BR-Documents : art. 18772 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : BR 187 d 72
- Artikelnummer : 18772
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
BR-Documents/Deutsch/BR-Dokumente 176-200/BR-Dokumente 187 d 72/BR 187 d 72.pdf
Contenu
[modifier | modifier le wikicode][p.1]
Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
BR 187 d/72
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
[p.2]
(1) \( \frac{1}{2} \) (2) \( \frac{1}{2} \) (3) \( \frac{1}{2} \) (4) \( \frac{1}{2} \) (5) \( \frac{1}{2} \) (6) \( \frac{1}{2} \) (7) \( \frac{1}{2} \) (8) \( \frac{1}{2} \) (9) \( \frac{1}{2} \) (10)
(1) 201711201811,45,000。
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(1) 201711201811,45,000。
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTELUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 4. Mai 1972 BR/187/72
- Sekretariat -
ENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
[modifier | modifier le wikicode](Diese Fassung ist abgestimmt auf die Entwürfe eines Uebereinkommens (BR/184/72) und einer Ausführungsordnung (BR/185/72))
BR/187 d/72
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VORBEMERKUNGEN
[modifier | modifier le wikicode]1. Der Redaktionsausschuss der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens hat in seinen Tagungen (Den Haag, 8./24. März 1972, Brüssel, 10./20. April 1972) die Entwürfe des Uebereinkommens und der Ausführungsordnung überarbeitet. Der Uebereinkommensentwurf und der Entwurf der Ausführungsordnung sind unter den Dokumentennummern BR/184/72 bzw. BR/185/72 verteilt worden.
2. Am Schluss seiner vorerwähnten Tagung in Brüssel hat der Redaktionsausschuss das Sekretariat der Regierungskonferenz beauftragt, den Ersten Vorentwurf einer Gebührenordnung zum Uebereinkommen über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens den von ihm ausgearbeiteten Entwürfen des Uebereinkommens und seiner Ausführungsordnung (Dok. BR/184/72 bzw. BR/185/72) bezüglich der Verweisungen und der Terminologie anzupassen.
3. Bei der Ausführung dieses Auftrags ist das Sekretariat von der gedruckten Fassung der Gebührenordnung von 1971 ausgegangen; es hat dabei die von der Arbeitsgruppe I der Konferenz vorgeschlagenen Aenderungen am Ersten Vorentwurf einer Gebührenordnung (Dokumente BR/139/71 und BR/176/72) berücksichtigt.
4. Die Anpassung des Ersten Vorentwurfs einer Gebührenordnung an die Vorentwürfe für das Uebereinkommen und die Ausführungsordnung betrifft ganz überwiegend den Artikel 2. Wegen der neuen Numerierung der Artikel der beiden letztgenannten Vorentwürfe ist in Artikel 2 die Reihenfolge der Gebühren zum Teil erheblich geändert worden. Die Beträge der Gebühren, soweit sie im Ersten Vorentwurf aufgeführt waren, können erst eingesetzt werden, wenn die Arbeitsgruppe IV ihre einschlägigen Arbeiten abgeschlossen und die Regierungskonferenz diesbezüglich entschieden hat.
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ENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
[modifier | modifier le wikicode]| Artikel 1 | Allgemeines |
|---|---|
| Artikel 2 | Im Uebereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorge- sehene Gebühren |
| Artikel 3 | Vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgesetzte Ge- bühren und Verkaufspreise |
| Artikel 4 | Fälligkeit der Gebühren |
| Artikel 5 | Entrichtung der Gebühren |
| Artikel 6 | Währungen |
| Artikel 7 | Angaben über die Zahlung |
| Artikel 8 | Massgebender Zahlungstag |
| Artikel 9 | Nicht ausreichender Gebühren- betrag |
| Artikel 10 | Teilweise Rückerstattung der Gebühr für die Einholung des europäischen Recherchenberichts |
| Artikel 11 | Gebührenermässigung |
| Artikel 12 | Inkrafttreten |
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PRÄAMBEL
[modifier | modifier le wikicode]Der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c des Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren, erlässt hiermit folgende Gebührenordnung:
BR/187 d/72
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Artikel 1
[modifier | modifier le wikicode]Allgemeines
[modifier | modifier le wikicode]Die gemäss dem Uebereinkommen und seiner Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühren, die der Präsident des Europäischen Patentamts aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 festsetzt, werden nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung erhoben.
