Documents-1960-1965 : art. 1182164 /de

De TP 1973
  • Anzeigername : 11821 IV 64 D
  • Artikelnummer : 1182164
  • Ordner / Sprache : Deutsch
  • Sprach-Tag : #Deutsch
  • Original-PDF : Documents-1960-1965/Deutsch/Dokumente aus Jahr 1964/11821 IV 64 D/11821 IV 64 D.pdf

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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets

Travaux Préparatoires EPÜ 1973

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Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.

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\[ \left\vert \begin{array}{c}1\\2\\3\\4\\5\\6\\7\\8\\9\\10\\11\\12\\13\\14\\15\\16\\17\\18\\19\\20\\21\\22\\23\\24\\25\\26\\27\\28\\29\\30\\31\\32\\33\\34\\35\\36\\37\\38\\39\\40\\41\\42\\43\\44\\45\\46\\47\\48\\49\\50\\51\\52\\53\\54\\55\\56\\57\\58\\59\\60\\61\\62\\63\\64\\65\\66\\67\\68\\69\\70\\71\\72\\73\\74\\75\\76\\77\\78\\79\\80\\81\\82\\83\\84\\85\\86\\87\\88\\89\\90\\91\\92\\93\\94\\95\\96\\97\\98\\99\\100\end{array}\right\rangle \]

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ARBEITSGRUPPE

"Patente"

Brüssel, den 7. Dezember 1964

Vertraulich

Ergebnisse der 15. Sitzung der Arbeitsgruppe "Patente" vom 19. - 29. Oktober 1964 in Brüssel

SITZUNGSBERICHT

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Liste der Teilnehmer an der Arbeitsgruppe "Patente"

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15. Sitzung vom 19. bis 29. Oktober 1964

Vorsitzender:

Herr Dr. K. HAERTEL Präsident des Deutschen Patentamts

Sekretär:

Herr Dr. F. FROSCHMAIER, Hauptverwaltungsrat, Direktion "Rechtsangleichung", EWG

Belgien:

M. DEGAVRE, Verwaltungssekretär, Service de la propriété industrielle et commerciale

M. VERLINDEN, Verwaltungssekretär, Service de la propriété industrielle et commerciale

Deutschland:

Herr Dr. PFANNER, Direktor, Deutsches Patentamt, München

Herr Dr. SINGER, Senatsrat, Deutsches Patentamt, München

Herr Dr. BOSSUNG, Regierungsrat, Deutsches Patentamt, München

Herr Dr. MAST, Oberregierungsrat, Bundesjustizministerium, Bonn

Frankreich:

M. FRESSONNET, Chef de division, Institut national de la propriété industrielle

M. GAJAC, Conseiller juridique, Institut national de la propriété industrielle

Italien:

M. BRIGANTI, Inspecteur général, Office italien des brevets

M. MARCHETTI, Magistrat, Cour de cassation

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Luxemburg:

M. DE MUYSER, Ingénieur-Conseil Wirtschaftsministerium

Niederlande:

M. VAN EXTER, Chef de la section juridique, Wirtschaftsministerium, Den Haag M. VAN BENTHEM, Mitglied des "Octrociraad", Den Haag

EWG:

M. LAUWERS, Hauptverwaltungsrat, Direktion "Rechtsangleichung" Melle KAPTEYN, Assistentin, Direktion "Rechtsangleichung" M. SCHWAB, Verwaltungsrat, Direktion "Rechtsangleichung" M. BERTHELIER, Mitglied der Abteilung, Direktion "Rechtsangleichung"

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ARBEITSGRUPPE

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Sitzung vom 19. - 29. Oktober 1964

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Bericht über die Sitzung vom 19. Oktober 1964

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 15.15 Uhr. Er begrüßt die Delegationen und insbesondere Herrn Marchetti, Mitglied der italienischen Delegation. Er stellt fest, daß die Herren Roscioni, de Muyser und Fressonet entschuldigt sind.

Die Gruppe beschließt, die 15. Sitzung am Abend des 29. Oktober zu beenden.

Auf Wunsch des Vorsitzenden unterrichtet Herr Froschmaier die Gruppe vom Stand des Verfahrens hinsichtlich des Berichts über bestimmte politische Fragen des Patentabkommens, welchen die Kommission dem Rat vorlegen wird.

Der Vorsitzende zieht daraus die Schlußfolgerung, daß die politischen Entscheidungen voraussichtlich nicht vor dem Sommer 1965 getroffen werden. Man müsse sich deshalb entscheiden, ob die Arbeiten der Gruppe bis zur Entscheidung des Rats unterbrochen werden sollten oder ob man sie nicht besser auf technischer Ebene weiterführen sollte, damit der Entwurf des Abkommens und der Entwurf der Ausführungsordnung möglichst weitgehend fertiggestellt wird.

Nach Ansicht des Vorsitzenden sollte man die Arbeiten fortsetzen und zu diesem Zweck eine Sitzung des Redaktionsausschusses einberufen, um die von der Arbeitsgruppe bis zur 15. Sitzung beschlossenen Änderungen entsprechend zu formulieren. Außerdem müsse eine Sitzung der Arbeitsgruppe stattfinden, um die Ausführungsordnung fertigzustellen, sowie eine weitere Sitzung des Redaktionsausschusses, in dem die endgültige Form der Ausführungsordnung festgelegt würde. Mit diesem Verfahren, das natürlich der Zustimmung der Ständigen Vertreter und des Rats bedarf, würde es möglich, nach einer Entscheidung des Rates die Texte der Abkommen kurzfristig vorzulegen.

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Die Gruppe billigt die Anregung des Vorsitzenden und betont, daß es sich nur um rein technische Arbeiten handeln würde.

Der Vorsitzende erinnert an die Aufgaben, die für die Arbeitsgruppe nach einer Stellungnahme des Rates anfallen werden, um die Texte in endgültiger Fassung fertigstellen zu können. Es handelt sich um folgende Punkte:

- Sitzung mit der UNICE, - Sitzung mit den Vertretern des Internationalen Patentinstituts, - Sitzung mit den Vertretern der Justizministerien, - gemeinsame Sitzung mit der Arbeitsgruppe "Marken" zur Klärung bestimmter Grundsatzfragen, - Anhörung der Vertreter von Drittländern für den Fall, daß die Gemeinschaftslösung vom Rat angenommen würde, - Gegenüberstellung und Fertigstellung der drei betreffenden Abkommen (Patente, Ausführungsordnung, allgemeines Abkommen).

Schließlich genehmigt die Gruppe den Vorschlag des Vorsitzenden für ein Antwortschreiben an die UNICE, die eine Sitzung zwischen ihren Vertretern und der Arbeitsgruppe beantragt hatte.

Die Gruppe ist mit der von der UNICE vorgeschlagenen Zusammensetzung ihrer Delegation einverstanden und vertritt im übrigen die Ansicht, daß eine Besprechung mit der UNICE erst nach einer Entscheidung des Rates sinnvoll sei.

Herr van Benthem unterrichtet die Gruppe von den Arbeiten des Redaktionsausschusses während seiner letzten einwöchigen Sitzung im Haag. Die Ergebnisse dieser Arbeiten finden sich im Dokument 11155/IV/64.

Der Vorsitzende dankt dem Redaktionsausschuß und seiner kleinen Untergruppe im Namen der Arbeitsgruppe.

Außerdem beschließt die Gruppe, Herrn Jenard, den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe "Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen" zur Teilnahme an einer Diskussion über Fragen, die im beiderseitigen Interesse der Gruppe liegen und die am Vormittag des 29. Oktober stattfinden wird, einzuladen.

Zwei Punkte der Tagesordnung der 15. Sitzung werden von der Gruppe vertagt. Es handelt sich um den Bericht der niederländischen Delegation über die ersten Ergebnisse bei der Durchführung des neuen Erteilungsverfahrens und um die vom Sekretariat ausgearbeitete Liste der noch nicht geprüften Artikel.

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Punkt 1 der Tagesordnung

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Bericht über die Erörterungen mit der Arbeitsgruppe 'Campet'

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am 26. Juni 1964 über die Patentierbarkeit von Arzneimitteln

Der Vorsitzende verweist auf seinen schriftlichen Bericht (Dok. 8042/IV/64), der vom Sekretariat mit Schreiben vom 28. Juli 1964 verteilt wurde.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Delegationen mit Ausnahme der niederländischen Delegation sich zwischenzeitlich noch nicht mit ihren Behörden für das öffentliche Gesundheitswesen in Verbindung setzen konnten.

Die Gruppe ist der Ansicht, daß man die Schlußfolgerungen der Gruppe 'Campet' abwarten sollte, die sich im Monat Dezember mit der Frage der Patentierbarkeit befassen werde. Es sei doch schon jetzt möglich, den Ausschluß der Behandlung des menschlichen Körpers von der Patentierbarkeit und eine Bestimmung über Apothekenherstellungen vorzusehen. Dagegen würde die Frage der Abhängigkeit von Arzneimittelpatenten und damit auch die Probleme der Zwangslizenzen vertagt.

Auf eine Frage von Herrn van Benthem erklärt der Vorsitzende mit Zustimmung der Gruppe, daß die Freiheit der Apothekenherstellung eine sehr enge Ausnahme bilde; sie gestatte den Apothekern weder die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses noch eine Herstellung von Vorräten, sondern lediglich die Ausführung einer besonderen ärztlichen Verordnung.

Der Redaktionsausschuß wird diese Erläuterungen im Rahmen von Artikel 20 a berücksichtigen.

Punkt 2 der Tagesordnung

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Gemeinsamer Vorschlag der deutschen und niederländischen Delegation

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zu Artikel 9 über Ausnahmen vom Begriff der Erfindung (Dok. 9663/IV/64)

Zu dem unter Punkt 4 a genannten Problem beschließt die Gruppe, daß der neue Vorschlag als Absatz 2 zu Artikel 9 hinzugefügt werden solle. Artikel 10 behandelt die nach Artikel 9 patentierbaren Erfindungen, während der niederländisch-deutsche Vorschlag Sachgebiete behandelt, die nicht als Erfindungen gelten. Außerdem lassen sich durch die Einfügung in Artikel 9 leichter bestimmte Befürchtungen der Fachkreise bezüglich des Artikels 76 Absatz 2 a vermeiden.

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Zu der unter Punkt 4 b) des genannten Dokuments aufgeworfenen Frage erklärt der Vorsitzende, daß die Aufnahme von Heilverfahren für menschliche oder tierische Körper in Artikel 9, einen Artikel 9 a) oder in Artikel 10 des Vorentwurfs zweifellos praktisch das gleiche Ergebnis hätte. Artikel 2 des Abkommens des Europarates, der Artikel 10 des Vorentwurfs genau entspricht, enthalte jedoch eine erschöpfende Aufzählung, die Aufnahme von Heilbehandlungen in Artikel 10 stünde somit in Widerspruch zu den Verpflichtungen, die sich aus dem Straßburger Abkommen ergeben.

Die Gruppe ist mit dieser Auffassung einverstanden und beschließt die Einfügung in einen neuen Absatz 2 des Artikels 9.

Auch hinsichtlich des unter Punkt 4 c) aufgeworfenen Problems spricht sich die Gruppe für die Aufnahme von diagnostischen Verfahren in Artikel 9 Absatz 2 aus.

Der Umstand, daß diese Verfahren heute in der Bundesrepublik patentierbar sind, erklärt sich weitgehend daraus, daß chemische Erzeugnisse nicht patentierbar sind.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, dieser Entscheidung der Gruppe bei der Fassung von Artikel 9 Absatz 2 Rechnung zu tragen und darauf hinzuweisen, daß Heilmethoden der Human- und Veterinärmedizin einschließlich diagnostischer Verfahren vom Begriff der Erfindung ausgenommen sind.

Da es sich bei der Frage unter 4 d) um eine redaktionelle Frage handelt, wird diese dem Redaktionsausschuß zugeleitet.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.

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Sitzung vom 19. - 29. Oktober 1964

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Bericht über die Sitzung vom 20. Oktober 1964

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr.

Die Gruppe ist mit dem Wortlaut eines Telegramms einverstanden, das an den erkrankten Prof. Roscioni gerichtet ist.

Der Vorsitzende gibt anschließend bekannt, daß drei neue Arbeitsunterlagen verteilt wurden:

1. Ein Schreiben von Herrn van Waasbergen (Internationales Patentinstitut) an Herrn de Muyser. Die in diesem Schreiben aufgeworfenen Fragen werden bei der Erörterung von Punkt 11 der Tagesordnung behandelt. 2. Ein Protokoll der Sitzung der Gruppe "Pharmazeutische Erzeugnisse", die in Brüssel am 25. und 26. Juni 1964 stattfand und an welcher der Vorsitzende und einige Mitglieder der Gruppe teilgenommen haben. 3. Eine vom Sekretariat ausgearbeitete neue Übersicht über die in den einzelnen Sitzungsberichten behandelten Artikel.

Ältere europäische Rechte - Artikel 11 bis 13

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Die Gruppe beginnt anschließend mit der Erörterung von Punkt 3 der Tagesordnung über einen Vorschlag der deutschen Delegation zu Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13.

Dieser Vorschlag der deutschen Delegation findet sich in Dokument 9662/IV/64.

Herr Pfanner gibt einen Überblick über den Vorschlag seiner Delegation. Er betont, daß es sich hierbei um einen Kompromißvorschlag handelt, mit dem versucht werde, den praktisch einstimmigen Einwänden der Fachkreise zu dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 3 zu begegnen. Danach gilt durch eine juristische Fiktion als zum Stand der Technik gehörend der Inhalt

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der älteren europäischen Patentschriften, die an oder nach dem Tag der Anmeldung veröffentlicht werden.

Herr Pfanner stellt fest, daß die Gruppe zur Lösung der Frage der älteren Rechte eine Wahl zwischen zwei möglichen Lösungen hatte, d. h. die Doppelpatentierung oder die Verwendung dieser juristischen Fiktion. Er erinnert an die begründeten Argumente, welche die Gruppe veranlaßt hatten, sich für die Fiktion zu entscheiden. Da seine Delegation von der Richtigkeit dieser Entscheidung überzeugt sei, habe sie bei der Suche nach einer Kompromißlösung den Grundsatz der juristischen Fiktion festgehalten, sich aber bemüht, ihn so abzuändern, daß den Argumenten der Fachkreise Rechnung getragen wird. Ihr Vorschlag bestehe darin, die erfinderische Tätigkeit zuerst gegenüber dem Stand der Technik am Tage der Anmeldung des europäischen Patentes und anschließend gesondert gegenüber jedem älteren europäischen Recht zu betrachten.

Diese Lösung sei für die jüngeren Anmeldungen günstiger. Unter diesen Umständen könne derartigen Anmeldungen eine erfinderische Tätigkeit leichter zuerkannt werden.

In Erläuterung dieses Vorschlags gibt Herr Pfanner folgendes Beispiel: Die jüngere Erfindung befaßt sich mit einem Verfahren für die Herstellung von Tetrazyklin unter Druck (50 atü). Eine nicht veröffentlichte ältere Anmeldung behandelt ein Verfahren zur Herstellung von Tetrazyklin auf anderem Wege als unter Druck. Darüber hinaus enthält der Stand der Technik bestimmte Erfindungen bezüglich der Herstellung von tetrazyklinähnlichen Erzeugnissen durch Verfahren unter Anwendung von Druck.

Nach dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 3 des Vorentwurfs (fiktiver Stand der Technik = Stand der Technik einschließlich der älteren europäischen Rechte) würde im Falle der jüngeren Erfindungen keine erfinderische Tätigkeit vorliegen.

Nach dem Vorschlag der deutschen Delegation ist es dagegen möglich, der jüngeren Erfindung eine erfinderische Tätigkeit zuzuerkennen. Der Stand der Technik beschränkt sich auf das Druckverfahren. Das ältere Recht bezieht sich dagegen nur auf die Herstellung von Tetrazyklin nach einem anderen Verfahren. Folglich ist es möglich, daß der Prüfer die Anwendung des betreffenden Verfahrens auf die Herstellung von Tetrazyklin als Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit betrachtet.

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Der Vorsitzende stellt fest, daß der deutsche Vorschlag die praktische Frage der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zwar erschwere, andererseits aber – wie er betont – voraussichtlich dazu beitragen wird, den Widerstand der Fachkreise gegen Artikel 11 Absatz 3 abzuschwächen. Damit stelle er einen echten taktischen Fortschritt dar und müsse als solcher unterstützt werden.

Anschließend findet ein Gedankenaustausch über den Vorschlag der deutschen Delegation statt. Die niederländische Delegation unterstützt ihn in vollem Umfang, während die französische Delegation sich ihre Stellungnahme bis zur Anhörung der Fachkreise vorbehält. Falls diese sich mit dem Vorschlag nicht einverstanden erklärten, würde die französische Delegation sich für den Wortlaut des Vorentwurfs aussprechen. Eine ähnliche Haltung wird von der deutschen, belgischen und italienischen Delegation eingenommen.

Schließlich wird entschieden, daß der Redaktionsausschuß den Wortlaut des deutschen Vorschlags in Artikel 13 aufnehmen soll. Er wird zwischen Klammern aufgeführt; in einer Fußnote soll darauf hingewiesen werden, daß sich die Gruppe ihre endgültige Stellungnahme zu dieser Frage vorbehält.

Außerdem soll die deutsche Delegation gemeinsam mit der niederländischen Delegation einen Vermerk ausarbeiten, in dem die für diesen Kompromißvorschlag sprächenden Argumente aufgeführt werden, um den anderen Delegationen die technische Darlegung dieser besonders schwierigen Frage zu erleichtern.

Ältere nationale Rechte

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Der Vorsitzende geht anschließend zu Punkt 4 der Tagesordnung über, der einen Vorschlag der niederländischen Delegation zu Artikel 19 über die älteren nationalen Rechte betrifft (Vgl. Dok. vom 21. Juli 1964).

Bei der Darlegung des niederländischen Vorschlags erinnert Herr van Benthem an folgendes. Gemäß Artikel 19 erstreckt sich die Wirkung des europäischen Patents, falls ein nationales Patent oder ein vorläufiger nationaler Schutztitel mit einem älteren Prioritätsdatum den gleichen Gegenstand betrifft, nicht auf das Gebiet dieses Staates.

Artikel 19 befaßt sich daher mit der teilweisen Nichtigkeit des europäischen Patents.

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Aus den Bestimmungen des Abkommens ergob sich, daß diese teilweise Nichtigkeit von den nationalen Gerichten anläßlich einer Verletzungsklage ausgesprochen würde.

Es scheine aber wenig sinnvoll, den nationalen Gerichten die Zuständigkeit für die teilweise Nichtigkeitsklärung des europäischen Patents zu übertragen, da der Vorentwurf den Nichtigkeitskammern des europäischen Patentamts die Zuständigkeit überträgt, ein Patent mit Wirkung "erga omnes" insgesamt für nichtig zu erklären.

Da die nationalen Gerichte zudem die teilweise Nichtigkeit im Zusammenhang mit einer Verletzungsklage aussprächen, hätten diese Entscheidungen außerdem den Nachteil einer Wirkung "inter partes".

Ohne Zweifel würde die Rechtssicherheit durch eine Entscheidung "erga omnes" besser gewährleistet, da hierdurch die Lage ein für alle Mal durch eine Entscheidung des Patentamts klargestellt würde.

Im Anschluß an diese Ausführungen bemerkt der Vorsitzende folgendes:

1. Der niederländische Vorschlag beinhalte vor allem eine Einmischung in das nationale Recht. Die Entscheidung des europäischen Richters würde den nationalen richterlichen Behörden zwingend vorgeschrieben. Eine derartige Einmischung finde sich im Vorentwurf an keiner Stelle. Sie verkenne den Grundsatz der Beachtung der nationalen Souveränität hinsichtlich der richterlichen Gewalt. Außerdem müßte sich der europäische Richter zur Anwendung nationalen Rechts äußern. 2. Der Vorentwurf sage an keiner Stelle, daß der Inhaber älterer nationaler Rechte diese nur in einer Verletzungsklage geltend machen könne, die zu einer Entscheidung "inter partes" führe. Die Konvention könnte den nationalen Rechtsvorschriften sogar die Regelung freistellen, im Verlauf welcher Verfahren dem Inhaber älterer nationaler Rechte deren Geltendmachung ermöglicht wird; damit könne zugleich entschieden werden, ob ein solches Urteil Wirkung "erga omnes" haben solle.

Herr Pfanner bemerkt daraufhin, daß der niederländische Vorschlag mehr Nach- als Vorteile aufweise. Er vergrößere den Riß in dem System der Einheitlichkeit des europäischen Patents. Insbesondere sei zu betonen, daß der europäische Richter aufgrund dieses Vorschlags zu dem Schutzumfang des nationalen Patents nach nationalem Recht Stellung nehmen müsse. Dies sei eine Quelle großer Komplikationen. Außerdem müsse er eine Identitätsprüfung durch-

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führen, die sich auf das nationale und das europäische Patent beziehe – eine neue Komplikation, gegen welche sich die Gruppe bereits anläßlich der Prüfung von Artikel 11 Absatz 3 ausgesprochen habe.

