BR-GT-IV-Documents : art. 3970 /de
Metadaten
[modifier | modifier le wikicode]- Anzeigername : BR GT IV 39 d 70
- Artikelnummer : 3970
- Ordner / Sprache : Deutsch
- Sprach-Tag : #Deutsch
- Original-PDF :
BR-GT-IV-Documents/Deutsch/BR-GT IV-Dokumente 026-050/BR-GT IV-Dokumente 039 d 70/BR GT IV 39 d 70.pdf
Contenu
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Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets
BR/GT IV/39 d/70
[modifier | modifier le wikicode]Travaux Préparatoires EPÜ 1973
[modifier | modifier le wikicode]Hinweis:
[modifier | modifier le wikicode]Die Dokumente zu den Travaux Préparatoires EPÜ 1973 stellen lediglich ein internes Arbeitsmittel der Direktion Patentrecht im Europäischen Patentamt dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente kann daher nicht übernommen werden.
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REGIERUNGSKONFERENZ UEBER DIE EINFUEHRUNG EINES EUROPAEISCHEN PATENTENTTEILUNGSVERFAHRENS
Luxemburg, den 14. Oktober 1970 BR/GT IV/39/70
- Sekretariat -
ARBEITSGRUPPE IV
[modifier | modifier le wikicode](Luxemburg, 13. bis 15. Oktober 1970)
VORENTWURF EINES
[modifier | modifier le wikicode]UEBEREINKOMMENS UEBER EIN
[modifier | modifier le wikicode]EUROPAEISCHES PATENTENTTEILUNGSVERFAHREN
[modifier | modifier le wikicode]Artikel 42, 42a, 42b und 42d (früher Artikel 42e)
(Vom Redaktionsausschuss ausgearbeiteter Text)
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DRITTER TEIL
[modifier | modifier le wikicode]DAS EUROPAEISCHE PATENTAMT KAPITEL II FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 42
[modifier | modifier le wikicode]Deckung der Ausgaben
[modifier | modifier le wikicode]Die Ausgaben des Europäischen Patentamts werden gedeckt:
i) durch eigene Mittel des Europäischen Patentamts, ii) durch Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren, iii) gegebenenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.
Bemerkung zu Artikel 42:
[modifier | modifier le wikicode]Die Unterabsätze dieses Artikels werden vorläufig durch die Ziffern i, ii und iii bezeichnet, um Verwechslungen mit der bei den Artikelns 42a, 42b und 42c benutzten Bezeichnung zu vermeiden.
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Artikel 42a
[modifier | modifier le wikicode]Eigene Mittel des Europäischen Patentamts
[modifier | modifier le wikicode](1) Eigene Mittel des Europäischen Patentamts sind das Aufkommen an Gebühren, die in diesem Uebereinkommen und in der Gebührenordnung vorgesehen sind, sowie sonstige Einnahmen.
(2) Die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung werden in der Gebührenordnung zu diesem Uebereinkommen festgelegt.
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Artikel 42 b
[modifier | modifier le wikicode]Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
(1) Jeder Vertragsstaat zahlt an das Europäische Patentamt für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr; liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat dem Europäischen Patentamt diesen Mindestbetrag zu zahlen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Anteil darf 75 % nicht übersteigen und ist für alle Vertragsstaaten gleich.
(3) Sofern eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Artikel 8 Gebrauch gemacht und für diese Gruppe einheitliche Jahresgebühren festgesetzt hat, bezieht sich der Anteil gemäss Absatz 1 auf diese einheitlichen Jahresgebühren; der Mindestbetrag gemäss Absatz 1 bezieht sich auf das einheitliche Patent.
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zu Artikel 42b
[modifier | modifier le wikicode](4) Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet.
(5) Die Fälligkeit der Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
(6) Sind die genannten Zahlungen nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet worden, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen. Der Zinssatz wird in der Finanzordnung festgelegt.
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Artikel 42d (früher Artikel 42e)
[modifier | modifier le wikicode]Vorschüsse
[modifier | modifier le wikicode]Die Vertragsstaaten gewähren auf Antrag des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge im Rahmen des vom Verwaltungsrat anerkannten Bedarfs. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt.
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