einer Übergangszeit aus der Anwendung von Abschnitt I ergeben können. Dieser Abschnitt trifft auch auf das schwedische Patentamt zu, da dieses an einer freien Ausübung seiner PCT-Qualifikation gehindert wird. Gemäß Abschnitt III erhält dieses Amt die Befugnis, für die skandinavischen Ämter als PCT-Behörde tätig zu werden. Wenn man also vom Protokoll, das von den großen Ländern ausgearbeitet wurde, abweicht, dann sollte das nicht in diskriminierender Weise geschehen. Die vorliegende Lösung würde jedoch das schwedische Patentamt, die anderen skandinavischen Ämter und das gesamte skandinavische Sprachgebiet in eine Lage bringen, die von der der Luxemburger Konferenz zugrunde liegenden Situation vollkommen verschieden ist.
3274. Die norwegische Delegation nimmt zum Beitrag der niederländischen Delegation Stellung, die darauf hingewiesen
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hat, daß auch das niederländische Amt ähnliche Schwierigkeiten wie die skandinavischen Ämter hinnehmen müsse. Sie weist darauf hin, daß das Internationale Patentinstitut sich in Den Haag befindet und daß es als sehr bedeutendes Institut auf diesem Gebiet auch in Zukunft einen großen Einfluß auf die Entwicklung des europäischen Patentrechtsystems ausüben wird, während die nordischen Patentämter durch die neue Entwicklung einen großen Verlust hinnehmen müssen.
3275. Die schweizerische Delegation weist darauf hin, daß die Schweiz zweifelsohne zu jenen Ländern gehöre, für deren Amt aus der Anwendung des Protokolls Schwierigkeiten erwachsen werden. Sie hat Verständnis für jene Länder, die sich durch dieses Protokoll betroffen fühlen, aber sie nimmt dieses Verständnis auch für sich in Anspruch. Die schweizerische Delegation spricht sich aus den Gründen, die von der französischen und der niederländischen Delegation vorgetragen worden sind, für den französischen Abänderungsvorschlag aus. In Zusammenhang mit der Erklärung der britischen Delegation, daß diese Delegation nach Ablauf der fünfzehnjährigen Übergangszeit keine neuerlichen Forderungen über das Zentralisierungsprotokoll hinaus stellen werde, ersucht sie die österreichische Delegation, eine gleichartige Erklärung abzugeben, für den Fall, daß der französische Antrag angenommen würde.
3276. Die schwedische Delegation schlägt vor, zuerst über den französischen Vorschlag, wie er von der finnischen und norwegischen Delegation abgeändert worden ist, abzustimmen; sodann sollte über die Möglichkeit abgestimmt werden, daß die Möglichkeit der Übertragung von Recherchenitätigkeit auf Ämter beschränkt wird, die PCT-Qualifikation besitzen, und drittens sollte über den französischen Antrag selbst abgestimmt werden.
3277. Nach Ansicht des Vorsitzenden wäre ein solches Vorgehen mit der Verfahrensordnung nicht vereinbar. Zuerst sollte über den finnisch-norwegischen Vorschlag abgestimmt werden. Sollte dieser Vorschlag angenommen werden, steht es der schwedischen Delegation frei, ihren Vorschlag nochmals vorzubringen.
3278. Die Beobachterdelegation des Internationalen Patentinstitutes betont, daß der grundlegende Sinn und Zweck des Zentralisierungsprotokolls auf dem Gebiet der Recherche darin bestehe, jede etwaige Dezentralisierungswirkung des Zusammenarbeitsvertrages auf das europäische System auszuschalten. Eine Ausnahmeregelung kann sich deshalb nur auf solche Länder beziehen, die eine PCT-Qualifikation besitzen. Jede andere Lösung würde über das hinausgehen, was auf der Regierungskonferenz beschlossen worden ist.
3279. Die Beobachterdelegation der CNIPA weist darauf hin, daß im Rahmen der bisherigen Debatte zwar viel von den Interessen der Patentämter die Rede war, nicht jedoch von denen der Patentanmelder. Wesentlich für sie wird es sein, um wieviel die Anmeldung aufgrund des Kompromißvorschlags teurer werden wird. Jede Übertragung von Recherchenarbeit an andere Ämter wird zweifellos eine Verteuerung mit sich bringen, da zumindest die Verwaltungsabteilungen größer werden müssen.
3280. Die Abstimmung über den finnisch-norwegischen Abänderungsantrag zum französischen Vorschlag ergibt folgendes Ergebnis: vier Delegationen sprechen sich dafür aus, sechzehn dagegen, eine Stimmenthaltung. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Antrag als abgelehnt gilt.
3281. Die schwedische Delegation bringt ihren Abänderungsvorschlag in Dokument M/123/II vor. Die schwedische Delegation erklärt zu ihrem Vorschlag, daß hierin das Sprachkriterium nicht enthalten ist, und daß nur auf die PCT-Qualifikation dieser Ämter abgestellt ist. Der Ausschuß erklärt sich einverstanden, diesen Vorschlag zu behandeln.
3282. Die französische Delegation erklärt zum schwedischen Abänderungsvorschlag, daß darin kein echter Verzicht auf PCT-Tätigkeit vorgesehen sei, und sie deshalb diesen Vorschlag nicht unterstützen könne. Die norwegische Delegation unterstützt den schwedischen Vorschlag.
3283. Die Abstimmung über den schwedischen Vorschlag (Dok. M/123/II) ergibt folgendes Ergebnis: vier Delegationen sprechen sich dafür aus, sechzehn dagegen, zwei Enthaltungen. Der Antrag gilt deshalb als abgelehnt.
3284. Die britische Delegation legt zu den Ausführungen der schweizerischen Delegation dar, daß diese die britische Erklärung nicht ganz richtig wiedergegeben habe. Es sei keinesfalls Absicht der britischen Delegation, und insoweit sei sie mit der schweizerischen Delegation sicherlich einer Meinung, nach Ablauf der Übergangszeit die Übertragung irgendwelcher Prüfungstätigkeit zu verlangen. Ob allerdings das Europäische Patentamt auf diese Möglichkeit vollständig wird verzichten können, stehe der britischen Delegation zu entscheiden nicht zu.
3285. Die schweizerische Delegation erklärt ihr vollständiges Einverständnis mit der britischen Delegation, daß nach Ablauf der fünfzehnjährigen Übergangszeit kein Staat mehr darauf Anspruch haben könne, von der Organisation Arbeiten übertragen zu bekommen. Die schweizerische Delegation würde eine diesbezügliche Erklärung der österreichischen Delegation sehr begrüßen.
3286. Die österreichische Delegation erklärt, daß Österreich auf der Grundlage von Abschnitt IV in der durch den französischen Abänderungsvorschlag gegebenen Fassung, nicht die Absicht habe, nach Ablauf der Übergangszeit irgendwelche Ansprüche zu stellen.
3287. Die Abstimmung über den französischen Abänderungsvorschlag (Dok. M/120/II) ergibt folgendes Ergebnis: sechzehn Delegationen sprechen sich für diesen Vorschlag aus, vier dagegen, keine Enthaltungen.
3288. Die schwedische Delegation behält sich das Recht vor, diese Frage im Gesamtausschuß nochmals aufzuwerfen.
3289. Die deutsche Delegation betont, daß sie bereits anläßlich der Luxemburger Regierungskonferenz erklärt habe, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen werde, die ihr durch den Wortlaut des bisherigen Abschnittes IV des Zentralisierungsprotokolls eröffnet würden. Diese Erklärung habe sich auf die Übertragung von Prüfungsarbeit auf nationale Ämter erstreckt. Die deutsche Delegation erklärt, daß sich diese Bereitschaft nun auch auf Recherchenitätigkeit erstreckt, sie geht davon aus, daß — mit Ausnahme der österreichischen Delegation — auch die anderen Länder, die diese Möglichkeit hätten, davon keinen Gebrauch machen werden.
3290. Die niederländische Delegation erklärt ebenfalls, daß sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen werde; sie ersucht die britische Delegation, eine ähnliche Erklärung abzugeben.
3291. Die britische Delegation erklärt sich gerne bereit, für den Fall, daß im britischen Amt die Möglichkeit der Durchführung von Recherchenitätigkeit einmal vorliegen sollte, eine solche Erklärung abzugeben.
3292. Der Hauptausschuß verweist Abschnitt III und IV mit den angenommenen Änderungsvorschlägen an den Redaktionsausschuß.
Abschnitt V des Zentralisierungsprotokolls
[modifier | modifier le wikicode]3293. Abschnitt V des Zentralisierungsprotokolls wird dem Redaktionsausschuß ohne Diskussion überwiesen.
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Abschnitt VI des Zentralisierungsprotokolls
[modifier | modifier le wikicode]3294. Der Vorsitzende stellt zu Abschnitt VI des Zentralisierungsprotokolls Punkt 2 des italienischen Vorschlages in Dokument M/94/II zur Diskussion. Dieser Vorschlag sieht vor, daß bis zum Zeitpunkt, ab dem die Recherchendokumentation auf das italienische Dokumentationsmaterial ausgedehnt sein wird, die Dienststelle in Rom ermächtigt ist, Recherchen in der italienischen Dokumentation durchzuführen.
3295. Die niederländische Delegation erklärt ihr volles Einverständnis mit dem italienischen Vorschlag, da er im wesentlichen mit dem gegenwärtigen Wortlaut von Abschnitt VI des Zentralisierungsprotokolls identisch ist.
3296. Nach Ansicht des Vorsitzenden liegt der Unterschied zum gegenwärtigen Wortlaut von Abschnitt VI darin, daß augenblicklich nur Anmeldungen, die von italienischen Staatsbürgern eingebracht werden, erfaßt sind, während gemäß Punkt 2 des italienischen Vorschlages alle Personen erfaßt sind, die Anmeldungen europäischer Patente einreichen können. Diese Ausdehnung geht zum Teil auf die Empfehlung über die Recherchen-Dokumentation zurück. Da sich keine Delegation gegen den italienischen Vorschlag ausspricht, wird er an den Redaktionsausschuß verwiesen.
3297. Der Vorsitzende verweist auf den Vorschlag der UNEPA in Punkt 41 des Dokumentes M/21. Es handelt sich dabei um ein Problem der Vertretung, das im Hauptausschuß I diskutiert wird. Der Vorsitzende schlägt vor, diesen Punkt in Hauptausschuß II erst zu behandeln, wenn Hauptausschuß I dazu Stellung genommen hat.
3298. Die Beobachterdelegation der UNEPA ist mit diesem Vorschlag einverstanden, da die französische Delegation einen Abänderungsvorschlag in derselben Richtung im Hauptausschuß I eingebracht hat.
3299. Der Vorsitzende weist weiter auf einen redaktionellen Vorschlag der österreichischen Delegation in Dokument M/41 hin; dieser Vorschlag wird an den Redaktionsausschuß überwiesen.
Abschnitt VII des Zentralisierungsprotokolls
[modifier | modifier le wikicode]3300. Der Vorsitzende verweist auf die Stellungnahme der französischen Delegation in Dokument M/26 Punkt 10. Dieser Vorschlag ist abhängig von der Entscheidung über Artikel 6 und wird deshalb erst nach Diskussion von Artikel 6 behandelt. Des weiteren liegt ein Vorschlag der österreichischen Delegation in Dokument M/41 Punkt 19 vor, welcher ebenfalls eng mit dem französischen Vorschlag hinsichtlich der Eingliederung bestimmter Teile des Protokolls in das Übereinkommen verbunden ist; dieser Vorschlag sollte deshalb besser nach Erledigung des französischen Vorschlages behandelt werden. Darüber hinaus liegt eine Stellungnahme der CEEP vor, die dahin geht, daß Abschnitt VII die Wirkung hätte, daß die Befugnis zur Revision des Übereinkommens außerhalb der besonderen Regeln über die Revision des Übereinkommens stünde; die Bemerkung wird ebenfalls nach Behandlung des französischen Vorschlages aufgenommen werden.
3301. Der Vorsitzende schlägt vor, den italienischen Vorschlag zu Artikel 7 zu behandeln; dieser Vorschlag hat das Ziel, der Dienststelle in Rom die Aufgaben einer Verbindungs- und Informationsstelle zu übertragen.
3302. Die italienische Delegation stellt die Frage, ob die Übertragung von solchen Aufgaben an die Dienststelle in Rom von der italienischen Gesetzgebung abhängen sollte oder nicht; wenn ja, bedürfte Artikel 7 keiner Abänderung.
3303. Nach Ansicht der niederländischen Delegation ist es nicht notwendig, Artikel 7 zu diesem Zweck abzuändern.
3304. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich keine Delegation gegen diese Meinung ausspricht, und überweist den Vorschlag an den Redaktionsausschuß.
Ergebnisse des Redaktionsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]3305. Der Hauptausschuß befaßt sich in seiner Sitzung vom 25. September 1973 mit den Ergebnissen der Erörterung des Zentralisierungsprotokolls durch den Redaktionsausschuß (Dok. M/130/II/R 6).
3306. Zur Fassung von Abschnitt I erklärt die französische Delegation, daß der Ausdruck »Erfüllung« (im Französischen: execution) nicht angepaßt sei, da er eine vollständige Abwicklung des Vertrages verlange. Vielmehr sei im Französischen der Ausdruck »mise en application« angebracht.
3307. Die deutsche Delegation schlägt vor, im Deutschen die Formulierung zu verwenden: »sobald der Vertrag anwendbar geworden ist«.
3308. Der Hauptausschuß verweist diese Frage an den Allgemeinen Redaktionsausschuß.
3309. Auf Anregung der niederländischen Delegation wird die Frage, ob von einer Beendigung der Mitgliedschaft beim Haager Abkommen oder von der Beendigung dieses Abkommens selbst gesprochen wird, dem Allgemeinen Redaktionsausschuß überwiesen.
3310. Die deutsche Delegation schlägt vor, ihren ursprünglichen Vorschlag, jeweils von Berlin (West) zu sprechen, dem Allgemeinen Redaktionsausschuß vorzulegen.
3311. Die niederländische Delegation weist bezüglich der Erklärung zum Zentralisierungsprotokoll darauf hin, daß in der Debatte im Hauptausschuß diese Erklärung nicht gesondert behandelt worden ist. Sie wirft die Frage auf, ob nun, da Abschnitt IV zwei Absätze enthält, diese Erklärung sich nicht auch auf den zweiten Absatz beziehen sollte. Sie behält sich eine gesonderte Stellungnahme zu dieser Frage, eventuell im Gesamtausschuß vor.
3312. Der Hauptausschuß überweist anschließend den Entwurf des Zentralisierungsprotokolls samt den angenommenen Änderungen an den Allgemeinen Redaktionsausschuß.
E. Entwurf eines Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Dok. M/5)
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 3
[modifier | modifier le wikicode]4001. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß es sich bei den beiden in Dokument M/40 unter den Nummern 35 und 36 enthaltenen Vorschlägen der britischen Delegation um redaktionelle Vorschläge handle und verweist sie an den Redaktionsausschuß.
Artikel 4
[modifier | modifier le wikicode]a) Absatz 1
[modifier | modifier le wikicode]4002. Der Ausschuß prüft den in Dokument M/40 unter Nummer 37 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation.
4003. Die britische Delegation, der die deutsche, die niederländische, die schwedische und die schweizerische Delegation beipflichten, erklärt, ihr Vorschlag ziele darauf ab, die im vorliegenden Protokoll verwendete Terminologie an Artikel 5 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten von ESRO anzugleichen. Auf jeden Fall müsse am Anfang von Artikel 4 Absatz 1 die gleiche Formulierung gewählt werden wie am Anfang von Artikel 3 Absatz 1.
4004. Die belgische, die französische und die italienische
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Delegation erklären, daß sie die Formulierung »in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit« vorziehen würden, da sie ihnen enger erscheine als die von der britischen Delegation vorgeschlagene Formulierung »im Rahmen«.
4005. Abschließend kommt der Ausschuß mit den Stimmen der Mehrheit überein, den Vorschlag der britischen Delegation anzunehmen und Artikel 3 Absatz 1 im gleichen Sinne zu ändern.
b) Absatz 2
[modifier | modifier le wikicode]4006. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß es sich bei dem in Dokument M/40 unter Nummer 38 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation um einen redaktionellen Vorschlag handle und verweist ihn an den Redaktionsausschuß.
Artikel 5
[modifier | modifier le wikicode]4007. Die österreichische Delegation legt ihren in Dokument M/41 unter Nummer 17 enthaltenen Vorschlag vor und weist darauf hin, daß die Formulierung »mit Ausnahme der Abgaben für Dienstleistungen« zu allgemein sei und daß es sicherlich dem Geist der Bestimmung entsprechen würde, wenn man ausdrücklich die »Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung« ausklammern würde.
4008. Die deutsche, die britische und die französische Delegation sind gegen diesen Vorschlag, da er ihres Erachtens die Tragweite der Vorschrift zu sehr einschränken würde.
4009. Der Ausschuß stellt fest, daß der Vorschlag der österreichischen Delegation von keiner anderen Delegation unterstützt werde und daher nicht in Betracht gezogen werden könne.
Artikel 6 (Artikel 3 Absatz 4)
[modifier | modifier le wikicode]4010. Der Ausschuß prüft den in Dokument M/40 unter Nummer 39 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, dem zufolge diese Bestimmung an einer anderen Stelle eingefügt werden solle.
4011. Die deutsche, die österreichische und die französische Delegation unterstützen den britischen Vorschlag.
4012. Der Ausschuß stimmt diesem Vorschlag zu und beauftragt den Redaktionsausschuß, zu ermitteln, an welcher Stelle des Protokolls der Inhalt des Artikels 6 am besten eingefügt werden könne.
4013. Auf Vorschlag des Redaktionsausschusses erklärt sich der Ausschuß damit einverstanden, daß der Inhalt dieser Bestimmung in Artikel 3 Absatz 4 aufgenommen werde.
Artikel 8 (7)
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 1
[modifier | modifier le wikicode]4014. Der Ausschuß erklärt sich damit einverstanden, daß die Prüfung eines Redaktionsvorschlages, den die österreichische Delegation in der Sitzung vorgetragen hat und der eine Änderung des deutschen Wortlautes zum Gegenstand hat, dem Redaktionsausschuß übertragen werde.
Artikel 10 (9)
[modifier | modifier le wikicode]4015. Der Ausschuß erklärt sich einverstanden mit dem in Dokument unter Nummer 40 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, der von der deutschen Delegation unterstützt wird.
Artikel 11 (10)
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 1
[modifier | modifier le wikicode]4016. Der Ausschuß prüft den in Dokument M/40 unter Nummer 41 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation, wonach der Wortlaut der Klausel über die Behandlung der Organisation an den Wortlaut von Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten von ESRO angepaßt werden solle (es solle eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt werden, als sie der betreffende Vertragsstaat anderen internationalen Organisationen gewährt).
4017. Die deutsche Delegation ist ebenfalls der Ansicht, daß die genannte Klausel redaktionell verbessert werden solle, gibt jedoch zu bedenken, ob die nachstehende Formulierung nicht besser geeignet wäre: »eine ebenso günstige Behandlung, wie sie jeder Vertragsstaat einer anderen internationalen Organisation gewährt«.
4018. Der Ausschuß beauftragt den Redaktionsausschuß, auf der Grundlage der beiden Vorschläge nach einer geeigneten Formulierung zu suchen.
Artikel 13 (12)
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 1 Buchstabe a
[modifier | modifier le wikicode]4019. Die französische Delegation legt den in Dokument M/26 unter Nummer 32 enthaltenen Vorschlag vor, wonach diese Bestimmung an Artikel 7 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Hochschulinstituts in Florenz angeglichen werden solle.
4020. Die deutsche, die österreichische und die britische Delegation unterstützen den Vorschlag der französischen Delegation.
4021. Der Ausschuß erklärt sich mit dem genannten Vorschlag mit der Maßgabe einverstanden, daß im französischen Text das Wort »personnelle« gestrichen werde, da es überflüssig sei.
Artikel 14 (13)
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 1
[modifier | modifier le wikicode]4022. Die deutsche Delegation unterbreitet unter Bezugnahme auf ihre in Dokument M/11 unter Nummer 16 enthaltenen Bemerkungen ihren in Dokument M/47/II/III unter Nummer 35 wiedergegebenen Vorschlag, wonach präzisiert werden solle, daß Artikel 14 (13) Absatz 1 vorbehaltlich der Artikel 7 (6) und 17 (16) des Protokolls zu verstehen sei.
4023. Die österreichische Delegation unterstützt den Vorschlag der deutschen Delegation.
4024. Die britische und die französische Delegation erklären, ihres Erachtens sei die von der deutschen Delegation vorgeschlagene Präzisierung nicht notwendig, da aus Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens klar hervorgehe, daß der Präsident des Europäischen Patentamtes ein Bediensteter des Amtes sei. Artikel 14 (13) sei im Zusammenhang mit den für alle Bediensteten geltenden Regeln zu sehen und könne nicht dahingehend ausgelegt werden, daß er eine Abweichung von den Artikeln 7 (6) und 17 (16) darstelle.
4025. Die schwedische Delegation erklärt, sie unterstütze den Vorschlag der deutschen Delegation, sofern darin ausdrücklich auf Artikel 7 (6) Bezug genommen werde. Eine Bezugnahme auf Artikel 17 (16) dagegen erscheine ihr angesichts der Formulierung dieses Artikels, in dem ausdrücklich von den »in den Artikeln 14 (13) und 15 (14) genannten Personen« die Rede sei, völlig überflüssig.
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M/PR/II
4026. Die deutsche Delegation erklärt, sie könne sich mit der von der schwedischen Delegation angeregten Änderung ihres Vorschlags einverstanden erklären.
4027. Die österreichische und die dänische Delegation unterstützen den geänderten Vorschlag.
4028. Die italienische Delegation spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Ihres Erachtens sei eine Einschränkung, wie sie in Artikel 7 (6) vorgesehen sei, für den Präsidenten des Patentamtes nicht angezeigt, denn damit bliebe man hinter dem zurück, was den Angehörigen des diplomatischen Dienstes nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt werde.
4029. Die schweizerische Delegation erklärt, sie verstehe die Haltung der italienischen Delegation. Die mit der Bezugnahme auf Artikel 7 (6) implizierte Einschränkung werde von den schweizerischen Behörden auf sehr hohe Beamte der internationalen Organisationen, die ihren Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hätten, nicht angewandt. Da diese Frage jedoch insbesondere die Behörden der Bundesrepublik Deutschland angehe, in deren Hoheitsgebiet die Europäische Patentorganisation ihren Sitz haben werde, könne die schweizerische Delegation den Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland durchaus akzeptieren.
4030. Die deutsche Delegation erklärt, ihr Vorschlag sei nicht von der Absicht bestimmt, die Vorrechte des Präsidenten einer Organisation, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik haben werde, einzuschränken. Er liege vielmehr auf der strengen Linie, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Vorrechte und Immunitäten der Beamten der internationalen Organisationen, die immer zahlreicher würden, verfolge. Ähnliche Einschränkungen wie die hier vorgeschlagene seien übrigens auch in den Protokollen über die Vorrechte und Immunitäten für das Europäische Hochschulinstitut in Florenz und für das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage vorgesehen.
4031. Der Ausschuß nimmt den geänderten Vorschlag der deutschen Delegation mit den Stimmen der Mehrheit an.
4032. Der Ausschuß erklärt sich ferner einverstanden mit dem in Dokument M/40 unter Nummer 42 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation.
Artikel 15 (14)
[modifier | modifier le wikicode]Buchstabe g
[modifier | modifier le wikicode]4033. Die französische Delegation trägt ihre in Dokument M/26 unter den Nummern 33 und 34 wiedergegebenen Bemerkungen vor und erklärt, sie würde der ersten Alternativfassung, die Artikel 9 Buchstabe d des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Hochschulinstitutes in Florenz entspräche, den Vorzug geben.
4034. Die britische Delegation bringt verschiedene Einwände gegen den Wortlaut der von der französischen Delegation vorgeschlagenen ersten Alternativlösung vor; ihres Erachtens wäre die Bezugnahme auf die einzelstaatlichen Vorschriften des Staates, in dem das Recht ausgeübt werde, zu restriktiv und könne dazu führen, daß zum Beispiel Verwaltungsvorschriften, die eigentlich erfaßt werden müßten, ausgeschlossen würden. Dagegen könne die britische Delegation die von der französischen Delegation vorgeschlagene zweite Alternativlösung, die sich an Artikel 13 (12) Buchstabe f des Entwurfes eines Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage anlehne, mit gewissen redaktionellen Änderungen akzeptieren.
4035. Die deutsche Delegation erklärt, sie habe nichts gegen den im Entwurf enthaltenen Wortlaut von Artikel 15 (14) Buchstabe g einzuwenden, könne andererseits aber auch die
von der französischen Delegation vorgeschlagene zweite Alternativlösung akzeptieren.
4036. Abschließend erklärt sich der Ausschuß mit der von der französischen Delegation vorgeschlagenen zweiten Alternativlösung einverstanden und beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Prüfung der redaktionellen Bemerkungen, die die britische Delegation zu diesem Text noch vorlegen wolle.
Artikel 19 (18)
[modifier | modifier le wikicode]4037. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß es sich bei dem in Dokument M/11 unter Nummer 38 enthaltenen Vorschlag der deutschen Delegation um einen redaktionellen Vorschlag handle und beauftragte den Redaktionsausschuß mit dessen Prüfung.
Artikel 23 (22)
[modifier | modifier le wikicode]4038. Der Ausschuß prüft die in Dokument M/10 unter Nummer 11 enthaltenen Vorschläge der britischen Delegation.
4039. Die französische und die schweizerische Delegation unterstützen den Vorschlag der britischen Delegation, die Worte »und nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates besitzen« zu streichen, da sie diese Präzisierung ebenfalls für überflüssig hielten. Dagegen hatten sie gewisse Bedenken gegen den zweiten Vorschlag der britischen Delegation, wonach man sich auf den Begriff »gewöhnlicher Aufenthalte« beziehen solle.
4040. Der Ausschuß billigt den ersten Teil des britischen Vorschlages. Der zweite Teil wurde angesichts der Auslegungsschwierigkeiten, die sich bei dem Wort »gewöhnlicher Aufenthalte« ergeben dürften, nicht angenommen.
4041. Die Delegation des IIB weist darauf hin, daß die rechtliche Stellung des IIB-Personals, das nach dem Zentralisierungsprotokoll vom Europäischen Patentamt übernommen werde, auf keinen Fall durch die betreffende Bestimmung berührt werde; der vorgeschlagene Wortlaut könne gewisse Zweifel aufkommen lassen; sie schlage vor, den Redaktionsausschuß mit dieser Frage zu befassen.
4042. Nach Prüfung des Textes teilt der Vorsitzende des Redaktionsausschusses dem Ausschuß mit, daß der Redaktionsausschuß die Zweifel der IIB-Delegation teile.
4043. Die belgische Delegation unterbreitet einen Änderungsvorschlag zu Artikel 22 (23) (Dok. M/91/II), der Klarheit in bezug auf die Stellung des IIB-Personals schaffen sollte; nach diesem Vorschlag solle vorgesehen werden, daß die Bediensteten einer anderen internationalen Organisation, die in das Europäische Patentamt aufgenommen würde, nicht unter diesen Artikel fielen.
4044. Die deutsche, die österreichische, die britische, die französische, die italienische und die schweizerische Delegation unterstützen diesen Änderungsvorschlag, der vom Ausschuß angenommen und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet wird.
Artikel 25 (24)
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 1
[modifier | modifier le wikicode]4045. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß es sich bei dem in Dokument M/40 unter Nummer 43 enthaltenen Vorschlag der britischen Delegation um einen redaktionellen Vorschlag handle und beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des Textes.
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M/PR/II
F. Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche (Dok. M/6)
[modifier | modifier le wikicode]5001. Die italienische Delegation macht den Ausschuß darauf aufmerksam, daß der Empfehlungsentwurf angesichts der
Annahme ihres in Dokument M/94/II enthaltenen Vorschlages in bezug auf Abschnitt VI des Zentralisierungsprotokolls, der sich inhaltlich mit der erwähnten Empfehlung decke, gegenstandslos geworden sei.
5002. Der Ausschuß schließt sich der Auffassung der italienischen Delegation an.
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M/PR/III
Sitzungsbericht des Hauptausschusses III
[modifier | modifier le wikicode]1. Der von der Vollversammlung der Konferenz für Finanzfragen eingesetzte Hauptausschuß III (s. Regel 12 der Verfahrensordnung)* wird von Herrn Edward ARMITAGE, Comptroller-General of the Patent Office (Vereinigtes Königreich), als Vorsitzendem geleitet. Herr Dr. Walter STAMM, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), ist erster stellvertretender Vorsitzender; die Herren Leif NORDSTRAND, Direktor des Amtes für gewerblichen Rechtsschutz (Norwegen), und Yavuz AKDAG, Rechtsberater der Ständigen Delegation der Türkei bei den Europäischen Gemeinschaften (Türkei), sind die weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Berichterstatter ist Herr Pierre FRESSONNET, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich) (vgl. Dok. M/PR/K/1, Nr. 19, 20 und 25; Dok. M/46/K, Seite 2 sowie Dok. M/55/K, Seite 3).
2. Die Aufgaben des Hauptausschusses III ergeben sich aus Regel 12 der Verfahrensordnung einerseits (Dok. M/34) und aus einer vom Lenkungsausschuß der Konferenz angenommenen Empfehlung andererseits (Dok. M/56/I/II/III).
Danach ist der Hauptausschuß zuständig für das Kapitel V (Finanzvorschriften) des 1. Teils des Übereinkommensentwurfs (Artikel 35 bis 49) und für seine Artikel 146, 147, 160, 169 und 175 sowie für die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7).
3. Der Hauptausschuß III tagt unter der Leitung des Vorsitzenden am 24. September 1973 und am Nachmittag des 25. September 1973.
4. In der Sitzung am 24. September 1973 setzt der Hauptausschuß zunächst seinen Redaktionsausschuß ein. Dieser besteht – wie bereits der Redaktionsausschuß der Arbeitsgruppe „Finanzen“ der Luxemburger Regierungskonferenz – aus den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs; sein Vorsitzender ist Herr Dr. Otto BOSSUNG, Richter am Bundespatentgericht und Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland.
5. In seiner Sitzung am 24. September 1973 erörtert der Hauptausschuß die ihm zur Behandlung zugewiesenen Vorschriften des Übereinkommensentwurfs sowie im wesentlichen die Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten. Diese Erörterungen sind nachstehend unter Abschnitt I wiedergegeben.
In seiner Sitzung am 25. September 1973 erörtert er die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses vom Vortag sowie das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III. Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt II behandelt.
I. Sitzung vom 24. September 1973
[modifier | modifier le wikicode]A. Finanzvorschriften
[modifier | modifier le wikicode]6. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die ihm zur Behandlung überwiesenen Artikel 35 bis 49 (37 bis 51)** 146, 147, 160 (161) und 175 (176) des Übereinkommensentwurfs (Dok. M/1), soweit sich nicht aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt.
Artikel 35 (37) – Deckung der Ausgaben
[modifier | modifier le wikicode]7. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu den Buchstaben b und c (Dok. M/40, Nr. 11).
- Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
Artikel 38 (40) – Bemessung der Gebühren und Anteile – Besondere Finanzbeiträge
[modifier | modifier le wikicode]8. Die spanische Delegation, unterstützt von der portugiesischen Delegation, schlägt vor, die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten beiden Faktoren für die Berechnung der Finanzbeiträge nicht im Verhältnis 1 : 1, sondern im Verhältnis 1 : 3 zu berücksichtigen; zu einem Viertel solle die Zahl der in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen maßgebend sein und zu drei Vierteln die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in allen anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind (Dok. M/127/III).
9. Der Hauptausschuß erklärt sich damit einverstanden, diesen Vorschlag, der am 24. September 1973 verteilt worden ist, in seiner Sitzung am selben Tag zu erörtern.
10. Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Aufbringungsschlüssel für die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten bereits auf der Regierungskonferenz in Luxemburg eingehend diskutiert worden sei. Dabei sei die jetzt im Entwurf vorgesehene Fassung des Absatzes 3 schließlich als Kompromiß zwischen einer Lösung, die allein die in jedem Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen berücksichtigen würde, und der nun von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Lösung angenommen worden.
11. Die spanische Delegation führt zur Begründung ihres Vorschlags aus, sie sei nach wie vor davon überzeugt, daß die jetzige Wägung der beiden Faktoren für die Bestimmung des Aufbringungsschlüssels nicht gerecht erscheine, wenn man bedenke, daß die Vertragsstaaten, aus denen die meisten Patentanmeldungen kämen, ein stärkeres Interesse am Patentrettelungsverfahren hätten als die Vertragsstaaten, für welche die Patente beantragt würden; deshalb müßten die erstgenannten Vertragsstaaten verhältnismäßig stärker zur vorläufigen Finanzierung des Europäischen Patentamts herangezogen werden.
12. Die italienische Delegation erklärt, sie unterstütze den Grundgedanken des spanischen Vorschlags, daß die zukünftige Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten bestimmend sein müsse; ihres Erachtens drücke sich diese Benutzung vor allem in der Zahl der von den Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten beim Europäischen Patentamt voraussichtlich eingereichten Patentanmeldungen aus.
13. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß der Faktor der zukünftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch die Angehörigen der einzelnen Vertragsstaaten in Buchstabe b des Absatzes 3 zum Ausdruck komme.
14. Die niederländische Delegation betont, sie sei – angesichts der vorangegangenen langen Diskussionen auf der Regierungskonferenz – dafür, den Absatz 3 in der jetzigen Fassung als Kompromißlösung anzunehmen, obwohl der spanische Vorschlag für die Niederlande vorteilhafter wäre.
15. Nach Auffassung der jugoslawischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die gegenwärtig vorgesehene Lösung und verdient daher Unterstützung.
16. Die luxemburgische Delegation führt aus, sie habe zwar Verständnis für den spanischen Vorschlag, weil auch sie die jetzige Lösung des Absatzes 3 nicht für ganz gerecht halte; sie müsse aber daran erinnern, daß diese Kompromißlösung nur sehr schwierig habe erreicht werden können. Diesen Kompromiß aufs Spiel zu setzen halte sie für gefährlich; daher werde sie sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten.
17. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland legt dar, daß eine gleichmäßige Berücksichtigung des Faktors „Eigeninanspruchnahme“ und des Faktors „Gesamtanmeldezahl“
- Die Nummern in Klammern verweisen auf die Numerierung der Artikel in der endgültigen Fassung des Übereinkommens.
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M/PR/III
ausgewogen erscheine. Das Interesse eines Staates am europäischen Patentsystem komme keineswegs nur in der vermuteten Inanspruchnahme durch eigene Staatsangehörige zum Ausdruck, sondern viel mehr in der Gesamtzahl der Patente, die in einem Staat heute angemeldet würden. Diese Zahl zeige das Bedürfnis der nationalen, wie der internationalen Wirtschaft an Patentschutz in diesem Staat. Es liege daher in dessen Interesse, daß Patentschutz durch ein modernes Prüfungssystem zur Verfügung gestellt werde.
Im übrigen sei auch zu bedenken, daß die Finanzbeiträge für mehr als 10 Jahre auf Grund statistischer Zahlen berechnet werden, die die Verhältnisse im vorletzten Jahr vor Inkrafttreten des Übereinkommens widerspiegeln. Es sei aber zu erwarten, daß die noch weniger entwickelten Länder den Vorsprung der andern aufholten. Die heute noch weniger entwickelten Länder könnten daher kaum ungerecht behandelt sein. Sollte dies im Einzelfall dennoch zutreffen, so biete die vorgesehene Verzinsung der Finanzbeiträge einen gewissen Ausgleich. Im Endstadium würde dann — auf dem Weg über die Finanzierung aus Jahresgebühren — sicherlich gerecht finanziert.
Schließlich wolle sie daran erinnern, daß die jetzige Lösung einen Kompromiß darstelle, der von zwei skandinavischen Delegationen vorgeschlagen und von der Mehrheit der Regierungskonferenz angenommen worden sei. Ihres Erachtens wäre es nicht ratsam, diesen Kompromiß wieder in Frage zu stellen.
18. Auch der Vorsitzende weist noch einmal darauf hin, daß die jetzige Fassung des Absatzes 3 eine hart umkämpfte Kompromißlösung sei. Im übrigen habe die spanische Delegation zwar recht, wenn sie ausführe, daß das Interesse eines jeden Vertragsstaats an dem Übereinkommen von der Benutzung des Patentertellungsverfahrens durch die eigenen Staatsangehörigen bestimmt werde. Andererseits dürfe nicht verkannt werden, daß dieses Verfahren den Staaten, die bisher keine geprüften Patente hätten, solche geprüften Patente von hohem Niveau bringen werde.
19. Die irische Delegation versichert, auch sie habe Sympathie für den spanischen Vorschlag, wolle aber gleichwohl die mühsam errungene Kompromißlösung nicht in Frage gestellt sehen.
20. Die schweizerische Delegation erklärt, unter keinen Umständen den spanischen Vorschlag annehmen zu können, da die jetzige Kompromißlösung des Absatzes 3 das Äußerste sei, was von der Schweiz gerade noch akzeptiert werden könne. Die zuständigen schweizerischen Stellen hätten dem nur mit größten Bedenken zugestimmt. Wenn dieser Kompromiß jetzt in Frage gestellt würde, könnte die Schweiz das Übereinkommen wahrscheinlich nicht unterzeichnen. Sie wolle noch hervorheben, daß sie eine Lösung bevorzugt hätte, bei der für die Berechnung der Finanzbeiträge auf reelle und nicht auf hypothetische Zahlen abgestellt würde.
21. Die französische Delegation tritt dafür ein, die Kompromißlösung, die sie bereits auf der Luxemburger Regierungskonferenz befürwortet habe, nicht mehr in Zweifel zu ziehen.
22. Nach Auffassung der portugiesischen Delegation ist der spanische Vorschlag gerechter als die bisherige Lösung. Denn worauf es bei der Festlegung der Finanzbeiträge vor allem ankomme, sei die Zahl der in einem Vertragsstaat eingereichten Anmeldungen mit Herkunft aus den übrigen Vertragsstaaten.
23. Die türkische Delegation unterstützt den spanischen Vorschlag, der ihres Erachtens für einige Staaten vorteilhafter und für die anderen Staaten nicht allzu nachteilig ist.
24. Die schweizerische Delegation bittet, daß vor einer Abstimmung über diesen Punkt eine Neuberechnung der
Beitragssätze auf der Grundlage des spanischen Vorschlags dem Hauptausschuß vorgelegt wird.
25. Der Vertreter des Sekretariats weist darauf hin, daß es dem Sekretariat technisch nicht möglich wäre, eine solche Neuberechnung für die in Gang befindliche Sitzung des Hauptausschusses anhand der letzten verfügbaren WIPO-Statistiken (betreffend das Jahr 1971) vorzulegen. Wohl sei das Sekretariat in der Lage, anhand der WIPO-Statistiken betreffend das Jahr 1970 eine vergleichende Übersicht über die Prozentsätze, die auf jeden Vertragsstaat nach der jetzigen Fassung des Absatzes 3 einerseits und nach dem spanischen Vorschlag andererseits entfallen würden, in wenigen Stunden dem Hauptausschuß zur Verfügung zu stellen.
26. Der Hauptausschuß bittet das Sekretariat, ihm eine solche vergleichende Übersicht für die Nachmittagssitzung zur Verfügung zu stellen.
27. Am Ende seiner Sitzung nimmt der Hauptausschuß die Diskussion dieses Punktes anhand der vom Sekretariat vorgelegten vergleichenden Übersicht wieder auf.
28. Die britische Delegation hebt hervor, daß der spanische Vorschlag angesichts dessen, daß er eine beträchtliche Änderung der finanziellen Belastung für gewisse Staaten mit sich bringe, außerordentlich spät eingereicht worden sei. Wohl alle Delegationen hätten ihre finanzielle Fragen zuständigen Stellen anhand der gedruckten Fassung des Artikels 38 konsultiert, der einen vernünftigen Kompromiß darstelle, und niemand habe auf einen neuen Vorschlag gefaßt gewesen sein müssen. Unter diesen Umständen könne die britische Delegation allein für die jetzige Fassung des Artikels 38 eintreten.
29. Die Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande schließen sich den Ausführungen der britischen Delegation an.
30. Die dänische Delegation betont, daß ihres Erachtens der auf Betreiben zweier skandinavischer Staaten zustande gekommene Kompromiß eine faire Lösung sei. Sie bedauere daher, sich gegen den spanischen Vorschlag aussprechen zu müssen.
31. Die spanische Delegation weist darauf hin, daß auf der Luxemburger Regierungskonferenz gewisse Staaten die Kompromißlösung nicht hätten akzeptieren können und sich deshalb berechtigt fühlten, diesen Punkt auf der Diplomatischen Konferenz erneut zur Sprache zu bringen. Sie halte ihren Vorschlag nach wie vor für eine gerechte Lösung, weil er die Zahl der Patentanmeldungen in jedem Vertragsstaat ihres Erachtens ausreichend berücksichtigt.
32. Die italienische Delegation erklärt, sie werde sich nach Abwägung aller Umstände bei der Abstimmung der Stimme enthalten müssen.
33. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich vier Delegationen für und dreizehn Delegationen gegen den spanischen Vorschlag aus; drei Delegationen enthalten sich der Stimme.
34. Die niederländische Delegation schlägt vor, in Absatz 3 Buchstabe b das Wort „Staatsangehörige“ durch „Gebietsansässige“ zu ersetzen (Dok. M/32 Nr. 6 und Dok. M/52/I/II/III Nr. 5). Als Begründung führt sie an, daß die Staatsangehörigkeit eines Anmelders sehr viel schwieriger festzustellen sei als die Tatsache, daß er in einem bestimmten Vertragsstaat wohnhaft ist.
35. Der Vorsitzende bemerkt, daß seines Erachtens darauf abgestellt werden sollte, welche Art von Statistiken die WIPO der Europäischen Patentorganisation in dieser Hinsicht zur Verfügung stellen könne.
36. Die Delegation der WIPO führt aus, gegenwärtig beruhten die jährlichen Statistiken der WIPO auf Angaben über das Herkunftsland des Anmelders, wobei die Staatsangehörigkeit
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hörigkeit wie auch der Wohnsitz des Anmelders berücksichtigt würden. In Zukunft sei beabsichtigt, die Statistik allein auf den Wohnsitz (englisch 'residence') des Anmelders abzustellen.
37. Nach Ansicht der französischen Delegation sollten in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b, was Frankreich angehe, zum einen französische Staatsangehörige und solche Personen erfaßt werden, die nach französischem Recht ihre Anmeldung in Frankreich einreichen müssen, und zum anderen natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in Frankreich. In Anbetracht der Ausführungen der Delegation der WIPO sowie mit Rücksicht auf die Tatsache, daß sonst nirgends im Übereinkommen der Ausdruck „Staatsangehörige“ verwendet werde, unterstütze sie den niederländischen Vorschlag, vorausgesetzt, daß er sowohl natürliche als auch juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat erfasse.
38. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland unterstützt den niederländischen Vorschlag mit der Maßgabe, welche die französische Delegation genannt hat (vgl. Dok. M/47/I/II/III Nr. 12).
39. Die niederländische Delegation erklärt sich damit einverstanden, daß ihr Vorschlag in der von der französischen und deutschen Delegation gewünschten Weise ergänzt wird.
40. Die belgische Delegation macht darauf aufmerksam, daß dann, wenn eine Muttergesellschaft in einem Vertragsstaat eine Prioritätsanmeldung einreicht und später ihre Tochtergesellschaft eine übereinstimmende Anmeldung in einem anderen Vertragsstaat einreiche, diese Anmeldung in der Statistik zweimal erscheinen würde.
41. Die jugoslawische Delegation spricht sich ebenfalls für den französisch-niederländischen Vorschlag aus.
42. Der Hauptausschuß nimmt den niederländischen Vorschlag mit der von der französischen Delegation angeregten Ergänzung an; es besteht Einvernehmen darüber, daß in diesem Punkt die im Übereinkommen übliche Ausdrucksweise für den Tatbestand verwendet werden soll, daß natürliche oder juristische Personen in einem Vertragsstaat ansässig sind.
43. Zu Absatz 3 Buchstabe b stellt die niederländische Delegation die Frage, warum auf die zweithöchste Zahl der Patentanmeldungen abgestellt werde, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind.
44. Die französische Delegation erläutert, daß man bei der Schätzung der künftigen Benutzung des Europäischen Patentamts durch Anmelder aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens die sogenannte Drei-Staaten-Theorie zugrunde gelegt habe. Diese Theorie besage, daß ein Anmelder aus einem Vertragsstaat ein europäisches Patent dann beantragen würde, wenn er bei Einreichung von nationalen Patenten ein nationales Patent außer in seinem Herkunftsstaat in mindestens zwei weiteren Vertragsstaaten des Übereinkommens beantragen würde. Die zweithöchste Zahl der Anmeldungen aus einem bestimmten Vertragsstaat X sei eine statistisch erfaßbare Größe; sie lasse sich ermitteln, indem man auf die Anmeldungen abstelle, die innerhalb des vorletzten Jahres vor Inkrafttreten des Übereinkommens von Personen aus dem Vertragsstaat X nicht in diesem Staat allein, auch nicht in den Vertragsstaaten X und Y, sondern in den Vertragsstaaten X, Y und Z eingereicht worden sind; dabei sei die Gesamtheit aller in dieser Kombination im Vertragsstaat Z eingereichten Anmeldungen die „zweithöchste Zahl“ für den Vertragsstaat X.
45. In bezug auf den zweiten Unterabsatz des Absatzes 3 stellt der Hauptausschuß auf Bitten der niederländischen Delegation fest, daß die Beiträge von solchen Staaten zusammengefaßt und erneut aufgeteilt werden sollen, in denen
im vorletzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens mehr als 25.000 Patentanmeldungen eingereicht worden sind.
46. Die schweizerische Delegation schlägt vor, Absatz 4 zu streichen (Dok. M/54/I/II/III Seite 4). Ihres Erachtens werden diese Bestimmungen keine praktische Bedeutung erlangen können; denn für den Aufbringungsschlüssel würden die Zahlen aus den Jahren 1974 oder 1975 maßgebend sein, und in diesen Jahren wird es noch keine Anmeldungen nach dem PCT geben. Dieser Vertrag wird jedenfalls für die hier vertretenen Staaten nicht vor dem Europäischen Patentübereinkommen in Kraft treten.
47. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, sie könne dem schweizerischen Vorschlag und seiner Begründung zustimmen. Da jedoch theoretisch nicht auszuschließen sei, daß der PCT schon vorher in Kraft trete, wäre es wohl zweckmässig, im Sitzungsprotokoll festzuhalten, daß für diesen Fall nach Auffassung des Hauptausschusses für die Anwendung des Absatzes 3 die internationalen Anmeldungen, für welche ein Vertragsstaat benannt worden ist, den in diesem Staat eingereichten Anmeldungen gleichgestellt werden sollen.
48. Die niederländische Delegation hält ihren Redaktionsvorschlag zu Absatz 4 (Dok. M/52/I/II/III Nr. 5) für eine ebenso einfache Lösung.
49. Die französische Delegation unterstützt die Anregung, Absatz 4 zu streichen und im Sitzungsprotokoll als Auffassung des Hauptausschusses festzuhalten, daß bei frühzeitigem Inkrafttreten des PCT für die Anwendung des Absatzes 3 internationale Anmeldungen den nationalen Anmeldungen gleichgestellt werden.
50. Die niederländische Delegation erklärt, sie möchte sich eine Streichung des Absatzes 4 und einen entsprechenden Vermerk im Sitzungsprotokoll nicht widersetzen, obwohl sie nicht ganz sicher sei, daß die vom Hauptausschuß gegebene hypothetische Auslegung des Absatzes 3 gegebenenfalls für alle Vertragsstaaten bindend wäre.
51. Die Delegation der WIPO meint, es wäre nützlich, auch PCT-Anmeldungen zu erfassen, selbst wenn es nicht wahrscheinlich sei, daß der PCT für die Vertragsstaaten des Übereinkommens vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft trete. Es sei an sich in juristischen Texten nicht unüblich, Bestimmungen für Fälle vorzusehen, die möglicherweise nicht eintreten werden.
52. Der Hauptausschuß beschließt, Absatz 4 zu streichen. Er ist der Auffassung, daß für den unwahrscheinlichen Fall, daß der PCT für die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens vor diesem in Kraft treten sollte, für die Anwendung des Absatzes 3 die internationalen Anmeldungen, für die ein Vertragsstaat benannt ist, den in diesem Staat eingereichten Anmeldungen gleichgestellt werden. Der Hauptausschuß stellt hierzu fest, daß, falls Absatz 3 ausgelegt werden müßte, dies im Sinne des gestrichenen Absatzes 4 in der Fassung des Dokuments M/1 und nicht im Sinne des Vorschlags der niederländischen Delegation (Dok. M/52/I/II/III Nr. 5) zu geschehen hätte.
53. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 7 (Dok. M/40 Nr. 12).
Artikel 41 (43) – Bewilligung der Ausgaben
[modifier | modifier le wikicode]54. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, in der deutschen Fassung des Absatzes 2 klarzustellen, daß für Personalausgaben vorgesehene Mittel nicht auf ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden dürfen (Dok. M/11, Nr. 20, und M/47/I/II/III, Nr. 40).
55. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag dem Redaktionsausschuß.
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Artikel 45 (47) — Vorläufige Haushaltsführung
[modifier | modifier le wikicode]56. Die schweizerische Delegation beantragt, in Absatz 2 klarzustellen, daß der Verwaltungsrat für bestimmte Kapitel und sonstige Untergliederungen Ausgaben bewilligen kann, die über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, nicht aber über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel hinausgehen (Dok. M/54/I/III, Seite 5).
57. Die niederländische Delegation unterstützt diesen Vorschlag, den sie als Redaktionsvorschlag ansieht.
58. Die britische Delegation weist darauf hin, daß die Arbeitsgruppe „Finanzen“ der Luxemburger Regierungskonferenz seinerzeit der Ansicht gewesen sei, der Wortlaut des Absatzes 2, der sein Vorbild in Artikel 204 Absatz 2 des EWG-Vertrags finde, sollte trotz gewisser Unklarheiten nicht geändert werden.
59. Nach Auffassung der luxemburgischen Delegation ist in Absatz 2 unter dem „Zwölftel“ ein Zwölftel der im ablaufenden Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zu verstehen.
60. Der Vorsitzende führt aus, er verstehe die Absätze 1 und 2 des Artikels 45 wie folgt: Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt, so können für jedes Kapitel monatliche Ausgaben in Höhe von einem Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten wird. Abweichend von dieser in Absatz 1 festgelegten Regel kann der Verwaltungsrat nach Absatz 2 eine Ausnahme in der Weise genehmigen, daß das Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel überschritten wird; auch hierbei darf aber ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten werden. Seines Erachtens wolle der schweizerische Vorschlag dies klarstellen, und er sehe keinen Grund, dies nicht zu tun.
61. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, daß Artikel 45 Absatz 2 des Entwurfs wohl dem EWG-Vertrag folge, daß aber auch der EWG-Vertrag in diesem Punkt — jedenfalls in der deutschen Fassung — nicht restlos klar sei. Im übrigen werde auch die betreffende Vorschrift des EWG-Vertrags heute in dem Sinne ausgelegt, wie es die schweizerische Delegation und der Vorsitzende hier getan hätten. Sie habe keine Bedenken, Absatz 2 in diesem Sinne klarzustellen; dann brauche dies nicht mehr in der Finanzordnung zu geschehen.
62. Der Finanzsachverständige der französischen Delegation führt aus, die Absätze 1 und 2 seien seines Erachtens wie folgt zu verstehen: Im neuen Haushaltsjahr dürfe über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel verfügt werden, vorausgesetzt, daß dabei ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten werde. Diese Beschränkung sei in Absatz 1 enthalten. Da Absatz 2 auf die „sonstigen Vorschriften des Absatzes 1“ verweise, so gelte diese Beschränkung auch dann, wenn der Verwaltungsrat höhere Ausgaben genehmige.
63. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die Regelung des Absatzes 1 einschneidende Folgen vor allem in der Aufbauzeit des Europäischen Patentamts haben könnte, wenn nicht in Absatz 2 eine Ausnahmeregelung vorgesehen würde. Im übrigen wiederholt er die von ihm bereits vorgetragene Auslegung der Absätze 1 und 2.
64. Der Patentsachverständige der französischen Delegation gibt zu erwägen, ob die Absätze 1 und 2 nicht doch anders, nämlich folgendermaßen verstanden werden müssen: Nach Absatz 1 kann der Präsident des Europäischen Patentamts ohne Genehmigung des Verwaltungsrates für jedes Kapitel
oder jede sonstige Untergliederung monatlich über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel verfügen, wobei ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten werden darf. Wenn Absatz 2 einen Sinn haben solle, müsse er mehr aussagen als das, was bereits in Absatz 1 stehe. Dieses zusätzliche Element könne nur sein, daß das Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel — aufgrund einer Genehmigung des Verwaltungsrats — überschritten werden könne. Eine solche Auslegung sei durchaus sinnvoll; denn zu Beginn eines Haushaltsjahres könnten bedeutende Ausgaben anfallen, die ein Zwölftel der im Entwurf vorgesehenen Mittel überstiegen, ohne jedoch den gesamten Mittelansatz des betreffenden Kapitels zu überschreiten. Sei aber diese Auslegung der Absätze 1 und 2 richtig, so sei der schweizerische Vorschlag zu Absatz 2 falsch, denn er bringe außer dem Erfordernis der Genehmigung durch den Verwaltungsrat nichts Neues gegenüber Absatz 1.
