BR-Documents : art. 17772 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : BR 177 d 72
- Artikelnummer : 17772
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
BR-Documents/Deutsch/BR-Dokumente 176-200/BR-Dokumente 177 d 72/BR 177 d 72.pdf
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[modifier | modifier le wikicode][p.1]
Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
BR 177 d/72
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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EPR 484 172
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTELUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 8. Mai 1972 BR/177/72 Korr. 1
- Sekretariat
K O R R I G E N D U M
[modifier | modifier le wikicode]zu Dokument BR/177/72
Auf Seite 40 ist am Ende der Nummer 76 folgender Absatz anzu- fügen:
" Die schwedische Delegation legte gegen die unbe- fristete Möglichkeit zur Berichtigung einen Vorbe- halt ein."
BR/177 d/72 Korr. 1 esi/BS
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Genoss
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPÄISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 13. April 1972 BR/177/72
- Sekretariat -
BERICHT
[modifier | modifier le wikicode]Über die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg
1. Die Arbeitsgruppe I hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Deutschen Patentamts, Herrn Dr. HAERTEL, vom 28. Februar bis 3. März 1972 in Luxemburg ihre 11. Sitzung ab.
Die Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des IIB und der WIPO nahmen an der Sitzung als Beobachter teil. Die Vertreter des Europarats hatten sich entschuldigen lassen. Die Liste der Teilnehmer an der 11. Sitzung ist in Anlage I enthalten.
2. Die Arbeitsgruppe I genehmigte die vorläufige Tagesordnung in der Fassung des Dokuments BR/GT I/143/72 mit der Massgabe, dass die Artikel 153 und 154 vom Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. bis 19. Mai 1972 behandelt werden. Die vorläufige Tagesordnung ist in Anlage II enthalten.
3. Der Redaktionsausschuss der Arbeitsgruppe I trat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Octrooiraad, Herrn van Benthem, zusammen.
Die Arbeitsergebnisse des Redaktionsausschusses sind in Dokument BR/176/72 wiedergegeben.
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Artikel 9 - Patentfähige Erfindungen
[modifier | modifier le wikicode]4. Die Arbeitsgruppe erörterte die verschiedenen Probleme in bezug auf Artikel 9 Absatz 2, die von der Konferenz an sie zurückverwiesen worden waren.
5. Zu der Frage, ob wissenschaftliche Entdeckungen in Buchstabe a eingefügt werden sollten, waren der Gruppe drei Vorschläge - von der schweizerischen (BR/GT I/146/72) und der britischen Delegation (BR/GT I/150/72) sowie vom Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) - unterbreitet worden, in denen diese Frage zwar übereinstimmend grundsätzlich bejaht wurde, die aber im Wortlaut voneinander abwichen. Eine Delegation wies in der Aussprache darauf hin, dass in einigen nationalen Patentrechten der Begriff "Entdeckungen" mitunter eine sehr spezifische Bedeutung angenommen habe, und regte deshalb an, den hier gemeinten Begriff durch den Zusatz "gewerblich nicht anwendbare" zu präzisieren. Andere Delegationen äusserten jedoch Zweifel, ob diese Präzisierung richtig sei. Die Gruppe stellte fest, dass sich eine völlige Klarstellung durch keinen Zusatz erzielen lasse, und meinte, es sei deshalb am besten, den Textvorschlag der schweizerischen Delegation (wissenschaftliche Entdeckungen als solche) anzunehmen.
6. Die Gruppe meinte, der Inhalt des Buchstabens b sei durch die Neufassung des Buchstabens a erfasst; sie beschloss deshalb, den Buchstaben b zu streichen.
7. Die Gruppe stellte sodann fest, dass die Buchstaben a, d und f jeweils einen genau umrissenen Sachbereich beträfen und eine Zusammenfassung dieser Buchstaben nicht angebracht sei.
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8. Zu der Frage einer etwaigen Einordnung der Computer-Programme unter Buchstabe d waren von der britischen (BR/GT I/150/72) und der schweizerischen Delegation (BR/GT I/146/72) sowie vom Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) schriftliche Stellungnahmen unterbreitet worden. In den beiden letztgenannten Stellungnahmen wurde eine solche Einordnung befürwortet, während sich die britische Delegation dagegen aussprach. Diese Delegation äusserte die Befürchtung, dass auf diese Weise für die Computer-Programme der Patentschutz auf indirektem Weg erreicht werden könnte und dass ganz allgemein die Rechtsentwicklung – die in diesem noch nicht sehr fixiertem Bereich von sehr grosser Bedeutung sei – hierdurch behindert würde. Die Mehrheit der Gruppe sprach sich hingegen für eine solche Einordnung aus, weil auf diese Weise die Computer-Programme als solche ausgeschlossen werden könnten, wobei es der Rechtsprechung überlassen würde, die etwaige Patentierbarkeit damit zusammenhängender Erfindungen zu beurteilen. Würden die Computer-Programme dagegen unter einem eigenen Buchstaben aufgeführt, so könnte dies nach Meinung der Mehrheit zu dem Schluss führen, dass jedes Programm, einschliesslich einer mit einem solchen Programm zusammenhängenden echten Erfindung, von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden müsste.
Die Gruppe, die somit eine Neufassung des Buchstabens d in Betracht zu ziehen hatte, zog es vor, so wenig wie möglich vom derzeitigen Text abzuweichen, der seit seiner Einfügung in den Vorentwurf des Uebereinkommens offensichtlich keine Probleme aufgeworfen hatte. Sie fügte deshalb lediglich die Worte hinzu: "den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen".
9. Im Zusammenhang mit Buchstabe e erörterte die Gruppe vier verschiedene Fragen.
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a) Die Gruppe prüfte als erstes die Frage, ob die Patentierbarkeit einer neuen therapeutischen Verwendung eines bekannten Stoffes vorgesehen werden sollte. Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die Unterlagen, die ihr von der dänischen Delegation (BR/GT I/147/72) und von der französischen Delegation (BR/GT I/152/72) unterbreitet worden waren; die französische Delegation war im übrigen dafür eingetreten, diese Bestimmung nicht in Artikel 9, sondern in Artikel 10 aufzunehmen.
Was die Frage anbelangt, ob die Patentierbarkeit grundsätzlich zugelassen werden soll, so sprach sich eine Mehrheit dafür aus, dass diese Frage im Uebereinkommen zumindest nicht ausdrücklich negativ beantwortet wird. Einige Delegationen erklärten jedoch, ihnen sei unklar, wie der Schutz aufgrund solcher Patente im einzelnen gehandhabt werden solle. Es sei nämlich zumindest in der Praxis ausgeschlossen, dass der Inhaber eines solchen Patents gerichtlich gegen den Arzt oder ggfs. den Apotheker, der die Patentverletzung begangen habe, vorgehe.
In dieser Hinsicht zeichnete sich in der Aussprache eine Alternativlösung ab. Entweder würde durch das Patent die Verwendung des Stoffes zu den angegebenen Zwecken geschützt werden, wobei der Patentinhaber nur gegen den mittelbaren Verletzer (konkurrierenden Erzeuger), nicht aber gegen den unmittelbaren Verletzer, den Arzt, gerichtlich vorgehen könnte. Oder aber es würde der zu einem besonderen Zweck bestimmte Stoff durch das Patent geschützt werden ("zweckge-
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bundener Stoffanspruch"). Die letztgenannte Konzeption wurde schliesslich als die zufriedenstellendere angesehen.
Die Gruppe nahm mit Mehrheit den Textvorschlag der französischen Delegation an, weil darin die Gesamtheit ihrer Schlussfolgerungen am besten zum Ausdruck komme. Die Gruppe sah sich jedoch nicht in der Lage, diese Bestimmung – gemäss einem Vorschlag der französischen Delegation – in Artikel 10 aufzunehmen, da die Konferenz klar den Wunsch geäussert habe, in diesem Punkt so weit wie möglich dem Strassburger Uebereinkommen zu folgen.
Die britische Delegation machte Vorbehalte geltend, und zwar einerseits zu dem Grundsatz der Patentierbarkeit neuer Verwendungen bekannter Stoffe als solchem und andererseits zu der Möglichkeit zweckgebundener Stoffansprüche sowie schliesslich zu der Zweckmässigkeit einer Unterscheidung zwischen der ersten Verwendung und den späteren Verwendungen.
b) Hinsichtlich der Aufnahme des Worts "tierischen" unter diesem Buchstaben e sah die Gruppe keinen Grund, ihren der Konferenz dargelegten Standpunkt zu ändern; sie beschloss deshalb, der Konferenz die Streichung der Klammern vorzuschlagen.
c) Drittens beschloss die Gruppe, dem Vorschlag der französischen Delegation zu entsprechen und den Begriff "Diagnostizierverfahren" durch den Zusatz "die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden" zu präzisieren. Nach Auffassung der Gruppe bedeutet diese Klarstellung natürlich keineswegs, dass psychologische Verfahren oder Autopsien nicht unter die Bestimmung fallen; andererseits sollen Erfindungen von Diagnostiziergeräten grundsätzlich patentierbar sein.
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d) Die Gruppe erörterte schliesslich die von der niederländischen Delegation in einer früheren Sitzung der Gruppe aufgeworfene Frage, ob chirurgische Behandlungsarten, mit denen keine therapeutischen, sondern destruktive Zwecke verfolgt würden (z.B. Sterilisierung von Insekten), aus dieser Bestimmung nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden müssten. Die Gruppe vertrat die Ansicht, dass solche Behandlungsarten in der Tat nicht unter diese Bestimmungen fielen, hielt es aber nicht für erforderlich, dies ausdrücklich im Text festzuhalten.
Artikel 11 - Neuheit
[modifier | modifier le wikicode]10. Die Gruppe hatte die Frage zu prüfen, ob im Rahmen dieses Artikels eine Ausnahme für den Fall vorgesehen werden sollte, dass beide Anmeldungen auf denselben Anmelder zurückgehen ("Selbstkollision"). Hierzu waren schriftliche Stellungnahmen von der schweizerischen (BR/GT I/146/72), der britischen (BR/GT I/150/72) und der französischen Delegation (BR/GT I/155/72) sowie vom Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) unterbreitet worden.
11. Die britische Delegation und der Vorsitzende meinten, dass die juristischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung und die Möglichkeit eines Missbrauchs, die mit einer solchen Ausnahme verbunden wäre, durch die Vorteile, die sich daraus für den Anmelder ergeben könnten, nicht hinreichend aufgewogen würden. Das Fehlen einer solchen Ausnahme in der schwedischen Gesetzgebung, die in diesem Punkt dem Vorentwurf des Uebereinkommens entspreche, habe keine praktischen Schwierigkeiten zur Folge. Die britische Delegation machte im übrigen geltend, dass die Selbstkollision keine echte Schwierigkeit
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darstelle, vor allem weil Artikel 13 dem Anmelder die Möglichkeit belasse, in seiner Anmeldung Varianten zu nennen, die keine Erfindung darstellten, oder neue Anwendungen des Inhalts einer nichtveröffentlichten europäischen Patentanmeldung aufzuführen. Im übrigen stünde es dem Anmelder aufgrund der Bestimmungen über die Priorität sowie der aus Artikel 137 a resultierenden Möglichkeiten offen, ein ihn zufriedenstellendes Verfahren einzuschlagen.
