Documents-1960-1965 : art. 649864 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : 6498 IV 64 D
- Artikelnummer : 649864
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
Documents-1960-1965/Deutsch/Dokumente aus Jahr 1964/6498 IV 64 D/6498 IV 64 D.pdf
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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
6498/IV/64 D
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
[p.2]
1. 2017,《》。
[p.3]
ARBEITSGRUPPE 'Patente'---
6498/IV/64-D Orig.: F
Brüssel, den 1. August 1964
VERTRAULICH
Ergebnisse der 14. Sitzung der Arbeitsgruppe 'Patente' vom 1. bis 12. Juni 1964 in München---
SITZUNGSBERICHT
6498/IV/64-D
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[{"box_2d": [100, 0, 999, 999], "label": "equation", "caption": "\\[ \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\end{array} \\right. \\\\ \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} \\left\\{ \\begin{array}{l} 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[p.5]
6498/IV/64-D
Teilnehmerliste der Arbeitsgruppe "Patente"
[modifier | modifier le wikicode]Vierzehnte Sitzung: 1. bis 12. Juni 1964
Präsident:
Herr Dr. K. HARTEL, Präsident des Deutschen Patentamts, München
Sekretär:
Herr Dr. F. FROSCHMIER, Hauptverwaltungsrat, Direktion "Rechtsangleichung", EWG
Belgien:
Herr DELAVRE, Secrétaire d'administration, Service de la propriété industrielle et commerciale Herr VERLINDEN, Secrétaire d'administration, Service de la propriété industrielle et commerciale
Deutschland:
Herr Dr. K. PFIMMER, Direktor, Deutsches Patentamt, München Herr Dr. R. SINGER, Senatsrat, Deutsches Patentamt, München Herr Dr. O. BOSSUNG, Regierungsrat, Deutsches Patentamt, München Herr Dr. MIST, Oberregierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn
Frankreich:
Herr FRESSONNET, Chef de division, Institut national de la propriété industrielle, Paris Herr R. GILLIC, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle, Paris
Italien:
Professor M. ROSCIONI, Inspecteur général, Directeur de l'Office italien des brevets, Rome Herr R. BRIGANTI, Inspecteur général, Office italien des brevets, Rome
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Luxemburg:
Herr P. MACKEL, Attaché au Ministère des Affaires Economiques, Luxembourg
Niederlande:
Herr G.M. VAN EXTER, Chef de la section juridique, Ministerie van Economische Zaken, La Haye Herr J.B. VAN BENTHEM, Lid en Secretaris van de Octrooi-Raad, La Haye
ENG:
Herr J.P. LAUWERS, Hauptverwaltungsrat, Direktion "Rechtsangleichung" Fräulein M. KAPTEYN, Assistentin, Direktion "Rechtsangleichung"
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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
[modifier | modifier le wikicode]Bericht über die Sitzung vom 2. Juni 1964
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Die Gruppe konnte am Vortag nicht zusammentreten, da eine Delegation in München erst mit großer Verspätung eintreffen konnte.
Der Vorsitzende begrüßt die Delegationen und gibt bekannt, daß Herr de Muyser sich entschuldigt hat.
Die Sitzung wird am Freitag, den 12. Juni 1964, um 13.00 Uhr enden. Vormittags werden die Sitzungen von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden; im Gegensatz zu den Gepflogenheiten in Brüssel wird die Gruppe auch am Montagmorgen zusammentreten.
Der Vorsitzende macht anschließend die Delegierten auf zwei Arbeitsunterlagen aufmerksam:
1. den vorläufigen Bericht über die gemeinsame Sitzung der Arbeitsgruppen "Patente" und "Pharmazeutische Erzeugnisse" (Herr Campet), 2. den dem Europäischen Parlament vorgelegten Bericht von Herrn Senator Armangaud über den Vorentwurf des Patentabkommens.
Der Vorsitzende gibt bekannt, daß es nicht möglich war, für diese Sitzung ein einheitliches Dokument mit allen am Vorentwurf vorzunehmenden Änderungen auszuarbeiten, da der Redaktionsausschuß der Gruppe nicht wie geplant in Den Haag im Mai tagen konnte.
Die Gruppe genehmigt die Tagesordnung der Sitzung, die vorher den Ständigen Vertretern vorgelegt worden war.
Der Vorsitzende erinnert daran, daß die Gruppe sich nur mit technischen Fragen zu befassen habe und von einer Erörterung der im Bericht der Staats-
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sekretäre angeschnittenen Fragen wegen ihres politischen Aspekts und der Tatsache, daß die vorgesetzten Stellen die darin aufgeworfenen Fragen noch nicht behandelt hätten, absehen werde.
Herr Froschmaier, der an den Sitzungen der Ständigen Vertreter über die im Bericht der Staatssekretäre aufgeworfenen Fragen teilgenommen hat, gibt der Gruppe einen kurzen Überblick über die wesentlichen Punkte des Gedankenaustausches.
Daraufhin schlägt der Vorsitzende der Gruppe vor, zum ersten Punkt der Tagesordnung, die Patentierbarkeit chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse, überzugehen.
Um die Diskussion zu erleichtern, möchte der Vorsitzende zunächst die Frage der Patentierbarkeit chemischer Erzeugnisse und danach die der pharmazeutischen Erzeugnisse behandeln.
Patentierbarkeit chemischer Erzeugnisse
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende stellt fest, daß der Entwurf keine besonderen Regeln für die Patentierbarkeit chemischer Erzeugnisse vorsieht, sondern daß die allgemeinen Bestimmungen des Abkommens gelten. Diese Regelung sei jedoch provisorisch und könne noch geändert werden. Die Frage der Patentierbarkeit chemischer Erzeugnisse lasse sich auf zwei verschiedene Arten regeln:
1. Der Erfinder eines neuen chemischen Erzeugnisses kann einen unbegrenzten Schutz für dieses Erzeugnis erhalten; als Ausgleich werde aber eine Zwangslizenz wegen Abhängigkeit vorgesehen. Diese Lösung finde sich im Vorentwurf, namentlich in Artikel 137 über Zwangslizenz wegen Abhängigkeit von Patenten. 2. Der Schutz kann im Gegenteil auf die Verwendung des neuen Erzeugnisses, wie es sich aus der Patentschrift ergibt, begrenzt werden.
Im ersten Falle würde eine neue Anwendung des Erzeugnisses durch ein abhängiges Patent geschützt werden, das nur mit einer Zwangslizenz ausgewertet werden könnte. Im zweiten Falle würde der Erfinder einer neuen Anwendung dagegen ein unabhängiges Patent erhalten.
Herr van Benthem erklärt, daß seine Delegation von der Lösung des Vorentwurfs nicht befriedigt sei, wonach die Erfindungen chemischer Stoffe unbegrenzt, schutzfähig wären. Es sei praktisch nicht möglich, diese den Erfindungen von
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Gegenständen (z.B. Erfindungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus) gleichzusetzen. Außerdem wünsche die niederländische Delegation, daß der Text des Abkommens hinsichtlich der Patentierbarkeit chemischer Stoffe klarer formuliert würde. Es sei kaum wünschenswert, der Rechtsprechung die Sorge für die Festlegung dieses Begriffes zu überlassen.
Herr van Exter bemerkt, daß sich die Erfindungen bei chemischen Stoffen in der Regel nicht auf den Stoff selbst, sondern auf eine neue Anwendung des Stoffes beziehen. Man könne deshalb Erfindungen, die sich auf Stoffe beziehen und solche, die sich auf Gegenstände beziehen, kaum miteinander vergleichen.
Im Gegensatz hierzu sieht der Vorsitzende nicht ein, warum man einen Unterschied zwischen dem Schutz für eine einen Gegenstand betreffende Erfindung und eine ein Erzeugnis betreffende Erfindung machen soll. Er gibt zu, daß die von chemischen Stoffen abgeleiteten Erfindungen am häufigsten seien. Aus diesem Grunde müsse man eine Zwangslizenz wegen Abhängigkeit einführen.
Herr van Benthem erklärt, worin für ihn der Unterschied zwischen Erfindungen von Gegenständen und Erfindungen von Stoffen liege. Die neue Verwendung eines Gegenstandes beinhalte fast immer eine gewisse Änderung der Form des Gegenstandes. In dieser Änderung der Form liege der erfinderische Gedanke. Das gleiche treffe nicht für die neue Anwendung von Stoffen zu. Definitionsgemäß habe ein Stoff keine Form.
Aus dem Gedankenaustausch zwischen Herrn van Benthem und dem Vorsitzenden ziehen die Herren Frossonnet und Roscioni die Schlußfolgerung, daß es erforderlich sei, daß Erfindungen, die sich sowohl auf chemische Stoffe als auch auf Gegenstände beziehen, gewerblich verwertbar seien. Im Hinblick auf diese grundlegende Ähnlichkeit sollte man keine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Arten von Erfindungen vorsehen. Dies treffe allerdings nicht für die Erfindungen im Zusammenhang mit pharmazeutischen Erzeugnissen zu, von denen später die Rede sein werde, da hier auch soziale Erwägungen zu berücksichtigen seien.
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Auch Herr Degavre betont die Notwendigkeit eines unbegrenzten Schutzes für chemische Erzeugnisse mit einer Zwangslizenz für Abhängigkeit als Ausgleich. Er betont in diesem Zusammenhang, daß der neue belgische Gesetzesentwurf diese Art von Zwangslizenz vorsieht.
Auf eine Frage von Herrn Roscioni bemerkt der Vorsitzende gegenüber Herrn van Benthem, daß bei der Erfindung von chemischen Stoffen ein leichter Zusatz genügen würde, um etwa eine Flüssigkeit in ein Pulver zu verwandeln. Es wäre undenkbar, daß eine derartige neue Verwendung durch ein unabhängiges Patent geschützt werden könnte.
Darauf antwortet Herr van Benthem, daß zur Erteilung eines Patents nicht nur der erfinderische Gedanke, sondern auch ein neues Erzeugnis gehöre, und daß im genannten Fall kein neues Erzeugnis vorliege.
Herr Pfanner spricht sich für einen unbegrenzten Schutz chemischer Stoffe aus. Bei einer neuen Anwendung des Stoffes müßte der Erfinder also ein abhängiges Patent erhalten. Der Vorschlag von Herrn van Benthem, wonach ein begrenzter Schutz für chemische Stoffe vorzusehen wäre, würde dazu führen, nur die Verwendung des Stoffes und nicht den Stoff selbst zu schützen.
Daraufhin macht der Vorsitzende die Gruppe darauf aufmerksam, daß der Vorschlag von Herrn van Benthem die wichtige Frage aufwirft, ob man auf dem Gebiet der chemischen Stoffe lediglich die Verwendung des Stoffes oder den Stoff und seine Verwendung schützen wolle.
Der Vorsitzende wendet sich daraufhin an die niederländische Delegation mit der Frage, ob sie sich der Mehrheit der Gruppe anschließe, die sich für einen unbegrenzten Schutz chemischer Stoffe ausgesprochen habe, oder ob sie auch weiterhin für einen auf die Verwendung begrenzten Schutz bleibe.
Herr van Benthem erklärt, daß die niederländische Delegation bei ihrer Stellungnahme bleibe. Da sie gezwungen sei, auch für pharmazeutische Erzeugnisse einen auf die Anwendung begrenzten Schutz vorzuschlagen, wünsche sie folglich einen begrenzten Schutz gleichfalls für chemische Erzeugnisse, damit die pharmazeutische und die chemische Industrie gleichgestellt würden.
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Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse
[modifier | modifier le wikicode]Danach geht der Vorsitzende zur Prüfung der zweiten Frage nach der Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse über. Nach seiner Ansicht hat Herr van Benthem mit seiner Feststellung recht gehabt, daß der Schutz für chemische Erzeugnisse und pharmazeutische Erzeugnisse der gleiche sein müsse. Er sei deshalb ein Vertreter der Ansicht, daß der für die chemischen Stoffe vorgesehene unbegrenzte Schutz auf die pharmazeutischen Erzeugnisse ausgedehnt werden sollte. Falls sich die Gruppe im Gegenteil für eine Begrenzung des Schutzes pharmazeutischer Erzeugnisse entscheide, müsse sie dieses Vorgehen zunächst rechtfertigen.
Herr Fressonnet spricht sich für einen begrenzten Schutz pharmazeutischer Erzeugnisse aus. Vor der Verordnung von 1959 habe die französische Gesetzgebung pharmazeutische Erzeugnisse aus sozialen Erwägungen von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, da die Interessen der Volksgesundheit nicht Gegenstand von Monopolen bilden dürften. Durch die Verordnung von 1959 sei ein Sonderpatent für Arzneimittel geschaffen worden. Man habe diese Sonderregelung eingeführt, um die Forschung auf dem Gebiet der Pharmazeutik zu fördern, da das beste Mittel hierzu immer noch der Schutz des Erfinders sei. Aus diesem Grunde werde ein Patent nur gewährt, wenn es sich um eine neue Anwendung auf dem Gebiet der humanen Medizin handle. Das erteilte Patent sei folglich immer unabhängig, gleichgültig, ob der Stoff neu sei oder nicht. Was zähle, sei die neue Anwendung auf dem Gebiet der Pharmazeutik. Für dieses Sonderpatent gelten bestimmte Vorbehalte. Ein Monopol könne nicht erreicht werden. Eine Zwangslizenz sei für den Fall vorgesehen, daß der Preis des Arzneimittels zu hoch sei, oder es in ungenügender Qualität oder Quantität hergestellt werde. Das Sonderpatent stelle somit einen Kompromiß zwischen dem gewerblichen Rechtsschutz und den Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit dar.
Nach einem Gedankenaustausch bemerkt der Vorsitzende, daß sich hier die Frage stelle, ob man Erfindungen auf dem Gebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse einen unbegrenzten Schutz gewähren solle, wie er chemischen Stoffen ge-
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währt werde.
Herr Fressonnet spricht sich erneut für einen begrenzten Schutz aus. Dieser begrenzte Schutz würde es der pharmazeutischen Industrie ermöglichen, dem vorherrschenden Einfluß der mächtigeren chemischen Industrie zu entgehen. Aufgrund ihrer größeren Unabhängigkeit könne sich diese zum größeren Nutzen der öffentlichen Gesundheit besser entwickeln. Weiter verweist er darauf, daß nach französischem Recht keine Abhängigkeit zwischen dem Sektor der chemischen Erzeugnisse und dem der pharmazeutischen Erzeugnisse bestehe. Nach dem Gesetz von 1844 könne ein für einen chemischen Stoff erteiltes Patent nicht einem besonderen Arzneimittelpatent entgegengehalten werden und umgekehrt. Wenn sich z.B. eine Erfindung im Zusammenhang mit einem chemischen Stoff für eine industrielle Anwendung einerseits und für eine pharmazeutische Anwendung andererseits eigne, müsse der Erfinder zwei verschiedene Patente beantragen. Abschließend betont er nochmals, daß das französische System des besonderen Arzneimittelpatents auf sozialen Erwägungen beruhe. Durch eine Förderung der pharmazeutischen Industrie würde auch die öffentliche Gesundheit gefördert.
Der Vorsitzende äußert die Auffassung, daß bei diesem System lediglich die Verwendung und nicht der Stoff geschützt werde. Um den Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit Rechnung zu tragen, würde es seiner Ansicht nach genügen, einen unbegrenzten Schutz in Verbindung mit einem weiterentwickelten System der Zwangslizenzen vorzusehen. Ein begrenzter Schutz finde dagegen eine Rechtfertigung seiner Ansicht nach nur in wirtschaftlichen Erwägungen, etwa dem Schutz einer Industrie.
Nach einem erneuten Gedankenaustausch betont Herr Fressonnet nochmals, daß bei den Sonderpatenten für Arzneimittel der Erfinder einer zweiten Anwendung nur ein abhängiges Patent erhalten könne. Der Gesetzgeber wollte den Erfinder der ersten Anwendung schützen, da die Grundidee des Sonderpatents für Arzneimittel in einer Förderung der pharmazeutischen Forschung bestehe.
Die Sitzung wird von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.
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Der Vorsitzende erinnert daran, daß zwei Möglichkeiten des Schutzes für pharmazeutische Erzeugnisse bestehen, einmal der im Vorentwurf vorgesehene 'klassische' Schutz, der keine Sonderbestimmungen für den pharmazeutischen Sektor kenne, und zum anderen ein Sondersystem, das sich an das französische Arzneimittelpatent anlehnen könnte.
Herr van Bentham gibt ein praktisches Beispiel zur besseren Erläuterung der Fragen, die für die öffentliche Gesundheit maßgeblich sein könnten. Eine deutsche Firma hat ein recht revolutionäres Mittel gegen Diabetes erfunden. Dieses Arzneimittel wurde durch ein niederländisches Patent geschützt. Die Nachfrage nach diesem Erzeugnis war enorm, aber der Preis verhältnismäßig hoch. Das gleiche, in Italien hergestellte Erzeugnis wurde nach den Niederlanden importiert und dort zum halben Preis verkauft. Als die deutsche Firma ihre Rechte aus dem Patent geltend machte, haben sich die öffentlichen Gesundheitsbehörden eingeschaltet, und bei dieser Gelegenheit wurde der gesamte Komplex des Schutzes eines pharmazeutischen Erzeugnisses aufgeworfen. Obwohl unbestreitbar ein Schutz derartiger Erzeugnisse unabdingbar ist, um die Unternehmen zur Investition manchmal sehr hoher Beträge für die Forschung nach neuen Arzneimitteln zu bewegen – was auch im Interesse des Verbrauchers liege –, könne man sich fragen, ob der Schutz als solcher nicht auf die der Erfindung entsprechenden Grenzen eingeschränkt werden sollte. Die strukturelle Form des betreffenden Erzeugnisses könne zehntausende von Stoffen umfassen. Der Beitrag der deutschen Firma zum Stand der Technik bestehe nicht darin, diese strukturelle Formel, sondern die Anwendung als Antidiabetikum gefunden zu haben. Es scheine deshalb angezeigt, das Patent nur für diese Anwendung zu gewähren und den Schutz nicht auf andere mögliche Anwendungen auszudehnen, die von Dritten später gefunden werden könnten. Auf diese Weise würden auch Forschungen auf der Grundlage des gleichen Stoffes gefördert, die zu neuen Anwendungen führen können. Damit würde wohl auch den Interessen der Industrie und der öffentlichen Gesundheit am besten gedient.
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Der Vorsitzende glaubt, daß das Problem des zu hohen Preises durch die Erteilung einer Zwangslizenz aus Gründen des öffentlichen Interesses gelöst werden könne. Er halte es für erwiesen, daß das Interesse der öffentlichen Gesundheit am Verkauf neuer Arzneimittel zu tragbaren Preisen unter das öffentliche Interesse falle. Wenn man aber den Schutz der Zwangslizenz aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht für ausreichend halte, sollte man überlegen, ob es nicht zweckmäßig sei, eine besondere Zwangslizenz für pharmazeutische Erzeugnisse einzuführen, die gewährt werden könne, wenn ein pharmazeutisches Erzeugnis zu einem zu hohen Preis verkauft werde.
Zu der Frage des Schutzumfangs ist der Vorsitzende der Ansicht, daß vom Standpunkt des Patentrechts keine Notwendigkeit für Sondervorschriften besteht. Wenn ein anderes Unternehmen eine neue Anwendung für den von Herrn van Benthem erwähnten Stoff finde und diese neue Anwendung eine erfinderische Tätigkeit darstelle, könne das zweite Unternehmen ein vom ersten Patent der deutschen Firma abhängiges Anwendungspatent erhalten. Hierfür könnte eine Zwangslizenz wegen Abhängigkeit erteilt werden, wenn sich keine vertragliche Regelung finden ließe.
Herr van Benthem wirft die Frage auf, ob es berechtigt sei, der deutschen Firma einen Schutz zu gewähren, der über die Anwendung der Substanz als Antidiabetikum hinausgehe.
Dem Vorsitzenden zufolge müßte zunächst geprüft werden, ob die Substanz als solche neu und patentierbar ist. Wenn es sich um einen Stoff handle, der sich durch Formeln bestimmen lasse, ohne daß es gelungen sei, ihn in der Praxis zu erzeugen, beruhe die Erfindung auf dem Verfahren, und dieses Verfahren könnte geschützt werden. Folglich würde das unmittelbare Ergebnis dieses Verfahrens gleichfalls an dem durch das Patent übertragenen Schutz teilhaben. Sei aber im Gegenteil der Stoff als solcher bekannt, so könne er mangels Neuheit nicht geschützt werden, und in diesem Falle liege die zu schützende Erfindung nur in der neuen Anwendung.
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Nach Ansicht von Herrn Fressonnet besteht Einvernehmen über das Prinzip, daß pharmazeutische Erzeugnisse durch Patente geschützt werden müßten. Doch müßten gewisse Maßnahmen vorgesehen werden, um im Interesse der öffentlichen Gesundheit einen Mißbrauch des ausschließlichen Rechts zu vermeiden, wobei sich allerdings die grundsätzliche Frage stelle, ob das Interesse der öffentlichen Gesundheit Sonderbestimmungen für pharmazeutische Patente erfordere. In diesem Zusammenhang erinnert Herr Fressonnet daran, daß pharmakologische Untersuchungen über eine neue Anwendung industriell verwerteter chemischer Stoffe nur zu abhängigen Patenten führen könnten. Somit würden die Lizenzgebühren zu Lasten der pharmazeutischen Industrie gehen, die damit in gewissem Umfang von der chemischen Industrie abhängig würde.
In Beantwortung der prinzipiellen Frage von Herrn Fressonnet betont der Vorsitzende, daß ihm die Lösung unter dem Gesichtspunkt des Patentrechts recht einfach erscheine. Es bestehe kein Unterschied zwischen dem Erfinder, der eine neue Anwendung einer chemischen Substanz als Farbstoff und einem Erfinder, der eine Anwendung als Antikrebsmittel gefunden habe. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Fällen zu treffen, scheine ihm nicht gerechtfertigt. Nach seiner Ansicht gebe es nur zwei logische Lösungen, d.h. entweder chemische und pharmazeutische Erzeugnisse in völlig identischer Weise zu behandeln, wobei die Interessen der öffentlichen Gesundheit durch Zwangslizenzen gewährleistet würden, oder aber jede Abhängigkeit auszuschließen, wenn es sich um ein Patent für ein pharmazeutisches Erzeugnis handle, gleichgültig, ob sich die Erfindung einer neuen Anwendung auf eine chemische oder eine pharmazeutische Substanz beziehe.
Nach Herrn Pfanner gibt es vom Standpunkt des Patentrechts keine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung chemischer und pharmazeutischer Substanzen. Den Interessen der Sozialpolitik und der öffentlichen Gesundheit könnte durch eine Beschränkung der Auswertung des Monopolrechts durch die Gewährung von Zwangslizenzen in konkreten Fällen Rechnung getragen werden. Es sei in diesem Zusammenhang durchaus möglich, als Lösung Zwangslizenzen vorzusehen, deren Erteilung bei pharmazeutischen Erzeugnissen zu erleichtern wäre.
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Herr Degavre spricht sich zunächst für einen normalen Schutz pharmazeutischer Erzeugnisse aus. Die Einzelheiten einer solchen Lösung müßten in jedem Fall mit den Sachverständigen für öffentliche Gesundheit in der Arbeitsgruppe von Herrn Campet erörtert werden.
Herr Roscioni erwähnt in erster Linie die Schwierigkeiten, die in Italien auf dem Gebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse bestehen. Er halte es für unbedingt erforderlich, eine Regelung im Abkommen vorzusehen. Er betont jedoch, daß hierfür die Zustimmung der Sachverständigen für öffentliche Gesundheit in der Gruppe 'Campet' erlangt werden müsse, damit die Ratifizierung des Patentabkommens nicht auf Einwendungen der Gesundheitsminister stoßen würde.
