BR-Documents : art. 18072 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : BR 180 d 72
- Artikelnummer : 18072
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
BR-Documents/Deutsch/BR-Dokumente 176-200/BR-Dokumente 180 d 72/BR 180 d 72.pdf
Contenu
[modifier | modifier le wikicode][p.1]
Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
BR 180 d/72
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
[p.2]
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTEILUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 11. April 1972 BR/180/72
- Sekretariat -
VERMERK
[modifier | modifier le wikicode]Betrifft: Ergänzende Bemerkungen zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patent- erteilungsverfahren
Verfasser: CNIPA
BR/180 d/72 opf/WK/cs
.../...
[p.3]
COMMITTEE OF NATIONAL INSTITUTES OF PATENT AGENTS
[modifier | modifier le wikicode]CNIPA
Ergänzende Bemerkungen von CNIPA zum Zweiten Vorentwurf eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren---
Artikel 20
[modifier | modifier le wikicode]Für den Fall, dass dieser wichtige Artikel geändert oder dazu eine Absichtserklärung abgegeben wird, würde es CNIPA sehr begrüssen, wenn er zu diesen Aenderungen oder dieser Erklärung Stellung nehmen könnte.
Artikel 132
[modifier | modifier le wikicode]CNIPA hat festgestellt, dass in Artikel 97 der Zeitpunkt der Erteilung eines europäischen Patents nicht genannt wird. Folglich ist ein Anmelder, der drei bis fünf Monate vor Ablauf des auf den Anmeldetag folgenden Jahres eine Mitteilung nach Artikel 97 Absatz 1 erhält, im ungewissen darüber, ob sein europäisches Patent vor oder nach Ablauf des auf den Anmeldetag folgenden Jahres gewährt wird. Nach Artikel 129 Absatz 2 und Artikel 132 muss er jedoch unter Umständen bis zu diesem Zeitpunkt einzelstaatliche Jahresgebühren entrichten, wenn die Erteilung vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Es wird vorgeschlagen, einen genauen Zeitpunkt für die Erteilung festzulegen; sollte dieser Zeitpunkt innerhalb der drei Monate vor Ablauf des auf den Anmeldetag folgenden Jahres liegen, so wären innerhalb der drei Monate nach Ablauf des auf den Anmeldetag folgenden Jahres die einzelstaatlichen Jahresgebühren, unter Ausschluss weiterer Gebühren, zu zahlen.
Artikel 153 und 154
[modifier | modifier le wikicode]Siehe Erklärung von CNIPA in einem gesonderten Schreiben.
---BR/180 d/72 opf/WK/bm