65. Nach Ansicht des Vorsitzenden ergibt sich diese Auslegung nicht zwingend aus Absatz 2, da dieser immerhin verlange, daß die sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 beachtet werden.
66. Die britische Delegation führt aus, ihrer Erinnerung nach habe die Arbeitsgruppe „Finanzen“ der Luxemburger Regierungskonferenz mit Absatz 2 sicherstellen wollen, daß der Verwaltungsrat, der sich über den Gesamthaushalt noch nicht geeinigt habe, den Präsidenten des Europäischen Patentamts ermächtigen kann, Ausgaben über das Zwölftel des abgelaufenen Haushaltsplans und auch über das Zwölftel des Entwurfs des Haushaltsplans hinaus zu bestreiten. Eine solche Situation könne z. B. eintreten, wenn zu Beginn eines Jahres große Anschaffungen zu machen seien. Unter den „sonstigen Vorschriften des Absatzes 1“, die nach Absatz 2 zu beachten sind, seien ihres Erachtens die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Finanzordnung zu verstehen.
67. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, daß eine Bestimmung, nach welcher der Verwaltungsrat den Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Ausgabe von Mitteln ermächtigen könnte, die über das Zwölftel des abgelaufenen Haushaltsplans und auch über das Zwölftel des Entwurfs des Haushaltsplans hinausgehen, erheblich von der entsprechenden Bestimmung des EWG-Vertrags abweichen würde.
68. Der Finanzexperte der französischen Delegation hält folgende Auslegung der Absätze 1 und 2, jedenfalls in der französischen Fassung für richtig: Für die monatliche Verfügung über Mittel aus dem noch nicht festgestellten Haushaltsplan enthält Absatz 1 eine absolute Grenze; diese beträgt für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel. Auch wenn der Verwaltungsrat gemäß Absatz 2 Ausgaben genehmigt, die über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel hinausgehen, darf diese absolute Grenze nicht überschritten werden. Eine solche Auslegung entspricht seines Erachtens auch der in Frankreich gepflogenen Praxis.
69. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß auch die von der französischen Delegation zuletzt gegebene Auslegung, was die französische Fassung angehe, ihr durchaus annehmbar erscheine. Sie könne dieser Auslegung im Endergebnis auch für die deutsche Fassung folgen, die dann allerdings klarer gefaßt werden müßte. Sie wolle indes für alle Fälle auf ein Risiko hinweisen, das ihr besonders dann zu bestehen scheine, wenn man Absatz 2 weit auslegen wolle. Der Haushaltsplan müsse mit qualifizierter Mehrheit, gegebenenfalls sogar mit besonderer qualifizierter Mehrheit, festgestellt werden. Würde man den Verwaltungsrat ermächtigen, mit einfacher Mehrheit Ausgaben zu beschließen, die über ein
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Zwölftel eines bestimmten Betrags hinausgingen, so könnten die Vorschriften über die qualifizierte Mehrheit ausgehöhlt werden.
Der Berater der Delegation der Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, seiner Erinnerung nach habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe „Finanzen“ der Luxemburger Regierungskonferenz mit Absatz 2 dem Verwaltungsrat die Möglichkeit geben wollen, zu Beginn eines Haushaltsjahrs, für das der Haushaltsplan noch nicht festgestellt sei, größere Anschaffungen — z. B. die Anschaffung eines Computers — zu genehmigen. Das würde freilich bedeuten, daß der Verwaltungsrat Ausgaben genehmigen könnte, die sowohl über ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel als auch über ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel hinausgingen.
70. Nach Auffassung der schweizerischen Delegation hat die bisherige Erörterung des Absatzes 2 deutlich gemacht, daß diese Bestimmung klargestellt werden muß. Nach den Ausführungen derjenigen Sprecher, die insbesondere unter Hinweis auf die Arbeiten in der Arbeitsgruppe „Finanzen“ den Zweck der Bestimmung weit gefaßt wissen möchten, sehe sie ein, daß der schweizerische Vorschlag zu eng formuliert sei. Sie könne sich der großzügigeren Auslegung der Bestimmung anschließen, würde dann aber eine Klarstellung des Textes in diesem Sinne begrüßen.
71. Nach Auffassung der luxemburgischen Delegation ist es fraglich, ob dann, wenn für einen bestimmten Posten im Haushaltsplanentwurf geringere Mittel vorgesehen sind als im Haushalt des Vorjahres, Mittel genehmigt werden sollten, die über ein Zwölftel des Vorjahres hinausgehen. Eine bedeutende Anschaffung, wie z. B. diejenige eines Computers, dürfte jedenfalls nicht ohne Genehmigung des Verwaltungsrats vorgenommen werden.
72. Der Patentsachverständige der französischen Delegation räumt ein, daß die Ausführung seines finanzsachverständigen Kollegen ihn veranlaßt hätten, seinen Standpunkt zu überdenken. Die Absätze 1 und 2 müßten doch wohl so verstanden werden, daß für jedes Kapitel oder jede Untergliederung ein Zwölftel der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel die Grenze sei, über die hinaus der Verwaltungsrat auf keinen Fall Mittel genehmigen könne. Dies sei mit den Worten „unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1“ gemeint. Der Verwaltungsrat könne lediglich Ausgaben genehmigen, die über ein Zwölftel der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel hinausgingen. Diese Auslegung sei nicht abwegig, denn Artikel 45 gelte nicht nur für die Aufbauzeit des Europäischen Patentamts, sondern für die Dauer, also auch für Fälle, in denen für ein bestimmtes Kapitel die Mittelansätze im Haushaltsplanentwurf geringer seien als im abgelaufenen Haushaltsplan. Im übrigen habe man seinerzeit in der Arbeitsgruppe wohl weniger an die Möglichkeit großer Anschaffungen als an laufende Ausgaben gedacht, die zu Beginn eines Haushaltsjahrs anfallen könnten.
73. Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Auslegung des Absatzes 2 derjenigen genau zuwiderläuft, welche die schweizerische Delegation ihrem Änderungsvorschlag habe zugrunde legen wollen. Bei dem jetzigen Stand der Diskussion scheine kein anderer Ausweg zu bleiben, als über den schweizerischen Vorschlag, der den Absatz 2 habe klarstellen wollen, abzustimmen. Werde der Vorschlag abgelehnt, bleibe Absatz 2 in der jetzigen Fassung bestehen, die offensichtlich mehrere Auslegungen zulasse. Es bleibe dann jeder Delegation unbenommen, einen neuen Vorschlag zur Klarstellung der jetzigen Fassung vorzulegen.
74. Bei der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich 2 Delegationen für und 5 Delegationen gegen den schweizerischen Vorschlag aus; 13 Delegationen enthalten sich der
Stimme.
75. Die schweizerische Delegation schlägt vor, in Absatz 3 das Wort „weiterhin“ durch das Wort „einstweilen“ zu ersetzen, da ihres Erachtens die in Absatz 3 genannten Zahlungen genauso einstweilig wie in Absatz 4, nämlich unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, geleistet werden (M/54/I/II/III, Seite 5).
76. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag, der seines Erachtens nur die Redaktion betrifft, dem Redaktionsausschuß.
Artikel 46 (48) — Ausführung des Haushaltsplans
[modifier | modifier le wikicode]77. Die italienische Delegation regt an, in Absatz 2 klarzustellen, daß der Präsident des Europäischen Patentamts Mittel nur von einem Kapitel zu einem anderen, gleichartigen Kapitel übertragen kann.
78. Nach Auffassung der niederländischen Delegation wäre es schwierig zu bestimmen, welche Kapitel gleicher Art sind.
79. Die britische Delegation führt aus, man habe dem Präsidenten des Europäischen Patentamts mit dieser Bestimmung einen gewissen Ermessensspielraum bei der Verwendung von Mitteln einräumen wollen. Die Einzelheiten für die Mittelübertragung müßten aber in der Finanzordnung geregelt werden, die der Verwaltungsrat erst noch zu erlassen habe.
80. Die italienische Delegation hält es für ausreichend, wenn eine Klarstellung in dem von ihr angeregten Sinne in der Finanzordnung vorgenommen wird.
Artikel 47 (49) — Rechnungsprüfung
[modifier | modifier le wikicode]81. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der schweizerischen Delegation zu Absatz 4 (Dok. M/54/I/II/III, Seite 6).
Artikel 48 (50) — Finanzordnung
[modifier | modifier le wikicode]82. Nach Ansicht der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht notwendig, in Buchstabe f zum Ausdruck zu bringen, daß es im Ermessen des Verwaltungsrats steht, einen Haushalts- und Finanzausschuß einzusetzen; sie schlägt eine entsprechende Änderung vor (Dok. M/11, Nummer 5). Sie fügt erläuternd hinzu, sie gehe allerdings davon aus, daß der Verwaltungsrat zwangsläufig einen solchen Ausschuß einsetzen werde und daß dessen Aufgaben und Zusammensetzung in der Finanzordnung geregelt würden.
83. Der Hauptausschuß überweist diesen Vorschlag dem Redaktionsausschuß mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Delegation der Bundesrepublik vorgeschlagene Fassung der jetzigen Fassung vorzuziehen sei.
84. Auf Bitte der Delegation der Bundesrepublik Deutschland stellt der Vorsitzende fest, daß nach Auffassung des Hauptausschusses durch die jetzige Aufzählung in Artikel 48 (50) nicht ausgeschlossen wird, daß in der Finanzordnung eine mehrjährige finanzielle Vorausschau indikativer Art geregelt wird.
Artikel 146 — Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
[modifier | modifier le wikicode]85. Der Hauptausschuß überweist dem Redaktionsausschuß einen Redaktionsvorschlag der britischen Delegation zu Absatz 1 (Dok. M/40, Nr. 23) und einen Redaktionsvorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls zu Absatz 1 (Dok. M/47/I/II/III, Nr. 19).
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B. Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7)
[modifier | modifier le wikicode]86. Die Delegation der Bundesrepublik regt an, für die Bezüge und Vergütungen der in Ziffer 2 Absätze 2 und 3 genannten Personen nicht die Bezüge eines Bediensteten der Besoldungsgruppe A 1, Dienstalterstufe 6, zugrunde zu legen (Dok. M/11, Nr. 14).
Zur Begründung führt sie folgendes aus: Die Arbeitsgruppe „Personalfragen“ der Luxemburger Regierungskonferenz sei bei der Redaktion dieser Bestimmung wohl davon ausgegangen, daß Personen, die während einer Übergangszeit tageweise nebenberuflich als Mitglied von Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer im Europäischen Patentamt tätig sein werden, besser bezahlt werden sollten, als Personen, die später ganzheitlich und hauptamtlich als Mitglied von Beschwerdekammern tätig werden. Deshalb habe man seinerzeit auch als Grundlage für die Berechnung der Bezüge und Vergütungen für diese Personen die Besoldungsgruppe A 1, Dienstalterstufe 6 gewählt. Eine verhältnismäßig hohe Bezahlung dieser Personen scheine ihr grundsätzlich richtig; doch sei die jetzige Fassung der Empfehlung geeignet, ihre spätere Einstufung zu präjudizieren. Sie trete deshalb dafür ein, als Grundlage für die Berechnung der Bezüge und Vergütungen der nebenamtlichen Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dieselbe Besoldungsgruppe zu nehmen, in die sie später eingestuft werden sollten, nämlich A 3, ihnen aber als Ausgleich dafür, daß sie nur tageweise beim Europäischen Patentamt tätig sein werden, einen Zuschlag zu gewähren.
87. Die britische Delegation meint, die von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland angestellten Erwägungen könnten vielleicht für manche Länder gelten, aber nicht für alle. Auf die Verhältnisse im Vereinigten Königreich abgestellt, sei es besser, die Empfehlung in der jetzigen Fassung zu lassen.
88. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, ob es nicht auf dasselbe hinauslauf, wenn man die Bezüge und Vergütungen für die Mitglieder der Beschwerdekammern auf einer hohen Grundlage berechnete oder auf einer niedrigen Grundlage und die so entstehende Differenz durch eine Zulage ausgleiche.
89. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland besteht psychologisch gesehen ein Unterschied, auch wenn zahlenmäßig beide Wege zu demselben Ergebnis führten. Wichtig sei, daß sich hauptamtliche Kammermitglieder nicht benachteiligt fühlten gegenüber nebenamtlich tätigen Personen mit derselben Beschäftigung, was der Fall sein könnte, wenn der Berechnung der Bezüge und Vergütungen unterschiedliche Maßstäbe zugrunde gelegt würden. Andererseits sei es richtig, von einer Einstufung der Kammermitglieder in die Besoldungsgruppe A 3 auszugehen, weil sonst das gesamte geplante Besoldungsgefüge in Frage gestellt werden könnte.
Im Anschluß an diese Ausführungen schlägt die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vor, daß für die Berechnung der Bezüge und Vergütungen der in Artikel 159 Absatz 2 genannten Personen die höchste Dienstalterstufe der Besoldungsgruppe A 3 zugrunde gelegt wird und zu dem so errechneten Tagegeld ein Zuschlag hinzukommt, den der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festsetzt.
90. Dieser Vorschlag wird von der schweizerischen Delegation unterstützt.
91. Die niederländische Delegation fragt, ob es nicht zweckmäßiger wäre, dem Verwaltungsrat überhaupt ganz zu überlassen, in welcher Höhe er die Bezüge und Vergütungen festsetzen wolle; denn die hier genannten Besoldungsgruppen
und Dienstalterstufen fänden sich in Vorschriften, die der Verwaltungsrat erst noch zu erlassen habe.
92. In der sich anschließenden Abstimmung sprechen sich drei Delegationen für und vier Delegationen gegen den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland aus; dreizehn Delegationen enthalten sich der Stimme.
93. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland nimmt ihren Vorschlag zum letzten Absatz der Ziffer 2 der Empfehlung (Dok. M/11, Nr. 15) zurück.
94. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland wirft schließlich die Frage nach der rechtlichen Form und dem Adressaten der Empfehlung auf. Nicht richtig sei es wohl, daß die Konferenz einen Beschluß unter anderem über die Vergütung der nebenamtlichen Kammermitglieder fassen würde, weil dieser nicht nur den jetzt einzusetzenden Interimsausschuß, sondern auch den erst später einzusetzenden Verwaltungsrat binden würde. Richtig sei es vielmehr, wenn die Konferenz dem Interimsausschuß empfehle, einen Beschluß des Verwaltungsrats vorzubereiten, in dem unter anderem die Frage der Bezüge und Vergütungen der in Artikel 159 Absatz 2 genannten Personen in der vom Hauptausschuß gewünschten Weise geregelt wird.
95. Nach Meinung der niederländischen Delegation wäre es eigenartig, wenn eine derartige Empfehlung nur die Bezüge und Vergütungen der nebenamtlichen Kammermitglieder beträfe, nicht aber auch des übrigen Personals. Es sei vielleicht richtiger, den Inhalt der vorliegenden Empfehlung in die Empfehlung über die vorbereitenden Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/8) einzuarbeiten oder aber in gleicher Weise zu behandeln, wie der Entwurf des Personalstatus behandelt werden solle.
96. Die britische Delegation ist der Meinung, daß der Inhalt der vorliegenden Empfehlung von großer psychologischer Bedeutung insofern sei, als den Benutzern des Patenterteilungsverfahrens vor Augen geführt werde, daß die nebenamtlichen Mitglieder der Beschwerdekammern von hoher beruflicher Qualifikation sein werden. Die Beschwerdekammern hätten in der Entwicklung des künftigen europäischen Patentrechts eine erhebliche Rolle zu spielen; ganz besonders dürfte dies auf die Nichtigkeitskammern nach dem Übereinkommen für das Gemeinschaftspatent zutreffen, die ja durchweg mit denselben Personen besetzt würden, und deshalb müsse diese Empfehlung als solche — allerdings nicht in Form eines Beschlusses — erhalten bleiben.
97. Die Delegation der Bundesrepublik wendet sich dagegen, den Inhalt der vorliegenden Empfehlung in das Dokument M/8 aufzunehmen, weil sie dann wohl beträchtlich verkürzt werden müßte. Sie spricht sich dafür aus, daß die Konferenz die Empfehlung lediglich zur Kenntnis nimmt und sie dem Interimsausschuß zur späteren Berücksichtigung überweist. So bleibe der Inhalt der Empfehlung erhalten; zukünftige Benutzer des Europäischen Patentamts könnten sich an Artikel 159 des Übereinkommens halten, der einen wichtigen Hinweis auf die beruflichen Qualifikationen der künftigen Kammermitglieder gebe; aus den Konferenzakten sei dann zu entnehmen, wie sich der Hauptausschuß die Bezüge und Vergütungen der nebenamtlichen Kammermitglieder vorgestellt habe.
98. Nach Meinung der französischen Delegation ist die Empfehlung über die vorbereitenden Arbeiten (Dok. M/8) so weit gefaßt, daß der Interimsausschuß sowohl eine allgemeine Regelung für das Personalstatut als auch eine besondere Regelung für die Personen nach Artikel 159 des Übereinkommens vorbereiten könnte. Was die vorliegende Empfehlung angehe, so sollte sie von der Konferenz angenommen und an denjenigen gerichtet werden, den es angehe, also wahrscheinlich an den Verwaltungsrat.
99. Auf Vorschlag der niederländischen Delegation kommt
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der Hauptausschuß schließlich wie folgt überein:
Der Hauptausschuß billigt den Inhalt der Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten und gibt dem Wunsch Ausdruck, der Interimsausschuß und der Verwaltungsrat möchten dieser Empfehlung zum gegebenen Zeitpunkt Folge leisten.
II. Sitzung vom 25. September 1973
[modifier | modifier le wikicode]A. Erörterung der Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]100. Der Hauptausschuß billigt zwecks Weiterleitung an den Gesamtausschuß die von seinem Redaktionsausschuß am Tag zuvor überarbeiteten Finanzvorschriften in der Fassung des Dokuments M/132/III/R 1, soweit nicht nachstehend etwas anderes erwähnt wird.
Artikel 38 (40) – Bemessung der Gebühren und Anteile – Besondere Finanzbeiträge
[modifier | modifier le wikicode]101. Die dänische Delegation fragt, ob es am Ende des Absatzes 3 Buchstabe b nicht heißen sollte „Anmeldungen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in einem anderen Vertragsstaat eingereicht worden sind“.
102. Der Vorsitzende führt aus, es sei wohl richtiger, hier die Mehrzahl zu verwenden, da es darum gehe, die Zahl der Anmeldungen zu vergleichen, die von Anmeldern aus einem Vertragsstaat in mehreren anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind, und von diesen Zahlen die zweithöchste Zahl zu nehmen.
103. Die französische Delegation pflichtet dem bei.
104. Der Hauptausschuß kommt überein, Absatz 3 Buchstabe b in allen drei Fassungen unverändert zu lassen.
105. Der Hauptausschuß stellt außerdem fest, daß in Absatz 3 Buchstabe b die Ausdrücke „Sitz“ und „Wohnsitz“ von natürlichen bzw. juristischen Personen in allen drei Sprachen mit der Terminologie übereinstimmen, die auch an anderen Stellen des Übereinkommens, insbesondere in Vorschriften über die Vertretung, vom Hauptausschuß I für ähnliche Tatbestände verwendet worden ist.
106. Der Hauptausschuß beschließt auf Antrag der luxemburgischen Delegation, der von der belgischen und der französischen Delegation unterstützt wird, in der französischen Fassung des Absatzes 7 das Wort «versées» durch das Wort «remboursées» zu ersetzen.
Artikel 48 (50) – Finanzordnung
[modifier | modifier le wikicode]107. Die niederländische Delegation bemerkt, daß die deutsche Fassung des Buchstabens I nicht dasselbe besage wie die beiden anderen Fassungen, und regt an, diese der deutschen Fassung anzupassen.
108. Der Hauptausschuß beschließt daraufhin, der Allgemeine Redaktionsausschuß möge gebeten werden, die Frage zu prüfen, ob Artikel 48 Buchstabe f in allen drei Fassungen übereinstimme, und gegebenenfalls eine solche Übereinstimmung vorzunehmen.
Artikel 146 – Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
[modifier | modifier le wikicode]109. Die niederländische Delegation bemerkt, daß bei der neuen Formulierung des Absatzes 1 die Verweisung auf Artikel 37 (39) Absätze 3 und 4 überflüssig zu sein scheine, da auch in
dem ebenfalls zitierten Artikel 39 (41) auf Artikel 37 (39) Absätze 3 und 4 verwiesen werde.
110. Demgegenüber wird darauf hingewiesen, daß in Artikel 146 sowohl auf die in Artikel 37 (39) geregelten Zahlungen der Vertragsstaaten als auch auf die in Artikel 39 (41) geregelten Vorschüsse Bezug genommen werde und es deshalb ratsam sein dürfte, beide Verweisungen im Text zu belassen.
111. Der Vorsitzende des Redaktionsausschusses erläutert schließlich, warum der Redaktionsausschuß Absatz 2 gestrichen habe. Indem in Absatz 1 nunmehr auch auf Artikel 45 (47) verwiesen werde, der die vorläufige Haushaltsführung allgemein für alle Vertragsstaaten regle, habe Absatz 2 entfallen können, der die vorläufige Haushaltsführung für eine Gruppe von Vertragsstaaten geregelt habe.
112. Der Hauptausschuß erklärt sich mit dieser redaktionellen Verkürzung des Artikels 146 einverstanden.
B. Erörterung des von der britischen Delegation vorgelegten Dokuments M/85/III
[modifier | modifier le wikicode]113. Die britische Delegation führt unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Dokument M/85/III aus, wie ihres Erachtens die besonderen Finanzbeiträge von der Europäischen Patentorganisation an die Vertragsstaaten zurückgezahlt werden sollten und wie insbesondere der Zinssatz hierfür festgesetzt werden sollte: Der Zinssatz, der gemäß Artikel 38 (40) Absatz 7 des Übereinkommens für alle Vertragsstaaten gleich sei und gemäß Artikel 48 (50) vom Verwaltungsrat in der Finanzordnung festgelegt werden müsse, sollte nicht 4 % betragen, wie früher von der Arbeitsgruppe „Finanzen“ der Luxemburger Regierungskonferenz angenommen, sondern dem gewogenen Mittel der jeweils geltenden Uskontsätze oder der Mindestlombardsätze entsprechen; er solle jährlich vom Verwaltungsrat überprüft werden. Im Zusammenhang damit müßten die Gebühren des Europäischen Patentamts so festgesetzt werden, daß die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge – wie im endgültigen Dokument Nr. 10 vorgesehen – spätestens 11 Jahre nach Eröffnung des Europäischen Patentamts beginnen und 26 Jahre nach Eröffnung abgeschlossen sei. Im Zusammenhang mit der jährlichen Überprüfung des Zinssatzes müßten auch gegebenenfalls die Gebühren angepaßt werden.
Nach dem bisher zugrunde gelegten Finanzschema würden – bei einem Zinssatz von 4 %, der den heutigen Gegebenheiten keineswegs mehr entspreche – manche Vertragsstaaten die Benutzer des Europäischen Patentamts, das heißt vorwiegend die Industrie, subventionieren müssen, was jedenfalls aus der Sicht des Vereinigten Königreichs abzulehnen sei.
Die britische Delegation wäre den übrigen Delegationen dankbar, wenn sie sich zu ihren Vorstellungen äußern könnten.
114. Die französische Delegation erklärt, sie teile die Auffassung der britischen Delegation, da der Zinssatz den in den Vertragsstaaten geltenden Zinssätzen mehr angepaßt werden und die Gebühren so hoch angesetzt werden müßten, daß das Europäische Patentamt auch nicht zeitweise von den Vertragsstaaten subventioniert zu werden brauche.
115. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet die Ausführungen im Dokument M/85/III als grundsätzlich richtig. Was die Höhe der Zinsen betreffe, so gingen die Vorstellungen der britischen Delegation unbestreitbar von richtigen Voraussetzungen aus. Allerdings dürften die Gebühren nicht so hoch festgesetzt werden, daß sie abschreckend wirkten, weil dies nicht im Interesse des Europäischen Patentamts liegen könne; auch sollte es unter Ziffer ii des genannten Dokuments heißen, daß die Rückzahlung „nach Möglichkeit“ im 11. Jahr beginnt und „nach Möglichkeit“ im 26. Jahr abgeschlossen ist.
116. Die niederländische Delegation erklärt, sie könne den
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britischen Vorstellungen grundsätzlich zustimmen; insbesondere müßte der Zinssatz unter den gegenwärtigen Umständen erheblich über 4 % liegen. Es sei aber nicht ohne Risiko, zum Beispiel wegen der Rückzahlungsperiode, sich binden zu wollen. Insgesamt gesehen sollten die von der britischen Delegation dargelegten Prinzipien flexibel angewandt werden.
117. Auch die schweizerische Delegation befürwortet eine flexible Anwendung der von der britischen Delegation vorgetragenen Grundsätze.
118. Die Delegation der UNION erklärt ihre Sympathie für die britischen Vorstellungen, fragt aber, ob man schon Berechnungen darüber angestellt habe, wie sich eine Erhöhung des Zinssatzes von 4 % auf beispielsweise 12 % auf die Ausgaben, Gebühren usw. des Europäischen Patentamts auswirken würden.
119. Die britische Delegation erwidert, sie habe einmal grobe Schätzungen angestellt darüber, wie sich eine Erhöhung der Verfahrens- und Jahresgebühren auf die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten auswirken würde. Sie halte es aber für verfehlt, heute schon genauere Berechnungen durchzuführen, da sich die Verhältnisse in drei bis fünf Jahren völlig geändert haben könnten.
120. Der Vorsitzende bestätigt, daß bisher noch keine Berechnungen darüber angestellt seien, welche Auswirkungen sich ergaben, falls die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten mit einem marktgerechten Zinssatz zurückgezahlt würden; dies sei einfach noch nicht möglich, weil man noch nicht wissen könne,
welcher Zinssatz später marktgerecht sein werde. Zweifellos würde eine Erhöhung des Zinssatzes sich auf die Finanzbeiträge oder auf die Verfahrensgebühren oder auf beides auswirken; als weiteres Element müsse die Dauer der Rückzahlungsperiode in Betracht gezogen werden. Alle diese Faktoren würden bei der Ausarbeitung eines Finanzierungsschemas berücksichtigt werden müssen, und vor allem werde man auch bedenken müssen, daß die Gebühren so hoch werden könnten, daß das Ganze nicht mehr rentabel sei.
Was die Reaktion auf das von der britischen Delegation vorgelegte Dokument M/85/III angeht, so stellt der Vorsitzende fest, daß wohl alle Delegationen die in ihm enthaltenen Grundgedanken billigten, daß aber die übrigen Delegationen, soweit sie sich geäußert hätten, für eine flexible Anwendung dieser Grundgedanken – insbesondere im Zusammenhang mit der Höhe der Gebühren – einträten.
121. Der Vorsitzende schließt die Sitzung, deren Tagesordnung er für erschöpft erklärt, mit einem Dank an alle Beteiligten dafür, daß die Arbeiten des Hauptausschusses III so rasch zu einem erfolgreichen Ende geführt werden konnten.
122. Die französische Delegation dankt abschließend im Namen aller Delegationen dem Vorsitzenden für seine stets objektive, unparteiische und oft auch nachsichtige Führung der Verhandlungen in diesem Hauptausschuß wie auch in der Arbeitsgruppe „Finanzen“ der Luxemburger Regierungskonferenz.
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Sitzungsbericht des Gesamtausschusses
[modifier | modifier le wikicode]1. Der von der Vollversammlung der Konferenz eingesetzte Gesamtausschuß, dem alle Regierungsdelegationen angehören (s. Regel 14 der Verfahrensordnung)⁴, wird gemäß Absatz 4 dieser Regel 14 von Herrn Dr. Kurt Haertel, Bundesrepublik Deutschland, Präsident des Deutschen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses I, als Vorsitzendem geleitet. Herr François Savignon, Frankreich, Direktor des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz und Vorsitzender des Hauptausschusses II, ist erster stellvertretender Vorsitzender; Herr Edward Armitage (Vereinigtes Königreich), Comptroller-General des Britischen Patentamts und Vorsitzender des Hauptausschusses III, ist zweiter stellvertretender Vorsitzender.
2. Aufgabe des Gesamtausschusses ist es nach Regel 14 der Verfahrensordnung, über Vorschläge des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu den von den Hauptausschüssen I, II und III verabschiedeten Entwürfen oder ihm unmittelbar unterbreitete Vorschläge zu beschließen und die Entwürfe, sofern sie seine Billigung finden, an die Vollversammlung der Konferenz zur Annahme weiterzuleiten.
3. Der Gesamtausschuß tagt unter der Leitung des Vorsitzenden vom 1. bis zum 4. Oktober 1973.
4. In der Sitzung am 1. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß die Berichte der Hauptausschüsse I und II entgegen. Der Bericht des Hauptausschusses I wird ohne Aussprache gebilligt (s. unten Abschnitt I).
5. In seiner Sitzung am 2. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß den Bericht des Hauptausschusses II. Diese Erörterung und die abschließende Billigung des Berichts sind nachstehend unter Abschnitt II wiedergegeben.
In der gleichen Sitzung hört er den Bericht des Hauptausschusses III und billigt ihn (s. unten Abschnitt III); ferner erörtert er die Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Dok. M/146 R/1 bis R/15 und M/151 R/16). Diese Erörterungen werden nachstehend unter Abschnitt IV behandelt.
6. Am 3. Oktober 1973 nimmt der Gesamtausschuß zunächst den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses entgegen und billigt ihn (s. unten Abschnitt V). Anschließend werden die Probleme einer Europäischen Schule und des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts in München behandelt (s. unten Abschnitt VI und VII).
7. In seiner letzten Sitzung am Vormittag des 4. Oktober 1973 erörtert der Gesamtausschuß Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Diese Erörterungen sind nachstehend in Abschnitt VIII dargelegt. Schließlich befaßt er sich mit einem Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation über die technische Hilfe (Abschnitt IX) und mit einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung bestimmter Bediensteter (Abschnitt X).
I. Bericht über die Beratungen und Beschlüsse des Hauptausschusses I
[modifier | modifier le wikicode]8. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Lic. iur. Paul Brändli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses I vor. Dieser Bericht ist im Wortlaut in der Anlage I enthalten.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
II. Bericht über die Arbeit des Hauptausschusses II
[modifier | modifier le wikicode]9. Der Gesamtausschuß billigt mit einigen kleinen Änderungen einstimmig den vom Berichterstatter des Hauptausschusses
II, Herrn R. Bowen (Vereinigtes Königreich), Assistant Comptroller des Britischen Patentamts, vorgelegten Bericht. Der Wortlaut des vom Gesamtausschuß angenommenen Berichts ist in der Anlage II enthalten. Die Erörterungen zu den Vorschlägen zur Änderung des Berichts sind in den nachstehenden Absätzen zusammengefaßt.
10. Hinsichtlich des Abschnitts des Berichts über das Zentralisierungsprotokoll vertritt die niederländische Delegation zum ersten Satz in Nr. 16 die Auffassung, daß die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts nicht ausgedehnt, sondern nur klargestellt worden seien. Die französische und die britische Delegation meinen dagegen, daß es sich um eine echte Ausdehnung handelt, da im ursprünglichen Text nur von den gegenwärtig dem Institut obliegenden Aufgaben die Rede war, während jetzt ausdrücklich auch Aufgaben erfaßt sind, die auf das IIB nach der Unterzeichnung des Protokolls zukommen. Die niederländische Delegation geht mit dieser Meinung zwar nicht einig, verzichtet aber auf eine Änderung.
11. Zur gleichen Nr. 16 schlägt die niederländische Delegation vor, im letzten Satz zum Ausdruck zu bringen, daß das EPA Recherchenarbeiten auch für Mitgliedstaaten des IIB durchführen wird, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens noch keine Anmeldung zur Recherche vorgelegt haben. Damit soll der Fall der Staaten gedeckt werden, die dem IIB zum erwähnten Zeitpunkt effektiv noch keine Anmeldungen zur Recherche vorgelegt haben, obwohl sie das Recht dazu haben.
Der Gesamtausschuß kommt überein, die betreffende Stelle des Berichts wie folgt zu ändern: „... auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen.“
12. Der Gesamtausschuß nimmt einen Vorschlag der schwedischen Delegation an, die Anregung der skandinavischen Länder zu Beginn der Nr. 22 des Berichts wie folgt zu fassen: „Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht.“ Ferner billigte er eine Einfügung am Ende von Satz drei dieser Nummer, wonach die vorgesehenen Voraussetzungen „in jeder Hinsicht“ erfüllt sein müssen.
13. Die österreichische Delegation regt an, in der englischen Fassung dieser Nr. 22 auf Seite 14 in der Mitte von „some search work“ zu sprechen, damit die bewußt offengelassene Frage des möglichen Volumens einer Recherchenarbeit dieser Art nicht präjudiziert wird. Die betreffende Stelle müßte also lauten: „... difficulties resulting from a reunification under Section 12, to entrust some search work to national offices whose language is ...“
Der Gesamtausschuß nimmt diese Anregung an. Der deutsche und der französische Text bleiben unverändert.
14. Hinsichtlich des Teils des Berichts, der den Artikel 166 (Artikel 167 der unterzeichneten Fassung) des Übereinkommens betrifft, schlägt die griechische Delegation vor, die Nummer 11 auf Seite 7 oben dahingehend zu ändern, daß nicht von einer Zustimmung des Hauptausschusses II zu der dort erwähnten Auffassung über die Wirkung der Vorbehalte die Rede ist, sondern davon, daß der Hauptausschuß eine solche Möglichkeit in Aussicht genommen hat. Der Berichterstatter und die niederländische Delegation führen aus, daß die erwähnte Zustimmung im Hauptausschuß II allgemein akzeptiert worden sei.
⁴ Die Verfahrensordnung (Dok. M/34) ist zuvor von der Vollversammlung einstimmig angenommen worden (s. Dok. M/PR/K/1 Nr. 10).
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Der Gesamtausschuß beschließt daher, die vorgelegte Fassung nicht zu ändern.
III. Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
[modifier | modifier le wikicode]15. Der Berichterstatter dieses Hauptausschusses, Herr Fressonnet, stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich), legt dem Gesamtausschuß den Bericht über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III vor. Der Wortlaut dieses Berichts ist in der Anlage III enthalten.
Die Delegation des Vereinigten Königreichs begrüßt insbesondere die in diesem Bericht enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen im Bereich der Finanzfragen.
Der Bericht wird vom Gesamtausschuß einstimmig angenommen.
IV. Ergebnisse des Allgemeinen Redaktionsausschusses (M/146 R/1 - R/15, M/151 R/16)
[modifier | modifier le wikicode]16. Der Gesamtausschuß kommt überein, den Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu bitten, im Rahmen der vorgelegten Ergebnisse nur auf die Entwürfe hinzuweisen, zu denen der Redaktionsausschuß neue Vorschläge gemacht hat.
17. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses, Herr van Bentheim (Niederlande), führt aus, daß er bei Darlegung der Arbeit des Redaktionsausschusses die rein redaktionellen Änderungen außer acht lassen wird, die im Rahmen der Koordinierung der Texte und der Überprüfung der Terminologie vorgenommen worden sind. Allerdings macht er den Gesamtausschuß darauf aufmerksam, daß der Titel des gesamten Vertragswerks vom Redaktionsausschuß geändert worden ist.
Der Gesamtausschuß billigt den neuen Titel, der in den drei Sprachen wie folgt lautet:
- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente - Convention on the Grant of European Patents - Convention sur la délivrance de brevets européens.
18. In den nachstehenden Kapiteln A bis F werden die von Vorsitzenden des Allgemeinen Redaktionsausschusses oder von den Delegationen dem Gesamtausschuß unterbreiteten Änderungsvorschläge behandelt.
A. Übereinkommen
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 10 und Artikel 33 (Dok. R/1 und R/2) – Leitung des EPA und Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
[modifier | modifier le wikicode]19. Der Allgemeine Redaktionsausschuß bittet den Gesamtausschuß um Bestätigung der Auffassung, daß in Artikel 33 Absatz 4 der Ausdruck „zwischenstaatliche Organisationen“ auch Organisationen wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften deckt.
20. Die französische Delegation unterstützt diese Auffassung. Der erwähnte Ausdruck müsse alle zwischenstaatlichen Organisationen einschließlich der Organe umfassen, die an sich nicht zwischenstaatlicher Natur sind, die aber von den Regierungen eingesetzt werden.
21. Der Gesamtausschuß bestätigt die Auslegung des Allgemeinen Redaktionsausschusses, wonach unter „zwischenstaatlicher Organisationen“ im Sinne des Artikels 33 auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verstehen ist.
22. Im Zusammenhang damit und aufgrund einer weiteren Bitte des Redaktionsausschusses um Klarstellung, bestätigt der Gesamtausschuß, daß der Präsident des Europäischen Patentamts lediglich für Verhandlungen über den Abschluß von Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen der Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf; dagegen kann er zum Abschluß von Abkommen mit privaten Organisationen oder sonstigen internationalen Organisationen seine Rechte aus Artikel 10 herleiten, ohne daß es einer besonderen Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf.
Artikel 20 – Rechtsabteilung
[modifier | modifier le wikicode]23. Die Delegation des Vereinigten Königreichs macht darauf aufmerksam, daß der Hauptausschuß I in Artikel 20 die Zuständigkeit der Rechtsabteilung für Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter festgelegt habe, und daß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II solche Entscheidungen von einem rechtskundigen Mitglied zu treffen sind. In Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe c sind allerdings alle Disziplinarfragen offengelassen worden, weil eine Regelung hierfür verfrüht erschien. In Artikel 20 sollte nun nach Auffassung dieser Delegation eine allgemeine Klausel eingefügt werden, die weitere Entscheidungen der Rechtsabteilung in bezug auf die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter ermöglicht.
24. Nach Darstellung der deutschen Delegation ist bei Abfassung des Artikels 134 davon ausgegangen worden, daß die Disziplinargewalt in dieser Hinsicht nicht notwendigerweise vom Europäischen Patentamt ausgeübt wird, sondern daß eine europäische Kammer geschaffen werden könnte, die eine solche Disziplinargewalt ausüben würde.
25. Die niederländische Delegation gibt zu bedenken, daß die erwähnten Fragen möglicherweise nicht in jedem Fall in die Zuständigkeit der Rechtsabteilung fallen. Es wäre denkbar, daß die Beschwerdekammer und dann vielleicht sogar eine Instanz außerhalb des Europäischen Patentamts Entscheidungen zu fällen hätten. Daher sollte eine etwaige neue Formulierung sehr flexibel sein.
26. Der Vorsitzende regt an, einen etwaigen Änderungsvorschlag für den Fall, daß das Europäische Patentamt nicht nur über die Eintragung und die Löschung zu entscheiden hat, sondern daß es auch Disziplinarmaßnahmen verhängen kann, auf alle Maßnahmen auf dem Gebiet der zugelassenen Vertreter abzustellen.
27. Der Gesamtausschuß beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß, einen etwaigen Vorschlag der Delegation des Vereinigten Königreichs zu prüfen und den Gesamtausschuß nur im Falle von Schwierigkeiten wieder zu befassen.
Artikel 70 (Dok. R/3) – Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode]28. Der Gesamtausschuß billigt das Vorgehen des Redaktionsausschusses, der aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. M/PR/I Nr. 171) die englische und die französische Fassung des Absatzes 3 in der Frage des Schutzbereichs in der Übersetzung der deutschen Fassung angepaßt hat.
Artikel 76 (Dok. R/3) – Europäische Teilanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]29. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat die vorher in zwei getrennten Absätzen dieses Artikels umschriebene Voraussetzung für die Einreichung einer Teilanmeldung der
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größeren Klarheit wegen in Absatz 1 dieses Artikels 76 zusammengefaßt.
Der Gesamtausschuß stimmt dieser Lösung zu.
Artikel 110 (Dok. R/4) – Prüfung der Beschwerde
[modifier | modifier le wikicode]30. Der Gesamtausschuß billigt die vom Redaktionsausschuß aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Hauptausschusses I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 507) vorgenommene Ergänzung, wonach im Falle dieses Artikels die Anmeldung dann nicht als zurückgenommen gilt, wenn die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.
Artikel 116 (Dok. R/5) – Mündliche Verhandlung
[modifier | modifier le wikicode]31. Auch in diesem Fall nimmt der Gesamtausschuß die Änderung an, die der Redaktionsausschuß aufgrund einer Anregung der britischen und der niederländischen Delegation im Hauptausschuß I (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 528) vorgenommen hat. Nach dem neuen Text des Absatzes 1 kann der Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor dem selben Organ abgelehnt werden, wenn nicht nur der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt, sondern auch die Parteien unverändert geblieben sind.
Artikel 117 (Dok. R/5) – Beweisaufnahme
[modifier | modifier le wikicode]32. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß in den Absätzen 5 und 6 aufgrund der Beratungen des Hauptausschusses I (M/PR/I Nr. 535) die Formulierung „unter Eid oder in gleicher verbindlicher Form“ gewählt worden ist.
Der Gesamtausschuß billigt diese Formulierung in der englischen und in der französischen Fassung. Der deutsche Text erhält aufgrund eines Einwands der deutschen Delegation und in Annahme eines Vorschlags der österreichischen Delegation folgende Fassung: „... unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form.“
Artikel 130 (Dok. R/5) – Gegenseitige Unterrichtung
[modifier | modifier le wikicode]33. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Absatz 2 Buchstabe c nach eingehender Erörterung im Hauptausschuß I (Dok. M/PR/I Nr. 716 bis 739) eine sehr weite Formulierung vorgeschlagen, nach der Absatz 1 nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem EPA „und jeder anderen Organisation“ gilt.
34. Die französische Delegation führt aus, daß eine zwischenstaatliche Organisation die frühere Formulierung nicht für geeignet gehalten habe und daß sich der Redaktionsausschuß um eine bessere Lösung bemüht habe. Die neue Lösung stelle aber eine nicht sehr glückliche Erweiterung dar, weil damit praktisch auch jede private Einrichtung erfaßt werde. Die in den Buchstaben a und b eng gezogenen Grenzen würden hier allzu sehr erweitert.
35. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Buchstabe c vom Hauptausschuß I mit Absicht weit gefaßt worden sei, um zu ermöglichen, mit jeder Organisation – beispielsweise mit INPADOC, aber auch mit privaten Firmen – die in irgendeiner Weise als zweckmäßig erscheinenden Arbeitsabkommen über die gegenseitige Unterrichtung abzuschließen. Der Unterschied zwischen den Buchstaben a, b und c ergebe sich aus Absatz 3. Während bei den anderen beiden Arten von Organisationen die Unterrichtung keinen Beschränkungen unterliegt, sind für die mit Buchstabe c erfaßten
Organisationen Beschränkungen vorgesehen, die lediglich der Verwaltungsrat mildern kann.
36. Artikel 130 wird daraufhin vom Gesamtausschuß unverändert gebilligt.
Artikel 163 (R/6) – Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit
[modifier | modifier le wikicode]37. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in der englischen Fassung des neuen Absatzes 7 „may“ durch „shall“ ersetzt und damit in den drei Fassungen klargestellt, daß alle Personen, die während der Übergangszeit in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen worden sind, in dieser Liste eingetragen bleiben. Ebenso wurde die Verpflichtung klargestellt, die betreffenden Personen in den angegebenen Fällen wieder in die Liste einzutragen; allerdings hat der Redaktionsausschuß diese Wiedereintragung von einem Antrag abhängig gemacht.
Der Gesamtausschuß billigt dieses Vorgehen.
Artikel 164 (R/6) – Ausführungsordnung und Protokoll
[modifier | modifier le wikicode]38. Die deutsche Delegation wirft die Frage auf, ob die vom Hauptausschuß I angenommene Erklärung zu Artikel 69 nicht im Artikel 164 ausdrücklich als Bestandteil des Übereinkommens erwähnt werden sollte, da es sich um eine Erklärung handelt, die für die Gerichte verbindlich sein soll.
39. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt dar, daß diese Möglichkeit im Redaktionsausschuß erörtert worden sei, daß man es aber vorgezogen habe, eine Entscheidung in dieser Frage dem Gesamtausschuß zu überlassen.
40. Auf Bitte des Vorsitzenden des Gesamtausschusses führt der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats aus, daß es zwar etwas ungewöhnlich sei, eine Erklärung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen, daß aber eine solche Lösung nicht ausgeschlossen erscheine, wenn man bedenke, daß nationale Gesetze und auch internationale Verträge Auslegungsregeln enthalten, die den Richter binden sollen. Es sei kein wesentlicher Unterschied, ob man eine solche Auslegungsregel in einem Artikel des Übereinkommens als besonderen Absatz auffühe, beispielsweise als Absatz 3 des Artikels 69, oder in Form einer Erklärung dem Übereinkommen beifüge. Neben diesen beiden Möglichkeiten gebe es noch eine Reihe anderer Lösungen, wie etwa die Anfügung an die Schlußakte oder die bloße Erwähnung im Sitzungsbericht; damit würde das angestrebte Ergebnis der Bindung des Richters allerdings nicht erreicht.
41. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß von seiten des Juristischen Dienstes keine rechtlichen Bedenken bestehen, dem Vorschlag der deutschen Delegation zu folgen und eine gesonderte Erklärung in Artikel 164 durch ausdrückliche Erwähnung zum Bestandteil des Übereinkommens zu machen. Er stellt ferner fest, daß die niederländische und die französische Delegation den deutschen Vorschlag unterstützen.
42. Die Delegation des Vereinigten Königreichs gibt zu bedenken, daß bei der Abfassung des Textes der Erklärung nicht daran gedacht worden sei, daß dieser Text als Absatz eines Artikels zu einer Rechtsvorschrift werden könnte. Daher müsse vor Annahme einer solchen Lösung dieser Text nochmals eingehend geprüft werden. Alles in allem würde diese Delegation eine der anderen vom Vertreter des Juristischen Dienstes erwähnten Möglichkeiten vorziehen, beispielsweise eine klare Hervorhebung der Erklärung im Sitzungsbericht.
Nach Auffassung der französischen Delegation bestand
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bisher Einvernehmen darüber, daß die Erklärung nicht in ihrem vollen Wortlaut in einen Artikel übernommen wird, sondern daß es eine getrennte Erklärung sein solle — und nicht etwa nur eine Erwähnung im Sitzungsbericht —, die von den Richtern nicht ignoriert werden könnte. Es gehe also darum, ob in Artikel 164 Absatz 1 neben den anderen Texten, die als Bestandteil des Übereinkommens bezeichnet werden, auch der Titel der Erklärung aufgeführt werden soll. Dies zu tun sei relativ einfach, doch wäre es vielleicht besser gewesen, wenn man diesem Text nicht die Form einer Erklärung, sondern die eines Auslegungsprotokolls gegeben hätte, sofern diese Möglichkeit überhaupt gegeben sei.
43. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses bestätigt die französische Auffassung, daß es nur um den Vorschlag gehe, diese Erklärung in Artikel 164 mit aufzuführen.
44. Der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats stellt dazu klar, daß durch die Erwähnung in Artikel 164 diese Erklärung zu einer Erklärung der Mitgliedstaaten und damit auch Gegenstand der Ratifikationsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten werden würde. Folge man der britischen Anregung und füge man diese Erklärung nur in den Sitzungsbericht der Konferenz ein, so bliebe sie lediglich eine Erklärung der an dieser Konferenz teilnehmenden Regierungsvertreter. Auf die Anregung der französischen Delegation eingehend legte er dar, daß ein Richter möglicherweise aus dem Gebrauch des Ausdrucks „Erklärung“ schließen könnte, daß es sich um einen für ihn nicht verbindlichen Text handelt. Das Ergebnis der Verbindlichkeit für den Richter könnte also besser erreicht werden, wenn man den Ausdruck „Erklärung“ durch den Ausdruck „Protokoll zur Auslegung des Artikels 69“ ersetzen würde.
45. Der Gesamtausschuß beschließt ohne Gegenstimme bei neun Enthaltungen eine solche Lösung. Artikel 164 Absatz 1 wird also wie folgt lauten:
„(1) Die Ausführungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten, das Zentralisierungsprotokoll sowie das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 sind Bestandteile des Übereinkommens.“
Artikel 167 (Dok. R/7 und M/149) — Vorbehalte
[modifier | modifier le wikicode]46. Im Anschluß an die Darlegung der vom Allgemeinen Redaktionsausschuß zur Klarstellung der Tragweite dieses Artikels vorgenommenen redaktionellen Änderungen weist der Vorsitzende des Gesamtausschusses darauf hin, daß im Dokument M/149 ein Vorschlag der griechischen Delegation vorliegt, der eine Wiederaufnahme einer bereits geführten Diskussion zur Folge hätte. Eine solche erneute Erörterung einer bereits diskutierten Sache erfordere die Zweidrittelmehrheit des Gesamtausschusses.
47. Zur Unterstützung dieses Vorschlags führt die griechische Delegation folgendes aus: Nach der Klarstellung des Textes durch den Allgemeinen Redaktionsausschuß habe sie erkannt, daß in Absatz 2 Buchstabe a die Worte „oder Verwendung“ zu streichen seien. Die griechische Delegation habe große Schwierigkeiten, die Verwendung aus dem Vorbehalt auszuschließen. Sie erkenne an, daß von den anderen Delegationen und insbesondere von der deutschen Delegation große Anstrengungen gemacht worden seien, um ihr in dieser Frage eine Brücke zu bauen; sie hoffe aber auf Verständnis zu stoßen, wenn sie darum bitte, daß diese Bemühungen nicht kurz vor einer für alle annehmbaren Lösung abgebrochen würden. Die Verwendung sei im übrigen wohl deshalb erst relativ spät in den Artikeltext hineingenommen worden, weil man sich von Anfang an der sich damit ergebenden praktischen Schwierigkeiten bei der Unterscheidung des Schutzes des Stoffes und der Verwendung bewußt gewesen sei.
a) Wiederaufnahme der Debatte
[modifier | modifier le wikicode]48. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt die Frage, welche Delegationen für die Wiederaufnahme der Debatte über diesen Punkt sind.
49. Die niederländische Delegation spricht sich dagegen aus, weil diese Frage im Hauptausschuß II eingehend erörtert worden sei und im Hinblick auf die vom Allgemeinen Redaktionsausschuß vorgelegte Fassung keine neuen Aspekte für die Beurteilung des Problems vorlägen.
50. Der Vorsitzende meint, daß ein neuer Aspekt darin bestehen könne, daß die griechische Delegation Schwierigkeiten habe, den Artikel 167 in seiner gegenwärtigen Fassung anzunehmen.
51. Die französische Delegation glaubt zwar wie die niederländische Delegation, daß keine neuen Aspekte in der Sache vorlägen, widersetzt sich aber nicht einer Wiederaufnahme der Debatte, aus der sich möglicherweise neue Elemente ergeben könnten.
52. Die Delegation des Vereinigten Königreichs befürchtet, daß mit der Wiedereröffnung einer Aussprache ohne Kenntnis der sachlichen Gründe, die dafür sprechen, es zu einer bloßen Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente käme. Sie ist daher gegen die Wiederaufnahme der Debatte.
53. Die deutsche Delegation ist für die Fortsetzung der Beratungen über diesen Punkt, und zwar aus folgenden Gründen: Der Artikel 167 ist geschaffen worden, um es bestimmten Staaten, die noch keinen sehr hohen technischen, patentrechtlichen Entwicklungsstand erreicht haben, zu ermöglichen, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und später auch anzuwenden. Diese Staaten sehen sich nicht in der Lage, in ihrem Recht den Stoffschutz einzuführen. Wenn nun der Artikel 167 eine Fassung erhält, die es diesen Staaten unmöglich macht, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu erfüllen, dann verliert dieser Artikel 167 völlig seinen Wert. Griechenland befürchte, daß durch die Einfügung der Verwendung der chemischen Erzeugnisse der Vorbehalt ausgehöhlt wird, weil nach der jetzigen Fassung zwar der Stoffschutz ausgeschlossen wäre, die Verwendung eines solchen Stoffes aber geschützt würde. Dies könnte bedeuten, daß vielleicht die gesamte einzig vernünftige Verwendung eines Stoffes den Schutz genießen würde. Dann wäre für diesen Stoff die Vorbehaltsmöglichkeit wirkungslos. Die deutsche Delegation betont, daß Artikel 167 keine Bedeutung für die technisch entwickelten Staaten, sondern nur für einige wenige Staaten habe, die Schwierigkeiten hätten, das Übereinkommen ohne eine solche Vorbehaltsmöglichkeit zu unterzeichnen.
54. Die österreichische Delegation unterstützt die Ausführungen der deutschen Delegation und spricht sich ebenfalls für die Wiederaufnahme der Debatte aus.