12. Die schweizerische Delegation sprach sich dafür aus, eine Ausnahme vorzusehen, um in geeigneter Weise der Praxis Rechnung zu tragen, in der sich ein grosser Teil der Erfindungen aus einer ständigen Weiterentwicklung durch denselben Erfinder ergebe. Sie schlug deshalb vor, dem Absatz 4 folgenden Satzteil hinzuzufügen:
"und sofern beide Patentanmeldungen von verschiedenen Anmeldern stammen".
Diese Delegation meinte, das Wort "stammen" würde es ermöglichen, die Kategorie, der diese Ausnahme zugute käme, vernünftig abzugrenzen.
13. Die französische Delegation hatte in ihrem der Gruppe unterbreiteten Dokument ihre Vorstellungen über die Möglichkeit entwickelt, die sich aus der Selbstkollision ergebenden Schwierigkeiten mit Hilfe des europäischen Zusatzpatents zu lösen. Nach Meinung dieser Delegation müsste für eine Lösung des Problems der Selbstkollision folgende drei Bedingungen erfüllt sein:
1. es muss dem Anmelder gestattet sein, die Ansprüche der zweiten Anmeldung auf einen Text zu stützen, der teilweise die Beschreibung der früheren Anmeldung übernimmt;
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2. es muss vermieden werden, dass zwei Anmeldungen, die identische Teilbeschreibungen enthalten, verschiedenen Personen gehören;
3. es muss vermieden werden, dass die Gesamtdauer des Schutzes ausgedehnt werden kann.
Es habe sich aber gezeigt, dass das System der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang ("whole contents approach") die erste Bedingung und das System der Abgrenzung gegen den Anspruchsumfang ("prior claim approach") die zweite und die dritte Bedingung nicht erfülle.
Die französische Delegation schlage deshalb eine Regelung vor, nach der - als Ausnahmeregelung zu Artikel 11 Absatz 3 - der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen in bezug auf zugehörige europäische Zusatzpatentanmeldungen, nicht als Stand der Technik gilt. Die erste und die dritte Bedingung wären somit nämlich erfüllt, während sich die zweite Bedingung erfüllen liesse, sofern
a) das Hauptpatent und das Zusatzpatent bzw. die Zusatzpatente nicht unabhängig übertragen werden dürfen;
b) die Umwandlung des Zusatzpatents in ein unabhängiges Hauptpatent ohne weiteres zur Folge hat, dass die Ausnahmeregelung nicht mehr anwendbar ist.
14. Die Gruppe nahm den schweizerischen Vorschlag nicht an, weil sie der Ansicht war, dass diese Lösung zu sehr vom System der Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang abweiche und eine komplizierte Sonderregelung erfordern würde.
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15. Bei der Erörterung ihres Vorschlags erklärte die französische Delegation, die vorgeschlagene Regelung müsse nicht unbedingt bedeuten, dass die Möglichkeit, ein Zusatzpatent zu erhalten, generell eingeräumt werde oder dass eine Befreiung von den Jahresgebühren vorgesehen werde.
Es wurde jedoch bemerkt, dass es in der Praxis sehr schwierig wäre, eine genaue Abgrenzung zu finden, mit deren Hilfe sich die Zulassung von Zusatzpatenten ausschliesslich auf die Fälle der Selbstkollision beschränken liesse.
Was den Vorschlag als solchen anbelangt, so wurden Bedenken einerseits in bezug auf die rechtliche Konstruktion und andererseits in bezug auf den praktischen Nutzen geäußert. Hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion wurde hervorgehoben, es sei ausgeschlossen, dass für dieselbe Erfindung zwei Patente erteilt würden, und deshalb stelle sich zwangsläufig die Frage, wie das Hauptpatent und das Zusatzpatent voneinander abgegrenzt werden könnten. Notwendigerweise müsste man bei der vorgeschlagenen Regelung insoweit wohl wieder zu einer Abgrenzung gegen den Anspruchsumfang kommen. Ausserdem – so wurde bemerkt – könnte diese Regelung zu Diskriminierungen führen, je nachdem, ob die spätere Anmeldung vom ursprünglichen Anmelder oder von Dritten eingereicht werde. In bezug auf den praktischen Nutzen einer solchen Sonderregelung für die Fälle der Selbstkollision wurde darauf hingewiesen, es komme in der Praxis äusserst selten vor, dass eine in einer Anmeldung enthaltene Idee zwar nicht hinreichend genau sei, um einen Anspruch zu rechtfertigen, aber doch genau genug sei, um im Rahmen einer späteren Anmeldung desselben Anmelders einem Anspruch entgegengehalten zu werden, der eine Weiterentwicklung dieser Idee betreffe. Ferner wurde auf die Möglichkeiten aufmerksam gemacht, die Artikel 137 a bietet. Zudem wurde bemerkt, dass
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weder im Rahmen dieses Uebereinkommens noch in den Rechtsvorschriften der nordischen Staaten ein konkretes Beispiel genannt worden sei, bei dem die Abgrenzung gegen den Offenbarungsumfang zu unannehmbaren Ergebnissen führen würde.
Die Gruppe kam abschliessend zu dem Ergebnis, den Vorschlag der französischen Delegation nicht anzunehmen und die gegenwärtige Regelung des Artikels 11 in seiner derzeitigen Konzeption beizubehalten.
16. Die Arbeitsgruppe war beauftragt worden, die Redaktionsvorschläge der interessierten Kreise (IHK und COPRICE; vgl. Dok. BR/169/72, Punkt 21) zu prüfen. Während eine Delegation die Streichung der Fiktion, wonach der Inhalt noch nicht veröffentlichter europäischer Patentanmeldungen als zum Stand der Technik gehörend gilt, befürwortete, machten andere Delegationen geltend, dass die Annahme der betreffenden Vorschläge nur dazu führen würde, dass eine Fiktion durch eine andere ersetzt würde, und dass hierdurch ausserdem sehr viele redaktionelle Aenderungen am Vorentwurf des Uebereinkommens erforderlich würden. Die Gruppe lehnte diese Vorschläge schliesslich ab.
Artikel 15 - Recht auf Erlangung des europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode]17. Die Gruppe prüfte die Frage, ob der letzte Satz des Absatzes 1 beibehalten oder gestrichen werden sollte; in diesem Satz heisst es, dass das Recht auf das europäische Patent in dem Fall, dass mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht haben, demjenigen zusteht, der die Anmeldung zuerst eingereicht hat (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 43).
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Die britische Delegation schlug vor, diesen Satz zu streichen, weil er zu dem "Ganztagsprinzip" in Widerspruch stehe und wegen des Artikels 11 unnötig wäre.
Andere Delegationen meinten hingegen, dass dieser Satz aufrechterhalten werden müsste. Diese Bestimmung werde nämlich vom nationalen Gericht benötigt, wenn es die Entscheidung nach Artikel 16 darüber, wem das Recht auf das europäische Patent zusteht, zu treffen habe. Hingegen berühre der in Artikel 11 Absatz 3 aufgestellte Grundsatz die Frage des Rechts auf das europäische Patent überhaupt nicht.
Die schweizerische Delegation machte die Gruppe auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die sich aus der Aufrechterhaltung des betreffenden Satzes in seiner derzeitigen Fassung ergeben würden. Wenn hier – im Gegensatz zu Artikel 11 Absatz 4 – die Benennung der Staaten nicht erwähnt werde, so könnte eine europäische Patentanmeldung, die für einen Staat eingereicht werde, der in einer früheren europäischen Anmeldung nicht benannt sei und in bezug auf den der Inhalt der früheren Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 4 nicht als Stand der Technik gelte, wegen des letzten Satzes des Artikels 15 Absatz 1 zurückgewiesen werden. Die schweizerische Delegation sprach sich deshalb für die Streichung dieses Satzes aus.
Die Gruppe beschloss abschliessend, die derzeitige Fassung aufrechtzuerhalten und am Ende des Artikels 15 Absatz 1 folgenden Satzteil einzufügen: "dies gilt jedoch nur mit Wirkung für die in der früheren Anmeldung benannten Vertragsstaaten und sofern diese Anmeldung veröffentlicht wird."
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[p.16]
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Artikel 16 - Patentanmeldung durch Nichtberechtigte
[modifier | modifier le wikicode]18. Die Gruppe sah einen neuen Absatz 5 vor, wonach derjenige, dem das Recht auf das Patent zuerkannt worden ist, die in den Artikeln 66 und 67 vorgesehenen Gebühren zu entrichten hat, wenn er eine neue Anmeldung einreicht.
Nummer 1 zu Artikel 16 AO - Aussetzung des Erteilungsverfahrens
Nummer 3 zu Artikel 16 AO - Aussetzung des Einspruchsverfahrens
19. Die Gruppe prüfte entsprechend dem Mandat, das ihr die Konferenz erteilt hatte, ob und in welcher Weise für die Aussetzung des Erteilungsverfahrens eine zeitliche Beschränkung eingeführt werden sollte (vgl. Dok. BR/168/72, Nummer 51).
Einige Delegationen sprachen sich für die Aufrechterhaltung des derzeitigen Textes aus. Obgleich sich mehrere Möglichkeiten böten, den Anregungen der interessierten Kreise zu entsprechen, gestatte doch keine, die Hauptschwierigkeit zu überwinden, die darin liege, dass das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortgesetzt wird, während vor dem nationalen Gericht noch ein Verfahren auf Feststellung, dass das Recht auf das Patent einem anderen als dem Anmelder zusteht, anhängig ist.
Werde das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortgesetzt und beispielsweise die Anmeldung zurückgewiesen, so habe der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, auf eine der in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen.
BR/177 d/72 zat/WK/K/cs
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Andere Delegationen sprachen sich hingegen für eine Lösung aus, die dem Europäischen Patentamt die Möglichkeit belässt, für die Aussetzung des Verfahrens einen Endtermin festzulegen. Diese Delegationen erklärten sich mit dem Textvorschlag des Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) einverstanden.
Die Arbeitsgruppe beschloss schliesslich, in die Nummer 1 zu Artikel 16 einen neuen Absatz 3 a einzufügen, wonach das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festlegen kann, nach dem es das Erteilungsverfahren fortsetzen kann.
20. Die Gruppe kam ferner überein, dass die gleiche Bestimmung auch für die Aussetzung des Einspruchsverfahrens anzuwenden ist. Sie beschloss deshalb, Absatz 4 der Nummer 3 zu Artikel 16 entsprechend zu ändern.
Artikel 18 - Rechte aus dem europäischen Patent
Artikel 19 - Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Artikel 97 - Erteilung des europäischen Patents
21. Die Arbeitsgruppe erklärte sich mit einem Vorschlag der britischen Delegation einverstanden, einer Bemerkung der interessierten Kreise Rechnung zu tragen, in der diese darauf hingewiesen hatten, dass zwischen dem vorläufigen Schutz und dem endgültigen Schutz eine Lücke besteht (vgl. Dokument BR/168/72, Nummer 53). Die Gruppe beschloss in diesem Zusammenhang, weder Artikel 18 noch Artikel 19, sondern Artikel 97 Absätze 3 und 4 zu ändern, in denen die Erteilung des Patents behandelt wird. Nach der Neufassung beschliesst die Prüfungsabteilung über die Erteilung des Patents; dieser Beschluss wird aber erst an dem Tage wirksam, an dem der Hinweis auf diese Erteilung im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht wird.
BR/177 d/72 zat/RL/K/cs
.../...
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Aufgrund dieser Aenderung erstreckt sich der dem Anmelder gewährte vorläufige Schutz bis zu dem Tag, an dem der endgültige Schutz gemäss Artikel 18 wirksam wird.