Der Vorsitzende bemerkt, daß es praktisch nur eine einzige Möglichkeit gebe, alle Schwierigkeiten zu vermeiden. Diese Möglichkeit bestehe darin, alle Regeln über pharmazeutische Erzeugnisse aus dem Abkommen auszuklammern und sie dem nationalen Recht zu unterwerfen. Er würde aber einen derartigen Verzicht für außerordentlich bedauerlich halten. Wie Herr Roscioni halte auch er es für unbedingt erforderlich, sich mit den Sachverständigen der Gesundheitsministerien ins Benehmen zu setzen, um Schwierigkeiten bei der Unterzeichnung des Abkommens zu vermeiden. Im Hinblick hierauf halte er es für zweckmäßig, der Gruppe 'Campet' die vorher von ihm vorgeschlagenen zwei Lösungen zu unterbreiten und aufgrund einer Erörterung mit dieser Gruppe festzustellen, welche Lösung im Patentabkommen gewählt werden solle.
Die Gruppe ist mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden.
Zur Vorbereitung der Erörterung mit der Gruppe 'Campet' müssen die Einzelheiten der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten eingehender erörtert werden.
Zu der ersten Möglichkeit, d.h. der gleichen Behandlung chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse in Verbindung mit der Möglichkeit, Sonderregeln für Zwangslizenzen bei pharmazeutischen Erzeugnissen vorzusehen, wirft der Vorsitzende zunächst die Frage des Artikels 137 des Vorentwurfs auf.
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Dieser Artikel sei zufriedenstellend, sofern das erste Patent eine chemische Substanz und das abhängige Patent ein pharmazeutisches Erzeugnis betreffe. In diesem Falle handle es sich um unterschiedliche gewerbliche Zwecke. Wenn das Grundpatent dagegen gleichfalls ein pharmazeutisches Patent sei, käme nur die zweite Alternative von Absatz 1 des Artikels 137 in Frage, wonach ein beachtlicher technischer Fortschritt vorliegen müsse. Hier könne man sich fragen, ob das Interesse der öffentlichen Gesundheit es nicht verlange, jeden Fortschritt auszunutzen, selbst wenn er nicht beachtlich sei.
Außerdem weist der Vorsitzende auf das Problem hin, das durch Artikel 137 Absatz 2 aufgeworfen werde. Wenn zwei Erfindungen auf dem Gebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse den gleichen gewerblichen Zwecken dienen, sei die Gewährung gegenseitiger Lizenzen vorgesehen. Liege das Grundpatent in den Händen einer großen Firma, so könne der Austausch von Lizenzen mit einem mittleren oder kleinen Betrieb, der ein abhängiges Patent besitze, zur Folge haben, daß letztere durch die wirtschaftliche Macht ihres Konkurrenten vom Markt verdrängt würden.
Man könne sich fragen, ob man nicht ein derartiges Ergebnis vermeiden sollte.
Auf eine Frage von Herrn Fressonnet erklärt der Vorsitzende, daß der Begriff des beachtlichen technischen Fortschritts einen noch größeren technischen Fortschritt voraussetze, als er für die Gewährung eines Patents erforderlich sei.
Was die 'gleichen gewerblichen Zwecke' betreffe, erinnert der Vorsitzende daran, daß Artikel 137 nach dem Vorbild des Schweizer Rechts gefaßt worden sei. Die Erfahrungen dieses Landes hätten zu einer Auslegung geführt, wonach alle pharmazeutischen Erzeugnisse den gleichen gewerblichen Zweck verfolgen.
Herr Roscioni lenkt die Aufmerksamkeit der Gruppe auf einen recht häufigen Fall, der bei der Regelung über den Austausch von Lizenzen berücksichtigt werden müsse. Es sei denkbar, daß die Verbesserung einer pharmazeutischen Erfindung keineswegs einen technischen Fortschritt darstelle, aber den Absatz des Erzeugnisses zu einem ermäßigten Preis ermögliche. Man könne sich fragen, ob das Kriterium des 'technischen' Fortschritts beibehalten werden solle oder vielleicht durch das Kriterium 'irgendeines' Fortschritts ersetzt werden solle.
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Herr Pfanner teilt die Auffassung von Herrn Roscioni und schlägt die Streichung des Wortes 'technisch' vor.
Herr Pfanner verweist auf ein anderes Problem. Falls das pharmazeutische Patent Zwangslizenzen leichter ausgesetzt würde, könne sich dies zum Vorteil der Großindustrie auswirken, weil diese leichteren Zugang zum Patent kleinerer Konkurrenten hätte. Um dieser Gefahr vorzubeugen, könne vorgesehen werden, daß Zwangslizenzen nicht erteilt werden, wenn der Inhaber des Patents berechtigte Interessen geltend machen kann.
Der Vorsitzende bittet die Gruppe, von einer eingehenden Diskussion des Artikels 137 abzusehen und nur die Interessen der öffentlichen Gesundheit im Hinblick auf pharmazeutische Patente zu erörtern.
Hinsichtlich der letzten Bemerkung von Herrn Pfanner hält der Vorsitzende es für möglich, zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Struktur der pharmazeutischen Industrie in den Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit eines Austausches von Lizenzen anstelle des in Artikel 137 Absatz 2 vorgeschriebenen obligatorischen Austausches vorzusehen.
Aufgrund der Diskussion stellt Herr van Benthem zusammenfassend fest, daß im Falle der Erfindung einer neuen Anwendung einer neuen oder patentierten Substanz ein europäisches Patent unter den beiden vom Vorsitzenden angegebenen Voraussetzungen gewährt werden könnte, sofern die erfinderische Tätigkeit im Sinne des Abkommens gegeben sei. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Lösungen liege in der Tatsache, daß bei der ersten, sogenannten 'klassischen' Lösung das zweite Patent ein abhängiges Patent wäre, während bei der zweiten Lösung eine derartige Abhängigkeit in keinem Fall bestehen würde. Das Patent würde für die neue Anwendung erteilt, was auch das ausschließliche Recht zur Herstellung dieser Anwendung beinhalte.
Danach folgt eine Erörterung des Schutzumfangs, der durch ein Anwendungspatent gewährt wird, eine Frage, die in Artikel 20 des Vorentwurfs nicht ausdrücklich geregelt ist. Es handelt sich nach Ansicht der Gruppe um ein Problem, das der Rechtsprechung überlassen bleiben müsse.
Die Sitzung wird um 18.10 Uhr geschlossen.
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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
Bericht über die Sitzung vom 3. Juni 1964
Patentierbarkeit von pharmazeutischen Erzeugnissen
[modifier | modifier le wikicode](Fortsetzung)
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und stellt fest, daß grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Lösung des Problems der Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse denkbar sind.
Die erste, sogenannte 'klassische' Lösung besteht in der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Abkommens hinsichtlich des Begriffs der Patentierbarkeit, der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. In diesem Falle wird der Begriff der Abhängigkeit angewandt.
Die zweite Lösung besteht dagegen in einer begrenzten Patentierbarkeit und schaltet den Begriff der Abhängigkeit für alle Erfindungen auf dem Gebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse aus.
Im Zusammenhang mit der ersten Lösung erinnert der Vorsitzende daran, daß die deutsche und niederländische Delegation den Auftrag haben, eine Erläuterung zu Artikel 9 des Abkommens auszuarbeiten, die eine Liste dessen enthält, was nicht als Erfindung gilt. Hierin werden insbesondere ärztliche Behandlungsmethoden als nicht patentierfähig aufgeführt.
Man müsse sich nun fragen, ob keine Ausnahme vom materiellen Patentrecht hinsichtlich der pharmazeutischen Erzeugnisse vorgesehen werden sollte.
Die Gruppe entscheidet nach einem Gedankenaustausch, daß die von einem Apotheker auf ärztliche Verordnung hergestellten Rezepte keine Verletzung darstellen sollen, falls das vom Apotheker zubereitete Medikament in seiner Zusammensetzung dem durch Patent geschützten Arzneimittel entspricht.
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Die Gruppe glaubt, daß eine derartige Bestimmung in das Abkommen aufgenommen werden kann. Die praktische Tragweite scheine zwar minimal, die psychologische dagegen sehr groß zu sein, da damit der Grundsatz der freien Ausübung des medizinischen Berufes anerkannt wird.
Anschließend schlägt der Vorsitzende vor, die Frage der Abhängigkeit des Patents im klassischen System zu erörtern. Hierzu gibt er folgendes Beispiel: A erfindet ein chemisches Erzeugnis und läßt es patentieren. B entdeckt eine therapeutische Anwendung dieses Stoffes als Mittel gegen den Krebs. B erhält ein Anwendungspatent. Dies ist ein abhängiges Patent. B muß A nicht nur um Genehmigung zur Herstellung des Stoffes, sondern auch zu dessen Verkauf bitten. Diese Genehmigung muß also umfassend sein; B erhält aber einen eigenen Anspruch gegenüber denjenigen, die das Arzneimittel zu gewerblichen Zwecken verwenden.
Bei dem B gewährten Recht handelt es sich im wesentlichen um ein Verbotsrecht. Dieses geht sehr weit und ermöglicht es B, A die Herstellung der Erzeugnisse als Arzneimittel zu verbieten.
Herr Frossonnet bemerkt, daß das Problem komplizierter werde, wenn ein dritter Erfinder C eine neue therapeutische Anwendung des Stoffes z.B. gegen Diabetes finde. In diesem Fall werde in Frankreich kein Patent erteilt, falls keine wesentliche Modifizierung des Erzeugnisses vorliege.
Der Vorsitzende antwortet ihm, daß nach dem klassischen System C von A die Genehmigung zur Herstellung und zum Verkauf erhalten müsse. Dagegen habe C ein Verbietungsrecht gegenüber A und B mit Bezug auf die Herstellung und den Verkauf des Erzeugnisses als Arzneimittel gegen Diabetes.
Der Vorsitzende schlägt vor, nunmehr die Einwendungen zu behandeln, die die Gruppe 'Campet' gegen das klassische System vorbringen könne. Der erste Einwand bestehe darin, daß bei diesem System zu befürchten stehe, daß keine ausreichende Herstellung erfolge. Darauf könne man antworten, daß Artikel 144 für diesen Fall eine Zwangslizenz im allgemeinen Interesse vorsehe und diesbezüglich auf das nationale Recht verweise. Darin könnte man die entsprechenden notwendigen Maßnahmen treffen.
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Der zweite Einwand gegen das klassische System besage, daß dieses System zu hohe Preise für Arzneimittel zur Folge hätte. Dem lasse sich entgegnen, daß zur Bekämpfung zu hoher Preise Artikel 137 ebenfalls angewendet werden könne. Allerdings müßten sich die Gesundheitsbehörden klarmachen, daß man bei Einführung eines Patentsystems für Arzneimittel zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zwangsläufig auch als Gegenleistung eine gewisse Erhöhung der Preise in Kauf nehmen müsse, die sich aus der normalen Vergütung des Erfinders ergebe. Es sei nicht einzusehen, warum der Erfinder auf diese Vergütung im Interesse der öffentlichen Gesundheit verzichten sollte.
Herr Frossonnet bemerkt, daß die Gruppe 'Campet' ein weiteres wichtiges Argument gegen das klassische System vorbringen könnte. Sie könnte diesem System nämlich vorwerfen, daß von der pharmazeutischen Industrie die Kosten für den Patentschutz chemischer Stoffe getragen werden müssen. Die Gruppe könnte diese Belastung als zu schwer für die pharmazeutische Industrie ansehen.
Darauf antwortet der Vorsitzende, daß das Ziel des Patentrechts nicht der Schutz einer bestimmten Industrie sei, sondern die Förderung der Forschung durch Vergütung des Erfinders.
Der Vorsitzende kommt nunmehr auf die Frage der Zwangslizenzen und die Anwendung von Artikel 137 zurück und stellt fest, daß zwei Fälle unterschieden werden müssen.
1. Fall: Das Arzneimittelpatent hängt von dem Patent für einen chemischen Stoff ab (verschiedene gewerbliche Zwecke). Absatz 1 von Artikel 137 kann ohne Änderung des derzeitigen Textes angewendet werden.
2. Fall: Das Arzneimittelpatent hängt von einem anderen Arzneimittelpatent ab (gleicher gewerblicher Zweck). In diesem Fall gilt Artikel 137 Absatz 1; es dürfte aber nicht erforderlich sein, die Voraussetzung des beachtlichen technischen Fortschritts vorzusehen. Der Text könnte also dahingehend geändert werden, daß ein beachtlicher technischer Fortschritt nicht erforderlich ist, falls ein Arzneimittelpatent von einem anderen Arzneimittelpatent abhängig sei.
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Zwangslizenzen könnten in diesem Fall schon aufgrund des Bestehens eines Patents erteilt werden, und ein solcher Text könnte sicherlich die Zustimmung der Gruppe 'Campet' erhalten, da er für die Interessen der öffentlichen Gesundheit außerordentlich günstig wäre.
Weiter bemerkt der Vorsitzende, daß er es nicht für erforderlich halte, der Gruppe 'Campet' das durch Artikel 137 Absatz 2 aufgeworfene Problem zu unterbreiten. Dieser Absatz beziehe sich mehr auf ein wirtschaftliches Problem als auf ein Problem, das Arzneimittelpatente angehe. Er bezwecke den Schutz der Kleinindustrie durch die Einführung von gegenseitigen Lizenzen.
Hierzu bemerkt Herr Pfanner, daß in Absatz 1 die Möglichkeit vorgesehen werden müßte, daß der Inhaber des älteren Patents die Möglichkeit erhält, sich der Erteilung einer Zwangslizenz zu widersetzen, falls er beweisen kann, daß diese nicht berechtigt ist. Mit dieser Vorschrift würde auch ein Kleinbetrieb, der ein Grundpatent hält, gegen die Großindustrie geschützt, die ein abhängiges Patent besitze.
Dieser Vorschlag wird von der Arbeitsgruppe angenommen.
Der Gedankenaustausch über das klassische System findet seinen Abschluß mit der nachfolgenden Bemerkung von Herrn van Benthem, deren Wichtigkeit der Vorsitzende unterstreicht:
Im Anschluß an eine Erhebung in den Niederlanden sei festgestellt worden, daß der hohe Preis der Arzneimittel nicht auf die Kosten für die Forschung (die von geringer Bedeutung sei) zurückgehe, sondern auf die erheblichen Ausgaben in Verbindung mit der Werbung und der kommerziellen Organisation des Absatzes dieser Erzeugnisse.
Dieses wichtige Argument soll der Gruppe 'Campet' mitgeteilt werden.
Danach geht der Vorsitzende zur Prüfung der zweiten Lösung für die Patentierbarkeit von Arzneimitteln über. Diese unterscheidet sich von der ersten Lösung hinsichtlich der Frage der Abhängigkeit.
Die zweite Lösung schaltet nämlich für alle Arzneimittel den Begriff der Abhängigkeit aus.
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Der Vorsitzende erläutert diese Lösung anhand von zwei Beispielen:
1. Fall: Die erste Erfindung bezieht sich auf einen chemischen Stoff, die zweite Erfindung auf eine Anwendung dieses Stoffes zu therapeutischen Zwecken. Nach der zweiten Lösung ist das zweite Patent im Gegensatz zu dem, was für die erste Lösung gilt, unabhängig.
2. Fall: Die erste Erfindung bezieht sich auf ein pharmazeutisches Erzeugnis, die zweite Erfindung auf eine neue Anwendung dieses Erzeugnisses. Das zweite Patent ist vom ersten unabhängig. Dieses Ergebnis unterscheidet sich nicht nur von dem der ersten Lösung, sondern auch von dem des französischen Systems, das in diesem Fall ein unabhängiges Patent vorsieht.
Die Folgen der zweiten Lösung:
1. Da das zweite Patent unabhängig ist, brauchen keine Gebühren für das erste Patent gezahlt zu werden, sodaß der Preis der Arzneimittel gesenkt werden kann. 2. Eine Anwendung der Bestimmungen über Zwangslizenzen ist nicht erforderlich, da das zweite Patent nicht abhängig ist.
Die zweite Lösung gründet sich auf den von den Gesundheitsministerien entwickelten Gedanken, daß man unabhängige Patente brauche, um den Preis der Medikamente zu senken. Bei dem in der zweiten Lösung vorgesehenen System wird dieser Gedanke sowohl für den Fall angewendet, daß sich das erste Patent auf ein pharmazeutisches Erzeugnis bezieht als auch für den Fall, daß es sich auf ein chemisches Erzeugnis bezieht.
Nach diesen Ausführungen zu der zweiten Lösung fügt der Vorsitzende noch hinzu, daß im vorliegenden Fall dieser Begriff der Abhängigkeit selbstverständlich nur für die pharmazeutischen und nicht für die chemischen Erzeugnisse gelte. Die von den Gesundheitsministern angeführten Gründe träfen nur für die pharmazeutischen Erzeugnisse zu. Wenn sich also das erste Patent auf ein pharmazeutisches Erzeugnis und das zweite auf ein chemisches Erzeugnis beziehe, so sei das zweite abhängig vom ersten.
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Herr Fressonnet bemerkt, daß das Ergebnis bei Annahme des französischen Vorschlags völlig anders wäre. Es bestehe absolute Unabhängigkeit zwischen Patenten, die sich auf pharmazeutische und solchen, die sich auf chemische Erzeugnisse beziehen und umgekehrt. Außerdem unterscheide sich der französische Vorschlag von der zweiten Lösung auch darin, daß das zweite Patent vom ersten abhängig wäre, falls sich das erste und das zweite Patent auf einen pharmazeutischen Stoff beziehen würden.
Herr Fressonnet würde es begrüßen, wenn diese Unterschiede zwischen der zweiten Lösung und dem französischen Vorschlag vor der Gruppe 'Campet' unterstrichen würden, insbesondere der Gedanke der absoluten Unabhängigkeit zwischen den Patenten für 'chemische Erzeugnisse' und solchen für 'Arzneimittel'.
Herr van Benthem bemerkt, daß die Ergebnisse der zweiten Lösung identisch seien mit denjenigen, die sich aus dem am Vortag gemachten Vorschlag der niederländischen Delegation für die chemischen Erzeugnisse ergeben. Der Unterschied zwischen den beiden Systemen bestehe lediglich darin, daß bei der zweiten Lösung der erste Erfinder ein umfassendes Patent erhalte, das auch das Erzeugnis schütze, während sich das Patent bei der niederländischen Lösung auf die bekannte Anwendung beschränke.
Die Delegationen erörtern anschließend, welche Lösungen der Gruppe 'Campet' vorgelegt werden sollen. Einige Delegationen sind der Ansicht, daß lediglich die erste und die zweite Lösung vorgelegt werden sollten, da sie die einzig möglichen und durchführbaren zu sein scheinen.
Dieses Vorgehen würde es außerdem der Arbeitsgruppe 'Patente' ermöglichen, die Gruppe 'Campet' vor eine konkrete Wahl zu stellen. Andere Delegationen sind dagegen der Ansicht, daß zusätzlich zu diesen beiden Lösungen auch der Vorschlag der französischen Delegation unterbreitet werden sollte, ohne zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen und lediglich unter Aufzählung der Vor- und Nachteile der einzelnen Lösungen.
Da die Frage der Vorlage recht heikel ist, schlägt der Vorsitzende der Gruppe vor, noch etwas über das Problem nachzudenken, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Jedenfalls müßte seiner Ansicht nach ein Bericht über die Frage der Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse und chemischer Stoffe ausgearbeitet werden, damit die Mitglieder der Gruppe 'Campet' eine schriftliche
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Unterlage über die verschiedenen Vor- und Nachteile der geplanten Lösungen erhalten können. Er erinnert daran, daß die gemeinsame Sitzung, in der man sich der Frage der Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse widmen wird, am 26. Juni d.J. stattfinden soll, und daß die Arbeitsgruppe 'Patente' durch den Vorsitzenden sowie die Herren Roscioni, Gajac, van Benthem und Degavre vertreten sein wird.
Die Sitzung wird von 12.30 Uhr bis 15.15 Uhr unterbrochen.
Die Arbeitsgruppe beauftragt zunächst einen kleinen ad hoc-Ausschuß mit der Ausarbeitung des Berichts über die Diskussionsergebnisse bezüglich der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten für den Schutz pharmazeutischer Erzeugnisse. Dieses Dokument soll nur ein internes Dokument für die Mitglieder der Gruppe sein.
Zu der Frage, ob die Vertreter der Arbeitsgruppe 'Patente' in der Gruppe 'Campet' auch die vom französischen Gesetzgeber vorgesehene Lösung darlegen sollen, bemerkt Herr Fressonnet, daß es zweckmäßig sein dürfte, die französische Lösung anläßlich der Erörterung der zweiten von der Arbeitsgruppe geplanten Lösung darzulegen. Auf diese Weise würde man diese Lösung darlegen können, ohne einen ausdrücklichen Vorschlag im Sinne der französischen Lösung zu unterbreiten.
Der Vorsitzende ist bereit, den Vorschlag von Herrn Fressonnet anzunehmen. Seiner Ansicht nach könnte man in der Gruppe 'Campet' damit beginnen, zunächst die in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme, namentlich die Sonderregelung der französischen Gesetzgebung und die im Entwurf des italienischen Gesetzes vorgesehene Regelung zu beschreiben.
Danach könne man darlegen, daß die Gruppe 'Patente' es vom Gesichtspunkt des Patentrechts für erwünscht hält, keine Sonderregelung der Patente für pharmazeutische Erzeugnisse vorzusehen, sondern die Einbeziehung dieser Patente in das allgemeine Patentrecht bevorzugt.
Von diesem Gedanken ausgehend, könne man dann die von der Gruppe 'Patente' geplanten zwei Lösungen im einzelnen schildern und darauf hinweisen, daß die zweite Lösung weitgehend die Gedankengänge der französischen Gesetzgebung aufgreife.
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Die Gruppe ist mit dem vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Schema einverstanden und beauftragt ihn, die entsprechenden Ausführungen vor der Gruppe "Campet" zu machen.
Der Vorsitzende stellt den nächsten Punkt der Tagesordnung zur Erörterung, d.h. den schwedischen Vorschlag über die Veröffentlichung aller Patentanmeldungen nach 18 Monaten.
In diesem Zusammenhang wird eine Arbeitsunterlage (EXP-BREV-64-MISC 2) an die Mitglieder der Gruppe verteilt.
Nach Ansicht des Vorsitzenden wirft der schwedische Vorschlag die folgenden Fragen auf:
1. Soll eine derartige Lösung im europäischen Abkommen vorgesehen werden? 2. Von welchem Zeitpunkt an soll die Frist von 18 Monaten laufen? 3. Auf welche Weise erfolgt die Veröffentlichung (Druck oder Akteneinsicht)? 4. Sollen nur der Antrag oder auch die anderen Teile veröffentlicht werden? 5. Welcher Schutz muß dem Anmelder vom Zeitpunkt der Veröffentlichung angewährt werden? 6. Welche Folgen hat diese Lösung hinsichtlich der Akteneinsicht zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und dem der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents?
Hinsichtlich der ersten Frage spricht sich die Gruppe für die Aufnahme einer derartigen Lösung in das europäische Abkommen aus.
Zu der zweiten Frage vertritt die Gruppe die Ansicht, daß diese Frist vom ersten Tag der Anmeldung an laufen soll.
Hinsichtlich der dritten Frage würde die Gruppe es vorziehen, die Veröffentlichung durch die Akteneinsicht zu bewirken. Auf die Tatsache, daß die Anmeldung zur Akteneinsicht vorliegt, soll im Amtsblatt des Europäischen Patentamts hingewiesen werden. Die Akteneinsicht beinhaltet die Möglichkeit, Photokopien zu verlangen.