55. Der Gesamtausschuß stimmt über diese Frage ab. Von 17 abgegebenen Stimmen sind 13 für und 4 gegen die Wiederaufnahme der Debatte. Damit ist die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht.
b) Entscheidung über den Vorschlag der griechischen Delegation
[modifier | modifier le wikicode]56. Zu Beginn der Aussprache betont die griechische Delegation, daß bei der Anwendung der Klausel, die eine Unterscheidung des Schutzes des Stoffes und der Verwendung erhalte, zweifellos Schwierigkeiten auftreten würden. Wenn aufgrund der Einfügung des nicht eindeutig abgegrenzten Begriffs der Verwendung die Gefahr bestehe, daß die erwähnte Unterscheidung praktisch nicht vorgenommen werden könne, ergaben sich für eine Unterzeichnung des Übereinkommens durch Griechenland große Schwierigkeiten. Das Problem
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dieses Artikels stelle aber für viele Staaten keine Schwierigkeiten dar; daher sollte wegen eines kleinen Schritts zugunsten der Staaten, die solche Vorbehaltsmöglichkeiten benötigen, nicht das Risiko eingegangen werden, daß Griechenland das Übereinkommen nicht ratifizieren kann.
57. Die portugiesische und die spanische Delegation unterstützen den griechischen Vorschlag.
58. Die französische Delegation tritt entschieden gegen die Streichung des Ausdrucks „Verwendung“ bei den chemischen Erzeugnissen ein; bei den Arznei- oder Nahrungsmitteln könnte dagegen eine solche Streichung in Frage kommen, da diese Mittel durch ihre Bezeichnung als solche bereits einen Hinweis auf die Verwendung enthielten, so daß hier eine gewisse Identität zwischen dem Erzeugnis und seiner Verwendung besteht.
59. Die Delegation des Vereinigten Königreichs vertritt eine ähnliche Auffassung. Sie betont mit großem Nachdruck, daß auf den Schutz der Verwendung eines chemischen Erzeugnisses nicht verzichtet werden könne.
60. Die schweizerische Delegation unterstützt die Ausführungen der beiden Vorredner. Sie legt dar, daß die Einfügung des Wortes „Verwendung“ am Ende dieses Absatzes im Grunde nur die chemischen Erzeugnisse betreffe. Wenn darüber Einvernehmen bestehe, könne der gegenwärtige Text unverändert bleiben.
61. Die Delegation von EIRMA hebt hervor, daß es sich bei dieser Frage keineswegs um ein kleines Detail handele, sondern daß gerade der zur Debatte stehende Ausschluß der Verwendung nicht nur der Nahrungs- und Arzneimittel, sondern auch der chemischen Erzeugnisse von großem Nachteil für die europäische Industrie wäre, weil es sich als unmöglich erweisen könnte, eine Erfindung zu schützen, die im wesentlichen auf einer bestimmten Eigenschaft eines neuen Erzeugnisses beruht.
62. Die Delegation von CIFE schließt sich diesen Ausführungen an.
63. Die deutsche Delegation verkennt nicht die Bedenken, die gegen eine Streichung vorgebracht worden sind, meint aber, daß es sich hier nicht um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung handelt, sondern um einen Vorbehalt, von dem die Staaten nicht unbedingt in vollem Umfang Gebrauch machen werden. Sinn dieser Klausel sei es, Raum für nationale Gesetzgebung zu lassen, damit Staaten wie Griechenland in der Lage sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, ohne ihr nationales Recht sofort in einer bestimmten Weise ändern zu müssen. Im übrigen sei der Vorbehalt zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund tritt die deutsche Delegation für den griechischen Vorschlag ein.
64. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt den griechischen Vorschlag, das Wort „Verwendung“ für alle drei Kategorien, nämlich chemische Erzeugnisse, Nahrungs- und Arzneimittel zu streichen, zur Abstimmung. Er weist jedoch darauf hin, daß es der griechischen Delegation freistehe, im Falle der Ablehnung dieses Vorschlags einen eingeengten Vorschlag vorzulegen, bei dem die Verwendung nur bei den Nahrungs- und Arzneimitteln zu streichen wäre.
Die Abstimmung führt zur Ablehnung des griechischen Vorschlags mit neun gegen acht Stimmen bei einer Enthaltung.
65. Die griechische Delegation kündigt einen neuen Vorschlag der vom Vorsitzenden erwähnten Art an, der allerdings durch die Nichterwähnung der Nahrungs- und Arzneimittel im zweiten Halbsatz etwas weiter ginge als von einigen Delegationen angeregt wurde.
66. Die französische Delegation erklärt, daß sie einen solchen Vorschlag ablehnen müßte, weil die Verfahren zur Herstellung von Nahrungs- oder Arzneimitteln auf jeden Fall geschützt werden müßten.
67. In einer späteren Sitzung legt die griechische Delegation für Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz als Kompromiß folgenden neuen Vorschlag vor (s. Dok. M/154 G):
„... ein solcher Vorbehalt berührt nicht den Schutz aus dem Patent, soweit es ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung der chemischen Erzeugnisse oder ein Verfahren zur Herstellung der Nahrungs- oder Arzneimittel betrifft.“
68. Der Gesamtausschuß nimmt diesen Vorschlag an und beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß mit dessen Einfügung in den bestehenden Text des Artikels.
B. Ausführungsordnung
[modifier | modifier le wikicode]Regel 28 (Dok. R/9) — Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Mikroorganismen
[modifier | modifier le wikicode]69. Der Gesamtausschuß billigt die vom Allgemeinen Redaktionsausschuß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses 1 überarbeitete Fassung dieser Regel.
Regel 50 (Dok. R/10) — Mitteilung über die Veröffentlichung
[modifier | modifier le wikicode]70. Der Gesamtausschuß nimmt die vom Redaktionsausschuß vorgelegte Fassung dieser Regel an, deren Absatz 2 auf einem Vorschlag der österreichischen Delegation im Hauptausschuß 1 beruht (vgl. M/PR/I Nr. 2272).
Regel 66 (Dok. R/10 und M/151, R/16) — Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
[modifier | modifier le wikicode]71. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses führt aus, daß der Hauptausschuß 1 aufgrund eines Vorschlags der norwegischen Delegation, im Falle der Beschwerde für die Beseitigung von Mängeln genauso zu verfahren wie im Falle des Einspruchs, den Redaktionsausschuß beauftragt hatte, die Möglichkeit einer stärkeren Angleichung der Regeln 65 und 56 zu prüfen (vgl. M/PR/I Nr. 2299). Mit Rücksicht auf die vom Hauptausschuß 1 in Artikel 108 vorgenommene Aufteilung der Beschwerdefrist in eine Frist von zwei Monaten für die Einlegung der Beschwerde und eine Frist von vier Monaten für deren Begründung (vgl. M/PR/I Nr. 462) schlägt der Allgemeine Redaktionsausschuß folgende Fassung vor, die er allerdings nicht für unbedingt notwendig hält: „... verwirft... sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der nach Artikel 108 maßgebenden Frist beseitigt worden sind.“
72. Die norwegische Delegation findet diese Lösung immer noch etwas hart im Vergleich zu den Möglichkeiten der Regel 56. Sie regt an, einen dem Absatz 2 der Regel 56 entsprechenden Absatz auch in die Regel 65 einzufügen.
73. Die österreichische Delegation teilt diese Auffassung.
74. Die niederländische Delegation befürchtet, daß wegen der kürzeren Fristen bei der Beschwerde für eine solche Regelung im Sinne des vorgeschlagenen Absatzes 2 nicht genügend Zeit gegeben sein könnte.
75. Die norwegische Delegation meint, daß für die Behebung kleinerer Mängel, auf die Absatz 2 abziele, auch im Falle der Beschwerde genügend Zeit bleibe.
In einer späteren Sitzung billigt der Gesamtausschuß zunächst den oben erwähnten Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses zur Ergänzung des Absatzes 1 der Regel 65 mit der Maßgabe, daß sich diese Vorschrift jetzt nur auf die Mängel bezieht, die in Nichterfüllung der Erfordernisse nach Regel 64 Buchstabe b bestehen. Ferner billigt er gegen die Bedenken der deutschen Delegation, die für das Beschwerdeverfahren härtere Regeln für angemessen hält, einen von der norwegischen Delegation inzwischen vorgelegten Vorschlag
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M/PR/G
(Dok. M/155 G) zur Einfügung eines neuen Absatzes 2, der dem Absatz 2 der Regel 56 entspricht.
Regel 84 (Dok. R/11) — Dauer der Fristen
[modifier | modifier le wikicode]76. Der Gesamtausschuß billigt die vom Allgemeinen Redaktionsausschuß aufgrund der Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I (vgl. M/PR/I Nr. 2394) vorgenommene Streichung des Absatzes 2.
Regel 93 (Dok. R/11) — Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile
[modifier | modifier le wikicode]77. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat in Buchstabe c dieser Regel in Anlehnung an die Beratungen des Hauptausschusses I (vgl. M/PR/I Nr. 2409) ausdrücklich die Erfindernennung von der Einsicht in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erfinder auf seine Nennung verzichtet hat. Der Gesamtausschuß billigt diese Lösung.
Regel 99 (Dok. R/11) — Verfahren bei Rechtshilfeersuchen
[modifier | modifier le wikicode]78. Aufgrund des ihm vom Hauptausschuß I überwiesenen Vorschlags der italienischen Delegation (vgl. M/PR/I Nr. 2427) hat der Allgemeine Redaktionsausschuß den Absatz 4 dieser Regel in geänderter Fassung vorgelegt. Der Gesamtausschuß nimmt diese Fassung an.
Regel 106 (Dok. R/11) — Änderungen in der Liste der Vertreter während der Übergangszeit
[modifier | modifier le wikicode]79. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses erinnert an die lange Diskussion zu dieser Regel im Hauptausschuß I. Dort sei zwar festgestellt worden (vgl. Dok. M/PR/I Nr. 2519), daß nach Klärung der Auslegung dieser Regel deren Text nicht geändert zu werden brauche; der Redaktionsausschuß habe es aber vorgezogen, in Absatz 1 Buchstabe b statt von „weiteren“ Voraussetzungen von „anderen“ Voraussetzungen zu sprechen, um die vom Hauptausschuß I festgelegte Auslegung zu verdeutlichen.
80. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses führt dazu bestätigend aus, daß mit diesen anderen Voraussetzungen im Sinne des Buchstabens b andere als die in Buchstabe a vorgesehenen Fälle gemeint sein sollen.
81. Der Gesamtausschuß billigt die vom Allgemeinen Redaktionsausschuß vorgeschlagene Änderung.
C. Anerkennungsprotokoll (Dok. M/146 R/12)
[modifier | modifier le wikicode]82. Der Allgemeine Redaktionsausschuß hat infolge eines Vorschlags der Delegation von AIPPI im Hauptausschuß I und des daraufhin von diesem Hauptausschuß gefaßten Beschlusses (vgl. M/PR/I Nr. 3014) eine neue Bestimmung in dieses Protokoll aufgenommen, die in bestimmten Fällen die Zuständigkeit dem Gericht am Sitz oder Wohnsitz des Klägers zuerkennt. Diese Bestimmung wurde jedoch nicht wie ursprünglich vorgesehen in den Artikel 5 des Anerkennungsprotokolls eingefügt, sondern erscheint als neuer Artikel 3.
83. Der Gesamtausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
D. Protokoll über Vorrechte und Immunitäten (Dok. M/146 R/13)
[modifier | modifier le wikicode]84. Die österreichische Delegation bittet um Klärung der Frage, ob im deutschen Text in allen Fällen anstelle des Wortes „Befreiung“ das Wort „Immunität“ eingesetzt werden soll.
85. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses verweist auf die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II, wonach im deutschen Text Protokolls das Wort „Befreiung“ durch das Wort „Immunität“ an allen Stellen zu ersetzen ist, an denen im franzosischen Text von « immunité » und im englishen Text von "immunity" die Rede ist. 86. Der Gesamtausschuß schliebt sich dieser Auffassung an und bittet die deutsche Delegation, den Entwurf these Protokolls daraufhin nochmals durchzusehen und etwaige Änderungen dem Allgemeinen Redaktionsausschuß vorzulegen. 87. Die Delegation des Vereinigten Königreichs führt aus, daß sie den Ausdruck „die gänstigste Behandlung, die dieser Staat einer anderen internationalen Organisation gewährt" in Antikel 10 Absatz 1 dahingehend auslegt, daß die Europäische Patentorganisation keinen Anspruch auf Regierungsvorrechte im Nachrichtenverkehr haben.
E. Zentralisierungsprotokoll (Dok. M/146 R/14)
[modifier | modifier le wikicode]88. Der Vorsitzende des Allgemeinen Redaktionsausschusses legt in seiner Einführung dar, daß die einzelnen Abschnitte des Protokolls durch Nummern und Buchstaben untergliedert worden sind und daß entsprechend der Terminologie des Übereinkommens nicht mehr von der „Generaldirektion Recherche“, sondern von der „Zweigstelle“ in Den Haag gesprochen wird.
Abschnitt I
[modifier | modifier le wikicode]89. Die Delegation des IIB führt aus, daß die in Nummer 1 Buchstabe b jetzt vorgeschlagene Formulierung „... Aktiva und Passiva... als Teil der Zweigstelle in den Haag... übernommen werden" rechtlich angreifbar sei, weil die Aktiva und Passiva des IIB künftig mit den Aktiva und Passiva des EPA ein untrennbares Ganzes bilden wurden. Daher konne der Passus als Teil der Zweigstelle in Den Haag entfallen, zumal an anderen Stellen des Übereinkommens klar zum Ausdrucke komme, daß sich diese Zweigstelle in Den Haag befinden wird. 90. Der Gesamtausschuß greift diese Anregung auf und beschliebt eine entsprechende Änderung dieser Stelle des Protokolls.
Abschnitt III
[modifier | modifier le wikicode]91. Dem Gesamtausschuß liegt ein Vorschlag der schwedischen Delegation vor, mit dem eine neue Nummer 2 in diesen Abschnitt eingefügt werden soll (Dok. M/147/G). 92. Die schwedische Delegation liegt dar, daß ihr Vorschlag aufgrund der veränderten Lage erfolgt sei, die sich im Hauptausschuß II nach der mehrheitlichen Annahme - gegen die Stimmen der skandinavischen Länder - eines österreichischen/französischen Vorschlags ergeben haben (vgl. M/PR/II: Vorbehalt der schwedischen Delegation am Ende der Diskussion über die Abschnitte III und IV des Zentralisierungsprotokolls). 93. Der Gesamtausschuß spricht sich für die Wiederaufnahme der Diskussion über den Abschnitt III aus. 94. Zur Begrundung ihres Vorschlags hebt die schwedische Delegation hervor, daß es ihr um die Harmonisierung der Rechenchentätigkeit des schwedischen Patentamts und des EPA gehe. Das schwedische Patentamt konne namlich nur dann PCT-Recherchen für die skandinavischen Länder durchfuhren, wenn diese Recherchen vom EPA voll anerkannt werden; dies setze aber eine gewisse Kontrolle und Überwachung seitens des EPA voraus. In bezug auf die verteilten Fassungen ihres Vorschlags weist
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sie darauf hin, daß im französischen Text — im Gegensatz zu den beiden anderen Texten — wohl irrtümlich nicht vom „Austausch von Recherchen“, sondern vom Austausch von Informationen zwischen den mit der Recherche beauftragten Stellen gesprochen werde.
95. Die französische Delegation unterstützt grundsätzlich das Anliegen der schwedischen Delegation. In bezug auf den Textunterschied ist sie jedoch der Meinung, daß eher die anderen Texte der französischen Fassung anzugleichen seien, um zu einer akzeptablen Lösung zu gelangen.
96. Die Delegation des Vereinigten Königreichs billigt wie die französische Delegation die mit dem schwedischen Vorschlag erfolgten Ziele; sie unterstützt auch den zweiten Teil der Ausführungen der französischen Delegation. Sie würde es begrüßen, wenn der Gegenstand der besonderen Vereinbarungen nach dieser Nummer 2 nicht zu eng abgegrenzt würde. Wenn die schwedische Delegation bei der Formulierung „Austausch von Recherchen“ bleiben wolle, sollten nähere Angaben über die Tragweite dieser Stelle gemacht werden. Wenn dieser Passus so auszulegen sei, daß ein solcher Austausch nur im Interesse der Gewährleistung der Qualitätskontrolle im Rahmen der PCT-Tätigkeit stattfinden würde, so könne eine solche Lösung in Frage kommen.
97. Die schwedische Delegation hat keine Bedenken gegen eine weitere Fassung der Angaben über den Inhalt der besonderen Vereinbarung. Sie betont, daß die gesamte neue Nummer 2 nur auf dem Wunsch nach Harmonisierung beruhe, die wegen der Rolle des schwedischen Patentamts als Recherchenbehörde im Sinne des PCT anzustreben sei. Sie habe es immer als wesentliches Element einer Harmonisierung betrachtet, daß dem schwedischen Patentamt ein gewisser — und sei es auch nur ein kleiner — Teil der Recherchen übertragen wird. Daraus erkläre sich auch das große Interesse an Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch das EPA. Wenn Einvernehmen darüber bestehe, daß der skandinavischen PCT-Behörde im Interesse der Harmonisierung und der Qualität der Arbeit Recherchen im Rahmen eines Harmonisierungsprogramms übertragen werden, sei es nicht einzusehen, warum dies nicht im Protokoll festgehalten werden sollte.
98. Der Vorsitzende stellt fest, daß sich aus den Ausführungen der schwedischen Delegation deren Bereitschaft ergibt, in Absatz 2 des Vorschlags nicht zu sagen „... und erstreckt sich...“, sondern „... könnte sich erstrecken...“.
99. Die französische Delegation betont, sie sei bisher davon ausgegangen, daß der Austausch von Recherchen nur für die Kontrolle der Qualität der durchgeführten Recherchenarbeiten dienen solle. Nun habe aber die schwedische Delegation klargestellt, daß es ihr um eine echte Übertragung von Recherchenarbeiten vom EPA auf das schwedische Patentamt gehe. Einer solchen Lösung könne die französische Delegation nicht zustimmen.
100. Die niederländische Delegation unterstützt ebenfalls grundsätzlich den schwedischen Vorschlag, da der Wunsch nach Harmonisierung der durchgeführten Arbeiten begründet sei. Um den im Zusammenhang mit der Übertragung von Recherchenarbeit zutage getretenen Schwierigkeiten zu begegnen, schlägt sie vor, zu Beginn der neuen Nummer 2 nicht vom „guten Funktionieren“ der PCT-Tätigkeiten im Rahmen des europäischen Patenterteilungsverfahrens zu sprechen, sondern wie folgt zu formulieren: „Im Hinblick auf ein harmonisiertes Verfahren bei den PCT-Tätigkeiten und auf die Qualität dieser Tätigkeiten im Rahmen...“. Im Satz 2 könnte dann der Austausch von Recherchen in diesem Rahmen gesehen werden.
Die niederländische Delegation zeigt ferner für die Bedenken der französischen Delegation Verständnis, doch dürfe nicht übersehen werden, daß die schwedische Delegation
klar zum Ausdruck gebracht habe, daß ihre Anregungen nur im Interesse einer Harmonisierung zu sehen seien.
101. Die Delegation des Vereinigten Königreichs meint, daß bei einer Formulierung des Beginns dieser Nummer 2 nach dem niederländischen Vorschlag und nach Annahme der Änderung „könnte sich erstrecken“ der Text für ihre Begriffe wesentlich besser sei. Schwierigkeiten bestünden nur noch beim Passus „Austausch von Recherchen“. Wenn es unmißverständlich klar sei, daß etwaige Maßnahmen dieser Art ausschließlich insoweit ergriffen werden, als sie im Interesse einer Harmonisierung gerechtfertigt erscheinen, so könne sie auch für diesen Punkt ihr Einverständnis erklären. Freilich sei es schwierig, sich im gegenwärtigen Zeitpunkt praktisch einen solchen Austausch von Recherchen vorzustellen.
102. Die schwedische Delegation erklärt sich mit dem niederländischen Vorschlag für den Beginn der Nummer 2 einverstanden und stimmt im übrigen den Überlegungen der Delegation der Niederlande und des Vereinigten Königreichs zu.
103. Aufgrund eines von der schwedischen Delegation zu einem späteren Zeitpunkt der Sitzung vorgelegten Arbeitsdokuments, das alle in der Diskussion erarbeiteten Punkte berücksichtigt, billigt der Gesamtausschuß die neue Nummer 2 dieses Abschnitts; der Allgemeine Redaktionsausschuß wird beauftragt, den endgültigen Text in den drei Sprachen zu überarbeiten.
Abschnitt IV
[modifier | modifier le wikicode]104. Mit dem Hinweis, daß die Übertragung von Arbeiten gemäß der Nummer 2 dieses Abschnitts ebenfalls ein Abkommen zwischen der Europäischen Patentorganisation und der betreffenden Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz voraussetze, schlägt die österreichische Delegation vor, in Nummer 2 Buchstabe c nicht nur auf Nummer 1 Buchstabe b Satz 2, sondern auch auf Nummer 1 Buchstabe c zu verweisen.
Der Gesamtausschuß nimmt diesen Vorschlag an.
Abschnitt V (des Entwurfs - Dok. M/5)
[modifier | modifier le wikicode]105. Der Allgemeine Redaktionsausschuß ist der Auffassung, daß dieser Abschnitt über das Tätigwerden des EPA als eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde lediglich eine Wiederholung dessen darstelle, was jetzt im Übereinkommen in Artikel 155 ausgesagt sei; er regt daher an, diesen Abschnitt zu streichen.
Der Gesamtausschuß greift diese Anregung auf und beschließt die Streichung dieses Abschnitts.
Abschnitte V und VI (der unterzeichneten Fassung)
[modifier | modifier le wikicode]106. Dem Gesamtausschuß liegt ein Vorschlag der finnischen und der norwegischen Delegation vor, wonach der Abschnitt VII (Abschnitt VI der später unterzeichneten Fassung) durch eine neue Nummer 2 ergänzt werden soll (Dok. M/153/G).
107. Die finnische Delegation legt dar, daß sie im Hauptausschuß II zunächst einen eigenen Vorschlag zurückgezogen habe, weil sie gehofft hatte, daß die für Österreich hinsichtlich der Recherche gefundene Lösung auch auf ihr Land ausgedehnt werden könnte. Nachdem sich diese Hoffnung zerschlagen habe und ein Änderungsvorschlag der finnischen Delegation im Hauptausschuß II unberücksichtigt geblieben sei, wolle sie zusammen mit der norwegischen Delegation dem Gesamtausschuß diesen neuen Vorschlag unterbreiten, mit dem eine unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährende
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Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Patentamt und den Patentämtern der beiden vorschlagenden Länder bei der Recherche angestrebt werde.
108. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß die Behandlung dieses Vorschlags eine Wiedereröffnung der Diskussion über den betreffenden Protokollabschnitt zur Folge hätte und daß daher zunächst die Verfahrensfrage zu entscheiden sei.
109. Die Delegation des Vereinigten Königreichs zeigt zwar Verständnis für das Anliegen der finnischen und der norwegischen Delegation, doch sieht sie sich aus prinzipiellen Erwägungen gezwungen, eine Wiedereröffnung der Debatte abzulehnen. Das im Zentralisierungsprotokoll nach langen Beratungen erarbeitete System würde nämlich durch den Vorschlag dieser beiden Delegationen in Frage gestellt, weil dieser Vorschlag im Gegensatz zu dem vom Gesamtausschuß angenommenen schwedischen Vorschlag tiefgreifende Änderungen am System der europäischen Recherche mit sich führen würde. Der finnisch/norwegische Vorschlag sehe zwar ausdrücklich vor, daß durch die Recherche in bestimmten Vertragsstaaten weder das europäische Verfahren verzögert werden noch eine zusätzliche Kostenbelastung entstehen dürfe; eine solche Lösung würde aber auf jeden Fall, selbst wenn wirklich keine Verzögerungen eintreten sollten, das gesamte Verfahren komplizierter gestalten. So würde sich beispielsweise die Frage einer Koordinierung der von verschiedenen Stellen erstellten Recherchenberichte ergeben. Ferner müßte die Kostenfrage geklärt werden: Auch wenn die europäische Recherchegebühr in diesen Fällen nicht erhöht würde, müßte der Anmelder dennoch vermutlich mehr an Gebühren bezahlen, weil die Zusatzrecherche von den betreffenden Ämtern sicherlich nicht ohne Entgelt durchgeführt werden würde.
Die einzige Lösung könnte in einem Verfahren liegen, das dem für Italien gebilligten Verfahren entspricht: Ein Anmelder kann eine zusätzliche Recherche in der Dokumentation des betreffenden Landes beantragen, hat dann aber auch die Kosten dafür zu tragen. Ein in diesem Sinne geänderter Vorschlag könnte von der Delegation des Vereinigten Königreichs unterstützt werden.
110. Vor einer weiteren Erörterung der materiellen Aspekte stellt der Vorsitzende des Gesamtausschusses die Frage der Wiedereröffnung der Diskussion zur Abstimmung.
Die Wiedereröffnung wird mit 9:6 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt.
111. Die norwegische Delegation weist darauf hin, daß mit diesem Ergebnis bei Beibehaltung der jetzigen Fassung des Protokolls im Falle des Beitritts Norwegens und Finnlands zum europäischen System ohne jede Übergangszeit für das Gebiet dieser beiden Staaten Patente erteilt würden, bei denen keine Recherchen in der Dokumentation dieser Staaten stattgefunden hätten. Dies sei für Länder, die eine lange Tradition der Patentprüfung hätten, ein bedeutender Nachteil und könne zumindest in Norwegen den Gegnern einer Teilnahme am europäischen System Auftrieb geben.
112. Die finnische Delegation kommt auf die von der Delegation des Vereinigten Königreichs gemachte Anregung zurück und stellt die Frage, ob sie ersatzweise für den Abschnitt VI (Abschnitt V der später unterzeichneten Fassung) einen Vorschlag vorlegen dürfe.
113. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt die Frage, ob eine Wiedereröffnung der Diskussion über diesen Abschnitt unterstützt wird.
Der Gesamtausschuß ist mit der Wiedereröffnung der Diskussion einverstanden.
114. Die finnische Delegation legt daraufhin gemeinsam mit der norwegischen Delegation folgenden Vorschlag für eine
neue Nummer 3 des Italien betreffenden Abschnitts vor:
„Der Verwaltungsrat kann die in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Berechtigungen auch auf Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten ausdehnen, deren Amtssprache nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist.“
115. Die französische Delegation befürchtet, daß der Unterschied in der Wirkung des nicht erörterten und dieses neuen Vorschlags nicht wesentlich sei. Der neue Vorschlag stelle sogar eine Erweiterung dar, weil bei Wegfall der im ursprünglichen Vorschlag enthaltenen Voraussetzungen für die Durchführung von Recherchenarbeit der Verwaltungsrat im Grunde solche Arbeiten allen Vertragsstaaten mit den erwähnten Sprachen übertragen könnte.
116. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, worin er den Unterschied zwischen dem ersten Vorschlag der finnischen und der norwegischen Delegation und dem zweiten Vorschlag sieht. Nach dem ursprünglichen Vorschlag wäre es möglich gewesen, alle europäischen Patentanmeldungen zwangsläufig einer Zusatzrecherche in Finnisch oder Norwegisch zu unterwerfen. Der neue Vorschlag bezieht sich dagegen nur auf die Nummern 1 und 2 des Abschnitts V und hätte zur Folge, daß nur finnische oder norwegische Anmelder eine Zusatzrecherche beantragen können; auf jeden Fall sind für die beantragte Zusatzrecherche vom Anmelder die Kosten zu übernehmen.
Dieser Vorschlag habe also eine wesentlich geringere Tragweite als der ursprüngliche Vorschlag, zumal die Voraussetzung besteht, daß der Verwaltungsrat eine solche Zusatzrecherche erst zulassen muß. Damit scheinen dem Vorsitzenden des Gesamtausschusses die Befürchtungen der französischen Delegation unbegründet zu sein. Wenn ein nationales Amt den Wunsch nach Übernahme von Recherchenarbeiten hat, aber die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, dann wird der Verwaltungsrat in Ausübung seiner Ermessensbefugnis die Genehmigung nicht erteilen.
117. Seitens der italienischen Delegation bestehen auch keine Schwierigkeiten, den neuen Vorschlag anzunehmen.
118. Die schweizerische Delegation unterstützt gleichfalls den finnisch/norwegischen Vorschlag. Der größeren Klarheit wegen regt sie folgende Ergänzung zu Beginn der neuen Nummer an: Der Verwaltungsrat kann die in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Berechtigungen „unter den in den genannten Nummern vorgesehenen Voraussetzungen“ auch auf Zentralbehörden usw.
119. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses erklärt, daß diese Anregung im Falle der Annahme des Vorschlags an den Redaktionsausschuß überwiesen wird.
120. Die Delegation des IIB äußert Zweifel daran, daß eine Zusatzrecherche in einer fremden Sprache ohne Verursachung von Kosten für das EPA möglich ist. Bei Erhalt eines solchen Recherchenberichts müsse nämlich der mit der Recherche im EPA beauftragte Prüfer auf jeden Fall von dem Inhalt Kenntnis nehmen und im Falle einer darin geltend gemachten Neuheitsschädlichkeit die Berechtigung der aufgeführten Prioritäten nachprüfen. Mit einem derartigen System seien zusätzliche Kosten unvermeidlich, sofern man davon ausgehe, daß dieses System in der Praxis überhaupt durchführbar ist.
121. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses macht darauf aufmerksam, daß diese Bedenken nicht nur auf die neue Nummer 3, sondern auch auf die bereits früher gebilligten Nummern 1 und 2 zutreffen würden.
122. Die französische Delegation erklärt, daß auf jeden Fall die Qualität solcher Zusatzrecherchen gewährleistet sein müsse, weil sonst der Ruf der europäischen Recherche Schaden erleiden könnte. Im Falle der Nummern 1 und 2 dieses Abschnitts sei eine solche Gewähr dadurch gegeben, daß die
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Zusatzrecherche von einer Dienststelle des EPA durchgeführt würde. Auf die neue Nummer 3 treffe dies nicht zu. Ohne den beiden vorschlagenden Delegationen in irgendeiner Weise nahetreten zu wollen, sollte festgehalten werden, daß es sich im Interesse des guten Rufs der europäischen Recherche bei den mit solchen Arbeiten beauftragten nationalen Zentralbehörden um qualifizierte Ämter handeln müsse und daß eine Koordinierung solcher Recherchentätigkeiten stattfinden sollte. Falls diese Voraussetzungen im Sitzungsbericht aufgeführt würden, sei sie bereit, den vorliegenden Vorschlag zu akzeptieren.
123. Der Gesamtausschuß billigt abschließend den Vorschlag zur Ergänzung dieses Abschnitts durch eine neue Nummer 3 und überweist ihn dem Redaktionsausschuß.
Anwendung des Zentralisierungsprotokolls in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 2 des Übereinkommens
[modifier | modifier le wikicode]124. Die Delegation der WIPO erhebt die Frage nach der Behandlung internationaler Anmeldungen, für die das EPA als Anmeldeamt tätig wird, für den Fall der Beschränkung der Behandlung von Anmeldungen durch das EPA auf bestimmten Gebieten der Technik gemäß Artikel 162 Absatz 2 des Übereinkommens. In einem solchen Fall könne die internationale Anmeldung natürlich in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden. Es bleibe aber das Problem der Erstellung des internationalen Recherchenberichts, weil gemäß dem Zentralisierungsprotokoll nach der Eröffnung des EPA keine nationale Zentralbehörde — mit Ausnahme der in Abschnitt III des Protokolls genannten — PCT-Recherchen durchführen dürfe. Eine Lösung dieses Problems könnte durch eine Auslegung des Artikels 162 Absatz 2 erfolgen, wonach diese Vorschrift nicht für internationale Anmeldungen gilt, für die das EPA als Anmeldeamt tätig wird. Sollte diese Lösung nicht gangbar sein, so müßten entsprechende Maßnahmen des Verwaltungsrats vorgesehen werden. Da die Generaldirektion Recherche nach der jetzigen Planung von Anfang an auf allen Gebieten der Technik tätig sein wird, käme dieser Frage wohl nur theoretische Bedeutung zu; für den Fall, daß der Verwaltungsrat die Behandlung von Anmeldungen aber doch aus irgendwelchen Gründen beschränken sollte, müßte vorgesehen werden, daß das EPA in seiner Eigenschaft als internationale Recherchenbehörde auf jeden Fall Recherchen auf allen Gebieten der Technik durchführen könne.
125. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses verweist auf die bei Behandlung des Artikels 162 zur Aufnahme in den Sitzungsbericht bekundete Absicht, gleich bei Eröffnung des EPA die Recherche auf allen Gebieten der Technik zu ermöglichen (s. Dok. M/PR/1 Nr. 970 ff.).
126. Der Gesamtausschuß nimmt die Darlegungen der WIPO über mögliche Schwierigkeiten zur Kenntnis; er ist aber der Auffassung, daß diese Schwierigkeiten kaum eintreten werden, so daß es sich erübrige, bereits jetzt Lösungen dafür vorzusehen.
F. Schlußakte (Dok. M/11/G)
[modifier | modifier le wikicode]127. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt die Frage nach Bemerkungen zum Entwurf der Schlußakte, die von allen Delegationen unabhängig davon unterzeichnet werden soll, von welchen Delegationen das Übereinkommen selbst unterzeichnet wird.
128. Der Gesamtausschuß billigt den Entwurf und beauftragt den Allgemeinen Redaktionsausschuß, den Text hinsichtlich des Unterzeichnungsdatums und des Titels des Übereinkommens nochmals zu überprüfen.
129. In einer späteren Sitzung bittet die türkische Delegation um Auskunft darüber, welche Bedeutung der Unterzeichnung der Schlußakte zukommt. Insbesondere wünscht sie Klarheit darüber, ob mit der Unterzeichnung eine Billigung des Vertragswerks durch die türkische Regierung verbunden ist oder ob damit lediglich zum Ausdruck gebracht wird, daß die türkische Delegation an der Konferenz teilgenommen hat.
130. Der Vertreter des Juristischen Dienstes des Sekretariats legt folgendes dar: Die Unterzeichnung der Schlußakte bedeutet weder, daß die Regierungen in irgendeiner Weise an das Übereinkommen gebunden sind, noch daß sie mit dem Text des Übereinkommens in allen Einzelheiten oder auch in der Gesamtheit einverstanden sind. Vielmehr wird durch die Schlußakte festgestellt, welche Delegationen an der Konferenz teilgenommen haben und ausgesagt, daß der Text des Übereinkommens von der Konferenz mit den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Mehrheiten angenommen worden ist. Der Schluß, eine bestimmte Delegation habe dem Abkommen inhaltlich zugestimmt, läßt sich also aus der Unterzeichnung der Schlußakte auf keinen Fall ziehen, da die Schlußakte reinen Beurkundungscharakter hat.
131. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses betont nochmals, daß die Unterschrift unter die Schlußakte bedeutet, daß die betreffende Delegation an der Konferenz teilgenommen hat; ferner bedeutet sie, daß die Konferenz als solche ein Übereinkommen beschlossen hat, ohne daß damit zum Ausdruck kommt, daß alle Delegationen dieses Übereinkommen gebilligt haben. Deswegen werde auch keine besondere Vollmacht verlangt. Zur Zeichnung der Schlußakte genüge die im Laufe der Sitzungen vorgelegte Verhandlungsvollmacht.
132. Die türkische Delegation dankt für diese Ausführungen, die sie in den Sitzungsbericht aufzunehmen bittet.
133. Mit der Billigung der vom Allgemeinen Redaktionsausschuß vorgelegten Texte, vorbehaltlich der im Laufe der Prüfung vom Gesamtausschuß beschlossenen Änderungen, ermächtigt der Gesamtausschuß den Redaktionsausschuß, die letzte Überarbeitung des Vertragswerks aufgrund dieser Änderungen ohne erneute Vorlage an den Gesamtausschuß vorzunehmen, damit die rechtzeitige Fertigstellung des Drucks der zur Unterzeichnung vorzulegenden Texte nicht gefährdet wird.
V. Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses (M/156/G)
[modifier | modifier le wikicode]134. Der Berichterstatter des Vollmachtenprüfungsausschusses, Herr Antonio Fernandez Mazarambroz, Leiter des spanischen Patentamts, legt dem Gesamtausschuß — nachdem der Gesamtausschuß den Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses vom 25. September 1973 über die Zulassung der Delegationen zur Konferenz (vgl. Dok. M/133/G) gebilligt hat — einen weiteren Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses vor, der die Vollmachten zur Unterzeichnung des Übereinkommens zum Gegenstand hat. Dieser Bericht ist im Wortlaut in Anlage IV enthalten. Der Gesamtausschuß billigt diesen Bericht und folgt der darin enthaltenen Empfehlung, die Vollmachten der 16 aufgeführten Delegationen als gültig anzuerkennen. Hinsichtlich der beiden noch ausstehenden Vollmachten beauftragt der Gesamtausschuß auf Vorschlag seines Vorsitzenden den Vollmachtenprüfungsausschuß, am Ende der bevorstehenden Sitzung der Vollversammlung noch einen ergänzenden Bericht vorzulegen (vgl. M/PR/K/2 Nr. 100).
135. Die österreichische Delegation greift die im Bericht enthaltene Bemerkung auf, daß Österreich nicht die Absicht habe, Vollmachten vorzulegen, die bereits jetzt zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigen. Sie betont, daß nach
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der derzeitigen Praxis der österreichischen Bundesregierung die österreichischen Regierungsdelegationen bei Verhandlungen über Staatsverträge nicht die Möglichkeit haben, sofort nach dem Ende einer Konferenz die dort angenommenen Texte zu unterzeichnen. Es handele sich hier um eine rein verfassungsrechtliche Frage. Die österreichische Delegation könne die gesetzgebenden Organe ihres Landes in keiner Weise präjudizieren, aber sie wolle auf jeden Fall den Eindruck vermeiden, daß Österreich sich auf diese Weise vom Vertragswerk distanziert. Dies sei keineswegs der Fall.
136. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses stellt fest, daß diese Erklärung der österreichischen Delegation vom Gesamtausschuß zur Kenntnis genommen worden ist. Er schlägt der österreichischen Delegation vor, diese ihre Erklärung in der Vollversammlung zu wiederholen, damit insbesondere bei der Presse keine irrtümlichen Auffassungen wegen der Nichtunterzeichnung durch Österreich auftreten.
137. Die türkische Delegation erklärt, daß sie — wie im Bericht dargelegt — jetzt ebenfalls nicht unterzeichnen könne, da sich ihre Regierung vorbehalte, das gesamte Vertragswerk nochmals eingehend zu prüfen. Die türkische Regierung werde ihre Entscheidung hinsichtlich der Unterzeichnung im Rahmen des dafür vorgesehenen innerstaatlichen Verfahrens im Laufe der in Artikel 165 genannten Frist treffen.
VI. Europäische Schule
[modifier | modifier le wikicode]138. Der Vorsitzende begrüßt die Herren Levarlet, Heumann, Dr. Reimers und Holzheimer, die alle dem Obersten Schulrat der Europäischen Schulen angehören.
139. Das Wort erhält zunächst Herr Levarlet, der folgende Beschreibung der bestehenden Europäischen Schulen gibt:
Für die erste Europäische Schule in Luxemburg zur Zeit der EGKS waren die Satzung der Europäischen Schule und das Abkommen über die Europäische Reifeprüfung maßgebend; diese beiden zwischenstaatlichen Vereinbarungen waren 1957 unterzeichnet worden. Nach Gründung von EWG und Euratom wurde zur Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser beiden Vereinbarungen im Jahre 1962 ein Protokoll unterzeichnet.
Gegenwärtig bestehen sechs Europäische Schulen: in Luxemburg, in Brüssel, in Ispra, in Mol, in Karlsruhe und in Petten.
Der Unterricht in den Kernfächern wird an den Europäischen Schulen nunmehr in fünf Amtssprachen der Gemeinschaften — in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Niederländisch — gegeben. Dementsprechend gibt es fünf Sprachabteilungen.
Um den kulturellen Austausch zwischen den Schülern zu fördern, werden diese in bestimmten Fächern gemeinsam unterrichtet. Von Anfang an wird der Unterricht in bestimmten Fächern in einer Ergänzungssprache erteilt; für die französisch-belgische Abteilung ist die Ergänzungssprache z. B. Deutsch. Außer der Verwendung einer Ergänzungssprache im Unterricht ist mit Beginn des dritten Jahres der höheren Schule Englisch Pflichtfach.
Der Grundschulunterricht erstreckt sich über fünf Jahre, der Unterricht der höheren Schule über sieben Jahre. Die Schüler werden mit sechs Jahren in die Grundschule und mit elf Jahren in die Höhere Schule aufgenommen. Zugelassen sind die Kinder von Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, jedoch kann die Europäische Schule unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Kinder aufnehmen.
Die höhere Schule untergliedert sich in eine dreijährige gemeinsame Unterstufe und eine vierjährige spezialisierte Oberstufe, wobei das erste Jahr und das erste Semester des
zweiten Jahres der gemeinsamen Unterstufe als Beobachtungsperiode gelten.
Die fünf Sprachabteilungen werden während der ganzen Ausbildungszeit beibehalten.
Gegenwärtig umfaßt die vierjährige spezialisierte Oberstufe einen lateinisch-griechischen Zweig, einen lateinisch-neu-sprachlichen Zweig, einen lateinisch-mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig, einen neusprachlich-mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig sowie einen natur-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Zweig.
Die Europäische Reifeprüfung schließt die Ausbildung an der höheren Schule ab. Für Schüler, die an der Reifeprüfung nicht interessiert sind, besteht ein verkürzter Ausbildungsgang. Die Europäische Reifeprüfung wird von den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten sowie von mehreren Nichtmitgliedstaaten anerkannt; ihre Anerkennung seitens der drei neuen Mitgliedstaaten als Befähigungsnachweis für die Aufnahme eines Hochschulstudiums steht bevor.
Verwaltungsmäßig unterstehen die Europäischen Schulen dem Obersten Schulrat, der sich aus den für das Unterrichtswesen zuständigen Ministern der neun Mitgliedsländer bzw. aus ihren Vertretern zusammensetzt. Der Oberste Schulrat ist das höchste Organ; er ist für pädagogische, administrative und haushaltsrechtliche Fragen zuständig.
In der Zeit zwischen den Tagungen wird er durch einen Vertreter repräsentiert.
Die pädagogische Aufsicht wird von zwei Inspektionsausschüssen wahrgenommen, wovon einer für die Grundschule, der andere für die höhere Schule zuständig ist; in beiden Ausschüssen sind zwei Mitglieder je Land vertreten.
Mit der Leitung der einzelnen Schulen ist ein Verwaltungsrat betraut, der sich aus dem Vertreter des Obersten Schulrates, dem Direktor der Schule sowie gewählten Vertretern des Lehrkörpers und der Elternvereinigung zusammensetzt.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie die Körperschaften, mit denen die Europäischen Schulen ein Abkommen getroffen haben, können ebenfalls im Verwaltungsrat einen Sitz erhalten. Der Verwaltungsrat entscheidet über Fragen, die die Verwaltung der Schule betreffen, arbeitet den Haushaltsvoranschlag aus und überwacht dessen Durchführung.
Der Direktor der Europäischen Schule wird vom Obersten Schulrat ernannt. Seine Amtszeit beträgt sieben bis elf Jahre. Er wird von einem Stellvertreter für die Grundschule und einem Stellvertreter für die höhere Schule unterstützt.
140. Das Wort erhält sodann Herr Heumann, der über die finanziellen und rechtlichen Aspekte der geplanten Europäischen Schule in München folgendes ausführt:
Nach Artikel 1 des Protokolls aus dem Jahre 1962 können im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Europäische Schulen zur gemeinsamen Erziehung und zum gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften errichtet werden.
Da die Errichtung der Schule in München geplant ist, wird die Territorialfrage keine Probleme aufwerfen.
Die Frage, ob die Kinder, welche die Europäische Schule in München besuchen sollten, als Kinder von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten können, hat einen rechtlichen und einen politischen Aspekt. Diese Frage kann aber gelöst werden, wenn die einzelnen Staaten dazu bereit sind.
Die Finanzierung der bestehenden Europäischen Schulen wird hauptsächlich durch die Übernahme der Gehälter des Lehrkörpers seitens der nationalen Stellen und durch einen Zuschuß der Kommission gewährleistet. Die unmittelbaren Beiträge der Mitgliedstaaten belaufen sich auf 35 %; der Zuschuß der Kommission beläuft sich auf 65 %. Im Falle der
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geplanten Europäischen Schule in München wird man erwarten können, daß nicht die Kommission, sondern das Europäische Patentamt den Zuschuß leisten werde.
Für die Unterrichtung von Kindern aus den Ländern, die den Europäischen Gemeinschaften nicht angehören, und deren Muttersprache in den Sprachabteilungen der sechs bestehenden Europäischen Schulen nicht vertreten ist, kann eine ähnliche Lösung in Aussicht genommen werden wie für die dänischen und irischen Kinder, die im Rahmen einer bestimmten Wochenstundenzahl Dänisch- bzw. Irischunterricht erhalten.
141. Das IIB weist darauf hin, welche Schwierigkeiten sich ergeben können, wenn Kinder im Alter von 13 bis 14 Jahren von einer Schule, an der sie nur in ihrer Landessprache unterrichtet worden sind, an eine Europäische Schule kommen, an der ihnen in bestimmten Fächern, z. B. in Geschichte, der Unterricht in einer Ergänzungssprache erteilt wird. Für diese Kinder sollten nach Möglichkeit besondere Übergangsklassen eingerichtet werden.
142. Herr Levarlet erwidert, daß diesen Kindern für die Dauer von zwei Jahren der Unterricht in den betreffenden Fächern in ihrer Landessprache erteilt werden könnte.
Der Vorsitzende bittet sodann Herrn Heumann, den Delegationen Artikel 4 des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 zu erläutern.
143. Herr Heumann erklärt, daß Artikel 4 des Protokolls die Grundlage für das Funktionieren der bestehenden Europäischen Schulen bilde.
Nach Artikel 4 könne der Oberste Schulrat mit den Europäischen Gemeinschaften und mit allen anderen zwischenstaatlichen Organisationen oder Einrichtungen Vereinbarungen abschließen, welche eine Europäische Schule betreffen, Artikel 4 würde zweifellos auch auf die geplante Schule in München anwendbar sein.
Aufgrund einer Vereinbarung mit einer Einrichtung erhalte diese das Recht, die Kinder ihrer Bediensteten zur Europäischen Schule zu schicken, sowie das Recht auf die Entsendung eines Vertreters in den Obersten Schulrat und die Pflicht, einen finanziellen Beitrag zu leisten.
144. Die schweizerische Delegation bittet um Auskunft über die Stellung der Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sind.
145. Herr Heumann antwortet, daß die Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sind, über die Europäische Patentorganisation einen indirekten Beitrag leisten würden.
Der Beschluß zur Errichtung einer Europäischen Schule würde vom Obersten Schulrat gefaßt. Nachdem die Schule errichtet sei, wäre die Europäische Patentorganisation im Obersten Schulrat vertreten. Der Vertreter der Europäischen Patentorganisation würde deren Mitgliedsländer vertreten.
146. Auf eine Frage der griechischen Delegation antwortet der Vorsitzende, daß eine Vereinbarung nach Artikel 4 des Protokolls zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Obersten Schulrat zu schließen wäre. Sämtliche Vorarbeiten könnten bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens erledigt werden.
147. Die liechtensteinische Delegation stellt die Frage, ob die Mitgliedsländer der Europäischen Patentorganisation verpflichtet wären, die Europäische Reifeprüfung anzuerkennen.
148. Herr Levarlet antwortet, daß rechtlich eine derartige Verpflichtung nicht bestehe, daß die Anerkennung aber natürlich und logisch sei.
149. Die britische Delegation bittet ferner um Auskunft darüber, welche fremdsprachliche Schulen in Den Haag bestünden.
150. Die niederländische Delegation erklärt, daß es derzeit in
Den Haag eine englische, eine deutsche, eine französische, eine amerikanische und eine indonesische Schule gebe.
Hinsichtlich der Prüfungen an der englischen Schule besteht für die Schüler der Mittelstufe die Möglichkeit, die von den lokalen Erziehungsbehörden gegebenenfalls gewünschten Übergangsprüfungen im Alter von 11 Jahren abzulegen. Die Schüler der höheren Schule würden auf das General Certificate of Education (Abitur) des advanced level und des special level (Prüfung mit höherem bzw. besonderem Schwierigkeitsgrad) von Oxford und Cambridge vorbereitet. Prüfungsfächer seien nach Wahl entweder Englisch, Französisch, Deutsch, Geschichte, Geographie, Biologie und Kunsterziehung oder reine Mathematik, angewandte Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Geographie. Das Schulgeld betrage jährlich etwa 1 500 hfl.
Die französische Schule umfasse einen Kindergarten, eine Grundschule und eine höhere Schule; sie bereitet die Schüler auf das BEPC (Brevet d'études du premier cycle — Realschulabschluß) sowie auf das Baccalauréat (Abitur) vor. Die Prüfungen würden von der französischen Regierung anerkannt und berechtigten zum Besuch aller französischen Universitäten sowie entsprechenden Hochschulen.
Die deutsche Schule bietet, angefangen mit dem Kindergarten, die gesamte Ausbildung bis zur Reifeprüfung. Die Reifeprüfung berechtigt zum Besuch aller deutschen Universitäten und entsprechenden Hochschulen.
151. Das Wort erhält schließlich die Delegation der Bundesrepublik Deutschland, die folgendes erklärt: Die Bundesrepublik Deutschland werde der Europäischen Schule ein Gelände zur Verfügung stellen und darauf ein Gebäude errichten, das den Erfordernissen der Bediensteten des Europäischen Patentamts entspreche. Über Einzelheiten kann im Interimsausschuß gesprochen werden. Die Erstausstattung wird ebenfalls von der Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Gelände, Gebäude und Einrichtung würden zur kostenlosen Nutzung überlassen. Die Bundesrepublik Deutschland geht jedoch davon aus, daß die Kosten der Unterhaltung von der Europäischen Patentorganisation übernommen werden.
Über die Pläne einer Übernahme von Gelände und Gebäude durch die Europäische Patentorganisation sollte nach Gründung der Europäischen Schule verhandelt werden.
Einzelheiten sollten im Interimsausschuß erörtert werden. Eine etwaige Übernahme durch die Europäische Patentorganisation würde kostenlos erfolgen.
VII. Dienstgebäude des Europäischen Patentamts in München
[modifier | modifier le wikicode]152. Der Vorsitzende begrüßt Herrn Oberbaudirektor Roppelt von der Oberfinanzdirektion München, Herrn Ulli Zech, Stadtbaurat der Landeshauptstadt München sowie die Herren Marg und Sacks von der Architektengemeinschaft von Gerkan, Marg und Partner.
153. Das Wort wird zunächst Herrn Roppelt erteilt, der ausführt, daß der Stadtrat den Bebauungsplan für das Grundstück gebilligt habe, auf dem das Europäische Patentamt neben dem Deutschen Patentamt errichtet werde.
Die Stadt München und der Freistaat Bayern leisteten ihren Beitrag zum Bau des Europäischen Patentamts, indem sie den Baugrund zur Verfügung stellten, auf dem die Bundesrepublik Deutschland das Gebäude errichte.
Der Planung des Gebäudes liege derjenige Entwurf zugrunde, der im Wettbewerb von 1970 den ersten Preis erhalten habe. Die Preisträger, die Architekten von Gerkan, Marg und Partner, hätten inzwischen ihre Planung in Zusammenarbeit mit der Stadt München, der Finanzbauverwaltung und dem Deutschen Patentamt weiterentwickelt.
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154. Herr Zech bedankt sich für die ihm gebotene Gelegenheit, aus der Sicht der Landeshauptstadt das Projekt in städtebaulicher und stadtstruktureller Hinsicht zu erläutern.
Das für das Europäische Patentamt gewählte Grundstück liege in einer hervorragenden zentralen Lage Münchens. Die Verkehrsaufschließung für den Straßenverkehr sei durch das bestehende Straßennetz gesichert, die Verkehrsanbindung für den öffentlichen Personennahverkehr durch die existierende und in Gang befindliche S-Bahn sichergestellt. Die Entfernung vom Europäischen Patentamt zur nächstgelegenen S-Bahn-Station betrage 420 Meter. Außerdem werde — in etwa der gleichen Entfernung — am Gärtnerplatz eine U-Bahn-Station gebaut.
Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan erklärt Herr Zech, es sei von besonderer Bedeutung, daß sich das Europäische Patentamt bereit erklärt habe, den freien Zugang zum Grundstück des Europäischen Patentamts zu erlauben, wodurch es möglich werde, einen Ladenbereich und einen Kindergarten einzurichten. Diese Bebauung würde auch zur Errichtung offener Räume in München und der Isar entlang beitragen.
Zum Vorgang der Inbesitznahme der Grundstücke, die nicht dem Freistaat Bayern gehörten, sei zu sagen, daß die Mehrzahl der Grundstücke von den Mietern geräumt worden sei, die in geeigneter Weise anderweitig untergebracht worden seien. Insbesondere sei die Räumung so durchgeführt worden, daß keine Härten aufgetreten seien.