22. Ferner verbesserte die Gruppe Artikel 18 in redaktioneller Hinsicht, indem sie vorsah, dass der endgültige Schutz an dem Tage beginnt, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents bekanntgemacht wird.
Artikel 20 - Sachlicher Schutzbereich des europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode]23. Die Arbeitsgruppe befasste sich mit der Frage, wie dem Wunsch der interessierten Kreise Rechnung getragen werden könnte, bei der Auslegung des europäischen Patents einen Mittelweg zwischen der sogenannten liberalen Auslegung durch die deutschen Gerichte und der sogenannten restriktiven Auslegung, wie sie im Vereinigten Königreich angewandt wird, einzuschlagen. Sie prüfte im Hinblick hierauf zwei Möglichkeiten: entweder eine Aenderung des Artikels 20 oder eine Absichtserklärung, die von der Diplomatischen Konferenz anzunehmen wäre.
Die Gruppe kam schliesslich überein, den derzeitigen Wortlaut des Artikels 20, der übrigens dem Artikel 8 Absatz 1 des Strassburger Uebereinkommens entspricht, nicht zu ändern; hingegen billigte sie auf Vorschlag der britischen Delegation den Text einer Absichtserklärung, die der Diplomatischen Konferenz zur Annahme vorgeschlagen werden könnte (vgl. Dok. BR/176/72, Seite 7).
BR/177 d/72 zat/RL/K/cs
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Artikel 21 - Europäische Zusatzpatente
[modifier | modifier le wikicode]24. Die Gruppe kam angesichts der Ergebnisse ihrer Aussprache über Artikel 11 (vgl. Punkte 10 bis 16) überein, der Konferenz die Streichung des Artikels 21 zu empfehlen. Es wurde festgestellt, dass Artikel 21 bei der geplanten Regelung nur hinsichtlich der Gebühren von Interesse wäre. Zu der Bemerkung, dass dies auf längere Sicht Rückwirkungen auf die nationalen Rechtsvorschriften haben könnte, wurde hervorgehoben, dass die Zusatzpatente in den Rechtsvorschriften einiger Länder nicht nur hinsichtlich der Gebühren, sondern auch rechtlich von Interesse seien.
Artikel 56 Absatz 2, zweiter Gedankenstrich - Beschwerdekammern
[modifier | modifier le wikicode]25. Die Gruppe prüfte die Frage, ob der Buchstabe c in Absatz 2, zweiter Gedankenstrich gestrichen werden sollte (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 73).
Es wurde festgestellt, dass dieser Buchstabe nur den in Artikel 97 Absatz 2 vorgesehenen Fall regele, in dem die Prüfungsabteilung das europäische Patent erteilt hat, obgleich der Anmelder innerhalb der in Artikel 97 Absatz 1 genannten Frist mitgeteilt hat, dass er mit der Erteilung des europäischen Patents in der vorgesehenen Fassung nicht einverstanden ist. Obwohl dieser Fall sehr selten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass versehentlich ein Patent erteilt wird, obwohl der Anmelder nicht damit einverstanden ist. In einem solchen Fall habe der Anmelder das Recht, unter Hinweis auf die Verletzung des Artikels 144 Beschwerde einzulegen. Es frage sich lediglich, ob sich die Beschwerdekammer in einem derartigen Fall aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, unterstützt von einem an der Entscheidung nicht teilnehmenden technisch vorgebildeten
BR/177 d/72 zat/IS/K/bm
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Mitglied als Berichterstatter, oder aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzen solle. Im ersten Fall müsse Buchstabe c beibehalten werden, im zweiten Fall wäre er zu streichen.
Die Gruppe sprach sich mehrheitlich dafür aus, Buchstabe c beizubehalten.
26. Die Gruppe befasste sich ferner mit dem Buchstaben b des gleichen Gedankenstrichs.
Die britische Delegation, die von zwei weiteren Delegationen unterstützt wurde, vertrat die Ansicht, dass dieser Buchstabe gestrichen werden müsse, weil es sich um eine Bestimmung handele, die zwar früher gerechtfertigt gewesen, jetzt aber nach den Aenderungen hinsichtlich der Teilanmeldungen (Artikel 137 a) überflüssig geworden sei.
Die Gruppe beschloss, der Konferenz die Streichung des Buchstabens b vorzuschlagen.
Artikel 59 - Europäisches Patentregister
[modifier | modifier le wikicode]27. Die Gruppe war der Auffassung, dass Absatz 1 Satz 2 dieses Artikels nicht geändert zu werden brauche, da zwischen dieser Bestimmung und Artikel 23 Absatz 2, der die Eintragung des Uebergangs einer Anmeldung in das Patentregister vorsieht, kein Widerspruch bestehe (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 77).
Nach Artikel 23 Absatz 4 wird ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Unterlagen wirksam; folglich ist es nicht notwendig, dass der Rechtsübergang vor Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 85 in das Patentregister eingetragen wird.
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Auch in bezug auf Artikel 149 Absatz 6 erwies sich eine Aenderung nicht als erforderlich, nachdem die Konferenz übereingekommen war, dass unter "Anmelder" auch dessen "Rechtsnachfolger" zu verstehen ist (vgl. BR/168/72, Punkt 158).
Artikel 66 - Erfordernisse der Anmeldung
[modifier | modifier le wikicode]28. Siehe unter Artikel 79 Absatz 4 a, Punkt 55
Nummer 3 zu Artikel 66 - Form und Inhalt der Patentansprüche
[modifier | modifier le wikicode]29. Die Gruppe prüfte den Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. BR/GT I/146/72) den Wortlaut des Absatzes 1 a dieser Bestimmung zu verbessern.
Die Gruppe beauftragte den Redaktionsausschuss, zu prüfen, ob - wie von der schweizerischen Delegation vorgeschlagen - die Ausdrücke "titre de l'invention", "Bezeichnung der Erfindung" bzw. "title of the invention" durch die Ausdrücke "désignation de l'objet revendiqué", "Bezeichnung des beanspruchten Gegenstands" bzw. "designation of the claimed subject" ersetzt werden sollen, um den Wortlaut mit Artikel 71 a in Einklang zu bringen.
30. Die Gruppe strich ferner Buchstabe b in Absatz 3 und entsprach damit den Wünschen, die von den interessierten Kreisen bei der Anhörung geäussert worden waren. Diese Streichung machte eine redaktionelle Aenderung des Buchstabens c erforderlich.
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Artikel 67 - Benennung von Vertragsstaaten
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung
31. Die Gruppe prüfte die Frage, wie den Bemerkungen der interessierten Kreise zu der Entrichtung der Benennungsgebühr (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 85) in dem Fall Rechnung getragen werden könnte, dass eine Priorität beansprucht wird.
Der Vorsitzende und die niederländische Delegation hatten übereinstimmend vorgeschlagen, die in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehene Regelung aufrechtzuerhalten und hinzuzufügen, dass, falls die für die Entrichtung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr vorgeschriebene Frist nach dem Ende der in Artikel 67 Absatz 2 vorgesehenen Frist abläuft die erstgenannte Frist massgebend ist (vgl. Dok. BR/GT I/145/72 bzw. Dok. BR/GT I/149/72). Auf diese Weise verfügt, falls eine Priorität beansprucht wird, der Anmelder auf jeden Fall über eine Frist von einem Monat, gerechnet vom Anmeldetag, während der Anmelder nach der derzeitigen Fassung die Benennungsgebühr binnen einer Frist von 31 bis 0 Tagen – je nach Lage des Falles – zu entrichten hat, wenn das Prioritätsdatum 11 Monate oder mehr vor dem Anmeldetag liegt.
Die britische Delegation hielt es hingegen für besser, die Bestimmungen über die Entrichtung der Benennungsgebühr mit denjenigen über die Zahlung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr in Einklang zu bringen und für beide Fälle eine Frist von einem Monat – vom Anmeldetag an gerechnet – vorzusehen. Nach ihrer Ansicht ist es nämlich nicht notwendig, für die Entrichtung der Benennungsgebühr eine Frist von 12 Monaten einzuräumen, wenn keine Priorität beansprucht wird.
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Die deutsche Delegation machte die Gruppe in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der derzeit vorgesehenen Regelung aufmerksam, die mit dem PCT in Einklang stehe. Im Gegensatz zu der ursprünglich in Aussicht genommenen Lösung müsse der Anmelder nunmehr die Staaten, in denen die Erfindung geschützt werden soll, bei Einreichung der Anmeldung benennen; hierfür habe er jetzt nicht mehr 12 Monate Zeit. Um jedoch beurteilen zu können, ob er seine Benennung für ein bestimmtes Land aufrechterhalten soll oder nicht, brauche er die Benennungsgebühr erst bis zum Ablauf von 12 Monaten zu entrichten.
Die deutsche Delegation, die von anderen Delegationen unterstützt wurde, meinte deshalb, den Vorschlag der britischen Delegation nicht annehmen zu können, wenn er auch anerkanntermassen das Verfahren vereinfache.
Die Gruppe nahm schliesslich die übereinstimmenden Vorschläge der niederländischen Delegation und des Vorsitzenden an, nachdem die britische Delegation ihren Vorschlag zurückgezogen hatte.
32. In diesem Zusammenhang erhob sich die Frage, ob für eine Teilanmeldung (Artikel 137 a) Benennungsgebühren zu entrichten sind. Die Gruppe bejahte diese Frage, weil sie der Ansicht war, dass eine Teilanmeldung wie eine normale Anmeldung zu behandeln ist.
Was die Frist für die Entrichtung dieser Gebühr anbelangt, so sprach sich die Gruppe für einen Zeitraum von einem Monat aus, gerechnet vom Tage der Einreichung der Teilanmeldungen (Artikel 137 a Absatz 4).
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Ferner kam die Gruppe in diesem Zusammenhang überein, dem Anmelder im Falle einer Teilanmeldung die Möglichkeit einzuräumen, alle oder nur einige der Staaten zu benennen, die in der ursprünglichen Anmeldung genannt sind; hingegen darf er keine neuen Staaten zusätzlich benennen. Artikel 137 a Absatz 3 wurde entsprechend ergänzt.
34. Die britische Delegation warf die Frage auf, ob es in dem in Artikel 124 vorgesehenen Fall einer Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung nicht gerecht wäre, die bereits entrichteten Benennungsgebühren zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck schlug sie vor, den dritten Satz in Artikel 67 Absatz 3 zu streichen.
Die britische Delegation behielt sich vor, diesen Punkt auf der nächsten Tagung der Konferenz zur Sprache zu bringen.
Artikel 68 - Anmeldetag
[modifier | modifier le wikicode]35. Die Gruppe glich die französische Fassung in redaktioneller Hinsicht an die deutsche und die englische Fassung an.
Artikel 69 a - Erfindernennung
[modifier | modifier le wikicode]36. Die britische Delegation machte die Gruppe auf die Fragen aufmerksam, die in Anbetracht des Artikels 67 Absatz 4 durch die für die Erfindernennung vorgesehene Regelung aufgeworfen werden. Sei nämlich beispielsweise in einem EWG-Staat die Erfindernennung vorgeschrieben, so habe das Fehlen dieser Benennung nach den Artikeln 69 a, 77 Absatz 2 Buchstabe g und 78 Absatz 6 zur Folge, dass die Benennung für
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diesen Staat als zurückgenommen gilt. Es erhebe sich dann die Frage, ob gemäss Artikel 67 Absatz 4, die Benennung aller Mitgliedstaaten der EWG als zurückgenommen zu gelten hat.