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Zu der vierten Frage, d.h. wie weit die Akte veröffentlicht werden soll, verweist der Vorsitzende auf die zwei bestehenden Möglichkeiten: Entweder wird die Akteneinsicht auf die Anmeldung allein beschränkt oder auf die gesamten Akten – mit Ausnahme einiger Unterlagen mehr persönlicher Art – gemäß der in Artikel 162 des Vorentwurfs vorgesehenen Regelung ausgedehnt.
Wie der Vorsitzende ausführt, liegt dem schwedischen Vorschlag der Gedanke zugrunde, die Öffentlichkeit möglichst schnell vom neuen Stand der Technik zu unterrichten. Grundsätzlich würde es hierfür genügen, wenn die Anmeldung als solche veröffentlicht werden würde. Der schwedische Vorschlag sei aber dahingehend erweitert worden, daß ein Patent 18 Monate nach der Anmeldung auch erteilt wird; hieraus könne man den Gedanken entnehmen, daß die Öffentlichkeit das Recht haben solle, den Inhalt der gesamten Akten nach 18 Monaten zu kennen.
Im Verlauf einer eingehenden Erörterung stellt die Gruppe fest, daß der Hauptgedanke dieser Lösung durch die Veröffentlichung der Anmeldung erreicht würde, daß es aber zweckmäßig wäre, die Veröffentlichung auf die gesamten Akten auszudehnen. Diese erweiterte Lösung würde übrigens die Interessen der Erfinder nicht verletzen. Andererseits würde das Interesse der Öffentlichkeit dadurch nicht wesentlich gefördert.
Als Folge dieser Feststellung beschließt die Gruppe, diese Frage nicht endgültig zu entscheiden. Die Delegationen werden sich bei den interessierten Kreisen unterrichten und außerdem die Ergebnisse der Erörterungen im Ausschuß des Europarates abwarten.
Die Sitzung wird um 16.40 Uhr geschlossen.
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$$\therefore m = \frac{3}{11}$$
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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
[modifier | modifier le wikicode]Bericht über die Sitzung vom 4. Juni 1964
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr.
Die Gruppe beschließt, daß der Nachmittag des 5. Juni für die Arbeiten des Sonderausschusses freigelassen werden soll, der mit der Abfassung des Berichts über die pharmazeutischen Erzeugnisse beauftragt ist.
Der Vorsitzende greift die Erörterung vom Vortag auf und stellt die fünfte Frage zur Diskussion, d.h. welcher Schutz dem Anmelder durch die nach 18 Monaten erfolgende Veröffentlichung gewährt werden soll.
Die Gruppe wählt die Lösung, an die man bereits auf einer früheren Sitzung gedacht hatte. Danach erhält der Anmelder nach der Veröffentlichung der Anmeldung den in Artikel 87 des Abkommens vorgesehenen Schutz. Dieser tritt erst mit Erteilung des vorläufigen europäischen Patents ein, da ein Titel als Grundlage für den Schutz unabdingbar ist. Der Schutz soll jedoch rückwirkende Geltung bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung besitzen.
Danach kommt der Vorsitzende auf die sechste Frage zu sprechen, d.h. in welchem Umfang der Inhalt der Akte der Öffentlichkeit in der Frist zwischen dem Ablauf des Zeitraums von 18 Monaten und der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents zugänglich gemacht werden soll – sofern das vorläufige Patent erst erteilt wird, nachdem die Frist von 18 Monaten abgelaufen ist.
Da die Lösung dieser Frage von der Lösung der Frage 4 (was soll veröffentlicht werden?) abhängt, beschließt die Gruppe, mit der Antwort zu warten, bis eine Entscheidung zur Frage 4 getroffen ist.
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Der Vorsitzende stellt fest, daß die Entscheidung, wonach die Anmeldung 18 Monate nach der Einreichung veröffentlicht werden soll, zwei Folgen hat:
1. Die Einwände der interessierten Kreise zu Artikel 11 Absatz 1 werden viel an Bedeutung verlieren. Durch die Veröffentlichung nach 18 Monaten gehört die Anmeldung zum Stand der Technik. 2. Zusatzpatente können nur bis zum Tag der Veröffentlichung der Anmeldung gewährt werden. Artikel 24 muß folglich geändert werden. Diese Änderung wird eine unterschiedliche Lage für die Anmelder mit sich bringen, die die erste Anmeldung in einem Land eingereicht haben, das nicht Mitglied des europäischen Abkommens ist. In Anbetracht der Prioritätsfrist von einem Jahr haben diese Ausländer somit nur 6 Monate nach der europäischen Anmeldung, um Zusatzanmeldungen einzureichen.
Die Herren Fressonnet, van Benthem und Pfanner erklären sich für eine Änderung von Artikel 24, wonach Zusatzpatente binnen einer Frist von 18 Monaten nach Anmeldung eingereicht werden können.
Der Vorsitzende fügt hinzu, daß diese neue Regelung seiner Ansicht nach gerechter sei als die alte ist, da die neue Frist von 18 Monaten Staatsangehörige von Drittstaaten auf gleichen Fuß mit denen der Gemeinschaft setzt. Nach der alten Regelung würden dagegen die Staatsangehörigen der Gemeinschaft für die Anmeldung von Zusatzpatenten nur eine Frist von 18 Monaten haben, während den Staatsangehörigen von Drittländern eine Frist von 30 Monaten zur Verfügung stünde. Wie er hinzufügt, halten die Industriekreise in der Regel eine Frist von 18 Monaten zur Verbesserung der ersten Anmeldung durch Zusatzpatente für ausreichend.
Weiter bemerkt der Vorsitzende noch, daß das Pariser Abkommen bei der Regelung der Prioritätsfrist zwar die Voraussetzungen für die Erteilung der Hauptanmeldung behandle, aber die Voraussetzungen für die Erteilung von Zusatzpatenten nicht regle. Damit würde die vorgeschlagene Regelung die Verbandsübereinkunft respektieren.
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Herr van Benthem bestreitet die Argumentation des Vorsitzenden in rechtlicher Weise nicht, bemerkt jedoch, daß es von einem praktischen Standpunkt vielleicht beanstandet werden könnte, für Zusatzpatente keine ebenso lange Frist vorzusehen, wie sie dem Hauptpatent gewährt werde. Die Prioritätsfrist werde jedoch gewährt, um dem Patentinhaber eine Möglichkeit zum Nachdenken zu geben. Warum solle man ihm für die Zusatzpatente nicht die gleiche Frist gewähren?
Der Vorsitzende antwortet, daß dem Erfinder eine Frist von einem Jahr gewährt werde, um sich entscheiden zu können, ob er seine Erfindung im Ausland anmelden will. Nachdem diese Entscheidung getroffen ist, sei es normal, daß der Erfinder nicht nur die Hauptanmeldung, sondern auch die Zusatzanmeldungen einreicht. Diese würden automatisch folgen, da sie lediglich eine Verbesserung der Erfindung darstellten.
Herr van Benthem besteht nicht auf seinem Vorschlag. Er wünscht jedoch, daß der Gruppe nochmals Gelegenheit gegeben werde, auf diese Frage zurückzukommen.
Die Gruppe schließt diesen Gedankenaustausch ab und entscheidet sich für eine Änderung von Artikel 24, wonach die Anmeldungen von Zusatzpatenten nur binnen einer Frist von 18 Monaten vom Tag der ersten Anmeldung an, d.h. von ihrer Veröffentlichung an, eingereicht werden können.
Der Redaktionsausschuß wird mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Wortlauts beauftragt.
Der Vorsitzende fügt hinzu, daß diese Frage noch mit den Skandinaviern auf einer der nächsten Sitzungen in Straßburg erörtert werden könne.
Die Frage der Beteiligung Dritter am Verfahren vor dem Europäischen Patentamt
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende erinnert daran, daß die französische und niederländische Delegation die Streichung des in Artikel 91 vorgesehenen Antrags auf Anschluß vorgeschlagen haben, die es allen Dritten ermöglicht, sich dem Prüfungsverfahren anzuschließen.
Beide Delegationen würden es vorziehen, wenn ein Verfahren eingerichtet würde, wonach Dritte erst nach der Bestätigung des Patents beteiligt werden können. Hierbei würde es sich um ein auf die Prüfung folgendes Verfahren han-
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deln. Es sei bemerkt worden, daß ein derartiges Verfahren den Nachteil hätte, die Wirkungen des bereits bestätigten europäischen Patents abzuschwächen. Um es der Gruppe zu ermöglichen, in voller Sachkenntnis den Vorschlag der französischen und niederländischen Delegation zu beurteilen, sei die niederländische wie auch die deutsche Delegation gebeten worden, statistische Angaben vorzulegen, die sich auf die Erfahrung der Patentämter auf dem Gebiet des Einspruchsverfahrens gründen.
Im Namen der deutschen Delegation gibt Herr Singer der Gruppe statistische Angaben, die nachstehend zusammengefaßt werden. Von 100 veröffentlichten Anmeldungen bilden etwa 26 bis 28 Anmeldungen Gegenstand von Einspruchsverfahren. Von den Anmeldungen, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens bilden, haben 63 % in gewissem Umfang dem Einspruch Rechnung getragen (19 % = Zurückziehung; 27 % = Ablehnung; 17 % = Änderung), während 37 % von ihnen keine Änderung durch das Einspruchsverfahren erfahren haben. Weiter ist zu betonen, daß gegen eine gleiche Anmeldung mehrere Male Einspruch erhoben werden kann. Im Bezugsjahr 1953 gab es 10.509 Einspruchsverfahren bei 6.718 veröffentlichten Anmeldungen, gegen die Einspruch erhoben wurde. Dies ergebe im Durchschnitt 1,6 Einsprüche je Anmeldung.
Herr van Benthem gibt bekannt, daß in den Niederlanden die Zahl der Einsprüche 4,5 bis 6,5 % der nach der Prüfung veröffentlichten Anmeldungen beträgt. Die Zahl sei also niedriger als in der Bundesrepublik. Bedauerlicherweise könne die niederländische Delegation keine statistischen Angaben hinsichtlich der Zahl der Einspruchsverfahren geben, die eine Änderung oder eine Zurückweisung der Patentanmeldung zur Folge hatten.
Er habe jedoch den Eindruck, daß die Ergebnisse in den Niederlanden und in Deutschland im wesentlichen die gleichen seien.
Nach diesen Angaben stellt der Vorsitzende fest, daß sich daraus ersehen lasse, daß die Zahl der Einspruchsverfahren relativ hoch sei und man sich folglich fragen müsse, ob ein sich an die Prüfung anschließendes Einspruchsverfahren zweckmäßig sei.
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Vor der Prüfung dieser Frage schlägt der Vorsitzende der Gruppe vor, einen neuen Vorschlag der deutschen Delegation zur Kenntnis zu nehmen, der die Frage einer Beteiligung Dritter am Prüfungsverfahren in neuer Weise zu lösen versucht. Bevor dieser Vorschlag jedoch bekanntgemacht wird, faßt der Vorsitzende die bisherigen Erörterungen zur Frage der Beteiligung Dritter wie folgt zusammen:
Das in Artikel 91 vorgesehene System des Antrags auf Anschluß sei beanstandet worden, da es Dritte zu einem Zeitpunkt an dem Verfahren beteiligt, zu dem die Anmeldung noch nicht vom Amt geprüft worden sei. Die beteiligten Industriekreise würden es vorziehen, wenn Dritte am Verfahren erst dann beteiligt würden, nachdem die Anmeldung Gegenstand einer Prüfung durch das Amt gebildet habe.
Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, habe die Gruppe eine Streichung von Artikel 91 erwogen. Damit würden nur das Amt und der Anmelder am Prüfungsverfahren beteiligt sein. Erst nachdem das Patent bestätigt worden sei, könnten Dritte binnen einer Frist von 2 bis 4 Monaten beteiligt werden, indem sie einen Antrag auf neue Prüfung stellen. Als Folge dieses neuen Verfahrens könnte ein bereits erteiltes Patent geändert oder annuliert werden. Es handle sich dabei um ein Verfahren in erster Instanz. Der Nachteil dieses Systems liege darin, daß der Wert des vom Amt erteilten europäischen Patents geschmälert würde.
Um sich zu den Folgen des geplanten neuen Verfahrens äußern zu können, hatte die Gruppe die niederländische und deutsche Delegation gebeten, statistische Angaben zu unterbreiten.
Herr van Benthem kommt auf die Frage der Zahl der Einspruchsverfahren zurück und bemerkt, daß im Unterschied zu dem in Deutschland und den Niederlanden geltenden Verfahren das Verfahren zur Erteilung und Bestätigung des europäischen Patents die Zahl der Einspruchsverfahren aus drei Gründen verringern dürfte:
1. Die Prüfung durch das Europäische Patentamt ist sehr streng. 2. Dritte können beim Patentamt ihre Einwendungen bereits während des Prüfungsverfahrens vorbringen. 3. Die Veröffentlichung der Patentanmeldungen vor dem Verfahren zur Erteilung oder Bestätigung gibt Dritten reichlich Zeit, um sich an den Patentinhaber zu wenden und ihre Einsprüche geltend zu machen.
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Der Vorsitzende teilt den Optimismus von Herrn van Benthem nicht. Zu der strengen Prüfung durch das Amt bemerkt er, daß die von den Patentämtern durchgeführten Prüfungen, selbst wenn sie sehr streng sind, gewisse Lücken aufweisen, da die Vielschichtigkeit der Dokumentation immer zunimmt und beim Europäischen Patentamt noch sprachliche Schwierigkeiten hinzutreten werden. Die jeder durch die Patentämter durchgeführten Prüfung innewohnenden Lücken müssen zwangsläufig durch die Überwachung seitens Dritter, namentlich durch die beteiligte Industrie, ergänzt werden, die die Materie besonders gut kennt, da sie in ihr Fachgebiet fällt.
Was die Übermittlung der Dokumentation durch Dritte an das Patentamt betrifft, so dürfte nach Ansicht des Vorsitzenden bei Dritten die Tendenz bestehen, mit der Einreichung bis zum Zeitpunkt des Einspruchsverfahrens zu warten. Die Dritten würden sogar eher bemüht sein, eine Stellungnahme des Amtes, die im Laufe des Einspruchsverfahrens nur schwer entkräftet werden könnte, nicht zu früh herauszufordern.
Zu Punkt 3 dürften Dritte nach Ansicht des Vorsitzenden in schwierigen Fällen nicht über allzu viel Zeit verfügen.
Zu der Frage der Übermittlung von Auskünften an das Amt erwähnt Herr van Benthem noch, daß die Erfahrung in den Niederlanden zeigt, daß viele Einsprüche sich lediglich auf die dem Amt im Laufe des Verfahrens bereits gemachten Mitteilungen beziehen.
Herr Frossonnet weist seinerseits noch darauf hin, daß das von der Gruppe geplante neue System ein Einspruchsrecht lediglich zugunsten von Dritten vorsehe, die bereits während des Prüfungsverfahrens Einwendungen vorgebracht hätten. Er betont, daß eine derartige Regelung eine Verminderung der Zahl der Einsprüche zur Folge hätte.
Der Vorsitzende fürchtet, daß eine derartige Maßnahme nicht sehr wirksam sei und Dritte offensichtliche Bemerkungen nur mit dem Ziel vorbringen würden, ihre Rechte für das Einspruchsverfahren zu wahren. Eine derartige Regelung könnte nur dann wirksam sein, wenn vorgesehen würde, daß Dritte einen Einspruch nur auf die von ihnen während des Prüfungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen stützen könnten. Er halte diese Maßnahme aber für außerordentlich streng.
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Herr Frossenot bemerkt, daß einerseits das von den Fachkreisen beanstandete System des Antrags auf Anschluß von einigen Delegationen nicht angenommen werden konnte, da es von den beteiligten Kreisen kritisiert worden war, während das klassische Einspruchsverfahren zu langsam erscheine und das bereits viel Zeit beanspruchende Verfahren noch verlängere. Er hoffe, daß die Gruppe ein System finden könne, das weder die Nachteile des Antrags noch die des Einspruchsverfahrens aufweise.
Der Vorsitzende erteilt anschließend der deutschen Delegation das Wort, um ihren neuen Vorschlag vorzubringen.
Herr Pfanner erklärt, daß sich dieser Vorschlag auf zwei Erwägungen gründe:
1. Die beteiligten Industriekreise ziehen ein verläufiges Prüfungsverfahren ohne eine Beteiligung Dritter vor; die Dritten brauchen sich zur Teilnahme erst nach Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses zu entschließen. Sie wünschen folglich, daß das Amt die gültigen verläufigen Patente von den ungültigen unterscheide. 2. Man müsse vermeiden, daß nach Erteilung des endgültigen Patents das Prüfungsverfahren wiederholt werden müsse, weil eine solche Lösung erhebliche Verfahrensverzögerungen nach sich ziehen würde.
Die deutsche Delegation schlägt die Annahme folgender Regelung vor:
1. Artikel 92 des Vorentwurfs bleibt unverändert. Die Einreichung von Einwendungen hat keinen Einfluß auf den späteren Anspruch Dritter, am Verfahren beteiligt zu werden. 2. Das Prüfungsverfahren kann vom Anmelder oder einem Dritten eingeleitet werden; im Unterschied zu der Bestimmung im Vorentwurf wird jedoch der den Antrag auf Prüfung stellende Dritte nicht am verläufigen Verfahren beteiligt. Dies hätte die Streichung des derzeitigen Artikels 91 des Vorentwurfs zur Folge. 3. Die Prüfungsabteilung prüft in der ersten Verfahrensstufe das Patent aufgrund des Neuheitsberichts und der Bemerkungen, wobei nur der Patentinhaber am Verfahren beteiligt ist. 4. Nach Abschluß der ersten Prüfungsphase kann das Verfahren auf zweierlei Weise fortgesetzt werden: a) die Prüfungsabteilung erklärt das Patent für nichtig; b) die Prüfungsabteilung gelangt zu der Ansicht, daß das Patent bestätigt werden kann.
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In diesem Fall müßten Dritte nach entsprechender Mitteilung des Amtes am Verfahren beteiligt worden können.
5. Das Verfahren zur Beteiligung Dritter könnte im einzelnen wie folgt geregelt werden:
a) Nach Abschluß der ersten Phase des Prüfungsverfahrens trifft die Prüfungsabteilung eine vorläufige Entscheidung, in der sie bekanntgibt, daß das Patent bestätigt wird, sofern ein beteiligter Dritter nicht Einwendungen binnen einer Frist von drei Monaten verbringt. b) Die Entscheidung der Prüfungsabteilung wird dem Patentinhaber und demjenigen, der die Prüfung beantragt hat, mitgeteilt. Dritte, die aufgrund von Artikel 92 Einwendungen erhoben haben, werden durch eine einfache Mitteilung hiervon unterrichtet. c) Gleichzeitig mit dieser Mitteilung wird die Entscheidung der Prüfungsabteilung im Bulletin veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthält die Ansprüche in den drei Amtssprachen. d) Wird binnen drei Monaten kein Einspruch erhoben, so wird das Patent bestätigt und wird damit zum endgültigen Patent. e) Die Akteneinsicht kann gleichfalls gewährt werden, damit der Dritte über die Zweckmäßigkeit einer Beschwerde entscheiden kann. f) Der Antrag auf Beteiligung, der von allen Dritten gestellt werden kann, muß geändert werden. g) Ist der Antrag auf Beteiligung rechtzeitig gestellt worden, so greift die Prüfungsabteilung das Verfahren unter Beteiligung des Inhabers aller Dritten auf. Das Beschwerderecht müßte zugunsten des Patentinhabers und der beteiligten Dritten vorgesehen werden.
6. Falls die Prüfungsabteilung die Nichtigkeit des vorläufigen Patents beschließt und die Beschwerdekammer entgegengesetzter Auffassung ist, erklärt die Kammer die Entscheidung der Prüfungsabteilung für nichtig und verweist den Fall zurück.
7. Die beteiligten Kreise haben nach Ansicht der deutschen Delegation das im Vorentwurfs vorgesehene Verfahren mit Recht beanstandet. Es verlaufe eine zu lange Frist, bevor der Schutz des europäischen Patents tatsächlich verwirklicht werde. Zwar sehe Artikel 176 eine Verletzungsklage aufgrund des vorläufigen Patents vor; in diesem Fall könne aber die Verurteilung des Verletzers erst erfolgen, nachdem das vorläufige Patent zum endgültigen Patent bestätigt werden sei.
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Die Tatsache, daß das Vorletzungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Prüfungsverfahrens ausgesetzt werde, sei als großer Nachteil anzusehen. Man könne diesen Beanstandungen Rechnung tragen, indem man es gestatte, das Urteil in der Vorletzungsklage auf die vorläufige Entscheidung der Prüfungsabteilung zu gründen. Artikel 176 könne entsprechend geändert werden. Man müsse aber zugeben, daß eine derartige Verurteilung wegen Verletzung nicht gefahrlos sei, da das vorläufige europäische Patent später doch für nichtig erklärt werden könne.
Nach Ansicht der deutschen Delegation müßten die nationalen Gerichte ermächtigt werden, die Zwangsvollstreckung aus einem Verletzungsurteil von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Im Anschluß an diese Ausführungen erklärt der Vorsitzende, daß die Gruppe diesen Vorschlag am Nachmittag erörtern werde.
Die Sitzung wird von 12.45 Uhr bis 15.30 Uhr unterbrochen.
Die Gruppe fährt mit der Erörterung des Vorschlags der deutschen Delegation über die Beteiligung Dritter am Verfahren fort. Ein Dokument der deutschen Delegation wird verteilt; die Mitglieder der Gruppe erhalten Gelegenheit, hiervon Kenntnis zu nehmen.
Herr van Benthem erinnert zunächst daran, daß die französische und niederländische Delegation einen diesbezüglichen Vorschlag auf der 12. Sitzung der Gruppe unterbreitet hätten und erwähnt die Grundsätze, auf die sich dieser Vorschlag gegründet habe. Anschließend stellt er fest, daß der deutsche Vorschlag praktisch zum gleichen Ergebnis komme, allerdings auf verschiedenem Wege. Bei der zu treffenden Entscheidung müsse man sich namentlich von administrativen Gründen und von psychologischen Erwägungen leiten lassen. Anschließend weist er auf die Unterschiede zwischen den beiden Vorschlägen hin.
Der deutsche Vorschlag sehe lediglich die Bekanntmachung der Ansprüche in den drei Sprachen vor, was besage, daß nach der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Frist die Ansprüche und die gesamte Patentschrift neu gedruckt werden müßten, selbst wenn kein Einspruch erhoben werden sei.
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Der französisch-niederländische Vorschlag sehe dagegen die volle Veröffentlichung der Patentschrift vor, was bei rund 83 % der Patente die Notwendigkeit einer erneuten Veröffentlichung ausschalte, da nur 17 % der Patente als Folge von Einspruchsverfahren geändert worden müßten. Aus diesem Grunde scheine die letztere Lösung hinsichtlich der praktischen Anwendung einfacher zu sein.
Was die dem Patentinhaber gewährten Rechte betreffe, seien beide Vorschläge identisch. Herr van Benthem glaubt jedoch, daß der deutsche Vorschlag recht schwierige Regeln versehe, da zwar die Möglichkeit richterlicher Entscheidungen in Verletzungsverfahren gegeben werde, aber keine Sonderregeln hinsichtlich der Vollstreckung derartiger Urteile beständen. Der französisch-niederländische Vorschlag gestatte dagegen, die bereits im Vorentwurf bestehenden Bestimmungen anzuwenden, was die zweite Lösung wesentlich einfacher gestalte. Hinsichtlich der psychologischen Wirkung sei schließlich festzustellen, daß man zugunsten des deutschen Vorschlags folgendes Argument anführen könne: Der Wort eines endgültigen europäischen Patents verringere sich, falls sein Schutzumfang als Folge eines Einspruchs nach der Erteilung des Patents nochmals geändert worden müßte. Andererseits erinnert Herr van Benthem an den Wunsch der beteiligten Kreise, möglichst schnell einen endgültigen Schutz zu erhalten, ohne daß der Zeitpunkt dieser Erteilung durch das Einspruchsverfahren hinausgeschoben werden könnte. Dieser Einwand spreche zugunsten der französisch-niederländischen Lösung.
