BR-GT-IV-Documents : art. 3270 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : BR GT IV 32 d 70
- Artikelnummer : 3270
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
BR-GT-IV-Documents/Deutsch/BR-GT IV-Dokumente 026-050/BR-GT IV-Dokumente 032 d 70/BR GT IV 32 d 70.pdf
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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
BR/GT IV 32 d/70
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTERTELUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 4 August 1970 BR/GT IV/32/70
- Sekretariat -
BERICHT
[modifier | modifier le wikicode]über die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)
1. Die Arbeitsgruppe IV hielt vom 6. bis 9. Juli 1970 in Luxemburg ihre zweite Sitzung unter dem Vorsitz von Herrn E. ARMITAGE, Comptroller-General am Patent Office in London, ab.
Wie an der ersten Sitzung nahmen Vertreter des Internationalen Patentinstituts in Den Haag als Beobachter teil. Die Vertreter der WIPO/BIRPI und des Europarates hatten sich entschuldigen lassen (1).
I. - GESTALTUNG DER ARBEIT
[modifier | modifier le wikicode]2. Auf Vorschlag ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, ihre Arbeit wie folgt zu gestalten:
(1) Teilnehmerverzeichnis siehe Anlage.
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a) Finanzvorschriften des Vorentwurfs eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren:
Die Arbeitsgruppe kam überein, die Artikel 42 bis 53 und 186 bis 187 a dieses Entwurfs, für welche der Vorsitzende Textvorschläge unterbreitet hatte (Dok. BR/GT IV/24/70) bzw. für welche im Verlauf der Sitzung Textvorschläge ausgearbeitet wurden, in erster Lesung zu behandeln (1).
b) Bericht der Arbeitsgruppe über die Finanzierung des Europäischen Patentamts:
Es wurde beschlossen, in der 2. Sitzung den Bericht zu erörtern (Dok. BR/GT IV/19/70), den der Vorsitzende der Arbeitsgruppe IV vorbereitet hatte, und die Anlagen zu dem Bericht zu überprüfen. Diese Anlagen werden unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Arbeitsgruppe IV zu ändern sein.
3. Wie in der ersten Sitzung wurde der Redaktionsausschuss unter dem Vorsitz von Herrn Dr. SINGER beauftragt, die Schlussfolgerungen der Erörterungen aufzuzeichnen, insbesondere die Finanzvorschriften des Vorentwurfs eines Uebereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren zu überarbeiten und unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Mitglieder der Arbeitsgruppe IV neue Textvorschläge zu formulieren.
(1) Eine neue Fassung dieser Artikel ist in Dokument BR/GT IV/31/70 enthalten; in dieser Fassung sind die Bemerkungen berücksichtigt, die die Arbeitsgruppe IV in ihrer Sitzung vom 6. bis 9. Juli 1970 gemacht hat.
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II. - PRÜFUNG DER FINANZVORSCHRIFTEN EINES VORENTWURFS EINES UEBEREINKOMMENS UEBER EIN EUROPÄISCHES PATENTERTEILUNGSVERFAHREN
[modifier | modifier le wikicode](Dok. BR/GT IV/24/70, vervollständigt durch Vorschläge, die während der Sitzung ausgearbeitet wurden)
Artikel 42
[modifier | modifier le wikicode]4. Bei der Prüfung der Frage, wie die Ausgaben des Europäischen Patentamts gedeckt werden sollen, beschlossen die Mitglieder der Arbeitsgruppe IV, in Artikel 42 alle Finanzierungsmöglichkeiten zu erwähnen, die zur Deckung der Ausgaben in Anspruch genommen werden können, nämlich: a) die eigenen Mittel des Europäischen Patentamts; b) die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren; c) die besonderen, rückzahlbaren Finanzbeiträge der Vertragsstaaten. 5. In Zusammenhang mit Artikel 42 wurde die Frage der Schaffung eines Reservefonds und eines Betriebsmittelfonds aufgeworfen. Die Delegationen hielten daran fest, dass diese Fonds zweckmässig seien, die es dem Patentamt erlauben sollen, vor allem in seiner Anlaufzeit unvorhergesehene Ausgaben zu decken und stets über hinreichende Liquiditäten für die Durchführung seiner Aufgaben zu verfügen. Nach ihrer Auffassung sollte jedoch die Schaffung solcher Fonds in den Finanzvorschriften des Uebereinkommens nicht ausdrücklich erwähnt werden; vielmehr der Wortlaut der Artikel über die Finanzierung des Patentamts dahin geändert werden, dass diese Ziele gleichzeitig auf mehreren Wegen verfolgt werden können. Insbesondere die Artikel
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- 42 b (Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren) - 42 d (Besondere Finanzbeiträge) - 42 e (Vorschüsse) - 42 f (Mittel für unvorhergesehene Ausgaben) - 42 g (Uebergangszeit)
werden diesen Ueberlegungen Rechnung tragen.
6. Nach dem Beschluss der Mitglieder der Arbeitsgruppe wird ferner der in Artikel 42 formulierte Grundsatz, wonach die Gebühren und die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren so zu bemessen sind, dass alle Ausgaben des Europäischen Patentamts grundsätzlich gedeckt werden, in einem neuen Artikel (Artikel 42 c) niedergelegt, damit diesem Grundsatz mehr Gewicht verliehen wird.
Artikel 42 a
[modifier | modifier le wikicode]7. Artikel 42 a soll von den eigenen Mitteln des Europäischen Patentamts handeln. In diesem Artikel werden ausserdem die sonstigen Einnahmen des Patentamts erwähnt.
Artikel 42 b
[modifier | modifier le wikicode]8. Dieser Artikel soll die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren regeln. Die einzelnen Delegationen stimmten dem Grundsatz zu, dass für Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren, die nicht zum Fällig-
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keitstermin erfolgen, Verzugszinsen zu entrichten sind. In den Vorschlägen der deutschen Delegation war ferner vorgesehen (Vorschlag zu Artikel 42 b), den Zinssatz so festzusetzen, dass die Zinsen die Kosten einer etwaigen Kreditaufnahme decken. Die Delegationen erklärten sich zwar mit der Festsetzung eines solchen Zinssatzes grundsätzlich einverstanden, beschlossen aber, aus psychologischen Gründen die Höhe des Zinssatzes nicht in den Artikeln des Uebereinkommens zu erwähnen, sondern ihn in der Finanzordnung zu bestimmen.
