Documents-1960-1965 : art. 141662 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : 1416 IV 62 D
- Artikelnummer : 141662
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
Documents-1960-1965/Deutsch/Dokumente aus Jahr 1962/1416 IV 62 D/1416 IV 62 D.pdf
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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
1416/IV/62 D
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
[p.2]
1
1. 201711
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1416/IV/62-D
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 282
[modifier | modifier le wikicode]Urschrift des Abkommens
[modifier | modifier le wikicode]Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Es wird im Archiv der Regierung ... hinterlegt. Diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
[p.4]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 281
[modifier | modifier le wikicode]Ratifizierung
[modifier | modifier le wikicode](1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung ... hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als 15 Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 221 ist in der Weise abzuändern, dass die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten europäische Patentanmeldungen nur von dem in diesem Artikel genannten Zeitpunkt und unter den dort genannten Einschränkungen annehmen können.
[p.5]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 280
Dauer des Abkommens
Dieses Abkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.
[p.6]
1416/IV/62-1
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 279
Protokolle
Die diesem Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteile dieses Abkommens.
[p.7]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 278
Assoziierung
(1) Jeder Staat, der Mitglied der Pariser Verbandsüberein- kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, kann beantragen, sich dieserm Abkommen durch eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten aufgrund eines besonderen Abkommens mit den Vertragsstaaten anzuschliessen. Er richtet seinen Antrag an den Verwaltungsrat; dieser beschliesst einstimmig. (2) Die vorbereitenden Arbeiten für den Abschluss des besonderen Abkommens obliegen dem Verwaltungsrat.
[p.8]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 277
[modifier | modifier le wikicode]Beitritt
[modifier | modifier le wikicode](1) Jeder [europäische] Staat, der Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, kann beantragen, Mitglied dieses Abkommens zu werden. Er richtet seinen Antrag an den [Verwaltungsrat]; dieser beschliesst einstimmig.
(2) Die Aufnahmebedingungen und die etwa erforderlich werdenden Anpassungen dieses Abkommens werden durch ein besonderes Abkommen zwischen der Vertragsstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das besondere Abkommen bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die vorbereitenden Arbeiten für den Abschluss des besonderen Abkommens obliegen dem [Verwaltungsrat].
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Ein Teil der Arbeitsgruppe hat Vorbehalte gegen die Einfügung des Wortes 'europäische' in die erste Zeile des Absatzes 1 geäussert.
[p.9]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 276
[modifier | modifier le wikicode]Anwendungsbereich des Abkommens
[modifier | modifier le wikicode]2. Alternative
[modifier | modifier le wikicode](1) Dieses Abkommen findet auf denjenigen Hoheitsgebieten Anwendung, auf die sich die Wirkung der nationalen Patente der Vertragsstaaten erstreckt.
(2) Jedoch können die Vertragsstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder ihrer Beitrittsurkunde erklären, dass dieses Abkommen auf aussereuropäische Hoheitsgebiete, die sie bezeichnen, nicht anwendbar ist. Diese Erklärung kann in jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung ... geändert werden. Diese Notifikation wird 30 Tage nach ihrem Eingang bei dieser Regierung wirksam.
Bemerkung
[modifier | modifier le wikicode]Diese Fassungen entsprechen den Fassungen des Artikels 20, die einer leichten Anpassung bedürfen.
[p.10]
1416/IV/62-
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 276
[modifier | modifier le wikicode]Anwendungsbereich des Abkommens
[modifier | modifier le wikicode]1. Alternative
[modifier | modifier le wikicode](1) Dieses Abkommen gilt für die europäischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten.
(2) Die Vertragsstaaten können ferner bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder ihrer Beitrittsurkunde erklären, dass dieses Abkommen auf die aussereuropäischen Hoheitsgebiete, die sie bezeichnen, Anwendung findet. Diese Erklärung kann in jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung ... geändert werden. Diese Notifikation wird 30 Tage nach ihrem Eingang bei dieser Regierung wirksam.
[p.11]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 275
[modifier | modifier le wikicode]Revision
[modifier | modifier le wikicode](1) Dieses Abkommen kann Revisionen unterzogen werden, insbesondere um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das europäische Patentrecht zu vervollkommen. Eine Revisionskonferenz findet statt, wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten dies beschliesst.
(2) Die Vorbereitung der Revisionskonferenzen obliegt dem Verwaltungsrat.
(3) Die revidierte Fassung des Abkommens bedarf zu ihrer Annahme einer einstimmigen Entscheidung der Konferenz.
(4) Die revidierte Fassung des Abkommens tritt erst in Kraft, wenn alle Vertragsstaaten sie ratifiziert haben. Die Bestimmungen des Artikels 281 finden Anwendung.
(5) Staaten, die sich diesem Abkommen durch eine Assoziierung gemäss Artikel 278 angeschlossen haben, haben das Recht, an den Revisionskonferenzen als Beobachter teilzunehmen.
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Es dürfte zweckmässig sein, in der Ausführungsordnung zu bestimmen, dass diese durch eine einstimmige Entscheidung des Verwaltungsrats revidiert werden kann.
[p.12]
1416/IV/62-1
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 274
[modifier | modifier le wikicode]Überprüfung der Rechtmässigkeit von Handlungen des
[modifier | modifier le wikicode]Verwaltungsrats und des Präsidenten des Europäischen Patentamts
(1) Das Europäische Patentgericht ist zum Zwecke der Überwachung der Rechtmässigkeit des Handelns des Verwaltungsrats und des Präsidenten des Europäischen Patentamts für Klagen zuständig, die eine natürliche oder juristische Person wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung von Vorschriften dieses Abkommens oder der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt, sofern die natürliche oder juristische Person durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen ist.