Im Anschluß an einen Gedankenaustausch stellt der Vorsitzende fest, daß der niederländische Vorschlag sicherlich für die Beteiligten von Interesse sei, die ihre Rechte nicht mehr vor mehreren Gerichten sondern nur noch vor einem Gericht geltend zu machen hätten. Dagegen habe er den großen Nachteil, die Aufgabe des europäischen Patentamtes außerordentlich zu erschweren. Außerdem verstoße er gegen die Beachtung der nationalen Souveränität. Schließlich verkenne er einen der Grundgedanken der Konvention, d.h. die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte für nationale Patente.

Daraufhin lehnt die Gruppe den niederländischen Vorschlag ab.

Herr Degavre bemerkt, daß in Belgien diesbezügliche richterliche Entscheidungen im Anschluß an eine Verletzungsklage aufgrund eines königlichen Erlasses eine erga omnes Wirkung erhalten können.

Herr Gajac betont namentlich die Schwierigkeiten, welche der abgelehnte Vorschlag für den europäischen Richter nach sich ziehen würde (Identitätsprüfung, Anwendung sechs verschiedener nationaler Rechte).

Der Wortlaut von Artikel 19 bleibt unverändert.

Die Sitzung wird von 12.45 Uhr bis 15.15 Uhr unterbrochen.

Fortsetzung der Erörterung von Art. 19

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Der Vorsitzende wirft die Frage auf, wie und in welchem Verfahren ältere nationale Rechte dem europäischen Patent entgegengehalten werden können. Die Konvention enthalte keine diesbezüglichen Bestimmungen. Da die Zuständigkeit europäischer Instanzen nicht vorgesehen ist, könnten folglich nur die nationalen Gerichte zuständig sein.

Herr van Exter wirft die Frage auf, ob man nicht die Verpflichtung vorsehen sollte, daß die Mitgliedstaaten die für die Entscheidungen nach Artikel 19 Absatz 1 zuständigen Gerichte bezeichnen.

Darauf antwortet der Vorsitzende, daß Artikel 19 Teil des nationalen Rechts bilden werde und somit angewendet werden müsse. Aus diesem Grunde halte er eine ausdrückliche Verpflichtung für überflüssig.

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Herr Pfanner erinnert daran, daß Artikel 183 des Abkommens bereits die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für andere als die in Artikel 174 Absatz 1 genannten Klagen vorsehe. Die Verfahren nach Artikel 19 fallen unter den Begriff 'der anderen Verfahren'.

Weiter gibt Herr Pfanner zu bedenken, daß die Möglichkeit einer Konzentration der Zuständigkeit deshalb begrenzt sei, weil die Konzentration gegenüber einem nationalen Gericht erfolgen müsse, das nach nationalem Recht zuständig sei.

Herr van Benthem betont, daß man es in Frage stellen könne, ob die Klage nach Artikel 19 den Nichtigkeitsklagen oder Verletzungsklagen entspreche. Je nach der Auslegung könnten verschiedene Gerichte zuständig sein.

Darauf antwortet der Vorsitzende, daß es sich im Falle des Artikels 19 Absatz 1 nicht um eine teilweise Nichtigkeit handle. Die Nichtigkeit müsse immer durch eine Entscheidung ausgesprochen werden, während sich die fehlende Wirkung des europäischen Patents auf das Gebiet eines Vertragsstaates bereits aus Artikel 19 ableite und eine Entscheidung lediglich diese Tatsache feststellen könne.

Der Vorsitzende fügt hinzu, daß Schwierigkeiten nicht in dem Fall auftreten, daß der Inhaber des europäischen Patentes gegen den Inhaber eines älteren nationalen Rechts klagen, weil es sich bei einem derartigen Verfahren immer um eine Verletzungsklage handle, für welche Artikel 174 die Zuständigkeit ganz allgemein festlege. Gerade der entgegengesetzte Fall werfe Schwierigkeiten auf, d.h. eine Verletzungsklage gegen den Inhaber des europäischen Patentes. Soweit es derartige Klagen auf nationaler Ebene nicht gebe, könnten Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit entstehen.

Herr van Benthem bemerkt, daß er es, abgesehen von der Definition der Zuständigkeit, für wichtig halte, daß Urteile aufgrund von Artikel 19 eine Wirkung erga omnes erhalten.

Herr Pfanner ist der Auffassung, daß selbst in einem Fall, in dem ein für Nichtigkeitsklagen zuständiges nationales Gericht ein Urteil aufgrund von Artikel 19 erlassen würde, kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 183 vorliegen würde. Im Zweifelsfalle könnte es jedoch vielleicht zweckmäßig sein, eine zusätzliche Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen.

Was das Problem der Wirkung erga omnes betreffe, so gebe es Feststellungsurteile, die diese Wirkung hätten. Somit könnte das Abkommen eine derartige Bestimmung vorsehen.

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Die Gruppe stimmt dem Vorschlag des Vorsitzenden zu, diese Frage erneut auf der nächsten Sitzung zu erörtern.

Der Redaktionsausschuß wird in einer Fußnote zu Artikel 183 darauf hinweisen, daß sich die Gruppe vorbehalte, die Prüfung der Zuständigkeit der nationalen Gerichte hinsichtlich des Verfahrens nach Artikel 19 Absatz 1 fortzuführen.

Daraufhin stellt der Vorsitzende die zweite Bemerkung des Redaktionsausschusses zu der Neufassung von Artikel 19 zur Diskussion (Dok. 11155/IV/64).

Herr van Benthem erklärt, daß der Redaktionsausschuß gemäß der Entscheidung der Gruppe die in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehene Wirkung auch dem vorläufigen Schutzrecht zugesprochen habe.

Es stelle sich die Frage, ob Patentanmeldungen, bei denen – wie z.B. in den Niederlanden – 18 Monate nach der ersten Einreichung die Akteneinsicht möglich sei, als derartige vorläufige Schutzrechte zu gelten hätten. Nach niederländischem Recht habe der Inhaber einer auf solche Weise veröffentlichten Anmeldung das Recht, sich auf das Patent zu berufen, das gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags rückwirkend vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an erteilt werde.

Der Vorsitzende erinnert daran, daß das Ziel von Artikel 19 Absatz 1 darin bestehe, das Bestehen zweier Patente für die gleiche Erfindung im gleichen Hoheitsgebiet zu verhindern.

Aus dieser Erwägung müsse man folgerichtigerweise festlegen, daß ein späteres europäisches Patent nur erlischt, wenn aufgrund einer älteren Anmeldung ein Anspruch besteht, der zu einem Verbot berechtigt. Die Gefahr eines doppelten Patentes bestehe nur auf der Grundlage dieses Verbotes. Dieses Verbotrecht ergebe sich auch aus dem Eintragungspatent. Es fehle jedoch im niederländischen Recht an veröffentlichten Anmeldungen.

Nach Auffassung des Vorsitzenden sollten deshalb veröffentlichte Anmeldungen nicht in die Regel des Artikels 19 Absatz 1 einbezogen werden.

Niederländische Anmelder würden dadurch nicht benachteiligt, weil der Inhaber des europäischen Patents wisse, daß er mit der Rückwirkung eines niederländischen Patents zu rechnen habe. Die einzigen Nachteile einer derartigen Regelung würden auf administrativer Ebene liegen, da möglicherweise das niederländische Patentamt eine größere Zahl von Prüfungsanträgen erhalten werde.

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Herr van Benthem antwortet, daß im Hinblick auf die allgemeine Regel der Veröffentlichung 18 Monate nach der ersten Anmeldung die Bedeutung der Frage der veröffentlichten Anmeldungen erheblich verringert werde. Er gebe zu, daß der Inhaber der niederländischen Anmeldung nicht benachteiligt werde, wenn die veröffentlichten Anmeldungen nicht in Artikel 19 Absatz 1 einbezogen werden. Er verweise aber auf das Problem eines Verletzers, der zunächst von dem Inhaber des europäischen Patents und – nach Erteilung des niederländischen Patents – ein zweites Mal durch den Inhaber dieses Patentes verfolgt werden könne. Dies führe praktisch zu einem doppelten Schutz.

Der Vorsitzende erkennt die Bedeutung des Beispiels des Verletzers an, glaubt aber, daß es ein anderes Mittel zur Lösung dieser Frage gebe.

Der Vorsitzende schlägt daraufhin eine Bestimmung vor, wonach ein europäisches Patent sich nicht auf das Gebiet eines Staates erstrecken solle, in dem eine nationale Patentanmeldung veröffentlicht wurde; außerdem solle das Recht auf Erhebung einer Verletzungsklage aufgrund des europäischen Patents bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt werden, in dem das europäische Patentamt eine Entscheidung bezüglich der Anmeldung (ältere Rechte) getroffen habe.

Herr Pfanner wendet ein, daß das Bestehen einer nationalen Anmeldung nicht immer demjenigen bekannt sei, der das Patent verletze und folglich nicht in einer Verletzungsklage geltend gemacht werden könne.

Daraufhin antwortet der Vorsitzende, daß es sich bei dem europäischen Patent wie auch bei der Anmeldung um veröffentlichte und damit allen zugängliche Dokumente handle. Man brauche nur diejenigen zu schützen, die ihre Angelegenheiten mit der erforderlichen Sorgfalt behandeln.

Daraufhin beschließt die Gruppe, daß das Recht, eine Klage aufgrund des europäischen Patents anzustrengen, gegenüber allen veröffentlichten Anmeldungen ausgesetzt worden solle, sofern die Veröffentlichung nicht die Umwandlung einer Anmeldung in einen Schutztitel nach sich ziehe, d.h. soweit damit nicht ein Verbotsrecht gewährt werde.

Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, zu diesem Zweck einen neuen Absatz zu Artikel 19 auszuarbeiten.

Punkt 5 der Tagesordnung

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Schwedischer Vorschlag über die Bekanntmachung von Patentanmeldungen 18 Monate nach der ersten Anmeldung

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Der Redaktionsausschuß hat diesen Vorschlag bereits in den Artikeln 86 a und 87 zweiter Satz berücksichtigt.

Der Vorsitzende erinnert daran, daß die Arbeitsgruppe beschlossen habe: 1. daß jede europäische Anmeldung 18 Monate nach Hinterlegung der ersten Anmeldung veröffentlicht werden solle.

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2. daß die Bekanntmachung nicht durch eine Veröffentlichung in Druckform, sondern durch Akteneinsicht erfolge: 3. daß das Klagerecht erst mit der Erteilung des vorläufigen europäischen Patents entstehe. Der Schutz wirke jedoch bis zu dem Tag zurück, an dem die Akteneinsicht gegeben wurde.

Außerdem sei noch die Frage zu regeln, ob die Akteneinsicht nur in die Anmeldung als solche oder in die gesamte Akte gewährt werden solle (wie in Artikel 162 vorgesehen).

Der Vorsitzende erklärt, daß die skandinavischen Länder und die Niederlande die gesamten Akten der Akteneinsicht zugänglich machen.

Diese Lösung, die keine Nachteile für den Anmelder mit sich bringe, habe für den Konkurrenten gewisse Vorteile. Lediglich der Verwaltung, die die Kopien der von den Beteiligten beantragten Akte vorzunehmen habe, könne dadurch eine zusätzliche Arbeit erwachsen.

Die Gruppe beschließt einstimmig, die Akteneinsicht für die gesamte Akte zu gewähren.

Der letzte Satz von Absatz 1 des Artikels 86 a ist demgemäß zu streichen.

Die Sitzung wird um 18.10 Uhr geschlossen.

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Sitzung vom 19. - 29. Oktober 1964

Bericht über die Sitzung vom 21. Oktober 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr.

Um die Prüfung von Punkt 5 der Tagesordnung abzuschließen, unterbreitet er der Gruppe zwei Vorschläge für die Akteneinsicht.

1. Wenn eine Anmeldung vor Erteilung des vorläufigen Patents zurückgezogen wird, gilt der Gegenstand dieser Anmeldung als zum Stand der Technik gehörend, wird aber nicht veröffentlicht.

Der Vorsitzende schlägt vor, diesen Nachteil dadurch zu beheben, daß der Vorsitzende des Patentamts den Druck vornehmen läßt.

2. In derartigen Fällen müßte der Präsident auch ermächtigt werden, eine Fotokopie der Anmeldung an das Internationale Patentamt zu schicken, damit dieses Institut sie beim Stand der Technik berücksichtigen kann.

Nach einem Gedankenaustausch nimmt die Gruppe beide Vorschläge an. Der Redaktionsausschuß wird mit der Ausarbeitung des Textes beauftragt. In diesem solle es insbesondere heißen: 'der Präsident kann ...'.

Beteiligung Dritter am Prüfungsverfahren

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Die Gruppe befaßt sich anschließend mit Punkt 6 der Tagesordnung, der einen Vorschlag der deutschen Delegation bezüglich der Beteiligung Dritter am Prüfungsverfahren betrifft (Dok. 9075 vom 27. 7. 1964).

Herr Pfanner erklärt, die Vorgeschichte des vorgeschlagenen Textes. In der Sitzung im Februar habe sich gezeigt, daß die interessierten Kreise die Heranziehung Dritter vom Anfang des Verfahrens an stark beanstandeten. Sie würden sich dadurch gezwungen sehen, am Verfahren schon dann teilzunehmen, wenn sie noch gar nicht wüßten, ob das Patent auch bestätigt werde.

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In der Sitzung in München im Juni 1964 sei die Frage der Beteiligung Dritter erneut erörtert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die deutsche Delegation einen Vorschlag unterbreitet, um ihre und die Einwände einzelner Delegationen auszuräumen. Man habe aufgrund der Erörterungen in München beschlossen, daß die deutsche Delegation einen entsprechenden Text ausarbeiten solle. Um diesen Text handle es sich bei dem zur Rede stehenden Dokument.

Herr Pfanner erklärt, daß dieser Text in der Hauptsache darauf abziele, das Prüfungsverfahren in zwei Stufen zu unterteilen. In der ersten Stufe würde das Verfahren zwischen dem Patentamt und dem Inhaber des vorläufigen europäischen Patents ohne jede Heranziehung Dritter ablaufen.

Im Anschluß an diese erste Prüfung könne das europäische Patent entweder zurückgezogen oder ganz oder zum Teil bestätigt werden; diese Bestätigung sei aber noch nicht endgültig. Sie werde erst am Ende der zweiten Stufe vorliegen. Am Ende der ersten Stufe würde jedoch eine vorläufige Entscheidung erfolgen, die Gegenstand einer Bekanntmachung bilde, wonach das Patent in der entsprechenden Form und mit den entsprechenden Ansprüchen bestätigt werden könne. Nach dieser Bekanntmachung sei eine Frist von drei Monaten vorgesehen, um Einsprüche zu ermöglichen. Falls ein Einspruch erhoben würde, trete man in die zweite Phase des Verfahrens ein und die Prüfung werde zusammen mit den die Einsprüche erhebenden Dritten fortgesetzt. Die Entscheidung am Ende der zweiten Phase könne entweder in einer Nichtigerklärung des Patents oder seiner vollen oder teilweisen Bestätigung stehen. Sowohl der Patentinhaber als auch Dritte könnten hiergegen Berufung einlegen. Dies seien die Hauptzüge des vorgeschlagenen Textes.

Allerdings sei ein weiterer Faktor wichtig. Falls die Beschwerdekammer die einstweilige Entscheidung der Prüfungsabteilung aufhebe, die am Ende der ersten Stufe erteilt wurde, müsse die Beschwerdekammer das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen.

Der Vorschlag sehe nicht vor, daß die Beschwerdekammer selbst diese einstweilige Entscheidung treffen könne, weil eine derartige Bestimmung Dritte einer Instanz berauben würde.

Der Vorsitzende fügt noch hinzu, daß die Bekanntmachung der einstweiligen Entscheidung in den drei Arbeitssprachen des Amts erfolgen werde. Er betont, daß der vorliegende Vorschlag, wie Herr Pfanner bereits erwähnt habe, den Vorteil habe, das Verfahren nicht zu verlängern und Dritte nicht zur Teilnahme am Prüfungsverfahren zu einem Zeitpunkt zwinge, in dem sie noch nicht wüßten, ob das Patent aufgehoben würde.

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Der Vorsitzende stellt fest, daß die Arbeitsgruppe mit dem Grundsatz einverstanden ist, der in dem von der deutschen Delegation aufgrund der Entscheidungen der Arbeitsgruppe in München ausgearbeiteten Text enthalten ist.

Anschließend geht er zur Prüfung der Texte der geänderten Artikel über die sich in diesem Vorschlag finden.

Zu Ziffer I, Punkt 1 wird ein neuer Absatz 7 in Artikel 34 vorgeschlagen. Die Änderung wird angenommen. Es handelt sich um einen Text, der die Sprachen betrifft, in denen die Ansprüche veröffentlicht werden (die drei Arbeitssprachen des Amts).

Unter Punkt 2 wird ein neuer Absatz 3 für Artikel 88 vorgeschlagen. Der neue Text soll den Patentinhaber zur Stellungnahme zwingen, sobald er den Antrag auf Prüfung stellt. Dadurch würde das Verfahren gekürzt. In den meisten Fällen wird eine Frist von 3 Monaten vorgesehen, während nach der alten Fassung der Patentinhaber erst nach dem Einspruch Dritter Stellung zu nehmen hatte. Der vorgeschlagene Text wird angenommen. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, ihn mit dem letzten Stand der Texte der Artikel 1 - 103 in Einklang zu bringen (Dok. 11155 vom 2. 10. 1964).

Außerdem soll der Redaktionsausschuß Artikel 88 im Hinblick darauf abändern, daß Artikel 90 a) nicht nur die Beschreibung, sondern auch die Ansprüche und die Zeichnungen nennt.

Punkt 3 schlägt einen neuen Artikel 90 a) vor, der sich mit der Stellungnahme des Inhabers des vorläufigen europäischen Patents befaßt, wenn dieser keinen Antrag auf Prüfung gestellt hat. Dieser Text wird ebenso wie die Änderungsvorschläge zu den Punkten 4, 5 und 6 ohne Bemerkungen angenommen.

Unter Punkt 7 wird eine Neufassung von Artikel 96 über die Veröffentlichung der Ansprüche vorgeschlagen. Es handelt sich um die Bekanntmachung im Anschluß an eine einstweilige Entscheidung, die am Ende der ersten Stufe des Prüfungsverfahrens getroffen wird.

Der erste Absatz dieser Bestimmung sieht vor, daß die Prüfungsabteilung die Fassung, die sie dem vorläufigen europäischen Patent zu geben beabsichtigt, nicht nur dem Patentinhaber oder dem Dritten, der den Antrag auf Prüfung gestellt hat, bekanntgibt, sondern auch allen Dritten, die Einwendungen gemäß Artikel 92 erhoben haben.

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Der Text, der sich auf Dritte bezieht, muß in Klammern gesetzt werden.

Die Gruppe erörtert die Frage, ob eine Bekanntgabe dieser Fassung auch an Dritte zweckmäßig ist, die lediglich Bemerkungen eingereicht haben.

Herr Pfanner ist gegen eine derartige Mitteilung. Es steht zu befürchten, daß Dritte, die eine Information von Wert besitzen, diese bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Einspruch erheben, für sich behalten. Darüber hinaus würden es Äußerungen aufgrund des Artikels 92 Dritten ermöglichen, Auskünfte kostenlos zu erhalten, was eine schwere verwaltungsmäßige Belastung für das Amt mit sich brächte.

Im Anschluß an den Gedankenaustausch spricht sich die Gruppe für eine Streichung des zwischen Klammern gesetzten Textes aus.

Unter Punkt 8 wird ein neuer Artikel 96 a) vorgesehen, wonach die Einspruchsfrist für Dritte mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorläufigen Entscheidung beginnt. Er wird ohne Erörterung angenommen.

Unter Punkt 9 wird eine neue Fassung von Artikel 97 betreffend den Prüfungsbescheid im Einspruchsverfahren vorgeschlagen. Die Änderung wird ohne Diskussion angenommen.

Unter Punkt 10 wird ein neuer Artikel 97 a) über die Stellungnahme der Beteiligten vorgeschlagen. Danach soll die Prüfungsabteilung die anderen Beteiligten auffordern, zu der Stellungnahme des Patentinhabers sich zu äußern, sobald diese neue Punkte enthält oder die Prüfungsabteilung dies für sachdienlich hält.

Daraufhin wird erörtert, ob in der französischen Fassung des Vorschlags der Ausdruck 'éléments neufs' oder 'éléments essentiels neufs' verwendet werden soll.

Man entscheidet sich für die zweite Fassung.

Herr van Benthem teilt zwar die Auffassung der deutschen Delegation, stellt aber die Frage, ob es nicht angebracht sei, die im letzten Teil dieses Artikels vorgesehene Einschränkung zu streichen, die der Prüfungsabteilung eine zu große Ermessensbefugnis gebe; dies könne nämlich zur Folge haben, daß bestimmte Beteiligte das Recht verlören, sich zu allen Dokumenten zu äußern.