BR/187 d/72
[p.12]
Artikel 2
[modifier | modifier le wikicode]Im Uebereinkommen und seiner Ausführungsordnung
[modifier | modifier le wikicode]vorgesehene Gebühren
Die nach Massgabe des Uebereinkommens und seiner Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
Belgische Francs 1)
Variante A Variante B
1. Anmeldegebühr (Artikel 76 Absatz 2 des Uebereinkommens)
2. Recherchengebühr (Artikel 76 Absatz 2 des Uebereinkommens und Artikel 46 Absatz 1 der Ausführungsordnung)
Betrag wie vom IIB er- hoben BF weniger als vom IIB er- hoben
3. Zusatzrecherchengebühr (Artikel 124 Absatz 3 des Uebereinkommens)
Betrag wie vom IIB er- hoben
4. Benennungsgebühr (Artikel 77 Absatz 2 des Uebereinkommens)
- für jeden benannten Vertragsstaat - für eine Gruppe von Vertragsstaaten, deren Benennung nach Artikel 147 Absatz 1 des Uebereinkommens nur gemeinsam erfolgen kann
5. Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (Artikel 84 Absatz 1 des Uebereinkommens)
- für das 3. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an - für das 4. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an - für das 5. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an
1) Die Beträge für die wichtigsten Gebühren können erst eingesetzt werden, nachdem die Arbeitsgruppe IV den überarbeiteten Finanzbericht vorgelegt und die Regierungskonferenz diesbezüglich entschieden hat.
.../...
[p.13]
Artikel 2 (Forts.)
Belgische Francs
Variante A Variante B
- für das 6. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an - für das 7. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an - für das 8. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an - für das 9. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an - für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an 6. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr (Artikel 84 Absatz 2 des Uebereinkommens) 7. Prüfungsgebühr (Artikel 93 Absatz 2 des Uebereinkommens) 8. Erteilungsgebühr (Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b des Uebereinkommens) 9. Druckkostengebühr für die europäische Patentschrift (Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b des Uebereinkommens) 10. Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift (Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b des Uebereinkommens) 11. Einspruchsgebühr (Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 2 des Uebereinkommens) 12. Beschwerdegebühr (Artikel 107 des Uebereinkommens) 13. Wiedereinsetzungsgebühr (Artikel 121 Absatz 3 des Uebereinkommens)
...
...
...
...
.../...
[p.14]
Artikel 2 (Forts.)
Belgische Francs
14. Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 1 und Artikel 139 des Uebereinkommens)
...
- Grundgebühr
...
- Zusatzgebühr je Vertragsstaat, in dem die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung eines nationalen Patents gewünscht wird
...
15. Uebermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Artikel 150 Absatz 3 des Uebereinkommens)
...
16. Nationale Gebühr für eine internationale Anmeldung 1) (Artikel 151 Absatz 2 des Uebereinkommens)
z.B. in Höhe der Anmeldegebühr, Recherchegebühr und Benennungsgebühr
17. Verwaltungsgebühr für die Eintragung eines Rechtsübergangs der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents sowie einer Lizenz oder eines dinglichen Rechts an der europäischen Patentanmeldung im europäischen Patentregister (Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 62 der Ausführungsordnung)
...
18. Verwaltungsgebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines dinglichen Rechts an der europäischen Patentanmeldung im europäischen Patentregister (Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 62 der Ausführungsordnung)
...
19. Anspruchsgebühr für den elften und jeden weiteren Patentanspruch (Artikel 31 Absatz 1 und 2 der Ausführungsordnung)
...
20. Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Ausfertigung der Urkunde über das europäische Patent (Artikel 55 Absatz 2 der Ausführungsordnung)
...
1) Vorschlag der Arbeitsgruppe I (Dok. BR/176/72)
.../...
[p.15]
Artikel 2 (Forts.)
Belgische Francs
21. Kostenfestsetzungsge- bühr (Artikel 64 Ab- satz 3 der Ausführungs- ordnung) 22. Beweissicherungsgebühr (Artikel 76 Absatz 3 der Ausführungsordnung) 23. Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Auszugs aus dem europäischen Pa- tentregister (Artikel 94 Absatz 3 der Ausführungs- ordnung) 24. Verwaltungsgebühr für die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmel- dung oder eines europäischen Patents (Artikel 96 Absatz 1 der Ausführungsordnung) 25. Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer beglaubig- ten Abschrift der europäischen Patentanmeldung (Artikel 96 Absatz 4 der Ausführungs- ordnung) 26. Verwaltungsgebühr für Aus- künfte aus den Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Pa- tents (Artikel 97 der Aus- führungsordnung)
...
...
...
...
...
...
Bemerkungen zu Artikel 2:
1. Die Beträge werden vorläufig in belgischen Francs angegeben. Sie werden in der endgültigen Fassung der Gebührenordnung voraussichtlich in der Währung des Vertragsstaats angegeben werden, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz haben wird. 2. Bezüglich der Varianten A und B siehe den 1971 veröffentlichten Bericht zu dieser Gebührenordnung, Ziffer II, 2. 3. Weitere Gebühren, die sich aus der Anwendung des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ergeben, können später vom Verwaltungsrat festgesetzt werden.