Artikel 42 c
[modifier | modifier le wikicode]9. In Artikel 42 c soll der Grundsatz niedergelegt werden, dass die ordentlichen Einnahmen, nämlich die Gebühren und die Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren, so zu bemessen sind, dass der Haushalt ausgeglichen wird.
Artikel 42 d
[modifier | modifier le wikicode]10. Artikel 42 d regelt die besonderen Finanzbeiträge, die vom Europäischen Patentamt in Anspruch genommen werden können. Noch nicht behandelt wurde der zweite Absatz, der bestimmt, dass die besonderen Finanzbeiträge nach einem Aufbringungsschlüssel festgelegt werden sollen, der sich auf die Anzahl der Patentanmeldungen in den verschiedenen Vertragsstaaten im vorletzten Jahr vor der Errichtung des Europäischen Patentamts stützt. Die Prüfung dieses Absatzes wurde bis zur Oktober-sitzung zurückgestellt; in dieser Sitzung sollen die Vorschläge der spanischen und der luxemburgischen Delegation, die sich für einen anderen Aufbringungsschlüssel ausgesprochen haben (siehe nachstehende Punkte 56 und 60), behandelt werden.
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Artikel 42 e
[modifier | modifier le wikicode]11. Artikel 42 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Europäischen Patentamt Vorschüsse gewährt werden können. Die Arbeitsgruppe IV prüfte den in ihm zum Ausdruck gebrachten Grundsatz und kam überein, die Prüfung in ihrer Oktobersitzung fortzusetzen.
Artikel 42 f
[modifier | modifier le wikicode]12. Damit das Europäische Patentamt allen erdenklichen Situationen gerecht zu werden vermag und damit es insbesondere während der Anlaufzeit unvorhergesehene Ausgaben decken kann, ermöglicht Artikel 42 f, dass im Haushaltsplan des Patentamts Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden können; die Verwendung dieser Mittel bedarf des vorherigen Beschlusses des Verwaltungsrates.
Artikel 42 g
[modifier | modifier le wikicode]13. Artikel 42 g gilt für die Uebergangszeit und sieht vor, dass in der Anlaufzeit besondere, rückzahlbare Finanzbeiträge erhoben werden können. Dieser Artikel bestimmt ferner, wie diese Beiträge im einzelnen zurückzuerstatten sind. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe IV waren damit einverstanden, dass diese vorläufig als Artikel 42 g eingeordnete Vorschrift in die Uebergangsbestimmungen aufgenommen wird.
Die Delegationen kamen überein, diesen Artikel in ihrer Oktobersitzung noch genauer zu prüfen.
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Artikel 43
[modifier | modifier le wikicode]14. Artikel 43 betreffend den Haushaltsplan wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen (Dok. BR/GT IV/24/70).
Artikel 44
[modifier | modifier le wikicode]15. Dieser Artikel, der die Verwendung der Ausgaben betrifft, wurde ebenfalls in der ursprünglichen Fassung mit der Einschränkung angenommen, dass es anstatt 'Haushaltsordnung' nunmehr 'Finanzordnung' heissen muss (1).
Die norwegische Delegation brachte den Wunsch zum Ausdruck, die Möglichkeit der Mittelübertragung möge nicht auf ein einziges Haushaltsjahr beschränkt werden. Die deutsche und die französische Delegation wiesen darauf hin, dass man diesem Wunsch in einem anderen Rahmen entsprechen könne: Nach Auffassung der deutschen Delegation liesse sich diese Frage im Rahmen einer mehrjährigen Finanzplanung regeln; die französische Delegation wäre bereit, die Möglichkeit der Mittelübertragung in der Finanzordnung vorzusehen.
Artikel 45
[modifier | modifier le wikicode]16. Artikel 45 betreffend die Einteilung des Haushaltsjahres wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen.
(1) Im französischen Text des Artikels 44 Absatz 2, 2. Zeile, muss es heissen: 'qui ne seront pas utilisées' anstatt: 'qui seront utilisées'.
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Artikel 46
[modifier | modifier le wikicode]17. Artikel 46 über die Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans wurde ebenfalls in seiner ursprünglichen Fassung beibehalten. Der Vorbehalt in bezug auf den Verwaltungsrat entfällt.
Artikel 47
[modifier | modifier le wikicode]18. Artikel 47 betreffend die Festsetzung des Haushaltsplans wurde ebenfalls angenommen. Der Vorbehalt bezüglich des Verwaltungsrates entfällt.
Artikel 48
[modifier | modifier le wikicode]19. Artikel 48, der die Annahme des vorläufigen Haushaltsplans regelt, wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen. Der Vorbehalt bezüglich des Verwaltungsrates sowie der Vorbehalt bezüglich des Entwurfs des Haushaltsplans entfallen. Absatz 3, dessen Streichung vorgeschlagen worden war, wurde vorläufig beibehalten. Die Delegationen kamen überein, diesen Absatz in ihrer nächsten Sitzung erneut zu prüfen.
Artikel 49
[modifier | modifier le wikicode]20. Die Arbeitsgruppe erklärte sich mit Artikel 49 betreffend der Ausführung des Haushaltsplans einverstanden. Abgesehen davon, dass das Wort 'Haushaltsordnung' durch das Wort 'Finanzordnung' ersetzt wird, wurde dieser Artikel nicht geändert.
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Artikel 50
[modifier | modifier le wikicode]21. Artikel 50, der die Bestätigung der Rechnung behandelt, wurde in seiner ursprünglichen Fassung angenommen (1). Die Vorbehalte bezüglich des Verwaltungsrates entfallen. Die frühere Bemerkung über die Möglichkeit, eine nachträgliche Kontrolle einzuführen (Bemerkung zu Artikel 50, unten auf der Seite) wurde gestrichen.
Artikel 51
[modifier | modifier le wikicode]22. Im ursprünglichen Text des Artikels 51 betreffend die vom Europäischen Patentamt zu verwendende Rechnungseinheit wurde Absatz 2 wie folgt geändert:
'(2) Die Vertragsstaaten stellen dem Europäischen Patentamt die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Beiträge nach der gemäss Artikel 53 festgelegten Finanzordnung zur Verfügung'.