Die deutsche Delegation erkannte zwar an, dass sich hier ein Problem stellt, meinte aber, diese Frage sollte zunächst im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens geprüft werden; die Delegationen der Staaten, die dem Zweiten Uebereinkommen nicht angehörten, könnten das Problem dann auf der Diplomatischen Konferenz über das Erste Uebereinkommen zur Sprache bringen.
Abschliessend nahm die Gruppe die Bemerkung der britischen Delegation zur Kenntnis.
Nummer 1 zu Artikel 70 AO - Patentansprüche verschiedener Kategorien
[modifier | modifier le wikicode]37. Die Gruppe prüfte einen Vorschlag der schweizerischen Delegation (Dok. BR/GT I/158/72), die Möglichkeiten, unabhängige Patentansprüche verschiedener Kategorien miteinander zu kombinieren, zu erweitern, um dadurch in diesem Bereich den Spielraum zu gewinnen, für den die interessierten Kreise bei ihrer Anhörung eingetreten waren.
Die Gruppe nahm den Vorschlag der schweizerischen Delegation, einen neuen Buchstaben c hinzuzufügen, mit den Stimmen der Mehrheit an.
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Nummer 2 zu Artikel 71 AO - Erfordernisse von Anmeldungen betreffend Mikroorganismen
[modifier | modifier le wikicode]38. Die Arbeitsgruppe befürwortete grundsätzlich den Vorschlag der berichterstattenden Delegation (Dok. BR/GT I/149/72), die Hinterlegung eines Musters eines Mikroorganismus, der nicht allgemein zugänglich ist, vorzuschreiben, sofern sich die Erfindung auf die Verwendung dieses Mikroorganismus bezieht (s. Dok. BR/168/72, Punkt 91). Sie kam überein, eine dahingehende Bestimmung als Nummer 2 zu Artikel 71 in die Ausführungsordnung aufzunehmen und in ihr auf Artikel 71 des Uebereinkommens zu verweisen.
39. Die Arbeitsgruppe erörterte in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Bestimmung nur für neue oder auch für schon bekannte Mikroorganismen gelten sollte. Mehrere Delegationen meinten, auch ein alter, schon bekannter Mikroorganismus müsse allgemein verfügbar sein, damit die Erfindung nachvollzogen werden könne. Dem widersprachen andere Delegationen unter Hinweis darauf, dass es entscheidend darauf ankommen müsse, ob die Erfindung aufgrund der Beschreibung nachvollziehbar sei. Die Arbeitsgruppe einigte sich schliesslich dahin, dass in Absatz 1 (Dok. BR/176/72) neben einer Voraussetzung für die Hinterlegungspflicht (Nichtzugänglichkeit des Mikroorganismus für die Oeffentlichkeit) eine Alternativvoraussetzung (Nichtreproduzierbarkeit des Mikroorganismus) in eckigen Klammern aufgenommen wird.
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40. Die Arbeitsgruppe wurde sich ferner einig darüber, dass es nicht erforderlich sei, dass der Mikroorganismus in einem der benannten Vertragsstaaten der Oeffentlichkeit zugänglich ist.
41. Die Frage, bei was für einer Stelle das Muster des Mikroorganismus gegebenenfalls zu hinterlegen ist, beantwortete die Arbeitsgruppe dahin, dass dies keine amtliche Stelle zu sein brauche, sondern dass eine vom Präsidenten des Europäischen Patentamts anerkannte Stelle genüge. Freilich dürfte ihres Erachtens eine private Stelle, insbesondere eine solche beim Anmelder selbst, in der Regel nicht ausreichen. Die anerkannten Sammelstellen werden im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht werden (Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2).
42. Die Frage, wann das Muster des Mikroorganismus zu hinterlegen ist, entschied die Arbeitsgruppe in dem Sinn, dass dies spätestens am Anmeldetag zu geschehen hat. Allerdings müsse der Anmelder, wenn er seine Anmeldung später zurücknehme, das hinterlegte Muster zurücknehmen können (Absatz 1 Buchstabe a).
Darüberhinaus muss das hinterlegte Muster spätestens mit der Veröffentlichung der Anmeldung der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Absatz 1 Buchstabe b).
Artikel 71 a - Patentansprüche
[modifier | modifier le wikicode]43. Die Arbeitsgruppe beschloss, dem Wunsche einiger nichtstaatlicher internationaler Organisationen zu entsprechen und die Worte "in vollem Umfang" zu streichen (s. Dokument BR/168/72, Punkt 92). Die neue Fassung ist nach ihrer
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Auffassung mit Artikel 27 Absatz 4 PCT vereinbar.
Artikel 74 - Wirkung des Prioritätsrechts
[modifier | modifier le wikicode]44. Es wurde in der Arbeitsgruppe darauf hingewiesen, dass die von der berichterstattenden Delegation vorgeschlagene Ergänzung von der Regierungskonferenz ihrem Redaktionsausschuss überwiesen worden sei (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 94).
Artikel 75 - Inanspruchnahme der Priorität
[modifier | modifier le wikicode]45. Im Zusammenhang mit Artikel 75 Absatz 1 war von einigen internationalen Delegationen der Wunsch geäussert worden, eine Frist für die Abgabe der Erklärung über Tag und Staat der Erstanmeldung einzuräumen (s. Dok. BR/168/72, Punkt 96). Um sofort abgegebene, aber unrichtige Angaben hierzu später berichtigen zu können, beschloss die Arbeitsgruppe, Nummer 4 a zu Artikel 145 AO weiter als bisher zu fassen; deshalb wurde in Satz 2 klargestellt, dass die Offenkundigkeit eines Fehlers nur in Beschreibung, Ansprüchen oder Zeichnungen verlangt wird. 46. Hinsichtlich des Absatzes 2 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Frist für die Vorlage der Abschrift der Prioritätsanmeldung von 16 auf 20 Monate verlängert werden sollte.
Die Arbeitsgruppe hielt es für zweckmässig, im Hinblick auf Regel 17.1 der PCT-Ausführungsordnung keine Aenderung vorzunehmen.
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47. In bezug auf Absatz 2 a kam die Arbeitsgruppe überein, die Frist für die Vorlage der Uebersetzung der ersten Anmeldung in die Verfahrenssprache von 16 auf 20 Monate zu verlängern, um dem Wunsche mehrerer internationaler Organisationen zu folgen und auch eine bessere Uebereinstimmung mit Artikel 22 PCT zu erreichen (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 99).
Im übrigen beschloss die Arbeitsgruppe, die Dauer der Frist in der Ausführungsordnung (Nummer 1 zu Artikel 75) zu regeln, um eine etwaige Aenderung später zu erleichtern.
48. Im Zusammenhang mit Artikel 75 Absatz 2 a wurde die Frage gestellt, welches die Rechtsfolge sei, wenn nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung, aber noch vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Uebersetzung der Prioritätsanmeldung, diese zurückgenommen wird. Die Arbeitsgruppe meinte, die Lösung dieses Problems nicht im Uebereinkommen versuchen, sondern sie der späteren Rechtspraxis des Patentamts überlassen zu sollen.
49. Die Frage, ob die Uebersetzung stets beglaubigt sein muss, wurde in einer neuen, generellen Bestimmung der Ausführungsordnung (Nummer 4 a zu Artikel 34) von der Arbeitsgruppe dahingehend geregelt, dass die Anforderung einer Beglaubigung im Ermessen des Patentamts steht (vgl. Dokument BR/168/72, Punkt 100). Darauf, dass es sich notwendigerweise um eine amtliche Beglaubigung handeln muss, wurde verzichtet.
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50. Diese neue Bestimmung der Ausführungsordnung erlaubte es der Arbeitsgruppe, in der Nummer 4 zu Artikel 34 AO die Bezugnahmen auf die Beglaubigungen zu streichen.
51. Die Arbeitsgruppe verneinte die Frage, ob die Kosten für die Uebersetzung der Prioritätsanmeldung ermässigt werden könnten; eine solche Ermässigung nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des Uebereinkommens sei ebensowenig durchführbar wie eine Ermässigung für alle Anmelder (s. Dok. BR/168/72, Punkt 98).
Nummer 2 zu Artikel 34 AO - Gebührenermässigung
[modifier | modifier le wikicode]52. Im Zusammenhang mit der im vorhergehenden Punkt aufgeworfenen Frage nahm die Arbeitsgruppe in Nummer 2 zu Artikel 34 eine redaktionelle Richtigstellung dahingehend vor, dass nur die Anmeldegebühr, nicht aber die Recherchengebühr unter Umständen ermässigt werden kann.
Artikel 76 - Bedeutung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung
[modifier | modifier le wikicode]53. Die Arbeitsgruppe stellte in dieser Bestimmung klar, dass, falls für die europäische Patentanmeldung eine Priorität beansprucht worden ist, die Anmeldung die Bedeutung einer nationalen Hinterlegung mit dieser Priorität hat.
Artikel 78 - Prüfungsbescheide und Zurückweisung
[modifier | modifier le wikicode]54. In Absatz 7 Buchstabe a räumte die Arbeitsgruppe, dem Wunsche einiger internationaler Organisationen entsprechend,
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dem Anmelder die Möglichkeit ein, auf Zeichnungen, die er nach dem Anmeldetag, aber vor der Formalprüfung eingereicht hat, zu verzichten, um sich den ursprünglichen Anmeldetag zu erhalten (s. Dok. BR/168/72, Punkt 105).
Artikel 79 - Erstellung des Berichts über den Stand der Technik
[modifier | modifier le wikicode]55. In bezug auf Absatz 4 a war sich die Arbeitsgruppe einig darüber, dass der Inhalt der Zusammenfassung nicht zum Stand der Technik im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 gehören kann, da die Zusammenfassung ausschliesslich technischen Zwecken dienen solle (s. Dok. BR/168/72, Punkt 106). Sie fragte sich lediglich, wie sich dies gesetzestechnisch am besten ausdrücken lasse: Entweder könne man die Zusammenfassung aus der Anmeldung herauslösen oder man könne an geeigneter Stelle klarstellen, dass die Zusammenfassung, obwohl Bestandteil der Anmeldung, nicht zum Stand der Technik gehört.
Die Gruppe entschied sich mehrheitlich für den letztgenannten Weg, weil er erstens in Uebereinstimmung mit dem PCT ist (auch dieser sieht die Zusammenfassung als Teil der Anmeldung an) und zweitens vermeidet, dass eine Reihe von Bestimmungen des Uebereinkommens geändert werden müssen. Demzufolge stellte sie in Artikel 66 (als derjenigen Bestimmung, die als erste von der Zusammenfassung handelt) in einem neuen Absatz 1 a klar, dass die Zusammenfassung nicht für andere als technische Zwecke, insbesondere nicht für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 3, herangezogen werden kann. Wegen dieser neuen Bestimmung konnte in Artikel 79 Absatz 4 a der zweite Satz gestrichen werden.
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Die Gruppe stellte ferner fest, dass eine veröffentlichte Zusammenfassung zum Stand der Technik gemäss Artikel 11 Absatz 2 gehört.
56. Absatz 5 Satz 1 änderte die Arbeitsgruppe dahingehend, dass die Frist für die Zahlung der Gebühr für den zusätzlichen Recherchenbericht nicht mehr unveränderlich einen Monat beträgt, sondern – in Anlehnung an Regel 40.3 der PCT-Ausführungsordnung – zwischen 2 und 6 Wochen variieren kann (s. Dok. BR/168/72, Punkt 107). Das Internationale Patentinstitut bestimmt die Dauer der Frist im Einzelfall.