(2) Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Klagen sind innerhalb von zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Betroffenen oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
(3) Ist die Klage begründet, so erklärt das Europäische Patentgericht die angefochtene Handlung für nichtig.
(4) Der Verwaltungsrat oder der Präsident des Europäischen Patentamts hat die sich aus dem Urteil ergebenden Massnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtung, die sich aus der Anwendung des Artikels 48a Abs. 2 ergibt.
[p.13]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 273
[modifier | modifier le wikicode]Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
[modifier | modifier le wikicode](1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über eine Verpflichtung der Vertragsstaaten aus diesem Abkommen wird auf Antrag eines der beteiligten Vertragsstaaten dem Verwaltungsrat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Vertragsstaaten herbeizuführen.
(2) Wird eine solche Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag erzielt, in dem der Verwaltungsrat mit der Streitigkeit befasst worden ist, so kann jeder der Vertragsstaaten ein internationales Gericht anrufen.
(3) Stellt das internationale Gericht fest, dass ein Vertragsstaat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so hat dieser Vertragsstaat die Massnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des internationalen Gerichts ergeben.
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Die Vorschriften des Absatzes 3 gehören in besonderem Masse zur Zuständigkeit der Justizbehörden und der Auswärtigen Ämter. Sie müssen von der Arbeitsgruppe erneut geprüft werden.
[p.14]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 272
[modifier | modifier le wikicode]Angleichung des nationalen Rechts an das europäische
[modifier | modifier le wikicode]Patentrecht
(1) Ein europäisches Patent, das an oder nach dem Prioritätsdatum einer nationalen Patentanmeldung veröffentlicht wird, aber ein früheres Prioritätsdatum hat, wird in jedem der Vertragsstaaten, im Verhältnis zu dieser nationalen Patentanmeldung oder dem darauf erteilten Patent wie ein nationales Patent behandelt, das auf einer früheren Anmeldung beruht.
(2) Sieht das Recht eines Vertragsstaates die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger Patente vor, so finden diese Vorschriften auch zugunsten europäischer Patente Anwendung.
[p.15]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 271 (gestrichen)
[p.16]
1416/IV/62-
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 224
[modifier | modifier le wikicode]Nationale Voranmeldung
(1) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in seinem Gebiet eine europäische Patentanmeldung nur einreichen können, wenn sich diese Anmeldung auf eine oder mehrere nationale Patentanmeldungen in den betreffenden Vertragsstaaten gründet, die eine erste Hinterlegung im Sinne des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums darstellen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt ihrer ersten Hinterlegung ihren Sitz oder Wohnsitz noch nicht im Gebiet des betreffenden Staats hatten.
(2) Der Vertragsstaat, der von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, teilt dies dem Europäischen Patentamt mit.
(3) Die europäische Patentanmeldung kann sich nur auf die Erfindung beziehen, die Gegenstand der nationalen Patentanmeldung oder der Patentanmeldungen ist.
(4) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Europäischen Patentamt auf dessen Verlangen innerhalb einer zu bestimmenden Frist, die frühestens vier Monate nach der Einreichung der europäischen Patentanmeldung endet, die in Artikel 67 b Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen vorzulegen. Werden diese Unterlagen nicht fristgemäss vorgelegt, so weist die Prüfungsstelle die europäische Patentanmeldung zurück. Artikel 72 findet entsprechende Anwendung.
(5) Im Verfahren zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents und im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit des endgültigen europäischen Patents finden die Artikel 90 e und 122 Anwendung, wenn und soweit der Bestimmung in Absatz 3 nicht genügt ist.
[p.17]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 223
[modifier | modifier le wikicode]Zusammentreten des /Verwaltungsrats/
[modifier | modifier le wikicode]Die Regierung /des Vertragsstaats, bei dem die Ratifikationsurkunden dieses Abkommens hinterlegt werden/, beruft den /Verwaltungsrat/ innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein.
[p.18]
1416/IV/c.
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 222
[modifier | modifier le wikicode]Erstes Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode](1) Das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Europäischen Patentamts und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Wird das Europäische Patentamt in der zweiten Jahreshälfte eröffnet, so endet das erste Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.
(2) Bis zur Aufstellung des Haushaltsplans für das erste Haushaltsjahr zahlen die Vertragsstaaten unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für die Durchführung dieses Haushaltsplans abgezogen.
(3) Bis zur Aufstellung des Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäss Artikel 48 stellt der [Verwaltungsrat] und der Präsident des Europäischen Patentamts, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, das erforderliche Personal ein und schliesst zu diesem Zweck befristete Verträge.
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Eröffnung des Europäischen Patentamts empfiehlt es sich, im Allgemeinen Abkommen oder in einem dazugehörenden Protokoll Finanzvorschriften aufzunehmen, die die Arbeit des [Verwaltungsrats], die Zahlung der Gehälter für den Präsidenten des Europäischen Patentamts und die Beamten, die vor der Eröffnung des Amtes tätig sind, sowie die Deckung der vorbereitenden Sachausgaben des Europäischen Patentamts ermöglichen.
[p.19]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 9. April 1962
Artikel 217
[modifier | modifier le wikicode]Stundung von Jahresgebühren
[modifier | modifier le wikicode](1) Das Europäische Patentamt kann auf Antrag jeder natürlichen Person, die Inhaber eines europäischen Patents ist, Stundungsfristen für die Zahlung von Jahresgebühren gewähren, wenn und soweit der Antragsteller innerhalb der für die Entrichtung der Jahresgebühren vorgeschriebenen Frist nachweist, dass er wegen Bedürftigkeit zur Zahlung nicht in der Lage ist. Die Stundungsfrist darf höchstens zwei Jahre betragen und kann wiederholt gewährt werden; die Zahlung darf jedoch nicht länger als bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents gestundet werden. Die Stundung wird nur für höchstens 90 % des Betrags der zu entrichtenden Gebühren gewährt. Ferner kann die Stundung von der Entrichtung von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Europäische Patentamt dem Patentinhaber auf Antrag gestatten, innerhalb einer Frist von einem Jahr, vom Ablauf des zweiten Jahres nach der Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents an gerechnet, den Gesamtbetrag der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Jahresgebühren in Teilzahlungen zu entrichten.