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Nach einem Gedankenaustausch hierüber zieht der Vorsitzende die Schlußfolgerung, daß man den Beamten des Amts zutrauen könnte, von der ihnen in Artikel 97 a) gebotenen Möglichkeit in vernünftiger Weise Gebrauch zu machen. Er schlägt deshalb die Aufrechterhaltung des betreffenden Textes vor.

Die Gruppe stimmt dem Vorschlag des Vorsitzenden zu.

Punkt 11 wird ebenfalls angenommen, wonach der Redaktionsausschuß den Auftrag erhält, Artikel 98 aufgrund der beim Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen zu fassen.

Unter Punkt 12 wird eine neue Fassung für Artikel 99 betreffend das Ende des Verfahrens im Falle des Erlöschens des vorläufigen europäischen Patents vorgeschlagen. Der erste Satz wird ohne Erörterung angenommen. Dagegen wird der zweite Satz gestrichen, der die Erstattung der Prüfungsgebühr vorsieht, wenn das Patent vorzeitig erlischt. Nach Ansicht der Gruppe würde diese Zurückzahlung unverhältnismäßig große administrative Ausgaben für das Amt mit sich bringen.

Punkt 13 wird an den Redaktionsausschuß verwiesen, der den Vorschlag zu einer redaktionellen Änderung des Artikels 100 prüfen soll.

Das gleiche gilt für Punkt 14, der eine redaktionelle Änderung des Artikels 101 betrifft.

Punkt 15 sieht eine Änderung von Artikel 112 Absatz 3 vor. Nach dem vorgeschlagenen Text soll die Beschwerdekammer die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zurückverweisen, wenn sie eine Entscheidung der letzteren aufhebt, die eine Aufhebung des vorläufigen europäischen Patents zum Gegenstand hat. Diese Maßnahme bezweckt, die Beteiligten nicht um eine Instanz zu bringen.

Auf Antrag von Herrn van Benthem beschließt die Gruppe eine geringfügige Änderung des vorgeschlagenen Textes. Es wird vorgeschlagen, daß in diesem Fall die Beschwerdekammer die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zurückverweist, daß sie aber die Ansprüche festlegen kann, die bekanntgemacht werden müssen und daß sie auch über die Bekanntmachung entscheiden kann.

Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, den Text entsprechend zu ändern.

Herr van Benthem verweist auf die Artikel 102 und 111, wonach die Prüfungsabteilung befugt ist, den Patentinhaber oder sonstige Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag zu hören, wenn sie dies für sachdienlich erachtet.

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Diese Artikel beziehen sich auf den Vorschlag der deutschen Delegation.

Herr van Benthem hat hierzu einen Vorbehalt.

Der Vorsitzende antwortet, daß die betreffenden Artikel erneut in der gemeinsamen Sitzung mit der Gruppe 'Marken' geprüft werden. Sie gehören zu einer Reihe von Bestimmungen, die harmonisiert werden müssen.

Der Vorsitzende geht anschließend zu der Prüfung von Punkt II der Vorschläge der deutschen Delegation über.

Die Gruppe prüft Punkt 2 des zweiten Teils. Dieser schlägt eine neue Fassung für Artikel 175 vor, der das Bestreiten der Rechtsgültigkeit des vorläufigen europäischen Patents behandelt.

Wie Herr Pfanner darlegt, hat Artikel 176 des Vorentwurfs des Abkommens zu ernsten Beanstandungen der beteiligten Kreise geführt. Dieser Artikel sieht vor, daß in einem Verfahren wegen Verletzung eines vorläufigen europäischen Patents, in dem die Rechtsgültigkeit dieses Patents bestritten wird, eine Verurteilung erst nach der Bestätigung dieses Patents erfolgen kann. Nach Ansicht der beteiligten Kreise würde eine solche Vorschrift das Verfahren erheblich verlängern.

Mit dem neuen Vorschlag der deutschen Delegation zum Einspruchsverfahren und insbesondere zur Erteilung einer vorläufigen Entscheidung sei es möglich, diese Einwände auszuräumen. Die für Artikel 176 vorgesehene Neufassung sehe vor, daß ein Urteil, 'das eine Entscheidung über die Rechtsgültigkeit des Patents voraussetzt' erst nach Bekanntmachung der vorläufigen Entscheidung ergehen kann.

Dies habe eine Zeitersparnis zur Folge, und die Änderung würde keine zu große Gefahr mit sich bringen, da zu erwarten stehe, daß die veröffentlichten Ansprüche auch aufrechterhalten werden.

Gemäß Absatz 2 kann das Verfahren jedoch bis zur Bestätigung ausgesetzt werden, falls das Gericht Zweifel hat.

Nach Absatz 3 kann schließlich die Vollstreckung der Entscheidung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, solange das Patent nicht bestätigt ist.

Herr van Benthem wirft daraufhin die Frage auf, warum Absatz 1 festlegt, daß ein Urteil, 'das eine Entscheidung über die Rechtsgültigkeit des Patents voraussetzt', nur ergehen könne, wenn das Patent bestätigt werde. Er halte die Formulierung des alten Artikels 176 für besser, wonach 'eine

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Verurteilung wegen Vorletzung' erst nach der Bestätigung des Patents erfolgen könne.

Die Erörterung dieser Frage wird von 12.45 - 15.15 Uhr unterbrochen.

Fortsetzung der Erörterung von Artikel 176 Absatz 1

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Es handelt sich darum, die Tragweite des Ausdrucks 'das eine Entscheidung über die Rechtsgültigkeit des Patents voraussetzt ...' zu erkennen.

Der Vorsitzende führt als Beispiel die Einreden während eines Nichtigkeitsverfahrens an, die das Gericht nicht davon abhalten, eine Entscheidung über Fragen der Aktiv- oder Passivlegitimation, über die Begründetheit der Klage zu treffen oder ein Versäumnisurteil zu erlassen.

Nach einem langen Gedankenaustausch über die Tragweite des neuen deutschen Vorschlags stellt der Vorsitzende fest, daß die Gruppe sachlich damit einverstanden ist. Die nationalen Gerichte müßten tatsächlich entscheiden können, solange keine Fragen der Rechtsgültigkeit des europäischen Patents auf dem Spiel stünden. Die Rechtsgültigkeit könne von einem nationalen Gericht weder im Tenor noch in den Gründen einer Entscheidung bestritten werden. Somit könne ein Urteil, das für die Frage der Rechtsgültigkeit wesentliche Elemente betreffe, nur unter der Voraussetzung erlassen werden, daß die Rechtsgültigkeit vom Beklagten nicht in Frage gestellt werde und andererseits das Gericht in seiner Entscheidung von der Rechtsgültigkeit des europäischen Patents ausgehe. Dies sei der Inhalt von Artikel 175 a).

Hinsichtlich der vorläufigen Patente sieht Artikel 176 darüber hinaus vor, daß das nationale Gericht in einer Verletzungsklage vor Bekanntmachung der in Artikel 196 erwähnten Anmeldungen nur dann entscheiden könne, wenn die Rechtsgültigkeit nicht bestritten werde.

Um die Arbeit des Redaktionsausschusses und die späteren Besprechungen mit den Sachverständigen der Justizministerien zu erleichtern, beauftragt die Gruppe die deutsche Delegation mit der Ausarbeitung eines Exposés zu dieser Frage. Die Artikel 175 a) und 176 Absatz 1 werden an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

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Zu Artikel 176 Absatz 2 erklärt der Vorsitzende, daß es sich um eine Bestimmung handle, die den nationalen Gerichten einen gewissen Ermessensspielraum belassen solle, indem ihnen gestattet werde, eine Verletzungsklage selbst in dem Fall auszusetzen, in dem die Rechtsgültigkeit nicht bestritten wird (und somit ein Urteil ergehen könnte), falls das Gericht selbst ernste und berechtigte Zweifel hinsichtlich der Rechtsgültigkeit habe. Vorbehaltlich der redaktionellen Fassung stimmt die Gruppe diesem Vorschlag zu.

Dagegen beschließt sie die Streichung von Absatz 3 des neuen Textes von Artikel 176. Ihrer Ansicht nach ist Absatz 2 elastisch genug und es sei besser, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung der Mitgliedstaaten nicht zu ändern.

Punkt 10 der Tagesordnung

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Der Vorschlag des Vorsitzenden zu Artikel 177

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Dieser Punkt wird vor einer weiteren Prüfung des deutschen Vorschlags behandelt. Der Vorsitzende erklärt seinen Vorschlag unter Hinweis auf sein Dokument vom 21. September und auf die Erörterung der Gruppe in der 14. Sitzung (Sitzungsbericht Seite 78 und 79).

Sein Vorschlag verlange als Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens, daß der Beklagte die Einführung einer Nichtigkeitsklage und anschließend eine Erklärung der Nichtigkeitskammer vorweisen, wonach die Nichtigkeitsklage offensichtlich begründet ist. Für die Unterbreitung dieses zweiten Beweises kann das Gericht eine Frist festsetzen, was nicht ausschließt, daß dieses Dokument berücksichtigt wird, selbst wenn es dem Gericht erst nach Ablauf der gestellten Frist zugehe. Wenn die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, könne das Gericht das Verletzungsverfahren aussetzen.

Der Vorsitzende fügt hinzu, daß dies praktisch eine Verpflichtung sei, daß es aber unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Gerichte nicht möglich sei, eine solche Verpflichtung ausdrücklich festzulegen.

Herr van Benthem, der grundsätzlich einverstanden ist, schlägt – mit Zustimmung der Gruppe – vor, das französische Wort 'Réellement' durch 'manifestement' zu ersetzen. Außerdem wirft er die Frage auf, ob man nicht vorsehen solle, daß die Nichtigkeitskammer verpflichtet sei, eine Erklärung über die Zweckmäßigkeit einer Aussetzung abzugeben.

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Hierzu antwortet der Vorsitzende, daß auch die Nichtigkeitskammer ein Gericht sei, dem man derartige Verpflichtungen nicht vorschreiben könne. Außerdem könne man nicht wissen, zu welchem Zeitpunkt die Kammer ihre Stellungnahme abgeben muß. Man könne annehmen, daß die Nichtigkeitskammer diese Erklärung nur in äußerst seltenen Fällen abgeben werde, in der Regel aber nicht, weil sie bestrebt sein würde zu vermeiden, daß sie ihrem eigenen Nichtigkeitsverfahren vorgreife. Damit würde man die angestrebten Ergebnisse erhalten, d. h. daß die für die Aussetzung einer Verletzungsklage erforderliche Erklärung nur abgegeben werde, wenn die Nichtigkeitsklage offensichtlich begründet zu sein scheine.

Falls die Kammer tatsächlich später eine ihrer in der Erklärung abgegebenen Stellungnahme zuwiderlaufende Entscheidung treffe, könne die ausgesetzte Verletzungsklage einfach wieder aufgenommen werden, ohne daß jemandem Schaden daraus entstünde.

Herr Singer verweist noch auf ein weiteres Problem für den Redaktionsausschuß: die deutsche Formulierung binde die Nichtigkeitskammer weniger streng als der französische Text ('soll' - 'devrait').

Vorbehaltlich der Fassung ist die Gruppe mit dem Vorschlag des Vorsitzenden einverstanden und verweist Artikel 177 an den Redaktionsausschuß.

Fortsetzung der Erörterung des deutschen Vorschlags zu

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Herr Pfanner erklärt den Vorschlag der Delegation bezüglich der Streichung von Absatz 2 dieses Artikels.

Aus der namentlich zwischen der niederländischen und deutschen Delegation stattfindenden Erörterung ergebe sich, daß das niederländische Recht die Einrede der Nichtigkeit nicht kenne. Artikel 177 des Abkommens sehe sie jedoch für das gesamte Verfahren bezüglich des europäischen Patents vor. Hinsichtlich der 'anderen Verfahren', die in Artikel 183 Absatz 2 genannt werden, glaubt Herr Pfanner, daß man die gleichen Regeln wie für die Verletzungsverfahren vorsehen müsse.

Die Gruppe nimmt den Vorschlag des Vorsitzenden an, wonach die deutsche und niederländische Delegation diese Frage unter sich klären und die Gruppe hiervon anschließend unterrichten sollen.

Die Sitzung wird um 18.00 Uhr geschlossen.

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Sitzung vom 19. - 29. Oktober 1964

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Bericht über die Sitzung vom 22. Oktober 1964

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er setzt die Erörterung des deutschen Vorschlags zu Artikel 183 fort.

Herr Pfanner erklärt, daß sich neben den am Vortag behandelten Fragen ein neues Problem stelle, falls Artikel 183 Absatz 2 beibehalten werden solle. Es handle sich um folgende Frage: Kann die Entscheidung über die Rechtsgültigkeit des Patents in Zivilverfahren immer aufgrund von Artikel 177 getroffen werden? Er nennt folgendes Beispiel: ein Angestellter, der seine Erfindung an seinen Arbeitgeber abgetreten hatte, strengt gegen diesen eine Klage an, um die Zahlung seiner Erfinderrechte zu erhalten. Der Arbeitgeber macht geltend, daß das Patent nicht rechtsgültig sei.

Herr Pfanner weist darauf hin, daß für diesen Fall aus dem Wortlaut des Abkommens nicht klar hervorgehe, ob der Arbeitgeber als Patentinhaber befugt sei, eine Nichtigkeitsklage anzustrengen.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner sollte man in dem Abkommen vorsehen, daß der Inhaber des Patentes selbst den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Patents stellen könne.

Er betont noch, daß sich das gleiche Problem stelle, wenn ein Käufer bei einem Übertragungsvertrag die Zahlung verweigere, indem er sich auf die Nichtigkeit des Patents berufe.

Der Vorsitzende stellt fest, daß tatsächlich Fälle eintreten könnten, in denen der Inhaber ein Interesse daran habe, eine Nichtigkeitsklage anzustrengen. Seiner Ansicht nach gebe es zwei verschiedene Lösungsmöglichkeiten für dieses Problem:

a) Nach Artikel 129 ist jeder berechtigt, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zu stellen; in Artikel 130 ff wird jedoch erwähnt, daß der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen den im Patentregister eingetragenen Patentinhaber zu richten ist. Bei einer vernünftigen Auslegung des Artikels

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käme man zu der Schlußfolgerung, daß der Patentinhaber namentlich aufgrund von Artikel 129 einen derartigen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stellen könne.

b) Man könne in den ersten Teil von Kapitel II einen neuen Artikel aufnehmen, der dieses Recht dem Patentinhaber ausdrücklich verleiht.

Der Vorsitzende hält die erste Lösung für besser.

Herr van Benthem teilt die Auffassung des Vorsitzenden und betont außerdem, daß der Patentinhaber sich einer anderen Person zur Einführung der Nichtigkeitsklage an seiner Stelle bedienen könne, falls die nationalen Gerichte anders entscheiden sollten.

Nach einem Gedankenaustausch kommt die Gruppe zu der Auffassung, daß eine Sonderregelung nicht erforderlich ist, weil die Berechtigung des Patentinhabers aus dem Text des Abkommens selbst hervorgehe.

Deutscher Vorschlag zu den Artikeln 20 d) und 21, Absatz 2

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(vergl. Dokument vom 27. Juli 1964, Seite 9)

Herr Pfanner erklärt, daß die deutsche Delegation nach Prüfung dieser Artikel vorschlage, lediglich Artikel 20 d) zu vervollständigen.

Die Gruppe leitet diese Frage an den Redaktionsausschuß weiter.

Bericht der niederländischen Delegation zu Artikel 128

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(Rückwirkung der Nichtigkeit) (vergl. Dokument 11702/IV/64)

Bevor der Vorsitzende der niederländischen Delegation das Wort erteilt, macht er die Gruppe auf die folgenden Punkte aufmerksam. Das Straßburger Abkommen sieht die Rückwirkung der Nichtigkeitserklärung vor, ohne die Einzelheiten einer Rückwirkung festzulegen. Die Gruppe habe somit freie Hand bei der Regelung dieser Frage. Er verweist darauf, daß in 5 Ländern der Gemeinschaft die Nichtigkeitserklärung des Patents rückwirkend sei. In Deutschland habe diese Nichtigkeitserklärung eine Wirkung 'erga omnes', während sie in den anderen Staaten nur eine Wirkung 'inter partes' habe. Die Lösung der Frage würde durch die Tatsache erschwert, daß die Niederlande nur die Wirkung 'ex nunc' kennen.

Nach diesen Erläuterungen gibt Herr van Exter einen Überblick über die im Bericht der niederländischen Delegation vertretenen Auffassungen. Insbesondere verweist er auf die Schwierigkeiten, die eine Rückwirkung für Urteile in Verletzungsklagen und für Lizenzverträge mit sich bringen würde.

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Herr van Benthem fügt hinzu, daß die Rückwirkung in engem Zusammenhang mit der Wirksamkeit des europäischen Patents steht. Es wäre für den Inhaber eines Patentes sehr gefährlich, eine Verletzungsklage anzustrengen, wenn er im Fall einer Nichtigkeitserklärung des Patentes gezwungen würde, die ihm vom Verletzer oder vom Lizenznehmer bezahlten Beträge zurückzuzahlen. Wie er betont, würden außerdem die Niederlande eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse nicht kennen.

Der Vorsitzende schlägt mit Zustimmung der Gruppe vor, dieses Problem in folgender Reihenfolge zu erörtern:

1. Inwieweit wird die Rückwirkung auf europäischer Ebene und inwieweit auf nationaler Ebene geregelt? 2. Welche Folgen hat die Rückwirkung auf Lizenzverträge und andere Verträge? 3. Kann der Kläger in einem Verfahren wegen Patentverletzung das Urteil vollstrecken lassen, selbst wenn das Patent zwischenzeitlich für nichtig erklärt wurde? 4. Kann der Patentverletzer verlangen, daß der Schadensersatz, der dem Patentinhaber vor der Nichtigkeitserklärung des Patents gezahlt wurde, ihm zurückerstattet wird? Kann er auch den entgangenen Gewinn fordern, der ihm aufgrund des Verbietungsrechts des Patentinhabers erwächst?

1. Festlegung der Rückwirkung

Der Vorsitzende erklärt, daß sich die europäische Regelung in Artikel 128 Absatz 1 befindet. Nach Artikel 179 obliegt dem europäischen Patentgericht die Auslegung dieses Artikels. Artikel 128 behandle jedoch nur das Erlöschen der in Artikel 20 vorgesehenen Rechte des Inhabers, nicht aber die Folgen der Rückwirkung. Bei der Prüfung von Artikel 16 über die widerrechtliche Entnahme habe die Gruppe bereits den jeweiligen Geltungsbereich des europäischen und des nationalen Rechtes geprüft. Hierbei habe die Gruppe den Grundsatz aufgestellt, daß alles, was nicht unter das eigentliche Patentrecht falle, nach nationalem Recht zu regeln sei. Nach diesem Grundsatz müßte man auch eine Lösung dieser Frage anstreben.

Herr van Benthem bemerkt, daß dieser Grundsatz nicht in allen Fällen gültig sei und daß es Fälle gebe, in denen der Anwendungsbereich des europäischen Rechts durch Einschränkung des Anwendungsbereichs des nationalen Rechts erweitert werden müsse. Dies müsse aber ausdrücklich im Abkommen erwähnt werden.

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Herr Gajac äußert Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung dieses Grundsatzes auf die Rückwirkung der Nichtigkeit. Falls es der nationalen Jurisprudenz überlassen werde, die Folgen der Rückwirkung festzulegen, sei zu befürchten, daß sie keinerlei praktischen Wert mehr besitze.

Der Vorsitzende gibt zu, daß man bei Anwendung des nationalen Rechtes zu verschiedenen Ergebnissen kommen könne. Das Abkommen enthalte jedoch eine Reihe von Artikeln, in denen Bezug auf das unterschiedliche nationale Recht genommen werde. Zur Lösung dieses Problems müsse man in erster Linie allzu große Unterschiede vermeiden.

Nachdem die Gruppe sich nicht über den Grundsatz der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des nationalen und des europäischen Rechtes einigen kann, schlägt der Vorsitzende vor, diese theoretische Erörterung abzubrechen und nur praktische Fragen zu behandeln.

2. Lizenzverträge

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Der Vorsitzende nennt folgendes Beispiel. A ist Inhaber eines europäischen Patents, L der Lizenznehmer. Nachdem der Lizenzvertrag eine Reihe von Jahren in Kraft war, wird das Patent am 1. Januar 1970 für nichtig erklärt. Erste Frage: Muß der Patentinhaber die ihm bis 1970 gezahlten Lizenzgebühren zurückzahlen?

Der Vorsitzende bittet die Delegationen, diese Frage nach ihrem nationalen Recht zu beantworten.

Der Inhaber des deutschen Patents kann die erhaltenen Gebühren behalten.