Herr Zech erklärt ferner, daß es im Interesse aller liege, die City von unnötigem Kraftfahrzeugverkehr freizuhalten. Die Zahl der Abstellplätze sei daher auf 300 begrenzt worden. Diese Zahl dürfte angesichts der ausgezeichneten öffentlichen Verkehrsmittel ausreichen.
Hinsichtlich des für die Europäische Schule vorgeschlagenen Grundstücks in München-Perlach legt Herr Zech dar, daß dieses Grundstück nahe dem Zentrum Perlachs liege und künftige bauliche Entwicklungen ermögliche sowie über einen ausgezeichneten S-Bahn-Anschluß verfüge. Außerdem werde eine U-Bahn-Linie gebaut.
155. Das Wort wird sodann den Herren Marg und Sacks von der Architektengemeinschaft von Gerkan, Marg und Partner erteilt. Sie führen aus, daß sie als Architekten nicht nur die Aufgabe gehabt hätten, funktionelle und städtebauliche Dinge zu berücksichtigen, sondern auch ein Milieu zu schaffen, in dem man arbeiten und sich auch entspannen könne.
Der Besucher oder Bedienstete gelange, wenn er das Europäische Patentamt betrete, zunächst in eine Halle mit einer Auskunftsstelle. Daran schlossen ein Restaurant und eine Bibliothek an.
Von der Eingangshalle würden Rolltreppen in die oberen Stockwerke führen. Obgleich auch Fahrstühle geplant seien, würden Rolltreppen das wichtigste interne Beförderungsmittel von einem Stock zum anderen sein; der Vorteil bestehe darin, daß keine Zeit durch Warten verlorengehe.
Diejenigen, die das Haus betraten, um an einer Konferenz oder an einer Patentverhandlung teilzunehmen, verließen die Rolltreppe im ersten Obergeschoß. Dieses Konferenzgeschoß umfasse insgesamt 29 Säle. Der größte Saal verfüge über mehr als 220 Sitzplätze und sei mit einer Anlage für sechssprachige Simultanübersetzung ausgerüstet. Die kleineren Säle hätten Anlagen für dreisprachige Übersetzung, der etwas größere, für Sitzungen des Verwaltungsrats vorgesehene Saal biete eine viersprachige Übersetzungsmöglichkeit.
Vor der Planung der Einzelheiten dieses Konferenzgeschosses seien andere Konferenzeinrichtungen in Europa besichtigt worden. Man habe auch den Internationalen Dolmetscherverband hinzugezogen, der insbesondere zur derzeitigen Planung der Dolmetscherausstattung beigetragen habe.
Die Arbeitsräume in den oberen Geschossen seien entsprechend den neuesten technischen Erkenntnissen volklimatisiert, raumweise regelbar und mit einer Unterflurinstallation ausgestattet, so daß Datenverarbeitungsanlagen eingebaut werden könnten. Das System der mobilen Trennwände werde es den Prüfern gestatten, ihren Prüfstoff entweder im eigenen Büro aufzubewahren oder ihn zentral für mehrere Prüfer in einem größeren Raum zu sammeln.
Zwischen den oberen und den unteren Geschossen liege die Registraturstelle für die Patentunterlagen. Dieses Registraturgeschuß werde überwiegend keine Trennwände enthalten.
Im Keller des Gebäudes werde ein Magazin für Patentschriften und Bücher untergebracht. Von diesem Magazin aus sei eine unterirdische Verbindung zum Magazin des Deutschen Patentamts vorgesehen. Die übrige Kellerfläche sei für das Reinigungspersonal, die Lagerung und sowie die Druckschriftenvertriebs- und die Lichtbildstelle vorgesehen.
In dem darunterliegenden Tiefkeller befänden sich technische Einrichtungen und Kfz-Abstellplätze.
Die Umgebung des Gebäudes des Europäischen Patentamts werde den Charakter eines offenen Parks haben; die Dächer der unteren Geschosse würden mit einem Bewuchs bepflanzt, der zu den verschiedenen Jahreszeiten in unterschiedlichen Farben blühen werde.
156. Anschließend spricht Herr Roppelt zum derzeitigen Stand der Bauplanung.
Er weist auf zwei Punkte hin, die Voraussetzungen für den Baubeginn seien:
1. Nachdem bereits eine Reihe von Häusern abgebrochen worden sei, würden die auf dem Grundstück noch zum Abbruch vorgesehenen Häuser freigemacht und die Grundstücksanteile der Stadt München und des Freistaats Bayern dem Bund übertragen. 2. Die Arbeiten für eine Schlitzwand würden in Auftrag gegeben.
Der weitere Ablauf sei im Zusammenwirken aller planungsbeteiligten Stellen zu klären.
157. Der Präsident bittet sodann die Delegationen, etwaige Fragen zu stellen.
158. Die niederländische Delegation erklärt unter Hinweis auf die geplante Klimaanlage für das Gebäude des Europäischen Patentamts, daß die in den Niederlanden in Hochhäusern gesammelten Erfahrungen nicht immer positiv gewesen seien. Man habe daher bei der Errichtung des neuen IIB-Gebäudes in Den Haag darauf bestanden, daß keine Klimaanlage eingebaut werde. Dies sei zunächst schwierig gewesen, habe jedoch zu sehr zufriedenstellenden Ergebnissen geführt.
159. Herr Sacks antwortet darauf, daß nicht nur die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen Den Haags und Münchens, sondern auch der Umstand zu berücksichtigen sei, daß sich das IIB-Gebäude am Stadtrand befinde und somit auch anderen akustischen Bedingungen unterliege.
In München seien mit dem für das Europäische Patentamt vorgesehenen Klimatisierungssystem gute Erfahrungen gemacht worden. Dieses sogenannte Induktionssystem werde es jedem ermöglichen, die Temperatur in seinem Raum nach seinen persönlichen Bedürfnissen zu regulieren.
160. Die französische Delegation bittet um Auskunft darüber, für wieviel Personen das Gebäude geplant sei und ob jeder höhere Bedienstete über sein eigenes Büro verfügen werde.
161. Herr Marg antwortet darauf, daß bei der vorgesehenen Organisationsform 1 500 Personen in dem Gebäude arbeiten könnten und daß es sich um etwa 40 % erweitern lasse.
Die Flexibilität des Gebäudes ermögliche es, daß jeder höhere Bedienstete über ein eigenes Büro verfügt.
162. Die britische Delegation wünscht Aufschluß darüber zu erhalten, ob im Gebäude Erfrischungsräume und Möglichkeit-
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ten zur Entspannung vorgesehen seien und aus welchen Gründen die unterirdische Verbindung zum Deutschen Patentamt für notwendig gehalten werde.
163. Herr Marg antwortet auf die erste Frage, daß Cafeteria, Kantine und die Restauranteinrichtungen vorgesehen seien. Freizeiträume im Sinne von Räumen für sportliche Betätigung seien nicht geplant.
164. Die Frage zur unterirdischen Verbindung mit dem Deutschen Patentamt wird durch den Präsidenten beantwortet.
Diese unterirdische Verbindung solle es ermöglichen, Bücher und Zeitschriften aus der Bibliothek des Deutschen Patentamts in kürzester Zeit herbeizuschaffen, da zu berücksichtigen sei, daß das Europäische Patentamt anfangs über eine noch nicht sehr umfangreiche Bibliothek verfügen werde.
165. Die britische Delegation meint, daß die Flexibilität der Raumeinteilung ein bedeutender Faktor sei. Da es einige Zeit dauern werde, bevor das Europäische Patentamt in etwa die volle Stärke erreiche, schlage sie vor, unter Umständen Einheiten von Räumen an Patentanwälte aus den Vertragsstaaten zu vermieten. Diese würden nämlich Schwierigkeiten haben, Unterbringungsmöglichkeiten in München zu finden, so daß dies eine zweckmäßige Übergangsmaßnahme wäre.
166. Die schweizerische Delegation fragt, ob man sich bereits Gedanken über den Teil des Gebäudes des Europäischen Patentamts gemacht habe, der während der Aufbauzeit nicht benutzt würde, und ob Sicherheitsräume geplant seien.
167. Der Präsident beantwortet die erste Frage dahingehend, daß die Ausarbeitung genauer Pläne dem Interimsausschuß überlassen würde; er weist auch darauf hin, daß dieser den Vorschlag der britischen Delegation prüfen könnte.
168. Auf die zweite Frage antwortet Herr Marg, daß Luftschutzanlagen im eigentlichen Sinne nicht geplant seien, die beiden Kellergeschosse jedoch einen gewissen Schutz bieten würden.
169. Die IIB-Delegation bittet um folgende Auskünfte:
- a) die räumlichen Abmessungen des Gebäudes in Quadrat- und Kubikmetern, - b) Größe der Arbeitsfläche in Quadratmetern, - c) Flächenanteil der Stellflächen für Kraftfahrzeuge in Quadratmetern, - d) Anzahl der Büroräume mit einer Mindestabmessung, die sich einrichten ließen.
170. Die Architekten antworten, daß die Planzahlen 80 000 Quadratmeter bzw. 330 000 Kubikmeter betrügen. Die Arbeitsfläche belaufe sich auf 50 000 Quadratmeter, die Stellfläche für Kraftfahrzeuge auf 9 000 Quadratmeter.
Die genaue Zahl der Büroräume mit einer Mindestabmessung könne nicht angegeben werden. Es stünden jedoch 33 000 Quadratmeter Fläche für Büroräume zur Verfügung, und der Mittelwert des kleinstmöglichen Raums betrage 12 Quadratmeter.
171. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, daß das Gelände an der Isar und an der Erhardstraße der Bundesrepublik Deutschland vom Freistaat Bayern und der Stadt München im Rahmen eines Erbbaurechts kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Die Bundesrepublik Deutschland werde auf diesem Gelände das Dienstgebäude für das Europäische Patentamt errichten. Ziel sei, dieses Gebäude im Jahre 1976 fertigzustellen. Die Bundesrepublik Deutschland werde außerdem die Erstausstattung dieses Gebäudes vornehmen.
Das Kapital für das Gebäude des Europäischen Patentamts werde zu 3,5 % verzinst. Die Amortisation würde in 25 bis 30 Jahren erfolgen. Weitere Einzelheiten der Finanzierung sollten einer vertraglichen Regelung zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Patentorganisation vorbehalten bleiben; ein Finanzierungsvertrag sollte im Interimsausschuß
vorbereitet werden. Die deutsche Delegation gehe davon aus, daß das Dienstgebäude und die Erstausstattung dann in das Eigentum der Europäischen Patentorganisation übergingen; dieser würden dann auch die Rechte aus dem Erbbaurecht an dem Grundstück übertragen.
172. Die britische Delegation bittet um Auskunft über die in Betracht kommende Kapitalsumme, da dies ein sehr variabler Faktor sein könnte.
173. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland antwortet darauf, daß die im Mai 1972 geltenden Preise zugrunde gelegt worden seien. Der Betrag würde sich auf 201 635 000 DM belaufen.
VIII. Organisation und Programm der Arbeit des Interimsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]174. Der Ausschuß erörtert die Organisation und das Programm der Arbeit des Interimsausschusses. Es liegen ihm hierzu folgende drei Unterlagen vor: M/119/I + Korr. 1 (unterbreitet von der deutschen Delegation), M/157/G (unterbreitet vom Internationalen Patentinstitut) und M/159/G (unterbreitet von der britischen und der niederländischen Delegation).
Entschließung über das Sekretariat
[modifier | modifier le wikicode]175. Der Ausschuß erörtert anhand des in der Anlage 1 des Dokuments M/119/I Korr. 1 enthaltenen Entschließungsentwurfs zunächst die Frage des Sekretariats des Interimsausschusses.
176. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, die Diplomatische Konferenz möge dem Rat der Europäischen Gemeinschaften und dem Generalsekretär der EFTA ihren Dank dafür aussprechen, daß sie der Münchener Diplomatischen Konferenz, wie übrigens schon der Luxemburger Regierungskonferenz, das Generalsekretariat des Ministerrates der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich des juristischen Dienstes, bzw. das Sekretariat der EFTA zur Verfügung gestellt haben. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland äußert die Ansicht, daß es notwendig sei, ein gutes und wirkungsvolles Sekretariat zur Verfügung zu haben, wenn das Europäische Patentamt 1976 seine Arbeiten aufnehmen solle, und schlägt deshalb vor, die Konferenz möge dem Präsidenten des Ministerrates der Europäischen Gemeinschaften und dem Generalsekretär der EFTA den Wunsch übermitteln, daß den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens die Dienste der beiden Sekretariate auch für die Arbeiten des Interimsausschusses bis zu der für 1976 in Aussicht genommenen Eröffnung des Europäischen Patentamtes zur Verfügung gestellt werden. Der Dank der Konferenz bzw. deren Wunsch sind in einem Entwurf für eine Entschließung über das Sekretariat (Dok. M/119/I Korr. 1) enthalten, dessen Annahme die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorschlägt.
177. Die österreichische Delegation unterstützt den Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland.
178. Da keine Delegation gegen den Entschließungsvorschlag der Bundesrepublik Deutschland Einspruch erhebt, billigt der Gesamtausschuß die Entschließung und beschließt, diese der Vollversammlung zur Annahme zuzuleiten und vorzuschlagen, daß der Präsident der Diplomatischen Konferenz sie dem Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften und dem Generalsekretär der EFTA übermittelt.
Organisation der Arbeiten des Interimsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]179. Der Ausschuß erörtert sodann die Frage der Organisation der Arbeiten des Interimsausschusses.
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180. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie habe versucht, in einer Aufstellung (vgl. Anlagen 2 und 2 a des Dokuments M/119/I) die wichtigsten Arbeiten zusammenzufassen, die nach Abschluß der Diplomatischen Konferenz bis zur Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Patentamts durchzuführen seien. Ihres Erachtens bestünden zwei Möglichkeiten zur fristgerechten Durchführung der betreffenden Arbeiten. Die erste Möglichkeit bestehe darin, einen Aufbaustab von etwa 20 Beamten der Unterzeichnerstaaten zu bilden. Diese Beamten würden nach München abgeordnet und hätten dann an Ort und Stelle die Vorschläge für den Interimsausschuß auszuarbeiten. Die zweite Möglichkeit würde darin bestehen, nach dem Arbeitsgruppensystem weiterzuarbeiten. Angesichts des Umfangs der Arbeit müßten jedoch mehrere Arbeitsgruppen eingesetzt werden, so daß dann ein Koordinierungs- und Planungsstab aus 5 oder 6 abgeordneten Beamten gebildet werden müßte, der die Arbeiten der verschiedenen Arbeitsgruppen zu koordinieren hätte. Einerseits erfordere das System der Arbeitsgruppen natürlich mehr Zeit, andererseits müßten jedoch bei der Aufstellung eines Stabes zur Ausarbeitung von Vorschlägen mehr Beamte abgeordnet werden, als es bei einem Koordinierungs- und Planungsstab erforderlich sei. Die Bundesrepublik Deutschland sei unabhängig von der Lösung, die der Interimsausschuß wähle, bereit, die personellen und materiellen Mittel in der bereits im Entwurf eines Beschlusses betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/146/R 15, Nr. 7) dargelegten Form zur Verfügung zu stellen, d. h. sie würde diese Kosten vorschließen, die ihr dann im Rahmen des ersten Haushaltsplans des Europäischen Patentamts zurückzuerstatten wären. Die Entscheidung hierüber brauche nicht unbedingt im Verlauf der Diplomatischen Konferenz getroffen zu werden, sondern könne auch in der ersten Sitzung des Interimsausschusses im Januar 1974 ergehen; die Delegation der Bundesrepublik Deutschland habe mit der Unterbreitung dieser Alternativlösungen lediglich eine Aussprache über diesen Punkt herbeiführen wollen.
181. Die britische Delegation prüft zunächst die zur Wahl stehenden Möglichkeiten, d. h. einerseits das System der Arbeitsgruppen, die von einem kleinen Stab unterstützt würden, und andererseits die Bildung eines größeren Stabes, der den Großteil der Arbeiten des Interimsausschusses vorzubereiten hätte, so daß dieser die Arbeitsergebnisse des Stabes nur noch zu genehmigen oder abzulehnen hätte. Nach Ansicht der britischen Delegation wäre es — wie bereits in Dokument M/159/G dargelegt — nicht zweckmäßig, einen größeren zentralen Stab aus erfahrenen Beamten der nationalen Patentämter zu bilden. Die Unterzeichnerstaaten würden zunächst vor der Schwierigkeit der Auswahl der zu entsendenden Beamten stehen, da es sich um Personal mit sehr großen Erfahrungen handeln müsse. Ferner würde sich bei Bildung eines größeren Stabes die Frage der Repräsentation der einzelnen Länder erheben, so daß sich alle Staaten veranlaßt sehen würden, darauf zu dringen, in diesem Stab vertreten zu sein. Durch ein solches System ließe sich wahrscheinlich nicht der Zusammenhalt gewährleisten, der zur Durchführung der diesem Stab übertragenen Aufgaben notwendig wäre. Dagegen würde bei Einsetzung eines kleineren Stabes vermieden, daß dieser zu einer Art strukturiertem Ausschuß werde, der mehrheitliche Beschlüsse fasse. Die britische Delegation trete daher für die Aufstellung eines kleinen Stabes ein, der das Sekretariat unterstützen und aus Sachverständigen der nationalen Patentämter gebildet würde, die die Fragen der praktischen Arbeit der Patentämter kennen. Der Großteil der Arbeit müßte jedoch in den Arbeitsgruppen verrichtet werden, wobei die Vorbereitung
den einzelnen Delegationen übertragen werden könne, die darin vertreten seien. Das eigentliche Problem, das sich hinsichtlich des kleineren zentralen Stabes ergebe, dürfte jedoch die Kontinuität der Arbeit sein. Es sei nämlich nur insoweit möglich, geeignetes Personal für die Dauer der Arbeiten des Interimsausschusses nach München zu entsenden, als die Gewißheit bestehe, daß dieses später im Rahmen des Europäischen Patentamts weiterarbeiten könne. Da diesen Beamten Zusicherungen gegeben werden müßten, wäre es sehr zweckmäßig, Aufschluß über die Absichten der Vertragsstaaten in bezug auf die Ratifikation des Übereinkommens zu erhalten. Die britische Delegation hätte daher gern von den übrigen Delegationen gewußt, ob das Übereinkommen in ihren Ländern so ratifiziert werden könnte, daß das Europäische Patentamt 1976 oder 1977 eröffnet werden könne.
182. Die französische Delegation nimmt noch nicht endgültig zu den beiden zur Wahl stehenden Möglichkeiten Stellung, äußert aber die Ansicht, daß ein ständiger kleiner Stab, von 5 oder 6 Personen, zumindest zu Beginn vorzuziehen wäre. Es wäre jedoch durchaus denkbar, daß man mit einem sehr kleinen Stab beginne und in der Folge, sobald es notwendig sei, während des zweiten Teils der Vorbereitungsphase einen größeren ständigen Stab bilde. Was die Frage der britischen Delegation in bezug auf die Ratifikation angehe, so glaube sie, daß die Verfahren zur Ratifikation des Europäischen Patentübereinkommens, des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent und des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens so rechtzeitig eingeleitet werden könnten, daß das Europäische Patentamt 1976 arbeitsfähig sei.
183. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, daß die beiden zur Prüfung vorliegenden Lösungen sich vielleicht insofern nicht unbedingt gegenseitig ausschliessen, als sie sich, wie von der französischen Delegation erwähnt, kombinieren ließen. Die deutsche Delegation würde nach dem gegenwärtigen Stand ihrer Überlegungen die Lösung der Arbeitsgruppen in Verbindung mit einem kleinen Aufbaustab von 5 bis 6 Beamten vorziehen; später könnte dann geprüft werden, ob dieser Stab erweitert werden solle. Zur Ratifikation sei zu bemerken, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren zur Ratifikation des Europäischen Patentübereinkommens sowie des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent sogleich nach der Unterzeichnung des letztgenannten Übereinkommens, das am Schluß der Luxemburger Konferenz im Mai 1974 angenommen werden solle, einleiten werde, damit die Ratifikation noch vor den Wahlen zum neuen Bundestag im Jahre 1976 erfolgen könne. Der endgültigen Entscheidung des Parlaments solle zwar nicht vorgegriffen werden, aber es sei doch wahrscheinlich, daß die Bundesrepublik Deutschland sowohl das Münchener als auch das Luxemburger Übereinkommen vor 1976 ratifiziert haben werde.
184. Die niederländische Delegation weist zunächst darauf hin, daß sie sich dem Standpunkt der britischen Delegation anschließe, und erklärt sodann, daß sie die von der französischen Delegation befürwortete Lösung einer schrittweisen Erweiterung des Planungs- und Koordinierungsstabes ebenfalls annehmen könnte. Was die Ratifikation des Übereinkommens angehe, so seien die Vorarbeiten zur Änderung der einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften im Hinblick auf deren Anpassung an das Europäische Patentübereinkommen bereits aufgenommen worden. Es sei geplant, das Europäische Patentübereinkommen und das Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent sowie den Entwurf zur Änderung der einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften dem Parlament Ende 1974 vorzulegen. Die niederländische Delegation hoffe, daß die beiden Übereinkom-
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men Mitte 1976 ratifiziert seien.
185. Die luxemburgische Delegation spricht sich für die Einsetzung eines kleineren zentralen Stabes aus, da ein Großteil der Arbeit ohnehin Arbeitsgruppen übertragen werden müsse. Was die Ratifikation angehe, so dürfte es sich wohl trotz der Fristen, die für die Reform der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, auch unter der Berücksichtigung des PCT, erforderlich seien, einrichten lassen, daß Luxemburg das Übereinkommen so rechtzeitig ratifiziert, daß der für die Eröffnung des Europäischen Patentamtes in Aussicht genommene Zeitplan eingehalten werde.
186. Die dänische Delegation gibt der Einsetzung eines kleineren zentralen Stabes von fünf oder sechs Beamten, zumindest für eine erste Phase, den Vorzug. Die Ratifikation könne von Dänemark wohl trotz der notwendigen Änderung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften 1975 oder 1976 vorgenommen werden.
187. Auch die schwedische Delegation hält die Einsetzung eines kleineren Stabes für zweckmäßiger. Für die Ratifikation seien bereits Vorarbeiten eingeleitet worden; das Übereinkommen werde voraussichtlich im Herbst 1975 oder Anfang 1976 ratifiziert werden.
188. Die belgische Delegation erklärt, sie könne sich den Ansichten der britischen und der niederländischen Delegation hinsichtlich eines kleineren zentralen Stabes anschließen. Was die Ratifikation anbelange, so dürfte Belgien, falls nichts Unvorhergesehenes eintrete, in der Lage sein, die Ratifikationsurkunden 1976 zu hinterlegen.
189. Die irische Delegation gibt einen kleineren Stab, der unter Umständen später erweitert werden könne, den Vorzug. Die Ratifikation werde gewisse Schwierigkeiten bereiten, da die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht nur an das Europäische Patentübereinkommen, sondern auch an das Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent und den PCT angepaßt werden müßten; sie glaube jedoch, das Übereinkommen sollte so rechtzeitig ratifiziert werden können, daß sich der Zeitplan einhalten lasse.
190. Die italienische Delegation spricht sich für die Bildung eines kleineren Stabes aus, der in der Folge gegebenenfalls erweitert werden könne. Hinsichtlich der Ratifikation könne sie lediglich die Hoffnung äußern, daß das italienische Parlament in der Lage sein werde, das Europäische Patentübereinkommen und die anderen damit im Zusammenhang stehenden Übereinkommen innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage der Entwürfe zu ratifizieren; die zuständigen Dienststellen würden die entsprechenden Entwürfe vor Ende 1974 unterbreiten.
191. Die schweizerische Delegation gibt der Einsetzung eines kleineren Stabes den Vorzug, der in der Folge erweitert werden könne. Im übrigen werde die Schweiz ihr möglichst tun, damit das Übereinkommen so rasch wie möglich ratifiziert werde. Für die schweizerische Delegation ergaben sich jedoch personelle Probleme, da dieselben Beamten, die die Anpassung des schweizerischen Gesetzes vorbereiten müßten, auch an den Arbeiten des Interimsausschusses teilnehmen sollten. Die Schweiz hoffe jedoch, das Übereinkommen im Verlauf des Jahres 1976 ratifizieren zu können.
192. Die britische Delegation macht darauf aufmerksam, daß sie in ihrer Erklärung anläßlich der Konferenzeröffnung auf gewisse Probleme im Zusammenhang mit der Ratifikation hingewiesen habe. Es handele sich um Probleme politischer Art, da um die Jahreswende 1974/1975 Wahlen stattfinden müßten. Wenn die aufgestellten Pläne zur Änderung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingehalten würden (Annahme Ende 1975), sei es wahrscheinlich, daß die Ratifikation Anfang 1976 erfolge. Die britische Delegation hoffe auf jeden Fall, daß das Vereinigte Königreich in der Lage sein werde, die
Ratifikation nicht später als die übrigen Staaten vorzunehmen.
193. Der Präsident stellt fest, daß sich alle Delegationen, die das Wort ergriffen haben, für die Bildung eines kleinen zentralen Aufbaustabes, der im Bedarfsfall erweitert werden könne, und die Einsetzung von Arbeitsgruppen ausgesprochen hätten. Was die Ratifikation anbelange, so hätten alle Delegationen — natürlich vorbehaltlich der Entscheidung ihrer Parlamente — erkennen lassen, daß sie sich bemühen werden, die Ratifikation bis zum Jahre 1976 durchzuführen, so daß der aufgestellte Zeitplan eingehalten werden könne.
Tagungsort
[modifier | modifier le wikicode]194. Entsprechend einem Vorschlag der britischen Delegation erörtert der Ausschuß sodann die Frage des Tagungsortes. Der Präsident bittet die Delegationen, sich hierzu zu äußern, dabei jedoch zwischen dem Ort der Arbeit des kleinen zentralen Stabes und dem Tagungsort der Arbeitsgruppen zu unterscheiden. Er weist indessen darauf hin, daß eine endgültige Entscheidung in dieser Frage weitgehend davon abhänge, wie die Bitte der Konferenz an den Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften und an den Generalsekretär der EFTA aufgenommen werde, die Dienste beider Sekretariate zur Verfügung zu stellen.
195. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie habe sich im Prinzip vorgestellt, daß die Arbeiten zum Aufbau des Europäischen Patentamts weitgehend am Ort des künftigen Patentamts durchgeführt werden sollten. Sie habe jedoch auch Verständnis dafür, daß ein Teil der Arbeiten in Brüssel oder an einem anderen Ort vorgenommen werden müßte. Sie sei daher der Auffassung, daß man eine flexible Lösung wählen sollte. Die Arbeiten des kleinen Koordinierungsstabes sollten im wesentlichen in München durchgeführt werden, während die Arbeiten der Arbeitsgruppen in Brüssel oder Luxemburg stattfinden könnten, um das bewährte Sekretariat in Anspruch nehmen zu können.
196. Die britische Delegation teilt den Standpunkt der Delegation der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich einer flexiblen Lösung, wonach ein zentraler Stab in München arbeiten würde und die Arbeitsgruppen in Brüssel oder Luxemburg tagten. Sie weist jedoch darauf hin, daß auch in Aussicht genommen werden könnte, Arbeitsgruppen oder Untergruppen an anderen Orten tagen zu lassen, wenn die zu erörternden Fragen dies rechtfertigten. In diesem Zusammenhang könnte sehr wohl vorgesehen werden, daß beispielsweise in Den Haag Sitzungen stattfinden, vor allem wenn es sich darum handele, die Phase des Verfahrens vorzubereiten, die bei der Zweigstelle in Den Haag abzuwickeln sei.
197. Die Delegation des Internationalen Patentinstituts führt aus, daß sie es für richtig halte, vorerst noch keinen Beschluß über den Tagungsort und die Zusammensetzung des kleinen zentralen Stabes zu fassen. Eine Entscheidung in dieser Frage könnte der Interimsausschuß eigentlich erst dann treffen, wenn die Kompliziertheit der zu behandelnden Fragen in vollem Umfang ersichtlich sei.
198. Die luxemburgische Delegation erklärt, daß sie es für besser hielte, vorerst keine Entscheidung in der Frage der Arbeitsorte zu treffen, da diese weitgehend davon abhänge, wie die Bitte an den Rat der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen werde, die Dienste des Sekretariats zur Verfügung zu stellen.
Finanzielle Aspekte der Arbeit des Koordinierungsstabes
[modifier | modifier le wikicode]199. Die norwegische Delegation wünscht nähere Aufschlüsse über die finanzielle Regelung für die Arbeit des zentralen
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Stabes zu erhalten. Sie stellt die Frage, ob die Bezüge der nach München abgeordneten Beamten von den Regierungen der einzelnen Staaten, deren Beamten sie seien, zu zahlen und zu tragen wären oder ob sie später in den Haushalt des Europäischen Patentamtes aufgenommen und den Regierungen, die sie verauslagt hätten, in der gleichen Weise erstattet würden wie die übrigen Ausgaben für die Vorarbeiten, mit Ausnahme derjenigen, die unter Nr. 6 des Beschlusses betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamtes (M/146/R 15) aufgeführt seien. Nach Ansicht der norwegischen Delegation dürfte diese zweite Auslegung dem Geist des genannten Beschlusses besser gerecht werden.
200. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt, sie sei bei ihren Überlegungen zu dieser Frage davon ausgegangen, daß alle Ausgaben für das Sekretariat des zentralen Stabes, d. h. für Schreibkräfte, für etwaige Übersetzer und für Büromaterial, von der Bundesrepublik Deutschland verauslagt und später in den ersten Haushalt des Europäischen Patentamtes eingesetzt würden. Dagegen sollten die Ausgaben für die Bezüge der den kleinen Stab bildenden Beamten von den Unterzeichnerstaaten, deren Beamte sie seien, getragen werden. Dies würde auch für die Fahrt- und die Dienstreisekosten der nach München abgeordneten Beamten gelten.
201. Die Delegation des Vereinigten Königreichs nimmt hierzu noch nicht endgültig Stellung, äußert sich jedoch erstaunt über die von der Bundesrepublik Deutschland in Betracht gezogene Lösung, wonach die Regierungen die Fahrt- und die Dienstreisekosten für die abgeordneten Beamten tragen sollten. Es erscheine zwar durchaus angemessen, daß die Bezüge der Angehörigen des Koordinierungsstabes von den Behörden gezahlt würden, denen die betreffenden Beamten angehörten, weil die Arbeit, die sie leisteten, von den in die Arbeitsgruppen entsandten Beamten der nationalen Patentämter hätte verrichtet werden müssen. Bei den Fahrt- und Dienstreisekosten sei es aber anders, da sich dieses Problem für die abgeordneten Beamten des Staates, in dem der Koordinierungsstab arbeite, nicht stelle. Es dürfte daher gerechter sein, all diese Ausgaben zusammenzufassen und sie in den ersten Haushalt des Europäischen Patentamtes einzusetzen.
202. Die niederländische Delegation behält sich gleichfalls ihre endgültige Stellungnahme vor, um zuvor mit ihren zuständigen Stellen Rücksprache zu nehmen. Sie würde aber zögern, einen Weg zu beschreiten, der dazu führe, daß sich die Ausgaben des ersten Haushalts des Europäischen Patentamtes beträchtlich erhöhten. In den ersten Jahren der Tätigkeit des Patentamtes würden nämlich dessen Ausgaben hauptsächlich durch besondere Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten finanziert. Die niederländische Delegation habe daher den Wunsch, daß diese Frage noch eingehend geprüft werde.
203. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sind hier drei Problemkreise zu unterscheiden. Der erste Komplex betreffe die Kosten für die Arbeit des Koordinierungsstabes, insbesondere die Sekretariatskosten. Diese Kosten wären von der Bundesrepublik Deutschland vorzuschießen und müßten sodann in den ersten Haushalt des Europäischen Patentamtes eingesetzt werden. Bei dem zweiten Problem gehe es um die Ausgaben für die Gehälter der nach München entsandten Beamten. Hier komme nur eine Lösung in Frage, nämlich die direkte Übernahme dieser Ausgaben durch die Heimatstaaten der Beamten. Rechtliche Gründe und vor allem der Umstand, daß für diese Beamten kein anderes Statut bestehe als dasjenige des öffentlichen Dienstes ihres Heimatstaates, ließen nicht zu, daß eine andere Lösung angewandt werde, z. B. die Übernahme dieser Ausgaben durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die spätere
Einsetzung in den Haushalt des Europäischen Patentamtes. Der dritte Problemkreis betreffe die Reise- und Aufenthaltskosten. Diese Kosten müßten für jeden entsandten Beamten vom Heimatstaat übernommen werden. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland teile die Auffassung der niederländischen Delegation, daß man den ersten Haushalt des Europäischen Patentamtes nicht zu sehr belasten sollte. Bei dieser Lösung würden für die anderen Staaten zwar höhere Kosten entstehen als für die Bundesrepublik Deutschland, doch dürfe nicht übersehen werden, daß sich die Bundesrepublik verpflichtet habe, die Vorfinanzierung der Arbeiten in München zu übernehmen; und im übrigen bestehe auch wohl allgemein Einvernehmen darüber, daß die Tagungen der Arbeitsgruppen auch an anderen Orten abgehalten würden. Somit würde letzten Endes hinsichtlich der Lasten, die den einzelnen Staaten durch die Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten im Rahmen der gesamten Arbeiten des Interimsausschusses entstehen, ein gewisses Gleichgewicht hergestellt werden.
204. Die britische Delegation gibt zwar zu, daß der von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland dargelegte Standpunkt richtig sei und sich ein Gleichgewicht bei der Verteilung der Kosten tatsächlich dadurch ergebe, daß die Tagungen an den verschiedenen dafür vorgesehenen Orten stattfänden; sie behält sich aber ihre Stellungnahme zum gesamten Problem der Finanzierung des in München zentralisierten Stabes vor.
205. Der Präsident fragt sich, ob nicht eine Lösung gefunden werden könne, indem zwischen den Reisekosten für die erste Reise nach München und den Kosten für die bei der Tätigkeit des kleinen Koordinierungsstabes durchzuführenden weiteren Reisen unterschieden werde. Die zuerst genannten Kosten könnten vom Heimatstaat des Beamten getragen werden, während die übrigen Kosten zu Lasten des Haushalts des Europäischen Patentamtes gehen müßten.
Aufteilung der Arbeit auf die Arbeitsgruppen
[modifier | modifier le wikicode]206. Der Ausschuß prüft sodann die Anlagen 2 und 2 a des Dokuments M/119/I, die eine Aufstellung der während der Interimszeit erforderlichen Arbeiten und einen Vorschlag für die Zuweisung dieser Arbeiten an die einzelnen Arbeitsgruppen enthalten.
207. Nach Auffassung der Delegation der Bundesrepublik Deutschland sollte die gesamte zu leistende Arbeit zweckmäßigerweise auf sechs Arbeitsgruppen aufgeteilt werden. Eine erste Arbeitsgruppe (Organisation) wäre beauftragt, das Gesamtkonzept der Organisation des Amtes und, anhand dieses Konzeptes, die Einzelpläne für die Organisation der einzelnen Stellen des Amtes auszuarbeiten. Eine zweite Arbeitsgruppe (Recherche) müßte sich mit den Problemen der Erstellung des europäischen Recherchenberichts befassen, Recherchenrichtlinien aufstellen und insbesondere Fragen der Beschaffung der erforderlichen Dokumentation behandeln. Eine dritte Arbeitsgruppe (Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren) müßte die Einzelheiten für den Ablauf dieser Phasen des Patententeilungsverfahrens ausarbeiten. Es sei nicht ausgeschlossen, daß sich diese Gruppe erforderlichenfalls in drei Untergruppen aufteile, von denen jede eine der drei Phasen des Verfahrens behandeln würde. Eine solche Entscheidung wäre allerdings ausschließlich von der Arbeitsgruppe selbst zu treffen und dürfe auf keinen Fall die Kohärenz des Gesamtergebnisses in Frage stellen. Eine vierte Gruppe (Personal und Finanzen) müßte mit der Ausarbeitung des endgültigen Entwurfs des Personalstatus und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des endgültigen Entwurfs der Versorgungsordnung beauftragt werden. Diese Gruppe müßte
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außerdem die Ausbildungspläne für das Personal aufstellen. Schließlich müßte sie die endgültige Fassung des Entwurfs der Gebührenordnung sowie des Entwurfs der Finanzordnung erstellen. Eine fünfte Arbeitsgruppe (Recht) wäre mit der Ausarbeitung aller Entwürfe für internationale Übereinkommen zu beauftragen, die von der Europäischen Patentorganisation mit den verschiedenen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen zu schließen wären. In erster Linie wäre hier die Ausarbeitung des Vertrags über die Integration des Internationalen Patentinstituts in die Europäische Patentorganisation zu nennen. In den Zuständigkeitsbereich dieser Gruppe falle auch die Ausarbeitung der Verträge mit den Sitzstaaten sowie der Verträge, die mit einigen Staaten über die Zuweisung der im Zentralisierungsprotokoll vorgesehenen Aufgaben an bestimmte nationale Patentämter zu schließen seien. Eine sechste Arbeitsgruppe müßte sich mit den Problemen der Errichtung der Dienstgebäude des Europäischen Patentamts und der Europäischen Schule sowie mit den Fragen der Unterbringung der künftigen Bediensteten des Amtes befassen. Die Zusammenstellung der Aufgaben im Basisdokument erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern stelle nur den Versuch dar, einen Gesamtüberblick über die Fragen zu geben, die vom Interimsausschuß zu prüfen seien.
208. Die niederländische Delegation erklärt, daß sie die Bemerkungen, die sie etwa bei der Beschlußfassung über diese Fragen im Rahmen des Interimsausschusses vorzubringen haben werde, nicht präjudizieren und sich hier auf die drei folgenden Bemerkungen beschränken wolle: Zunächst hege sie Zweifel hinsichtlich der Nützlichkeit einer Arbeitsgruppe „Recherche“, ihres Erachtens müßten die Untersuchungen auf diesem Gebiet vom IIB in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patentamt und der Dienststelle Berlin (West) durchgeführt werden. Sodann sei es, was die dritte Arbeitsgruppe betreffe, wohl nicht zweckmäßig, diese Gruppe in mehrere Unterarbeitsgruppen aufzuteilen, da die drei Phasen des Erteilungsverfahrens in mehreren Punkten in gleicher Weise verliefen. Schließlich müßten die Arbeitsgruppen aus hochqualifizierten Sachverständigen bestehen, die über eine große Erfahrung verfügten. Da derartige Sachverständige nicht in allzu großer Zahl zu finden seien und da sie auch innerhalb der nationalen Patentämter wichtige Aufgaben wahrzunehmen hätten, müsse die Zahl der Sachverständigengruppen und ihrer Untergruppen möglichst beschränkt werden, damit die Kontinuität und die Kohärenz der Arbeiten gewahrt werde.
209. Die schwedische Delegation gibt unter Hinweis auf die der Arbeitsgruppe Recht zugewiesenen Aufgaben zu bedenken, ob diese Gruppe das geeignetste Gremium für die Ausarbeitung der in Abschnitt III Nummer 2 des Zentralisierungsprotokolls vorgesehenen besonderen Vereinbarungen sei, da der Inhalt dieser Vereinbarung zwangsläufig Fragen auf dem Gebiet der Recherche betreffe, die in hohem Maße technischer Natur seien. Für diese Arbeit wäre daher die Arbeitsgruppe Recherche wohl besser geeignet.
210. Die britische Delegation erklärt, sie behalte sich die Möglichkeit vor, später Vorschläge zur Ergänzung der Zusammenstellung zu unterbreiten, und beschränke sich hier auf einige vorläufige Bemerkungen. Beispielsweise könnte die Arbeitsgruppe Organisation auch mit der Prüfung der Fragen beauftragt werden, die sich in der Phase der Einreichung der Anmeldung bei der Übermittlung der Dokumente der nationalen Ämter an das Europäische Patentamt ergeben, wobei auch die der Zweigstelle den Haag zufallenden Aufgaben zu berücksichtigen seien. Für die Arbeitsgruppe Personal und Finanzen müßte der Punkt 4.13 in der Anlage 2 des Dokuments M/119/I ergänzt werden durch einen Hinweis auf die Notwendigkeit, einen Teil der Recherchen- und
Prüfungsarbeiten zunächst bestimmten nationalen Patentämtern zu übertragen. Ferner könnte es zweckdienlich sein, mit der Ausarbeitung einer großen Anzahl von Übereinkommensentwürfen, die nach dem von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Dokument der Arbeitsgruppe Recht zu übertragen wäre, die betreffenden Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen zu beauftragen, die sodann ihre Entwürfe der Arbeitsgruppe vorlegen könnten.
211. Die österreichische Delegation erklärt, sie sei ebenso wie die niederländische Delegation der Ansicht, daß man die Arbeiten möglichst konzentrieren und nicht zu viele Arbeitsgruppen einsetzen sollte. Im Verlauf der Arbeiten würden sich dann sicher verschiedene Schwerpunkte herausbilden, die eingehender geprüft werden müßten und unter Umständen eine Erweiterung oder Unterteilung der Arbeitsgruppen erforderlich machen könnten. Was die Aufgaben der Arbeitsgruppe Recherche anbelange, so sei sie ebenfalls der Ansicht, daß die Arbeiten den Stellen zu übertragen wären, die im Rahmen des europäischen Verfahrens eng zusammenarbeiten müßten, nämlich dem IIB, dem Deutschen Patentamt und der Dienststelle Berlin (West). Man müßte jedoch auch den Kooperationswillen der österreichischen Seite berücksichtigen und auch das österreichische Patentamt zu den Arbeiten hinzuziehen, namentlich in Anbetracht der in Abschnitt IV Absatz 2 des Zentralisierungsprotokolls vorgesehenen Möglichkeit. Eine solche Beteiligung würde dem österreichischen Patentamt die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen erleichtern, die besage, daß sich die Zentralbehörden, denen Recherchenarbeiten übertragen werden könnten, an die für die Erstellung des europäischen Recherchenberichts geltenden Richtlinien halten müßten.
212. Der Präsident fragt sich bezüglich der letzten Bemerkung der österreichischen Delegation, ob deren Wunsch nicht Rechnung getragen werden könnte, indem die Arbeitsgruppe Recherche aus den Delegationen folgender Länder gebildet werde: Bundesrepublik Deutschland, Italien, Niederlande, Österreich und Schweden. Damit hätte man diejenigen einzelstaatlichen Patentämter zusammengefaßt, die direkt an den künftigen Recherchenarbeiten beteiligt wären. Selbstverständlich müßte an den Arbeiten dieser Arbeitsgruppe auch das IIB als Beobachter teilnehmen.
213. Die Delegation des Internationalen Patentinstituts erklärt, das Institut sei bereit, die Arbeitsgruppen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen; der Interimsausschuß könne also auf eine sehr aktive Mitarbeit des Instituts rechnen. Was Punkt 5.1 in Anlage 2 des Dokuments M/119/I anbelange, so schlage sie vor, den Text wie folgt zu berichtigen: „Erstellung des Entwurfs eines Vertrags zwischen dem Internationalen Patentinstitut und der Europäischen Patentorganisation“; dies bedeute eine Anpassung an den Wortlaut des Abschnitts I Absatz 1 des Zentralisierungsprotokolls.
214. Die Delegation der UNEPA stellt fest, daß in Dokument M/119/I unter „Aufgaben des Interimsausschusses“ nicht die Aufstellung der in Artikel 134 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Liste der zugelassenen Vertreter genannt sei; die Bedingungen für die Aufnahme in diese Liste während der Übergangszeit seien in Artikel 162 (Artikel 163) festgelegt. Diese Liste müßte so bald wie möglich aufgestellt werden, und sie müßte bei Inkrafttreten des Übereinkommens so umfassend wie möglich sein, damit alle Vertreter die gleichen Chancen hätten, Arbeit auf europäischer Ebene zu erhalten, und damit die auf dieser Liste stehenden Personen ihre Mandanten rechtzeitig darüber unterrichten könnten, daß sie zu ihrer Vertretung vor dem Amt befugt seien. In den Staaten, die ein System zur Prüfung der beruflichen Befähigung hätten, werde die Aufstellung dieser Liste wahrscheinlich keine Schwierigkeit-
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M/PR/G
ten bereiten. Für die anderen Staaten dagegen könnten sich Probleme ergeben, deren Lösung auf nationaler Ebene längere Zeit in Anspruch nehmen könnte. So könnte sich zum Beispiel die Frage ergeben, wie viele nationale Patentanmeldungen ein Vertreter im Laufe eines Jahres eingereicht haben müßte, damit man sagen könnte, daß der Betreffende die Vertretung regelmäßig ausgeübt habe, oder aber die Frage, ob ein zahlenmäßiges Kriterium hier überhaupt geeignet sei. Damit diese Probleme so bald wie möglich untersucht und geklärt werden könnten, müßte der Interimsausschuß auch beauftragt werden, die Liste der zugelassenen Vertreter aufzustellen. Außerdem müßte der Interimsausschuß nach Ansicht der Delegation der UNEPA auch die Frage der Einführung der europäischen Eignungsprüfung untersuchen, damit die einschlägigen Beschlüsse, zu denen die betroffenen nichtstaatlichen Organisationen vorher noch gehört werden müßten, innerhalb angemessener Fristen ergeben könnten und die in Artikel 162 (Artikel 163) vorgesehene Übergangszeit so kurz wie möglich gehalten werden könnte.
215. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die zweite Bemerkung der Delegation der UNEPA in Dokument M/119/1 sei bereits berücksichtigt worden, denn unter Punkt 5.8 werde die Arbeitsgruppe „Rechtsfragen“ beauftragt, die Entwürfe für die Ausführung vertraglicher Ermächtigungen durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts und den Verwaltungsrat auszuarbeiten. In diesem Text sei auf die Anlage 2 a mit der Liste dieser Ermächtigungen verwiesen, in der unter Punkt 7 die europäische Eignungsprüfung aufgeführt sei.
216. Der Präsident stellt fest, daß das zweite Problem der UNEPA somit gelöst sein dürfte, daß man allerdings noch keine Antwort auf die erste Bemerkung gegeben habe, die ebenfalls berücksichtigt werden sollte. Die Aufstellung der Liste der zugelassenen Vertreter bedürfe in der Tat einer gewissen Vorbereitung, und ohne eine solche Liste könnte das Europäische Patentamt wahrscheinlich kaum funktionieren.
Teilnahme der Beobachter
[modifier | modifier le wikicode]217. Die Delegation der UNICE erklärt, sie glaube, auch im Namen der anderen Beobachterdelegationen zu sprechen, wenn sie den Wunsch äußere, daß die Beobachterdelegationen nicht nur über den Fortgang der Arbeiten des Interimsausschusses informiert werden sollten, sondern daß sie auch an den einzelnen Arbeitsgruppen sollten teilnehmen und sich zum Wort melden können, und zwar zumindest dann, wenn Fragen erörtert würden, die die Beobachter der interessierten Kreise unmittelbar beträfen.
218. Der Präsident weist darauf hin, daß diesem Wunsch unter Punkt 5 des Beschlusses betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts (Dok. M/146/R 15) bereits Rechnung getragen sei.
219. Die britische Delegation stellt unter Bezugnahme auf Punkt 7 des Dokuments M/159/G die Frage, ob Bedenken dagegen bestanden, den INCOPOSA ebenfalls als Beobachter zuzulassen.
220. Der Präsident stellt fest, daß keine Einwände vorgebracht werden, und erklärt, daß die Frage in der Vollversammlung noch einmal zur Sprache gebracht werden müsse, da der Lenkungsausschuß, der den Antrag des INCOPOSA auf Zulassung zur Konferenz prüfen sollte, der Konferenz noch zu berichten habe. Der Lenkungsausschuß werde der Vollversammlung empfehlen, eine Entschließung für die Konferenzakten anzunehmen, wonach die Konferenz dem Interimsausschuß empfehle, INCOPOSA zu den Arbeiten des Interimsausschusses und seiner Arbeitsgruppen als Beobachter zuzulassen, soweit INCOPOSA an den behandelten Fragen interessiert sei.
221. Zu dem vom IIB unterbreiteten Dokument M/157/G bemerkt der Präsident, daß diese Organisation wünsche, an der Arbeit der Arbeitsgruppen teilnehmen, Vorschläge unterbreiten und bestimmte Funktionen ausüben zu können. Diese Fragen müßten vom Interimsausschuß geprüft und entschieden werden, da sie im wesentlichen unter die Geschäftsordnung dieses Ausschusses fielen.
222. Der Ausschuß erklärt sich hiermit einverstanden.
IX. Entschließungsantrag der jugoslawischen Delegation betreffend die technische Hilfe
[modifier | modifier le wikicode]223. In Erwägung nachstehender Gründe:
— Die künftige technologische Entwicklung darf sich nicht auf den nationalen oder regionalen Rahmen beschränken.
— Die Industrieländer sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Struktur am besten dazu in der Lage, den technologischen Fortschritt zu fördern.
— Nicht alle Länder der Welt sind in der Lage, den technologischen Fortschritt in gleichem Maße zu fördern.
— Die Bemühungen der Entwicklungsländer um eine Verringerung des technologischen Abstands gegenüber den hochentwickelten Ländern sind zu unterstützen.
— Es muß sichergestellt werden, daß die Ergebnisse des technologischen Fortschritts allen Ländern zugute kommen —. ERSUCHT DIE KONFERENZ DIE EUROPÄISCHE PATENTORGANISATION,
alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um den Entwicklungsländern unabhängig von ihrer geographischen Lage zu helfen, und zwar insbesondere in bezug auf die Dokumentation, die Ausbildung von Personal und alle sonstigen Mittel, welche diese Länder immer näher an den Stand der hochentwickelten Länder heranbringen können.
224. Die jugoslawische Delegation begründet ihren Entschließungsantrag wie folgt: Die künftige Europäische Patentorganisation wird nicht nur für ihre Vertragsstaaten, sondern auch für alle übrigen Staaten einschließlich der Entwicklungsländer von großer Bedeutung sein. Die Rolle der Organisation bei der Zusammenarbeit aller Staaten auf dem Gebiet des technischen Fortschritts hängt entscheidend davon ab, in welchem Umfang das technische Wissen der technisch hochentwickelten Länder auch technisch weniger entwickelten Ländern zugute kommen kann.
Die Europäische Patentorganisation sollte sich daher nach Auffassung der jugoslawischen Delegation bei der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern — wie zahlreiche andere internationale Organisationen — auch darum bemühen, daß der technologische Abstand zwischen diesen Ländern und den Industrieländern verringert wird. Es wäre also zweckmäßig, wenn die Konferenz durch Annahme einer entsprechenden Entschließung die Europäische Patentorganisation ersuchen würde, den technisch weniger entwickelten Ländern bei ihren Bemühungen zu helfen.
225. Die deutsche Delegation unterstützt den Vorschlag der jugoslawischen Delegation. Die Europäische Patentorganisation sei zwar naturgemäß auf europäische Staaten beschränkt, doch bedeute dies keineswegs eine Abkapselung gegenüber anderen Ländern. Vielmehr werde eine wesentliche Aufgabe der neuen Organisation darin bestehen, mit allen in Betracht kommenden Staaten und mit allen internationalen Organisationen eng zusammenzuarbeiten, damit auch von der Europäischen Patentorganisation eine weltweite Förderung des technischen Wissens unterstützt wird. Der Vorschlag der jugoslawischen Delegation biete dafür eine geeignete Grundlage. Die deutsche Delegation würde es deshalb sehr begrüßen, wenn der Gesamtausschuß und die Vollversammlung der Konferenz diesen Vorschlag annehmen würden.
226. Die niederländische Delegation sprach sich ebenfalls für
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M/PR/G
den jugoslawischen Vorschlag aus. Zur Vermeidung von Überschneidungen der Tätigkeit verschiedener Organisationen schlägt sie jedoch vor, das Ersuchen an die Europäische Patentorganisation zu Beginn wie folgt zu formulieren: „Unter Berücksichtigung der von anderen internationalen Organisationen bereits getroffenen Maßnahmen, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um ...“.
227. Die Delegation des Vereinigten Königreichs teilt die Auffassung der niederländischen Delegation. Sie weist jedoch darauf hin, daß durch eine solche Entschließung die internationale Zusammenarbeit, die von nationalen Patentämtern etwa durch die Ausbildungsförderung oder durch die Übermittlung von Dokumenten bereits geleistet wird, nicht als beendet betrachtet werden dürfe. Ferner sollte festgehalten werden, daß der Ausdruck „alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten“ auch bedeutet, daß diese Art von Hilfe nur im Rahmen der Mittel geleistet werden kann, die der Europäischen Patentorganisation aufgrund ihres Haushalts zur Verfügung stehen.
228. Die französische Delegation tritt auch für den jugoslawischen Entwurf ein, da eine solche Aufgabe wegen der großen Bedeutung der künftigen Organisation unbedingt wahrgenommen werden müsse. Die Frage der Koordinierung mit anderen internationalen Organisationen sei nahezu selbstverständlich; die französische Delegation kann daher sowohl den niederländischen Änderungsvorschlag als auch den Entwurf in seiner ursprünglichen Form akzeptieren.
229. Die italienische, die griechische und die österreichische Delegation erklären sich ebenfalls mit dem jugoslawischen Vorschlag sowie mit der von der niederländischen Delegation angeregten Änderung einverstanden.