Aus allen diesen Gründen würde die niederländische Delegation bei voller Anerkennung des großen Fortschritts, den der deutsche Vorschlag gegenüber dem derzeitigen Text des Entwurfs darstelle, den französisch-niederländischen Vorschlag verziehen, da er in der Praxis einfacher zu verwirklichen sein dürfte.
Herr Frossenot bemerkt, daß kein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen und dem französisch-niederländischen Vorschlag bestehe. Der Antrag auf Anschluß, der eine etwas beunruhigende Möglichkeit im Hinblick auf die Wirksamkeit des Verfahrens darstelle, sei in beiden Vorschlägen gestrichen worden. Dafür würde die Möglichkeit vorgesehen, daß die durch das Patent übertragenen Rechte sehr schnell geltend gemacht werden können.
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Herr Frossonnet glaubt allerdings, daß der französisch-niederländische Vorschlag bestimmte praktische Vorteile aufweise. Wie er hinzufügt, sind bei beiden Vorschlägen gewisse Fragen nicht geregelt. Es handle sich hierbei einmal um die Frage, ob ein Dritter befugt ist, einen Einspruch zu erheben, auch wenn er nach dem Verfahren des Artikels 92 eine Einwendung beim Europäischen Amt noch nicht eingereicht hatte.
Andererseits sei es unabdingbar, die Einspruchsverfahren möglichst zu beschleunigen. Gegebenenfalls könne man eine einzige Instanz vorsehen, die hierfür zuständig ist.
Der Vorsitzende schlägt vor, vor einer Behandlung der beiden von Herrn Frossonnet aufgeworfenen zusätzlichen Fragen zunächst die der Gruppe unterbreiteten Vorschläge zu erörtern.
Herr Pfanner verweist zunächst auf die Ergebnisse der Erörterungen während der 12. Sitzung, wo sich die Gruppe namentlich hinsichtlich der Streichung des Antrags auf Anschluß nicht einigen konnte. Außerdem erklärt er, daß die beteiligten Kreise, mit denen die deutsche Delegation Verbindung aufgenommen hatte, gegen den französisch-niederländischen Vorschlag den Einwand erheben habe, daß bei diesem System das endgültige europäische Patent nicht wirklich endgültig sei. Die deutsche Delegation halte es aber für ausschlaggebend, daß das endgültige europäische Patent auch tatsächlich endgültig sei, und es sei sehr unerwünscht, drei Stufen für das europäische Patent, d.h. ein vorläufiges Patent, ein vorläufig-endgültiges Patent und schließlich ein wirklich endgültiges Patent vorzusehen.
Was die administrativen Gründe betreffe, so dürfte nach Ansicht von Herrn Pfanner der deutsche Vorschlag leichter durchzuführen sein, weil die Bekanntmachung nur der Ansprüche wesentlich weniger Arbeit beinhalte als die der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen. Dieses Argument werde durch die Tatsache verstärkt, daß die Patentbeschreibungen immer umfangreicher und komplexer werden.
Dagegen biete der Neudruck der Ansprüche keine praktischen Schwierigkeiten, da man die gleichen Matrizen verwenden könne. Es scheine viel schwieriger, in 17 % der Fälle die Fassung der Beschreibung und der Ansprüche der Patentschrift des endgültigen Patents zu ändern.
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Zu dem Schutz, der dem Patentinhaber mit Veröffentlichung der im deutschen Vorschlag vorgesehenen Zwischenentscheidung gewährt werde, bemerkt Herr Pfanner, daß der Inhaber selbst vor Erteilung des endgültigen Patents seine vollen Rechte vor den Gerichten geltend machen könne. Es scheine aber angezeigt, bestimmte Maßnahmen vorzusehen, um der Möglichkeit von Änderungen Rechnung zu tragen, die nach der gerichtlichen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Patentamt vorgenommen werden. Hier könne man die Möglichkeit vorsehen, daß die Gerichte die Vollstreckung des Urteils von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, die den Schaden decken würde, welche die Vollstreckung für den Beklagten mit sich bringen könnte; diese Sicherheitsleistung könnte je nach den Umständen der einzelnen Fälle verlangt werden.
Was den Wunsch der beteiligten Kreise nach einem baldigen endgültigen Schutz betreffe, so entspricht nach Ansicht von Herrn Pfanner die von ihm empfohlene Lösung diesem Wunsch, indem sie die Vorletzungsklage vor Erteilung des endgültigen Patents ermöglicht. Außerdem scheine die deutsche Lösung den Erfordernissen der Rechtssicherheit besser Rechnung zu tragen.
Der Vorsitzende stellt fest, daß sich die drei Delegationen mit ihren verschiedenen Vorschlägen bereits angenähert hätten. Sie seien sich über die Notwendigkeit einig, das im Vorentwurf vorgesehene Verfahren zu ändern. Weiter seien sie sich darin einig, Artikel 91 zu streichen, die Möglichkeit eines Einspruchs durch Dritte nur nach der Prüfung der Patente durch das Europäische Patentamt vorzusehen und schließlich Vorletzungsklagen vor Abschluß des Einspruchsverfahrens zu erlauben.
Nachdem der Vorsitzende die zwischen den beiden Vorschlägen bestehenden Unterschiede nochmals hervorgehoben hat, äußert er die Auffassung, daß der Grund für diese nicht sehr fundamentalen Unterschiede in der unterschiedlichen Schätzung der Zahl der Einsprüche liege. Betrage diese weniger als 5 %, so bestünden keine Einwendungen gegen den französisch-niederländischen Vorschlag. Gehe man dagegen von den auf den Erfahrungen des Deutschen Patentamts beruhenden Schätzungen aus, so müsse man mit bis zu 28 % Einsprüchen rechnen.
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In diesem Falle scheine die deutsche Lösung angezeigter, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung des Rufs des europäischen Patents durch Änderungen nach der Erteilung des endgültigen Patents zu groß würde.
Herr Frossonnet gibt zu, daß ein Nachteil des französisch-niederländischen Vorschlags darin bestehe, daß man aufgrund der veröffentlichten Patentschrift nicht wissen könne, ob gegen das betreffende Patent ein Einspruch erhoben wurde oder nicht.
Der Vorsitzende betont die Wichtigkeit der Bemerkung von Herrn Frossonnet; der französisch-niederländische Vorschlag hätte zur Folge, daß man den Beteiligten eine Waffe im Wirtschaftskampf gebe, die sich später aufgrund von Einsprüchen als unwirksam herausstelle. Eine derartige Wirkung könnte für das System des europäischen Patents schädlich sein.
Auf eine Bemerkung von Herrn Frossonnet, der die Tatsache für nachteilig hält, daß der deutsche Vorschlag nur eine Veröffentlichung der Ansprüche vorsehe und die Konkurrenten folglich die wahre Tragweite des endgültigen Patents nicht kennen würden, sondern die Erteilung abwarten müßten, erinnert Herr Pfanner daran, daß die Öffentlichkeit in jedem Fall die gesamte Patentschrift des vorläufigen Patents kenne.
In Anbetracht der Tatsache, daß der Schutz durch den Inhalt der Ansprüche definiert werde und daß andererseits die Beschreibung des endgültigen Patents im Rahmen des vorläufigen Patents vorgenommen werde, sei ersichtlich, daß die Öffentlichkeit alle Informationen besitze, um die Tragweite des endgültigen Patents beurteilen zu können. Die volle Veröffentlichung des endgültigen Patents, wie sie im französisch-niederländischen Vorschlag vorgesehen sei, erübrige sich damit.
Die Herren Frossonnet und van Bonthom erklären, von dem von Herrn Pfanner vorgebrachten Argument überzeugt zu sein.
Herr Frossonnet schließt sich dem deutschen Vorschlag an, ebenso die niederländische Delegation.
Der Vorsitzende schlägt vor, über den deutschen Vorschlag nicht abzustimmen. Er halte es für zweckmäßig, daß er in den verschiedenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Kreise noch erörtert werde.
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Die deutsche Delegation erhält den Auftrag, ihren Vorschlag in Form von Änderungen an den betreffenden Artikeln des Abkommens im einzelnen auszuarbeiten.
Das Sekretariat wird dieses Dokument verteilen, damit die anderen Delegationen es als Grundlage für eine Erörterung mit den beteiligten Kreisen benützen können.
Die Entscheidung wird auf der nächsten Sitzung der Gruppe getroffen werden.
Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß vorbehaltlich von Einzelfragen die Arbeitsgruppe den deutschen Vorschlag angenommen habe. Danach kommt der Vorsitzende auf die von Herrn Frossonnet zu Anfang der Erörterung aufgeworfenen Probleme zurück und stellt zunächst die Frage der für eine Entscheidung über den Einspruch erforderlichen Instanzen zur Diskussion.
Man müsse die Tatsache berücksichtigen, daß annähernd 50 % der Einsprüche zu einer Änderung der beanstandeten Ansprüche führten. Er frage sich, ob es angezeigt sei, sich in einem derartigen Fall mit einer Instanz zu begnügen. Beanstandet würden in der Regel die wichtigen Erfindungen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei es deshalb erforderlich, zwei Instanzen für die Entscheidung zu haben. Entsprechend den Regeln des Vorentwurfs könnte man als erste Instanz die Patentabteilung versehen, als zweite Instanz die Beschwerdekammer. Man müsse zwar zugeben, daß diese Verfahren das Einspruchsverfahren verlängern könnten, im Interesse der Rechtssicherheit dürfte die Verlängerung des Verfahrens aber annehmbar sein, um spätere Nichtigkeitsklagen zu verhindern. Außerdem müsse man beachten, daß der deutsche Vorschlag den Nachteil eines langen Verfahrens für den Patentinhaber abschwäche, da er ein Urteil wegen Verletzung selbst vor Abschluß des Einspruchsverfahrens erhalten könne.
Herr Frossonnet schlägt im Hinblick auf eine Beschleunigung des Verfahrens vor zu prüfen, ob man eine zweite Instanz nicht auf die vom Inhaber eingelegten Beschwerden beschränken könne – eine Lösung, für die der EURATOM-Vertrag ein Muster biete. Dadurch würden Patentinhaber und Dritte nicht ungleich behandelt, da Dritte immer die Möglichkeit hätten, eine Nichtigkeitsklage nach Erteilung des endgültigen Patents anzustrengen. Ihre Lage sei somit nicht weniger günstig als die des Patentinhabers.
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Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß dieser Gedanke theoretisch zwar zutroffe, aber schwer in die Praxis umzusetzen sei. Ein Nichtigkeitsverfahren sei erheblich kostspieliger als ein Einspruchsverfahren. Außerdem könnte man zögern, den Arbeitsanfall der Nichtigkeitskammern zu erhöhen. Schließlich strebe das Abkommen danach, daß der europäische Titel ein sicherer Titel sei; aus diesem Grunde müßten Nichtigkeitsklagen die Ausnahme und nicht ein häufiger Fall sein.
Die Gruppe beschließt danach, zwei Instanzen für die Entscheidung über den Einspruch vorzusehen. Außerdem spricht sie sich zugunsten des Vorschlags von Herrn Frossenot aus, wonach die Frist zur Einlegung des Einspruchs auf drei Monate beschränkt wird.
Einige Delegationen behalten sich jedoch die Möglichkeit vor, diese Frage nach einer Besprechung mit den beteiligten Fachkreisen nochmals aufzuwerfen.
Zu den Voraussetzungen für die Einlegung eines Einspruchs erinnert der Vorsitzende daran, daß der deutsche Vorschlag eine Begründung des Einspruchs erfordere. Herr Frossenot wolle hierbei über Artikel 92 hinausgehen, damit dieser kein 'frommer Wunsch' bleibe. Wenn ein Dritter Einspruch gegen ein Patent erhoben wolle, müsse er dies so schnell wie möglich beim Europäischen Patentamt tun. Auch könne man ein Einspruchsrecht nur solchen Dritten zugestehen, die bereits Einspruch nach dem Verfahren des Artikels 92 erhoben hätten. Darüber hinaus könnte vorgesehen werden, daß Dritte im Einspruchsverfahren nur solche Gründe geltend machen könnten, die sie bereits dem Amt im Rahmen des Artikels 92 unterbreitet haben.
Gegen diesen Vorschlag macht Herr van Benthem geltend, daß dieses System Dritte zwingen würde, zu einem Patent Stellung zu nehmen, dessen Prüfung noch nicht hinlänglich fortgeschritten sei, was wiederum die Industrie verpflichten würde, ihrerseits Forschungen im Zusammenhang mit einer derartigen Patentanmeldung anzustellen. Ein derartiger Vorschlag sei bereits von beteiligten Kreisen nachdrücklich zurückgewiesen worden.
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Herr Pfanner schließt sich dieser Auffassung an.
Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß die Begrenzung der Einspruchsmöglichkeit auf Fälle, in denen Dritte bereits von Artikel 92 Gebrauch gemacht hätten, nicht viel Zweck habe. Es bestehe nur die Gefahr, daß Dritte irgendwelche Bemerkungen lediglich aus dem Wunsch vorbringen, später einen Einspruch erhoben zu können.
Wenn man weiter ginge, würde man auf die Einwände von Herrn van Benthem stoßen.
Dagegen glaube er, daß das Verfahren des Artikels 92 attraktiver gestaltet werden könnte, wenn man eine nicht unerhebliche Gebühr für das Einspruchsverfahren versehe.
Die Gruppe begrüßt diesen Vorschlag und beschließt, daß für die Erhebung eines Einspruchs eine verhältnismäßig hohe Gebühr erhoben werden solle, um rein schikanöse Einsprüche zu vermeiden und um weniger interessierte Konkurrenten zu einer Verwendung des Verfahrens nach Artikel 92 zu veranlassen.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.
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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
Bericht über die Sitzung vom 5. Juni 1964
Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, zu Punkt 4 der Tagesordnung überzugehen, d.h. die Prüfung der Stellungnahmen der beteiligten Kreise fortzusetzen.
Artikel 105ff
[modifier | modifier le wikicode]Er erinnert daran, daß die Gruppe aufgrund der Entscheidung der Ständigen Vertreter von der Prüfung aller Fragen mit politischer Auswirkung abzusehen hat.
Artikel 105
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt beschwerdefähige Entscheidungen. Er ist der erste Artikel von Kapitel III Teil 5 des Vorentwurfs, der sich mit der Erteilung und Bestätigung des europäischen Patents befaßt.
Auf eine Frage von Herrn van Exter beschließt die Gruppe, den Redaktionsausschuß mit einer erneuten Prüfung von Absatz 2 zu beauftragen. Hier wäre anzugeben, daß die Entscheidung nach Absatz 2 zwar Gegenstand einer Beschwerde bilden kann, daß diese aber erst dann anfechtbar ist, nachdem die endgültige Entscheidung getroffen wurde. Daraufhin bemerkt Herr van Exter, daß zwischen der französischen und der deutschen Fassung von Absatz 3 ein Unterschied bestehe. Während der französische Text von einer Aufgliederung der Kosten spre-
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che, erwähne die deutsche Fassung nur die Entscheidung über die Kosten.
Der Vorsitzende bemerkt, daß es sich um ein redaktionelles Problem handle. In sachlicher Hinsicht werde diese Frage durch Artikel 164 gelöst, woraus hervorgehe, daß eine Beschwerde auf diesem Gebiet immer eine Teilung der Kosten zur Folge habe. Die Gruppe beschließt, den Redaktionsausschuß damit zu beauftragen, Übereinstimmung zwischen den beiden Fassungen von Absatz 3 herzustellen. Danach befaßt sich die Gruppe mit der Frage, ob der zweite Satz von Absatz 3 wirklich erforderlich ist. Er bedeutet, daß eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens für sich allein nicht Gegenstand einer Beschwerde bilden kann. Der Redaktionsausschuß wird auch mit der Prüfung dieser Frage beauftragt.
Artikel 106
[modifier | modifier le wikicode]Keine Bemerkungen.
Artikel 107
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Beschwerdeberechtigten. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs müßte der Ausdruck 'quiconque' dahingehend erläutert worden, daß darunter der Inhaber des Patents und Dritte im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 zu verstehen sind.
Der Vorsitzende bemerkt, daß auch andere Dritte in Betracht kommen, z.B. solche Personen, die die Veröffentlichung einer Akte beantragt haben. Die Bedeutung des Ausdrucks 'quiconque' hängt von dem Verfahren ab, um das es sich handelt. Die Gruppe ist folglich der Auffassung, daß es unnötig, ja sogar gefährlich wäre, den Ausdruck 'diejenigen, die an dem Verfahren teilgenommen haben' zu ändern.
Artikel 108
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt Frist und Form der Beschwerde. Die Beschwerde ist nach diesem Artikel innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen und zu begründen. Zur Erleichterung der Diskussion schlägt der Vorsitzende der Gruppe vor, zunächst die Frist für
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die Einlegung der Beschwerde unabhängig von der Frage ihrer Begründung zu prüfen.
Die deutsche Delegation schlägt unter Hinweis auf die Bestimmungen im Vorentwurf des Markenabkommens die Frist von einem Monat vor.
Die französische Delegation schlägt 2 Monate vor, während die niederländische Delegation 3 Monate beantragt. Die Mehrheit der Gruppe spricht sich für eine Frist von 2 Monaten zur Einlegung der Beschwerde aus.
Der Vorsitzende bittet daraufhin die Gruppe, die Prüfung der Frist für die Begründung der Beschwerde unabhängig von der Frage, ob diese Frist verlängert werden kann oder nicht, zu prüfen.
Herr Fressonnet schlägt vor, keine zusätzliche Frist für die Begründung der Beschwerde vorzusehen. Seiner Ansicht nach sollte die Begründung binnen der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist von 2 Monaten erfolgen. Er fügt hinzu, daß man sich auf eine Aufzählung der einzelnen Beschwerdegründe beschränken könne. Die Begründung könne also recht kurz sein. Außerdem schlägt er vor, eine zusätzliche Frist von einem Monat vorzusehen, innerhalb welcher der Antragsteller die Möglichkeit habe, einen ausführlichen Schriftsatz einzureichen. Dieser Schriftsatz soll es ihm ermöglichen, die in der Begründung genannten Argumente zu erläutern und zu entwickeln. Er fügt hinzu, daß die Prüfungsabteilung gemäß Artikel 109 binnen 2 Wochen nach Eingang der Beschwerde Stellung zu nehmen hat. Die Prüfungsabteilung brauche den Eingang des erläuternden Schriftsatzes nicht abzuwarten, um Stellung zu nehmen.
Herr Pfanner seinerseits schlägt eine zusätzliche Frist von einem Monat für die Begründung der Beschwerde vor. Diese Frist scheine ihm in Anbetracht der Vielschichtigkeit der Materie berechtigt. Diese Frist sei auch im Vorentwurf des Markenabkommens vorgesehen. Die Gruppe behandelt anschließend ausführlich diese beiden Vorschläge.
Im Laufe der Diskussion spricht sich der Vorsitzende für den Vorschlag von Herrn Fressonnet aus. Der wesentlichste Vorteil liege in seiner Schnelligkeit. Diese sei das Ergebnis der Tatsache, daß die Beschwerde binnen einer Frist von 2 Monaten eingelegt und begründet werde, und daß die Prüfungsabteilung sich 2 Wochen nach Eingang der Beschwerde hierzu äußere. Eine kurze Begründung genüge für die Prüfungsabteilung, da sie die Akte kenne. Außerdem dürfe man nicht übersehen, daß diese Instanz in den meisten Fällen ihre Entscheidung nicht än-
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dern werde. Wenn die Beschwerdekammer sich zu der Beschwerde zu äußern habe, sei sie im Besitz des ausführlichen Schriftsatzes, der binnen eines Monats nach Einreichung der Beschwerde vorgelegt werden müsse. Unter diesen Umständen verfüge sie über genügend Angaben, um ihre Entscheidung treffen zu können.
Nachdem sich Herr Pfanner dem Vorschlag von Herrn Frossonnet angeschlossen hat, beschließt die Gruppe, eine Frist von 2 Monaten für die Einreichung und Begründung der Beschwerde vorzusehen. Die Begründung kann kurz sein. Außerdem wird die Möglichkeit vorgesehen, binnen eines Monats nach Einreichung der Beschwerde einen ausführlichen Schriftsatz zu den in der Begründung aufgezählten Beschwerdegründen vorzulegen. Diese Entscheidung der Gruppe bedeutet jedoch nicht, daß Artikel 110 Absatz 2 nicht angewendet wird. Hiernach können der Beschwerdekammer in der Begründung nicht aufgeführte neue Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden. In diesem Falle ist die Beschwerdekammer selbstverständlich aber nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen.
Die Gruppe beschließt weiterhin, daß in Anbetracht dieser neuen Fristen kein Grund für eine Verlängerung der Frist bestehe. Sie behält sich schließlich die Möglichkeit vor, später die Fristen und insbesondere die Frage der Übereinstimmung der im Patententwurf und im Markenentwurf vorgesehenen Fristen in ihrer Gesamtheit zu überprüfen.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, Artikel 108 gemäß den getroffenen Entscheidungen zu ändern. Es ist darauf zu verweisen, daß die Gruppe den Vorschlag der UNICE bezüglich einer zusätzlichen Frist von 2 Monaten für die Beschwerdebegründung nicht annehmen konnte.
Artikel 109
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Abhilfe durch die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird.
Herr van Exter wirft die Frage auf, was geschehen würde, wenn die gemäß Artikel 109 getroffene Entscheidung die Partei, die die Beschwerde eingelegt hat, nicht befriedigt. Nach Ansicht der Gruppe kann in diesem Falle eine neue Beschwerde eingereicht werden, da eine neue Entscheidung der Prüfungsabteilung vorliege.
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Auf die Ausführungen von Herrn Roscioni hin stellt der Vorsitzende klar, daß Abhilfeverfahren nur möglich sind, wenn keine Dritte am Verfahren beteiligt sind.
Nach einem Gedankenaustausch beauftragt die Gruppe den Redaktionsausschuß mit einer Überprüfung von Artikel 109, damit diese Klarstellung eindeutig zutage tritt.
Auf die Ausführungen von Herrn Gajac hin beauftragt die Gruppe den Redaktionsausschuß damit zu prüfen, ob der Begriff 'Dritter' in Absatz 3 des Artikels näher erläutert werden könne.
Artikel 110
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Prüfung der Beschwerde. Herr van Benthem schlägt vor, bei Absatz 3 ebenfalls die Möglichkeit vorzusehen, vom Internationalen Patentinstitut im Haag einen ergänzenden Neuheitsbericht zu verlangen. Diese Möglichkeit sei bereits bei der ersten Instanz vorgesehen (vgl. Artikel 94).
Da die Gruppe diesen Zusatz für zweckmäßig hält, beauftragt sie den Redaktionsausschuß mit einer entsprechenden Änderung von Absatz 3. Schließlich wird seitens des Vereinigten Königreichs zu Absatz 2 bemerkt, daß dieser sich auf eine Erwiderung auf die Beschwerde beziehe, ohne daß vorher von einer derartigen Erwiderung die Rede gewesen sei. Es wird darauf hingewiesen, daß diese Frage in der Ausführungsordnung geregelt sei.
Artikel 111
[modifier | modifier le wikicode]Nach diesem Artikel entscheidet die Beschwerdekammer, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt worden soll oder nicht.