23. Die Absätze 3 und 4 wurden gestrichen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe waren sich einig darüber, dass es dem Verwaltungsrat überlassen werden sollte, in der Finanzordnung die Einzelheiten zu regeln, nach denen die in Artikel 42 vorgesehenen Finanzbeiträge an das Europäische Patentamt zu zahlen sind. Die deutsche Delegation beantragte jedoch, im Sitzungsbericht festzuhalten, dass nach ihrer Auffassung die in Artikel 42 vorgesehenen Finanzbeiträge in einer konvertierbaren Währung zu zahlen sind.
(1) Im französischen Text des Artikels 50 Absatz 1, letzter Satz muss es anstelle von 'numération' 'rémunération' heissen.
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"24.
Die Delegation des Vereinigten Königreichs ver- erklärte, dass eine Verpflichtung, wie sie Arti- kel 51 Absatz 3 vorsehe, für hinterlegte Beträge den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert aufrechtzuerhalten, vom Vereinigten Königreich nicht akzeptiert werden könne. Auch andere Dele- gationen hatten gewisse Bedenken gegenüber dieser Bestimmung. Das Problem wurde zur weiteren Be- handlung im Rahmen der Finanzregelung zurückge- stellt."
Artikel 52
[modifier | modifier le wikicode]25. Artikel 52 der ursprünglichen Fassung, der die Transferierung der Guthaben betraf, wurde gestrichen.
Artikel 53
[modifier | modifier le wikicode]26. Artikel 53 über die Finanzordnung wurde dahin geändert, dass der Verwaltungsrat in ihm nicht mehr erwähnt wird. Buchstabe d, wonach der Aufbringungsschlüssel für die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten in der Finanzordnung festzulegen ist, wurde vorläufig offen gelassen.
Artikel 186
[modifier | modifier le wikicode]27. Artikel 186, der die stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen Patentamts betrifft, wird von der Arbeitsgruppe I in ihrer Septembersitzung noch diskutiert werden müssen. Hierzu kündigte die deutsche Delegation an, dass der Vorsitzende der Arbeitsgruppe I eine Neufassung dieses Artikels vorschlagen werde. Unter diesen Umständen hielt es die Arbeitsgruppe IV für zweck- mässig, die Arbeitsgruppe I auf die Notwendigkeit hinzu- weisen, den neuen Text des Artikels 186 mit dem neuen Text des Artikels 187 in Uebereinstimmung zu bringen, insbe- sondere im Hinblick auf den Begriff der Errichtung und den der Eröffnung des Europäischen Patentamts.
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Artikel 187
[modifier | modifier le wikicode]28. Artikel 187 betrifft das erste Haushaltsjahr des Europäischen Patentamts. In Absatz 1 wurden Satz 1 in der französischen Fassung und Satz 2 in der französischen und englischen Fassung geringfügig geändert. Absatz 2, der die unverzinslichen Vorschüsse regelt, wurde dahin geändert, dass er keine Begründung mehr enthält.
29. Absatz 3, der die Einstellung von Personal in der Anfangszeit regelt, wurde in seiner ursprünglichen Fassung - vorbehaltlich der Zustimmung der ebenfalls zuständigen Arbeitsgruppen I und III - angenommen. Das Sekretariat wird den Arbeitsgruppen I und III eine Aufzeichnung in diesem Sinne vorlegen.
Die Bemerkung unten auf der Seite wurde gestrichen.
Artikel 187 a
[modifier | modifier le wikicode]30. Die Frage, ob Artikel 187 a nach Annahme der Artikel 42 d und 42 g beibehalten werden soll, wurde noch nicht endgültig entschieden.
31. Die Prüfung der Finanzvorschriften des Vorentwurfs eines Übereinkommens über ein europäisches Patenterteilungsverfahren wurde mit der Bemerkung des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe abgeschlossen, dass diese Vorschriften in der Oktobersitzung der Arbeitsgruppe IV in zweiter Lesung behandelt werden müssen.
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32. Die Arbeitsgruppe wurde schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass in zahlreichen Artikeln der vorläufig angenommenen Finanzvorschriften dem Verwaltungsrat die Befugnis zur Regelung gewisser Dinge erteilt wird. Es sei zu fragen, ob diese Befugnisse des Verwaltungsrates nicht an anderer Stelle des Uebereinkommens geregelt werden müssten. Die Arbeitsgruppe warf ferner die Frage auf, ob nicht im Verwaltungsrat Ausschüsse mit besonderer Zuständigkeit geschaffen werden sollten, z.B. ein Ausschuss für Finanzfragen.
Nach Auffassung der Arbeitsgruppe sollte die Arbeitsgruppe I als koordinierende Arbeitsgruppe auf dieses Problem hingewiesen werden.
III. - PRUEFUNG DES BERICHTS DES VORSITZENDEN DER ARBEITSGRUPPE IV UEBER DIE FINANZIERUNG DES EUROPAEISCHEN PATENTAMTS
[modifier | modifier le wikicode](Dok. BR/GT IV/19/70)
Zu Abschnitt I: Allgemeines
[modifier | modifier le wikicode]33. Bei der Prüfung des Abschnitts 'Allgemeines' des Berichts ihres Vorsitzenden beschloss die Arbeitsgruppe IV, die Ausführungen auf Seite 2 umzuformulieren, weil diese Ausführungen den Eindruck erwecken könnten, dass ein Defizit nur in der Anlaufzeit entstehen könne.
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Allerdings seien während der ersten Jahre der Tätigkeit des Patentamts Defizite zu erwarten; die Mitglieder der Arbeitsgruppe möchten aber nicht von vornherein ausschliessen, dass Defizite auch später während des normalen Funktionierens des Amtes entstehen.
Zu Abschnitt II: Voraussichtlicher Arbeitsanfall beim Europäischen Patentamt
[modifier | modifier le wikicode]Zu Ziffer 1: Voraussichtlicher Eingang von Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt
[modifier | modifier le wikicode]34. Die Anzahl der Patentanmeldungen wurde auf 40.000 geschätzt. Diese Zahl sollte nach dem Bericht um 5.000 pro Jahr erhöht werden, falls die '2-Staaten-Theorie' angenommen würde. Die deutsche Delegation bat, diese Zahl zu überprüfen. Sie ist der Auffassung, dass es der Wirklichkeit näher komme, wenn man mit 6.000 Anmeldungen rechne.
