BR-GT-IV-Documents : art. 3170 /de

De TP 1973
  • Anzeigername : BR GT IV 31 d 70
  • Artikelnummer : 3170
  • Ordner / Sprache : Deutsch
  • Sprach-Tag : #Deutsch
  • Original-PDF : BR-GT-IV-Documents/Deutsch/BR-GT IV-Dokumente 026-050/BR-GT IV-Dokumente 031 d 70/BR GT IV 31 d 70.pdf

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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets

BR/GT IV 31 d/70

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Travaux Préparatoires EPÜ 1973

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Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTTEILUNGSVERFAHRENS

Brüssel, den 14. Juli 1970 BR/GT IV/31/70

- Sekretariat -

VORENTWURF EINES UEBEREINKOMMENS

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UEBER EIN EUROPAEISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 42 bis 42 g, 43 bis 53 und 187

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter bzw. von seinem Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text (Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970)

in synoptischer Darstellung mit den Finanzvorschriften des von der EWG-Arbeitsgruppe "Patente" erarbeiteten Vorentwurfs eines Abkommens über ein Europäisches Patentrecht

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1. Die Artikel 43 bis 53 und 187 sind von der Arbeitsgruppe IV in der Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970 - vorbehaltlich einer redaktionellen Ueberarbeitung, die insbesondere durch die endgültige Fassung der neuen Artikel 42 bis 42 g erforderlich werden kann - grundsätzlich gebilligt worden.

Von den eingangs aufgeführten Artikeln sind Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 53 Buchstabe d von der Arbeitsgruppe IV noch nicht behandelt worden.

2. Die Artikel 42 bis 42 g sind vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeitet worden, aber von der Arbeitsgruppe selbst noch nicht überprüft worden.

BR/GT IV/31 d/70 K/bm

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E R L Ä U T E R U N G E N

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Vorentwurf von 1962

bedeutet: Vorentwurf eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht, ausgearbeitet von der EWG-Arbeitsgruppe 'Patente' und veröffentlicht im Jahre 1962.

Die Striche (---)

unter dem Text in der Spalte 'Vorentwurf von 1962' sind darauf zurückzuführen, dass die linken Seiten aus arbeitstechnischen Gründen unverändert aus einer früheren Arbeitsunterlage übernommen worden sind. In dem vorliegenden Dokument haben sie keinerlei Bedeutung.

BR/GT IV/31 d/70 K/bm

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DAS EUROPAEISCHE PATENTAMT KAPITEL II FINANZVORSCHRIFTEN Artikel 42 Deckung der Ausgaben

Vorentwurf von 1962

(1) Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt:

a) grundsätzlich durch die Einnahmen des Europäischen Patentamts, insbesondere durch die nach den Vorschriften dieses Abkommens und der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen zu entrichtenden Gebühren; b) ausnahmsweise durch Beiträge der Vertragsstaaten, soweit die Einnahmen nicht ausreichen.

(2) ...

(3) ...

BR/GT IV/31 d/70 bm

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DAS EUROPÄISCHE PATENTAMT

KAPITEL II

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 42

Deckung der Ausgaben

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Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text

Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt:

a) durch eigene Mittel des Europäischen Patentamts,

b) durch die Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren,

c) gegebenenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.

BR/GT IV/31 d/70 pi

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BR/GT IV/31 d/70

[p.11]

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Eigene Mittel des Europäischen Patentamts

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---Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text---

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(1) Eigene Mittel des Europäischen Patentamts sind die eingenommenen Gebühren, die in diesem Uebereinkommen und in der Gebührenordnung vorgesehen sind, sowie sonstige Einnahmen.

(2) Die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung werden in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen festgelegt.

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BR/GT IV/31 d/70

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Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltungder europäischen Patente erhobenen Gebühren---

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Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text---

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(1) Die Zahlungen der Vertragsstaaten für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten entsprechen grundsätzlich einem für alle Vertragsstaaten gleichen Anteil ihrer Einnahmen an Jahresgebühren für europäische Patente. Der Anteil wird vom Verwaltungsrat festgesetzt und darf 75 v.H. nicht übersteigen.