Begründung: Da Dritte in dem Zeitraum, in dem das Patent für gültig gehalten wurde, keinen Gebrauch von dem patentierten Erzeugnis gemacht haben, hatte der Lizenznehmer hieraus Vorteile gezogen. Der Zeitpunkt, in dem die Parteien von der Tatsache Kenntnis erhielten, daß das Patent für nichtig erklärt zu werden droht, ist ausschlaggebend für die Festsetzung des Zeitpunkts, von dem an der Patentinhaber die erhaltenen Gebühren zurückerstatten muß.

Diese Frage kann selbstverständlich im Lizenzvertrag auf andere Weise geregelt werden.

Frankreich, Italien:

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Hier gilt die gleiche Regelung, d.h. der Inhaber kann die erhaltenen Gebühren behalten.

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Zweite Frage: Kann der Patentinhaber nach der Nichtigerklärung die ihm für den Zeitraum 1968 - 1970 noch geschuldeten Gebühren beanspruchen?

Deutschland: Der Patentinhaber hat diese Möglichkeit.

Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg: Die Lage ist nicht klar, da keine Rechtsprechung hierzu vorhanden ist.

Niederlande: Die gleiche Regelung wie in Deutschland.

Angesichts dieser Rechtslage fragt sich der Vorsitzende, ob man eine Lösung auf europäischer Ebene vorsehen müsse.

Herr van Benthem spricht sich für eine europäische Regelung aus. Er betont, daß man in den Niederlanden zu der gleichen Lösung käme wie z.B. in Deutschland, da es in den Niederlanden eine Rückwirkung der Nichtigkeit nicht gebe. Er befürchtet eine rechtliche Unsicherheit, falls man in die Gesetzgebung der Niederlande den Grundsatz der Rückwirkung der Nichtigkeit einführe. Aus diesem Grund habe die derzeitige Fassung des Artikels 128 bereits zu lebhaften Einwendungen seitens der niederländischen interessierten Kreise geführt.

Nach Ansicht von Herrn van Benthem müßte die Frage anders lauten, d.h., welche Nachteile bringt eine europäische Regelung dieser Frage mit sich?

Der Vorsitzende bittet die Delegationen um Stellungnahme.

Herr Briganti erklärt, daß die italienische Delegation sich bisher immer für die Aufrechterhaltung des Artikels 128 in seiner derzeitigen Form ausgesprochen habe. Was das von Herrn van Benthem aufgeworfene Problem betreffe, sei die italienische Delegation jedoch mit Rücksicht auf das Gemeinschaftsideal bereit, sich der Mehrheitsentscheidung zu fügen.

Herr Gajac gibt die frühere Haltung der französischen Delegation auf und schließt sich dem niederländischen Vorschlag an.

Herr Pfanner betont, daß die deutsche Delegation bereit sei, der Auffassung der Mehrheit zuzustimmen, sofern eine zufriedenstellende Regelung gefunden werde.

Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, daß sich die Mehrheit der Gruppe für die Einführung einer besonderen europäischen Regelung ausgesprochen habe. Er schlägt die Ausarbeitung eines Textes vor, wonach der Patentinhaber nicht zur Erstattung der bereits erhaltenen Gebühren gezwungen werde und berechtigt sei, vom Lizenznehmer die ihm noch geschuldeten Gebühren zu beanspruchen. Von diesem Grundsatz müssen zwei Ausnahmen vorgesehen werden:

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a) der Fall, in dem der Inhaber sich einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe; b) falls der Vertrag andere Bestimmungen enthält.

Die Sitzung wird von 12.30 bis 15.10 Uhr unterbrochen.

Der Vorsitzende erinnert daran, daß sich die Gruppe geeinigt habe, eine Bestimmung über die Rückwirkung der Nichtigkeitserklärung auf Lizenzverträge in das Abkommen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang seien zwei Ausnahmen vorgesehen, einmal die unerlaubten Handlungen, andererseits vertragliche Bestimmungen.

Der Vorsitzende betont, daß mit einer derartigen Vorschrift klargestellt werden solle, daß die Zahlung der Lizenzgebühren nicht aufgrund der rückwirkenden Nichtigkeit des Patents verweigert werden könne. Falls jedoch andere Gründe für die Zahlungsverweigerung bestünden, könnten diese geltend gemacht werden.

Der Vorsitzende schlägt vor, diese Bestimmungen etwa wie folgt zu formulieren: "Die Rückwirkung einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung berührt nicht vorher abgeschlossene Lizenzverträge, unbeschadet der Bestimmungen über unerlaubte Handlungen und entgegenstehende Bestimmungen in den Lizenzverträgen".

Nach einem Informationsaustausch über die diesbezüglichen Regeln des nationalen Rechts stellt die Gruppe fest, daß die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Formulierung beispielsweise dem Lizenznehmer gestatten werde, einen Teil der dem Inhaber des für nichtig erklärten Patents gezahlten Lizenzgebühren zu erhalten. Das mit der Angelegenheit befaßte Gericht könne jedoch der Tatsache Rechnung tragen, daß der Lizenznehmer während des gesamten oder eines Teils des Zeitraums bis zur Nichtigkeitserklärung dank der Lizenz in einer günstigen Wettbewerbslage gewesen sei.

Der Vorsitzende wirft anschließend die Frage auf, wie andere Verträge über Patente, z.B. die Patentübertragung, zu behandeln seien.

Herr van Benthem erklärt, daß nach dem niederländischen Vorschlag die für diese Übertragung geschuldete Summe in allen Fällen voll zu bezahlen sei, in denen die Übertragung vor der Nichtigkeitserklärung des Patents erfolgt sei. Nach dem Vorschlag des Vorsitzenden hänge dagegen die Zahlungsverpflichtung jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab. Allerdings lege die Formulierung des Vorsitzenden fest, daß die Zahlungsverweigerung oder der Anspruch auf Rückerstattung nicht auf die Rückwirkung der Nichtigkeit gegründet werden dürfe, sondern daß andere Gründe hierfür geltend gemacht werden müßten.

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Die Gruppe entscheidet sich hinsichtlich aller ein Patent betreffenden Verträge (Formulierung des Artikels 30) für die Regel, daß die Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein europäisches Patent ganz oder zum Teil für nichtig erklärt wird, sich nicht auf diese Verträge erstrecke.

Die rückwirkende Kraft der Nichtigkeit auf Urteile in Verletzungsverfahren stellt der Vorsitzende anhand eines Beispiels zur Diskussion. Am 1. Januar 1970 wird ein Patent erteilt. Am 1. Januar 1973 beginnt B mit der Verletzung. Am 1. Januar 1974 wird eine Verletzungsklage angestrengt und am 1. Januar 1975 wird das Patent für nichtig erklärt.

Sofern die Verletzungsklage bis dahin noch nicht zu einer Entscheidung geführt hat, kann derjenige, der das Patent verletzt, noch nach der Nichtigkeitserklärung verurteilt werden?

Die Gruppe ist einstimmig der Ansicht, daß ein Urteil in einer Verletzungsklage nicht ergehen dürfe, wenn die Rechtsgrundlage fehle. Falls das Urteil in einer Verletzungsklage vor der Nichtigkeitserklärung ergehe, aber erst nach der Nichtigkeitserklärung rechtskräftig werde, könne nach Auffassung der Gruppe dieses Urteil ebenfalls nicht vollstreckt werden. Das gleiche gelte für den Fall, daß das Urteil in der Verletzungsklage zwar rechtskräftig geworden sei, aber vor der Nichtigkeitserklärung nicht vollstreckt worden sei.

Schließlich wirft der Vorsitzende das entscheidende Problem auf: Kann der vor Nichtigkeitserklärung des Patents rechtskräftig verurteilte Verletzer gegenüber dem Patentinhaber den ihm aus der Vollstreckung entstandenen Schaden geltend machen?

Der Vorsitzende erklärt, daß der Fall einer Bösgläubigkeit des Patentinhabers im Verletzungsverfahren von der Erörterung ausgeschlossen werden solle, weil es hierbei um eine unerlaubte Handlung gehe. Diese führe stets zum Ersatz des Schadens.

Der Gedankenaustausch über das einschlägige nationale Recht ergibt, daß in Deutschland derjenige, der das Patent verletzt hat, nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung vom Patentinhaber Schadenersatz erhalten kann.

In den Ländern, die den Begriff der Bereicherung kennen, ist ein Ersatz des Schadens gleichfalls möglich, obwohl dies deshalb außerordentlich selten ist, weil üblicherweise in Verletzungsklagen die Nichtigkeit mit Wirkung inter partes erhoben wird, was für den Patentverletzer die Möglichkeit ausschließt, später eine Nichtigkeitsklage gegen den Patentinhaber anzustrengen.

Herr van Benthem erklärt, daß die niederländische Delegation bei ihrem Vorschlag bleibe. Sie halte eine Klärung der nach dem Abkommen bestehenden Rechtslage für unerläßlich. Außerdem erscheine ihm auch im Interesse der

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1024/17/05-D

Rechtssicherheit, die ein sorgfältig geprüftes Patent verleihe, die vorgeschlagene Lösung zwingend zu sein.

Herr Gajac teilt grundsätzlich diese Auffassung. Wenn auch die Lage des Patentverletzers von der des Lizenznehmers, der Nutzen aus dem für nichtig erklärten Patent gezogen habe, verschieden sei, müsse die Rechtssicherheit hier ebenfalls berücksichtigt werden.

Herr Pfanner spricht sich für eine gemeinsame Regelung im Abkommen aus, die aber im umgekehrten Sinne abgefaßt worden sollte. Es müsse aus Gründen der Gerechtigkeit für den 'Verletzer' möglich sein, eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten.

Der Vorsitzende ist der Ansicht, daß die für die Rückwirkung auf Verträge gefundene Lösung praktisch keine Ausnahme, sondern eher eine gerechte Auslegung der rückwirkenden Kraft darstelle.

Anders stelle sich das Problem für Verletzungsklagen. Er gebe zu, daß im Abkommen eine Regelung hierüber vorgesehen werden müsse, um einen Zustand der Rechtsunsicherheit in fünf Mitgliedstaaten zu verhindern. Er schlägt die folgende Fassung vor: Die Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die ein europäisches Patent ganz oder zum Teil für nichtig erklärt wird, erstreckt sich nicht auf rechtskräftige Entscheidungen in einer Klage wegen Verletzung des europäischen Patents, die vollstreckt wurden, bevor die Nichtigkeitserklärung rechtskräftig wurde.

Der Vorsitzende stellt fest, daß diese Lösung im Unterschied zu der für die Verträge vorgesehenen Lösung eine echte Ausnahme vom Grundsatz der Rückwirkung darstelle. Er erinnert außerdem daran, daß die Gruppe beschlossen habe, die Einrede der Nichtigkeit während eines Verletzungsverfahrens schwieriger zu gestalten. Ein Verfahren wegen Verletzung eines europäischen Patents könne deshalb nur sehr selten ausgesetzt werden. Dadurch, daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, die Vollstreckung einer Entscheidung in einer Verletzungsklage wegen späterer Nichtigkeit anzufechten, werde die Stellung des Patentinhabers erheblich verstärkt. Dagegen werde der Verletzer zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage veranlaßt.

Herr van Benthem erklärt sich mit dem Vorschlag des Präsidenten einverstanden, stellt aber fest, daß zwischen dem deutschen und dem niederländischen Rechtssystem grundlegende Unterschiede bestehen. Um trotz dieser Unterschiede zu einer Lösung zu kommen, halte er es für angezeigt, eine Zwischenlösung zu suchen. Er schlägt deshalb vor, zu der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Lösung eine Ausnahme hinzuzufügen, die einerseits die unerlaubten Handlungen und andererseits den Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung betreffen.

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11821/IV/64-D

Herr Pfanner dankt Herrn van Benthem für diesen Vorschlag. Er glaubt, daß es mit dieser Formulierung möglich sein werde, die Rückwirkung in einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen. Die Gruppe beschließt, den Vorschlag des Vorsitzenden und den Vorschlag von Herrn van Benthem anzunehmen.

Der Redaktionsausschuß wird auf dieser Grundlage einen Vorschlag ausarbeiten, den die Delegationen mit den Sachverständigen ihres zuständigen Ministeriums erörtern werden.

Die Gruppe wird sich später mit dieser Frage erneut befassen.

Die Sitzung wird um 18.10 Uhr geschlossen.

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Sitzung vom 19. bis 29. Oktober 1964

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Bericht über die Sitzung vom 23. Oktober 1964

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.45 Uhr.

Die Gruppe fährt mit der Prüfung von Punkt 8 der Tagesordnung betreffend den Vorschlag der niederländischen Delegation über die Begrenzung der Rückwirkung der Nichtigkeitserklärung des europäischen Patents, Artikel 128, fort.

Der Vorsitzende erinnert die Gruppe daran, daß während der Erörterung am Vortag zwei vorläufige Entscheidungen getroffen worden waren:

1. Die Rückwirkung berührt Lizenzverträge oder andere Verträge nicht. 2. Ebensowenig berührt sie rechtskräftig gewordene Urteile in Verletzungsklagen, sofern diese vor der Nichtigkeitserklärung ergangen sind.

Der Vorsitzende schlägt anschließend der Gruppe vor, sich mit der Prüfung der folgenden Frage zu befassen: A ist Inhaber eines europäischen Patents. B ist der Verletzer. B verpflichtet sich vertraglich zur Zahlung von Schadensersatz und zur Unterlassung der Verletzungshandlungen für die Zukunft. Was geschieht, wenn das Patent nach einigen Jahren für nichtig erklärt wird?

Der Vorsitzende wirft zunächst die Frage auf, wie dieses Problem nach nationalem Recht zu beantworten wäre.

Nach deutschem Recht kann B unter Berufung auf Artikel 242 BGB (clausula rebus sic stautibus) einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage geltend machen. Eine ähnliche Lösung gilt für das französische Recht. Im niederländischen Recht stellt sich diese Frage nicht, da es hier keine Rückwirkung der Nichtigkeitserklärung gibt.

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Nach einem erneuten Gedankenaustausch wird allgemein die Auffassung vertreten, daß der betreffende Vertrag hinfällig wird, da er nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines gültigen Patents abgeschlossen wurde. Es ist deshalb klar, daß B in diesem Fall von A Ersatz des Schadens aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus ähnlichen Ansprüchen verlangen kann.

Die Gruppe entscheidet deshalb, diese Frage nicht im Abkommen zu regeln. Sie hatte sich bereits am Vortag darüber geeinigt, daß die Rückwirkung nicht alle Verträge im Zusammenhang mit einem Patent berühre, dabei jedoch die Frage der Bereicherung ohne Grund offen gelassen.

Der Vorsitzende bittet anschließend die Gruppe um die Prüfung der folgenden Frage: A ist Inhaber eines europäischen Patents, B ist der Verletzer. A warnt B und verlangt die Einstellung seiner Tätigkeit. B stellt seine Tätigkeit ein, ohne jedoch einen Vertrag mit A abzuschließen. Einige Jahre später wird das Patent von A für nichtig erklärt, und zwar mit Rückwirkung. B beansprucht nicht nur den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen, sondern auch den entgangenen Gewinn. Der Antrag von B gründet sich auf die Grundsätze des Rechts der unerlaubten Handlungen. Selbstverständlich ist das Verschulden von A nachzuweisen.

Da es hier um die Anwendung allgemeiner Prinzipien im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen geht, entscheidet die Gruppe auf Vorschlag des Vorsitzenden, im Abkommen nichts über diese Frage vorzusehen.

Danach befaßt sich die Gruppe mit der Prüfung der Frage, ob im Falle der Nichtigkeitserklärung des Patents die bereits bezahlten Gebühren zu erstatten sind. Nach den nationalen Rechtsvorschriften gibt es hier keine Rückwirkung und die bezahlten Gebühren werden nicht erstattet.

Der Vorsitzende wirft die Frage auf, ob diese Ausnahme von der Rückwirkung nicht in das Abkommen aufgenommen werden sollte.

Auf eine Bemerkung von Herrn van Exter zum Wortlaut von Artikel 128 kommt die Gruppe zu der Ansicht, daß es nicht erforderlich ist, diese Ausnahme in den Text des Abkommens aufzunehmen, da sie sich von selbst verstehe.

Die Gruppe prüft anschließend die Frage, ob die Rückwirkung der Nichtigkeitserklärung des Patents nicht nur für das endgültige Patent, sondern auch für das vorläufige Patent gelten soll.

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Der Vorsitzende erklärt, daß zunächst nichts die Schlußfolgerung rechtfertige, im vorliegenden Fall eine andere Lösung als für das endgültige europäische Patent vorzusehen.

Nach einem Gedankenaustausch erklärt der Vorsitzende, daß man bei der Prüfung dieser Frage die beiden Phasen des Prüfungsverfahrens aufgrund der jüngsten Entscheidungen der Gruppe zu der Beteiligung von Dritten am Verfahren in Betracht ziehen müsse. Die erste Phase dauere von der Veröffentlichung des vorläufigen Patents bis zur Veröffentlichung der Ansprüche. Die zweite Phase gehe von der Veröffentlichung der Ansprüche bis zur Bestätigung des Patents.

Der Vorsitzende gibt zunächst ein Beispiel, das sich auf die Lizenzverträge bezieht. Der Patentinhaber A oder ein Dritter stellt einen Antrag auf Prüfung. Während des Prüfungsverfahrens wird das Patent rückwirkend für nichtig erklärt. Kann der Lizenznehmer B Erstattung der von ihm gezahlten Gebühren verlangen?

Die Gruppe ist der Ansicht, daß dieses Problem in der gleichen Weise gelöst werden muß, wie die Frage der Lizenzverträge über endgültige Patente, d.h. daß es keine Rückwirkung geben soll. Der Lizenznehmer wußte, daß er einen Vertrag über ein vorläufiges Patent abschließt, und falls er seine Rechte sichern wollte, hätte er nur eine entsprechende Bestimmung in den Lizenzvertrag aufzunehmen brauchen.

Bei einer Prüfung des gleichen Problems während der zweiten Phase des Prüfungsverfahrens ist zu bemerken, daß hier das Risiko des Lizenznehmers weniger groß ist, da die Rechte aus dem vorläufigen Patent bereits verstärkt sind. In diesem Fall muß somit die gleiche Lösung vorgesehen werden wie für das Verfahren in der ersten Stufe.

Der Vorsitzende prüft anschließend die gleiche Frage im Falle einer Nichtigkeitserklärung des vorläufigen europäischen Patents, die erfolgt, nachdem das Urteil in einer Verletzungsklage rechtskräftig geworden ist. Er behandelt zunächst den Fall, in dem das Urteil vollstreckt wird und B Schadensersatz vor der Veröffentlichung der Ansprüche zahlt. In diesem Fall muß B verboten werden, eine Erstattung der bereits bezahlten Schadensersatzbeträge zu verlangen. B hätte im Lauf des Verletzungsverfahrens die Einrede der Nichtigkeit erheben können. Wenn er dies nicht getan hat, so deshalb, weil er das Patent für gültig hielt. Folglich besteht kein Grund, ihn zu schützen. Diese Beweisführung gilt 'a fortiori', wenn das Urteil im Verletzungsverfahren während der zweiten Phase des Prüfungsverfahrens erfolgt ist. Seiner Ansicht nach müßten die Lösungen, die man am Vortag für Lizenzverträge und Verletzungsklagen im Zusammenhang mit dem endgültigen Patent gewählt habe, auch auf das vorläufige Patent ausgedehnt werden.

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Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, die Artikel 100 und 128 entsprechend zu ändern. Danach soll er die Frage prüfen, ob ein Hinweis von Artikel 128 auf Artikel 100 zweckmäßig ist oder ob jeweils ein vollständiger Text für beide Artikel vorgesehen werden soll.

Danach kehrt der Vorsitzende zur Tagesordnung zurück. Er gibt bekannt, daß Punkt 9 über die Auswirkungen des Vollstreckungsabkommens auf das Patentabkommen in der nächsten Woche, Mittwoch nachmittag, mit Herrn Jenard erörtert wird.

Punkt 10 über die Neufassung von Artikel 180 ist bereits erörtert worden.

Streichung der Vorschriften über die gemeinsame Patentanmeldung

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Die Gruppe beginnt anschließend mit der Erörterung von Punkt 11 der Tagesordnung, der einen Vorschlag der belgischen und niederländischen Delegation zur Abschaffung der gemeinsamen Patentanmeldung (Artikel 189 ff.) enthält.

Der Vorsitzende erinnert zunächst an die Gründe für das Bestehen der Artikel 189 ff.

Das Europäische Patentamt werde stufenweise seine Tätigkeit aufnehmen. Es sei zweckmäßig erschienen, während der Übergangszeit sechs nationale Patente durch eine einzige gemeinsame Patentanmeldung erhalten zu können. Dieser Grundsatz habe zunächst die Zustimmung aller Delegationen gefunden; auf einer späteren Sitzung hätten jedoch die belgische und die niederländische Delegation ernste Vorbehalte gegen die gemeinsame Patentanmeldung erhoben, die zur Folge hätte, die nationalen Patentämter mit einer Lawine von Anmeldungen zu überschwemmen (auf ca. 27.000). Diese große Zahl von Anmeldungen würde für diese Länder nicht nur verwaltungsmäßige, sondern vor allem wirtschaftliche Schwierigkeiten verursachen. Bei der Erörterung des Problems sei eine weitere Schwierigkeit aufgetaucht. Die gemeinsame Patentanmeldung müsse mit einer Neuheitsrecherche des IPI verbunden sein. Es wurde behauptet, daß das IPI der hohen Zahl von Gutachten nicht gewachsen sein würde, die die gemeinsame Patentanmeldung mit sich brächte (ca. 27.000 + 3.000).