Der Rahmen für diese Frist wurde in der Ausführungsordnung (Nummer 5 zu Artikel 79) festgelegt.
Artikel 85 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]Nummer 3 zu Artikel 85 AO - Mitteilung an den Anmelder über die Veröffentlichung und den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags
57. Die Arbeitsgruppe beschloss, den Wünschen zahlreicher internationaler Organisationen entsprechend vorzusehen, dass das Europäische Patentamt den Anmelder von der Veröffentlichung seiner Anmeldung bzw. des Berichts über den Stand der Technik unterrichtet und ihn auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags hinweist (s. Dok. BR/168/72, Punkt 112). Allerdings dürfe, so wurde ferner vereinbart, der Anmelder aus einer unterlassenen oder fehlerhaften Unterrichtung keinerlei Ansprüche herleiten können.
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Eine Bestimmung dieses Inhalts wurde in die Ausführungsordnung als Nummer 3 zu Artikel 85 aufgenommen.
Artikel 97 - Erteilung des Europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode]58. In Absatz 2 stellte die Arbeitsgruppe klar, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Anmelder mit der beabsichtigten Erteilung des Patents nicht einverstanden ist: Die Mitteilung, dass das Patent in der fraglichen Fassung erteilt werden soll, gilt als nicht geschehen, und das Prüfungsverfahren wird fortgesetzt (vgl. Dok. BR/168/72, Punkt 123).
Die Gruppe war sich auch einig darüber, dass der Anmelder begründen müsse, weshalb er mit der Erteilung des Patents nicht einverstanden ist.
59. Zur Aenderung der Absätze 3 und 4 siehe oben Punkt 21.
Artikel 105 - Entscheidung über den Einspruch
[modifier | modifier le wikicode]60. In Analogie zu der in Artikel 97 Absatz 2 neu festgelegten Rechtsfolge (siehe oben Punkt 58) musste auch hier bestimmt werden, welches die Rechtsfolgen sind, wenn der Patentinhaber (oder der Einsprechende) mit der beabsichtigten geänderten Fassung des Patents nicht einverstanden sind.
Einige Delegationen meinten, ein Widerspruchsrecht gegen die Erteilung dürfe nur dem Patentinhaber zustehen; der
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Einsprechende dagegen könne ein solches Recht nicht haben; allerdings stehe ihm gegen die Erteilung des endgültigen Patents die Beschwerde offen. Andere Delegationen dagegen wollten ein Widerspruchsrecht auch dem Einsprechenden und dem Beitretenden zuerkennen. Kompromissweise einigte sich die Arbeitsgruppe auf eine Fassung, nach welcher das Europäische Patentamt berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, das Einspruchsverfahren fortzusetzen, wenn ein Beteiligter mit der beabsichtigten Fassung des Patents nicht einverstanden ist.
Artikel 106 a - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
[modifier | modifier le wikicode]zu einem vor dem Europäischen Patentamt an- hängigen Einspruchsverfahren
61. Einer Anregung mehrerer internationaler Organisationen folgend, beschloss die Arbeitsgruppe, die Möglichkeit für einen vermeintlichen Patentverletzer, dem Einspruchsverfahren auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beizutreten, auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet von der Erhebung der Verletzungsklage an, zu beschränken (s. Dok. BR/168/72, Punkt 128).
Dagegen griff die Gruppe die Anregung nicht auf, den Beitritt nicht mehr zuzulassen, wenn das Einspruchsverfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig ist.
Die übrigen von der Arbeitsgruppe vorgenommenen Aenderungen sind redaktioneller Art.
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Artikel 115 - Entscheidung über die Beschwerde
[modifier | modifier le wikicode]62. Der Gruppe lag ein Vorschlag der französischen Delegation vor (Dok. BR/GT I/154/72). Artikel 115 wurde geändert, um dem Problem Rechnung zu tragen, das durch Absatz 2 aufgeworfen wird, falls die Anmeldung oder das Patent durch den Zurückweisungsbeschluss ganz oder teilweise nicht berührt wird. Um diesen Fall zu lösen, fasste die Gruppe die Absätze 2 und 3 zusammen; die Neufassung des Absatzes 2 sieht vor, dass die Beschwerdekammer über die Beschwerde entscheidet. Je nach Art ihrer Entscheidung – völlige oder teilweise Zurückweisung der Beschwerde –, wird durch die neue Fassung des Absatzes 2 die Möglichkeit eröffnet, die die frühere Fassung auszuschliessen schien.
Artikel 116 - Entscheidung oder Stellungnahme der Grossen Beschwerdekammer in bestimmten Rechtsfragen
[modifier | modifier le wikicode]63. Die Gruppe befasste sich mit den Anregungen des Vorsitzenden (BR/GT I/145/72) und mit einem Vorschlag der französischen Delegation zu den Anträgen der interessierten Kreise, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, an dem Verfahren vor der Grossen Beschwerdekammer teilzunehmen.
In Absatz 1 Buchstabe a wurde ausdrücklich vorgesehen, dass die Beschwerdekammer auf Antrag eines Beteiligten die Grosse Beschwerdekammer befassen kann. Da die Kammer nicht ohne Antrag befasst wird, entschied die Gruppe, dass die Beschwerdekammer eine etwaige Zurückweisung des Antrags in ihrer Endentscheidung zu begründen hat. Dies wurde für notwendig erachtet, um einerseits den Beteiligten eine gewisse Garantie zu geben und um andererseits eine gewisse Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu ermöglichen.
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64. Dagegen fanden andere Vorschläge, die vorsahen, dass die Grosse Beschwerdekammer eine mündliche Verhandlung nur dann anberaumen sollte, wenn sie es für notwendig hielte, nicht die Zustimmung der Gruppe. Obgleich die Grosse Beschwerdekammer nur über Rechtsfragen und nicht über Tatsachen zu befinden hat, sah die Gruppe keine Veranlassung, die Möglichkeit der Beteiligten, vor der Grossen Beschwerdekammer mündliche Aussagen zu machen, auf die Fälle zu beschränken, in denen es diese Kammer für notwendig hält.
Die Gruppe lehnte auch einen Vorschlag ab, nach dem die Grosse Beschwerdekammer innerhalb einer bestimmten Frist – gerechnet von dem Tag, an dem sie befasst worden ist – entscheiden müsste.
65. In bezug auf Absatz 1 Buchstabe b, der den Fall betrifft, in dem Verfahrensbeteiligte nicht vorhanden sind, wurde bemerkt, dass die in der Nummer 1 zu Artikel 57 genannte Verfahrensordnung der Grossen Beschwerdekammer vorsehen könnte, dass diese Instanz Sachverständige hinzuziehen könne.
Artikel 123 – Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
Artikel 34 – Sprachen
66. Was die Sprachenregelung anbelangt, so prüfte die Gruppe entsprechend dem Mandat, das ihr die Konferenz auf der 5. Tagung erteilt hatte, die beiden folgenden Probleme:
- Wie kann Artikel 123 Absatz 5 mit dem PCT in Uebereinstimmung gebracht werden, und welche Auswirkung hat die Lösung für die internationalen Anmeldungen auf die Regelung, die hinsichtlich der Uebersetzung der Ansprüche für die europäischen Anmeldungen (Artikel 35 Absatz 5) gilt?
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- Welche Fassung soll für die europäische Patentanmeldung und für das erteilte europäische Patent massgebend sein (Fassungen der Verfahrenssprache oder Fassung in der Uebersetzung, die ein Staat nach Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 107 a Absatz 1 verlangen kann)?
67. Bevor sie diese Probleme erörterte, bestätigte die Gruppe ihr Einverständnis mit Absatz 1 der Nummer 1 zu Artikel 34; nach dieser Bestimmung ist, wenn eine Anmeldung in einer Amtssprache der Vertragsstaaten eingereicht worden ist, die nicht eine der drei Arbeitssprachen des Patentamts ist, dieser Text in Verfahren vor dem Patentamt für die Bestimmung massgebend, ob sich der Gegenstand der Anmeldung (oder - beim Einspruch - des Patents) in den Grenzen des Inhalts der Anmeldung in der eingereichten Fassung hält.
68. Die Gruppe erörterte sodann die Frage, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die in Artikel 123 Absatz 5 vorgesehene Regelung nicht mit den PCT-Bestimmungen vereinbar ist. Der Gruppe lagen für ihre Beratungen ein Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/156/72) und ein Vorschlag der deutschen Delegation (Dok. BR/GT I/157/72) vor.
69. Der Vertreter der WIPO bestätigte die auf der 5. Tagung der Konferenz abgegebene Erklärung und führte aus, dass es mit Artikel 22 des PCT sowie mit der Regel 49.2 der PCT-Ausführungsordnung nicht vereinbar sei, wenn vom Anmelder verlangt werde, dass er
- die Uebersetzung seiner internationalen Anmeldung in eine der Arbeitssprachen des Patentamts zusammen mit der Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Arbeitssprachen einreiche, wenn die Anmeldung vom Internationalen Büro nicht in einer dieser drei Sprachen veröffentlicht worden sei.
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- die Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Arbeitssprachen einreiche, wenn die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro in einer der drei Arbeitssprachen des Patentamts veröffentlicht worden sei.
Ein ganz anderes Problem sei es, von welchen Bedingungen der einstweilige Schutz, der durch die internationale Anmeldung gewährt wird, abhängig gemacht werden könne. Hierfür sehe Artikel 29 Absatz 2 des PCT ausdrücklich vor, dass Uebersetzungen verlangt werden können, die – da es sich bei dem Europäischen Patentamt um ein nationales Amt handele – in einer oder in mehreren Amtssprachen der Vertragsstaaten gefordert werden könnten.
70. Die deutsche Delegation erklärte, dass ihr Vorschlag im wesentlichen darauf abziele, die Frage der internationalen Anmeldungen zu regeln, ohne dass dadurch die in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehene Regelung für die europäischen Anmeldungen in Frage gestellt werden solle.
Im übrigen sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Europäische Patentamt auch für die internationalen Anmeldungen über Uebersetzungen der Ansprüche in die drei Arbeitssprachen verfüge, um die Unterrichtung der Oeffentlichkeit zu erleichtern; eine solche Unterrichtung entspreche dem Hauptzweck des Systems, bei dem die Anmeldung nach einer verhältnismässig kurzen Frist nach ihrer Einreichung veröffentlicht wird. Diesbezüglich könnte vorgesehen werden, dass diese Uebersetzungen vom Patentamt erstellt und dem Anmelder zwecks Zustimmung vorgelegt würden; wenn der Anmelder jedoch bereit sei, die Uebersetzungen selbst zu erstellen, so sollte ihm eine Gebührenermässigung gewährt werden.