(3) Werden die gestundeten Jahresgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so erlischt das europäische Patent mit Ablauf der Stundungsfrist. Die zum Zeitpunkt des Erlöschens des europäischen Patents nicht entrichteten Jahresgebühren werden weiter geschuldet. Die Nichtzahlung wird durch eine Entscheidung der Patentverwaltungsabteilung festgestellt.
[(4) Während des Zeitraums der Befreiung von der Zahlung gemäss Artikel 216 Absatz 1 findet die Vorschrift des Absatzes 1 im gleichen Umfang Anwendung, in dem die Befreiung gewährt worden ist, ohne dass es erforderlich ist, die Bedürftigkeit nachzuweisen. Die Vorschrift findet ebenfalls ohne einen solchen Nachweis Anwendung, wenn der in Artikel 216 Absatz 1 vorgesehene Antrag eingereicht worden ist. Im Falle der Zurückweisung dieses Antrags sind die Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach der Zurückweisung zu entrichten. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.]
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Absatz 4 gilt nur für den Fall, dass die erste Alternative des Artikels 216 angenommen wird.
[p.20]
- 3 -
141/IV/.
Brüssel, den 9. April 1962
Artikel 216
Armenrecht
2. Alternative
[modifier | modifier le wikicode]Die Vertragsstaaten können alle Massnahmen ergreifen, um den Anmeldern oder Inhabern europäischer Patente und den Beteiligten im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit endgültiger europäischer Patente für die Zahlung der Gebühren und anderen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Anmeldegebühr und der Jahresgebühren das Armenrecht zu gewähren, soweit diese Personen wegen Bedürftigkeit zur Zahlung nicht in der Lage sind. Diese Massnahmen können nur zu Gunsten natürlicher Personen getroffen werden, die Staatsangehörige des betreffenden Vertragsstaats sind oder ihren Wohnsitz im Gebiet dieses Vertragsstaats haben.
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Die Mehrheit der Arbeitsgruppe hat sich für die erste Alternative ausgesprochen.
[p.21]
- 2 -
1416/IV/62-D
(4) Die zuständige Behörde des Vertragsstaats darf Bescheinigungen nur natürlichen Personen erteilen, die Staatsangehörige des betreffenden Vertragsstaats sind oder ihren Wohnsitz im Gebiet dieses Vertragsstaats haben.
(5) Die Gebühren und sonstigen Kosten des Verfahrens, von deren Zahlung der Antragsteller befreit wird, sind dem Europäischen Patentamt von dem Vertragsstaat zu erstatten, dessen zuständige Behörde die Bescheinigung erteilt hat.
(6) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die in diesem Artikel vorgesehenen Bescheinigungen zu erteilen.
[p.22]
1416
Brüssel, den 9. April 1962
Zweiter Teil
[modifier | modifier le wikicode]Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt
[modifier | modifier le wikicode]Armenrecht und Stundung
Artikel 216
[modifier | modifier le wikicode]Armenrecht
1. Alternative
[modifier | modifier le wikicode](1) Der Anmelder oder Patentinhaber wird auf Antrag im Verfahren zur Erteilung oder Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents sowie im Beschwerdeverfahren von der Zahlung der in diesem Abkommen oder in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehenen Gebühren und anderen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Anmeldegebühr und der Jahresgebühren befreit, wenn die zuständige Behörde eines Vertragsstaats bescheinigt, dass der Anmelder oder Patentinhaber wegen Bedürftigkeit zur Zahlung nicht in der Lage ist. Der Antragsteller wird ganz oder teilweise befreit entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, die gegebenenfalls den Teil der Gebühren und anderen Kosten des Verfahrens angibt, die der Antragsteller selbst tragen kann.
(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten entsprechend für die Beteiligten im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit des endgültigen europäischen Patents.
(3) Die Befreiung wird nur gewährt, wenn der Antrag und die Bescheinigung nach Absatz 1 innerhalb der für die Zahlung gesetzten Frist eingereicht werden. Macht jedoch der Antragsteller innerhalb der genannten Frist glaubhaft, dass er die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragt hat, so verlängert sich diese Frist um drei Monate. Wird die Bescheinigung auch innerhalb der genannten drei Monate nicht vorgelegt, so gilt die Verlängerung als nicht erfolgt.
./.
[p.23]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 215
[modifier | modifier le wikicode]Entsprechende Anwendung auf nationale
[modifier | modifier le wikicode]Gebrauchsmuster
Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf nationale Patentanmeldungen oder Patente der Vertragsstaaten beziehen, finden auch auf nationale Gebrauchsmusteranmeldungen oder Gebrauchsmuster der Vertragsstaaten Anwendung.
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Es dürfte zweckmässig sein, später zu prüfen, ob die entsprechende Anwendung, die in diesem Artikel vorgesehen ist, nicht für einige Vorschriften des Abkommens ausgeschlossen werden muss.