Die Gruppe habe damals ein Mitglied – dessen Land dem IPI angehört – beauftragt, den Verwaltungsrat des IPI mit dieser Frage zu befassen. Herr de Muyser sei damit beauftragt worden. Eine Abschrift des Antwortschreibens von Herrn van Waasbergen, dem Direktor des IPI an Herrn de Muyser liege der Gruppe vor (Dok. 11772). Aus diesem Dokument sei ersichtlich, daß es wünschens-

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wert sei, daß das IPI für gemeinsame Patentanmeldungen keine Neuheitsrecherche in die Wege zu leiten braucht.

Anschließend erörtert die Gruppe die Frage, ob im Text des Vorentwurfs der Artikel über die gemeinsame Patentanmeldung gestrichen werden sollte.

Die Herren van Benthem und Degavre erklären, daß ihre Regierungen sich gegen die Beibehaltung dieses Textes ausgesprochen haben. Ihre Einwendungen gründen sich nicht nur auf verwaltungsmäßige, sondern namentlich auf wirtschaftliche Gründe. Ihre Regierungen würden bei dieser Haltung selbst dann bleiben, wenn die Frage auf der Ebene des Internationalen Patentinstituts gelöst werden könnte.

Herr Gajac wirft die Frage auf, ob man zur Lösung dieses Problems auf der Ebene des Internationalen Patentinstituts nicht auch an ein stufenweises Vorgehen für die Erteilung des Neuheitsberichts bei einer gemeinsamen Patentanmeldung denken könnte.

Der Vorsitzende bemerkt, daß diese Lösung nicht sehr zufriedenstellend wäre. Der Vorentwurf strebe danach, daß mit der Eröffnung des Patentamts die gesamte Technik entweder durch die vom Patentamt erteilten Patente oder durch gemeinsame Patentanmeldungen gedeckt werde.

Nach einem weiteren Gedankenaustausch hält man es nicht länger für erforderlich, den Verwaltungsrat des Internationalen Patentinstituts mit der Frage der Erstellung von Neuheitsberichten bei gemeinsamen Patentanmeldungen zu befassen, da die Haltung der belgischen und der niederländischen Delegation festliege. Die beiden Delegationen haben sich gegen jede gemeinsame Patentanmeldung ausgesprochen, um eine Überschwemmung ihrer Länder mit unzähligen Patenten zu verhindern. Abschließend entscheidet sich die Mehrheit der Gruppe für eine Streichung der Artikel über die gemeinsame Patentanmeldung im Vorentwurf. Die italienische Delegation schließt sich der Mehrheit an; die französische Delegation behält sich ihre Stellungnahme vor.

Der Vorsitzende stellt anschließend der Gruppe die Frage, welche Bestimmungen im Vorentwurf an die Stelle der gestrichenen Artikel treten sollen. Man müsse wissen, was mit Anmeldungen beim Europäischen Patentamt auf solchen Gebieten der Technik, die vom Patentamt noch nicht geprüft werden, geschehe. Für den betreffenden Anmelder müsse die Möglichkeit bestehen, die europäische Anmeldung in eine nationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt umzuwandeln, in dem er die europäische Anmeldung eingereicht hatte, wobei sich verstehe, daß zur Vornahme dieser Umwandlung die Anmeldung sich auf die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Anmeldung beschränken müsse. Eine derartige Vorschrift würde darin bestehen, zugunsten der beim Patentamt vorgenommenen Anmeldungen eine juristische Fiktion vorzusehen, wonach unterstellt wird, daß diese gleichzeitig bei den nationalen Ämtern angemeldet wurden. Dies bedeute jedoch nicht, daß der Anmelder nicht innerhalb einer gewissen Frist die Anmeldung

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in ordnungsgemäßer Form bei dem Patentamt jedes Staates, in dem er den Schutz wünscht, einreichen müsse. Der Tag, an dem die Anmeldung vor dem Europäischen Patentamt erfolge, solle jedoch auch als Tag der Anmeldung vor dem nationalen Amt gelten.

Eine weitere Vorschrift müsse für diejenigen europäischen Anmeldungen vorgesehen werden, die sich nur auf einen Teil des technischen Gebietes beziehen, für welche das Amt zuständig sei. Für diesen Teil könnte ein europäisches Patent erteilt werden. Für den Teil, für welchen das Amt nicht zuständig ist, müßte die Möglichkeit vorgesehen werden, das europäische Patent zu spalten und in ein nationales Patent unter den vorstehend dargelegten Voraussetzungen umzuwandeln.

Die Gruppe ist grundsätzlich einverstanden. Herr Gajac bemerkt jedoch, daß die Möglichkeit einer auch nur begrenzten Umwandlung einen erheblichen Vorteil darstelle und damit zu einem Zustrom nationaler Patente führen könne, was gerade die belgische und niederländische Delegation befürchteten.

Der Vorsitzende gibt zu, daß die beschränkte Umwandlung echte Vorteile enthalte, z.B. die Tatsache, daß nur eine Anmeldung in englischer Sprache eingereicht werden müsse, um den Schutz in den sechs Mitgliedstaaten zu erhalten. Man könnte diesen Vorteil ggfs. durch die Zahlung einer Gebühr ausgleichen.

Anschließend bittet der Vorsitzende die belgische und niederländische Delegation, die sich der gemeinsamen Patentanmeldung widersetzt haben, um die Ausarbeitung eines Vorschlags, der die soeben von der Gruppe angenommenen Prinzipien berücksichtige; dieser Vorschlag solle dem Redaktionsausschuß und anschließend der Gruppe zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Die beiden Delegationen sind bereit, dem Wunsch des Vorsitzenden zu entsprechen.

Nach Anmeldung des europäischen Patents vorgenommene nationale

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Patentanmeldung

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Die Gruppe befaßt sich anschließend mit Punkt 12 der Tagesordnung über einen Vorschlag des Vorsitzenden zu einem neuen Artikel 205a (Dok. 8304/1963).

Der Vorsitzende bemerkt hierzu, daß der Vorentwurf die Möglichkeit vorsehe, während der Übergangszeit für die gleiche Erfindung desselben Anmelders nationale Patente und ein europäisches Patent zu erteilen. Im Vorentwurf seien jedoch zwei Lösungen zu unterscheiden. Diese beiden Lösungen führten jedoch zu einer unterschiedlichen Behandlung des Problems, was vermieden werden müsse. Falls die erste Anmeldung eine nationale Anmeldung sei, bestehe die Möglichkeit,

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innerhalb der Prioritätsfrist fünf andere nationale Anmeldungen und eine europäische Anmeldung zu beantragen, was folglich zur Erteilung sechs nationaler Patente und eines europäischen Patents führe. Wenn das erste Patent dagegen ein europäisches Patent sei, müsse der Anmelder auf die europäische Anmeldung verzichten, um die sechs nationalen Patente zu erlangen. Dies müsse als ein gewisses Ungleichgewicht und sogar als eine nachteilige Behandlung im Falle einer Erstanmeldung beim Europäischen Patentamt angesehen werden. Es sei notwendig, daß in beiden Fällen sieben Patente erteilt werden könnten, gleichgültig, wo das erste Patent angemeldet werde. Dies sei der Sinn des Vorschlags des Vorsitzenden, der selbstverständlich nur für die Übergangszeit gelte und darauf hinauslaufe, daß der Anmelder für den Fall, daß die erste Anmeldung beim Europäischen Patentamt erfolgt, wisse, binnen welcher Prioritätsfrist er das nationale Verfahren einzuleiten habe.

Die Gruppe ist mit dem Prinzip dieses Vorschlags einverstanden und beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Prüfung des für Artikel 205a vorgeschlagenen Textes.

Im ersten Absatz ist der Ausdruck 'während der Übergangszeit' durch eine weitergehende Fassung zu ersetzen, die auch den Fall deckt, daß die Anmeldung einen Tag vor Ablauf der Übergangszeit eingereicht wird. Ebenso müßte eine Frist von einem Jahr nach Ablauf der Übergangszeit vorgesehen werden.

Im zweiten und dritten Absatz stimmen einige Bezugnahmen nicht.

Der Vorsitzende bespricht mit der Gruppe den Zeitplan der Arbeiten in der nächsten Woche.

Die Sitzung wird um 13.00 Uhr geschlossen.

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$$\therefore m = \frac{3}{11}$$

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Sitzung vom 19. bis 29. Oktober 1964

Bericht über die Sitzung vom 26. Oktober 1964

Der Vorsitzende eröffnet den zweiten Teil der Sitzung um 15.15 Uhr und begrüßt die Herren de Muyser und Fressonnet.

Artikel 9 Absatz 2 (Punkt 2 der Tagesordnung, Vorschlag des Redaktionsausschusses)

Absatz 2 von Artikel 9 wird angenommen. Der Redaktionsausschuß wird diesen Absatz entsprechend dem deutschen Text ändern.

Punkt 7 der Tagesordnung: Artikel 114 ff.

Der Vorsitzende erinnert an das durch den letzten Satz von Artikel 116 aufgeworfene Problem. Diese Bestimmung sieht vor, daß der Übergang vom europäischen Verfahren zum nationalen Verfahren nur aufgrund der Ansprüche möglich ist, die beim Europäischen Patentamt in der letzten Stufe vor der Umwandlung angemeldet wurden.

Die französische Delegation habe dagegen Einspruch erhoben, daß das französische Recht, das ein Prüfungsverfahren und insbesondere den Verzicht auf bestimmte Ansprüche nicht kennt, auf diese Weise Teile eines derartigen Verfahrens annehmen müßte. Gegen dieses Argument sei geltend gemacht worden, daß die Konkurrenten, die sich auf die Veröffentlichung des Europäischen Patentamts verließen, sich in einer schwierigen Lage befinden würden, wenn sie auf nationaler Ebene mit Ansprüchen konfrontiert würden, die gestrichen zu sein schienen.

Herr Fressonnet hält aus den vom Vorsitzenden erwähnten Gründen die Einwendungen seiner Delegation aufrecht. Ggfs. könnte diese sich damit einverstanden erklären, daß die Ansprüche des veröffentlichten vorläufigen Patents für den nationalen Schutz maßgeblich sind.

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Der Vorsitzende verweist darauf, daß eine zweite Bekanntmachung des Europäischen Patentamts stattfinden könnte, und zwar vor dem Einspruchsverfahren. Es scheine ihm folgerichtig, die bei dieser Gelegenheit veröffentlichten Ansprüche auch als Grundlage für die nationalen Verfahren anzunehmen. Im Grunde handele es sich um die Frage, inwieweit das Vertrauen Dritter in die Bekanntmachungen des europäischen Verfahrens geschützt werden sollte.

Herr Fressonnet bemerkt, daß das Umwandlungsverfahren als solches mit häufig schwerwiegenden Nachteilen verbunden sei. Man habe dieses Verfahren vorgesehen, um die europäischen Anmeldungen zu begünstigen; man müsse auch seine Nachteile in Kauf nehmen. Er gebe zu, daß das Argument von Herrn van Benthem über eine gewisse Rechtsunsicherheit als Folge der Umwandlung stichhaltig sei. Keine Delegation habe indessen die Beseitigung dieses Verfahrens beantragt. In jedem Fall handele es sich lediglich um einen Text für die Übergangszeit, der später geändert werden könnte.

Herr van Benthem erinnert daran, daß die niederländische Delegation sich seinerzeit für die Beseitigung der Umwandlung ausgesprochen habe. Sie sei aber bereit, der Mehrheitslösung zuzustimmen.

Die Gruppe genehmigt schließlich den Vorschlag des Vorsitzenden, dem nationalen Recht die Regelung darüber zu überlassen, mit welchen Ansprüchen das europäische Verfahren auf nationaler Ebene fortgesetzt werden könnte. Selbstverständlich würden die Staaten mit Prüfungsverfahren andere Voraussetzungen vorsehen, als die Staaten mit einfacher Eintragung. Die Verminderung der Rechtssicherheit sei jedoch nicht sehr groß, da die Fälle einer Umwandlung voraussichtlich nur gering sein würden.

Die Gruppe beauftragt den Redaktionsausschuß mit der Streichung des letzten Satzes von Artikel 116; außerdem soll in Artikel 115c) bb) die Verpflichtung des Europäischen Patentamts vorgesehen werden, auf Antrag eines nationalen Amts die erforderliche Bescheinigung auszustellen.

Punkt 13 der Tagesordnung: Fortsetzung der Prüfung der Stellungnahme der interessierten Kreise

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Zum Thema des Doppelschutzes gibt Herr Froschmaier die Auffassung der internationalen Verbände bekannt, die sich zugunsten eines ständigen Doppelschutzes aussprechen.

Herr van Benthem erinnert daran, daß die Gruppe schon diesbezüglich beschlossen habe, eine Mindestfrist für die Übergangszeit vorzusehen.

1. 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2 1/2

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Die Artikel 195 und 196 werden genehmigt und an den Redaktionsausschuß weitergeleitet.

Da es sich bei Artikel 197 um eine politische Entscheidung handelt, wird er nicht erörtert, sondern der vom Sekretariat aufgestellten Liste zugefügt.

Das gleiche gilt für Artikel 199, Absatz 2.

Die Artikel 198 und 199, Absatz 1 werden an den Redaktionsausschuß weitergeleitet, der die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs zu Artikel 199 Absatz 1 berücksichtigen wird.

Herr Pfanner lenkt die Aufmerksamkeit der Gruppe auf die Tatsache, daß dieser Artikel keine vollständige Regelung enthält. Er solle das Bestehen eines Doppelschutzes für die gleiche Erfindung verhindern. Dieser Fall könne eintreten, wenn der Inhaber des europäischen Patents nicht mit dem Inhaber der nationalen Patente im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft identisch sei.

Artikel 200 behandle also nicht den Fall, daß ein Erfinder zunächst eine oder mehrere nationale Anmeldungen einreicht und anschließend die Priorität der europäischen Patentanmeldung überträgt.

Herr Pfanner ist der Ansicht, daß die Nichtigkeit der Übertragung der Priorität genüge, um einen doppelten Schutz zu vermeiden.

Der Vorsitzende bemerkt, daß der Erfinder, der mit einer nationalen Anmeldung beginne und anschließend die Priorität für andere nationale Anmeldungen übertrage, bevor er die europäische Anmeldung einreicht, praktisch die Möglichkeit habe, selbst die territorialen Grenzen der Wirkung des europäischen Patents zu bestimmen. Dieses Ergebnis halte er nicht für erwünscht. Praktisch werde dieser Fall im Abkommen überhaupt nicht geregelt. Werde dagegen die europäische Anmeldung zuerst eingereicht, so werde ihre Verbindung mit den nationalen Anmeldungen durch Artikel 198 gewährleistet. In diesem Fall sei eine Prioritätsübertragung ausgeschlossen. Man müsse nunmehr eine Lösung für die folgenden zwei Fälle finden:

- Die Grundlage für die Priorität ist eine nationale Anmeldung, und die Priorität der europäischen Anmeldung wird einem anderen übertragen. - Die Grundlage der Priorität ist eine Anmeldung in einem Drittstaat; die Priorität für die europäische Anmeldung und für die nationalen Anmeldungen wird übertragen.

Der Vorsitzende unterbricht hier die Diskussion.

Die Gruppe beschließt, am Nachmittag des 27. Oktober nicht zu tagen, damit der Redaktionsausschuß zusammentreten kann. Die Sitzung wird um 18.10 Uhr aufgehoben.

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$$\therefore m = \frac{3}{11}$$

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Sitzung vom 19. bis 29. Oktober 1964

Sitzungsbericht der Sitzung vom 27. Oktober 1964

Artikel 200 (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er schlägt der Gruppe vor, die am Vorabend am Ende der Sitzung von Herrn Pfanner aufgeworfene Frage zu prüfen, nach dessen Ansicht die Bestimmung des Artikels 200 unvollständig ist. Sie behandle nämlich nicht den Fall, in dem ein Erfinder, der zunächst eine oder mehrere nationale Anmeldungen eingereicht habe, seinen Prioritätsanspruch bezüglich der europäischen Anmeldung überträgt.

Dieser Artikel beziehe sich tatsächlich nur auf die in Artikel 198 und 199 vorgesehenen Rechtsänderungen, die den Rechtsübergang und die Begründung dinglicher Rechte sowie vertragliche Lizenzen regeln.

Herr Pfanner schlägt vor, daß ein vor dem Zeitpunkt der europäischen Patentanmeldung abgeschlossener Vertrag über die Abtretung des Prioritätsrechts an einem nationalen Patent zu diesem Zeitpunkt rechtsunwirksam wird, sofern er sich nicht auch auf das europäische Patent und die anderen nationalen Patente erstreckt. Auf diese Weise ließe sich vermeiden, daß mehrere Eigentümer für das gleiche Schutzrecht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft bestehen.

Nach einem längeren Gedankenaustausch kristallisieren sich drei Möglichkeiten zur Lösung dieser Frage heraus:

1. Man könnte den Grundsatz vorsehen, der dem des Artikels 198 entspricht und festlegen, daß die Abtretung des Prioritätsrechts für die europäische Anmeldung ipso juro die Übertragung des Prioritätsanspruchs hinsichtlich der nationalen Patente nach sich zieht.

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2. Man könne einen ähnlichen Grundsatz vorsehen, wie er sich in Artikel 200 findet und festlegen, daß der Verkauf des Prioritätsanspruchs aus einem nationalen Patent nichtig ist, wenn er sich nicht auch auf das europäische Patent erstreckt. 3. Man könne vorsehen, daß der Verkauf des Prioritätsrechts am europäischen Patent nur wirksam ist, falls er gleichzeitig mit dem Verkauf des Prioritätsrechts hinsichtlich der nationalen Patente erfolgt und das Prioritätsrecht auf die gleiche Person übergeht.

Herr Pfanner bemerkt, daß die beiden ersten Lösungen eine wenig wünschenswerte Einmischung in die nationalen Verträge darstelle, und zwar im ersten Fall zugunsten des Käufers, im zweiten zugunsten des Verkäufers.

Der Vorsitzende bemerkt daraufhin, daß ein Grundsatz, der sich an Artikel 198 anlehne, ein gesunder Grundsatz sei, da er sieben Patente in einer gleichen Hand bewahre, wobei das europäische Patent eine Art Leitpatent darstelle. Hingegen sei seiner Ansicht nach die Übernahme des in Artikel 200 genannten Grundsatzes nicht ungefährlich. Falls mehrere nationale Anmeldungen für die gleiche Erfindung in verschiedenen Händen liegen und anschließend eine europäische Anmeldung erfolge, habe der Grundsatz des Artikels 200 über Rechtsänderungen vor Anmeldung des europäischen Patents zur Folge, daß die auf nationaler Ebene bestehenden Rechte zerstört würden. Wäre es nicht gerechter, in einem solchen Fall vorzusehen, daß die nationalen Rechte bestehen bleiben, daß aber der ursprüngliche Erfinder das Recht verloren habe, ein europäisches Patent anzumelden. Falls ein Erfinder beschließe, seine Erfindung zwischen verschiedenen Personen aufzuteilen, beweise er, daß er keinen Schutz für das europäische Gebiet erlangen wolle. In seiner derzeitigen Form sei Artikel 200 somit zu rigoros und seine Sanktion, durch welche in die nationalen Rechte eingegriffen würde, rechtfertige sich nicht.

Der Vorsitzende schlägt vor, in diesem Falle vorzusehen, daß der Erfinder auf das europäische Patent verzichten müsse, statt die nationalen Rechte für nichtig zu erklären. Dieser Erfinder habe von Anfang an alles getan, um des Vorteils eines Schutzes auf europäischer Ebene verlustig zu gehen.

Nach einem Gedankenaustausch genehmigt die Gruppe den Vorschlag des Vorsitzenden über die Änderung des in Artikel 200 enthaltenen grundlegenden Prinzip

Nach Regelung dieser Frage ist noch das zu Anfang der Sitzung erörterte Problem über die Prioritätsrechte offen. Im Hinblick auf den neuen für Artikel 200 vorgesehenen Grundsatz bestätigt die Gruppe, daß die Übertragung der Priorität für eine europäische Anmeldung nur gleichzeitig mit dem Übergang der nationalen Prioritäten erfolgen kann. Sind also die Prioritätsrechte

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bereits in verschiedene Hände übergegangen, so ist eine europäische Anmeldung weder mit, noch ohne Priorität zulässig.

Die Gruppe beschließt deshalb die Ersetzung von Artikel 200 durch einen Artikel, der die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder die Nichtigkeitserklärung des europäischen Patents vorsieht, falls im Zeitpunkt der Anmeldung des europäischen Patents diese und die Anmeldungen für nationale Patente nicht in den Händen des gleichen Inhabers liegen. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, die gleiche Bestimmung im Falle der Übertragung des Prioritätsrechts vorzusehen.