Die Frage von Herrn Frossenet, ob mündliche Verhandlungen vor dem Deutschen und Niederländischen Patentamt häufig seien, wird dahingehend beantwortet, daß nach dem Gesetz bei Beschwerden stets eine mündliche Verhandlung stattfindet. Derartige Verfahren verlängern aber die Fristen erheblich. Die UNION und die UNION sprechen sich gegen den Wortlaut von Artikel 111 aus. Die Gruppe 'Marken' hat gleichfalls beschlossen, daß auf Antrag einer Partei ein mündliches Verfahren stattzufinden hat.
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Die Gruppe beschließt, die derzeitige Fassung von Artikel 111 aufrechtzuerhalten und die Frage später erneut zu prüfen.
Artikel 112
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende bemerkt, daß Absatz 5 indirekt zu verstehen gebe, daß Entscheidungen auch an die anderen Beteiligten zu richten sind.
Artikel 113
[modifier | modifier le wikicode]Da dieser Artikel das Europäische Patentgericht behandelt und damit eine politische Frage berührt, wird er nicht erörtert.
Artikel 114
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel ist der erste Artikel eines neuen Kapitels, das sich mit der Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung befaßt.
Herr van Benthem bemerkt, daß die niederländischen beteiligten Kreise gegen das Umwandlungsverfahren sind, da dieses ihrer Ansicht nach mit einer Rechtsunsicherheit verbunden sei. Herr van Benthem gibt zu, daß er diese Beweisführung nicht verstehe; er sehe aber nicht ein, warum man den Grundsatz der Umwandlung, der ja zugunsten der beteiligten Kreise eingeführt worden sei, beibehalten solle, wenn sich diese dagegen aussprächen.
Herr Degavre macht geltend, daß die belgischen beteiligten Kreise dem Umwandlungsverfahren ebenfalls nicht positiv gegenüberstehen.
Die Herren Singer und Fressonnet erklären dagegen, daß ihre beteiligten Kreise die Umwandlung befürworten. Herr Fressonnet fügt hinzu, daß die französische Delegation jedenfalls in die Streichung von Artikel 118 über die Umwandlung im Falle der Geheimhaltung im Interesse des Staates nicht einwilligen könne.
Drei internationale Verbände haben sich gegen das Umwandlungsverfahren ausgesprochen. Insbesondere hat die UNION bemerkt, daß das Umwandlungsverfahren keinerlei Daseinsberechtigung habe, wenn man von dem Gedanken ausgehe, daß vorher eine nationale Patentanmeldung eingereicht worden sei. Der Vorsitzende stellt fest, daß die Lösung, die hinsichtlich der vorherigen nationalen Anmeldung gewählt werde, für die Fassung der verschiedenen Artikel des Abkommens und namentlich der Artikel über die Umwandlung maßgeblich sein werde.
Anschließend erörtert die Gruppe die Frage des Prinzips des Umwandlungs-
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verfahrens und erklärt mit Mehrheit, daß es notwendig ist und somit Kapitel IV beibehalten werden müsse.
Der Vorsitzende schließt die Sitzung. Er erinnert daran, daß die Arbeitsgruppe am Nachmittag nicht tage, da der Sonderausschuß zusammentrete, um den Bericht über die Patentierbarkeit chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse auszuarbeiten.
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| 88 | 85000 | |
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| 96 | 93000 | |
| 97 | 94000 | |
| 98 | 95000 | |
| 99 | 96000 | |
| 100 | 97000 |
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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
Bericht über die Sitzung vom 8. Juni 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er gibt bekannt, daß der Vertreter des Großherzogtums Luxemburg, Herr Mackel, sich entschuldigt habe, daß er an den Sitzungen der Woche nicht teilnehmen könne. Danach schlägt der Vorsitzende der Gruppe vor, mit der Prüfung von Kapitel IV über die Umwandlung in eine nationale Umwandlung fortzufahren. Zu Artikel 114 liegen keine Bemerkungen vor.
Artikel 115
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt den Antrag auf Umwandlung und zählt die Unterlagen auf, die den nationalen Dienststellen für gewerblichen Rechtsschutz zusammen mit einem derartigen Antrag vorzulegen sind. Hierzu erklärt Herr Singer, daß es möglich ist, daß der Anmelder in bestimmten Fällen seinen Antrag nicht binnen der in Artikel 114 Absatz 2 vorgesehenen Frist stellen kann, weil die in Artikel 115 Buchstaben a) und c) genannte beglaubigte Abschrift bzw. Bescheinigung vom Europäischen Patentamt ausgestellt wird. Er schlägt deshalb vor, die in Artikel 114 Absatz 2 vorgesehene Frist von 3 Monaten zu verlängern, sofern der Anmelder den Nachweis erbringen kann, daß er sich rechtzeitig an das Europäische Patentamt gewendet hat und daß er die Unterlagen nicht erhalten habe. Die Gruppe genehmigt diesen Vorschlag und beauftragt den Redaktionsausschuß mit einer entsprechenden Änderung des Textes.
Artikel 116
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die ordnungsgemäße nationale Patentanmeldung. Gemäß Satz 2 dieses Artikels dürfen die Ansprüche des nationalen Patents nicht über die Ansprüche hinausgehen, welche der Antragsteller im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemacht hat, mit Ausnahme der Ansprüche, auf die er früher verzichtet hat.
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Die Bemerkung zu Artikel 116 über das Erfordernis von Patentansprüchen stelle kein besonderes Problem dar, da zu hoffen sei, daß das Straßburger Abkommen über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts von den sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ratifiziert werde.
Zu der Begrenzung der Ansprüche des nationalen Patents wird seitens des Vereinigten Königreichs bemerkt, daß sie nicht über die im vorläufigen Patent veröffentlichten Ansprüche hinausgehen dürften. Die Frage der Begrenzung der Ansprüche des nationalen Patents führt zu einer Erörterung, die den gesamten Vormittag beansprucht.
Nach einem ersten Gedankenaustausch bemerkt der Vorsitzende, daß der von der Gruppe in der letzten Woche angenommene schwedische Vorschlag (Veröffentlichung der Anmeldung binnen 18 Monaten nach Einreichung) die Frage der Begrenzung der Ansprüche im Falle der Umwandlung nicht betreffe. Weiter erklärt er, daß der Sinn des Umwandlungsverfahrens ja gerade in der Möglichkeit bestehe, das auf der europäischen Ebene begonnene Verfahren auf nationaler Ebene fortzusetzen. So gesehen sei es logisch, daß ein Verzicht auf einen Anspruch auf europäischer Ebene auch auf nationaler Ebene aufrechterhalten werde.
Danach konzentriert sich die Diskussion auf die Folgen eines Umwandlungsverfahrens, das nach Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents bzw. unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung der Ansprüche eingeführt werde.
Der Vorsitzende bemerkt, daß sich das nationale Patent für den Fall, daß auf europäischer Ebene nach der Bekanntmachung des vorläufigen europäischen Patents keine Änderungen vorgenommen werden, auf die im vorläufigen europäischen Patent genannten Ansprüche in den Ländern gründen werde, die das System der Eintragung kennen. In diesem Falle sei das nationale Patent und das vorläufige europäische Patent mindestens hinsichtlich der Ansprüche identisch. In Ländern mit einer Prüfung des Patents seien dagegen die Ansprüche in diesem Fall nicht zwangsläufig die gleichen wie beim vorläufigen europäischen Patent. Das nationale Patent müsse im Vergleich zum vorläufigen europäischen Patent eingeschränkte Ansprüche enthalten. Man könne aber auch an eine andere Möglichkeit denken.
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Die Ansprüche des europäischen Patents könnten nach der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents eingeschränkt werden. Während des Verfahrens zur Prüfung des europäischen Patents könne der Anmelder z.B. auf den Anspruch C verzichten. In diesem Falle würde sich das europäische Patent nur noch auf die Ansprüche A und B gründen, obwohl in der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents die Ansprüche A, B und C enthalten wären. Bei der Umwandlung in ein nationales Patent würde die Ausgangsgrundlage in diesem Falle ausschließlich durch die Ansprüche A und B und nicht durch den Anspruch C gebildet werden. Das gleiche sollte für die Länder gelten, die das Eintragungssystem kennen. Diese müßten in diesem Falle das nationale Patent lediglich aufgrund der Ansprüche A und B erteilen.
Der Vorsitzende ist der Auffassung, daß allein diese Lösung in Frage komme, wenn das Umwandlungsverfahren seinen Sinn behalten solle. Man dürfe nicht übersehen, daß Dritte aufgrund der Einsicht in die Akten wissen, daß der Anmelder auf den Anspruch C verzichtet hat. Außerdem dürfe die Umwandlung des europäischen Patents in ein nationales Patent für den Anmelder nicht zur Folge haben, daß er einen größeren nationalen Schutz erhält als beim europäischen Patent.
Zu diesen Ausführungen bemerkt Herr Frossenot, daß im letzteren Falle die Öffentlichkeit nicht wisse, daß der Anmelder auf den Anspruch C verzichtet habe. Tatsächlich habe keine Bekanntmachung dieses Verzichts stattgefunden. Um zu wissen, daß dieser Verzicht vorliege, müsse man Akteneinsicht nehmen. Außerdem halte er es nicht für logisch, daß die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Behörde in einem Land, das ohne Verprüfung Patente erteilen könne, die während des Prüfungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt erhaltenen Ergebnisse berücksichtigen müsse. Er halte es deshalb für erforderlich, daß die Ansprüche, auf die sich das nationale Patent gründet, auf die im vorläufigen europäischen Patent veröffentlichten Ansprüche begrenzt würden. Alle nachherigen Änderungen der Ansprüche, d.h. während des Prüfungsverfahrens, dürften bei der Erteilung der nationalen Patente nicht berücksichtigt werden.
Herr Pfanner bemerkt, daß man mit dem von Herrn Frossenot empfohlenen System die Anmelder begünstigen würde, die ihre Ansprüche bis zur Veröffent-
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lichung des vorläufigen europäischen Patents aufrechterhielten und anschließend während des Prüfungsverfahrens hierauf verzichteten. Durch die Umwandlung ihrer Anmeldung könnten sie Ansprüche wiederherstellen, auf die sie verzichtet hätten. Das gleiche Ergebnis hätten sie nicht erreicht, wenn sie auf ihre Ansprüche vor Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents verzichtet hätten.
Der Vorsitzende seinerseits bemerkt, daß die von Herrn Frossonnet empfohlene Lösung eine große Rechtsunsicherheit nach sich ziehen würde. Denn Dritte sähen sich dann vor wiederaufgelebten Ansprüchen, bei denen Anlaß zu der Annahme bestanden habe, daß der Anmelder auf sie verzichtet habe.
Herr Frossonnet antwortet, daß man nicht zu pessimistisch sein dürfe. Die vom Vorsitzenden erwähnte Rechtsunsicherheit sei die Unsicherheit der derzeitigen Lage, die die Industrie an ihrer Entwicklung nicht gehindert habe. Er fügt noch hinzu, daß der Vorentwurf selbst unter dem Gesichtspunkt der Rechtsunsicherheit eine noch viel schwierigere Situation verursache. Es sei vorgesehen, daß eine vom Amt zurückgewiesene Patentanmeldung binnen einer bestimmten Frist in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden könne. In diesem Falle sei es das gesamte Patent und nicht nur ein Anspruch, den man wiederaufleben lasse, und die Rechtsunsicherheit sei noch viel größer. Er frage sich, ob man nicht den Sinn des Umwandlungsverfahrens in Frage stelle, wenn man beschließe, daß die nationalen Ämter auf nationaler Ebene nicht das gewähren können, was auf europäischer Ebene gewährt werden sei. Das Umwandlungsverfahren sei zugunsten des Erfinders eingeführt worden, nach dessen Ansicht das Europäische Patentamt seine Anmeldung einer zu strengen Prüfung unterziehe; ihm solle die Einreichung einer Anmeldung in einem Land ermöglicht werden, in dem die Erteilung von Patenten weniger strengen Voraussetzungen unterliege. Schließlich bemerkt Herr Frossonnet, daß er nicht gegen das Umwandlungsverfahren als solches sei, wohl aber gegen die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Regelung. Es sei ungerecht, wenn ein Anmelder, der auf einen Anspruch vor dem Europäischen Patentamt verzichtet habe, diesen Anspruch nicht vor einem nationalen Amt wiederaufgreifen könne. In bestimmten Fällen könne ein Anmelder freiwillig auf einen Anspruch vor dem Patentamt verzichten, um das europäische Patent schneller zu erlangen; wenn er
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aber auf einen Anspruch auf europäischer Ebene verzichtet habe, sei es durchaus denkbar, daß er im Gegenteil diesen auf nationaler Ebene aus guten Gründen nicht aufgeben wolle.
Der Vorsitzende betont nochmals die Zweckmäßigkeit des Umwandlungsverfahrens, selbst im Falle einer Zurückweisung. Bei Erfindungen, bei denen eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Patentierbarkeit oder der Neuheit bestehe, müsse es möglich sein, daß der Erfinder, der ein europäisches Patent beantragt habe, im Falle der Zurückweisung seine Anmeldung in eine nationale Anmeldung umwandeln könne; andernfalls würden die Erfinder in allen diesen Fällen doppelte Anmeldungen oder nur nationale Anmeldungen vornehmen.
Abschließend stellt Herr Fressonnet dem Vorsitzenden folgende Frage: Ein Erfinder beantragt ein europäisches Patent und verzichtet nach der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents auf einen der Ansprüche, weil dieser sich auf ein biologisches Verfahren beziehe. Danach stellt er fest, daß dieser letzte Anspruch der für ihn interessanteste ist. Er wandelt anschließend seine europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung um. Nach dem vom Vorsitzenden vorgeschlagenen System könne er den Anspruch, auf den er auf europäischer Ebene verzichtet habe, nicht wieder geltend machen. Man müsse sich fragen, ob diese Lösung keine ernste Gefahr mit sich bringe.
Der Vorsitzende unterbricht die Sitzung von 12.45 Uhr bis 15.15 Uhr.
Der Vorsitzende setzt die Erörterung der durch Artikel 116 aufgeworfenen Frage der Umwandlung fort und antwortet zunächst auf die Ausführungen von Herrn Roscioni und Herrn Fressonnet. Er erklärt sich voll und ganz mit der Feststellung von Herrn Roscioni einverstanden, daß nach der Umwandlung einer europäischen Anmeldung in mehrere nationale Anmeldungen ausschließlich die nationalen Gerichte im Falle einer Verletzung zuständig seien. Es sei möglich, daß die Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zu verschiedenen Ergebnissen kämen. Diese Sachlage sei der heute bestehenden Lage vergleichbar.
Gegenüber Herrn Fressonnet bestätigt der Vorsitzende, daß nach dem Verzicht auf einen Anspruch vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder nach der
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Umwandlung keinen nationalen Schutz für den gleichen Anspruch erhalten könne. Er halte diese Regel deshalb nicht für ungerecht, weil der Erfinder die Möglichkeit habe, das Verfahren vor den nationalen Ämtern fortzusetzen, statt auf einen ihm wichtig erscheinenden Anspruch zu verzichten. Das Schicksal der Anmeldung hänge somit vollständig von der Entscheidung des Erfinders ab.
Der Vorsitzende stellt fest, daß ein Teil der Gruppe für die Aufrechterhaltung des Umwandlungsverfahrens in der Form sei, daß der Übergang zur nationalen Ebene nur mit den Ansprüchen möglich sei, die dem Europäischen Patentamt in der letzten Stufe des europäischen Verfahrens vorgelegen hätten. Es handle sich nicht um eine neue Anmeldung auf nationaler Ebene, sondern vielmehr um die Fortsetzung des europäischen Verfahrens vor den nationalen Ämtern.
Ein anderer Teil der Gruppe vertrete die Auffassung, daß die Umwandlung mit den im vorläufigen europäischen Patent enthaltenen Ansprüchen möglich sein müßte. Spätere Vorzüchte dürften bei den nationalen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Nach einer dritten Ansicht dürfe der Übergang auf die nationale Ebene nicht mehr möglich sein, wenn das Europäische Patentamt das Fehlen der Neuheit festgestellt habe.
Herr Frossenot bemerkt, daß das nationale Patent nicht vom europäischen Verfahren abhängig sein dürfte. Andernfalls sei die Umwandlung ohne Interesse. Außerdem erinnert Herr Frossenot an die Möglichkeit eines Doppelschutzes durch nationale und europäische Patente, was genau zu dem gleichen Ergebnis führen könnte wie das europäische Verfahren, d.h. zu der Gewährung mehrerer nationaler Patente ohne Erteilung eines europäischen Patents. Er würde es verziehen, wenn von der Möglichkeit des Doppelschutzes nur verhältnismäßig selten Gebrauch gemacht würde. Schließlich verstehe er nicht ganz, warum das Verfahren der einfachen Eintragung den Voraussetzungen unterworfen werden sollte,
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die für das Prüfungsverfahren des Europäischen Patentamts gelten.
Der Vorsitzende stellt fest, daß es die Möglichkeit gebe, keine europäische Lösung für die Folgen der Umwandlung vorzusehen. Damit beließe man die Feststellung der Folgen der Umwandlung in vollem Umfang den nationalen Rechtsvorschriften.
Herr van Benthem zögert, eine Lösung anzunehmen, die noch weniger streng als die im derzeitigen Text des Vorentwurfs vorgesehene Lösung wäre. Die beteiligten Kreise hätten sich für die Beseitigung des gesamten Umwandlungsverfahrens ausgesprochen.
Hierzu bemerkt der Vorsitzende, daß mindestens ein Teil der beteiligten Kreise von dem Gedanken der vorherigen nationalen Anmeldung ausginge. Da dieser Gedanke von der Gruppe abgelehnt worden sei, schlägt der Vorsitzende vor, die Entscheidung zu Artikel 116 erst nach der vorgesehenen Erörterung mit den Fachkreisen zu treffen, um praktische Angaben hinsichtlich der Folgen der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten zu erhalten.
Die Gruppe spricht sich grundsätzlich für die Aufrechterhaltung des Instituts der Umwandlung aus. Da aber noch keine Einstimmigkeit hinsichtlich der Einzelheiten der Regelung besteht, scheint es zweckmäßig, hierüber mit den beteiligten Kreisen zu diskutieren, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Kapitel IV wird deshalb auf einer späteren Sitzung erörtert worden.
Auf eine Bemerkung von Herrn Frossenot stellt die Gruppe außerdem fest, daß unabhängig von der späteren Entscheidung über die Umwandlung die Frage der Geheimhaltung einer Patentanmeldung in vollem Umfang bestehen bleibt (Artikel 118) und gesondert behandelt werden muß.
Da zu den Artikeln 119, 120 und 121 keine Bemerkungen vorliegen, werden sie ohne eine Erörterung angenommen.
Artikel 122
[modifier | modifier le wikicode]Im Hinblick auf die Bemerkungen der internationalen Verbände und der britischen und österreichischen Sachverständigen kommt die Gruppe zu der Auffassung, daß keine dringende Notwendigkeit für diese Vorschrift besteht. Diese Vorschrift scheint aber vom psychologischen Gesichtspunkt aus nützlich, um
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kleinen Erfindern leichter Zugang zum europäischen Patent zu geben und den Vorwurf zu vermeiden, daß dieses Patent ein Patent der Reichen sei.
Herr Frossenot verweist darauf, daß Artikel 122 Absatz 3 in bestimmtem Maße davon abhängt, welche Lösung hinsichtlich der zwei Fassungen des Artikels 169 getroffen wird. Die Gruppe beschließt, diese Frage anläßlich der Erörterung dieses Artikels zu besprechen.
Artikel 123
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 123 wird ohne Erörterung angenommen.
Artikel 124
[modifier | modifier le wikicode]Zu Absatz 3 stellt Herr Pfanner fest, daß der Verzicht auf das Patent nur in dem Fall möglich sei, in dem die eingetragenen Lizenzinhaber ihre Zustimmung gegeben hätten. Diese Bestimmung sei aufgenommen worden, um einen bösgläubigen Verzicht des Patentinhabers zu verhindern. Eine Aussprache mit den beteiligten Kreisen habe jedoch gezeigt, daß diese Bestimmung ernste praktische Schwierigkeiten nach sich ziehe. Sie hindere z.B. die Patentinhaber, auf ihr Patent in einem Streitfall aus Kostengründen zu verzichten. Aus diesem Grunde schlage die deutsche Delegation die Streichung dieser Bestimmung vor. Die Lizenzinhaber hätten praktisch immer die Möglichkeit, gegebenenfalls Ersatz für die von ihnen erlittenen Schäden zu erhalten.
Herr Froschmeier erwähnt einen Vorschlag der britischen Sachverständigen, wonach eine Verzichtsabsicht den eingetragenen Lizenzinhabern mitgeteilt worden müßte, damit diese binnen einer bestimmten Frist Einspruch erhoben könnten.
Die Gruppe lehnt diesen Vorschlag ab. Er werfe ein Verfahrensproblem auf, da Einsprüche der Lizenzinhaber vom Europäischen Patentamt geprüft werden müßten. Ein derartiges Verfahren sei bei dem jetzigen System nicht vorgesehen.
Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß die Bestimmung in Absatz 3 für Inhaber von anderen als ausschließlichen Lizenzen gestrichen werden sollte.
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Diese einfachen Benutzungsrechte, die Dritten gegenüber kein ausschließliches Recht verleihen, räumen auch keinen Anspruch darauf ein, die Aufrechterhaltung des Patents als solchem zu verlangen. Erlösche das Patent infolge eines Verzichts ohne berechtigten Grund, so hätten die Lizenzinhaber immer eine Klagemöglichkeit aufgrund des Lizenzvertrags. Anders sei die Lage bei dinglichen Rechten, z.B. dem vertraglichen Pfandrecht oder der Verpfändung. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts sei die Zustimmung des Gläubigers für den Verzicht auf den Anspruch erforderlich. Was die ausschließlichen Lizenzen betreffe, so gebe er zu, daß der Verlust des Anspruchs ernste Folgen für den Lizenzinhaber haben könnte. Ein Patentinhaber werde jedoch nicht auf die guten Einkünfte aus einer ausschließlichen Lizenz verzichten und werde nicht das Risiko eingehen, Schadensersatz zahlen zu müssen, wenn er keine guten Gründe für den Verzicht habe. Er schlage deshalb vor, die Bestimmung des Absatzes 3 nur für dingliche Rechte aufrechtzuerhalten.
Herr Fressennet schlägt vor, eine Verpflichtung des Inhabers vorzusehen, eingetragene Lizenznehmer binnen einer angemessenen Frist vor dem Verzicht zu unterrichten. Um wirksam vor dem Patentamt seinen Verzicht erklären zu können, müsse der Inhaber den Nachweis erbringen, daß diese Unterrichtung stattgefunden habe. Es scheine aber nicht ein Nachweis erforderlich, daß der Lizenznehmer tatsächlich die Mitteilung erhalten hat. Es handle sich vielmehr um den Nachweis, daß die erforderliche Sorgfalt angewandt werden ist.
Herr Pfanner bemerkt, daß Artikel 131 ein ähnliches Verfahren im Nichtigkeitsverfahren vorsehe. In diesem Falle seien es jedoch nur die Inhaber ausschließlicher Lizenzen, die unterrichtet werden müssen.
Herr Fressennet erkennt die Zweckmäßigkeit einer parallelen Regelung für den Verzicht an.
Die Gruppe beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Ausarbeitung eines Textes in Anlehnung an Nummer 1 zu Artikel 131 der Ausführungsordnung, damit die Gruppe nach Kenntnisnahme des Textes endgültig entscheiden könne.
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Danach erörtert die Gruppe einen englischen Vorschlag, wonach die Änderung eines Anspruchs möglich sein solle, statt einen Verzicht auf den gesamten Anspruch zu verlangen.