Zu Abschnitt IV: Voraussichtliche Ausgaben des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]Zu Ziffer 1: Personalausgaben
[modifier | modifier le wikicode]35. Festlegung der Rechnungseinheit
[modifier | modifier le wikicode]Bezüglich der Wahl der Rechnungseinheit sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe IV die Formulierung weniger bestimmt sein; die Stelle in dem Bericht, die die Anlage 7 behandelt (etwaige Wahl einer Währung eines Vertragsstaats als Rechnungseinheit), sollte schwächer formuliert werden.
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36. Die Arbeitsgruppe IV nahm die Entscheidung der Arbeitsgruppe III (1) über die Einteilung der Beamten in die Besoldungsgruppen A4 bis A7 zur Kenntnis. Dieser Entscheidung zufolge sollte die Einteilung wie folgt vorgenommen werden:
- 1/3 der Beamten wird in die Besoldungsgruppe A4 eingestuft; - 1/3 der Beamten wird in die Besoldungsgruppe A5 eingestuft; - 1/3 der Beamten wird in die Besoldungsgruppen A6 und A7 eingestuft.
Die Arbeitsgruppe nahm diese Einteilung als Grundlage für die Berechnung der Personalausgaben (insbesondere Anlagen 9 und 9 a) an. Da die Bezüge des Präsidenten noch nicht festgelegt werden sollen, wurde beschlossen, in den betreffenden Tabellen die besondere Vergütung des Präsidenten als Erinnerungsposten aufzuführen. Vorerst wird der Betrag dieser Vergütung also nicht angegeben. Dem Beschluss der Arbeitsgruppe III zufolge werden die Vizepräsidenten in die Besoldungsgruppe A1 eingestuft.
37. Die Anlagen 9 und 9 a werden geändert unter Berücksichtigung
a) der von der Arbeitsgruppe III vorgeschlagenen Einstufung der Beamten; b) der Entscheidung der Arbeitsgruppe IV, für alle Beamten einen gewissen Anteil der Grundgehälter für Familienzulagen und für Auslandszulagen einzusetzen.
Diesbezüglich wurde die Arbeitsgruppe IV darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgruppe III beschlossen hat, den Satz
(1) Diese Entscheidung wurde in der Sitzung vom 1.-3. Juli 1970 getroffen.
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für die Familienzulage von 5 % auf 6 % und den Satz für die Auslandszulage von 16 % auf 19 % zu erhöhen. Die von der Arbeitsgruppe IV zuvor aufgrund der Erfahrungen der EWG-Kommission angenommenen Prozentsätze (10 % der Grundgehälter für Familienzulagen und 13 % der Grundgehälter für Auslandszulagen (1) ) werden entsprechend erhöht werden.
Zu Ziffern 2 und 3: Sachausgaben
[modifier | modifier le wikicode]38. Die Arbeitsgruppe IV schätzte die Ausgaben für Mieten und Gebäudeunterhalt (Anlage 10 Blatt 5) neu ein. Dieser neuen Schätzung wurden die Kosten für Mieten und Gebäudeunterhalt des Berlaymontgebäudes in Brüssel (Kosten pro Beamter) zugrundegelegt. Die Kosten für Mieten und Gebäudeunterhalt werden sich nunmehr auf 2.944.000 $ für den Fall einer aufgeschobenen Prüfung von 7 Jahren und auf 3.860.000 $ für den Fall einer aufgeschobenen Prüfung von 2 Jahren belaufen.
Zu Ziffer 4: Arbeitsvorgänge im Rahmen des Zweiten Uebereinkommens
[modifier | modifier le wikicode]39. Aufteilung der Ausgaben
[modifier | modifier le wikicode]Im Zusammenhang mit den Anlagen 10 (Dok. BR/GT I/39/70), 10 a, 19 und 19 a (Dok. BR/GT IV/22/70) wurde beschlossen, die Ausgaben für besondere Organe des Zweiten Uebereinkommens, die mit 500.000 $ angesetzt sind, wie folgt aufzuteilen: 400.000 $ für Personalausgaben und 100.000 $ für Sach- und sonstige Ausgaben.
(1) Vgl. Dok. BR/GT IV/16/70, Punkt 17.
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Zu Abschnitt V: Voraussichtliche unmittelbare Einnahmen des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]Zu Ziffer 1: Verfahrensgebühren im allgemeinen
[modifier | modifier le wikicode]40. Die Arbeitsgruppe kam überein, das es zweckmässig sei, für die Darstellung der Anlage 12, die die Verfahrensgebühren der Vertragsstaaten enthält, den Zeitpunkt anzugeben, zu welchem diese Gebühren gegolten haben.
Allerdings sollten für die Abfassung des Berichts an die Konferenz etwaige Aenderungen dieser Gebühren, die nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten, nicht mehr berücksichtigt werden.
Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die in Anlage 12 aufgeführten Gebührensätze gegebenenfalls später auf den neuesten Stand gebracht werden.
41. In Anlage 13, welche die Verfahrensgebühren enthält, soll auch die Benennungsgebühr aufgeführt werden.
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zu Ziffer 2: Anmeldegebühr
[modifier | modifier le wikicode]42. In bezug auf die mit 25 $ veranschlagte Druckkostenpauschale bestätigte die Arbeitsgruppe, dass es aufgrund der Erfahrungen des britischen und des deutschen Patentamts gerechtfertigt sei, von diesem Betrag auszugehen.
Zu Ziffer 3: Gebühren für die Benennung der Mitgliedstaaten
[modifier | modifier le wikicode]in der Patentanmeldung
43. Ausgehend von der Annahme, dass von den jährlich zu erwartenden 40.000 Patentanmeldungen die eine Hälfte beim Europäischen Patentamt unmittelbar eingereicht wird und die andere Hälfte auf dem PCT-Weg zum Europäischen Patentamt gelangt, kam die Arbeitsgruppe zu folgender Ueberlegung: Von den 20.000 unmittelbar eingereichten Anmeldungen werden 10 % keine Benennungsgebühr erbringen, weil sie vor Ablauf des Prioritätsjahres aus diesem oder jenen Grunde entfallen. Von den 20.000 auf dem PCT-Weg eingereichten Anmeldungen werden sogar 20 % entfallen (und damit keine Benennungsgebühr erbringen), weil zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung und dem Eingang beim Europäischen Patentamt 20 bis 25 Monate verstreichen werden. Folglich sind nur für 34.000 Anmeldungen Benennungsgebühren zu erwarten.
