BR-GT-II-Documents : art. 470 /de

De TP 1973
  • Anzeigername : BR GT II 4 d 70
  • Artikelnummer : 470
  • Ordner / Sprache : Deutsch
  • Sprach-Tag : #Deutsch
  • Original-PDF : BR-GT-II-Documents/Deutsch/BR-GT II-Dokumente 000-025/BR-GT II-Dokumente 004 d 70/BR GT II 4 d 70.pdf

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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets

BR /GT II/4 d/70

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Travaux Préparatoires EPÜ 1973

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Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTTEILUNGSVERFAHRENS

Luxemburg, den 5. März 1970 BR/GT II/4/70

- Sekretariat -

ARBEITSGRUPPE II

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ARBEITSUNTERLAGE

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VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

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UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTTEILUNGSVERFAHREN

(von der Redaktionsgruppe überarbeitete Fassung)

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- 1 -

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPAEISCHEN

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PATENTAMTS

ZUSTAENDIGKEIT

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Entscheidungsbefugnisse des Rates

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(1) Der Rat ist befugt:

A. die Ausführungsordnung dieses Uebereinkommens zu ändern;

B. folgende Vorschriften festzulegen und zu ändern:

a) die Verwaltungs- und Finanzordnung des Europäischen Patentamts; b) das Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, den Stellenplan, den Personalbestand an Beamten und sonstigen Bediensteten, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütungen und die Verfahrensregeln für deren Gewährung; c) die Gebührenordnung; d) alle weiteren Regelungen, die er für die Durchführung dieses Uebereinkommens als notwendig erachtet;

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.../...

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- 2 -

C. das Verfahren für den Antrag auf Prüfung gemäss Artikel 89 Absätze 1 bis 3 zu ändern.

Bemerkung:

Die Arbeitsgruppe schlägt vor, einen neuen Buchstaben D folgenden Wortlauts einzufügen:

"die in den Artikeln 54 und 55 vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Prüfungsstellen und den Prüfungsabteilungen zu ändern, um sie den sich aus der Praxis ergebenden Erfordernissen anzupassen".

(2) Der Rat legt bei der Annahme von Vorschriften aufgrund des Ab- satzes 1 den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest.

Erklären ein oder mehrere Mitglieder des Rates, dass das In- krafttreten der anzuwendenden Vorschriften aufgrund ihrer Ver- fassung die Erfüllung bestimmter Formalitäten erforderlich machen, treten die betreffenden Vorschriften erst dann in Kraft, wenn der letzte Staat, dessen Vertreter eine entsprechende Er- klärung agbegeben hat, die Erfüllung dieser Formalitäten dem Verwaltungsrat mitgeteilt hat.

(3) Ferner obliegt es dem Rat:

a) alle zweckdienlichen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Funktionierens des Europäischen Patentamts zu treffen;

b) jährlich den Haushaltsplan des Patentamts - gegebenenfalls auch Aenderungshaushaltspläne oder Zusatzhaushaltspläne, die ihm der Präsident des Amts unterbreitet - aufzustellen und die Ausführung zu kontrollieren;

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- 3 -

c) jährlich die Rechnungslegung und das Inventarverzeichnis sowie die Vermögensübersicht zu prüfen und zu billigen;

d) die jährlichen Tätigkeitsberichte des Präsidenten des Patentamts zu billigen;

e) die in Artikel 37 genannten hohen Beamten nach Massgabe dieses Artikels zu ernennen; ferner kann er auf Vorschlag des Präsidenten des Patentamts gegenüber den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Beamten Disziplinarmassnahmen ergreifen;

f) für jeden Einzelfall den Präsidenten des Europäischen Patentamts, dem der Präsident des Rates zu diesem Zweck eine schriftliche Mitteilung zu unterbreiten hat, zu ermächtigen, das Patentamt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten bei:

- Klagen mit Ausnahme derjenigen, die reine Sicherungsmassnahmen betreffen, bei denen Dringlichkeit besteht oder die gegen das Amt gerichtet sind;

- Rechtsgeschäfte, die die Veräusserung von unbeweglichem Vermögen und von solchem beweglichen Vermögen betreffen, dessen Gegenstand den Gegenwert von 20 kg Feingold übersteigt, sowie Rechtsgeschäfte, die in diesen beiden Fällen Eigentumsrechte an derartigen Vermögenswerten berühren.

Bemerkung:

Die Annahme des Buchstaben f hätte eine Aenderung des Artikels 32 Absatz 3 nach Massgabe des Artikels a Absatz 3 Buchstabe f zur Folge.

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