[p.16]
Artikel 3
[modifier | modifier le wikicode]Vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgesetzte Gebühren und Verkaufspreise
[modifier | modifier le wikicode](1) Soweit erforderlich setzt der Präsident des Europäischen Patentamts die Gebühren für andere als in Artikel 2 genannte Amtshandlungen des Europäischen Patentamts, wie für die Abgabe bzw. Erteilung von Beglaubigungen Abschriften, Ablichtungen, Filmen und Auskünften, fest.
(2) Der Präsident setzt ferner die Verkaufspreise der in den Artikeln 92, 97, 102 und 128 des Uebereinkommens genannten Veröffentlichungen fest.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Gebühren und Verkaufspreise werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht.
BR/187 d/72
[p.17]
Artikel 4
[modifier | modifier le wikicode]Fälligkeit der Gebühren
[modifier | modifier le wikicode](1) Gebühren, deren Fälligkeit sich nicht aus den Vorschriften des Uebereinkommens oder seiner Ausführungsordnung ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann davon absehen, Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühr abhängig zu machen.
BR/187 d/72
[p.18]
Artikel 5
[modifier | modifier le wikicode]Entrichtung der Gebühren
[modifier | modifier le wikicode](1) Die an das Europäische Patentamt zu zahlenden Gebühren können entrichtet werden:
a) durch Einzahlung oder Ueberweisung auf ein Bankkonto des Europäischen Patentamts;
b) durch Einzahlung oder Ueberweisung auf ein Postscheckkonto des Europäischen Patentamts;
c) durch Postanweisung;
d) durch Uebergabe oder Uebersendung von Schecks, die auf ein Bankinstitut in ... (Sitzstaat des Europäischen Patentamts) gezogen sind und an die Order des Europäischen Patentamts lauten;
e) durch Barzahlung.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann zulassen, dass die Gebühren auf andere Art als in Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden, insbesondere durch Gebührenmarken oder mit Hilfe laufender Konten beim Europäischen Patentamt.
BR/187 d/72
[p.19]
Artikel 6
[modifier | modifier le wikicode]Währungen
[modifier | modifier le wikicode](1) Einzahlungen oder Ueberweisungen auf ein Bankkonto oder ein Postscheckkonto nach Massgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a und b haben in der Währung des Staats zu erfolgen, in dem dieses Konto geführt wird.
(2) Zahlungen nach Massgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d haben in ... (Landeswährung des Sitzstaats) zu erfolgen.
(3) Zahlungen nach Massgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben c und e haben in der Währung des Staats, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat, zu erfolgen oder, wenn sie an eine gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Uebereinkommens geschaffene Informations- oder Verbindungsstelle, die zur Entgegennahme von Zahlungen befugt ist, geleistet werden, in der Währung des Staats, in dem sich diese Stelle befindet.
(4) Können Zahlungen an das Europäische Patentamt in anderen Währungen als in ... (Währung des Sitzstaats) geleistet werden, so setzt der Präsident des Europäischen Patentamts den Gegenwert der nach dieser Gebührenordnung in ... (Währung des Sitzstaats) angesetzten Gebühren in diesen anderen Währungen fest. Die Umrechnung erfolgt nach den Regeln des Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 1955 für dessen Vertragsstaat und nach den Statuten des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vom 22. Juli 1944 für die übrigen Staaten, die Vertragsstaaten dieses Abkommens sind. Die so bestimmten Beträge werden jeweils zu Beginn des Kalenderjahrs, und, wenn es die Umstände erfordern, im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht. Die neuen Beträge sind für alle Zahlungen verbindlich, die zehn Tage nach Veröffentlichung fällig werden.
Bemerkung zu Artikel 6:
[modifier | modifier le wikicode]Die Frage, in welcher Währung Zahlungen vorzunehmen sind, wird noch geprüft.
BR/187 d/72
[p.20]
Artikel 7
[modifier | modifier le wikicode]Angaben über die Zahlung
[modifier | modifier le wikicode](1) Jede Zahlung muss den Einzahler bezeichnen und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem Europäischen Patentamt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne weiteres zu erkennen.
(2) Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne weiteres erkennbar, so fordert das Europäische Patentamt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt er der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt.
BR/187 d/72
[p.21]
Artikel 8
[modifier | modifier le wikicode]Massgebender Zahlungstag
[modifier | modifier le wikicode](1) Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Europäischen Patentamt gilt:
a) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bank- oder Postscheckkonto des Europäischen Patentamts gutgeschrieben wird;
b) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben c und e der Tag des Eingangs des Betrags der Postanweisung oder der Einzahlung des Bargeldbetrags beim Europäischen Patentamt oder in den gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens geschaffenen Informations- oder Verbindungsstellen, die zur Entgegennahme von Zahlungen befugt sind, oder der Tag, an dem der Betrag der Postanweisung auf einem Postscheckkonto des Europäischen Patentamts gutgeschrieben wird;
c) im Fall des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d der Tag, an dem der Scheck beim Europäischen Patentamt eingeht, sofern dieser Scheck eingelöst wird.