230. Der Gesamtausschuß nimmt den Entschließungsentwurf mit der von der niederländischen Delegation vorgeschlagenen Änderung einstimmig an.
X. Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten (Dok. M/7)
[modifier | modifier le wikicode]231. Der Vorsitzende des Gesamtausschusses legt dar, daß der Hauptausschuß III nach Billigung des Entwurfs für diese Empfehlung übereingekommen sei, ihn nicht der Konferenz vorzulegen; er habe vielmehr dem Wunsch Ausdruck gegeben, der Interimsausschuß und der Verwaltungsrat möchten dieser Empfehlung zum gegebenen Zeitpunkt Folge leisten (s. Dok. M/PR/III Nr. 99).
232. Der Gesamtausschuß erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden.
233. In seinen abschließenden Worten hebt der Vorsitzende des Gesamtausschusses hervor, daß von dem hiermit verabschiedeten Vertragswerk ohne Übertreibung gesagt werden könne, daß mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens etwas geschaffen werde, was auf dem Gebiet des Patentrechts in Europa als ein Jahrhundertwerk gelten werde.
Der Vorsitzende bedankt sich mit herzlichen Worten bei allen Delegationen des Gesamtausschusses sowie beim Allgemeinen Redaktionsausschuß, bei dessen Vorsitzendem, Herrn van Benthem, und beim Sekretariat dafür, daß die so umfangreiche Arbeit zeitgerecht abgeschlossen werden konnte.
234. Die Delegation des Vereinigten Königreichs drückt abschließend ihrerseits im Namen aller Delegationen dem Vorsitzenden des Gesamtausschusses ihren wärmsten Dank für die Art und Weise aus, mit der von ihm die oft schwierigen Verhandlungen geleitet worden seien. Der erfolgreiche Abschluß der Arbeiten sei in erster Linie der Umsicht zu verdanken, mit der Herr Dr. Haertel das Gebäude des Vertragswerks Schritt für Schritt zu seiner Vollendung geführt habe.
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\[ \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \begin{array}{l} \left\{ \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \end{array} \right. \]
[p.203]
ANLAGE I
[modifier | modifier le wikicode]BERICHT
[modifier | modifier le wikicode]von Herrn Lic. iur. Paul Braendli
Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz)
über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
ANLAGE II
[modifier | modifier le wikicode]BERICHT
[modifier | modifier le wikicode]von Herrn R. Bowen
Assistant Comptroller, British Patent Office
über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
ANLAGE III
[modifier | modifier le wikicode]BERICHT
[modifier | modifier le wikicode]von Herrn Fressonnet
Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich)
über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
ANLAGE IV
[modifier | modifier le wikicode]BERICHT
[modifier | modifier le wikicode]von Herrn A. Fernandez Mazarambroz
Leiter des Spanischen Patentamts
über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses
hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigten Vollmachten
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| 96 | 2017196 | 150 |
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Anlage I
Anlage I
[modifier | modifier le wikicode]Bericht
[modifier | modifier le wikicode]von Herrn Lic. iur. Paul Braendli, Vizedirektor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum (Schweiz)
über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses I
[modifier | modifier le wikicode]A Organisation der Verhandlungen
[modifier | modifier le wikicode]Der Hauptausschuß I führte die Beratungen vom 11. bis 29. September 1973 unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Kurt Haertel, Präsident des Deutschen Patentamtes. Als erster Stellvertreter des Vorsitzenden amtete Herr Göran Borggård, Präsident des Schwedischen Patentamtes, und als weitere Stellvertreter die Herren Erkki Tuuli, Präsident des Finnischen Patentamtes und Dr. Thomas Lorenz, Vorsitzender Rat des Österreichischen Patentamtes. Als Berichterstatter wurde der Vortragende ernannt.
Der aus Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Großbritanniens zusammengesetzte Redaktionsausschuß stand unter der Leitung von Herrn van Benthem, Präsident des Niederländischen Patentamtes.
Der Ausschuß setzte ferner zwei Unterausschüsse ein, nämlich eine Arbeitsgruppe zur Behandlung des Sonderproblems „Höhere Gewalt“ im Zusammenhang mit Art. 121 des Übereinkommens und eine Arbeitsgruppe „Ausführungsordnung“.
B Verhandlungsgegenstände
[modifier | modifier le wikicode]Entsprechend den Empfehlungen des Lenkungsausschusses wurden dem Hauptausschuß I folgende Gegenstände zur Beratung und Beschlußfassung zugewiesen:
- der Entwurf des Übereinkommens über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens für die Art. 14, 50 - 142, 144, 148 - 157, 161 - 162, 174 und - der Entwurf einer Ausführungsordnung für die Regeln 1 - 7, 13 - 107 - das Anerkennungsprotokoll - die Empfehlung betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts - die Empfehlung betreffend Ausbildung des Personals des EPA.
Als Verhandlungsgrundlage dienten dem Hauptausschuß I die gedruckten Textentwürfe (Dok. M/1 - 8), die gedruckten oder vervielfältigten Vorschläge oder Stellungnahmen der Delegationen (Dok. M/9 - 29, 30 - 41), das Dok. M/37 (Empfehlung betr. Ausbildung des Personals) sowie die im Laufe der Konferenz von den Delegationen schriftlich eingereichten Vorschläge. Der Ausschuß hat zu Beginn der Tagung beschlossen, in Abweichung von der Verhandlungsordnung auf die schriftliche Neueinreichung der vor der Konferenz schriftlich eingebrachten Vorschläge zu verzichten.
C Verhandlungsergebnisse
[modifier | modifier le wikicode]I Vorbemerkung
[modifier | modifier le wikicode]Der Berichterstatter erachtet es als seine Aufgabe, dem Gesamtausschuß der Konferenz einen möglichst umfassenden Überblick über die Erörterungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse des Hauptausschusses I zu geben. In diesem
Bestreben werden Diskussionspunkte untergeordneter oder mehr redaktioneller Natur, auch wenn sie zu Textänderungen geführt haben, bewußt vernachlässigt. In seinem Aufbau folgt der Bericht nicht streng der Artikelfolge des Übereinkommens und der Ausführungsordnung; vielmehr sind Fragenkomplexe entsprechend den Kapiteln des Übereinkommens unter gleichzeitiger Behandlung wichtiger Änderungen der Ausführungsordnung zusammengefaßt worden.
II Übereinkommen und Ausführungsordnung
[modifier | modifier le wikicode]1. Sprachenfragen (Art. 14, 68 u. a./Regeln 1 - 7)
[modifier | modifier le wikicode]Wie schon in den vorangegangenen Verhandlungen standen auch im Hauptausschuß einige Sprachenfragen wieder im Vordergrund.
Der Hauptausschuß erörterte eingehend die Vorschrift des Art. 14 Abs. 7 des Entwurfs, die eine Übersetzung der Patentansprüche von der Verfahrenssprache in die andern Amtssprachen des Europäischen Patentamts verlangt. Das Erfordernis der Veröffentlichung dieser Übersetzungen als Bestandteil der Patentschrift des europäischen Patents war von Anfang an nicht umstritten, jedoch die Frage, ob die Übersetzung vom Anmelder ohne Überprüfung durch das Europäische Patentamt oder von diesem Amt selbst anzufertigen sei. Diese nicht neue Kontroverse wurde vom Ausschuß mit Mehrheit zugunsten der ersten Lösung entschieden, die von den interessierten Kreisen durchwegs befürwortet wurde, wohl hauptsächlich aus der Überlegung, daß damit eine Aufbauschung des Verwaltungsapparates vermieden, dem Anmelder die erforderliche Fachkenntnis zugetraut und bei diesem Verfahren die Übersetzung, die keine rechtliche Wirkung entfaltet, auch keinen amtlichen Anstrich erhält. Diese Regelung, die zu einer Änderung der Art. 96 und 101 führte, wurde indessen in die Ausführungsordnung (Regel 52 Abs. 4) verwiesen. Der Ausschuß wollte auf diese Weise eine erleichterte Änderung des Verfahrens ermöglichen, wenn es dem Informationsbedürfnis nicht erwartungsgemäß entsprechen oder zu Mißbräuchen führen sollte.
Die bisher nur für die Entrichtung der Erteilungs- und der Druckkostengebühr vorgeschriebene Monatsfrist wurde im Interesse des Anmelders auch für die Einreichung der Übersetzung einheitlich auf 3 Monate festgesetzt (Regel 52 Abs. 4, 59 Abs. 5). Gleichzeitig wurde die in Art. 96 Abs. 4 a für die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung konsequenterweise von drei auf fünf Monate erhöht. Mit diesem Fristensystem dürfte nun auch weitgehend gewährleistet sein, daß die von den Vertragsstaaten verlangten Übersetzungen der Patentschrift in ihre Amtssprache (Art. 63) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen des europäischen Patents der Öffentlichkeit zugänglich sind und damit allfälligen Einsprechern auch die volle Einspruchsfrist zur Verfügung steht.
Ein weiteres Sprachenproblem ergab sich aus der Vorschrift des Art. 68 Abs. 3 des Entwurfs, die im deutschen Text den Fall regelte, daß eine von einem Vertragsstaat verlangte Übersetzung der Patentschrift einen engeren Schutzbereich als denjenigen der Patentschrift in der Verfahrenssprache vermittelt. Der Hauptausschuß anerkannte, daß nur für diesen Tatbestand die Übersetzung maßgebend sein könne und beschloß, den französischen und englischen Text, die diesen Gedanken nicht richtig wiedergaben, an den deutschen Text anzupassen.
Bei der Erörterung des Art. 86 Abs. 1 beschloß der Ausschuß ferner, dem Anmelder, der sich auf eine Priorität zu berufen vermag, die Bürde der Übersetzung der früheren Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts
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Anlage I
abgefaßt ist, zu erleichtern und die Einreichung solcher Prioritätsausweise nicht nur in der Verfahrenssprache, sondern wahlweise in einer der drei Amtssprachen zuzulassen.
2. Patentierbarkeit (Art. 50 - 55)
[modifier | modifier le wikicode]Die materiellrechtlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit führten in der Sache zu keinen Änderungen. Die in Art. 50 Abs. 2 aufgezählten Ausschußgründe sind vom Hauptausschuß als tragende Grundsätze des Übereinkommens bestätigt worden. Redaktionelle Verbesserungen stellen jedoch jetzt zweifelsfrei klar, daß einerseits die aufgezählten Gegenstände und Tätigkeiten nur als solche vom Patentschutz ausgeschlossen sind und daß andererseits Therapie- und Diagnostizierverfahren mangels gewerblicher Anwendbarkeit dem Patentschutz nicht zugänglich sind.
Der in Art. 51 vorgesehene Ausschußgrund für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wurde durch eine Prüfungspflicht des Europäischen Patentamts verstärkt (vgl. Regel 34).
Eine bessere Formulierung in Art. 52 Abs. 5 stellt jetzt sicher, daß die Patentfähigkeit bekannter chemischer Stoffe für die nicht zum Stand der Technik gehörende Anwendung in einem Therapie- oder Diagnostizierverfahren bejaht wird. Der Hauptausschuß vertrat in diesem Zusammenhang auch die Meinung, daß nur die erstmalige Anwendung, gleichgültig ob bei Mensch oder Tier, den Anforderungen dieser Vorschrift genügt.
Hinsichtlich des Tatbestandes der unschädlichen Offenbarung änderte der Hauptausschuß die Vorschrift des Art. 53 insoweit, als eine mißbräuchliche Offenbarung zu Lasten des Berechtigten dann unschädlich ist, wenn sie nicht früher als 6 Monate vor der Einreichung der Anmeldung durch den Berechtigten erfolgt ist. Mit dieser Änderung können im Hinblick auf den Neuheitsbegriff des Art. 52 Abs. 3 und 4 auch Fälle der mißbräuchlichen Offenbarung nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Berechtigten gleichermaßen behandelt werden wie die Offenbarung innerhalb der 6 Monate vor der Einreichung der europäischen Patentanmeldung. Eine Erweiterung des Kreises der für die Anwendung der Bestimmung des Art. 53 in Betracht fallenden Ausstellungen lehnte der Hauptausschuß ab, und zwar nicht nur weil eine solche Änderung vom Straßburger Abkommen abweichen würde, sondern ebenso sehr weil die Ausstellungspriorität als solche ein gefährliches Instrument für den Anmelder darstellt.
Bei der Erörterung des Art. 54 fand ein Vorstoß, diese Vorschrift dahingehend zu ergänzen, daß ein vom Anmelder nachgewiesener technischer Fortschritt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit mit in Betracht gezogen werden müsse, kein Gehör, wohl deshalb, weil eine Überbewertung dieses Merkmals befürchtet wurde.
3. Stellung des Erfinders (Art. 58/59, 60, 79, 90/Regeln 17, 19, 26, 42)
[modifier | modifier le wikicode]Der Hauptausschuß befaßte sich eingehend mit einem Vorschlag, dem Erfinder im System des Übereinkommens eine bessere und stärkere Rechtsposition zu verschaffen als die Entwürfe gewährleisten. Der Hauptvorschlag zielte darauf ab, den Anmelder zu verpflichten, im Zeitpunkt der Anmeldung den Erfinder zu nennen und gleichzeitig sein Recht auf die Erfindung durch Vorlage einer vom Erfinder ausgestellten Übertragungsurkunde oder einer anderen schlüssigen Urkunde nachzuweisen.
Unbestritten war, daß die Rechte der Erfinder im Übereinkommen gebührend geschützt werden müssen. Der Hauptausschuß beschloß daher auch einstimmig, für alle
europäischen Patentanmeldungen, gleichgültig welche Länder benannt werden, als Anmeldeerfordernis die Einreichung einer Erfindernennung zwingend, also verbunden mit der Zurücknahmefiktion im Nichtbefolgungsfall, vorzuschreiben. Die Vorlage eines Rechtsnachfolgenachweises lehnte er indessen ab, im wesentlichen aus drei Gründen: Die Beschaffung dieser Urkunde stößt im Einzelfall auf Schwierigkeiten und kann dort nicht bewerkstelligt werden, wo der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt ist. Und schließlich wäre das Europäische Patentamt in der nur schwer zu bewältigenden Lage, bei der Prüfung der Urkunden nationales Recht der Vertragsstaaten anzuwenden. Auch ein Alternativvorschlag, der darauf abzielte, den Rechtsnachfolgenachweis nur zu verlangen, wenn das nationale Recht mindestens eines benannten Vertragsstaates eine solche Urkunde für nationale Anmeldungen vorsieht, stieß ebenfalls nicht auf Zustimmung, da er mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Um dem berechtigten Schutzinteresse der Erfinder aber doch nachzukommen, stimmte der Ausschuß im Sinne einer Kompromißlösung schließlich einer Regelung zu, die den Anmelder, der nicht oder nicht allein der Erfinder ist, verpflichtet, als integrierenden Bestandteil der Erfindernennung eine Erklärung über den Rechtsgrund des Erwerbs der Erfindung abzugeben. Die Zustellung dieser Erfindernennung an den vom Anmelder bezeichneten Erfinder soll ferner dafür sorgen, daß der Erfinder seine allfälligen Rechte rechtzeitig wahren kann. Mit diesen Änderungen wurden die Art. 79 und 90, die Regeln 17, 19, 26 und 42 verabschiedet.
4. Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung (Art. 61 - 68)
[modifier | modifier le wikicode]Anlaß zu Erörterungen gab hier hauptsächlich die Vorschrift des Art. 67 betreffend die Definition des Schutzbereichs des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.
Durch Mehrheitsbeschluß nahm der Hauptausschuß eine auch im Entwurf des zweiten Übereinkommens für das Gemeinschaftspatent vorgesehene Bestimmung an, die den Schutz eines Verfahrens auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Diese in Art. 62 eingefügte Vorschrift, die auch in den Gesetzgebungen mehrerer Vertragsstaaten verankert ist, wird dem Umstand Rechnung tragen können, daß es im Bereiche gewisser Industriezweige, namentlich der Kunststoffindustrie, nicht immer möglich ist, einen Stoff unabhängig von seiner Herstellung zu definieren. Eine ebensolche Mehrheit des Ausschusses lehnte es indessen ab, diese Schutzausdehnung für den Fall einer die Herstellung eines neuen Erzeugnisses betreffenden Erfindung mit der widerlegbaren Vermutung zugunsten des Patentinhabers zu verstärken, daß jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit als nach der geschützten Herstellung erhalten gelte. Es wurde gegen diese sog. Umkehrung der Beweislast ins Feld geführt, daß sie zu stark in die nationalen Prozeßrechte der Vertragsstaaten eingreifen würde.
Der Hauptausschuß vertrat im übrigen zu Abs. 2 des Art. 67 den Standpunkt, daß der Begriff der Erweiterung des Schutzbereichs der europäischen Patentanmeldung auch den Tatbestand der Verlagerung des Schutzbereichs infolge Änderung des Patentanspruchs — das sog. shifting — miterlasse. Was die von der Regierungskonferenz vorgeschlagene Interpretationsregel zu Art. 67 angeht, war der Ausschuß der Auffassung, daß diese von der diplomatischen Konferenz in feierlicher Form unverändert angenommen und als Erklärung dem Übereinkommen in einem Anhang beigefügt werden sollte.
In der Frage des Weiterbenutzungsrechtes, auf das sich ein
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gutgläubiger Dritter gemäß Art. 68 Abs. 4 Buchst. b im Falle der Berichtigung der Übersetzung der Patentschrift durch den Patentinhaber berufen kann, entschied der Hauptausschuß mehrheitlich, vom Entwurf abzugehen und in Analogie zum ähnlichen Tatbestand des Art. 121 Abs. 6 Unentgeltlichkeit dieses Rechts vorzusehen.
5. Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung (Art. 73 - 84/Regeln 24 - 37)
[modifier | modifier le wikicode]Anläßlich der Erörterung des Art. 73 sah sich der Hauptausschuß vor die Frage gestellt, bei welcher Stelle des Europäischen Patentamtes eine europäische Patentanmeldung eingereicht werden sollte. Im Interesse des Anmelders ließ er die Einreichung sowohl in München als auch in Den Haag zu und änderte in diesem Sinne die Art. 73 Abs. 1 Buchst. a und 74 Abs. 1.
Im Zusammenhang mit den Anmeldungsbedingungen des Art. 76 überprüfte er die Notwendigkeit der Einreichung der Zusammenfassung (abstract). Aus der Überlegung, daß ein solcher Verzicht mit einem Informationsverlust verbunden wäre, hielt er an diesem Erfordernis fest. Er beschloß überdies, in Art. 92 die obligatorische Veröffentlichung der Zusammenfassung mit dem Recherchenbericht vorzuschreiben.
In engem Zusammenhang mit dem materiellrechtlichen Erfordernis der Offenbarung der Erfindung gemäß Art. 81 stand das Problem einer Sonderregelung für europäische Patentanmeldungen, die Mikroorganismen betreffen. Unbestritten war, daß in der hierfür vorgesehenen Regel 28 vorgeschrieben werden soll, daß Mikroorganismen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung bei einer anerkannten Sammelstelle hinterlegt und in der Anmeldung ausreichend beschrieben sowie die Sammelstelle entweder in der Anmeldung selbst oder innert einer kurzen Nachfrist identifiziert werden müssen. Einigkeit herrschte auch darüber, daß die Offenbarung des Mikroorganismus mit gewissen Sicherungsvorkehrungen zugunsten des Anmelders verknüpft werden muß. Entgegengesetzte Standpunkte wurden jedoch in bezug auf den Zeitpunkt, an dem der Mikroorganismus der Öffentlichkeit spätestens zugänglich zu machen ist, vertreten. So wurde vorgeschlagen, abweichend vom Entwurf der Regel 28, die die öffentliche Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung vorsah, den Anmelder erst vom Zeitpunkt der Patenterteilung an zu verpflichten, den Mikroorganismus — allerdings unter Preisgabe des vorläufigen Schutzes — der Öffentlichkeit anheimzugeben. Für diese Auffassung wurde vor allem ins Feld geführt, daß die angefochtene Lösung des Entwurfs dem Anmelder im Gegensatz zu Erfindern aus anderen technischen Bereichen eine unbillige Bürde auferlege, nämlich die Hinterlegung des Erfindungsgegenstandes, das der Anmelder ferner zur Preisgabe eines know how gezwungen und damit einer erleichterten Nachmachung der Erfindung ausgesetzt werde in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststehe, ob die Anmeldung auch zum Patent führe.
Von den Befürwortern der im Entwurf getroffenen Regelung wurde demgegenüber geltend gemacht, daß von einer ausreichenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erfindungsgegenstand nur dann die Rede sein könne, wenn der Mikroorganismus schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werde; ferner gehöre der Mikroorganismus nur bei einer solchen Offenbarung zum Stand der Technik nach Art. 52 Abs. 3, so daß nur bei diesem Verfahren Doppelpatentierungen ausgeschlossen und Rechtsunsicherheit im Verhältnis zu nationalen Patentanmeldungen beseitigt werde.
Nach eingehender Abwägung der einzelnen Argumente für und wider die beiden Lösungen beschloß der Ausschuß durch Mehrheitsentscheid, an der Regelung im Entwurf festzuhalten und die Zugänglichmachung des Mikroorganismus spätestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vorzuschreiben. Gleichzeitig ergänzte er jedoch die Regel 28 durch Bestimmungen, die dem Anmelder weitreichende Garantien gegen mißbräuchliche Verwendung des offenbarten Mikroorganismus während des Bestands des vorläufigen und des endgültigen Schutzes des europäischen Patents dadurch geben, daß Drittbezüger eines Musters der Kultur gegenüber der Sammelstelle bzw. gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber gewisse Verpflichtungen bezüglich der Verwendungsarten der Kultur einzugehen haben. Die Aufnahme einer prozeßrechtlichen Regel, die im Falle der Verwendung eines vom Anmelder offenbarten Mikroorganismus dem Dritten den negativen Beweis, daß es sich nicht um die in der Anmeldung beschriebene Kultur handle, auferlegt hätte, lehnte dagegen der Hauptausschuß wie schon generell beim Art. 67 ab, obschon die Umkehrung der Beweislast die Rechtsposition des Anmelders noch mehr verstärkt hätte. In der Regel 28 wurde sodann klargestellt, daß die eingebauten Sicherungsklauseln zugunsten des Anmelders allfällige nationale Rechtsbestimmungen über Zwangslizenzen oder Staatsregale nicht beeinträchtigen. Die Einzelheiten über die Hinterlegung, Aufbewahrung und Zugänglichmachung der Kulturen wurden Vereinbarungen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und den anerkannten Sammelstellen vorbehalten.
6. Prioritätsfragen (Art. 85 - 87/Regel 38)
[modifier | modifier le wikicode]Abgesehen von der schon oben im Kap. „Sprachenfragen“ behandelten Änderung in Art. 85 Abs. 5 führten die Vorschriften der Art. 85 - 87 betreffend die Priorität nur zu wenigen Neuerungen. Erwähnenswert ist, daß in Art. 85 Abs. 5 die Ausdehnung des Prioritätsrechts auf Staaten, die nicht Mitglied der PVUe sind, nach einer vom Ausschuß im Interesse der Vertragsstaaten beschlossenen Änderung nur dann in Betracht fallen kann, wenn eine zwischenstaatliche Reziprozität nicht nur im Verhältnis zu europäischen, sondern auch in bezug auf nationale Anmeldungen der Vertragsstaaten gewährleistet ist.
7. Erteilungsverfahren (Art. 88 - 97/Regeln 39 - 55)
[modifier | modifier le wikicode]Soweit einzelne Vorschriften der Art. 88 - 97 und der dazugehörigen Regeln 39 - 55 über das Erteilungsverfahren schon im Zusammenhang mit Sprachenfragen, der Erfindernennung und der Zusammenfassung erörtert worden sind, wird auf die entsprechenden Kap. 1, 3 und 5 verwiesen.
Bei der Erörterung der Art. 93/94 bestätigte der Ausschuß die dort vorgeschriebene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Fristverlängerungsmöglichkeiten, die beide Ergebnis wohlabgewogener Kompromisse sind. Er lehnte es insbesondere ab, für den Fall einer Fristverlängerung durch den Verwaltungsrat in Art. 94 so ipso ein Antragsrecht für Dritte vorzuschreiben. Ein Bedürfnis für ein solches Antragsrecht hängt weitgehend vom Ausmaß der Fristverlängerung ab.
8. Einspruchsverfahren (Art. 98 - 104/Regeln 56 - 64)
[modifier | modifier le wikicode]Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren gaben nur zu wenigen Erörterungen Anlaß. Ein Vorschlag, die Einspruchsgebühr in Art. 98 Abs. 1 zu streichen, weil der Einsprecher als Rechtsfindungsgehilfe zu betrachten sei, stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Verzicht auf eine Gebühr würde dilatorischen Einsprüchen Vorschub leisten. Zum andern stehen die eigenen
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Interessen des Einsprechers im Vordergrund, und schließlich ermöglicht es Art. 114 jedem Dritten, der sich als Rechtsfindungsgehilfe betätigen will, unentgeltlich Einwendungen gegen die Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu erheben. Mit überwiegendem Mehr lehnte es der Ausschuß auch ab, die als Kompromiß aus den früheren Verhandlungen hervorgegangene neunmonatige Einspruchsfrist in Art. 98 Abs. 1 auf sechs Monate zu verkürzen.
In Art. 98 und in der Regel 61 fügte der Ausschuß neue Bestimmungen ein, die die Einlegung eines Einspruchs und damit die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens auch dann ermöglichen, wenn der Patentinhaber auf das europäische Patent vollumfänglich verzichtet hat oder dieses für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Die berechtigten Interessen eines vermeintlichen Patentverletzers an der rückwirkenden Vernichtung des Patents können so gewahrt werden. In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, daß diese Neuerung das Einspruchsverfahren noch eine Stufe höher auf die Ebene eines eigentlichen Nichtigkeitsverfahrens gehoben hat.
Eine weitere verfahrensrechtliche Änderung ist in Art. 104 vorgenommen worden, indem auch der vom Patentinhaber wegen angeblicher Patentverletzung Verwarnte dem Einspruchsverfahren beitreten kann, wenn er nachweist, daß er Klage auf Feststellung der nichtpatentverletzlichen Handlung erhoben hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß nationale Rechte von Vertragsstaaten solche negativen Feststellungsklagen zulassen.
9. Beschwerdeverfahren (Art. 105 - 111/Regeln 65 - 68)
[modifier | modifier le wikicode]Entsprechend der Änderung des Art. 98 in bezug auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens trotz Erlöschen des Patents beschloß der Ausschuß, in solchen Fällen auch die Beschwerde gegen einen Entscheid der Einspruchsabteilung zuzulassen und in diesem Sinne Art. 105 zu ändern. In Art. 106 wurde sodann klargestellt, daß alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens auch an einem Beschwerdeverfahren beteiligt sind, selbst wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilnehmen, so daß namentlich Kostenentscheide der Beschwerdekammern, die vom Entscheid der Vorinstanz abweichen, für alle Parteien verbindlich sind.
Die schon in den früheren Verhandlungen über die Dauer der Beschwerdefrist geführte Diskussion ist — wie zu erwarten war — im Hauptausschuß neu aufgelebt. Der geführte Meinungsaustausch zeigte, daß allgemein eine Aufspaltung der in Art. 107 vorgesehenen Beschwerdefrist in eine Frist für die Einreichung der Beschwerde und eine Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung begrüßt wurde. Im Interesse der Anmelder und namentlich ihrer mit der Wahrung von Fristen so geplagten Vertreter nahm der Hauptausschuß diese Trennung vor, nämlich in eine zweimonatige Beschwerdefrist, die auch für die Bezahlung der Beschwerdegebühr gilt, und eine viermonatige Beschwerdebegründungsfrist, wobei beide Fristen vom Zeitpunkt der Zustellung als angefochtenen Entscheides an zu laufen beginnen. Diese Neuerung machte eine Anpassung der einmonatigen Beschwerdeabhilfefrist erforderlich, die jetzt mit dem Eingang der Beschwerdebegründung beginnt (Art. 108). Werden die Fristen von den potentiellen Beschwerdeführern bis zum letzten Tag ausgeschöpft — was erfahrungsgemäß zu erwarten ist —, so wird eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, frühestens fünf Monate nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdekammer eintreffen. Ob sich das mit dem früher einmal so verfochtenen Prinzip der Schaffung des Verfahrens verträgt, mag dahingestellt bleiben.
In Art. 109 Abs. 3 wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens klargestellt, daß die Fiktion der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung im Falle der Nichtbeantwortung eines Bescheids der Beschwerdekammer nicht gilt in Verfahren gegen Entscheide der Rechtsabteilung. In Art. 111 hielt der Ausschuß im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ausdrücklich fest, daß die Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch in einem allfälligen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer Parteistellung einnehmen. Allerdings hätte sich ein solcher Grundsatz auch zwanglos aus den Art. 112/115 ableiten lassen.
10. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Art. 112 - 126/Regeln 69 - 92)
[modifier | modifier le wikicode]Die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren sind vom Hauptausschuß in einigen Punkten überarbeitet worden. So ist zur Vermeidung mißbräuchlicher Verfahrensverzögerungen in Art. 115 sichergestellt worden, daß wiederholte Anträge auf mündliche Verhandlung vom Europäischen Patentamt unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden können. In Art. 116 und in der Regel 73 wurde hinsichtlich rogatorischer Beweisaufnahmen durch Behörden der Vertragsstaaten den Besonderheiten der nationalen Rechte der Vertragsstaaten Rechnung getragen und außer der Beleidigung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen auch andere bindende, der Wahrheitsfindung dienende Aussageformen vorgesehen. Bezüglich der Rechtsmittelbelehrung gemäß der Regel 69 Abs. 2 wurde der Grundsatz, daß Beteiligte aus fehlerhafter Belehrung keine Ansprüche herleiten können, fallen gelassen, Fehler praktisch aber ausgeschaltet, indem in der Rechtsmittelbelehrung stets auf die maßgebenden Vorschriften der Art. 105 - 107 hingewiesen und diese abgedruckt werden müssen.
Die Fristenregelung und das System der Heilung von Fristversäumnissen sind vom Ausschuß mit den folgenden Änderungen übernommen worden. In Art. 120 ist die Frist für den Antrag auf Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldungen an die neue Beschwerdeeinreichungsfrist angepaßt und also in löblicher Weise von drei auf zwei Monate herabgesetzt worden. Eingehend erörtert wurde das für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 121 erforderliche Merkmal der „höheren Gewalt“. Diese Voraussetzung wurde allgemein als zu hart empfunden, weil sie nur in den seltensten Fällen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde. In Erwägung gezogen wurden auch Bedingungen wie diejenige des „unabwendbaren Zufalls“ oder der «excuse légitime», die in nationalen Rechten von Vertragsstaaten verankert sind. Nach rechtsvergleichenden Studien einigte sich schließlich der Ausschuß im Sinne des Ergebnisses der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppe darauf, daß zur Wiedereinsetzung ein Hindernis berechtigen sollte, das trotz der Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt die Fristversäumnis bewirkt hat. Der Ausschuß bekräftigte dabei die allgemeine Meinung, daß im konkreten Fall dieser Sorgfaltspflicht nur dann Genüge getan ist, wenn ihr sowohl der Anmelder oder Patentinhaber als auch seine Hilfspersonen, namentlich sein Vertreter, nachgekommen sind. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß Art. 121 restriktiv zu interpretieren sei.
Die Dauer der vom Europäischen Patentamt anzusetzenden Fristen gemäß der Regel 85 verlängerte der Hauptausschuß für besonders gelagerte Fälle von vier auf höchstens sechs Monate. Demgegenüber drang ein Vorschlag nicht durch, der darauf abzielte, zugunsten von Vertretern, die im Verfahren in einer anderen als in der Amtssprache ihres Sitzstaates Eingaben an das Europäische Patentamt zu verfassen haben, auf bloßen
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Antrag hin eine jeweilige Fristverlängerung um einen Monat vorzusehen. Der Ausschuß anerkannte aber einhellig, daß während einer Übergangszeit solche Übersetzungsschwierigkeiten als besonders gelagerte Fälle im Sinne des Abs. 1 der Regel 85 zu gelten haben, sofern im übrigen die Beteiligten ihren Sorgfaltspflichten bei der Beschaffung von Übersetzungen nachgekommen sind.
Viel Diskussionsstoff lieferte die Vorschrift des Art. 124 betreffend das Verfahren zur Erstellung ergänzender Recherchenberichte. Diese Bestimmung ist gestrichen worden. Der Ausschuß erachtete es einmal als unnötig, dem Anmelder die Recherchenkosten für den Fall der von ihm wegen Änderung der Patentansprüche veranlaßten Zusatzrecherche aufzuerlegen, weil sich dieses Finanzierungsproblem durch eine leichte pauschale Erhöhung der Hauptrecherchengebühr lösen läßt. Der Ausschuß gelangte ferner auch nach langwierigen Verhandlungen zur mehrheitlichen Auffassung, daß auch auf Zusatzgebühren für Zusatzrecherchen, die außerhalb des Verfahrens nach Art. 156 für internationale Recherchenberichte eingeholt werden, verzichtet werden könne, zumal sich eine solche Kostenauflage im Übereinkommen optisch ungünstig auswirke.
Gleichzeitig stellte der Ausschuß jedoch ausdrücklich fest, daß Art. 156 Abs. 3 als eine Ermächtigung des Verwaltungsrates auszulegen sei, für jede internationale Patentanmeldung pauschal die Erhebung einer Recherchengebühr vorzuschreiben ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Zusatzrecherchen im Sinne dieser Vorschrift durchgeführt werden oder nicht.
11. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden, Rechts- und Amtshilfe (Art. 127 - 132, Regeln 93 - 100)
[modifier | modifier le wikicode]Diese Vorschriften erfuhren nur wenige Änderungen. Die Akteneinsicht gemäß Art. 128 ist im Hinblick auf genauere Information der Allgemeinheit dahin ergänzt worden, daß vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nicht nur der Anmeldetag, sondern auch Tag, Staat und Aktenzeichen einer allfällig beanspruchten Prioritätsanmeldung Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Vorschriften der Art. 130/132 sind sodann allgemeiner gefaßt worden, um zu gewährleisten, daß das Europäische Patentamt nicht nur mit Nichtvertragsstaaten und zwischenstaatlichen Patenterteilungsbehörden, wie OAMPI, sondern auch mit jeder anderen Organisation, namentlich Dokumentationszentren wie INPADOC Vereinbarungen über gegenseitige Auskunftserteilung und den Austausch von Veröffentlichungen treffen kann. Gleichzeitig ist aber auch präzisiert worden, daß der sachliche Inhalt noch nicht veröffentlichter Anmeldungen nicht Gegenstand solcher Auskunftserteilung sein kann. Der Verwaltungsrat wurde ferner in Art. 130 Abs. 3 ermächtigt, beim Informationsaustausch mit den zuletzt genannten Organisationen von den Akteneinsichtsbeschränkungen abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern die vertrauliche Behandlung der Auskünfte gewährleistet bleibt.
Der Hauptausschuß erörterte bei der Behandlung der Vorschrift des Art. 131 einen Vorschlag, der im Hinblick auf das im Anerkennungsprotokoll vorgesehene Verfahren darauf abzielte, die vorgeschriebene Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Vertragsstaaten durch eine Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten untereinander zu ergänzen. Dieser an sich interessante Gedanke stieß indessen auf allgemeine Ablehnung, weil die vorgeschlagene Erweiterung mithin als ein Eingriff in den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr der Vertragsstaaten und als eine das Ziel des Übereinkommens weit übersteigende Verpflichtung erachtet wurde. Eine weitere Idee, das Europäische Patentamt bei gewissen Klagen über europäische Patente als zwischen-
staatliche Zustellungsbehörde einzusetzen, fand ebensowenig Gehör.
12. Vertretung (Art. 133 - 134, 162/Regeln 101 - 103, 107)
[modifier | modifier le wikicode]Die Vorschriften des Übereinkommens und der Ausführungsordnung über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt sind schon in den früheren Verhandlungen eingehend mit den interessierten Organisationen erörtert und so weit als möglich auf ihre Anregungen und Wünsche abgestimmt worden. Diese Ausgangslage brachte es erfreulicherweise mit sich, daß die von der Regierungskonferenz ausgearbeiteten Grundsätze in ihrer Substanz nicht mehr in Frage gestellt worden sind. Unangefochten blieb namentlich der Grundsatz, daß während einer Übergangszeit das Vertreterstatut grundsätzlich vom nationalen Recht der Vertragsstaaten, nachher aber vom europäischen Recht beherrscht wird. Nicht angetastet wurden auch die in Art. 133 aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Vertretung. Es war die allgemeine Auffassung des Hauptausschusses, daß diese Prinzipien auch für die Übergangszeit gelten sollten. Der Ausschuß hat ferner klar zum Ausdruck gebracht, daß juristische Personen nicht nur durch ihre Angestellten — wie in Abs. 3 des Art. 133 präzisiert ist — handeln können, sondern ebenso durch ihre Organe. Ein solches Handeln durch ihre Organe ist selbstverständlich, geht aus Abs. 1 des Art. 133 klar hervor und braucht nicht ausdrücklich vorgeschrieben zu werden.
Diskussionspunkte lieferten aber Fragen des lückenlosen Wechsels vom Übergangsrecht zur Dauerlösung, insbesondere in bezug auf das Weiterwirken nationaler Erfordernisse, ferner die Gründe für die Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter, Geschäftssitzfragen und andere Einzelprobleme. Im folgenden soll über die wesentlichsten Fragenkomplexe berichtet werden:
a) Die Zulassungsbedingungen
[modifier | modifier le wikicode]Der Hauptausschuß hat die schon in den früheren Verhandlungen gestellte Frage nach der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter neu erörtert. Er kam mehrheitlich zum Schluß, daß diese Bedingung nicht nur für die Dauerlösung, sondern auch schon für die Übergangszeit in Art. 162 vorgesehen werden soll, um mißbräuchlichen Erwerb von Vertretungsrechten nach Bekanntwerden des Übereinkommens vorzubeugen. Dem status quo wurde aber insoweit Rechnung getragen, als der Mangel der Nationalität eines Vertragsstaats die Eintragung in die Liste dann nicht hindert, wenn der Vertreter am 5. Oktober 1973, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens, in einem Vertragsstaat einen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat und dort die Vertretungsbefugnis besitzt.
b) Beschränkung der Vertretungsmacht
[modifier | modifier le wikicode]Es hat sich die Frage gestellt, ob Beschränkungen der Vertretung, die sich aus nationalem Recht ergeben, während der Übergangszeit auch für das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten sollten. Der Ausschuß gelangte in diesem Punkt einhellig zur Auffassung, daß solche Schranken, die auf einer spezifischen Regelung des nationalen Rechts, namentlich der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beruht, für das europäische Verfahren keine Rechtfertigung finden. Die entsprechenden Vorschriften des Art. 162 Abs. 2 und 6 wurden deshalb gestrichen.
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c) Geschäftssitzfragen
[modifier | modifier le wikicode]Der bisherige Art. 134 sah vor, daß die in die Liste eingetragenen Vertreter zur Ausübung ihrer Tätigkeit vor dem Europäischen Patentamt sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in den Niederlanden einen Geschäftssitz begründen dürfen. Der Hauptausschuß ergänzte diese Bestimmung im Hinblick auf die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehenen Verfahren vor nationalen Behörden, die Aufgaben des Europäischen Patentamts wahrnehmen; zugelassene Vertreter sollen demzufolge ebenfalls in den in Betracht fallenden Vertragsstaaten einen Geschäftssitz begründen können. In Erwägung gezogen wurden ferner eine Vorschrift, die darüber hinaus ausdrücklich das Berufsausübungsrecht zugunsten des zugelassenen Vertreters, seiner Teilhaber, Angestellten und Mitarbeiter und das Niederlassungsrecht dieser Personen samt ihrer Familien gewährleistet hätte. Den Befürwortern dieser Regelung, die diese als notwendiges Korrelat zum Sitzrecht erachteten, wurde entgegengehalten, daß damit ein Fremdkörper in das Übereinkommen hineingetragen werde und daß die Regelung möglicherweise mit bestehenden Abkommen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kollidiere. In der Folge lehnte der Ausschuß die vorgeschlagene Ergänzung ab, stellte aber andererseits fest, daß das stipulierte Recht auf einen Geschäftssitz gemäß Art. 134 Abs. 3/4 nur dann sinnvoll sei, wenn seine Zuerkennung vernünftig gehandhabt werde. Im übrigen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die nationalen Behörden des Gastlandes ermächtigt, das Recht auf einen Geschäftssitz aus Gründen des ordre public wieder zu entziehen.
d) Löschung aus der Liste der zugelassenen Vertreter
[modifier | modifier le wikicode]Die Gründe für die Löschung der zugelassenen Vertreter aus der Liste sind vom Hauptausschuß überprüft und in den Regeln 103 (Dauerlösung) und 107 (Übergangszeit) neu geordnet worden. Unproblematisch waren die drei sowohl für die Übergangszeit als auch für die Dauerlösung geltenden Löschungsgründe des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Vertreters, der Verlust der Staatsangehörigkeit, sofern der Präsident keine Befreiung von diesem Erfordernis erteilt hat oder erteilen mußte, und der Aufgabe eines Geschäftssitzes oder Arbeitsplatzes in irgendeinem der Vertragsstaaten. Einigkeit herrschte hier, daß mit Bezug auf Vertreter der Übergangszeit die nationale Zentralbehörde in diesen drei Fällen die Vertretungsbescheinigung, die sie ausgestellt hat, zurücknehmen und der Vertreter auf der Liste gelöscht werden muß. Kontrovers war aber das Problem, ob die bloße Aufgabe des Geschäftssitzes in dem Staat, in dem die Bescheinigung erteilt worden ist, den Widerruf der Bescheinigung zur Folge haben darf, wenn der Vertreter in einem anderen Vertragsstaat einen anderen Geschäftssitz begründet. Der Ausschuß hat diese Frage verneint. Er vertrat mehrheitlich den Standpunkt, daß es unbillig und ungerechtfertigt wäre, die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt während der Übergangszeit vom rein nationalen Erfordernis eines Geschäftssitzes im Inland abhängig zu machen. In der Übergangsregel 107 wurde diese Einschränkung der nationalen Behörden verankert, gleichzeitig aber auch sichergestellt, daß die nationale Behörde die Vertretungsbescheinigung außer beim Vorliegen eines der drei oben erwähnten Löschungsgründe unter anderen Voraussetzungen des nationalen Rechts, insbesondere aus disziplinarischen Gründen, zurückziehen darf.
Mit diesen Einschränkungen werden die während der Übergangszeit in die Liste eingetragenen Vertreter während der gesamten Dauer dieser Periode von der Vertretungsbescheinigung der nationalen Behörde eines Vertragsstaats
abhängig sein. Mit dem Ablauf der Übergangszeit soll indessen diese Abhängigkeit entfallen, so daß von diesem Zeitpunkt an die Vertretungsbescheinigung jede Wirksamkeit verliert. Vertreter der Übergangszeit und die nach Ablegung der europäischen Eignungsprüfung neu zugelassenen Vertreter werden somit unter der Herrschaft der Dauerlösung gleichberechtigt sein. Beide Vertreterkategorien werden dann auch der vom Verwaltungsrat gemäß Art. 134 Abs. 7 Buchst. c beschlossenen Disziplinarufsicht unterstehen, die zur Vermeidung eines aufsichtslosen Zustandes spätestens mit dem Ablauf der Übergangsfrist in Kraft treten sollte.
Der Hauptausschuß schloß ferner weitere Lücken in den Regeln 103 und 107, in denen er Vorschriften aufnahm, die die Wiedereintragung eines aus der Liste gelöschten Vertreters bei Wegfall des Löschungsgrundes gestatten.
13. Umwandlungsverfahren (Art. 135 - 137/Regel 104)
[modifier | modifier le wikicode]Art. 135 umschreibt in Abs. 1 die Gründe für die Umwandlung einer verwirkten europäischen Patentanmeldung in nationale Anmeldungen. Hinsichtlich der in Buchst. b dem nationalen Recht der Vertragsstaaten anheimgestellten Umwandlungsmöglichkeiten ist vorgeschlagen worden, sie zu streichen. Es wurde geltend gemacht, daß einerseits das Übereinkommen in den Art. 120/121 dem Anmelder ausreichend gegen Stumnisfolgen sichere, und andererseits bestehe kein Rechtfertigungsgrund, aus materiellen Gründen zurückgewiesene europäische Patentanmeldungen oder ebenso widerrufene europäische Patente auf nationaler Ebene weiterzuverfolgen. Gegen diesen Streichungsvorschlag ist vorwiegend der Einwand erhoben worden, es sei Sache des nationalen Rechts, die Umwandlung über die obligatorisch vorgeschriebenen Fälle hinaus zuzulassen, namentlich dort, wo die nationale Gesetzgebung Schutzrechtstitel, wie Gebrauchsmuster vorsehe, an deren Erteilung geringere Anforderungen gestellt werde als an die Erteilung von Erfindungspatenten. Der Ausschuß lehnte in der Folge mit großer Mehrheit den Vorschlag ab, so daß es bei der bisherigen Lösung blieb.
14. Nichtigkeit und ältere Rechte (Art. 138 - 139)
[modifier | modifier le wikicode]Hinsichtlich der Tatbestände, die gemäß Art. 138 zur Nichtigerklärung des europäischen Patents berechtigen, stellte der Hauptausschuß klar, daß eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von Abs. 1 Buchst. d), gleichgültig ob sie im Einspruchsverfahren oder in einem nationalen Verfahren geschehen ist, Nichtigkeitsgrund sein kann. Diese Präzisierung trägt dem Umstand Rechnung, daß auch eine Neufassung der Patentansprüche des europäischen Patents in einem nationalen Nichtigkeitsverfahren oder in einem nationalen Teilverzichtsverfahren zu einer unzulässigen Erweiterung führen kann. Im übrigen lehnte es der Ausschuß ab, in Abs. 2 derselben Bestimmung dem nationalen Recht Beschränkungen aufzuerlegen hinsichtlich der Form, in der bei Teilnichtigkeit Einschränkungen der Patentansprüche des europäischen Patents zugelassen werden dürfen.
Keinen Erfolg hatte auch ein Vorschlag, der im Zusammenhang mit der in Art. 139 für das Verhältnis zwischen europäischen und nationalen Patenten getroffenen Regelung im Kollisionsfall stets dem europäischen Patent den Vorrang geben wollte. Mit großer Mehrheit lehnte der Ausschuß diese Lösung ab, die noch einen Schritt weiter in Richtung Maximallösung geführt hätte, und zwar vorwiegend aus der Meinung, daß es im Sinne der Flexibilität dem nationalen Recht der Vertragsstaaten überlassen werden soll, die in dieser Frage ihm gerechtfertigt erscheinenden Kollisionsnormen zu erlassen.
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15. Verhältnis des Übereinkommens zum PCT (Art. 150 - 157/Regeln 105 - 106)
[modifier | modifier le wikicode]Der Hauptausschuß hat die Vorschriften der Art. 150 - 157, die die Verbindung des Übereinkommens zum Patentzusammenarbeitsvertrag/PCT schaffen, namentlich die Vorschriften über das Verfahren bei internationalen Anmeldungen, die Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind, neu überprüft. Er hat dabei noch vorhandene Lücken geschlossen und Unstimmigkeiten zwischen Vorschriften des Übereinkommens und denjenigen des PCT, soweit es erforderlich war, beseitigt.
In materieller Hinsicht kann auf die vom Hauptausschuß in Art. 157 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Wirkungen der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung für das Verfahren vor dem EPA hingewiesen werden. Der bisherige Text des Abs. 1, wonach die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro der OMPI an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung tritt, hätte zur Folge gehabt, daß die veröffentlichte internationale Anmeldung in jedem Fall zum Stand der Technik gemäß Art. 52 Abs. 3 gehört hätte. Diese Rechtsfolge wurde als ungerechtfertigt erachtet für den Fall, daß die Anmeldung, die nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts veröffentlicht worden ist, vor ihrer Zuleitung an das Europäische Patentamt zurückgenommen wird. Mit überwiegender Mehrheit beschloß der Ausschuß deshalb, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen des PCT eingehend geprüft hatte, diesem Fall so Rechnung zu tragen, daß eine internationale, gemäß Art. 21 PCT veröffentlichte Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, nur dann zum Stand der Technik zu zählen ist, wenn sie bestätigt, also dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zugeleitet und die vorgeschriebene nationale Gebühr entrichtet worden ist. Im Interesse besserer Information Dritter sah der Ausschuß die Bekanntmachung der durch das Internationale Büro der OMPI vorgenommenen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung im Europäischen Patentblatt vor, sowie obligatorisch die Veröffentlichung der dem Europäischen Patentamt zugeleiteten internationalen Anmeldung, wenn die Veröffentlichung durch das Internationale Büro nicht in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts erfolgte.
Der Ausschuß fügte sodann einen neuen Art. 153 a ein, der dem Europäischen Patentamt ermöglicht, gemäß einer zu gegebener Zeit mit der OMPI zu treffenden Vereinbarung die Funktion einer Internationalen Recherchenbehörde im Sinne des PCT auszuüben.
16. Tätigkeit des Europäischen Patentamts während einer Übergangszeit (Art. 161/Regel 106)
[modifier | modifier le wikicode]Unangefochten war der Grundsatz, daß das Europäische Patentamt — wie Art. 161 es vorsieht — seine Tätigkeit nach Eröffnung nur stufenweise aufnehmen kann. Der Hauptausschuß war auch einstimmig der Meinung, daß während der Übergangszeit auf allen technischen Gebieten die Recherche durchgeführt werden soll, wozu das Europäische Patentamt zufolge der Übernahme der Kapazität des IIB und der Zweigstelle Berlin ohne weiteres in der Lage sein sollte. Diese eindeutige Willenserklärung wurde wie auch schon andere allgemeine Meinungsäußerungen des Hauptausschusses in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Der Ausschuß lehnte es jedoch ab, dieses Prinzip in Art. 161 in verpflichtender Form zu verankern, um doch noch auftretenden, heute nicht voraussehbaren Schwierigkeiten begegnen zu können. Demgegenüber wurde es als feststehendes Prinzip erachtet, daß der
Verwaltungsrat einmal gefaßte Beschlüsse über die Ausdehnung des Verfahrens nicht wieder sollte rückgängig machen können. In diesem Sinne wurde Art. 161 bereinigt.
17. Anpassung des Übereinkommens an die Beschlüsse der Hauptausschüsse II und III
[modifier | modifier le wikicode]Die vom Hauptausschuß III vorgenommenen Textänderungen blieben ohne Einfluß auf die vom Hauptausschuß I behandelten Vorschriften. Anpassungen waren jedoch erforderlich im Hinblick auf zwei Beschlüsse des Hauptausschusses II, nämlich in bezug auf die Einfügung von Rechercheabteilungen als Organe im Verfahren (Art. 15), womit das Übereinkommen an die im Zentralisierungsprotokoll vorgesehene Integrierung des IIB angepaßt worden ist, sowie in bezug auf die Schaffung einer Rechtsabteilung als weiteres Organ im Verfahren (Art. 15) für gewisse Entscheidungen. Die Anpassungen führten entweder zu rein redaktionellen Änderungen (Art. 91, 105 Abs. 1, 109 Abs. 3, Regeln 44 - 47), zu Streichungen gegenstandslos gewordener Bestimmungen (Art. 124, Regel 48, 67 Abs. 2) oder zu neuen Bestimmungen, wie zu dem im Kap. 15 erwähnten Art. 153 a.
III Das Anerkennungsprotokoll
[modifier | modifier le wikicode]Das Anerkennungsprotokoll, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte und anderen Behörden der Vertragsstaaten über den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents regelt, gab nur in einem Punkt zu einer sachlichen Änderung Anlaß. Es ist beanstandet worden, daß nach den Gerichtsstandsklauseln des Protokollentwurfs (Art. 5) der in einem Vertragsstaat wohnende Kläger, der den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents gegen den nicht im Gebiet der Vertragsstaaten wohnenden Anmelder geltend macht, stets vor deutschen Gerichten und nicht vor den Gerichten seines Wohnsitzes — wie es wünschbar wäre —, klagen müsse. Der Hauptausschuß anerkannte die Berechtigung dieser Bedenken und fügte für diesen in Art. 5 als weiteren Gerichtsstand denjenigen des Wohnsitzes des Klägers ein, stets unter Beibehaltung des subsidiären Gerichtsstandes der Bundesrepublik Deutschland.
IV Empfehlung für vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des EPA
[modifier | modifier le wikicode]Der Hauptausschuß billigte die Empfehlung, die zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Patentamts die Einsetzung eines Interimsausschusses vorsieht. Im Sinne einer klaren Aufgabenabgrenzung wurden zusätzlich noch der im Zentralisierungsprotokoll erwähnte Fünfjahresplan sowie die dort vom Hauptausschuß II neu eingefügte Studie über die Ausdehnung der Recherche auf die Dokumentation der Vertragsstaaten dem Interimsausschuß zur Ausarbeitung überwiesen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen des Interimsausschusses aus grundsätzlich je 6 Unterzeichnerstaaten beschloß der Ausschuß, die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande als Sitzstaaten des Europäischen Patentamtes in den Arbeitsgruppen, in denen sie nicht als Mitglied vertreten sind, stets und weitere Staaten dann als Beobachter zuzulassen, wenn Probleme behandelt werden die sie besonders berühren. Ferner wurde klargestellt, daß nicht nur zwischenstaatliche, sondern auch private internationale Organisationen als Beobachter eingeladen werden können.
V Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]Der Hauptausschuß genehmigte schließlich als letzten Verhandlungspunkt diskussionslos den im Dok. M 37 wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts, der im
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Anlage I
wesentlichen die Bildung eines Interimsausschusses für die Prüferausbildung und -rekrutierung vorsieht.
D Schlußbemerkung
[modifier | modifier le wikicode]Damit ist der Berichterstatter am Ende seines Berichts angelangt, eines Berichts der vielleicht doch zu ausführlich geraten ist, der aber versucht hat, in einer knappen Stunde das Verhandlungsergebnis von drei diskussionsfreudigen Verhandlungswochen wiederzugeben. Der Bericht mag auch gezeigt haben, daß trotz der Unzahl von Einzelproblemen, die meistens ihre Regelung gefunden haben, der Entwurf des Übereinkommens und der Ausführungsordnung — soweit sie Gegenstand der Beratungen des Hauptausschusses waren — in ihrer Substanz vollkommen erhalten geblieben sind. Diese Tatsache
ist erfreulich und läßt erkennen, wie gründlich die Entwürfe vorbereitet waren.
Der Berichterstatter möchte nicht schließen, ohne dem Vorsitzenden des Hauptausschusses, Herrn Dr. Kurt Haertel, seine Bewunderung für die straffe und stets dosiert gezügelte Verhandlungsführung zu zollen, die es dem Hauptausschuß ermöglicht hat, die Fülle von Problemen zu bewältigen. Aber auch dem unermüdlichen Chefredaktor des Ausschusses, Herrn van Benthem und seinen Redaktoren, den Mitarbeitern des Sekretariates und den Interpreten und allen stillen Helfern gebührt der Dank des Hauptausschusses I dafür, daß sie in aufopfernder Arbeit es ermöglicht haben, daß heute dem Gesamtausschuß die frisch polierten Entwürfe auf den Tisch gelegt werden können.
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Anlage II
Anlage II
[modifier | modifier le wikicode]Bericht
[modifier | modifier le wikicode]von Herrn R. Bowen, Assistant Comptroller, British Patent Office
über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses II
[modifier | modifier le wikicode]Einleitung
[modifier | modifier le wikicode]1. Gemäß Regel 12 Absatz 3 der Verfahrensordnung prüfte der Hauptausschuß II unter dem Vorsitz des Direktors des französischen Amts für den gewerblichen Rechtsschutz, Herrn François Savignon, die Kapitel I bis IV des Teils I des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 14, 143 und 145, den Teil II des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 160, 161 und 162 sowie den Teil 12 des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 169, 174 und 175, die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung, das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation sowie Empfehlungen und Entschließungen der Konferenz betreffend dieses Gebiet.
2. Die meisten der vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen betreffen Detailfragen. In diesem Bericht sollen nur jene Änderungen aufgezeigt werden, die einige der vom Ausschuß geprüften Bestimmungen in sachlicher Hinsicht berühren.
Übereinkommen und Ausführungsordnung
[modifier | modifier le wikicode]3. Das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung ist Bestandteil des Übereinkommens, und seine Bestimmungen gehen entgegenstehenden Bestimmungen des Übereinkommens vor. Das Protokoll sieht eine Eingliederung des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt vor; der Ausschuß nahm einen französischen Vorschlag an, das Übereinkommen generell dahingehend zu ändern, daß diesem Umstand bereits jetzt Rechnung getragen wird, anstatt es dem Verwaltungsrat zu überlassen, die erforderlichen Änderungen nach Inkrafttreten der Texte vorzunehmen, wie es in Abschnitt VII des Protokolls in der Fassung des Entwurfs von 1972 in Aussicht genommen war. Dies macht die Änderung mehrerer Artikel und Regeln erforderlich. Insbesondere ist nunmehr eine Bestimmung über die Recherchenabteilungen im Europäischen Patentamt selbst aufgenommen worden; diese Abteilungen gehören zusammen mit der Eingangsstelle, die für die Eingangs- und Formalprüfung sowie für die Veröffentlichung europäischer Patentanmeldungen und europäischer Recherchenberichte zuständig ist, zu der Zweigstelle in Den Haag.
4. Der Ausschuß erörterte eingehend den Artikel 12 des Übereinkommens. Die im früheren Absatz 1 enthaltene Grundregel ist dahingehend ausgeweitet worden, daß ein Bediensteter aus den aufgrund seiner Amtstätigkeit erworbenen Kenntnissen keinen Nutzen ziehen sollte. Jedoch ist Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs von 1972, wonach allen Bediensteten des Europäischen Patentamts die Einreichung von Patentanmeldungen untersagt ist, gestrichen worden. In dieser Frage gingen die Standpunkte stark auseinander zwischen einerseits jenen, nach deren Ansicht das ausschlaggebende Grundprinzip darin bestehen sollte, daß die Öffentlich-
keit absolutes Vertrauen in die Integrität der Bediensteten des Patentamts haben sollte, und andererseits jenen, nach deren Meinung der Grundsatz der individuellen Freiheit Vorrang haben sollte und starre Vorschriften entweder unzweckmäßig oder unnötig sind. Diese Frage läßt sich vielleicht mit größerer Flexibilität und auch detaillierter im Statut der Beamten regeln, wie dies beim Internationalen Patentinstitut der Fall ist.
5. In Artikel 17 ist die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen festgelegt. Nach Artikel 31 in der Fassung des Entwurfs von 1972 konnte der Verwaltungsrat den Artikel 17 dahingehend ändern, daß die Prüfungsabteilungen aus einem einzigen technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrungen dies rechtfertigen. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine größere Flexibilität für erforderlich, um einen reibungslosen und leistungsfähigen Betrieb des Europäischen Patentamts zu gewährleisten; zudem war es notwendig, zum Ausdruck zu bringen, daß der Rat befugt ist, einen von ihm in dieser Frage gefaßten Beschluß rückgängig zu machen. Diese Fragen wurden in der Weise geregelt, daß in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und ein neuer Absatz 2 aufgenommen wurde.
6. Nach Artikel 18 kann eine Einspruchsabteilung, die sich mit einem Einspruch gegen ein spezielles Patent befaßt, auch einen Prüfer als Mitglied haben, der den Fall bereits vor der Patenterteilung bearbeitet hat. Der Ausschuß erkannte an, daß diese Regelung den Wirkungsgrad erhöhen könnte, und entschied sich dazu, diese Möglichkeit vorzusehen, um das Vertrauen der Benutzer des europäischen Patentsystems in das Europäische Patentamt zu verstärken, wurde jetzt doch vorgesehen, daß der betreffende Prüfer in solchen Fällen nicht der Vorsitzende der Einspruchsabteilung sein darf.
7. Durch einen neuen Artikel 18 a wurde eine Rechtsabteilung geschaffen, die für Entscheidungen über die Eintragung und Löschung von Angaben im europäischen Patentregister sowie die Eintragung und Löschung von zugelassenen Vertretern in der in Artikel 134 genannten Liste zuständig ist.
8. In den Artikeln, die die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer betreffen, wurden einige Änderungen vorgenommen. Hinsichtlich der in Artikel 19 geregelten Zusammensetzung der Beschwerdekammer kam der Ausschuß überein, daß es nicht notwendig ist, ein technisch vorgebildetes Mitglied, das als Berichterstatter tätig wird und das nicht an den Entscheidungen der Beschwerdekammer teilnimmt, vorzusehen. Artikel 21 Absatz 1 des Entwurfs von 1972 enthielt keine Bestimmung darüber, daß Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer vor Ablauf ihrer Amtszeit ihrer Funktion enthoben werden können, obgleich Artikel 11 Absatz 4 Disziplinarbefugnisse verleiht. Der Ausschuß vertrat die Auffassung, daß spezielle Befugnisse zur Amtsenthebung notwendig sind, und Artikel 21 gibt dem Verwaltungsrat nun die Möglichkeit, bei Vorliegen schwerwiegender Gründe auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer Amtsenthebungen zu beschließen. Nach Artikel 22 des Entwurfs von 1972 konnte ein an einem Beschwerdeverfahren Beteiligter jederzeit Mitglieder der Beschwerdekammer bzw. der Großen Beschwerdekammer ablehnen. Diese Bestimmung wurde, um ungerechtfertigte Verzögerungen auszuschließen, dahingehend geändert, daß ein Beteiligter, dem ein Ablehnungsgrund bekannt ist, diesen vorbringen muß, bevor er weitere Schritte unternimmt.
9. Artikel 31 Absatz 3 wurde dahingehend erweitert, daß der Präsident des Europäischen Patentamts mit Zustimmung des Verwaltungsrats Abkommen mit Dokumentationszentren schließen kann, die aufgrund von Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen errichtet worden sind. Im Ausschuß bestand Einigkeit darüber, daß die Befugnisse des Präsidenten, gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Handels-
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Anlage II
geschäfte für das Europäische Patentamt abzuschließen, nicht berührt werden.
10. Schließlich muß in diesem Abschnitt, der das Übereinkommen betrifft, noch Artikel 166 zur Sprache gebracht werden. Die Geschichte dieses Artikels, der die Vorbehalte betrifft, läßt sich bis zu den Verhandlungen über das Straßburger Übereinkommen von 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des Patentrechts zurückverfolgen. Er führte im Ausschuß zu langen Erörterungen. Dabei wurde es allgemein für sehr wünschenswert gehalten, daß die größtmögliche Zahl europäischer Staaten dem Übereinkommen beitritt. Es wurde auch anerkannt, daß, insbesondere wegen der Maximallösung, die gewählt wurde, für eine Übergangszeit Vorbehalte zulässig sein sollten, um verschiedenen Ländern die notwendigen Anpassungen zu ermöglichen. Beträchtliche Meinungsunterschiede bestanden jedoch hinsichtlich des Umfangs, in dem jeder Staat von der Vorbehaltsmöglichkeit Gebrauch machen dürfte, sowie hinsichtlich der Zeit, für die ein solcher Vorbehalt gelten sollte; zu diesen Fragen wurden von Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei verschiedene Vorschläge unterbreitet. Der Ausschuß lehnte diese Vorschläge mit Mehrheit als zu weitgehend ab, arbeitete aber schließlich auf der Grundlage eines deutschen Vorschlags, der im Verlauf der Erörterungen geändert wurde, einen allgemein annehmbaren Kompromiß aus.
11. Der geänderte Artikel 166 ist umfassender als der Entwurf des Jahres 1972, da sich die Vorbehaltsmöglichkeit auch auf neue chemische Erzeugnisse erstreckt. Er bringt auch eine Klarstellung hinsichtlich der Wirkung eines Vorbehalts gegenüber chemischen Erzeugnissen sowie Nahrungs- und Arzneimitteln. Der Ausschuß stimmte der Auffassung zu, daß ein europäisches Patent aufgrund eines solchen Vorbehalts in dem Staat, der ihn gemacht hat, nur insoweit unwirksam wird oder für nichtig erklärt werden kann, als es Schutz für ein Erzeugnis gewährt, das nicht durch Verweisung auf durch das Patent ebenfalls geschützte Herstellungsverfahren oder Anwendungen definiert wird.
12. In Artikel 166 ist nunmehr auch vorgesehen, daß sich solche Vorbehalte — mit Ausnahme der in Verbindung mit dem Protokoll über die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents gemachten Vorbehalt — nicht nur auf alle europäischen Patente erstrecken, die aufgrund einer während des Zeitraums der Wirksamkeit des Vorbehalts eingereichten Anmeldung erteilt worden sind, sondern daß sie auch während der gesamten Geltungsdauer dieser Patente wirksam sind. Dies bedeutet, daß auf den Gebieten der Technik, auf denen ein Vorbehalt gemacht wird, die europäischen Patente für die Wirtschaft des Staates, der den Vorbehalt gemacht hat, schrittweise zum Tragen kommen.
13. Vor allem aus diesen Überlegungen heraus gelangte die Mehrheit im Ausschuß zu der Auffassung, daß es keine ausreichenden Gründe für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vorbehalte von zehn auf fünfzehn Jahre oder — wie ebenfalls vorgeschlagen worden war — bis zu dem Zeitpunkt gibt, zu dem der Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, sich selbst in der Lage sieht, den Vorbehalt zurückzunehmen. Die Mehrheit hielt jedoch eine gewisse Elastizität in der Frage der Geltungsdauer des Vorbehalts für angebracht, da ein Land, das an sich bereit ist, die erforderliche Anpassung vorzunehmen, dennoch nicht imstande sein könnte, die Zehnjahresfrist einzuhalten. Daher ist jetzt nach Artikel 166 eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens fünf Jahre zulässig, wenn der Verwaltungsrat aufgrund eines begründeten Antrags des Staates, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, feststellt, daß dieser Vertragsstaat am Ende des Zeitraums von zehn Jahren nicht in der Lage ist, den Vorbehalt zurückzunehmen.
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten
[modifier | modifier le wikicode]14. Der Ausschuß nahm vor allem zur Klarstellung des Textes einige Änderungen der Bestimmungen dieses Protokolls vor. Zu erwähnen ist hier Artikel 22, in dem festgelegt ist, daß ein Vertragsstaat bestimmte Vorrechte und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und den Personen, die in diesem Staat ihren ständigen Wohnsitz haben, nicht zu gewähren braucht. Der Ausschuß beschloß, daß diese Ausnahmeregelung nicht für Personen gelten soll, die nicht Staatsangehörige dieses Staates sind, aber bei Aufnahme ihrer Tätigkeit im Europäischen Patentamt ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben und Bedienstete einer anderen Organisation sind, deren Personal vom Europäischen Patentamt übernommen wird. Damit soll jede ungerechte Behandlung des Personals des Internationalen Patentinstituts verhindert werden, die sich aus der Übernahme dieses Personals durch das Europäische Patentamt ergeben könnte.
Protokoll über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems und seine Einführung
[modifier | modifier le wikicode]15. In Abschnitt I Nummer 1 dieses Protokolls ist festgelegt, daß die Aktiva und Passiva sowie das Personal des Internationalen Patentinstituts auf die Europäische Patentorganisation übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt im Wege eines Vertrags zwischen dem Institut und der Organisation, der zu erfüllen ist, bevor das Europäische Patentamt zur Entgegennahme von Patentanmeldungen eröffnet wird.
16. Die Verpflichtungen des Europäischen Patentamts gegenüber den Mitgliedstaaten des Instituts wurden zur Berücksichtigung der Wünsche Belgiens, Italiens und der Türkei ausgedehnt. Wie im Entwurf von 1972 vorgesehen, übernimmt das Patentamt die Aufgabe, Recherchen für alle Mitgliedstaaten des Instituts durchzuführen, die jetzt ihre nationalen Patentanmeldungen zu diesem Zweck dem Institut vorlegen, auch wenn einer dieser Staaten nicht Vertragsstaat des Übereinkommens wird. Nach dem neuen Text nimmt nun das Patentamt diese Aufgabe auch gegenüber einem Mitgliedstaat des Instituts wahr, der sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens damit einverstanden erklärt hatte, die nationalen Anmeldungen zur Recherche dem Institut vorzulegen; Voraussetzung ist jedoch, daß dieser Staat auch Vertragsstaat des Übereinkommens ist, wenn dieses in Kraft tritt.
17. In bezug auf die in Abschnitt I Nummer 1 Absatz 3 des Protokolls genannte italienische Dienststelle ist jetzt vorgesehen, daß die italienische Regierung ein Abkommen mit der Europäischen Patentorganisation schließt, durch das die Dienststelle in Übereinstimmung mit dem Protokoll die gleiche Stellung gegenüber der Organisation erhält, wie sie sie gegenwärtig gegenüber dem Institut hat.
18. Aufgrund sprachlicher und anderer praktischer Schwierigkeiten erstreckt sich die derzeit vom Internationalen Patentinstitut durchgeführte — umfassende — Recherche nicht auf veröffentlichte Patentschriften aller Staaten, die gemäß Artikel 164 und 165 Vertragsstaaten des Übereinkommens werden können. Viele dieser Patentschriften werden in andere Sprachen übertragen, welche das Personal des Instituts beherrscht; insofern ist die Recherche umfassend genug. Einige Patentschriften, insbesondere solche für Anmeldungen, die nicht als Basis für Patentanmeldungen im Rahmen der Pariser Verbandsbereinkunft in anderen Ländern benutzt werden, werden jedoch nicht übertragen. Es ist daher möglich, daß ein europäisches Patent für nichtig erklärt wird, weil eine frühere Patentschrift in der Sprache eines Mitgliedstaates vorlag, die nicht im Prüfstoff des Instituts enthalten war.
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Es ist ferner möglich, daß Patentschriften und andere Fachliteratur, die auf bestimmten Gebieten der Technik von großer Bedeutung sind, nur in der Sprache eines Staats zur Verfügung stehen. Vor allem aus diesen Gründen hat der Ausschuß auf der Grundlage von Vorschlägen Finnlands, Italiens und Norwegens beschlossen, daß nach der Übernahme des Instituts durch das Patentamt die Recherche grundsätzlich auf veröffentlichte Patentschriften und andere Fachliteratur, die nicht im Prüfstoff des Europäischen Patentamts enthalten ist, ausgedehnt wird, sobald das Europäische Patentamt europäische Patentanmeldungen entgegennimmt. Dies ist jetzt in Abschnitt VI a des Protokolls festgelegt. Der Ausschuß war sich jedoch im klaren darüber, daß eine solche Ausdehnung der Recherche wohl beträchtliche Auswirkungen auf die Kosten und den Personalbestand der Recherchenabteilung des Europäischen Patentamts haben würde. Aus diesem Grunde legte er in Abschnitt VI a auch fest, daß der Verwaltungsrat anhand einer Studie, die sich insbesondere mit den technischen und finanziellen Aspekten zu befassen hat, den Umfang, die näheren Bedingungen und den Zeitplan der Ausdehnung festlegt.
19. Nach Abschnitt VI Nummer 1 des Protokolls ist die italienische Dienststelle berechtigt, Recherchen in der ihr zur Verfügung stehenden Dokumentation in ihrer eigenen Sprache durchzuführen. Dies gilt für die Durchführung von Recherchen für europäische Patentanmeldungen, die von Personen mit italienischer Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz in Italien eingereicht werden; dadurch darf jedoch weder das Patenterteilungsverfahren verzögert werden, noch dürfen der europäischen Patentorganisation zusätzliche Kosten entstehen. Diese Bestimmung, die in dem Protokollentwurf von 1972 enthalten war, ist jetzt durch Abschnitt VI Nummer 2 ergänzt worden, wonach die Dienststelle auch berechtigt ist, auf Antrag und auf Kosten des Anmelders eine Recherche in der gleichen Dokumentation für jede europäische Patentanmeldung durchzuführen. Diese Berechtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Recherche für alle europäischen Patentanmeldungen auf diesen Prüfstoff ausgedehnt wird, wie dies in Abschnitt VI a vorgesehen ist.
20. Die österreichische Delegation schlug vor, die Möglichkeit vorzusehen, die Recherche zu europäischen Patentanmeldungen ausreichend qualifizierten nationalen Patentämtern zu übertragen, soweit dies im Interesse des Europäischen Patentamts selbst wünschenswert erscheint. Dieser Vorschlag ist ausführlich erörtert worden, aber der Ausschuß hat letztlich beschlossen, ihn nicht anzunehmen. Es bestand allgemein Einvernehmen darüber, daß der Verwaltungsrat gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Übereinkommens befugt ist, nationalen Patentämtern Recherchen zu europäischen Patentanmeldungen zu übertragen, sofern dies im Interesse des Europäischen Patentamts wünschenswert erscheint. Der Ausschuß hat es daher für überflüssig erachtet, dies in einer besonderen Vorschrift ausdrücklich niederzulegen. Das allgemeine Einvernehmen bezieht sich im übrigen auch auf die Übertragung von Arbeiten zur Prüfung europäischer Patentanmeldungen auf nationale Patentämter.
21. Es wurden im Ausschuß weitere Vorschläge gemacht, die darauf abzielten, den Verwaltungsrat zu ermächtigen, während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens bestimmten nationalen Patentämtern einige Recherchen zu europäischen Patentanmeldungen zu übertragen. Diese Vorschläge liefen darauf hinaus, die Schwierigkeiten
zu verringern, die sich für die nationalen Patentämter infolge der Einführung eines zentralisierten europäischen Patenterteilungsverfahrens ergeben.
22. Es wurde die Anregung der skandinavischen Länder erörtert, die Möglichkeit vorzusehen, nationalen Patentämtern, die über die Mindestdokumentation nach dem PCT verfügen, Recherchenarbeiten unabhängig davon zu übertragen, ob sie die anderen im Zusammenarbeitsvertrag für internationale Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen oder nicht. Obwohl sie sich der Schwierigkeiten, die sich sicher für die nationalen Patentämter ergeben werden, bewußt waren und auch Verständnis dafür aufbrachten, lehnte die Mehrheit im Ausschuß diese Anregung mit der Begründung ab, daß sie der im Protokoll verankerten Konzeption der Zentralisierung entgegenstehe. Der Ausschuß konnte sich auch einem begrenzteren schwedischen Vorschlag nicht anschließen, wonach der Verwaltungsrat ermächtigt werden sollte, Recherchen nationalen Patentämtern zu übertragen, die die im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für Recherchenbehörden in jeder Hinsicht erfüllen. Dieser Vorschlag, der keine Beschränkung hinsichtlich der Amtssprachen der nationalen Patentämter enthielt, wäre sowohl dem österreichischen als auch dem schwedischen Patentamt zugute gekommen. Es wurde jedoch bemerkt, daß das schwedische Patentamt nach Abschnitt III des Protokolls befugt ist, gegenüber Staatsangehörigen Schwedens und anderer skandinavischer Länder und Personen, die ihren Wohnsitz in diesen Ländern haben, als Recherchenbehörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag tätig zu werden. Dagegen könnte das österreichische Patentamt Abschnitt III nicht in Anspruch nehmen und hätte aufgrund von Abschnitt I Nummer 2 zugunsten des Europäischen Patentamts auf seine Rolle als Recherchenbehörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag verzichten müssen. Hauptsächlich aus diesem Grund gelangte die Mehrheit im Ausschuß zu der Auffassung, daß der im Protokoll festgelegte Kompromiß, was Österreich anbelangt, nicht ganz ausgewogen sei. Der Ausschuß räumte daher ein, daß es notwendig ist, den Verwaltungsrat im Hinblick auf eine Verringerung der sich durch den Verzicht nach Abschnitt I Nummer 2 ergebenden Schwierigkeiten zu ermächtigen, einige Recherchenarbeiten nationalen Patentämtern zu übertragen, deren Sprache eine der Amtssprache des Europäischen Patentamts ist und die die im Zusammenarbeitsvertrag für Recherchenbehörden vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Abschnitt IV ist daher durch Aufnahme einer Nummer 2 in diesem Sinne geändert worden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die deutsche Delegation die zuvor von ihrer Regierung abgegebene Erklärung dahingehend erweitert hat, daß für das Deutsche Patentamt keine Prüfungsarbeit auf Nebenstellenbasis begehrt wird; die Erklärung erstreckt sich nun also auch auf die Recherchenarbeit.
23. Während der langwierigen Aussprache über alle diese die Recherchenarbeit betreffenden Vorschläge wurde der allgemeine Wunsch deutlich, sicherzustellen, daß die Übertragung von Recherchenarbeiten auf nationale Patentämter nicht zu Schwierigkeiten innerhalb der Recherchenabteilung des Europäischen Patentamts führt. Man war sich ferner darüber einig, daß die von den nationalen Patentämtern durchgeführten Recherchen einer gewissen Kontrolle unterzogen werden sollten. Diese Bedingungen sind nunmehr in Abschnitt IV Nummer 2 vorgesehen.
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Anlage III
Anlage III
[modifier | modifier le wikicode]Bericht
[modifier | modifier le wikicode]von Herrn Fressonnet, Stellvertretender Direktor des Institut National de la Propriété Industrielle (Frankreich),
über die Beratungsergebnisse des Hauptausschusses III
[modifier | modifier le wikicode]1. Der Hauptausschuß III, in dem Herr Armitage, Comptroller General des Britischen Patentamts, den Vorsitz führte, war für sämtliche Finanzvorschriften (20 Artikel) des der Münchner Diplomatischen Konferenz unterbreiteten Übereinkommensentwurfs sowie für einen Entwurf einer Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der während einer Übergangszeit ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern zuständig.
Die Bedeutung dieser Artikel für das Funktionieren der Europäischen Patentorganisation dürfte offensichtlich sein. Dagegen ist es weniger leicht, sich des Ausmaßes und der Schwierigkeiten der erforderlichen Vorarbeiten voll und ganz gewärtig zu werden. Es mußte geprüft werden, ob die vorgeschlagene Finanzregelung zufriedenstellend funktionieren kann, wozu langfristige Finanzpläne aufzustellen waren. Hierzu waren insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: Personal und dessen Besoldung, Material- und Ausstattungsbedarf sowie die Rückzahlungen der von den Vertragsstaaten in den ersten Jahren gezahlten Beträge auf der Ausgabenseite und die vom Europäischen Patentamt während des Patenterteilungsverfahrens unmittelbar erhobenen Gebühren sowie die Beträge, die von den Vertragsstaaten entweder aufgrund von einzelstaatlichen Gebühren für die Aufrechterhaltung von in diesen Staaten erteilten europäischen Patenten endgültig oder im Falle der sogenannten besonderen Finanzbeiträge als Darlehen gezahlt wurden auf der Einnahmenseite. Diese Beiträge mußten wohl in den ersten zehn Jahren die Regel und nicht die Ausnahme sein, um den Anlauf des europäischen Patenterteilungssystems zu ermöglichen. Die Vorarbeiten, auf die in diesem Bericht zu verweisen ist, ließen jedoch den Schluß zu, daß es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich ist, daß das Europäische Patentamt nach dem zehnten Jahr seinen Haushaltsplan durch eigene Mittel ausgleichen kann, was das Grundprinzip der Finanzregelung ist, die der Münchner Diplomatischen Konferenz zur Genehmigung vorliegt.
2. Zu 7 von den 20 Artikeln des Übereinkommensentwurfs mit Finanzvorschriften wurden von den nationalen Delegationen mehrere Änderungsvorschläge vorgelegt. Bei Abschluß der Beratungen des Hauptausschusses III waren neun Artikel leicht geändert worden; wesentliche Abänderungen gab es jedoch nicht.
3. Von den Artikeln, auf die aufmerksam zu machen ist, muß in erster Linie der Artikel 38 über die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten erwähnt werden. In Absatz 3 dieses Artikels ist vorgesehen, daß diese Beiträge auf der Grundlage der Statistiken des vorletzten Jahres vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens wie folgt auf die einzelnen Staaten aufgeteilt werden: zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen und zur anderen Hälfte im Verhältnis der Zahl der im jeweiligen Vertragsstaat gemachten Erfindungen, die Gegenstand mindestens dreier Patentanmeldungen in den Vertragsstaaten gewesen sein können.
Die erste Zahl drückt den Umfang der Tätigkeit der nationalen Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz des jeweiligen Vertragsstaats auf dem Gebiet der Patenterteilung aus; diese Tätigkeit verursacht die in den einzelnen Staaten entstehenden Kosten, die sich entsprechend dem Erfolg des europäischen Systems verringern müßten. Die zweite Zahl bringt den Arbeitsanfall zum Ausdruck, der dem Europäischen Patentamt durch die Staatsangehörigen der einzelnen Vertragsstaaten unmittelbar verursacht wird.
Es war vorgeschlagen worden, diese Verhältniszahlen zur Berücksichtigung der beiden erwähnten Aspekte durch Senkung der ersten Zahl von 50 auf 25 % und durch Erhöhung der zweiten Zahl von 50 auf 75 % zu ändern.
Aufgrund der bei den Vorarbeiten durchgeführten Berechnungen über den Beitragsanteil, der auf die einzelnen Vertragsstaaten nach den beiden Methoden entfallen würde, gelangte die Mehrheit des Hauptausschusses III zu der Ansicht, daß die derzeitige Fassung des Artikels 38 Absatz 3 gerechter ist und, abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen, beibehalten werden muß.
4. In Absatz 4 des Artikels 38 in der Fassung des 1972 veröffentlichten Übereinkommensentwurfs wird präzisiert, daß bei dieser Aufteilung der besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten die im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) eingereichten internationalen Patentanmeldungen, für die ein Vertragsstaat benannt ist, den in diesem Staat eingereichten Patentanmeldungen gleichgestellt werden. Bekanntlich werden die genannten Finanzbeiträge auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahres vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens festgelegt. Eine nationale Delegation bemerkte, daß nach allgemeiner Auffassung das Übereinkommen wohl 1976 oder 1977 in Kraft treten wird und daß in diesem Fall das Bezugsjahr für die Berechnung der Finanzbeiträge 1976 oder 1977 sein wird. Bis dahin wird der PCT zumindest für die Vertragsstaaten des europäischen Übereinkommens wahrscheinlich noch nicht in Kraft sein, zumal die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitgeteilt haben, daß sie den PCT nicht vor dem Übereinkommen über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens ratifizieren werden. Absatz 4 des Artikels 38 wird also nicht zum Tragen kommen und kann folglich gestrichen werden. Nach der Streichung dieses Absatzes kann der Hauptausschuß III jedoch für den Fall, daß der PCT in einigen Vertragsstaaten des europäischen Übereinkommens zwei Jahre vor diesem Übereinkommen in Kraft tritt, einstimmig überein, daß die in diesen Staaten wirksamen internationalen Patentanmeldungen selbstverständlich den nationalen Patentanmeldungen gleichgestellt werden.
5. In Artikel 45 Absatz 1 ist vorgesehen, daß der Präsident des Europäischen Patentamts, sofern der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht festgestellt ist, für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vornehmen kann, wobei diese Ausgaben jedoch höchstens ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel ausmachen dürfen.
Absatz 2 dieses Artikels sieht vor, daß der Verwaltungsrat unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen kann, die über dieses Zwölftel hinausgehen.
Im Anschluß an einen Vorschlag einer nationalen Delegation stellte sich die Frage, ob das in Absatz 2 genannte Zwölftel das Zwölftel der Mittel des abgelaufenen Haushaltsplans oder des Entwurfs des Haushaltsplans sei oder ob es sich dabei je nach der vor dem Verwaltungsrat dargelegten Situation um den
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Anlage III
einen oder anderen Haushaltsplan handeln könne.
Der Hauptausschuß III vertrat die Auffassung, daß die Absätze 1 und 2 nicht zu ändern sind und daß die Begrenzung auf ein Zwölftel der im Rahmen des abgelaufenen Haushaltsplans bereitgestellten Mittel zwingend ist, während das Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans angesetzten Mittel mit Genehmigung des Verwaltungsrats überschritten werden darf.
6. In Artikel 47 Absatz 4 ist klargestellt worden, daß der Verwaltungsrat die Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer zu genehmigen hat.
7. Der Artikel 146 betrifft die Deckung der Kosten für die Durchführung zusätzlicher Ausgaben, die dem Europäischen Patentamt von einer Gruppe von Vertragsstaaten übertragen worden sind, wie dies bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Fall sein wird. Der Absatz 2 dieses Artikels wurde gestrichen, doch ist sein Inhalt durch Aufnahme neuer Verweisungen auf vorhergehende Artikel in den Absatz 1 übernommen worden.
8. Der Hauptausschuß III billigte den Wortlaut der Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern, die für eine Übergangszeit ernannt werden. Diese Empfehlung, die weder erschöpfend noch streng bindend ist, wird den Interimsausschuß und später den Verwaltungsrat und den Präsidenten des Europäischen Patentamts betreffen. Da nach Auffassung des Hauptausschusses ihr Inhalt nicht von so großer Bedeutung ist, erschien ein
besonderes Dokument für diese Empfehlung nicht erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, sie in das Protokoll über die Beratungen des Hauptausschusses III aufzunehmen.
9. Der Hauptausschuß III erklärte sich schließlich einstimmig mit den folgenden Grundsätzen im Bereich der Finanzfragen einverstanden:
1. Der Zinssatz, der auf die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten zu zahlen ist, müßte dem gewogenen Mittel des amtlichen Diskontsatzes oder der Mindestzinssätze für Darlehen in den Vertragsstaaten entsprechen; 2. die Höhe der Gebühren müßte in der Weise festgelegt werden, daß den Vertragsstaaten die besonderen Finanzbeiträge spätestens vom 11. Betriebsjahr der Europäischen Patentorganisation an zurückgezahlt werden können und die Rückzahlung spätestens im 26. Jahr abgeschlossen ist, so wie es in den Vorarbeiten vorgesehen worden war; 3. der Zinssatz und die Festlegung der Gebühren müßten jährlich überprüft werden.
Der Hauptausschuß III äußerte den Wunsch, daß der Verwaltungsrat seine Leitlinien in einem mit der Entwicklung des europäischen Patenterteilungsverfahrens zu vereinbarenden Maße befolgt.
Dies sind die Arbeitsergebnisse des Hauptausschusses III, die dem Gesamtausschuß zur Genehmigung unterbreitet werden.
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Anlage IV
Anlage IV
[modifier | modifier le wikicode]Bericht
[modifier | modifier le wikicode]von Herrn A. Fernandez Mazarambroz, Leiter des Spanischen Patentamts,
über die Beratungsergebnisse des Vollmachtenprüfungsausschusses hinsichtlich der zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigten Vollmachten
Herr Präsident!
[modifier | modifier le wikicode]Es ist Ihnen bekannt, daß der Vollmachtenprüfungsausschuß am 25. September 1973 einen ersten Bericht vorgelegt hat und daß der Gesamtausschuß aufgrund dieses Berichts alle Regierungsdelegationen zur Konferenz zugelassen hat. Alle diese Delegationen können daher die Schlußakte unterzeichnen.
Der zweite Bericht, den ich Ihnen vorzulegen heute die Ehre habe, betrifft daher lediglich die Vollmachten, die die einzelnen Delegationen zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigen.
Der Vollmachtenprüfungsausschuß hat festgestellt, daß 16 Delegationen Unterzeichnungsvollmachten in guter und gehöriger Form vorgelegt haben. 2 Delegationen (Belgien, Italien) haben mitgeteilt, daß sie spätestens bei der Unterzeichnung Vollmachten vorlegen. 3 Delegationen (Finnland, Österreich, Türkei) haben schließlich dem Sekretariat mitgeteilt, daß sie nicht die Absicht haben, Vollmachten vorzulegen, die bereits jetzt zur Unterzeichnung des Übereinkommens berechtigen; davon bleibt jedoch die Möglichkeit unberührt, die Unterzeichnung innerhalb der in Artikel 165 des Übereinkommens festgelegten Frist vorzunehmen.
Der Vollmachtenprüfungsausschuß empfiehlt daher dem Gesamtausschuß, die Vollmachten der folgenden 16 Delegationen als gültig anzuerkennen:
Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich.
Ferner empfiehlt der Vollmachtenprüfungsausschuß dem Gesamtausschuß, einen Beschluß über die Vollmachten der übrigen Delegationen erst bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zu fassen.
Zu diesem Zeitpunkt werde ich, wenn Sie es mir gestatten, im Namen des Vollmachtenprüfungsausschusses einen ergänzenden Bericht vorlegen.
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Sitzungsbericht der Vollversammlung
[modifier | modifier le wikicode](Schlußtagung – 4. und 5. Oktober 1973)
Eröffnung der Tagung
[modifier | modifier le wikicode]1. Der Präsident der Konferenz beginnt die Schlußtagung der Vollversammlung mit der Festlegung ihres Arbeitsprogramms.
Vorlage des Gesamtberichts
[modifier | modifier le wikicode]2. Der Generalberichterstatter, der Herr van BENTHEM, legt den in Dokument M/165/K niedergelegten Generalbericht vor. Der Präsident der Konferenz dankt Herrn van BENTHEM für diesen Generalbericht im Namen der Vollversammlung.
Annahme des Übereinkommens, der Ausführungsordnung und der Protokolle
[modifier | modifier le wikicode]3. Der Präsident der Konferenz legt der Vollversammlung folgende vom Gesamtausschuß unterbreiteten Texte zur Unterzeichnung vor: die Entwürfe des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, der Ausführungsordnung, des Protokolls über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents, des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation, des Protokolls über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung und des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens in der Fassung des Dokuments M/146/R 1 bis 14, geändert durch das Dokument M/160/K.
Entsprechend Regel 36 Absatz 1 der Verfahrensordnung der Konferenz werden diese sechs Entwürfe als Ganzes zur Abstimmung gestellt; ihre Annahme erfolgt einstimmig bei einer Stimmenthaltung.
Annahme des Beschlusses betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts.
[modifier | modifier le wikicode]4. Der Präsident ersucht die Vollversammlung, den ihr vom Gesamtausschuß unterbreiteten Beschluß betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts in der Fassung des Dokuments M/146/R 15, geändert durch das Dokument M/160/K, anzunehmen.
Der Beschluß wird einstimmig bei einer Stimmenthaltung angenommen.
Annahme des Beschlusses betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]5. Der Präsident ersucht die Vollversammlung, den vom Gesamtausschuß unterbreiteten Beschluß betreffend die Ausbildung des Personals des Europäischen Patentamts in der Fassung des Dokuments M/146/R 15, geändert durch das Dokument M/160/K, anzunehmen.
Der Beschluß wird einstimmig bei einer Stimmenthaltung angenommen.
Annahme der Erklärung betreffend Abschnitt IV Nummer 1 des Zentralisierungsprotokolls
[modifier | modifier le wikicode]6. Der Präsident ersucht die Vollversammlung, die vom Gesamtausschuß unterbreitete Erklärung betreffend Abschnitt IV Nummer 1 des Zentralisierungsprotokolls in der Fassung des Dokuments M/146/R 14 anzunehmen.
Die Erklärung wird einstimmig bei einer Stimmenthaltung angenommen.
Erklärung der türkischen Delegation
[modifier | modifier le wikicode]7. Die türkische Delegation gibt im Namen der türkischen Regierung eine Erklärung zu den voraufgegangenen Abstimmungen ab. Sie legt dar, ihre Stimmenthaltung bedeute keineswegs, daß die türkische Regierung gegen das Übereinkommen sei oder sich an ihm letztlich nicht beteiligen werde. Die türkische Regierung wolle das gesamte Übereinkommen nochmals prüfen; dies sei der einzige Grund für die Stimmenthaltung der türkischen Delegation. Sie sei der Ansicht, daß die türkische Regierung nach eingehender Prüfung des festgelegten Verfahrens und aller Unterlagen zu gegebener Zeit beschließen werde, dem Übereinkommen beizutreten, wie es im Übereinkommen selbst vorgesehen sei. Diese Erklärung betreffe alle bisherigen Abstimmungen und werde mit dem Ziel abgegeben, den allgemeinen Standpunkt der türkischen Delegation darzulegen. Sie bitte, diese Bemerkungen in das Protokoll aufzunehmen.
Der Präsident der Konferenz dankt der türkischen Delegation für diese Erklärung und stimmt der Ansicht zu, daß ihre Aufnahme in das Protokoll im allgemeinen Interesse liegt.
Empfehlung betreffend die Patentdokumentation für die Recherche
[modifier | modifier le wikicode]8. Der Präsident der Konferenz weist darauf hin, daß der Inhalt der im vorbereitenden Dokument M/6 wiedergegebenen Empfehlung der Regierungskonferenz betreffend die Patentdokumentation für die Recherche in das Zentralisierungsprotokoll aufgenommen und daher von der Vollversammlung bereits behandelt worden sei.
Empfehlung betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 (160) Absatz 2 genannten Bediensteten
[modifier | modifier le wikicode]9. Der Präsident teilt der Vollversammlung mit, der Gesamtausschuß habe vorgeschlagen, daß die im vorbereitenden Dokument M/7 enthaltene Empfehlung der Regierungskonferenz betreffend den Status und die Vergütung der in Artikel 159 (160) Absatz 2 des Übereinkommens genannten Bediensteten nicht von der Konferenz behandelt, sondern an den Interimsausschuß verwiesen werden solle, der durch den soeben angenommenen Beschluß betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts eingesetzt worden sei. Der Präsident schlägt vor, daß die Vollversammlung nach diesem Vorschlag handele, weil der Interimsausschuß für andere Personalfragen verantwortlich sein werde.
Die Vollversammlung nimmt diesen Vorschlag an.
Zulassungsantrag des INCOPOSA
[modifier | modifier le wikicode]10. Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses erinnert die Vollversammlung daran, daß ihr in der Eröffnungssitzung ein Antrag des INCOPOSA, einer internationalen Organisation zur Vertretung des Personals einiger Patentämter, auf Zulassung zur Konferenz als Beobachterorganisation unterbreitet worden sei. Die Konferenz habe in der Eröffnungssitzung nicht über diesen Antrag entschieden, sondern ihn an den Lenkungsausschuß zur weiteren Prüfung verwiesen. Der Lenkungsausschuß habe den Antrag geprüft, habe aber, da er nicht befugt gewesen sei, über die Zulassung dieser Organisation zur Konferenz zu entscheiden, beschlossen, es
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M/PR/K/2
einigen Mitgliedern des INCOPOSA gemäß Regel 48 der Verfahrensordnung der Konferenz zu gestatten, an Sitzungen der Ausschüsse der Konferenz teilzunehmen. Der INCOPOSA habe durch Entsendung einiger seiner Mitglieder in die Sitzungen der Hauptausschüsse von dieser Erlaubnis tatsächlich Gebrauch gemacht. Der Antrag auf Zulassung als Beobachterorganisation könnte als erledigt gelten, da sich die Konferenz nun in ihrem Endstadium befinde und es wohl nicht sinnvoll sei, jetzt nach Abschluß der wesentlichen Arbeit eine weitere Organisation zuzulassen.
Andererseits habe der Lenkungsausschuß beschlossen, der Konferenz vorzuschlagen, sie möge empfehlen, daß der Interimsausschuß, der nach der Konferenz zusammentreten werde, es dem INCOPOSA ermögliche, an allen Arbeiten des Interimsausschusses und seiner Arbeitsgruppen teilzunehmen, welche den INCOPOSA interessierende Fragen beträfen, z. B. das Personalstatut und die Versorgungsordnung für Bedienstete der künftigen Europäischen Patentorganisation. Der INCOPOSA sollte in Übereinstimmung mit dem Beschluß betreffend vorbereitende Arbeiten für die Eröffnung des Europäischen Patentamts als Beobachterdelegation teilnehmen. Der Lenkungsausschuß halte für eine entsprechende Empfehlung der Konferenz ein gesondertes Dokument nicht für erforderlich, sondern meine, daß es genüge, sie in das Protokoll der Konferenz aufzunehmen.
Der Präsident der Konferenz vertritt die Ansicht, daß die vorgeschlagene Empfehlung den Interessen des INCOPOSA in angemessener Weise Rechnung trage.
Die Konferenz nimmt diese Empfehlung an.
Schlußakte
[modifier | modifier le wikicode]11. Der Präsident teilt der Konferenz mit, daß die in Dokument M/160/K enthaltene Schlußakte gleichfalls zur Unterzeichnung aufliegen werde.
Entschließung über das Sekretariat
[modifier | modifier le wikicode]12. Der Präsident der Konferenz legt der Vollversammlung die vom Gesamtausschuß unterbreitete Entschließung über das Sekretariat in der Fassung des Dokuments M/164/K vor.
Die Konferenz nimmt diesen Text einstimmig an.
Entschließung betreffend die technische Hilfe
[modifier | modifier le wikicode]13. Der Präsident legt der Konferenz die vom Gesamtausschuß unterbreitete Entschließung betreffend die technische Hilfe (siehe Dokument M/163/K) vor.
Die österreichische Delegation weist darauf hin, daß im letzten Absatz kein Hinweis auf Patentfragen enthalten sei, obgleich es sich hier um ein Ersuchen an die Europäische Patentorganisation handele. Sie schlägt vor, eine solche Bezugnahme aufzunehmen, so daß der Text wie folgt lautet: „... um den Entwicklungsländern unabhängig von ... in patentrechtlichen Angelegenheiten zu helfen ...“. Die Vollversammlung hat gegen den vorgeschlagenen Zusatz nichts einzuwenden.
Die Konferenz nimmt den Wortlaut der Entschließung mit der genannten Änderung einstimmig an.
Erklärung betreffend das gleichzeitige Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens und des Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt
[modifier | modifier le wikicode]14. Die französische Delegation unterrichtet die Vollversammlung im Namen der Delegationen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften von einer Absichtserklärung dieser Delegation betreffend das gleichzeitige Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens und des Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt mit folgendem Wortlaut:
„Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente erklären die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihre Absicht, die Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen in der Weise zu hinterlegen, daß das Übereinkommen für sie gleichzeitig mit dem Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt in Kraft tritt.“
Die französische Delegation erläutert sodann diese Erklärung für die Delegationen der Staaten, die den Europäischen Gemeinschaften nicht angehören. Der Entwurf eines Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt sei für die Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes ein Zusatz zu dem soeben angenommenen Übereinkommen. Anstatt die Wirkung eines europäischen Patents dem nationalen Recht zu unterwerfen, wie es in den anderen Staaten der Fall wäre, stelle dieses Übereinkommen sicher, daß das europäische Patent im gesamten Gebiet der Gemeinschaften einheitliche und autonome Wirkungen habe. Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften sei es daher wichtig, daß die beiden Übereinkommen gleichzeitig in Kraft träten, damit sich nicht die anomale Situation ergebe, daß für das europäische Patent in bezug auf die Gemeinschaftsstaaten während eines kurzen Zeitraums das nationale Recht maßgebend sei.
Schlußklärungen
[modifier | modifier le wikicode]15. Der Leiter der finnischen Delegation erklärt, daß es jetzt, nachdem die langwierigen und weitreichenden Arbeiten zur Ausarbeitung eines europäischen Patentsystems abgeschlossen seien, richtig und angemessen sein dürfte, den Standpunkt der finnischen Delegation darzulegen, da aus dem Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses hervorgehe, daß Finnland nicht zu den Ländern gehöre, die das Übereinkommen am nächsten Tag unterzeichnen würden.
Als Mitglied der Pariser Union und der WIPO habe Finnland mit den anderen europäischen Ländern bei der Entwicklung seines Patentrechts, das auf die Mitte des letzten Jahrhunderts zurückgehe, eng zusammengearbeitet und die gegenwärtigen Entwicklungen in Europa — sowohl in Ländern mit weit fortgeschrittener Patentprüfung als auch in Ländern mit sehr wenig Patentprüfung — berücksichtigt. Finnland habe daher die Zusammenarbeit mit entsprechenden Behörden der Teilnehmerstaaten dieser Konferenz als sehr lohnend betrachtet. Zudem seien die meisten finnischen Patentanmeldungen für andere Länder eben gerade für diese Länder bestimmt. Es sei deshalb verständlich, daß Finnland an den Arbeiten, die zur Zentralisierung und Modernisierung des Patentsystems in Europa geleistet worden seien, höchst interessiert gewesen sei. Finnland sei dankbar dafür, daß ihm Gelegenheit gegeben worden sei, an der Arbeit in Luxemburg teilzunehmen, und daß die Bundesrepublik Deutschland Finnland zur Teilnahme an dieser Konferenz über ein europäisches Patentsystem eingeladen habe. Finnland hoffe, daß diese Zusammenarbeit fortgesetzt und weiter auf alle Länder Europas ausgedehnt werde.
Als Finnland in Washington den PCT unterzeichnet habe, habe es anerkannt, daß die Patentprüfung zentralisiert werden müsse; dieser Grundsatz komme in diesem europäischen Übereinkommen noch stärker zum Ausdruck. Dies entspreche einem Trend, der auch in anderen Bereichen der internationa-
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len Gesellschaft beobachtet werden könne. Das Patentrecht im Übereinkommensentwurf, auf das sich die Konferenz bei ihrer Arbeit gestützt habe, entspreche dem finnischen Patentrecht, enthalte aber auch einige neue Aspekte, die dieses Recht zwangsläufig beeinflussen würden, ob Finnland nun dem Übereinkommen beitrete oder nicht.
Das europäische Patentsystem, wie es im Übereinkommensentwurf niedergelegt sei, wäre jedoch für Finnland nicht zufriedenstellend gewesen, weil seine Einführung für ein so kleines, abgelegenes und sprachlich isoliertes Land wie Finnland zu viele Schwierigkeiten aufgeworfen hätte. Aus diesem Grund habe die finnische Delegation keine Vollmacht zur Unterzeichnung des Übereinkommens erhalten.
Während der Konferenz sei der Text des Übereinkommensentwurfs in vielen Punkten verbessert worden; unter diesen Punkten möchte die finnische Delegation insbesondere die Verbesserung der Stellung des Erfinders nennen. Einige weitere Verbesserungen seien auch am Zentralisierungsprotokoll vorgenommen worden. Da diese Verbesserungen aber die sich ergebenden Schwierigkeiten, mit denen Finnland, seine Industrie und seine Bürger für den Fall konfrontiert würden, daß Finnland dem Europäischen Patentübereinkommen beiträhe, im wesentlichen nicht beseitigen oder erleichtern würden, sei Finnland nicht in der Lage, das Übereinkommen im derzeitigen Stadium zu unterzeichnen.
Die finnische Delegation möchte der Konferenz indessen versichern, daß sie jeden neuen Gesichtspunkt, der es Finnland ermögliche, das Übereinkommen gemäß Artikel 165 zu unterzeichnen, prüfen werde und daß jeder solche Gesichtspunkt der finnischen Regierung zur Prüfung zur Kenntnis gebracht werde.
Die finnische Delegation wünsche in diesem Zusammenhang der Konferenz ihren Dank für das Verständnis auszusprechen, das sie ihren Vorschlägen, die meistens zusammen mit anderen nordischen Ländern gemacht worden seien, entgegengebracht habe. Die finnische Delegation habe die sachkundige Leitung der Vorsitzenden der Konferenzausschüsse zu würdigen gewußt und wolle ganz besonders Herrn Dr. Haertel ihren Dank für sein Verständnis gegenüber den Schwierigkeiten kleinerer Länder ausdrücken. Sie danke ferner dem Sekretariat für die geleistete Arbeit und dem Gastland sowie der Stadt München für ihre Gastfreundschaft.
16. Der Leiter der dänischen Delegation dankt zunächst der Bundesregierung, der Regierung des Staates Bayern und den Behörden der Stadt München für die Einladung zu der Konferenz und zu den in ihrem Rahmen abgehaltenen Veranstaltungen. Er spricht ferner den Vorsitzenden der drei Hauptausschüsse seine Bewunderung für die Leitung der Arbeiten aus.
Was das Konferenzgebniss angehe, so fährt er fort, halte seine Delegation, die schon mit dem Entwurf des Übereinkommens sehr zufrieden gewesen sei, die noch vorgenommenen Änderungen für im großen und ganzen zufriedenstellend; sie werde daher das ausgearbeitete Vertragswerk ohne Bedenken unterzeichnen.
17. Der Leiter der Delegation des Vereinigten Königreichs begrüßt es, daß sowohl das Arbeitsprogramm als auch das gesellschaftliche Programm eingehalten worden seien und daß die Konferenz ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei. Er erklärt, die Gastfreundschaft der Regierung und der privaten Organisationen der Bundesrepublik, des Freistaats Bayern und der Stadt München habe ihn erstaunt und er wisse sie zu würdigen.
Die Arbeit der Konferenz sei hingegen ständig hart gewesen. Es liege in der Natur eines solchen Vorhabens, daß am Ende nicht alle Parteien gleichermaßen zufriedengestellt sein könnten, doch hoffe er, daß die Konferenz diesem Ziel
möglichst nahegekommen sei. Der Delegation des Vereinigten Königreichs sei durchaus bewußt, daß es sich um einen historischen Augenblick handele, der mit weitreichenden Änderungen für alle Betroffenen verbunden sei.
In seiner Eröffnungsrede habe er hervorgehoben, daß die Regierung ihrer Majestät die Vereinbarung unterstützen könne, sofern ihr Gleichgewicht nicht zuungunsten des Vereinigten Königreichs verschoben werde. Er freue sich, sagen zu können, daß dies nicht geschehen sei. Er habe ferner gesagt — und wolle es wiederholen —, er halte es für wesentlich, daß in der Praxis dafür gesorgt werde, daß das britische Personal unter den anderen Bediensteten eine vollwertige Rolle übernehmen könne.
In Augenblicken wie diesem werde man leicht auf einer Welle der Euphorie hinweggetragen, doch begännen in einem gewissen Sinne die Schwierigkeiten erst jetzt. Die Delegation des Vereinigten Königreichs hoffe, daß nunmehr alle anerkennen, daß man ein gemeinsames Ziel habe. Doch müßten sich alle bemühen, die Probleme der anderen zu sehen und zu verstehen; denn selbst wenn ihr Ziel das gleiche sei, könnten einige ihrer individuellen Probleme sehr unterschiedlich sein. Eine ihrer gemeinsamen Schwierigkeiten liege in der Ungewißheit über den Zeitpunkt, zu dem das Europäische Patentamt eröffnet werde, was wiederum von der Ratifikation des Übereinkommens durch eine gewisse Anzahl Parlamente abhänge. Alle hätten soeben die Entschließung über das Sekretariat angenommen, in der zum Ausdruck komme, daß die Eröffnung des Europäischen Patentamts für 1976 geplant sei. Die Delegation des Vereinigten Königreichs hoffe, daß dies nicht nur als frommer Wunsch angesehen werde, sondern vielmehr bedeute, daß sich alle Delegationen verpflichteten, das in ihren Kräften Stehende zu tun, um dieses Ziel zu erreichen. Sie sei schließlich sicher, daß es ihnen gelingen werde, das europäische Patent von einem eindrucksvollen Vorhaben in eine gleichermaßen eindrucksvolle Realität zu verwandeln, sofern alle daran mitwirkten und die noch bevorstehenden praktischen Probleme nicht unterschätzen.