(2) Liegt jedoch der Anteil der von einem Vertragsstaat zu zahlenden Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente unter einem vom Verwaltungsrat festgelegten Mindestbetrag, so dürfen die Zahlungen des betreffenden Staates nicht niedriger sein als dieser Mindestbetrag.

(3) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht und für diese Gruppe geltende einheitliche Jahresgebühren festgesetzt hat, bezieht sich der Anteil gemäss Absatz 1 auf diese einheitlichen Jahresgebühren; der Mindestbetrag gemäss Absatz 2 bezieht sich auf das einheitliche Patent.

(4) Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet.

(5) Die Fälligkeit der Zahlungen ist vom Verwaltungsrat nach dem Bedarf des Europäischen Patentamts an flüssigen Mitteln festzulegen.

(6) Nicht rechtzeitig entrichtete Zahlungen sind vom Fälligkeitstag an zu verzinsen; der Zinssatz wird in der Finanzordnung festgelegt.

BR/GT IV/31 d/70 pi

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---Vorentwurf von 1962---

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(1) ...

(2) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Gebühren sind so festzusetzen, dass ihr Ertrag mit seiner Ergänzung durch die zusätzlichen Einnahmen grundsätzlich alle Ausgaben des Europäischen Patentamts deckt und die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Reservefonds ermöglicht, dessen Höchstbetrag durch die Ausführungsordnung bestimmt wird. Die Gebühren werden durch die Gebührenordnung zu diesem Abkommen festgesetzt. Diese Gebührenordnung erlässt der Verwaltungsrat.

(3) ...

BR/GT IV/31 d/70

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Artikel 42c

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Bemessung der Gebühren und Zahlungen

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Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text

Die Höhe der Gebühren nach Artikel 42 a und der Zahlungen nach Artikel 42 b sind so zu bemessen, dass der Ausgleich des Haushalts des Europäischen Patentamts gewährleistet wird.

BR/GT IV/31 d/70 pi

[p.16]

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Vorentwurf von 1962

Artikel 42

(1) ...

(2) ...

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträge der Vertragsstaaten werden nach folgendem Aufbringungsschlüssel bestimmt:

1. Fassung

Aufbringungsschlüssel des EWG-Vertrags (Art. 200 Abs. 1)

Belgien 7,9
Deutschland (BR) 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9

2. Fassung

Aufbringungsschlüssel des revidierten Haager Abkommens über die Errichtung eines Internationalen Patentbüros (Art. 13 Abs. 3).

Bemerkung

1. Beide Fassungen sind nur beispielsweise aufgeführt. Je nach der endgültigen Fassung der Vorschriften des Abkommens, insbesondere der Bestimmungen in Artikel 5 können auch andere Aufbringungsschlüssel vorgesehen werden. 2. Die Frage der Einführung eines Anfangsbeitrags, insbesondere für die beitretenden Staaten, wird später geprüft werden.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.17]

Artikel 42d

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Besondere Finanzbeiträge

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---Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text---

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(1) Ist das Europäische Patentamt nicht in der Lage, den Haushaltsplan gemäss Artikel 42c auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt.

(2) Diese Beiträge werden nach einem Aufbringungsschlüssel festgelegt, der sich auf die Anzahl der Patentanmeldungen in den verschiedenen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Patentamts stützt.

(3) Artikel 42b Absätze 5 und 6 ist auf die in diesem Artikel genannten Beiträge entsprechend anzuwenden.

Bemerkung zu Absatz 2:

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Dieser Absatz wird in der nächsten Sitzung überprüft.