[p.24]
1416/IV/
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 204
[modifier | modifier le wikicode]Befugnisse des Verwaltungsrats
[modifier | modifier le wikicode](1) Der Verwaltungsrat legt folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Vertragsstaaten dem Europäischen Patentamt zur Verfügung zu stellen sind;
c) die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
[p.25]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 203
[modifier | modifier le wikicode]Transferierung der Guthaben
[modifier | modifier le wikicode](1) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann vorbehaltlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsstaaten ihre Guthaben in der Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Vertragsstaats transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben zu verwenden. Besitzt das Europäische Patentamt verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet der Präsident des Europäischen Patentamts, soweit möglich, derartige Transferierungen.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts verkehrt mit jedem Vertragsstaat über die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung seiner Finanzgeschäfte nimmt der Präsident des Europäischen Patentamts die Notenbanken des betreffenden Vertragsstaats oder ein anderes von diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
[p.26]
1416/IV/
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 202
[modifier | modifier le wikicode]Rechnungseinheit
[modifier | modifier le wikicode](1) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung bestimmt wird.
(2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 49 Abs. 1 vorgesehenen Beiträge in ihrer Landeswährung zur Verfügung.
(3) Die einstweilig nicht benötigten Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Vertragsstaaten oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit.
(4) Die einstweilen nicht benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, die der [Verwaltungsrat] festlegt.
[p.27]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 201
[modifier | modifier le wikicode]Bestätigung der Rechnung
[modifier | modifier le wikicode](1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts des Europäischen Patentamts wird durch einen Kontrollausschuß geprüft; dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Rechnungsprüfer fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des Kontrollausschusses werden vom Verwaltungsrat auf fünf Jahre bestellt. Ihre Vergütung wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
(2) Durch die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuß einen Bericht, den er mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.
(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat jährlich die Rechnungen des abgelaufenen Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Er übermittelt dem Verwaltungsrat ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Europäischen Patentamts.
(4) Der Verwaltungsrat erteilt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.
[p.28]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 200
[modifier | modifier le wikicode]Ausführung des Haushaltsplans
[modifier | modifier le wikicode](1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan nach der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung aus.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann nach der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
[p.29]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 199
[modifier | modifier le wikicode]Vorgriff
[modifier | modifier le wikicode](1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind.
(2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.
(3) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilig nach dem für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegten Aufbringungsschlüssel die erforderlichen Beträge zur Durchführung dieses Artikels.
[p.30]
1416/IV/6.-D
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 198
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vom /Verwaltungsrat/ festgestellt.
[p.31]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 197
[modifier | modifier le wikicode]Entwurf des Haushaltsplans
[modifier | modifier le wikicode](1) Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt einen [Entwurf des Haushaltsplans] des Europäischen Patentamts auf.
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt den [Entwurf des Haushaltsplans] dem [Verwaltungsrat] bis zum 30. September des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
[p.32]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 196
Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
[p.33]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 195
[modifier | modifier le wikicode]Bewilligung der Ausgaben
[modifier | modifier le wikicode](1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 204 festgelegte Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Nach Maßgabe der auf Grund des Artikels 204 erlassenen Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß Artikel 204 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
[p.34]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 10. April 1962
Zweiter Teil
[modifier | modifier le wikicode]Allgemeine Bestimmungen
[modifier | modifier le wikicode]2. Abschnitt
[modifier | modifier le wikicode]Finanzvorschriften
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 194
[modifier | modifier le wikicode]Haushaltsplan
[modifier | modifier le wikicode](1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts werden für jedes Haushaltsjahr voranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Die Artikel 194 bis 204 sind mit gewissen Ausnahmen wörtlich aus den Finanzvorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 199 bis 209) entnommen. Sie sollen später Gegenstand einer genaueren Prüfung sein.
[p.35]
- 2 -
1416/IV/62-F
(3) Jeder Vertragsstaat kann die Einreichung einer Übersetzung der in Absatz 2 Buchstaben a) und c) bb) genannten Unterlagen in eine der bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zugelassenen Amtssprachen verlangen, der eine amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung mit dem Urtext beigefügt ist. Die Frist, die für die Einreichung dieser Dokumente gewährt wird, darf nicht weniger als zwei Monate betragen.
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen und gemäss den Vorschriften dieses Artikels eingereichten Unterlagen, die gegebenenfalls durch die in Absatz 3 erwähnte Übersetzung vervollständigt worden sind, gelten als formgerechte nationale Patentanmeldung, soweit ihnen die in Absatz 2 Buchstabe b) erwähnte Unterlage beigefügt worden ist, oder, falls diese Unterlage nicht vorliegt, soweit die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz festgestellt hat, dass die Formerfordernisse der europäischen Patentanmeldung erfüllt sind. Die Ansprüche des nationalen Patents dürfen nicht über die in Absatz 2 Buchstabe c) bb) genannten Ansprüche hinausgehen.
(5) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist verpflichtet, dem Europäischen Patentamt vom Eingang eines Antrags nach Absatz 1 Mitteilung zu machen, wenn die Erteilung eines vorläufigen europäischen Patents bekannt gemacht worden ist. Das Vorliegen des Antrags wird in das Europäische Patentregister eingetragen und im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht.
(6) Die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn nach nationalem Recht die Unterlagen des nationalen Verfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Auf der nationalen Patentschrift ist die europäische Patentanmeldung und gegebenenfalls das vorläufige europäische Patent anzugeben.
[(7) Die Dauer des gemäss den Vorschriften dieses Artikels erteilten nationalen Patents entspricht der im nationalen Recht vorgesehenen Dauer, darf jedoch zwanzig Jahre, gerechnet vom Tag der Einreichung der europäischen Patentanmeldung an, nicht überschreiten.]