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Gegen diesen Vorschlag wurden von mehreren Delegationen Einwände vorgebracht. Eine Delegation erklärte, dass sie den Gedanken, dem Patentamt die Uebersetzung der Ansprüche zu übertragen, aus finanziellen Gründen und auch wegen der verfahrensmässigen Komplikationen ablehne, die sich daraus ergeben würden, dass in diesem Fall die Zustimmung des Anmelders zum Text der Uebersetzungen eingeholt werden müsste. Ausserdem wurde bemerkt, dass man sich – wenn man davon ausgehe, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verfahrenssprache allgemein akzeptiert sei – fragen könne, ob es wirklich notwendig sei, zu Informationszwecken eine Uebersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Sprachen des Patentamts zu verlangen, zumal es sich normalerweise um vom Anmelder gelieferte Uebersetzungen handeln werde, die vom Patentamt nicht kontrolliert würden. Anders sei es in bezug auf den einstweiligen Schutz, den eine Anmeldung verleihe; hier könnte man ohne weiteres in Betracht ziehen, die Möglichkeit, die Artikel 19 Absatz 4 zur Zeit allen Vertragsstaaten mit anderen Amtssprachen als Deutsch, Englisch oder Französisch einräume, auf alle Vertragsstaaten auszudehnen.
Dazu wurde bemerkt, dass bei einer solchen Lösung unbedingt die Auswirkungen auf die Sprachenregelung im Zweiten Uebereinkommen berücksichtigt werden müssten.
Die Lösung, die derzeit im 1971 veröffentlichten Zweiten Vorentwurf eines Zweiten Uebereinkommens gewählt worden sei, gestatte es den Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens nicht, von der Möglichkeit nach Artikel 19 Absatz 4 oder nach Artikel 107 a Absatz 1 des Ersten Uebereinkommens Gebrauch zu machen, da sonst der einheitliche und autonome Charakter des Gemeinschaftspatents in Frage gestellt würde.
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71. Die Gruppe befasste sich sodann mit dem Lösungsvorschlag der britischen Delegation, für alle Anmeldungen – einerlei ob europäische oder internationale Anmeldungen – ein und dieselbe Regelung vorzusehen. Für die internationalen Anmeldungen wäre vorzusehen, dass die Veröffentlichung nach Artikel 21 PCT ohne weiteres an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 85 tritt. Der einstweilige Schutz nach Artikel 19 Absatz 4 könnte in allen Fällen von der Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, d.h. eine Uebersetzung der Patentansprüche in eine der Amtssprachen eines Vertragsstaats müsste der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht oder demjenigen übermittelt worden sein, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt. Die Vertragsstaaten, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, müssten dieselbe Möglichkeit haben. Diese Lösung sollte jedoch die im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens festzulegenden Bestimmungen in keiner Weise präjudizieren. Ausserdem könnte in den Fällen, in denen das Internationale Büro eine internationale Anmeldung in einer Sprache veröffentlicht, die nicht Arbeitssprache des Patentamts ist (Russisch oder Japanisch), jeder Vertragsstaat den einstweiligen Schutz davon abhängig machen, dass eine Uebersetzung der internationalen Anmeldung in eine der drei Sprachen des Patentamts vorgelegt wird.
72. Angesichts der Einwände gegen ihren Vorschlag und der Bemerkungen des Vertreters der WIPO sah sich die deutsche Delegation veranlasst, ihren ursprünglichen Vorschlag zu ändern; sie unterbreitete einen neuen Entwurf für Artikel 123 (Dok. BR/GT I/159/72). Nach diesem Entwurf bliebe die in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehene Uebersetzungsregelung unverändert. Bei den internationalen Anwendungen würde der einstweilige Schutz dagegen nur unter der Voraussetzung gewährt, dass innerhalb einer festzulegenden Frist eine Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Sprachen des Patentamts vorgelegt wird.
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Die deutsche Delegation erklärte, dass sich der gewünschte Informationseffekt wohl bei fast allen Anmeldungen, die dem Patentamt zugehen würden, erreichen lasse, wenn man davon ausgehe, dass in den europäischen Anmeldungen in nahezu allen Fällen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften benannt würden und dass nach dem Zweiten Uebereinkommen der für den gesamten Gemeinsamen Markt gewährte einstweilige Schutz davon abhängig ist, dass die Anmeldung in einer der Arbeitssprachen des Patentamts und eine Uebersetzung der Ansprüche in die beiden anderen Sprachen vorliegt.
73. Nach einem ausgedehnten Gedankenaustausch über die beiden zur Diskussion stehenden Vorschläge nahm die Gruppe mit Stimmenmehrheit den Vorschlag der britischen Delegation an.
Die deutsche Delegation legte einen Vorbehalt zu dieser Lösung ein.
74. Die Gruppe befasste sich sodann mit der Frage der verbindlichen Fassung der Patentanmeldung und des europäischen Patents.
Der Gruppe lagen hierzu folgende Vorschläge vor:
- Vorschlag der schwedischen Delegation (Dok. BR/GT I/153/72) - Vorschlag der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/150/72, Seiten 6 - 8) - Vorschlag des Präsidenten (Dok. BR/GT I/145/72, Nummer 22).
Wie die Gruppe feststellte, wichen die Vorschläge der britischen und der schwedischen Delegation zwar in der Form voneinander ab, hätten aber im wesentlichen das gleiche Ziel, d.h. klarzustellen, dass die verbindliche Fassung einer
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europäischen Anmeldung oder eines europäischen Patents die Fassung der Verfahrenssprache vor dem Patentamt ist; soweit jedoch ein Staat für die Anmeldung von der Möglichkeit nach Artikel 19 Absatz 4 bzw. für das erteilte Patent von der Möglichkeit nach Artikel 107 a Absatz 1 Gebrauch gemacht hätte, würde die Fassung der Anmeldung bzw. des Patents in einer seiner Amtssprachen verbindlich sein, sofern der (einstweilige oder endgültige) Schutz nicht über denjenigen hinausgeht, der durch die Anmeldung bzw. das Patent in der Fassung der Verfahrenssprache verliehen wird.
75. Gegen diese Vorschläge wurde vorgebracht, dass sie die Anziehungskraft des europäischen Verfahrens insoweit vermindern könnten, als der durch das europäische Patent (bzw. die europäische Anmeldung) verliehene Schutz je nach Fassung der Uebersetzung von Land zu Land verschieden sein könnte.
Die interessierten Kreise hätten übrigens bei der zweiten Anhörung keine Einwände dagegen vorgebracht, dass grundsätzlich die Fassung der Verfahrenssprache in allen im Patent benannten Staaten verbindlich sein soll.
Auch hätten, so wurde ferner bemerkt, die Vorschläge der britischen und der schwedischen Delegation zur Folge, dass der Konkurrent des Patentinhabers Handlungen, für die er nach dem Wortlaut des Patents in der Fassung der Verfahrenssprache wegen Patentverletzung zu belangen wäre, vornehmen könnte, wenn die Uebersetzung in die Sprache eines Vertragsstaats dem Patentinhaber einen geringeren Schutz verliehe. Solche Konsequenzen könnten zwar hingenommen werden, wenn der Konkurrent den Originaltext nicht kenne; es erscheine jedoch weniger gerechtfertigt, wenn es sich um die Grossindustrie handele, die durchaus in der Lage sein dürfte, Patente in der Fassung der Verfahrenssprache zu lesen und zu verstehen.
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Wegen der Schwierigkeit, den Begriff des guten Glaubens heranzuziehen, um festzustellen, ob in einem konkreten Fall der vermeintliche Verletzer den Umfang des Patentschutzes in der Fassung der Verfahrenssprache kannte oder nicht, hielt es die Gruppe schliesslich für besser, eine solche Bestimmung nicht vorzusehen. Sie war jedoch der Ansicht, dass der Patentinhaber das Recht erhalten sollte, die in einem bestimmten Land verbindliche Fassung der Uebersetzung zu berichtigen. Sobald die mit der Verfahrenssprache in Uebereinstimmung gebrachte berichtigte Fassung veröffentlicht oder den Konkurrenten zur Kenntnis gebracht worden sei, werde es unmöglich sein, sich auf die vorhergehende Fassung zu berufen, um eine Handlung zu rechtfertigen, die nach der Fassung der Verfahrenssprache eine Verletzung darstelle.
76. In bezug auf die Frist, innerhalb deren eine solche Berichtigung des Patents vorgenommen werden darf, bemerkte die schwedische Delegation, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Frist für die Ausübung des Rechts auf Berichtigung verhältnismässig kurz gehalten und auf etwa ein Jahr, nachdem das Patent erteilt oder endgültig wirksam geworden sei, begrenzt werden sollte. Andere Delegationen vertraten dagegen die Auffassung, dass diese Möglichkeit während der gesamten Laufzeit des Patents bestehen sollte, da dergleichen Uebersetzungsfehler in den meisten Fällen erst im Verlauf von Verletzungsverfahren feststellbar seien, die jederzeit angestrengt werden könnten.
Die Gruppe sprach sich abschliessend für die zweite Lösung aus, d.h. die unbefristete Möglichkeit zur Berichtigung. Es bestand Einvernehmen darüber, dass während der Laufzeit eines Patents mehrmals von dieser Berichtigungsmöglichkeit Gebrauch ge-
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macht werden könnte. Der Konkurrent ist unbeschadet weiterer nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, von der Veröffentlichung der berichtigten Fassung an die Handlung, die eine Verletzung darstellt, zu unterlassen.
77. Die Gruppe war ferner der Ansicht, die Vorschläge der schwedischen und der britischen Delegation sollten dahingehend geändert werden, dass das darin genannte Erfordernis rein fakultativ gehalten werde, damit einerseits nicht der Lösung vorgegriffen werde, die im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens für das Gemeinschaftspatent gewählt werden könne, und andererseits nicht ausgeschlossen werde, dass andere Vertragsstaaten ebenfalls darauf verzichten könnten, den durch ein Patent verliehenen Schutz von der Vorlage einer Uebersetzung in eine ihrer Amersprachen abhängig zu machen.
78. Aufgrund dieser Beschlüsse änderte die Gruppe die Artikel 123, 19, 34, 77, 78 und 85 und nahm einen neuen Artikel 34 a auf.
Bezüglich der unter den Nummern 2, 4 und 4 a zu Artikel 34 vorgenommenen Aenderungen siehe Punkte 52, 50 und 49.
Artikel 137 a - Europäische Teilanmeldung
[modifier | modifier le wikicode]79. Die Gruppe nahm den Vorschlag der britischen Delegation an, Absatz 1 Buchstabe a in der Weise zu ändern, dass der Anmelder innerhalb der im ersten Bescheid der Prüfungsabteilung gesetzten Frist eine Teilanmeldung einreichen kann. Somit wurde diese Bestimmung an die Regelung angeglichen, die in Artikel 137 b Absatz 4 für die Aenderung der Anmeldung vorgesehen sind.
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80. In bezug auf Artikel 137 a Absätze 3 und 4 siehe Punkte 30 und 31.
Artikel 137 b - Aenderung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Patents
[modifier | modifier le wikicode]81. Die Gruppe nahm zunächst einen Vorschlag der britischen Delegation an, einerseits Absatz 2 zu streichen, der inhaltlich in den somit wiedereingeführten Artikel 82 aufgenommen wurde, und andererseits die Absätze 1 und 5 zu streichen, die inhaltlich in einen neuen Artikel 137 c aufgenommen wurden. Somit betrifft Artikel 137 b nur noch auf die auf Antrag des Anmelders vorgenommenen Aenderungen.
82. Die britische Delegation beantragte sodann bezüglich des Absatzes 3, dass der Anmelder nicht nur seine Ansprüche, sondern auch die Beschreibung und die Zeichnungen ändern kann. Auf diese Art und Weise könnte die Prüfungsabteilung mit der Prüfung der Anmeldung, die der Anmelder nach Einsicht in den Bericht über den Stand der Technik in der gewünschten Form eingereicht hat, beginnen. Dieser Vorschlag wurde von mehreren Delegation unterstützt; es wurde bemerkt, dass der derzeitige Wortlaut des Absatzes 3 im Fall einer aufgeschobenen Prüfung gerechtfertigt sei, die jedoch von der Konferenz abgelehnt worden sei.