Artikel 201 wird wegen seiner politischen Auswirkungen nicht behandelt. Zu Artikel 202 liegen keine Bemerkungen vor.

Dieser Artikel stellt den Grundsatz auf, daß die Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents und eines nationalen Patents auf das europäische Patent, das nationale Patent oder auf beide Patente gestützt werden kann. Wird das europäische Patent für nichtig erklärt, so kann das nationale Patent dem Beklagten nicht mehr entgegengehalten werden.

Nach Ansicht von Herrn Pfanner ist die zweite Bedingung zu streng. In bestimmten Fällen könne das europäische Patent aus Gründen für nichtig erklärt werden, die es im nationalen Recht nicht gibt. Man müßte folglich dem Inhaber des nationalen Patents die Möglichkeit geben, dieses Patent dem Beklagten entgegenzuhalten.

Herr Fressonnet könnte den Vorschlag von Herrn Pfanner unter der Voraussetzung annehmen, daß er auf die Ausnahmen von der Patentierbarkeit nach Artikel 10 des Vorentwurfs beschränkt wird und insbesondere auf den Fall, daß ein nationales Patent für Pflanzensorten erteilt wird.

Herr Pfanner bemerkt dazu, daß diese Begrenzung zu willkürlich sei, und es viele andere Gründe gebe, um ein europäisches Patent für nichtig zu erklären.

Herr van Benthem teilt die Ansicht von Herrn Pfanner bezüglich der Strenge von Artikel 203 nicht. Wie er bemerkt, wirke sich die beanstandete Vorschrift nur auf die betreffenden Parteien aus, und der Inhaber des Bündels nationaler Patente und des europäischen Patents behalte seine Rechte gegenüber allen Dritten.

Nach einem Gedankenaustausch spricht sich die Mehrheit der Gruppe für die Aufrechterhaltung des derzeitigen Textes aus. Schließlich schließen sich alle Delegationen der Mehrheit an. Der Redaktionsausschuß wird damit beauftragt, klarer herauszustellen, daß der letzte Satz von Absatz 1 ausschließlich für den Fall gilt, daß eine Verletzungsklage aufgrund des europäischen Patents und des nationalen Patents angestrengt wird.

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Mit Bezug auf Artikel 203 Absatz 2 wird entschieden, daß der Redaktionsausschuß im französischen Text das Adjektiv 'identique' durch 'similaire' ersetzen soll.

Keine Bemerkungen zu Artikel 204.

Zu Artikel 205 wird lediglich festgestellt, daß die Entscheidungen hinsichtlich des Artikels 200 hierauf anwendbar sind.

Der Redaktionsausschuß wird dafür sorgen, daß in Artikel 206 die Worte 'déposé ou' nach den Worten 'modèle d'utilité' gestrichen werden.

Zu Artikel 207 Absatz 1 wird darauf hingewiesen, daß der Redaktionsausschuß diesen Text in Einklang mit dem in Artikel 7 enthaltenen Hauptprinzip bringen muß.

Wegen ihrer politischen Auswirkungen werden die Artikel 207 Absatz 2 ff. (bis zum Ende des Vorentwurfs) nicht behandelt.

Damit ist die zweite Lesung des Vorentwurfs beendet.

Die verschiedenen Artikel von politischer Tragweite müssen jedoch ebenso wie die Artikel, hinsichtlich der bestimmte Delegationen Vorbehalte geäußert haben, wie z.B. die Artikel über die Vertretung vor dem Amt, nochmals überprüft werden.

Zahl der Prüfer im neuen Verfahren

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Auf Punkt 6 der Tagesordnung zurückkommend, bittet Herr van Benthem den Vorsitzenden, die Frage zu prüfen, ob es nicht richtiger wäre, daß für die erste Phase des Prüfungsverfahrens, d.h. bis zur Bekanntmachung der Ansprüche, die Anmeldung nur von einem einzigen Prüfer statt von drei Prüfern geprüft wird, da im Falle eines Widerspruchs das Prüfungsverfahren in der zweiten Phase von drei Prüfern wieder aufgenommen werde.

Der Vorsitzende ist damit einverstanden, diesen ihm interessant scheinenden Vorschlag sofort und zunächst unter dem Gesichtspunkt des Personals des Patentamts und danach unter psychologischen Aspekten zu erörtern. Tatsächlich sei es viel leichter, eine von einer einzigen Person geäußerte Entscheidung zu überprüfen, als eine von drei Personen. Dieser Vorschlag würde aber zwangsläufig gewisse sprachliche Schwierigkeiten aufwerfen.

Herr Fressonnet ist gegen den Vorschlag von Herrn van Benthem. Er erinnert daran, daß der Auftrag der Gruppe darin bestehe, für eine Erteilung des Patents zu sorgen, die die größten Garantien biete. Zur Erreichung dieses Ziels halte er eine Kollegialentscheidung für unerläßlich. Auch halte er gerade während der ersten Stufe drei Prüfer für erforderlich. Außerdem würden vom Erfinder während der Verfahrens vorgebrachte Einwendungen von drei Personen mit größerer Objektivität

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geprüft werden als nur von einer Person.

Auch Herr Pfanner ist gegen den niederländischen Vorschlag und bemerkt in erster Linie, daß die Prüfer ein neues Recht anzuwenden hätten. Es sei deshalb bei weitem vorzuziehen, daß dieses Recht durch ein Kollegium angewendet werde. Falls es nur von einem Prüfer angewendet werde, stehe zu befürchten, daß dieser die Tendenz habe, jeweils auf die eigenen nationalen Gepflogenheiten zurückzugreifen.

Der Vorsitzende bittet die Delegationen, über die Vor- und Nachteile des niederländischen Vorschlags reiflich nachzudenken. Die Prüfung dieses Vorschlags werde am nächsten Tag fortgesetzt werden, da die Nachmittagssitzung dem Redaktionsausschuß vorbehalten sei.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr geschlossen.

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Sitzung vom 19. bis 29. Oktober 1964

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Sitzungsbericht der Sitzung vom 28. Oktober 1964

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Zahl der Prüfer beim neuen Verfahren (Fortsetzung)

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Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr. Er schlägt der Gruppe vor, die Prüfung der Frage fortzusetzen, ob man in beiden Phasen des Prüfungsverfahrens drei Prüfer vorsehen solle, oder ob entsprechend dem niederländischen Vorschlag nur für die zweite Verfahrensstufe drei Prüfer und für die erste lediglich ein Prüfer vorgesehen werden solle.

Während des erneuten Gedankenaustauschs besteht Herr van Benthem auf der Tatsache, daß die Qualität der Entscheidungen weniger von der Zahl der Prüfer, als von der Rechtsprechung des Amts abhänge, die gewisse Begriffe wie die der erfinderischen Tätigkeit eindeutig festlegen müsse. Die Schaffung einer derartigen Spruchpraxis und damit der Güte der Entscheidungen hänge seiner Ansicht nach insbesondere von den Entscheidungen der zweiten Instanz ab. Er lenkt die Aufmerksamkeit der Gruppe noch auf die Erfahrungen in den Niederlanden, in denen man das Verfahren des Prüferkollegiums (3 Richter) kenne. Bei diesem Verfahren müßten alle Schriftstücke von den drei Prüfern gegengezeichnet sein. Dies habe einen erheblichen Zeitverlust zur Folge.

Herr Fressonnet bemerkt darauf, daß nach dem Wortlaut von Artikel 56 des Vorentwurfs nur die Entscheidungen von einer Prüferkollegium getroffen werden müßten, daß aber dort klar gesagt werde, daß alle vorbereitenden Maßnahmen oder Ermittlungsmaßnahmen von einem einzigen Berichterstatter vorgenommen würden. Somit sei bei dem europäischen Verfahren nicht mit der von Herrn van Benthem erwähnten Gefahr zu rechnen.

Herr Fressonnet fügt noch hinzu, daß eine Entscheidung durch drei Richter wesentlich größere Garantien namentlich bei der Prüfung eines internationalen Patents biete, wo unbedingt alle Probleme vermieden werden müßten, die auf nationaler Ebene auftreten könnten.

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Der Vorsitzende greift ein Argument auf, das Herr Pfanner am Vortag erwähnt hatte und legt – im Licht der deutschen Erfahrung – dar, daß ein Prüferkollegium immer den großen Vorteil habe, eine gewisse Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Dagegen bestünde bei Entscheidungen, die von einem einzigen Prüfer getroffen werden, immer die Gefahr, daß man zu unterschiedlichen Auffassungen gelange. Wenn man ein Kollegium auf der Ebene der Prüfungsabteilungen vorsehe, habe das außerdem zur Folge, daß die Einheitlichkeit der Rechtsprechung schon auf der Ebene der ersten Instanz zu Tage trete. Schließlich plädiere zugunsten eines Kollegiums auch das Argument, daß es sich im vorliegenden Fall um die Anwendung eines supranationalen Rechts handele. Um die Argumente von Herrn van Benthem auszumäumen, könne man jedoch eine Lockerung dieser Kollegialzusammensetzung vorsehen.

So könne in der Ausführungsordnung festgelegt werden, daß Entscheidungen über die Nichtigkeitserklärung oder Bestätigung des vorläufigen Patents, über die Offenlegung der Erfindung oder die Bekanntmachung der Ansprüche immer von drei Prüfern erteilt werden müßten. Weiter müßte in diesen Bestimmungen festgelegt werden, daß andere Entscheidungen von einem einzigen Prüfer getroffen werden können. Damit erhielte die Abteilung die Befugnis, bei anderen als den vorstehend erwähnten Entscheidungen das Kollektivverfahren in ein Verfahren umzuwandeln, das unter der Autorität eines einzelnen Richters stattfindet.

Nach einem weiteren Gedankenaustausch äußert der Vorsitzende die Ansicht, daß es besser sei, die Entscheidungen nicht aufzuzählen, die unbedingt von einem Kollegium getroffen werden müßten. Sonst bestehe die Gefahr, daß diese Liste unvollständig sei. Er schlägt vor, in der Ausführungsordnung festzulegen, daß die Maßnahmen, die nicht Entscheidungen im Sinne des Artikels 105 Absatz 1 und 2 und des Artikels 56 Absatz 2 sind, von einem einzigen Prüfer im Anschluß an eine Entscheidung der Prüfungsabteilung selbst getroffen werden können.

Dagegen müßten die Entscheidungen im Sinne der Artikel 56 und 105 immer von einem Kollegium getroffen werden. Dies sei zumindest sein Vorschlag.

Herr van Benthem erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Er würde es jedoch vorziehen, wenn im Abkommen oder in der Ausführungsordnung die Fälle klar aufgezählt würden, in denen die Entscheidungen zwangsläufig von einem Kollegium getroffen werden müßten, da das Wort 'Entscheidung' unterschiedlich ausgelegt werden könnte.

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Herr Fressonnet teilt diese Ansicht.

Es folgt ein weiterer Gedankenaustausch, in dessen Verlauf der Vorsitzende bemerkt, daß die Frage, in welchem Umfang bestimmte Handlungen von einem einzigen Richter als Berichterstatter und inwieweit andere richterliche Handlungen von einem Kollegium zu treffen sind, sich nicht nur für die Entscheidungen in der Prüfungsabteilung, sondern auch für alle anderen im Vorentwurf vorgesehenen Kollegialinstanzen stelle. Er schlägt daher vor, daß der Redaktionsausschuß eine allgemeine Formulierung suchen solle, die die Befugnisse des berichterstattenden Richters in den Kollegien beträfe. In dieser Vorschrift müßte vorgesehen werden, daß alles, was keine 'Entscheidung' sei, dem einzigen berichterstattenden Richter überlassen werden könne.

Der Vorschlag des Vorsitzenden wird von der Gruppe angenommen und der Redaktionsausschuß mit der entsprechenden Abfassung des Artikels beauftragt.

Die ersten Erfahrungen mit dem neuen niederländischen Patentgesetz

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Der Vorsitzende geht anschließend zum nächsten Punkt der Tagesordnung über, der die Anhörung des Berichts der niederländischen Delegation über die Anwendung des neuen Patentgesetzes betrifft. Er erteilt Herrn van Benthem das Wort, der die Gruppe bittet, sich auf das von seiner Delegation ausgearbeitete Dokument vom 23. September 1964 zu beziehen; er verteilt ein neues Dokument mit den letzten Statistiken. Zunächst bemerkt Herr van Benthem, daß das neue niederländische Gesetz am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist. Wie der Vorentwurf sehe es eine aufgeschobene Prüfung vor. Es unterscheide sich von dem europäischen Verfahren in einem wesentlichen Punkt, d.h. der Neuheitsbericht werde nur auf Antrag erteilt, und der Eingang des Neuheitsberichts sei eine Voraussetzung für den Antrag auf Prüfung. Er fügt hinzu, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rund 50.000 Anmeldungen anhängig waren, von denen 30.000 bisher keinerlei Prüfung unterzogen worden waren, während 20.000 sich in der Prüfung befanden. Für die 30.000 am 1. Januar 1964 noch nicht geprüften und dem neuen Gesetz unterworfenen Anmeldungen seien im Januar Neuheitsberichte beantragt worden. Die Einholung der Neuheitsberichte betrug 20 %, und diese Zahl nehme seither ab. Falls diese Degression anhalten sollte, sei damit zu rechnen, daß die Einholung von Neuheitsberichten, die binnen 7 Jahren vom Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen muß, rund 40 % der gesamten Anmeldungen nicht überschreiten werde.

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Die Statistik Nr. IV beziehe sich auf die neuen Anmeldungen seit dem 1. Januar 1964. Wie er bemerkt, stellen diese Anmeldungen Erstanmeldungen dar. Aber selbst hierzu sei zu bemerken, daß der Prozentsatz der eingeholten Neuheitsberichte mehr oder weniger niedrig sei (59 %). Der Grund sei zweifellos darin zu suchen, daß einige von diesen Anmeldungen Defensivanmeldungen seien, bei denen die Einholung eines Neuheitsberichts nicht für erforderlich erachtet werde.

Unter Bezugnahme auf die Statistiken II und IV bemerkt der Vorsitzende, daß es den Anschein habe, daß der Prozentsatz der Neuheitsberichte der Zahl der im Ausland eingereichten Anmeldungen entspreche. Da in den Niederlanden 80 % der Anmeldungen aus dem Ausland kämen, werde diese Auswirkung erheblich sein.

Herr van Benthem gibt anschließend Erläuterungen zur Statistik III, die einen Überblick über die Neuheitsberichte hinsichtlich der neuen nach dem 1. Januar eingereichten Anmeldungen im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Anmeldungen gebe.

Aus diesen Statistiken könne man schließen, daß die Neuheitsberichte sehr rasch nach der Einreichung eingeholt würden, insbesondere, wenn man berücksichtige, daß der Anmelder eine Frist von 7 Jahren habe. Man sehe außerdem, daß die Zahl der Neuheitsberichte ein Viertel der Gesamtzahl der gegenwärtigen Anmeldungen darstelle.

Zu der Frage der am 1. Januar 1964 anhängigen Patentanmeldungen, die bereits einer vorläufigen Prüfung unterzogen wurden, erklärt Herr van Benthem, daß die Zahl der Neuheitsberichte rund 38 % der Gesamtzahl dieser Anmeldungen ausmache (vgl. Statistik VI).

Weiter sei zu diesen Statistiken zu bemerken, daß die Prozentsätze für die Monate Juni, Juli, August und September niedriger angesetzt werden müßten, da die Gesamtzahl der Neuheitsberichte nunmehr auch die Neuheitsberichte für neue Anmeldungen, d.h. solche nach dem 1. Januar 1964 umfaßten.

Herr van Benthem stellt fest, daß die Zahl der Neuheitsberichte in dieser letzteren Statistik ständig abnehme.

Auf eine Frage von Herrn Fressonnet erklärt Herr van Benthem, daß die bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes (1. Januar 1964) geprüften alten Anmeldungen von der Einholung des Neuheitsberichts befreit worden seien.

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Aus den Ausführungen von Herrn van Benthem zieht der Vorsitzende die folgenden Schlußfolgerungen:

1. Die Statistik VI bestätigt, daß das für das europäische Patent gewählte System der aufgeschobenen Prüfung das beste sei. Dies habe den unbestreitbaren Vorteil, eine Auswahl hinsichtlich des Antrags auf Prüfung zu treffen. Man dürfe deshalb hoffen, daß viele Anmeldungen verschwinden werden, nachdem der Neuheitsbericht veröffentlicht ist.

Aus der Prüfung der niederländischen Statistiken gehe hervor, daß bei einem großen Teil der Anmeldungen kein Neuheitsbericht eingeholt wird.

Um dieses Problem klar zu verstehen, zieht der Vorsitzende eine Parallele zwischen dem europäischen und dem niederländischen Verfahren. Nachstehend werden die verschiedenen Stufen aufgezählt.

Niederländisches Verfahren

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1. Anmeldung 2. Bekanntmachung der Anmeldung nach 18 Monaten (Druck im Offset-Verfahren) 3. Einholen des Neuheitsberichts - Frist von 7 Jahren (100 Gulden) 4. Antrag auf Prüfung (150 Gulden) 5. Erteilung des Schutzrechts

Von diesem Zeitpunkt an kann der Inhaber Verletzungsklagen anstrengen. Der Schutz hat Rückwirkung bis zum Tag der Bekanntmachung (18 Monate nach der Anmeldung).

Europäisches Verfahren

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1. Anmeldung 2. Bekanntmachung der Anmeldung nach 18 Monaten (s. Akteneinsicht) 3. Obligatorischer Neuheitsbericht ohne Antrag 4. Erteilung des vorläufigen Patents mit Druck der Anmeldung, der neuen Ansprüche und des Neuheitsberichts Von diesem Zeitpunkt an können Verletzungsklagen angestrengt werden, und der Schutz wirkt bis zum Tag der Bekanntmachung zurück. Es besteht jedoch noch keine Möglichkeit, ein Urteil zu vollstrecken. 5. Antrag auf Prüfung der Ansprüche 6. Veröffentlichung der Ansprüche und Möglichkeit der Vollstreckbarkeit eines Urteils in einer Verletzungsklage 7. Bestätigung des vorläufigen europäischen Patents

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Bei einem Vergleich der beiden Verfahren lassen sich zwei wichtige Unterschiede feststellen:

1. Das niederländische Gesetz sieht vor, daß der Neuheitsbericht eingeholt werden muß und hierfür eine Frist von 7 Jahren vorgesehen ist. Wird binnen dieser Frist der Bericht nicht eingeholt, so verfällt die Anmeldung. Im europäischen Recht muß dagegen der Neuheitsbericht nicht beantragt werden, sondern ist obligatorisch. 2. Im europäischen Recht wird der Schutz viel schneller gewährt.

Schließlich macht der Vorsitzende noch die zwei folgenden Bemerkungen:

1. Hinsichtlich des Schutzes bietet das für das europäische Patent gewählte System der aufgeschobenen Prüfung die bessere Lösung, da das europäische Patent einen Kompromiß zwischen den Registrierpatenten und den Prüfungspatenten darstellt. 2. Ein neues Problem tritt auf. Es handelt sich um die Frage, ob der Neuheitsbericht obligatorisch und automatisch sein soll oder lediglich auf Antrag erteilt wird. Vom Standpunkt des Anmelders darf unterstellt werden, daß der Neuheitsbericht nicht zwangsläufig automatisch sein muß, da das europäische Patent häufig bereits Gegenstand einer Anmeldung im Ausland gebildet hat und dort geprüft worden sein kann. Es erhebt sich aber eine andere Frage, ob die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, möglichst schnell vom Neuheitsbericht Kenntnis zu erhalten.

Der Vorsitzende bittet die Gruppe, über diese letzte Frage nachzudenken.

Die Sitzung wird von 12.30 Uhr bis 15.30 Uhr unterbrochen.

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Der Vorsitzende nimmt die Diskussion des Vormittags über den niederländischen Bericht wieder auf.

Herr Fressonnet vertritt die Ansicht, daß man ein nationales Verfahren nicht ohne weiteres auf internationale Ebene übertragen könne, zumal bisher nur verläufige Ergebnisse vorliegen würden. Für Dritte sei aber das Vorliegen des Neuheitsberichts deshalb sehr wichtig, weil sie sich daraufhin über die mögliche Gültigkeit des Patents unterrichten könnten. Der Verzicht auf den obligatorischen Neuheitsbericht würde für Anmelder aus Drittstaaten gegenüber Anmeldern aus dem Gemeinsamen Markt insoweit einen Vorteil bringen, als die ersteren deshalb auf den Neuheitsbericht verzichten könnten, weil sie bereits bei der Anmeldung in ihrem Heimatland über die Neuheit ihres Patents unterrichtet wurden. Herr Fressonnet weist schließlich noch darauf hin, daß der Neuheitsbericht auch von großer Bedeutung in dem Falle sei, in dem der Patentanmelder aufgrund des vorläufigen Patents eine Verletzungsklage anstrengen möchte. Aus diesem Grunde sei nach seiner Ansicht die bisherige Regelung am vorteilhaftesten.