[p.36]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 6. April 1962
Artikel 171
[modifier | modifier le wikicode]Antrag auf Erteilung eines nationalen Patents
[modifier | modifier le wikicode](1) Auf Antrag des Anmelders eines europäischen Patents oder des Inhabers eines vorläufigen europäischen Patents, der innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder zu dem das vorläufige europäische Patent aufgehoben oder durch Verzicht erloschen ist, leiten die nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Grund der europäischen Hinterlegung ein, die gemäss Artikel 67 c die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung hat. Die in Artikel 67 c vorgesehene Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen :
a) eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte Abschrift der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls der gemäss Artikel 69 und 72 beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen sowie der Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung; b) gegebenenfalls eine Abschrift des Neuheitsberichts; c) eine Bescheinigung des Europäischen Patentamts,
aa) die die Angaben enthält, die zur Rechtfertigung des in Absatz 1 vorgesehenen Antrags erforderlich sind; bb) die die Ansprüche enthält, die der Antragsteller im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zuletzt geltend gemacht hat, mit Ausnahme der Ansprüche, auf die er früher verzichtet hatte; cc) die eine Liste der nicht im Neuheitsbericht aufgeführten Tatsachen enthält, die den Stand der Technik bilden und vom Europäischen Patentamt entgegengehalten worden sind.
d) der Betrag der für eine nationale Patentanmeldung vorgeschriebenen Gebühren oder der Nachweis ihrer Entrichtung.
./.
[p.37]
- 3 -
1416/IV/6.
Bemerkungen :
[modifier | modifier le wikicode]1. Die Vorschriften des zweiten Satzes des Absatzes 4 führen dazu, dass das Erfordernis von Patentansprüchen im nationalen Recht aller Vertragsstaaten vorgesehen wird. Dies wird vor allem der Fall sein, wenn der Entwurf einer Europäischen Übereinkunft über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts, der gegenwärtig in Strassburg ausgearbeitet wird, im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Abkommens über ein europäisches Patentrecht in Kraft getreten ist. 2. Es dürfte zweckmässig sein, in Artikel 162 eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt vorzusehen, dass die Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung, auf welche der Antrag gestützt wird, von dem Zeitpunkt ab ermöglicht wird, zu welchem nach nationalem Recht die Unterlagen der nationalen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 3. Die Arbeitsgruppe hat einen Vorschlag geprüft, der darauf abzielt, die Einreichung eines in diesem Artikel vorgesehenen Antrags nur bis zur Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents zuzulassen. Wenn dieser Vorschlag auch nicht angenommen worden ist, so hat ihm die Arbeitsgruppe dennoch aufmerksame Beachtung geschenkt. 4. Absatz 7 ist in Klammern gesetzt, um anzudeuten, dass dieser Absatz wahrscheinlich auf Grund einer Änderung des niederländischen Rechts gestrichen werden kann, die darauf abzielt, die Dauer des Patents vom Tage der Anmeldung an laufen zu lassen.
[p.38]
1
[p.39]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 9. April 1962
Artikel 167
[modifier | modifier le wikicode]Vollstreckung von festgesetzten Kosten und von Geldbussen
[modifier | modifier le wikicode](1) Die Entscheidungen des Europäischen Patentamts über die Festsetzung der Kosten des Verfahrens, über die Erhebung einer Geldbusse oder über die Feststellung der Nichtzahlung von Jahresgebühren im Sinne des Artikels 217 Absatz 3 sind vollstreckbare Titel; [dies gilt nicht gegenüber Staaten].
(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der nationalen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Vertragsstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Europäischen Patentamt benennt.
(3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
(4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Europäischen Patentamts oder des Europäischen Patentgerichts ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die nationalen Rechtsprechungsorgane zuständig.
Bemerkungen
[modifier | modifier le wikicode]1. Dieser Artikel gibt motatis motandis die Vorschriften des Artikels 192 des Rom-Vertrags wieder. 2. Siehe Bemerkung Nr. 3 zu Artikel 90 h.
[p.40]
1416/IV/62-
Brüssel, den 16. April 1962
Artikel 150 a
[modifier | modifier le wikicode]Eintragungen auf Grund von Entscheidungen der Gerichte
[modifier | modifier le wikicode]von Drittstaaten
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Die Bestimmung wird möglicherweise gemeinsam mit den Sachverständigen der Justizministerien erneut geprüft werden müssen.
[p.41]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 16. April 1962
Artikel 150
( gestrichen )
[p.42]
Brüssel, den 16. April 1962
Artikel 149
[modifier | modifier le wikicode]Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens
[modifier | modifier le wikicode](1) Für Klagen, die europäische Patente betreffen und nicht in Artikel 141 Absatz 1 genannt sind, sind die nationalen Gerichte der Vertragsstaaten zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln würde, die nationale Patente betreffen. Artikel 141 Absätze 2 und 3 und die Artikel 142, 143 und 145 finden entsprechende Anwendung.
(2) Im Verfahren über die oben genannten Klagen kann die Rechtsgültigkeit des europäischen Patents im Wege der Einrede nur bestritten werden, wenn im Verfahren über solche Klagen auch die Rechtsgültigkeit eines nationalen Patents im Wege der Einrede bestritten werden könnte. In diesem Fall finden die Artikel 144 und 146 entsprechende Anwendung.
[p.43]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 9. April 1962
Artikel 129
[modifier | modifier le wikicode]Kosten im Nichtigkeitsverfahren
[modifier | modifier le wikicode](1) In der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit hat die Nichtigkeitskammer über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten zu bestimmen. Auf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgenommen oder das endgültige europäische Patent erloschen ist.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 90 h Absätze 3 und 4 finden Anwendung; die Entscheidung wird von der Geschäftsstelle der Nichtigkeitskammer getroffen.
(3) Gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle über die Festsetzung der Kosten ist der Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitskammer zulässig. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Antragsgebühr entrichtet worden ist. Die Nichtigkeitskammer entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung.