Der Vorsitzende bemerkt, daß die Streichung bestimmter Ausdrücke in einem Anspruch eine Einschränkung bedeuten könne, obensogut aber auch eine Erweiterung des Anspruchs. Im Falle eines Verzichts brauche das Europäische Patentamt nicht zu dem sachlichen Inhalt der Erklärung des Patentinhabers Stellung zu nehmen. Befolge man den englischen Vorschlag, so müßte ein besonderes Verfahren – wie es das deutsche Recht kenne – in der Prüfungsabteilung eingeführt werden, um festzustellen, ob die vom Patentinhaber gewünschte Änderung eine Einengung oder eine Erweiterung darstelle. Ein derartiges Verfahren sei beim europäischen System zu kompliziert.
Der Vorsitzende lehnt deshalb mit Zustimmung der Gruppe den englischen Vorschlag ab.
Die Sitzung wird um 13.00 Uhr geschlossen.
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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
Bericht über die Sitzung vom 9. Juni 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er bittet das Sekretariat, dem Sitzungsbericht der heutigen Sitzung eine Liste der Artikel beizufügen, die die Gruppe beiseitgestellt hat und erneut überprüfen muß. Diese Liste ist wie folgt zu unterteilen: Zunächst enthält sie die Artikel, die die Gruppe wegen ihrer politischen Auswirkungen und ihrer Beziehungen zu den im Bericht der Staatssekretäre aufgeworfenen Fragen nicht erörtern konnte. Außerdem wird sie die Artikel enthalten, zu denen die Gruppe noch keine Entscheidung treffen konnte, da vor einer Stellungnahme die beteiligten Kreise gehört werden sollten. In die erste Liste würde z.B. Artikel 113, in die zweite Liste Kapitel IV über das Umwandlungsverfahren – allerdings mit Ausnahme von Artikel 118 – aufgenommen.
Artikel 125
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt das Erlöschen des vorläufigen europäischen Patents. Hierzu liegt eine Bemerkung des Vereinigten Königreichs vor, wonach die vorgeschlagene Frist von fünf Jahren gekürzt worden soll.
Der Vorsitzende bemerkt, daß im Augenblick kein Grund zur Erörterung dieser Frage vorliege. Die Gruppe ist damit einverstanden und begnügt sich, die Bemerkung zur Kenntnis zu nehmen.
Artikel 126
[modifier | modifier le wikicode]Keine Bemerkungen.
Artikel 127
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Nichtigkeitsgründe. Nach den Ausführungen von Herrn Pfanner und der Vorlesung der Auffassung der beteiligten internationalen Verbände, namentlich der UNICE, beschließt die Gruppe, den Redaktions-
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ausschuß mit den folgenden Aufträgen zu betrauen:
1. Die Fassung von Absatz 1 Buchstabe c) muß der neuen Fassung von Artikel 24 Absatz 1 über Zusatzpatente angepaßt werden. 2. Auf eine Anregung der UNICE soll der Redaktionsausschuß klarstellen, daß der Ausdruck "Zusatzpatent" so zu verstehen ist, daß es sich um ein als Zusatzpatent gewährtes Patent handelt. 3. Absatz 1 Buchstabe d) ist in Anbetracht der Entscheidung auf der Sitzung vom September 1963 zu streichen, die das Vorbot einer Kumulierung der in Artikel 7 bezeichneten Schutzrechte zum Gegenstand hatte. 4. Der Redaktionsausschuß wird prüfen, ob Absatz 1 Buchstabe e) in Anbetracht der Bestimmungen in der Ausführungsordnung zu Artikel 34 nicht überflüssig ist. 5. Der Redaktionsausschuß wird die Frage prüfen, ob eine besondere Bestimmung darüber vorgesehen werden muß, daß die Nichtigkeit auf Antrag selbst nach Ablauf des Patents festgestellt werden kann. Diese Frage wurde ebenfalls vom Vereinigten Königreich gestellt.
Da die Anwesenheit des Vorsitzenden in einer anderen Sitzung erforderlich ist, überträgt er den Vorsitz für den Rest des Vormittags Herrn Roscioni.
Artikel 128
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel hat die Wirkung der Nichtigkeit zum Gegenstand. Nach Absatz 1 gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung, durch die das Patent für nichtig erklärt wird, die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des Patents im Umfang der Entscheidung als von Anfang an nicht eingetreten. Dieser Absatz wirft die Frage der Rückwirkung der Nichtigkeit des Patents auf. Die Gruppe befaßt sich für den Rest des Vormittags mit dieser schwierigen Frage.
Herr van Exter betont die Nichtigkeit dieser Frage für die niederländische Delegation. Die Rückwirkung könne ernste Folgen haben, falls die Nichtigkeit im Anschluß an eine Verletzungsklage oder nach Abschluß eines Lizenzver-
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trags ausgesprochen werde. Sie könne Folgen für die bereits bezahlten Jahresgebühren oder den von einem Dritten bereits bezahlten Schadensersatz haben. Der wichtigste Punkt betreffe aber die Wirkung der Nichtigkeitserklärung auf Urteile, die vor dieser Erklärung ausgesprochen wurden. Diese Frage wird durch ein Beispiel erläutert. A hat ein Patent. X verletzt dieses Patent. A klagt gegen X. X wird dazu verurteilt, nicht mehr herzustellen und A Schadensersatz zu zahlen. Später bestreitet Y die Gültigkeit des Patents und erhält ein Urteil, wonach das Patent für nichtig erklärt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Entscheidung hinsichtlich der Nichtigkeit rückwirkende Folgen auf die Entscheidung in der Verletzungsklage hat. Wird diese Frage bejaht, so müßte A die ihm von X bezahlten Beträge erstatten. Bei der derzeitigen Fassung von Artikel 128 scheint diese Frage nach den nationalen Rechtsvorschriften gelöst zu werden. In den Niederlanden hat ein Urteil, das ein Patent für nichtig erklärt und das nach einem Urteil in einer Verletzungsklage ergeht, keine rückwirkende Wirkung, sofern das Urteil in der Verletzungsklage rechtskräftig geworden ist. Die Nichtigkeitserklärung hat jedoch eine Wirkung auf die Zahlung der noch als Folge des Urteils über die Verletzungsklage zu zahlenden Beträge.
Herr Degavro führt seinerseits aus, daß in Belgien Nichtigkeitsurteile rückwirkende Kraft besitzen, doch nur zwischen den Parteien. Diese Nichtigkeit zwischen den Parteien hat selbstverständlich keine Folgen für frühere Urteile. Bei Vorliegen von Bösgläubigkeit kann jedoch eine Entschädigung vorgesehen werden. Ist aber das Nichtigkeitsurteil rechtskräftig geworden, kann es durch königlichen Erlaß verkündet werden und hat nunmehr Wirkung 'erga omnes'.
Herr Frossenot stellt fest, daß in Frankreich ein Urteil, das ein Patent für nichtig erklärt, durch ein vorangehendes Urteil in einer Verletzungsklage nicht in Frage gestellt werden kann. Ebenso müßten im Falle von Bösgläubigkeit Entschädigungen gezahlt werden.
Herr Pfanner erklärt, daß in Deutschland ein Nichtigkeitsurteil Rückwirkung besitze und gegenüber jedermann gelte. Die Dextrin sehe jedoch eine Ausnahme vor. Ein derartiges Urteil habe keine Folgen gegenüber einem vorausgegangenen rechtskräftigen Urteil. Wenn das Urteil aber nicht vollstreckt sei, könne der verurteilte Verletzer gegen die Vollstreckung im Klageweg vorgehen. Außerdem habe der verurteilte Verletzer die Möglichkeit, die bereits bezahlten Beträge zurückzufordern.
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Der Vorsitzende, Herr Roscioni, führt aus, daß in Italien Nichtigkeitsurteile nur für die Parteien bindend sind. Wird jedoch die Klage von der Staatsanwaltschaft erhoben, so ist das Urteil gegenüber jedermann wirksam. Der Vorletzer kann in diesem Falle eine Zivilklage anstrengen, um die Zahlung der nicht geschuldeten Summen zu verlangen.
Nach einem längeren Gedankenaustausch faßt der Vorsitzende, Herr Roscioni, die Erörterung zusammen.
Daraufhin bemerkt Herr van Benthem, daß das zur Rede stehende Problem namentlich von der Auslegung abhänge, die man Artikel 128 und namentlich dem Ausdruck 'gelten die in Artikel 20 vorgesehenen Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten' gebe. Deutschland allein kenne hier eine ähnliche Lage, wie sie für das europäische Patent vorgesehen sei. Eine Entscheidung über die Nichtigkeit eines Patents sei für alle bindend und habe rückwirkende Kraft. In den fünf anderen Staaten sei die Lage dagegen völlig anders. Das Abkommen führe die 'erga omnes' Wirkung ein, welche die Länder mit Eintragung nicht kennen. In den Niederlanden hätten Nichtigkeitsurteile bisher keine Rückwirkung gehabt. Es sei deshalb schwierig vorauszusehen, wie die Rechtsprechungsorgane in den fünf Staaten Artikel 128 auslegen werden. Diese Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung des Ausmaßes der Rückwirkung durch die nationalen Gerichte störe die niederländische Delegation. Falls das Gericht eines Staates eine Nichtigkeitsklärung ausspreche, die rückwirkende Kraft habe und die Erstattung bestimmter, bereits erhaltener Beträge durch den Patentinhaber zur Folge habe, könnte damit das europäische Patent geschwächt werden.
Herr Pfanner erwidert, daß die 'erga omnes' Wirkung in den Ländern mit Eintragung durch ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft erzielt werden könne; außerdem macht er geltend, daß die deutschen Erfahrungen die Schlußfolgerung zulassen, daß die Zahl der Nichtigkeitsklage außerordentlich gering sei und daß die Anträge auf Nichtigkeitsklärung jährlich im Verhältnis 1 zu 1.000 gültigen Patenten ständen. Er fügt noch hinzu, daß die Zahl der Patente in den Niederlanden, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben werde, noch niedriger sei, d.h. 0,5 je 1.000.
Herr van Benthem bemerkt, daß es sich bei den Befürchtungen der niederländischen Delegation nicht so sehr um eine Frage der Zahl handle. Sie fürchte insbesondere, daß der Inhaber des europäischen Patents gezwungen werde, das
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Risiko, welches die Nichtigkeitsklage darstellt, zu berücksichtigen. Dieses Risiko könne die Anziehungskraft des europäischen Patents schmälern. Die niederländische Delegation schlage deshalb vor, zwar nicht den Grundsatz der Rückwirkung von Nichtigkeitsentscheidungen aufzugeben, sondern in Artikel 128 den Begriff der Retroaktivität näher zu erläutern. Sie würde deshalb eine Bestimmung vorschlagen, wonach die retroaktive Wirkung einer Entscheidung über die Nichtigkeit sich nicht auf ein früheres rechtskräftig gewordenes Urteil erstreckt. Die Bedeutung dieses Vorschlags liege darin, durch eine Bestimmung des Abkommens eine einheitlichere Lage in den sechs Ländern zu schaffen.
Herr Frossenot betont den großen Nutzen des niederländischen Vorschlags, dessen hauptsächlichere Wirkung in einer Verstärkung des dem Patentinhaber gewährten Monopols bestehe.
Nach Ansicht von Herrn Pfanner kann die Wirkung einer Vereinheitlichung, die mit dem niederländischen Vorschlag erreicht werden soll, mit dem Wortlaut des Vorentwurfs des Abkommens selbst, namentlich mit den Artikeln 183 und 179 erreicht werden, wonach der Europäische Patentgerichtshof für die Überwachung einer einheitlichen Rechtsprechung zuständig ist. Man könne es folglich dem Europäischen Gerichtshof überlassen, den Begriff der Retroaktivität auf diesem Gebiet zu erläutern.
Herr Frossenot ist von den Argumenten von Herrn Pfanner überzeugt und ist der Ansicht, daß man lieber den nationalen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof Vertrauen schenken sollte, als Artikel 128 zu ändern.
Nach einer erneuten Diskussion spricht sich die Mehrzahl der Arbeitsgruppe für die Aufrechterhaltung von Artikel 128 aus.
Die niederländische Delegation schließt sich dieser Mehrheit an.
Herr Haertel nimmt wieder an der Sitzung teil, in der er für den Rest des Vormittags den Vorsitz führt.
Die Diskussion befaßt sich nunmehr mit der Frage, ob das Europäische Gericht nach den Artikeln 183 und 179 zuständig ist, in letzter Instanz über die Auslegung des Begriffs der Rückwirkung in Artikel 128 hinsichtlich der Folgen der Nichtigkeit zu entscheiden.
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Herr van Benthem betont die Wichtigkeit dieser Frage.
Man müsse deshalb die Fassung von Artikel 183 überprüfen und sehen, ob sie weit genug sei, um die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Anwendung von Artikel 128 einzuschließen, wenn sich die nationalen Gerichte zu den Folgen des Urteils, in dem die Nichtigkeit des europäischen Patents erklärt wird, zu äußern haben.
Da Herr Roscioni nach Rom zu Besprechungen zurückgerufen wird, kann er nicht bis zum Abschluß der Arbeiten an ihnen teilnehmen und entschuldigt sich.
Der Vorsitzende unterbricht die Sitzung von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr.
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Fortsetzung der Erörterung von Artikel 128
[modifier | modifier le wikicode]Herr van Benthem erklärt, daß es für seine Delegation schwierig sei, diesem Artikel zuzustimmen, da in den Niederlanden ein anderes System üblich sei, das eine Rückwirkung der Nichtigkeit nicht kenne.
Die niederländische Delegation wolle jedoch den Grundsatz der Rückwirkung nicht in Frage stellen. Sie wünsche aber, daß Ausnahmen vorgesehen würden, bzw. einmal für rechtskräftig gewordene Urteile, zum anderen für eingetragene Lizenzverträge.
Nach einem Vorschlag von Herrn Frossenot beschließt die Gruppe, die Entscheidung über Artikel 128 zu vertragen. Die niederländische Delegation wird für die anderen Delegationen einen Bericht über die Probleme im Zusammenhang mit den beiden Punkten, bei denen der Grundsatz der Rückwirkung nicht angewendet werden soll, ausarbeiten. Diesem Bericht könnte eine neue Fassung von Artikel 128 beigefügt werden. Dieses Dokument wird dem Sekretariat spätestens Ende August zugeben.
Unter Hinweis auf das durch die Artikel 133 und 179 aufgeworfene Problem schlägt Herr Frossenot eine Änderung von Artikel 133 vor, um klarzustellen, daß der Europäische Patentgerichtshof die Möglichkeit hat, im Interesse einer Harmonisierung der Rechtsprochung einzugreifen. Die Gruppe beauftragt den Redaktionsausschuß mit dieser Aufgabe. Er soll namentlich prüfen, ob bei einer derartigen Änderung des Artikels 133 den Wünschen der niederländischen Delegation in gewissem Umfang Rechnung getragen werden könnte.
Artikel 129
[modifier | modifier le wikicode]Die deutsche Delegation schlägt vor, den Satzteil 'jedermann, der ein Interesse daran haben kann' zu streichen. Ihrer Ansicht nach könnte dieser Zusatz zu einer restriktiven Auslegung des Artikels führen, die deshalb nicht wünschenswert sei, weil die Nichtigkeitsklage auch dem Interesse der Öffentlichkeit an einem patentfreien Bereich für neue Techniken diene.
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Gegen diesen Vorschlag wendet Herr van Benthem ein, daß schikanöse Klagen vermieden werden müßten. Dies sei der Grund, weshalb der betreffende Satzteil aufgenommen worden sei.
Auch der Vorsitzende ist der Auffassung, daß Artikel 129 schon sehr weit gehe, und daß seine derzeitige Fassung Nichtigkeitsklagen nur in außerordentlich seltenen Fällen ausschließe. Die Gruppe beschließt, die derzeitige Fassung des Textes aufrechtzuerhalten.
Artikel 130
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe ist der Auffassung, daß die Bemerkungen der britischen Sachverständigen auf einem Mißverständnis beruhen. Der Artikel verlange nicht, daß die Tatsachen und Beweismittel als solche eingereicht werden müssen, sondern nur, daß sie anzugeben sind.
Artikel 131
[modifier | modifier le wikicode]Herr van Benthem bemerkt, daß die beteiligten Kreise die Frist von zwei Monaten für zu kurz halten. Da es in diesem Stadium nicht um eine Beschleunigung des Erteilungsverfahrens gehe, scheine es ihm möglich, diese Frist zu verlängern. Die deutsche Delegation ist damit einverstanden. Sie schlägt außerdem vor, daß die Nichtigkeitskammer selbst die Frist festlegen könne. Hierbei sei Artikel 155 zu beachten. Die Gruppe ist hiermit einverstanden und leitet den Vorschlag an den Redaktionsausschuß weiter.
Artikel 132
[modifier | modifier le wikicode]Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den zweiten Satz in Absatz 1 deutlicher zu fassen. Die Gruppe verwirft außerdem die Vorschläge der UNICE zu Absatz 1 und 3, da sie mit dem gewählten System nicht vereinbar seien.
Artikel 133
[modifier | modifier le wikicode]Herr van Benthem ist der Auffassung, daß die am Verfahren beteiligten Parteien einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung haben, namentlich wenn es sich um eine richterliche Instanz handelt.
Die UNICE hat die Streichung von Buchstabe a) vorgeschlagen.
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Herr Pfanner erinnert daran, daß der Vorentwurf des Markenabkommens in Artikel 136 ein mündliches Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen versehe, wenn die Kammer dies für sachdienlich erachte.
Da Nichtigkeitsklagen verhältnismäßig selten sind und die Nichtigkeitserklärung ein Problem von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung aufwirft, beschließt die Gruppe, die Bestimmung des Markenabkommens in Artikel 133 zu übernehmen.
Bei Artikel 134 wird der Redaktionsausschuß beauftragt, Absatz 4 zu ändern, um der Entscheidung der Gruppe zu Artikel 133 zu entsprechen.
Artikel 135 wird nicht erörtert, da es sich um ein Problem handelt, das durch den Bericht der Staatssekretäre den Regierungen zur Entscheidung vorgelegt werden ist. Das gleiche gilt für den gesamten achten Teil über Zwangslizenzen.
Artikel 153
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe nimmt den englischen Vorschlag zu Absatz 3 zur Kenntnis. Sie verwirft ihn jedoch, weil das Recht aller Mitgliedstaaten derartige Bestimmungen vorsieht. Im übrigen findet sich dieser Absatz auch im Statut des Gerichtshofs in Luxemburg.
Artikel 154
[modifier | modifier le wikicode]Auf einen Vorschlag von Herrn Pfanner beauftragt die Gruppe den Redaktionsausschuß mit einer Änderung von Absatz 2, damit klargestellt wird, daß alle Organe des Amtes selbst Beweise erheben können, und daß die Beweiserhebung von einem einzigen hierzu beauftragten Mitglied nur dann durchgeführt wird, wenn es sich um Organe mit mehreren Mitgliedern handelt.
Zu Absatz 4 schlägt Herr Pfanner vor, neben der Geldbuße noch vorzusehen, daß jeder Zeuge, der nicht erschienen ist, dazu verurteilt werden könnte, die durch sein Nichterscheinen verursachten Kosten zu tragen. Mit einer solchen Bestimmung würden die anderen Parteien davon entlastet, unnötige Kosten zu tragen, die sie sonst zu bezahlen hätten.
Herr van Benthem ist im Gegenteil der Auffassung, daß die vorgesehene
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Geldbuße ausreiche und die vorgeschlagene Ergänzung auf ernste Einwendungen seitens des Sachverständigen des Justizministeriums stoßen würde. Außerdem finde sich auch in der Satzung des Gerichtshofs in Luxemburg keine ähnliche Bestimmung.
Der deutsche Vorschlag wird zurückgewiesen.
Der Vorsitzende bemerkt, daß ein Zeuge, der zu einer Geldbuße verurteilt wurde, keine Rechtsmittel habe. Er wirft die Frage auf, ob es nicht notwendig sei, ein Rechtsmittel vorzusehen.
Herr van Benthem ist der Ansicht, daß eine Beschwerde, die nur an das Patentgericht gerichtet werden könnte, das Verfahren zu sehr erschweren würde.
Herr Pfanner erklärt, daß Absatz 4 des Artikels 48 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Luxemburg zum Vorbild gedient habe, aber diesen Artikel nur zum Teil übernehme. Der andere Teil sehe tatsächlich vor, daß die Geldbuße aufgehoben werden könnte, falls der Zeuge berechtigte Entschuldigungen verweisen könne.
Die Gruppe beauftragt den Redaktionsausschuß mit einer entsprechenden Vervollständigung des Absatzes 4 in diesem Sinne.
Zu Absatz 6 hält Herr Pfanner es für zweckmäßig, die Vernehmung der genannten Personen nicht nur durch die Gerichte ihres Wohnsitzes, sondern auch durch die ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes vorzusehen.
Da Absatz 6 aus dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Gemeinschaften stammt, wünscht die Gruppe diese Frage mit den Sachverständigen des Justizministeriums zu erörtern, bevor die Änderung vorgenommen wird.
Zu der Bemerkung der britischen Sachverständigen zu Absatz 5 vertritt die Gruppe die Ansicht, daß diese ebenfalls aus der Satzung des Luxemburger Gerichtshofs (Artikel 27) entnommenen Bestimmung der in den einzelnen Ländern der Gemeinschaft zwischen dem Legalitäts- und Opportunitätsprinzip gemachten Unterscheidung am besten entspricht. Die britische Bemerkung zu Absatz 6 scheint ebenfalls eine andere Art der Auffassung wiederzuspiegeln. Es handelt sich hier um ein Verfahren von Amts wegen.
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Deshalb sei das Europäische Patentamt allein nicht in der Lage, ein solches Verfahren einzuleiten. Außerdem würden Einzelheiten in der Ausführungsordnung geregelt werden.
Was Absatz 3 betrifft, so beauftragt die Gruppe den Redaktionsausschuß damit, den Text entsprechend dem Vorschlag von Herrn Frossenot zur Beidigung zu fassen.
Artikel 155
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe nimmt von dem Wunsch der beteiligten Kreise Kenntnis, die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen zu verlängern.
Der Vorsitzende stellt fest, daß sich hier zwei Fragen stellen: einmal, ob man die normalen Fristen um 2 bzw. 4 Monate auf 3 bzw. 6 Monate verlängern solle; zum anderen, ob ein fester Zeitraum für die Verlängerung vorgesehen werden müsse, oder ob man diese Festsetzung dem vom Amt damit befaßten Organ überlassen könne.
Herr Frossenot ist der Ansicht, daß jede Möglichkeit vermieden werden sollte, das Verfahren vor dem Amt zu verlängern. Er sei deshalb für die derzeitige Fassung des Artikels, dessen letzter Satz immer die Möglichkeit einer Verlängerung biete.
Auch Herr Pfanner spricht sich für kurze Fristen aus, wirft aber die Frage auf, ob es erforderlich sei, zusätzliche Fristen festzulegen, die gewährt werden müßten, wenn ein begründeter Anlaß bestehe. Seiner Ansicht nach könnte das Amt derartige Fristen je nach den Umständen des einzelnen Falles festlegen.
Auch der Vorsitzende ist der Ansicht, daß die Festsetzung kurzer Fristen nicht wünschenswert sei, weil sie häufig zu Anträgen auf Verlängerung führten, worüber das Amt zu entscheiden habe und was folglich eine erhebliche administrative Arbeit mit sich bringe. Aus diesem Grunde schlägt er vor, die Mindestfrist von 2 Monaten beizubehalten und dem Prüfer die Festsetzung von Fristen bis zu höchstens 6 Monaten je nach Fall zu gestatten. Falls sich eine Verlängerung als erforderlich herausstelle, sei eine Angabe der Höchstfrist nicht unbedingt erforderlich. Diese könnte ebenfalls vom Amt festgesetzt werden.
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Auf eine Bemerkung von Herrn Frossenot fügt der Vorsitzende hinzu, daß Artikel 156 hier nicht abhelfen würde, wenn man die kurze Frist beibehielte; denn eine Wiedereinsetzung sei nur unter außerordentlich begrenzten Voraussetzungen möglich und dürfte nur in den seltensten Fällen gewährt werden.