Zu Ziffer 6: Jahresgebühren für die europäische Patentan-
[modifier | modifier le wikicode]meldung
44. Um die Einnahmen aus den Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Anlage 16) schätzen zu können, kam die Arbeitsgruppe überein, für die Ermittlung der zugrundegelegten Patentjahresgebühren der Vertragsstaaten (Anlage 15)
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einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag festzusetzen und nicht etwa jede weitere Aenderung der einzelstaatlichen Jahresgebühren zu berücksichtigen.
Die Arbeitsgruppe beschloss darüber hinaus, für die Schätzung der Einnahmen des Europäischen Patentamts die in Anlage 16 rev. 1 Spalte 3 (Dok. BR/GT IV/16/70) angenommene Gebührenstaffel auf jeden Fall beizubehalten, auch wenn sich die in Spalte 2 wiedergegebenen Werte noch ändern sollten, falls die einzelstaatlichen Jahresgebühren bis zum oben erwähnten Stichtag erhöht worden wären.
Im übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Angaben über die Jahresgebühren der Vertragsstaaten eventuell später, wenn der Bericht der Arbeitsgruppe der Regierungskonferenz vorgelegt wird, auf den neuesten Stand gebracht werden könnten.
Zu Abschnitt VII: Schätzung des Normalhaushalts des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]45. Im Zusammenhang mit den revidierten Anlagen 20 und 20 a (Dok. BR/GR IV/22/70) erörterte die Arbeitsgruppe die von der deutschen Delegation vorgenommene Schätzung der einmaligen Erstausgaben eines Europäischen Patentamts für das Jahr 0 (Dok. BR/GT IV/18/70, Anlage 10bis), die bisher auf 4 Millionen Dollar veranschlagt worden waren. Die Arbeitsgruppe kam dabei zu folgendem Ergebnis:
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- für den Personalbestand von 1.320 Personen (nötig für das Verfahren mit 7-jähriger Frist für den Prüfungsantrag) ist der mit 3.333.000 Dollar errechnete Bedarf einer Erstausstattung realistisch geschätzt; es sollten jedoch vorsichtshalber 3,5 Millionen Dollar angesetzt werden; - für den Personalbestand von 1.742 Personen (nötig für das Verfahren mit 2-jähriger Frist für den Prüfungsantrag) ist ein Bedarf in Höhe von 4 Millionen Dollar anzusetzen; - ein Teuerungszuschlag sollte in beiden Fällen nicht vorgesehen werden, da sämtliche Berechnungen der Arbeitsgruppe von den heutigen Kosten ausgehen.
Die Arbeitsgruppe kam überein, die oben genannte Anlage 10 bis hinter den Anlagen 20 und 20 a einzufügen.
Zu Abschnitt VIII: Einnahmen und Ausgaben bis zur Erreichung des Normalhaushalts
[modifier | modifier le wikicode]46. Die Arbeitsgruppe erörterte die vom Vorsitzenden vorgelegte Schätzung der Mindestpersonalstärke des Europäischen Patentamts (Anlage 3 x, Dok. BR/GT IV/21/70). Sie kam dabei zu der Auffassung, dass eine Reihe von Posten stärker besetzt worden müssten, damit das Europäische Patentamt seine Arbeit unter geregelten Bedingungen aufnehmen könne. Im einzelnen billigte die Arbeitsgruppe folgende Mindeststärke:
- 4 juristische Mitarbeiter in der Rechtsabteilung (statt, wie vorgesehen, 1); - 21 Uebersetzer und Dolmetscher (statt 4); - 40 Beamte der Laufbahngruppe C in der Registratur der Verwaltung, insbesondere in der Vorprüfungsabteilung (statt 10); - 10 Beamte der Laufbahngruppe D im Vervielfältigungsdienst (statt 2); - 20 Hausarbeiter, Fahrer und Pförtner (statt 6).
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47. Im Zusammenhang mit den Schätzungen für den zunehmenden Anfall an Prüfungsarbeit und für die durch ihn bedingten Ausgaben in den ersten Jahren nach Eröffnung des Europäischen Patentamts (Anlagen A bis E, Dok. BR/GT IV/23/70) wurde die Frage aufgeworfen, ob es sinnvoll sei, im Falle der sofortigen Eröffnung des Europäischen Patentamts bei einem Verfahren mit einer aufgeschobenen Prüfung von 2 Jahren eine sich über 4 Jahre erstreckende Prüfungszeit zugrunde zu legen (vgl. Anlage B).
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe bejahte diese Frage. Sie hielt es auch ganz allgemein für richtig, im Bericht an die Konferenz beide Verfahrensarten (Verfahren mit einer aufgeschobenen Prüfung von einerseits 2 Jahren und andererseits 7 Jahren) in bezug auf den Anfall an Prüfungsarbeit und der durch ihn bedingten Ausgaben einander gegenüberzustellen.
Zu Abschnitt X: Der Haushaltsausgleich des Europäischen Patentamts durch seine prozentuale Beteiligung an den Jahresgebühren für erteilte europäische Patente
48. Die Frage, in welcher Weise die Zahlungen der Vertragsstaaten für erteilte europäische Patente zu entrichten sind – ob als bestimmter Prozentsatz der einzelstaatlichen Jahresgebühren oder nach einer Gebührenstaffel –, wurde eingehend erörtert.
Die Delegationen sahen in der Entrichtung eines bestimmten Prozentsatzes der einzelstaatlichen Jahresgebühren vor allem den Vorteil, dass die kleineren Länder gegenüber den grösseren Ländern nicht benachteiligt werden. Die
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britische Delegation wies besonders darauf hin, dass es im Falle einer Erweiterung der EWG nicht deshalb zu Mindereinnahmen des Europäischen Patentamts kommen dürfe, weil der Kreis der Nicht-EWG-Länder kleiner werde.
49. Die Arbeitsgruppe kam abschliessend überein, dass ein bestimmter Prozentsatz der einzelstaatlichen Jahresgebühren für erteilte europäische Patente an das Europäische Patentamt abzuführen ist. In der Anlaufzeit des Europäischen Patentamts sollten 75 % erhoben werden; später könne der Satz gesenkt werden.