Bemerkung :
[modifier | modifier le wikicode]Siehe Bemerkung Nr. 3 zu Artikel 90 h.
[p.44]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 9. April 1962
Artikel 118
[modifier | modifier le wikicode]Kosten im Zwangslizenzverfahren
[modifier | modifier le wikicode](1) In der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz hat die Nichtigkeitskammer über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten zu bestimmen. Auf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz zurückgenommen oder das endgültige europäische Patent erloschen ist.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 90 h Absätze 3 und 4 finden Anwendung; die Entscheidung wird von der Geschäftsstelle der Nichtigkeitskammer getroffen.
(3) Gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle über die Festsetzung der Kosten ist der Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitskammer zulässig. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Antragsgebühr entrichtet worden ist. Die Nichtigkeitskammer entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung.
Bemerkung
[modifier | modifier le wikicode]Siehe Bemerkung Nr. 3 zu Artikel 90 h.
[p.45]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 9. April 1962
Artikel 98
[modifier | modifier le wikicode]Kosten im Beschwerdeverfahren
[modifier | modifier le wikicode](1) Im Beschwerdeverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Beschwerdekammer, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten mit Ausnahme der in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebenen Gebühren entscheidet.
(2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über die Beschwerde getroffen. Sie kann auch getroffen werden, wenn die Patentanmeldung oder die Beschwerde zurückgenommen worden oder das vorläufige europäische Patent erloschen ist.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 90 h Absätze 3 und 4 finden Anwendung.
Bemerkungen :
[modifier | modifier le wikicode]1. Es dürfte zweckmässig sein, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammer über die Kosten des Verfahrens in Artikel 99 auszuschliessen. 2. Siehe Bemerkung Nr. 3 zu Artikel 90 h.
[p.46]
- 2 -
1416/IV/62-D
2. Artikel 93 erhält folgenden Absatz 2 :
(2) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Verfahrens ist nur zulässig, wenn der Betrag ... übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von [einem Monat] einzulegen.
3. Die Vorschriften dieses Artikels gehören in besonderem Masse zur Zuständigkeit der Justizbehörden. Sie müssen von der Arbeitsgruppe erneut geprüft werden.
[p.47]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 6. April 1962
Artikel 90 h
[modifier | modifier le wikicode]Kosten im Verfahren zur Erteilung und Prüfung des vorläufigen
[modifier | modifier le wikicode]europäischen Patents
(1) Im Verfahren zur Erteilung oder Prüfung des vorläufigen europäischen Patents trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Prüfungsstelle oder die Prüfungsabteilung, wenn und soweit dies der Zulässigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten entscheidet, die durch eine Anhörung der Beteiligten oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind.
(2) Die Verteilung der Kosten wird in der Entscheidung über die Erteilung oder Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents getroffen. Sie kann auch getroffen werden, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen worden oder das vorläufige europäische Patent erloschen ist.
(3) Die Verteilung der Kosten einschliesslich der Vergütung für die Vertreter der Beteiligten kann sich nur auf die Kosten erstrecken, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.
(4) Die Prüfungsstelle setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die auf Grund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Mit dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, auf Grund deren die Festsetzung der Kosten beantragt wird, rechtskräftig ist. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.
Bemerkungen :
[modifier | modifier le wikicode]1. Artikel 91 erhält folgenden neuen Absatz 3 :
(3) Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist für sich allein nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Gegen eine Entscheidung, deren einziger Gegenstand die Verteilung der Kosten ist, ist die Beschwerde nicht zulässig.
[p.48]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 56
Gestrichen
[p.49]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 48 b
[modifier | modifier le wikicode]Zuständigkeit bei Streitsachen zwischen dem
[modifier | modifier le wikicode]Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten
Ein internationales Gericht ist für alle Streitsachen zwischen dem Europäischen Patentamt und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.
[p.50]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 13. April 1962
Artikel 48 a
[modifier | modifier le wikicode]Haftung
[modifier | modifier le wikicode](1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ~~Ein internationales Gericht~~ ist für Streitsachen über den in Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
[p.51]
- 2 -
1416/IV/62-D
(5) Die Patentschriften europäischer Patente werden in der Sprache der Anmeldung oder im Falle des Absatzes 2 in der Sprache der Übersetzung veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Ansprüche in die beiden anderen in Absatz 1 genannten Sprachen.
(6) Das Europäische Patentblatt wird in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht.
(7) Das Amtsblatt des Europäischen Patentamtes wird gemäss der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen in einem Teil in allen Sprachen der Vertragsstaaten und in einem anderen Teil in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen veröffentlicht.
Bemerkungen :
1. Die Fassung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels macht die Anpassung des Artikels 43 Absatz 1 erforderlich. 2. Ebenso führt die Fassung des Absatzes 7 zu einer Überprüfung des Artikels 60 Buchstabe b).
[p.52]
1416/IV/62-D
Artikel 44
[modifier | modifier le wikicode]Sprachen
[modifier | modifier le wikicode](1) Das Europäische Patentamt bedient sich vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften der deutschen, der englischen und der französischen Sprache.
(2) Die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten, dessen Sprache in Absatz 1 nicht genannt ist, und die Angehörigen dieses Staates mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in der Sprache dieses Staates einreichen. Jedoch muss eine Übersetzung in eine der in Absatz 1 genannten Sprachen innerhalb einer Frist von einem Monat von der Anmeldung an gerechnet eingereicht werden.