BR/GT IV/31 d/70 pi

[p.18]

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BR/GT IV/31 d/70

[p.19]

Artikel 42e

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---Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text---

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(1) Die Vertragsstaaten gewähren auf Antrag des Europäischen Patentamtes Vorschüsse entsprechend dem Bedarf an flüssigen Mitteln, den der Verwaltungsrat festlegt. Diese Vorschüsse verteilen sich auf die Vertragsstaaten nach den gleichen Voraussetzungen wie die Zahlungen und Beiträge für das betreffende Haushaltsjahr.

(2) Artikel 42b Absätze 5 und 6 ist auf die in diesem Artikel genannten Vorschüsse entsprechend anwendbar.

BR/GT IV/31 d/70 pi

[p.20]

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BR/GT IV/31 d/70

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Artikel 42f

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Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

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Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text

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(1) Im Haushaltsplan des Europäischen Patentamtes können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden.

(2) Die Verwendung dieser Mittel durch das Europäische Patentamt setzt einen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates voraus.

BR/GT IV/31 d/70 pi

[p.22]

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BR/GT IV/31 d/70

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Artikel 42g

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Uebergangszeit

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---Vom Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe IV ausgearbeiteter Text---

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(1) Während der Zeit, in der die Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren nicht ausreichen, um den Ausgleich des Haushaltsplans zu gewährleisten, nimmt das Europäische Patentamt die Möglichkeiten nach Artikel 42d in Anspruch.

(2) Die dem Europäischen Patentamt auf diese Weise von den Vertragsstaaten gewährten Beiträge zuzüglich Zinsen, deren Satz in der Finanzordnung festgelegt wird, werden an die Vertragsstaaten erstattet, sobald die in Artikel 42a und 42b genannten Mittel ausreichen, um die erforderlichen Haushaltsüberschüsse zu erreichen.

BR/GT IV/31 d/70 pi

[p.24]

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Haushaltsplan

Vorentwurf von 1962

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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

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[p.25]

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Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

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[p.26]

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Bewilligung der Ausgaben

---Vorentwurf von 1962---

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(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Nach Massgabe der auf Grund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.

BR/GT IV/31 d/70

[p.27]

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Bewilligung der Ausgaben

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text---

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(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäss Artikel 53 festgelegte Finanzordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Nach Massgabe der aufgrund des Artikels 53 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung unterteilt.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.28]

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Haushaltsjahr

Vorentwurf von 1962

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Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

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[p.29]

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Haushaltsjahr

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

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[p.30]

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Entwurf des Haushaltsplans

---Vorentwurf von 1962---

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Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

BR/GT IV/31 d/70

[p.31]

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Entwurf des Haushaltsplans

---Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text---

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Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den Entwurf des Haushaltsplans dem Verwaltungsrat bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.32]

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Feststellung des Haushaltsplans

Vorentwurf von 1962

Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt.

BR/GT IV/31 d/70

[p.33]

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Feststellung des Haushaltsplans

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text

Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.34]

30

Vorgriff

---Vorentwurf von 1962---

[modifier | modifier le wikicode]

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

(3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.

BR/GT IV/31 d/70

[p.35]

Artikel 48 Vorgriff

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text

[modifier | modifier le wikicode]

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

~~(3)~~ Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.~~(1)~~

(1) Absatz 3 ist von der Arbeitsgruppe IV noch nicht behandelt worden.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.36]

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Ausführung des Haushaltsplans

Vorentwurf von 1962

[modifier | modifier le wikicode]

(1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

BR/GT IV/31 d/70

[p.37]

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Ausführung des Haushaltsplans

---Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text---

[modifier | modifier le wikicode]

(1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.38]

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Bestätigung der Rechnung

---Vorentwurf von 1962---

[modifier | modifier le wikicode]

(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Verwaltungsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.

(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem Verwaltungsrat ferner eine Uebersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts.

(4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Die Frage, ob neben der nachträglichen Kontrolle, die in diesem Artikel vorgesehen ist, eine vorherige Kontrolle der Massnahmen des Präsidenten, die finanzielle Bedeutung haben, durch eine unabhängige Stelle vorgesehen werden sollte, wird später erneut geprüft werden müssen.