18. Der Leiter der französischen Delegation erklärt, alle Teilnehmer der Konferenz hätten, da ihnen bekannt gewesen sei, daß sie in München stattfinde, damit gerechnet, daß sie hervorragend organisiert sein werde. Sie seien in ihren Erwartungen nicht enttäuscht worden. Die Organisation der Konferenzarbeit sei perfekt gewesen. Sie sei hervorragend geleitet worden. Alle hätten so oft Gelegenheit gehabt, während der Vorarbeiten die Qualitäten von Herrn Dr. Haertel als Vorsitzenden zu würdigen, daß man von ihm wie selbstverständlich diese sehr einsichtige Leitung erwartet habe, für die man ihm nochmals danken müsse. Womit aber einige, die München nicht gekannt oder in vorausgegangenen Reisen nur flüchtig kennengelernt hätten, vielleicht nicht gerechnet hätten, das sei der Charme dieser Diplomatischen Konferenz gewesen. Herzlich müsse all denen gedankt werden, die dazu beigetragen hätten, aus dem Münchenaufenthalt eine Zeit harter und schwieriger Arbeit, zugleich aber auch einen angenehmen Aufenthalt zu machen, der den Wunsch wecke, künftig nach München zurückzukehren, beispielsweise zur Einweihung des Europäischen Patentamts.
Der Leiter der französischen Delegation freut sich, dem Präsidenten der Konferenz die Genugtuung seiner Delegation über die Ergebnisse der gemeinsamen Anstrengungen aussprechen und die Bedeutung hervorheben zu können, die die Französische Republik der Schaffung des europäischen Patenterteilungsverfahrens beimesse. Das vollendete Werk trage nämlich mehrere wesentliche Merkmale, für die sich die französische Delegation ständig eingesetzt habe, seit vor etwa fünf Jahren beschlossen worden sei, die Einladungen auszusprechen, die zur Wiederaufnahme des unterbrochenen
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Projekts des europäischen Patents auf neuen Grundlagen geführt hätten.
Das Übereinkommen über das europäische Patent sei zunächst das Ergebnis der umfassendsten und offensten Bemühung um einen Zusammenschluß, den man mit einem gewissen Sinn für Realitäten im Bereich des Schutzes der Erfindungen im europäischen Wirtschaftsraum habe erhoffen können. Offensichtliche Beschränkungen seien sowohl wegen der geographischen Lage der Teilnehmerländer als auch wegen der Grundkonzeption vom System des Schutzes der Erfindungen notwendig gewesen, doch habe man mit Freude feststellen können, daß sich innerhalb dieser Grenzen die Delegationen großer wie kleiner Länder mit sehr unterschiedlichen Systemen des Schutzes der Erfindungen und sehr unterschiedlichen technologischem und industriellem Entwicklungsstand zusammengefunden hätten. Zwar dürfe der Zukunft nicht vorgegriffen werden, und nicht alle Teilnehmerländer der Konferenz würden das Übereinkommen sofort unterzeichnen; aber es sei schon sehr bemerkenswert, daß alle Staaten, die an den Vorarbeiten teilgenommen hätten, auf der Konferenz vertreten seien, daß sie bis zum Ende der Verhandlungen ausgehart hätten. Dies sei ein Grund, der hoffen lasse, daß sich alle anwesenden Staaten eines Tages in der Europäischen Patentorganisation wiederfänden. Frankreich sei immer der Ansicht gewesen, daß dieses umfassende Einvernehmen über die Erteilung europäischer Patente wirksam dazu beitragen würde, die europäischen Länder und insbesondere diejenigen, die wie Frankreich selbst kein System der vollständigen Prüfung der Anmeldungen hätten, vor einer Überflutung ihres Wirtschaftsgebiets durch Patente von zweifelhaftem und unkontrolliertem Wert zu schützen. Das europäische Patent erscheine so für alle Staaten, die sich an der Europäischen Patentorganisation beteiligen würden, als Instrument der Unabhängigkeit und der technologischen Entwicklung.
Ein zweiter Grund zur Zufriedenheit sei, daß der einheitliche Charakter des europäischen Patents gewahrt worden sei. An diesem einheitlichen Charakter seien wohl erhebliche Abstriche vorgenommen worden, um die berechtigten Anliegen einiger Teilnehmerländer der Konferenz zu berücksichtigen. Frankreich sei überzeugt, daß sich der einheitliche Charakter weitgehend auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auswirken werde und daß das europäische Patent die Angleichung der Rechtsvorschriften herbeiführen werde, die unmittelbar so schwer zu verwirklichen sei, und so den Weg zu einem echten Europa der Technologie ebnen werde. Aus diesem Grund sei die französische Delegation sowohl bei den Arbeiten am Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens als auch während der europäischen Verhandlungen für den Grundsatz der Zentralisierung eingetreten. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, die Zentralisierung aus nationalen Gründen gefordert zu haben, noch habe sie sich von einer Art jakobinischen Dogmatismus leiten lassen. Sie habe die Zentralisierung verlangt, weil sie glaube, daß nur eine zentralisierte Behörde und zentralisierte Mittel es ermöglichen könnten, von so unterschiedlichen historischen Gegebenheiten aus, wie sie in den Teilnehmerländern bestünden, ein europäisches Patent, das tatsächlich für alle das gleiche sei, zu schaffen und mit Leben zu erfüllen.
Die französische Delegation sei übrigens davon überzeugt, daß die oft während der Konferenz geäußerte Befürchtung, ein gewisses Potential der europäischen Länder im Bereich des Patentwesens könnte nach der Schaffung des europäischen Patents ungenutzt bleiben, verfrüht sei und sich wohl nicht bewahrheiten werde. Sie sei sicher, daß nicht nur die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit bestehen werde, das gesamte menschliche und institutionelle Potential des gewerblichen Rechtsschutzes der an dem künftigen Werk beteiligten
Staaten einzusetzen, sondern daß es vielleicht sogar erforderlich sein werde, neue Möglichkeiten zu schaffen, wie beispielsweise das Ausbildungszentrum, das Frankreich an der Universität Straßburg errichten wolle.
Die Arbeit sei nämlich noch lange nicht abgeschlossen. Jetzt, da die Vorarbeiten ihrem Ende entgegengingen, sei man mit einer neuen umfangreichen Aufgabe konfrontiert, der praktischen Verwirklichung des europäischen Patenterteilungsverfahrens. Alle Delegationen hätten an den Verhandlungen mit Realismus und Entschlossenheit teilgenommen, so daß man hoffen dürfe, daß der Wunsch Frankreichs, das Europäische Patentamt möge möglichst bald eröffnet werden, erfüllt werden könne. Wenn man heute zu Recht die Befriedigung empfinde, die sich bei großen Anlässen einstelle, so dürfe dies nicht dazu führen, daß der Ehrgeiz nachlasse oder die Anstrengungen sich verringerten. Die Arbeiten, die auf den Interimsausschuß zukämen, seien beträchtlich, und von ihrer guten Ausführung werde der Erfolg des europäischen Patents abhängen. Wenn man bisher gewiß geniale, aber mitunter komplizierte Kombinationen gefunden habe, dann dürfe man doch nicht vergessen, daß diese künftig funktionieren müßten und daß es letztlich die Patentanmelder seien, deren freie Wahl für den Erfolg des europäischen Patents ausschlaggebend sei. Man werde sehr flexibel sein und soliden politischen Sachverstand an den Tag legen müssen, damit die unbestreitbaren Vorteile des europäischen Patentsystems nicht durch Detailschwierigkeiten oder zu hohe Betriebskosten hinfällig gemacht würden.
Dies sei aber noch nicht alles. Die französische Delegation sei überzeugt, daß das europäische Patenterteilungsverfahren künftig in den Augen der ganzen Welt eines der wichtigsten und repräsentativsten Systeme zum Schutz der Erfindungen sein werde, das es nicht nur für die Zeit, in der es geschaffen worden sei, sondern auch für die Zukunft sein müsse. Allein schon die Bedeutung dieses Werkes werde seine Urheber verpflichten, dafür zu sorgen, daß es sowohl in theoretischer Hinsicht als auch unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Organe und der Verbreitung der Kenntnisse in der ganzen Welt stets an der Spitze der Systeme zum Schutz der Erfindungen bleibe. So sei die französische Delegation davon überzeugt, daß die Mittel des Europäischen Patentamts nicht nur zum Wohle der Teilnehmerländer, sondern auch für den Fortschritt des gewerblichen Rechtsschutzes auf der ganzen Welt eingesetzt würden.
19. Der Leiter der norwegischen Delegation dankt der Bundesregierung für den gut organisierten Ablauf der Konferenz sowie für die gelungenen Einladungen am Rande. Seine Delegation, so fährt er fort, betrachte die materiellen Bestimmungen des Übereinkommens, wie sie von der Konferenz ausgearbeitet worden seien, als einen großen Fortschritt für alle, die mit dem gewerblichen Rechtsschutz zu tun hätten. Weniger zufriedenstellend sei für sie die für das Problem der Recherche gefundene Lösung. Obwohl die einschlägige Bestimmung des Zentralisierungsprotokolls an sich in die richtige Richtung weise, hätte wohl der Zweck dieser Bestimmung mit dem zurückgewiesenen Vorschlag der norwegischen und der finnischen Delegation besser erreicht werden können. Gleichwohl wünsche sie dem vorliegenden Vertragswerk als dessen Förderer Herr Dr. Haertel besonderen Dank verdiene, den besten Erfolg in der Praxis. Hinzufügen möchte sie, daß sie den Vertrag auf der Konferenz unterzeichnen werde.
20. Der Leiter der schweizerischen Delegation dankt allen, die zum guten Gelingen der Konferenz beigetragen haben: der Bundesregierung, der Regierung des Freistaates Bayern und den Behörden der Stadt München. Die in den letzten Wochen genossene Gastfreundschaft in dieser Stadt habe ihn in der
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Überzeugung gestärkt, daß die Wahl Münchens als Sitz der Europäischen Patentorganisation glücklich gewesen sei.
Er danke im Namen seiner Delegation ferner den Vorsitzenden der drei Hauptausschüsse für die konziliante Leitung der Verhandlungen; den Vorsitzenden und Mitgliedern der Redaktionsausschüsse für ihre aufopferungsvolle Arbeit; dem Generalberichterstatter und den Berichterstattern der drei Hauptausschüsse für ihre aufschlußreichen Berichte; dem Sekretariat, einschließlich der Dolmetscher und Übersetzer, für die wirkungsvolle Unterstützung der Konferenzarbeit sowie dem Organisationsreferat für die einwandfreie Organisation aller Veranstaltungen.
Gemäß der Hoffnung der schweizerischen Delegation habe die Konferenz den ihr vorgelegten Entwurf des Vertragswerks in den wesentlichen Punkten gebilligt. Wenn sie daher das Vertragswerk unterzeichnen werde, so tue sie dies in der Überzeugung, daß es einen ausgewogenen Kompromiß zwischen den Interessen der verschiedenen Länder darstelle. Auch hoffe sie, daß ihr Land das Übereinkommen sobald wie möglich werde ratifizieren können.
Wenn auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes schon lange eine internationale Zusammenarbeit bestehe, so habe man doch das Zustandekommen dieses Übereinkommens, das eine bedeutende Neuerung darstelle, nicht ohne weiteres erwarten dürfen. Daß dies trotzdem geschehen sei, sei wohl ein ermutigendes Zeichen dafür, daß auch auf anderen Gebieten eine europäische Zusammenarbeit über den Rahmen der Europäischen Gemeinschaften hinaus möglich sein sollte. Darin erblicke die schweizerische Delegation auch die große politische Bedeutung des zustande gebrachten gemeinsamen Werks.
In dem Bewußtsein dieser Bedeutung und in der Überzeugung, daß eine rasche Verwirklichung der Europäischen Patentorganisation den Interessen der Erfinder und der europäischen Industrie dienen werde, sei die Schweiz bereit, an den Aufgaben, die bis zur Eröffnung des Europäischen Patentamts noch zu bewältigen seien, nach besten Kräften und Mitteln mitzuwirken.
21. Der Leiter der luxemburgischen Delegation hebt die Befriedigung hervor, mit der sein Land an der Münchener Konferenz über das europäische Patent teilgenommen habe. Selbst wenn der Beitrag Luxemburgs zur Verwirklichung des gemeinsamen Werkes bescheiden geblieben sei, sei doch sein Land der Idee des europäischen Patents vom Beginn der Arbeit an immer sehr zugetan gewesen. So sei es ihm eine besondere Freude gewesen, mehrere Jahre lang die Regierungskonferenz und die zahlreichen Sachverständigenausschüsse zur Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs und zur Prüfung der damit zusammenhängenden Fragen in seiner Hauptstadt empfangen zu können.
Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens sei ein entscheidender Schritt auf dem Wege zur Schaffung eines europäischen Systems getan worden, das die Erfindungen rationeller, wirksamer und auf eine Weise schütze, die den Erfordernissen einer modernen und in ständiger Entwicklung befindlichen Wirtschaft besser angepaßt sei. Das künftige europäische Patent sei von besonderem Interesse für die kleinen Länder, die aus eigener Kraft nicht in der Lage wären, ihren Staatsangehörigen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes die Vorteile zu bieten, welche die Angehörigen der großen Industrieländer genössen.
Er schließe sich den Dankesworten an, die an alle gerichtet worden seien, die, in welcher Eigenschaft auch immer, zum Erfolg der Konferenz beigetragen hätten. Ganz besonders herzlich danke er für die perfekte Organisation der Konferenz den deutschen Behörden, die alles in ihren Kräften Stehende getan hätten, um den Aufenthalt ihrer Gäste in München so
angenehm und interessant wie möglich zu gestalten. Was den eigentlichen Verlauf der Konferenz anbelange, so wolle er die Beweise guten Willens würdigen, die alle Delegationen erbracht hätten, indem sie mehr als einmal in unerläßliche Kompromißlösungen eingewilligt hätten.
Er äußert abschließend den Wunsch, daß dieser Geist der Zusammenarbeit auch nach der Konferenz erhalten bleibe und zu einer raschen Ratifikation des Übereinkommens durch die einzelnen Parlamente beitrage.
22. Der Leiter der portugiesischen Delegation erklärt, daß sich seine Delegation den Worten des Dankes anschließen wolle, die der Regierung und den Behörden der Bundesrepublik Deutschland sowie der bayerischen Bevölkerung für die so herzliche und freundschaftliche Aufnahme ausgesprochen worden seien.
Die portugiesische Delegation sei sich der Tragweite der geleisteten Arbeit bewußt. Wenn es auch Fragen gebe, die nicht den portugiesischen Wünschen entsprechend hätten geregelt werden können, so sei dennoch zu sagen, daß die Gesamtarbeit fruchtbar gewesen sei.
Die portugiesische Delegation werde nicht in der Lage sein, das Übereinkommen sogleich zu unterzeichnen. Der Text enthalte nämlich Aspekte, die grundlegende Interessen der portugiesischen Industrie berührten, deren berechtigter Schutz nicht habe gewährleistet werden können. Die portugiesische Delegation wolle jedoch allen Teilnehmern versichern, daß die notwendigen Untersuchungen in Lissabon fortgesetzt würden, damit die portugiesischen Behörden in voller Sachkenntnis die geeignetsten Beschlüsse fassen könnten. Portugal wäre sehr erfreut, wenn es sich in naher Zukunft an der neuen Phase beteiligen könnte, die nunmehr in Europa auf dem Gebiet des Patentwesens beginne. Es erkenne deutlich den allgemeinpolitischen Wert des herbeigeführten Übereinkommens, das einen neuen Schritt auf dem Weg zu einer besseren und harmonischeren Verständigung in Europa darstelle.
Die portugiesische Delegation möchte allen danken, die sie im Verlauf der Arbeit unterstützt hätten, ganz besonders jedoch der deutschen Delegation, der sie für die Bemühungen um Kompromißlösungen in den Fragen dankbar sei, die für Portugal besonders große Bedeutung hätten.
Die portugiesische Delegation wolle auch alle Delegationen und das Sekretariat zu der ausgezeichneten Arbeit beglückwünschen. Die Konferenzlage seien arbeitsreich und zuweilen schwer gewesen, aber der Geist, der auf der Konferenz geherrscht habe, könne als vorbildlich bezeichnet werden.
Sie wolle schließlich dem Präsidenten der Konferenz für den Elan, den er selbst sowie die Vorsitzenden der Arbeitssitzungen auf die Delegierten zu übertragen gewußt hätten, sowie für die ausgezeichnete und würdige Art und Weise danken, in der er die Arbeit gelenkt habe.
23. Der Leiter der schwedischen Delegation begrüßt den erfolgreichen Abschluß der Konferenz und erblickt in ihm das Ergebnis einer verständnisvollen Zusammenarbeit aller Beteiligten. Er dankt der Bundesregierung, der bayerischen Landesregierung und der Stadt München, so günstige Voraussetzungen für das Gelingen der Konferenz geschaffen zu haben. An den Präsidenten der Konferenz und an die Vorsitzenden der Hauptausschüsse richtet er Worte des besonderen Dankes für ihre Verhandlungsführung. Er schließt mit der Versicherung, daß die schwedische Delegation nunmehr mit Eifer darangehen werde, das Ergebnis, der Konferenz in die Tat umzusetzen.
24. Der Leiter der niederländischen Delegation bringt die Befriedigung seiner Delegation über Ablauf und Ergebnisse der Konferenz zum Ausdruck. Für die Niederlande sei das Übereinkommen im Zusammenhang mit der Eingliederung des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt
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von besonderem Interesse. Besonderer Dank gelte daher allen beteiligten Ländern für das Vertrauen, das sie dieser schon seit langem in Den Haag untergebrachten Einrichtung bezeugt hätten.
Die Niederlande würden das Übereinkommen sogleich unterzeichnen und hofften, es 1976 nach der Genehmigung durch das Parlament ratifizieren zu können. Er wolle in diesem Zusammenhang eine Bemerkung anbringen. Wenn dem Parlament ein internationales Übereinkommen unterbreitet werde, könne das Parlament die ihm unterbreiteten Rechtsakte nur annehmen oder ablehnen und demnach nicht die Rolle spielen, die ihm normalerweise bei der Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften zukomme. Aus diesem Grunde sei die niederländische Delegation sehr glücklich, daß diese Schwierigkeit zumindest teilweise dadurch habe behoben werden können, daß die an diesem internationalen Rechtsakt interessierten Kreise von Anfang an konsultiert worden seien. Das habe sehr dazu beigetragen, daß den auf dem Spiel stehenden Interessen in angemessener und ausgewogener Weise Rechnung getragen und so ein echter und notwendiger demokratischer Akt vollzogen worden sei.
Die niederländische Delegation dankt abschließend der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Gastfreundschaft sowie für die gute und elastische, vor allem aber sehr menschliche Organisation der Konferenz, die den Delegierten Gelegenheit geboten habe, Atmosphäre und Reiz Münchens und seiner Umgebung kennenzulernen. Die niederländische Delegation sei zuversichtlich, daß recht viele Niederländer den Wunsch haben würden, nach München zu kommen, um dort im Europäischen Patentamt eine Aufgabe zu erfüllen und dazu beizutragen, daß es wirklich europäisch werde.
25. Der stellvertretende Leiter der italienischen Delegation bringt seine Freude über die ihm zukommende Ehre zum Ausdruck, zum Abschluß der Konferenz für die italienische Delegation sprechen zu können. Diese Freude sei nicht nur darin begründet, daß er bereits verschiedentlich Gelegenheit gehabt habe, an den Vorarbeiten teilzunehmen, deren Krönung das Übereinkommen sei, sondern hauptsächlich darin, daß ihm zutiefst die Bedeutung dessen bewußt sei, was man hier vollendet habe. Er sei nämlich überzeugt, der Wirklichkeit gerecht zu werden, wenn er die historische Bedeutung der Konferenz unterstreiche, die sicher das Ereignis des Jahrhunderts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sei. Mit dem Übereinkommen, welches das erste Ergebnis sechzehnjähriger Bemühungen und Arbeiten auf rechtlicher und politischer Ebene darstelle, schaffe Europa sich endlich ein wertvolles Instrument auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Allein die Aufzählung dieser Fakten genüge, um die Bedeutung dieser Konferenz hervorzuheben. Wenn man sich die Industriemacht vieler europäischer Länder vor Augen führe, werde leicht verständlich, welchen Wert die Möglichkeit habe, für eine Erfindung ein Patent im Wege eines einheitlichen Verfahrens zu erlangen.
Man müsse zugeben, daß sich diese Ergebnisse, deren Nützlichkeit sich in den kommenden Jahren erweisen werde, nur dank den Anstrengungen aller Beteiligten hätten erzielen lassen. In der Praxis sei echter europäischer Geist deutlich geworden. Während des Ablaufs der Konferenzarbeit hätten gegenseitiges Verständnis und der Wille zum Erfolg vorgeherrscht, durch die es möglich gewesen sei, unvermeidliche Schwierigkeiten zu überwinden. Alle Beteiligten hätten natürlich auf einige ihrer Wünsche verzichten müssen, aber darin bestehe ja gerade der Geist der Zusammenarbeit; geopferte Einzelinteressen würden im übrigen durch die erzielte Einheit aufgewogen. Dank diesen Erwägungen und seinem echten europäischen Geist habe Italien die Schwierig-
keiten überwinden können, die sich daraus ergäben, daß die von ihm zu übernehmende finanzielle Belastung im Vergleich zu dem, was man Italien zugestanden habe, etwas zu großzügig berechnet sei. Italien habe indessen die Hindernisse der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwinden können und werde sich eines Tages nur dazu beglückwünschen können, an diesem großen gemeinsamen Unternehmen von Anfang an mitgewirkt zu haben.
Die Organisation der Konferenz sei ausgezeichnet gewesen. Die Organisatoren hätten das Glück gehabt, als Verbündeten die Atmosphäre einer Stadt zu haben, die aufgrund ihrer Lage und der Schönheit ihrer Bauwerke besonders angenehm sei, was jedoch nicht ausgereicht hätte ohne die ständigen Bemühungen aller, die für die Konferenz gearbeitet hätten, und ohne die großzügige Hilfe der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der bayerischen Behörden. Die Arbeiten hätten völlig reibungslos und mit den notwendigen Annehmlichkeiten ablaufen können. Der gesellschaftliche Teil der Veranstaltungen der Konferenz sei wirklich außergewöhnlich gewesen.
Die italienische Delegation möchte abschließend dem Interimsausschuß, der in einigen Monaten mit den notwendigen Arbeiten für die Anwendung des Übereinkommens beginnen wird, aufrichtig Glück wünschen. Die italienische Delegation ist überzeugt, daß bei den Beratungen des Interimsausschusses der gleiche Geist der Zusammenarbeit herrschen wird wie bei der Konferenz, da er nun eine Realität geworden ist, die nicht mit der Konferenz enden kann.
26. In einem Rückblick auf die von der Konferenz geleistete Arbeit hebt der Leiter der österreichischen Delegation hervor, wie umfassend doch die Materie sei, die in dem nun vollendeten Vertragswerk habe geleistet werden müssen, und welche Fülle von Überlegungen erforderlich gewesen sei, um dieses Werk zustande zu bringen. Deshalb sei es auch angebracht, allen denen nochmals zu danken, die dieses Werk in jahrelanger Arbeit vorbereitet hätten, und hier sei vor allem, aber auch stellvertretend für viele andere, Herr Dr. Haertel zu erwähnen.
Die von der österreichischen Delegation zu Beginn der Konferenz geäußerten Befürchtungen, gewisse Gedankengänge der luxemburgischen Entwürfe nicht teilen zu können, habe sich erfreulicherweise nicht bewahrheitet. Sie sei glücklich, daß im Hauptausschuß II eine für alle Delegationen annehmbare Lösung habe gefunden werden können, die auch dem Gedanken der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Patentamt und den nationalen Patentämtern Raum gewähre, und danke allen Delegationen für ihre Unterstützung oder ihr Verständnis.
Der Leiter der österreichischen Delegation spricht sodann den Vorsitzenden der drei Hauptausschüsse seinen Dank für ihre kluge Verhandlungsführung, Geduld und Konzilanz aus; er dankt ferner den Berichterstattern, den Vorsitzenden und Mitgliedern des Redaktionsausschusses, des Lenkungsausschusses und der anderen Ausschüsse sowie den Mitgliedern des Sekretariats für die geleistete Arbeit. Er richtet schließlich Worte des Dankes an die Bundesregierung, an die bayerische Landesregierung, an die Stadt München, an das Deutsche Patentamt sowie an die Vereinigungen und konsularischen Vertretungen, die allen Teilnehmern der Konferenz den Aufenthalt in München so angenehm gemacht hätten.
Nach Überzeugung der österreichischen Delegation, so fährt er fort, bedeute das bisher Erreichte nur einen Anfang. Der Aufbau der Europäischen Patentorganisation, der nun beginnen müsse, werde umso erfolgreicher sein, je enger die Kontakte zwischen den Vertretern der Vertragsstaaten sich gestalten würden. In diesem Sinne begrüße sie, daß der Interimsausschuß bald Gelegenheit haben werde, diese Kontakte anzuknüpfen. Sicherlich würden die Aufbauarbeiten
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durch die großzügigen Angebote der Bundesregierung erleichtert werden.
Aus Gründen der innerstaatlichen Rechtsordnung könne die österreichische Delegation das Vertragswerk jetzt noch nicht unterzeichnen. Jedoch sei das österreichische Interesse an den Fragen der Neuordnung des Patentwesens in Europa nicht nur durch die Mitarbeit auf der Konferenz deutlich zum Ausdruck gekommen, sondern werde angesichts des positiven Ergebnisses der Konferenz auch in Zukunft in Erscheinung treten. Abschließend wolle sie dem Wunsch Ausdruck geben, daß der Geist der Zusammenarbeit, der sich so erfreulich im Laufe dieser Konferenz offenbart habe, auch das Wirken der künftigen Europäischen Patentorganisation kennzeichnen möge.
27. Der Leiter der belgischen Delegation erklärt, er freue sich, sich den anderen Delegationsleitern anschließen zu können, um allen denjenigen zu danken, die zum Erfolg der Diplomatischen Konferenz beigetragen hätten, d. h. dem Präsidenten der Konferenz, der bayerischen Staatsregierung, der Landeshauptstadt München und vor allem, im Konferenzrahmen selbst, allen denen, die vier Wochen lang hart gearbeitet hätten.
In bezug auf die geleistete Arbeit brauchten nur der gute Wille aller, die Kompromißbereitschaft und der Wunsch zum Erfolg hervorgehoben zu werden, die die Grundlage für das zufriedenstellende Ergebnis der Arbeit gewesen seien.
Die Stadt München, die die Konferenz mit soviel Glanz und Charme aufgenommen habe, sei gewiß der geeignetste künftige Standort des Europäischen Patentamtes.
Der Leiter der belgischen Delegation weist abschließend darauf hin, daß der erzielte Fortschritt nicht nur an sich von großem Wert sei, sondern einen weiteren Schritt auf dem Weg zur europäischen Einigung und zur Bestimmung der Persönlichkeit dieses Europas bedeute, um deren Bestimmung man sich zur Zeit bemühe. Es gebe zuweilen recht aufsehenerregende Etappen beim europäischen Einigungswerk, aber auch die täglichen Fortschritte, die auf technisch schwierigen, manchmal undankbaren Gebieten gemacht würden. Ein derartiger Fortschritt sei jetzt erzielt worden, und das sei für Belgien vielleicht die größte Quelle der Genugtuung.
28. Der Leiter der griechischen Delegation dankt der deutschen Regierung für die Gastfreundschaft und ihren Beitrag zum Erfolg dieser wichtigen Konferenz. Er dankt auch der bayerischen Staatsregierung und den Behörden Münchens sowie insbesondere dem Konferenzpräsidenten für dessen persönlichen Beitrag zur Arbeit der Konferenz und für die hervorragende Art und Weise, in der er die Beratungen geleitet hat. Sein Dank gilt auch dem Präsidenten des Deutschen Patentamtes, Herrn Dr. Haertel, für seine Bemühungen um Kompromißlösungen und seinen allgemeinen Beitrag zur gesamten Konferenzarbeit.
Die griechische Delegation glaube, daß das Übereinkommen ein weiteres Zeichen des Wunsches der europäischen Nationen sei, einen Beitrag zum wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt zu leisten, und vom Erfolg ihrer Bemühungen um Zusammenarbeit zeuge. Griechenland als assoziiertes Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sehe der Zukunft zuversichtlich entgegen und habe beschlossen, sich, so gut es könne, an allen Bemühungen um die Verwirklichung des Ideals eines vereinigten Europas zu beteiligen und das Übereinkommen zu unterzeichnen.
29. Der Leiter der irischen Delegation dankt der Bundesregierung für die Einladung der irischen Regierung zu dieser Konferenz. Er sagt, er sei glücklich, an der Entwicklung und Einleitung dieses großen und historischen europäischen Vorhabens beteiligt gewesen zu sein, dem er alles Gute wünsche; er hoffe, daß es einen Schritt auf dem Weg zu einer
mutigen neuen europäischen Welt bilden werde. Obgleich das Übereinkommen Probleme, und zwar ernste Probleme für Irland, aufwerfen werde, werde die irische Delegation es sofort unterzeichnen. Die irische Delegation schließt sich den Worten der Anerkennung und des Dankes an, die bereits andere Redner der Bundesregierung, dem Freistaat Bayern, der Landeshauptstadt München, den anderen deutschen und internationalen Stellen, die so sehr gastfreundlich gewesen seien, dem Sekretariat und dem sonstigen Personal, einschließlich aller, die für die Konferenz tätig gewesen seien, ausgesprochen haben.
30. Der Leiter der türkischen Delegation betont, daß seine Regierung die politische Zielsetzung des Vertragswerks, nämlich Förderung der Integration Europas, voll und ganz bejahe. Auch die Assoziierung der Türkei mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bekunde ja ihre Bereitschaft, die europäischen Integrationsbestrebungen mit eigener Leistung zu unterstützen. Die übrigen Delegationen möchten indes Verständnis dafür aufbringen, daß sich die türkische Delegation bei der Abstimmung über den Vertragstext aus internen Gründen der Stimme enthalten habe. Dies sei lediglich aus internen Gründen geschehen und beziehe sich nur auf den sachlichen und technischen Inhalt des Vertragswerks, nicht auf seine Zielsetzung. Abschließend möchte sie der Bundesregierung, dem Land Bayern und der Stadt München für die ihr erwiesene Gastfreundschaft danken.
31. Der Leiter der spanischen Delegation schließt sich allen Delegationen an, die bereits gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Konferenz ihren Dank zum Ausdruck gebracht haben für die ausgezeichneten materiellen Bedingungen, für den Ablauf der Arbeit, die freundliche Aufnahme und die perfekte Organisation der Konferenz. Sein Dank gelte auch den Bundes- und örtlichen Behörden sowie den kulturellen Einrichtungen und gewerblichen Organisationen Deutschlands, die zahlreiche Empfänge, Besuche und Ausflüge veranstaltet hätten.
Zum Ergebnis der Konferenz sei festzustellen, daß das Übereinkommen mit seinen Anhängen ein ausgezeichnetes Instrument für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sei; dieses Instrument werde Auswirkungen für mehrere Aspekte dieser Zusammenarbeit haben. Was jedoch Spanien betreffe, so müsse die spanische Delegation klar zum Ausdruck bringen, daß das Übereinkommen für sie keine zufriedenstellende Lösung für ihr Hauptproblem bringe, d. h. die Vorbehalte, welche die Gegenleistung für die von der Luxemburger Regierungskonferenz angenommene und von der Diplomatischen Konferenz bestätigte Maximallösung seien. Im wirtschaftlichen Bereich sei nicht vorhersehbar, ob sich nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Gegebenheiten änderten, die einen Verzicht auf die Vorbehalte gegen die Patentierbarkeit von chemischen Erzeugnissen, Arznei- und Nahrungsmitteln zuließen. Diese Industriesektoren machten trotz ihrer relativen Schwäche einen großen Teil der spanischen Industrie aus. Die vorgezogene Anwendung des Grundsatzes der Patentierbarkeit dieser Erzeugnisse könnte diese Industrie in eine sehr heikle Lage bringen und sogar ihre Existenz bedrohen, wobei dann ernste wirtschaftliche und soziale und letztlich politische Probleme aufgeworfen würden, die jede Regierung vermeiden und auf jeden Fall vorhersehen müsse. Aus diesem Grund habe die spanische Delegation auf Grund genauer Weisungen ihrer Regierung die in Artikel 167 des Übereinkommens beibehaltene Frist für den Ablauf der Vorbehalte nicht akzeptieren können; sie könne daher leider nur die Schlußakte unterzeichnen.
Da dieser Artikel jedoch im Vergleich zum ursprünglichen Text dank den Bemühungen der deutschen Delegation und
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insbesondere von Herrn Dr. Haertel verbessert worden sei, hoffe die spanische Delegation, daß diese Verbesserungen es den spanischen Behörden und der betreffenden Industrie ermöglichten, die Frage der Vorbehalte sowie die Möglichkeit zu prüfen und zu überdenken, sich den anderen Staaten anzuschließen, die das Übereinkommen unterzeichnet hätten.
Die spanische Delegation möchte abschließend den Vorsitzenden der drei Hauptausschüsse, Herrn Dr. Haertel, Herrn Savignon und Herrn Armitage, für die Erleichterungen danken, die sie der spanischen Delegation zur Darlegung und Erläuterung ihrer Probleme geboten haben. Ihr Dank gelte auch dem Sekretariat.
32. Der Leiter der liechtensteinischen Delegation führt aus, seine Regierung begrüße den erfolgreichen Abschluß der Konferenz, den sie als eine wesentliche Etappe auf dem Weg zu einer Europäischen Patentorganisation betrachte. Lob gebühren allen, die mit Überzeugung und selbstloser Zielstreitigkeit zum Gelingen dieses Werkes beigetragen hätten. Mit Dankbarkeit und Bewunderung seien die Verdienste, die sich insbesondere Herr Dr. Haertel um dieses Werk erworben habe, zu würdigen.
Wenn nicht alle Delegationen von dem Ergebnis der Konferenz in gleichem Maße zufriedengestellt seien, so sei dies bei der unterschiedlichen Interessenlage der einzelnen Teilnehmerstaaten keineswegs verwunderlich; doch zeugten die schließlich gefundenen ausgewogenen Kompromißlösungen von dem Verständnis, daß alle Teilnehmer einander entgegengebracht hätten.
Viele schöpferische Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der Europäischen Patentorganisation stünden nunmehr bevor; die liechtensteinische Regierung hoffe und sei überzeugt, daß dieser Organisation ein voller Erfolg beschieden sein werde.
Zum Abschluß erklärt der Leiter der liechtensteinischen Delegation, er werde die Übereinkommenstexte unterzeichnen, und richtet Worte des Dankes an die Bundesregierung, an die Behörden des Freistaates Bayern und der Landeshauptstadt München.
33. Der Leiter der jugoslawischen Delegation möchte gleichfalls der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und allen anderen Einrichtungen sowie deren einzelnen Vertretern, insbesondere Herrn Dr. Haertel, der dazu beigetragen habe, daß die Konferenz so ausgezeichnet organisiert worden sei, seinen Dank aussprechen. Er teilt die Auffassung der anderen Delegationen in bezug auf die Bedeutung der Konferenz und die erzielten Ergebnisse. Auch er sei der Ansicht, daß die Konferenz nicht nur in der Geschichte des gewerblichen Rechtsschutzes, sondern auch in der Geschichte der Neuerungen und Erfindungen einen Wendepunkt darstelle, da bereits absehbar sei, wie umfassend und weitreichend der Einfluß des neuen europäischen Patentsystems und der Europäischen Patentorganisation in Zukunft sein werde.
Aus diesen Gründen könnten viele der anwesenden Delegationen mit den auf dieser Konferenz ausgearbeiteten Änderungen, Entwürfen und Kompromissen, die ihnen die Unterzeichnung des Übereinkommens ermöglichten, vollauf zufrieden sein. Aus denselben Gründen seien jedoch einige Delegationen mit der sehr schwierigen Aufgabe konfrontiert, die etwaigen Folgen der angenommenen Kompromisse zu untersuchen. Dies gelte insbesondere für die kleinen und weniger industrialisierten Länder, einschließlich Jugoslawiens. Jugoslawien werde so leider nicht in der Lage sein, das Übereinkommen sogleich zu unterzeichnen; die jugoslawische Delegation werde jedoch nach ihrer Heimkehr alles in die Wege leiten, um die neue Situation zu prüfen und der jugoslawischen Regierung, welche die letzte Entscheidung treffe, die Probleme und Schwierigkeiten darzulegen.
34. Der Leiter der Delegation des Europarates beglück-
wünscht die Konferenz zum erfolgreichen Abschluß ihrer Arbeiten. Er weist darauf hin, daß die grundlegenden Arbeiten des Europarates auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes das Zustandekommen dieses Vertragswerks wesentlich erleichtert hätten. Nicht nur sei dieses Werk in seinem Bereich von großer Bedeutung, sondern mit seiner Unterzeichnung werde auch und vor allem ein großer Schritt in Richtung auf eine enge Zusammenarbeit in einem großen europäischen Rahmen getan werden; an dieser Zusammenarbeit werde sich der Europarat innerhalb der gegebenen Möglichkeiten nach Kräften beteiligen. Dem Dank der Vorredner schließe er sich an.
35. Auch der Leiter der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beglückwünscht die Konferenz zu dem erfolgreichen Abschluß des Vertragswerks. Er erinnert daran, daß die Vorbereitungen dazu auf Initiative der Kommission 1959 im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft begonnen worden waren und 10 Jahre später mit einer neuen Zielrichtung wieder aufgenommen wurden. In dem vorliegenden Vertragswerk sei das Ergebnis der Entschlossenheit aller beteiligten Staaten zu erblicken, auf dem Gebiet des Patentwesens wirksam zusammenzuarbeiten. Die besondere Bedeutung des Übereinkommens für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften liege darin, daß es die Grundlage für das sogenannte Zweite Übereinkommen bilde, mit welchem dem europäischen Patent für diese Staaten die Wirkung eines einheitlichen Patents verliehen werde. Dieses einheitliche Patent werde die wirtschaftliche Integration innerhalb der Europäischen Gemeinschaften wesentlich verstärken. Es sei deshalb auch zu hoffen, daß die Europäische Patentorganisation möglichst rasch verwirklicht werde.
Der Leiter der Delegation der Kommission dankt abschließend der Bundesregierung dafür, daß sie zu der Konferenz eingeladen und durch die Organisation der Arbeiten wie auch durch die großzügige Gastfreundschaft wesentlich zum erfolgreichen Verlauf der Konferenz beigetragen habe.
36. Der Leiter der Delegation der WIPO schließt sich im Namen seiner Organisation dem Dank an, den bereits viele Redner vor ihm den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der Landeshauptstadt München für die Aufnahme und für die ausgezeichnete Organisation der Konferenz ausgesprochen haben. Die WIPO, die auf diesem Gebiet bereits einige Erfahrungen gesammelt habe, bewundere die Art und Weise, in der die Konferenz durchgeführt worden sei; sie sei überzeugt, daß die Konferenz in jeder Hinsicht ausgezeichnet verlaufen sei.
Der Gegenstand des zu unterzeichnenden Übereinkommens sei für die WIPO von beträchtlichem Interesse, da sie sich der engen Bindungen zwischen diesem Übereinkommen und dem Vertrag über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens bewußt gewesen sei, der ihr sehr viel Arbeit bereitet habe und von dem sie immer noch hoffe, daß er in nicht allzu ferner Zukunft durch Ratifikation seitens der erforderlichen Anzahl von Ländern verwirklicht werde. Die WIPO glaube, daß der Grad der erreichten Harmonisierung der beiden Verträge die Möglichkeit biete, daß sie nebeneinander bestehen, ohne sich gegenseitig zu behindern, und aus diesem Grund könne die WIPO zum erfolgreichen Abschluß der Konferenz aus ganzem Herzen ihre Glückwünsche aussprechen.
Der WIPO sei bewußt, daß es sich hier um eine historische Konferenz handele, da dies der erste Fall einer tiefgehenden Zusammenarbeit der Verwaltungen bei einem umfangreichen Teil des Patentsystems sei. Die WIPO sei auch der Ansicht, daß die Notwendigkeit, den PCT zu ergänzen, durch den Abschluß dieses Übereinkommens in Zukunft noch deutlicher werde. Die WIPO hoffe, daß die künftige Zusammenarbeit zwischen den vielen für dieses Übereinkommen verantwortlichen Behörden
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und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in der bisher so ausgezeichneten Art und Weise fortgesetzt werde.
37. Der stellvertretende Leiter der Delegation des Internationalen Patentinstituts bezeichnet die Unterzeichnung des Übereinkommens als das bedeutsamste Ereignis für das IIB seit seiner Gründung im Jahre 1947; denn mit Inkrafttreten des Übereinkommens werde das Institut zu existieren aufhören. Dies sei aber für das Institut keineswegs Anlaß zur Trauer, da es als Zweigstelle des Europäischen Patentamts prächtiger und beständiger denn je auferstehen werde. Und das IIB sei stolz darauf, der erste bereits sichtbare Bestandteil des künftigen Europäischen Patentamts zu sein.
38. Die Delegation der IFIA dankt nochmals für die Einladung zu der Konferenz und für die ihr zuteil gewordene Gastfreundschaft.
Sie erklärt glücklich zu sein, daß der zu Beginn der Konferenz erhobene Appell an die Teilnehmer, in dem Übereinkommen die Menschenrechte und die Rechte des Erfinders zu wahren, nicht erfolglos verhält sei. Ganz besondere Genugtuung empfinde sie darüber, daß der Beschluß im Zusammenhang mit der Erfindernennung einstimmig gefaßt worden sei. Ob jedoch die von der Konferenz angenommene Kompromißlösung hinsichtlich des Rechts der Übertragung vom Erfinder auf den Anmelder den Erfordernissen der Praxis genügen werde, müsse die Zukunft zeigen.
Manche Probleme seien für die Erfinder im Übereinkommen, von denen die IFIA gehofft habe, daß es allen technischen und schöpferischen Menschen seine Tore öffnen werde, offengeblieben. Viele Bestimmungen würden die entwicklungsintensive Industrie und die Erfinder nun zu Umwegen zwingen, die entsprechend der finanziellen Mittel und den Stadien der Reifung und Entwicklung der Ideen für sie leichter zu gehen sein würden. Sie verweise in diesem Zusammenhang auf die Höhe der Gebühren, die das Europäische Patentamt kostendeckend tragen soll; ihres Erachtens würde ein von der öffentlichen Hand getragenes Patentamt zu den glücklichsten und rentabelsten Investitionen zu zählen sein. Sie meine ferner, daß ein Patenterteilungssystem nicht nur die Erteilung von Schutzrechten bezwecken, sondern vor allem auch zu einem Stimulanz der Technik in Europa werden sollte. Auch hätte sie eine einzige Verfahrenssprache gewünscht, um der umständlichen und kostspieligen Sprachenfrage mit den Fehlerquellen der jetzigen Lösung zu entgehen. Weiter hätte sie sich das ganze System flexibler und liberaler vorgestellt, damit es allen erwarteten Anforderungen für die Offenbarung, die Pflege, die Entwicklung und den Schutz der schöpferischen Ideen besser gerecht wird.
Trotz aller Kritik an den Einzelheiten aber bewerte die IFIA das erreichte Ergebnis in seiner Gesamtheit positiv, und sie hoffe auf eine glückliche künftige Entwicklung.
39. Die Delegation des CIFE will im Namen der verschiedenen auf der Konferenz vertretenen Organisationen der europäischen Industrie in erster Linie allen Regierungsdelegierten den aufrichtigen Dank der europäischen Industriekreise aussprechen. Während der gesamten Verhandlungen habe die Konferenz gegenüber der europäischen Industrie sehr große Aufgeschlossenheit gezeigt, indem sie sie eng zu ihren Arbeiten herangezogen habe, eine sehr große Objektivität an den Tag gelegt, indem sie alle ihre Bemerkungen oder Vorschläge aufmerksam geprüft und sie sich häufig sogar zu eigen gemacht habe und sich sehr liberal gezeigt, indem sie ihr die Möglichkeit gegeben habe, das Wort zu ergreifen, sooft sie dies wünschte, auch wenn es sich um Kritik gehandelt habe. Dieser ständige Dialog zwischen den Vertretern der Staaten, die die schwierige Aufgabe der Schaffung eines einheitlichen europäischen Patenterteilungsverfahrens gehabt hätten, und den Vertretern der Industrie dieser Staaten sei sicherlich einer
der bedeutenden Faktoren für den Erfolg dieser Konferenz gewesen.
Herzlichen Dank wolle er der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dem Präsidenten der Konferenz, Herrn Dr. Haertel, und seinen Mitarbeitern, dem Freistaat Bayern und der Landeshauptstadt München für die Gastfreundschaft und die zahlreichen Empfänge und gesellschaftlichen Veranstaltungen für die Delegierten aussprechen.
Die Delegation des CIFE möchte schließlich drei Wünsche äußern.
In erster Linie habe sie den dringenden Wunsch, daß die nichtstaatlichen internationalen Organisationen auch in Zukunft so eng wie bisher am Aufbau des europäischen Patentsystems beteiligt würden. Die Stufe, die jetzt erreicht worden sei, stelle einen beachtlichen Erfolg dar. Über dem Umstand, daß mehrere Jahre lang Verhandlungen notwendig gewesen seien und daß der positive Abschluß der Konferenz bereits seit einigen Monaten vorhersehbar gewesen sei, dürfe man nicht die beträchtlichen Schwierigkeiten vergessen, die nach und nach überwunden worden seien. Die europäische Industrie habe zu diesem Erfolg beigetragen, indem sie die Regierungsdelegationen nach Festlegung der neuen Grundlagen, auf denen die Konzeption des europäischen Patents 1969 neu durchdacht worden sei, eindeutig, nachdrücklich, konsequent und nachhaltig unterstützt habe; diese Grundlagen seien übrigens das Ergebnis von Vorschlägen der interessierten Kreise. Obwohl bei den Lösungen, die schließlich durch die Unterzeichnung des Übereinkommens angenommen worden seien, aus politischen Gründen in mehreren Punkten von den streng einheitlichen Lösungen abgewichen werden müsse, welche die Industriekreise gewünscht hätten, möchten diese doch feierlich ihre sehr große Genugtuung über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens zum Ausdruck bringen, das sie seit Jahren wünschten. Über diesem Erfolg und dieser Genugtuung dürfe man jedoch nicht die beträchtlichen Bemühungen vergessen, die noch zur Durchführung der Texte zu unternehmen seien.
Der zweite dringende Wunsch der Delegation des CIFE gehe dahin, daß der gute Wille aller Beteiligten mobilisiert werde, um die Zeit bis zum Beginn der Anwendung des Übereinkommens auf das technisch unerläßliche Minimum zu verringern. Die europäische Industrie sei sich durchaus der außerordentlichen Anstrengung bewußt, die die Verantwortlichen der wichtigsten nationalen Patentämter seit mehreren Monaten unternommen hätten; sie verstehe auch, daß zur Vorbereitung der parlamentarischen Ratifikation, zur Errichtung des Gebäudes für das Europäische Patentamt sowie zur Einstellung und Ausbildung des Personals Zeit notwendig sei. Sie wolle jedoch andererseits betonen, daß eine Mindestfrist von sieben bis acht Jahren bis zur Erteilung des ersten europäischen Patents — und dies sei die optimistischste Hypothese — für sie eine lange Zeit sei. Jede Verlängerung dieser Frist würde den Elan, mit dem der Aufbau des neuen Systems betrieben werde in Frage stellen. Auf die Industrie werde nämlich ein enormer Druck ausgeübt, um durch sie Vollbeschäftigung, stetiges Wachstum der realen Kaufkraft der Arbeitnehmer und immer stärkere Beteiligung an den sozialen Lasten zu gewährleisten. Dazu müsse jedoch die Produktivität der Unternehmen fortlaufend wachsen. Ein sehr bedeutender Faktor dieser Produktivität — die Vereinheitlichung der Patenterteilungsverfahren — dürfe daher nicht übermäßig lange hinausgeschoben werden. Für die Industrie werde es nämlich immer schwieriger, sich mit voneinander unabhängigen, parallelen Schutzsystemen abzufinden. Die Industrie hoffe daher, daß die betreffenden Regierungen alles in die Wege leiteten, um die parlamentarischen Ratifikationsverfahren zu beschleunigen, und daß die künftigen leitenden Kräfte des
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Europäischen Patentamts alles unternähmen, damit der Zeitpunkt der vollen Tätigkeitsaufnahme des Patentamts nicht zu sehr verzögert werde.
Als letztes möchte die Delegation des CIFE den Wunsch äußern, daß die Arbeit des Interimsausschusses wie die Konferenz im gleichen Geist der Kompromißbereitschaft stattfinde, der — wie von den Vorrednern einstimmig hervorgehoben — so maßgeblich zum Erfolg der Konferenz beigetragen habe. Sie hoffe, daß die berechtigten Interessen der einzelnen Vertragsstaaten und ganz besonders ihrer nationalen Patentämter dem neugeschaffenen zarten Pflänzchen des Europäischen Patentamtes keine zu großen Lasten auferlegten.
40. Die Delegation der FICPI dankt dafür, daß ihre Organisation oft Gelegenheit gehabt habe, ihre Meinung zu sagen, und freut sich, daß sie in einigen Fragen habe brauchbare Beiträge leisten können. Ihre Organisation, so betont sie, habe Probleme des gewerblichen Rechtsschutzes dank ihrer Zusammensetzung schon immer auf europäischer Ebene behandelt und geklärt. Für die Zukunft, die viel Arbeit im Zusammenhang mit der Ausführung des Übereinkommens verspreche, stehe den für den Aufbau der Europäischen Patentorganisation Verantwortlichen die FICPI im Rahmen ihrer bescheidenen Möglichkeiten als Beobachterorganisation jederzeit gern zur Verfügung.
41. Auch die Delegation der UNEPA dankt den Veranstaltern für die Konferenz und äußert Befriedigung über deren Ergebnisse. Als Organisation, die sowohl selbständige als auch in Unternehmen tätige europäische Patentanwälte vertrete, sage sie dem Interimsausschuß und dem künftigen Europäischen Patentamt alle ihr mögliche Unterstützung für die erfolgreiche Einführung des europäischen Patents zu.
Dritter Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]42. Das Plenum genehmigt den in Dokument M/162/K enthaltenen dritten Bericht des Vollmachtenprüfungsausschusses.
Eröffnungssitzung des Interimsausschusses
[modifier | modifier le wikicode]43. Die deutsche Delegation teilt mit, daß die Eröffnungssitzung des Interimsausschusses am 15. und 16. Januar 1974 in München stattfindet und um 10.00 Uhr beginnt.
Schlußansprache des Präsidenten der Konferenz
[modifier | modifier le wikicode]44. Der Präsident der Konferenz hält folgende Schlußansprache:
„Exzellenzen! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren!
Als ich vor nicht ganz vier Wochen die Ehre hatte, Sie hier in München als Teilnehmer der Diplomatischen Konferenz zu begrüßen, schien es mir gerechtfertigt zu sein, vor allem anderen den unbeirrbaren Willen zur Zusammenarbeit hervorzuheben, der die langjährigen Vorarbeiten für diese Diplomatische Konferenz gekennzeichnet und alle Widerstände und Behinderungen überwunden hat. Ich habe damals den Wunsch ausgesprochen, daß der gleiche Geist internationaler Zusammenarbeit auch die letzte Runde des Bemühens um ein europäisches Patent leiten möge. Heute kann ich zu meiner großen Freude feststellen: Dieser Wunsch und diese Hoffnung sind noch über unsere Erwartungen hinaus Wirklichkeit geworden. Ihre Entschlossenheit, in dieser Konferenz endgültig ein europäisches Patentrecht und eine Europäische Patentorganisation mit einem Europäischen Patentamt zu schaffen, hat alle Schwierigkeiten aus dem Wege geräumt. Sie können daher diesen Tag in dem stolzen Bewußtsein erleben, Ihr Ziel, von
dem wir vor zwanzig Jahren kaum zu träumen wagten, über alle Schwierigkeiten, Fährnisse und Risiken hinweg in optimaler Weise erreicht zu haben.