Der Vorsitzende fügt hinzu, daß bei seinem Vorschlag keine Gefahr bestünde, daß jeweils die Höchstfrist von 6 Monaten erreicht würde, da der Präsident des Europäischen Patentamts den Prüfern Anweisung geben könnte, Fristen vorzusehen, die grundsätzlich 4 Monate nicht übersteigen.
Dagegen gestatte seine Lösung die Vermeidung einer großen Zahl von Anträgen auf Verlängerung der Fristen.
Herr Degavro spricht sich für eine Lösung aus, die möglichst kurze Fristen vorsieht.
Der Vorsitzende stellt fest, daß zwei Delegationen für seinen Vorschlag sind. Zwei weitere Delegationen seien für die Aufrechterhaltung des derzeitigen Textes, während eine Delegation dem deutschen Vorschlag zustimme.
Die Sitzung wird um 13.00 Uhr geschlossen.
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[p.75]
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6493/IV/64-D
Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
Bericht über die Sitzung vom 10. Juni 1964
Artikel 155
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Die Prüfung der Stellungnahmen der beteiligten Kreise wird fortgesetzt. Die Gruppe befaßt sich in diesem Zusammenhang mit der Prüfung von Artikel 155, der die Fristen behandelt.
Im Anschluß an die Erörterung des Vortrags genehmigt die Gruppe den Vorschlag der deutschen Delegation, die Worte 'auf insgesamt 6 Monate' im zweiten Satz zu streichen.
Im Vorlaufe des Gedankenaustausches stellt der Vorsitzende fest, daß es sich bei den Gesprächen mit den Fachkreisen um eine Anhörung und nicht um eine Verhandlung handelt. Man müsse sich deshalb damit begnügen, sie von der vorgenommenen Änderung zu unterrichten, ohne ihnen bekanntzugeben, daß die Gruppe einer weiteren Veränderung des Textes zustimmen könnte.
Darüber hinaus wird der Redaktionsausschuß mit einer Überprüfung der Artikel 122 und 155 beauftragt, um klarzustellen, daß Artikel 122 gegenüber Artikel 155 eine Sonderregelung darstelle.
Artikel 156
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Herr Frossenmet erklärt, daß die französischen beteiligten Kreise die Wiedereinsetzung in Fällen einer Nichtzahlung der Jahresgebühren ablehnten. Die Wiedereinsetzung sollte auf außergewöhnliche Fälle beschränkt werden, da sie sonst eine rechtliche Unsicherheit nach sich ziehe.
Der Vorsitzende antwortet darauf, daß Absatz 5 bereits die größtmögliche Beschränkung der Wiedereinsetzungsfälle zur Folge habe. Um Fälle einer Nichtzahlung auszuschließen, müsse man eine weitere Ausnahme in Absatz 5 aufnehmen. Außerdem beschränke Absatz 6 die rechtliche Unsicherheit auf ein Mindestmaß.
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Schließlich würde die Zahl der Wiedereinsetzungsfälle auch dadurch beschränkt, daß höhere Gewalt vorliegen müsse.
Herr van Benthem verweist darauf, daß die interessierten Kreise der Niederlande eine Beseitigung der Wiedereinsetzung im Falle einer Überschreitung der Fristen für die Einlegung der Beschwerde wünschten.
Darauf antwortet der Vorsitzende, daß die Herrn Frossenot gegenüber geltend gemachten Gründe auch hierfür gelten.
Die Gruppe beschließt, die vorgesehenen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht zu ändern.
Nach Verlesung der Bemerkung der 'UNION' beschließt die Gruppe, den Ausdruck 'höhere Gewalt' beizubehalten. Ihre Bemerkung zu den 'berechtigten Gründen' wird nicht berücksichtigt, da sich eine Antwort hierauf bereits in Absatz 3 findet.
Auf eine Frage von Herrn Pfanner beschließt die Gruppe, die Wiedereinsetzung solchen Dritten nicht zu gewähren, die eine Nichtigkeitsklage anstrengen wollen. Die Frage, ob die Wiedereinsetzung Dritten, die Zwangslizenzen beantragen, zugestanden werden soll, wird wegen der politischen Aspekte des Problems nicht erörtert.
Artikel 157
[modifier | modifier le wikicode]Keine Bemerkungen.
Artikel 158
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel wird in die Ausführungsordnung aufgenommen. Die Gruppe wird ihn bei deren zweiter Lesung prüfen. Dieser Artikel ist in die Liste der Artikel aufzunehmen, welche die Gruppe noch erörtern muß.
Artikel 159 und 160
[modifier | modifier le wikicode]Keine Bemerkungen.
Artikel 161
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe nimmt die Bemerkung des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, wonach mögliche Verzögerungen der nationalen Ämter berücksichtigt werden sollten.
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Artikel 162
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel befaßt sich mit der Frage der Akteneinsicht.
Der Vorsitzende erinnert daran, daß aufgrund der Beschlüsse vom September des vergangenen Jahres drei Änderungen vorgenommen wurden.
Herr van Benthem bemerkt, daß der Redaktionsausschuß den Text im Zusammenhang mit der Entscheidung über den schwedischen Vorschlag überprüfen müsse.
Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner wird der Redaktionsausschuß außerdem mit einer Überprüfung von Absatz 3 beauftragt, damit klar hervorgehe, daß die Akteneinsicht für die Inhaber des Patents gebührenfrei ist.
Artikel 163
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die Mitteilung von Einwendungen nationaler Behörden.
Herr Fressonnet erklärt, daß die französische Delegation wie auch die nationalen beteiligten Kreise gegen die derzeitige Fassung des Artikels sind. Er bestehe darauf, daß die vorgesehenen Sanktionen zu streng seien, umso mehr, als man vom Inhaber verlange, Argumente gegen sich selbst vorzubringen. Seiner Ansicht nach könne das mit diesem Artikel angestrebte Ziel auch durch Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Patentämtern erreicht werden.
Der Vorsitzende bemerkt zunächst, daß der skandinavische Entwurf einen ähnlichen Text vorsehe. Nach seiner Ansicht bilde Artikel 163 eine geeignete Lösung, um das Europäische Patentamt von der Überlastung zu retten, die alle Prüfungsämter heute kennen. Wie er hinzufügt, würden Arbeitsabkommen unter den Ämtern nicht genügen. Das Europäische Patentamt habe nur von der Anmeldung, auf die sich die Priorität stütze, Kenntnis, nicht aber von sonstigen Anmeldungen.
Herr van Benthem ist der Auffassung, daß das Ziel von Artikel 163 erreicht werden könnte, wenn lediglich der Name des Landes, in dem eine Anmeldung eingereicht werde, sowie die Nummer dieser Anmeldung mitgeteilt würden. Die vorgesehene Sanktion müßte jedoch aufrechterhalten werden, da die Bestimmung sonst wirkungslos wäre.
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Der Vorsitzende spricht sich für diesen Vorschlag aus. Er habe in psychologischer Hinsicht einen großen Vorteil. Außerdem könnte das Europäische Patentamt dann sicher sein, die Dokumentation der anderen Ämter zu erhalten. Die Nachteile des Vorschlags seien dagegen sehr gering, d.h. Zunahme der Korrespondenz mit den anderen Ämtern und Ausfertigung zahlreicher Abschriften durch die anderen Ämter. Alle diese Arbeiten seien jedoch rein administrativer Art und würden die Prüfer nicht belasten.
Allerdings müsse man den von Herrn Pfanner hervorgehobenen Nachteil ernsterer Art bedenken. Es sei möglich, daß die nationalen Rechtsvorschriften dem Europäischen Patentamt die Akteneinsicht verbieten.
Hierzu bemerkt der Vorsitzende jedoch, daß die Rechtsvorschriften anderer Staaten mit einem Prüfungsverfahren sich im Sinne einer Zusammenarbeit zwischen den Patentämtern entwickeln müssten, da andernfalls die Ämter letztlich nicht mehr wirksam funktionieren könnten. Man könne also damit rechnen, daß, langfristig gesehen, dieses Problem nicht auftreten werde.
Nach einem letzten Gedankenaustausch schließt sich die Mehrzahl der Gruppe dem niederländischen Vorschlag an.
Der Redaktionsausschuß wird mit einer Überprüfung des Artikels in diesem Sinne beauftragt. Außerdem soll er Artikel 64 vervollständigen, um dem Amt den Abschluß von Vereinbarungen über eine Auskunftserteilung mit den Ämtern von Staaten, die nicht diesem Abkommen angehören, zu ermöglichen.
Artikel 164 und 165
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe nimmt von der Bemerkung des Vereinigten Königreichs Kenntnis.
Die Sitzung wird von 12.30 Uhr bis 15.15 Uhr unterbrochen.
Artikel 166
[modifier | modifier le wikicode]Die Erörterung dieses Artikels wird verschoben, da er eine der Fragen behandelt, welche von den Staatssekretären den Regierungen gestellt wurden.
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Artikel 167
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel wird ohne Bemerkungen angenommen.
Artikel 168
[modifier | modifier le wikicode]Der Redaktionsausschuß wird mit einer Änderung von Absatz 2 beauftragt, der der Streichung der Artikel 182 und 184 Rechnung tragen soll.
Artikel 169
[modifier | modifier le wikicode]Herr van Exter spricht sich für die zweite Fassung des Artikels aus. Die niederländische Delegation ist der Auffassung, daß es Aufgabe der Regierung sei, unbemittelte Erfinder zu unterstützen. Die beteiligten Kreise hätten geltend gemacht, daß eine Regelung durch das Abkommen mehr Wirkung hätte, da es die Ausgaben für einen Patentanwalt, die immer höher als die Jahresgebühren seien, nicht einschließen könnte.
Herr Fressennet schließt sich diesen Argumenten an.
Dagegen spricht sich Herr Pfanner für die erste Fassung aus, die seiner Ansicht nach den Vorteil einer gleichen Behandlung der Erfinder der verschiedenen Nationalitäten vor dem Patentamt habe. Er betont außerdem die psychologische Bedeutung der ersten Fassung, wenn man den Vorwurf vermeiden wolle, ein Patent für die Reichen zu schaffen.
Herr Briganti spricht sich aus den gleichen Gründen wie die deutsche Delegation für die erste Fassung aus.
Auch Herr Degavro schließt sich dieser Auffassung an.
Der Vorsitzende bemerkt, daß keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Fassungen bestehen. Die beiden Lösungen beließen den Mitgliedstaaten die volle Freiheit, ein Armenrecht vorzusehen oder nicht. Der Unterschied ergebe sich aus dem Verfahren. Die erste Fassung sehe ein einheitliches Verfahren vor dem Amt vor, während die zweite Fassung diese Frage der Entscheidung der Mitgliedstaaten überlasse. Die erste Fassung habe den Nachteil, eine gewisse administrative Belastung für das Europäische Patentamt mit sich zu bringen. Bei der zweiten Fassung handle es sich um eine Erklärung, deren Bedeutung
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täusche, da sie nur eine banale Wahrheit enthalte. Er halte es nicht für entscheidend, zu einer Harmonisierung der Bestimmungen über das Armenrecht zu kommen, da dieses einen sozialrechtlichen Charakter habe. Wichtig sei, daß aus dem Abkommen hervorgehe, daß man an die Unterstützung unbemittelter Erfinder gedacht habe.
Die Gruppe erörtert anschließend einige Vorschläge von Herrn Frossenot und Herrn van Benthem über eine Änderung der zweiten Fassung. Sie verwirft diese, da es ihr nicht möglich scheint, daß das Europäische Patentamt z.B. den Mitgliedstaaten Konten eröffnen und ihnen Kredite gewähren könne.
Die Gruppe entscheidet sich schließlich für die zweite Fassung. Der zweite Satz soll gestrichen werden, um es den Mitgliedstaaten, die das Armenrecht nicht nur für die genannten Personen, sondern auch für juristische Personen versehen, zu ermöglichen, ihre nationalen Rechte beizubehalten.
Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, die zweite Fassung entsprechend zu formulieren, um namentlich die zu elastische Fassung des derzeitigen Textes ('können') auszuschalten. Die Bemerkung zu diesem Artikel wird gestrichen.
Artikel 170
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe nimmt die britischen Bemerkungen zur Kenntnis. Die derzeitige Fassung wird aufrechterhalten. Sie entspricht einer Bestimmung der Satzung des Gerichtshofs der Gemeinschaften.
Die Sitzung wird um 16.30 Uhr geschlossen.
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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
Bericht über die Sitzung vom 11. Juni 1964
Artikel 171 bis 173
[modifier | modifier le wikicode]Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr.
Artikel 171 behandelt die berufsmäßigen Vertreter.
Herr Froschmaier unterrichtet die Gruppe davon, daß in der Generaldirektion III im Rahmen der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs eine Arbeitsgruppe gebildet worden sei, die sich insbesondere mit Fragen im Zusammenhang mit dem Beruf des Patentanwalts befassen werde.
Die Gruppe bittet das Sekretariat, sie von der Tätigkeit dieser Sachverständigen auf dem laufenden zu halten.
Zu Artikel 171 erinnert Herr Frossonnet daran, daß die französischen Sachverständigen des Justizministeriums sich gegen die Bildung eines Berufsmonopols ausgesprochen hätten. Er sei deshalb nicht in der Lage, im Augenblick diesem Artikel zuzustimmen und wünsche, daß die Gruppe ihn später erörtere.
Herr Pfanner ist damit einverstanden, die Erörterung auf eine spätere Sitzung zu vertagen. Seiner Ansicht nach sollte das Monopol der Patentanwälte nicht soweit gehen, die Vertretung durch andere Personen auszuschließen. Die anderen Delegationen sind mit einer Erörterung zu einem späteren Zeitpunkt einverstanden.
Die Artikel 171 bis 173 werden deshalb später geprüft worden und in die Liste aufgenommen, die das Sekretariat aufstellen wird.
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Artikel 174
[modifier | modifier le wikicode]Der erste Absatz dieses Artikels stellt das grundlegende Prinzip der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents auf. Er bestimmt, daß diejenigen nationalen Gerichte zuständig sind, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen wegen Verletzung eines nationalen Patents handeln würde.
Herr van Benthem ist der Auffassung, daß Absatz 1 nicht klar genug gefaßt ist. Er müßte angeben, welcher nationale Richter zuständig ist und ob der nationale Richter für Klagen wegen Verletzung zuständig sein kann, die im Hoheitsgebiet anderer EKG-Staaten begangen wurden.
Beide Fragen führen zu einer langen Erörterung, die den ganzen Vormittag beansprucht.
Die erste Frage bildet Gegenstand einer eingehenden Erörterung. Es handelt sich um das Verhältnis zwischen den zwei Abkommensentwürfen, die zur Zeit ausgearbeitet werden, d.h. das Abkommen über das europäische Patent einerseits und das Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen andererseits, das unter dem Vorsitz von Herrn Staatssekretär Bülow von einer Arbeitsgruppe unter Leitung von Herrn Jenard ausgearbeitet wird.
In diesem Zusammenhang sind drei verschiedene Auffassungen zutage getreten.
Herr van Benthem ist der Auffassung, daß eine genaue und vollständige Regelung über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents in dem Abkommen über das europäische Patent und nicht in dem über die Vollstreckung von Urteilen enthalten sein sollte.
Dagegen ist Herr Frossenot der Ansicht, daß eine derartige Regelung nicht in dem europäischen Patentabkommen, sondern in dem Abkommen über die Vollstreckung richterlicher Urteile enthalten sein sollte.
Schließlich stellt der Vorsitzende fest, daß seiner Ansicht nach das Patentabkommen sich an die derzeitige Fassung des Artikels 174 halten müßte, d.h. daß die nationalen Gerichte bei Verletzung eines europäischen Patents zuständig sind. Eine solche Regelung habe den Vorteil einer großen Elastizität. Sie binde das europäische Patentabkommen an das Vollstreckungsabkommen in ei-
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ner Art und Weise, daß eine Änderung des Vollstreckungsabkommens auf dem Gebiet der Patente unmittelbar auf europäische Patente anwendbar wäre, ohne daß das Patentabkommen geändert werden müßte. Eine derartige Lösung erscheine ihm am besten, da sie eine Entwicklung des Rechts unter den besten Voraussetzungen ermögliche.
Nach einem weiteren Gedankenaustausch erklärt sich die Gruppe damit einverstanden, daß grundsätzlich das Vollstreckungsabkommen die Einzelheiten der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Klagen wegen Verletzung eines europäischen Patents regeln solle und nicht das Patentabkommen.
Der Vorsitzende teilt noch mit, daß bei einer Unterhaltung über diese Fragen mit Herrn Jenard letzterer den Wunsch zum Ausdruck gebracht habe, daß das Patentabkommen in eindeutiger Weise das Vollstreckungsabkommen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Verletzungsklagen nennt. Er fügt noch hinzu, daß eine Informationssitzung mit Herrn Jenard oder einem Mitglied seiner Gruppe hierüber nützlich wäre.
Im Anschluß an diese Frage findet ein längerer Gedankenaustausch über eine zweite Frage statt. Es handelt sich darum, welche Bestimmungen die Arbeitsgruppe zugunsten des Inhabers eines europäischen Patents, der eine Verletzungsklage anstrengt, vorzusehen wünscht. Nach Auffassung der Gruppe muß dieser seine Klage entweder vor dem nationalen Richter des Wohnsitzes des Beklagten oder vor dem nationalen Gericht des Verletzungsortes anstrengen können. Mit dieser Frage ist eine zweite Frage verbunden, ob nämlich der zuständige Richter in den beiden vorgesehenen Fällen über die Tatbestände der Verletzung erkennen kann, die nicht nur im nationalen Hoheitsgebiet, sondern auch im Hoheitsgebiet eines der anderen fünf Vertragstaaten stattgefunden habe.
Nach Ansicht der Gruppe müßte dies im Hinblick auf den Grundsatz, wonach das europäische Patent ein einheitliches Patent darstellt, der Fall sein.
In diesem Zusammenhang räumt Herr van Benthem ein, daß es für den Inhaber des europäischen Patents wichtig ist, daß der Richter des Wohnsitzes des Beklagten zuständig sei, da dieser Richter über die Verletzungshandlungen urteilen könne, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten stattgefunden haben. Er frage sich, ob eine derartige Zuständigkeit auch dem Richter des Verletzungsortes zuerkannt werden könne.
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Seiner Ansicht nach müßte dies der Fall sein, da der Inhaber des europäischen Patents sonst keine echte Wahl zwischen zwei Richtern habe, sondern zwangsläufig die Klage vor dem Richter des Wohnsitzes des Beklagten anstrengen müsse.
Darauf antwortet Herr Pfanner, daß der Richter des Verletzungsortes nach dem Vollstreckungsabkommen für die Entscheidung über Verletzungshandlungen, die im Heheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten begangen wurden, zuständig sei; denn die Verletzung eines europäischen Patents, z.B. durch Inverkehrbringen, stelle einen Verstoß gegen ein einheitliches Recht dar, der sich auf einen Teil oder das Gesamtgebiet des Geltungsbereichs des europäischen Patents erstrecken könne. Als weitere Beispiele für einen solchen Verstoß nennt er öffentlich begangene Beleidigungen oder Verletzungen des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.
Der Vorsitzende erklärt jedoch, daß eine informatorische Aussprache mit einem Delegierten der Gruppe 'Vollstreckung von Urteilen' zweckmäßig wäre. Er bittet außerdem das Sekretariat, den Mitgliedern der Arbeitsgruppe die letzte Fassung des Vollstreckungsabkommens zu übersenden. Es wäre nützlich, wenn die Mitglieder der Arbeitsgruppe vor der Informationssitzung Kontakte mit ihren nationalen Sachverständigen aufnehmen würden, die der Gruppe 'Vollstreckung' angehören.
Auf eine Frage von Herrn van Exter über die Zuständigkeit des nationalen Richters des Verletzungsortes stellt die Gruppe fest, daß der Kläger die Möglichkeit habe, mehrere Klagen anzustrengen oder bestimmte Klagen oder alle Klagen miteinander zu verbinden. Außerdem habe auch der Beklagte in bestimmten Fällen das Recht, bestimmte Klagen zu verbinden.
Herr Pfanner zitiert den ersten Absatz von Artikel 12 des Vollstreckungsabkommens über Rechtshängigkeit und den zweiten Absatz über den Sachzusammenhang.
Nach einem langen Gedankenaustausch ist die Gruppe damit einverstanden, daß diese Möglichkeiten dem Kläger und dem Beklagten zugestanden werden, falls der Richter des Verletzungsortes zuständig ist.
Diese verschiedenen Fragen wurden im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Verletzungen des europäischen Patents erörtert.
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Nachdem die Gruppe sich über die wesentlichen Grundsätze geeinigt hat, beschließt sie, keine endgültige Entscheidung zu treffen, bevor bekannt ist, ob die Verwirklichung dieser Grundsätze tatsächlich durch das Abkommen über die 'Vollstreckung von Urteilen' gewährleistet wird. Sie wird deshalb erst nach der Informationssitzung mit einem Vertreter dieser Gruppe ihre Entscheidung treffen.
In der Zwischenzeit wird Artikel 174 auf die Liste der Artikel gesetzt, die die Gruppe erneut prüfen muß.
Die Sitzung wird von 12.00 Uhr bis 15.15 Uhr unterbrochen.
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| 1 | 200 | |
| 2 | 500 | |
| 3 | 1000 | |
| 4 | 1500 | |
| 5 | 2000 | |
| 6 | 3000 | |
| 7 | 4000 | |
| 8 | 5000 | |
| 9 | 6000 | |
| 10 | 7000 | |
| 11 | 8000 | |
| 12 | 9000 | |
| 13 | 10000 | |
| 14 | 11000 | |
| 15 | 12000 | |
| 16 | 13000 | |
| 17 | 14000 | |
| 18 | 15000 | |
| 19 | 16000 | |
| 20 | 17000 | |
| 21 | 18000 | |
| 22 | 19000 | |
| 23 | 20000 | |
| 24 | 21000 | |
| 25 | 22000 | |
| 26 | 23000 | |
| 27 | 24000 | |
| 28 | 25000 | |
| 29 | 26000 | |
| 30 | 27000 | |
| 31 | 28000 | |
| 32 | 29000 | |
| 33 | 30000 | |
| 34 | 31000 | |
| 35 | 32000 | |
| 36 | 33000 | |
| 37 | 34000 | |
| 38 | 35000 | |
| 39 | 36000 | |
| 40 | 37000 | |
| 41 | 38000 | |
| 42 | 39000 | |
| 43 | 40000 | |
| 44 | 41000 | |
| 45 | 42000 | |
| 46 | 43000 | |
| 47 | 44000 | |
| 48 | 45000 | |
| 49 | 46000 | |
| 50 | 47000 | |
| 51 | 48000 | |
| 52 | 49000 | |
| 53 | 50000 | |
| 54 | 51000 | |
| 55 | 52000 | |
| 56 | 53000 | |
| 57 | 54000 | |
| 58 | 55000 | |
| 59 | 56000 | |
| 60 | 57000 | |
| 61 | 58000 | |
| 62 | 59000 | |
| 63 | 60000 | |
| 64 | 61000 | |
| 65 | 62000 | |
| 66 | 63000 | |
| 67 | 64000 | |
| 68 | 65000 | |
| 69 | 66000 | |
| 70 | 67000 | |
| 71 | 68000 | |
| 72 | 69000 | |
| 73 | 70000 | |
| 74 | 71000 | |
| 75 | 72000 | |
| 76 | 73000 | |
| 77 | 74000 | |
| 78 | 75000 | |
| 79 | 76000 | |
| 80 | 77000 | |
| 81 | 78000 | |
| 82 | 79000 | |
| 83 | 80000 | |
| 84 | 81000 | |
| 85 | 82000 | |
| 86 | 83000 | |
| 87 | 84000 | |
| 88 | 85000 | |
| 89 | 86000 | |
| 90 | 87000 | |
| 91 | 88000 | |
| 92 | 89000 | |
| 93 | 90000 | |
| 94 | 91000 | |
| 95 | 92000 | |
| 96 | 93000 | |
| 97 | 94000 | |
| 98 | 95000 | |
| 99 | 96000 | |
| 100 | 97000 |
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Fortsetzung der Erörterung von Artikel 174
[modifier | modifier le wikicode]Herr Degavro lenkt die Aufmerksamkeit der Gruppe auf die Frage der Berechtigung der Inhaber ausschließlicher Lizenzen, eine Verletzungsklage anzustrengen.