(2) Lässt der Präsident des Europäischen Patentamts gemäss Artikel 5 Absatz 2 zu, dass die Gebühren auf andere Art als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen entrichtet werden, so bestimmt er auch den Tag, an dem diese Zahlung als eingegangen gilt.
(3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäss den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist als eingegangen, innerhalb der sie hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn dem Europäischen Patentamt nachgewiesen wird, dass der Einzahler spätestens zehn Tage vor Ablauf der genannten Frist in einem Vertragsstaat:
a) die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut oder Postamt veranlasst hat oder
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Artikel 8 (Forts.)
[modifier | modifier le wikicode]b) einen Auftrag zur Ueberweisung des zu entrichtenden Betrags einem Bankinstitut oder Postscheckamt formgerecht erteilt hat oder
c) dem Postamt einen an das Europäische Patentamt gerichteten Brief übergeben hat, in dem ein dem Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d entsprechender Scheck enthalten ist, sofern dieser Scheck eingelöst wird.
Das Europäische Patentamt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Frist diesen Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach oder ist der Nachweis ungenügend, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.
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Artikel 9
[modifier | modifier le wikicode]Nicht ausreichender Gebührenbetrag
[modifier | modifier le wikicode](1) Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig gezahlt worden ist. Ist nicht die volle Gebühr entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach dem Fristablauf zurückerstattet. Das Europäische Patentamt kann jedoch, soweit die laufende Frist es erlaubt, dem Einzahler die Gelegenheit geben, den fehlenden Betrag nachzuzahlen. Es kann ferner, wenn dies der Billigkeit entspricht, geringfügige Fehlbeträge der zu entrichtenden Gebühr ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen.
(2) Wurden im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents mehr als ein Vertragsstaat gemäss Artikels 77 Absatz 1 des Uebereinkommens benannt und reicht der gezahlte Betrag nicht für alle Benennungsgebühren aus, so wird er entsprechend den Angaben verwendet, die der Anmelder bei der Zahlung macht. Hat er bei der Zahlung keine solchen Angaben gemacht, so gelten diese Gebühren nur für so viele Benennungen als entrichtet, als der gezahlte Betrag entsprechend der Reihenfolge, in der die Vertragsstaaten benannt sind, ausreicht.
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Artikel 10
[modifier | modifier le wikicode]Rückerstattung der Gebühr für den europäischen Recherchenbericht
[modifier | modifier le wikicode](1) Wird der europäische Recherchenbericht auf einen früheren Recherchenbericht gestützt, den das Internationale Patentinstitut in Den Haag bereits für eine Patentanmeldung erstellt hat, deren Priorität für die europäische Patentanmeldung beansprucht wird oder die eine frühere Anmeldung im Sinne des Artikels 74 des Uebereinkommens darstellt, so ist die in Artikel 2 Nummer 2 vorgesehene Gebühr ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
(2) Die in Artikel 2 Nummer 2 vorgesehene Gebühr kann teilweise zurückerstattet werden, wenn der europäische Recherchenbericht auf einen internationalen Recherchenbericht gestützt wird, den das Internationale Patentinstitut oder eine andere internationale Recherchenbehörde nach Massgabe des Zusammenarbeitsvertrags erstellt hat.
(3) Eine Rückerstattung nach Absatz 1 oder 2 beläuft sich auf 25, 50 oder 75 % der in Artikel 2 Nummer 2 vorgesehenen Gebühr, je nachdem, in welchem Umfang sich das Internationale Patentinstitut auf den früheren Recherchenbericht oder auf den internationalen Recherchenbericht stützen kann. Die Gebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn der europäische Recherchenbericht eine Teilanmeldung betrifft und sich voll und ganz auf einen früheren Recherchenbericht über die frühere Anmeldung stützt.
(4) Die in Artikel 2 Nummer 2 vorgesehene Gebühr wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, in dem das Internationale Patentinstitut mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts noch nicht begonnen hat.
Bemerkung zu Artikel 10:
[modifier | modifier le wikicode]Die Frage, ob diese Bestimmung auf einen Recherchenbericht auszudehnen ist, der nicht vom Internationalen Patentinstitut, sondern von der nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz erstellt worden ist, wird noch geprüft.
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Artikel 11
[modifier | modifier le wikicode]Gebührenermässigung
[modifier | modifier le wikicode]Die in Artikel 6 Absatz 3 der Ausführungsordnung vorgesehene Ermässigung beträgt ...%. Sie bezieht sich auf die in Artikel 2 Nummern 1, 7, 11 und 12 aufgeführten Gebühren.
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Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am ... (Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts) in Kraft.
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