Andere Delegationen vertraten die Auffassung, dass es nicht zweckmässig sei, einem solchen Vorschlag zu folgen, da der Prüfer die Anmeldung und die geänderten Ansprüche anhand der ersten Beschreibung und der Zeichnungen prüfen könne. Ausserdem wurde vorgebracht, dass es nicht angebracht wäre, die Aenderung der Beschreibung und der Zeichnungen ohne eine Kontrolle durch die Prüfungsabteilung zuzulassen.
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Abschliessend sprach sich die Mehrheit gegen den Vorschlag der britischen Delegation aus. Diese Delegation legte einen Vorbehalt ein.
83. Die Gruppe behielt sich vor, in ihrer nächsten Sitzung zu folgendem ergänzenden Antrag der britischen Delegation Stellung zu nehmen: Dem Anmelder sollte gestattet werden, nach Erhalt des Berichts über den Stand der Technik und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung seine Patentansprüche vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung gemäss Artikel 85 zu ändern; in diesem Fall wären für den einstweiligen Schutz nach Artikel 19 die geänderten Patentansprüche massgebend.
84. Bezüglich des Absatzes 4 befürwortete die Gruppe einen Vorschlag der britischen Delegation auf Einführung eines Zeitpunkts, in dem der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung ändern kann: Diese Aenderungen müssen gleichzeitig mit der Antwort des Anmelders auf den Bescheid eingereicht werden.
85. Ausserdem wurde die Frage aufgeworfen, wie die Prüfungsabteilung vorgehen müsse, wenn der Anmelder entgegen Artikel 137 b Absatz 4 Satz 2 die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ohne Zustimmung der Prüfungsabteilung ändert.
Die Gruppe war der Auffassung, dass in diesem Fall die Prüfungsabteilung die Anmeldung zurückweisen muss.
86. Der Vorschlag der interessierten Kreise, die geänderten Patentansprüche zu veröffentlichen, wurde von der Gruppe sowohl aus Kostengründen als auch deswegen abgelehnt, weil die
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Akten vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Dennoch wurde eine neue Nummer 1 zu Artikel 60 vorgesehen, mit der der Präsident ermächtigt wird, Massnahmen für die Veröffentlichung der geänderten Patentansprüche in Form eines Hinweises im Europäischen Patentblatt zu treffen.
Artikel 138 - Verschiedene Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten
[modifier | modifier le wikicode]87. Die Gruppe, die mit der Prüfung der Frage beauftragt worden war, ob Satz 2 dieser Vorschrift beibehalten werden soll, sah keinen Grund für eine Streichung dieses Satzes. Bei dieser Gelegenheit wurde folgendes festgestellt: Wenn das Patentamt in dem in Artikel 138 genannten Fall eine geänderte Beschreibung oder geänderte Zeichnungen anfordert, so folgt daraus nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung gesonderter Patentschriften, da in einer einzigen Patentschrift gegebenenfalls auch mehrere verschiedene Beschreibungen enthalten sein könnten.
Artikel 141 - Fristen
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 142 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nummer 2 zu Artikel 141 AO - Verlängerung von Fristen
[modifier | modifier le wikicode]88. Die Gruppe war beauftragt worden zu prüfen, ob - abgesehen von den Fällen des Artikels 142 - nach Ablauf einer bestimmten Frist die bisherige Rechtslage wiederhergestellt werden könnte, dabei sollte sie von der in den nordischen Ländern geltenden Regelung ausgehen. Sie erörterte diese Frage anhand einer von der schwedischen Delegation zu diesem Zweck vorgelegten Aufzeichnung (Dok. BR/GT I/148/72).
Diese Regelung beruht darauf, dass der Anmelder, der eine Frist versäumt hat, in seine Rechte wiedereingesetzt werden kann, wenn er eine hierfür besonders vorgeschriebene
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Gebühr entrichtet. Die dann dem Anmelder zur Verfügung stehende Frist wird so berechnet, dass sie länger als die Beschwerdefrist ist und der Frist entspricht, die ein Amt benötigt, um sich zur Antwort eines Anmelders zu äussern. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Monate; die "Wiedereinsetzung" ist innerhalb einer Frist von vier Monaten möglich. Die "Wiedereinsetzung" ist aber nur für den Fall vorgesehen, dass eine vom betreffenden Amt festgesetzte Frist nicht eingehalten wird.
Aus Zeitmangel konnte die Gruppe die Folgen, die sich aus einer solchen Regelung für das Uebereinkommen ergeben würden, nicht eingehender prüfen. Einige Delegationen hielten die Frist von vier Monaten für zu lang. Eine Delegation war der Auffassung, dass vor der Veröffentlichung der Anmeldung überhaupt keine Wiedereinsetzung möglich sein sollte. Ferner wurde bemerkt, dass bei Einführung der Wiedereinsetzung nach dem Vorbild der nordischen Länder diese Regelung auf alle Beteiligten während des Einspruchs und nicht nur auf den Anmelder und den Patentinhaber angewandt werden müsste.
Abschliessend schlug der Vorsitzende vor, in der nächsten Sitzung der Gruppe einen Vorschlag nach dem Modell der nordischen Regelung vorzulegen; Artikel 142 könnte in diesem Fall auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei den im Uebereinkommen oder in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fristen beschränkt werden. Die Gruppe wird dann die von den interessierten Kreisen erhobene Frage zu prüfen haben, was in den Fällen geschehen solle, in denen der Anmelder ohne sein Verschulden einen Rechtsverlust erleidet.
Die schweizerische Delegation behielt sich vor, auf die Frage zurückzukommen, ob gemäss Artikel 142 auch in die Prioritätsfrist wiedereingesetzt werden soll.
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Nummer 2 zu Artikel 141 AO - Verlängerung von Fristen
[modifier | modifier le wikicode]89. Die britische Delegation beantragte, diese Vorschrift dahingehend zu erweitern, dass ein Poststreik nicht nur in dem Staat, in dem das Europäische Patentamt seinen Sitz hat (Fall des Absatzes 1), sondern auch in einem anderen Vertragsstaat erfasst wird, sowie auch den Fall einzubeziehen, dass die Verbindungen zwischen einem Vertragsstaat und dem Europäischen Patentamt unterbrochen sind, da diese Fälle von Absatz 2 nicht erfasst werden.
Dieser Vorschlag wurde im gegenwärtigen Zeitpunkt von der Gruppe nicht angenommen, da mehrere Delegationen der Auffassung waren, dass diese Fälle entweder durch den Artikel 142 oder mit Hilfe der Vorschläge erfasst werden könnten, die auf dem Gebiet der "Wiedereinsetzung" noch geprüft werden müssen.
Die britische Delegation machte geltend, dass der Artikel 142 keine geeignete Lösung darstelle; diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn für jeden Einzelfall ein entsprechender Antrag gestellt werde, und zwar innerhalb einer Frist von zwei Monaten, was im Falle eines sehr kurzen Streiks kaum angebracht wäre; ausserdem setze die Anwendung der nordischen Regelung im Falle eines Streiks die Zahlung einer Gebühr voraus, während die Nummer 2 zu Artikel 141 ohne weiteres angewandt werde.
Die Gruppe nahm zum Antrag der britischen Delegation noch nicht Stellung; dieser Antrag kann erneut geprüft werden, nachdem sich die Gruppe zur "Wiedereinsetzung" ganz allgemein ihre Meinung gebildet hat.
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Artikel 148 - Zustellung - und entsprechende Vorschriften
[modifier | modifier le wikicode]der Ausführungsordnung
90. Die niederländische Delegation schlug vor, Artikel 148 in die Ausführungsordnung zu übernehmen, damit gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, die derzeitige Regelung ohne eine Revision des Uebereinkommens zu ändern. Es wurde betont, dass gegenwärtig mehrere nationale Patentämter ohne eine amtliche Zustellung der Schriftstücke durch die Post in zufriedenstellender Weise funktionieren. Es dürfte nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, in der Zukunft auch für das Europäische Patentamt eine solche Regelung vorzusehen.
Die Gruppe lehnte diesen Vorschlag ab und beliess den Artikel 148 im Uebereinkommen.
Artikel 153 - Berufsmässiger Vertreter
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 154 - Notwendiger Vertreter
[modifier | modifier le wikicode]91. Der Gruppe werden auf der nächsten Sitzung Vorschläge des Vorsitzenden vorliegen.
92. Aus Zeitmangel konnte die Gruppe die Bemerkungen der interessierten Kreise zur Ausführungsordnung nicht prüfen.
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Mit der Prüfung dieser Bemerkungen wurde der Redaktionsausschuss der Konferenz beauftragt; nach dieser Prüfung gegebenenfalls noch offengebliebene Fragen werden dem Koordinierungsausschuss vorgelegt werden.
ERSTER VORENTWURF EINER GEBUEHRENORDNUNG
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 9 - Nicht ausreichender Gebührenbetrag
[modifier | modifier le wikicode]93. Die Prüfung eines Vorschlags der britischen Delegation (Dok. BR/GT I/151/72) wurde von der Gruppe auf die nächste Sitzung vertagt.
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| 99 | 2017199 | 《》 | |
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CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
- Secrétariat -
- Sekretariat -
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
- Secretariat -
Anlage I zu Dok. BR/177/72
Annex I to Doc. BR/177/72
Annexe I au doc. BR/177/72
ARBEITSGRUPPE I
(Luxemburg, 28. Februar bis 3. März 1972)
VERZEICHNIS DER TEILNEHMER
WORKING PARTY I
(Luxembourg, 28 February to 3 March 1972)
LIST OF PARTICIPANTS
GROUPE DE TRAVAIL I
(Luxembourg, 28 février au 3 mars 1972)
LISTE DES PARTICIPANTS
BR/177 d/e/f/72 (Anlage I) (Annex I) (Annexe I)
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(1) \( \frac{1}{2} \) (2) \( \frac{1}{2} \) (3) \( \frac{1}{2} \) (4) \( \frac{1}{2} \) (5) \( \frac{1}{2} \) (6) \( \frac{1}{2} \) (7) \( \frac{1}{2} \) (8) \( \frac{1}{2} \) (9) \( \frac{1}{2} \) (10)
[p.55]
- 2 -
Vorsitzender - Chairman - Président
Dr. K. HAERTEL
Präsident des Deutschen Patentamtes
- DELEGATIONEN - DELEGATIONS - DELEGATIONS
DEUTSCHLAND
Dr. H. MAST
Ministerialrat Bundesjustizministerium
Dr. R. SINGER
Abteilungspräsident Deutsches Patentamt
Dr. D. BERNECKER
Oberregierungsrat Deutsches Patentamt
FRANCE
M. F. SAVIGNON
Directeur Institut National de la Propriété Industrielle
M. J. BALMARY
Avocat-Général près la 4ème Chambre de la Cour d'Appel de Paris Ministère de la Justice
M. R. LABRY
Conseiller d'Ambassade Ministère des Affaires Etrangères
M. P. FRESSONNET
Directeur-adjoint Institut National de la Propriété Industrielle
M. Ph. GUERIN
Attaché de Direction Institut National de la Propriété Industrielle
.../...