Der Vorsitzende erwidert, daß diese bisherige Regelung auch nach seiner Ansicht grundsätzlich aufrecht erhalten werden solle. Die Frage sei lediglich, ob der Anmelder gezwungen werden müsse, den Neuheitsbericht bereits innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung einzuholen. Er halte es aber für einen wesentlichen Nachteil des bisherigen Systems, daß die gleiche Arbeit in verschiedenen Patentämtern geleistet werden müsse. Ihm ginge es lediglich darum, diese Doppelarbeit zu vermeiden. Allerdings erfahre der Wettbewerber auf diese Weise lange Zeit nichts über den Wert der Erfindung. Er bittet die Gruppe, bei der weiteren Erörterung insbesondere die letztere Frage zu berücksichtigen.

Herr de Muyser erklärt, daß seine interessierten Kreise die Lösung des niederländischen Rechts nicht annehmen könnten. Wenn man eine Möglichkeit zur Aufschiebung des Neuheitsberichts gebe, müsse man mit einem beträchtlichen Anwachsen der Zahl der Patentanmeldungen rechnen. Er selbst habe aber ein sehr großes Interesse an einer möglichst raschen Unterrichtung der Wettbewerber über den Wert des angemeldeten Patents aufgrund des Neuheitsberichts.

Herr van Benthem weist auf ein Gespräch hin, das er mit Vertretern der amerikanischen pharmazeutischen Industrie gehabt habe. Von diesen sei das neue niederländische System sehr begrüßt worden, da in den USA nur ungefähr 10 % der Anmeldungen auf pharmazeutischem Gebiet endgültig aufrecht erhalten würden. Es werde also aufgrund dieses Systems erhebliche Arbeit eingespart.

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Herr van Benthem räumt ein, daß der jetzige Zeitpunkt zu früh sei, um aus den vorgelegten Zahlen bereits Konsequenzen für das europäische Patentrecht zu ziehen. Nichtsdestoweniger müsse man sich fragen, ob es nicht besser sei, einen aufgeschobenen Neuheitsbericht vorzusehen, falls ein erheblicher Teil der Anmeldungen zurückgezogen werden würde.

Herr Fressonnet macht darauf aufmerksam, daß der aufgeschobene Neuheitsbericht für die Länder mit Registrierpatenten nachteilig sei. Um den Wert eines Registrierpatentes beurteilen zu können, sei es vorteilhaft, mit der Veröffentlichung des vorläufigen europäischen Patents in den Besitz des Neuheitsberichts des IPI zu gelangen. Wenn man die in Artikel 78 des Patententwurfs vorgesehene Verpflichtung des Anmelders aufheben würde, so müßte dies zu einer sehr großen Rechtsunsicherheit führen.

Herr Pfanner erklärt, daß mit der Übernahme des niederländischen Systems das von der Arbeitsgruppe vorgesehene System grundsätzlich geändert werde. Einmal habe die Arbeitsgruppe mit der Annahme des schwedischen Vorschlags bezweckt, daß das vorläufige europäische Patent zusammen mit dem Neuheitsbericht nach 18 Monaten veröffentlicht werde. Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung allein könnte nur einen Ausnahmefall darstellen. Andererseits teile er die Ansicht von Herrn Fressonnet, daß damit eine große Rechtsunsicherheit hervorgerufen werde. Insbesondere würde hiervon der Wettbewerber betroffen, der nicht über genügend eigene Feststellungsmöglichkeiten verfüge. Die Folge wäre also eine Bevorzugung der Großindustrie gegenüber den Klein- und Mittelbetrieben. Außerdem würde man mit der Annahme des niederländischen Systems das vorläufige europäische Patent zu einem internationalen Registrierpatent machen, ohne den Vorteil des Registrierpatents, der in der raschen Veröffentlichung liege, aufrechtzuerhalten. Daneben erhebe sich die Frage, wer die Kosten des Neuheitsberichts tragen müsse, wenn ein Dritter und nicht der Patentinhaber den Antrag stelle. Man könnte zwar daran denken, in diesem Falle dem Patentinhaber die Kosten dieses Berichts aufzuerlegen. Dies würde jedoch in der Praxis zur Beibehaltung des bisherigen Systems führen. Müßte jedoch der Dritte die Kosten tragen, so würden auch hiervon wiederum insbesondere die kleineren Wettbewerber betroffen, da sie nicht wie die Großindustrie über die Mittel verfügen, um den Wert der Patentanmeldung abschätzen zu können.

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Herr Degavre weist darauf hin, daß für sein Land allein die Aufrechterhaltung des bisherigen Systems in Frage komme, da man anderenfalls von Patentanmeldungen geradezu überschwemmt würde.

Herr van Benthem hält die Kostenfrage nicht für so bedeutend. Er weist darauf hin, daß sich in den Niederlanden die Kosten eines Neuheitsberichts auf 100 Gulden belaufen. Dies sei aber eine Summe, die man jedem Wettbewerber zumuten könne. Außerdem habe man in den Niederlanden die Erfahrung gemacht, daß auf 12.000 Anträge auf Erteilung des Neuheitsberichts nur 500 Anträge kommen, die von Dritten gestellt werden.

Herr de Muyser erwidert hierauf, daß der Neuheitsbericht beim europäischen Patent weitaus kostspieliger würde. In den Niederlanden könne man sich mit einem relativ geringfügigen Betrag begnügen, da der Staat den Rest der Kosten selbst trage. Dies wäre jedoch im Falle des europäischen Patentamtes nicht möglich.

Herr Briganti erklärt, daß die italienische Delegation unter dem Eindruck der von Herrn Fressonnet und Herrn Pfanner gemachten Einwendungen sich für die Beibehaltung des bisherigen Systems ausspreche. Falls in der Zukunft sichere Zahlen vorliegen würden, sei sie jedoch bereit, auf diese Frage nochmals zurückzukommen.

Der Vorsitzende stellt zusammenfassend fest, daß weder seitens der niederländischen Delegation noch von ihm ein Vorschlag zu diesem Punkt gemacht worden sei. Es sei allein darum gegangen, dieses Problem zu diskutieren. Es bestehe aber kein Zweifel, daß die Aufschiebung des Neuheitsberichts sowohl für das Europäische Patentamt als auch für den Anmelder von Vorteil sei. Diesem Vorteil stünde jedoch das Interesse der Wettbewerber an einer baldigen Information über den Wert des Patents gegenüber.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Mehrheit der Arbeitsgruppe dem Interesse der Wettbewerber das größere Gewicht beimesse und daß aus diesem Grunde die bisherige Regelung des Vorentwurfs aufrecht erhalten werde.

Punkt 9 der Tagesordnung: Die Auswirkungen des Gerichtsstandsabkommens auf das europäische Patentabkommen

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Der Vorsitzende eröffnet die Diskussion zu diesem Punkt mit dem Hinweis auf den Vermerk des Redaktionsausschusses vom 2. 10. 1964, der an die Delegationen bereits verteilt worden ist.

Herr van Benthem gibt eine zusammenfassende Übersicht über den Inhalt dieses Vermerks. Er weist insbesondere auf das Problem hin, ob sowohl im

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Falle des Artikels 2 als auch im Falle des Artikels 5 Ziffer 3 eine Konzentrierung möglich sei.

Der Vorsitzende gibt zur Erläuterung dieser Frage mehrere Beispiele.

Erster Fall: Der Deutsche 'A' verursacht in Italien einen Verkehrsunfall.

Bisher war es nach Ansicht des Vorsitzenden so, daß der Deutsche allein in Italien verurteilt werden konnte. Nach Artikel 2 des Gerichtsstandsabkommens gäbe es nunmehr aber die Möglichkeit, den Deutschen 'A' an seinem Wohnsitz zu verklagen. Nach seiner Ansicht müsse jedoch das deutsche Gericht in diesem Falle seiner Entscheidung das italienische Recht zugrunde legen.

Zweiter Fall: Der Deutsche 'A' vertreibt eine Werbeschrift im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes. In dieser Werbeschrift beleidigt er den Italiener 'B'.

Nach der derzeitigen Regelung muß der Italiener 'B' den 'A' in jedem Land gesondert verklagen. Sicher ist, daß auch nach Artikel 5 der Italiener B den A an jedem nationalen Gericht innerhalb der EWG verklagen könne. Fraglich sei jedoch, ob bei Klageerhebung vor einem einzigen nationalen Gericht dieses Gericht über die im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Markts begangene Tat urteilen könne, unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechts des Verletzungsortes. Insbesondere diese Frage sei anläßlich der morgigen Besprechung mit Herrn Jenard zu klären.

Herr Pfanner erklärt, daß er über diese Frage mit den deutschen Vertretern in der Arbeitsgruppe Jenard gesprochen habe. Es sei ihm erklärt worden, daß das Gerichtsstandsabkommen weder zu einer Frage der Konzentrierung im Falle des Artikels 5 Ziffer 3 noch zu der Frage, welches Recht Anwendung finden müsse, Stellung nehme. Er persönlich sei der Auffassung, daß durch Artikel 5 Ziffer 3 die Möglichkeit der Konzentrierung gewährt werde.

Der Vorsitzende vertritt die Ansicht, daß man Artikel 5 Ziffer 3 nicht so weit interpretieren könne. Man müsse sich zunächst einmal fragen, welche Regelung man für das europäische Patent überhaupt anstreben wolle. Ursprünglich sei man bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs davon ausgegangen, daß bei einer Verletzung in allen sechs Staaten die Verletzungsklage auch in allen sechs Ländern erhoben werden müsse.

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Es sei bereits ein großer Vorteil, wenn der Patentinhaber aufgrund des Art. 2 die Verletzungsklage vor einem Gericht, nämlich vor dem Gericht des Wohnsitzes des Verletzers erheben könne und wenn dieses Gericht über die im Gesamtgebiet der EWG begangene Verletzungshandlung urteilen könne.

Der Vorsitzende gibt folgendes Beispiel: Patentinhaber ist ein Franzose in Paris. Ein Deutscher mit Wohnsitz in München verletzt das Patent in allen sechs Staaten.

Nach Artikel 2 besteht die Möglichkeit, den Deutschen in München zu verklagen und in diese Klage sämtliche im gesamten EWG-Raum begangenen Verletzungshandlungen abzuurteilen.

Darüber hinaus sei es nicht unbedingt erforderlich, daß die gleiche Möglichkeit auch auf den Fall des Artikels 5 ausgedehnt werde, d.h. daß der französische Patentinhaber den Deutschen vor einem Pariser Gericht auch für die in Italien, Deutschland und den Benelux-Ländern begangenen Verletzungshandlungen verklagen könne.

Gegen eine solche Lösung spreche auch der Grundsatz, daß der Beklagte an seinem Wohnsitz verklagt werden müsse.

Herr van Exter weist darauf hin, daß die niederländische Delegation in der Arbeitsgruppe Jenard dem Artikel 5 Ziffer 3 die gleiche Auslegung gegeben habe wie die deutsche Delegation. Er teile jedoch nicht diese Auffassung, sondern glaube im Gegenteil, daß die Möglichkeit einer Konzentrierung im Falle des Artikels 5 nicht gegeben sei. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts ist er der Ansicht, daß die Regeln des internationalen Privatrechts Anwendung finden.

Herr Pfanner ist der Ansicht, daß grundsätzlich keine Bedenken bestehen, genauso wie in Artikel 2 auch in Artikel 5 eine Konzentrierung zuzulassen. Er hält auch eine solche Lösung nicht für ungerecht. Wenn X das europäische Patent in mehreren Ländern verletze, so müsse er das Risiko in Kauf nehmen, vor einem ausländischen Gericht bezüglich der gesamten Verletzungshandlung verurteilt zu werden.

Herr Fressonnet erklärt, daß nach seiner Ansicht die mit Artikel 2 gegebene Möglichkeit zur Konzentrierung der Verletzungsklage vor dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten ausreichend sei. Es sei nicht erforderlich, diese Möglichkeit auch im Rahmen des Artikels 5 Ziffer 3 einzuräumen. Nach seiner Ansicht sei Art. 5 Ziffer 3 insbesondere dann anwendbar, wenn es sich lediglich um eine in einem einzigen Land begangene Verletzungshandlung handle.

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Herr van Benthem weist darauf hin, daß es noch sehr lange dauern könne, bis das Abkommen Jenard in Kraft trete. Aus diesem Grund halte er eine Erörterung der Frage für zweckmäßig, ob man nicht besser Teile dieses Abkommens in das europäische Patentabkommen übernehme.

Herr Fressonnet weist darauf hin, daß nach seinen Informationen das Inkrafttreten des Jenard-Abkommens nicht mehr so viel Zeit in Anspruch nehmen werde. Er persönlich würde es vorziehen, diese Frage nur dann zu behandeln, falls das Abkommen Jenard vor der diplomatischen Konferenz über das Patentabkommen noch nicht endgültig fertiggestellt sei.

Der Vorsitzende schlägt vor, bei der Besprechung mit Herrn Jenard am nächsten Tag wie folgt vorzugehen. Es sei am zweckmäßigsten, Herrn Jenard anhand von praktischen Beispielen aus dem allgemeinen Zivilrecht zur Klärung der noch offenen Probleme folgende Fragen zu stellen:

1. Erlaubt Artikel 2 eine Konzentrierung der Klagen vor dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten und nach welchem Recht muß das Gericht entscheiden? 2. Gibt Artikel 5 Ziffer 3 ebenfalls die Möglichkeit, vor dem Gericht des Verletzungsortes die Klagen zu konzentrieren, und nach welchem Recht ist hier zu entscheiden? 3. Kann das Urteil auf Schadensersatz sowie das Urteil auf Unterlassung in allen Mitgliedstaaten vollstreckt werden? 4. Welche Zeit wird es in Anspruch nehmen, bis das Gerichtsstandsabkommen gezeichnet werden kann?

Hat Herr Jenard Bodenken, daß gegebenenfalls die Arbeitsgruppe "Patente" in ihr Abkommen Teile des Gerichtsstandsabkommens übernimmt?

Die Arbeitsgruppe billigt diesen Vorschlag des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende vortritt abschließend die Ansicht, daß es wohl nicht notwendig werden würde, in das europäische Patentabkommen Bestimmungen des Gerichtsstandsabkommens zu übernehmen. Er erinnert daran, daß selbst bei einer baldigen Entscheidung des Ministerrats das europäische Amt nicht vor 1970 eröffnet werden könnte und daß mit den ersten Verletzungsklagen wohl nicht vor 1973 zu rechnen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt werde aber voraussichtlich auch das Gerichtsstandsabkommen in Kraft getreten sein.

Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 18.00 Uhr.

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Sitzung vom 19.- 29. Oktober 1964

Bericht über die Sitzung vom 29. Oktober 1964

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 9.30 Uhr und begrüßt Herrn Jenard, den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe 'Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Urteilen'.

Der Vorsitzende bittet Herrn Jenard um seine Zustimmung, die Fragen der Arbeitsgruppe 'Patente' anhand von praktischen Beispielen stellen zu dürfen.

Der Vorsitzende gibt zunächst folgendes Beispiel: Der Deutsche A vertreibt eine Werbeschrift im gesamten Gebiet des Gemeinsamen Markts. In dieser Werbeschrift beleidigt er den Belgier B.

Vor welchem Gericht kann B Klage erheben? Kann B den A an seinem Wohnsitz in Deutschland verklagen? Kann das deutsche Gericht über die in allen Ländern begangenen Beleidigungen entscheiden? Welches Recht muß das Gericht in diesem Fall anwenden?

Herr Jenard erwidert, daß B den A gemäß Artikel 2 des Gerichtsstandsabkommens an seinem deutschen Wohnsitz verklagen kann. Das deutsche Gericht kann auch über die in den übrigen Ländern begangenen Beleidigungen entscheiden. Zur Frage des anwendbaren Rechts gebe das Gerichtsstandsabkommen bewußt keine Antwort. Hier würden die geltenden Regeln des internationalen Privatrechts Anwendung finden.

Auf die Frage des Vorsitzenden, welche Rechte also anwendbar seien, erwidert Herr Jenard, daß das Gericht dem Urteil über die Tat in den übrigen EWG-Ländern das jeweilige nationale Recht zugrunde legen müsse.

Herr Fressonnet zieht aus dieser Antwort von Herrn Jenard für das europäische Patent die Schlußfolgerung, daß der Patentinhaber aufgrund der Bestimmungen des Artikels 2 den Patentverletzer vor dem Gericht seines Wohnsitzes

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verklagen kann und daß das Gericht berechtigt ist, über alle in den verschiedenen EWG-Ländern begangenen Verletzungshandlungen zu entscheiden.

Auf eine Frage von Herrn de Muyser erklärt Herr Jenard, daß sein Abkommen lediglich die Kompetenz regelt sowie die Vollstreckbarkeit des Urteils, d.h. das Urteil des nach Artikel 2 zuständigen nationalen Gerichts kann in allen EWG-Ländern vollstreckt werden.

Der Vorsitzende gibt folgendes Beispiel:

A ist zur Zahlung von Schadensersatz und zur Unterlassung verurteilt worden. Es ist klar, daß der Kläger wegen des Schadensersatzes die Zwangsvollstreckung in allen Ländern der Gemeinschaft durchführen kann. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das gleiche auch für das Unterlassungsurteil bezüglich einer nach dem Erlaß des Urteils liegenden Verletzungshandlung gelte.

Nach Ansicht von Herrn Jenard ist auch in diesem Fall die Vollstreckungsmöglichkeit in allen Ländern des Abkommens gegeben, falls diese das Urteil anerkennen. Er verweist hierzu auf den Sonderfall des Art. 43 des Gerichtsstandsabkommens.

Der Vorsitzende folgert hieraus, daß für den Fall einer im Urteil bereits festgelegten Geldbuße von beispielsweise DM 1.000,— im Falle einer Zuwiderhandlung diese Geldbuße in jedem Land vollstreckt werden kann. Sei aber die Höhe der Geldbuße nicht festgelegt, dann könne nicht ohne weiteres auf der Grundlage dieses Urteils vorgegangen werden.

Herr van Exter gibt folgendes Beispiel:

Der Deutsche A in Bonn hat den Belgier B in Brüssel nach belgischem Recht beleidigt. Er wird in Bonn verurteilt gemäß Artikel 2. A wiederholt das gleiche Wort in Rom nach Erlaß des Urteils. Nach italienischem Recht stellt dies aber keine Beleidigung dar. Kann aus dem ersten Urteil auch gegen die in Rom begangene Beleidigung vorgegangen werden?

Der Vorsitzende erwidert, daß in diesem Fall die Handlung in Rom überhaupt nicht Gegenstand des deutschen Urteils gewesen wäre. In diesem Fall sei eine zweite Klage erforderlich, und das Gericht müßte das italienische Recht anwenden.

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11821/IV/64-D

Der Vorsitzende stellt nunmehr an Herrn Jenard Fragen bezüglich der Anwendbarkeit des Artikels 5, Ziffer 3. Er gibt wieder das gleiche Beispiel der Versendung einer beleidigenden Werbeschrift im gesamten EWG-Raum. Hierzu stellt er folgende Fragen:

1. Kann der Belgier B in Brüssel eine Beleidigungsklage anstrengen und kann er dies auch gleichzeitig in den übrigen fünf Ländern tun? 2. Kann B vom Brüsseler Gericht verlangen, daß es über die gesamte Tathandlung, auch soweit sie sich auf die übrigen Länder bezieht, urteilt? Welches Recht hat das Gericht anzuwenden?

Herr Jenard antwortet, daß der Kläger nach Art. 5 Ziffer 3 sechs Klagen anstrengen könne. Dies habe allerdings den Nachteil, daß sich widersprechende Urteile ergeben könnten. Darüber hinaus gestattet aber Artikel 5 Ziffer 3 auch die Konzentrierung aller Klagen vor einem Verletzungsgericht. Dieses Verletzungsgericht müsse natürlich auch in diesem Fall das jeweilige nationale Recht anwenden.

Herr Jenard weist darauf hin, daß insoweit ein Unterschied zwischen Artikel 2 und Artikel 5 bestehe, als bei Anwendung des Artikels 5 auch die Artikel 21 und 22 des Gerichtsstandsabkommens berücksichtigt werden müßten.

Herr van Benthem weist hierzu darauf hin, daß die Anwendung des Art. 5 im normalen Zivilverfahren wohl selten in Betracht komme. Beim europäischen Patent sei es deshalb anders, weil es sich hierbei um ein einheitliches Recht der Gemeinschaft handle und sich die Verletzungshandlung somit sehr oft über das gesamte Gebiet des Gemeinsamen Marktes erstrecken könne. Er frage sich, ob es günstig sei, dem Kläger ein zu weit gehendes Wahlrecht zu geben.