Die Arbeitsgruppe beschloss ferner, dass der Prozentsatz nicht im Uebereinkommen, sondern vom Verwaltungsrat festgelegt werden sollte; im Uebereinkommen soll lediglich bestimmt werden, dass der Satz 75 % der einzelstaatlichen Jahresgebühren nicht überschreiten darf.
50. Die Arbeitsgruppe einigte sich ausserdem darüber, dass ein bestimmter Mindestbeitrag je erteiltes europäisches Patent für die Zahlung der Vertragsstaaten aus den einzelstaatlichen Jahresgebühren festgelegt wird. Nur auf diese Weise kann nach ihrer Auffassung verhindert werden, dass ein Vertragsstaat mit extrem niedrigen Jahresgebühren im Vergleich zu anderen Vertragsstaaten weniger Gebühren abführt oder dass er gar – infolge Abschaffung seiner Jahresgebühren – überhaupt keine Zahlung an das Europäische Patentamt leistet.
51. Die Mehrheit der Arbeitsgruppe sprach sich dafür aus, einen solchen Mindestbeitrag nicht im Uebereinkommen festzulegen; vielmehr sollte der Mindestbeitrag vom Verwaltungsrat festgesetzt werden.
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Die spanische Delegation äusserte Bedenken gegen eine solche Regelung, die ihres Erachtens zur Folge hätte, dass eine Aenderung des Mindestbeitrags durch den Verwaltungsrat ein Parlament zur Aenderung der nationalen Gebührenvorschriften zwingen könne. Sie würde es befürworten, wenn der Mindestbeitrag durch die Vertragsstaaten unmittelbar festgelegt würde. Eine andere Lösung bestünde ihres Erachtens darin, im Uebereinkommen zu bestimmen, dass die Finanzverfassung des Europäischen Patentamts in regelmässigen Zeitabständen überprüft wird.
52. Bezüglich der Höhe des Mindestbeitrags wurde ausgeführt, dass er im Laufe der Patentjahre ansteigen kann. Für das 5. Jahr wurden als Anhaltspunkt 58 genannt.
53. Ferner wurde die Frage behandelt, ob besonders kleine Staaten (sog. Zwergstaaten) gegebenenfalls von der Zahlung solcher Mindestbeiträge befreit werden könnten. Mehrere Delegationen sprachen sich gegen eine solche Befreiung aus, vornehmlich deshalb, weil es schwierig sein werde, ein befriedigendes Kriterium für eine Abgrenzung der sogenannten Zwergstaaten von den Kleinstaaten zu finden.
54. Bezüglich der Schätzung der zu erwartenden Einnahmen des Europäischen Patentamts aus den einzelstaatlichen Jahresgebühren nahm die Arbeitsgruppe Kenntnis von dem Ergebnis der von der deutschen Delegation angestellten Untersuchung über das voraussichtliche Gebührenaufkommen aus dem Gemeinschaftspatent der EWG-Mitgliedstaaten (Dok. BR/GT IV/18/70, Anlagen 24 und 24 a). Sie kam zu der Auffassung, dass die Untersuchungsergebnisse der deutschen
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Delegation eine genauere Schätzung darstellten als diejenigen, die in der alten Anlage 24 (Dok. BR/GT I/39/70) und 24 a (Dok. BR/GT IV/6/70) vorgenommen worden waren; sie beschloss daher, den weiteren Berechnungen diese neuen Ergebnisse zugrunde zu legen.
Zu Abschnitt XII: Finanzierung des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode]in seiner Aufbau- und Anlaufzeit durch Beiträge der Mitgliedstaaten
55. Die Arbeitsgruppe erörterte eingehend die Frage, nach welchem Schlüssel die für die Aufbau- und Anlaufzeit erforderlichen Finanzbeiträge von den Vertragsstaaten aufgebracht werden sollen.
56. Die spanische Delegation führte unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte Aufzeichnung (Dok. BR/GT IV/28/70) aus, dass sich dieser Schlüssel vornehmlich nach dem Nutzen richten müsse, den das geplante Patenterteilungsverfahren für jeden Vertragsstaat bringen werde. Der besondere Nutzen eines jeden Vertragsstaats könne an der Anzahl der Patente gemessen werden, die das Europäische Patentamt diesen Staatsangehörigen erteilen werde. Dementsprechend müsse man den Aufbringungsschlüssel in erster Linie danach festlegen, wie viele europäische Patente von den Angehörigen eines Staates für ihr eigenes Land sowie für zwei weitere Vertragsstaaten (nach der sogenannten 3-Staaten-Theorie) beantragt würden.
Daneben sei in geringerem Masse der allgemeine Nutzen zu berücksichtigen, den alle Vertragsstaaten gemeinsam aus
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dem geplanten Patenterteilungsverfahren ziehen würden. Dieser allgemeine Nutzen könne an der Anzahl der Patentanmeldungen insgesamt (inländische und ausländische Anmeldungen) gemessen werden, die in den einzelnen Vertragsstaaten eingereicht würden.
Nach Auffassung der spanischen Delegation ist es angebracht, die für die einzelnen Vertragsstaaten auf diese Weise ermittelten Prozentsätze derartig zu wägen, dass der besondere Nutzen mit 75 % und der allgemeine Nutzen mit 25 % veranschlagt wird (1).
Im übrigen sollte nach ihrer Auffassung der Schlüssel im Uebereinkommen genau festgelegt werden.
Abschliessend unterstrich die spanische Delegation, dass ihrer Ansicht nach die grossen Industrienationen die Hauptnutzniesser des geplanten Verfahrens sein würden; deshalb sei es gerecht, wenn diese Länder einen relativ hohen Anteil an den Finanzbeiträgen übernehmen. Im übrigen sollte man auch berücksichtigen, dass Spanien in bezug auf Amtssprachen und Sitz des künftigen Patentamts keinerlei Ambitionen habe.
57. Die deutsche Delegation hielt dem entgegen, dass bei diesen Ueberlegungen zu wenig der Nutzen berücksichtigt worden sei, den gerade die Länder aus dem geplanten Verfahren ziehen würden, die bisher das Registrierpatent haben.
(1) Vgl. Anlage 2 zu Dokument BR/GT IV/18/70.