[p.56]
- 3 -
PAYS-BAS
[modifier | modifier le wikicode]M. J.B. van BENTHEM
M. H.J.G. PIETERS
Président de l'Octrooiraad
Chef adjoint Division des Affaires juridiques Ministère des Affaires économiques
SUISSE
[modifier | modifier le wikicode]Dr. E. LIPS
M. P. BRAENDLI
M. R. KAEMPF
Stellvertretender Direktor Eidg. Amt für geistiges Eigentum
Vizedirektor Eidg. Amt für geistiges Eigentum
Sektionschef Ia Eidg. Amt für geistiges Eigentum
SWEDEN
[modifier | modifier le wikicode]Mr. G. BORGGARD
Mr. L. TÖRNROTH
Director General Royal Swedish Patent and Registration Office
Primary Examiner Royal Swedish Patent and Registration Office
.../...
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UNITED KINGDOM
[modifier | modifier le wikicode]Mr. J.D. FERGUSSON
Assistant Comptroller Patent Office, Board of Trade
Mr. R. BOWEN
Superintending Examiner Patent Office, Board of Trade
Mr. V. TARNOFSKY
Senior Examiner Patent Office, Board of Trade
- PROBACHTER - OBSERVERS - OBSERVATEURS
[modifier | modifier le wikicode]COMMISSION DES COMMUNAUTES EUROPEENNES
[modifier | modifier le wikicode]M. B. SCHWAB
Administrateur principal Direction Générale XIV
INSTITUT INTERNATIONAL DES BREVETS (I.I.B.) - LA HAYE
[modifier | modifier le wikicode]M. L. FEYEREISEN
Sous-Directeur technique
Dr. U. SCHATZ
Chef du Service Juridique et des Relations Extérieures
O.M.P.I./W.I.P.O. - GENEVE
[modifier | modifier le wikicode]Dr. K. PFANNER
Head Industrial Property Division
Dr. J. KOHNEN
PCT-Section
.../...
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- 5 -
- SEKRETARIAT - SECRETARIAT - SECRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode]M. J. SAUR
Chef de Division
M. V. SCORDAMAGLIA
Administrateur principal
M. H. KUNHARDT
Administrateur principal
M. F. GIUFFRIDA
Administrateur
M. M. VAN EMPEL
Administrateur
M. D. THOMPSON
Legal Adviser E.F.T.A. Secretariat
[p.59]
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 11. Februar 1972 BR/GT I/143/72
- Sekretariat -
ANLAGE II zu Dok. BR/177/72
VORLAEUFIGE TAGESORDNUNG
[modifier | modifier le wikicode]für die 11. Sitzung der Arbeitsgruppe I (Luxemburg, 28. Februar bis 3. März 1972) Beginn: Montag, 28. Februar 1972, 15.00 Uhr
1. Eröffnung der Sitzung und Genehmigung der vorläufigen Tagesordnung 2. Erörterung der Bestimmungen, die von der Konferenz zwecks Prüfung an die Arbeitsgruppe I zurückverwiesen worden sind (vgl. Anlage). 3. Sonstiges
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ANLAGE
VERZEICHNIS DER BESTIMMUNGEN,
[modifier | modifier le wikicode]DIE VON DER KONFERENZ ZWECKS PRUEFUNG AN DIE ARBEITSGRUPPE I ZURUECKVERWIESEN WORDEN SIND (1)
Artikel 9 Absatz 2:
[modifier | modifier le wikicode]- Buchstabe a: wissenschaftliche Entdeckungen - Zusammenfassung der Buchstaben a, b, d und g und insbesondere Einbeziehung des Buchstabens g (Computer-Programme) in den Buchstaben d - Buchstabe e: physische Behandlung; die Diagnostizierverfahren; Aufrechterhaltung des Wortes "tierischen"
Artikel 11:
[modifier | modifier le wikicode]- Frage der Selbstkollision (2)
Artikel 15:
[modifier | modifier le wikicode]- Aufrechterhaltung oder Streichung des letzten Satzes von Absatz 1
Nummer 1 zu Artikel 16:
[modifier | modifier le wikicode]- Einführung einer zeitlichen Beschränkung für die Aussetzung des Erteilungsverfahrens
Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 97:
[modifier | modifier le wikicode]- Von der CIFE aufgeworfene Frage einer Lücke zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Schutz.
(1) Die berichterstattenden Delegationen sind gebeten worden, Vorschläge für die in ihre Zuständigkeit fallenden Artikel vorzulegen (ausgenommen die Artikel 11 und 21; s. Fussnoten zu diesen Artikeln).
(2) Die schweizerische Delegation ist ersucht worden, Vorschläge zu machen.
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- 2 -
Artikel 20:
[modifier | modifier le wikicode]- Prüfung des Vorschlags mehrerer internationaler Organisationen (Dok. BR/165/72): Ergänzung des Artikels 20 oder Auslegende Erklärung durch die Diplomatische Konferenz.
Artikel 21:
[modifier | modifier le wikicode]- Es ist zu prüfen, ob die Zusatzpatente aufrechterhalten werden könnten, um die Frage der Selbstkollission teilweise zu lösen (1).
Artikel 34 Absatz 3:
[modifier | modifier le wikicode]- Es ist zu prüfen, ob der letzte Satzteil des ersten Satzes beibehalten werden soll ("die Anmeldung in der Verfahrenssprache stellt die verbindliche Fassung dar"). Wenn ja, so ist zu prüfen, ob die betreffende Bestimmung nicht an anderer Stelle eingefügt werden sollte.
Artikel 56 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c:
[modifier | modifier le wikicode]- S. Artikel 97
Artikel 59:
[modifier | modifier le wikicode]- Verhältnis zwischen Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 2 (Eintragung einer Uebertragung in das europäische Register) - Auswirkung der Lösung auf Artikel 149 Absatz 6.
Artikel 67:
[modifier | modifier le wikicode]- Ueberprüfung der Frist für die Zahlung der Benennungsgebühr.
(1) Die französische Delegation ist um Vorschläge gebeten worden.
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- 3 -
Artikel 71:
- Abfassung einer Bestimmung mit Einzelheiten für die Offenbarung der Erfindung bezüglich mikrobiologischer Verfahren (Vorschlag der CNIPA).
Artikel 71 a:
- Prüfung des zweiten Satzes: entweder Streichung der Worte "in vollem Umfang" oder eine weniger strenge Regelung.
Nummer 4 a zu Artikel 145:
- Ueberprüfung der Bestimmung hinsichtlich des Falles, dass ein Prioritätsdatum falsch angegeben wird.
Artikel 75 Absatz 2 a:
- Frist für die Einreichung der Uebersetzungen von Prioritätsdokumenten (zwanzig Monate anstatt sechzehn Monate). - Etwaige Senkung der Gebühr zur Deckung der Uebersetzungskosten. - Ueberprüfung der Notwendigkeit, eine Bescheinigung der Uebereinstimmung vorzusehen; falls an dieser Bescheinigung festgehalten wird, ist zu prüfen, ob sie von einer Behörde vorzunehmen ist.
Artikel 78 Absatz 7:
- Ueberprüfung des Buchstabens a hinsichtlich der Frage, ob darin die gleichen Möglichkeiten wie im Buchstaben b vorzusehen sind.
Artikel 79 Absatz 4 a:
- Klarstellung der Folgen, die sich daraus ergeben könnten, dass in einer Zusammenfassung gegenüber der Anmeldung in der eingereichten Fassung neue Bestandteile enthalten sind.
BR/GT I/143 d/72 (Anlage) zat/UL/K/bm
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- 4 -
Artikel 79 Absatz 5:
- Harmonisierung der Frist von einem Monat mit der des PCT. - Prüfung der Auswirkung einer solchen Frist gegenüber dem IIB hinsichtlich der Uebermittlung des ergänzenden Berichts über den Stand der Technik.
Artikel 88:
- Prüfung einer Bestimmung, wonach dem Anmelder mitzuteilen ist, wann die in Absatz 2 vorgesehene Frist für die Stellung des Prüfungsantrags zu laufen beginnt. - Gegebenenfalls Ueberprüfung des Absatzes 4 für den Fall, dass die Zusatzpatente wieder eingeführt werden.
Artikel 97:
- S. Artikel 18. - Verhältnis zwischen Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 56 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c. - Prüfung der Konsequenzen, die sich aus der Entrichtung der in Absatz 2 vorgesehenen Gebühren durch den Anmelder ergeben, wenn dieser mit der Form, in der die Prüfungsabteilung das Patent erteilen will, nicht einverstanden ist. - Ist - insbesondere zur Berechnung der in Artikel 107 a Absatz 1 vorgesehenen Frist - ein neuer Bescheid der Prüfungsabteilung vorzusehen, wenn der Anmelder mitgeteilt hat, dass er mit der Form, in der die Prüfungsabteilung das Patent erteilen will, nicht einverstanden ist?
Artikel 106 a:
- Soll vom Zeitpunkt einer Verletzungsklage an eine Frist vorgesehen werden, nach deren Ablauf der vermeintliche Verletzer dem Einspruchsverfahren nicht mehr beitreten kann? - Ist die Möglichkeit des Beitritts auf die erste Instanz, also auf die Einspruchsabteilung zu beschränken?
BR/GT I/143 d/72 (Anlage) zat/UL/K/bm
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- 5 -
Artikel 107 a Absatz 1:
- S. Bemerkung zu Artikel 97. - Soll die Fassung in der Sprache, in der das Patent erteilt wird, oder die, in die das Patent übersetzt wird, massgeblich sein?
Artikel 115:
- Klarstellung des Verhältnisses zwischen den Absätzen 2 und 3
Artikel 116:
- Prüfung der Vorschläge der interessierten Kreise (Arbeitsunterlage Nr. 7 vom 27. Januar 1972) unter Berücksichtigung der Erörterungen der Konferenz
Artikel 123:
- Uebersetzung der Patentansprüche der internationalen Anmeldung und etwaige Auswirkungen auf die Lösung, die für Artikel 34 gewählt wird. - Gegebenenfalls Vereinfachung der Fassung des Artikels 123.
Artikel 137 b Absätze 1 und 4:
- Absatz 1 ist mit Artikel 137 a Absatz 1 in Einklang zu bringen. - Etwaige Veröffentlichung der auf Veranlassung des Anmelders gemäss Absatz 4 Satz 1 geänderten Patentansprüche.
Artikel 138:
- Ueberprüfung des letzten Satzes.
BR/GT I/143 d/72 (Anlage) zat/UL/K/bm
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Artikel 141 und Nummer 2 zu Artikel 141 sowie Artikel 142:
[modifier | modifier le wikicode]- Ueberprüfung in Verbindung mit der allgemeinen Frage der Fristen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Entrichtung einer besonderen Gebühr kurz nach Fristablauf oder andere Möglichkeiten).
Artikel 153 und 154:
[modifier | modifier le wikicode]- Ueberprüfung dieser Artikel - gegebenenfalls durch den Koordinierungsausschuss - unter Berücksichtigung der Vorschläge der interessierten Kreise.
Ausführungsordnung:
[modifier | modifier le wikicode]- Prüfung der Anregungen der interessierten Kreise. Die Arbeitsgruppe I wird von der Ausführungsordnung des PCT nur dann abweichen, wenn dies im Interesse des Anmelders liegt.
Gebührenordnung:
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 9 Absatz 1 letzter Satz:
[modifier | modifier le wikicode]- Ueberprüfung.
BR/GT I/143 d/72 (Anlage) zat/UL/K/bm
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