BR/GT IV/31 d/70

[p.39]

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Bestätigung der Rechnung

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text---

[modifier | modifier le wikicode]

(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuss geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Verwaltungsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(2) Durch die Prüfung, die an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuss die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres erstattet der Kontrollausschuss einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.

(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem Verwaltungsrat ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts.

(4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.40]

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Rechnungseinheit

Vorentwurf von 1962

(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.

(2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung.

(3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit.

(4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der [Verwaltungsrat] festlegt.

BR/GT IV/31 d/70

[p.41]

37

Rechnungseinheit

Von der Arbeitsgruppe grundsätzlich gebilligter Text

(1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung bestimmt wird.

(2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung zur Verfügung.

(3) - gestrichen -

(4) - gestrichen -

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.42]

38

Transferierung der Guthaben

---Vorentwurf von 1962---

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(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Vertragsstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben zu verwenden. Besitzt das Europäische Patentamt verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet der Präsident des Europäischen Patentamts, soweit möglich, derartige Transferierungen.

(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts verkehrt mit jedem Vertragsstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung seiner Finanzgeschäfte nimmt der Präsident des Europäischen Patentamts die Notenbanken des betreffenden Vertragsstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.

BR/GT IV/31 d/70

[p.43]

39

Transferierung der Guthaben

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text

(1) - gestrichen -

(2) - gestrichen -.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.44]

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Befugnisse des Verwaltungsrats in finanziellen Fragen

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Vorentwurf von 1962

[modifier | modifier le wikicode]

Der Verwaltungsrat legt folgendes fest:

a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;

b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind;

c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen.

BR/GT IV/31 d/70

[p.45]

41

Finanzordnung

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text

Die Finanzordnung bestimmt insbesondere:

a) Die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind; c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmassnahmen; d) den Aufbringungsschlüssel des Artikels 42 d Absatz 27. (1)

(1) Buchstabe d ist von der Arbeitsgruppe IV noch nicht behandelt worden.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.46]

42

UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

ALLGEMEINE UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts

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Vorentwurf von 1962

(1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragsstaaten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen.

(3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäss Artikel 38 stellt der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schliesst zu diesem Zweck befristete Verträge.

Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Eröffnung des Europäischen Patentamts empfiehlt es sich, im Allgemeinen Abkommen oder in einem dazugehörenden Protokoll Finanzvorschriften aufzunehmen, die die Arbeit des Verwaltungsrats, die Zahlung der Gehälter für den Präsidenten des Europäischen Patentamts und die Beamten, die vor der Eröffnung des Amts tätig sind, sowie die Deckung der vorbereitenden Sachausgaben des Europäischen Patentamts ermöglichen.

BR/GT IV/31 d/70

[p.47]

Zu: ELFTER TEIL

UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

Zu: KAPITEL I

ALLGEMEINE UEBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 187

Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts

43

Von der Arbeitsgruppe IV grundsätzlich gebilligter Text

(1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Errichtung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Fällt dieser Tag in die zweite Jahreshälfte, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.

(2) Der Haushaltsplan für das erste Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach Errichtung des Europäischen Patentamts aufzustellen. Bis zum Eingang der Beiträge der Vertragsstaaten im Rahmen des ersten Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten auf Verlangen des Verwaltungsrates unverzinsliche Vorschüsse, die auf ihre Beiträge für diesen Haushaltsplan angerechnet werden. Die Vorschüsse werden gemäss dem Aufbringungsschlüssel nach Artikel 42 d Absatz 2 festgesetzt.

(3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäss Artikel 38 stellt der Verwaltungsrat und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schliesst zu diesem Zweck befristete Verträge.

Der Begriff 'Errichtung des Europäischen Patentamts' sollte in Artikel 186 definiert werden.

BR/GT IV/31 d/70 bm

[p.48]