(3) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung zu diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen ist die Sprache der europäischen Patentanmeldung oder im Falle des Absatzes 2 diejenige der Übersetzung in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verwenden. Muss ein Schriftstück innerhalb einer Frist vorgelegt werden, so finden die Bestimmungen des Absatzes 2 mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die Übersetzung in der Verfahrenssprache eingereicht wird.
(4) Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den in Absatz 1 genannten drei Sprachen vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Sprache der Anmeldung massgebend.
./.
[p.53]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 26 a
[modifier | modifier le wikicode]Anwendbares Recht
(1) Auf Rechtsgeschäfte über europäische Patente ist das nationale Recht anzuwenden, das die Vertragsparteien bestimmt haben, soweit nicht
a) dieses Abkommen selbst das anwendbare Recht bestimmt, b) dieses Abkommen dafür auf ein bestimmtes nationales Recht verweist oder c) das internationale Privatrecht eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht ausschliesst.
Mangels einer Bestimmung der Vertragsparteien über das anzuwendende Recht ist dieses nach den Regeln des internationalen Privatrechts festzustellen.
(2) Soweit das internationale Privatrecht auf das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae) verweist, ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz in dem Gebiet der Vertragsstaaten, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dessen Gebiet ein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Artikel 160 bestellt worden ist. Ist kein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich der Sitz des Europäischen Patentamts befindet.
[p.54]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 12. April 1962
Artikel 26
[modifier | modifier le wikicode]Verzicht auf das europäische Patent
[modifier | modifier le wikicode](1) Das europäische Patent kann Gegenstand eines Verzichts nur für alle Gebiete sein, in deren Bereich es Wirkung hat. Der Verzicht kann auf einen oder mehrere Patentansprüche beschränkt werden.
(2) Der Verzicht auf das europäische Patent ist von dem im europäischen Patentregister eingetragenen Patentinhaber dem Europäischen Patentamt schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen ist.
(3) Sind im europäischen Patentregister dingliche Rechte oder Lizenzrechte Dritter am europäischen Patent eingetragen, so wird der Verzicht erst nach Vorlage von Erklärungen eingetragen, in denen die eingetragenen Dritten in die Eintragung des Verzichts einwilligen.
(4) Teilverzichte, die im Rahmen des Verfahrens zur Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents erfolgen, können sich auf jeden Teil des Patents erstrecken. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden auf solche Verzichte keine Anwendung.
[p.55]
- 2 -
1416/IV/62-D
(5) Nach der Eintragung der Pfändung werden die Übertragung des europäischen Patents oder die Erteilung anderer Rechte am europäischen Patent in das europäische Patentregister nur eingetragen, wenn dem Antrag auf Eintragung eine Erklärung des Pfandgläubigers, zu dessen Gunsten die Pfändung eingetragen worden ist, beigefügt ist, dass er in die Eintragung einwilligt.
(6) Die Eintragung der Pfändung wird gelöscht, wenn öffentliche Urkunden vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Pfändung aufgehoben worden oder gegenstandslos geworden ist, oder wenn eine Erklärung des Pfandgläubigers vorgelegt wird, dass er in die Löschung einwilligt.
(7) Die vorstehenden Absätze finden auf Arreste oder sonstige Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Zivilprozessverfahrens, die das europäische Patent betreffen, entsprechende Anwendung.
(8) Die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme des Absatzes 4 finden entsprechende Anwendung, wenn über das Vermögen des Inhabers eines europäischen Patents der Konkurs eröffnet worden ist.
(9) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.
[p.56]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 11. April 1962
Artikel 25 a
[modifier | modifier le wikicode]Zwangsvollstreckung in das europäische Patent
[modifier | modifier le wikicode](1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, gepfändet und weiteren Zwangsvollstreckungsmassnahmen unterworfen werden.
(2) Zwangsvollstreckungsmassnahmen am europäischen Patent werden von den zuständigen Behörden des Vertragsstaats durchgeführt, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragsstaaten, so ist das Recht des Vertragsstaats anwendbar und sind die Behörden des Vertragsstaats zuständig, in dessen Bezirk der nach Artikel 160 bestellte Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte seinen Geschäftssitz hat. Ist kein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Artikel 160 bestellt worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anwendbar und sind die Behörden des Vertragsstaats zuständig, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat.
(3) Sind nach den Bestimmungen des Absatzes 2 die Behörden mehrerer Vertragsstaaten zuständig, so obliegt die ausschliessliche Zuständigkeit den Behörden des Vertragsstaats, auf dessen Gebiet die erste Pfändung bewirkt worden ist. Die in den anderen Vertragsstaaten bewirkten Pfändungen müssen auf Antrag von den ausschliesslich zuständigen Behörden wiederholt werden und gelten zum Zeitpunkt der ursprünglichen Pfändung als bewirkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt eine Ausfertigung der Urkunden über die Pfändung zu.
(4) Die Pfändung des europäischen Patents wird erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
./.
[p.57]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 11. April 1962
Artikel 25
[modifier | modifier le wikicode]Verpfändung des europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode](1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, verpfändet werden.
(2) Das vertragliche Pfandrecht am europäischen Patent ist nach dem Recht über die Verpfändung nationaler Patente des Vertragsstaats zu bestellen, in dessen Gebiet der Inhaber des europäischen Patents seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Patentinhaber weder Wohnsitz noch Sitz im Gebiet der Vertragsstaaten, so ist das Recht des Vertragsstaats massgebend, in dessen Gebiet ein Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter gemäss Artikel 160 bestellt worden ist. Könnte nach den vorstehenden Bestimmungen das Pfandrecht nach dem Recht mehrerer Vertragsstaaten bestellt werden, so bestimmen die Beteiligten, welches dieser Rechte massgebend ist.