Dabei ist die Arbeit der vergangenen vier Wochen, die Arbeit dieser Münchener Diplomatischen Konferenz, keineswegs eine leichte Sache gewesen. Wie Sie alle wissen, hat es eine Vielzahl von Meinungsverschiedenheiten gegeben, jedenfalls mehr, als wir in unserem pflichtgemäßen Optimismus zu Beginn dieser Konferenz erwartet hatten. Aber dies kann nicht einmal überraschen und gereicht dieser Konferenz nur zur Ehre. Mehr als zwanzig Staaten haben hier um gemeinsame Lösungen gerungen, Staaten mit unterschiedlichen Rechtsstraditionen und verschiedenen Wirtschaftsstrukturen, von den auf der Konferenz vertretenen zahlreichen Organisationen mit ihren oft gravierenden Interessengegensätzen ganz zu schweigen. Daß eine solche Konferenz nicht von vornherein zu allen Sachfragen einer Meinung sein würde, ist nur natürlich. Ja, es ehrt diese Konferenz, daß sie sich die Aufgabe, zwischen den hier zum Ausdruck kommenden Meinungsunterschieden zu vermitteln, nicht leicht gemacht hat, daß sie jeden Meinungsstreit offen und fair ausgetragen hat und nicht auf billige Kompromisse ausgewichen ist. Schließlich war es die Aufgabe dieser Konferenz, ein Patentrecht zu schaffen, das auf lange Sicht darüber entscheidet, wie in den kommenden Jahrzehnten in Europa und — als Folge der Ausstrahlungskraft des europäischen Patents — vielleicht auch in anderen Teilen der Welt Erfindungen geschützt werden. Bei einer so großen Verantwortung für die künftige Entwicklung eines für die Industrie und die Erfinder aller beteiligten Staaten so bedeutenden Rechtsgebiets ist es nur verständlich, daß hier häufig um einzelne Sätze, Satzteile und Wörter gefochten und gerungen wurde. Künftige Generationen werden es Ihnen danken, daß Sie sich hier nicht auf den Ihnen allseits erteilten Vorschußlorbeeren ausgeruht haben, sondern daß Sie die Arbeit der vergangenen Jahrzehnte, die zum großen Teil Ihre eigene Arbeit war, noch einmal in letzter Stunde kritisch und gewissenhaft unter die Lupe genommen haben. Denn Sie sind bei Ihrer kritischen Würdigung nie stehengeblieben. Vielmehr haben Sie Ihre Kritik mit neuen Ideen und Vorschlägen verbunden, mit dem Ergebnis, daß wir heute ein in die Zukunft weisendes Vertragswerk unterzeichnen können, das nach meiner festen Überzeugung auch vor der kritischen Prüfung durch die interessierte Öffentlichkeit und die Parlamente unserer Länder gut bestehen wird.
Natürlich war dies alles nur durch eine Reihe von Kompromissen möglich. Da es im Interesse aller Beteiligten liegen mußte, daß das Übereinkommen von möglichst vielen europäischen Staaten angenommen werden kann, mußte häufig ein Mittelweg zwischen unterschiedlichen Auffassungen eingeschlagen werden. Es konnte daher nicht ausbleiben, daß die hier vertretenen Staaten und Organisationen in manchen Einzelfragen eine andere Lösung vorgezogen hätten, als sie schließlich, oft erst nach harten Auseinandersetzungen, in dieser Konferenz angenommen wurde. Wenn wir internationale Zusammenarbeit bejahen und Ernst machen mit unserer Bereitschaft, nationale Interessen um des größeren Zusammenschlusses willen zurückzustellen, können wir nicht erwarten, in allen Teilfragen unsere Idealvorstellungen durchzusetzen, weil sie häufig den Idealvorstellungen der Partner widersprechen. Ein internationales Übereinkommen ohne Kompromisse ist nun einmal nicht denkbar.
Umso mehr bin ich beeindruckt davon, daß keiner der notwendigen Kompromisse den Verhandlungen den ursprünglichen Elan, zu wirklich europäischen Lösungen zu gelangen, genommen hat. Was an dem Vertragswerk von Anfang an fortschrittlich war, ist nicht beeinträchtigt worden. Insbesondere ist die künftige Entwicklung nicht durch Lösungen, die auf
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[p.231]
M/PR/K/2
halbem Wege stehenbleiben, blockiert. Das große Ziel, ein einheitliches Patentrecht für Europa zu schaffen, wird durch dieses Vertragswerk tatsächlich erreicht.
Bei der Eröffnung der Konferenz habe ich von einer frohen Stunde für uns alle gesprochen. Heute am Schluß der Konferenz ist diese Feststellung noch in weit größerem Maße gerechtfertigt. Heute werden wir auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes den entscheidenden Schritt nach vorn tun, den Schritt vom nationalen Patent zum europäischen Patent. Ich bin sicher, Sie werden diesen Augenblick auch mit einem Gefühl der Erleichterung und Genugtuung erleben, die jeder empfindet, wenn er die Arbeit langer Jahre endlich vollendet hat und gesichert weiß. Dieses Gefühl der Freude und der Befriedigung mag manchen von Ihnen Lohn genug für die Mühen der vergangenen vier Wochen und die vorangegangenen langen Jahre harter Arbeit sein, und ich möchte Ihnen allen von Herzen wünschen, daß Sie sich auch später noch mit derselben Zufriedenheit und Zuversicht und in dem bleibenden Bewußtsein, eine gute Sache vollbracht zu haben, an dieses große Werk erinnern werden, wenn es auf der Grundlage der heute zu unterzeichnenden Verträge ins Leben tritt und konkrete Gestalt annimmt, wenn eine Gemeinschaft europäischer Beamter die europäischen Patentbehörden mit Leben erfüllt und die ersten europäischen Patente erteilt werden. Mir als Präsident dieser Konferenz aber kommt es zu, Ihnen für das Übermaß an Einsatz und Opferbereitschaft zu danken, das Sie hier und in den insgesamt 45 intensiven Arbeitswochen der Jahre zuvor gezeigt haben. Ich weiß, daß die Arbeitsleistung, die Ihnen abverlangt wurde, oft bis an die Grenze Ihrer physischen Leistungsfähigkeit gegangen ist und für viele von Ihnen auch mit manchem Verzicht verbunden war, hier auf der Konferenz auch mit dem Verzicht auf vieles Schöne, das wir Ihnen in dieser reizvollen Stadt München mit ihrer ansprechenden Umgebung im Rahmen des Konferenzprogramms bieten wollten. Ich bin überzeugt, daß ich zugleich im Namen der gesamten interessierten Öffentlichkeit spreche, wenn ich Ihnen danke für das, was Sie für das künftige europäische Patentrecht und damit für ein wichtiges Stück eines lebendigen, in die Zukunft blickenden Europas geleistet haben.
Auch in dieser Stunde wollen wir uns bewußt bleiben, daß dieses Werk nicht allein unsere Leistung ist. Wir, die wir das Werk vollenden konnten, schulden Dank einer großen Zahl von Persönlichkeiten, die den Weg zum europäischen Patent vorbereitet haben. Viele weiten nicht mehr unter uns; ihre Gedanken und ihre Arbeiten werden in diesem Werk fortleben.
Mein Dank an diese Konferenz wäre nicht vollständig, wenn ich ihn nicht auch all denen aussprechen würde, die an der Vorbereitung und Durchführung der Konferenz beteiligt waren. Ohne ihre Mithilfe könnten wir diese Konferenz heute nicht zum Abschluß bringen. Ich denke hierbei vor allem an unsere Dolmetscher, die Damen und Herren hinter den Glasscheiben, die uns überhaupt erst in die Lage versetzten, uns gegenseitig zu verstehen. Ich weiß, wie aufreibend die Arbeit eines Konferenzdolmetschers ist und welche Bedeutung die Qualität der Übersetzung für die Sachdiskussion hat. Ich glaube, daß ich hier im Namen aller Konferenzteilnehmer feststellen kann, daß wir hier während dieser Konferenz das besondere Glück hatten, uns auf die Mitarbeit und Hilfe von Dolmetschern verlassen zu können, die auf diesem gefürchteten Spezialgebiet mit seiner Vielzahl von schwierigen Fachausdrücken ihre Aufgabe meisterhaft bewältigt haben.
Mein Dank gilt auch den Übersetzern und den Schreibkräften, die nicht nur einmal die Nacht zum Tage gemacht haben, damit das Tempo dieser Konferenz nicht gebremst werde. Er gilt ferner auch allen anderen, die den reibungslosen und störungsfreien Ablauf dieser Konferenz auf vielfältige Weise
sichergestellt haben, nicht zuletzt unseren charmanten Hostessen, die uns mit Freundlichkeit und Grazie durch das Labyrinth dieses Gebäudes geleitet haben.
Die Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland, allen voran das um diese Konferenz besonders verdiente Deutsche Patentamt, hätten diese Konferenz nicht allein vorbereiten und durchführen können. Wir waren auf die tatkräftige Hilfe des Freistaats Bayern und der Landeshauptstadt München und für unser gesellschaftliches Programm auch auf die Hilfe zahlreicher nichtstaatlicher Stellen angewiesen. Ihrer Hilfe kommt ein nicht unbeträchtliches Verdienst an dem Gelingen dieser Konferenz zu. Auch Ihnen gilt heute mein Dank zum Abschluß dieser Konferenz.
Im übrigen hoffe ich, daß München seinen Ruf als weltoffene gastfreundliche Stadt bei allen Konferenzteilnehmern gefestigt und ihnen die Gewißheit vermittelt hat, daß das Europäische Patentamt hier eine gute Heimstatt finden wird. Sollte meine Annahme zutreffen, so möchte ich dafür hier auch den Münchern herzlich danken.
Diese Diplomatische Konferenz ist durch ein gerüttelt Maß an Arbeit gekennzeichnet gewesen. Sie hat darüber hinaus aber auch dazu geführt, daß eine große Zahl von Patentrechtsexperten der Regierungen, der Industrie und der freien Berufe hier fast vier Wochen zusammen gearbeitet und sich kennen- und verstehengelernt hat. Ich habe bei der Eröffnung der zweiten Sitzung der Vollversammlung der Konferenz gestern mit großer Freude festgestellt, welch ein herzliches und vertrauensvolles Verhältnis sich zwischen den Konferenzteilnehmern entwickelt hat. Auch dieses gute Verhältnis, meine Damen und Herren, ist ein Erfolg dieser Konferenz und gibt die Gewähr, daß der schwierige Aufbau des europäischen Patentsystems, für den noch viel guter Wille aller Beteiligten erforderlich ist, reibungslos verlaufen wird.
Naturgemäß werden sich einige Delegationen der hier vertretenen Staaten noch nicht in der Lage sehen, das Vertragswerk schon heute zu unterzeichnen. Das liegt zum Teil nur an den verfassungsrechtlichen Gegebenheiten in ihren Ländern, zum Teil aber auch daran, daß einige Delegationen es für notwendig halten, das Vertragswerk im Lichte der besonderen Situation ihrer Länder und vielleicht auch im Hinblick auf einzelne nicht erfüllte Wünsche zu Hause nochmals einer eingehenden Gesamtwürdigung zu unterziehen. Wir sollten für diese Delegationen Verständnis haben. Man muß sich immer wieder vergegenwärtigen, um welch außerordentlichen und anspruchsvollen, um nicht zu sagen sensationellen Vorgang es sich hier handelt, wenn mehr als 20 Staaten von ganz verschiedenen Ausgangspositionen her — noch dazu vor dem Hintergrund einer eher langsam fortschreitenden allgemeinen europäischen Rechtsentwicklung — daran gehen, auf einem wirtschaftlich so wichtigen Spezialgebiet wie dem des Patentrechts entschlossen und fast in einem Zuge den Schritt in das nächste Jahrhundert zu tun. Ich bin fest davon überzeugt, daß das Vertragswerk als Ganzes gerade auch in seinen Kompromißlösungen so eindeutig von einem währhaft europäischen Geist geprägt ist, daß es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis alle auf dieser Konferenz vertretenen Staaten und vielleicht auch noch weitere europäische Länder sich diesem großartigen, in die europäische Zukunft weisenden Vorhaben anschließen können. Ich meine, daß wir auch insoweit der weiteren Entwicklung mit Zuversicht entgegenstehen können. Denn schon jetzt dürfen wir mit Genugtuung feststellen, daß das europäische Patentrecht auf dem besten Wege ist, zu einem Schrittmacher der Zusammenarbeit in Europa zu werden. Wir sollten uns allerdings auch immer bewußt bleiben, welch hohe Verantwortung und Verpflichtung wir damit zugleich übernommen haben.
Die Münchener Diplomatische Konferenz 1973 geht nun zu
24
- 225 -
[p.232]
M/PR/K/2
Ende. Es ist eine große interessante, von europäischer Zusammenarbeit getragene und damit auch eine eminent politische Konferenz gewesen. Ich wünsche Ihnen und uns, daß sie vor der Geschichte des gewerblichen Rechtsschutzes und der Geschichte Europas bestehen kann.
Und nun lassen Sie mich Ihnen allen eine gute Heimreise wünschen. Ich hoffe, daß Sie sich immer gern an diese Konferenz erinnern werden in dem Bewußtsein, hier an einem großen Werk mitgearbeitet, aber auch einige schöne Stunden menschlicher Verbundenheit über alle Grenzen hinweg erlebt zu haben. Ich danke Ihnen.'
Telegramm des amtierenden Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften
[modifier | modifier le wikicode]45. Der Generalsekretär der Konferenz verliest ein Telegramm des amtierenden Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften:
„Als amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften darf ich der Regierung der Bundesrepublik Deutschland meine aufrichtige Anerkennung für die gelungene Organisation der Diplomatischen Konferenz über das europäische Patent in München aussprechen. Meine Glückwünsche gehen insbesondere an den Bundesminister der Justiz, Herrn Gerhard Jahn, der den Vorsitz so souverän geführt hat, daß der erfolgreiche Abschluß der Konferenz, den Sie heute feiern, möglich wurde. Ich danke auch ganz besonders Herrn Dr. Haertel, der die Vorbereitung der Regierungskonferenz geleitet und sich mit großem Geschick und viel Sachkenntnis für das Gelingen der Konferenz eingesetzt hat, die zu dem Übereinkommen geführt hat, das Sie heute unterzeichnen. Ich darf schließlich die große Bedeutung der heutigen Vereinbarungen hervorheben, die die unerläßliche Voraussetzung für das Zweite europäische Übereinkommen im nächsten Frühjahr ist.
gez. Nørgaard, Ratspräsident'
46. Der Leiter der französischen Delegation richtet im Namen der Konferenz folgende Dankesworte an den Präsidenten der Konferenz:
„Herr Präsident! Ich habe um das Wort gebeten, um ein Vergessen, ich würde sogar sagen, eine Ungerechtigkeit zu
berichtigen, die Ihre bemerkenswerte Rede enthielt, und Sie werden zugeben, daß bei einem Justizminister eine Ungerechtigkeit wirklich etwas Außergewöhnliches ist. Diese Ungerechtigkeit betraf die erste Person dieser Diplomatischen Konferenz, d. h. Sie, Herr Bundesminister Gerhard Jahn.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dieser Diplomatischen Konferenz wohl große Ehre erwiesen, als sie Sie auswählte, sie zu vertreten und auf der Konferenz den Vorsitz zu übernehmen. Ich möchte Ihnen jedoch vor allem für Ihren persönlichen Einsatz danken. Es war uns bekannt, daß Sie Jurist sind, und wir dachten daher, daß Sie Verständnis für unsere Probleme haben, die ja Rechtsprobleme sind. Wir wußten auch von Ihrer glänzenden Karriere als Politiker. Wir entdeckten jedoch zunächst gleich von der ersten Sitzung an den ruhigen, lächelnden, Autorität ausstrahlenden und zugleich flexiblen Präsidenten, und wie Sie dann im Verlauf der Zeit sich an unseren verschiedenen Veranstaltungen beteiligten, haben wir weitere Eigenschaften entdeckt, so daß ich nur mit Bedauern feststellen kann, Herr Präsident, daß die Konferenz so früh endet, denn wir entdeckten jeden Tag einen neuen Aspekt Ihrer Person. Ich glaube, Sie gehörten bereits zu diesem Kreis vertrauter Freundschaft, die eines der bezeichnendsten Kennzeichen der Beziehungen ist, die wir im Verlauf all dieser Jahre der Arbeit und des Zusammenwirkens geknüpft haben.
Herr Präsident! Wir freuen uns natürlich über das Ergebnis der Konferenz, glauben aber auch, Ihnen etwas über das Fachliche hinaus sagen zu müssen. Einige Worte der Ansprache, die Sie gestern anläßlich des Essens zum Abschluß der Diplomatischen Konferenz gehalten haben, geben mir den Mut, dieses Thema zu berühren. Ganz besonders für Menschen meiner Generation, Herr Präsident, erinnerten die Worte „Münchener Konferenz' an eine der tragischsten Stunden unserer Geschichte. Es ist jetzt symbolhaft, daß wir auch diese Konferenz, die die Geburtsstunde für ein Werk des Fortschritts ist, „Münchener Konferenz' nennen, und wir sind Ihnen dafür dankbar, uns das Bild eines friedlichen Deutschlands vor Augen zu führen, das mutig die Vergangenheit überwunden hat, ohne sie vergessen zu wollen, und das nunmehr in der ersten Reihe der Erbauer dieses friedlichen Europas steht, das wir unseren Kindern hinterlassen wollen.'
47. Der Präsident schließt die Konferenz mit dem Hinweis darauf, daß die feierliche Unterzeichnung um 13.00 Uhr stattfindet.
- 226 -
[p.233]
REGIERUNGSDELEGATIONEN
[modifier | modifier le wikicode]GOVERNMENT DELEGATIONS DELEGATIONS MEMBRES
| BELGIEN | — | BELGIUM | — | BELGIQUE |
|---|
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
| S. E. M. C. Schurmans | Ambassadeur |
|---|
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
| M. Raux | Directeur général, Ministère des Affaires économiques |
|---|
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
| M. J. Verlinden | Secrétaire administratif, Ministère des Affaires économiques |
|---|
| M. J. Degavre | Secrétaire administratif, Ministère des Affaires économiques |
|---|
| M. Chomé | Avocat |
|---|
| DÄNEMARK | — | DENMARK | — | DANEMARK |
|---|
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
| Herr Erik Tuxen | Direktor, Dänisches Patentamt |
|---|
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
| Frau Dagmar Simonsen | Ministerialrätin, Dänisches Patentamt |
|---|
| Herr Eigil Mølgaard | Oberregierungsrat, Handelsministerium |
|---|
| Frau Lise Østerborg | Regierungsrätin, Dänisches Patentamt |
|---|
29*
— 227 —
[p.234]
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
REPUBLIQUE FEDERALE D'ALLEMAGNE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Herr Gerhard Jahn
Bundesminister der Justiz
Stellvertretende Delegationsleiter Deputy Heads of Delegation Chefs adjoints de la délégation
Herr Dr. Kurt Haertel
Präsident des Deutschen Patentamts
Herr Dr. h. c. Albrecht Krieger
Ministerialdirektor, Bundesministerium der Justiz
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Herr Dr. Felix Otto Gaerte
Vortragender Legationsrat I. Klasse, Auswärtiges Amt
Herr Dr. Heribert Mast
Ministerialrat, Bundesministerium der Justiz
Herr Dr. Romuald Singer
Abteilungspräsident, Deutsches Patentamt
Herr Dr. Hans Graeve
Vortragender Legationsrat, Auswärtiges Amt
Herr Dr. Werner Böcker
Regierungsdirektor, Bundesministerium der Finanzen
Herr Artur Stein
Regierungsdirektor, Bundesministerium der Justiz
Herr Dr. Dietrich Bernecker
Regierungsdirektor, Deutsches Patentamt
Herr Dr. Manfred Günther
Legationsrat I. Klasse, Auswärtiges Amt
Herr Johann Strebel
Regierungs-Oberamtmann, Deutsches Patentamt
Berater Adviser Conseiller
Herr Dr. Otto Bossung
Richter am Bundespatentgericht
- 228 -
[p.235]
GRIECHENLAND
GREECE
GRECE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
S. E. M. Nikitas Sioris
Ambassadeur de Grèce en République fédérale d'Allemagne
Delegationsmitglied Member of the Delegation Membre de la délégation
M. C. Kyriakidis
Conseiller à la Délégation Permanente Hellénique auprès des Communautés européennes
SPANIEN
SPAIN
ESPAGNE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Herr José María Castane Ortega
Generaldirektor für technologisch-industrielle Förderung
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
Herr
Antonio Fernandez Mazarambroz Leiter des Patentamts
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Herr José Luis Gomez Degano
Leiter des Büros des Staatssekretärs — Finanzwirtschaft
Herr Julio Delicado Montero Rios
Leiter der Abteilung für Patentangelegenheiten
Herr Manuel Saenz de Heredia
Spanischer Konsul in München
FRANKREICH
FRANCE
FRANCE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
M. François Savignon
Directeur de l'Institut National de la Propriété Industrielle
- 229 -
[p.236]
FRANKREICH
FRANCE
FRANCE
(Fortsetzung) (continued) (suite)
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
M. Jean Balmary
Conseiller à la Cour de cassation
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
M. Roger Labry
Conseiller d'Ambassade
M. Jacques Delorme
Chef du Service de la Technologie Ministère du Développement Industriel et Scientifique
M. Raphaël Hadas-Lebel
Auditeur au Conseil d'Etat, Conseiller juridique au Secrétariat Général du Comité interministériel pour les questions de coopération économique européenne
M. Pierre Fressonnet
Directeur adjoint de l'Institut National de la Propriété Industrielle
M. Jacques Barat
Administrateur civil, Ministère de l'Economie et des Finances
M. Philippe Guerin
Attaché de Direction à l'Institut National de la Propriété Industrielle
M. Patrice Maynial
Magistrat au Bureau du droit européen international, Ministère de la Justice
IRLAND
IRELAND
IRLANDE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Mr. M. J. Quinn
Controller of Patents, Designs & Trade Marks, Patent Office
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
Mr. A. Parkes
Advisor, Patent Agent
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Mr. D. G. McLaughlin
Senior Examiner, Patent Office
Mr. P. Kelly
Patent Agent
— 230 —
[p.237]
ISLAND — ICELAND — ISLANDE
ITALIEN — ITALY — ITALIE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
S. E. Pio Archi Ambasciatore
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
M. Dino Marchetti Magistrato, Capo dell'Ufficio legislativo del Ministero Industria e Commercio
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Dr. Giuseppe Trotta Magistrato, Consigliere giuridico del Ministero Affari Esteri
M. Luigi Vannuccini Direttore di divisione, Ministero Industria e Commercio, Ufficio Centrale Brevetti
Dr. Vito Librando Magistrato di Corte d'Appello, Ministero di Grazia e Giustizia
M. Vincenzo Oliva Esperto, Ministero Industria e Commercio, Ufficio Centrale Brevetti
Mlle. Marta Vitali Ispettore, Ministero Affari Esteri
M. Giovanni Armento Direttore di sezione, Ministero del Tesoro
M. Luigi Sordelli Presidente del Gruppo Italiano dell'A. I. P. P. I.
Prof. Paolo Auteri Docente di Università
M. Omodeo-Sale' Consigliere, Società Italiana Brevetti
M. Luciano Scipioni Esperto del Governo
M. Roberto Messerotti-Benvenuti Società Montedison
M. Federico Bragoni Direttore Tecnico Centrale E. N. A. P. I.
M. Adolfo Goldmann Esperto per il Ministero Industria e Commercio, Capo Ufficio Brevetti, Comitato Nazionale dell'Energia Nucleare
M. Leo Mendini Società Ferrania
M. Vinicio Pasquini Studio Barzanò e Zanardo
M. Alfonso Annunziata Esperto, Manager Patent Dpt. SNAM PROGETTI (GRUPPO ENI)
M. Lamberto Carusi Esperto, Ministero Industria e Commercio
— 231 —
[p.238]
S. F. R. JUGOSLAWIEN
S. F. R. OF YUGOSLAVIA
R. S. F. DE YOUGOSLAVIE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
M. Dragutin Bosković
Directeur de l'Office fédéral des brevets
Stellvertretende Delegationsleiter Deputy Heads of Delegation Chefs adjoints de la délégation
M. Momčilo Peleš
Ministre plénipotentiaire au Secrétariat d'Etat des Affaires Etrangères
Dr. Stojan Pretnar
Professeur de l'Université de Ljubljana
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Dr. Albert Verona
Professeur de l'Université de Zagreb
Dr. Mirko Besarović
Substitut de l'Avocat Général fédéral, Président de l'Association yougoslave de l'AIPPI
M. N. Janković
Chef du Département juridique de l'Office fédéral des brevets
M. D. Ljubojević
Consul, Consulat général de la R. S. F. de Yougoslavie
LIECHTENSTEIN
LIECHTENSTEIN
LIECHTENSTEIN
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Graf A. F. von Gerliczy-Burian
Leiter des Amtes für Internationale Beziehungen
LUXEMBURG
LUXEMBOURG
LUXEMBOURG
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
M. Eugène Emringer
Conseiller de Gouvernement, Ministère de l'Economie Nationale
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
M. Jean-Pierre Hoffmann
Chef du Service de la propriété industrielle, Ministère de l'Economie Nationale
- 232 -
[p.239]
MONACO
MONACO
MONACO
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
M. Jean-Marie Notari
Directeur du Service de la Propriété Industrielle
Delegationsmitglied Member of the Delegation Membre de la délégation
Herr Alfred Liegl
Konsul von Monaco in München
NIEDERLANDE
NETHERLANDS
PAYS-BAS
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Mr. J. B. Van Benthem
Voorzitter van de Octrooiraad
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
Mr. W. M. J. C. Phaf
Hoofd van de Directie voor wetgeving en andere juridische aangelegenheden van het Ministerie van Economische Zaken
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Mr. W. Neervoort
Secretaris van de Octrooiraad, tevens plv. lid van die Raad
Ir. G. F. Van der Beek
Voorzitter van de Orde van Octrooigemachtigden, Den Haag
Ir. H. M. Urbanus
Octrooigemachtigde te Den Haag
Dr. J. W. Schuttevaer
Octrooigemachtigde te Eindhoven
30
— 233 —
[p.240]
NORWEGEN
[modifier | modifier le wikicode]NORWAY
[modifier | modifier le wikicode]NORVEGE
[modifier | modifier le wikicode]Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Herr Leif Nordstrand
Direktor, Behörde für industriellen Rechtsschutz (Styret for det industrielle rettsvern)
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Herr Arne Gerhardsen
Chefingenieur, Behörde für industriellen Rechtsschutz
Herr Arne G. Modal
Byråsjef (Ministerialrat), Behörde für industriellen Rechtsschutz
Herr Terje Alfsen
Konsulent (Juristischer Berater), Industrieministerium
ÖSTERREICH
[modifier | modifier le wikicode]AUSTRIA
[modifier | modifier le wikicode]AUTRICHE
[modifier | modifier le wikicode]Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Herr Dr. Otto Maschke
Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister
Stellvertretende Delegationsleiter Deputy Heads of Delegation Chefs adjoints de la délégation
Herr Dr. Gottfried Thaler
Präsident des Österreichischen Patentamtes
Herr Dr. Otto Leberl
Vizepräsident des Österreichischen Patentamtes
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Herr Dr. Thomas Lorenz
Vorsitzender Rat des Patentamtes
Herr Dr. Johann Legtmann
Rat der österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften
Herr Dr. Günther Gall
Oberkommissar
Herr Dr. Günther Birbaum
Legationssekretär
Berater Adviser Conseiller
Herr Dipl. Ing. Helmut Sonn
Patentanwalt
— 234 —
[p.241]
PORTUGAL
PORTUGAL
PORTUGAL
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Herr Dr. Luis Alberto de Vasconcelos Góis Fernandes Figueira
Stellvertretender Generaldirektor im Wirtschaftsministerium
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Herr Dr. José Luis Esteves da Fonseca Generaldirektor für Handel
Herr Dr. Ruy Álvaro Costa de Morais Serrão
Referatsleiter für Industrielles Eigentum
Herr Dr. Jorge Van Zeller Garin Mitarbeiter der Generaldirektion für Handel
Ing. José Mota Maia Leiter des Dienstes für Erfindungen in der Generaldirektion für Handel
Herr Dr. Jorge Pereira da Cruz Offizieller Agent für Industrielles Eigentum
Frau Dr. Ivone Castanheira Beraterin des Instituts für Industrielle Forschung
SCHWEIZ
SWITZERLAND
SUISSE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Herr Dr. iur. Walter Stamm Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
Herr Dr. sc. techn. Jean-Louis Comte Stellvertretender Direktor, Chef der technischen Abteilung dieses Amtes
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Herr lic. iur. Paul Braendli Vizedirektor, Chef der Abteilung für nationale und internationale Rechtsfragen dieses Amtes
Herr lic. iur. Roger Kämpf Sektionschef, Chef der Sektion Patent-, Muster- und Modellrecht dieses Amtes
Herr Max Leuthold Sektionschef, Chef der Gruppe Administration, Personal- und Finanzdienst dieses Amtes
30*
— 235 —
[p.242]
SCHWEIZ
[modifier | modifier le wikicode]SWITZERLAND
[modifier | modifier le wikicode]SUISSE
[modifier | modifier le wikicode](Fortsetzung) (continued) (suite)
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Herr Dr. iur. Jenö Staehelin
Diplomatischer Mitarbeiter der Direktion für Völkerrecht des Eidg. Politischen Departements
Herr Prof. Dr. iur. Pierre-Jean Pointet
Sekretär des Vororts des Schweiz. Handels- und Industrievereins
SUOMI
[modifier | modifier le wikicode]FINLAND
[modifier | modifier le wikicode]FINLANDE
[modifier | modifier le wikicode]Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Herr Erkki Tuuli
Generaldirektor des Patent- und Registeramts
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
Herr Sten Finne
Direktor des Verbands Finnischer Industrien
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Prof. Berndt Godenhielm
Professor an der Universität Helsinki
Herr Paavo Salmi
Bürochef des Patent- und Registeramts
Herr Unto K. Tanskanen
Sektionschef, Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Herr Dipl. Ing. Auri Risku
Patentanwalt
Herr Eero Yrjöla
Ministerialrat, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
- 236 -
[p.243]
SCHWEDEN
SWEDEN
SUEDE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Mr. Göran Borggård
Director General, Royal Swedish Patent Office
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Mr. Eskil Persson
Legal Adviser, Ministry of Justice
Mr. Stig Lindström
Legal Adviser, Ministry of Commerce
Mr. Walter Sköldefors
Head of Section, Ministry of Commerce
Mr. Lennart Törnroth
Senior Examiner, Royal Swedish Patent Office
Mr. Carl-Erik Tryse
Head of Division, Board of Technical Development
Mr. Lennart Körner
Director, Swedish Federation of Industries
Mr. Gösta Eklund
Secretary, Swedish Central Association of employees
TÜRKEI
TURKEY
TURQUIE
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Dr. Mustafa Asula
Conseiller de la Délégation Permanente de la Turquie auprès de la CEE
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
M. Yavuz Akdag
Conseiller juridique de la Délégation Permanente de la Turquie auprès de la CEE
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
M. Bulet Atabek
Conseiller, Direction générale du Trésor, Ministère des Finances
M. Mesut Kayalar
Directeur Général adjoint, Direction générale des Renevus, Ministère des Finances
M. Necati Ugur
Directeur Général adjoint, Bureau de la promotion, Ministère du Commerce
Dr. Ferit Ayiter
Conseiller juridique en retraite, Ministère de l'Industrie et de la Technologie
M. Vedat Yaslicam
Chef de bureau, Direction de la Propriété Industrielle, Ministère de l'Industrie et de la Technologie
- 237 -
[p.244]
VEREINIGTES KÖNIGREICH
UNITED KINGDOM
ROYAUME UNI
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Mr. Edward Armitage
Comptroller-General of the Patent Office
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
Mr. Ronald Bowen
Assistant Comptroller, Patent Office
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Mr. James D. Fergusson
Assistant Comptroller, Patent Office
Mr. Victor Tarnofsky
Principal Examiner, Patent Office
Mr. Anthony Parry
Legal Adviser, Foreign and Commonwealth Office
Berater Advisers Conseillers
Mr. John M. Aubrey
Trade Marks, Patents and Designs Federation
Mr. John C. H. Ellis
Chartered Institute of Patent Agents
— 238 —
[p.245]
BEOBACHTERDELEGATIONEN
[modifier | modifier le wikicode]Zwischenstaatliche Organisationen
OBSERVER DELEGATIONS
[modifier | modifier le wikicode]Inter-governmental organisations
DELEGATIONS OBSERVATEURS
[modifier | modifier le wikicode]Organisations intergouvernementales
EUROPARAT
[modifier | modifier le wikicode]COUNCIL OF EUROPE
[modifier | modifier le wikicode]CONSEIL DE L'EUROPE
[modifier | modifier le wikicode]- Delegationsleiter
Head of Delegation Chef de délégation*
Dr. H. Golsong
Directeur des Affaires juridiques
- Stellvertretender Delegationsleiter
Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation*
Dr. R. Muller
Directeur adjoint des Affaires juridiques
- Delegationsmitglieder
Members of the Delegation Membres de la délégation*
M. P. von Holstein
Administrateur principal
M. W. L. J. Ennerst
Expert Consultant en matière de brevets
— 239 —
[p.246]
- KOMMISSION DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN**
- COMMISSION OF THE
EUROPEAN COMMUNITIES**
- COMMISSION DES
COMMUNAUTES EUROPEENNES**
- Delegationsleiter
Head of Delegation Chef de délégation*
Herr Dr. Ivo Schwarz
Direktor, Direktion für Gesellschaftsrecht, gewerblichen Rechtsschutz und unlauteren Wettbewerb
- Stellvertretende Delegationsleiter
Deputy Heads of Delegation Chefs adjoints de la délégation*
Mr. Bryan Harris
Abteilungsleiter, Direktion für Gesellschaftsrecht, gewerblichen Rechtsschutz und unlauteren Wettbewerb
Herr Dr. Berthold Schwab
Hauptverwaltungsrat, Direktion für Gesellschaftsrecht, gewerblichen Rechts- schutz und unlauteren Wettbewerb
- INTERNATIONALES
PATENTINSTITUT**
- INTERNATIONAL
PATENT INSTITUTE**
- INSTITUT INTERNATIONAL
DES BREVETS**
(I. I. B.)
- Delegationsleiter
Head of Delegation Chef de délégation*
M. G. Finniss
Directeur Général
- Stellvertretender Delegationsleiter
Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation*
M. L. Feyereisen
Directeur Technique
- Delegationsmitglieder
Members of the Delegation Membres de la délégation*
M. U. Schatz
Chef du service juridique et des relations extérieures
M. S. Behmo
Chef de groupe
M. G. J. Phillips
Chef de groupe
M. H. Niveau de Villedary
Administrateur
- 240 -
[p.247]
WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM
WORLD INTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION
ORGANISATION MONDIALE DE LA PROPRIÉTÉ INTELLECTUELLE
(WIPO-OMPI)
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Professor G. H. C. Bodenhausen Director General
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
Dr. A. Bogsch First Deputy Director General
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Mr. K. Pfanner Senior Counsellor, Head of the Industrial Property Division
Mr. L. Baeumer Counsellor, Head, Legislation and Regional Agreements Section, Industrial Property Division
Mr. J. Kohnen Legal Officer, PCT Section, Industrial Property Division
31
- 241 -
[p.248]
BEOBACHTERDELEGATIONEN
[modifier | modifier le wikicode]Nichtstaatliche Organisationen
OBSERVER DELEGATIONS
[modifier | modifier le wikicode]Non-governmental organisations
DELEGATIONS OBSERVATEURS
[modifier | modifier le wikicode]Organisations non gouvernementales
| INTERNATIONALE VEREINIGUNG FÜR GEWERBLICHEN SCHUTZ | INTERNATIONAL ASSOCIATION FOR THE PROTECTION OF INDUSTRIAL PROPERTY | ASSOCIATION INTERNATIONALE POUR LA PROTECTION DE LA PROPRIETE INDUSTRIELLE |
|---|---|---|
| (AIPPI) | ||
| Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation | ||
| Me Paul Mathely | Generalberichterstatter der IVfgR, Paris | |
| Stellvertretende Delegationsleiter Deputy Heads of Delegation Chefs adjoints de la délégation | ||
| Herr Ernst Fischer | Mitglied des Sonderausschusses, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der IVfgR, Frankfurt/Main | |
| Herr Christian Sordet | Rechtsanwalt, Vorsitzender des Sonderausschusses der IVfgR über das europäische Patenterteilungsverfahren, Vevey (Suisse) | |
| Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation | ||
| Herr Dr. Günther Hoepffner | Vizepräsident der IVfgR, Präsident der Deutschen Landesgruppe, Erlangen (Bundesrepublik Deutschland) | |
| Herr Jean Lavoix | Mitglied des Sonderausschusses, Vizepräsident der französischen Landesgruppe der IVfgR, Paris | |
| Dr. Stephen P. Ladas | Member of Bureau, Treasurer General, New York |
- 242 -
[p.249]
INTERNATIONALE HANDELSKAMMER
INTERNATIONAL CHAMBER OF COMMERCE
CHAMBRE DE COMMERCE INTERNATIONALE
(CCI)
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Dr. D. A. Was
Rapporteur, Commission pour la Protection de la Propriété Industrielle de la CCI, MOUREX 01220 — Divonnes-les-Bains (France)
Stellvertretende Delegationsleiter Deputy Heads of Delegation Chefs adjoints de la délégation
Dr. Harold Aspden
Rapporteur of Commission in Industrial Property, IBM European Patent Operations, Winchester (Great Britain)
Dr. Henri Vanderborgh
Chef du Département »Documentation Technique et Brevets« UCB.SA., Drogenbos (Belgique)
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Mr. Jack Woolard
Head of Patent Department British Petroleum Co. Ltd.
Mr. John Kemp
EUROPÄISCHE ZENTRALE DER ÖFFENTLICHEN WIRTSCHAFT
CENTRE EUROPEEN DE L'ENTREPRISE PUBLIQUE
(CEEP)
M. J. Cagneaux
Chef du Service des Brevets SNECMA (France)
M. Charles Gilguy
Chargé de mission au Commissariat à l'Energie Atomique
M. M. R. G. Gony
Conseiller juridique, Régie Belge des Télégraphes et Téléphones
Dr. RA. P. Marsico
Servizio Legale Ente Nazionale Idrocarburi S. Donato Milanese (Italia)
CONSEIL DES FEDERATIONS COMMERCIALES D'EUROPE
(CFCE)
31*
— 243 —
[p.250]
RAT DER EUROPÄISCHEN INDUSTRIEVERBÄNDE
COUNCIL OF EUROPEAN INDUSTRIAL FEDERATIONS
CONSEIL DES FEDERATIONS INDUSTRIELLES D'EUROPE
(CIFE)
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
M. F. Panel
Président du Comité de la Propriété Industrielle du CNPF, Paris
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Dr. J. L. Beton
Chartered Patent Agent, Imperial Chemical Industries Ltd., London
Herr Dr. Horst Bezzenberger
Farbwerke Hoechst AG, Meister Lucius & Brüning, Patentabteilung, Frankfurt/Main
Herr Dr. W. Kuster
Rechtskonsulent, Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie
COMMITTEE OF NATIONAL INSTITUTES OF PATENT AGENTS
[modifier | modifier le wikicode](CNIPA)
Dr. A. Beeston
Chartered Patent Agent, Liverpool
Mr. R. C. Petersen
Winchester (Great Britain)
Mr. W. Weston
London
Mr. L. B. Chavannes
Den Haag, Patent Attorney
Drs. C. H. J. Van Soest
Den Haag
Dr. E. Wiegand
Sekretär der Deutschen Gruppe, München
Dr.-Ing. P. K. Holzhäuser
Offenbach/Main (Bundesrepublik Deutschland)
- 244 -
[p.251]
**COMITATO PER LA PROTEZIONE DELLA PROPRIETA INDUSTRIALE NELLA
[modifier | modifier le wikicode]COMUNITA ECONOMICA EUROPEA**
(COPRICE)
- Delegationsleiter
Head of Delegation Chef de délégation*
M. C. Massalski
Président du COPRICE, Ingénieur-Conseil, Paris
- Delegationsmitglieder
Members of the Delegation Membres de la délégation*
Me G. Albrechtskirchinger
Rechtsanwalt, Verband der Chemischen Industrie e. V., Frankfurt/Main
M. R. Herve
Ingénieur-Conseil, Bruxelles
- STÄNDIGE KONFERENZ
DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- GEMEINSCHAFT**
— **STANDING CONFERENCE OF CHAMBERS OF COMMERCE AND INDUSTRY OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY**
— **CONFERENCE PERMANENTE DES CHAMBRES DE COMMERCE ET D'INDUSTRIE DE LA COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE**
(CPCCI)
Mme. J. Boucourechliev
Secrétaire Générale du CREDA à la Chambre de Commerce et d'Industrie de Paris
- EUROPEAN INDUSTRIAL RESEARCH
MANAGEMENT ASSOCIATION**
- ASSOCIATION EUROPEENNE POUR
L'ADMINISTRATION DE LA RECHERCHE INDUSTRIELLE**
(EIRMA)
- Delegationsleiter
Heads of Delegation Chefs de délégation*
Dr. G. Gansser
Präsident der EIRMA-Arbeitsgruppe Patente, Direktor, Ciba-Geigy AG, Basel
Drs. A. T. Puister
Patents, Licensing and Trademarks Division, Shell International Research Maatschappij N. V., Den Haag
— 245 —
[p.252]
EUROPEAN INDUSTRIAL RESEARCH MANAGEMENT ASSOCIATION
ASSOCIATION EUROPEENNE POUR L'ADMINISTRATION DE LA RECHERCHE INDUSTRIELLE
(EIRMA)
(Fortsetzung) (continued) (suite)
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
| Herr L. Thul | Patentanwalt, S.E.L. AG, Zentrale Abteilung Patente und Lizenzen, Stuttgart |
|---|---|
| Mr. R. Walter | Head of Patents Department, Unilever Ltd., London |
| M. M. Pierre | Directeur du Service Central de Propriété Industrielle, Thomson-CSF, Paris |
| Herr B. Wurm | Leiter der Patentabteilung, AB ASTRA, Södertälje (Sverige) |
EUROPÄISCHER VERBAND DER INDUSTRIE-PATENT- INGENIEURE
EUROPEAN FEDERATION OF AGENTS OF INDUSTRY IN INDUSTRIAL PROPERTY
FEDERATION EUROPEENNE DES MANDATAIRES DE L'INDUSTRIE EN PROPRIETE INDUSTRIELLE
(FEMIPI)
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
| M. M. Meunier | Président de la FEMIPI, Président de l'Union Belge des Conseils d'Industrie en Propriété Industrielle/Belgische Vereinigung der Nijverheidsraadgevers in Nijverheidseigendom, ACEC, Service des Brevets, Charleroi (Belgique) |
|---|
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
| Herr Dr. Ing. H. Beutil | Patentassessor |
|---|---|
| M. R. Depelsenaire | Membre du Conseil d'Administration de la FEMIPI, Président de l'Association Française des Spécialistes en Propriété Industrielle de l'Industrie, IBM-France, Département de Propriété Industrielle, La Gaude (France) |
| Herr Dr. R. v. Felgel-Farnholz | Membre du Conseil d'Administration de la FEMIPI, Präsident des Verbandes vertretungsberechtigter Patentingenieure und Patentassessoren, Fernseh-GmbH, Patentberater, Darmstadt-Eberstadt (Bundesrepublik Deutschland) |
| M. M. Fournier | Membre du Conseil d'Administration de la FEMIPI, Société de Services de Propriété Industrielle du Groupe C.G.E., Paris |
- 246 -
[p.253]
EUROPÄISCHER VERBAND DER INDUSTRIE-PATENT- INGENIEURE
EUROPEAN FEDERATION OF AGENTS OF INDUSTRY IN INDUSTRIAL PROPERTY
FEDERATION EUROPEENNE DES MANDATAIRES DE L'INDUSTRIE EN PROPRIETE INDUSTRIELLE
(FEMIPI)
(Fortsetzung) (continued) (suite)
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
M. V. Giugni
Zanussi, Brevetti, Pordenone (Italia)
Herr Gras
Herr J. Herzog
Advisor, IBM — Deutschland
Herr Dr. H. Huber
Farbenfabriken Bayer, Patentabteilung, Leverkusen (Bundesrepublik Deutschland)
Mr. S. Pedersen
Membre du Conseil d'Administration de la FEMIPI, Président de la Dansk Forening for Industriens Patentingeniører, Danfoss A/S, Patent Department, Nordborg (Danmark)
Me R. M. Sadones
Secrétaire de la FEMIPI, Air Liquide, Direction des Services Juridiques et Services de Propriété Industrielle, Paris
Herr Dr. Ing. P. Veit
Membre du Conseil d'Administration de la FEMIPI, Stahlwerke Südwestfalen AG, Patentabteilung, Hüttental-Geisweid (Bundesrepublik Deutschland)
FEDERATION INTERNATIONALE DES CONSEILS EN PROPRIETE INDUSTRIELLE
[modifier | modifier le wikicode](FICPI)
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Herr Bardehle
München
M. De Haas
Rapporteur Général de la CET, Paris
Mr. Halvorsen
Patentanwalt — Oslo
Mr. Høst-Madsen
København
Mr. Langballe
Président d'Honneur — København
M. Polus
Secrétaire Général, Paris
Herr Radt
Bochum (Bundesrepublik Deutschland)
Beobachter Observer Observateur
Herr G. Puchberger
Président de la FICPI
— 247 —
[p.254]
INTERNATIONAL FEDERATION OF INVENTORS ASSOCIATIONS
[modifier | modifier le wikicode](IFIA)
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
Dr. Friedrich Burmester Vice-President of IFIA, F. R. of Germany
Stellvertretender Delegationsleiter Deputy Head of Delegation Chef adjoint de la délégation
Mr. Sven-Erik Angert Vice-President of IFIA, Sweden
Delegationsmitglied Member of the Delegation Membre de la délégation
Mr. Walter Scott United Kingdom
UNION EUROPÄISCHER PATENTANWÄLTE
UNION OF EUROPEAN PATENT AGENTS
UNION DES CONSEILS EN BREVETS EUROPEENS
(UNEPA)
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
M. J. Corre Président, UNEPA
Stellvertretende Delegationsleiter Deputy Heads of Delegation Chefs adjoints de la délégation
Mr. G. H. Edmunds Manager, ITT Patent Department
M. F. Gaspar Rapporteur général, Conseil en brevets, Bruxelles
Herr W. Cohausz Generalsekretär, UNEPA
Mr. C. M. R. Davidson Ehrenvorsitzender der UNEPA, Rechtsanwalt, Den Haag
Herr E. v. Pechmann Präsident, Patentkommission
M. M. Lemoine Président, Groupe français de l'UNEPA
Mr. K. J. Veryard President, British Group of UNEPA
Herr K. Hoffmann Stellvertretender Generalsekretär
Mr. D. Vincent President of Professional Representation Commission, London
Dr. M. Nony Délégué, Paris
- 248 -
[p.255]
UNION EUROPÄISCHER PATENTANWÄLTE
UNION OF EUROPEAN PATENT AGENTS
UNION DES CONSEILS EN BREVETS EUROPEENS
(UNEPA)
(Fortsetzung) (continued) (suite)
Stellvertretende Delegationsleiter Deputy Heads of Delegation Chefs adjoints de la délégation
Prof. A. Raimondi
Patentanwalt, Milano
Mr. P.-U. Hjärne
Membre du Comité exécutif, Malmö (Sverige)
M. R. Chauchard
Patentanwalt, Paris
UNION DER INDUSTRIEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
UNION DES INDUSTRIES DE LA COMMUNAUTE EUROPEENNE
(UNICE)
Delegationsleiter Head of Delegation Chef de délégation
M. Ir. P. L. Hazelzet
Président du Groupe de travail »Brevets« de l'UNICE, Eindhoven (Nederland)
Delegationsmitglieder Members of the Delegation Membres de la délégation
Herr Dr. Karl Joseph Heimbach
Farbenfabriken Bayer AG, Patentabteilung, Leverkusen (Bundesrepublik Deutschland)
Herr Dr. J. Willems
Krefeld (Bundesrepublik Deutschland)
M. A. L. Van der Auweraer
AGFA-Gevaert NV, Mortsel (Belgique)
M. P. E. Bessière
Directeur des Services Juridiques et des Services de Propriété Industrielle de l'AIR LIQUIDE S. A., Paris
Dr. Ing. Antonio Barbieri
Patent Manager, Società IBM Italia, Milano
M. P. Douetteau
Chef du Service des Brevets, CNPF
32
- 249 -
[p.256]
SEKRETARIAT – PROTOKOLL – ORGANISATION
[modifier | modifier le wikicode]SECRETARIAT – PROTOCOL – ORGANISATION SECRETARIAT – PROTOCOLE – ORGANISATION
I. GENERALSEKRETÄR – SECRETARY GENERAL – SECRETAIRE GENERAL
[modifier | modifier le wikicode]Mr. J. A. U. M. Van Grevenstein Directeur-Generaal bij de Raad van Ministers der Europese Gemeenschappen
II. PROTOKOLL – ORGANISATION – PROTOCOL – ORGANISATION – PROTOCOLE – ORGANISATION
[modifier | modifier le wikicode]| Herr H. Von Vacano | Gesandter, Protokoll |
|---|---|
| Herr Dr. H. Graeve | Vortragender Legationsrat, Organisation |
| Herr F. Schmidt | Amtmann, Protokoll und Organisation |
| Herr K.-H. Zänglein | Amtmann, Protokoll und Organisation |
| Frl. K. Wachs | Sekretärin, Protokoll und Organisation |
| Frau C. Bronnenmeyer | Sekretärin, Information |
| Frl. C. Schnotz | Sekretärin, Information |
| Frl. M. Andreossi | Telefonistin |
| Frau M. Auz Castro | Oberregierungsrätin |
| Frl. A. Weiss | Übersetzerin |
III. SEKRETARIAT – SECRETARIAT – SECRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode]| Herr Dr. H.-J. Lambers | Abteilungsleiter im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften |
|---|---|
| M. J. Saur | Chef de Division au Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes |
| Dott. V. Scordamaglia | Capo Divisione al Segretariato Generale del Consiglio dei Ministri delle Comunità Europee |
| Herr H. Kunhardt | Hauptverwaltungsrat im Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften |
| Dott. F. Giuffrida | Amministratore Principale al Segretariato Generale del Consiglio dei Ministri delle Comunità Europee |
| Herr G. Aschenbrenner | Legal Assistant, EFTA Secretariat |
– 250 –
[p.257]
III. SEKRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode]SECRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode]SECRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode](Fortsetzung) (continued) (suite)
| Mlle. C. Berbudeau | Membre du Service juridique au Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes |
|---|---|
| M. A. Wintringer | Interprète en chef à la Commission des Communautés européennes |
| M. D. Poliakoff | Chef de section au Service linguistique du Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes |
| Herr V. Chesi | Revisor im Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften |
| Frl. B. Stork | Revisor im Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften |
| Frl. I. Stuerz | Revisor im Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften |
| Herr K. Paikert | Übersetzer im Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften |
| Herr R. Zatschler | Übersetzer im Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften |
| Mr. H. M. McAuley | Revisor at the General Secretariat of the Council of Ministers of the European Communities |
| Mr. A. G. Harrison | Revisor at the General Secretariat of the Council of Ministers of the European Communities |
| Mr. K. Mellor | Translator at the General Secretariat of the Council of Ministers of the European Communities |
| Mr. C. O'Dorchai | Translator at the General Secretariat of the Council of Ministers of the European Communities |
| Mr. W. Wilkinson | Translator at the General Secretariat of the Council of Ministers of the European Communities |
| Mlle. Ch. Aufrère | Traductrice au Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes |
| M. G. Langer | Traducteur au Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes |
| Mlle. J. Hemmer | Traductrice au Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes |
| Mlle. G. Scheurer | Traductrice au Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes |
| Mlle. C. Imhoff | Sekretärin im Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften |
| Mlle. J. Vanderhaeghen | Secrétaire de direction au Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes |
| Frl. B. Meierdierks | Sekretärin im Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften |
12\*
- 251 -
[p.258]
III. SEKRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode]SECRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode]SECRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode](Fortsetzung) (continued) (suite)
Frl. C. Van Straalen
Sekretärin im Generalsekretariat des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften
Miss G. Collins
Secretary at the General Secretariat of the Council of Ministers of the European Communities
Miss P. Kooistra
Secretary at the General Secretariat of the Council of Ministers of the European Communities
Mlle. G. Malésy
Secrétaire au Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes
Mlle. M. Quirin
Secrétaire au Secrétariat Général du Conseil de Ministres des Communautés européennes
- 252 -
[p.259]
ZUHÖRER – LISTENERS – AUDITEURS
[modifier | modifier le wikicode]| Mr. M. Van Empel | Eindhoven (Nederland) |
|---|---|
| Mr. James S. Sheehan | Legislative and International Patent Specialist, U. S. Patent Office, Washington |
| Mr. Kotaro Otani | Engineer General, Patent Office, Japanese Government |
| Mr. G. V. Muenchow | Prüfer, D. P. A., International Interim Committee of Patent office Staff Associations (INCOPOSA) |
| Mr. J. Stein | Prüfer, D. P. A., International Interim Committee of Patent office Staff Associations (INCOPOSA) |
| Mr. E. Herouan | Examinateur, I. I. B., International Interim Committee of Patent office Staff Associations (INCOPOSA) |
– 253 –