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In diesen Ländern würde in Zukunft, nachdem das geprüfte europäische Patent eingeführt worden sei, die nationale Industrie mit erheblich weniger fremden Schutzrechten ohne eigentlichen Wert konfrontiert werden, als es bisher der Fall sei; solche Schutzrechte brauche die nationale Industrie künftig nicht aus der Welt zu schaffen, und dementsprechend würde sich ihre Wettbewerbslage verbessern. Dass das Interesse der Industrie an einem System mit geprüften Patenten in letzter Zeit zunehme, zeige übrigens die Entwicklung in manchen europäischen Ländern.
Ferner sei die Möglichkeit für die Angehörigen der sogenannten Registrierpatentländer, nunmehr im eigenen Land ein geprüftes Patent zu erlangen, nicht zu unterschätzen.
Andererseits werde das Interesse jedenfalls der deutschen Industrie an dem geplanten Patenterteilungsverfahren in bezug auf Spanien anscheinend überbewertet. Wenn ein deutsches Unternehmen ein geprüftes deutsches Patent besitze, so könne es sich in Lizenzverhandlungen mit Erfolg darauf berufen.
Bei der von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Lastenverteilung müsse man sich übrigens fragen, wie sich das Personal des künftigen Patentamts zusammensetzen und welches Stimmenverhältnis im Verwaltungsrat herrschen solle.
Abschliessend kam die deutsche Delegation zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der von der spanischen Delegation vorgeschlagene Aufbringungsschlüssel für sie nicht annehmbar ist.
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58. Die französische Delegation bestätigte, dass von der französischen Industrie der Wunsch nach einem geprüften Patent in letzter Zeit immer nachdrücklicher vertreten werde. Sie hielt zwar einige Elemente des spanischen Vorschlags für diskutabel, fand es aber z.B. nicht richtig, dass die Bundesrepublik Deutschland mehr als doppelt so viel wie Frankreich zahlen sollte. Aber auch der bisher diskutierte Aufbringungsschlüssel, nach der Gesamtzahl der Patentanmeldungen, befriedige nicht in jeder Hinsicht; vielleicht lasse sich hier eine Sonderregelung für die kleinen Länder einführen.
Ihre endgültige Stellungnahme behielt sich die französische Delegation vor.
59. Nach Ansicht der britischen Delegation treffen viele Ueberlegungen der deutschen Delegation zu, wenngleich man die wirtschaftlichen Folgen dieses geplanten Erteilungsverfahrens für die weniger industrialisierten Länder nur schwer abschätzen könne. Jedenfalls sei sie der Auffassung, dass nach dem Vorschlag der spanischen Delegation die Beitragszahlungen der grossen Vertragsstaaten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen würden. Auch halte sie z.B. das Verhältnis der Beitragszahlung zwischen der Schweiz und Spanien oder zwischen Dänemark und Norwegen für unrealistischer als bei einem Aufbringungsschlüssel nach der Gesamtzahl der Patentanmeldungen.
60. Die luxemburgische Delegation erhielt ihren in der ersten Sitzung eingelegten Vorbehalt (Dok. BR/GT IV/16/70, Seite 26) aufrecht. Sie erklärte, sie werde voraussichtlich bis zur nächsten Sitzung einen Aufbringungsschlüssel
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vorschlagen, nach dem die EWC-Länder einen gemeinsamen Beitrag zu leisten hätten, der nach der Gesamtzahl der Patentanmeldungen in diesen Ländern zu berechnen wäre und der nach dem Beitragsschlüssel der Europäischen Gemeinschaften umzulegen wäre. Andererseits werde sie auch den spanischen Vorschlag akzeptieren können, falls die für die einzelnen Vertragsstaaten ermittelten Prozentsätze für den besonderen Nutzen und den allgemeinen Nutzen (s. oben Punkt 56) im Verhältnis 50 : 50 gewogen würden und falls darüber hinaus der besondere Nutzen für jedes Land danach berechnet werde, wieviele eigene Staatsangehörige ein Patent anmelden.
61. Die norwegische Delegation zeigte ebenfalls ein gewisses Verständnis für den spanischen Vorschlag, den sie jedoch dahin abgeändert sehen möchte, dass die ermittelten Prozentsätze für den besonderen Nutzen und den allgemeinen Nutzen (vgl. oben Punkt 56) im Verhältnis 50 : 50 oder 25 : 75 gewogen werden.
62. Die spanische Delegation erwiderte abschliessend, sie halte, auch wenn die insbesondere von der deutschen Delegation vorgebrachten Argumente teilweise zutreffen, den von ihr selbst vorgeschlagenen Aufbringungsschlüssel für richtiger. Dagegen sei der von der Arbeitsgruppe I empfohlene Schlüssel (nach der Gesamtzahl der Patentanmeldungen) nicht geeignet, die Bedeutung des geplanten Verfahrens für die Industrie der einzelnen Vertragsstaaten angemessen zu berücksichtigen.
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63. Zusammenfassend stellte der Vorsitzende fest, dass die Frage des Aufbringungsschlüssels in der nächsten Sitzung erneut erörtert werden müsse. Einstweilen hielten drei Delegationen an dem von der Arbeitsgruppe I empfohlenen Aufbringungsschlüssel nach Gesamtzahl der Anmeldungen (Anlage 28 Spalte 6 - Dok. BR/GT IV/18/70) fest. Um die Auswirkungen des spanischen Vorschlags darzustellen, könnte in Anlage 28 vielleicht eine neue Rubrik mit den von der spanischen Delegation vorgeschlagenen Prozentsätzen aufgenommen werden.
64. Im Zusammenhang mit der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Patentamts (Anlagen 25 und 25 a - Dok. BR/GT IV/22/70, Anlagen 25 b und 25 c - Dok. BR/GT IV/20/70) wurde die Frage aufgeworfen, ob für die Berechnung der Ausgaben zu berücksichtigen ist, dass - wie die Arbeitsgruppe grundsätzlich empfiehlt (1) - die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten verzinst werden sollen. Die Frage wurde verneint, weil sich der Zinssatz, den voraussichtlich der Verwaltungsrat festzulegen haben wird, von mehreren noch unbekannten Faktoren abhängen wird. Die Arbeitsgruppe kam daher überein, lediglich in dem Bericht an die Konferenz zu erwähnen, dass sich die Tilgung der Schulden des Europäischen Patentamts bei einem Zinssatz X um Y Jahre verzögern wird.
(1) S. Dok. BR/GT IV/19/70, Abschnitt XII letzter Absatz.