(3) Das Pfandrecht am europäischen Patent unterliegt dem Recht des Vertragsstaats, nach dem das Pfandrecht bestellt worden ist oder als bestellt gilt, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Für Massnahmen, die der Verwertung eines Pfandrechts dienen, sind die Gerichte oder sonstigen zuständigen Behörden des genannten Vertragsstaats zuständig.
(4) Solange ein Pfandrecht am europäischen Patent im europäischen Patentregister eingetragen ist, können weitere Pfandrechte nur nach dem Recht des Vertragsstaats bestellt werden, das für das bereits eingetragene Pfandrecht massgebend ist. Im Zeitpunkt der Eintragung eines Pfandrechts bereits bestellte, aber noch nicht eingetragene weitere Pfandrechte gelten als nach dem Recht des eingetragenen Pfandrechts bestellt.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 23 Absätze 2, 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(6) Die Bestellung eines Pfandrechts am europäischen Patent wird erst wirksam, wenn sie in das europäische Patentregister eingetragen worden ist.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen entsprechende Anwendung.
[p.58]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 11. April 1962
Artikel 24 a
[modifier | modifier le wikicode]Dingliche Rechte am europäischen Patent
[modifier | modifier le wikicode]Die Bestimmungen des Artikels 23 Absätze 2 bis 5 finden auf vertragliche oder gesetzliche dingliche Rechte an europäischen Patenten oder europäischen Patentanmeldungen mit Ausnahme des Pfandrechts entsprechende Anwendung.
[p.59]
1416/IV/62-1
Brüssel, den 10. April 1962
Artikel 24
[modifier | modifier le wikicode]Vertragliche Lizenz am europäischen Patent
[modifier | modifier le wikicode](1) Das europäische Patent kann Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Gebiete sein, auf deren Bereich es Wirkung hat.
[(2) Wird eine Lizenz auf einen Teil der Gebiete, in deren Bereich das europäische Patent Wirkung hat, beschränkt, so erstrecken sich die Rechte aus diesem Patent nicht auf Handlungen, die vorgenommen werden, nachdem der Lizenznehmer das durch das Patent geschützte Erzeugnis in den Verkehr gebracht hat.]
(3) Die Bestimmungen des Artikels 23 Absätze 3, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Bemerkungen :
[modifier | modifier le wikicode]1. Eine Delegation hat sich nicht in der Lage gesehen, dem Absatz 2 zuzustimmen. 2. Es erscheint zweckmässig, die Artikel 113 und 125 um eine Bestimmung zu ergänzen, wonach die Nichtigkeitskammer die eingetragenen Lizenznehmer von der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Zwangslizenz oder eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zu benachrichtigen hat.
[p.60]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 10. April 1962
Erster Teil
[modifier | modifier le wikicode]Das europäische Patent
2. Abschnitt
[modifier | modifier le wikicode]Materielles Patentrecht
Artikel 23
[modifier | modifier le wikicode]Übergang des Rechts am europäischen Patent
[modifier | modifier le wikicode](1) Das europäische Patent kann nur im ganzen und nur für alle Gebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.
(2) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des europäischen Patents muss schriftlich erfolgen ~~und~~ bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.
(3) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das europäische Patentregister eingetragen, wenn das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Übertragungsvertrags oder die amtlichen Urkunden, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, vorgelegt werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die in der Gebührenordnung zu diesem Abkommen vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
(4) Ein Exemplar des Vertrags oder der Urkunden gemäss Absatz 3 wird vom Europäischen Patentamt aufbewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Europäische Patentamt gewährt Einsicht nur in den Teil des Vertrags oder der Urkunden, der sich auf den Rechtsübergang bezieht.
(5) Der Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt und sonstigen Dritten gegenüber erst wirksam, wenn er in das europäische Patentregister eingetragen worden ist. Jedoch hat ein Rechtsübergang, der nicht eingetragen ist, Dritten gegenüber Wirkung, die später Rechte an dem europäischen Patent erworben haben und bei der auf ihre Veranlassung erfolgenden Eintragung nicht in gutem Glauben waren.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf europäische Patentanmeldungen Anwendung.
Bemerkung
[modifier | modifier le wikicode]Der in Absatz 2 in Klammern gesetzte Satzteil wird von den Justizbehörden in besonderem Masse geprüft werden müssen.
[p.61]
1416/IV/62-D
Brüssel, den 16. April 1962
Artikel 20 a
[modifier | modifier le wikicode]Ältere nationale Rechte
(1) Ist in einem Vertragsstaat für eine Erfindung oder für einen Teil einer Erfindung, die Gegenstand eines europäischen Patents ist, ein nationales Patent erteilt worden, das an oder nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Tag veröffentlicht worden ist, aber im Verhältnis zur europäischen Patentanmeldung ein früheres Prioritätsdatum hat, so erstreckt sich die Wirkung des europäischen Patents nicht auf das Gebiet des betreffenden Vertragsstaats, soweit das europäische Patent den gleichen Gegenstand wie das nationale Patent betrifft.
(2) Haben eine europäische Patentanmeldung und eine nationale Patentanmeldung, die denselben Gegenstand betreffen, denselben Zeitrang, ohne dass die Priorität der einen für die andere in Anspruch genommen worden ist, und ohne dass die Priorität derselben Anmeldung für die eine und die andere Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, so gilt die Anmeldung des europäischen Patents als nach der Anmeldung des nationalen Patents eingegangen.
[p.62]
| 1. 201711 | 《》 | 、、、、、、、、、、、、、、、、、、、、、、、 |
| 2. 201712 | 《》 | 、、、、、、、、、、、、、、、、、 |
| 3. 201713 | 《》 | 、、、、、、、、、、、、、、、、、 |
| 4. 201714 | 《》 | 、、、、、、、、、、、、、、、、、 |