Der Vorsitzende bemerkt, daß die Gruppe dieses Problem bei der Erörterung von Artikel 29 erörtert habe. Die Gruppe habe beschlossen, diese Frage den nationalen Gerichten zu überlassen. Er sei jedoch der Ansicht, daß dieses Problem unter Berücksichtigung des neuen Verletzungsverfahrens überprüft werden müsse, wonach eine Klage, die in mehreren Ländern vorgenommene Handlungen betrifft, vor einem einzigen nationalen Gericht angestrengt werden könne.
Die Gruppe beauftragt den Sonderausschuß, einen Vermerk hierüber auszuarbeiten, der namentlich die neuen Bestimmungen des Artikels 174 berücksichtigt, wie sie sich aufgrund des Vollstreckungsabkommens darstellen.
Artikel 175
[modifier | modifier le wikicode]Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, die volle Übereinstimmung zwischen der deutschen und der französischen Fassung herzustellen.
Artikel 176
[modifier | modifier le wikicode]Nachdem es nunmehr möglich ist, ein Verletzungsurteil selbst vor Erteilung des endgültigen Patents zu erhalten, vertritt die Gruppe die Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels 176 vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung nach der Prüfung durch das Europäische Patentamt gelten muß.
Herr Pfanner wirft die Frage auf, ob es erforderlich sei, eine besondere Vorschrift für den Fall vorzusehen, daß ein Urteil in einer Verletzungsklage aufgrund der veröffentlichten Ansprüche ergehe und diese Ansprüche anschließend während eines Einspruchsverfahrens vor dem Amt geändert werden. Das deutsche Recht kenne zwei Möglichkeiten der Abhilfe für eine solche Lage: die Restitutionsklage und die Vollstreckungsabwehrklage. Die Gruppe bittet die deutsche Delegation, den gesamten Komplex des Artikels 176 in dem Dokument zu behandeln, das von ihr ausgearbeitet wird, und hierbei auch das Problem des Verfahrens zu behandeln, das durch Artikel 21 Absatz 2 aufgeworfen
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wird. Der Bericht der deutschen Delegation sollte dem Sekretariat spätestens Ende August zugehen, um den anderen Delegationen Gelegenheit zu bieten, diese Frage mit den Zivilprozeßsachverständigen in ihren Staaten zu erörtern.
Außerdem müßte die Übereinstimmung der Texte überprüft werden.
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Artikel 177
[modifier | modifier le wikicode]Die Gruppe ist einstimmig für eine Änderung dieses Artikels, nachdem die Stellungnahme der nationalen und internationalen Fachkreise bekanntgegeben wurde.
Herr van Exter betont die Tatsache, daß das europäische Patent ein einer strengen Prüfung unterworfenes Patent ist, auf das sich der Inhaber verlassen können sollte. Eine schnelle Verwirklichung seines Rechts im Falle einer Verletzung sei wirtschaftlich unabdingbar, da die später gewährten Entschädigungen in vielen Fällen nicht genügten. Die Einrede der Nichtigkeit in der derzeitigen Form verhindere diese schnelle Durchsetzung des Rechts aus dem Patent, da sie praktisch in allen Fällen zu einer Aussetzung der Verletzungsklage zwinge. Aus diesem Grunde schlage er vor, einerseits die Aussetzung nur vorzusehen, falls die Einrede der Nichtigkeit offensichtlich begründet ist. Hinsichtlich des Verfahrens könnte man entweder vorsehen, daß ein Urteil in einer Verletzungsklage nicht ausgesprochen werden könne, bevor der Richter über die Begründetheit der Einrede entschieden habe, oder daß ein ergangenes Urteil nicht vor der Entscheidung des Richters über die Einrede der Nichtigkeit vollstreckt werden könne.
Die deutsche Delegation schließt sich diesen Ausführungen im Prinzip an.
Herr Briganti teilt die Bedenken von Herrn van Exter und schlägt vor, eine Sicherheitsleistung von demjenigen zu verlangen, der die Einrede der Nichtigkeit erhebt, falls der Aussetzung stattgegeben werden sollte.
Herr Frossonnet erklärt, daß die Auffassung der französischen Kreise sich auf die bisherigen Erfahrungen in Frankreich gründe; man ginge davon aus, daß die Einrede praktisch in allen Verletzungsklagen geltend gemacht werde. Er schlägt vor, die Zuständigkeit für Einreden wegen Nichtigkeit den nationalen Gerichten zu übertragen, allerdings unter der Voraussetzung, daß die Entscheidung dieser Gerichte nur für die beteiligten Parteien wirksam sein soll. Damit würde die Frage der Gültigkeit des europäischen Patents nicht berührt, über das ausschließlich die europäischen Instanzen urteilen dürften, sondern es würde lediglich in einem besonderen Verfahren eine Entscheidung darüber getroffen, ob der Verletzer sich gegenüber dem Patentinhaber auf die Ungültigkeit des Patents berufen könne.
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Der Vorsitzende bemerkt, daß festgelegt worden müsse, wer über die Frage entscheidet, ob die Einrede offensichtlich begründet ist. Es handle sich um eine im wesentlichen technische Frage, die der Richter der Verletzungsklage in der Regel nur mit Hilfe eines Sachverständigen für das betreffende technische Gebiet entscheiden könne. Die Vorbereitung einer Untersuchung erfordere eine verhältnismäßig lange Zeit. In diesem Zusammenhang scheine ihm der
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niederländische Vorschlag, lediglich die Vollstreckung des Urteils auszusetzen, recht praktisch, da damit eine Verzögerung des Verletzungsverfahrens selbst vermieden werde. Anschließend entwickelt der Vorsitzende einen anderen Gedanken. Um die Begründetheit der Einrede der Nichtigkeit festzustellen, könnte man sich der notwendigen technischen Sachverständigen des Europäischen Patentamts bedienen. Dies würde die Schwierigkeit nach sich ziehen, daß das Amt eine Stellungnahme zu seiner eigenen Entscheidung abgeben müsse. In Anlehnung an den französischen Vorschlag könnte man aber versehen, daß eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens nur für den Fall gewährt werde, daß vor oder während dieses Verfahrens eine Nichtigkeitsklage beim Europäischen Patentamt angestrengt würde. In diesem Falle würde die Nichtigkeitskammer, die eine große Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt, mit dem Fall befaßt und könnte dann das mit der Verletzungsklage befaßte nationale Gericht ersuchen, das Verfahren auszusetzen, falls die Nichtigkeitsklage auf den ersten Blick begründet zu sein scheine. Mit diesem System würde die übermäßige Verwendung der Einrede der Nichtigkeit zwecks Verzögerung der Verletzungsklage vermieden. Andererseits sei dieses System Dritten gegenüber nicht ungerecht, da jeder, der von der Nichtigkeit des Patents überzeugt sei, ebenso gut eine Nichtigkeitsklage anstrengen könne.
Herr Frossenot, der das Bestreben einer möglichen Beschleunigung des Verletzungsverfahrens teilt, erklärt anschließend noch die Vorteile des von der französischen Delegation vorgeschlagenen Systems.
Zwei Delegationen sprechen sich für diesen Vorschlag aus, während drei andere Delegationen sich grundsätzlich für den Vorschlag des Vorsitzenden aussprechen.
Die Erörterungen der Gruppe werden auf der Grundlage dieses Vorschlags fortgesetzt werden.
Die Sitzung wird um 17.20 Uhr geschlossen.
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Sitzung vom 1. bis 12. Juni 1964
Bericht über die Sitzung vom 12. Juni 1964
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und schlägt der Gruppe vor, mit der Prüfung des Artikels 181 über das Feststellungsverfahren zu beginnen.
Zu Artikel 181 schlägt Herr Pfanner vor, die Vergünstigungen des Feststellungsverfahrens nicht nur demjenigen vorzubehalten, der Handlungen vorgenommen hat oder plant, die in den sachlichen Schutzbereich des europäischen Patents fallen könnten, sondern auch dem Inhaber des Patents. Dieser Vorschlag sei deshalb gerechtfertigt, weil Artikel 182 über das Schiedsverfahren zugunsten des Inhabers eines europäischen Patents gestrichen sei. Diese Streichung sei auf Antrag der Sachverständigen der Justizministerien erfolgt.
Herr Pfanner fügt hinzu, daß es angemessen wäre, das Feststellungsverfahren auch deshalb dem Patentinhaber zu ermöglichen, weil dieses Verfahren weniger lang als eine Verletzungsklage sei.
Herr Frossenet spricht sich gegen diesen Vorschlag aus. Die Vorteile des Feststellungsverfahrens auch dem Patentinhaber vorzubehalten hätte zur Folge, diesem zu ermöglichen, den grundlegenden Prinzipien der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Verletzungsklagen zu entgehen, indem er das Feststellungsverfahren einschlägt, das unter die Zuständigkeit des Europäischen Patentamts fällt.
Die Herren Degavre und Briganti teilen die Auffassung von Herrn Frossenet.
Der Vorsitzende ist der Auffassung, daß das Argument der Langwierigkeit des Verletzungsverfahrens nicht aufrechterhalten werden könne, da die Gruppe am Vortag beschlossen habe, dieses Verfahren zu vereinfachen.
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Nach einem letzten Gedankenaustausch beschließt die Gruppe, die derzeitige Fassung des ersten Absatzes aufrechtzuerhalten.
Danach erörtert die Gruppe die Bestimmungen des Absatzes 6. Danach hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, daß er sich vorher an den Patentinhaber gewandt hat und von ihm eine schriftliche Bestätigung darüber nicht erhalten konnte, daß die von ihm vorgenommene oder beabsichtigte Handlung nicht in den sachlichen Schutzbereich des Patents fällt.
Herr van Benthem ist der Auffassung, daß der Text von Absatz 6 nicht ausreicht, und daß dafür gesorgt werden muß, daß der Antragsteller nicht die Erhebung einer Verletzungsklage verhindern könne. Wenn A der Inhaber des Patents und B derjenige ist, der den Antrag auf Feststellung stellt oder der Verletzer ist, muß A unmittelbar nach Eingang des Schreibens von B sofort die Verletzungsklage anstrengen. Tut er dies nicht binnen 2 Monaten, so muß das nationale Gericht das Verletzungsverfahren aussetzen und wird durch die Entscheidung gebunden, die im Anschluß an das Feststellungsverfahren nach Artikel 131 Absatz 11 erfolgt.
Darauf antwortet der Vorsitzende, daß bei der derzeitigen Fassung des Textes von Absatz 6 ein Mißbrauch nicht nur als Folge der Haltung von B, sondern auch als Folge der Haltung von A (Patentinhaber) vorliegen könne. Wenn A den B benachrichtigt und anschließend A keine Verletzungsklage anstrengt, kann B keinen Feststellungsantrag stellen. Um jeden Mißbrauch zu vermeiden, müßte deshalb vorgesehen werden, daß der eine Feststellung begehrende Antragsteller das Verfahren fortsetzen kann, wenn der Patentinhaber keine Verletzungsklage binnen 2 Monaten nach der Unterrichtung anstrengt. Diese Frist läuft von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Mahnung oder der eingeschriebene Brief des Antragstellers beim Patentinhaber eingegangen ist.
Nach einer Erörterung beschließt die Gruppe die Annahme des Vorschlags des Vorsitzenden und beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Textes.
Zu Absatz 8 beschließt die Gruppe ebenfalls auf Vorschlag des Vorsitzenden eine leichte Änderung des Textes. Nach der derzeitigen Fassung ist der Antrag auf Feststellung unzulässig, wenn der Antragsgegner nachweist, daß er
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eine Verletzungsklage gegen den Antragsteller eingereicht hat. Nach dem neuen Text ist der Antrag auf Feststellung unzulässig, wenn der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine Verletzungsklage eingereicht hat. Die Zulässigkeit soll nicht von einem Nachweis, sondern von einer Tatsache abhängen.
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Schließlich nimmt die Gruppe die Stellungnahme der internationalen Verbände und des Vereinigten Königreichs zu diesem Artikel zur Kenntnis.
Artikel 182
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel sieht ein Schiedsverfahren vor. Er wird auf Wunsch der Sachverständigen der Justizministerien gestrichen.
Artikel 183
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt andere Verfahren als Verletzungsverfahren vor den nationalen Gerichten.
Die Gruppe beschließt, diesen Artikel erst zu prüfen, nachdem sie von der neuen Fassung des Artikels 174 über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Verletzungsklagen Kenntnis hat. Die endgültige Fassung dieses Textes wird erst nach der Sitzung mit der Gruppe 'Jenard' ausgearbeitet.
In der Zwischenzeit wird Artikel 183 in die Liste der noch zu prüfenden Artikel aufgenommen.
Artikel 184
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt das Schiedsverfahren im Falle der widerrechtlichen Entnahme und wird aus den gleichen Gründen wie Artikel 182 gestrichen.
Artikel 185
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel bezieht sich auf den Verwaltungsrat. Er wird später geprüft, da es sich um eine politische Frage handelt. Er wird ebenfalls in die Liste der noch zu prüfenden Artikel aufgenommen.
Artikel 186
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts. Die Gruppe nimmt in diesem Zusammenhang von den Bemerkungen der UNICE Kenntnis.
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Artikel 187
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts. Er wird in das Allgemeine Abkommen übernommen.
Artikel 188
[modifier | modifier le wikicode]Dieser Artikel behandelt die nationale Veranmeldung.
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Nach Ansicht von Herrn Frossenot steht diese Frage im Zusammenhang mit der der Akzessibilität. In Anbetracht des politischen Aspekts dieser Frage bittet er, die Erörterung auf später zu verschieben.
Die Gruppe stimmt diesem Vorschlag zu.
Herr Pfanner gibt bekannt, daß er anlässlich der späteren Prüfung dieses Artikels vorschlagen, seine Anwendung auf die in Artikel 194 vorgesehene Übergangszeit zu beschränken.
Artikel 189
[modifier | modifier le wikicode]Vor einer Erörterung der Bestimmungen dieses Artikels diskutiert die Gruppe den Grundsatz der gemeinsamen Patentanmeldung in Kapitel II der Übergangsbestimmungen.
Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Frage zu prüfen, ob das Kapitel über die gemeinsame Patentanmeldung in den Übergangsbestimmungen aufrechterhalten werden soll oder nicht. Diese Frage steht im Zusammenhang mit der Frage, ob das Internationale Patentinstitut Neuheitsberichte für gemeinsame Patentanmeldungen erteilen kann, wie es im Abkommensentwurf vorgesehen ist. Zu Beginn der Tätigkeit des Patentamts, das zu diesem Zeitpunkt nur auf einigen technischen Gebieten tätig sein wird, würden wohl viele europäische Patentanmeldungen in gemeinsame Anmeldungen umgewandelt werden, und das Internationale Patentinstitut könne auf diesem Gebiet nicht den zahlreichen Anträgen auf Neuheitsberichte nachkommen.
In einem solchen Falle seien nur zwei Lösungen möglich, d.h. entweder zu entscheiden, daß die gemeinsame Anmeldung nicht von einem Neuheitsbericht begleitet sein soll, oder das ganze Kapitel über die gemeinsame Patentanmeldung zu streichen.
Herr Frossenot ist der Auffassung, daß man sich an den Verwaltungsrat des IIB wenden solle, um eine offizielle Antwort dieses Organs zu den sachlichen Möglichkeiten einzuholen, bevor man eine Entscheidung treffe. Es sei möglich, daß das IIB Übergangslösungen vorschlagen könne.
Der Vorsitzende teilt die Auffassung von Herrn Frossenot, erklärt jedoch, daß dieses Verfahren nicht möglich sei, da sich die Arbeitsgruppe kaum offiziell an das Internationale Patentinstitut wenden könne. Er schlägt ein elastischeres Verfahren vor. Ein Mitgliedstaat, der einen Vertreter in der Verwaltung des IIB habe, könne diese Frage auf einer der nächsten Sitzungen des Rats aufwerfen.
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Herr van Benthem gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag, bemerkt jedoch, daß das Internationale Patentinstitut auf jeden Fall bei der gemeinsamen Patentanmeldung genauso stufenweise vorgehen müsse wie das Europäische Patentamt beim europäischen Patent. Er fügt jedoch hinzu, daß die Niederlande und Belgien das Verfahren der gemeinsamen Patentanmeldung weder mit noch ohne Neuheitsbericht annehmen könnten.
Herr Degavre teilt diese Auffassung. Das Verfahren habe einen wesentlichen Nachteil für die kleinen Länder. Diese sähen sich einer erheblichen Zunahme der Patente auf dem Wege über die gemeinsame Patentanmeldung gegenüber, ohne die Garantie zu erhalten, die sich mit dem europäischen Patent verbindet und die eine Folge der Prüfung ist.
Herr van Benthem schlägt deshalb vor, das gesamte Kapitel über die gemeinsame Patentanmeldung zu streichen.
Herr Frossenot bemerkt jedoch, daß ein großer Unterschied zwischen einer gemeinsamen Patentanmeldung mit Neuheitsbericht und einer gemeinsamen Patentanmeldung ohne Neuheitsbericht bestehe. Erster beinahe bereits eine gewisse Garantie, die es dem europäischen Patent nahestellt.
Herr Pfanner erklärt, daß die deutsche Delegation sich der Frage der gemeinsamen Patentanmeldung gegenüber neutral verhalte, da sie ihrer Ansicht nach Vor- und Nachteile mit sich bringe, die sich ausgleichen.
Nach einem Gedankenaustausch über den Grundsatz der gemeinsamen Patentanmeldung beschließt die Gruppe, daß die Länder, die Vertreter beim Verwaltungsrat des IIB haben, diesem Rat die Frage stellen sollen, ob das Institut Neuheitsberichte für alle gemeinsamen Patentanmeldungen aufstellen könne. Erst wenn die Antwort des IIB zu dieser technischen Frage vorliege, würde sich die Gruppe endgültig zu den sachlichen Aspekten der Frage äußern.
Die Artikel 189 bis 193 werden in der Zwischenzeit auf die Liste der von der Gruppe noch zu prüfenden Artikel gesetzt.
Damit endet zunächst die Prüfung der Artikel aufgrund der Stellungnahmen der interessierten Kreise.
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Der Vorsitzende erinnert die Gruppe daran, daß der Ministerrat demnächst zu den politischen Fragen Stellung nehme, die sich in dem Bericht der Staatssekretäre finden. Er verweist außerdem auf den Wunsch bestimmter Staaten, daß die Gruppe nicht mehr zusammentreten solle, bis die Minister eine endgültige Entscheidung über die Grundsatzfragen getroffen haben.
Er habe hierzu jedoch zu bemerken, daß noch zahlreiche technische Probleme zu prüfen seien, Fragen, die von den politischen Fragen, zu denen sich die Minister zu äußern haben, weit entfernt sind. Er stellt deshalb die Frage, ob die Ständigen Vertreter der Gruppe eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht gestatten könnten, sofern sich diese auf die rein technischen Fragen beschränke, wie dies bei der derzeitigen Sitzung in München der Fall sei.
Daraufhin gibt er eine Aufstellung der technischen Fragen, die auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung stehen könnten:
1. Bericht über die Erörterungen mit der Arbeitsgruppe "Campot" vom 26. Juni 1964 über die Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse. 2. Gemeinsamer Vorschlag der deutschen und niederländischen Delegation zu Artikel 9 über die Ausnahmen von dem Begriff der Erfindung. 3. Vorschlag der deutschen Delegation zu Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 über die älteren europäischen Rechte. 4. Niederländischer Vorschlag zu Artikel 19 über die Berücksichtigung älterer nationaler Rechte. 5. Fortsetzung der Erörterungen über die Akteneinsicht in europäische Patentanmeldungen nach 18 Monaten. 6. Vorschlag der deutschen Delegation über die Beteiligung Dritter am Prüfungsverfahren. 7. Fortsetzung der Erörterung über die Umwandlung europäischer Patentanmeldungen in nationale Patentanmeldungen (Artikel 114ff). 8. Vorschlag der niederländischen Delegation über die Begrenzung der rückwirkenden Kraft der Nichtigkeitserklärung europäischer Patente (Artikel 128).
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9. Erörterung der Auswirkung des europäischen Abkommens über die Vollstreckung richterlicher Urteile auf das Patentabkommen • (Artikel 174 bis 183). 10. Vorschlag des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe betreffend eine neue Fassung von Artikel 177 (Berücksichtigung der Richtigkeit in Verletzungsklagen).
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11. Erörterung des Vorschlags der belgischen und niederländischen Delegation über die Streichung der gemeinsamen Patentanmeldung (Artikel 189ff). 12. Vorschlag des Vorsitzenden betreffend einen neuen Artikel 205 a (Dokument 8304/IV/64). 13. Fortsetzung der Erörterung der Stellungnahmen der beteiligten Kreise zu den Artikeln des Vorentwurfs (Artikel 194 bis 217). 14. Zweite Lesung der Ausführungsordnung, soweit der Redaktionsausschuß seine Arbeiten an der Fertigstellung des Textes des Abkommensentwurfs aufgrund der von der Arbeitsgruppe beschlossenen Änderungen fertigstellen konnte.
Die Gruppe beschließt, das Sekretariat damit zu beauftragen, die Ständigen Vertreter über die Möglichkeit einer weiteren Sitzung zu befragen, um die vorstehend erwähnten technischen Fragen zu behandeln und hinsichtlich einer Sitzung des Redaktionsausschusses, um die Texte auszuarbeiten, die eine Folge der Entscheidungen zu den technischen Fragen sind.
Hierzu bemerkt der Vorsitzende, daß es für den Arbeitsablauf sehr nachteilig sei, wenn die Arbeiten für eine zu lange Zeit unterbrochen würden. Er sehe keine Möglichkeit, die damit verbundene Verzögerung aufzuholen. Er bemerkt noch, daß der Fortgang der Arbeiten in folgender Reihenfolge erfolgen sollte:
1. Stufe: Beendigung der zweiten Lesung des Abkommens mit Ausnahme der politischen Bestimmungen. 2. Stufe: Redaktion der Artikel im Anschluß an die getroffenen Entscheidungen. 3. Stufe: Abstimmung der Ausführungsordnung auf den neuen Text des Abkommens, um sie in ihrer endgültigen Fassung mit den Sachverständigen der beteiligten Ministerien, namentlich der Justizministerien, erörtern zu können. 4. Stufe: Gemeinsame Sitzung mit den Sachverständigen der beteiligten Ministerien.
Die noch nicht verteilten vorläufigen Berichte der Sitzungen vom 11. und 12. Juni werden am Ende der nächsten Woche verschickt worden.
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Die Delegierten können Änderungen am Sitzungsbericht bis zum 10. Juli 1964 beantragen.
Der vom Redaktionsausschuß im Laufe dieser Sitzung ausgearbeitete Bericht über die Patentierbarkeit chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse wird genehmigt.
Die Liste der noch von der Gruppe zu prüfenden Artikel wird den Delegierten vom Sekretariat im Laufe des Monats August zugehen.
Der Vorsitzende dankt den Delegierten, dem Sekretariat und den Dolmenachern und schließt diese 14. Sitzung um 13.00 Uhr.
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