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65. Nach Abschluss der Erörterung des Berichtsentwurfs beauftragte die Arbeitsgruppe ihren Vorsitzenden, bis zur nächsten Sitzung eine überarbeitete Fassung vorzulegen, die die Beschlüsse der Arbeitsgruppe zu den einzelnen Punkten berücksichtigt.
IV. - WEITERES VERFAHREN
[modifier | modifier le wikicode]66. Die von der britischen Delegation vorgelegte Untersuchung über die finanziellen Auswirkungen einer Zweigstelle des Europäischen Patentamts (Dok. BR/GT IV/25/70) sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe erst besprochen werden, nachdem die Frage der Errichtung einer solchen Zweigstelle geklärt worden ist.
67. Die Arbeitsgruppe kam überein, den Bericht über ihre Sitzung sowie das Dokument BR/GT IV/31/70, das die von der Arbeitsgruppe bzw. von ihrem Redaktionsausschuss ausgearbeiteten Finanzvorschriften enthält, nur an ihre Mitglieder zu verteilen.
68. Die Arbeitsgruppe beschloss, ihre nächste Sitzung vom 13. bis 15. Oktober 1970 in Luxemburg abzuhalten. In dieser Sitzung wird sie den vom Vorsitzenden neugefassten Bericht erörtern und die vorläufig angenommenen Finanzvorschriften erneut behandeln.
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CONFERENCE INTERGOUVERNEMENTALE POUR L'INSTITUTION D'UN SYSTEME EUROPEEN DE DELIVRANCE DE BREVETS
- Secrétariat -
REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTTEILUNGSVERFAHRENS
- Sekretariat -
INTER-GOVERNMENTAL CONFERENCE FOR THE SETTING UP OF A EUROPEAN SYSTEM FOR THE GRANT OF PATENTS
- Secretariat -
ANLAGE zu Dok. BR/GT IV/32/70
ANNEX to Doc. BR/GT IV/32/70
ANNEXE au doc. BR/GT IV/32/70
ARBEITSGRUPPE IV
(Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)
VERZEICHNIS DER TEILNEHMER
WORKING PARTY IV
(Luxembourg, 6 to 9 July 1970)
LIST OF PARTICIPANTS
GROUPE DE TRAVAIL IV
(Luxembourg, 6 au 9 juillet 1970)
LISTE DES PARTICIPANTS
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- 2 -
Präsident - President - Président
Mr. E. ARMITAGE
Comptroller-General Patent Office, London
- DELEGATIONEN - DELEGATIONS - DELEGATIONS
DEUTSCHLAND
Dr. H. MAST
Ministerialrat Bundesjustizministerium
Dr. R. SINGER
Leitender Regierungsdirektor Deutsches Patentamt
Dr. C. BOSSUNG
Regierungsdirektor Deutsches Patentamt
M. H. KNOCHENDOPPEL
Oberregierungsrat Deutsches Patentamt
M. P. WRANY
Regierungsrat Bundesfinanzministerium
M. H. STREBEL
Regierungsoberamtmann Deutsches Patentamt
- ESPAGNE
M. J. L. GOMEZ-DEGANO
Conseiller juridique du Ministère des Finances
M. A. RUA BENITO
Conseiller financier de la Mission d'Espagne auprès des Communautés européennes
M. J. DELICADO MONTERO- RIOS
Chef du Cabinet technique administra- tif de la Direction du Service de brevets espagnol Ministère de l'Industrie
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FRANCE
[modifier | modifier le wikicode]| M. P. FRESSONNET | Directeur-adjoint Institut National de la Propriété Industrielle |
|---|---|
| M. J. BARAT | Administrateur civil Ministère des Finances et des Affaires économiques |
| M. P. PIERSON | Chef du service financier Institut National de la Propriété Industrielle |
LUXEMBOURG
[modifier | modifier le wikicode]| M. J.P. HOFFMANN | Chef du Service de la Propriété Industrielle Ministère de l'Economie Nationale |
|---|---|
| M. F. SCHLESSER | Fonctionnaire au service de la Propriété Industrielle Ministère de l'Economie Nationale |
NORWAY
[modifier | modifier le wikicode]| Mr. L. NORDSTRAND | Director Patent Office |
|---|---|
| Mr. M. HUSLID | Counsellor of Embassy Norwegian Embassy |
| Mr. S. RØER | Office Manager Patent Office |
UNITED KINGDOM
[modifier | modifier le wikicode]| Mr. J.D. FERGUSSON | Assistant Comptroller Patent Office |
|---|---|
| Mr. H.W. SAVAGE | Chief Executive Officer Patent Office |
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- BEOBACHTER - OBSERVERS - OBSERVATEURS
[modifier | modifier le wikicode]Institut International des Brevets (I.I.B.) - LA HAYE
| M. A.J. KIRSCHT | Chef de l'Administration de la Recherche |
|---|---|
| M. R. PELLETIER | Chef du service financier |
- SECRETARIAT - SECRETARIAT - SECRETARIAT
[modifier | modifier le wikicode]| M. E. MUHLEN | Administrateur principal |
|---|---|
| M. H. KUNHARDT | Administrateur |
| M. V. GHIDI | Agent auxiliaire |
| Mr. D. THOMPSON | Legal Adviser E.F.T.A. Secretariat |
|---|
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTTEILUNGSVERFAHRENS
Brüssel, den 22. September 1970 BR/GT IV/32/70 Aender.
- Sekretariat -
Von der britischen Delegation vorgelegter
AENDERUNGSANTRAG ZU DEM BERICHT
[modifier | modifier le wikicode]über die zweite Sitzung der Arbeitsgruppe IV (Luxemburg, 6. bis 9. Juli 1970)
Auf Antrag der britischen Delegation erhält in Dokument BR/GT IV/32/70 der Punkt 24 (Seite 10) folgende Fassung:
"24. Die Delegation des Vereinigten Königreichs erklärte, dass eine Verpflichtung, wie sie Artikel 51 Absatz 3 vorsehe, für hinterlegte Beträge den am Tag der Hinterlegung geltenden Pariwert aufrechtzuerhalten, vom Vereinigten Königreich nicht akzeptiert werden könne. Auch andere Delegationen hatten gewisse Bedenken gegenüber dieser Bestimmung. Das Problem wurde zur weiteren Behandlung im Rahmen der Finanzregelung zurückgestellt."
BR/GT IV/32 d/70 Aender. esi/GM/bm
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