Herr Fressonnet weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Artikel 5 im Zusammenhang mit den Artikeln 21 und 22 zu sehen sei. Danach sei es aber notwendig, daß die Verletzung den gleichen Gegenstand und die gleiche Sache betreffe, und nur wenn diese Voraussetzungen verlägen, sei eine Konzentrierung nach Artikel 5 möglich. Da es verschiedene Möglichkeiten der Verletzung des europäischen Patents gibt, z.B. durch Herstellung oder durch den Verkauf des geschützten Erzeugnisses, so könne man sich fragen, ob es sich hier um den gleichen Gegenstand handle und ob dadurch nicht eine Konzentrierung gemäß Artikel 5 ausgeschlossen wäre.

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11321/II/64-2

Der Vorsitzende stellt zusammenfassend fest, daß nach den Informationen von Herrn Jenard eine Konzentrierung der Klagen sowohl im Falle des Art. 2 als auch im Falle des Art. 5 Ziffer 3 möglich ist. Für Art. 5 Ziffer 3 ist jedoch die Einschränkung zu machen, daß für dessen Anwendbarkeit auch die Voraussetzungen der Art. 21 und 22 gegeben sein müssen. Insoweit sei ein gewisses Risiko für den Kläger gegeben, der vor einem Verletzungsgericht Klage bezüglich der gesamten sich auf mehrere Länder beziehenden Verletzungshandlung erheben will. Er stellt fest, daß Art. 2 diese Möglichkeit jedoch ohne Einschränkung gäbe, wenn der Kläger am Wohnsitz des Beklagten seine Klage erhebe.

Auf eine entsprechende Bemerkung von Herrn de Muyser räumt der Vorsitzende ein, daß für den Fall keine Regelung vorliege, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz innerhalb des Gebietes des Gemeinsamen Marktes habe.

Der Vorsitzende stellt nunmehr an Herrn Jenard die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt nach seiner Ansicht das Gerichtsstandsabkommen gezeichnet werden könne. Die Arbeitsgruppe 'Patente' sei hieran deshalb besonders interessiert, weil bei Inkrafttreten des Patentabkommens auch die neuen Bestimmungen des Gerichtsstandsabkommens dem Patentinhaber zur Verfügung stehen sollten.

Herr Jenard erklärt, daß er hierzu keine endgültige Stellung abgeben könne. Er nehme an, daß auf der Dezembersitzung der Entwurf fertiggestellt werde und daß nach Eingang der Stellungnahmen der interessierten Kreise durchaus mit einer Zeichnung des Abkommens am Ende des nächsten Jahres gerechnen werden könne.

Der Vorsitzende beendet die Erörterung des Punktes 9 der Tagesordnung und bedankt sich bei Herrn Jenard im Namen der Arbeitsgruppe.

Herr van Benthem weist darauf hin, daß man noch die Konsequenzen aus dem Gerichtsstandsabkommen für die Regelung des Art. 174 ziehen müsse. Er schlägt hierzu vor, in Art. 174 auf das Jenard-Abkommen zu verweisen.

Herr van Benthem macht des weiteren darauf aufmerksam, daß die niederländische Delegation noch Bedenken gegenüber dem derzeitigen Wortlaut des Art. 174 habe. Aus diesem Artikel ginge nicht klar hervor, welches nationale Gericht im Falle einer Verletzung zuständig sei.

Der Vorsitzende erwidert hierauf, daß Artikel 174 lediglich bestimme, daß unter den nationalen Gerichten dasjenige Gericht für die Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents zuständig sei, das für die Klage

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wegen Verletzung eines nationalen Patents zuständig wäre. Artikel 174 regle also lediglich, welches nationale Gericht sachlich zuständig sei.

Herr van Benthem ist mit dieser Erklärung des Vorsitzenden einverstanden. Er schlägt jedoch vor, Art. 174 redaktionell zu ändern, um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen. Außerdem solle die gleiche Änderung in Artikel 20 b Satz 1 vorgenommen werden, wo ebenfalls auf die Vorschriften des nationalen Rechts verwiesen wird, das bei der Verletzung eines nationalen Patents anwendbar wäre.

Die Arbeitsgruppe ist mit einer redaktionellen Änderung dieser beiden Artikel einverstanden und verweist sie an den Redaktionsausschuß. Dieser soll in Artikel 174 einen Verweis auf internationale Abkommen vornehmen.

Herr van Benthem weist außerdem darauf hin, daß bei Verletzung eines europäischen Patents das nationale Gericht bei der Prüfung der Rechte aus dem Patent die Vorschrift des Artikels 20 1. Fassung zugrunde legen müsse. Er stellt die Frage, ob man nicht in Artikel 20 b vorsehen solle, daß das anwendbare nationale Recht stets die lex fori sei, selbst wenn die Verletzungshandlung auf dem Gebiet mehrerer Vertragsstaaten stattgefunden habe. Die derzeitige Fassung dieses Artikels lasse diese Frage offen, d.h. die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts fänden Anwendung.

Da sich die Mehrheit der Arbeitsgruppe für die Beibehaltung des derzeitigen Textes ausspricht, insbesondere aus der Erwägung heraus, daß eine solche Angleichung zu weit ginge und bisher noch nicht einmal Artikel 20 in seiner 1. Variante einstimmig von der Arbeitsgruppe angenommen worden sei, zieht Herr van Benthem seinen Antrag zurück.

Herr De Gavre stellt die Frage, ob der Lizenznehmer an einem europäischen Patent das Recht hat, die Verletzungsklage zu erheben.

Herr Pfanner erinnert daran, daß auf einer früheren Sitzung bereits erörtert wurde, ob man dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz dieses Recht zugestehen solle. Man habe aber davon Abstand genommen, um nicht zu weit in das nationale Zivilrecht einzugreifen.

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11821/IV/64-D

Herr Pfanner weist darauf hin, daß es im französischen Recht im Gegensatz zum deutschen Recht ein solches Klagerecht nicht gebe. Finde jedoch auf den Lizenzvertrag deutsches Recht Anwendung, dann könne gemäß Artikel 30 der Lizenznehmer die Klage erheben.

Der Vorsitzende stimmt dieser Auslegung des Artikels 30 zu, da seiner Ansicht nach das Klagerecht ein Bestandteil des materiellen und nicht des Prozeßrechts sei.

Herr van Benthem weist darauf hin, daß nach niederländischem Recht der Lizenznehmer die Möglichkeit zur Klageerhebung besitze, wenn der Patentinhaber von diesem Recht keinen Gebrauch mache.

Nach Ansicht von Herrn van Exter wirft diese Frage praktisch kaum ein Problem auf, da die Parteien ein solches Klagerecht im Lizenzvertrag selbst vorsehen können. Vielleicht sei es aber besser, eine solche Regelung in Artikel 30 ausdrücklich aufzunehmen.

Herr Fressonnet erwidert hierauf, daß in Frankreich eine solche vertragliche Vereinbarung unwirksam sei. Im übrigen sei er der Ansicht, daß der Lizenznehmer an einem europäischen Patent kein Klagerecht habe, da das Abkommen hierzu nichts sage und Artikel 20 dieses Recht lediglich dem Patentinhaber gewähre.

Herr Pfanner vertritt die Ansicht, daß die Auslegung von Herrn Fressonnet einen Eingriff in das nationale Recht darstelle. Es sei deshalb zweckmäßiger, im Abkommen zu sagen, daß die Rechte des Lizenznehmers sich nach nationalem Recht bestimmen.

Herr de Muyser erklärt, daß in den Ländern mit Registrierpatenten ein Klagerecht für den Lizenznehmer nicht vorgesehen werden könne. Das Risiko für den Patentinhaber, daß aufgrund des vom Lizenznehmer durchgeführten Verletzungsverfahrens das Patent für nichtig erklärt werde, sei zu groß.

Der Vorsitzende stellt fest, daß die Arbeitsgruppe stets davon ausgegangen sei, daß bei Schweigen des Abkommens hinsichtlich rein patentrechtlicher Fragen dieses Schweigen als negative Regelung anzusehen sei. Bei anderen Fragen trete in die durch das Schweigen hervorgerufene Lücke das nationale Recht ein.

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Es stelle sich somit einmal die Frage, ob man bezüglich des Klagerechts des Lizenznehmers auf das nationale Recht verweisen solle und zum anderen, ob man im Abkommen regeln solle, daß eine vertragliche Vereinbarung über das Klagerecht zulässig sei.

Herr Fressonnet erklärt, daß man evtl. versehen könnte, dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz nach vorheriger Zustimmung durch den Patentinhaber das Klagerecht einzuräumen, da es sich beim europäischen Patent um ein geprüftes Patent handle.

Die Sitzung wird um 12.30 Uhr unterbrochen und um 15.00 Uhr wieder aufgenommen.

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Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Diskussion über Artikel 29 zu der Frage fortzusetzen, inwieweit der Lizenznehmer Verletzungsklagen anstrengen kann. Er erinnert daran, daß Herr Fressonnet als Kompromißlösung angeregt habe, in der Konvention eine Bestimmung vorzusehen, wonach allein der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz vom Patentinhaber das Recht erhalten könne, Verletzungsklagen anzustrengen.

Aufgrund eines neuen Meinungsaustauschs ergibt sich, daß in einigen Ländern (Niederlande, Deutschland) die nationalen Rechtsvorschriften die Regelung dieser Frage der Vertragsfreiheit überlassen, während in anderen Ländern (Frankreich) es gesetzlich ausgeschlossen wird, den Lizenznehmer in einem Vertrag zur Erhebung von Verletzungsklagen zu ermächtigen.

Der Vorsitzende stellt fest, daß eine erneute Diskussion über diese Frage notwendig sei, da bisher sich noch keine Lösung ergeben hätte. Als verschiedene Möglichkeiten nennt er:

1. Eine europäische Lösung zusammen mit einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften; 2. Aufnahme einer Bestimmung in die Konvention, wonach der Lizenznehmer zur Erhebung einer Verletzungsklage nur dann berechtigt ist, wenn dies im Lizenzvertrag ausdrücklich bestimmt wurde; 3. Aufnahme einer Bestimmung in die Konvention, wonach der Lizenznehmer nur dann eine Verletzungsklage anstrengen kann, wenn dies im Lizenzvertrag ausdrücklich vorgesehen ist, aber unter der Voraussetzung, daß der Vertrag nicht gegen die diesbezüglichen nationalen Rechtsvorschriften verstößt; 4. Regelung dieser Frage durch die für den Vertrag maßgebliche Rechtsordnung; hieraus ergibt sich, daß eine Vertragsvorschrift nur gültig ist, soweit das anwendbare nationale Recht dies zuläßt.

Der Redaktionsausschuß wird mit der Abfassung einer Fußnote zu Artikel 29 beauftragt, die einen Hinweis darauf enthalten soll, daß die Frage erneut von der Gruppe behandelt werden muß.

Der Vorsitzende bittet die Delegierten, dieses Problem bis zur nächsten Sitzung zu überdenken. Er weist die Gruppe darauf hin, daß der vom Redaktionsausschuß neu abgefaßte Text der Artikel 89 und 183 gerade verteilt worden sei. Dieser Text werde anläßlich der 3. Lesung des Abkommens geprüft werden. Der Redaktionsausschuß wird beauftragt, die neuen Artikel in die letzte Fassung des Abkommens aufzunehmen.

Liste der zu prüfenden Artikel

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Der Vorsitzende schlägt der Gruppe vor, die Liste der zu prüfenden Artikel (vgl. Dok. 9657/IV/64) aufgrund der Ergebnisse dieser Sitzung fertigzustellen.

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Auf Antrag von Herrn Pfanner wird die Überschrift zu der Ziffer I wie folgt geändert: Liste der Artikel, die nach der Entscheidung der politischen Instanzen zu prüfen sind.

Zu der Gruppe der sogenannten Wirtschaftsklauseln werden die Artikel 197 und 199 Absatz 2 hinzugefügt.

In die Gruppe der Artikel über Zwangslizenzen werden die Artikel 201 und 207 Absatz 2 aufgenommen.

Dagegen wird Artikel 156 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gestrichen; es handelt sich dabei nicht um einen Artikel von politischer Tragweite, außerdem hält die deutsche Delegation ihren diesbezüglichen Vorschlag aufrecht.

Auf eine Bemerkung von Herrn Pfanner hin beauftragt die Gruppe den Redaktionsausschuß mit der Aufstellung einer Liste der Artikel, die dahingehend zu prüfen sind, ob sie in das allgemeine Abkommen oder in das Patentabkommen aufgenommen werden sollen. Diese Liste wird unter der Ziffer Ib geführt. Hierzu gehören insbesondere die Artikel 31 bis 53, die das Europäische Patentamt betreffen.

Die Gruppe prüft anschließend die Liste der Artikel unter II, die noch zu prüfen sind. Fast alle dort genannten Artikel werden gestrichen, da der größte Teil bereits im Verlauf der derzeitigen Sitzung geprüft worden ist. Andere Artikel wurden vom Redaktionsausschuß überarbeitet und werden anläßlich der dritten Lesung behandelt werden. In der Liste bleiben lediglich die folgenden Artikel bestehen:

- 81, bezüglich der Änderung der Unterlagen, - 82, bezüglich der Änderung der Ansprüche; hierfür besteht ein Vorschlag der CNIPA, - 171 bis 173, bezüglich der Vertretung; hierzu hat die französische Delegation eine Vertagung der Diskussion beantragt.

Herr Frassonnet ist damit einverstanden, daß diese Artikel auf der nächsten Sitzung geprüft werden.

Einige der in der Liste II gestrichenen Artikel werden in die Liste V übernommen, in der diejenigen Artikel enthalten sind, die mit den Sachverständigen der Justizministerien zu prüfen sind. Dies sind: Artikel 15, der bezüglich des Begriffs des Rechtsnachfolgers noch ein rechtliches Problem enthält; Artikel 128, über die Wirkung der Nichtigkeit und die Artikel 174 ff. über das Verfahren vor den nationalen Gerichten.

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Einige der in der Liste II gestrichenen Artikel werden teilweise in die Ausführungsordnung übernommen. Dies sind insbesondere die Artikel 65 und 158. Der Redaktionsausschuß soll bei der zweiten Lesung der Ausführungsordnung die Arbeitsgruppe auf ähnliche Fälle aufmerksam machen.

Die Liste III, welche die mit den interessierten Kreisen zu erörternden Artikel enthält, wird gestrichen.

Die Liste IV wird gleichfalls gestrichen. Sie enthält die Artikel, die mit den Sachverständigen des Internationalen Patentinstituts überprüft werden sollten. Diese Liste war unvollständig. Außerdem kann eine solche Erörterung mit den Sachverständigen des IPI erst sehr spät, auf jeden Fall erst nach der Entscheidung der politischen Instanzen erfolgen.

Die Liste V, welche die mit den Sachverständigen der Justizministerien zu erörternden Artikel enthält, wird zur Liste III. Zu den dort aufgezählten Artikeln werden, wie bereits gesagt, die Artikel 15, 128 und 174 ff. hinzugefügt. Diese Liste stellt eine Ausgangsbasis für die Diskussion mit den Vertretern der Justizministerien dar; sie ist möglicherweise jedoch nicht vollständig. Als Anlage zur Niederschrift über diese Sitzung werden die Listen I, II und III entsprechend der neuen Fassung den Mitgliedern der Gruppe zugestellt werden.

Der Vorsitzende weist noch darauf hin, daß einige Artikel aus der Ausführungsordnung in die Diskussion mit den Vertretern der Justizministerien mit einbezogen werden müßten.

Der Vorsitzende erinnert daran, daß der Redaktionsausschuß eine vollständige Neufassung des Abkommens ausarbeiten müsse und daß hierfür zwei Sitzungen notwendig seien. Mit Zustimmung von Herrn van Benthem werden als Termine für die Sitzungen des Redaktionsausschusses folgende Daten festgehalten: vom 11. bis 15. Januar 1965 in Paris und während der Zeit vom 1. bis 21. Februar 1965 eine Sitzungswoche in München.

Nach Auffassung des Vorsitzenden ergibt sich hieraus, daß die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe erst im April 1965 stattfinden könne, da die Delegationen zuvor Kenntnis nehmen müßten von dem endgültigen Text des Redaktionsausschusses. Als Termin für die 16. Sitzung wird die Zeit vom 29. März bis 9. April 1965 vorgesehen. Diese Sitzung wird in Brüssel stattfinden. Es werden

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lediglich technische Fragen geprüft werden, die die von den politischen Instanzen zu treffenden Entscheidungen nicht berühren. Für den Fall, daß während der 16. Sitzung die Prüfung dieser Fragen nicht zu Ende gebracht werden könne, wird als Termin für eine etwaige 17. Sitzung die Zeit vom 21. Juni bis 2. Juli 1965 vorgesehen.

Das Sekretariat wird unverzüglich die Genehmigung der Ständigen Vertreter zu den zwei Sitzungen des Redaktionsausschusses und zu der 16. Sitzung der Arbeitsgruppe einholen. Dem Antrag auf Genehmigung wird die Tagesordnung dieser Sitzung beigefügt werden.

Nach einem Meinungsaustausch vertritt die Arbeitsgruppe die Ansicht, daß im Verlauf der 16. Sitzung die Sachverständigen der Justizministerien zu den Problemen befragt werden könnten, die ihnen noch vorzulegen sind. Es handelt sich dabei um rein technische Fragen, die in keiner Weise von der Entscheidung der politischen Instanzen abhängen.

Zwei Tage in der zweiten Sitzungswoche könnten für eine gemeinsame Sitzung mit diesen Sachverständigen vorgesehen werden.

Das Sekretariat wird die Ständigen Vertreter gleichfalls um Genehmigung für diese gemeinsame Sitzung mit den Sachverständigen der Justizministerien bitten.

Anschließend wird die nachstehende Tagesordnung für die 16. Sitzung angenommen.

1. Prüfung eines Vorschlags des CNIPA, wonach eine Änderung der Beschreibung bei einem Verzicht auf bestimmte Ansprüche des endgültigen europäischen Patents zulässig sein soll. (Artikel 81 des Vorentwurfs). 2. Prüfung der Frage, ob für einen weiteren Bericht über den Stand der Technik die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr verlangt werden kann, falls die Ansprüche nach der Erteilung des Berichts über den Stand der Technik geändert werden (Artikel 82 des Vorentwurfs). 3. Erörterung der Stellungnahmen der interessierten Kreise zu den Vorschriften über die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt (Artikel 171 bis 173 des Vorentwurfs). 4. Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Inhaber einer Lizenz an einem europäischen Patent Verletzungsklagen anstrengen kann. 5. Gemeinsame Sitzung mit Vertretern der Arbeitsgruppe "Pharmazeutische Erzeugnisse" zur Erörterung der Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse bzw. Herstellungsverfahren.

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11821/17/64-7

6. Gemeinsame Sitzung mit den Vertretern der Justizministerien in den Mitgliedstaaten zur Prüfung der Fragen, die sich aus dem materiellen und Verfahrensrecht bezüglich des Vorentwurfs und der Ausführungsordnung ergeben. 7. Genehmigung der Artikel des Vorentwurfs, die der Redaktionsausschuß aufgrund der Entscheidungen der Arbeitsgruppe (7. bis 15. Sitzung) neu gefaßt hat mit Ausnahme der Artikel, die erst nach der Entscheidung der politischen Instanzen behandelt werden können. 8. Zweite Lesung des Vorentwurfs der Ausführungsordnung unter Zugrundelegung der vom Redaktionsausschuß ausgearbeiteten Texte.

Schließlich erinnert der Vorsitzende die deutsche Delegation daran, daß sie sich verpflichtet habe, für die nächste Sitzung einen geänderten Text ihres Vorschlags zu den Artikeln 11 und 13 sowie eine Begründung über den sachlichen Umfang der Artikel 175a und 176 vorzulegen.

Diese verschiedenen Texte werden voraussichtlich gegen Ende des Jahres fertiggestellt sein.

Die niederländische Delegation wird beauftragt, den Wortlaut der Artikel über die Rückwirkung und über die Umwandlung auszuarbeiten.

Die Texte der deutschen und niederländischen Delegation werden vor ihrer Versendung an die Arbeitsgruppe dem Redaktionsausschuß vorgelegt.

Das Sekretariat wird nach Vorliegen der Genehmigung seitens der Ständigen Vertreter die Delegationen hiervon unterrichten und sie um Angabe der Zahl der Exemplare der Ausführungsordnung bitten, die die Delegationen zur Vorlage an die Vertreter der Justizministerien benötigen.

Das Sekretariat wird in der nächsten Woche den Teilnehmern der Arbeitsgruppe die vorläufigen Sitzungsberichte vom Mittwoch, den 28. und Donnerstag, den 29. Oktober 1964 übersenden.

Änderungsvorschläge zu den Sitzungsberichten sind dem Sekretariat bis spätestens 30. November 1964 zu übermitteln.

Das Sekretariat wird die Gruppe Campet über die nächste Sitzung unterrichten und ihr die Abhaltung einer gemeinsamen Sitzung während der ersten Woche vorschlagen.

Der Vorsitzende dankt den Mitgliedern der Arbeitsgruppe und den Dolmetschern. Er beendet die Sitzung um 17.30 Uhr.